Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 18. Juni 2015 - Au 5 K 15.123

bei uns veröffentlicht am18.06.2015

Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg

Au 5 K 15.123

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 18. Juni 2015

5. Kammer

Sachgebiets-Nr. 422

Hauptpunkte:

Verpflichtungsklage; Allgemeines Rechtschutzbedürfnis(bejaht); Ausübungsberechtigung; Kfz-Handwerk; sechsjährige berufliche Tätigkeit (verneint); erforderlicher Umfang; fehlende Nachweise

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

bevollmächtigt: ...

gegen

...

- Beklagte -

wegen Ausübungsberechtigung

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg, 5. Kammer, durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., die ehrenamtliche Richterin ..., die ehrenamtliche Richterin ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. Juni 2015

am 18. Juni 2015

folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Erteilung einer Ausübungsberechtigung nach § 7b Handwerksordnung (HwO) für das Kraftfahrzeug-Handwerk.

Der am ... 1988 geborene Kläger absolvierte in den Jahren 2005 bis 2008 eine Ausbildung zum Kfz-Mechatroniker bei der Firma ..., die er am 28. Juli 2008 mit der Gesellenprüfung abgeschlossen hat.

Seit 2008 ist der Kläger bei der Firma ... GmbH, ... beschäftigt. Die Firma ... GmbH betreibt in ... ein Autohaus, das auf den Vertrieb von Luxuswagen bzw. hochpreisigen Fahrzeugen spezialisiert ist.

Mit Formblatt vom 11. September 2014 beantragte der Kläger die Erteilung einer Ausübungsberechtigung nach § 7b HwO für das Kraftfahrzeug-Handwerk.

Zur Begründung des Antrags ist ausgeführt, dass der Kläger für die Aufbereitung, Wartung, Instandhaltung sowie sämtliche Gewährleistungsabwicklungen zuständig sei und diese Arbeiten selbstständig durchführe (ca. 40 Fahrzeuge im Bestand, Jahresumsatz ca. 7 Millionen Euro). Ein weiterer Aufgabenbereich des Klägers sei der Ein- und Verkauf von Fahrzeugen. Der Kläger verfüge darüber hinaus über eine Bankvollmacht und sei in der Lage, eigenständig Rechnungen zu bezahlen; auch sei er zur Entgegennahme von Verkaufserlösen berechtigt. Der Kläger habe auch Einblick in die Buchhaltung und sei in der Lage, selbstständig Gewinn- und Kostenberechnungen durchzuführen.

Mit Schreiben der Handwerkskammer für ... vom 17. September 2014 wurde der Kläger zur beabsichtigten Ablehnung seines Antrags angehört.

Mit Bescheid der Handwerkskammer für ... vom 7. Januar 2015 wurde der Antrag des Klägers auf Erteilung einer Ausübungsberechtigung zur Eintragung in die Handwerksrolle mit dem Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk abgelehnt (Ziffer I. des Bescheids).

Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass die Prüfung des Antrags ergeben habe, dass der Kläger die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausübungsberechtigung nach § 7b i. V. m § 7 Abs. 7 HwO nicht erfülle. Der Kläger habe zwar in dem zu betreibenden Handwerk die Gesellenprüfung bestanden. Dennoch sei die beantragte Ausübungsberechtigung nicht zu erteilen, da der Kläger die erforderliche mindestens sechsjährige Tätigkeit im betreffenden Handwerk in Vollzeit nicht nachgewiesen habe. Der vorgelegten Erklärung des Beschäftigungsbetriebes des Klägers sei nicht zu entnehmen, dass der Kläger über einen Zeitraum von sechs Jahren in Vollzeit mit wesentlichen Tätigkeiten des Kraftfahrzeugtechniker-Handwerkes betraut gewesen sei. Gemäß § 7b HwO erhalte eine Ausübungsberechtigung in einem zulassungspflichtigen Handwerk, wer in dem zu betreibenden Handwerk eine Gesellenprüfung bestanden habe und danach in diesem Handwerk eine Tätigkeit von insgesamt sechs Jahren ausgeübt habe, davon vier Jahre in leitender Stellung. Eine leitende Stellung sei dann anzunehmen, wenn dem Gesellen eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnisse (sowohl im technischen als auch im kaufmännischen, betriebswirtschaftlichen oder rechtlichen Bereich) in einem Betrieb oder einem wesentlichen Betriebsteil übertragen worden seien. Ausweislich der vorgelegten Stellenbeschreibung und unter Heranziehung des Internetauftrittes der den Kläger beschäftigenden Firma sei davon auszugehen, dass der betreffende Betrieb weit überwiegend als Handelsbetrieb einzustufen sei. Lediglich kleinere Reparaturarbeiten seien Gegenstand der handwerklichen Betätigung. Der Schwerpunkt der Tätigkeit des Klägers liege im An- und Verkauf von Fahrzeugen. Nur im Bedarfsfalle seien kleinere Reparaturen durchzuführen. Es sei daher davon auszugehen, dass der Kläger lediglich einen untergeordneten Teil seiner regelmäßigen Beschäftigungszeit seit 2008 mit Tätigkeiten zugebracht habe, die dem zulassungspflichtigen Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk als wesentlich zugeordnet werden könnten. Das Angebot des Klägers, sich notfalls einem Eignungstest zu unterziehen, um ausreichende Kenntnisse und Fertigkeiten unter Beweis zu stellen, sei für die Entscheidung unerheblich. Ausweislich des Wortlautes des § 7b Abs. 1 HwO sei alleiniger Maßstab bei der Beurteilung der praktischen Fertigkeiten und fachtheoretischen Kenntnisse die Berufserfahrung im beantragten Handwerk. Auch drohende finanzielle Einbußen oder eine Gefährdung der beruflichen Situation bei Nichterteilung einer Ausübungsberechtigung seien nicht entscheidend.

Auf den weiteren Inhalt des Bescheides der Handwerkskammer für ... vom 7. Januar 2015 wird ergänzend verwiesen.

Gegen diesen ihm mit Postzustellungsurkunde am 8. Januar 2015 zugestellten Bescheid hat der Kläger mit Schriftsatz vom 27. Januar 2015 Klage erhoben und beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 7. Januar 2015 zu verpflichten, dem Kläger eine Ausübungsberechtigung nach § 7b i. V. m. § 7 Abs. 7 HwO zur Eintragung in die Handwerksrolle mit dem Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk zu erteilen.

Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger im Betrieb Reparaturen und komplette Unfallinstandsetzungen, abgesehen von erforderlich werdenden Spenglerarbeiten, durchführe. Der Kläger sei darüber hinaus für den Ein- und Verkauf von Fahrzeugen zuständig. Unzutreffend sei die Annahme der Beklagten, es handle sich bei der Tätigkeit des Klägers lediglich um Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten sowie um gelegentliche Kleinstreparaturen. Die Vorgehensweise der Beklagten verletze den Kläger in seinem Grundrecht auf Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Grundgesetz (GG). Auch sei unstreitig, dass der Kläger seit 2008 in Vollzeit tätig gewesen sei. Allerdings verbringe der Kläger nicht die gesamte Zeit in der Werkstatt. Nach dem Gesetz sei eine leitende Stellung dann anzunehmen, wenn einem Gesellen eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnisse übertragen worden seien. Dies bedeute, dass für die Annahme der Ausübung in leitender Stellung Voraussetzung sei, dass eben gerade nicht nur Werkstatttätigkeiten unmittelbar am Fahrzeug ausgeübt würden, sondern auch kaufmännische Tätigkeiten, wie das eigenverantwortliche Bestellen von Ersatzteilen, Werkstattausrüstung, Kostenkalkulation, etc. Ohne Belang sei in diesem Zusammenhang, dass der Kläger der einzige Mitarbeiter der Firma ... GmbH sei. Die Tätigkeit in leitender Stellung setze nicht zwingend eine Weisungsbefugnis gegenüber anderen Mitarbeitern voraus. Auch in Kleinstbetrieben könne ein Geselle eine leitende Stellung innehaben. Die Beklagte führe aus, dass die Firma ... GmbH weit überwiegend als Handelsbetrieb einzustufen sei. Es sei zwar zutreffend, dass der Umsatz dieses Betriebes zum weit überwiegenden Teil durch den Kfz-Handel generiert werde. Dies sei jedoch in einer Vielzahl von Kfz-Werkstätten der Fall. Die gelte umso mehr, als die Firma ... GmbH weit überwiegend mit Luxusfahrzeugen und hochpreisigen Pkw handle. Auch habe die Beklagte keinerlei Ermittlungen angestellt, in welchem Umfang der Kläger Tätigkeiten verrichte, die dem zulassungspflichtigen Kraftfahrzeug-Technikerhandwerk als wesentlich zugeordnet werden könnten.

