Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 11. Juli 2014 - 3 S 14.443

bei uns veröffentlicht am11.07.2014

Gericht

Verwaltungsgericht Bayreuth

Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 08.07.2014 wird in Nr. 1 insoweit wiederhergestellt, als diese Regelung die Teilnahme an der Veranstaltung des Antragstellers in ... am 12.07.2014 für Kinder im Alter über 3 und unter 14 Jahren, auch in Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person, untersagt und für Jugendliche ab 16 Jahren nur in Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person gestattet.

2. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

3. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

4. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 10.07.2014 (Az. B 3 K 14.444) gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 08.07.2014 wiederherzustellen. Mit unbekanntem Datum hatte der Antragsteller nach Art. 19 LStVG die Durchführung einer Veranstaltung in... für den 12.07.2014 von 13:00 bis 0:00 Uhr angezeigt.

Mit Bescheid vom 08.07.2014 wurde dem Antragsteller gemäß § 7 JuSchG untersagt, „dass Kinder (Personen unter 14) am ‚... Bürgerfest‘ im Anwesen ..., am 12.07.2014 teilnehmen. Ausgenommen sind Kinder unter drei Jahren. Jugendlichen ist der Zutritt zu der o.g. Veranstaltung nur in Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person gestattet“. Die sofortige Vollziehung der unter Ziffern 1 und 2 dieses Bescheides getroffenen Anordnung wurde gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet. Der Begründung des Bescheides ist zu entnehmen, es sei zu erwarten, dass vom geplanten „... Bürgerfest“ Gefährdungen im Sinne des § 7 Abs. 1 JuSchG ausgingen. Im Hinblick auf die ideologische Ausrichtung des Veranstalters und der angekündigten Redner sei davon auszugehen, dass auch für den Fall, dass auf das Absingen indizierter Lieder verzichtet werde, eine zumindest jugendbeeinträchtigende Wirkung durch die musikalischen Darbietungen und Vorträge gegeben sei. Da zum Zeitpunkt des Erlasses des Auflagenbescheides die Lied- und Redetexte nicht bekannt seien, sei die Gefahrenquelle aus der Aufführung der Musik und den Vorträgen zwar zu erwarten, aber nicht kalkulierbar. Dieser Umstand rechtfertige entsprechende vorbeugende Maßnahmen. Am 09.06.2012 habe auf dem Anwesen in ... eine Veranstaltung mit gleicher ideologischer Ausrichtung stattgefunden; bei einer Kontrolle der Kreisjugendpflege in Verbindung mit der Polizei seien zwei indizierte CDs gefunden worden. Auch wenn der Veranstalter nicht identisch sei, müsse wegen der ähnlichen Struktur des Festes, das auch am gleichen Veranstaltungsort stattfinde, von einer Folgeveranstaltung und entsprechenden Gefährdungen ausgegangen werden. Kinder seien noch nicht oder noch nicht ausreichend in der Lage, sich dem Einfluss zu entziehen, der von der Kombination aus lauter und emotionsgeladener Musik und ideologischpropagandistischen Texten einer bestimmten Richtung ausgehe. Das gelte in besonderer Weise für Live-Darbietungen. Bei Jugendlichen könne diese Gefährdung durch eine Bewertung und Einordnung des Gehörten und Gesehenen durch eine Vertrauensperson begegnet werden. Dies sollte eine personensorgeberechtigte Person, könne aber auch eine erziehungsbeauftragte Person sein. Auf die Ermessensausübung und die Begründung der sofortigen Vollziehung im Bescheid vom 08.07.2014 wird verwiesen.

Mit Bescheid vom 10.07.2014 erteilte die Gemeinde ... dem Antragsteller die Erlaubnis zum vorübergehenden Betrieb einer Gaststätte gemäß § 12 GastG im Rahmen der angezeigten Veranstaltung. Anlass: Fest der Partei, ... Diese Gestattung erstreckt sich auf den Gartenbereich und die Toilettenanlagen des Anwesens ... in ... Die Bewirtungsfläche beträgt danach 520 m².

