Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 29. Sept. 2014 - 1 S 14.623

bei uns veröffentlicht am29.09.2014

Gericht

Verwaltungsgericht Bayreuth

Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ziffern 1 und 2 des Bescheides des Landratsamts B. vom 07.08.2014 wird wiederhergestellt und hinsichtlich der Ziffern 5 und 6 angeordnet.

2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 1.200,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Am 21.01.2014 wurde mit dem Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen ..., dessen Halterin die Antragstellerin ist, auf der F.-Straße in C. die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h nach Toleranzabzug um 23 km/h überschritten. Diese Verkehrsordnungswidrigkeit wäre mit einer Geldbuße von 80,00 EUR und der Eintragung eines Punktes in das damals noch maßgebliche Verkehrszentralregister (nunmehr: Fahreignungsregister) zu ahnden gewesen.

In der vorgelegten Behördenakte ist ein Zeugenfragebogen der Stadt C. vom 04.02.2014 enthalten, der an die Antragstellerin adressiert ist und auf dem als Beweismittel das Foto des Fahrers und des Kennzeichens aufgedruckt sind. Ein weiteres Erinnerungsschreiben der Stadt C. an die Antragstellerin datiert vom 07.03.2014.

Mit am 11.03.2014 bei der Verwaltungsgemeinschaft ... eingegangenem Schreiben bat die Stadt C. um Mitteilung, welche weiteren Personen zur Familie der Betroffenen gehörten. Auf dem entsprechenden Formular sind die Punkte Ehepartner und Sohn/Söhne angekreuzt sowie der Zusatz „Bildabgleich“ angebracht. Die Verwaltungsgemeinschaft ... vermerkte am 13.03.2014 handschriftlich „Kopie Lichtbild und Daten des Ehegatten anbei, gleiche Adresse wie Ehefrau“.

Ein Abgleich des übermittelten Lichtbildes des Ehemanns der Antragstellerin, Herr ... ..., ergab, dass dieser als verantwortlicher Fahrzeugführer aufgrund seines höheren Alters ausscheidet.

Am 20.03.2014 richtete die Stadt C. ein Auskunfts- bzw. Ermittlungsersuchen an die Polizeiinspektion K.. Es wurde gebeten, die Identität des Fahrers anhand des Fotos zu prüfen und, sollte die Polizeiinspektion K. für die Ermittlungen nicht zuständig sein, den Vorgang an die zuständige Dienststelle weiterzuleiten. Unter dem Punkt Bemerkungen ist angegeben, dass sich die Halterin nicht melde und dass vermutlich ihr Sohn Fahrzeugführer gewesen sei.

Die Polizeiinspektion K. gab das Ersuchen der Stadt C. am 25.03.2014 an die Polizeiinspektion ...-Land ab und erstattete der Stadt C. eine Abgabenachricht.

Nach einem Aktenvermerk der Polizeiinspektion ...-Land vom 08.04.2014 sprach der Sohn der Antragstellerin, Herr ..., am 04.04.2014 dort vor. Er selbst scheide aufgrund seines Erscheinungsbildes als verantwortlicher Fahrer aus. Seine erste Reaktion auf die Vorlage des Lichtbildes sei gewesen, dass er den Fahrer nicht kenne, jedoch handele es sich bei dem Beifahrer um einen Freund. Auf Nachfrage habe er äußerst widerwillig geäußert, dass es sich bei dem Beifahrer um Herrn ... handele. Dieser könne eventuell Angaben zum Fahrer machen. Er wolle noch nachträglich die Telefonnummer des Herrn ... mitteilen, da er sie auswendig nicht habe angeben können. Dies sei jedoch bislang ausgeblieben.

