Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 08. Juni 2018 - Au 5 K 17.31948

bei uns veröffentlicht am08.06.2018

Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Tenor

I. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22. März 2017 wird in Nr. 3 aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger subsidiären Schutz zuzuerkennen.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Zuerkennung des subsidiären Schutzes.

Der Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger muslimischer Religionszugehörigkeit und gehört der Volksgruppe der Hazara an.

Er reiste nach eigenen Angaben über den Iran, die Türkei, Griechenland und von dort aus weiter mit dem Flugzeug in die Bundesrepublik Deutschland ein. Die Einreise nach Deutschland am 7. August 2015 erfolgte aufgrund einer Familienzusammenführung im Rahmen des Dublin-Verfahrens.

Der Kläger stellte am 27. Oktober 2015 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen Asylantrag (Gz. *).

Am 29. September 2016 wurde der Kläger beim Bundesamt persönlich angehört. Dort gab er an, zuletzt in der Provinz Parwan gelebt zu haben. Nach der Ausreise aus Afghanistan habe er sechs Jahre lang illegal im Iran gelebt. Anschließend habe er drei Jahre in der Türkei gelebt. Elf Monate habe er danach in Griechenland verbracht. Der Grund für die Ausreise des Klägers aus Afghanistan sei gewesen, dass der Kläger zwei Stiefbrüder habe, die seine Mutter geschlagen hätten. Als der Kläger kleiner gewesen sei, hätten sie auch ihn geschlagen. Als die Mutter des Klägers gestorben sei, hätten die Stiefbrüder begonnen, die Frau des Klägers zu schlagen. Die Stiefbrüder hätten zudem verlangt, dass die Tochter des Klägers einen Sohn der beiden Stiefbrüder heiraten sollte. Der Kläger habe gesagt, dass seine Tochter noch zu jung zum Heiraten sei. Seine Frau sei von den Stiefbrüdern auch geschlagen worden, als sie schwanger gewesen sei. Seine Frau habe deswegen das Kind verloren. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte der Kläger, dass die Stiefbrüder ihn töten würden.

Der Ehefrau des Klägers und dem gemeinsamen minderjährigen Sohn wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 6. Februar 2017 (Gz. *) der subsidiäre Schutz zuerkannt. Der Bescheid wurde am 28. Februar 2017 bestandskräftig.

Mit Bescheid vom 22. März 2017 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter (Nr. 2 des Bescheides) und den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1 des Bescheides) ab. Der subsidiäre Schutzstatus wurde ebenfalls nicht zuerkannt (Nr. 3 des Bescheides). Es wurde festgestellt, dass das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 5 des AufenthG vorliege (Nr. 4 des Bescheides).

Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigter nicht vorlägen. Der Kläger sei kein Flüchtling im Sinne des § 3 AsylG. Der Kläger habe nichts vorgetragen bzw. vorgelegt, was zu der Überzeugung gelangen ließe, dass die vorgenannten Voraussetzungen für die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung erfüllt seien. Weder sei staatliche Verfolgung vorgetragen worden noch eine asylrechtlich erhebliche Verfolgung durch nichtstaatliche Dritte. Bei den vom Kläger geltend gemachten Vorfällen handelt es sich allenfalls um einen privaten innerfamiliären Konflikt, der ohne jeden flüchtlingsschutzrelevanten Anknüpfungspunkt sei. Die geltend gemachte Bedrohung habe keine politische Motivation oder einen ethnischen Bezug. Es handle sich hierbei um eine Bedrohung mit privaten bzw. strafrechtlichen und nicht politischen Hintergründen. Im Übrigen sei es dem Kläger zumutbar, sich durch Wohnsitznahme in einem anderen Landesteil dem vorgetragenen Familienkonflikt zu entziehen. Da es sich bei dem vorgetragenen Konflikt um Vorfälle handle, die räumlich auf den Wohnort des Antrag des Klägers sowie auf sein direktes soziales Umfeld beschränkt seien, wäre er in anderen Landesteilen Afghanistans wie Kabul, Herat oder Mazar-e-Sharif vor den Ereignissen in Sicherheit gewesen. Er sei somit auf internen Schutz im Sinne des § 3 e AsylG zu verweisen. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen nicht vor. Anhaltspunkte für Gefahren nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 lägen nicht vor. Auch individuelle, gefahrenerhöhende Momente, die zu einer Schutzgewährung nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 führen könnten, lägen nicht vor. In allen Teilen Afghanistans herrsche zwar ein unterschiedlich stark ausgeprägter innerstaatlicher bewaffneter Konflikt. Für keine der afghanischen Provinzen könne jedoch generell ein Gefährdungsgrad für Zivilpersonen angenommen werden, der die Feststellung einer erheblichen individuellen Gefahr allein aufgrund einer Rückkehr in das Herkunftsgebiet und Anwesenheit dort rechtfertige. Zwar stamme der Kläger aus der Provinz Parwan, in der vom Bestehen eines bewaffneten innerstaatlichen Konfliktes auszugehen sei. Da er jedoch keine individuellen gefahrerhöhenden Umstände vorgetragen habe, scheide eine Schutzgewährung aus. Im Übrigen sei der Kläger auf den internen Schutz in Afghanistan zu verweisen. Ein Abschiebungsverbot liege vor. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG lägen hinsichtlich Afghanistans vor. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Afghanistan führten nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung des Klägers eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Aufgrund der individuellen Umstände des Klägers sei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit jedoch davon auszugehen, dass sich die Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch die Abschiebung außergewöhnlich erhöhe und deswegen ein Abschiebungsverbot festzustellen sei. Es handle sich beim Kläger um eine vulnerable Person, die aufgrund des Alters, seiner gesundheitlichen Einschränkungen ohne familiären Rückhalt nur erschwert in der Lage sein werde, selbständig sein Existenzminimum zu erreichen.

Der Bescheid wurde lt. Aktenvermerk gemäß § 4 Abs. 2 VwZG als Einschreiben am 23. März 2017 zur Post gegeben.

Hiergegen hat der Kläger am 5. April 2017 Klage erhoben und beantragt,

den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 22.3.2017, Az., hinsichtlich Ziffer 3 aufzuheben und die Bundesrepublik Deutschland zu verpflichten, dem Kläger subsidiären Schutz zuzuerkennen.

Zur Begründung ist ausgeführt, dass der Ehefrau und dem minderjährigen Sohn des Klägers subsidiärer Schutz zuerkannt worden sei. Dem Kläger sei somit ebenfalls subsidiärer Schutz zuzuerkennen.

Die Beklagte hat dem Gericht die einschlägige Verfahrensakte vorgelegt. Eine Antragstellung ist nicht erfolgt.

Mit Schreiben vom 21. April 2017 wies die Bevollmächtigte des Klägers darauf hin, dass der Kläger im Rahmen einer Familienzusammenführung von Griechenland aus in die Bundesrepublik Deutschland gekommen sei. Ein entsprechendes Dublin-Verfahren sei beim Bundesamt unter dem Gz. * anhängig gewesen.

Auf Anfrage des Gerichts legte die Beklagte die Verfahrensakte im Dublin-Verfahren Gz. * und die Akte der Ehefrau und des Sohnes des Klägers (Gz. *) vor.

Mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 7. Mai 2018 wurde der Rechtsstreit der Einzelrichterin übertragen.

Am 28. Mai 2018 fand die mündliche Verhandlung statt. Für den Hergang der Sitzung wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten vorgelegte Verfahrensakte Bezug genommen.

Gründe

Das Gericht konnte im vorliegenden Fall über die Klage des Klägers entscheiden, ohne dass die Beklagte an der mündlichen Verhandlung am 28. Mai 2018 teilgenommen hat. Auf den Umstand, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, wurden die Beteiligten bei der Ladung ausdrücklich hingewiesen (§ 102 Abs. 2 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO).

Die zulässige und auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzes beschränkte Klage ist auch in der Sache begründet.

Der Kläger hat einen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes auf der Grundlage des § 26 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 AsylG (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der insoweit entgegenstehende Bescheid des Bundesamtes vom 22. März 2017 war daher in dessen Ziffer 3 aufzuheben. Maßgeblich hierfür ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG).

1. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 26 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 AsylG sind vorliegend gegeben.

Nach § 26 Abs. 1 AsylG wird der Ehegatte eines Asylberechtigten auf Antrag als Asylberechtigter anerkannt, wenn die Anerkennung des Asylberechtigten unanfechtbar ist, die Ehe mit dem Asylberechtigten schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird, der Ehegatte vor der Anerkennung des Asylberechtigten eingereist ist oder er den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt hat und die Anerkennung des Asylberechtigten nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist. Nach § 26 Abs. 5 Satz 1, Satz 2 AsylG gilt § 26 Abs. 1 AsylG entsprechend für Ehegatten von Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde.

Für die Entscheidung über das Familienasyl nach § 26 AsylG ist nach dem Wortlaut ein Antrag erforderlich. Hierfür reicht die Stellung eines regulären Asylantrags nach § 13 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 AsylG aus. Es ist demzufolge kein separater Antrag nach § 26 AsylG erforderlich (so auch VG Augsburg, U.v. 21.3.2018 – Au 6 K 17.30859 – juris Rn. 30; VG Würzburg, U.v. 28.2.2018 – W 1 K 16.32753 – juris Rn. 13; Bergmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl. 2018, § 26 AsylG Rn. 10; a.A. VG Augsburg, B.v. 8.5.2017 – Au 4 K 16.31699 – juris Rn. 4). Denn die Zuerkennung internationalen Schutzes nach § 26 Abs. 1, Abs. 5 AsylG gewährt dem begünstigten Familienangehörigen dieselbe Rechtsstellung wie die Zuerkennung des internationalen Schutzes nach § 3 bzw. § 4 AsylG. Dies hat zur Folge, dass die Rechtsgrundlage ausgewechselt werden darf (BayVGH, B.v. 24.7.2017 – 21 ZB 17.30451 – juris Rn. 8; B.v. 18.7.2017 – 21 ZB 16.30724 – Rn. 8). Das Erfordernis eines eigenständigen Antrags widerspricht zudem der Systematik des AsylG. Denn das Asylverfahren nach dem AsylG sieht diesbezüglich keine besondere Verfahrensart vor. Ein nachträglich gestellter Antrag auf Familienasyl müsste in einem Fall wie dem vorliegenden demnach als Folgeantrag gewertet werden, in dem die geltend gemachten Tatsachen jedoch bereits im Erstantragsverfahren vorgelegen haben. Ein separates Verfahren würde zudem Sinn und Zweck des § 26 AsylG, der grundsätzlich eine Verfahrenserleichterung darstellen soll, widersprechen.

Der Kläger ist der Ehegatte von Frau *. Der Kläger hat eine Heiratsbescheinigung vorgelegt (Bl. 58 der Bundesamtsakte). An der Wirksamkeit der Eheschließung am 26. Mai 1990 bestehen keine Zweifel. Die Ehe bestand zudem bereits im Herkunftsland der Ehegatten. Die Familie ist nach den glaubhaften Angaben des Klägers auch gemeinsam in den Iran ausgereist und anschließend in die Türkei gereist.

Der Ehefrau des Klägers und dem gemeinsamen minderjährigen Sohn wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 6. Februar 2017 (Gz. *) der subsidiäre Schutz gemäß § 4 AsylG zuerkannt. Der Bescheid ist am 28. Februar 2017 bestandskräftig geworden.

