Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 24. Okt. 2017 - Au 8 K 17.830

published on 24/10/2017 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 24. Okt. 2017 - Au 8 K 17.830
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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Wiederholung bzw. Neubewertung von zwei Teilen einer durchgeführten Meisterprüfung für den Beruf Landwirt.

1. Der Kläger ist Landwirt und wurde mit dem Bescheid vom 4. Februar 2015 zur Meisterprüfung im Beruf Landwirt zugelassen. Dabei wurde er für den Prüfungsteil „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“ freigestellt.

Für die – neben dem freigestellten Prüfungsteil – nach der Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Landwirt/Landwirtin (LwMstrPrV) weiter erforderlichen Prüfungsteile wurden u.a. folgende Prüfungsergebnisse festgestellt:

– Für den Bereich „Produktions- und Verfahrenstechnik“ (§ 3 LwMstrPrV): Note 5,0 in der praktischen Meisterarbeit (Projektarbeit; Thema „Zwischenfruchtanbau“) mit dazu erfolgtem Prüfungsgespräch

– Für den Bereich „Betriebs- und Unternehmensführung“ (§ 4 LwMstrPrV): Note 5,0 in der schriftlichen Meisterarbeit (Hausarbeit) mit dem dazu erfolgtem Prüfungsgespräch

Auf die Prüferfeststellungen zu diesen Leistungen wird im Einzelnen verwiesen.

Der zuständige Prüfungsausschuss hat unter dem 15. Juli 2016 die Bewertungen der Leistungen des Klägers in der Landwirtschaftsmeisterprüfung im Einzelnen sowie das Nichtbestehen der Meisterprüfung festgestellt (Bl. 44 der Behördenakte).

Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 15. Juli 2016 wurde dem Kläger das Nichtbestehen der Meisterprüfung mitgeteilt.

Nach den Feststellungen zu den in den beiden Prüfungsteilen „Produktions- und Verfahrenstechnik“ und „Betriebs- und Unternehmensführung“ erzielten Noten in der „Praktischen Meisterarbeit“ bzw. in der „Schriftlichen Meisterarbeit“ (jeweils Note 5,0 - „mangelhaft“) ist nach § 7 Abs. 3 LwMstrPrV die Prüfung nicht bestanden.

Auf den Bescheid wird im Einzelnen verwiesen.

Der Kläger ließ dagegen durch seine Bevollmächtigte am 5. August 2016 Widerspruch erheben und diesen mit Schriftsatz vom 29. November 2016 im Einzelnen begründen.

Die beiden schriftlichen Arbeiten würden nicht an erheblichen Mängeln leiden, die Note „mangelhaft“ sei jeweils nicht gerechtfertigt. Bezogen auf die praktische Meisterarbeit habe der Kläger sehr wohl einen eigenen Themenvorschlag gemacht. Soweit der Prüfer bemängle, dass ein erwartetes Ergebnis fehle und der Witterungsverlauf mit den Niederschlagsmengen nicht dargestellt worden sei, widersprächen diese Feststellungen des Prüfers der selbstständigen Arbeitsweise des Klägers und den Ergebnisvorstellungen beim Kontrollbesuch, die der Prüfer insgesamt als in Ordnung angesehen hätte. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Prüfer beim Kontrollbesuch den Kläger nicht auf angeblich fehlende Dokumentationen hingewiesen hätten. Dem Kläger sei nicht bekannt gewesen, dass er den Witterungsverlauf im Einzelnen hätte in der Arbeit mit darstellen müssen. Die Arbeit sei trotz fehlender Durchnummerierung der Gliederungspunkte im Einzelnen auch für einen Laien nachvollziehbar. Der Kläger habe jeweils den Umfang der von ihm durchgeführten Bodenarbeiten in der schriftlichen Arbeit dargelegt. Insoweit seien keine Mängel in der Ausarbeitung erkennbar. Dem Kläger sei bei der Vergabe des Themas der Projektarbeit auch nicht bekannt gegeben worden, dass eine Diskussion der Ergebnisse im Hinblick auf die Fütterung der im klägerischen Betrieb gehaltenen Tiere notwendig sei. Ohne diesen Hinweis von Seiten der Prüfer könne das Unterlassen von Ausführungen dazu dem Kläger nicht vorgehalten werden. Zum Prüfungsgespräch sei festzustellen, dass der Kläger innerhalb von weniger als 24 Stunden zum Termin für die mündliche Prüfung lediglich telefonisch geladen worden sei. Beim Prüfungsgespräch sei als einziges Prüfungsthema der Unterschied zwischen NH4 und NO3 zur Diskussion gestanden, andere Fragen zum Arbeitsprojekt seien nicht gestellt worden. Die Bewertung der Hausarbeit sei ebenfalls in keiner Weise nachvollziehbar. Die Familie des Klägers betreibe insgesamt vier Betriebe, was sich als sehr komplexe Angelegenheit im Hinblick auf die unterschiedlichen Erwerbszweige darstelle. Diese Betriebszweige habe der Kläger anschaulich und umfassend dargestellt, die betriebseigenen Ergebnisdaten seien insgesamt als überdurchschnittlich zu betrachten. Die Bewertung der Ist-Analyse des Betriebs als nur mit maximal der Hälfte der zu vergebenen Punktzahl (16 bzw. 18 von insgesamt 35 möglichen Punkten) sei deshalb nicht nachzuvollziehen. Auch hinsichtlich der Darstellung der Entwicklungsmöglichkeiten der klägerischen Betriebe sei nicht erkennbar, weshalb dieser Prüfungsteil ebenfalls nur mit etwa der Hälfte der maximalen Höchstpunktzahl (19 bzw. 23 von insgesamt 55 möglichen Punkten) bewertet worden sei. Jeder Betriebszweig komme zu einem positiven Betriebsergebnis. Der Kläger habe Möglichkeiten aufgezeigt, wie diese Gewinne noch optimiert werden könnten. Die äußere Form der Hausarbeit sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Die vorhandenen grammatikalischen Fehler oder Kommafehler würden eine Bewertung mit sechs von insgesamt zehn möglichen Punkten nicht rechtfertigen. Beim abschließenden Prüfungsgespräch zur Hausarbeit sei ebenfalls nur ein einziges Thema, der Gülleüberschuss im Betrieb des Klägers, diskutiert worden.

Auf den Widerspruch im Einzelnen wird Bezug genommen.

Nach Beteiligung des Erst- und Zweitprüfers für die praktische Meisterarbeit (gemeinsame Stellungnahme vom 25.1.2017; Bl. 59 f. der Behördenakte) sowie des Erstprüfers für die Hausarbeit (Stellungnahme vom 25.1.2017, Bl. 61 der Behördenakte) wurde mit dem Widerspruchsbescheid vom 25. April 2017 der Widerspruch zurückgewiesen.

Auf die Begründung des Widerspruchsbescheids, in der im Einzelnen die Äußerungen der beteiligten Prüfer dargestellt wurden, wird verwiesen.

2. Dagegen ließ der Kläger rechtzeitig am 29. Mai 2017 Klage erheben.

Zur Begründung wurde im Klageschriftsatz das Vorbringen im Widerspruchsverfahren wiederholt.

Ergänzend wurde mit Schriftsatz vom 22. Oktober 2017 unter Wiederholung der Ausführungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Oktober 2012 (6 B 39/12 – juris Rn. 5 ff.) dargelegt, dass die gemeinsame Stellungnahme der beiden Prüfer der praktischen Meisterarbeit vom 25. Januar 2017 verfahrensfehlerhaft ergangen sei. Es handle sich nicht um eine eigenständige und unabhängige Urteilsbildung der beiden Prüfer. Durch diese Verfahrensgestaltung werde das Recht des Klägers auf ein ordnungsgemäßes Überdenkungsverfahren verletzt. Auch seien die Prüferbemerkungen zu unbestimmt gewesen. Dem Kläger sei damit die Möglichkeit abgeschnitten gewesen, substantiierte Rügen gegen einzelne Prüferbemerkungen vorzubringen. Die maßgeblichen Gründe, die den Prüfer zur abschließenden Bewertung veranlasst hätten, seien nicht erkennbar gewesen. Die vom Erstprüfer der Hausarbeit abgegebene Stellungnahme vom 25. Januar 2017 sei ebenfalls zu unbestimmt. Auch aus dieser Äußerung sei nicht erkennbar, auf welche konkreten Mängel sich die Prüferkritik beziehe. Eine Stellungnahme des Zweitprüfers liege nicht vor.

Der Kläger lässt beantragen,

unter Aufhebung des Bescheids vom 15. Juli 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. April 2017 den Beklagten zu verpflichten, das Prüfungsverfahren hinsichtlich des Teils „Produktions- und Verfahrenstechnik – praktische Meisterarbeit (Arbeitsprojekt)“ und des Teils „Betriebs- und Unternehmensführung – schriftliche Meisterarbeit (Hausarbeit)“ durch Wiederholung bzw. Neubewertung fortzusetzen.

Der Beklagte beantragt mit Schriftsatz vom 11. Juli 2017,

die Klage abzuweisen.

Das Prüfungsverfahren leide unter keinen beachtlichen Verfahrensfehlern, der Beklagte habe eine fehlerfreie Bewertung der Leistungen in den beiden Prüfungsteilen vorgenommen. Den eingesetzten Prüfern stehe bei der Bewertung der Leistungen des Prüflings ein sogenannter Bewertungsspielraum zu. Die Prüfer hätten weder anzuwendendes Recht verkannt noch seien sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen oder hätten allgemein gültige Bewertungsgrundsätze verletzt. Die Bewertung der Prüfungsleistungen sei auch nicht von sachfremden Erwägungen geleitet gewesen. Die getroffenen Bewertungen seien insgesamt schlüssig und nachvollziehbar, sie würden den Anforderungen an die Bewertung des Bestehens der Meisterprüfung im Beruf Landwirt nach § 7 Abs. 3 LwMstrPrV entsprechen. Die Prüfer hätten im Einzelnen dargelegt, wie sie zur Bewertung der Leistungen des Klägers gekommen seien. Diesen Feststellungen sei der Kläger nicht in substantiierter Weise entgegengetreten. Die Prüfer hätten den Kläger auch nicht im Vorfeld auf Fehler hinweisen müssen, da der notwendige Inhalt der entsprechenden Darstellungen in den schriftlichen Arbeiten Gegenstand der Ausbildung in Vorbereitung der Meisterprüfung gewesen sei. Insbesondere solle der Prüfling durch die Arbeiten nachweisen, dass er selbstständig die Produktion und den damit verbundenen Maschinen- und Betriebsmitteleinsatz planen, durchführen und beurteilen könne. Die in § 3 Abs. 1 LwMstrPrV festgelegten Prüfungsinhalte hätten die Prüfer mit einer nachvollziehbaren Bewertung abgeprüft. Substantiierte Einwendungen auch hinsichtlich des Prüfungsgespräches habe der Kläger nicht gemacht. Ebenso wenig sei die Bewertung der Hausarbeit zu beanstanden, da der Kläger die in § 4 LwMstrPrV genannten Prüfungsanforderungen nur in mangelhafter Weise, was von den Prüfern im Einzelnen in nachvollziehbarer Weise dargelegt worden sei, erfüllt habe. Dass der Betrieb des Klägers überdurchschnittliche Betriebsergebnisse erziele, sei von der Frage mangelhafter Prüfungsleistungen unabhängig.

