Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

4. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

I.

Die Antragsteller begehren die Einschulung der Antragstellerin zu 1 für das Schuljahr 2014/2015 am Schulstandort M. statt im Schulhaus B.. Die Antragsteller zu 2 und zu 3 sind die Eltern der Antragstellerin zu 1.

Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 14.07.2014, eingegangen bei Gericht am 18.07.2014, ließen die Antragsteller Folgendes beantragen:

„Alle drei Antragsteller begehren die Einschulung von M. E. für das Schuljahr 2014/2015 am Schulstandort M.

Die dazu notwendige Klassenbildung ist am Schulstandort M. durch die Schulleitung der Grundschule B. - M. restriktive durch das Staatliche Schulamt L. festzulegen.“

Zudem wurde die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt.

Zur Begründung wurde angeführt, dass sich die Antragsteller dagegen wenden, dass ihnen mit Schreiben der Grundschule B. - M. vom 23.06.2014 mitgeteilt wurde, dass die Antragstellerin zu 1 im Schulgebäude in B. in die Klasse 1 b am 16.09.2014 eingeschult werden soll. Die Antragsteller begehrten demgegenüber die Einschulung der Antragstellerin zu 1 in die erste Klasse der Grundschule B. - M. im Schulhaus M. Der Antragsteller zu 3 habe diesbezüglich schon einen Schriftwechsel mit der Schulleitung der Grundschule B. - M. geführt, und vorsorglich Widerspruch gegen das Einschulungsschreiben vom 23.06.2014 erhoben (Anlagen 2 bis 5).

Die Volksschule B. - M. (Grundschule) sei mit Rechtsverordnung der Regierung von Oberfranken vom 01.05.1971 mit Sitz in B. und Schulorten in B. und M. errichtet worden. An dieser Rechtssituation habe sich bis heute nichts geändert, da keiner der Sachaufwandsträger einen Antrag auf Änderung des Schulsprengels gestellt habe. In dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 22.09.2013 habe ein anderer Sachverhalt als diesmal zugrunde gelegen. Damals habe die Stadt B. ausdrücklich auf das Schuljahr 2013/2014 bezogen geäußert, dass sie für eine erste Klasse keine Räume im Schulstandort M. zur Verfügung stellen werde. Nunmehr habe jedoch Frau Erste Bürgermeisterin ... in der Stadtratssitzung der Stadt B. am 03.06.2014 erklärt, dass die Stadt im kommenden Schuljahr für eine Eingangsklasse in M. Räume zur Verfügung stelle. Trotzdem habe die Schulleitung mit ihrem Schreiben vom 23.06.2014 eine Entscheidung getroffen, die im Ergebnis den Schulstandort M. willkürlich beende. Die Schulleitung habe keinen Grund und keinen Anlass, den nach der Rechtsverordnung der Regierung von Oberfranken bestehenden Schulstandort M. unberücksichtigt zu lassen. Im Ergebnis schließe die Schulleitung den Schulstandort, ohne dafür zuständig zu sein. Deshalb sei vorgenanntes Schreiben wegen fehlender Zuständigkeit rechtswidrig. Die für die Klassenbildung zuständigen öffentlichen Träger, das Staatliche Schulamt L. und die Schulleitung der Grundschule B. - M. könnten nicht eine von der Regierung von Oberfranken festgesetzte Rechtsverordnung auf diese Art und Weise außer Kraft setzen. Ab dem kommenden Schuljahr werde am Schulstandort M. nur noch die jetzige Klasse 2 b dann als Klasse 3 b bestehen. Die Antragsteller hielten das Bestehenbleiben einer einzigen Klasse mit nur einer Lehrkraft aus Sicherheitsgründen für zu risikoreich und lehnten den Besuch dieser Klasse für die Schwester der Antragstellerin zu 1 deshalb ab. Des Weiteren werde auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 20.03.2006 hingewiesen, mit dem die Sprengelverordnung von 1977 bestätigt worden sei. Da keine Sprengeländerung erfolgt sei, sei die Schulleitung verpflichtet, eine standorterhaltende Klassenbildung zu machen. Den Begriff der „faktischen Schließung“ habe der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 10.09.2013 auf Seite 8 ausdrücklich als möglich angesehen. Von der Schulleitung sei das Landesentwicklungsprogramm vom 01.09.2013 übergangen worden, das unter Punkt 8.3 feststelle: „Grundschulen sind in allen Teilräumen vorzuhalten“. Die frühere Fassung habe nur von der Möglichkeit der Erhaltung gesprochen.