Der Kläger hat den Antrag auch unverzüglich gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG gestellt. „Unverzüglich“ bedeutet ohne schuldhaftes Zögern (vgl. § 121 Abs. 1 Bürgerliches GesetzbuchBGB). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist im Asylverfahren unter diesem Begriff eine Frist von zwei Wochen zu verstehen (vgl. BVerwG, U.v. 13.5.1997 – 9 C 35/96 – BVerwGE 104, 362). Zwar erfolgte die förmliche, schriftliche Antragstellung erst am 27. Oktober 2015 und damit nicht unverzüglich nach der Einreise des Klägers am 7. August 2015. Vorliegend ist die Einreise des Klägers jedoch aufgrund einer Familienzusammenführung im Rahmen des Dublin-Verfahrens erfolgt. Es ist damit davon auszugehen, dass in einem solchen Sonderfall für den maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung im Sinne des § 13 Abs. 1 AsylG auf das Begehren auf Familienzusammenführung in Deutschland abzustellen ist. Dieses Begehren beinhaltet den Wunsch des Klägers, im Bundesgebiet Schutz im Sinne des § 13 Abs. 1 AsylG zu erlangen. Der Antrag ist damit als rechtzeitig gestellt anzusehen.

Die Zuerkennung des subsidiären Schutzes für die Ehefrau des Klägers und den gemeinsamen minderjährigen Sohn ist auch nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen. Ein Widerruf oder eine Rücknahme ist bisher nicht erfolgt. Die Beklagte hat im streitgegenständlichen Verfahren auch nicht mitgeteilt, dass ein Widerrufs- oder Rücknahmeverfahren eingeleitet ist. Das Gericht ist im Übrigen weder verpflichtet noch berechtigt, Gründe für den Widerruf der Asylanerkennung des Stammberechtigten zu prüfen, solange das Bundesamt ein Widerrufsverfahren nicht eingeleitet und den betroffenen Stammberechtigten hierzu nicht angehört hat (BVerwG, U.v. 9.5.2006 – 1 C 8/05 – BVerwGE 126, 27 – Leitsatz).

Somit war der Klage im beantragten Umfang stattzugeben.

2. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83 b AsylG). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

Gesetz


Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 4 Subsidiärer Schutz


(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt: 1. die Verhängung oder Vollstreckung der To

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 3 Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft


(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich1.aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 77 Entscheidung des Gerichts


(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefä

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 102


(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende di

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 121 Anfechtungsfrist


(1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rech

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 26 Familienasyl und internationaler Schutz für Familienangehörige


(1) Der Ehegatte oder der Lebenspartner eines Asylberechtigten wird auf Antrag als Asylberechtigter anerkannt, wenn 1. die Anerkennung des Asylberechtigten unanfechtbar ist,2. die Ehe oder Lebenspartnerschaft mit dem Asylberechtigten schon in dem Sta

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 13 Asylantrag


(1) Ein Asylantrag liegt vor, wenn sich dem schriftlich, mündlich oder auf andere Weise geäußerten Willen des Ausländers entnehmen lässt, dass er im Bundesgebiet Schutz vor politischer Verfolgung sucht oder dass er Schutz vor Abschiebung oder einer s

Verwaltungszustellungsgesetz - VwZG 2005 | § 4 Zustellung durch die Post mittels Einschreiben


(1) Ein Dokument kann durch die Post mittels Einschreiben durch Übergabe oder mittels Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden. (2) Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein. Im Übrigen gilt das Dokument am dritten Tag nach der Aufgabe

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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Ein Dokument kann durch die Post mittels Einschreiben durch Übergabe oder mittels Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden.

(2) Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein. Im Übrigen gilt das Dokument am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, dass es nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang und dessen Zeitpunkt nachzuweisen. Der Tag der Aufgabe zur Post ist in den Akten zu vermerken.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

(1) Der Ehegatte oder der Lebenspartner eines Asylberechtigten wird auf Antrag als Asylberechtigter anerkannt, wenn

1.
die Anerkennung des Asylberechtigten unanfechtbar ist,
2.
die Ehe oder Lebenspartnerschaft mit dem Asylberechtigten schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird,
3.
der Ehegatte oder der Lebenspartner vor der Anerkennung des Ausländers als Asylberechtigter eingereist ist oder er den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt hat und
4.
die Anerkennung des Asylberechtigten nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist.
Für die Anerkennung als Asylberechtigter nach Satz 1 ist es unbeachtlich, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam oder aufgehoben worden ist; dies gilt nicht zugunsten des im Zeitpunkt der Eheschließung volljährigen Ehegatten.

(2) Ein zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylberechtigten wird auf Antrag als asylberechtigt anerkannt, wenn die Anerkennung des Ausländers als Asylberechtigter unanfechtbar ist und diese Anerkennung nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist.

(3) Die Eltern eines minderjährigen ledigen Asylberechtigten oder ein anderer Erwachsener im Sinne des Artikels 2 Buchstabe j der Richtlinie 2011/95/EU werden auf Antrag als Asylberechtigte anerkannt, wenn

1.
die Anerkennung des Asylberechtigten unanfechtbar ist,
2.
die Familie im Sinne des Artikels 2 Buchstabe j der Richtlinie 2011/95/EU schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird,
3.
sie vor der Anerkennung des Asylberechtigten eingereist sind oder sie den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt haben,
4.
die Anerkennung des Asylberechtigten nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist und
5.
sie die Personensorge für den Asylberechtigten innehaben.
Für zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung minderjährige ledige Geschwister des minderjährigen Asylberechtigten gilt Satz 1 Nummer 1 bis 4 entsprechend.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Familienangehörige im Sinne dieser Absätze, die die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Absatz 2 erfüllen oder bei denen das Bundesamt nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat. Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Kinder eines Ausländers, der selbst nach Absatz 2 oder Absatz 3 als Asylberechtigter anerkannt worden ist.

(5) Auf Familienangehörige im Sinne der Absätze 1 bis 3 von international Schutzberechtigten sind die Absätze 1 bis 4 entsprechend anzuwenden. An die Stelle der Asylberechtigung tritt die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz. Der subsidiäre Schutz als Familienangehöriger wird nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach § 4 Absatz 2 vorliegt.

(6) Die Absätze 1 bis 5 sind nicht anzuwenden, wenn dem Ausländer durch den Familienangehörigen im Sinne dieser Absätze eine Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Absatz 1 droht oder er bereits einer solchen Verfolgung ausgesetzt war oder einen solchen ernsthaften Schaden erlitten hat.

(1) Ein Asylantrag liegt vor, wenn sich dem schriftlich, mündlich oder auf andere Weise geäußerten Willen des Ausländers entnehmen lässt, dass er im Bundesgebiet Schutz vor politischer Verfolgung sucht oder dass er Schutz vor Abschiebung oder einer sonstigen Rückführung in einen Staat begehrt, in dem ihm eine Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Absatz 1 droht.

(2) Mit jedem Asylantrag wird die Anerkennung als Asylberechtigter sowie internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 beantragt. Der Ausländer kann den Asylantrag auf die Zuerkennung internationalen Schutzes beschränken. Er ist über die Folgen einer Beschränkung des Antrags zu belehren. § 24 Absatz 2 bleibt unberührt.

(3) Ein Ausländer, der nicht im Besitz der erforderlichen Einreisepapiere ist, hat an der Grenze um Asyl nachzusuchen (§ 18). Im Falle der unerlaubten Einreise hat er sich unverzüglich bei einer Aufnahmeeinrichtung zu melden (§ 22) oder bei der Ausländerbehörde oder der Polizei um Asyl nachzusuchen (§ 19). Der nachfolgende Asylantrag ist unverzüglich zu stellen.

(1) Der Ehegatte oder der Lebenspartner eines Asylberechtigten wird auf Antrag als Asylberechtigter anerkannt, wenn

1.
die Anerkennung des Asylberechtigten unanfechtbar ist,
2.
die Ehe oder Lebenspartnerschaft mit dem Asylberechtigten schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird,
3.
der Ehegatte oder der Lebenspartner vor der Anerkennung des Ausländers als Asylberechtigter eingereist ist oder er den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt hat und
4.
die Anerkennung des Asylberechtigten nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist.
Für die Anerkennung als Asylberechtigter nach Satz 1 ist es unbeachtlich, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam oder aufgehoben worden ist; dies gilt nicht zugunsten des im Zeitpunkt der Eheschließung volljährigen Ehegatten.

(2) Ein zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylberechtigten wird auf Antrag als asylberechtigt anerkannt, wenn die Anerkennung des Ausländers als Asylberechtigter unanfechtbar ist und diese Anerkennung nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist.

(3) Die Eltern eines minderjährigen ledigen Asylberechtigten oder ein anderer Erwachsener im Sinne des Artikels 2 Buchstabe j der Richtlinie 2011/95/EU werden auf Antrag als Asylberechtigte anerkannt, wenn

1.
die Anerkennung des Asylberechtigten unanfechtbar ist,
2.
die Familie im Sinne des Artikels 2 Buchstabe j der Richtlinie 2011/95/EU schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird,
3.
sie vor der Anerkennung des Asylberechtigten eingereist sind oder sie den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt haben,
4.
die Anerkennung des Asylberechtigten nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist und
5.
sie die Personensorge für den Asylberechtigten innehaben.
Für zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung minderjährige ledige Geschwister des minderjährigen Asylberechtigten gilt Satz 1 Nummer 1 bis 4 entsprechend.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Familienangehörige im Sinne dieser Absätze, die die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Absatz 2 erfüllen oder bei denen das Bundesamt nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat. Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Kinder eines Ausländers, der selbst nach Absatz 2 oder Absatz 3 als Asylberechtigter anerkannt worden ist.

(5) Auf Familienangehörige im Sinne der Absätze 1 bis 3 von international Schutzberechtigten sind die Absätze 1 bis 4 entsprechend anzuwenden. An die Stelle der Asylberechtigung tritt die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz. Der subsidiäre Schutz als Familienangehöriger wird nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach § 4 Absatz 2 vorliegt.

(6) Die Absätze 1 bis 5 sind nicht anzuwenden, wenn dem Ausländer durch den Familienangehörigen im Sinne dieser Absätze eine Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Absatz 1 droht oder er bereits einer solchen Verfolgung ausgesetzt war oder einen solchen ernsthaften Schaden erlitten hat.

Tenor

I. Auf die Klage hin wird Ziffer 6 des Bescheids des ...vom 9. Februar 2017 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, über die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts von Amts wegen neu zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Der Kläger hat von den Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens sieben Achtel zu tragen; die Beklagte ein Achtel.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger abwenden, wenn dieser nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der ausweislich der Kopie seines libanesischen Personalausweises am ... 1991 in ... (Libanon) geborene Kläger ist libanesischer Staatsangehöriger der Volkszugehörigkeit der Araber sunnitischer Religionszugehörigkeit und lebte vor seiner Ausreise in ... (Libanon), wo er geboren und aufgewachsen ist (BAMF-Akte Bl. 28). Er reiste seinen Angaben zu Folge am 1. November 2015 mit dem Flugzeug aus dem Libanon in die Türkei aus, am 19. November 2015 u.a. über Griechenland auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 31. März 2016 Asyl.

Nach der auch vom Kläger unterschriebenen Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender vom 2. Dezember 2015 wurde der Kläger als lediger syrischer Staatsangehöriger registriert (BAMF-Akte Bl. 50). Bei der Stellung seines Asylantrags am 31. März 2016 versicherte der Kläger mit Unterschrift die Richtigkeit seiner Angaben und gab zu seinen Personalien an, lediger libanesischer Staatsangehöriger zu sein (BAMF-Akte Bl. 3, 21 ff.), auch der Dolmetscher unterschrieb jeweils. Ausweislich des vom Kläger in Kopie vorgelegten libanesischen Personalausweises vom 4. Juli 2013 ist der Kläger ledig.