Mit Schriftsatz vom 10.07.2014, eingegangen bei Gericht am selben Tag, wandte sich der Antragsteller, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, an das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth und beantragte,

die aufschiebende Wirkung der Klage vom 10.07.2014 wiederherzustellen.

Zur Begründung wird insbesondere angeführt, das ausgesprochene Teilnahmeverbot für Kinder und die Anordnung von Begleitung für Jugendliche fänden weder im Gesetz eine Stütze noch seien sie sonst veranlasst. Der Antragsgegner schreibe von Ideologie, führe jedoch nicht konkret an, was genau denn für die Entwicklung der Kinder schädlich sein solle. Vorführungen indizierter Lieder seien ohnehin verboten. Dies sei vom Antragsteller auch nicht beabsichtigt. Der Schluss vom Auffinden indizierter CDs anlässlich einer anderen Veranstaltung im Jahre 2012 eines anderen Veranstalters sei unzulässig. Überdies hätten diese CDs im angeführten Fall weder verkauft noch öffentlich vorgeführt werden sollen. Ein Ermittlungsverfahren sei eingestellt worden. Dass dem Antragsgegner die politische Richtung der Veranstaltung nicht gefalle, sei seine Sache. Der Antragsgegner verletze mit seiner Anordnung das verfassungsrechtlich geschützte Erziehungsrecht der Eltern. Er habe damit bei den gesetzlichen Bestimmungen zum Jugendschutz zu bleiben. Durch die Anordnung würden die Rechte des Antragstellers als politische Partei beeinträchtigt, an der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken. Im Übrigen diskriminiere die angegriffene Bestimmung den Antragsteller auch in den Augen der Öffentlichkeit, indem suggeriert werde, dessen Programm sei jugendgefährdend.

Im Klageverfahren B 3 K 14.444 wurde am 10.07.2014 folgender (überarbeitete) Klageantrag gestellt:

„Der Bescheid des Beklagten vom 08.07.2014 wird aufgehoben, soweit in dessen Ziffer 1 angeordnet wird, dass an der Veranstaltung der Klägerin am 12.07.2014 in ... keine Kinder im Alter von über 3 Jahren bis 14 Jahren teilnehmen dürfen und Kinder und Jugendliche ab 14 Jahren nur in Begleitung einer erziehungsberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person teilnehmen dürfen.“

Zur Begründung der Klage wurde im Wesentlichen auf die Begründung des Eilantrages gemäß § 80 Abs. 5 VwGO Bezug genommen. Zudem wurde mitgeteilt, die Veranstaltung sei für die Zeit von 14:00 bis 0:00 Uhr angemeldet, werde aber wohl um 22:00 Uhr beendet sein.

Mit Schriftsatz vom 10.07.2014 beantragte der Antragsgegner,

den Antrag auf Aufhebung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 10.07.2014 abzulehnen.

Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, hinsichtlich der vor Ort vorhandenen Tonträger ergebe sich eine konkrete Gefährdung aus den Erfahrungen der letzten Veranstaltung dieser Art im Jahr 2012. Aber auch hinsichtlich der Liedtexte und Rednervorträge sei zu befürchten, dass Kinder gefährdet würden. So könne z. B. nicht überwacht oder sichergestellt werden, dass die Liedtexte keine indizierten Passagen enthielten, da vorab nicht bekannt sei, welche Lieder zur Aufführung gelangen würden. Auch die Gefahr, dass neue Texte mit gefährdendem Inhalt gesungen würden, könne nicht von der Hand gewiesen werden. Jugendlichen sei der Zutritt nicht untersagt, da es ausreichend erscheine, wenn sie von Erziehungsberechtigten, die auf Gefahren hinweisen könnten, begleitet würden. Die mögliche Gefährdung für das geistige und seelische Wohl von Kindern und Jugendlichen sei in der Abwägung deutlich höher einzustufen als die mit der durch die Auflagensetzung verbundene Einschränkung. Dies gelte vor allem auch vor dem Hintergrund, dass hier keine dem grundgesetzlichen Schutz unterliegende Versammlung angemeldet sei, sondern lediglich eine öffentliche Vergnügungsveranstaltung. Es sei dem Veranstalter zuzumuten, Kinder von 3 bis 14 Jahren generell vom Besuch der Veranstaltung auszuschließen. Bei Jugendlichen erscheine es ausreichend, dass personensorgeberechtigte Personen oder erziehungsbeauftragte Personen die Verantwortung für den Grad der Gefährdung mit übernehmen könnten. Im Übrigen werde auf den Bescheid und die beiliegenden Anlagen verwiesen. In Anlage beigefügt ist eine Anzeige des Antragsgegners an die Staatsanwaltschaft Hof gemäß § 27 Abs. 1 JuSchG betreffend die Veranstaltung im Anwesen... am 09.06.2012. Der ursprüngliche jugendschutzrechtliche Bescheid vom 31.05.2012 habe vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth auf Klage des Antragstellers hin nicht aufrechterhalten werden können. Es hätten demnach tatsächlich Minderjährige unter 16 Jahren in Begleitung ihrer Erziehungsberechtigten sowie Jugendliche über 16 Jahren ohne weitere Einschränkungen teilnehmen dürfen. Die am Veranstaltungstag durchgeführte Kontrolle habe ergeben, dass auch indizierte CDs den Besuchern zugänglich gemacht worden seien.

Ergänzend wird auf die Gerichtsakte im Klageverfahren B 3 K 14.444 und die Gerichtsakte in diesem Verfahren verwiesen.

II.

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alternative 2 VwGO, mit dem der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage vom 10.07.2014 begehrt, ist zulässig und hat teilweise - im tenorierten Umfang - in der Sache Erfolg. Nach summarischer Prüfung kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass Erfolgsaussichten der Klage des Antragstellers vom 10.07.2014 in der Hauptsache im Umfang des stattgebenden Tenors (Nr. 1) bestehen und demzufolge überwiegende Gründe des Antragsgegners bzw. ein besonderes öffentliches Interesse daran, gleichwohl die aufschiebende Wirkung der Klage entfallen zu lassen, in diesem Umfang nicht bestehen.

Darüber hinaus (d. h. in Bezug auf das Begleitungserfordernis von Jugendlichen ab 14 bis unter 16 Jahren) sieht das Gericht keine Anhaltspunkte für einen Erfolg der Klage, so dass insoweit in der Sache das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung des Bescheides vom 08.07.2014 das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage überwiegt.

Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 AltVwGOVwGO kann das Gericht der Hauptsache im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Bei der vom Gericht nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu treffenden Entscheidung ist entsprechend § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung des Bescheids gegen das Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung abzuwägen. Dabei sind auch die überschaubaren Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Lässt sich schon bei summarischer Prüfung eindeutig feststellen, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist und den Betroffenen in seinen Rechten verletzt, so dass eine Klage wohl Erfolg haben wird, kann kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts bestehen. Kann im summarischen Verfahren noch keine eindeutige Antwort zur Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts gegeben werden, weil z. B. der der Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt noch weiter aufgeklärt werden muss, so bedarf es einer Abwägung der öffentlichen Interessen am Sofortvollzug gegenüber den Interessen des Betroffenen an der eigentlich von Gesetzes wegen grundsätzlich vorgesehenen aufschiebenden Wirkung des eingelegten Rechtsbehelfs. Erweist sich eine angefochtene Verfügung bereits bei summarischer Prüfung im Aussetzungsverfahren als offensichtlich rechtmäßig, so überwiegt in der Regel das Interesse an ihrem sofortigen Vollzug (vgl. nur: Schmidt in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2013, § 80 Rn. 72 ff.).