Die Schwester der Antragstellerin zu 1 werde im kommenden Schuljahr in einer Einzelklasse 3 b in M. unterrichtet. Bei deren Einschulung sei ausdrücklich seitens der damaligen Rektorin versprochen worden, dass es mit M. als Schulstandort weitergehe. Dies sei selbst am Elterninformationsabend am 21.01.2014 so erklärt worden. Es werde eine Aufstellung der Kinderzahlen beigefügt, aus der sich ergebe, dass ohne weiteres beide Schulstandorte, B. und M., sinnvolle Klassenbildungen ermöglichten. Für jeden der beiden Standorte bestünden gleiche Schutzrechte nach dem Bayerischen Schulrecht. Wie die Geburtenzahlen zeigten, werde die Grundschule B. - M. mindestens bis 2020 zweizügig sein können. Dabei dürfe nicht übersehen werden, dass die Grundschule in M. tatsächlich den rechtlichen Status eines Standortes habe, was mehr bedeute als ein Schulhaus und sich auch eine gewisse Selbstständigkeit seit Jahrzehnten im Schulprofil herausgebildet habe. Die Antragsteller zu 2 und zu 3 wünschten für ihre Mädchen den kürzeren gemeinsamen Schulweg und beriefen sich zugunsten der Antragstellerin zu 1 auf den Vertrauensschutz.

Mit Schriftsatz vom 31.07.2014 beantragte der Antragsgegner,

den Antrag abzulehnen.

Die Antragstellerin zu 1 werde durch die Mitteilung, dass die Klasse 1 b nicht in M., sondern in B. beschult werde, nicht unzumutbar in ihren Rechten beeinträchtigt. Das Schulhaus in B. befinde sich lediglich in einer Entfernung von ca. 7 km zum Wohnort der Antragstellerin zu 1. Die Schülerbeförderung werde durch die Stadt B. gewährleistet, so dass insofern gravierende Nachteile für die Antragstellerin zu 1 nicht erkennbar seien. Diese bleibe im Übrigen unabhängig vom Beschulungsort Schülerin der Grundschule B. - M., für die sie am 26.03.2014 angemeldet worden sei. Die Grundschule B. - M. verfüge mit B. und M. über zwei Schulstandorte. Der Sitz der Grundschule befinde sich in B. M. sei lediglich eine unselbstständige Außenstelle (Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 21.02.2014). Das Schreiben der Schulleitung der Grundschule B. - M. vom 23.06.2014 habe auch nicht die Auflösung des festgelegten weiteren Schulortes M., sondern lediglich die Einteilung der insgesamt zu bildenden zwei Klassen der ersten Jahrgangsstufe im Schuljahr 2014/2015 und die Festlegung des Beschulungsortes zum Inhalt. Über eine Auflösung des Schulortes M. habe demgegenüber die Regierung von Oberfranken als zuständige Behörde zu entscheiden. Ein entsprechendes Verfahren sei bislang jedoch noch nicht eingeleitet. Die Entscheidung, die Klasse 1 b im Schuljahr 2014/2015 in B. zu beschulen, beruhe nicht auf willkürlichen oder sachfremden Erwägungen. Aufgrund der zurückgehenden Schülerzahlen gebe es seit dem Schuljahr 2009/2010 Probleme bei der Klassenbildung. Seit diesem Schuljahr könnten nicht mehr alle Kinder im gewünschten Schulhaus (B. oder M.) eingeschult werden. Die Eltern der ersten Klassen seien am Informationsabend am 19.05.2014 über die Rahmenbedingungen der Klassenbildung informiert worden. Dabei seien die bestehenden drei Möglichkeiten (getrennte Einschulung je einer Klasse in B. und M., Bildung von Kombiklassen oder Einschulung aller Erstklässler an einem Standort) erörtert worden (wird ausgeführt). Die Schulleitung sei nach Abwägung aller Möglichkeiten zu dem Ergebnis gelangt, dass die Variante 3 mit der Beschulung beider Eingangsklassen in B. die zweckmäßigste Lösung sei. Hierfür hätten auch schulorganisatorische Gründe gesprochen, etwa der bauliche Zustand des Schulhauses M.. So liege ein Gutachten vom Sachverständigen M.A. F. vom 18.05.2014 vor, das zusammenfassend zu dem Ergebnis komme: „Die oben aufgeführten Mängel stellen in Summe eine konkrete Gefahr für die Schulkinder dar und erfordern einen Handlungsbedarf seitens des Besitzers“. Weiterhin habe die sportfachliche Überprüfung der Sportanlagen ergeben, dass in M. nur noch die Möglichkeit eines eingeschränkten Sportunterrichts bestehe. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Tatsache, dass die Stadt B. als Sachaufwandsträger anders als im Vorjahr Klassenräume in M. für die erste Klasse zur Verfügung stelle. Eine Verpflichtung, alle zur Verfügung gestellten Räume auch tatsächlich zu nutzen, bestehe nicht.

Mit Schriftsatz vom 08.08.2014 erwiderten die Antragsteller, durch die Verordnung der Regierung von Oberfranken vom 23.03.1971 bzw. 06.07.1981 sei eindeutig festgelegt, dass der Stadtteil M. ein Schulstandort sei, es handele sich nicht nur um ein Schulhaus. Insofern werde die Rechtssituation einer Schülerin bzw. deren Eltern, wenn ein Schulstandort übergangen bzw. ausgeschlossen werde, sehr wohl berührt. Wie sich aus der Schülerzahl und dem Informationsabend vom 19.05.2014 ergebe, sei es jederzeit möglich, aufgrund der vorhandenen Schülerzahl eine Schulklasse am Schulstandort M. zu bilden. Zum Zeitpunkt der Antragstellung habe die Stadt B. als Sachaufwandsträger für die Schule der Nutzung des Schulgebäudes in M. zugestimmt. Betrachte man die vorliegende Rechtsverordnung der Regierung von Oberfranken sowie die Zielsetzung des Landesentwicklungsprogrammes Bayern, so ergebe sich eindeutig, dass die Schulleitung die Klassen für das Schuljahr 2014/2015 fehlerhaft und letztlich sogar rechtswidrig gebildet habe. Die Eltern der Antragstellerin zu 1 hätten sich damals, obwohl ihnen die Möglichkeit eines Gastschulantrages nach M. offen gestanden habe, dafür entschieden, ihre Tochter S. in M. unterrichten zu lassen und daher sehr wohl auf die Zusagen etwa des Bürgermeisters und der früheren Schulleiterin vertraut. Insofern bestehe eindeutig ein Vertrauensschutz, nachdem Regierung, Schulamt, Schulleitung und Schulträger dies als eindeutiges Ergebnis ihrer Besprechung 2012 veröffentlicht hätten. Die baurechtlichen Bedenken gegen das Schulhaus in M. seien nicht durch die Schulleitung oder das Schulamt zu lösen. Aus dem Bericht der Tageszeitung vom 07.08.2014 sei bekannt, dass die Stadt B. ab diesem Schuljahr nunmehr überhaupt keine Räume mehr im Schulstandort M. für eine Klassenbildung zur Verfügung stellen wolle. Die im Zeitungsbericht wiedergegebene Begründung entspreche fast wörtlich einem Schreiben der Schulleiterin vom 04.08.2014, das in Anlage beigefügt sei. Das Schreiben beziehe sich auf den Brandschutzbericht und fordere auf diesem gestützt die Schließung des Schulstandortes M.. Auch für das Schulhaus in B. müssten aber erhebliche Kosten aufgebracht werden. Man schicke daher Schulkinder aus einem angeblich gefährlichen Schulhaus in ein anderes, wo noch höhere Gefahren bestünden. Die Schulleitung führe in diesem Schreiben vom 04.08.2014 auch noch pädagogische Gründe an, die ein Verbleiben der künftigen Klasse 3 b im Schulhaus in M. äußerst bedenklich erscheinen ließen. Das seien genau die Gründe, die die Antragsteller genannt hätten, um deutlich zu machen, dass es in diesem Schuljahr sinnvoll wäre, eine erste Klasse in M. zu bilden. Insofern bestätige die Schulleitung jetzt die Tatsache, dass die Nichtbildung einer ersten Klasse in M. zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung nicht berechtigt gewesen sei. Das Staatliche Schulamt hätte der Stadt gegenüber deutlich machen müssen, dass zur Schließung des Schulstandortes M. ein entsprechendes Verfahren bei der Regierung von Oberfranken hätte beantragt werden müssen.