In seiner auf Arabisch geführten Anhörung vor dem Bundesamt für ... (Bundesamt) am 31. März 2016 gab der Kläger im Wesentlichen an (BAMF-Akte Bl. 27 ff.), er habe vor seiner Ausreise zusammen mit seinen Eltern in der Stadt ... (Libanon) gewohnt. Seine Mutter sei Hausfrau, sein Vater Großhändler für Aluminiumprofile; die Familie habe gut davon leben können. Im Libanon lebten noch drei erwachsene Schwestern, von denen zwei verheiratet seien, ein erwachsener Bruder und die Großfamilie. Die Schule habe er bis zur neunten Klasse ohne Abschluss besucht; an einer privaten Hochschule habe er zwei Monate ohne Abschluss Elektronik studiert. Daneben habe er als Gabelstaplerfahrer und Aluminiumfensterbauer gearbeitet. Aus dem Libanon sei er ausgereist, weil es dort nicht sicher sei. Er habe in der Nähe eines Palästinenserlagers gelebt, in dem es viele Gruppierungen gebe, vor denen er sich gefürchtet habe. Außerdem seien im Libanon die Hisbollah, die Amal Partei und verschiedene islamistische Gruppierungen aktiv. Diese hätten ihn immer unterdrückt; entweder habe er in Syrien kämpfen sollen oder sie hätten ihn weiter schlecht behandeln wollen. Seine 32-jährige Schwester sei behindert und sitze im Rollstuhl. Im Libanon gebe es keine guten Behandlungsmöglichkeiten für sie. Er habe daher etwas für seine Schwester tun wollen. Wenn er spät nach Hause gekommen sei, hätten ihn Sympathisanten der Hisbollah beschimpft. Außerdem habe er das Angebot, sechs Monate in einem Ausbildungslager für Kämpfer in Syrien zu verbringen, abgelehnt. Daraufhin sei er geschlagen worden. Er sei dann zu einer seiner Schwestern nach ... gegangen, dort habe man ihn nicht gefunden. Jedoch hätten sie sein Auto in ... gefunden und hätten es eineinhalb Monate vor seiner Ausreise angezündet. Wenn er aus Europa zurückkehre, müsse er entweder in Syrien kämpfen oder werde umgebracht. In einen anderen Landesteil habe er nicht gehen wollen, da er in ... geboren sei und sich dort aufhalten wolle. Außerdem sei es nirgends im Libanon sicher. Ausgereist sei er zusammen mit einer syrischen Familie, die seine Nachbarn im Libanon gewesen seien; die Frau heiße ....

In ihrer auf Arabisch geführten Anhörung vor dem Bundesamt für ... (Bundesamt) am 24. November 2016 gab die syrische Staatsangehörige ... an, bis zu ihrer Ausreise am 29. Oktober 2016 in ... (Syrien) bei ihren Eltern gelebt zu haben, jedoch seit September 2014 mit dem Kläger verheiratet zu sein. Ihr Mann sei vor zwei Jahren ausgereist, habe jedoch zunächst im Libanon gelebt. Da sie in Syrien niemanden mehr gehabt habe (der Vater sei gestorben und die Mutter in die Niederlande gegangen), habe sie sich entschieden, zu ihrem Mann in die Bundesrepublik zu reisen. Der Antragstellerin wurde mit bestandskräftigen Bescheid vom 22. Dezember 2016 subsidiärer Schutz zuerkannt; ebenso ihrer am ... 2017 im Bundesgebiet geborenen Tochter.

Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 9. Februar 2017 den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1), auf Asylanerkennung (Nr. 2) und auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Nr. 3) sowie auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG ab (Nr. 4). Die Abschiebung in den Libanon wurde androht (Nr. 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6). Zur Begründung führte das Bundesamt aus, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigter nicht vorlägen, weil sich aus dem Sachvortrag keine Verfolgung durch den libanesischen Staat oder durch nichtstaatliche Verfolgungsakteure ergebe. Bei etwaigen Nachstellungen durch die Hisbollah hätte sich der Kläger an die Polizei wenden können. Zudem hätte er sich in Landesteile begeben können, die nicht im Einflussgebiet der Hisbollah stünden. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus oder Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. Die derzeitigen humanitären Bedingungen im Libanon würden nicht zu der Annahme führen, dass bei einer Abschiebung des Klägers eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 30 Monate sei angemessen, da der Kläger im Bundesgebiet über keine wesentlichen Bindungen verfüge, die im Rahmen der Ermessensprüfung zu berücksichtigen wären.

Gegen diesen Bescheid ließ der Kläger am 17. Februar 2017 Klage erheben und beantragen,

1. Der Bescheid vom 9. Februar 2017, Az.:, wird aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen,

3. hilfsweise wird die Beklagte verpflichtet, subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylG zu gewähren,

4. hilfsweise wird die Beklagte verpflichtet, festzustellen, dass die Voraussetzungen der § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG bezüglich des Klägers vorliegen.

Der Kläger legte die Kopie einer Heiratsurkunde nebst Übersetzung vor, nach der er am .... ... 2014 die syrische Staatsangehörige ... in ... geheiratet habe (Bl. 35 der Gerichtsakte). Im mit Beschluss vom 21. Februar 2018 nach Klagerücknahme eingestellten Parallelverfahren Au 6 K 16.30941 (die diesbezüglichen Gerichts- und Behördenakten wurden zum Gegenstand dieses Verfahrens gemacht) legte der Kläger darüber hinaus den bestandskräftigen Bescheid des Bundesamts vom 22. Dezember 2016 vor, nach dem der syrischen Staatsangehörigen ... der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde (Bl. 45 ff. der Gerichtsakte zu Au 6 K 16.30941). Des Weiteren legte er eine Urkunde über die Anerkennung der Vaterschaft für die am ... 2017 in der Bundesrepublik geborene gemeinsame Tochter vor, die ebenfalls subsidiär Schutzberechtigte ist (Bl. 63 der Gerichtsakte).

Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt.

Die Regierung von ... als Vertreterin des öffentlichen Interesses hat auf jegliche Zustellungen mit Ausnahme der Endentscheidung verzichtet.

Mit Beschluss vom 14. Februar 2018 wurde der Rechtsstreit der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die von der Beklagten vorgelegten Behördenakten auch des Verfahrens Au 6 K 17.30941 sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist nur in geringem Umfang begründet. Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG oder § 26 AsylG sowie auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG113 Abs. 5 VwGO). Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 9. Februar 2017 ist daher – bis auf die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots – rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Es wird insoweit Bezug genommen auf die Gründe des angefochtenen Bescheids (§ 77 Abs. 2 AsylG) und ergänzend ausgeführt:

1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG.

Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560 – Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Eine solche Verfolgung kann nicht nur vom Staat ausgehen (§ 3c Nr. 1 AsylG), sondern auch von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (§ 3c Nr. 2 AsylG) oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Nrn. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (§ 3c Nr. 3 AsylG). Allerdings wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort nieder lässt (§ 3e Abs. 1 AsylG).

a) Die Tatsache, dass der Ausländer bereits verfolgt oder von Verfolgung unmittelbar bedroht war, ist dabei ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, wenn nicht stichhaltige Gründe dagegen sprechen, dass er neuerlich von derartiger Verfolgung bedroht ist. Dabei ist es Sache des Ausländers, die Gründe für eine Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Herkunftsland zu verbleiben oder dorthin zurückzukehren. Dabei genügt für diesen Tatsachenvortrag aufgrund der typischerweise schwierigen Beweislage in der Regel eine Glaubhaftmachung. Voraussetzung für ein glaubhaftes Vorbringen ist allerdings ein detaillierter und in sich schlüssiger Vortrag ohne wesentliche Widersprüche und Steigerungen.

Der Kläger hat nicht glaubhaft gemacht, dass er den Libanon aus begründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat.

Die Äußerungen des Klägers hierzu sind äußerst vage, pauschal und detailarm. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt trug er lediglich vor, er habe Probleme mit der Hisbollah und anderen Gruppierungen gehabt; man habe von ihm verlangt, in Syrien zu kämpfen und deswegen auch sein Auto angezündet. Konkretere Angaben hinsichtlich Zeit, Ort, beteiligten Personen und Ablauf der Ereignisse machte der Kläger nicht. Einzelheiten fehlen völlig. Zudem führte er aus, seine Schwester sei behindert, sitze im Rollstuhl, habe einen Nervenzusammenbruch erlitten und sei schließlich von ihrem Ehemann verlassen worden; er habe etwas für seine Schwester tun wollen. Auch in der mündlichen Verhandlung blieben seine Angaben gänzlich pauschal. Der Kläger führte auch auf Nachfrage lediglich aus, er habe Probleme mit der Hisbollah gehabt, habe deswegen für einige Zeit seine Schwester in ... besucht und als er zurück nach ... gekommen sei, habe er festgestellt, dass sein Auto angezündet worden sei. Er glaube, dass Mitglieder der Hisbollah das Auto angezündet hätten. Die Hisbollah habe gewollt, dass er für sie arbeite. Es gebe in den Flüchtlingslagern für Palästinenser viele kriminelle Gruppierungen und Konflikte dieser Gruppierungen untereinander; darüber gebe es auch Videos und Handyaufnahmen. Er selbst sei auf diesen Videos nicht zu sehen und bei den entsprechenden Vorfällen auch nicht anwesend gewesen. Ein guter Freund habe für die Hisbollah gearbeitet und sei in Syrien gestorben. Weitere Angaben machte der Kläger nicht; insbesondere Beschimpfungen und Schläge durch Mitglieder der Hisbollah erwähnte der Kläger nicht mehr. Mangels Angabe genauer Einzelheiten ist der Vortrag des Klägers nicht glaubhaft. Im Zusammenhang mit seiner Aussage, etwas für seine kranke Schwester habe tun zu wollen, ist das Gericht vielmehr davon überzeugt, dass der Kläger aus wirtschaftlichen Gründen in die Bundesrepublik eingereist ist.

b) Selbst wenn – wie nicht – der Kläger durch Mitglieder der Hisbollah verfolgt worden sein sollte, sind ihm jedoch sowohl Beirut und als auch andere Landesteile wie beispielsweise Tripoli als innerstaatliche Fluchtalternativen nach § 3e AsylG zumutbar.

Zwar hätten nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 1. März 2018, der zum Gegenstand des Verfahrens gemacht wurde, staatliche Institutionen nicht in allen Landesteilen uneingeschränkten Zugriff, insbesondere nicht in den palästinensischen Flüchtlingslagern sowie in den Grenzregionen zu Syrien (Lagebericht vom 1.3.2018, S. 18). Die Hisbollah sei insbesondere in den schiitischen Siedlungsgebieten im Süden des Landes sowie in den südlichen Vororten von ...Beirut präsent und übe Druck auf die staatlichen Institutionen aus. Verfolgung durch nicht-staatliche Akteure könne jedoch in der Regel durch Verlegung des Wohnorts außerhalb des Einflussbereichs dieser Akteure umgangen werden. So sei beispielsweise der Einfluss der Hisbollah im christlichen Kerngebiet des Mont Liban oder im sunnitischen Tripoli sehr gering (Lagebericht vom 1.3.2018, S. 18).

