Gewerbeordnung - GewO | § 33e Bauartzulassung und Unbedenklichkeitsbescheinigung

(1) Die Zulassung der Bauart eines Spielgerätes oder ihrer Nachbaugeräte und die Unbedenklichkeitsbescheinigung für andere Spiele (§§ 33c und 33d) sind zu versagen, wenn die Gefahr besteht, daß der Spieler unangemessen hohe Verluste in kurzer Zeit erleidet. Für andere Spiele im Sinne des § 33d kann die Unbedenklichkeitsbescheinigung auch versagt werden, wenn das Spiel durch Veränderung der Spielbedingungen oder durch Veränderung der Spieleinrichtung mit einfachen Mitteln als Glücksspiel im Sinne des § 284 des Strafgesetzbuches veranstaltet werden kann. Ein Versagungsgrund im Sinne des Satzes 2 liegt insbesondere dann vor, wenn

1.
es sich um ein Karten-, Würfel- oder Kugelspiel handelt, das von einem Glücksspiel im Sinne des § 284 des Strafgesetzbuches abgeleitet ist, oder
2.
das Spiel nach den zur Prüfung eingereichten Bedingungen nicht wirtschaftlich betrieben werden kann.

(2) Die Zulassung ist ganz oder teilweise, die Unbedenklichkeitsbescheinigung ist ganz zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn Tatsachen bekannt werden, die ihre Versagung rechtfertigen würden, oder wenn der Antragsteller zugelassene Spielgeräte an den in dem Zulassungsschein bezeichneten Merkmalen verändert oder ein für unbedenklich erklärtes Spiel unter nicht genehmigten Bedingungen veranstaltet.

(3) Die Zulassung und die Unbedenklichkeitsbescheinigung können mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden.

(4) Bei serienmäßig hergestellten Spielen nach § 33d genügt es, wenn die Unbedenklichkeitsbescheinigung für das eingereichte Spiel und für Nachbauten ein Abdruck der Unbedenklichkeitsbescheinigung erteilt wird.

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zitiert oder wird zitiert von 5 §§.

wird zitiert von 3 anderen §§ im .

Gewerbeordnung - GewO | § 33f Ermächtigung zum Erlaß von Durchführungsvorschriften


(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann zur Durchführung der §§ 33c, 33d, 33e und 33i im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Familie

Gewerbeordnung - GewO | § 144 Verletzung von Vorschriften über erlaubnisbedürftige stehende Gewerbe


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1.ohne die erforderliche Erlaubnisa)(weggefallen),b)nach § 30 Abs. 1 eine dort bezeichnete Anstalt betreibt,c)nach § 33a Abs. 1 Satz 1 Schaustellungen von Personen in seinen Geschäftsräumen v

Gewerbeordnung - GewO | § 60a Veranstaltung von Spielen


(1) (weggefallen) (2) Warenspielgeräte dürfen im Reisegewerbe nur aufgestellt werden, wenn die Voraussetzungen des § 33c Abs. 1 Satz 2 erfüllt sind. Wer im Reisegewerbe ein anderes Spiel im Sinne des § 33d Abs. 1 Satz 1 veranstalten will, bedarf
zitiert 2 andere §§ aus dem .

Gewerbeordnung - GewO | § 33c Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit


(1) Wer gewerbsmäßig Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind, und die die Möglichkeit eines Gewinnes bieten, aufstellen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis be

Gewerbeordnung - GewO | § 33d Andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit


(1) Wer gewerbsmäßig ein anderes Spiel mit Gewinnmöglichkeit veranstalten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit

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19 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 25. Feb. 2014 - 1 S 13.599

bei uns veröffentlicht am 25.02.2014

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin ist Betreiberin v

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 10. Nov. 2015 - 10 CS 15.1538

bei uns veröffentlicht am 10.11.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert wird auf 10.000,-- Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antra

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 04. Feb. 2016 - 14 A 3047/15

bei uns veröffentlicht am 04.02.2016

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 709.156,24 Euro festgesetzt. 1G r ü n d e : 2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die ge

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 01. Okt. 2015 - 14 B 857/15

bei uns veröffentlicht am 01.10.2015

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 31.576,43 Euro festgesetzt. 1G r ü n d e : 2Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der Ant

Verwaltungsgericht Arnsberg Urteil, 23. Juli 2015 - 5 K 1084/14

bei uns veröffentlicht am 23.07.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrag

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 20. Mai 2015 - 14 A 525/15

bei uns veröffentlicht am 20.05.2015

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 132.657,95 Euro festgesetzt. 1G r ü n d e : 2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die ge

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 06. Mai 2015 - 14 A 793/15

bei uns veröffentlicht am 06.05.2015

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 16.425,90 Euro festgesetzt. 1G r ü n d e : 2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die gel

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 26. Feb. 2015 - 4 K 1534/13

bei uns veröffentlicht am 26.02.2015

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen.2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand  1 Die Klägerin begehrt die generelle Verkürzung der Sperrzeit für drei von ihr auf einer Autobahnraststätte betriebene Spielhallen.2 Die Klägerin betrei

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 13. Feb. 2015 - 25 K 2124/14

bei uns veröffentlicht am 13.02.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn

Verwaltungsgericht Hamburg Urteil, 10. Dez. 2014 - 17 K 2429/13

bei uns veröffentlicht am 10.12.2014

Tenor Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 4/5 und die Beklagte

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 17. Sept. 2014 - 14 A 781/14

bei uns veröffentlicht am 17.09.2014

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 59.133,65 Euro festgesetzt. 1G r ü n d e : 2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die gel

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 11. Sept. 2014 - 12 A 10/14

bei uns veröffentlicht am 11.09.2014

Tenor Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 19.12.2012 verpflichtet, über das Begehren der Klägerin hinsichtlich der in Nr. 11 des genannten Bescheides aufgeführten Spiele mit Ausnahme von „Keno“, „Pop Bingo“, „Megaball (Progressi

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 11. Sept. 2014 - 12 A 11/14

bei uns veröffentlicht am 11.09.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 20. Aug. 2014 - 14 A 1353/14

bei uns veröffentlicht am 20.08.2014

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 20.000 Euro festgesetzt. 1G r ü n d e : 2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die gelten

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 24. Feb. 2012 - 9 B 78/11

bei uns veröffentlicht am 24.02.2012

Gründe 1 Die Beschwerde ist unbegründet. Der Beschwerdevortrag rechtfertigt eine Zulassung der Revision nicht.

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 24. Feb. 2012 - 9 B 90/11

bei uns veröffentlicht am 24.02.2012

Gründe 1 Die Beschwerde ist unbegründet. Der Beschwerdevortrag rechtfertigt eine Zulassung der Revision nicht.

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 21. Dez. 2011 - 9 B 52/11

bei uns veröffentlicht am 21.12.2011

Gründe 1 Die Beschwerde ist unbegründet. Der Beschwerdevortrag rechtfertigt eine Zulassung der Revision nicht.

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 10. Juni 2010 - 9 BN 3/09

bei uns veröffentlicht am 10.06.2010

Gründe 1 Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung und der Divergenz gestützte Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 14. Juli 2005 - 8 K 1070/03

bei uns veröffentlicht am 14.07.2005

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1  Der Kläger begehrt die Aufhebung eines Bescheides, mit welchem ihm aufgegeben wurde, die auf dem Betrieb mit Wertmarken umgestellten

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(1) Wer gewerbsmäßig Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind, und die die Möglichkeit eines Gewinnes bieten, aufstellen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis berechtigt nur...
(1) Wer gewerbsmäßig ein anderes Spiel mit Gewinnmöglichkeit veranstalten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste...