Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 12. Aug. 2015 - B 3 E 15.503

bei uns veröffentlicht am12.08.2015

Gericht

Verwaltungsgericht Bayreuth

Tenor

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

3. Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt für sich und ihre beiden Töchter im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Bewilligung von Jugendhilfe in Form der Unterbringung und Betreuung in einer Mutter-Kind-Einrichtung nach § 19 SGB VIII.

Die Antragstellerin ist Mutter der Kinder A. (geboren am ... 2013) und S. (geboren am ... 2010). Der Kindsvater ist ... Al. und S. leben derzeit in der Bereitschaftspflegefamilie G. Kontakt zwischen der Antragstellerin und ihren beiden Kindern besteht im Rahmen betreuter Umgangstermine, die alle zwei Wochen für zwei Stunden stattfinden.

Die Antragstellerin ist der Antragsgegnerin seit mehreren Jahren bekannt. In der Familie der Antragstellerin war seit längerer Zeit eine sozialpädagogische Familienhilfe installiert, deren Ziel es war, für hygienische Wohnbedingungen und für einen geregelten und strukturierten Alltag für die Familie zu sorgen. Die Zusammenarbeit mit der sozialpädagogischen Familienhilfe war seitens der Antragstellerin über die Jahre schwankend. So haben regelmäßig Termine vor dem Amtsgericht Hof - Familiengericht - zur Erörterung einer Kindeswohlgefährdung stattgefunden. Im Rahmen dieser Termine hat die Antragstellerin jeweils erklärt, sie würde in Zukunft besser mit der sozialpädagogischen Familienhilfe und der Antragsgegnerin zusammenarbeiten. Die Familienhilfe wurde letztlich im August 2014 eingestellt, nachdem die Antragstellerin die Zusammenarbeit mit der Antragsgegnerin verweigert hatte. Im Anschluss daran sind Kontaktversuche der Antragsgegnerin mit der Antragstellerin gescheitert bzw. nur schwer gelungen. Letztlich fand am 22. Januar 2015 ein Hausbesuch statt, nachdem im Vorfeld eine Gefährdungsmeldung bei der Antragsgegnerin erfolgt war. Im Rahmen dieses Hausbesuches wurden beide Kinder der Antragstellerin wegen massiver Missstände in Obhut genommen. Die Wohnung war in einem hygienisch äußerst bedenklichen Zustand und die Kinder waren nicht ausreichend bekleidet.

Im Wege der einstweiligen Anordnung hat das Amtsgerichts Hof mit Beschluss vom 23. März 2015 (Az.: 2 F 338/15) der allein sorgeberechtigten Antragstellerin das Recht zur Aufenthaltsbestimmung, zur Regelung der ärztlichen Versorgung und zur Beantragung von Jugendhilfemaßnahmen nach §§ 27 ff. SGB VIII für die Kinder A. und S. vorläufig entzogen. Soweit die Rechte der Antragstellerin entzogen wurden, hat das Amtsgericht Hof die Ergänzungspflegschaft angeordnet und die entzogenen Rechte auf die Antragsgegnerin übertragen.

Im Hauptsacheverfahren bezüglich der elterlichen Sorge (Az.: 2 F 79/15) hat das Amtsgericht Hof vom Sachverständigen Prof. Dr. L. ein familienpsychologisches Gutachten zur Erziehungsfähigkeit der Antragstellerin eingeholt, aus dem sich ergibt, dass bei den Kindern der Antragstellerin Entwicklungsverzögerungen und Sprachentwicklungsstörungen vorliegen. Bei S. liege ein im psychologischen Sinne sogenannter „sozialer Wildwuchs“, d. h. eine massive Störung des Sozialverhaltens gemäß ICD10 F 91 sowie eine Enuresis gemäß ICD10 F 98 vor. Die Störung des Sozialverhaltens äußere sich in kompletter Distanzlosigkeit. S. sei nicht in der Lage zu unterscheiden zwischen Dritten, denen sie vertrauensvoll gegenübertreten könne und Fremden, vor denen sie sich in Acht nehmen müsse. Darüber hinaus hätten sich bei der Begutachtung von S. Hinweise auf Vernachlässigung und Verwahrlosungstendenzen ergeben. Auch im kognitiven Bereich bestünden erhebliche Defizite. Ferner seien Entwicklungsverzögerungen bei der Feinmotorik feststellbar. Auch bei A. sei eine erhebliche Retardierung insbesondere im kognitiven Bereich festgestellt worden. Sie sei in der Sprachentwicklung stark verzögert. Darüber hinaus seien bei beiden Kindern Bindungsstörungen festzustellen.

Mit Schriftsatz vom 21. Mai 2015 beantragte der Bevollmächtige der Antragstellerin, dieser Hilfe zur Erziehung in Form einer Unterbringung in einer Mutter-Kind-Einrichtung zu bewilligen.

Mit Beschluss vom 28. Mai 2015 (Az.: 2 F 79/15) hat das Amtsgericht Hof im Hauptsacheverfahren der allein sorgeberechtigten Antragstellerin das Recht zur Aufenthaltsbestimmung, zur Regelung der ärztlichen Versorgung und zur Beantragung von Jugendhilfemaßnahmen nach §§ 27 ff. SGB VIII sowie Sozialleistungen für die Kinder A. und S. entzogen. Soweit die Rechte der Antragstellerin entzogen wurden, hat das Amtsgericht Hof die Ergänzungspflegschaft angeordnet und die entzogenen Rechte auf die Antragsgegnerin übertragen.