Mit Telefax vom 18. Oktober 2017, das mit Anschreiben im Parallelverfahren Au 8 K 17.829 übermittelt worden ist, wurden jeweils eine weitere Äußerung der Zweitprüfer der Hausarbeit und der praktischen Meisterarbeit vom 2. Oktober 2017 und vom 18. Oktober 2017 vorgelegt.

Auf die Klageerwiderung und die ergänzend vorgelegten Äußerungen wird im Einzelnen verwiesen.

In der Sache wurde am 24. Oktober 2017 mündlich vor Gericht verhandelt. Auf die dabei gefertigte Niederschrift wird im Einzelnen Bezug genommen, ebenso wegen der weiteren Einzelheiten auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Beklagten vorgelegten Behördenakten einschließlich der Prüfungsakten.

Gründe

Die zulässig erhobene Klage bleibt erfolglos. Der Prüfungsbescheid des Beklagten vom 15. Juli 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. April 2017 ist rechtmäßig. Ein Anspruch des Klägers auf Fortsetzung des Prüfungsverfahrens durch Wiederholung der jeweils mit der Note 5 („mangelhaft“) bewerteten Prüfungsleistungen bzw. deren Neubewertung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts besteht nicht (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

1. Rechtsgrundlage der Meisterprüfung des Klägers für den Beruf Landwirt ist die auf Bundesebene erlassene Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Landwirt/Landwirtin vom 12. März 1991 (BGBl. I S. 659; LwMstrPrV), zuletzt geändert durch Art. 6 der Zweiten Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die Berufsausbildung in der Landwirtschaft vom 21. Mai 2014 (BGBl. I S. 548). Danach hat der Kläger die in § 2 Abs. 1 LwMstrPrV aufgezählten Teilprüfungen in den Bereichen „Produktions- und Verfahrenstechnik“, „Betriebs- und Unternehmensführung“ sowie „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“ abzulegen, soweit er davon – wie vorliegend für den Teil „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“ – nicht befreit ist. Das Bestehen der Meisterprüfung erfordert mindestens die Note „ausreichend“ (Note 4) in jedem der vorgenannten Prüfungsteile (§ 7 Abs. 3 Satz 1 LwMstrPrV), soweit nicht mehr als eine Teilleistung in den Prüfungen mit „mangelhaft“ (Note 5) bewertet ist (§ 7 Abs. 3 Satz 2 LwMstrPrV).

Weiter ist zur Durchführung der Meisterprüfung die auf Landesebene erlassene Verordnung über die Durchführung der Prüfungen nach dem Berufsausbildungsgesetz im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Prüfungsordnung Berufsausbildung – Landwirtschaft und Hauswirtschaft – LHBPO) i.d.F. d. Bek. vom 3. Dezember 2003 (GVBl S. 906), zuletzt geändert durch § 3 der Verordnung zur Änderung berufsbildungsrechtlicher Vorschriften vom 24. Januar 2011 (GVBl S. 59), zu beachten, die insbesondere die Tätigkeit des Prüfungsausschusses zur Feststellung des Prüfungsergebnisses, den Ablauf und die Bewertung der Meisterprüfung regelt.

2. Prüfungsentscheidungen sind höchstpersönliche Werturteile, die – soweit sie prüfungsspezifische Wertungen enthalten – nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle unterliegen. So kann das Gericht bezüglich der mit jeder Prüfung verbundenen Wertungen (z.B. Benotung, Bewertung des Schwierigkeitgrades, Güte der Arbeit) diese Entscheidungen im Prüfungsverfahren – in Anwendung der nach Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) gebotenen gerichtlichen Überprüfbarkeit von behördlichen Entscheidungen – nur dahingehend kontrollieren, ob die Prüfer von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sind, allgemeine Bewertungsmaßstäbe missachtet haben, sachfremde Erwägungen angestellt oder sonst willkürlich gehandelt haben. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung einer Prüfungsentscheidung darf aus Gründen der Chancengleichheit nicht in den prüfungsspezifischen Bezug und Vergleichsrahmen eingreifen. Voller gerichtlicher Kontrolle unterliegen hingegen so genannte fachwissenschaftliche Fragen, die einer fachwissenschaftlichen Richtigkeitsentscheidung zugänglich sind (grundlegend zum prüfungsrechtlichen Bewertungsspielraum BVerfG, B.v. 17.4.1991 – 2 BvR 419/81 und 213/83 – BVerfGE 84, 34/50 ff.; vgl. auch BVerwG, B.v. 16.8.2011 – 6 B 18.11 – juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 26.3.2014 – 7 ZB 14.389 – juris Rn. 9).

Die Klage gegen eine Prüfungsentscheidung kann im Wesentlichen drei Ziele verfolgen. Ist es Ziel der Klage, die Prüfung zu bestehen oder eine bessere Prüfungsnote zu erreichen, so kann dies prozessual durch eine Verpflichtungsklage erreicht werden, die dann Erfolg hat, wenn die Sache spruchreif ist oder im Laufe des Prozesses – etwa durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Bewertung der Richtigkeit von Antworten des Prüflings – spruchreif gemacht werden kann. Ein Bestehen der Prüfung bzw. eine Notenverbesserung im gerichtlichen Verfahren ist wegen des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraumes (vgl. Vorstehend) jedoch nur dann möglich, wenn ein offenkundiger Fehler vorliegt (z.B. Rechenfehler), der keinen Bewertungsspielraum mehr offen lässt. Werden dagegen Bewertungsmängel geltend gemacht, so kann der Prüfling im Wege der Bescheidungsklage nur einen Anspruch auf Neubewertung durch erneute Beratung und Bewertung durch die zuständigen Prüfer erlangen. Denn eine im gerichtlichen Verfahren erfolgende Nachholung der Bewertung verletzt den das Prüfungsrecht beherrschenden Grundsatz der Chancengleichheit, da im Falle des Vorliegens eines Bewertungsspielraums vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungskriterien nicht gewährleistet sind (BayVGH, B.v. 15.10.2009 – 22 ZB 08.834 – juris Rn. 7; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 509). Zum Dritten kann der gegen eine Prüfungsentscheidung Klagende die Verletzung von Verfahrensvorschriften rügen, die dann zu einer Aufhebung der Prüfungsentscheidung und einer Wiederholung der Prüfungsleistung führen, wenn der Verfahrensfehler beachtlich ist. Dies ist dann der Fall, wenn ein Einfluss auf das Prüfungsergebnis nicht ausgeschlossen werden kann und deshalb ein nicht verwertbares fehlerhaftes Prüfungsergebnis vorliegt (Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, Rn. 500 und 758 ff.).

3. Das Prüfungsverfahren leidet an keinem beachtlichen Verfahrensfehler.

a) Die Klägerseite rügt zum Ablauf des Prüfungsverfahrens, dass der Kläger zum Prüfungsgespräch im Bereich der Teilprüfung „Produktions- und Verfahrenstechnik“ lediglich telefonisch geladen wurde und diese Ladung auch innerhalb von weniger als 24 Stunden vor dem Prüfungsgespräch erfolgt ist.

Diese Art und der Zeitpunkt der Ladung zum Prüfungsgespräch sind rechtlich nicht zu beanstanden.

aa) Nach § 3 Abs. 4 Satz 1 LwMstrPrV hat der Meisteranwärter für den Teilbereich „Produktions- und Verfahrenstechnik“ eine praktische Meisterarbeit zu fertigen, die Bezug auf die laufende Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebs hat. Verlauf und Ergebnisse dieser schriftlichen Meisterarbeit sind in einem Prüfungsgespräch zu erläutern (§ 3 Abs. 4 Satz 6 LwMstrPrV). Damit enthält § 3 LwMstrPrV keine Vorgaben zu Art und Zeitpunkt der Ladung für dieses Prüfungsgespräch.

Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 LHBPO sind die Prüfungstermine durch die zuständige Stelle im Benehmen mit dem Prüfungsausschuss soweit nötig festzulegen. Auch diese verfahrensrechtliche Regelung gebietet somit keine schriftliche Ladung zum Prüfungsgespräch.

bb) Auch eine Fristsetzung, bis zu welchem Zeitpunkt spätestens für das Prüfungsgespräch zu laden ist, ist aus den Vorschriften nicht ableitbar. Vielmehr ergibt sich aus dem Zweck und dem Inhalt des Prüfungsgesprächs, die Kenntnisse des Meisteranwärters im fachpraktischen Teil als Fach- und Führungskraft eines landwirtschaftlichen Betriebs abzuprüfen (§ 1 Abs. 1 LwMstrPrV) und dazu den Inhalt der über einen längeren Zeitraum erstellten praktischen Meisterarbeit zu erläutern (vgl. § 3 Abs. 4 Satz 4 mit 6 LwMstrPrV), dass eine auch kurzfristige telefonische Absprache über die Durchführung des Prüfungsgesprächs möglich ist.

Hinzu kommt, dass der den Termin des Prüfungsgesprächs koordinierende Erstprüfer (vgl. auch Schreiben vom 4.8.2014, Bl. 22 der Behördenakte) in der mündlichen Verhandlung vom 24. Oktober 2017 nachvollziehbar dargelegt hat, dass die telefonische Absprache zum einen die terminliche Durchführbarkeit des Prüfungsgesprächs – auch für den Prüfling – gewährleistet, aber auch die Möglichkeit für den Prüfling eröffnet, die Durchführung des Prüfungsgesprächs mit seinen Bedürfnissen abzustimmen (Sitzungsprotokoll vom 24.10.2017, S. 3 f.).