Mit Telefaxschreiben vom 11.08.2014 übermittelte der Antragsgegner dem Gericht den Stadtratsbeschluss der Stadt B. vom 05.08.2014, wonach künftig keine Räumlichkeiten für die Beschulung im Grundschulgebäude in M. mehr zur Verfügung gestellt werden.

Ergänzend wird auf die vorgelegten Behördenakten, die beigezogene Gerichtsakte im Verfahren B 3 S 13.603 und die Gerichtsakte in diesem Verfahren verwiesen.

II.

1. Der zulässige Eilantrag hat in der Sache keinen Erfolg.

Eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes darf nur ergehen, wenn der Antragsteller das Bestehen eines zu sichernden Rechtes, den sogenannten Anordnungsanspruch, und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, den sogenannten Anordnungsgrund, glaubhaft macht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Maßgebend sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.

Gemessen an diesen Grundsätzen haben die Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Den Antragstellern steht ersichtlich kein subjektiv-öffentliches Recht zur Seite, das ihr Begehren auf Einschulung der Antragstellerin zu 1 für das Schuljahr 2014/2015 am Schulstandort M. bzw. die Festlegung der notwendigen Klassenbildung an diesem Schulstandort stützen könnte.

Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht zunächst die Gründe der Eilbeschlüsse vom 02.09.2013 (Az. B 3 S 13.603 bis 607 ) und der dazu (Az. B 3 S 13.604) ergangenen Beschwerdeentscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 10.09.2013 (Az. 7 CS 13.1880 ) in Bezug und macht sie zum Gegenstand der Begründung dieser Entscheidung (§ 117 Abs. 5 VwGO entsprechend).

Diese von den Antragstellern im Antragsschriftsatz vom 14.07.2014 selbst angeführten Entscheidungen betreffen zwar das Einschulungsbegehren anderer Antragsteller am Schulstandort M. unter Ablehnung der Zuweisung zum Schulstandort B. für das vergangene Schuljahr 2013/2014. Die zugrunde liegenden Rechtsfragen entsprechen aber im Kern völlig denen des vorliegenden Verfahrens für die Einschulung zum Schuljahr 2014/2015, so dass die gerichtlichen Begründungen in den Vorjahresverfahren zur Begründung dieser Entscheidung uneingeschränkt herangezogen werden können.

Eine schulorganisatorische Maßnahme - wie die vorliegende Einschulung der Antragstellerin zu 1 für das Schuljahr 2014/2015 im Schulgebäude B. - kann danach subjektive Rechte der Schüler und ihrer Eltern nur dann verletzen, wenn diese durch eine solche Maßnahme unzumutbar beeinträchtigt werden. Das wäre nur dann der Fall, wenn die organisatorische Maßnahme unzumutbare Nachteile für die Schüler oder ihre Eltern zur Folge hätte oder aber eindeutig rechtswidrig und sachlich nicht gerechtfertigt oder gar willkürlich wäre (so BayVGH vom 10.09.2013, Az. 7 CS 13.1880 Rn. 20).

Diese Voraussetzungen liegen auch im Fall der Antragsteller für die angegriffene Zuweisungsentscheidung vom 23.06.2014 ersichtlich nicht vor.