Der Kläger trug sowohl bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt als auch in der mündlichen Verhandlung vor, wegen seiner Probleme mit der Hisbollah für ein paar Monate nach ... zu seiner Schwester gezogen zu sein, wo ihn die Hisbollah nicht gefunden habe. Damit hat er selbst vorgetragen, dass ... für ihn eine innerstaatliche Fluchtalternative darstellt. Auf Frage des Bundesamts, warum der Kläger nicht dauerhaft in eine andere Stadt, z.B., umgezogen sei, gab der Kläger an, er sei in ... geboren und wolle sich dort aufhalten. Insoweit wäre dem Kläger jedoch ein Umzug in einen anderen, nicht im Einflussbereich der Hisbollah liegenden Landesteil zumutbar; dass er sich in ... als seiner Geburtsstadt aufhalten will, ist insoweit unbeachtlich und angesichts seiner Ausreise in die Bundesrepublik auch unglaubhaft.

Dem Kläger ist ein Umzug nach Beirut oder in einen anderen Landesteil auch wirtschaftlich zumutbar. Ausweislich einer Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Göttingen vom 2. Januar 2017, die zum Gegenstand des Verfahrens gemacht wurde, hänge der Erfolg der Arbeitssuche von den Qualifikationen und Erfahrungen des Arbeitssuchenden ab. Die große Mehrzahl der libanesischen Erwerbstätigen könne mit ihrem Arbeitseinkommen Wohnung und Lebensunterhalt gewährleisten. Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 1. März 2018 lag die Arbeitslosenquote bei 30% (Lagebericht, S. 22). Wesentliches Element sozialer Sicherung sei die Familie, daneben auch karitative und religiöse Einrichtungen.

Der Kläger verfügt über vielfältige Berufserfahrung; er war und ist sowohl im Libanon als auch in der Bundesrepublik erwerbstätig, u.a. als Gabelstapelfahrer und als Aluminiumfensterbauer. Er hat die Schule bis zur neunten Klasse besucht und an einer privaten Hochschule zwei Monate Elektronik studiert. Es ist daher davon auszugehen, dass der Kläger wie schon vor seiner Ausreise trotz einer nicht unerheblichen Arbeitslosenquote einen Arbeitsplatz finden wird. Daneben verfügt er über ein enges und wirtschaftlich erfolgreiches Familiennetzwerk im Libanon. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt gab der Kläger an, sein Vater sei Großhändler für Aluminiumprofile und die Familie habe gut davon leben können. In der mündlichen Verhandlung gab der Kläger an, seine Eltern, ein Bruder, drei Schwestern, fünf Onkel und sechs Tanten lebten noch im Libanon; zu seinen Eltern halte er täglich Kontakt, zu seinen Onkeln und Tanten ungefähr alle ein bis zwei Wochen. Selbst wenn man davon ausginge, dass der Kläger zusammen mit seiner Tochter und seiner Lebensgefährtin (dazu sogleich) in den Libanon zurückkehren würde, kann er aufgrund seiner hinreichenden Schulbildung und seiner Berufserfahrung durch Erwerbstätigkeit seinen Lebensunterhalt sicherstellen. Des Weiteren kann er auf ein enges und wirtschaftlich gut situiertes familiäres Netzwerk zurückgreifen, das ihn gerade in der Anfangszeit unterstützen kann.

2. Ein Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes i.S. des § 4 Abs. 1 AsylG besteht nicht. Er hat keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vorgebracht, dass ihm bei einer Rückkehr in den Libanon ein ernsthafter Schaden i.S. des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 3 AsylG droht (vgl. oben). Hier steht dem Kläger zudem interner Schutz offen (§ 4 i.V.m. § 3e AsylG, vgl. oben).

3. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 26 Abs. 1, Abs. 5 AsylG.

Nach § 26 Abs. 1 AsylG wird der Ehegatte eines Asylberechtigten auf Antrag als Asylberechtigter anerkennt, wenn die Anerkennung des Asylberechtigten unanfechtbar ist, die Ehe mit dem Asylberechtigten schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird, der Ehegatte vor der Anerkennung des Ausländers als Asylberechtigter eingereist ist oder er den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt hat und die Anerkennung des Asylberechtigten nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist. Nach § 26 Abs. 5 Satz 1, Satz 2 AsylG gilt § 26 Abs. 1 AsylG entsprechend für die Ehegatten von Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft oder – wie hier – der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde.

a) Die Zuerkennung internationalen Schutzes nach § 26 Abs. 1, Abs. 5 AsylG gewährt dem begünstigten Familienangehörigen dieselbe Rechtsstellung wie die Zuerkennung des internationalen Schutzes nach § 3 bzw. § 4 AsylG. Dies hat zur Folge, dass die Rechtsgrundlage ausgewechselt werden darf (BayVGH, B.v. 24.7.2017 – 21 ZB 17.30451 – juris Rn. 8; B.v. 18.7.2017 – 21 ZB 16.30724 – Rn. 8; jeweils unter Verweis auf Bergmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl. 2016, § 26 AsylG Rn. 24). Das Bundesamt kann daher im gerichtlichen Verfahren zur Zuerkennung internationalen Schutzes nach § 26 AsylG verpflichtet werden, auch wenn es im behördlichen Verfahren noch keinen Anlass zur Prüfung des Familienschutzes hatte, denn insoweit handelt es sich nur um die Auswechslung der Anerkennungsgrundlage, ähnlich wie bei der Umstellung von Vorfluchtauch Nachfluchtgründe (Bergmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl. 2018, § 26 AsylG Rn. 24). Mithin kann im Rahmen der Antragstellung nach § 13 AsylG auch über den internationalen Schutz für Familienangehörige als weitere Rechtsgrundlage neben §§ 3, 4 AsylG entschieden werden, ohne dass ein ausdrücklicher Antrag des Klägers nach § 26 AsylG erforderlich ist (a.A. VG Augsburg, U.v. 15.12.2017 – Au 4 K 16.32468 – UA Rn. 88).

b) Der Kläger hat jedoch nicht glaubhaft gemacht, die syrische Staatsangehörige ... in ... (Syrien) geheiratet zu haben, so dass es vorliegend an einer Ehe i.S.d. § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG fehlt.

Eine Ehe i.S.d. § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG ist jede mit Eheschließungswillen eingegangene, staatlich anerkannte Lebensgemeinschaft.

Der Kläger hat zu seiner angeblich 2014 in ... (Syrien) geschlossenen Ehe zum ersten Mal im Klageverfahren und damit nach Erhalt des ablehnenden Bescheids des Bundesamts vom 9. Februar 2017 vorgetragen. Seine von ihm unterschriebene Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender vom 2. Dezember 2015 weist ihn als ledigen syrischen Staatsangehörigen aus (Bundesamt-Akte Bl. 50). Beim durchgeführten Datenabgleich im Rahmen seiner Asylantragstellung (ebenfalls vom Kläger sowie vom Dolmetscher unterschrieben) gab er an, lediger libanesischer Staatsangehöriger zu sein (Bundesamt-Akte Bl. 21). Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 31. März 2016 erwähnte der Kläger seine Eltern, seine Geschwister (einschließlich ihres Alters und Angaben zum Gesundheitszustand einer Schwester) und namentlich eine syrische Familie, mit der er ausgereist sei. Dass er verheiratet sei, trug der Kläger nicht vor. Es ist nicht glaubhaft, dass der Kläger wiederholt und ohne erkennbaren Grund nach seinem jetzigen Vortrag wahrheitswidrig vor deutschen Behörden angibt, ledig zu sein und seine angebliche syrische Ehefrau auch bei seiner Anhörung mit keinem Wort erwähnt, wohl aber seine sonstige Familie und syrische Nachbarn. Die Kopie seines libanesischen Personalausweises vom 4. Juli 2013 weist ihn ebenfalls als ledigen libanesischen Staatsangehörigen aus. Da der Kläger nach seinem eigenen Vortrag erst im September 2015 aus dem Libanon ausreiste, hätte nach seiner angeblichen Heirat im Juli 2014 genügend Zeit bestanden, seinen Personalausweis hinsichtlich seines Familienstandes zu berichtigen. Bezeichnend ist des Weiteren, dass der Kläger auf Frage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung, warum er im behördlichen Verfahren stets entgegen seines jetzigen Vorbringens angab, ledig zu sein, lediglich vortrug, als libanesischer Staatsangehöriger bekomme er keine Asylanerkennung. Seine Ehefrau habe vor dem Tod ihres Vaters Syrien nicht verlassen wollen; erst nach dem Tod des Vaters sei sie mit ihrer Familie in die Türkei gereist, von dort aus habe er seine Ehefrau dann in die Bundesrepublik gebracht, während der Rest der Familie in die Niederlande weitergereist sei. Der Kläger hat die Frage des Gerichts damit nicht hinreichend beantwortet, sondern primär auf die aus seiner Sicht geringen Anerkennungschancen libanesischer Staatsangehöriger im deutschen Asylverfahren hingewiesen. Auch die Frage des Gerichts, wann genau die Heirat stattgefunden habe, konnte der Kläger zunächst nicht hinreichend beantworten, sondern trug lediglich vor, er habe vor ungefähr vier Jahren geheiratet. Nach längerem Durchlesen seiner auch dem Gericht vorgelegten Heiratsurkunde gab der Kläger schließlich an, am 7. Juli 2014 geheiratet zu haben. Dies widerspricht sowohl der Aussage der syrischen Staatsangehörigen, im September 2014 geheiratet zu haben als auch der Übersetzung der Heiratsurkunde, nach der die Heirat am 2. September 2014 stattfand. Es ist nicht glaubhaft, dass der Kläger ohne Einblick in seine Heiratsurkunde noch nicht einmal den Monat seiner Heirat bestimmen kann, insbesondere da er vom Gericht darauf hingewiesen wurde, dass er die Daten auch in einer im Libanon oder in Syrien üblichen Zeitrechnung angeben könne. Dass er sich schließlich entgegen der von ihm selbst vorgelegten Heiratsurkunde auf den 7. Juli 2014 als Hochzeitstermin festlegte, steht im Widerspruch zu den Angaben seiner angeblichen Ehefrau. Widersprüche ergaben sich auch auf die Frage des Gerichts, warum der Kläger in der 2014 stark umkämpften Stadt ... anstatt im Libanon oder in einem anderen, sichereren Gebiet in Syrien geheiratet habe. Insoweit trug der Kläger vor, als Händler von Kleidung wiederholt vom Libanon nach ... gereist zu sein und dort über deren Mutter seine jetzige Ehefrau kennengelernt zu haben. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt gab der Kläger noch an, als Gabelstapelfahrer und Aluminiumfensterbauer gearbeitet zu haben, auch bei seiner Asylantragstellung wurde er als Handwerker geführt. Dass er einen Im- und Exporthandel für Kleidung geführt habe, trug er demgegenüber erstmals in der mündlichen Verhandlung vor. Widersprüchlich ist des Weiteren der Vortrag seiner angeblichen Ehefrau, ihr Ehemann sei zum Zeitpunkt ihrer Anhörung vor dem Bundesamt im November 2016 seit zwei Jahren ausgereist. Der Kläger verließ den Libanon nach seinen Angaben erst im September 2015, also vor etwas mehr als einem Jahr.

