Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 22. Feb. 2018 - Au 5 K 16.1704

published on 22/02/2018 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 22. Feb. 2018 - Au 5 K 16.1704
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen einen der Beigeladenen erteilten Bauvorbescheid.

Streitgegenständliches Baugrundstück ist das Grundstück mit der Fl.Nr * der Gemarkung *.

Der Kläger ist Eigentümer des an das Baugrundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücks mit der Fl.Nr. * der Gemarkung *.

Mit Formblatt vom 7. Januar 2016 beantragte die Beigeladene die Erteilung eines Bauvorbescheids für den Neubau eines Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. * der Gemarkung *. Zum Gegenstand des Bauvorbescheids wurde die Frage gemacht, ob die geplante Bebauung auf dem Flurstück * in * nach Art der baulichen Nutzung sowie Größe und Höhe der baulichen Anlage aus baurechtlicher Sicht grundsätzlich realisierbar sei.

Mit Beschluss vom 28. Januar 2016 verweigerte die Gemeinde * ihr gemeindliches Einvernehmen.

Mit Bescheid des Landratsamtes * vom 25. Oktober 2016 erteilte der Beklagte der Beigeladenen den beantragten Bauvorbescheid unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens. In Ziffer 1 des Bescheides ist festgestellt, dass das Grundstück Fl.Nr. * der Gemarkung * mit drei Vollgeschossen bebaubar ist. In Ziffer 2 wird das gemeindliche Einvernehmen ersetzt. In Ziffer 3 des Bescheides werden Nebenbestimmungen festgesetzt. Als immissionsschutzrechtliche Auflagen ist bestimmt, dass die Schlaf- und Ruheräume mindestens ein Lüftungsfenster auf der Westfassade aufweisen müssten. Auf der Ostfassade dürften keine Fenster von Schlaf- und Ruheräumen vorgesehen werden. Hier seien nicht schutzwürdige Räume wie Bäder, Treppen, WC, anzuordnen. Auf Grund der Lärmimmissionen der *straße sei ein ungestörter Aufenthalt oder Schlaf selbst bei nur teilweise geöffneten Fenstern nicht gewährleistet. Die Fenster von Aufenthaltsräumen auf der Ost- und Südfassade seien für einen ungestörten Aufenthalt geschlossen zu halten. Die Fenster von Schlaf- und Ruheräumen auf der Nord- und Südfassade seien für einen ungestörten Schlaf geschlossen zu halten. Werde bei der Planung von den Vorgaben abgewichen, so sei mit dem Bauantrag eine schalltechnische Untersuchung einzureichen, welche gleichwertige Schallschutzmaßnahmen vorschlage, damit vor den Fenstern der schutzwürdigen Räume tags/nachts 60/45 dB(A) für einen ungestörten Aufenthalt bzw. Schlaf eingehalten werden könnten. Zum Bauantrag sei ein Schallschutznachweis gemäß DIN 4109 einzureichen, welcher die Schalldämmmaße für die Außenbauteile (Wand, Fenster, Rollos) von schutzwürdigen Räumen auf der Ost- und Südfassade bestimme. Dies gelte nicht für ein Treppenhaus oder Bad. Der maßgebliche Außenpegel liege auf beiden Fassaden bei 67 dB(A).