Die Polizeiinspektion B.-Land wandte sich am 09.04.2014 an das Polizeirevier ... und bat um Durchführung weiterer Ermittlungen im Sinne des beigefügten Ersuchens der Stadt C. Es wird mitgeteilt, dass am 28.03.2014 der Ehemann der Antragstellerin telefonisch habe erreicht werden können. Auf Vorhalt habe er angegeben, dass „sie“ zu der Geschwindigkeitsüberschreitung nichts sagen könnten, da der Pkw hauptsächlich durch ihren Sohn genutzt werde. Dieser studiere in ... und käme nur ab und zu an den Wochenenden nach Hause. Herr ... habe an seinem Hauptwohnsitz in B. bislang nicht angetroffen werden können. Ein Bildabgleich beim Passamt der Stadt B. habe ergeben, dass auch dieser als Fahrer ausscheide. Derzeit bestünden seitens der Polizeiinspektion B.-Land keine weiteren Ansätze, die zur Ermittlung des Täters führen könnten. Es werde um Ermittlung im Umfeld des Herrn ... und insbesondere um Befragung des benannten Beifahrers, Herrn ... gebeten.

Mit Schreiben vom 29.04.2014, bei der Stadt C. eingegangen am 06.05.2014, äußerte sich die Polizeidirektion C. dahin, dass der Fahrer in der zur Verfügung stehenden Zeit nicht habe ermittelt werden können und der Vorgang daher zurückgegeben werde.

Am 07.05.2014 teile die Stadt C. dem Landratsamt B. mit, dass der Fahrzeugführer der streitgegenständlichen Verkehrsordnungswidrigkeit trotz umfangreicher Ermittlungen nicht habe festgestellt werden können. Es werde um Prüfung gebeten, ob der Halterin des Fahrzeugs die Führung eines Fahrtenbuches auferlegt werden könne.

Am 13.05.2014 hörte das Landratsamt B. die Antragstellerin zur beabsichtigten Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuches an. Die Antragstellerin trat dem durch Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 22.05.2014 und 04.07.2014 entgegen.

Mit Bescheid vom 07.08.2014 ordnete das Landratsamt B. gegenüber der Antragstellerin an, für das Fahrzeug ... und für künftig zugelassene Folge- bzw. Ersatzfahrzeuge ein Fahrtenbuch zu führen (Nr. 1). Es wurde weiter verfügt, dass die Verpflichtung eine Woche nach Zustellung des Bescheides für die Dauer von sechs Monaten beginne. Für den Fall der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beginne die Verpflichtung mit Bestandskraft des Bescheides (Nr. 2). Das Fahrtenbuch sei in monatlichen Abständen, beginnend ab 01.09.2014, im Landratsamt B. zur Kontrolle vorzulegen. Sollte der monatliche Stichtag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fallen, sei der nächste Werktag maßgebend (Nr. 3). Ferner wurden die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 des Bescheids angeordnet (Nr. 4.) und Zwangsgelder für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtungen aus Ziffern 1 und 3 des Bescheids angedroht (Nr. 5 und 6).

Zur Begründung des Bescheides wird darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin als verantwortliche Fahrzeughalterin keine Angaben zur Aufklärung eines im Zusammenhang mit ihrem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes gemacht habe. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO seien erfüllt. Die Antragstellerin sei ihrer Mitwirkungspflicht als Fahrzeughalterin nicht nachgekommen. Deshalb habe auch der verantwortliche Fahrzeugführer trotz angemessener Ermittlungen nicht festgestellt werden können. Auf die weiteren Ausführungen wird Bezug genommen.

Mit Schriftsatz vom 09.09.2014 ließ die Antragstellerin Klage gegen den Bescheid vom 07.08.2014 erheben (Az. B 1 K 14.624) und um vorläufigen Rechtschutz nachsuchen.