Der Kläger nannte als Geburtsdatum seiner angeblichen Ehefrau den ... 1991, obwohl diese am .... ... 1992 geboren ist. Gegen eine Heirat in Syrien spricht auch, dass der Kläger die Vaterschaft für das Kind ... durch Erklärung vor dem Jugendamt nach § 1592 Nr. 2 BGB anerkannte. Dies wäre weder erforderlich noch zulässig, wenn der Kläger schon mit der syrischen Staatsangehörigen nach syrischem und libanesischem Recht wirksam verheiratet wäre, da er in diesem Fall nach § 1592 Nr. 1 BGB als Ehemann kraft Gesetzes der Vater des Kindes ist, wobei eine in Syrien geschlossene und registrierte Ehe einer syrischen und eines libanesischen volljährigen Staatsangehörigen grundsätzlich nach Art. 11, Art. 13 EGBGB auch von der deutschen Rechtsordnung anerkannt wird. Darüber hinaus konnte der Kläger auch kein Original der Heiratsurkunde vorlegen, sondern lediglich eine Kopie. Der Kopie kommt angesichts der festgestellten Widersprüche kein derart hoher Beweiswert zu, dass der Vortrag des Klägers insgesamt noch als glaubhaft zu bewerten wäre. Im Übrigen hat sich die überwiegende Zahl der dem Auswärtigen Amt zur Überprüfung vorgelegten Dokumente in libanesischen Asylangelegenheiten als Fälschungen erwiesen (Lagebericht vom 1.3.2018, S. 24). Es bestehe im Libanon leichter Zugang zu gefälschten Geburts- und Heiratsurkunden sowie sonstigen Dokumenten. Vieles deute darauf hin, dass diese Papiere von Fälschern in Deutschland hergestellt würden, teilweise unter Verwendung entwendeter echter libanesischer Stempel. Es ist aufgrund dieser Auskunftslage davon auszugehen, dass auch falsche syrische Heiratsurkunden für libanesische Staatsangehörige leicht zu beschaffen sind. Ohne eine plausible und nachvollziehbare Schilderung der Heirat fehlt es an einer Tatsachengrundlage, die durch die Kopie der Urkunde bestätigt werden könnte.

c) Selbst wenn jedoch – wie nicht – der Kläger die syrische Staatsangehörige im September 2014 in ... (Syrien) wirksam geheiratet haben sollte, kommt die Zuerkennung als subsidiär schutzberechtigter Familienangehöriger gleichwohl nicht in Betracht, da es an der Führung einer ehelichen Lebensgemeinschaft in Syrien fehlt.

Durch das Tatbestandsmerkmal des § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG, dass die Ehe schon im Verfolgerstaat „bestanden“ haben muss, wird zum Ausdruck gebracht, dass es auf das tatsächliche Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft im Verfolgerstaat ankommt. Der bloße Bestand einer einmal geschlossenen Ehe genügt nicht für die dem Familienasyl zugrunde liegende Verfolgungsgemeinschaft. Denn nach dem Grundgedanken des § 26 AsylG rechtfertigt sich die Gewährung des Familienasyls für den Ehegatten – auch – wegen dessen Nähe zum Verfolgungsgeschehen und damit wegen der daraus gleichfalls für ihn herrührenden Gefahr. Eine Nähe des Ehegatten zum Verfolgungsgeschehen und eine eigene Gefährdung setzen aber voraus, dass die Ehegatten bereits im Verfolgerstaat zusammengelebt haben (so schon zu § 26 AsylVfG BVerwG, U.v. 15.12.1992 – 9 C 61/91 – juris Rn. 7; zur aktuellen Rechtslage VG Oldenburg, U.v. 2.1.2018 – 3 A 4808/16 – juris Rn. 25; VG Augsburg, B.v. 29.9.2017 – Au 4 S 17.34676 – juris Rn. 16; Bergmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl. 2018, § 26 Rn. 12; Günther in BeckOK Ausländerrecht, 16. Ed. Stand 1.11.2017, § 26 Rn. 9). Für das Vorliegen einer ehelichen Lebensgemeinschaft kommt es auf den nachweisbar betätigten Willen beider Eheleute an, ein gemeinsames Leben zu führen. Eine eheliche Lebensgemeinschaft, die sich nach außen im Regelfall in einer gemeinsamen Lebensführung, also in dem erkennbaren Bemühen dokumentiert, die alltäglichen Dinge des Lebens miteinander in organisatorischer, emotionaler und geistiger Verbundenheit zu bewältigen, dreht sich im Idealfall um einen gemeinsamen Lebensmittelpunkt und wird daher regelmäßig in einer von den Eheleuten gemeinsam bewohnten Wohnung gelebt (so zu § 28 AufenthG VGH Kassel B. v. 9.8.2004 – 9 TG 1179/04 – FamRZ 2005, 982).

Nach seinem eigenen Vortrag sowohl bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt als auch in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger jedoch zu keinem Zeitpunkt in Syrien mit seiner (angeblichen) Ehefrau zusammengelebt. Vor seiner Ausreise in die Bundesrepublik lebte er vielmehr seit seiner Geburt im Libanon. Nach der Eheschließung sei seine Ehefrau in Syrien bei ihrer Familie geblieben; er selbst sei in den Libanon zurückgekehrt. Seinen Eltern und Geschwistern habe er von seiner Eheschließung erst erzählt, als er schon in der Bundesrepublik gewesen sei. Ein Zusammenleben der Eheleute in Syrien als für die Anerkennung als subsidiär Schutzberechtigter maßgeblichen Staat fand damit auch nach Vortrag des Klägers zu keinem Zeitpunkt statt. Beide Ehegatten – eine Eheschließung (wie nicht) als wahr unterstellt – lebten auch nach der Heirat bei ihren Eltern und in ihrem Familienverbund, ohne dass die klägerische Familie überhaupt Kenntnis von der Eheschließung hatte. Die Ehegatten haben die alltäglichen Dinge des Lebens daher nicht gemeinsam bewältigt, sondern jeweils in Gemeinschaft mit ihren Eltern.

4. Ein Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes als Familienangehöriger kommt auch nicht nach § 26 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 AsylG in Betracht.

Zwar ist der Kläger durch die Anerkennung der Vaterschaft als Vater einer subsidiär schutzberechtigten syrischen Tochter anzusehen. Jedoch bestand auch insoweit keine familiäre Lebensgemeinschaft i.S.d. § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AsylG. Erforderlich ist jedenfalls, dass die Familie, in die das Kind hineingeboren wird, schon im Herkunftsstaat bestanden hat (§ 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AsylG). Zur Familie i.S.d. § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AsylG i.V.m. Art. 2 Buchstabe j der Richtlinie 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) gehören der Ehegatte, minderjährige, unverheiratete Kinder sowie deren Eltern bzw. sonstige sorgeberechtigte Personen. Im vorliegenden Fall bestand weder eine eheliche Lebensgemeinschaft (vgl. oben) noch eine Betreuungs- und Erziehungsgemeinschaft in Syrien, da das einzige gemeinsame Kind des Klägers und seiner Lebensgefährtin erst in der Bundesrepublik geboren wurde.

5. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor.

Auf den Bescheid des Bundesamts wird Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG). Der Kläger hat sein Auskommen bisher in ... sichern, arbeiten und sogar studieren können; auch andere Landesteile wie Beirut und Tripoli sind ihm zumutbar (vgl. oben).

6. Allerdings ist die Entscheidung in Ziffer 6 des Bescheids des Bundesamts hinsichtlich der Befristung von Einreise – und Aufenthaltsverboten nach § 11 Abs. 1 AufenthG rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, da das Bundesamt ausweislich seines Bescheids die familiäre Beziehung zum im Bundesgebiet lebenden, aufenthaltsberechtigten Kind nicht hinreichend berücksichtigt hat. Die Befristung auf 30 Monate im Falle einer Abschiebung bedeutet eine Trennung von Vater und Kind, die in der hier jedenfalls derzeit tatsächlich gelebten familiären Beziehung wohl die Rechte des Kindes aus Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK verletzt. Insoweit liegt ein Ermessensdefizit vor. Daher kann das Verwaltungsgericht auch keine Verpflichtung der Beklagten zu einer bestimmten Befristung aussprechen, sondern sie nur durch Aufhebung der bisherigen Befristung in den Verfahrensstand zurück versetzen, erneut von Amts wegen nach § 11 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 AufenthG über die Dauer der Befristung – nunmehr unter stärkerer Berücksichtigung der familiären Belange des Klägers – neu zu entscheiden.

7. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Der Neubescheidung über die Länge des Einreise- und Aufenthaltsverbots kommt in Hinblick auf die übrigen, deutlich weitergehenden Verpflichtungsbegehren (§§ 3, 4, 26 AsylG, § 60 Abs. 5, Abs. 7 AufenthG) nur untergeordnete Bedeutung zu, so dass die Verpflichtung des Bundesamts zur Neubescheidung über das Einreise- und Aufenthaltsverbot im Rahmen der Kostenentscheidung nur zu einem Achtel zu berücksichtigen war. Da die Länge des Einreise- und Aufenthaltsverbot jedoch in Hinblick auf die Vater-Kind-Beziehung von Bedeutung ist, liegt gleichwohl keine Geringfügigkeit i.S.d. § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO vor, so dass der Kläger nicht sämtliche Kosten zu tragen hat. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

8. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Tenor

I. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22. Dezember 2016 wird aufgehoben, soweit er dieser Verpflichtung entgegensteht.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Der Kläger wurde eigenen Angaben zufolge am … … … in der Provinz Maydan Wardak geboren. Er sei afghanischer Staatsangehöriger schiitischer Glaubenszugehörigkeit. Er gehöre der Volksgruppe der Hazara an. Er habe bis zum 4. Lebensjahr in Afghanistan gelebt und danach 24 Jahre im Iran. Zwei Mal sei er nach Afghanistan abgeschoben worden, das erste Mal für eine Woche, beim zweiten Mal für zwei Wochen. Zuletzt habe er Afghanistan am 10. August 2015 verlassen und sei dann am 22. September 2015 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist, wo er am 9. November 2015 einen Asylantrag gestellt hat.