Zur Begründung ist ausgeführt, dass auf Grund der vorhandenen Wohnbebauung und der noch aktiven landwirtschaftlichen Betriebe die nähere Umgebung des Baugrundstücks als Dorfgebiet im Sinne des § 5 BauNVO zu beurteilen sei. Die geplante Wohnnutzung sei auf dem Baugrundstück damit grundsätzlich zulässig. Die zusätzliche Wohnnutzung wirke sich nicht auf den Gebietscharakter aus. Auch das Maß der Nutzung füge sich in die nähere Umgebung ein. Gebäude mit drei Vollgeschossen fänden sich bereits mehrfach in der näheren Umgebung. Auch das geplante Raumvolumen finde sich mehrfach in der näheren Umgebung, insbesondere bei den bestehenden, großvolumigen landwirtschaftlichen Nutzgebäuden. Entscheidend für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der geplanten Wohnnutzung sei im vorliegenden Fall, ob sie auf bestehende bzw. in ihrem Bestand geschützte Nutzungen die gebotene Rücksicht nehme. Die bestehende landwirtschaftliche Tierhaltung auf der Fl.Nr. * sei ohne Zweifel bestandsgeschützt. Allerdings bestünden bereits Wohnnutzungen auf den Grundstücken der Fl.Nrn., * und, die eine geringere Entfernung zum bestehenden Stall aufwiesen als die geplante Wohnnutzung. Davon abgesehen lägen keine weiteren bestandsgeschützten Nutzungen in der näheren Umgebung vor, die für die Zulässigkeit des geplanten Bauvorhabens ausschlaggebend wären. Insbesondere die vermeintlich bestandsgeschützten Nutzungen auf den Fl.Nrn. * und * entfalteten keine rechtliche Wirkung auf das geplante Bauvorhaben. Der auf Fl.Nr. * genehmigte Biergarten werde bereits seit 2012 nicht mehr betrieben. Durch die Situierung des neuen Wohngebäudes sei davon auszugehen, dass die neu geplanten Wohnnutzungen einen größeren Abstand zum Bereich des Biergartens als das noch bestehende Wohnhaus hätten. Die bestehende landwirtschaftliche Lagerfläche werde durch die antragsgegenständliche Wohnnutzung nicht zusätzlich eingeschränkt. Aufgrund des Gebots der Rücksichtnahme sei die landwirtschaftliche Nutzung auf der Fl.Nr. * gemäß den einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu betreiben. Da eine Wohnnutzung auf dem Baugrundstück unbestritten grundsätzlich zulässig sei und im vorliegenden Fall die nördliche Außenwand des geplanten Wohngebäudes zur nördlichen Grundstücksgrenze einen größeren Abstand aufweise als die des bestehenden Wohngebäudes, sei keine zusätzliche Einschränkung der landwirtschaftlichen Nutzung auf Fl.Nr. * durch die antragsgegenständliche Wohnnutzung zu befürchten. Hinsichtlich des landwirtschaftlichen Betriebes auf dem Grundstück Fl.Nr. * würden die oben genannten Ausführen bezüglich der gegenseitigen Rücksichtnahme gelten. Hierbei sei anzumerken, dass mit den bestehenden Wohnhäusern auf den Fl.Nrn. * und * bereits zwei betriebsfremde Wohnhäuser bestünden. Diese beiden Wohnhäuser wiesen einen geringeren Abstand zu den landwirtschaftlichen Betriebsflächen auf, als das geplante antragsgegenständliche Wohnhaus. Diesbezüglich könne daher davon ausgegangen werden, dass die Errichtung des antragsgegenständlichen Wohnhauses keine zusätzliche Einschränkung des landwirtschaftlichen Betriebes verursache. Die vom Nachbarn angegebene Stallnutzung könne dagegen nicht mehr als im Bestand geschützt angenommen werden. Die letzte Nutzung zur Tierhaltung liege bereits über 15 Jahre zurück. Zudem werde die Stallfläche in der Zwischenzeit als Lagerhalle genutzt. Diese genehmigungspflichtige Nutzungsänderung habe zur Folge, dass spätestens zum Zeitpunkt der Nutzungsaufnahme der Lagerhalle die alte Stallnutzung erloschen sei. Eine Wiederaufnahme der Stallnutzung in dem jetzt als Lagerraum genutzten Gebäudeteil sei somit nicht mehr bestandsgeschützt, sondern bedürfe vielmehr einer erneuten Baugenehmigung.

Mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2016, eingegangen bei Gericht per Telefax am 5. Dezember 2016, hat der Kläger Klage erhoben und beantragt,

den Vorbescheid des Landratsamts * vom 25.10.2016 für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück, Fl.Nr., Gemarkung, Az., aufzuheben.