Mit Bescheid vom 8. Juni 2015 lehnte die Antragsgegnerin die Bewilligung einer Hilfe in Form der Unterbringung in einer Mutter-Kind-Einrichtung ab.

Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 SGB VIII nicht vorlägen. Die Kinder seien am 22. Januar 2015 in Obhut genommen worden, weil die Antragstellerin mit der Führung des Haushalts und ihrer Betreuung massiv überfordert gewesen sei. Aus dem Sachverständigengutachten des Herrn Prof. Dr. L. vom 30. März 2015 gehe hervor, dass die Kinder dringend eine stabile, verlässliche und strukturierte Lebenssituation mit einer intensiven Zuwendung und Förderung benötigen würden. Den Kindern fehle das notwendige Basisvertrauen zur Antragstellerin. Die Antragstellerin solle zunächst an ihren eigenen Defiziten arbeiten und Kontinuität und Struktur beweisen, um schließlich als verlässliche Bezugsperson für ihre Kinder zur Verfügung zu stehen. Dies sei in der Vergangenheit nachweislich nicht der Fall gewesen. Vielmehr sei es im Laufe der letzten Jahre immer wieder zu Ermahnungen durch die Antragsgegnerin und Anhörungen beim Familiengericht gekommen. Die hier getätigten Versprechungen habe die Antragstellerin nur sehr kurzfristig eingehalten. Sie sei daher nach Einschätzung der Antragsgegnerin nicht willens oder in der Lage, die notwendige Stabilität vor allem langfristig zu bieten, die dringend notwendig wäre, um das Kindeswohl zu wahren. Die Unterbringung in einer Mutter-Kind-Einrichtung sei nach Einschätzung der Antragsgegnerin nicht ausreichend, das Kindeswohl zu sichern und die bisher bei den Kindern entstandenen Defizite auszugleichen. Des Weiteren sei es der Antragstellerin bereits in der Vergangenheit nicht gelungen, sich über längere Zeit an Vereinbarungen zu halten. Die Kinder somit zum Testobjekt bezüglich der Durchhaltefähigkeit der Antragstellerin zu machen, sei im Hinblick auf die bereits bei ihnen vorliegenden Störungen und Retardierungen nicht mit dem Kindeswohl vereinbar.

Der Beschluss des Amtsgerichts Hof vom 28. Mai 2015 (Az.: 2 F 79/15) wurde durch einen weiteren Beschluss des Amtsgerichts Hof vom 2. Juli 2015 (Az.: 2 F 818/15) dahingehend abgeändert, dass die Antragstellerin das Recht zur Beantragung und gerichtlichen Durchsetzung von Kinder- und Jugendhilfemaßnahmen in Form der Unterbringung in einer Mutter-Kind-Einrichtung behält.

Die Antragstellerin ließ mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 8. Juli 2015, der beim Verwaltungsgericht Bayreuth am selben Tag eingegangen ist, Klage erheben mit dem Antrag, die Antragsgegnerin unter Aufhebung des Bescheides vom 8. Juni 2015 zu verpflichten, die Betreuung der Antragstellerin mit ihren Kindern in einer gemeinsamen Wohnform für Mütter und Kinder zu bewilligen.

Mit Schriftsatz vom 24. Juli 2015 stellte die Antragstellerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO folgenden Antrag:

1. Die Antragsgegnerin wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 8. Juni 2015, Geschäftszeichen: 50/29-15716, verpflichtet, die Betreuung der Antragstellerin mit ihren Kindern S. S., geb. am ... 2010, und A. S., geb. am ... 2013, in einer gemeinsamen Wohnform für Mütter und Kinder zu bewilligen.

2. Der Antragstellerin wird für das einstweilige Anordnungsverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Sozietät ... bewilligt.

Die Voraussetzungen des § 19 SGB VIII lägen vor. Die Antragstellerin sei alleine sorgeberechtigt und habe ein Kind unter sechs Jahren. Sie sei nach ihrer Persönlichkeitsentwicklung noch nicht in der Lage, für ihre beiden Kinder zu sorgen, was sich aus den vom Sachverständigen im familiengerichtlichen Verfahren festgestellten Retardierungen und Verwahrlosungstendenzen ergebe. Der Anspruch aus § 19 SGB VIII schließe auch ältere Geschwister - hier S. - mit ein. Die Soll-Vorschrift des § 19 SGB VIII räume der Antragsgegnerin lediglich Ermessen in seiner schwächsten Form ein. Das Gesetz verknüpfe die Rechtsfolge mit dem Tatbestand für alle typischen Fälle. Ein atypischer Fall liege nicht vor. Die Antragstellerin sei bereit, mit der Antragsgegnerin und einer Einrichtung zusammenzuarbeiten. Sämtliche in der Vergangenheit im Rahmen von ambulanten Hilfsmaßnahmen aufgetretenen Schwierigkeiten seien alleine auf den mit der Antragstellerin in einem Haushalt zusammen lebenden Kindsvater zurückzuführen, der solche Hilfsmaßnahmen ablehne. Dieser eine ambulante Betreuung hindernde Umstand läge jedoch nicht mehr vor, wenn die Antragstellerin - ohne den Kindsvater - mit ihren beiden Töchtern in eine geeignete gemeinsame Wohnform umziehen würde. Die Antragstellerin sei - auch unter dem Eindruck der bereits erfolgten Trennung von ihren Kindern - letztlich zu jeder Form der Zusammenarbeit mit der Antragsgegnerin oder einer Einrichtung bereit, um wieder gemeinsam mit ihren Töchtern leben zu können. Sie sei auch einsichtig, was ihre eigenen persönlichen Defizite angehe. Dies habe auch der Sachverständige in seinem familienpsychologischen Gutachten festgestellt und ausgeführt, dass er ambulante Maßnahmen nicht für ausreichend erachte. Zu einer stationären Unterbringung habe sich der Sachverständige in seinem familienpsychologischen Gutachten nicht geäußert.

