Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 09. Mai 2018 - Au 6 K 17.1313

published on 09/05/2018 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 09. Mai 2018 - Au 6 K 17.1313
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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Aufhebung von zwei Bescheiden des Beklagten über Fleischhygienegebühren für Kontrollmaßnahmen in den Zeiträumen Januar bis Februar 2008 (Az. ...), soweit in ihnen Fleischuntersuchungsgebühren festgesetzt werden, die über die EG-Mindestgebühren nach der Verordnung (EG) Nr. 822/2004 (ABl. L 191 vom 28.5.2004 – VO 822/2004/EG) hinausgehen.

Am 29. April 2004 erließ die Europäische Union die VO 822/2004/EG unter anderem mit Regelungen zur Durchführung von Kontrollen im Bereich der Fleischhygiene. Art. 4 Abs. 1 und 3 VO 822/2004/EG übertrug die Zuständigkeit für die Durchführung auf die Mitgliedsstaaten mit der Möglichkeit einer weiteren Delegation unter der Voraussetzung einer effektiven Koordinierung der beteiligten Stellen. Art. 26 ff. VO 822/2004/EG regeln ein System der Finanzierung dieser Kontrollen aus beliebigen Mitteln der Mitgliedsstaaten wie allgemeiner Besteuerung, Gebühren und Kostenbeiträgen, deren Bemessung grundsätzlich nicht niedriger sein darf als die in Anhang IV Abschnitt B angegebenen Mindestbeträge. In Art. 61 VO 822/2004/EG schließlich wurde die zuvor maßgebliche Richtlinie RL 85/73/EWG mit Wirkung vom 1. Januar 2008 aufgehoben.

In Anhang IV Abschnitt B VO 822/2004/EG sind folgende „Mindestgebühren bzw. – Kostenbeiträge im Zusammenhang mit der Fleischuntersuchung“ vorgesehen:

ausgewachsene Rinder = 5,00 Euro/Tier

Jungrinder = 2,00 Euro/Tier

Einhufer = 3,00 Euro/Tier

Schwein ab 25 kg = 1,00 Euro/Tier

Schwein bis 25 kg = 0,50 Euro/Tier

Schaf/Ziege ab 12 kg = 0,25 Euro/Tier

Schaf/Ziege bis 12 kg = 0,15 Euro/Tier

Mit der Verordnung zur Änderung des Kostenverzeichnisses (GVBl. 2007, S. 816/820 ff.) schuf der Freistaat Bayern eigene Gebührenrahmensätze unter der dortigen Ziff. 7.IX.9 ff. mit folgenden Rahmengebühren für die Frischfleischuntersuchung, die Trichinenuntersuchung und die Probenentnahme beim BSE-Test:

ausgewachsene Rinder = 5,00 bis 27,00 Euro/Tier

Jungrinder = 2,00 bis 27,00 Euro/Tier

Einhufer = 3,00 bis 35,00 Euro/Tier

Schwein ab 25 kg = 1,00 bis 24,00 Euro/Tier

Schwein bis 25 kg = 0,50 bis 20,00 Euro/Tier

Schaf/Ziege ab 12 kg = 0,25 bis 15,00 Euro/Tier

Schaf/Ziege bis 12 kg = 0,15 bis 15,00 Euro/Tier

Dazu regelte der Freistaat Bayern in Art. 21b Abs. 1 BayGDVG (Gesetz über den öffentlichen Gesundheits- und Veterinärdienst u. a. vom 24.7.2003 i. d. F. vom 22.7.2008), dass kostendeckende Gebühren zu erheben sind, soweit unmittelbar geltende Rechtsakte der europäischen Gemeinschaften Mindestbeträge für bestimmte lebensmittel- oder veterinärrechtliche Kontrollen vorschreiben.

Auf eine Anfrage der Bundesrepublik Deutschland vom 8. Juni 2007 nahm die Europäische Kommission mit Schreiben vom 3. März 2008 zu Einzelfragen in der Umsetzung der VO 822/2004/EG Stellung und führte zur Erhebung von gesonderten Gebühren für BSE-Probenahmen (Frage 2) aus, die in Anhang IV Abschnitt B der VO 822/2004/EG genannten Gebühren umfassten nur die nach Art. 1 ff. RL 85/73/EWG vorgeschriebenen Kontrolltätigkeiten und Kosten, nicht die nach VO 999/2001/EG anfallenden BSE-Tests.

Zur Berücksichtigungsfähigkeit von Personalkosten der Verwaltungsmitarbeiter, die für die Berechnung der Gebühren bei der Abwicklung der Untersuchungen eingesetzt seien (Frage 8), führte sie aus, mit Blick auf den Erwägungsgrund 32 dürfte sich der in Anhang VI der VO 822/2004/EG verwendete Begriff des „eingesetzten Personals“ nicht unbedingt auf Personen beschränken, die bei den Kontrollen persönlich anwesend seien.

Zur Berücksichtigungsfähigkeit von Verwaltungskosten (Frage 9) verwies sie darauf, im Vergleich zur Protokollerklärung vom 24. Januar 1989 zur Entscheidung 88/408/EWG komme es darauf an, ob die Kostenarten von den Kriterien des Anhangs VI der VO 822/2004/EG umfasst sind, letztere enthielten keine allgemeine Bezugnahme auf Verwaltungskosten.

Am 4. April 2008 übersandte das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz der Europäischen Kommission eine Stellungnahme der Bundesländer zur Gebührenerhebung, verwies auf die laufende Anpassung der Kostenverordnungen an die Vorgaben des Art. 27 VO 822/2004/EG und kündigte einen Bericht dazu an. Auf eine schriftliche Anfrage eines Abgeordneten des Europäischen Parlaments vom 25. April 2008 an die Europäische Kommission zur Gebührenkalkulation teilte diese mit Schreiben vom 11. Juli 2008 mit (Dok.-Nr. E-2394/2008) sie habe keine Kenntnis von der Veröffentlichung einer Methode zur Gebührenberechnung wie in Art. 27 Abs. 12 VO 822/2004/EG der Bundesrepublik Deutschland vorgeschrieben. Der Kommission liege nur ein Schreiben der Bundesregierung vom 11. April 2008 mit sehr allgemeinen Informationen zur Methode vor. Die Kommission plane keinen eigenen Leitfaden zur Berechnung kostendeckender Gebühren, sondern starte eine Erhebung in den Mitgliedsstaaten mit dem Ziel der Bewertung und Harmonisierung des Systems zur Gebührenerhebung.