Dass der Kläger konkret auf die Möglichkeit, das Prüfungsgespräch auf einen anderen Termin zu verlegen, vom Erstprüfer hingewiesen wird, ist dabei nicht geboten und widerspricht, soweit die Klägerseite dazu eine Verpflichtung des Erstprüfers konstituiert, auch der allgemeinen Lebenserfahrung. Von einem Meisteranwärter, der als Fach- und Führungskraft im Rahmen seiner Betriebsverantwortung selbstständige Entscheidungen zu treffen hat, kann ohne weiteres erwartet werden, dass er im Rahmen der telefonischen Abstimmung seine „Bedenken“ gegen die Kurzfristigkeit der Terminsabsprache zum Ausdruck bringt. Verfahrensrechtlich ist eine diesbezügliche Hinweispflicht des Prüfers nicht erkennbar.

b) Soweit die Klägerseite im ergänzenden Schriftsatz vom 22. Oktober 2017 einen weiteren Verfahrensfehler darin sieht, dass der Erstprüfer – gemeint ist nach dem Inhalt der Ausführungen im Schriftsatz der Bevollmächtigten des Klägers vom 22. Oktober 2017 richtigerweise der Zweitprüfer (vgl. die Ausführungen der Prüfer auf der „Bewertungshilfe Arbeitsprojekt“ Bl. 36 f. bzw. Bl. 38 der Behördenakte) – im Prüfungsteil „Produktions- und Verfahrenstechnik“ auf die Beurteilung der praktischen Meisterarbeit „trotz der zwingenden Erläuterung und Begründung, wenn die Bewertung schlechter als ‚ausreichend‘ ausfällt, verzichtet“ (Schriftsatz vom 22.10.2017, S. 2), so verkennt sie den Zweck der „Bewertungshilfe Arbeitsprojekt“.

Das von den Prüfern verwendete Formblatt „Bewertungshilfe Arbeitsprojekt“ stellt keinen verfahrensrechtlich verpflichtenden Bestandteil der Prüferbewertung dar. Weder die LwMstrPrV noch die LHBPO enthalten Vorschriften, aus denen sich mit rechtlicher Verbindlichkeit Umfang und Inhalt der „Bewertungshilfe“ ergibt. Vielmehr handelt es sich – was sich auch aus der Einvernahme der beiden Prüfer dieser Teilprüfung als Zeugen in der mündlichen Verhandlung vom 24. Oktober 2017 für das Gericht nachvollziehbar ergibt (Sitzungsprotokoll vom 24.10.2017, S. 3 und S. 4 f.) – um ein „Hilfsmittel“ für die Prüfer, ihre Feststellungen zu den Leistungen des Prüflings im Rahmen des Arbeitsprojekts zu verschriftlichen bzw. über den längeren Zeitraum des Arbeitsprojekts (vgl. zum Zeitrahmen § 3 Abs. 4 LwMstrPrV) fortlaufend zu ergänzen. Auch wenn die „Bewertungshilfe Arbeitsprojekt“ auf der Rückseite zusätzliche Erläuterungen und Begründungen bei schlechten Prüfungsleistungen „zwingend“ vorsieht, ist ein Ausfüllen dieser Rückseite verfahrensrechtlich nicht geboten.

c) Weiter macht die Bevollmächtigte des Klägers im ergänzenden Schriftsatz vom 22. Oktober 2017 (S. 2 ff.) geltend, dass das Überdenkungsverfahren in Bezug auf die beiden Teilprüfungen „Produktions- und Verfahrenstechnik“ („schriftliche Meisterarbeit“) und „Betriebs- und Unternehmensführung“ („schriftliche Hausarbeit“) nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sei. Die Zweitprüfer in beiden Teilprüfungen hätten entweder keine eigenständige oder gar keine Stellungnahme zu den Einwendungen abgegeben.

aa) Das Überdenkungsverfahren ist Ausfluss der verfassungsrechtlichen Anforderungen an die gerichtlich nur eingeschränkte Überprüfbarkeit der Bewertung von Prüfungsleistungen (vgl. bereits oben zu 2.). „Der bei berufsbezogenen Prüfungen bestehende Anspruch des Prüflings auf ein Überdenken seiner Prüfungsleistungen durch den Prüfer im Rahmen eines verwaltungsinternen Kontrollverfahrens“ besteht zusätzlich neben dem aus Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) abgeleiteten Anspruch auf gerichtlichen Rechtsschutz. „Da die gerichtliche Kontrolle der Prüfungsentscheidung hinsichtlich prüfungsspezifischer Wertungen, bei denen dem Prüfer ein Entscheidungsspielraum verbleibt, nur eingeschränkt erfolgen kann, erfüllt das verwaltungsinterne Kontrollverfahren eine Komplementärfunktion für die Durchsetzung des Grundrechts der Berufsfreiheit“ (BVerwG, B.v. 9.8.2012 – 6 B 19.12 – NVwZ 2013, 83 = juris Rn. 5).

Dieses Überdenkungsverfahren kann zeitlich auch noch während eines bereits anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durchgeführt bzw. nachgeholt werden. Der Anspruch des Prüflings auf Überdenken ist insbesondere auch erfüllt, wenn im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Stellungnahmen der Prüfer zu den beanstandeten Bewertungen eingeholt worden sind und dem Prüfling Gelegenheit gegeben worden ist, hierzu Stellung zu nehmen. Auch – ggf. ergänzende – Stellungnahmen der Prüfer in der mündlichen Verhandlung können den Überdenkungsanspruch erfüllen (vgl. BVerwG, B.v. 2.5.1996 – 6 B 75.95 – juris Rn. 8; B.v. 15.9.1994 – 6 B 42.94 – juris Rn. 4; BayVGH, U.v. 19.3.2004 – 7 BV 03.1953 – juris Rn. 49; VG Augsburg, U.v. 18.3.2015 – Au 3 K 14.881 – juris Rn. 49).

Zweck eines Überdenkungsverfahrens ist dabei nicht eine Neubewertung der Prüfungsleistung. Die bisherige Bewertung bleibt vielmehr wirksam und bildet die Grundlage für das verwaltungsinterne Kontrollverfahren. Dem Recht des Prüflings, auf vermeintliche Irrtümer und Rechtsfehler dieser Bewertung hinzuweisen, entspricht nur insoweit eine Pflicht des Prüfers zum Überdenken, als die Einwände konkret und nachvollziehbar begründet wurden. Es obliegt dem Prüfling, konkret darzulegen, wo die Korrektur seiner Prüfungsleistungen nach seiner Auffassung Bewertungsfehler aufweist. Dazu hat er substantiiert Einwendungen gegen die Prüferbemerkungen und die Bewertungen zu erheben (vgl. BVerwG, U.v. 24.2.1993 – 6 C 35.92 – BVerwGE 92, 132/138). Der Prüfer muss sich daher im Überdenkungsverfahren keineswegs von vornherein mit der gesamten Prüfungsleistung des Prüflings befassen, wie dies bei einer Neubewertung der Fall wäre (vgl. BayVGH, U.v. 4.12.1998 – 7 ZB 98.2422 – juris Rn. 12).

bb) Nach diesen Grundsätzen ist es insbesondere nicht verfahrensfehlerhaft, wenn die beiden Prüfer für die Teilprüfung „Produktions- und Verfahrenstechnik“ unter dem 25. Januar 2017 eine gemeinsame „ergänzende Stellungnahme zur Bewertung des ‚Arbeitsprojekts‘“ (Bl. 59 f. der Behördenakte) abgegeben haben.

(1) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur offenen Zweitbewertung, d.h. der Bewertung von Prüfungsleistungen in Kenntnis der Bewertung des anderen Prüfers, entspricht diese Vorgehensweise zur Bewertung von Leistungen des Prüflings durch einen Zweitkorrektor dem prüfungsrechtlichen Gebot der Chancengleichheit und dem Gebot der fairen Gestaltung des Prüfungsverfahrens. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Gestaltung auch im Überdenkungsverfahren als zulässig angesehen („Diese Rechtsprechung beansprucht auch Geltung für das Überdenken der Bewertungen durch die Prüfer aufgrund der Einwendungen des Prüflings gegen einzelne Wertungen“; BVerwG, B.v. 19.5.2016 – 6 B 1.16 – juris Rn. 11). Damit ist es – wie vorliegend – auch zulässig, dass die beiden Prüfer im Rahmen des Überdenkens ihrer Prüfungsbewertungen ihre Äußerung in einem gemeinsamen Schreiben abgeben. Die Prüfer haben vorliegend ihre getrennten und selbständigen Bewertungen im Rahmen der Erstbewertung (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 1 LHBPO) in Kenntnis der Einwendungen der Klägerseite im Widerspruchsverfahren (Schriftsatz der Bevollmächtigten des Klägers vom 29.11.2016, Bl. 53 ff. der Behördenakte) im Überdenkungsverfahren einer Überprüfung unterzogen. Dieses Überdenken wurde dann in der gemeinsamen Stellungnahme vom 25. Januar 2017 zusammengefasst. Damit haben sie im Rahmen ihres auf dem ihrer Bewertung zugrundliegenden eigenen Bezugssystems je für sich die Prüfungsbewertung überprüft und je für sich an der von ihnen vorgenommenen Bewertung festgehalten (vgl. BVerwG, B.v. 19.5.2016 – 6 B 1/16 – juris Rn. 14).

(2) Im Übrigen hat der Zweitprüfer der Teilprüfung „Produktions- und Verfahrenstechnik“ im laufenden Gerichtsverfahren auch noch unter dem 18. Oktober 2017 eine eigene Stellungnahme abgegeben (Bl. 47 der Gerichtsakte) und damit seine Überprüfung der eigenen Bewertung nochmals verdeutlicht. Das Ergebnis des Überdenkens hat er weiter in der mündlichen Verhandlung vom 24. Oktober 2017 auch auf konkrete Nachfragen der Klägerseite nochmals dargelegt (Sitzungsprotokoll vom 24.10.2017, S. 5).