Zur Begründung wird ausgeführt, die Grundlagen der der Antragstellerin auferlegten Verpflichtungen seien nicht gegeben und auch die Verhältnismäßigkeit der Verhängung des „Fahrverbotes“ fehle bzw. sei das Ermessen fehlgebraucht worden. Es werde auf die Äußerung vom 04.07.2014 im Verwaltungsverfahren Bezug genommen. Im Einzelnen sei insbesondere darauf hinzuweisen, dass die Antragstellerin es nicht zu verantworten habe, dass eine Ermittelbarkeit des Fahrzeugführers erschwert gewesen sei, sondern die Ausgangsbehörde zumindest ab dem 09.04.2014 die Möglichkeit gehabt habe, den Zeugen ... zu vernehmen. Diesem hätte ein Zeugnisverweigerungsrecht nicht zugestanden und er hätte den Fahrzeugführer benennen müssen. Da dies unterblieben sei, könne bereits dem Grunde nach eine Fahrtenbuchauflage in Bezug auf die Antragstellerin einer rechtlichen Überprüfung nicht Stand halten.

Die massive Verzögerung im Rahmen der Ermittlung des Fahrers durch die Ausgangsbehörde könne unter keinen Umständen der Antragstellerin des hiesigen Verfahrens zum Nachteil gereichen. So sei bereits eine durchaus „oberflächliche“ Betrachtung der Ermittlungsmaßnahmen der Stadt C. geeignet, ohne weiteres die Erfolgsaussichten der hiesigen Klage bereits jetzt im positiven Sinne darzustellen. Insoweit sei die sofortige Vollziehung unangebracht und auch unbegründet. Hätte nämlich die Stadt C. sachlich und fachlich korrekt gearbeitet, wären die entsprechenden Verzögerungen nicht eingetreten. Darüber hinaus sei durch die Stadt C. eine Befragung der Antragstellerin in einem angemessenen Zeitraum nicht erfolgt. Die verspätete Anhörung des Ehemanns der Antragstellerin - nicht einmal der Antragstellerin selbst - sei für die Nicht-Ermittlung des Fahrers ursächlich, so dass die Verhängung einer Fahrtenbuchauflage rechtlich unhaltbar sei. Die Antragstellerin, für die weder Eintragungen im Bundeszentralregister noch im Fahreignungsregister vorhanden seien, könne auch nicht als „potentielle Wiederholungstäterin“ gesehen werden. Schließlich sei es der Antragstellerin objektiv nicht möglich gewesen, festzustellen, wer zum genauen Zeitpunkt der Geschwindigkeitsüberschreitung überhaupt mit dem Fahrzeug unterwegs gewesen sei. Die Antragstellerin hätte unter diesen Umständen selbstverständlich auch Interesse daran gehabt, die Richtigkeit der Messung zu hinterfragen und ggf. durch einen Sachverständigen überprüfen zu lassen. Gegen die Punkteeintragung hätte sich die Antragstellerin ohnehin zur Wehr gesetzt. Angesichts des „lapidaren“ Geschwindigkeitsverstoßes sei eine Verhältnismäßigkeit der Anordnung zum sechsmonatigen Führen des Fahrtenbuches außer Verhältnis.

Die Antragstellerin beantragt (nach vorangegangenem Hinweis gemäß § 86 Abs. 3 VwGO) sinngemäß,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ziffern 1 und 2 des Bescheides des Landratsamts B. vom 07.08.2014 wiederherzustellen und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohungen anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Die Antragstellerin sei mit Schreiben vom 04.02.2014 und 07.03.2014 gebeten worden, den verantwortlichen Fahrzeugführer zu benennen. Beide Schreiben seien nicht in Rücklauf gekommen. Die Aussage der Antragstellerin, beide Schreiben nicht erhalten zu haben, erscheine daher als Schutzbehauptung.