Zur Klagebegründung ist mit Schreiben vom 27. Juli 2017 ausgeführt, dass ein sonstiges Wohngebäude nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO in einem faktischen Dorfgebiet zwar generell zulässig sei. Der Beklagte verkenne in seinem Vorbescheid jedoch die Bedeutung der Vorrangklausel des § 5 Abs. 1 Satz 2 BauNVO. Hiernach sei auf die Belange der Land- und Forstwirtschaft in einem Dorfgebiet vorrangig Rücksicht zu nehmen. Schon bei einer vom Einzelfall losgelösten, typisierenden Betrachtungsweise sei ein Wohnbauvorhaben in einer Entfernung des Immissionsortes von 14 bis 15 m von einer landwirtschaftlichen Hofstelle als Immissionsort nicht gebietsverträglich. Die Genehmigungsbehörde schaffe sehenden Auges eine Gemengelage aus Wohnen und emitierenden landwirtschaftlichen Betrieben, die bereits bei abstrakter und typisierender Betrachtungsweise Belästigungen und Störungen erwarten ließe, die den Bestand des landwirtschaftlichen Betriebs des Klägers beeinträchtigten. Der Kläger übe auf seinem Grundstück Fl.Nr. * einen privilegierten, landwirtschaftlichen Betrieb aus. Der Kläger erfülle auch als Nebenerwerbslandwirt die Privilegierungsnorm des § 5 BauNVO. Mittelfristig werde der Kläger ca. 21 ha Land bewirtschaften. Die Familie des Klägers führe die Landwirtschaft bereits seit dem Jahr 1922. Der Kläger habe die Landwirtschaftsschule erfolgreich absolviert und werde in naher Zukunft den Betrieb intensivieren. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei der Bestandsschutz des landwirtschaftlichen Betriebs des Klägers nicht entfallen. Für die anderweitige Erledigung des Verwaltungsaktes reiche auch eine langjährige Nichtweiterführung einer genehmigten Nutzung in der Regel nicht aus, um einen dauerhaften Verzichtswillen anzunehmen. Vorliegend diene die landwirtschaftliche Halle damals wie heute landwirtschaftlichen Zwecken. Zwar seien nach 1999 keine Nutztiere mehr im Stall untergebracht worden. Die Halle sei in der Zwischenzeit jedoch dazu genutzt worden, Heu und Stroh einzulagern. Inzwischen werde die Halle als Lagerhalle für zwei große landwirtschaftliche Fahrzeuge genutzt. Sowohl die Nutzung als Viehhalle als auch als Maschinenhalle bewegten sich in der Variationsbreite dieser Genehmigung. Ein Wille, der auf die endgültige Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebs schließen lasse, sei seitens des Klägers nicht manifestiert worden. Der Kläger habe die Landwirtschaftsschule erfolgreich absolviert und eine landwirtschaftliche Betriebsnummer erhalten sowie Anträge auf Fördermittel gestellt. Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten stelle in seiner Stellungnahme vom 15. April 2016 fest, dass das Stallgebäude voll funktionsfähig sei und wieder für eine landwirtschaftliche Tierhaltung genutzt werden könne. Es fordere ausdrücklich ein, diese Nutzung als Rinderstall im Rahmen des Bestandsschutzes zu berücksichtigen. Neben der tatsächlich ausgeübten Nutzung schütze das Rücksichtnahmegebot auch Erweiterungskapazitäten des landwirtschaftlichen Betriebs. Der Kläger plane, die landwirtschaftliche Nutzung mit dem erfolgreichen Abschluss seiner Ausbildung zu einem Haupterwerb zu intensivieren. Die Wiederaufnahme der Tierhaltung dränge sich im vorliegenden Fall geradezu auf. Der Kläger plane konkret eine Kleingruppe Rinder und eine Kleingruppe Schweine anzuschaffen und strebe einen Verkauf ab Hof an. Das beantragte Vorhaben verstoße jedenfalls im konkreten Einzelfall gegen das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme und sei daher bauplanungsrechtlich unzulässig. Der erteilte Vorbescheid lasse die gebotene Rücksichtnahme auf den bestandsgeschützten Betrieb des Klägers vermissen. Das drittschützende Gebot der Rücksichtnahme werde insbesondere durch die Auflage in Ziffer 2.1 verletzt. Hiernach müssten Schlaf- und Ruheräume mindestens ein Lüftungsfenster auf der Westfassade, also zum klägerischen Grundstück hin aufweisen. Seien die Fenster im Norden und Osten geschlossen zu halten, solle die Belüftung des Wohnbauvorhabens vorrangig über Westen erfolgen. Der Kläger müsse von seiner Hofstelle je nach Saison und witterungsbedingt auch zu Nachtzeiten mit schwerem Gerät um seine Halle fahren, landwirtschaftliche Fahrzeuge be- und entladen, Anhänger an- und abkoppeln und geräuschintensive Arbeit durchführen. Auf Grund der beengten Grundstücksverhältnisse könnten die dargestellten Fahrbewegungen und Arbeiten vorliegend nicht von der Grundstücksgrenze zur Beigeladenen Weg orientiert werden. Das Stallgebäude befinde sich in einer Entfernung von lediglich ca. 13 bis 15 m zum geplanten Vorhaben. Insofern könne eine erhebliche Geruchsbelästigung in den schutzwürdigen Räumen des Vorhabens nicht ausgeschlossen werden. Der Vorbescheid sehe hierzu keine Maßgaben vor. Bei dem Wohngebäude auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. * handle es sich um das Betriebsleiterhaus des landwirtschaftlichen Betriebs, in dem derzeit der Vater des Klägers wohne. Als Betriebsleiterbzw. Austragshaus sei an diesem Immissionsort ein deutlich höherer Immissionsrichtwert ortsüblich und als sozial adäquat hinzunehmen. Zudem seien die Aufenthalts- und Schlafräume nicht nach Norden hin zur Verkehrsfläche der landwirtschaftlichen Hofstelle des Klägers orientiert. Der Beklagte habe in seinem Bescheid den drohenden Immissionskonflikt nicht bewältigt, sondern durch seine Auflagen zur Ausrichtung der Fenster von Schlaf- und Ruheräumen ausschließlich nach Osten sogar noch verschärft.