(3) Insgesamt wird damit die verfahrensrechtlich gebotene Eigenständigkeit des Überdenkens der Prüferbewertung durch jeden Prüfer auch durch die gemeinsame Stellungnahme vom 25. Januar 2017 nicht in Frage gestellt.

cc) Ebenso begründet es keinen Verfahrensfehler, wenn der Zweitprüfer für die Prüfung im Teilbereich „Betriebs- und Unternehmensführung“ seine Äußerung im Überdenkungsverfahren erst während des gerichtlichen Verfahrens unter dem 2. Oktober 2017 (Bl. 45 der Gerichtsakte) abgegeben hat.

(1) Wie bereits Vorstehend ausgeführt, kann eine Stellungnahme des Prüfers, die während des Laufs eines gerichtlichen Verfahrens gegen die Prüfungsentscheidung abgegeben wird, den Überdenkungsanspruch des Prüflings erfüllen. Denn auch in diesem Fall ist gewährleistet, dass die verwaltungsinterne Kontrolle durch das Überdenken der Prüfungsbewertung eigenständig und unabhängig bis zur Beendigung des Gerichtsverfahrens abgeschlossen ist (Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, Rn. 800).

(2) Hinzu kommt hinsichtlich der Prüfungsbewertung des Zweitprüfers für die Prüfung im Teilbereich „Betriebs- und Unternehmensführung“, dass dieser ebenfalls in der mündlichen Verhandlung vom 24. Oktober 2017 ergänzend zu den im Widerspruchs- und Klageverfahren pauschal gehaltenen Einwendungen der Klägerseite Stellung genommen hat (Sitzungsprotokoll vom 24.10.2017, S. 8 f.). Auf Nachfragen der Bevollmächtigten des Klägers zu einzelnen Einwendungen in Bezug auf das Prüfungsgespräch und den Bewertungsrahmen des Prüfers hat er für das Gericht nachvollziehbar seine Maßstäbe zur Erstellung und Bewertung der „schriftlichen Hausarbeit“ und des Prüfungsgesprächs dargelegt. Das in diesem Rahmen erfolgte „Überdenken“ der Prüferbewertung ist ebenfalls ausreichend (vgl. VG Augsburg, U.v. 18.3.2015 – Au 3 K 14.881 – juris Rn. 49).

dd) Keinen Verfahrensfehler im Überdenkungsverfahren stellt es schließlich dar, wenn sich der Meisterprüfungsausschuss in der Sitzung vom 9. Februar 2017 nochmals mit dem Prüfungsergebnis befasst hat.

(1) Im Parallelverfahren Au 8 K 17.829 haben die Vertreter des Beklagten eine Kopie der Niederschrift über die Sitzung des Meisterprüfungsausschusses vom 9. Februar 2017 dem Gericht und der Bevollmächtigten des Klägers, die auch vorliegend bevollmächtigt ist, übergeben. Daraus geht hervor, dass sich der Meisterprüfungsausschuss mit den Stellungnahmen der Prüfer befasst hat und diesen gefolgt ist.

In diesem Zeitpunkt der Befassung des Meisterprüfungsausschusses lagen die gemeinsame Stellungnahme des Erst- und Zweitprüfers der Teilprüfung „Produktions- und Verfahrenstechnik“ sowie die Stellungnahme des Erstprüfers der Teilprüfung „Betriebs- und Unternehmensführung jeweils vom 25. Januar 2017 vor. Unstreitig gab es zu diesem Zeitpunkt jedoch keine Stellungnahme des Zweitprüfers der Teilprüfung „Betriebs- und Unternehmensführung“. Der Zweitprüfer dieser Teilprüfung hat seine Stellungnahme im Rahmen des Überdenkungsverfahrens erst unter dem 2. Oktober 2017 abgegeben.

(2) Der nach § 2 Abs. 1 LHBPO errichtete Meisterprüfungsausschuss stellt „die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen sowie das Gesamtergebnis der Prüfung fest“ (§ 11 Abs. 1 LHBPO). Mit der Feststellung des Prüfungsergebnisses ist das Prüfungsverfahren abgeschlossen, der Meisteranwärter erhält nach der Feststellung des Bestehens der Meisterprüfung durch den Meisterprüfungsausschuss den Meisterbrief oder einen schriftlichen Bescheid über das Nichtbestehen der Meisterprüfung (§ 11 Abs. 4 LHBPO).

Mit diesem Abschluss des Prüfungsverfahrens ist die Befassung des Meisterprüfungsausschusses abgeschlossen. Das verwaltungsinterne Überdenkungsverfahren, das durch die Einwände der Bevollmächtigten des Klägers ausgelöst wird, löst keine weitere Befassung des Meisterprüfungsausschusses mit der Prüfung aus. Es handelt sich insoweit nur um ein internes Überprüfungsverfahren, in dem die Prüfer ihre Bewertungen der Arbeiten des Prüflings anhand der Einwände nochmals nachvollziehen und überdenken. Insbesondere bleibt die bisherige Bewertung der Arbeit Grundlage des Überdenkungsverfahrens (vgl. oben zu c) aa)). Damit ist aber eine nochmalige Befassung des Meisterprüfungsausschusses im Überdenkungsverfahren nicht geboten.

Erst in dem Fall, dass nach dem Überdenkungsverfahren die Prüfer zu einer von der Erstbewertung abweichenden Beurteilung der Prüfungsleistungen kommen, bedarf es der erneuten Befassung des Meisterprüfungsausschusses. Denn nur unter dieser Voraussetzung ist die (erneute und geänderte) Feststellung des Ergebnisses der einzelnen Prüfungsleistungen und des Gesamtergebnisses der Prüfung im Sinne von § 11 LHBPO durch den Meisterprüfungsausschuss geboten.

(3) Vorliegend hat sich nach dem Abschluss des Überdenkungsverfahrens keine von der Erstbewertung abweichende Beurteilung der Prüfungsleistungen des Klägers ergeben. Eine nochmalige Befassung des Meisterprüfungsausschusses nach dem Abschluss des Prüfungsverfahrens war deshalb nicht geboten. Die in der Sitzung vom 9. Februar 2017 erfolgte Beschlussfassung des Meisterprüfungsausschusses war deshalb – unabhängig von der fehlenden Stellungnahme des Zweitprüfers in der Teilprüfung „Betriebs- und Unternehmensführung“ – ohne Bedeutung für das Prüfungsverfahren.

4. Soweit sich der Kläger gegen die im Einzelnen von den Prüfern vorgenommene Benotung seiner schriftlichen Arbeiten und der jeweils durchgeführten mündlichen Prüfungen in den Bereichen der Teilprüfungen „Produktions- und Verfahrenstechnik“ sowie „Betriebs- und Unternehmensführung“ wendet, führt dies ebenfalls nicht zum Erfolg der Klage.

a) Prüfungsbewertungen sind wegen des den Prüfern zustehenden Bewertungsspielraums gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar (vgl. im Einzelnen bereits oben zu 2.). Prüfungsspezifische Wertungen, die keine von den Gerichten zu kontrollierenden Verstöße erkennen lassen, bleiben der Letztentscheidungskompetenz der Prüfer überlassen. Hierzu zählen etwa die Punktevergabe und Notengebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert sind, die Einordnung des Schwierigkeitsgrades einer Aufgabenstellung, bei Stellung verschiedener Aufgaben deren Gewichtung untereinander, die Würdigung der Qualität der Darstellung, die Gewichtung der Stärken und Schwächen in der Bearbeitung sowie die Gewichtung der Bedeutung eines Mangels und einzelner positiver Ausführungen im Hinblick auf die Gesamtbewertung (vgl. BVerwG, B.v. 2.6.1998 – 6 B 78.97 – juris Rn. 3 f.; BVerwG, B.v. 16.8.2011 – 6 B 18.11 – juris Rn. 16; BVerwG, B.v. 8.3.2012 – 6 B 36.11 – NJW 2012, 2054; BayVGH, B.v. 3.2.2014 – 7 ZB 13.2221 – juris Rn. 8).

b) Unter Berücksichtigung dieser prüfungsrechtlichen Grundsätze ist eine Überschreitung des Bewertungsspielraums durch die Prüfer vorliegend nicht erkennbar. Anhand der „Bewertungshilfen“ und Erläuterungen dazu bzw. den Bewertungsbögen der jeweiligen Erst- und Zweitprüfer, deren ergänzenden Stellungnahmen im Überdenkungsverfahren einschließlich deren Einvernahme in der mündlichen Verhandlung vom 24. Oktober 2017 lässt sich hinreichend nachvollziehen, aus welchen Gründen die Prüfungsleistungen des Klägers positiv und negativ bewertet wurden und mit welchem Gewicht sie in die Bewertung der Gesamtleistung eingeflossen sind. Auch die Ermittlung der Gesamtnote ist nicht zu beanstanden.

aa) Soweit der Kläger rügt, dass zum Termin im Arbeitsprojekt („praktische Meisterarbeit“; § 3 LwMstrPrV) von ihm ein Thema vorgeschlagen worden ist, ergibt sich aus den Eintragungen der beiden Prüfer in der „Bewertungshilfe Arbeitsprojekt“, dass eine konkrete Themenfindung für die Versuchsplanung durch intensive Unterstützung der Prüfer entstanden ist. Da sich die Bewertung des Arbeitsprojekts als längerdauerndes praktisches Projekt aus der laufenden Bewirtschaftung des Betriebs ergibt (vgl. § 3 Abs. 4 LwMstrPrV), ist nicht erkennbar, dass die Prüfer diesen Mangel in Verkennung der Anforderungen der Prüfungsordnung bewertet haben.

bb) Auch die weiteren Rügen der Klägerseite zur unzutreffenden (Gesamt)-Bewertung des Arbeitsprojekts verkennen den prüfungsrechtlichen Bewertungsspielraum.

(1) Auch wenn der Zweitprüfer des Arbeitsprojekts in der „Bewertungshilfe Arbeitsprojekt“ eine „selbständige“ Arbeitsweise des Klägers feststellt bzw. die Ergebnisvorstellung als „in Ordnung“ bezeichnet (Bl. 38 der Behördenakte), liegt darin keine Bewertung, die eine bestimmte (bessere) Gesamtnote des Arbeitsprojekts, die sich mit einer mathematischen Genauigkeit ergibt, zur Folge hat.