§ 31a StVZO enthalte nicht das Erfordernis, dass die Nichtfeststellbarkeit des Fahrzeugführers auf mangelnder Mitwirkungsbereitschaft des Halters beruhen müsse. Nicht möglich sei die Ermittlung des Fahrers, wenn alle nach Sachlage bei verständiger Beurteilung nötigen und möglichen, vor allem auch angemessenen und zumutbaren Nachforschungen ergebnislos geblieben seien. Es sei unverzüglich versucht worden, den Namen des Fahrzeugführers bei der Halterin zu erfragen. Mit Schreiben vom 07.03.2014 sei ein Ermittlungsersuchen zum Familienverband an die Verwaltungsgemeinschaft ... ergangen und in der Folgezeit seien weitere Ermittlungen durchgeführt worden (wird näher ausgeführt). Von einer verzögerten Bearbeitung könne daher nicht ausgegangen werden. Die Ermittlungen seien zügig durchgeführt worden.

Mit Schreiben vom 10.09.2014 teilte der Vorsitzende den Beteiligten eine erste vorläufige Einschätzung der Rechtslage mit und regte an, den angefochtenen Bescheid nochmals zu überprüfen sowie jedenfalls vorerst die sofortige Vollziehung von Amts wegen gemäß § 80 Abs. 4 VwGO auszusetzen. Er bat ferner, bis zur Entscheidung über den Eilantrag von (weiteren) Vollzugs- und Vollstreckungsmaßnahmen abzusehen und dies dem Gericht zu bestätigen.

Das Landratsamt B. teilte am 24.09.2014 mit, dass bis zur Entscheidung über den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO von (weiteren) Vollzugs- und Vollstreckungsmaßnahmen abgesehen werde.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO analog).

II.

Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. anordnen. Bei der Entscheidung hat das Gericht entsprechend § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung abzuwägen. Dabei sind auch die überschaubaren Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe wird dem vorliegenden Antrag stattgegeben, da die im Hauptsacheverfahren anhängige Klage gegen die Fahrtenbuchauflage aller Voraussicht nach erfolgreich sein wird. Das Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage überwiegt insofern das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides.

Gemäß § 31a Abs. 1 StVZO kann die Verwaltungsbehörde einem Fahrzeughalter die Führung eines Fahrtenbuches für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge auferlegen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war (Satz 1). Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen (Satz 2). Der Fahrzeughalter hat der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle bzw. sonst zuständigen Personen das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen und es sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, aufzubewahren (§ 31a Abs. 3 StVZO).

Die Feststellung des Kraftfahrzeugführers ist im Sinne des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO unmöglich, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um ihn zu ermitteln. Art und Ausmaß der Ermittlungen hängen insbesondere von der Art des jeweiligen Verkehrsverstoßes und der Bereitschaft des Kraftfahrzeughalters zur Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrers ab. Dabei genügt die Behörde ihrer in § 31a StVZO vorausgesetzten Pflicht, zunächst selbst alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen zur Feststellung des Täters zu ergreifen, nur dann, wenn sie den Kraftfahrzeughalter unverzüglich, d. h. vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalles regelmäßig innerhalb von zwei Wochen, von der mit seinem Kraftfahrzeug begangenen Zuwiderhandlung in Kenntnis setzt, damit dieser die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten und der Täter Entlastungsgründe vorbringen kann. Eine verspätete Anhörung ist allerdings unschädlich, wenn feststeht, dass die Verzögerung für die unterbliebene Ermittlung des Täters nicht ursächlich gewesen ist (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, B. v. 21.10.1987 - 7 B 162/87 - VRS 74, 233; B. v. 14.5.1997 - 3 B 28.97; BayVGH, B. v. 10.10.2006 - 11 CS 06.607 - juris).

Nach diesen Maßgaben mangelt es in der vorliegenden Sache bereits daran, dass nicht festgestellt werden kann, dass die Antragstellerin vor dem Eintritt der Verfolgungsverjährung nachweislich überhaupt in eigener Person über die mit dem auf sie zugelassenen Kraftfahrzeug begangene Verkehrsordnungswidrigkeit benachrichtigt und um Benennung des verantwortlichen Fahrzeugführers gebeten wurde.