Der Beklagte hat mit Schreiben vom 20. Dezember 2016 beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung ist mit Schreiben vom 19. September 2017 ausgeführt, dass den Ausführungen des Klägers nicht gefolgt werden könne. Der östliche Teilbereich des bestehenden Gebäudes, in dem früher landwirtschaftliche Tierhaltung betrieben worden sei, werde heute eindeutig nicht mehr zur Tierhaltung, sondern als Lagergebäude genutzt. Die in diesem Bereich gelagerten Gegenstände seien zwar seit dem Baukontrolltermin vom 10. März 2016 deutlich verringert worden, jedoch seien nach wie vor auch nichtlandwirtschaftliche Dinge dort gelagert. Lagerräume seien aus baurechtlicher Sicht anders zu beurteilen als Ställe, so dass hier ein Fall einer nicht genehmigten Nutzungsänderung vorliege. Die Aufnahme einer anderen Nutzung sei somit eindeutig gegeben, zumal der Anteil der Lagergüter, die keinen landwirtschaftlichen Hintergrund hätten, bei der Baukontrolle am 10. März 2016 deutlich höher gewesen sei. Der Bestandsschutz des ehemaligen Stalls sei durch die erfolgte Umnutzung zum Lagergebäude erloschen. Somit müssten auch keine Geruchsemissionen durch den Stall berücksichtigt werden. Durch die Errichtung des neu geplanten Wohnhauses komme es zu keinen unzumutbaren Einschränkungen der landwirtschaftlichen Tätigkeiten auf dem Grundstück des Klägers. So seien vom Kläger bereits vor Überprüfung der Bauvoranfrage der Beigeladenen lärmintensive Arbeiten nur in dem von der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA-Lärm) zulässigen Rahmen möglich. Daran habe sich auch nach der Verbescheidung der Bauvoranfrage nichts geändert.

Mit Beschluss des Gerichts vom 6. Dezember 2016 wurde die Bauherrin zum Verfahren notwendig beigeladen.

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

Am 18. August 2017 fand ein nicht öffentlicher Augenscheinstermin statt. Auf die Niederschrift hierüber wird Bezug genommen.

Am 12. Oktober 2017 fand die erste mündliche Verhandlung vor Gericht statt. Für den Hergang der Sitzung wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 7. November 2017 hat der Beklagte weitere Planunterlagen hinsichtlich der Wohnhäuser auf den Fl.Nrn. * und * sowie des Bestandsgebäudes auf dem Baugrundstück vorgelegt. Der Beklagte hat zudem ausgeführt, dass die Häuser als Wohnhäuser ohne Nutzungsbeschränkungen wie etwa die explizite Genehmigung eines Betriebsleiterwohnhauses genehmigt seien. Somit seien alle drei Wohnhäuser als Immissionsorte zu berücksichtigen.

Mit Schreiben vom 26. Januar 2018 hat der Kläger ausgeführt, dass es irrelevant sei, ob das Wohnhaus auf Fl.Nr. * ausdrücklich als Betriebsleiterwohnhaus genehmigt sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müssten Betriebsinhaber und –leiter, die aus betrieblichen Gründen in unmittelbarer Nähe zum Betrieb wohnten, ein höheres Maß an Störungen hinnehmen, als dies für die allgemeine Wohnnutzung gelte. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zähle zur Nachbarschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG nur den Eigentümer des Betriebsgrundstücks, der nicht zugleich Anlagenbetreiber sei. Vorliegend diene das Haus seit jeher – zunächst dem Vater des Klägers und nun dem Kläger selbst – jeweils dem Wohnen des Betriebsleiters. Dieses faktische Betriebsleiterwohnhaus genieße ungeachtet der Verselbständigung des Buchgrundstücks und der Genehmigung als unbeschränktes Wohnhaus solange einen nur eingeschränkten Schutz als Immissionsort, als es Wohnhaus eines landwirtschaftlichen Betriebsinhabers sei. Das Wohnhaus auf Fl.Nr. * weise zwar Aufenthaltsräume in Richtung Osten auf. Es habe sich zum Zeitpunkt der Genehmigung jedoch ebenfalls auf dem Grundstück der Hofstelle selbst befunden und sei landwirtschaftlich vorgeprägt. Im östlichen Teil der Halle habe der Kläger mittlerweile die Viehhaltung wieder aufgenommen. Er halte dort inzwischen vier Schweine und beabsichtige, künftig acht Schweine zu halten. Die Lager- und Maschinenhalle könne der Kläger von der Südseite befahren. Der Nachbar auf Fl.Nr. * sei durch die Halle schalltechnisch von diesen Fahrgeräuschen abgeschirmt. Das Bauvorhaben sei diesen Fahrbewegungen jedoch unabgeschirmt ausgesetzt. Zudem rücke es als Immissionsort deutlich näher an den Viehstall an der östlichen Hallenhälfte heran und liege unmittelbar gegenüber dem Fenster der Viehhalle und dem Misthaufen an der östlichen Seite. Auch zu den Außenflächen des klägerischen Grundstücks rücke das Bauvorhaben deutlich näher heran.

Am 22. Februar 2018 fand weitere mündliche Verhandlung statt. Für den Hergang der Sitzung wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift Bezug genommen.

Ergänzend wird auf die vorgelegten Behördenakten und die Gerichtsakte Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist in der Sache unbegründet.