Wie die beiden Prüfer in der mündlichen Verhandlung für das Gericht in nachvollziehbarer Weise dargelegt haben, liegt der Gesamtnote des Arbeitsprojekts eine Gesamtbetrachtung aller Schritte dieser Prüfung unter Berücksichtigung der Anforderungen des § 1 LwMstrPrV und dem Ablauf dieser Teilprüfung nach § 3 LwMstrPrV zugrunde. Einzelne positive Bewertungen sind demnach auch mit den negativen Prüferfeststellungen in eine Gesamtbewertung einzubeziehen. Diese Gesamtbewertung haben die Prüfer unter Berücksichtigung des gesamten Arbeitsprojekts einschließlich der mündlichen Prüfung vorgenommen, ohne dass insoweit die Anwendung eines fehlerhaften Maßstabes oder einer fachlich unvertretbaren Auffassung erkennbar ist.

(2) Die gleiche Beurteilung gilt für die Bewertung der Prüfungsleistungen des Klägers in der mündlichen Prüfung.

Nach der Erstellung der praktischen Meisterarbeit (§ 3 Abs. 4 Satz 1, Satz 4 und 5 LwMstrPrV) ist das Prüfungsgespräch durchzuführen (§ 3 Abs. 4 Satz 6 LwMstrPrV). Dieses Prüfungsgespräch bezieht sich auf den Produktionsbereich, dem die Aufgabe der praktischen Meisterarbeit entnommen ist. Daraus ergibt sich der Sachzusammenhang zur schriftlichen Ausarbeitung der praktischen Meisterarbeit.

Dass die beiden Prüfer im Rahmen des mit dem Kläger durchgeführten Prüfungsgesprächs diesen Maßstab verkannt haben und – so wie von der Klägerseite behauptet – nur eine einzige Frage mit dem Kläger diskutiert haben, ist nicht erkennbar. Vielmehr haben die Prüfer in der mündlichen Verhandlung für das Gericht nachvollziehbar dargelegt, dass die mündliche Prüfung ausgehend von der schriftlichen Ausarbeitung der praktischen Meisterarbeit neben den „Nachfragen zum Projekt“ auch das allgemeine Fachwissen („Fachkenntnisse des Prüflings“) in dem Produktionsbereich, aus dem die Aufgabe der praktischen Meisterarbeit stammt, abprüft (Sitzungsprotokoll vom 24.10.2017, S. 3 und S. 5). Eine Verkennung des Prüfungsmaßstabes durch die Prüfer liegt darin nicht.

(3) Eine Überschreitung des Bewertungsspielraums der Prüfer bei der Feststellung der Gesamtnote des Arbeitsprojekts („praktische Meisterarbeit“) einschließlich der mündlichen Prüfung ist somit nicht erkennbar.

cc) Auch die Einwände der Klägerseite zur Benotung der „schriftlichen Meisterarbeit“ („Hausarbeit“, § 4 Abs. 4 Satz 1 LwMstrPrV) lassen Fehler bei der Bewertung durch den Erst- und Zweitprüfer nicht erkennen.

(1) Die in Bezug auf die „Hausarbeit“ von der Klägerseite vorgebrachte Rüge, dass die vom Kläger geführten landwirtschaftlichen Betriebe jeweils positive Betriebsergebnisse aufweisen und deshalb die „Hausarbeit“ nicht als „mangelhaft“ bewertet werden kann, verkennen bereits den Gegenstand dieser Teilprüfung. Ob der Kläger überdurchschnittliche Betriebsdaten erzielt, ist für den Prüfungsgegenstand nach § 4 Abs. 1 LwMstrPrV vollkommen unerheblich. Der Kläger hat nach der Prüfungsordnung in diesem Teil der Meisterprüfung nachzuweisen, „dass er wirtschaftliche, rechtliche und soziale Zusammenhänge im Betrieb erkennen, analysieren und beurteilen sowie Entwicklungsvorschläge machen kann“ (§ 4 LwMstrPrV). Dieser Prüfungsmaßstab hat mit der Frage der betriebswirtschaftlichen Situation des klägerischen Betriebs nichts zu tun, so dass diese Rüge ins Leere geht.

(2) Die weiteren Rügen hinsichtlich der Vergabe von Bewertungspunkten für die einzelnen Aufgabenbereiche der „Hausarbeit“ stellen in allgemeiner Form die vergebenen Bewertungspunkte in Frage, ohne konkret einen Bewertungsfehler der Prüfer darzulegen. Zu den diesbezüglichen Ausführungen der Prüfer im Überdenkungsverfahren hat sich die Klage nicht weiter geäußert, im Klageschriftsatz und im ergänzenden Schriftsatz vom 22. Oktober 2017 wurde nur das Vorbringen im Widerspruchsverfahren (überwiegend wortgleich) wiederholt. Dass die Prüfer die (Gesamt-) Bewertung anhand eines fehlerhaften Maßstabes vorgenommen haben, ist aufgrund dieses Vorbringens nicht erkennbar.

Unabhängig davon haben die in der mündlichen Verhandlung einvernommenen beiden Prüfer in Ergänzung zu ihren schriftlichen Einlassungen für das Gericht nachvollziehbar und schlüssig darlegen und begründen können, aus welchen Gründen sie im Fall des Klägers zu ihrer Bewertung der Prüfung, auch unter Einbeziehung des Prüfungsgesprächs (§ 4 Abs. 4 Satz 9 und Satz 10 LwMstrPrV) als „mangelhaft“ (5,0) gelangt sind.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

6. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 18/03/2015 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheit
published on 26/03/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000,- Euro festgesetzt.
published on 03/02/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
published on 19/05/2016 00:00

Gründe 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers kann keinen Erfolg haben. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass ein Revisionszulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 bi
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Annotations

(1) Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, daß er die pflanzliche und tierische Produktion sowie den damit verbundenen Einsatz von Maschinen, Gebäuden und Betriebsmitteln planen, durchführen und beurteilen kann. Hierbei soll er zeigen, daß er die Gesichtspunkte der qualitätsorientierten und kostengünstigen Erzeugung unter gleichzeitiger Beachtung der Erfordernisse des Umwelt- und Tierschutzes berücksichtigen kann.

(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:

1.
pflanzliche Produktion
a)
Boden als Pflanzenstandort, Bodenfruchtbarkeit, Bodenschutz, Bodenbearbeitung,
b)
Pflanzen, Fruchtfolge, Saatgut, Pflanzenernährung, Düngung,
c)
Pflanzenschutz,
d)
Umweltschutz,
e)
rechtliche Bestimmungen für die pflanzliche Produktion,
f)
Qualität, Vermarktung,
g)
Arbeitskräfteeinsatz, Arbeitsverfahren, Arbeitssicherheit,
h)
Maschinen- und Geräteeinsatz,
i)
Deckungsbeitrag,
j)
Bedeutung der pflanzlichen Produktion innerhalb des Gesamtbetriebes;
2.
tierische Produktion
a)
Nutzungsziele, Vererbung, Zucht,
b)
Fütterung, Futtermittel,
c)
Tiergesundheit, Tierhaltung,
d)
Umweltschutz, Tierschutz,
e)
rechtliche Bestimmungen für die tierische Produktion,
f)
Qualität, Vermarktung,
g)
Arbeitskräfteeinsatz, Arbeitsverfahren, Arbeitssicherheit,
h)
Maschinen- und Geräteeinsatz,
i)
Deckungsbeitrag,
j)
Bedeutung der tierischen Produktion innerhalb des Gesamtbetriebes.

(3) Die Prüfung besteht aus einer praktischen Meisterarbeit in Form eines Arbeitsprojektes aus dem Produktionsbereich "pflanzliche Produktion" oder "tierische Produktion" nach Maßgabe des Absatzes 4 sowie aus einer schriftlichen Prüfung in dem Produktionsbereich, der nicht Gegenstand der praktischen Meisterarbeit ist, nach Maßgabe des Absatzes 5.

(4) Die Aufgabe für die praktische Meisterarbeit soll sich auf die laufende Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes beziehen.Bei der Auswahl der Aufgabe sollen Vorschläge des Prüfungsteilnehmers berücksichtigt werden. Stellt der Prüfungsausschuß fest, daß das Arbeitsprojekt in dem Betrieb nicht durchgeführt werden kann, so hat er eine gleichwertige praktische Aufgabe in einem anderen Betrieb zu stellen. Die praktische Meisterarbeit ist schriftlich zu planen, zu begleiten und auszuwerten. Die Dauer der Durchführung der praktischen Meisterarbeit richtet sich nach dem Ablauf des jeweiligen Produktionsverfahrens; sie soll nicht mehr als ein Jahr betragen. Verlauf und Ergebnisse der praktischen Meisterarbeit sind in einem Prüfungsgespräch zu erläutern. Das Prüfungsgespräch erstreckt sich auf den Produktionsbereich, dem die Aufgabe für die praktische Meisterarbeit entnommen ist. Das Prüfungsgespräch soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 60 Minuten dauern.

(5) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit und soll nicht länger als drei Stunden dauern.

(1) Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, daß er wirtschaftliche, rechtliche und soziale Zusammenhänge im Betrieb erkennen, analysieren und beurteilen sowie Entwicklungsvorschläge machen kann.

(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:

1.
agrarpolitische und gesamtwirtschaftliche Rahmenbedingungen,
2.
spezielle Bedingungen der Produktion im Betrieb,
3.
Betriebs- und Arbeitsorganisation, überbetriebliche Zusammenarbeit,
4.
Betriebszweigabrechnung, Betriebserfolg, Betriebsvergleich,
5.
Investition und Finanzierung,
6.
Voranschlagsrechnung, Programmplanung,
7.
Markt und Absatz, insbesondere Angebot, Nachfrage und Preisbildung bei Agrarprodukten, Vermarktungswege und -einrichtungen, Marktregelungen, Zusammenschlüsse,
8.
berufsbezogene Rechtsvorschriften, insbesondere Vertragsrecht, Grundstücksrecht, Erbrecht, Nachbarrecht, Arbeitsrecht,
9.
Sozialversicherungen, Privatversicherungen,
10.
Steuerarten, Steuerverfahren,
11.
Beratung, Kommunikation, Information.

(3) Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen Meisterarbeit nach Maßgabe des Absatzes 4 und einer Betriebsbeurteilung nach Maßgabe des Absatzes 5.