Im Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 13. September 2016 führte der Kläger aus, dass er im Jahre 2011 im Iran nach religiösem Ritus die Ehe geschlossen habe. Er sei mit seiner Frau und einem gemeinsamen Sohn nach Deutschland geflohen. Er habe im Iran bis zur 7. Klasse die Schule besucht. Einen Beruf habe er nicht erlernt; er habe als Hilfskraft gearbeitet. Die Fluchtkosten für die Familie in Höhe von 6.000,00 US-Dollar habe er aus seinen Ersparnissen sowie aus dem Verkauf des Goldes seiner Ehefrau aufgebracht. Die wirtschaftliche Lage der Familie im Iran sei durchschnittlich gewesen. Dort lebten noch seine Eltern. In Afghanistan habe er keine Verwandten mehr. Ihr ehemaliges Haus in der Provinz Maydan-Wardak sei im Krieg zerstört worden; darin könne man nicht mehr leben. Zu seinen Fluchtgründen führte der Kläger im Wesentlichen aus, dass er sich im Iran im Alter von 27 Jahren (2011) in seine Nachbarin verliebt habe; sie hätten heiraten wollen. Der Vater der Frau habe dies abgelehnt, da er seine Tochter bereits ihrem Cousin versprochen habe. Er sei mit der Frau dann trotzdem zu einem Imam gegangen und es sei eine Ehe begrenzt für ein Jahr geschlossen worden. Der Vater seiner Frau habe dann den Cousin angerufen, damit dieser komme und seine Cousine heirate. Seine Frau sei dann von ihm, dem Kläger, schwanger geworden. Nachdem die Eltern seine Frau aufgefordert hätten, das Kind abzutreiben, hätten sie sich in den Landkreis Kashan abgesetzt und dort gelebt und gearbeitet. Etwa fünf bis sechs Monate nach der Geburt des Kindes (geb. …) hätten sie sich entschieden, zu den Eltern zurückzukehren, um sich zu entschuldigen und noch einmal offiziell zu heiraten. Der Cousin seiner Frau sei jedoch bei dem Schwiegervater gewesen und es sei zu Auseinandersetzungen gekommen, in deren Rahmen er selbst, seine Frau und das Kind geschlagen worden seien. Der Cousin habe ihm vorgeworfen, seine Frau gestohlen zu haben und ihn bedroht, ihn umzubringen. Auf der Straße sei er mit dem Motorrad hinter ihnen hergefahren und habe den Kläger überfahren. Sein Bein sei an mehreren Stellen gebrochen gewesen, so dass er im Krankenhaus eine Platine bekommen habe, die ihm im Jahre 2016 in Deutschland entfernt worden sei. Als er im Iran im Krankenhaus gelegen habe, habe ihm ein Freund eine Wohn- und Arbeitsmöglichkeit bei einem reichen Bekannten in der Stadt Masandaran vermittelt, wo er ein Jahr gelebt habe. Der Cousin seiner Frau habe dann mitbekommen, dass sie in dieser anderen Stadt gelebt hätten. Dieser habe dann die Polizei benachrichtigt, die ihn festgenommen und nach Afghanistan abgeschoben habe; seine Frau und das Kind seien zu diesem Zeitpunkt nicht zu Hause gewesen. In dieser Stadt Masandaran hätten Afghanen als Flüchtlinge nicht leben dürfen, so dass ihm von da an auch seine frühere Aufenthaltserlaubnis nicht mehr verlängert worden sei. Nach zwei Wochen in Afghanistan sei er nach Masandaran zurückgekehrt und mit seiner Frau und dem Kind wieder nach Kashan gegangen, wo sie ungefähr ein Jahr und zwei Monate gelebt hätten. Eines Tages sei er dort von der Polizei kontrolliert worden und aufgrund des fehlenden Flüchtlingsausweises zum zweiten Mal nach Afghanistan abgeschoben worden; er sei dort in der Provinz Herat gewesen, wo auch Freunde seines Vaters gelebt hätten. Er habe sich dann entschieden, in Afghanistan zu leben und seine Familie nachzuholen. Die Freunde seines Vaters hätten ihm aber gesagt, dass der Cousin seiner Frau den Kommandanten in dem Ort kenne. Der Cousin würde ihn dort leicht finden können. Dem Cousin gehe es wirtschaftlich sehr gut in Afghanistan, er könne sich für Geld alles kaufen. Die Freunde des Vaters hätten ihm gesagt, dass der Cousin dann seine Frau den Taliban geben werde, wo sie beide gesteinigt würden. Aus Angst sei er dann doch in den Iran zurückgekehrt, von wo die Familie dann nach Europa gegangen sei. In Afghanistan sei ihr Leben überall in Gefahr, da der Cousin dort lebe. Zudem seien Hazara, wie der Kläger, nirgends in Afghanistan sicher. Ärztliche Unterlagen über eine komplikationslose Durchführung einer Hodenoperation im November 2015 sowie betreffend einen dreitägigen stationären Krankenhausaufenthalt wegen Flankenschmerzen unklarer Genese im Dezember 2015 wurden vorgelegt.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 22. Dezember 2016 wurde die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt (Ziffer 1), der Antrag auf Asylanerkennung abgelehnt (Ziffer 2), der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt (Ziffer 3) und festgestellt dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Der Kläger wurde zur Ausreise innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens aufgefordert; für den Fall der Nichtbefolgung wurde ihm die Abschiebung nach Afghanistan angedroht (Ziffer 5). Das gesetzliche Einreise und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Kläger aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara nicht die Gefahr einer landesweiten Verfolgung drohe. Überdies erreichten die vom Antragsteller vorgetragenen Schilderungen nicht die für die Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes relevante Intensität; ein persönliches Verfolgungsschicksal habe der Kläger nicht ausreichend substantiieren können. Die behauptete Verfolgungsfurcht beruhe nicht auf einem Anknüpfungsmerkmal nach § 3b AsylG. Eine mögliche Steinigung durch die Taliban sei reine Spekulation, die allein auf einer Aussage eines Bekannten beruhe. Schließlich müsse sich der Kläger auf eine interne Schutzmöglichkeit in den Städten Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif verweisen lassen. Der Kläger sei jung, gesund und arbeitsfähig. Er sei damit in der Lage, sich in diesen Städten auch ohne familiäres Netzwerk ein Existenzminimum zu erwirtschaften. Gefahrerhöhende Umstände seien bei dem Kläger nicht gegeben. Die Voraussetzungen des subsidiären Schutzstatus lägen ebenfalls nicht vor. Dies gelte auch für die Abschiebungsverbote. Dem Kläger sei es bis zu seiner Ausreise gelungen, für sich eine Lebensgrundlage zu schaffen und es bestünden keine Anhaltspunkte, dass ihm dies nach einer Rückkehr nach Afghanistan nicht mehr möglich sein würde.

Gegen den Bescheid ließ der Kläger am 29. Dezember 2016 Klage erheben und zuletzt beantragen,

Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheids des Bundesamts vom 22. Dezember 2016 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,

hilfsweise dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen,

hilfsweise festzustellen, dass bei dem Kläger Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen,

weiter hilfsweise, das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf null Monate festzusetzen,

hilfsweise hierüber unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Des Weiteren wurde beantragt, dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Bevollmächtigten zu bewilligen.

Die Beklagte beantragte mit Schreiben vom 23. Januar 2017,

die Klage abzuweisen.

Der mit dem Kläger nach islamischem Recht verheirateten T … … sowie dem am …  geborenen gemeinsamen Sohn A … wurde mit Bescheid der Beklagten vom 11. November 2016 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt.

Durch Beschluss des Gerichts vom 24. November 2017 wurde der Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen.

Zum Gegenstand des Verfahrens wurde die Erkenntnismittelliste zu Afghanistan, Stand: Januar 2018, gemacht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vorgelegten Behördenakte verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage, über die trotz des Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandelt und entschieden werden konnte (§ 102 Abs. 2 VwGO), ist auch begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 26 Abs. 5 Sätze 1, 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 AsylG. Der Ablehnungsbescheid des Bundesamtes vom 22. Dezember 2016 ist daher, soweit er noch Gegenstand der Klage ist und der Verpflichtung zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft entgegensteht, rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Der Kläger hat vorliegend einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als Familienschutzberechtigter, da seinem Sohn A … durch Bescheid der Beklagten vom 11. November 2016 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde. Nach § 26 Abs. 3 Satz 1 AsylG werden die Eltern eines minderjährigen ledigen Asylberechtigten auf Antrag als Asylberechtigte anerkannt, wenn die Anerkennung des Asylberechtigten unanfechtbar ist (1.), die Familie im Sinne des Artikels 2 Buchstabe j der Richtlinie 2011/95/EU schon in dem Staat bestanden hat, indem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird (2.), die Eltern vor der Anerkennung des Asylberechtigten eingereist sind oder sie den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt haben ( 3.), die Anerkennung des Asylberechtigten nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist (4.) und die Eltern die Personensorge für den Asylberechtigten innehaben (5.). Auf Familienangehörige im Sinne des § 26 Abs. 1-3 AsylG von international Schutzberechtigten sind die Abs. 1-4 entsprechend anzuwenden. An die Stelle der Asylberechtigung tritt die Flüchtlingseigenschaft, § 26 Abs. 5 Sätze 1, 2 AsylG.

Diese Voraussetzungen liegen bei dem Kläger vorliegend kumulativ vor. Die Zuerkennung des Familienflüchtlingsschutzes erfolgt auf Antrag hin. Ein solcher Antrag ist von dem Asylantrag im Sinne des § 13 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 AsylG mit umfasst, da das Institut des Familienflüchtlingsschutzes keinen gesonderten, vom Flüchtlingsschutz nach § 3 AsylG unabhängigen Status minderen Rechts verleiht, sondern vielmehr eine Identität der Rechtsstellung im Hinblick auf § 3 AsylG und § 26 AsylG besteht (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Bd. 4, § 26 Rn. 9, 15, 42 m.w.N.). Insofern wird auch von dem gestellten Klageantrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowohl eine Zuerkennung aufgrund von § 3 AsylG umfasst als auch eine solche nach § 26 AsylG.

Bei dem am … geborenen A… handelt es sich um ein minderjähriges lediges Kind, dessen Vater der Kläger nach dessen glaubhaften Angaben ist. Für die Vaterschaft sprechen im Übrigen auch die insoweit übereinstimmenden Angaben der Kindsmutter, Frau T… vor dem Bundesamt sowie die Tatsache der gemeinsamen Flucht und das ununterbrochene Zusammenleben in Deutschland. Überdies hat der Kläger auch die Vaterschaft hinsichtlich des A… mit Zustimmung der Mutter mittels Urkunde vom 3. Januar 2017 beim Landratsamt Aschaffenburg anerkannt. Dem minderjährigen Kind A… wurde durch Bescheid des Bundesamtes vom 11. November 2016 die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuerkannt (eine Zuerkennung nach § 26 Abs. 2 AsylG liegt nicht vor). Diese Entscheidung ist am 2. Dezember 2016 bestandskräftig geworden (vgl. Bl. 154 der Behördenakte), § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 5 Sätze 1, 2 AsylG.

Die Familie im Sinne des Artikels 2 Buchstabe j der Richtlinie 2011/95/EU hat auch bereits in dem Staat bestanden, in dem der Flüchtlingsschutzberechtigte politisch verfolgt wird, § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 5 Sätze 1, 2 AsylG. Die hier maßgebliche Verfolgung der Familie durch den Cousin der mit dem Kläger nach islamischem Recht verheirateten Frau nahm nach den glaubhaften Angaben des Klägers und seiner Frau T… im Iran seinen Ausgangspunkt und setzt sich darüber hinaus auch in Afghanistan fort, nachdem der Cousin dort lebt und wegen der Vereitelung der versprochenen Heirat weiter auf Rache sinnt. Der Sohn des Klägers wurde am 1. Dezember 2012 im Iran geboren, so dass zu diesem Zeitpunkt durch die Vaterschaft des Klägers eine Familie i.S.d. Artikels 2 Buchstabe j der Richtlinie 2011/95/EU entstanden ist. Da der Sohn des Klägers gemeinsam mit seinen Eltern bereits im Iran von dem Cousin verfolgt wurde, stellt der Iran hier bereits den Staat der Verfolgung dar; dort haben sich die maßgeblichen Vorverfolgungshandlungen zugetragen (wobei – wie bereits erwähnt – die Verfolgung durch den Cousin der Frau des Klägers in Afghanistan ebenfalls gedroht hat; andernfalls wäre dem Sohn des Klägers auch nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden). Dass die Familie in Afghanistan später nicht mehr zusammengelebt hat, da der Kläger kurzfristig alleine dorthin abgeschoben wurde, steht der Zuerkennung des Familienflüchtlingsschutzes für den Kläger nicht entgegen, da die Familie im vorliegenden Fall bereits zeitlich zuvor und zwar seit Beginn der Verfolgungshandlungen im Iran bestanden hat. Auch die Beklagte stellt im Bescheid vom 11. November 2016 gegenüber T… und A … hinsichtlich der Frau des Klägers maßgeblich auf das Verfolgungsgeschehen im Iran ab. Diese Einschätzung stimmt auch mit dem gesetzlichen Zweck des § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AsylG überein, wonach eine Nähe des Familienschutzberechtigten zum Verfolgungsgeschehen mit einer zumindest potentiellen eigenen Gefährdung vonnöten ist (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Bd. 4, § 26 Rn. 38 m.w.N.), was vorliegend unzweifelhaft der Fall ist. Schließlich besteht die Familie auch im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts weiter fort, wie der Kläger glaubhaft in der mündlichen Verhandlung versichert hat.