1. Die Klage ist zulässig. Der Kläger ist insbesondere klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO). Der Kläger kann sich als Nachbar im baurechtlichen Sinn auf die Möglichkeit der Verletzung in drittschützenden Normen stützen. Der Nachbarbegriff hat eine rechtliche und eine räumliche Komponente. Nachbarn sind zum einen die Grundstückseigentümer, sowie die Inhaber eigentumsähnlicher Rechtspositionen (Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 42 Rn. 97). Räumlich sind die unmittelbar angrenzenden Nachbarn solche im baurechtlichen Sinn, sowie Betroffene im weiteren Umkreis, die von der jeweiligen nachbarschützenden Norm in den Kreis der Berechtigten gezogen werden (Kopp/Schenke a.a.O. § 42 Rn. 97). Der Kläger ist als Eigentümer des an das Baugrundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücks mit der Fl.Nr. * der Gemarkung * Nachbar im baurechtlichen Sinn.

2. Die Klage ist in der Sache nicht begründet.

a) Der Kläger ist durch den der Beigeladenen erteilten Bauvorbescheid nicht in nachbarschützenden Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Einen Rechtsanspruch auf Aufhebung eines Bauvorbescheids hat der anfechtende Nachbar nur, wenn das Bauvorhaben im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfenden, öffentlich-rechtlichen Vorschriften (Art. 71 Abs. 4 i.V.m. Art. 68 Abs. 1 Bayerische Bauordnung – BayBO) widerspricht und die verletzte Norm zumindest auch dem Schutze der Nachbarn dient, ihr also drittschützende Wirkung zukommt (vgl. BVerwG, U.v. 6.10.1989 – 4 C 14/87– BVerwGE 82, 343). Für Rechtsbehelfe des Nachbarn gegen einen auf der Grundlage des Art. 71 BayBO erteilten Vorbescheid gelten dabei dieselben Grundsätze wie für Rechtsbehelfe gegen die Baugenehmigung selbst (Decker in Simon/Busse, BayBO, Stand Dezember 2017, Art. 71 Rn. 149). Die Baugenehmigung bzw. der Bauvorbescheid muss gegen eine im Baugenehmigungsverfahren zu prüfende Vorschrift verstoßen. Weiterhin muss der Nachbar durch den Verstoß gegen diese Norm in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise in einem schutzwürdigen Recht betroffen sein. Eine objektive Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung reicht dabei nicht aus, denn der Nachbar muss in eigenen subjektiven Rechten verletzt sein.

b) Der erteilte Bauvorbescheid verstößt nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts. Dem Kläger steht kein Abwehranspruch gegen das Bauvorhaben in Form eines Gebietserhaltungsanspruches zu.

Der Gebietserhaltungsanspruch gibt den Eigentümern von Grundstücken in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiet das Recht, sich gegen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht zulässige Vorhaben zu Wehr zu setzen. Der Anspruch beruht auf der Erwägung, dass die Grundstückseigentümer durch die Lage ihrer Anwesen in demselben Baugebiet zu einer Gemeinschaft verbunden sind, bei der jeder in derselben Weise berechtigt und verpflichtet wird, dass also ein wechselseitiges Austauschverhältnis besteht (st.Rspr. u.a. BVerwG, B.v. 18.12.2007 – B 55.07 – BayVBl 2008, 765; BVerwG, U.v. 23.8.1996 – 4 C 13.94 – BVerwGE 101, 364). Der Gebietserhaltungsanspruch gibt aber nicht nur den Eigentümern von Grundstücken, die in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiet liegen, sondern auch den Eigentümern von Grundstücken, die in einem faktischen Baugebiet (§ 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. §§ 2 ff. BauNVO) liegen, ein Abwehrrecht. § 34 Abs. 2 BauGB besitzt hierbei grundsätzlich nachbarschützende Qualität. Der Nachbar hat auf die Bewahrung der Gebietsart einen Schutzanspruch, der über das Rücksichtnahmegebot hinausgeht. Der Abwehranspruch des Nachbarn wird grundsätzlich bereits durch die Zulassung eines mit einer Gebietsart unvereinbaren Vorhabens ausgelöst, weil hierdurch das nachbarliche Austauschverhältnis gestört und eine Verfremdung des Gebietes eingeleitet wird. Diesen Anspruch auf die Bewahrung einer Gebietsart hat der Nachbar unabhängig davon, ob das baugebietswidrige Vorhaben im jeweiligen Einzelfall zu einer tatsächlich spürbaren und nachweisbaren Beeinträchtigung des Nachbarn führt (vgl. BVerwG, U.v. 16.9.1993 – 4 C 28.91 – BRS 55 Nr. 110; B.v. 11.4.1996 – 4 B 51.96 – BRS 58 Nr. 82; OVG NRW, U.v. 24.1.2008 – 7 A 270/07 – juris).