1. Die Begründung des Sofortvollzuges im Bescheid vom 08.07.2014 genügt in formeller Hinsicht den Erfordernissen des § 80 Abs. 3 VwGO.

2. Soweit der Antragsgegner in Nr. 1 des Bescheides vom 08.07.2014 auf der Grundlage von § 7 Jugendschutzgesetz (JuSchG) - auch - verfügt hat, dass Jugendlichen über 14 bis unter 16 Jahren der Besuch der Veranstaltung in... am 12.07.2014 nur in Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person gestattet ist, ist dies offensichtlich nicht zu beanstanden. Der Gesetzgeber hat in § 4 JuSchG geregelt, dass Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren der Aufenthalt in Gaststätten nur gestattet werden kann, wenn eine personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person sie begleitet oder zum Zwecke der reinen Nahrungsaufnahme zwischen 17:00 und 23:00 Uhr; Jugendlichen ab 16 Jahren ist der Aufenthalt in Gaststätten demnach regelmäßig (außerhalb der Zeit von 24:00 bis 5:00 Uhr) ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person gestattet. Der Gesetzgeber hat zudem in § 5 und § 9 JuSchG zum Ausdruck gebracht, dass er Jugendliche bis zu der Altersgrenze von 16 Jahren generell für besonders schutzwürdig hält und insoweit eine generelle, typisierende Altersgrenze eingezogen.

Gemessen an dieser gesetzgeberischen Wertung unterliegt es ersichtlich keinen Bedenken, wenn der Antragsgegner Jugendlichen über 14 bis unter 16 Jahren den Besuch des für den 12.07.2014 gemäß § 12 Gaststättengesetz (GastG) erlaubten Gaststättenbetriebes im Anwesen... (samt Gartenbereich) nur in Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person gestattet. Diese jugendschutzrechtliche Altersgrenze, die gemäß § 4 GastG regelmäßig für jeden Aufenthalt eines Kindes oder eines Jugendlichen unter 16 Jahren in einer Gaststätte gilt, verletzt offenbar weder das vom Antragsteller angeführte verfassungsrechtlich geschützte Erziehungsrecht der Eltern, noch das von ihm in Bezug genommene Recht auf Mitwirkung an der „politischen Willensbildung des Volkes“.

3. Soweit der Antragsgegner ein Teilnahmeverbot für Kinder im Alter über 3 und unter 14 Jahren, sowie ein Begleitungserfordernis für Jugendliche ab 16 Jahren ausgesprochen hat, ist das Gericht nach summarischer Prüfung überzeugt, dass diese Regelungen einer Prüfung im Hauptsacheverfahren nicht standhalten werden.

Die Rechtsgrundlage des § 7 JuSchG ist zunächst im Kontext anderer Jugendschutzregelungen zu sehen; die Ermessensausübung hat sich in diesem Rahmen zu bewegen.

Wie bereits unter 1. ausgeführt, ergibt sich etwa aus § 4, § 5 und § 9 JuSchG eine besondere Schutzwürdigkeit Jugendlicher unter 16 Jahren. Ab dem Alter von 16 Jahren nimmt der Gesetzgeber den Schutzgedanken zugunsten der Selbstbestimmung der Jugendlichen deutlich zurück. Vor diesem Hintergrund überzeugt es nicht, wenn der Antragsgegner bei Jugendlichen ab 16 Jahren einer Gefährdung durch ideologischpropagandistische Texte gemäß § 7 JuSchG im Rahmen des gaststättenrechtlich erlaubten Festbetriebes am 12.07.2014 durch die obligatorische Begleitung einer personensorgeberechtigten bzw. erziehungsbeauftragten Person begegnen will. Ob diese Person - gerade im Jugendlichenalter ab 16 Jahren - dann wirklich eine „Vertrauensperson“ ist, die dem Jugendlichen „durch eine Bewertung und Einordnung des Gehörten und Gesehenen“ (Gerichtsakte Seite 9) letztlich hilfreich zur Seite steht, ist durchaus fraglich. So wird etwa die Begleitung durch Eltern, die dem Gedankengut des Veranstalters nahestehen, wohl kaum zu einer kritischen Auseinandersetzung mit dem dort verbreiteten Gedankengut führen, wie umgekehrt ein kritisch denkender Jugendlicher sich für seine Eindrücke und Fragestellungen ohne weiteres selbst geeignete Gesprächspartner suchen wird.