In einer eidesstattlichen Versicherung vom 24. Juli 2015 erklärte die Antragstellerin, dass in dem vom Amtsgericht Hof eingeholten Sachverständigengutachten die Feststellung enthalten sei, dass ihre Kinder Defizite hätten, die auch auf ihre eigenen Schwächen und Defizite zurückzuführen seien.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird entsprechend § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf die Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

1. Der Antragstellerin kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil die mit dem Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den in der nachfolgenden Nummer 2 dargestellten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).

2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO ist zwar zulässig, aber unbegründet.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung unter anderem dann erlassen, wenn in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden, nötig erscheint (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Der streitige Anspruch (Anordnungsanspruch) und der Grund für die Anordnung (Anordnungsgrund) müssen glaubhaft gemacht sein (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Eine solche Glaubhaftmachung liegt in entsprechender Anwendung von § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X dann vor, wenn das Vorliegen von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch überwiegend wahrscheinlich ist.

a) Der Antrag auf Erlass der begehrten Regelungsanordnung ist bereits deshalb unbegründet, weil ein Anordnungsgrund i. S. d. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht glaubhaft gemacht worden ist.

Unter Anordnungsgrund ist die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung zu verstehen. Notwendig ist ein spezifisches Interesse an einer vorläufigen Regelung, das sich von dem allgemeinen Interesse an einem baldigen Verfahrensabschluss abhebt. Die Bejahung des Anordnungsgrundes verlangt ein Bedürfnis auf Gewährung gerade vorläufigen Rechtsschutzes (Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand 2015, § 123 Rn. 81). Ein besonderes Dringlichkeitsinteresse besteht, wenn es dem Antragsteller unzumutbar ist, den Abschluss des Hauptsacheverfahrens abzuwarten (Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 123 Rn. 80). Zur Beurteilung dieser Frage sind die betroffenen Interessen des Antragstellers sowie die entgegenstehenden öffentlichen Interessen und Interessen Dritter zu ermitteln. Sodann ist das Interesse des Antragstellers an der begehrten Regelung mit dem Interesse des Antragsgegners an der Beibehaltung des bestehenden Zustands abzuwägen (Kuhla in Beck’scher Online-Kommentar, VwGO, Stand: 01.04.2015, § 123 Rn. 127). Eine einstweilige Anordnung ist nicht erforderlich, wenn die Interessen des Antragstellers hinter anderen überwiegend schutzwürdigen öffentlichen oder privaten Interessen zurücktreten müssen (Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO, § 123 Rn. 84).

Gemessen an diesen Grundsätzen erscheint der Erlass einer einstweiligen Anordnung objektiv nicht nötig, weil der Antragstellerin ohne eine vorläufige Regelung keine wesentlichen Nachteile drohen. Die anwaltlich vertretene Antragstellerin hat keine Gründe vorgetragen, weshalb eine Regelungsanordnung i. S. d. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO erlassen werden müsste. Solche Gründe sind auch nicht ersichtlich. Denn eine Unterbringung der Antragstellerin in einer Mutter-Kind-Einrichtung wird derzeit aus psychologischer Sicht nicht in Betracht gezogen, so dass im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keine Dringlichkeit gegeben ist. Dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. L., in dem auch „auf mögliche Hilfen zur Erziehung für die Eltern“, also Hilfen für die Antragstellerin, eingegangen werden sollte, ist auf Seite 46 zu entnehmen, dass es dringend erforderlich erscheine, dass die Antragstellerin ihre eigene Situation beruflich und privat stabilisieren müsse. Es sei empfehlenswert, dass sie gemeinsam bzw. koordiniert mit ihrem Partner eine Beratung und Therapie in Anspruch nehmen solle, um ein geeignetes Konzept zu entwickeln. Hingegen hat der Sachverständige eine Betreuung der Antragstellerin in einer gemeinsamen Wohnform für Mütter und Kinder nicht vorgeschlagen bzw. nicht in Betracht gezogen. Vielmehr hat er auf Seite 52 seines Gutachtens festgestellt, dass beide Kinder der Antragstellerin dringend eine stabile, verlässliche und strukturierte Lebenssituation mit einer intensiven Zuwendung und Förderung benötigen würden. Hierzu gehöre neben einem engagierten und verständnisvollen Konzept von Eltern und Pflegeeltern eine professionelle pädagogische und psychologische Hilfe. Aufgrund der massiven Auffälligkeiten der Kinder solle möglichst rasch eine Behandlung erfolgen, wozu sie weiterhin in einem stabilen Familienverband untergebracht werden sollten und der Entzug der Teilbereiche der elterlichen Sorge der Antragstellerin weiter aufrecht erhalten bleiben sollte. Mögliche Hilfen für die Antragstellerin würden darin bestehen, dass sie zum Wohl der Kinder einer Unterbringung in einer Pflegefamilie oder in einem Heim weiterhin zustimme. Dabei empfehle sich ein Kleinstheim. Die Antragstellerin und ihr Partner sollten zwischenzeitlich Hilfen in Anspruch nehmen, um ihre persönliche Situation aufzuarbeiten und zu verbessern und ihre Beziehungsthematik zu klären (Bl. 52 des Gutachtens). Ausweislich dieser gutachterlichen Feststellungen wird aus psychologischer Sicht (derzeit) eine getrennte Unterbringung der Antragstellerin und ihrer Kinder befürwortet, so dass für eine vorläufige Regelung zur Unterbringung und Betreuung der Antragstellerin in einer Mutter-Kind-Einrichtung keine dringende Notwendigkeit besteht. Entsprechend der gutachterlichen Empfehlung hat auch das Amtsgericht Hof - aufgrund der bei den Kindern der Antragstellerin festgestellten Vernachlässigungsschäden - eine Fremdunterbringung präferiert, weil es die Unterbringung der Antragstellerin in einer Mutter-Kind-Einrichtung als mildere Maßnahme zum Entzug von Teilbereichen der elterlichen Sorge als nicht ausreichend angesehen hat, um eine Kindeswohlgefährdung abzuwenden (vgl. S. 6 f. des Beschlusses vom 28. Mai 2015). Aus diesen Gründen sind die beiden Kinder der Antragstellerin bei der Pflegefamilie G. untergebracht. Dies ist auch nach Auffassung des Gerichts gerade wegen der massiven Auffälligkeiten und Störungen der Kinder derzeit die beste Lösung, um deren Kindeswohl sicher zu stellen. Das öffentliche Interesse an einer dem Kindeswohl entsprechenden Fremdunterbringung der Kinder A. und S. in einer Pflegefamilie überwiegt das Interesse der Antragstellerin an einer vorläufigen Regelung zur Unterbringung in einer Mutter-Kind-Einrichtung, so dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht erforderlich ist und daher bereits kein Anordnungsgrund besteht.