Ergänzend ist auszuführen:

a) Art. 26 Abs. 1 BayEUG legt fest, dass (u. a.) Grundschulen durch Rechtsverordnung der Regierung errichtet und aufgelöst werden. Art. 32 Abs. 4 Satz 1 BayEUG regelt, dass die Regierung „für jede Grundschule in der Rechtsverordnung nach Art. 26 ein räumlich abgegrenztes Gebiet als Schulsprengel“ bestimmt.

Es bedarf keiner näheren Erläuterung, dass die streitgegenständliche Einschulungsentscheidung des Antragsgegners vom 23.06.2014 die mit Rechtsverordnung der Regierung von Oberfranken über die Errichtung der Volksschule B. - M. (Grundschule) und der Volksschule B. (Hauptschule) sowie über die Auflösung der Volksschulen in B., E., G., K., M. und R. vom 23.03.1971, geändert durch Rechtsverordnung vom 06.07.1981 und zuletzt vom 10.12.2012, in § 2 Abs. 1 bestimmte Errichtung der Volksschule B. - M. mit dem in § 3 festgelegten Schulsprengel dieser Grundschule unangetastet lässt und somit auch nicht den Zuständigkeitsbereich der Regierung von Oberfranken berührt.

Soweit sich die Antragsteller auf § 2 Abs. 2 vorgenannter Verordnung („als Schulorte werden B. und M. bestimmt“) stützen wollen, um einen Anspruch auf Bildung einer Eingangsklasse in M. und die Einschulung der Antragstellerin zu 1 dort zu begründen, ist dem nicht zu folgen.

Der Umstand, dass der Stadtrat von B. als Schulaufwandsträger am 05.08.2014 offenbar aus Kostengründen beschlossen hat, künftig keine Räumlichkeiten für die Beschulung im Grundschulgebäude in M. mehr zur Verfügung zu stellen (siehe Stadtratsbeschluss vom 05.08.2014, Beschlussbuchauszug, und Artikel im Obermain-Tagblatt vom 06.08.2014) mag - sofern die Beschlusslage unverändert bleibt - künftig einmal dazu führen, dass die Regierung von Oberfranken als Verordnungsgeber die seit 1971 geltende Schulortbestimmung ändert bzw. anpasst. Daraus folgt jedoch kein subjektives Recht der Antragsteller, dass die Antragstellerin zu 1 entgegen der Entscheidung der Schulleitung vom 23.06.2014 im Schuljahr 2014/2015 dem Schulgebäude M. zugewiesen und - in der Konsequenz daraus - dieses entgegen der aktuellen Entscheidung des Schulaufwandsträgers als Schulort zu erhalten wäre.

Die von den Antragstellern in diesem Zusammenhang bezüglich der älteren Tochter und der Antragstellerin zu 1 gegenüber dem Antragsgegner vorgebrachten Vertrauensschutzgesichtspunkte können nicht verfangen. Der kommunale Schulaufwandsträger beschließt jährlich über seinen Haushalt und es liegt auf der Hand, dass sich veränderte Daten - etwa die demographische Entwicklung mit ihren Auswirkungen auf die Schülerzahlen, das Steueraufkommen oder auch der Finanzbedarf für den Schulaufwand und andere Investitionsvorhaben - auf die kommunalpolitische Willensbildung zur „Bereitstellung, Einrichtung, Ausstattung, Bewirtschaftung und Unterhaltung der Schulanlage“ (Art. 3 Abs. 2 Nr. 1 BaySchFG) auswirken. Einen Vertrauensschutz in die Erhaltung des Schulgebäudes M. durch den Aufwandsträger Stadt B. kann der Antragsgegner von daher schon gar nicht gewährleisten. Der Umstand, dass von verschiedenen Seiten offenbar der (politische) Wille bestand bzw. gegebenenfalls noch besteht, das Schulhaus in M. zu erhalten, kann die kommunalrechtlich bindende Beschlusslage des Schulaufwandsträgers nicht überlagern. Der Wunsch nach möglichst wohnortnaher Beschulung von Grundschulkindern ist im Übrigen ebenso nachvollziehbar, wie je nach Wohnort auch divergierend, jedoch nur nach Maßgabe des örtlich sichergestellten Sachaufwandes für den ordnungsgemäßen Schulbetrieb realisierbar (siehe auch BayVGH vom 10.09.2013, a. a. O. Rn. 25 a.E., wonach auch die Belange des Sachaufwandsträgers zu berücksichtigen sind).