(4) Die schriftliche Meisterarbeit ist als Hausarbeit zu erstellen. Gegenstand der schriftlichen Meisterarbeit soll ein Betrieb sein. Dabei soll es sich um den Betrieb handeln, in dem der Prüfungsteilnehmer tätig ist. Es ist von einer Aufgabe auszugehen, die Analyse und Entwicklungsmöglichkeiten entweder des Gesamtbetriebes oder eines für den Gesamtbetrieb wesentlichen Betriebszweiges umfaßt. Bei der Auswahl der Aufgabe sollen Vorschläge des Prüfungsteilnehmers berücksichtigt werden. Der schriftlichen Meisterarbeit sollen Buchführungsabschlüsse oder betriebliche Aufzeichnungen zugrunde liegen. Diese Unterlagen sind nicht Bestandteil der schriftlichen Meisterarbeit. Für die Anfertigung steht ein Zeitraum von sechs Monaten zur Verfügung. In einem Prüfungsgespräch soll der Prüfungsteilnehmer Inhalt und Ergebnisse der schriftlichen Meisterarbeit erläutern. Das Prüfungsgespräch soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 30 Minuten dauern.

(5) In der Betriebsbeurteilung soll der Prüfungsteilnehmer eine betriebliche Situation eines fremden Betriebes erfassen, analysieren und beurteilen. Die Ergebnisse sind schriftlich niederzulegen und in einem Prüfungsgespräch zu erläutern. Das Prüfungsgespräch erstreckt sich auf die in Absatz 2 aufgeführten Inhalte. Für die Erfassung des Betriebes sind dem Prüfungsteilnehmer die erforderlichen betrieblichen Grunddaten zur Verfügung zu stellen. Dem Prüfungsteilnehmer ist Gelegenheit zu geben, den Betrieb unmittelbar kennenzulernen. Nach dem Kennenlernen des Betriebes soll die Vorbereitung auf das Prüfungsgespräch je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 120 Minuten sowie das Prüfungsgespräch selbst nicht länger als 60 Minuten dauern.

(1) Die drei Prüfungsteile sind gesondert zu bewerten. Für den Teil "Produktions- und Verfahrenstechnik" ist eine Note als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in der Prüfung gemäß § 3 Abs. 4 und in der Prüfung gemäß § 3 Abs. 5 zu bilden; dabei hat die Note in der Prüfung gemäß § 3 Abs. 4 das doppelte Gewicht. Für den Teil "Betriebs- und Unternehmensführung" ist eine Note als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in der Prüfung gemäß § 4 Abs. 4 und in der Prüfung gemäß § 4 Abs. 5 zu bilden. Für den Teil „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“ ist eine Note als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in den Prüfungen nach § 5 Absatz 10 und 11 im Abschnitt Berufsausbildung sowie der Leistung in der Prüfung nach § 5 Absatz 12 im Abschnitt Mitarbeiterführung zu bilden, dabei ist die Note für den Abschnitt Berufsausbildung mit 60 Prozent und die Note für den Abschnitt Mitarbeiterführung mit 40 Prozent zu gewichten. Die Note für den Abschnitt Berufsausbildung ist als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in der Prüfung nach § 5 Absatz 10 und in der Prüfung nach § 5 Absatz 11 zu bilden; dabei hat die Note in der Prüfung nach § 5 Absatz 10 das doppelte Gewicht.

(2) Über die Gesamtleistung in der Prüfung ist eine Note zu bilden; sie ist als arithmetisches Mittel aus den Noten für die einzelnen Prüfungsteile zu errechnen.

(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer in jedem Prüfungsteil mindestens die Note "ausreichend" erzielt hat. Sie ist nicht bestanden, wenn in der gesamten Prüfung mindestens eine der Leistungen in den Prüfungen gemäß Absatz 1 mit "ungenügend" oder mehr als eine dieser Leistungen mit "mangelhaft" benotet worden ist.

(4) Die Prüfungen nach § 3 Absatz 5 und § 5 Absatz 11 sind jeweils durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die Ergänzungsprüfung soll jeweils nicht länger als 30 Minuten dauern. Bei der Ermittlung des Ergebnisses sind jeweils die bisherige Note der Prüfung und die Note der Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.

(1) Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, daß er die pflanzliche und tierische Produktion sowie den damit verbundenen Einsatz von Maschinen, Gebäuden und Betriebsmitteln planen, durchführen und beurteilen kann. Hierbei soll er zeigen, daß er die Gesichtspunkte der qualitätsorientierten und kostengünstigen Erzeugung unter gleichzeitiger Beachtung der Erfordernisse des Umwelt- und Tierschutzes berücksichtigen kann.

(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:

1.
pflanzliche Produktion
a)
Boden als Pflanzenstandort, Bodenfruchtbarkeit, Bodenschutz, Bodenbearbeitung,
b)
Pflanzen, Fruchtfolge, Saatgut, Pflanzenernährung, Düngung,
c)
Pflanzenschutz,
d)
Umweltschutz,
e)
rechtliche Bestimmungen für die pflanzliche Produktion,
f)
Qualität, Vermarktung,
g)
Arbeitskräfteeinsatz, Arbeitsverfahren, Arbeitssicherheit,
h)
Maschinen- und Geräteeinsatz,
i)
Deckungsbeitrag,
j)
Bedeutung der pflanzlichen Produktion innerhalb des Gesamtbetriebes;
2.
tierische Produktion
a)
Nutzungsziele, Vererbung, Zucht,
b)
Fütterung, Futtermittel,
c)
Tiergesundheit, Tierhaltung,
d)
Umweltschutz, Tierschutz,
e)
rechtliche Bestimmungen für die tierische Produktion,
f)
Qualität, Vermarktung,
g)
Arbeitskräfteeinsatz, Arbeitsverfahren, Arbeitssicherheit,
h)
Maschinen- und Geräteeinsatz,
i)
Deckungsbeitrag,
j)
Bedeutung der tierischen Produktion innerhalb des Gesamtbetriebes.

(3) Die Prüfung besteht aus einer praktischen Meisterarbeit in Form eines Arbeitsprojektes aus dem Produktionsbereich "pflanzliche Produktion" oder "tierische Produktion" nach Maßgabe des Absatzes 4 sowie aus einer schriftlichen Prüfung in dem Produktionsbereich, der nicht Gegenstand der praktischen Meisterarbeit ist, nach Maßgabe des Absatzes 5.

(4) Die Aufgabe für die praktische Meisterarbeit soll sich auf die laufende Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes beziehen.Bei der Auswahl der Aufgabe sollen Vorschläge des Prüfungsteilnehmers berücksichtigt werden. Stellt der Prüfungsausschuß fest, daß das Arbeitsprojekt in dem Betrieb nicht durchgeführt werden kann, so hat er eine gleichwertige praktische Aufgabe in einem anderen Betrieb zu stellen. Die praktische Meisterarbeit ist schriftlich zu planen, zu begleiten und auszuwerten. Die Dauer der Durchführung der praktischen Meisterarbeit richtet sich nach dem Ablauf des jeweiligen Produktionsverfahrens; sie soll nicht mehr als ein Jahr betragen. Verlauf und Ergebnisse der praktischen Meisterarbeit sind in einem Prüfungsgespräch zu erläutern. Das Prüfungsgespräch erstreckt sich auf den Produktionsbereich, dem die Aufgabe für die praktische Meisterarbeit entnommen ist. Das Prüfungsgespräch soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 60 Minuten dauern.

(5) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit und soll nicht länger als drei Stunden dauern.

(1) Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, daß er wirtschaftliche, rechtliche und soziale Zusammenhänge im Betrieb erkennen, analysieren und beurteilen sowie Entwicklungsvorschläge machen kann.

(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:

1.
agrarpolitische und gesamtwirtschaftliche Rahmenbedingungen,
2.
spezielle Bedingungen der Produktion im Betrieb,
3.
Betriebs- und Arbeitsorganisation, überbetriebliche Zusammenarbeit,
4.
Betriebszweigabrechnung, Betriebserfolg, Betriebsvergleich,
5.
Investition und Finanzierung,
6.
Voranschlagsrechnung, Programmplanung,
7.
Markt und Absatz, insbesondere Angebot, Nachfrage und Preisbildung bei Agrarprodukten, Vermarktungswege und -einrichtungen, Marktregelungen, Zusammenschlüsse,
8.
berufsbezogene Rechtsvorschriften, insbesondere Vertragsrecht, Grundstücksrecht, Erbrecht, Nachbarrecht, Arbeitsrecht,
9.
Sozialversicherungen, Privatversicherungen,
10.
Steuerarten, Steuerverfahren,
11.
Beratung, Kommunikation, Information.

(3) Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen Meisterarbeit nach Maßgabe des Absatzes 4 und einer Betriebsbeurteilung nach Maßgabe des Absatzes 5.

(4) Die schriftliche Meisterarbeit ist als Hausarbeit zu erstellen. Gegenstand der schriftlichen Meisterarbeit soll ein Betrieb sein. Dabei soll es sich um den Betrieb handeln, in dem der Prüfungsteilnehmer tätig ist. Es ist von einer Aufgabe auszugehen, die Analyse und Entwicklungsmöglichkeiten entweder des Gesamtbetriebes oder eines für den Gesamtbetrieb wesentlichen Betriebszweiges umfaßt. Bei der Auswahl der Aufgabe sollen Vorschläge des Prüfungsteilnehmers berücksichtigt werden. Der schriftlichen Meisterarbeit sollen Buchführungsabschlüsse oder betriebliche Aufzeichnungen zugrunde liegen. Diese Unterlagen sind nicht Bestandteil der schriftlichen Meisterarbeit. Für die Anfertigung steht ein Zeitraum von sechs Monaten zur Verfügung. In einem Prüfungsgespräch soll der Prüfungsteilnehmer Inhalt und Ergebnisse der schriftlichen Meisterarbeit erläutern. Das Prüfungsgespräch soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 30 Minuten dauern.

(5) In der Betriebsbeurteilung soll der Prüfungsteilnehmer eine betriebliche Situation eines fremden Betriebes erfassen, analysieren und beurteilen. Die Ergebnisse sind schriftlich niederzulegen und in einem Prüfungsgespräch zu erläutern. Das Prüfungsgespräch erstreckt sich auf die in Absatz 2 aufgeführten Inhalte. Für die Erfassung des Betriebes sind dem Prüfungsteilnehmer die erforderlichen betrieblichen Grunddaten zur Verfügung zu stellen. Dem Prüfungsteilnehmer ist Gelegenheit zu geben, den Betrieb unmittelbar kennenzulernen. Nach dem Kennenlernen des Betriebes soll die Vorbereitung auf das Prüfungsgespräch je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 120 Minuten sowie das Prüfungsgespräch selbst nicht länger als 60 Minuten dauern.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Meisterprüfung umfaßt die Teile

1.
Produktions- und Verfahrenstechnik,
2.
Betriebs- und Unternehmensführung,
3.
Berufsausbildung und Mitarbeiterführung.

(2) Die Meisterprüfung ist nach Maßgabe der §§ 3 bis 5 durchzuführen.

