Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 25. Feb. 2014 - 1 S 13.599

published on 25/02/2014 00:00
Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 25. Feb. 2014 - 1 S 13.599
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist Betreiberin von Spielhallen sowie Aufstellerin von Geldgewinnspielgeräten im Gebiet des Landkreises B.. Das Landratsamt B. erteilte der Antragstellerin am 29.06.2012 eine gewerberechtliche Erlaubnis zum Betrieb von zwei Spielhallen (Spielstätte 1 und 2 entsprechend dem Genehmigungsbescheid des Bauamtes vom 05.05.2010) in ..., .... Die Erlaubnis enthält einen Hinweis darauf, dass für Spielhallen, denen nach dem 28.10.2011 eine gewerberechtliche Erlaubnis erteilt worden ist und die in einem baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen stehen, nach einer Übergangsfrist voraussichtlich zum 01.07.2013 zur gewerberechtlichen Erlaubnis weitere formelle und materielle glücksspielrechtliche Anforderungen hinzukommen. Insbesondere sei künftig ein baulicher Verbund mehrerer Spielhallen ausgeschlossen. Es sei deshalb möglich, dass ab 01.07.2013 der Betrieb dieser Spielhallen nicht mehr zulässig sei.

Mit sofort vollziehbarem Bescheid vom 13.08.2013 lehnte das Landratsamt B. den Antrag auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) vom 26.06.2013 für die im Baubescheid vom 05.05.2010 Az.: 20100319 baurechtlich genehmigte Spielhalle - Spielstätte 1 „...“ in ..., ab (Ziffer 1 des Bescheides). Der Antrag auf Befreiung von Anforderungen des § 25 Abs. 2 GlüStV i. V. m. Art. 9 Abs. 2 AGGlüStV wurde gleichfalls abgelehnt (Ziffer 2 des Bescheides). Der Antragstellerin wurde der unerlaubte Betrieb der Spielhalle - Spielstätte 1 „...“ in ... untersagt (Ziffer 3 des Bescheides) und für den Fall des Weiterbetreibens für jeden Tag ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 EUR angedroht.

Zur Begründung führte der Antragsgegner im Wesentlichen aus, dass am 01.07.2012 ein neuer Glücksspielstaatsvertrag in Deutschland in Kraft getreten sei. Demnach bedürfe der Betrieb einer Spielhalle neben einer gewerberechtlichen Erlaubnis nach § 33e Gewerbeordnung (GewO) auch einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV i. V. m. Art. 9 AGGlüStV. Dafür seien zwei verschiedene Übergangsregelungen von einem Jahr und fünf Jahren für die Vereinbarkeit mit §§ 24 und 25 GlüStV für bestehende Spielhallen eingeführt. Als maßgeblichen Zeitpunkt für die Bemessung der Übergangsfrist sei der Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis nach § 33e GewO gewählt worden. Für Spielhallen, die eine Erlaubnis nach § 33e GewO vor dem Stichtag (28.10.2011) erhalten hätten, gelte eine Übergangsfrist von fünf Jahren bis zum 30.06.2017. Für die anderen Spielhallen, welche die entsprechende Erlaubnis nach § 33e GewO erst nach dem Stichtag erhalten hätten, gelte eine Übergangsfrist von einem Jahr bis 30.06.2013. Die streitgegenständlichen Spielhallen seien mit Bescheid vom 29.06.2012 durch das Landratsamt B. gemäß § 33e GewO genehmigt worden. Der Antrag dafür sei beim Landratsamt B. am 12.12.2011 eingereicht worden, so dass die Stichtagsregelung bereits abgelaufen gewesen sei und die Spielhallen bis zum 30.06.2013 mit den §§ 24 und 25 GlüStV vereinbar seien.

Nachdem diese Übergangsfrist abgelaufen sei, benötige die Spielhalle nun eine glücksspielrechtliche Erlaubnis. Die entsprechenden Anträge seien beim Landratsamt B. am 27.06.2013 vorgelegt worden. Da neben den vorzulegenden Unterlagen wie Sozialkonzept, Erklärung zum Internetverbot etc. auch weitere Voraussetzungen erfüllt sein müssten, hätten beide Anträge auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis nicht genehmigt werden können. Nach § 25 Abs. 2 GlüStV i. V. m. § 9 Abs. 2 GlüStV seien Spielhallen, die in einem baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen stünden, insbesondere in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex untergebracht seien, ausgeschlossen. Des Weiteren sei dort festgelegt, dass zwischen Spielhallen ein Mindestabstand von 250 m einzuhalten sei.

Die Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrags und des Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag ließen der Behörde keinen Ermessensspielraum. Das Landratsamt habe jedoch Abstand davon genommen, beide Anträge auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis abzulehnen. Aufgrund der fehlenden Äußerung der Betreiberin sei der Antrag für die flächenmäßig kleinere Spielhalle abgelehnt worden. Die andere Spielhalle - Spielstätte 2 - erhalte in den nächsten Tagen mit gesondertem Bescheid die glücksspielrechtliche Genehmigung.

Auch dem hilfsweise gestellten Antrag auf Vorliegen eines Härtefalls habe nicht stattgegeben werden können, da für Spielhallen, die einer Übergangsfrist von einem Jahr unterlägen, keine Härtefallregelung existiere. Die Härtefallregelung des § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV i. V. m. Art. 12 AGGlüStV gelte nur für die in § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV bestimmten Spielhallen mit einer Übergangsfrist von fünf Jahren. Für Spielhallen mit einer Übergangsfrist von einem Jahr fehle eine entsprechende Regelung.