Im Dezember 2007 kalkulierte der Beklagte die vorgesehenen Gebühren innerhalb der landesrechtlichen Rahmensätze anhand der Schlachtzahlen des Jahres 2006 und einer Prognose der Schlachtzahlen für das Jahr 2008. Er errechnete als Gebühren (Behördenakte Ordner II Bl. 796 ff. mit Korrektur unter Abzug der zunächst einbezogenen Rückstandsuntersuchungsgebühr Bl. 818 ff.) u. a. die in den angefochtenen Bescheiden angewandten Gebührensätze:

Rind = 17,09 Euro/Tier

Kalb bis 150 kg = 17,09 Euro/Tier

Schwein ab 25 kg = 10,86 Euro/Tier

Probenentnahme BSE = 15,00 Euro/Tier

Mit den beiden streitgegenständlichen Bescheiden vom 19. März 2008 erhob der Beklagte von der Klägerin für den Zeitraum Januar und Februar 2008 Gebühren für die Untersuchung im Rahmen der Fleischbeschau mit Nebenuntersuchungen in Höhe von insgesamt 1.991,27 Euro, darunter unionsrechtliche Mindestgebühren von 220,00 Euro und BSE-Kosten von 15,00 Euro (Übersicht Geheft der Klägerin a.E.). Zur Begründung verwies er auf die VO 822/2004/EG, Art. 1, Art. 2 und Art. 5 BayKostG i. V. m. dem Kostenverzeichnis. Weiter legte er die Einzelgebühren je Tierart und Untersuchung entsprechend der Kalkulation dar und schlüsselte die Beträge nach Schlachtzahlen, Einzelbetrag und Gesamtbetrag auf.

Gegen die hier streitgegenständlichen Gebührenbescheide erhob die Klägerin Widersprüche, welche die Regierung von ... mit Widerspruchsbescheid vom 7. Juni 2010 zurückwies.

Am 12. Juli 2010 ließ die Klägerin Klage erheben und für das vorliegende Verfahren beantragen,

Die beiden Bescheide des Beklagten vom 19. März 2008 für den Zeitraum Januar und Februar 2008 in der Form, die diese durch den Widerspruchsbescheid der Regierung von ... vom 7. Juni 2010 gefunden haben, werden aufgehoben, soweit in ihnen Fleischuntersuchungsgebühren festgesetzt werden, die über die EG-Mindestgebühren nach der Verordnung (EG) Nr. 822/2004 (ABl. L 191 vom 28.5.2004 – VO 822/2004/EG) hinausgehen.

Zur Begründung wurde vorgetragen, die angefochtenen Bescheide seien formell rechtswidrig. Ihnen fehle eine Art. 39 Abs. 1 BayVwVfG entsprechende ausreichende Begründung, nicht einmal die Ermächtigungsgrundlage sei enthalten. Eine Ausnahme von der generellen Begründungspflicht sei nicht gegeben, zumal der Bescheid direkt europäisches Recht ausführe und Verwaltungsentscheidungen nach Art. 253 EG und Art. 51 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) zu begründen seien. Die Begründung sei auch nicht nachgeholt worden. Materiell verstoße die Gebührenerhebung mangels satzungsmäßiger Ermächtigungsgrundlage für die Gebührenerhebung gegen die VO 882/2004/EG, insbesondere habe der Beklagte keine eigene Satzung in Ausfüllung der landesrechtlichen Rahmensätze erlassen. Die neue landesrechtliche Rechtslage sei der Klägerin nicht bekannt gegeben worden. Die Kalkulationsmethode des Beklagten sei nicht der Europäischen Kommission bekannt gegeben worden, worauf der Gebührenschuldner ein subjektives Recht habe, weil dieser sonst die Einhaltung der Regelungen der VO 882/2004/EG nicht nachvollziehen könne. Dabei habe der Beklagte auch zu Unrecht die auf anderen Betriebskategorien basierenden Daten des Jahres 2006 seiner prognostischen Kalkulation für das Jahr 2008 zu Grunde gelegt. Weiter überstiegen die erhobenen Gebühren die tatsächlichen Kosten und die unionsrechtlich zulässigen Kostenpositionen, denn sie erfassten nicht nur die – allein berücksichtigungsfähigen – Kosten des unmittelbar für die amtlichen Kontrollen eingesetzten Personals im überwachten Betrieb. Es könnten nur die Kosten für das tatsächlich und unmittelbar bei den Untersuchungen eingesetzte Personal angesetzt werden. Über die in Anhang VI Ziff. 3 VO 882/2004/EG genannten Kostenarten hinaus seien zu Unrecht allgemeine Verwaltungs- und Sachkosten durch den Beklagten einkalkuliert worden. Auch habe der Beklagte beispielsweise Urlaubs- und Krankenvergütung und den Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung pauschal mit einem Prozentsatz angesetzt, statt die Personalkosten konkret an den Ausgaben orientiert zu ermitteln. Gleiches gelte auch für die Sach- und Verwaltungskosten mit einem prozentualen Zuschlag. Solche Pauschalierungen seien nicht zulässig, spiegelten sie doch nicht den konkret vom einzelnen Betrieb verursachten Aufwand wider. Auch sei der neue Tarifvertrag zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Beschäftigten in der Fleischuntersuchung vom 15. September 2008 mit im einzelnen genannten Stundenentgelten nicht der Kalkulation zu Grunde gelegt worden, was zur Rechtswidrigkeit der Gebühren führe.

Der Beklagte trat der Klage entgegen und beantragte,

Die Klage wird abgewiesen.

Zur Begründung führte er näher aus, die erforderliche Ermächtigungsgrundlage finde sich im bayerischen Recht; diese Normen seien veröffentlicht und daher nicht gesondert der Klägerin bekannt zu geben. Die Bescheidsbegründung sei der Beklagten aus Parallelverfahren bereits bekannt. Die Berücksichtigung der Schlachtzahlen des Jahres 2006 für die Kalkulation 2008 sei die von der Klägerin geforderte Expost-Betrachtung. Die angesetzten Personal- und Verwaltungskosten seien im Einzelnen nicht zu beanstanden, sondern zur Durchführung der Untersuchungen nach den Schlachtzahlen des fleischverarbeitenden Betriebs erforderlich.

Mit Schreiben vom 21. Juli 2010 beteiligte sich die Regierung von ... als Vertreterin des öffentlichen Interesses am Verfahren, verzichtete aber auf alle Zustellungen mit Ausnahme der Endentscheidung.

Das streitgegenständliche Verfahren wurde ausgesetzt und von den Beteiligten wiederaufgenommen. Die Kammer lehnte das Befangenheitsgesuch gegen den Berichterstatter in Ersatzbesetzung ab (VG Augsburg, B.v. 29.11.2017 – Au 6 K 17.1312, 17.1313). Die Beteiligten ergänzten ihre rechtlichen Ausführungen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der vorgelegten Behördenakte sowie der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage auf Aufhebung der angefochtenen Bescheide im beantragten Umfang ist unbegründet, da die Bescheide insoweit nicht rechtswidrig sind und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Gegenstand der Klage ist die Erhebung von Fleischuntersuchungsgebühren, die über die Mindestgebühren nach Anhang IV Abschnitt B der VO 882/2004/EG hinausgehen, also nicht die darin enthaltenen Mindestgebühren und jene Kosten für BSE-Probenentnahmen, die im Einklang mit Art. 27 Abs. 10 VO 882/2004/EG auf Art. 20 Abs. 1 VO 999/2001/EG beruhen.

1. Die angefochtenen Bescheide des Beklagten sind formell rechtmäßig.

a) Die Zuständigkeit des Beklagten für die Erhebung von Gebühren nach Art. 27 VO 882/2004/EG durch das staatliche Landratsamt ergibt sich aus Art. 1 Abs. 3 Nr. 2, Art. 2 Abs. 1, Art. 4 und Art. 21b BayGDVG (Bayerisches Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetz) i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG (Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz).

b) Die fehlende vorherige Anhörung des fleischverarbeitenden Betriebs nach Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG ist durch die Äußerungsmöglichkeit im Widerspruchsverfahren nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG geheilt worden.

c) Verstöße gegen die Formvorschriften des Art. 39 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG liegen nicht vor, denn die knappe Begründung der Bescheide ermöglicht die Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit der Abrechnung.