b) Darüber hinaus hat die Antragstellerin auch einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.

Gemäß § 19 Abs. 1 SGB VIII sollen Mütter oder Väter, die allein für ein Kind unter 6 Jahren zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen, gemeinsam mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform betreut werden, wenn und solange sie aufgrund ihrer Persönlichkeitsentwicklung dieser Form der Unterstützung bei der Pflege und Erziehung des Kindes bedürfen. Die Betreuung schließt nach Satz 2 dieser Vorschrift auch ältere Geschwister ein, sofern die Mutter oder der Vater für sie allein zu sorgen hat. Leistungsberechtigte i. S. d. § 19 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 SGB VIII sind Mütter oder Väter, die allein personensorgeberechtigt sind (Kunkel, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, 5. Aufl. 2014, § 19 Rn. 1; VG Kassel, U. v. 29.1.2004 - 7 E 725/00 - juris Rn. 33). Die Betreuung nach § 19 SGB VIII setzt beim Persönlichkeitsdefizit der Mutter bzw. des Vaters an und zielt darauf ab, dieses zu beheben bzw. zu mildern. Daneben verfolgt die Hilfe nach § 19 SGB VIII auch das jugendhilferechtliche Ziel, die Entstehung eines Erziehungsdefizits beim Kind im Sinne einer abstrakten Gefahr für seine Entwicklung zu verhindern (BayVGH, B. v. 30.1.2012 - 12 BV 11.2216 - juris Rn. 20; VG München, U. v. 15.2.2006 - M 18 K 04.6150 - juris Rn. 17; Wiesner, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, 4. Aufl. 2011, § 19 Rn. 9a; vgl. auch Kunkel, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, § 19 Rn. 3). Die Hilfe nach § 19 SGB VIII hat damit - im Dienste der Pflege und Erziehung des Kindes - präventiven Charakter (VG München, U. v. 7.11.2012 - M 18 K 11.326 - BeckRS 2014, 49669). Im Unterschied zum Erziehungsdefizit des § 27 SGB VIII (im Sinne einer konkreten Kindeswohlgefährdung) darf bei § 19 SGB VIII noch keine Auffälligkeit oder Störung beim Kind vorliegen. Wäre dies der Fall, müsste Hilfe nach § 27 SGB VIII i. V. m. § 34 SGB VIII geleistet werden (VG Gelsenkirchen, B. v. 30.8.2006 - 19 K 1192/06 - juris Rn. 16; Kunkel, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, § 19 Rn. 3). Die Anspruchsvoraussetzungen der Hilfe nach § 19 SGB VIII und der Hilfe zur Erziehung gemäß § 27 SGB VIII i. V. m. § 34 SGB VIII schließen sich gegenseitig aus (sog. Binnenkonkurrenz). Hat das Kind ein Erziehungsdefizit i. S. d. § 27 SGB VIII, also eine Auffälligkeit oder Störung, kommt somit nur eine Hilfe zur Erziehung in Betracht, eine Hilfe nach § 19 SGB VIII scheidet dann aus (Kunkel, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, § 19 Rn. 18).

Unter Zugrundelegung dieser Voraussetzungen hat die Antragstellerin keinen Anspruch auf Bewilligung einer Hilfe nach § 19 Abs. 1 SGB VIII.