Nach § 15 Abs. 2 GewO könne die Fortsetzung eines Betriebes, welcher ohne die notwendige Genehmigung betrieben werde, verhindert werden. Für den Betrieb der Spielstätte 1 sei eine Genehmigung erforderlich. Diese habe nicht erteilt werden können, da Spielhallen im baulichen Verbund seit dem Ende der Übergangsfrist nicht mehr genehmigungsfähig seien. Die Entscheidung zur Verhinderung der Ausübung der Spielstätte 1 ergehe unter pflichtgemäßer Anwendung des in § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO eingeräumten Ermessens. Die Anordnung sei geeignet, um den Betrieb der Spielhalle zu unterbinden und rechtmäßige Zustände im Hinblick auf die Vorschriften des Glücksspielrechts und des Jugendschutzes, zur Suchtprävention sowie zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen herzustellen. Sie sei erforderlich, da kein milderes, gleich geeignetes Mittel ersichtlich sei, um den rechtmäßigen Zustand herzustellen. Insbesondere bestehe im vorliegenden Fall auch kein Anspruch und keine Möglichkeit, eine glücksspielrechtliche Erlaubnis zum Betrieb der Spielhalle zu erteilen. Die Untersagung sei zudem auch angemessen, da das öffentliche Interesse an der Gewährleistung eines wirksamen Jugendschutzes und der Eindämmung des Spielbetriebs sowie der Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen die privaten Interessen an der Fortführung des Betriebs mit entsprechender Gewinnerzielung überwiege. Außerdem sei der Betreiberin dieser Umstand seit über einem Jahr bekannt und die Betreiberin ausdrücklich auf die bevorstehenden Änderungen im Glücksspielrecht hingewiesen worden.

Die Androhung des Zwangsgeldes beruhe auf Art. 19 Abs. 1 Nr. 3, Art. 29 Abs. 1, 2 Nr. 1 i. V. m. Art. 31, Art. 36 VwZG. Die festgesetzte Höhe erscheine im Hinblick auf die wirtschaftliche Bedeutung angemessen und erforderlich. Da der rechtmäßige Betrieb der Spielhalle bereits seit dem 01.07.2013 nicht mehr möglich sei, sei von der Einräumung einer weiteren Frist zur Einstellung des Spielbetriebs abgesehen worden. Der Antragstellerin sei zuzumuten, den rechtmäßigen Rechtszustand umgehend herzustellen. Die sofortige Vollziehbarkeit sei im öffentlichen Interesse angeordnet worden. Bei der Abwägung der Interessen der Betreiberin an einer abschließenden Klärung der Rechtmäßigkeit der Anordnung vor deren Vollzug und der damit verbundenen Fortführung des Betriebs und des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehbarkeit müssten die Interessen der Betreiberin zurückstehen. Andernfalls erlange die Betreiberin einen ungerechtfertigten Vorteil gegenüber anderen Mitbewerbern. Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit liege daher im dringenden öffentlichen Interesse.

Mit Schriftsatz vom 15.08.2013 erhoben die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin Klage gegen diesen Bescheid (Az. B 1 K 13.600) und beantragten dessen Aufhebung sowie die Verpflichtung des Beklagten, der Antragstellerin die beantragte Erlaubnis zum Betrieb der Spielhalle zu erteilen. Gleichzeitig beantragten sie,

die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 15.08.2013 gegen die Betriebsuntersagung des Antragsgegners mit Bescheid vom 13.08.2013, Verfügung mit der Nr. 3, wiederherzustellen.

Die Untersagungsverfügung sei rechtswidrig. Der Spielhallenbetrieb könne nicht untersagt werden, da die am 29.06.2012 erteilte gewerberechtliche Erlaubnis nach § 33 GewO weiterhin zugunsten der Antragstellerin fortbestehe. § 24 Abs. 1 Glückspieländerungsstaatsvertrag (GlüÄndStV) sowie Art. 9 Abs. 1 AGGlüÄndStV träfen keine Regelungen zum Schicksal der Erlaubnis nach § 33e GewO. Ferner handle es sich bei den Bestimmungen zum Erlaubnisvorbehalt nach § 24 Abs. 1 GlüÄndStV und zu den Mindestabstandsgeboten um materiell-rechtliche Regelungen. Somit ersetze eine Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüÄndStV nicht die Erlaubnis nach § 33e GewO wie es beispielsweise in... der Fall sei. Letztere müsse zunächst vom Antragsgegner widerrufen werden, damit eine Untersagung des gesamten Betriebes in sofort vollziehbarer Weise rechtmäßig sei. Die Antragstellerin stützt sich hierzu auf das Gutachten von Prof. Dr. ... vom 30.06.2013, welches als Anlage dem Antragsschriftsatz beigefügt wurde.