Bei Kindern im Alter über 3 und unter 14 Jahren untersagt der Antragsgegner die Teilnahme an der Veranstaltung vom 12.07.2014 vollständig, weil er davon ausgeht, dass diese Kinder nicht oder nicht ausreichend in der Lage sind, sich dem Einfluss der Kombination aus lauter und emotionsgeladener Musik und ideologischpropagandistischen Texten, insbesondere auch in Form von Live-Darbietungen, zu entziehen.

Dem ist insofern beizupflichten, als für die Veranstaltung am 12.07.2014 mangels detaillierter Kenntnisse über deren Ablauf - auch aufgrund der Erfahrung mit der Veranstaltung am 09.06.2012 und den dort unstreitig aufgefundenen indizierten CDs - eine jugendschutzrechtlich relevante Gefährdung von Kindern nicht hinreichend sicher ausgeschlossen werden kann.

Eine vollständige Untersagung der Teilnahme der Kinder über 3 Jahre zu deren Schutz erscheint dem Gericht jedoch im Rahmen der nach § 7 JuSchG zu treffenden Ermessensentscheidung nicht verhältnismäßig. Für den - auch jugendhilferechtlich relevanten - Schutz von Kindern ist, jedenfalls bei einer Veranstaltung der vorliegenden Art (anders die Fallkonstellation, die dem Urteil des VG Neustadt vom 22.10.2013, Az. 5 K 185/13.NW zugrunde liegt), die Begleitung (regelmäßig) durch die personensorgeberechtigten Eltern als geboten und ausreichend anzusehen (siehe VG München, Beschluss vom 23.12.2009, Az. M 16 S 09.6067 ). Das Gericht ist sich dabei durchaus bewusst, dass ein etwa notwendiger Schutz von Kindern vor dem Gedankengut ihrer Eltern (auch) auf der Grundlage des § 7 JuSchG kaum zu bewerkstelligen sein wird.

4. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 155 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG i. V. m. Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges (Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes).

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 11. Juli 2014 - 3 S 14.443 zitiert 14 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

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Gaststättengesetz - GastG | § 12 Gestattung


(1) Aus besonderem Anlaß kann der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend auf Widerruf gestattet werden. (2) (weggefallen) (3) Dem Gewerbetreibenden können jederzeit Auflagen erteilt

Jugendschutzgesetz - JuSchG | § 27 Strafvorschriften


(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. entgegen § 15 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 oder 6, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2, oder entgegen § 15 Absatz 1a ein dort genanntes Medium anbietet, überlässt, zugänglich

Jugendschutzgesetz - JuSchG | § 9 Alkoholische Getränke


(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen 1. Bier, Wein, weinähnliche Getränke oder Schaumwein oder Mischungen von Bier, Wein, weinähnlichen Getränken oder Schaumwein mit nichtalkoholischen Getränken an Kinder und Ju

Jugendschutzgesetz - JuSchG | § 4 Gaststätten


(1) Der Aufenthalt in Gaststätten darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nur gestattet werden, wenn eine personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person sie begleitet oder wenn sie in der Zeit zwischen 5 Uhr und 23 Uhr eine Mahlzeit

Jugendschutzgesetz - JuSchG | § 7 Jugendgefährdende Veranstaltungen und Betriebe


Geht von einer öffentlichen Veranstaltung oder einem Gewerbebetrieb eine Gefährdung für das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen aus, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass der Veranstalter oder Gewerbetreibe

Jugendschutzgesetz - JuSchG | § 5 Tanzveranstaltungen


(1) Die Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nicht und Jugendlichen ab 16 Jahren längstens bis 24 Uhr gestatt

