Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Sept. 2014 - 7 CE 14.1843

published on 08/09/2014 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Sept. 2014 - 7 CE 14.1843
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Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragsteller tragen gesamtverbindlich die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin zu 1 ist die Tochter der Antragstellerin zu 2 und des Antragstellers zu 3. Mit Schreiben vom 23. Juni 2014 teilte die Rektorin der Grundschule Burgkunstadt-Mainroth der Antragstellerin zu 2 und dem Antragsteller zu 3 mit, dass die Antragstellerin zu 1 am 16. September 2014 in die Klasse 1b im Schulhaus Burgkunstadt eingeschult werde.

Mit Schriftsatz vom 14. Juli 2014 ließen die Antragsteller beim Verwaltungsgericht Bayreuth beantragen, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin zu 1 zum Schuljahr 2014/2015 am Schulstandort Mainroth einzuschulen. Die Grundschule Burgkunstadt-Mainroth habe zwei gleichwertige Standorte. Hiervon sei Mainroth der für die Antragstellerin zu 1 näher gelegene. Die Schule sei mit Rechtsverordnung der Regierung von Oberfranken mit Sitz in Burgkunstadt und Schulorten in Burgkunstadt und Mainroth errichtet worden. Daran habe sich bis heute nichts geändert. Die erste Bürgermeisterin der Stadt Burgkunstadt habe noch in der Stadtratssitzung am 3. Juni 2014 erklärt, dass die Stadt im kommenden Schuljahr für eine Eingangsklasse in Mainroth Räume zur Verfügung stelle. Obwohl die Schulleitung zur standorterhaltenden Klassenbildung verpflichtet und für eine Standortschließung nicht zuständig sei, habe sie mit ihrem Schreiben vom 23. Juni 2014 im Ergebnis den Schulstandort Mainroth geschlossen.

Mit Beschluss vom 12. August 2014 hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Die Mitteilung der Schulleitung über die Einschulung der Antragstellerin zu 1 am Schulstandort Burgkunstadt könne als schulorganisatorische Maßnahmen subjektive Rechte der Schülerin und ihre Eltern nur dann verletzen, wenn diese hierdurch unzumutbare Nachteile erleiden würden oder wenn die Maßnahme eindeutig rechtswidrig und sachlich nicht gerechtfertigt oder gar willkürlich wäre. Dies sei jedoch nicht der Fall. Die Einschulungsentscheidung lasse die mit Rechtsverordnung der Regierung von Oberfranken bestimmte Errichtung der Volksschule Burgkunstadt-Mainroth mit dem festgelegten Schulsprengel unangetastet. Zwar könne der Beschluss des Stadtrats von Burgkunstadt als Schulaufwandsträger vom 5. August 2014, künftig keine Räumlichkeiten für die Beschulung im Grundschulgebäude in Mainroth mehr zur Verfügung zu stellen, in Zukunft zu einer Änderung der Schulortbestimmung durch die Regierung von Oberfranken führen. Es bestehe jedoch kein subjektives Recht auf Erhaltung des Schulorts Mainroth oder auf Unterrichtung der Antragstellerin zu 1 im dortigen Schulgebäude. Auch auf Vertrauensschutz könnten sich die Antragsteller nicht berufen. Der Wunsch nach möglichst wohnortnaher Beschulung von Grundschulkindern sei nur nach Maßgabe des örtlich sichergestellten Sachaufwands für den ordnungsgemäßen Schulbetrieb realisierbar. Die Schulleitung habe sich im Rahmen ihres Entscheidungsspielraums sachgerecht und willkürfrei für die Einschulung beider Eingangsklassen im Schuljahr 2014/2015 im Schulgebäude Burgkunstadt entschieden. Unzumutbare Nachteile seien hiermit für die Antragsteller nicht verbunden. Insbesondere sei die Schülerbeförderung sichergestellt.

Zur Begründung der hiergegen eingereichten Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt, lassen die Antragsteller mit Schriftsätzen vom 21. August 2014 und vom 5. September 2014 vortragen, durch die Rechtsverordnung der Regierung von Oberfranken sei Mainroth als Schulstandort ausgewiesen. Für eine Schulsprengeländerung und eine faktische Schließung dieses Schulstandorts sei die Regierung zuständig. Die Schulleitung könne hiervon keine abweichende Organisationsentscheidung treffen. Die Sachlage sei auch nicht mit der Situation vergleichbar, die der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. September 2013 für das Schuljahr 2013/2014 zugrunde gelegen habe. Damals sei der Verwaltungsgerichtshof von einer einmaligen Einschulung beider Eingangsklassen in Burgkunstadt und einer Aufrechterhaltung des Schulbetriebs in Mainroth ausgegangen. Letzteres sei den Antragstellern von der Regierung, dem Schulamt, der Stadt Burgkunstadt und der Schulleitung auch mehrfach zugesagt worden. Das Mainrother Schulgebäude sei baurechtlich genehmigt und genieße Bestandsschutz. Die vom Stadtrat erst auf nachträgliche Empfehlung der Schulleitung getroffene Entscheidung, dieses Schulhaus wegen Brandgefährdung nicht mehr zu nutzen, sei nicht verständlich, weil auch beim Schulgebäude in Burgkunstadt seit 2009 Bedenken hinsichtlich des Brandschutzes bestünden und die Mängel noch nicht behoben worden seien.