Es sei wahrscheinlich, dass die Erlaubnis nach § 33e GewO der Antragstellerin für die gegenständliche Spielhalle unter die fünfjährige Übergangsfrist nach § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüÄndStV falle. Dies folge daraus, dass der gegenständliche Spielhallenbetrieb bereits vor dem fraglichen Stichtag baurechtlich genehmigt gewesen sei. Aufgrund der im Jahr 2010 erteilten Baugenehmigung sei das gesamte Objekt mit den beiden Spielhallen errichtet worden. Dies sei notwendig gewesen, um überhaupt einen Antrag nach § 33e GewO stellen zu können. Zudem stelle die Übergangsregelung auf den Betrieb der Spielhalle an sich ab. Unter verfassungskonformer Auslegung dieser Regelung sei der Betrieb der Spielhalle mit der Errichtung des gesamten Gebäudes gleichzusetzen. Dies entspreche auch dem Zweck der Übergangsregelung und der Stichtagsregelung, da dadurch die Erteilung von Vorratsgenehmigungen und Begründung von neuen Standorten nach dem 28.10.2011 habe verhindert werden sollen. Zudem sei die anhängige Klage im Erlaubnisverfahren nicht offensichtlich unbegründet. Im Gegenteil bestünden durchgreifende formelle und materielle verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Bestimmungen des Glücksspieländerungsstaatsvertrages. Die verfassungsrechtlichen Bedenken würden mit der Klagebegründung dargestellt. Für das Eilverfahren sei ausreichend, dass die hinreichende Wahrscheinlichkeit bestehe, dass die erteilte Genehmigung zumindest bis zum 30.06.2017 mit den Vorgaben der Regelungen der §§ 24, 25 GlüÄndStV gemäß § 29 Abs. 4 Satz 2 und 4 GlüÄndStV vereinbar sei. Darüber hinaus gelte die erteilte Erlaubnis nach § 33e GewO fort und sei bis zum heutigen Tag nicht widerrufen worden.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei nicht verhältnismäßig. Die Folgen der Anwendung der Bestimmungen des Glücksspieländerungsstaatsvertrages seien für die Antragstellerin deutlich schwerwiegender als die nachteiligen Auswirkungen für die Allgemeinheit oder Dritte. Der Antragstellerin drohten bei Nichtwiederherstellung der aufschiebenden Wirkungen schwere und irreversible Nachteile. Damit falle die vorzunehmende Abwägung zugunsten der Antragstellerin aus. Die Nachteile für die Antragstellerin führten insbesondere dazu, dass die getätigten Investitionen in die Errichtung des Gebäudes und die Errichtung der Spielhalle vollständig vernichtet würden. Zusätzlich würden hohe Kosten für den Rückbau der Räumlichkeiten entstehen. Weitere schwere Nachteile ergäben sich aus dem bestehenden Mietvertrag über die Räumlichkeiten an dem Standort. Weiterhin müsse die Antragstellerin bei Schließung der Spielhalle Personal entlassen. Alle Arbeitsverhältnisse seien jedoch unbefristet. Kündigungen seien damit ohne Abfindung kaum möglich. Weiter wird auf die sozialen Auswirkungen für die entlassenen Mitarbeiter hingewiesen. Die Regelung des Verbots der Mehrfachkonzessionen sowie des Abstandsverbots führe auch für andere Spielhallenbetreiber zu unerträglichen Nachteilen, da die meisten Spielhallen an einem Standort mit zwei oder mehr Spielhallen betrieben würden. Demnach zerstörten diese Regelungen faktisch über die Hälfte der bestehenden Spielhallen unabhängig von der konkret anfallenden Übergangsfrist. Daran ändere die Annahme des Antragsgegners nichts, dass die Antragstellerin einen ungerechtfertigten Vorteil gegenüber Mitbewerbern erlangen würde. Es sei nicht Aufgabe des Antragsgegners, wettbewerbsrechtliche Verhältnisse zu beeinflussen. Im Übrigen habe der Antragsgegner konkrete Wettbewerbsverhältnisse mit anderen Spielhallenbetreibern nicht dargestellt. Eine notwendige Vergleichbarkeit bestehe nur dann, wenn ein potenzieller Mitbewerber bereits eine Spielhalle betreibe und nunmehr aufgrund der materiellen Regelungen einen bereits bestehenden Spielhallenbetrieb habe schließen müssen. Diesbezügliche Feststellungen habe der Antragsgegner nicht getroffen. Die bestehenden Härtefallregelungen könnten die Folgen des vorstehenden Befundes nicht ausräumen. Die Voraussetzungen für die Härtefallregelungen seien gesetzlich nicht intendiert und könnten somit nur Sonderfälle betreffen. Dabei seien von diesen Vorgaben alle Spielhallenbetreiber gleichmäßig massiv und gezielt betroffen, so dass die Härtefallregelung ins Leere laufe und die Folgen nur aufschiebe.

Die Antragstellerin führt weiter umfassend aus, welche Nachteile für sie entstünden und dass demgegenüber für die Allgemeinheit oder Dritte keine Nachteile entstehen würden, weshalb die Abwägung zugunsten der Antragstellerin vorzunehmen sei.

Der Antragsgegner legte mit Schreiben vom 28.08.2013 die Akten vor und beantragte,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung vertiefte der Antragsgegner im Wesentlichen die Gründe des angefochtenen Bescheides.

Wegen der Einzelheiten wird auf das Vorbringen der Beteiligten und die beigezogenen Akten Bezug genommen.

II.

Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. anordnen. Bei der Entscheidung hat das Gericht entsprechend § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung abzuwägen. Dabei sind auch die überschaubaren Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist der vorliegende Antrag abzulehnen, da die Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid des Landratsamts B. vom 13.08.2013 nach der im Eilverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung keine Aussicht auf Erfolg hat. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides wiegt insoweit schwerer als das Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage.

In der Sache selbst schließt sich das Gericht zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen im Wesentlichen den Gründen des angefochtenen Bescheides an und sieht von einer gesonderten Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO analog). Ergänzend ist zur Sache sowie zum Antragsvorbringen noch Folgendes auszuführen:

Die Errichtung und der Betrieb einer Spielhalle bedarf zum Einen einer gewerberechtlichen Erlaubnis gemäß § 33e Gewerbeordnung (GewO), zum Anderen unbeschadet sonstiger Erfordernisse einer Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland - Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) - i. V. m. Art. 90 des Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (AGGlüStV). Die Regelungen in §§ 24 ff. GlüStV über Spielhallen finden grundsätzlich ab Inkrafttreten des GlüStV Anwendung (§ 29 Abs. 4 Satz 1 GlüStV). Ausnahmen ergeben sich lediglich aus § 29 Abs. 4 Satz 2 f. GlüStV, der Übergangsregelungen für die bereits vor dem Inkrafttreten des GlüStV gewerberechtlich erlaubten Spielhallen enthält. Danach gelten Spielhallen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des GlüStV bestehen und für die bis zum 28. Oktober 2011 eine Erlaubnis nach § 33i GewO erteilt worden ist, deren Geltungsdauer nicht innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des GlüStV endet, bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten des GlüStV als mit §§ 24 und 25 GlüStV vereinbar. Spielhallen, für die die gewerberechtlichen Erlaubnisse zwischen dem 28. Oktober 2011 und dem 1. Juli 2012 erteilt worden sind, gelten bis zum 30. Juni 2013 als mit §§ 24 und 25 GlüStV vereinbar.

Im vorliegenden Fall ging der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für die streitgegenständliche Spielhalle am 12.12.2011 beim Landratsamt ein (so dass eine Erlaubniserteilung vor dem Stichtag 28.10.2011 von vornherein ausgeschlossen war). Die Erlaubnis gemäß § 33e GewO wurde am 29.06.2012 erteilt, weshalb die Spielhalle nicht der fünfjährigen Übergangsdauer unterliegt, sondern bis zum 30.06.2013 als mit §§ 24 und 25 GlüStV vereinbar gilt. Ab diesem Zeitpunkt benötigen Spielhallen eine Erlaubnis nach dem GlüStV.

Nach derzeitiger Auffassung des Gerichts bestehen in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs (BayVerfGH, E. v. 28.6.2013 - Vf. 10-VII-12, Vf. 11-VII-12, Vf. 12-VII-12, Vf. 14-VII-12, Vf. 19-VII-12 - NVwZ 2014, 141) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. u. a. BayVGH, B. v. 28.8.2013 - 10 CE 13.1416 - ZfWG 2013, 423; B. v. 28.8.2013 - 10 CE 13.1414; B. v. 30.9.2013 - 10 CE 13.1477; B. v. 22.10.2013 - 10 CE 13.2008; B. v. 24.10.2008 - 10 CE 13.1949; B. v. 29.11.2013 - 10 CS 13.1966 - juris) auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken in Bezug auf die Übergangsregelung in § 29 Abs. 4 Satz 3 GlüStV und zwar sowohl in Bezug auf die Rückwirkung der gesetzlichen Regelung auf bereits bestehende Spielhallen als auch bezüglich des Stichtags. Auf die umfassenden Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Beschluss vom 29.11.2013 (a. a. O.) wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Jedenfalls im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bedarf diese Frage keiner weiteren Ausführungen, sondern wäre gegebenenfalls im Hauptsacheverfahren zu vertiefen.

Die Übergangsregelung ist mit Ablauf des 30. Juni 2013 ausgelaufen, so dass die Erlaubnispflicht des § 24 Abs. 1 GlüStV ab dem 1. Juli 2013 auch für Spielhallen der Antragstellerin uneingeschränkt gilt. Wird in den Spielhallen der Antragstellerin nach dem 1. Juli 2013 Glücksspiel veranstaltet, so geschieht dies ohne glücksspielrechtliche Erlaubnis; es handelt sich dann um unerlaubtes Glücksspiel.

Das Landratsamt hat demgemäß den Antrag auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis für die Spielhalle - Spielstätte 1 „...“ zu Recht abgelehnt.

Nach § 25 Abs. 1, 2 GlüStV i. V. m. § 9 GlüStV ist zwischen Spielhallen ein Mindestabstand einzuhalten (Verbot von Mehrfachkonzessionen) und die Erteilung einer Erlaubnis für eine Spielhalle, die in einem baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen steht, insbesondere in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex untergebracht ist, ausgeschlossen. Da die beiden Spielhallen (Spielstätte 1 und 2) in ... in der ... Straße ... in einem Gebäudekomplex untergebracht sind, war die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis gleichzeitig für beide Hallen nicht möglich. Eine Härtefallregelung besteht - wie der Antragsgegner zutreffend ausführt - nach § 29 Abs. 4 GlüStV nur für Spielhallen, für die eine Übergangsfrist von fünf Jahren gilt, d. h. für Spielhallen, für die vor dem 28. Oktober 2011 eine Erlaubnis nach § 33i GewO erteilt worden ist. Damit konnte auch die hilfsweise beantragte Befreiung von den Anforderungen der § 25 Abs. 2 GlüStV, Art. 9 Abs. 2 Satz 1 AGGlüStV nicht erteilt werden.