Referenzen

Geht von einer öffentlichen Veranstaltung oder einem Gewerbebetrieb eine Gefährdung für das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen aus, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass der Veranstalter oder Gewerbetreibende Kindern und Jugendlichen die Anwesenheit nicht gestatten darf. Die Anordnung kann Altersbegrenzungen, Zeitbegrenzungen oder andere Auflagen enthalten, wenn dadurch die Gefährdung ausgeschlossen oder wesentlich gemindert wird.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Geht von einer öffentlichen Veranstaltung oder einem Gewerbebetrieb eine Gefährdung für das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen aus, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass der Veranstalter oder Gewerbetreibende Kindern und Jugendlichen die Anwesenheit nicht gestatten darf. Die Anordnung kann Altersbegrenzungen, Zeitbegrenzungen oder andere Auflagen enthalten, wenn dadurch die Gefährdung ausgeschlossen oder wesentlich gemindert wird.

(1) Aus besonderem Anlaß kann der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend auf Widerruf gestattet werden.

(2) (weggefallen)

(3) Dem Gewerbetreibenden können jederzeit Auflagen erteilt werden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
entgegen § 15 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 oder 6, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2, oder entgegen § 15 Absatz 1a ein dort genanntes Medium anbietet, überlässt, zugänglich macht, ausstellt, anschlägt, vorführt, einführt, ankündigt oder anpreist,
2.
entgegen § 15 Abs. 1 Nr. 7, auch in Verbindung mit Abs. 2, ein Trägermedium herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält oder einführt,
3.
entgegen § 15 Abs. 4 die Liste der jugendgefährdenden Medien abdruckt oder veröffentlicht,
4.
entgegen § 15 Abs. 5 bei geschäftlicher Werbung einen dort genannten Hinweis gibt oder
5.
einer vollziehbaren Entscheidung nach § 21 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 zuwiderhandelt.

(2) Ebenso wird bestraft, wer als Veranstalter oder Gewerbetreibender

1.
eine in § 28 Abs. 1 Nr. 4 bis 18 oder 19 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht und dadurch wenigstens leichtfertig ein Kind oder eine jugendliche Person in der körperlichen, geistigen oder sittlichen Entwicklung schwer gefährdet oder
2.
eine in § 28 Abs. 1 Nr. 4 bis 18 oder 19 bezeichnete vorsätzliche Handlung aus Gewinnsucht begeht oder beharrlich wiederholt.

(3) Wird die Tat in den Fällen

1.
des Absatzes 1 Nr. 1 oder
2.
des Absatzes 1 Nr. 3, 4 oder 5
fahrlässig begangen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu hundertachtzig Tagessätzen.

(4) Absatz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 3 Nummer 1 sind nicht anzuwenden, wenn eine personensorgeberechtigte Person oder eine Person, die im Einverständnis mit einer personensorgeberechtigten Person handelt, das Medium einem Kind oder einer jugendlichen Person anbietet, überlässt, zugänglich macht oder vorführt. Dies gilt nicht, wenn die personensorgeberechtigte Person durch das Erteilen des Einverständnisses, das Anbieten, Überlassen, Zugänglichmachen oder Vorführen ihre Erziehungspflicht gröblich verletzt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der Aufenthalt in Gaststätten darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nur gestattet werden, wenn eine personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person sie begleitet oder wenn sie in der Zeit zwischen 5 Uhr und 23 Uhr eine Mahlzeit oder ein Getränk einnehmen. Jugendlichen ab 16 Jahren darf der Aufenthalt in Gaststätten ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person in der Zeit von 24 Uhr und 5 Uhr morgens nicht gestattet werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn Kinder oder Jugendliche an einer Veranstaltung eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe teilnehmen oder sich auf Reisen befinden.