Zwar beinhaltet Art. 39 Abs. 1 BayVwVfG grundsätzlich die Pflicht der bescheidenden Behörde, Verwaltungsakte mit einer hinreichenden Begründung zu versehen, doch besteht dieses Erfordernis nicht unbegrenzt. So sieht das Gesetz in Art. 39 Abs. 2 BayVwVfG für bestimmte Fälle Ausnahmen von der Begründungspflicht vor. Unabhängig von der Frage, ob hier nicht bereits die Ausnahmeregelungen des Art. 39 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG (Kenntnis oder Erkennbarkeit der Gründe) oder zumindest die Ausnahme des Art. 39 Abs. 2 Nr. 3 BayVwVfG (Vielzahl gleichartiger und automatisiert erstellter Verwaltungsakte) in Betracht kommen, wäre ein etwaiger Fehler in der Begründung nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BayVwVfG durch die zutreffende Begründung des Widerspruchsbescheids geheilt worden. Denn nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BayVwVfG ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht zur Nichtigkeit führt, unbeachtlich, wenn sie bis zum Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt wird. Erfolgt die Nachholung im Falle der fehlenden Begründung im Rahmen des Widerspruchsverfahrens, so ist die Bekanntgabe der Gründe im Widerspruchsbescheid ausreichend (Kopp/Ramsauer, VwGO, 18. Aufl. 2017, § 45, Rn. 20). Erforderlich aber auch ausreichend ist dabei die Angabe der wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Dadurch wird die Klägerin in die Lage versetzt, die rechnerische und sachliche Richtigkeit nachzuprüfen. Ausweislich Art. 21b BayGDVG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 KG (Bayerisches Kostengesetz) handelt es sich bei der Gebührenerhebung um eine gebundene Entscheidung. Ermessenserwägungen spielen daher keine Rolle.

d) Die Rüge mangelnder Bestimmtheit der Gebührenerhebungstatbestände greift nicht.

Die Gebührenerhebung durch den Beklagten findet ihre Grundlage in Art. 21b BayGDVG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 und Abs. 5, Art. 6 Abs. 1 KG, wonach das Kostenverzeichnis als Verordnung erlassen wird und darin grundsätzlich die Höhe der Gebühr u.a. nach dem Verwaltungsaufwand aller an der Amtshandlung beteiligter Behörden und Stellen festgelegt wird. Nach Art. 5 Abs. 5 KG wird hiervon abweichend festgelegt, dass, wenn ein Bundesgesetz, eine darauf beruhende Rechtsvorschrift oder ein Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft neben der Erhebung von Kosten (Gebühren und Auslagen) im Sinn des Art. 1 Abs. 1 Satz 1 KG auch die Erhebung von Gebühren und Auslagen für Prüfungen, Untersuchungen oder eine andere Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung des Staates im Sinn des Art. 21 Abs. 1 Satz 1 KG vorsieht, diese Gebühren und Auslagen abweichend von Art. 21 Abs. 1 Satz 1 KG oder von entsprechenden Ermächtigungen nach anderen Rechtsvorschriften im Kostenverzeichnis festgelegt werden können. Enthält eine Rechtsnorm oder ein Rechtsakt im Sinn des Satzes 1 Vorgaben für die Bemessung von Gebühren und Auslagen, so sind die Gebühren und Auslagen nach Maßgabe dieser Vorschriften festzulegen. Somit stellen Art. 21b BayGDVG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 und Abs. 5, Art. 6 Abs. 1 KG i.V.m. dem Kostenverzeichnis unter Bindung an das Äquivalenzprinzip eine hinreichende Ermächtigung dar (vgl. BVerwG, U.v. 27.6.2013 – 3 C 7/12 – juris Rn. 13). Die hierbei in Bezug genommenen normativen europarechtlichen Grundlagen für die Fleischbeschau durch amtliche Tierärzte finden sich in Art. 5 VO 854/2004 u.a. zur Lebendbeschau der Tiere, zur Schlachttieruntersuchung und zur Fleischuntersuchung sowie zur Genusstauglichkeitskennzeichnung, wobei ihm amtliche Fachassistenten zuarbeiten können. Der Bedarf an amtlichem Personal muss risikobezogen festgelegt werden. Dies ist Teil eines integrierten Konzepts der Lebensmittelsicherheit nach Erwägungsgrund 45 der VO 882/2004/EG.

Auf dieser Grundlage wurde im Kostenverzeichnis (vgl. § 1 der Verordnung zur Änderung des Kostenverzeichnisses vom 18.11.2007, GVBl. S. 816/820 f.; § 1 der Verordnung zur Änderung des Kostenverzeichnisses vom 27.10.2009, GVBl. S. 560/816/568 f.) in der Tarifstelle zu Nr. 7.IX.11. unter Nr. 5.6 ff. mit Unterpunkten, auf welche die angefochtenen Bescheide verweisen, ein Gebührenrahmen geschaffen, der so konkret und eng gespannt ist, dass er die Höhe der Gebühr abschätzbar werden lässt (vgl. zu dieser Anforderung BVerwG, U.v. 27.6.2013 – 3 C 7/12 – juris Rn. 17). Er enthält zwar selbst keinen näheren Maßstab für die Verteilung der Kosten, also der Bestimmung eines Bezugspunkts für den Gebührensatz, wie etwa die Anknüpfung an Schlachtgewicht, Tierkategorie, Schlachtzahl u.a. oder an eine einheitliche Untersuchungsgebühr. Ein solcher lässt sich jedoch Anhang VI der VO 882/2004/EG als unmittelbar bindender, entgegenstehendes nationales Recht verdrängender europäischer Regelung entnehmen. Beides zusammen – der enge landesrechtliche Gebührenrahmen und die europarechtlichen Gebührenbemessungsmaßstäbe – führen hier zu einer hinreichend konkreten normativen Bestimmung der Gebühr. Die Bestimmung ist damit durch seinerseits hinreichend bestimmten Rechtssatz getroffen (als Anforderung bei BVerwG, U.v. 27.6.2013 – 3 C 7/12 – juris Rn. 19). Dieser im Freistaat Bayern geltende eng gespannte Gebührenrahmen unterscheidet sich insoweit entscheidungserheblich von weiter gespannten und deswegen beanstandeten Gebührenrahmen anderer Bundesländer (vgl. OVG SH, U.v. 23.6.2016 – 4 LB 22/15, S. 7 f.).

2. Die angefochtenen Bescheide des Beklagten sind materiell rechtmäßig und verstoßen insbesondere nicht gegen die Vorgaben des Art. 27 VO 882/2004/EG.

a) Die Beklagte als fleischverarbeitender Betrieb war als Veranlasser der Amtshandlung nach Art. 2 Abs. 1 Satz 3 KG Gebührenschuldner und richtiger Adressat der Bescheide.

b) Die Gebührenpflicht besteht dem Grunde nach, insbesondere beruht die Gebührenerhebung auf einer ausreichenden gesetzlichen Ermächtigung entsprechend dem Gesetzesvorbehalt (Art. 20 Abs. 3 GG).

aa) Eine Europarechtliche Ermächtigung für die Gebührenerhebung liegt vor.