Auch die Untersagungsverfügung in Ziffer 3 des Bescheides vom 13.08.2013 ist nach summarischer Prüfung rechtmäßig.

Rechtsgrundlage für diese Anordnung ist § 9 Abs. 1 Sätze 1, 2 und 3 Nr. 3 GlüStV. Danach kann die zuständige Behörde die erforderlichen Anordnungen im Einzelfall erlassen, um die Erfüllung der nach dem GlüStV bestehenden oder aufgrund des GlüStV begründeten öffentlich - rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen sowie darauf hinzuwirken, dass unerlaubtes Glücksspiel und die Werbung hierfür unterbleiben. Sie kann insbesondere die Veranstaltung und Durchführung unerlaubter Glücksspiele untersagen.

Das Angebot an Glückspielautomaten in den Spielhallen der Antragstellerin stellt Glücksspiel im Sinne von § 3 Abs. 1 GlüStV dar, da im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt.

Wie oben dargelegt, ist Glückspiel in der Spielhalle - Spielstätte 1 „...“ der Antragstellerin nicht erlaubt, da die für dessen Veranstaltung, Durchführung oder Vermittlung erforderliche Erlaubnis nach dem Glückspielstaatsvertrag nicht vorliegt und diese aus den oben genannten Gründen auch nicht erteilungsfähig erscheint.

Soweit die Antragstellerin geltend macht, dass die bisherige Erlaubnis nach § 33e GewO fortgelte und die Betriebsuntersagung deshalb rechtswidrig sei, erscheint dies nicht überzeugend. In § 2 Abs. 3 GlüStV ist klar und eineutig geregelt, dass für Spielhallen u. a. die Regelungen des § 4 Abs. 1 sowie des 7. und 9. Abschnitts GlüStV gelten. Daraus folgt, dass gemäß §§ 4 Abs. 1, 24 Abs. 1 GlüStV unbeschadet einer bereits erteilten Erlaubnis nach § 33e GewO für den Betrieb von Spielhallen ab Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages zusätzlich noch eine glücksspielrechtliche Erlaubnis erforderlich ist, deren Erteilung sich u. a. nach § 24 Abs. 2 und § 25 GlüStV richtet. Weiter gilt gemäß § 28 GlüStV i. V. m. Art. 11 Abs. 1 AGGlüStV, dass Spielhallen nur nach Erteilung der Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV und Art. 9 AGGlüStV betrieben werden dürfen sowie die Übergangsfristen in § 29 Abs. 4 GlüStV zu beachten sind. Nachdem der Antragstellerin in Ziffer 1 des Bescheides vom 13.08.2013 die beantragte Erlaubnis versagt wurde, würde der Weiterbetrieb der Spielhalle nach summarischer Prüfung gegen das o. g. gesetzliche Verbot verstoßen und kann daher von der zuständigen Behörde gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3, Abs. 2 GlüStV i. V. m. Art. 10 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 AGGlüStV sofort vollziehbar untersagt werden. Dementsprechend geht auch - soweit ersichtlich - die Rechtsprechung davon aus, dass durch die vorstehend angeführten Regelungen eine zusätzliche Erlaubnispflicht für Errichtung und Betrieb von Spielhallen geschaffen wurde (vgl. BayVerfGH, E. v. 28.6.2013 Vf. 10-VII-12 u. a. a. a. O.; VG Regensburg, B. v. 6.8.2013 - RN 5 E 13.1126 - juris, VG Augsburg, B. v. 10.7.2013 - Au 5 E 13.929, VG Würzburg, B. v. 2.7.2013 - W 5 E 13.522 - ZfWG 2013, 354).

Die Untersagungsverfügung vom 13.08.2013 ist deshalb auch unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit rechtlich nicht zu beanstanden. Sie ist geeignet, das in § 24 Abs. 1 GlüStV festgelegte Erlaubniserfordernis und das Verbot von Spielhallenkomplexen gemäß § 25 Abs. 2 GlüStV, Art. 9 Abs. 2 Satz 1 AGGlüStV durchzusetzen. Da kein milderes Mittel ersichtlich ist, das den angestrebten Zweck ebenso gut erreichen kann, ist sie auch erforderlich. Nicht zu beanstanden ist, dass das Landratsamt nach eigenem Ermessen für eine der beiden Spielhallen der Antragstellerin - die Spielhalle - Spielstätte 1 „...“ - die Erlaubnis versagt und für die andere - Spielhalle - Spielstätte 2 „...“ - eine Erlaubnis in Aussicht gestellt hat. Wie den Behördenakten zu entnehmen ist, hat das Landratsamt die Antragstellerin mit Schreiben vom 03.07.2013 und 15.07.2013 darauf hingewiesen, dass nur eine der beiden Spielhallen erlaubnisfähig ist und um Mitteilung gebeten, welche weiterbetrieben werden soll. Die Antragstellerin hat sich dazu nicht geäußert. Wenn dann die flächenmäßig größere Spielhalle genehmigt wird, ist diese Auswahl mangels anderer sachgerechter Kriterien nicht zu beanstanden.