(3) Der Aufenthalt in Gaststätten, die als Nachtbar oder Nachtclub geführt werden, und in vergleichbaren Vergnügungsbetrieben darf Kindern und Jugendlichen nicht gestattet werden.

(4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 genehmigen.

(1) Die Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nicht und Jugendlichen ab 16 Jahren längstens bis 24 Uhr gestattet werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 darf die Anwesenheit Kindern bis 22 Uhr und Jugendlichen unter 16 Jahren bis 24 Uhr gestattet werden, wenn die Tanzveranstaltung von einem anerkannten Träger der Jugendhilfe durchgeführt wird oder der künstlerischen Betätigung oder der Brauchtumspflege dient.

(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen genehmigen.

(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen

1.
Bier, Wein, weinähnliche Getränke oder Schaumwein oder Mischungen von Bier, Wein, weinähnlichen Getränken oder Schaumwein mit nichtalkoholischen Getränken an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren,
2.
andere alkoholische Getränke oder Lebensmittel, die andere alkoholische Getränke in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche
weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden.

(2) Absatz 1 Nummer 1 gilt nicht, wenn Jugendliche von einer personensorgeberechtigten Person begleitet werden.

(3) In der Öffentlichkeit dürfen alkoholische Getränke nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat

1.
an einem für Kinder und Jugendliche unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder
2.
in einem gewerblich genutzten Raum aufgestellt und durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche alkoholische Getränke nicht entnehmen können.
§ 20 Nr. 1 des Gaststättengesetzes bleibt unberührt.

(4) Alkoholhaltige Süßgetränke im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 des Alkopopsteuergesetzes dürfen gewerbsmäßig nur mit dem Hinweis "Abgabe an Personen unter 18 Jahren verboten, § 9 Jugendschutzgesetz" in den Verkehr gebracht werden. Dieser Hinweis ist auf der Fertigpackung in der gleichen Schriftart und in der gleichen Größe und Farbe wie die Marken- oder Phantasienamen oder, soweit nicht vorhanden, wie die Verkehrsbezeichnung zu halten und bei Flaschen auf dem Frontetikett anzubringen.

(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke ergeben ist oder befürchten läßt, daß er Unerfahrene, Leichtsinnige oder Willensschwache ausbeuten wird oder dem Alkoholmißbrauch, verbotenem Glücksspiel, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit Vorschub leisten wird oder die Vorschriften des Gesundheits- oder Lebensmittelrechts, des Arbeits- oder Jugendschutzes nicht einhalten wird,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes oder zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume wegen ihrer Lage, Beschaffenheit, Ausstattung oder Einteilung für den Betrieb nicht geeignet sind, insbesondere den notwendigen Anforderungen zum Schutze der Gäste und der Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder den sonst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendigen Anforderungen nicht genügen oder
2a.
die zum Betrieb des Gewerbes für Gäste bestimmten Räume von behinderten Menschen nicht barrierefrei genutzt werden können, soweit diese Räume in einem Gebäude liegen, für das nach dem 1. November 2002 eine Baugenehmigung für die erstmalige Errichtung, für einen wesentlichen Umbau oder eine wesentliche Erweiterung erteilt wurde oder das, für den Fall, dass eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, nach dem 1. Mai 2002 fertig gestellt oder wesentlich umgebaut oder erweitert wurde,
3.
der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten läßt,
4.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, daß er oder sein Stellvertreter (§ 9) über die Grundzüge der für den in Aussicht genommenen Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet worden ist und mit ihnen als vertraut gelten kann.
Die Erlaubnis kann entgegen Satz 1 Nr. 2a erteilt werden, wenn eine barrierefreie Gestaltung der Räume nicht möglich ist oder nur mit unzumutbaren Aufwendungen erreicht werden kann.

(2) Wird bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen nach Erteilung der Erlaubnis eine andere Person zur Vertretung nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag berufen, so ist dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen.