b) Nachdem zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung feststeht, dass für den Unterricht am Schulort M. für das kommende Schuljahr 2014/2015 keine Schulräume mehr zur Verfügung stehen, gibt es zu der streitgegenständlichen Einschulung der Antragstellerin zu 1 im Schulgebäude von B. in der Sache offenkundig keine Alternative (mehr). Die streitgegenständliche Entscheidung vom 23.06.2014 ist schon von daher nicht offensichtlich rechtswidrig oder gar willkürlich.

Lediglich ergänzend und ohne dass es für diese Entscheidung noch darauf ankäme, wird hinzugefügt, dass dies auch in der Situation, die noch dem Antragsschriftsatz vom 14.07.2014 zugrunde lag - Schulräume in M. sollten von der Stadt B. für das Schuljahr 2014/2015 zur Verfügung gestellt werden - nicht anders zu beurteilen war. Über die Rahmenbedingungen der Klassenbildung an der Grundschule B. - M. wurde u. a. am Informationsabend für die Eltern am 19.05.2014 ausführlich informiert und dabei drei Möglichkeiten (getrennte Einschulung je einer Klasse in B. und M., Bildung von Kombiklassen oder Einschulung aller Erstklässler an einem Standort) erörtert (siehe Schriftsatz des Antragsgegners vom 31.07.2014 mit Beiakt II „Vorgang Klassenbildung“, Seiten 1 bis 39). Dass seitens der Schulleitung die Entscheidung letztlich nicht im Sinne der von den Antragstellern präferierten Lösung (Nr. 1) erfolgte, ist nicht zu beanstanden. Die Schulleitung hatte ihre Entscheidung ersichtlich gründlich mit den Argumenten pro und contra vorbereitet und kam aufgrund der genannten schulorganisatorischen Gründe im Rahmen des ihr zukommenden Entscheidungsspielraumes sachgerecht und willkürfrei zu der Einschulung beider Eingangsklassen im Schuljahr 2014/2015 im Schulgebäude B. als zweckmäßigste Lösung. Dass (jedenfalls vor der Stadtratsentscheidung des Schulaufwandsträgers vom 05.08.2014) auch eine andere Lösung - etwa auch die von den Antragstellern präferierte - sachlich möglich gewesen wäre, zeigt sich schon an der Vorstellung der oben genannten drei Alternativen der Klassenbildung, bedeutet eben aber auch nicht, dass rechtlich nur die von den Antragstellern geforderte Klassenbildung am Schulstandort M. Bestand haben könnte.

c) Unzumutbare Nachteile bei einer Einschulung der Antragstellerin zu 1 in B. für diese oder ihre Eltern wurden nicht glaubhaft gemacht und sind auch ansonsten nicht ersichtlich. Insbesondere ist die Schülerbeförderung sichergestellt. Ein gemeinsamer Schulweg mit der älteren Schwester mag ein wünschenswerter Umstand sein. Im Umkehrschluss führt ein unterschiedlicher Schulweg - der spätestens nach Abschluss der Grundschule ohnehin anstehen kann - jedoch noch keineswegs zu einem unzumutbaren Nachteil.

Nach alledem konnte der Eilantrag keinen Erfolg haben.

2. Nach § 154 Abs. 1 VwGO tragen die Antragsteller als Unterlegene die Kosten des Verfahrens.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) und bemisst sich im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach der Hälfte des voraussichtlichen Streitwertes in der Hauptsache.

3. Der gestellte Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO erhält, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Aus den dargelegten Gründen haben die Antragsteller jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, so dass keine hinreichenden Erfolgsaussichten bestehen.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 166


(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc

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bei uns veröffentlicht am 02.09.2014

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. 4. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Grün

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.