Nach § 34 Abs. 1 und 2 BauGB richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit baulicher Vorhaben im unbeplanten Innenbereich nach dem sich aus der vorhandenen Bebauung ergebenden Maßstab. Das bedeutet, dass alles an baulichen Nutzungen in den Blick zu nehmen ist, was in der näheren Umgebung tatsächlich vorhanden ist und zwar unabhängig davon, ob sie städtebaulich wünschenswert oder auch nur vertretbar sind. Maßgeblich ist grundsätzlich die im Zeitpunkt der Behördenentscheidung tatsächlich vorhandene Bebauung bzw. tatsächlich ausgeübte Nutzung. Bei der Bestimmung des Gebietscharakters sind zunächst die unmittelbaren Nachbargrundstücke von Bedeutung. Berücksichtigt werden muss weiterhin die nähere Umgebung insoweit, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann und soweit die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (Mitschang/Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch, 14. Aufl. 2017, § 34 Rn. 21; BVerwG, B.v. 20.8.1998 – 4 B 79/98 – BauR 1999, 32). Neben der unmittelbaren Nachbarschaft des Baugrundstücks ist somit auch die Bebauung der näheren Umgebung von Bedeutung, sofern sich diese noch prägend auf das Baugrundstück auswirken kann. Die Grenzen des faktischen Baugebiets sind damit nach der tatsächlichen städtebaulichen Situation zu bestimmen, in der sich das Grundstück befindet.

Die nähere Umgebung des Baugrundstücks entspricht nach den Erkenntnissen aus dem gerichtlichen Augenschein und übereinstimmender Meinung der Beteiligten einem (faktischen) Dorfgebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 5 BauNVO. Das Gebiet ist im Wesentlichen von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und Wohngebäuden entlang der *- und der *straße geprägt.

Das mit dem streitgegenständlichen Bauvorbescheid genehmigte Vorhaben ist daher als Wohngebäude nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO im (faktischen) Dorfgebiet allgemein zulässig. Insbesondere kommt es im Dorfgebiet im Gegensatz zum Mischgebiet nach § 6 BauNVO auch nicht auf ein bestimmtes Mischverhältnis der einzelnen erlaubten Nutzungen an (st.Rspr. des BayVGH, u.a. B.v. 16.10.2013 – 15 CS 13.1646 – juris Rn. 24). Auch die in § 5 Abs. 1 Satz 2 BauNVO enthaltene Vorrangklausel für land- und forstwirtschaftliche Betriebe sagt nicht aus, dass im Dorfgebiet vorrangig land- und forstwirtschaftliche Betriebe unterzubringen sind (Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Oktober 2017, BauNVO § 5 Rn. 15). Vielmehr regelt sie, dass auf die vorhandenen Wirtschaftsstellen der Land- und Forstwirtschaft erhöhte Rücksicht zu nehmen ist. Wegen der allgemeinen Zulässigkeit von Wohngebäuden im Dorfgebiet nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO entspricht ein Nebeneinander von Wohnnutzung und landbzw. forstwirtschaftlichen Anlagen dem Gebietscharakter des Dorfgebiets, so dass sich ein landbzw. forstwirtschaftlicher Betrieb unter Berufung auf den Gebietscharakter nicht gegen das Heranrücken von Wohngebäuden wehren kann (Söfker a.a.O. § 5 Rn. 16).

c) Das genehmigte Bauvorhaben verstößt auch nicht gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme.

Dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme kommt im Einzelfall nachbarschützende Wirkung insoweit zu, als in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Insoweit müssen die Umstände des Einzelfalles eindeutig ergeben, auf wen Rücksicht zu nehmen ist und inwieweit eine besondere rechtliche Schutzwürdigkeit des Betroffenen anzuerkennen ist (BVerwG, U.v. 5.8.1983 – 4 C 96/79 – BVerwGE 67, 334).

Ist ein Bauvorhaben nach § 34 Abs. 1 bzw. 2 BauGB zu beurteilen, so ist das Gebot der Rücksichtnahme in dem in dieser Bestimmung genannten Begriff des „Einfügens“ bzw. in einer unmittelbaren Anwendung des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO enthalten. Das Gebot der Rücksichtnahme kann hierbei zu einer Unzulässigkeit des Bauvorhabens im Einzelfall führen, wenn von dem konkreten Vorhaben Beeinträchtigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart der Umgebung unzulässig sind. Dabei müssen die Interessen im Einzelfall abgewogen werden. Der Umfang der dem Nachbarn des Bauvorhabens aufgrund der Eigenart der näheren Umgebung zuzumutenden Beeinträchtigungen und Störungen bestimmt sich unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit der Umgebung und ihrer bebauungsrechtlichen Prägung sowie den tatsächlichen oder planerischen Vorbelastungen (vgl. BVerwG, U.v. 14.1.1993 – 4 C 19/90 – DVBl 1993, 652).

Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme kommt zum einen bei stark emittierenden und deshalb in der Nachbarschaft unzumutbaren Vorhaben und zum anderen bei einer heranrückenden schutzbedürftigen Bebauung, die den Nachbarn selbst hinsichtlich seiner emittierenden Nutzung einschränken könnte, in Betracht.