Soweit das Landratsamt B. geltend macht, der Vortrag der Antragstellerin, beide Anschreiben der Stadt C. nicht erhalten zu haben, erscheine als Schutzbehauptung, da die Briefe nicht in Rücklauf gekommen seien, gibt es hierfür keine tragfähige rechtliche Grundlage. Auch wenn die Anschrift der Antragstellerin auf den Schreiben der Stadt C. zutreffend angegeben ist, folgt daraus nicht zwingend, dass der Zeugenfragebogen und die nachfolgende Erinnerung sie tatsächlich erreicht haben. Die Vorschrift des § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG (i. V. m. § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen - SächsVwVfZG), der zufolge ein schriftlicher Verwaltungsakt bei (formloser) Übermittlung durch die Post im Inland am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben gilt, ist vorliegend unanwendbar, da das Verwaltungsverfahrensgesetz auf die behördliche Tätigkeit bei der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten keine Anwendung findet (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG) und es sich bei einem Anhörungsschreiben zudem nicht um einen Verwaltungsakt handelt. Auch ein Rückgriff auf § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG im Wege einer Analogie scheidet aus, da diese Bestimmung nicht Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens ist. Bei unselbstständigen Verfahrenshandlungen kommt es wegen des Fehlens einer gesetzlichen Regelung, die eine Zugangsvermutung aufstellt, entsprechend § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB vielmehr uneingeschränkt auf den tatsächlichen Zugang der fraglichen Erklärung an den Adressaten an. Greift aber die Zugangsvermutung des § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG weder unmittelbar noch entsprechend ein, kann auch nicht davon gesprochen werden, ein lediglich unsubstantiiertes Bestreiten des Zugangs, wie es die Antragstellerin hier vorgenommen hat, löse noch nicht die Beweispflicht der Behörde hinsichtlich des Zugangs aus. Fehlt es nämlich an einer Zugangsvermutung zugunsten der öffentlichen Gewalt, steht der Adressat der behördlichen Erklärung nicht vor der Notwendigkeit, zunächst die gesetzliche Vermutung zu erschüttern, ehe die Behörde hinsichtlich des Zugangs beweispflichtig wird. Die materielle Beweislast für die Rechtzeitigkeit der Anhörung liegt hier vielmehr nach den allgemeinen Regeln der Beweislastverteilung in vollem Umfang beim Antragsgegner, da insoweit ein (ungeschriebenes) positives Tatbestandsmerkmal inmitten steht, von dessen Erfüllung es abhängt, ob die Befugnisnorm des§ 31a StVZO eingreift. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Stadt C. weder nach § 55 Abs. 1 OWiG noch nach § 31a StVZO verpflichtet war, den Anhörungsbogen der Antragstellerin förmlich zuzustellen. Macht die Behörde nämlich von ihrem Recht auf eine formlose Anhörung Gebrauch, kann diese zu ihren Gunsten Platz greifende Möglichkeit jedoch nicht zur Folge haben, dass sodann der Adressat der Anhörung beweisen muss, dass diese Verfahrenshandlung nicht oder nicht rechtzeitig vorgenommen wurde. Da es sich beim Nichtzugang eines Briefes um eine negative Tatsache handelt und die Umstände, die den Nichtzugang verursacht haben, in der Regel außerhalb des Einfluss- und Kenntnisbereichs des Empfängers liegen, sind weitere Anforderungen an die Substantiierung des Bestreitens nicht zu stellen. Im konkreten Fall fehlt auf den beiden in der Behördenakte enthaltenen Entwürfen der Schreiben an die Antragstellerin - ohne dass es darauf entscheidungserheblich ankommt - darüber hinaus auch ein Vermerk, der bestätigt, dass die Originale (an einem bestimmten Tag) zur Post gegeben wurden (vgl. zum Ganzen BayVGH, B. v. 10.10.2006 - 11 CS 06.607 m. w. N.; B. v. 30.9.2008 - 11 CS 08.1953; OVG NRW, B. v. 4.4.2013 - 8 B 173.13 - juris).