Überdies ist der Kläger gemeinsam mit seinem Sohn (sowie T…) in die Bundesrepublik Deutschland eingereist, wo sie gemeinsam am 9. November 2015 einen Asylantrag gestellt haben (vgl. auch Hailbronner, Ausländerrecht, Bd. 4, § 26 Rn. 53c), so dass auch das Erfordernis des § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 5 Sätze 1, 2 AsylG erfüllt ist. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Asylantrag nicht unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, nach der Einreise gestellt worden wäre.

Desweiteren ist die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für den Sohn des Klägers auch nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen. Zwar hat die Beklagte im hiesigen Verfahren mitgeteilt, dass für die Frau und den Sohn des Klägers gerade eine vorgezogene Regelüberprüfung stattfinde. Diesen ist jedoch bislang weder mitgeteilt worden, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht mehr vorlägen, noch sind darüber hinaus Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Entscheidung gegenüber dem Sohn (sowie der Frau des Klägers) zu widerrufen oder zurückzunehmen wären, § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 5 Sätze 1, 2 AsylG. Da ein Rücknahme- oder Widerrufsverfahren derzeit offensichtlich nicht eingeleitet ist, ist das Gericht überdies weder verpflichtet noch berechtigt, Gründe für den Widerruf bzw. die Rücknahme der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft des Stammberechtigten zu prüfen (vgl. BVerwG, U.v. 9.5.2006 – 1 C 8/05 – juris).

Schließlich hat der Kläger auch gemeinsam mit der Kindsmutter T… die Personensorge für seinen Sohn A inne, wie sich nicht zuletzt aus der am 3. Januar 2017 beim Landratsamt Aschaffenburg erstellten Urkunde über die gemeinsame elterliche Sorge für A… ergibt, § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 i.V.m. Abs. 5 Sätze 1, 2 AsylG.

Nach alledem war dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nach § 26 Abs. 5 Sätze 1, 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 AsylG zuzuerkennen. Auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 26 Abs. 5 Sätze 1, 2 i.V.m. Abs. 2 AsylG bzw. des § 3 AsylG kommt es nach alledem nicht mehr an.

Der Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzuge-ben. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Tenor

Der Antrag auf Abänderung des Beschlusses vom 20. März 2017 betreffend die Versagung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

Der mit Schriftsatz vom 12. April 2017 gestellte Antrag, die gerichtliche Entscheidung vom 20. März 2017 abzuändern – mit dem Ziel, den Klägerinnen entgegen diesem Beschluss Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt O., Ulm, zu bewilligen –, war abzulehnen.

Soweit sich die Klägerinnen zur Begründung ihres Abänderungsantrags auf Entscheidungen der Verwaltungsgerichte Köln und Münster berufen, die anders als die Oberverwaltungsgerichte Münster und Koblenz von einer Flüchtlingseigenschaft für syrische Asylantragsteller ausgingen, ist der Antrag bereits unzulässig. Wurde – wie hier – ein vorangegangener Prozesskostenhilfeantrag mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg formell rechtskräftig abgelehnt, ist eine neuerliche Antragstellung nur dann zulässig, wenn neue Tatsachen oder neu entstandene rechtliche Gesichtspunkte vorgebracht werden, die zu einer anderen Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs führen können (BayVGH, B.v. 21.2.2007 – 5 C 06.1825 – juris Rn. 7). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Das Gericht hat in seinem Beschluss vom 20. März 2017 darauf hingewiesen, dass einzelne Verwaltungsgerichte eine andere Rechtsauffassung vertreten als die aktuelle obergerichtliche Rechtsprechung, der das erkennende Gericht folgt. Die von den Klägerinnen angeführten Entscheidungen stellen daher, auch wenn sie zeitlich nach den vom Gericht zitierten oberverwaltungsgerichtlichen Entscheidungen ergangen sind, keinen neuen rechtlichen Gesichtspunkt dar. Im Übrigen hat das OVG Münster als für die beiden von den Klägerinnen genannten Verwaltungsgerichte zuständiges Obergericht jüngst an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten (vgl. OVG NRW, U.v. 4.5.2017 – 14 A 2023/16.A – Pressemitteilung unter http:/ /www.ovg.nrw.de/behoerde/ presse/pressemitteilungen/25_170504/index.php). Auch der Sache besteht daher kein Anlass zur Änderung des die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschlusses vom 20. März 2017.

Soweit sich die Klägerinnen darauf berufen, dass ihrem Ehemann bzw. Vater zwischenzeitlich die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, weshalb die Voraussetzungen des § 26 AsylG vorlägen, war der Beschluss vom 20. März 2017 ebenfalls nicht wegen nunmehr vorliegender hinreichender Erfolgsaussichten abzuändern. Streitgegenständlich ist im vorliegenden Verfahren, ob den Klägerinnen ein eigener Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zusteht, weil bezüglich ihnen die Voraussetzungen der §§ 3 – 3e AsylG vorliegen. Nur mit ihren eigenen Fluchtgründen befasst sich der angegriffene Ablehnungsbescheid vom 22. August 2016; die Voraussetzungen des § 26 AsylG sind in dem Bescheid weder geprüft noch verneint worden.

Zudem wird internationaler Schutz für Familienangehörige gem. § 26 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 5 AsylG auf Antrag gewährt. Die Klägerinnen haben weder vorgetragen, einen derartigen Antrag bislang gestellt zu haben, noch ist dies aus den dem Gericht vorliegenden Akten des Bundesamts ersichtlich. Ebenso wenig ersichtlich ist, dass das Bundesamt einen entsprechenden Antrag der Klägerinnen abgelehnt hätte. Die Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage hängt jedoch grundsätzlich von einem zuvor im Verwaltungsverfahren erfolglos gestellten Antrag auf Vornahme des eingeklagten Verwaltungsakts ab (BVerwG, U.v. 16.12.2009 – 6 C-40/07, juris, Leitsatz). Hieran fehlt es, wobei vorsorglich darauf hinzuweisen ist, dass bezüglich eines eventuellen, die Voraussetzungen des § 26 AsylG verneinenden Ablehnungsbescheids ein neues Verwaltungsstreitverfahren einzuleiten sein dürfte.

Das Gericht geht davon aus, dass die im Schriftsatz vom 12. April 2017 ferner „hilfsweise“ und „insbesondere“ erhobene Anhörungsrüge bis zu einer ausdrücklichen, unbedingten Einlegung nicht erhoben sein soll, so dass hierüber zunächst auch nicht zu entscheiden ist. Die Anhörungsrüge stellt einen außerordentlichen Rechtsbehelf dar (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 152a Rn. 4); wie verwaltungsgerichtliche Klagen und Rechtsmittel (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 82 Rn. 2, vor § 124, Rn. 25) kann eine Anhörungsrüge daher nicht bedingt erhoben werden.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

(1) Der Ehegatte oder der Lebenspartner eines Asylberechtigten wird auf Antrag als Asylberechtigter anerkannt, wenn

1.
die Anerkennung des Asylberechtigten unanfechtbar ist,
2.
die Ehe oder Lebenspartnerschaft mit dem Asylberechtigten schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird,
3.
der Ehegatte oder der Lebenspartner vor der Anerkennung des Ausländers als Asylberechtigter eingereist ist oder er den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt hat und
4.
die Anerkennung des Asylberechtigten nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist.
Für die Anerkennung als Asylberechtigter nach Satz 1 ist es unbeachtlich, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam oder aufgehoben worden ist; dies gilt nicht zugunsten des im Zeitpunkt der Eheschließung volljährigen Ehegatten.

(2) Ein zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylberechtigten wird auf Antrag als asylberechtigt anerkannt, wenn die Anerkennung des Ausländers als Asylberechtigter unanfechtbar ist und diese Anerkennung nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist.

(3) Die Eltern eines minderjährigen ledigen Asylberechtigten oder ein anderer Erwachsener im Sinne des Artikels 2 Buchstabe j der Richtlinie 2011/95/EU werden auf Antrag als Asylberechtigte anerkannt, wenn

1.
die Anerkennung des Asylberechtigten unanfechtbar ist,
2.
die Familie im Sinne des Artikels 2 Buchstabe j der Richtlinie 2011/95/EU schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird,
3.
sie vor der Anerkennung des Asylberechtigten eingereist sind oder sie den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt haben,
4.
die Anerkennung des Asylberechtigten nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist und
5.
sie die Personensorge für den Asylberechtigten innehaben.
Für zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung minderjährige ledige Geschwister des minderjährigen Asylberechtigten gilt Satz 1 Nummer 1 bis 4 entsprechend.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Familienangehörige im Sinne dieser Absätze, die die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Absatz 2 erfüllen oder bei denen das Bundesamt nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat. Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Kinder eines Ausländers, der selbst nach Absatz 2 oder Absatz 3 als Asylberechtigter anerkannt worden ist.

(5) Auf Familienangehörige im Sinne der Absätze 1 bis 3 von international Schutzberechtigten sind die Absätze 1 bis 4 entsprechend anzuwenden. An die Stelle der Asylberechtigung tritt die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz. Der subsidiäre Schutz als Familienangehöriger wird nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach § 4 Absatz 2 vorliegt.

(6) Die Absätze 1 bis 5 sind nicht anzuwenden, wenn dem Ausländer durch den Familienangehörigen im Sinne dieser Absätze eine Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Absatz 1 droht oder er bereits einer solchen Verfolgung ausgesetzt war oder einen solchen ernsthaften Schaden erlitten hat.

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.

II. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 7. September 2016 ist wirkungslos.

III. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen hat die Beklagte zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Die Klägerin ist eine Staatsangehörige der Arabischen Republik Syrien arabischer Volkszugehörigkeit muslimischen Glaubens (Sunnitin). Sie reiste am 12. August 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Asylantrag.

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) erkannte die Klägerin mit Bescheid vom 24. Juni 2016 als subsidiär Schutzberechtigte an und lehnte den Asylantrag im Übrigen ab.

Mit Urteil vom 7. September 2016 verpflichtete das Verwaltungsgericht Regensburg die Beklagte, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen. Die Beklagte beantragte am 28. September 2016 die Zulassung der Berufung.

Die Beklagte unterrichtete den Senat mit Schreiben vom 27. Juni 2017 davon, dass nach Ablehnung ihres Antrags auf Zulassung der Berufung im Verfahren des Ehemannes der Klägerin (21 ZB 16.30479) für die Klägerin die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 26 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 AsylG erfüllt seien und mit Bescheid vom 27. Juni 2017 die Flüchtlingseigenschaft zugunsten der Klägerin festgestellt worden sei.

Mit Schriftsatz vom 12. Juli 2017 hat die Bevollmächtigte der Klägerin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagte hat dem zugestimmt.

II.

Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO analog). Das angegriffene Urteil ist wirkungslos geworden (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO).

Über die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen ist unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Billigem Ermessen entspricht es, die Kosten der Beklagten aufzuerlegen. Bei der gebotenen summarischen Prüfung wäre deren Antrag auf Zulassung der Berufung ohne das erledigende Ereignis (Erlass des Bescheids vom 27. Juni 2017) erfolglos geblieben.