Die Antragsteller beantragen sinngemäß,

den Antragsgegner unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 12. August 2014 im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin zu 1 im Schuljahr 2014/2015 vorläufig am Schulstandort Mainroth einzuschulen und zu unterrichten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vom Antragsgegner vorgelegten Unterlagen und auf die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung zugrunde gelegt und den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung abgelehnt.

1. Einen Anordnungsanspruch haben die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf die sich die Prüfung beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergibt sich kein Anspruch auf vorläufige Einschulung und Unterrichtung der Antragstellerin zu 1 am Schulstandort Mainroth.

Grundschulen werden durch Rechtsverordnung der Regierung errichtet und aufgelöst (Art. 26 Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen [BayEUG] in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.5.2000 [GVBl S. 414, BayRS 2230-1-1-K], zuletzt geändert durch Verordnung vom 22.7.2014 [GVBl S. 286]). In der Errichtungsverordnung bestimmt die Regierung für jede Grundschule ein räumlich abgegrenztes Gebiet als Schulsprengel (Art. 32 Abs. 4 BayEUG). Schülerinnen und Schüler einer Grundschule erfüllen ihre Schulpflicht in der Schule, in deren Schulsprengel sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 BayEUG).

Die Volksschule Burgkunstadt-Mainroth (Grundschule) mit Sitz in Burgkunstadt wurde durch Rechtsverordnung der Regierung von Oberfranken vom 23. März 1971 errichtet und durch Änderungsverordnung vom 10. Dezember 2012 in Grundschule Burgkunstadt-Mainroth umbenannt. Als Schulorte wurden Burgkunstadt und Mainroth bestimmt. Der Sprengel dieser Schule umfasst nach § 3 der Rechtsverordnung der Regierung von Oberfranken vom 6. Juli 1981 unter anderem den Gemeindeteil Fassoldshof der Gemeinde Mainleus und damit den Wohnort der Antragsteller. Diese Regelungen haben jedoch rein organisatorischen Charakter und räumen weder Schülern noch ihren Eltern subjektive Rechte ein (BayVGH, B.v. 10.9.2013 - 7 CS 13.1880 - juris Rn. 21). Das gilt auch für die Bestimmung der Schulorte. Diese bleiben grundsätzlich bestehen, solange die entsprechende Regelung in der Rechtsverordnung der Regierung von Oberfranken nicht geändert wird. Allerdings ergibt sich daraus kein Anspruch auf Unterrichtung an einem bestimmten Schulstandort oder in einem bestimmten Schulgebäude.

Auch bei der Zuweisung der Antragstellerin zu 1 in die Klasse 1b am Schulstandort Burgkunstadt (Art. 49 Abs. 1 Satz 1 BayEUG) handelt es sich um eine schulorganisatorische Maßnahme. Diese betrifft keine geschützte Rechtsposition der Schülerin oder ihrer Eltern, insbesondere nicht den Status der Antragstellerin zu 1 als Schülerin der Grundschule Burgkunstadt-Mainroth und die damit verbundene Erfüllung der Schulpflicht (BayVGH, B.v. 10.9.2013 - 7 CS 13.1880 - juris Rn. 17 f.). Etwas anderes wäre - wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausführt - nur dann der Fall, wenn die organisatorische Maßnahme unzumutbare Nachteile für die Schülerin oder ihre Eltern zur Folge hätte oder wenn sie eindeutig rechtswidrig und sachlich nicht gerechtfertigt oder gar willkürlich wäre (BayVGH, a. a. O., juris Rn. 20 m. w. N.). Davon ist vorliegend nicht auszugehen.

Die Zuweisung der Antragstellerin zu 1 an den Schulstandort Burgkunstadt durch die Schulleitung und die Entscheidung der Stadt Burgkunstadt als Schulaufwandsträgerin (Art. 3, Art. 8 Abs. 1 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes [BaySchFG] in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.5.2000 [GVBl S. 455, BayRS 2230-7-1-K], zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.5.2014 [GVBl S. 190]), für die Beschulung im Grundschulgebäude Mainroth künftig keine Räumlichkeiten mehr zur Verfügung zu stellen, beruhen auf sachgerechten Erwägungen. Wie das Staatliche Schulamt mit Schreiben vom 31. Juli 2014 im erstinstanzlichen Verfahren ausgeführt hat, gibt es aufgrund zurückgehender Schülerzahlen seit dem Schuljahr 2009/2010 Schwierigkeiten bei der Klassenbildung. Bei einer getrennten Einschulung je einer von zwei Klassen in Burgkunstadt und Mainroth müssten zur Gewährleistung gleichmäßiger Klassengrößen im kommenden Schuljahr neben neun Kindern aus Mainroth und Umgebung auch elf Kinder aus Burgkunstadt sowie aus den Ortsteilen Weidnitz, Neuses, Meuselsberg und Hainweiher in Mainroth eingeschult werden. Für diese elf Schülerinnen und Schülern und damit für die Mehrheit der Erstklässler ist jedoch das Schulgebäude in Burgkunstadt von ihrem Wohnort aus näher gelegen als das Gebäude in Mainroth. Es ist sachgerecht, dass die Schulleitung auf die Belange dieser Schüler Rücksicht nimmt und sich für eine Einschulung beider Eingangsklassen in Burgkunstadt entschieden hat. Der festgelegte Sprengel der Grundschule Burgkunstadt-Mainroth wird hierdurch gewahrt.