Die Europäische Union hat in Art. 1 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1 und 3 sowie Art. 26 f. der VO 822/2004/EG (ABl. L 191 vom 28.5.2004) Regelungen für die Durchführung amtlicher Kontrollen zum Risikoschutz besonders im Lebensmittelbereich geschaffen und den Vollzug in die Zuständigkeit der Mitgliedsstaaten mit der Möglichkeit einer Delegation gegeben. Die für eine Delegation erforderliche Sicherstellung einer effektiven Koordinierung der beteiligten Stellen ist in der Bundesrepublik und im Freistaat Bayern durch die Verwaltungsstruktur des föderalen Staatsaufbaus gesichert. So nimmt der Beklagte in seinem räumlichen Zuständigkeitsbereich die Aufgaben der staatlichen Stellen nach Art. 1 Abs. 3 Nr. 2, Art. 2 Abs. 1, Art. 4 und Art. 21b BayGDVG durch Landratsämter wie hier wahr. Damit sind eine effektive Koordination und eine fachliche und rechtliche Kontrolle gewährleistet. Begegnet schon die Delegation des Vollzugs auf Kommunen keinen Bedenken (vgl. nur BVerwG vom 9.10.2006, Az. 3 B 76/06, juris, Rn. 10 m.w.N.), so gilt dies erst recht für die bloße Aufwandsträgerschaft des Landkreises nach Art. 1 Abs. 2 Satz 2 KG.

Die Befugnis und zugleich Verpflichtung zur Gebührenerhebung ergibt sich aus Art. 27 Abs. 1 bis Abs. 3 VO 882/2004/EG, wonach die Mitgliedstaaten Gebühren zur Deckung der Kosten erheben können, die durch die amtlichen Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz entstehen, sowie aus ihrer Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass eine (Mindest-)Gebühr erhoben wird.

bb) Eine nationale Ermächtigung zur Gebührenerhebung liegt vor.

Die Bundesrepublik hat von ihrer konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 20 GG keinen Gebrauch gemacht, so dass es bei der Gesetzgebungskompetenz der Länder nach Art. 72 Abs. 1 GG bleibt. Dementsprechend hat der Freistaat Bayern landesgesetzliche Regelungen für den Bereich der Fleischhygiene einschließlich der Gebührenerhebung in Art. 1 Abs. 3 Nr. 2, Art. 2 Abs. 1, Art. 4 und Art. 21b BayGDVG sowie in Art. 1, 2, 5 und 10 BayKostG i.V.m. dem Kostenverzeichnis zur Umsetzung der VO 882/2004/EG geschaffen.

cc) Die Gebührenerhebung verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, selbst wenn eine Notifikation der Gebührenkalkulation unter Verstoß gegen Art. 27 Abs. 12 VO 882/2004/EG unterblieben wäre.

Eine nach Auffassung der Klägerin ungenügende oder unterbliebene Notifikation der Gebührenkalkulation gegenüber der Europäischen Kommission führt für sie zu keinem Aufhebungsanspruch eines Gebührenbescheids nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, weil ihr Art. 27 Abs. 12 VO 882/2004/EG keinen Drittschutz vermittelt. Bereits der Vorgängerregelung des Art. 6 Abs. 1 RL 85/73/EWG wurde kein Drittschutz entnommen, weil die Notifikation nur eine objektive Rechtsverpflichtung der Mitgliedsstaaten gegenüber der Kommission allein zum Zweck der Vollzugskontrolle, nicht zum Drittschutz des einzelnen Gebührenschuldners darstellt und kein mitgliedschaftliches Verhalten zur Begünstigung oder Förderung individueller Interessen regelt (vgl. VGH Mannheim vom 30.3.2006, Az. 2 S 831/05, juris, Rn. 45; BayVGH vom 6.12.2007, Az. 4 ZB 07.262, juris, Rn. 16). So verhält es sich auch bei Art. 27 Abs. 12 VO 882/2004/EG, denn die Notifikation der „Methode für die Berechnung der Gebühren“ zwecks Prüfung durch die Kommission, „ob die Gebühren den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen“, dient erkennbar der Harmonisierung des nationalen Rechts, nicht individuellen Interessen einzelner Gebührenschuldner. So teilte die Kommission (Antwort vom 11.6.2008, Dok.-Nr. E-2394/2008) mit, sie plane keinen eigenen Leitfaden zur Berechnung kostendeckender Gebühren, sondern eine Erhebung in den Mitgliedsstaaten mit dem Ziel der Bewertung und Harmonisierung des Systems zur Gebührenerhebung, woraus Vorschläge zur Änderung der Europarechtlichen Regelungen folgen sollten. Damit ist das Notifikationsverfahren rein bipolar ausgestaltet. Ein etwaiger Verstoß gegen die Notifikationspflicht führt daher im streitgegenständlichen Einzelfall nicht zu einem Aufhebungsanspruch (vgl. BVerwG, U.v. 25.4.2013 – 3 C 1.12 – juris Rn. 22; BayVGH, B.v. 9.6.2009 – 4 CS 09.603 – juris Rn. 10). Zudem hat die Kommission die o.g. Mitteilung der Bundesrepublik auch nicht als unzureichend beanstandet und auch keine Nachbesserung verlangt.

Gleiches gilt für die Publikation der Kalkulationsmethode. Eine Veröffentlichung mag nicht nur der Information der Europäischen Kommission, sondern als Nebenzweck auch der Transparenz des Gebührenerhebungsverfahrens allgemein dienen. Die Zielrichtung bleibt jedoch dieselbe wie bei einer Notifikation, denn anders als im individualschützenden Rechtsbehelfsverfahren nach nationalem Recht, in welchem der Gebührengläubiger seine Gebührenkalkulation im Wege der Akteneinsicht dem Gebührenschuldner offenlegt, dient die Publikation und Notifikation hier der generellen Überwachung des Verordnungsvollzugs durch die Mitgliedsstaaten. Damit bleibt die Wirkung der Verpflichtung aus Art. 27 Abs. 12 S. 1 VO 882/2004/EG auf die bipolare Beziehung zwischen Mitgliedsstaat und Europäischer Kommission unter Ausklammerung des Gebührenschuldners beschränkt und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. soeben). Auf ein etwaiges Informationsinteresse Dritter kann sich der fleischverarbeitende Betrieb mangels eigener Rechtsverletzung daher nicht berufen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

c) Die Gebührenpflicht besteht der Höhe nach, insbesondere verstößt die hier allein streitgegenständliche Erhöhung der geforderten Gebühren über die in Anhang IV Abschnitt B der VO 882/2004/EG vorgesehenen Mindestgebühren hinaus – unter Ausklammerung der nicht angefochtenen Gebühren für BSE-Probenentnahmen – nicht gegen geltendes Recht.

aa) Für die Erhebung von Gebühren über die Mindestgebühren hinaus besteht eine hinreichende Rechtsgrundlage.