Die Anordnung ist auch angemessen. Unzweifelhaft greift die Untersagungsanordnung in die Grundrechte der Antragstellerin (insbesondere Art. 12 GG) ein. Jedoch verfolgt der Antragsgegner damit das Ziel, die Vorgaben aus dem Glücksspielstaatsvertrag umzusetzen (§ 1 GlüStV) und die Dichte an Spielhallen im Landkreis zu verringern, um die gesetzlichen Vorgaben und Regelungen des GlüStV zu erfüllen. Daher überwiegt das Interesse der Allgemeinheit an der Umsetzung der gesetzlichen Glücksspielregelungen das von der Behörde zutreffend erkannte und beschriebene Interesse der Antragstellerin am Betrieb beider Spielhallen.

Insbesondere kann sich die Antragstellerin nicht auf Vertrauensschutz berufen. Bereits bei Erteilung der Erlaubnis vom 29.06.2012 wurde ausdrücklich auf die ab dem 01.07.2013 zu erwartende Änderung der Rechtslage und die daraus erwachsenden Folgen hingewiesen. Geht die Antragstellerin trotz der Kenntnis von den Änderungen im Glücksspielrecht vertragliche Verpflichtungen ein, vor allem wenn dabei die vorhersehbaren Änderungen nicht berücksichtigt werden, und tätigt Investitionen, so geschieht dies auf eigenes Risiko (siehe dazu auch VG Ansbach, B. v. 9.8.2013 - AN 4 E 13.01186, AN 4 E 13.01187, AN 4 E 13.01188 - ZfWG 2013, 371 - juris).

Auch die geltend gemachten Einwände gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung erscheinen nicht stichhaltig. Die Behörde hat bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung den formalen Begründungserfordernissen des § 80 Abs. 3 VwGO in ausreichendem Umfang Rechnung getragen. Es wurde zu Recht festgestellt, dass das private Interesse der Antragstellerin gegenüber den Belangen der Öffentlichkeit zurückzustehen hat; die jeweiligen Interessen wurden erkannt und ausreichend dargelegt. Weiterhin ist auch bei der vom Gericht eigenständig vorzunehmenden Interessenabwägung dann, wenn das behördliche Handeln nach summarischer Prüfung nicht rechtswidrig erscheint, in der Regel das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes schwerer zu gewichten als das private Interesse des Antragstellers. Die von der Antragstellerin hervorgehobenen rechtlichen Einwendungen gegen die Untersagung erscheinen - wie ausgeführt - nicht so stichhaltig, dass sie zu einer anderen Beurteilung führen würden.

Allerdings soll auf bestehende Bedenken gegen die Zwangsgeldandrohung hingewiesen werden, obwohl diese nach der von einem Rechtsanwalt formulierten eingeschränkten Zielrichtung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO allein gegen Nr. 3 des angefochtenen Bescheides nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist und auch die Antragstellerin insoweit keine Bedenken vorgetragen hat. Das Zwangsgeld soll das wirtschaftliche Interesse, das der Pflichtige am Unterbleiben der Handlung hat, erreichen (Art. 31 Abs. 2 Satz 2 VwZVG), ist aber nach Art. 36 Abs. 5 VwZVG in bestimmter Höhe anzudrohen; ein Zwangsgeld zur Durchsetzung von Unterlassungspflichten darf nicht „für jeden Fall der Zuwiderhandlung“ angedroht werden (vgl. BVerwG, Gb.v. 26.6.1997 - 1 A 10/95 - NVwZ 1998, 393 - juris Rn. 33 ff.). Die Androhung eines Zwangsgeldes für jeden Tag, an dem die Spielhalle entgegen der Untersagungsanordnung betrieben wird, legt gerade keinen Betrag in bestimmter Höhe fest, sondern die Höhe ist abhängig von anderen Faktoren und deshalb allenfalls bestimmbar. Dies aber wird Art. 36 Abs. 5 VwZVG nicht gerecht. Für die Unzulässigkeit einer derartigen Androhung spricht auch Art. 31 Abs. 2 Satz 1 VwZVG. Würde man eine derartige Androhung zulassen, so würde u. U. ein Zwangsgeld fällig, das über der zulässigen Höchstgrenze von 50.000,00 EUR läge. Nach Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B. v. 13.10.1986 - 22 CS 86.01950 - BayVBl. 1987, 563 = NVwZ 1987, 512) verstößt eine derartige Zwangsgeldandrohung gegen Art. 36 Abs. 6 Satz 2 VwZVG, wonach eine neue Androhung eines Zwangsmittels erst dann zulässig ist, wenn die vorausgegangene Androhung erfolglos geblieben ist, da im Endeffekt eine Art Dauerandrohung für eine unbestimmte Zahl künftiger Verstöße erfolgte. Dies wird auch dem Charakter des Zwangsgeldes als Beugemittel nicht mehr gerecht, sondern hat eher unzulässigen Sühnecharakter (in diesem Sinne OVG LSA, B. v. 10.1.1995 - 4 M 7/94 - NVwZ 1995, 614 - juris Rn. 7).