Vorliegend scheitert die Anwendung des § 19 Abs. 1 SGB VIII schon daran, dass die Antragstellerin nicht zu dem nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII berechtigten Personenkreis gehört, da ihr für ihre beiden Kinder nicht ausschließlich die alleinige Personensorge zusteht. Das Amtsgericht Hof hat der Antragstellerin mit Beschluss vom 28. Mai 2015 das Recht zur Aufenthaltsbestimmung und zur Regelung der ärztlichen Versorgung entzogen und diese Teilbereiche der Personensorge der Antragsgegnerin übertragen. Dadurch dürfen wesentliche Teile der elterlichen Sorge, wie sie in § 1626 Abs. 1 BGB bestimmt sind, von der Antragstellerin nicht mehr ausgeübt werden, so dass ihr die Personensorge rechtlich nicht mehr alleine zusteht. Aufgrund der teilweisen Entziehung des Personensorgerechts gehört sie nicht zum berechtigten Personenkreis i. S. d. § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII (VG Kassel, U. v. 29.1.2004 a. a. O. juris Rn. 34 f.). Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass das Amtsgericht Hof mit Beschluss vom 2. Juli 2015 seinen Beschluss vom 28. Mai 2015 dahingehend abänderte, dass die Antragstellerin das Recht zur Beantragung und gerichtlichen Durchsetzung von Kinder- und Jugendhilfemaßnahmen in Form der Unterbringung in einer Mutter-Kind-Einrichtung behält. Denn hiervon blieb der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Antragstellerin unberührt. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht wird von der Antragsgegnerin derzeit dahingehend ausgeübt, dass die beiden Kinder der Antragstellerin bei der Pflegefamilie G. untergebracht sind. Gerade diese Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechts durch die Antragsgegnerin steht einem Anspruch der Antragstellerin gemäß § 19 Abs. 1 SBG VIII entgegen, weil die Hilfe in Form der Unterbringung in einer Mutter-Kind-Einrichtung gerade in spezifischer Weise an das Aufenthaltsbestimmungsrecht anknüpft, die Antragstellerin aber das Aufenthaltsbestimmungsrecht nicht mehr ausüben darf. Würde man dies anders sehen und die Antragstellerin dennoch als Leistungsberechtigte i. S. d. § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII anerkennen, so könnte die Antragstellerin durch das Kinder- und Jugendhilferecht eine gemeinsame Unterbringung mit ihren Kindern erwirken und damit die Wirkung des familiengerichtlichen Beschlusses des Amtsgerichts Hof vom 28. Mai 2015 umgehen, durch den ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht aber gerade entzogen worden ist. Dies würde dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung widersprechen, so dass das Gericht die Auffassung vertritt, dass bei einem Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts das Tatbestandsmerkmal „allein zu sorgen hat“ i. S. d. § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII nicht erfüllt ist.

Im Übrigen kommt die Bewilligung einer Hilfe nach § 19 Abs. 1 SGB VIII auch deshalb nicht in Betracht, weil bei den Kindern der Antragstellerin bereits Störungen und Auffälligkeiten vorliegen. Bei S. liegt eine massive Störung des Sozialverhaltens gemäß ICD10 F 91 sowie eine Enuresis gemäß ICD10 F 98 vor. Auch bei A. ist eine erhebliche Retardierung insbesondere im kognitiven Bereich festgestellt worden. Aufgrund dessen kann das von § 19 Abs. 1 SGB VIII verfolgte Ziel, die Entstehung eines Erziehungsdefizits beim Kind zu verhindern, nicht mehr erreicht werden kann. Vorliegend wäre also Hilfe zur Erziehung nach § 27 SGB VIII i. V. m. § 34 SGB VIII zu leisten, so dass ein Anspruch der Antragstellerin aus § 19 Abs. 1 SGB VIII aus Gründen der „Binnenkonkurrenz“ ausgeschlossen ist.

3. Der Antrag nach § 123 VwGO konnte daher keinen Erfolg haben und war mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Gemäß § 188 Satz 1 und 2 VwGO werden Gerichtskosten in Angelegenheiten der Jugendhilfe nicht erhoben.

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(1) Mütter oder Väter, die allein für ein Kind unter sechs Jahren zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen, sollen gemeinsam mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform betreut werden, wenn und solange sie auf Grund ihrer Persönlichkeitsentwicklung dieser Form der Unterstützung bei der Pflege und Erziehung des Kindes bedürfen. Die Betreuung schließt auch ältere Geschwister ein, sofern die Mutter oder der Vater für sie allein zu sorgen hat. Die Betreuung umfasst Leistungen, die die Bedürfnisse der Mutter oder des Vaters sowie des Kindes und seiner Geschwister gleichermaßen berücksichtigen. Eine schwangere Frau kann auch vor der Geburt des Kindes in der Wohnform betreut werden.

(2) Mit Zustimmung des betreuten Elternteils soll auch der andere Elternteil oder eine Person, die für das Kind tatsächlich sorgt, in die Leistung einbezogen werden, wenn und soweit dies dem Leistungszweck dient. Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann diese Einbeziehung die gemeinsame Betreuung der in Satz 1 genannten Personen mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform umfassen, wenn und solange dies zur Erreichung des Leistungszwecks erforderlich ist.

(3) Während dieser Zeit soll darauf hingewirkt werden, dass die Mutter oder der Vater eine schulische oder berufliche Ausbildung beginnt oder fortführt oder eine Berufstätigkeit aufnimmt.

(4) Die Leistung soll auch den notwendigen Unterhalt der betreuten Personen sowie die Krankenhilfe nach Maßgabe des § 40 umfassen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Mütter oder Väter, die allein für ein Kind unter sechs Jahren zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen, sollen gemeinsam mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform betreut werden, wenn und solange sie auf Grund ihrer Persönlichkeitsentwicklung dieser Form der Unterstützung bei der Pflege und Erziehung des Kindes bedürfen. Die Betreuung schließt auch ältere Geschwister ein, sofern die Mutter oder der Vater für sie allein zu sorgen hat. Die Betreuung umfasst Leistungen, die die Bedürfnisse der Mutter oder des Vaters sowie des Kindes und seiner Geschwister gleichermaßen berücksichtigen. Eine schwangere Frau kann auch vor der Geburt des Kindes in der Wohnform betreut werden.