(3) Die Meisterprüfung soll grundsätzlich in landwirtschaftlichen Betrieben durchgeführt werden. Die Prüfungsaufgaben sollen sich auf betriebliche Situationen beziehen.

(1) Die drei Prüfungsteile sind gesondert zu bewerten. Für den Teil "Produktions- und Verfahrenstechnik" ist eine Note als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in der Prüfung gemäß § 3 Abs. 4 und in der Prüfung gemäß § 3 Abs. 5 zu bilden; dabei hat die Note in der Prüfung gemäß § 3 Abs. 4 das doppelte Gewicht. Für den Teil "Betriebs- und Unternehmensführung" ist eine Note als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in der Prüfung gemäß § 4 Abs. 4 und in der Prüfung gemäß § 4 Abs. 5 zu bilden. Für den Teil „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“ ist eine Note als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in den Prüfungen nach § 5 Absatz 10 und 11 im Abschnitt Berufsausbildung sowie der Leistung in der Prüfung nach § 5 Absatz 12 im Abschnitt Mitarbeiterführung zu bilden, dabei ist die Note für den Abschnitt Berufsausbildung mit 60 Prozent und die Note für den Abschnitt Mitarbeiterführung mit 40 Prozent zu gewichten. Die Note für den Abschnitt Berufsausbildung ist als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in der Prüfung nach § 5 Absatz 10 und in der Prüfung nach § 5 Absatz 11 zu bilden; dabei hat die Note in der Prüfung nach § 5 Absatz 10 das doppelte Gewicht.

(2) Über die Gesamtleistung in der Prüfung ist eine Note zu bilden; sie ist als arithmetisches Mittel aus den Noten für die einzelnen Prüfungsteile zu errechnen.

(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer in jedem Prüfungsteil mindestens die Note "ausreichend" erzielt hat. Sie ist nicht bestanden, wenn in der gesamten Prüfung mindestens eine der Leistungen in den Prüfungen gemäß Absatz 1 mit "ungenügend" oder mehr als eine dieser Leistungen mit "mangelhaft" benotet worden ist.

(4) Die Prüfungen nach § 3 Absatz 5 und § 5 Absatz 11 sind jeweils durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die Ergänzungsprüfung soll jeweils nicht länger als 30 Minuten dauern. Bei der Ermittlung des Ergebnisses sind jeweils die bisherige Note der Prüfung und die Note der Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.

(1) Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, daß er die pflanzliche und tierische Produktion sowie den damit verbundenen Einsatz von Maschinen, Gebäuden und Betriebsmitteln planen, durchführen und beurteilen kann. Hierbei soll er zeigen, daß er die Gesichtspunkte der qualitätsorientierten und kostengünstigen Erzeugung unter gleichzeitiger Beachtung der Erfordernisse des Umwelt- und Tierschutzes berücksichtigen kann.

(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:

1.
pflanzliche Produktion
a)
Boden als Pflanzenstandort, Bodenfruchtbarkeit, Bodenschutz, Bodenbearbeitung,
b)
Pflanzen, Fruchtfolge, Saatgut, Pflanzenernährung, Düngung,
c)
Pflanzenschutz,
d)
Umweltschutz,
e)
rechtliche Bestimmungen für die pflanzliche Produktion,
f)
Qualität, Vermarktung,
g)
Arbeitskräfteeinsatz, Arbeitsverfahren, Arbeitssicherheit,
h)
Maschinen- und Geräteeinsatz,
i)
Deckungsbeitrag,
j)
Bedeutung der pflanzlichen Produktion innerhalb des Gesamtbetriebes;
2.
tierische Produktion
a)
Nutzungsziele, Vererbung, Zucht,
b)
Fütterung, Futtermittel,
c)
Tiergesundheit, Tierhaltung,
d)
Umweltschutz, Tierschutz,
e)
rechtliche Bestimmungen für die tierische Produktion,
f)
Qualität, Vermarktung,
g)
Arbeitskräfteeinsatz, Arbeitsverfahren, Arbeitssicherheit,
h)
Maschinen- und Geräteeinsatz,
i)
Deckungsbeitrag,
j)
Bedeutung der tierischen Produktion innerhalb des Gesamtbetriebes.

(3) Die Prüfung besteht aus einer praktischen Meisterarbeit in Form eines Arbeitsprojektes aus dem Produktionsbereich "pflanzliche Produktion" oder "tierische Produktion" nach Maßgabe des Absatzes 4 sowie aus einer schriftlichen Prüfung in dem Produktionsbereich, der nicht Gegenstand der praktischen Meisterarbeit ist, nach Maßgabe des Absatzes 5.

(4) Die Aufgabe für die praktische Meisterarbeit soll sich auf die laufende Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes beziehen.Bei der Auswahl der Aufgabe sollen Vorschläge des Prüfungsteilnehmers berücksichtigt werden. Stellt der Prüfungsausschuß fest, daß das Arbeitsprojekt in dem Betrieb nicht durchgeführt werden kann, so hat er eine gleichwertige praktische Aufgabe in einem anderen Betrieb zu stellen. Die praktische Meisterarbeit ist schriftlich zu planen, zu begleiten und auszuwerten. Die Dauer der Durchführung der praktischen Meisterarbeit richtet sich nach dem Ablauf des jeweiligen Produktionsverfahrens; sie soll nicht mehr als ein Jahr betragen. Verlauf und Ergebnisse der praktischen Meisterarbeit sind in einem Prüfungsgespräch zu erläutern. Das Prüfungsgespräch erstreckt sich auf den Produktionsbereich, dem die Aufgabe für die praktische Meisterarbeit entnommen ist. Das Prüfungsgespräch soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 60 Minuten dauern.

(5) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit und soll nicht länger als drei Stunden dauern.

(1) Durch die Meisterprüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen hat, folgende Aufgaben eines Landwirtschaftsmeisters als Fach- und Führungskraft in einem landwirtschaftlichen Betrieb wahrzunehmen:

1.
Erstellen von Voranschlägen für die Produktion unter Beachtung der Betriebs- und Marktverhältnisse; Entscheiden über Art und Zeitpunkt der produktions- und verfahrenstechnischen Maßnahmen; Durchführen der Produktion unter Beachtung der Anforderungen an die Produktqualität sowie der Belange des Umweltschutzes und des Tierschutzes; Kontrollieren und Beurteilen der Pflanzen und Tierbestände; Durchführen der erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung in Abstimmung mit den mit der Arbeitssicherheit befaßten Stellen;
2.
kaufmännische Disposition bei der Beschaffung von Produktionsmitteln und beim Absatz der Erzeugnisse; ökonomische Kontrolle der Betriebszweige und des Betriebes; Analysieren und Planen der Betriebszweige und des Betriebes nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten und unter Beachtung sozialer und rechtlicher Erfordernisse; Ermitteln und Beurteilen der Kosten von Investitionen; Zusammenarbeit mit Marktpartnern und anderen Betrieben; Nutzen der Möglichkeiten der Beratung und Information;
3.
Prüfen der betrieblichen und persönlichen Ausbildungsvoraussetzungen; Planen der Ausbildung unter inhaltlichen, methodischen und zeitlichen Aspekten entsprechend der Vorgaben der Ausbildungsordnung; Auswählen und Einstellen von Auszubildenden; Durchführen der Ausbildung unter Anwenden geeigneter Methoden bei der Vermittlung von Ausbildungsinhalten; Hinführen der Auszubildenden zu selbständigem Handeln, Vorbereiten auf Prüfungen, Informieren und Beraten über Fortbildungsmöglichkeiten; Auswählen und Einstellen von Mitarbeitern; Übertragen von Aufgaben auf Mitarbeiter entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit, Qualifikation und Eignung; Anleiten und Kontrollieren von Mitarbeitern in Arbeitsprozessen, kooperatives Führen, Fördern und Motivieren; Unterstützen der beruflichen Weiterbildung von Mitarbeitern.

(2) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluß Landwirtschaftsmeister/Landwirtschaftsmeisterin.

(1) Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, daß er die pflanzliche und tierische Produktion sowie den damit verbundenen Einsatz von Maschinen, Gebäuden und Betriebsmitteln planen, durchführen und beurteilen kann. Hierbei soll er zeigen, daß er die Gesichtspunkte der qualitätsorientierten und kostengünstigen Erzeugung unter gleichzeitiger Beachtung der Erfordernisse des Umwelt- und Tierschutzes berücksichtigen kann.

(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:

1.
pflanzliche Produktion
a)
Boden als Pflanzenstandort, Bodenfruchtbarkeit, Bodenschutz, Bodenbearbeitung,
b)
Pflanzen, Fruchtfolge, Saatgut, Pflanzenernährung, Düngung,
c)
Pflanzenschutz,
d)
Umweltschutz,
e)
rechtliche Bestimmungen für die pflanzliche Produktion,
f)
Qualität, Vermarktung,
g)
Arbeitskräfteeinsatz, Arbeitsverfahren, Arbeitssicherheit,
h)
Maschinen- und Geräteeinsatz,
i)
Deckungsbeitrag,
j)
Bedeutung der pflanzlichen Produktion innerhalb des Gesamtbetriebes;
2.
tierische Produktion
a)
Nutzungsziele, Vererbung, Zucht,
b)
Fütterung, Futtermittel,
c)
Tiergesundheit, Tierhaltung,
d)
Umweltschutz, Tierschutz,
e)
rechtliche Bestimmungen für die tierische Produktion,
f)
Qualität, Vermarktung,
g)
Arbeitskräfteeinsatz, Arbeitsverfahren, Arbeitssicherheit,
h)
Maschinen- und Geräteeinsatz,
i)
Deckungsbeitrag,
j)
Bedeutung der tierischen Produktion innerhalb des Gesamtbetriebes.