Nach Art. 26 VO 882/2004/EG sind die Mitgliedsstaaten der EU verpflichtet, die amtlichen Kontrollen durchzuführen und angemessene finanzielle Mittel hierfür bereitzustellen. Diese können sie aus beliebigen, von ihnen für angemessen gehaltenen Mitteln gewinnen, sowohl aus einer „allgemeinen Besteuerung“ als auch aus der „Einführung von Gebühren oder Kostenbeiträgen“. Damit ist eine reine Gebührenfinanzierung möglich. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass die in Anhang IV Abschnitt B der VO 882/2004/EG ausdrücklich als „Mindestgebühren“ bezeichneten Beträge überschritten werden dürfen.

Die Erhöhung der Gebühren über die Mindestbeträge hinaus findet daher ihre Ermächtigungsgrundlage direkt in Art. 26 und Art. 27 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 Buchst. a VO 882/2004/EG, so dass es hierfür keiner gesonderten nationalen Ermächtigung mehr bedarf. Dieses Ergebnis wird gestützt durch Erwägungsgrund 32 zur VO 882/2004/EG. Somit handelt es sich nicht um eine bloße Ermächtigung der Mitgliedsstaaten – hier: der Bundesrepublik Deutschland – zur Erhebung kostendeckender Gebühren, sondern zugleich um eine direkte Ermächtigung der nach nationalem Recht zum Vollzug zuständigen Behörden. Dazu gehört der Beklagte als Träger seiner Kontrollbehörde.

bb) Die erhobenen Gebühren verletzen weder die über die verbindlichen Mindestgebühren des Art. 27 Abs. 3 VO 882/2004/EG wirkende Gebührenuntergrenze noch die aus dem in Art. 27 Abs. 4 Buchst. a VO 882/2004/EG enthaltenen Kostendeckungsprinzip folgende Gebührenobergrenze (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2009 – C-270/07 – juris Rn. 31 f.; EuGH, U.v. 7.7.2011 – C-523/09 – juris Rn. 22 f., 27).

Art. 27 Abs. 3 VO 882/2004/EG verbietet die Erhebung von Gebühren, die niedriger sind als die in Anhang IV Abschnitt B der VO 882/2004/EG ausdrücklich als „Mindestgebühren“ bezeichneten Beträge. Dass der Beklagte niedrigere als die Mindestgebühren von dem fleischverarbeitenden Betrieb erhoben hat, macht weder die Klägerin geltend, noch bieten sich hierfür irgendwelche Anhaltspunkte. Im Gegenteil hat die Klägerin aus seiner Sicht überhöhte Gebühren reklamiert.

Art. 27 Abs. 4 Buchst. a VO 882/2004/EG verbietet höhere Gebühren als die von der zuständigen Behörde getragenen Kosten in Bezug auf die Ausgaben gemäß Anhang VI der VO 882/2004/EG, wozu Löhne und Gehälter des für die amtlichen Kontrollen eingesetzten Personals (Nr. 1), Kosten für das für die amtlichen Kontrollen eingesetzte Personal einschließlich der Kosten für Anlagen, Hilfsmittel, Ausrüstung und Schulung sowie Reise- und Nebenkosten (Nr. 2) sowie Kosten für Probenahme und Laboruntersuchung (Nr. 3) gehören.

Diesem Rahmen entsprechen die vom Freistaat Bayern im Kostenverzeichnis unter Ziff. 7.IX.11/5.6 ff. festgesetzten und von des Beklagten beachteten Rahmengebühren. Den durch die europäischen Mindestgebühren nach unten und durch die landesrechtlichen Rahmensätze auch nach oben gesteckten Rahmen hat der Beklagte ausgefüllt, aber nicht überschritten (dazu sogleich).

cc) Die konkret erhobenen Gebühren verletzen auch in ihrer Zusammensetzung nicht das Kostendeckungsprinzip des Art. 27 Abs. 4 Buchst. a VO 882/2004/EG.

Ausweislich der vorgelegten Kalkulation des Landkreises als Aufwandsträger hat der Beklagte außer Personalkosten der untersuchenden nebenamtlich beschäftigten Tierärzte auch Personalkosten seiner Verwaltung, administrative und Leitungsaufgaben, verschiedenen Betriebsaufwand, Bürobedarf, Bücher, Zeitschriften, Telekommunikationsgebühren, Verwaltungskostenerstattungen sowie innere Verrechnungen für Zentrale Dienste und Versicherungen berücksichtigt und anteilig nach den tatsächlichen Schlachtzahlen im Jahr 2006 auf die prognostizierten Schlachtzahlen des Jahres 2008 umgelegt (vgl. Kalkulation des Beklagten). Dies entspricht dem Ziel der Transparenz, wonach die verschiedenen Kostenelemente klar und detailliert auszuweisen sind (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2009 – C-270/07 – juris Rn. 41; BVerwG, B.v. 20.7.2015 – 3 B 51.14 – juris Rn. 5) und ist im Einzelnen nicht zu beanstanden:

(1) Der Einwand der Klägerin, betriebsbezogene Kriterien seien nicht berücksichtigt worden und es fehle eine Feststellung der Erforderlichkeit dieses Personaleinsatzes nach Art. 5 Abs. 5 Buchst. b VO 882/2004/EG, greift nicht durch, weil der Beklagte eine spezifische Berechnung u.a. für den hier betroffenen fleischverarbeitenden Betrieb durchgeführt hat. Nach Art. 27 Abs. 5 VO 882/2004/EG hat die Gebührenfestsetzung u. a. die Art des betroffenen Unternehmens und die entsprechenden Risikofaktoren, die Interessen der Unternehmer mit geringem Durchsatz und die traditionellen Methoden der Produktion, der Verarbeitung und des Betriebs zu berücksichtigen. Die über Art. 4 Abs. 9 und Art. 5 Abs. 5 Buchst. b VO 854/2004/EG sowie Art. 3 Abs. 1 VO 882/2004/EG zu berücksichtigenden Risikofaktoren für die Gesundheit der Bevölkerung und der Tiere, das Wohlbefinden der Tiere, Art und Umfang der durchgeführten Prozesse und das bisherige Verhalten des Unternehmers sind bei der Bemessung des Personalbedarfs der amtlichen Mitarbeiter anzusetzen. Häufigkeit und Umfang amtlicher Kontrollen haben dieser Risikobewertung zu folgen, wobei höhere Schlachtzahlen die Annahme eines höheren Risikos und damit einen erhöhten Personalbedarf rechtfertigen und umgekehrt; unterbliebene Kontrollen hingegen schon – wie hier – keine einzelkontrollbezogenen Gebühren entstehen lassen (vgl. BVerwG, U.v. 26.4.2012 – 3 C 20.11 – juris Rn. 22) und daher nicht risikowidrig sind. Dem entspricht die durchgeführte Gebührenkalkulation. Insbesondere differenziert sie nach den Schlachtzahlen je Betrieb, nach den geschlachteten Tieren und Tierarten sowie nach der Art des Betriebes, u.a. indem sie den einzigen EUzertifizierten Schlachtbetrieb mit dessen spezifischem Personalbedarf gesondert berücksichtigt und für diesen eine gesonderte Kalkulation vornimmt, da sich seine Betriebsstruktur maßgeblich von jener der Klägerin und vergleichbarer Betriebe unterscheidet:

Zum Einen hat der Beklagte hier die tatsächlichen Schlachtzahlen des letzten bereits abgerechneten Vorjahres für die Kalkulation der anfallenden Kosten in den Folgejahren zu Grunde gelegt, so dass bezogen auf die Schlachtzahlen im Betrieb eine konkrete Kalkulation unter Berücksichtigung des tatsächlichen Betriebsablaufs und der Art des Schlachtbetriebs vorliegt. Zum Anderen hat er den Personaleinsatz einschließlich des Vorhalteaufwands so berechnet, dass er den tatsächlich entstandenen Aufwand für den notwendigen zeitgleichen Einsatz der Bediensteten in verschiedenen Betrieben ermittelt und auf den Bedarf projiziert hat. Der Beklagte hat gerade nicht pauschale, vom einzelnen Betrieb und dessen Schlachtzahlen losgelöste Gebühren kalkuliert.