(3) Die Landesregierungen können zur Durchführung des Absatzes 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung die Mindestanforderungen bestimmen, die an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume im Hinblick auf die jeweilige Betriebsart und Art der zugelassenen Getränke oder Speisen zu stellen sind. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung

a)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2a Mindestanforderungen bestimmen, die mit dem Ziel der Herstellung von Barrierefreiheit an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume zu stellen sind, und
b)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 2 die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Falles der Unzumutbarkeit festlegen.
Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

Geht von einer öffentlichen Veranstaltung oder einem Gewerbebetrieb eine Gefährdung für das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen aus, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass der Veranstalter oder Gewerbetreibende Kindern und Jugendlichen die Anwesenheit nicht gestatten darf. Die Anordnung kann Altersbegrenzungen, Zeitbegrenzungen oder andere Auflagen enthalten, wenn dadurch die Gefährdung ausgeschlossen oder wesentlich gemindert wird.

(1) Der Aufenthalt in Gaststätten darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nur gestattet werden, wenn eine personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person sie begleitet oder wenn sie in der Zeit zwischen 5 Uhr und 23 Uhr eine Mahlzeit oder ein Getränk einnehmen. Jugendlichen ab 16 Jahren darf der Aufenthalt in Gaststätten ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person in der Zeit von 24 Uhr und 5 Uhr morgens nicht gestattet werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn Kinder oder Jugendliche an einer Veranstaltung eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe teilnehmen oder sich auf Reisen befinden.

(3) Der Aufenthalt in Gaststätten, die als Nachtbar oder Nachtclub geführt werden, und in vergleichbaren Vergnügungsbetrieben darf Kindern und Jugendlichen nicht gestattet werden.

(4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 genehmigen.

(1) Die Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nicht und Jugendlichen ab 16 Jahren längstens bis 24 Uhr gestattet werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 darf die Anwesenheit Kindern bis 22 Uhr und Jugendlichen unter 16 Jahren bis 24 Uhr gestattet werden, wenn die Tanzveranstaltung von einem anerkannten Träger der Jugendhilfe durchgeführt wird oder der künstlerischen Betätigung oder der Brauchtumspflege dient.

(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen genehmigen.

(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen

1.
Bier, Wein, weinähnliche Getränke oder Schaumwein oder Mischungen von Bier, Wein, weinähnlichen Getränken oder Schaumwein mit nichtalkoholischen Getränken an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren,
2.
andere alkoholische Getränke oder Lebensmittel, die andere alkoholische Getränke in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche
weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden.

(2) Absatz 1 Nummer 1 gilt nicht, wenn Jugendliche von einer personensorgeberechtigten Person begleitet werden.

(3) In der Öffentlichkeit dürfen alkoholische Getränke nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat

1.
an einem für Kinder und Jugendliche unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder
2.
in einem gewerblich genutzten Raum aufgestellt und durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche alkoholische Getränke nicht entnehmen können.
§ 20 Nr. 1 des Gaststättengesetzes bleibt unberührt.

(4) Alkoholhaltige Süßgetränke im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 des Alkopopsteuergesetzes dürfen gewerbsmäßig nur mit dem Hinweis "Abgabe an Personen unter 18 Jahren verboten, § 9 Jugendschutzgesetz" in den Verkehr gebracht werden. Dieser Hinweis ist auf der Fertigpackung in der gleichen Schriftart und in der gleichen Größe und Farbe wie die Marken- oder Phantasienamen oder, soweit nicht vorhanden, wie die Verkehrsbezeichnung zu halten und bei Flaschen auf dem Frontetikett anzubringen.

Geht von einer öffentlichen Veranstaltung oder einem Gewerbebetrieb eine Gefährdung für das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen aus, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass der Veranstalter oder Gewerbetreibende Kindern und Jugendlichen die Anwesenheit nicht gestatten darf. Die Anordnung kann Altersbegrenzungen, Zeitbegrenzungen oder andere Auflagen enthalten, wenn dadurch die Gefährdung ausgeschlossen oder wesentlich gemindert wird.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.