(2) Mit Zustimmung des betreuten Elternteils soll auch der andere Elternteil oder eine Person, die für das Kind tatsächlich sorgt, in die Leistung einbezogen werden, wenn und soweit dies dem Leistungszweck dient. Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann diese Einbeziehung die gemeinsame Betreuung der in Satz 1 genannten Personen mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform umfassen, wenn und solange dies zur Erreichung des Leistungszwecks erforderlich ist.

(3) Während dieser Zeit soll darauf hingewirkt werden, dass die Mutter oder der Vater eine schulische oder berufliche Ausbildung beginnt oder fortführt oder eine Berufstätigkeit aufnimmt.

(4) Die Leistung soll auch den notwendigen Unterhalt der betreuten Personen sowie die Krankenhilfe nach Maßgabe des § 40 umfassen.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Sieht eine Rechtsvorschrift vor, dass für die Feststellung der erheblichen Tatsachen deren Glaubhaftmachung genügt, kann auch die Versicherung an Eides statt zugelassen werden. Eine Tatsache ist dann als glaubhaft anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist.

(2) Die Behörde darf bei der Ermittlung des Sachverhalts eine Versicherung an Eides statt nur verlangen und abnehmen, wenn die Abnahme der Versicherung über den betreffenden Gegenstand und in dem betreffenden Verfahren durch Gesetz oder Rechtsverordnung vorgesehen und die Behörde durch Rechtsvorschrift für zuständig erklärt worden ist. Eine Versicherung an Eides statt soll nur gefordert werden, wenn andere Mittel zur Erforschung der Wahrheit nicht vorhanden sind, zu keinem Ergebnis geführt haben oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern. Von eidesunfähigen Personen im Sinne des § 393 der Zivilprozessordnung darf eine eidesstattliche Versicherung nicht verlangt werden.

(3) Wird die Versicherung an Eides statt von einer Behörde zur Niederschrift aufgenommen, sind zur Aufnahme nur der Behördenleiter, sein allgemeiner Vertreter sowie Angehörige des öffentlichen Dienstes befugt, welche die Befähigung zum Richteramt haben. Andere Angehörige des öffentlichen Dienstes kann der Behördenleiter oder sein allgemeiner Vertreter hierzu allgemein oder im Einzelfall schriftlich ermächtigen.

(4) Die Versicherung besteht darin, dass der Versichernde die Richtigkeit seiner Erklärung über den betreffenden Gegenstand bestätigt und erklärt: "Ich versichere an Eides statt, dass ich nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen habe." Bevollmächtigte und Beistände sind berechtigt, an der Aufnahme der Versicherung an Eides statt teilzunehmen.

(5) Vor der Aufnahme der Versicherung an Eides statt ist der Versichernde über die Bedeutung der eidesstattlichen Versicherung und die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen eidesstattlichen Versicherung zu belehren. Die Belehrung ist in der Niederschrift zu vermerken.

(6) Die Niederschrift hat ferner die Namen der anwesenden Personen sowie den Ort und den Tag der Niederschrift zu enthalten. Die Niederschrift ist demjenigen, der die eidesstattliche Versicherung abgibt, zur Genehmigung vorzulesen oder auf Verlangen zur Durchsicht vorzulegen. Die erteilte Genehmigung ist zu vermerken und von dem Versichernden zu unterschreiben. Die Niederschrift ist sodann von demjenigen, der die Versicherung an Eides statt aufgenommen hat, sowie von dem Schriftführer zu unterschreiben.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Mütter oder Väter, die allein für ein Kind unter sechs Jahren zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen, sollen gemeinsam mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform betreut werden, wenn und solange sie auf Grund ihrer Persönlichkeitsentwicklung dieser Form der Unterstützung bei der Pflege und Erziehung des Kindes bedürfen. Die Betreuung schließt auch ältere Geschwister ein, sofern die Mutter oder der Vater für sie allein zu sorgen hat. Die Betreuung umfasst Leistungen, die die Bedürfnisse der Mutter oder des Vaters sowie des Kindes und seiner Geschwister gleichermaßen berücksichtigen. Eine schwangere Frau kann auch vor der Geburt des Kindes in der Wohnform betreut werden.

(2) Mit Zustimmung des betreuten Elternteils soll auch der andere Elternteil oder eine Person, die für das Kind tatsächlich sorgt, in die Leistung einbezogen werden, wenn und soweit dies dem Leistungszweck dient. Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann diese Einbeziehung die gemeinsame Betreuung der in Satz 1 genannten Personen mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform umfassen, wenn und solange dies zur Erreichung des Leistungszwecks erforderlich ist.

(3) Während dieser Zeit soll darauf hingewirkt werden, dass die Mutter oder der Vater eine schulische oder berufliche Ausbildung beginnt oder fortführt oder eine Berufstätigkeit aufnimmt.

(4) Die Leistung soll auch den notwendigen Unterhalt der betreuten Personen sowie die Krankenhilfe nach Maßgabe des § 40 umfassen.

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

(1) Mütter oder Väter, die allein für ein Kind unter sechs Jahren zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen, sollen gemeinsam mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform betreut werden, wenn und solange sie auf Grund ihrer Persönlichkeitsentwicklung dieser Form der Unterstützung bei der Pflege und Erziehung des Kindes bedürfen. Die Betreuung schließt auch ältere Geschwister ein, sofern die Mutter oder der Vater für sie allein zu sorgen hat. Die Betreuung umfasst Leistungen, die die Bedürfnisse der Mutter oder des Vaters sowie des Kindes und seiner Geschwister gleichermaßen berücksichtigen. Eine schwangere Frau kann auch vor der Geburt des Kindes in der Wohnform betreut werden.