(2) Die weitere Rüge der Klägerin, die erhobenen Gebühren überstiegen die tatsächlichen Kosten, ist durch die vorgelegte Jahresrechnung 2008 (VG-Akte Bl. 95) widerlegt. Wie dieser zu entnehmen ist, erwirtschaftete der Landkreis im Bereich der Fleischhygiene im Jahr 2008 ein Defizit von 20.015,14 EUR (Gebühreneinnahmen 33.662,60 EUR zzgl. staatliche Aufwandserstattung 220.063,12 EUR abzgl. Ausgaben 273.750,86 EUR entsprechend einem Kostendeckungsgrad von 92,68%). Damit ist zur Überzeugung des Verwaltungsgerichts eine Kostenunterdeckung im maßgeblichen Kalenderjahr der Gebührenerhebung belegt und der Vorwurf einer Kostenüberdeckung widerlegt. Substantiierte Einwände hiergegen hat die Klägerin nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich.

Auch dass der Tarifvertrag zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Beschäftigten in der Fleischuntersuchung vom 15. September 2008 mit im einzelnen genannten Stundenentgelten, nachdem der vormals geltende Tarifvertrag außer Kraft getreten ist, zu niedrigeren Kosten für den Beklagten und deswegen zu einer überhöhten Gebühr geführt hätte, ist weder ersichtlich noch von der Klägerin aufgezeigt. Auf Differenzierung zwischen Groß- und anderen Schlachtbetrieben im früheren Tarifvertrag (vgl. HessVGH, U.v. 17.12.2013 – 5 A 1635/12 – Rn. 32 f.) kommt es hier nicht an, da der neue Tarifvertrag bereits berücksichtigt worden ist, wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung verdeutlicht hat.

Die Erhöhung der Mindestgebühren bedurfte nach Art. 26 und Art. 27 Abs. 1 VO 882/2004/EG auch keines vorherigen Nachweises einer Kostenunterdeckung, denn die Mitgliedsstaaten der EU können die finanziellen Mittel für die Fleischhygiene aus beliebigen, von ihnen für angemessen gehaltenen Mitteln, sowohl aus einer „allgemeinen Besteuerung“ als auch aus der „Einführung von Gebühren oder Kostenbeiträgen“, gewinnen. Damit ist eine von Anfang an kostendeckende Gebührenfinanzierung möglich. Dieses Ergebnis wird durch Erwägungsgrund 32 zur VO 882/2004/EG gestützt, wonach die Behörden der Mitgliedsstaaten kostendeckende Gebühren oder Kostenbeiträge auf der Grundlage der entstandenen Kosten als Pauschalbeträge festlegen und erheben können. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass die zuständigen Behörden nicht erst einen Zeitraum verstreichen lassen müssen, um den Nachweis höherer Kosten für die Vergangenheit in der Zukunft erbringen zu können. Sondern sie können von Anfang an auf der Grundlage von Erfahrungswerten voraussichtlich kostendeckende Gebühren kalkulieren und erheben (vgl. BVerwG, U.v. 25.4.2013 – 3 C 1.12 – juris Rn. 18 ff.; BayVGH, B.v. 9.6.2009 – 4 CS 09.603 – juris Rn. 14). Im Nachhinein haben sie nach Art. 27 Abs. 1 VO 882/2004/EG nötigenfalls den Beweis anzutreten, dass ihre Gebühren weder die tatsächlichen Kosten überschreiten noch die Europäischen Mindestgebühren unterschreiten. Diesen Beweis hat der Beklagte nach Überzeugung des Verwaltungsgerichts hier ebenfalls erbracht (vgl. soeben).

(3) Auch der Einwand der Klägerin, als Kostenpositionen seien unionsrechtlich allein die Kosten des unmittelbar für die amtlichen Kontrollen eingesetzten Personals im überwachten Betrieb zulässig, nicht in der Verwaltung, greift nicht durch und führt daher nicht zu einer Fehlerhaftigkeit der Kalkulation und zu einer Rechtswidrigkeit der Gebührenerhebung. Die Kalkulation des Beklagten unter Einbeziehung u.a. der Verwaltungskosten verstößt nicht gegen Anhang VI VO 882/2004/EG.

Nach Art. 26 Abs. 1 VO 882/2004/EG haben die Mitgliedsstaaten durch Gebühren- und Kostenerhebung dafür zu sorgen, dass die erforderlichen personellen und sonstigen Mittel für die Untersuchungen bereitgestellt werden. Anhang VI der VO 882/2004/EG zählt zu den bei der Berechnung der Gebühren zu berücksichtigenden Kriterien die „Löhne und Gehälter des für die amtlichen Kontrollen eingesetzten Personals“ (Ziff. 1), die „Kosten für das für die amtlichen Kontrollen eingesetzten Personals einschließlich der Kosten für Anlagen, Hilfsmittel, Ausrüstung und Schulung sowie der Reise- und Nebenkosten“ (Ziff. 2) sowie die „Kosten für Probenahme und Laboruntersuchung“ (Ziff. 3) auf.

In seiner Kalkulation hat der Landkreis als Aufwandsträger für den Beklagten als Personalkosten zum Einen die Gehälter und Vergütungen für nebenamtlich in der Fleischbeschau tätige Tierärzte sowie Wegstreckenentschädigungen berücksichtigt. Das ist nicht zu beanstanden, handelt es sich dabei doch um Löhne und Gehälter einschließlich der Reisekosten im Sinne von Ziff. 2 des Anhangs VI der VO 882/2004/EG. Diese Kalkulationspositionen können konkret den einzelnen Untersuchungs- und Kontrollhandlungen zugeordnet werden und stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Durchführung der Kontrollen nach Art. 26 f. VO 882/2004/EG.