Es ist mithin zugunsten der Antragstellerin davon auszugehen, dass sie zu keinem Zeitpunkt vor dem Eintritt der Verfolgungsverjährung schriftlich über die inmitten stehende Verkehrsordnungswidrigkeit informiert worden ist. Auch eine telefonische und/oder persönliche Befragung ist nach Lage der Akten nicht erfolgt. Soweit die beteiligten Behörden anderweitige Ermittlungsansätze verfolgt haben, mögen diese durchaus erfolgversprechend und auch in ihrer Tiefe angemessen gewesen sein. Andererseits hätte es, nachdem der Sohn der Antragstellerin sachdienliche Hinweise zur Feststellung des Fahrers gegeben hatte, nahe gelegen, die Antragstellerin zumindest über den zwischenzeitlich erreichten Stand der Ermittlungen zu informieren und sie zur tatkräftigen Unterstützung der Ermittlungen aufzufordern. Nachdem nämlich der Sohn der Antragstellerin es unterlassen hat, die Telefonnummer des Beifahrers mitzuteilen, hätte die Antragstellerin ggf. durchaus Möglichkeiten gehabt, über eine Befragung ihres Sohnes weitergehende sachdienliche Angaben zu machen (vgl. zu einer derartigen Obliegenheit BayVGH, B. v. 7.11.2008 - 11 CS 08.2650 - juris).

Soweit die Antragstellerin im gerichtlichen Verfahren pauschal vorträgt, ihr sei es objektiv nicht möglich gewesen, festzustellen, wer zum Zeitpunkt der Ordnungswidrigkeit mit dem Fahrzeug unterwegs gewesen war, würde dies alleine nicht genügen, um zu ihren Gunsten davon auszugehen, sie habe hinreichend bei der Ermittlung des Fahrers mitgewirkt. Es wäre vielmehr zu erwarten gewesen, dass die Antragstellerin nach einer etwaigen Mitteilung des Zwischenstandes der Ermittlungen (Kenntnis der Person des Beifahrers und des Umstandes, dass ihr Sohn dessen Telefonnummer benennen kann) aktiv die weitere Ermittlungstätigkeit unterstützt, sich insbesondere also selbst mit ihrem Sohn zur Erlangung der Telefonnummer des Beifahrers in Verbindung setzt.

Ein Verstoß gegen eine solche Obliegenheit kann der Antragstellerin jedoch nicht angelastet werden, wenn sie - wie hier - zu keinem Zeitpunkt nachweislich über die begangene Verkehrsordnungswidrigkeit und ggf. den (Zwischen-)Stand der behördlichen Ermittlungen zur Feststellung des verantwortlichen Fahrzeugführers informiert wird.

Soweit der Ehemann der Antragstellerin gegenüber der Polizeiinspektion B.-Land telefonisch angegeben hat, „sie“ könnten zu der Geschwindigkeitsüberschreitung nichts sagen (Bl. 15 d. A.), rechtfertigt dies alleine keine abweichende rechtliche Bewertung, denn es bleibt zum einen unklar, wer mit der Formulierung „sie“ konkret gemeint war, insbesondere, ob es eine Rücksprache mit der Antragstellerin gegeben hat, und zum anderen war der Ehemann der Antragstellerin an dem Sachverhalt letztlich in keiner Weise beteiligt - er schied aufgrund seines Alters als Fahrer aus und war auch nicht Halter des konkreten Fahrzeugs.

Liegen aber aufgrund des Umstands, dass von einer gänzlich fehlenden Information und Befragung der Antragstellerin im Ordnungswidrigkeitenverfahren auszugehen ist, keine im Sinne des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO hinreichenden Maßnahmen zur Feststellung des Täters vor, so können die Ziffern 1 und 2 des angegriffenen Bescheides vom 07.08.2014voraussichtlich nicht als rechtmäßig bestätigt werden.