(2) Mit Zustimmung des betreuten Elternteils soll auch der andere Elternteil oder eine Person, die für das Kind tatsächlich sorgt, in die Leistung einbezogen werden, wenn und soweit dies dem Leistungszweck dient. Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann diese Einbeziehung die gemeinsame Betreuung der in Satz 1 genannten Personen mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform umfassen, wenn und solange dies zur Erreichung des Leistungszwecks erforderlich ist.

(3) Während dieser Zeit soll darauf hingewirkt werden, dass die Mutter oder der Vater eine schulische oder berufliche Ausbildung beginnt oder fortführt oder eine Berufstätigkeit aufnimmt.

(4) Die Leistung soll auch den notwendigen Unterhalt der betreuten Personen sowie die Krankenhilfe nach Maßgabe des § 40 umfassen.

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie

1.
eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen oder
2.
die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder
3.
eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbständiges Leben vorbereiten.
Jugendliche sollen in Fragen der Ausbildung und Beschäftigung sowie der allgemeinen Lebensführung beraten und unterstützt werden.

(1) Mütter oder Väter, die allein für ein Kind unter sechs Jahren zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen, sollen gemeinsam mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform betreut werden, wenn und solange sie auf Grund ihrer Persönlichkeitsentwicklung dieser Form der Unterstützung bei der Pflege und Erziehung des Kindes bedürfen. Die Betreuung schließt auch ältere Geschwister ein, sofern die Mutter oder der Vater für sie allein zu sorgen hat. Die Betreuung umfasst Leistungen, die die Bedürfnisse der Mutter oder des Vaters sowie des Kindes und seiner Geschwister gleichermaßen berücksichtigen. Eine schwangere Frau kann auch vor der Geburt des Kindes in der Wohnform betreut werden.

(2) Mit Zustimmung des betreuten Elternteils soll auch der andere Elternteil oder eine Person, die für das Kind tatsächlich sorgt, in die Leistung einbezogen werden, wenn und soweit dies dem Leistungszweck dient. Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann diese Einbeziehung die gemeinsame Betreuung der in Satz 1 genannten Personen mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform umfassen, wenn und solange dies zur Erreichung des Leistungszwecks erforderlich ist.

(3) Während dieser Zeit soll darauf hingewirkt werden, dass die Mutter oder der Vater eine schulische oder berufliche Ausbildung beginnt oder fortführt oder eine Berufstätigkeit aufnimmt.

(4) Die Leistung soll auch den notwendigen Unterhalt der betreuten Personen sowie die Krankenhilfe nach Maßgabe des § 40 umfassen.

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie

1.
eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen oder
2.
die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder
3.
eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbständiges Leben vorbereiten.
Jugendliche sollen in Fragen der Ausbildung und Beschäftigung sowie der allgemeinen Lebensführung beraten und unterstützt werden.

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

(1) Mütter oder Väter, die allein für ein Kind unter sechs Jahren zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen, sollen gemeinsam mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform betreut werden, wenn und solange sie auf Grund ihrer Persönlichkeitsentwicklung dieser Form der Unterstützung bei der Pflege und Erziehung des Kindes bedürfen. Die Betreuung schließt auch ältere Geschwister ein, sofern die Mutter oder der Vater für sie allein zu sorgen hat. Die Betreuung umfasst Leistungen, die die Bedürfnisse der Mutter oder des Vaters sowie des Kindes und seiner Geschwister gleichermaßen berücksichtigen. Eine schwangere Frau kann auch vor der Geburt des Kindes in der Wohnform betreut werden.

(2) Mit Zustimmung des betreuten Elternteils soll auch der andere Elternteil oder eine Person, die für das Kind tatsächlich sorgt, in die Leistung einbezogen werden, wenn und soweit dies dem Leistungszweck dient. Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann diese Einbeziehung die gemeinsame Betreuung der in Satz 1 genannten Personen mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform umfassen, wenn und solange dies zur Erreichung des Leistungszwecks erforderlich ist.

(3) Während dieser Zeit soll darauf hingewirkt werden, dass die Mutter oder der Vater eine schulische oder berufliche Ausbildung beginnt oder fortführt oder eine Berufstätigkeit aufnimmt.

(4) Die Leistung soll auch den notwendigen Unterhalt der betreuten Personen sowie die Krankenhilfe nach Maßgabe des § 40 umfassen.

(1) Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).

(2) Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln. Sie besprechen mit dem Kind, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist, Fragen der elterlichen Sorge und streben Einvernehmen an.

(3) Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Gleiches gilt für den Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist.

(1) Mütter oder Väter, die allein für ein Kind unter sechs Jahren zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen, sollen gemeinsam mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform betreut werden, wenn und solange sie auf Grund ihrer Persönlichkeitsentwicklung dieser Form der Unterstützung bei der Pflege und Erziehung des Kindes bedürfen. Die Betreuung schließt auch ältere Geschwister ein, sofern die Mutter oder der Vater für sie allein zu sorgen hat. Die Betreuung umfasst Leistungen, die die Bedürfnisse der Mutter oder des Vaters sowie des Kindes und seiner Geschwister gleichermaßen berücksichtigen. Eine schwangere Frau kann auch vor der Geburt des Kindes in der Wohnform betreut werden.