(3) Die Prüfung besteht aus einer praktischen Meisterarbeit in Form eines Arbeitsprojektes aus dem Produktionsbereich "pflanzliche Produktion" oder "tierische Produktion" nach Maßgabe des Absatzes 4 sowie aus einer schriftlichen Prüfung in dem Produktionsbereich, der nicht Gegenstand der praktischen Meisterarbeit ist, nach Maßgabe des Absatzes 5.

(4) Die Aufgabe für die praktische Meisterarbeit soll sich auf die laufende Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes beziehen.Bei der Auswahl der Aufgabe sollen Vorschläge des Prüfungsteilnehmers berücksichtigt werden. Stellt der Prüfungsausschuß fest, daß das Arbeitsprojekt in dem Betrieb nicht durchgeführt werden kann, so hat er eine gleichwertige praktische Aufgabe in einem anderen Betrieb zu stellen. Die praktische Meisterarbeit ist schriftlich zu planen, zu begleiten und auszuwerten. Die Dauer der Durchführung der praktischen Meisterarbeit richtet sich nach dem Ablauf des jeweiligen Produktionsverfahrens; sie soll nicht mehr als ein Jahr betragen. Verlauf und Ergebnisse der praktischen Meisterarbeit sind in einem Prüfungsgespräch zu erläutern. Das Prüfungsgespräch erstreckt sich auf den Produktionsbereich, dem die Aufgabe für die praktische Meisterarbeit entnommen ist. Das Prüfungsgespräch soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 60 Minuten dauern.

(5) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit und soll nicht länger als drei Stunden dauern.

(1) Durch die Meisterprüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen hat, folgende Aufgaben eines Landwirtschaftsmeisters als Fach- und Führungskraft in einem landwirtschaftlichen Betrieb wahrzunehmen:

1.
Erstellen von Voranschlägen für die Produktion unter Beachtung der Betriebs- und Marktverhältnisse; Entscheiden über Art und Zeitpunkt der produktions- und verfahrenstechnischen Maßnahmen; Durchführen der Produktion unter Beachtung der Anforderungen an die Produktqualität sowie der Belange des Umweltschutzes und des Tierschutzes; Kontrollieren und Beurteilen der Pflanzen und Tierbestände; Durchführen der erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung in Abstimmung mit den mit der Arbeitssicherheit befaßten Stellen;
2.
kaufmännische Disposition bei der Beschaffung von Produktionsmitteln und beim Absatz der Erzeugnisse; ökonomische Kontrolle der Betriebszweige und des Betriebes; Analysieren und Planen der Betriebszweige und des Betriebes nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten und unter Beachtung sozialer und rechtlicher Erfordernisse; Ermitteln und Beurteilen der Kosten von Investitionen; Zusammenarbeit mit Marktpartnern und anderen Betrieben; Nutzen der Möglichkeiten der Beratung und Information;
3.
Prüfen der betrieblichen und persönlichen Ausbildungsvoraussetzungen; Planen der Ausbildung unter inhaltlichen, methodischen und zeitlichen Aspekten entsprechend der Vorgaben der Ausbildungsordnung; Auswählen und Einstellen von Auszubildenden; Durchführen der Ausbildung unter Anwenden geeigneter Methoden bei der Vermittlung von Ausbildungsinhalten; Hinführen der Auszubildenden zu selbständigem Handeln, Vorbereiten auf Prüfungen, Informieren und Beraten über Fortbildungsmöglichkeiten; Auswählen und Einstellen von Mitarbeitern; Übertragen von Aufgaben auf Mitarbeiter entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit, Qualifikation und Eignung; Anleiten und Kontrollieren von Mitarbeitern in Arbeitsprozessen, kooperatives Führen, Fördern und Motivieren; Unterstützen der beruflichen Weiterbildung von Mitarbeitern.

(2) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluß Landwirtschaftsmeister/Landwirtschaftsmeisterin.

(1) Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, daß er die pflanzliche und tierische Produktion sowie den damit verbundenen Einsatz von Maschinen, Gebäuden und Betriebsmitteln planen, durchführen und beurteilen kann. Hierbei soll er zeigen, daß er die Gesichtspunkte der qualitätsorientierten und kostengünstigen Erzeugung unter gleichzeitiger Beachtung der Erfordernisse des Umwelt- und Tierschutzes berücksichtigen kann.

(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:

1.
pflanzliche Produktion
a)
Boden als Pflanzenstandort, Bodenfruchtbarkeit, Bodenschutz, Bodenbearbeitung,
b)
Pflanzen, Fruchtfolge, Saatgut, Pflanzenernährung, Düngung,
c)
Pflanzenschutz,
d)
Umweltschutz,
e)
rechtliche Bestimmungen für die pflanzliche Produktion,
f)
Qualität, Vermarktung,
g)
Arbeitskräfteeinsatz, Arbeitsverfahren, Arbeitssicherheit,
h)
Maschinen- und Geräteeinsatz,
i)
Deckungsbeitrag,
j)
Bedeutung der pflanzlichen Produktion innerhalb des Gesamtbetriebes;
2.
tierische Produktion
a)
Nutzungsziele, Vererbung, Zucht,
b)
Fütterung, Futtermittel,
c)
Tiergesundheit, Tierhaltung,
d)
Umweltschutz, Tierschutz,
e)
rechtliche Bestimmungen für die tierische Produktion,
f)
Qualität, Vermarktung,
g)
Arbeitskräfteeinsatz, Arbeitsverfahren, Arbeitssicherheit,
h)
Maschinen- und Geräteeinsatz,
i)
Deckungsbeitrag,
j)
Bedeutung der tierischen Produktion innerhalb des Gesamtbetriebes.

(3) Die Prüfung besteht aus einer praktischen Meisterarbeit in Form eines Arbeitsprojektes aus dem Produktionsbereich "pflanzliche Produktion" oder "tierische Produktion" nach Maßgabe des Absatzes 4 sowie aus einer schriftlichen Prüfung in dem Produktionsbereich, der nicht Gegenstand der praktischen Meisterarbeit ist, nach Maßgabe des Absatzes 5.

(4) Die Aufgabe für die praktische Meisterarbeit soll sich auf die laufende Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes beziehen.Bei der Auswahl der Aufgabe sollen Vorschläge des Prüfungsteilnehmers berücksichtigt werden. Stellt der Prüfungsausschuß fest, daß das Arbeitsprojekt in dem Betrieb nicht durchgeführt werden kann, so hat er eine gleichwertige praktische Aufgabe in einem anderen Betrieb zu stellen. Die praktische Meisterarbeit ist schriftlich zu planen, zu begleiten und auszuwerten. Die Dauer der Durchführung der praktischen Meisterarbeit richtet sich nach dem Ablauf des jeweiligen Produktionsverfahrens; sie soll nicht mehr als ein Jahr betragen. Verlauf und Ergebnisse der praktischen Meisterarbeit sind in einem Prüfungsgespräch zu erläutern. Das Prüfungsgespräch erstreckt sich auf den Produktionsbereich, dem die Aufgabe für die praktische Meisterarbeit entnommen ist. Das Prüfungsgespräch soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 60 Minuten dauern.

(5) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit und soll nicht länger als drei Stunden dauern.

(1) Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, daß er wirtschaftliche, rechtliche und soziale Zusammenhänge im Betrieb erkennen, analysieren und beurteilen sowie Entwicklungsvorschläge machen kann.

(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:

1.
agrarpolitische und gesamtwirtschaftliche Rahmenbedingungen,
2.
spezielle Bedingungen der Produktion im Betrieb,
3.
Betriebs- und Arbeitsorganisation, überbetriebliche Zusammenarbeit,
4.
Betriebszweigabrechnung, Betriebserfolg, Betriebsvergleich,
5.
Investition und Finanzierung,
6.
Voranschlagsrechnung, Programmplanung,
7.
Markt und Absatz, insbesondere Angebot, Nachfrage und Preisbildung bei Agrarprodukten, Vermarktungswege und -einrichtungen, Marktregelungen, Zusammenschlüsse,
8.
berufsbezogene Rechtsvorschriften, insbesondere Vertragsrecht, Grundstücksrecht, Erbrecht, Nachbarrecht, Arbeitsrecht,
9.
Sozialversicherungen, Privatversicherungen,
10.
Steuerarten, Steuerverfahren,
11.
Beratung, Kommunikation, Information.

(3) Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen Meisterarbeit nach Maßgabe des Absatzes 4 und einer Betriebsbeurteilung nach Maßgabe des Absatzes 5.

(4) Die schriftliche Meisterarbeit ist als Hausarbeit zu erstellen. Gegenstand der schriftlichen Meisterarbeit soll ein Betrieb sein. Dabei soll es sich um den Betrieb handeln, in dem der Prüfungsteilnehmer tätig ist. Es ist von einer Aufgabe auszugehen, die Analyse und Entwicklungsmöglichkeiten entweder des Gesamtbetriebes oder eines für den Gesamtbetrieb wesentlichen Betriebszweiges umfaßt. Bei der Auswahl der Aufgabe sollen Vorschläge des Prüfungsteilnehmers berücksichtigt werden. Der schriftlichen Meisterarbeit sollen Buchführungsabschlüsse oder betriebliche Aufzeichnungen zugrunde liegen. Diese Unterlagen sind nicht Bestandteil der schriftlichen Meisterarbeit. Für die Anfertigung steht ein Zeitraum von sechs Monaten zur Verfügung. In einem Prüfungsgespräch soll der Prüfungsteilnehmer Inhalt und Ergebnisse der schriftlichen Meisterarbeit erläutern. Das Prüfungsgespräch soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 30 Minuten dauern.

(5) In der Betriebsbeurteilung soll der Prüfungsteilnehmer eine betriebliche Situation eines fremden Betriebes erfassen, analysieren und beurteilen. Die Ergebnisse sind schriftlich niederzulegen und in einem Prüfungsgespräch zu erläutern. Das Prüfungsgespräch erstreckt sich auf die in Absatz 2 aufgeführten Inhalte. Für die Erfassung des Betriebes sind dem Prüfungsteilnehmer die erforderlichen betrieblichen Grunddaten zur Verfügung zu stellen. Dem Prüfungsteilnehmer ist Gelegenheit zu geben, den Betrieb unmittelbar kennenzulernen. Nach dem Kennenlernen des Betriebes soll die Vorbereitung auf das Prüfungsgespräch je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 120 Minuten sowie das Prüfungsgespräch selbst nicht länger als 60 Minuten dauern.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.