Legt man dies zugrunde, kann auch die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 5 des Bescheides, die sich auf die Grundverpflichtung in Ziffer 1 bezieht, im Hauptsacheverfahren voraussichtlich keinen Bestand haben. Diese Zwangsgeldandrohung soll außerdem nach dem Wortlaut „für jeden Fall“ der Zuwiderhandlung greifen, was darüber hinaus mit Art. 36 Abs. 3 VwZVG nicht im Einklang steht (vgl. u. a. BVerwG, Gb.v. 26.6.1997 - 1 A 10.95 - NVwZ 1998, 393; BayVGH, B. v. 12.10.2009 - 10 CS 09.817; B. v. 20.11.2008 - 10 CS 08.2069 - sowie grundlegend B. v. 13.10.1986 - 22 CS 86.01950 - BayVBl. 1987, 563).

Diese Erwägungen gelten in gleicher Weise für die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 6 des Bescheides. Nachdem sich diese Androhung zudem auf die in Ziffer 3 des Bescheides enthaltene Grundverfügung bezieht, für welche die sofortige Vollziehung nicht angeordnet wurde - vgl. insoweit den eindeutigen Wortlaut der Ziffer 4 des Bescheides -, mangelt es in dieser Beziehung darüber hinaus bereits an der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzung, dass überhaupt ein vollziehbarer Grundverwaltungsakt vorliegt (vgl. Art. 19 Abs. 1 VwZVG).

Die Klage gegen die in Ziffer 3 des Bescheids enthaltene Regelung hat nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO vielmehr aufschiebende Wirkung.

Dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist daher insgesamt mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die Höhe des Streitwerts richtet sich nach § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 2 und § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 1.5 (Hälfte des Hauptsachestreitwerts) und 46.11 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (s. NVwZ-Beilage 2013, 57).

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 29. Sept. 2014 - 1 S 14.623 zitiert 13 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 130 Wirksamwerden der Willenserklärung gegenüber Abwesenden


(1) Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Wide

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 41 Bekanntgabe des Verwaltungsaktes


(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden. (2) Ein schriftlicher Verwaltun

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung - StVZO 2012 | § 31a Fahrtenbuch


(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach ein

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 2 Ausnahmen vom Anwendungsbereich


(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen. (2) Dieses Gesetz gilt ferner nicht für 1. Verfahren der Bundes- oder Landesfinanzbe

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 55 Anhörung des Betroffenen


(1) § 163a Abs. 1 der Strafprozeßordnung ist mit der Einschränkung anzuwenden, daß es genügt, wenn dem Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, sich zu der Beschuldigung zu äußern. (2) Der Betroffene braucht nicht darauf hingewiesen zu werden, daß er a

Referenzen

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.

(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt

1.
vor deren Beginn
a)
Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers,
b)
amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs,
c)
Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
2.
nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.

(3) Der Fahrzeughalter hat

a)
der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder
b)
sonst zuständigen Personen
das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen und es sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, aufzubewahren.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.

(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt

1.
vor deren Beginn
a)
Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers,
b)
amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs,
c)
Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
2.
nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.

(3) Der Fahrzeughalter hat

a)
der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder
b)
sonst zuständigen Personen
das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen und es sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, aufzubewahren.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.

(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt

1.
vor deren Beginn
a)
Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers,
b)
amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs,
c)
Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
2.
nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.

(3) Der Fahrzeughalter hat

a)
der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder
b)
sonst zuständigen Personen
das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen und es sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, aufzubewahren.

(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder in das Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten kann ein elektronischer Verwaltungsakt dadurch bekannt gegeben werden, dass er vom Beteiligten oder von seinem Bevollmächtigten über öffentlich zugängliche Netze abgerufen wird. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Der Verwaltungsakt gilt am Tag nach dem Abruf als bekannt gegeben. Wird der Verwaltungsakt nicht innerhalb von zehn Tagen nach Absendung einer Benachrichtigung über die Bereitstellung abgerufen, wird diese beendet. In diesem Fall ist die Bekanntgabe nicht bewirkt; die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.