Nach allem ist der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) i. V. m. Ziffern 1.5 (Hälfte des Hauptsachestreitwertes) und 54.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (s. NVwZ-Beilage 2013, 57) in Anlehnung an die gefestigte Spruchpraxis des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. u. a. BayVGH B. v. 22.10.2013 - 10 CE 13.2008 - und B. v. 30.9.2013 - 10 CE 13.1477).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

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(1) Die Zulassung der Bauart eines Spielgerätes oder ihrer Nachbaugeräte und die Unbedenklichkeitsbescheinigung für andere Spiele (§§ 33c und 33d) sind zu versagen, wenn die Gefahr besteht, daß der Spieler unangemessen hohe Verluste in kurzer Zeit erleidet. Für andere Spiele im Sinne des § 33d kann die Unbedenklichkeitsbescheinigung auch versagt werden, wenn das Spiel durch Veränderung der Spielbedingungen oder durch Veränderung der Spieleinrichtung mit einfachen Mitteln als Glücksspiel im Sinne des § 284 des Strafgesetzbuches veranstaltet werden kann. Ein Versagungsgrund im Sinne des Satzes 2 liegt insbesondere dann vor, wenn

1.
es sich um ein Karten-, Würfel- oder Kugelspiel handelt, das von einem Glücksspiel im Sinne des § 284 des Strafgesetzbuches abgeleitet ist, oder
2.
das Spiel nach den zur Prüfung eingereichten Bedingungen nicht wirtschaftlich betrieben werden kann.

(2) Die Zulassung ist ganz oder teilweise, die Unbedenklichkeitsbescheinigung ist ganz zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn Tatsachen bekannt werden, die ihre Versagung rechtfertigen würden, oder wenn der Antragsteller zugelassene Spielgeräte an den in dem Zulassungsschein bezeichneten Merkmalen verändert oder ein für unbedenklich erklärtes Spiel unter nicht genehmigten Bedingungen veranstaltet.

(3) Die Zulassung und die Unbedenklichkeitsbescheinigung können mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden.

(4) Bei serienmäßig hergestellten Spielen nach § 33d genügt es, wenn die Unbedenklichkeitsbescheinigung für das eingereichte Spiel und für Nachbauten ein Abdruck der Unbedenklichkeitsbescheinigung erteilt wird.

(1) Die Behörde bescheinigt innerhalb dreier Tage den Empfang der Anzeige.

(2) Wird ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben, so kann die Fortsetzung des Betriebes von der zuständigen Behörde verhindert werden. Das gleiche gilt, wenn ein Gewerbe von einer ausländischen juristischen Person begonnen wird, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt wird.

(1) Die Zulassung der Bauart eines Spielgerätes oder ihrer Nachbaugeräte und die Unbedenklichkeitsbescheinigung für andere Spiele (§§ 33c und 33d) sind zu versagen, wenn die Gefahr besteht, daß der Spieler unangemessen hohe Verluste in kurzer Zeit erleidet. Für andere Spiele im Sinne des § 33d kann die Unbedenklichkeitsbescheinigung auch versagt werden, wenn das Spiel durch Veränderung der Spielbedingungen oder durch Veränderung der Spieleinrichtung mit einfachen Mitteln als Glücksspiel im Sinne des § 284 des Strafgesetzbuches veranstaltet werden kann. Ein Versagungsgrund im Sinne des Satzes 2 liegt insbesondere dann vor, wenn

1.
es sich um ein Karten-, Würfel- oder Kugelspiel handelt, das von einem Glücksspiel im Sinne des § 284 des Strafgesetzbuches abgeleitet ist, oder
2.
das Spiel nach den zur Prüfung eingereichten Bedingungen nicht wirtschaftlich betrieben werden kann.

(2) Die Zulassung ist ganz oder teilweise, die Unbedenklichkeitsbescheinigung ist ganz zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn Tatsachen bekannt werden, die ihre Versagung rechtfertigen würden, oder wenn der Antragsteller zugelassene Spielgeräte an den in dem Zulassungsschein bezeichneten Merkmalen verändert oder ein für unbedenklich erklärtes Spiel unter nicht genehmigten Bedingungen veranstaltet.

(3) Die Zulassung und die Unbedenklichkeitsbescheinigung können mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden.

(4) Bei serienmäßig hergestellten Spielen nach § 33d genügt es, wenn die Unbedenklichkeitsbescheinigung für das eingereichte Spiel und für Nachbauten ein Abdruck der Unbedenklichkeitsbescheinigung erteilt wird.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Die Zulassung der Bauart eines Spielgerätes oder ihrer Nachbaugeräte und die Unbedenklichkeitsbescheinigung für andere Spiele (§§ 33c und 33d) sind zu versagen, wenn die Gefahr besteht, daß der Spieler unangemessen hohe Verluste in kurzer Zeit erleidet. Für andere Spiele im Sinne des § 33d kann die Unbedenklichkeitsbescheinigung auch versagt werden, wenn das Spiel durch Veränderung der Spielbedingungen oder durch Veränderung der Spieleinrichtung mit einfachen Mitteln als Glücksspiel im Sinne des § 284 des Strafgesetzbuches veranstaltet werden kann. Ein Versagungsgrund im Sinne des Satzes 2 liegt insbesondere dann vor, wenn

1.
es sich um ein Karten-, Würfel- oder Kugelspiel handelt, das von einem Glücksspiel im Sinne des § 284 des Strafgesetzbuches abgeleitet ist, oder
2.
das Spiel nach den zur Prüfung eingereichten Bedingungen nicht wirtschaftlich betrieben werden kann.