(2) Mit Zustimmung des betreuten Elternteils soll auch der andere Elternteil oder eine Person, die für das Kind tatsächlich sorgt, in die Leistung einbezogen werden, wenn und soweit dies dem Leistungszweck dient. Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann diese Einbeziehung die gemeinsame Betreuung der in Satz 1 genannten Personen mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform umfassen, wenn und solange dies zur Erreichung des Leistungszwecks erforderlich ist.

(3) Während dieser Zeit soll darauf hingewirkt werden, dass die Mutter oder der Vater eine schulische oder berufliche Ausbildung beginnt oder fortführt oder eine Berufstätigkeit aufnimmt.

(4) Die Leistung soll auch den notwendigen Unterhalt der betreuten Personen sowie die Krankenhilfe nach Maßgabe des § 40 umfassen.

(1) Die Vertrauensperson soll zur verantwortungsvollen Zusammenarbeit zwischen Vorgesetzten und Untergebenen sowie zur Festigung des kameradschaftlichen Vertrauens innerhalb des Bereiches beitragen, für den sie gewählt ist.

(2) Vertrauensperson und Disziplinarvorgesetzte oder Disziplinarvorgesetzter arbeiten im Interesse der Soldatinnen und Soldaten des Wahlbereiches und zur Erfüllung des Auftrages der Streitkräfte mit dem Ziel der Verständigung eng zusammen.

(3) Die Vertrauensperson hat folgende allgemeine Aufgaben:

1.
Maßnahmen zu beantragen, die der Dienststelle und ihren Soldatinnen und Soldaten dienen,
2.
darüber zu wachen, dass die zugunsten der Soldatinnen und Soldaten geltenden Gesetze, Verordnungen und Vorschriften durchgeführt werden,
3.
Anregungen und Beanstandungen von Soldatinnen und Soldaten entgegenzunehmen und, falls diese berechtigt erscheinen, durch Erörterung mit der oder dem Disziplinarvorgesetzten auf ihre Erledigung hinzuwirken,
4.
sich dafür einzusetzen, dass die Vereinbarkeit von Familie und Dienst gefördert wird und
5.
auf die Verwirklichung der Ziele des Soldatinnen- und Soldatengleichbehandlungsgesetzes sowie des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes hinzuwirken.

(1) Mütter oder Väter, die allein für ein Kind unter sechs Jahren zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen, sollen gemeinsam mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform betreut werden, wenn und solange sie auf Grund ihrer Persönlichkeitsentwicklung dieser Form der Unterstützung bei der Pflege und Erziehung des Kindes bedürfen. Die Betreuung schließt auch ältere Geschwister ein, sofern die Mutter oder der Vater für sie allein zu sorgen hat. Die Betreuung umfasst Leistungen, die die Bedürfnisse der Mutter oder des Vaters sowie des Kindes und seiner Geschwister gleichermaßen berücksichtigen. Eine schwangere Frau kann auch vor der Geburt des Kindes in der Wohnform betreut werden.

(2) Mit Zustimmung des betreuten Elternteils soll auch der andere Elternteil oder eine Person, die für das Kind tatsächlich sorgt, in die Leistung einbezogen werden, wenn und soweit dies dem Leistungszweck dient. Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann diese Einbeziehung die gemeinsame Betreuung der in Satz 1 genannten Personen mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform umfassen, wenn und solange dies zur Erreichung des Leistungszwecks erforderlich ist.

(3) Während dieser Zeit soll darauf hingewirkt werden, dass die Mutter oder der Vater eine schulische oder berufliche Ausbildung beginnt oder fortführt oder eine Berufstätigkeit aufnimmt.

(4) Die Leistung soll auch den notwendigen Unterhalt der betreuten Personen sowie die Krankenhilfe nach Maßgabe des § 40 umfassen.

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie

1.
eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen oder
2.
die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder
3.
eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbständiges Leben vorbereiten.
Jugendliche sollen in Fragen der Ausbildung und Beschäftigung sowie der allgemeinen Lebensführung beraten und unterstützt werden.

(1) Mütter oder Väter, die allein für ein Kind unter sechs Jahren zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen, sollen gemeinsam mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform betreut werden, wenn und solange sie auf Grund ihrer Persönlichkeitsentwicklung dieser Form der Unterstützung bei der Pflege und Erziehung des Kindes bedürfen. Die Betreuung schließt auch ältere Geschwister ein, sofern die Mutter oder der Vater für sie allein zu sorgen hat. Die Betreuung umfasst Leistungen, die die Bedürfnisse der Mutter oder des Vaters sowie des Kindes und seiner Geschwister gleichermaßen berücksichtigen. Eine schwangere Frau kann auch vor der Geburt des Kindes in der Wohnform betreut werden.

(2) Mit Zustimmung des betreuten Elternteils soll auch der andere Elternteil oder eine Person, die für das Kind tatsächlich sorgt, in die Leistung einbezogen werden, wenn und soweit dies dem Leistungszweck dient. Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann diese Einbeziehung die gemeinsame Betreuung der in Satz 1 genannten Personen mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform umfassen, wenn und solange dies zur Erreichung des Leistungszwecks erforderlich ist.

(3) Während dieser Zeit soll darauf hingewirkt werden, dass die Mutter oder der Vater eine schulische oder berufliche Ausbildung beginnt oder fortführt oder eine Berufstätigkeit aufnimmt.

(4) Die Leistung soll auch den notwendigen Unterhalt der betreuten Personen sowie die Krankenhilfe nach Maßgabe des § 40 umfassen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.