Zum anderen hat der Beklagte auch als Sachkosten bezeichnete Kosten wie u.a. die Personalkosten (hier: Sozialkostenzuschlag) sowie die Verwaltungskosten (hier: Verwaltungskostenzuschlag) als interne Verrechnungen von zentralen Diensten und Versicherungen berücksichtigt. Diese und insbesondere die darin enthaltenen Verwaltungsgemeinkosten und Verrechnungen für Leistungen anderer Dienststellen können als Gesamtkosten in der Kalkulation zwar nicht mehr konkret den einzelnen Untersuchungs- und Kontrollhandlungen zugeordnet werden, denn sie stehen nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Durchführung einer konkreten Kontrolle, sondern nur mittelbar mit der Vorhaltung des Kontrollsystems als Ganzem. Aber sie sind ebenfalls als Kosten des „für die amtlichen Kontrollen eingesetzten Personals einschließlich der Kosten für Anlagen, Hilfsmittel, Ausrüstung und Schulung sowie der Reise- und Nebenkosten“ im Sinne von Ziff. 2 des Anhangs VI der VO 882/2004/EG anzusehen (vgl. BVerwG, U.v. 26.4.2012 – 3 C 20.11 – juris Rn. 19 f.; BVerwG, U.v. 25.4.2013 – 3 C 1.12 – juris Rn. 15).

Dies ergibt sich aus Ziff. 2 des Anhangs VI der VO 882/2004/EG zwar nicht nach der grammatikalischen Auslegungsmethode, weil darin einerseits die Kosten auf die „Kosten für das für die amtlichen Kontrollen eingesetzte Personal“ begrenzt werden, was für eine Einschränkung spricht. Andererseits werden unter dem Begriff der Kosten des „eingesetzten Personals“ aber auch Sachkosten wie die „Kosten für Anlagen, Hilfsmittel, Ausrüstung und Schulung sowie der Reise- und Nebenkosten“ verstanden. Gerade Anlagen, Hilfsmittel und Ausrüstung aber sind nicht mehr auf einzelne Kontrollhandlungen bezogen, stehen sie doch allen eingesetzten Mitarbeitern für ihre Kontrollhandlungen zur Verfügung. Beispielsweise Wäschereibedarf, Dienstkleidung, Bürobedarf und Fachliteratur sowie Versicherungen dienen noch mittelbar der Durchführung der Kontrolle, können aber nur noch als allgemeine Vorhaltekosten berücksichtigt werden. Somit unterscheidet schon Ziff. 2 des Anhangs VI der VO 882/2004/EG nicht eindeutig zwischen Einzel- und Gesamtkosten.

Nichts anderes folgt aus der Stellungnahme der Kommission (Stellungnahme vom 7.3.2008; vgl. BVerwG, U.v. 26.4.2012 – 3 C 20.11 – juris Rn. 25). Sie führt zu Frage 8 unter Bezugnahme auf den Erwägungsgrund 32 aus, der Begriff des „eingesetzten Personals“ in Anhang VI der VO 822/2004/EG dürfte sich nicht unbedingt auf Personen beschränken, die bei den Kontrollen persönlich anwesend sind. Zu Frage 9 wird ausgeführt, im Vergleich zur Protokollerklärung vom 24. Januar 1989 zur Entscheidung 88/408/EWG komme es darauf an, ob die Kostenarten von den Kriterien des Anhangs VI der VO 822/2004/EG umfasst seien, letztere enthielten keine allgemeine Bezugnahme auf Verwaltungskosten. Damit gibt die Kommission letztlich den Text von Erwägungsgrund 32 und Anhang VI der VO 822/2004/EG wieder, weist allerdings darauf hin, keine rechtlich verbindliche Auslegung treffen zu können. Damit spricht die grammatikalische Auslegung weder eindeutig für noch gegen die Einbeziehung von Gesamtkosten in die Kalkulation.

Die historische Auslegung führt über Art. 5 Abs. 1 RL 85/73/EWG, an deren Stelle die hier maßgebliche VO 882/2004/EG ohne insoweit sachliche Änderung getreten ist, zur Bestätigung, dass der europäische Normgeber in Ziff. 2 des Anhangs VI der VO 882/2004/EG wie zuvor auch anteilige Verwaltungskosten für Leistungen von Querschnittsämtern wie Personalstelle, Rechtsamt, Kassenstelle zu den berücksichtigungsfähigen Verwaltungskosten zählt (vgl. BVerwG, U.v. 26.4.2012 – 3 C 20.11 – juris Rn. 19 f.; BVerwG, U.v. 25.4.2013 – 3 C 1.12 – juris Rn. 15).

Nach der systematischen Auslegung ist vor allem Erwägungsgrund 32 der VO 882/2004/EG als Auslegungshilfe heranzuziehen, der auf eine Gebührenerhebung zur Deckung der Kosten zielt, „die durch die amtlichen Kontrollen entstehen“. Diese Formulierung ist zwar nicht eindeutig, denn die Kausalbeziehung zwischen einer Kontrolle und den entstehenden Kosten kann eng oder weit im Sinne von Einzel- oder Gesamtkosten verstanden werden. Allerdings spricht Art. 26 VO 882/2004/EG von der Bereitstellung der „erforderlichen personellen und sonstigen Mittel“, ohne letztere näher zu umschreiben. „Sonstige Mittel“ zur Durchführung von Kontrollen sind aber alle als Gesamt- und damit auch Gemeinkosten kalkulierbaren sächlichen und personellen Hilfsmittel, welche dem eingesetzten Personal zur Verfügung stehen, dieses unterstützten und von der verwaltungsmäßigen Erfassung und Abwicklung einschließlich der Gebührenerhebung entlasten (vgl. BVerwG, U.v. 26.4.2012 – 3 C 20.11 – juris Rn. 26 a.E.) und damit den Kontrollhandlungen mindestens mittelbar dienen. Damit spricht die systematische Auslegung für die Einbeziehung von Gesamtkosten in die Kalkulation.

Das gefundene Ergebnis folgt eindeutig aus der teleologischen Auslegung von Ziel und Zweck der Norm. Die Erwägungsgründe 1, 4 und 5 der VO 882/2004/EG betonen den hohen Stellenwert von Qualität und Sicherheit von Lebensmitteln als öffentlichem Belang. Erwägungsgrund 11 der VO 882/2004/EG verlangt von den Behörden der Mitgliedstaaten die Erfüllung „operationeller Kriterien“ zwecks „Unparteilichkeit und Effizienz“. Dazu sollen die Behörden „über ausreichendes und entsprechend qualifiziertes und erfahrenes Personal sowie über adäquate Einrichtungen und Ausrüstungen zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer Aufgaben verfügen.“ Erwägungsgrund 32 der VO 882/2004/EG fordert die Mitgliedsstaaten schließlich zur Bereitstellung ausreichender Finanzmittel auf. Damit steht für den Normgeber der öffentliche Belang der Lebensmittelsicherheit an oberster Stelle. Diesen Belang durch effiziente Kontrollen zu sichern und hieran nicht aus finanziellen Gründen Abstriche machen zu müssen, ist der Leitgedanke der VO 882/2004/EG. Dies spricht für die Einbeziehung nicht nur der Einzelsondern auch der Gesamtkosten in die Kalkulation (vgl. BVerwG, U.v. 26.4.2012 – 3 C 20.11 – juris Rn. 21, 24 f.; BayVGH, B.v. 9.6.2009 – 4 CS 09.603 – juris Rn. 16). Anderenfalls müssten entgegen Ziff. 2 des Anhangs VI der VO 882/2004/EG Gesamt- und Vorhaltekosten als nicht umlagefähige Gemeinkosten ausgeschieden werden. Die Qualität der Kontrollen hinge dann von der aus anderen Finanzquellen zu finanzierenden Ausstattung der Kontrolleinheiten der Behörden ab. Das jedoch würde das Ziel der Effizienz aus Erwägungsgrund 11 der VO 882/2004/EG konterkarieren. Damit spricht die teleologische Auslegung für die Einbeziehung von Gesamtkosten in die Kalkulation.