Das streitgegenständliche Bauvorhaben stellt sich vorliegend nicht als ein das Rücksichtnahmegebot verletzendes Vorhaben dar. Die mit dem Bauvorbescheid genehmigte Wohnbebauung auf dem Grundstück der Beigeladenen verschlechtert die immissionsschutzrechtliche Lage und damit das Maß der gegenseitig zu übenden Rücksicht nicht zu Lasten des Klägers. Es handelt sich um keine heranrückende Wohnbebauung im Sinne des Gebots der Rücksichtnahme. Generell hat der Eigentümer eines bestehenden Betriebes nach dem Gebot der Rücksichtnahme keinen Abwehranspruch gegen eine hinzukommende Wohnbebauung, wenn in der Umgebung bereits Wohngebäude vorhanden sind, auf die der Betrieb in gleicher Weise Rücksicht nehmen muss (vgl. BayVGH, B.v. 5.4.2016 – 15 ZB 14.2792 – juris; VGH BW, Beschluss v. 31.5.1989 – 8 S 1071/89 – UPR 1990, 104 Rn. 5; BVerwG, B.v. 5.3.1984 – 4 B 171/83 – DÖV 1984, 856). Bei einer Errichtung einer Wohneinheit in einem Abstand, in dem bereits Wohnbebauung vorhanden ist, verschlechtert sich die immissionsschutzrechtliche Lage eines Betriebes nicht, da es bei der Frage, welche Immissionen zulässig sind, nicht auf die Zahl von Wohneinheiten ankommen kann (Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, Stand Dezember 2017, Art. 66 Rn. 510).

Die vorliegend genehmigte Wohnnutzung stellt bereits begrifflich keine heranrückende Wohnbebauung dar. Bei dem bereits bisher auf dem Baugrundstück vorhandenen Bestandsgebäude handelt es sich bereits um ein der Wohnnutzung dienendes Gebäude. In der Umgebung befinden sich weitere Wohngebäude, die direkt an das klägerische Grundstück Fl.Nr. * angrenzen. Bei den Gebäuden auf den Fl.Nrn. * und * handelt es sich ebenfalls um Häuser, die der Wohnnutzung dienen. Sie unterliegen keinen weiteren Einschränkungen. Insbesondere handelt es sich nicht um Betriebsleiterbzw. Austragshäuser. Die einschlägigen Baugenehmigungen enthalten keine derartigen Einschränkungen der Nutzung. Soweit der Kläger vorträgt, dass es sich bei dem Wohnhaus auf der Fl.Nr. * um ein Betriebsleiterbzw. Austragshaus handle, weil sein Vater derzeit dort wohne und der Kläger beabsichtige, dort einzuziehen, ist festzustellen, dass sich das Gebäude auf einem eigenen Flurstück befindet und keine dingliche Sicherung in Bezug auf den landwirtschaftlichen Betrieb vorliegt. Es handelt sich damit um ein eigenständiges Wohngebäude, das ebenfalls als Immissionsort zu berücksichtigen ist. Das geplante Bauvorhaben rückt an den landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers nicht näher heran als die vorhandene Wohnnutzung. Der emittierende Betrieb muss daher auch bei Verwirklichung des streitgegenständlichen Vorhabens gleichermaßen wie zuvor Rücksicht nehmen. Die Einschätzung des Klägers, dass das Bauvorhaben näher an die Außenflächen und insbesondere den Misthaufen auf der östlichen Seite des Stallgebäudes heranrücke, teilt die Kammer nicht. Insbesondere weist auch das Gebäude auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. * diese Entfernung zur Tierhaltung im östlichen Teil des landwirtschaftlichen Gebäudes und dem Misthaufen auf. Die Art der Nutzung der Außenlagerflächen, auf die der Bevollmächtigte im Schriftsatz vom 26. Januar 2018 Bezug nimmt, ist nicht näher konkretisiert. Die von der An- und Abfahrt mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen ausgehenden Lärmimmissionen betreffen die Gebäude auf den Fl.Nrn. * und * aufgrund der Zufahrt von Westen kommend stärker als das streitgegenständliche Vorhaben. Eine Auswirkung auf den Umfang der Rücksichtnahme, die der Kläger auf die umliegende Wohnbebauung üben muss, hat das geplante Vorhaben nach Auffassung der Kammer daher nicht.

Da kein Fall der heranrückenden Wohnbebauung vorliegt, besteht für den Kläger kein Abwehranspruch gegen die geplante Wohnnutzung auf dem Grundstück Fl.Nr. * der Beigeladenen. Bauplanungsrechtlich ist keine Änderung der im Rahmen des Rücksichtnahmegebotes zu berücksichtigenden Situation hinsichtlich der Wohnnutzung gegeben.