(2) Die Zulassung ist ganz oder teilweise, die Unbedenklichkeitsbescheinigung ist ganz zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn Tatsachen bekannt werden, die ihre Versagung rechtfertigen würden, oder wenn der Antragsteller zugelassene Spielgeräte an den in dem Zulassungsschein bezeichneten Merkmalen verändert oder ein für unbedenklich erklärtes Spiel unter nicht genehmigten Bedingungen veranstaltet.

(3) Die Zulassung und die Unbedenklichkeitsbescheinigung können mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden.

(4) Bei serienmäßig hergestellten Spielen nach § 33d genügt es, wenn die Unbedenklichkeitsbescheinigung für das eingereichte Spiel und für Nachbauten ein Abdruck der Unbedenklichkeitsbescheinigung erteilt wird.

(1) Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33d Abs. 1 Satz 1 dient, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
die in § 33c Absatz 2 Nummer 1 oder § 33d Absatz 3 genannten Versagungsgründe vorliegen,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume wegen ihrer Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen nicht genügen oder
3.
der Betrieb des Gewerbes eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten läßt.

(1) Die Zulassung der Bauart eines Spielgerätes oder ihrer Nachbaugeräte und die Unbedenklichkeitsbescheinigung für andere Spiele (§§ 33c und 33d) sind zu versagen, wenn die Gefahr besteht, daß der Spieler unangemessen hohe Verluste in kurzer Zeit erleidet. Für andere Spiele im Sinne des § 33d kann die Unbedenklichkeitsbescheinigung auch versagt werden, wenn das Spiel durch Veränderung der Spielbedingungen oder durch Veränderung der Spieleinrichtung mit einfachen Mitteln als Glücksspiel im Sinne des § 284 des Strafgesetzbuches veranstaltet werden kann. Ein Versagungsgrund im Sinne des Satzes 2 liegt insbesondere dann vor, wenn

1.
es sich um ein Karten-, Würfel- oder Kugelspiel handelt, das von einem Glücksspiel im Sinne des § 284 des Strafgesetzbuches abgeleitet ist, oder
2.
das Spiel nach den zur Prüfung eingereichten Bedingungen nicht wirtschaftlich betrieben werden kann.

(2) Die Zulassung ist ganz oder teilweise, die Unbedenklichkeitsbescheinigung ist ganz zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn Tatsachen bekannt werden, die ihre Versagung rechtfertigen würden, oder wenn der Antragsteller zugelassene Spielgeräte an den in dem Zulassungsschein bezeichneten Merkmalen verändert oder ein für unbedenklich erklärtes Spiel unter nicht genehmigten Bedingungen veranstaltet.

(3) Die Zulassung und die Unbedenklichkeitsbescheinigung können mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden.

(4) Bei serienmäßig hergestellten Spielen nach § 33d genügt es, wenn die Unbedenklichkeitsbescheinigung für das eingereichte Spiel und für Nachbauten ein Abdruck der Unbedenklichkeitsbescheinigung erteilt wird.

(1) Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33d Abs. 1 Satz 1 dient, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
die in § 33c Absatz 2 Nummer 1 oder § 33d Absatz 3 genannten Versagungsgründe vorliegen,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume wegen ihrer Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen nicht genügen oder
3.
der Betrieb des Gewerbes eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten läßt.

(1) Die Zulassung der Bauart eines Spielgerätes oder ihrer Nachbaugeräte und die Unbedenklichkeitsbescheinigung für andere Spiele (§§ 33c und 33d) sind zu versagen, wenn die Gefahr besteht, daß der Spieler unangemessen hohe Verluste in kurzer Zeit erleidet. Für andere Spiele im Sinne des § 33d kann die Unbedenklichkeitsbescheinigung auch versagt werden, wenn das Spiel durch Veränderung der Spielbedingungen oder durch Veränderung der Spieleinrichtung mit einfachen Mitteln als Glücksspiel im Sinne des § 284 des Strafgesetzbuches veranstaltet werden kann. Ein Versagungsgrund im Sinne des Satzes 2 liegt insbesondere dann vor, wenn

1.
es sich um ein Karten-, Würfel- oder Kugelspiel handelt, das von einem Glücksspiel im Sinne des § 284 des Strafgesetzbuches abgeleitet ist, oder
2.
das Spiel nach den zur Prüfung eingereichten Bedingungen nicht wirtschaftlich betrieben werden kann.

(2) Die Zulassung ist ganz oder teilweise, die Unbedenklichkeitsbescheinigung ist ganz zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn Tatsachen bekannt werden, die ihre Versagung rechtfertigen würden, oder wenn der Antragsteller zugelassene Spielgeräte an den in dem Zulassungsschein bezeichneten Merkmalen verändert oder ein für unbedenklich erklärtes Spiel unter nicht genehmigten Bedingungen veranstaltet.

(3) Die Zulassung und die Unbedenklichkeitsbescheinigung können mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden.

(4) Bei serienmäßig hergestellten Spielen nach § 33d genügt es, wenn die Unbedenklichkeitsbescheinigung für das eingereichte Spiel und für Nachbauten ein Abdruck der Unbedenklichkeitsbescheinigung erteilt wird.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.