Daraus folgt eine Einbeziehung von Gesamtkosten in die Kalkulation, soweit sie noch anteilig mindestens mittelbar der Durchführung von Kontrollen nach der VO 882/2004/EG zugeordnet werden können. Das ist bei den kalkulatorischen Positionen des Landkreises der Fall, denn u.a. Verwaltungskostenerstattungen und interne Verrechnungen von zentralen Diensten und Versicherungen können zumindest anteilig noch der Durchführung der Kontrollen zugeordnet werden.

Die Verwaltungskostenerstattungen aus Leistungen der Querschnittsämter wie Kämmerei und Personal dienen mittelbar der Erfüllung der Aufgaben der Behörde aus der Vorhaltung der Kontrolleinrichtungen, denn sie erledigen die mit der Beschäftigung des Kontrollpersonals und den angefallenen Untersuchungen verbundenen gebührentechnischen, arbeitsvertraglichen und vergütungstechnischen Arbeiten. Ohne diese Arbeiten aber könnte die Gebührenerhebung nicht durchgeführt und das Kontrollpersonal für seine eigentlichen Aufgaben nicht entlastet werden (OVG Saarl, U.v. 23.5.2016 – 2 A 75.15 – juris Rn. 41). Dies dient auch der Kostenminimierung zu Gunsten des Gebührenschuldners, denn müsste ein hochqualifizierter und entsprechend entgoltener amtlicher Tierarzt neben seiner Untersuchungstätigkeit auch noch Gebührenbescheide erstellen und die Gebührenzahlung überwachen, wären die zurechenbaren und damit für die Gebührenkalkulation relevanten Personalkosten hierfür weit höher als beim anteiligen Einsatz nicht so hoch vergüteten Verwaltungspersonals. Gleiches gilt für die Leitungsaufgaben des Sachgebietsleiters als verantwortlichem Vorgesetzten zur Sicherung einer gleichmäßigen Durchführung der Kontrollen durch Planung und Überwachung des Personaleinsatzes sowie verwaltungsrechtliche Unterstützung.

Da die Zulässigkeit des Ansatzes solcher Verwaltungskosten einschließlich Verwaltungspersonalkosten nicht zweifelhaft ist, bedarf es insoweit keiner Einholung einer Vorabentscheidung des europäischen Gerichtshofs nach Art. 267 Abs. 3 AEUV (vgl. BVerwG, U.v. 26.4.2012 – 3 C 20.11 – juris Rn. 32).

(4) Soweit die Klägerin rügt, dass der Kostenmaßstab für die Erhebung von Fleischhygienegebühren abschließend und einer erweiternden Auslegung nicht zugänglich sei, ergibt sich für den vorliegenden Fall nichts Anderes.

Dass Art. 27 Abs. 4 Buchst. a und Anhang VI Ziff. 1 und Ziff. 2 VO 882/2004/EG der Berücksichtigung von Aufwendungen für die Löhne und Gehälter von Personen entgegenstehen, die nicht tatsächlich an der Ausführung der amtlichen Kontrollen beteiligt sind (vgl. EuGH, U.v. 17.3.2016 – C-112/15 – juris Rn. 40 f.), ändert an der Rechtmäßigkeit der hier streitgegenständlichen Gebührenerhebung nichts, da der Landkreis nach seiner Kalkulation keine Personal- oder Ausbildungskosten für Personen berücksichtigt hat, die nicht – auch nicht mittelbar administrativ (vgl. OVG Saarl, U.v. 23.5.2016 – 2 A 75.15 – juris Rn. 41) – mit der amtlichen Fleischkontrolle befasst sind, sondern nur solche für seine tatsächlich und nebenamtlich eingesetzten Tierärzte und ihre Unterstützung durch Verwaltungspersonal. Gegenteiliges hat auch die Klägerin nicht substantiiert aufgezeigt.

Auch hat der Beklagte nicht die Kosten für die Grundausbildung des eingesetzten Personals angesetzt, was ebenfalls gegen Art. 27 Abs. 4 Buchst. a und Anhang VI Ziff. 1 und Ziff. 2 VO 882/2004/EG verstieße (vgl. EuGH, U.v. 17.3.2016 – C-112/15 – juris Rn. 40 f.). Soweit der Beklagte Fortbildungskosten für die nebenamtlichen Tierärzte angesetzt hätte, stünde dies im Einklang mit Art. 27 Abs. 4 Buchst. a) und Anhang VI Ziff.2 VO 882/2004/EG, wonach die Kosten für Schulung berücksichtigungsfähig sind (vgl. EuGH, U.v. 17.3.2016 – C-112/15 – juris Rn. 30).

(5) Selbst wenn der Beklagte – entgegen der Überzeugung des Verwaltungsgerichts – unter den o.g. Kalkulationsposten zu Unrecht nicht umlagefähige Kosten angesetzt hätte, wäre dies möglicherweise rechtswidrig, würde aber nicht zu einem Aufhebungsanspruch der Klägerin nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO führen, da eine Verletzung seiner Rechte bereits rechnerisch ausgeschlossen ist:

Wie der Beklagte nachvollziehbar dargelegt hat, erwirtschaftete er im Bereich der Fleischhygiene im Jahr 2008 ein Defizit von 20.025,14 EUR. Die Klägerin hat nicht substantiiert gerügt, dass bei Ausklammerung nicht umlagefähiger Kalkulationsposten das Defizit bereits ausgeglichen wäre. Da die Gebührenobergrenze kostendeckender Gebühren nicht verletzt wäre, ist ein Aufhebungsanspruch ausgeschlossen. Dies wirft keine europarechtlichen Zweifelsfragen auf, handelt es sich hinsichtlich dieser Gebührenobergrenze doch um einen „acte clairé“ im Sinne des Europarechts (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2009 – C-270/07 – juris Rn. 31 f.; EuGH, U.v. 7.7.2011 – C-523/09 – juris Rn. 22 f., 27). Der Aufhebungsanspruch ist nach der autonomen Prozessordnung des Mitgliedstaats Bundesrepublik Deutschland ausgeschlossen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), die insoweit nicht europarechtlich determiniert ist.

d) Die Gebührenerhebung ist rechnerisch nicht fehlerhaft; zudem hat die Klägerin keine konkreten Rechenfehler der ihr offengelegten Kalkulation aufgezeigt.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch
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Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 1. Kammer - vom 30. Oktober 2013 geändert. Der Bescheid des Beklagten vom 15. Oktober 2010 und der Widerspruchsbescheid 6. April 2011 werden
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Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 28. November 2003 - 4 K 2481/02 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten
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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.

(2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.

(3) Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:

1.
das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine);
2.
den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes);
3.
die Bodenverteilung;
4.
die Raumordnung;
5.
den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen);
6.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse;
7.
die Grundsteuer.
Bundesgesetze auf diesen Gebieten treten frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Auf den Gebieten des Satzes 1 geht im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht das jeweils spätere Gesetz vor.

(4) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.