(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.

(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.

(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.

(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen.

(2) Dieses Gesetz gilt ferner nicht für

1.
Verfahren der Bundes- oder Landesfinanzbehörden nach der Abgabenordnung,
2.
die Strafverfolgung, die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, die Rechtshilfe für das Ausland in Straf- und Zivilsachen und, unbeschadet des § 80 Abs. 4, für Maßnahmen des Richterdienstrechts,
3.
Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und den bei diesem errichteten Schiedsstellen,
4.
Verfahren nach dem Sozialgesetzbuch,
5.
das Recht des Lastenausgleichs,
6.
das Recht der Wiedergutmachung.

(3) Für die Tätigkeit

1.
der Gerichtsverwaltungen und der Behörden der Justizverwaltung einschließlich der ihrer Aufsicht unterliegenden Körperschaften des öffentlichen Rechts gilt dieses Gesetz nur, soweit die Tätigkeit der Nachprüfung durch die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit oder durch die in verwaltungsrechtlichen Anwalts-, Patentanwalts- und Notarsachen zuständigen Gerichte unterliegt;
2.
der Behörden bei Leistungs-, Eignungs- und ähnlichen Prüfungen von Personen gelten nur die §§ 3a bis 13, 20 bis 27, 29 bis 38, 40 bis 52, 79, 80 und 96;
3.
der Vertretungen des Bundes im Ausland gilt dieses Gesetz nicht.

(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder in das Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten kann ein elektronischer Verwaltungsakt dadurch bekannt gegeben werden, dass er vom Beteiligten oder von seinem Bevollmächtigten über öffentlich zugängliche Netze abgerufen wird. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Der Verwaltungsakt gilt am Tag nach dem Abruf als bekannt gegeben. Wird der Verwaltungsakt nicht innerhalb von zehn Tagen nach Absendung einer Benachrichtigung über die Bereitstellung abgerufen, wird diese beendet. In diesem Fall ist die Bekanntgabe nicht bewirkt; die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.

(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.

(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.

(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.

(1) Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht.

(2) Auf die Wirksamkeit der Willenserklärung ist es ohne Einfluss, wenn der Erklärende nach der Abgabe stirbt oder geschäftsunfähig wird.

(3) Diese Vorschriften finden auch dann Anwendung, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben ist.

(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder in das Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten kann ein elektronischer Verwaltungsakt dadurch bekannt gegeben werden, dass er vom Beteiligten oder von seinem Bevollmächtigten über öffentlich zugängliche Netze abgerufen wird. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Der Verwaltungsakt gilt am Tag nach dem Abruf als bekannt gegeben. Wird der Verwaltungsakt nicht innerhalb von zehn Tagen nach Absendung einer Benachrichtigung über die Bereitstellung abgerufen, wird diese beendet. In diesem Fall ist die Bekanntgabe nicht bewirkt; die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.

(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.

(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.

(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.

(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt

1.
vor deren Beginn
a)
Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers,
b)
amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs,
c)
Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
2.
nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.

(3) Der Fahrzeughalter hat

a)
der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder
b)
sonst zuständigen Personen
das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen und es sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, aufzubewahren.

(1) § 163a Abs. 1 der Strafprozeßordnung ist mit der Einschränkung anzuwenden, daß es genügt, wenn dem Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, sich zu der Beschuldigung zu äußern.

(2) Der Betroffene braucht nicht darauf hingewiesen zu werden, daß er auch schon vor seiner Vernehmung einen von ihm zu wählenden Verteidiger befragen kann. § 136 Absatz 1 Satz 3 bis 5 der Strafprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.

(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt

1.
vor deren Beginn
a)
Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers,
b)
amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs,
c)
Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
2.
nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.

(3) Der Fahrzeughalter hat

a)
der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder
b)
sonst zuständigen Personen
das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen und es sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, aufzubewahren.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.