Es kommt hinzu, dass bei einer Begehung des Schulhauses Mainroth erhebliche Mängel im Hinblick auf den Brandschutz festgestellt wurden, die nach dem hierzu erstellten Begehungsbericht vom 18. Mai 2014 „in der Summe eine konkrete Gefahr für die Schulkinder“ darstellen. Die Kosten für die erforderlichen Brandschutzmaßnahmen werden im Begehungsbericht auf 224.000,- Euro geschätzt. Nachdem die festgestellten Mängel nicht kurzfristig - jedenfalls nicht bis zum Beginn des Schuljahrs - behoben werden können, ist die Entscheidung der Schulaufwandsträgerin vom 5. August 2014, für die Beschulung im Grundschulgebäude in Mainroth keine Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen, nicht zu beanstanden.

Für die Antragsteller ist die Einschulung in Burgkunstadt mit keinen unzumutbaren Nachteilen verbunden. Zwar verlängert sich hierdurch die Schulweglänge für die Antragstellerin zu 1 von ca. 2 km auf ca. 7 km. Eine solche Entfernung ist jedoch in ländlichen Gebieten nicht ungewöhnlich und oft unvermeidlich, zumal bei rückläufigen Schülerzahlen. Es ist nicht ersichtlich, dass der künftige Schulweg für die Antragstellerin zu 1 unzumutbar wäre, zumal die Schülerbeförderung durch die Stadt Burgkunstadt als Aufgabenträgerin sicherzustellen ist (Art. 3 Abs. 4 Satz 1 BaySchFG, § 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung über die Schülerbeförderung [Schülerbeförderungsverordnung - SchBefV] in der Fassung der Bekanntmachung vom 8.9.1994 [GVBl S. 953, BayRS 2230-5-1-1-K], zuletzt geändert durch Verordnung vom 17.8.2012 [GVBl S. 443]) und hierfür der Stellungnahme des Staatlichen Schulamts vom 31. Juli 2014 zufolge auch Sorge getragen ist.

Soweit die Antragsteller einwenden, auch das Schulgebäude in Burgkunstadt entspreche nicht den brandschutzrechtlichen Anforderungen, lassen sich hierfür den vorliegenden Unterlagen keine hinreichenden Anhaltspunkte entnehmen. Richtig ist, dass die dem Unterricht dienenden Räume, Anlagen und sonstigen Einrichtungen hinsichtlich Größe, baulicher Beschaffenheit und Ausstattung die Durchführung eines einwandfreien Schulbetriebs gewährleisten müssen (Art. 4 Abs. 1 BayEUG). Sollten in dieser Hinsicht Defizite bestehen, obläge es der Stadt Burgkunstadt als Trägerin des Schulaufwands (Art. 3 Abs. 2 Nr. 1, Art. 8 Abs. 1 Satz 2 BaySchFG), diese zu beseitigen. Die Landesanwaltschaft Bayern hat hierzu in ihrem Schriftsatz vom 4. September 2014 ausgeführt, die Stadt Burgkunstadt habe ein Brandschutzkonzept in Auftrag gegeben und erstelle derzeit ein Sicherheitskonzept. Der Bayerische Gemeindeunfallversicherungsverband habe bisher keine Feststellungen dahingehend getroffen, dass die Nutzung des Schulhauses Burgkunstadt nicht mehr verantwortet werden könne. Selbst wenn aber das Schulgebäude in Burgkunstadt Mängel aufweisen würde, ergäbe sich daraus kein Anspruch auf Einschulung in Mainroth trotz der im Begehungsbericht vom 18. Mai 2014 festgestellten erheblichen Mängel des dortigen Schulgebäudes.

Für eine rechtsverbindliche Zusage des Antragsgegners oder anderer Stellen, die Antragstellerin zu 1 in Mainroth einzuschulen und zu unterrichten, ergeben sich aus dem Vorbringen der Antragsteller keine hinreichenden Anhaltspunkte. Eine solche Zusage hätte in entsprechender Anwendung von Art. 38 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) der Schriftform bedurft. Außerdem wäre die Bindungswirkung einer solchen Zusage bei Änderung der Sachlage - hier durch Bekanntwerden der brandschutzrechtlichen Mängel des Schulgebäudes in Mainroth - entfallen (vgl. Art. 38 Abs. 3 BayVwVfG).

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG i. V. m. Nrn. 1.5, 38.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung (http://www.bverwg.de/medien/pdf/streitwertkatalog.pdf).

3. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Annotations

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.