Im Übrigen hat der Kläger nicht substantiiert dargelegt, in welchem Umfang sein Betrieb emittiert und demzufolge durch das Vorhaben in Zukunft eingeschränkt sein könnte. Der An- und Abfahrtsverkehr mit landwirtschaftlichen Geräten wurde vom Kläger nicht substantiiert vorgetragen. Die Zumutbarkeit von Immissionen richtet sich zudem gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ausdrücklich „nach der Eigenart des Baugebiets“, so dass zudem die eingeschränkte Schutzwürdigkeit eines Wohnhauses in einem Dorfgebiet zu beachten ist (BayVGH, B.v. 31.01.2013 – 9 CS 12.1507 – juris Rn. 18). Im Übrigen ist der Kläger grundsätzlich verpflichtet, im vorliegenden faktischen Dorfgebiet die einschlägigen Richtwerte der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA-Lärm) einzuhalten. Eine Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme kann sich im vorliegenden Fall daher nur dann ergeben, wenn davon auszugehen wäre, dass der Kläger mit seinem Betrieb die Richtwerte der TA-Lärm für Dorfgebiete derzeit einhalten kann, aber aufgrund des streitgegenständlichen Vorhabens als neu hinzukommendem Immissionsort die Richtwerte in Zukunft nicht mehr einhalten könnte. Dazu hat der Kläger bereits keine ausreichenden Angaben gemacht.

Hinsichtlich der maßgeblichen Sach- und Rechtslage ist im Übrigen auf den Zeitpunkt der Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde – hier der Vorbescheid vom 25. Oktober 2016 – abzustellen (vgl. Lechner in Simon/Busse, BayBO, Stand: November 2017, Art. 68 Rn. 141). Lediglich für Umstände, die für den Bauherren günstig sind, wird hiervon abgewichen und auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abgestellt. Bei der in Streit stehenden Nachbarklage verbleibt es hingegen beim Beurteilungszeitpunkt der Genehmigungsbzw. Vorbescheids-erteilung. Eine Beurteilung der vom Kläger nach Bescheidserlass aufgenommenen Schweinehaltung kann daher nur unter dem Gesichtspunkt des Erweiterungsinteresses geprüft werden.

Der Kläger kann sich aber auch nicht darauf berufen, dass durch das geplante Bauvorhaben das Erweiterungsinteresse seines landwirtschaftlichen Betriebes verletzt sei. Bauvorhaben müssen auf das Interesse eines Landwirts, seinen Betrieb zu erweitern, jedenfalls dann keine Rücksicht nehmen, wenn das Erweiterungsinteresse vage und unrealistisch ist (BVerwG, B.v. 5.9.2000 – 4 B 56/00 – DVBl 2000, 1881). Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots kann nur auf konkret geplante oder bei realistischer Betrachtung naheliegende Betriebsentwicklungen geltend gemacht werden (BayVGH, B.v. 31.01.2013 – 9 CS 12.1507 – juris Rn. 15). In Bezug auf die Einschränkung der Entwicklungsmöglichkeiten seines Betriebes hat der Kläger ebenfalls keine substantiierten Ausführungen gemacht. Hinsichtlich der vom Kläger vorgetragenen Aufnahme einer Haltung von vier bzw. zukünftig acht Schweinen hätte der Kläger eine Betriebsbeschreibung mit detaillierten Betriebsabläufen vorlegen müssen, damit eine Beurteilung erfolgen kann. Im Übrigen ist festzuhalten, dass der klägerische Betrieb bereits durch die Lage im faktischen Dorfgebiet Einschränkungen hinsichtlich der Erweiterungsmöglichkeiten unterliegt. Dies gilt auch im Hinblick auf die konkrete Grundstückssituation. Das klägerische Grundstück mit der Fl.Nr. * wurde durch Herausmessung der Grundstücke mit den Fl.Nrn. * und * erheblich verkleinert. Bereits dadurch sind die realistischen Entwicklungsmöglichkeiten des Betriebes eingeschränkt.

Nach alledem ist die Klage als unbegründet abzuweisen.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO. Als im Verfahren unterlegen hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen. Da die Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt hat und sich somit keinem prozessualen Risiko aus § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat, entspricht es billigem Ermessen, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 3 VwGO).

4. Der Ausspruch hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 05/04/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. III. Der Streitwert für das Zula
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Annotations

(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.

(2) Zulässig sind

1.
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,
2.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen,
3.
sonstige Wohngebäude,
4.
Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,
5.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
6.
sonstige Gewerbebetriebe,
7.
Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
8.
Gartenbaubetriebe,
9.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 zugelassen werden.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.

(2) Zulässig sind

1.
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,
2.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen,
3.
sonstige Wohngebäude,
4.
Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,
5.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
6.
sonstige Gewerbebetriebe,
7.
Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
8.
Gartenbaubetriebe,
9.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 zugelassen werden.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.

(2) Zulässig sind

1.
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,
2.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen,
3.
sonstige Wohngebäude,
4.
Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,
5.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
6.
sonstige Gewerbebetriebe,
7.
Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
8.
Gartenbaubetriebe,
9.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 zugelassen werden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.