Die Beklagte hat zur Begründung des Zulassungsantrags allein eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) geltend gemacht. Der Sache nach hat sie dazu die Grundsatzfrage formuliert, ob für syrische Asylbewerber im Fall ihrer Rückkehr in die Arabische Republik Syrien allein wegen der (illegalen) Ausreise und/oder der Asylantragstellung sowie des Aufenthalts im westlichen Ausland die begründete Furcht vor Verfolgung wegen einer (unterstellten) regimefeindlichen Gesinnung besteht. Diese Frage hätte sich mangels Entscheidungserheblichkeit in einem Berufungsverfahren ersichtlich nicht gestellt. Der Klägerin wäre die begehrte Flüchtlingseigenschaft auf der Grundlage des § 26 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 AsylG ohne Prüfung eigener Vor- oder Nachfluchtgründe zuzusprechen gewesen, weil das ihrem Ehemann die Flüchtlingseigenschaft zuerkennende Verpflichtungsurteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig geworden ist. Eine Flüchtlingsanerkennung speziell aufgrund von § 3 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 AsylG hätte die Klägerin nicht beanspruchen können. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 26 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 AsylG gewährt dem begünstigten Familienangehörigen dieselbe Rechtsstellung wie die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 AsylG (vgl. Hailbronner, AuslR, Stand Juni 2014, § 26 AsylG Rn. 9, 15) mit der Folge, dass die Rechtsgrundlage ausgewechselt werden darf (vgl. Bergmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl. 2016, § 26 AsylG Rn. 24).

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1, § 158 Abs. 2 VwGO unanfechtbar.

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.

II. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 18. Oktober 2016 ist wirkungslos.

III. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen hat die Beklagte zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Die Klägerin ist eine Staatsangehörige der Arabischen Republik Syrien kurdischer Volkszugehörigkeit muslimischen Glaubens (Sunnitin). Sie reiste am 16. Dezember 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Asylantrag.

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) erkannte die Klägerin mit Bescheid vom 14. September 2016 als subsidiär Schutzberechtigte an und lehnte den Asylantrag im Übrigen ab.

Mit Urteil vom 18. Oktober 2016 verpflichtete das Verwaltungsgericht Regensburg die Beklagte, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen. Die Beklagte beantragte am 16. November 2016 die Zulassung der Berufung.

Die Beklagte unterrichtete den Senat mit Schreiben vom 2. Juni 2017 davon, dass nach Ablehnung ihres Antrags auf Zulassung der Berufung im Verfahren des Ehemannes der Klägerin (21 ZB 16.30725) für diese die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 26 Abs. 5 AsylG erfüllt seien; dem Klagebegehren sei deshalb mit Bescheid vom 2. Juni 2016 abgeholfen worden.

Der Bevollmächtigte der Klägerin hat den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagte hat dem zugestimmt.

II.

Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO analog). Das angegriffene Urteil ist wirkungslos geworden (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO).

Über die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen ist unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Billigem Ermessen entspricht es, die Kosten der Beklagten aufzuerlegen. Bei der gebotenen summarischen Prüfung wäre deren Antrag auf Zulassung der Berufung ohne das erledigende Ereignis (Erlass des Bescheids vom 2. Juni 2017) erfolglos geblieben.

Die Beklagte hat zur Begründung des Zulassungsantrags allein eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) geltend gemacht. Der Sache nach hat sie dazu die Grundsatzfrage formuliert, ob für syrische Asylbewerber im Fall ihrer Rückkehr in die Arabische Republik Syrien allein wegen der (illegalen) Ausreise und/oder der Asylantragstellung sowie des Aufenthalts im westlichen Ausland die begründete Furcht vor Verfolgung wegen einer (unterstellten) regimefeindlichen Gesinnung besteht. Diese Frage hätte sich mangels Entscheidungserheblichkeit in einem Berufungsverfahren ersichtlich nicht gestellt. Der Klägerin wäre die begehrte Flüchtlingseigenschaft auf der Grundlage des § 26 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 AsylG ohne Prüfung eigener Vor- oder Nachfluchtgründe zuzusprechen gewesen, weil das ihrem Ehemann die Flüchtlingseigenschaft zuerkennende Verpflichtungsurteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig geworden ist. Eine Flüchtlingsanerkennung speziell aufgrund von § 3 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 AsylG hätte die Klägerin nicht beanspruchen können. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 26 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 AsylG gewährt dem begünstigten Familienangehörigen dieselbe Rechtsstellung wie die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 AsylG (vgl. Hailbronner, AuslR, Stand Juni 2014, § 26 AsylG Rn. 9, 15) mit der Folge, dass die Rechtsgrundlage ausgewechselt werden darf (vgl. Bergmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl. 2016, § 26 AsylG Rn. 24).

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1, § 158 Abs. 2 VwGO unanfechtbar.

(1) Der Ehegatte oder der Lebenspartner eines Asylberechtigten wird auf Antrag als Asylberechtigter anerkannt, wenn

1.
die Anerkennung des Asylberechtigten unanfechtbar ist,
2.
die Ehe oder Lebenspartnerschaft mit dem Asylberechtigten schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird,
3.
der Ehegatte oder der Lebenspartner vor der Anerkennung des Ausländers als Asylberechtigter eingereist ist oder er den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt hat und
4.
die Anerkennung des Asylberechtigten nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist.
Für die Anerkennung als Asylberechtigter nach Satz 1 ist es unbeachtlich, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam oder aufgehoben worden ist; dies gilt nicht zugunsten des im Zeitpunkt der Eheschließung volljährigen Ehegatten.

(2) Ein zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylberechtigten wird auf Antrag als asylberechtigt anerkannt, wenn die Anerkennung des Ausländers als Asylberechtigter unanfechtbar ist und diese Anerkennung nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist.

(3) Die Eltern eines minderjährigen ledigen Asylberechtigten oder ein anderer Erwachsener im Sinne des Artikels 2 Buchstabe j der Richtlinie 2011/95/EU werden auf Antrag als Asylberechtigte anerkannt, wenn

1.
die Anerkennung des Asylberechtigten unanfechtbar ist,
2.
die Familie im Sinne des Artikels 2 Buchstabe j der Richtlinie 2011/95/EU schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird,
3.
sie vor der Anerkennung des Asylberechtigten eingereist sind oder sie den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt haben,
4.
die Anerkennung des Asylberechtigten nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist und
5.
sie die Personensorge für den Asylberechtigten innehaben.
Für zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung minderjährige ledige Geschwister des minderjährigen Asylberechtigten gilt Satz 1 Nummer 1 bis 4 entsprechend.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Familienangehörige im Sinne dieser Absätze, die die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Absatz 2 erfüllen oder bei denen das Bundesamt nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat. Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Kinder eines Ausländers, der selbst nach Absatz 2 oder Absatz 3 als Asylberechtigter anerkannt worden ist.

(5) Auf Familienangehörige im Sinne der Absätze 1 bis 3 von international Schutzberechtigten sind die Absätze 1 bis 4 entsprechend anzuwenden. An die Stelle der Asylberechtigung tritt die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz. Der subsidiäre Schutz als Familienangehöriger wird nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach § 4 Absatz 2 vorliegt.

(6) Die Absätze 1 bis 5 sind nicht anzuwenden, wenn dem Ausländer durch den Familienangehörigen im Sinne dieser Absätze eine Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Absatz 1 droht oder er bereits einer solchen Verfolgung ausgesetzt war oder einen solchen ernsthaften Schaden erlitten hat.

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

(1) Der Ehegatte oder der Lebenspartner eines Asylberechtigten wird auf Antrag als Asylberechtigter anerkannt, wenn

1.
die Anerkennung des Asylberechtigten unanfechtbar ist,
2.
die Ehe oder Lebenspartnerschaft mit dem Asylberechtigten schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird,
3.
der Ehegatte oder der Lebenspartner vor der Anerkennung des Ausländers als Asylberechtigter eingereist ist oder er den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt hat und
4.
die Anerkennung des Asylberechtigten nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist.
Für die Anerkennung als Asylberechtigter nach Satz 1 ist es unbeachtlich, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam oder aufgehoben worden ist; dies gilt nicht zugunsten des im Zeitpunkt der Eheschließung volljährigen Ehegatten.

(2) Ein zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylberechtigten wird auf Antrag als asylberechtigt anerkannt, wenn die Anerkennung des Ausländers als Asylberechtigter unanfechtbar ist und diese Anerkennung nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist.

(3) Die Eltern eines minderjährigen ledigen Asylberechtigten oder ein anderer Erwachsener im Sinne des Artikels 2 Buchstabe j der Richtlinie 2011/95/EU werden auf Antrag als Asylberechtigte anerkannt, wenn

1.
die Anerkennung des Asylberechtigten unanfechtbar ist,
2.
die Familie im Sinne des Artikels 2 Buchstabe j der Richtlinie 2011/95/EU schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird,
3.
sie vor der Anerkennung des Asylberechtigten eingereist sind oder sie den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt haben,
4.
die Anerkennung des Asylberechtigten nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist und
5.
sie die Personensorge für den Asylberechtigten innehaben.
Für zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung minderjährige ledige Geschwister des minderjährigen Asylberechtigten gilt Satz 1 Nummer 1 bis 4 entsprechend.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Familienangehörige im Sinne dieser Absätze, die die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Absatz 2 erfüllen oder bei denen das Bundesamt nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat. Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Kinder eines Ausländers, der selbst nach Absatz 2 oder Absatz 3 als Asylberechtigter anerkannt worden ist.

(5) Auf Familienangehörige im Sinne der Absätze 1 bis 3 von international Schutzberechtigten sind die Absätze 1 bis 4 entsprechend anzuwenden. An die Stelle der Asylberechtigung tritt die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz. Der subsidiäre Schutz als Familienangehöriger wird nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach § 4 Absatz 2 vorliegt.

(6) Die Absätze 1 bis 5 sind nicht anzuwenden, wenn dem Ausländer durch den Familienangehörigen im Sinne dieser Absätze eine Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Absatz 1 droht oder er bereits einer solchen Verfolgung ausgesetzt war oder einen solchen ernsthaften Schaden erlitten hat.

(1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist.

(2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.

(1) Ein Asylantrag liegt vor, wenn sich dem schriftlich, mündlich oder auf andere Weise geäußerten Willen des Ausländers entnehmen lässt, dass er im Bundesgebiet Schutz vor politischer Verfolgung sucht oder dass er Schutz vor Abschiebung oder einer sonstigen Rückführung in einen Staat begehrt, in dem ihm eine Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Absatz 1 droht.

(2) Mit jedem Asylantrag wird die Anerkennung als Asylberechtigter sowie internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 beantragt. Der Ausländer kann den Asylantrag auf die Zuerkennung internationalen Schutzes beschränken. Er ist über die Folgen einer Beschränkung des Antrags zu belehren. § 24 Absatz 2 bleibt unberührt.

(3) Ein Ausländer, der nicht im Besitz der erforderlichen Einreisepapiere ist, hat an der Grenze um Asyl nachzusuchen (§ 18). Im Falle der unerlaubten Einreise hat er sich unverzüglich bei einer Aufnahmeeinrichtung zu melden (§ 22) oder bei der Ausländerbehörde oder der Polizei um Asyl nachzusuchen (§ 19). Der nachfolgende Asylantrag ist unverzüglich zu stellen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.