Auf den weiteren Inhalt im Klageschriftsatz vom 27. Januar 2015 wird ergänzend verwiesen.

Die Beklagte ist der Klage mit Schriftsatz vom 9. Februar 2015 entgegengetreten und beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung ist ausgeführt, dass der vom Kläger vorgelegten Beschreibung seiner Tätigkeiten im Betrieb vom 17. September 2014 nicht zu entnehmen gewesen sei, dass der Kläger, Reparaturen und komplette Unfallinstandsetzungen durchführe. Nach den Erkenntnissen der Beklagten sei der Kläger maßgeblich als Automobilan- bzw. -verkäufer eingesetzt. Eine dauerhafte Beschäftigung im Werkstattbereich sei aufgrund des nur geringen Arbeitsanfalles weder angezeigt noch finanziell tragbar. Überdies sei die Klage wegen Bestandskraft des Bescheides bereits unzulässig. Durch Zahlung der in Ziffer III. des Bescheides vom 7. Januar 2015 festgesetzten Kosten in Höhe von 375,00 EUR sei die ablehnende Entscheidung in Ziffer I. des Bescheides vom Kläger anerkannt worden und der gesamte Bescheid bestandskräftig geworden. Im Übrigen sei die Klage aber auch unbegründet. Ein Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Ausübungsberechtigung bestehe nicht. Der Antrag vom 11. September 2014 sei bereits deshalb abzulehnen gewesen, weil der Nachweis einer mindestens sechsjährigen Beschäftigung im beantragten Handwerk nicht erbracht worden sei. Aufgrund der Umstände des Einzelfalles könne eine zahlenmäßige Benennung der Quotelung der Arbeitszeiten des Klägers, die auf das zulassungspflichtige Handwerk entfielen, nicht erfolgen. Mit der geschilderten Art der Beschäftigung des Klägers mit weit überwiegenden kaufmännischen Tätigkeiten stehe aber offensichtlich gerade eine erhebliche und keine geringfügige Kürzung der anrechnungsfähigen Zeiten im Raum.

Auf den weiteren Inhalt des Klageerwiderungsschriftsatzes vom 9. Februar 2015 wird ergänzend Bezug genommen.

Der Kläger hat sein Vorbringen mit Schriftsatz vom 12. März 2015 ergänzt und vertieft. Insbesondere hat der Kläger darauf hingewiesen, dass ein Bescheid nicht dadurch bestandskräftig werde, dass Gebühren, die für die Erteilung eines Bescheides anfielen, beglichen würden. Ausweislich der Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid werde der Bescheid dann nicht bestandskräftig, wenn gegen diesen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werde. Der streitgegenständliche Bescheid sei dem Kläger am 8. Januar 2015 zugestellt worden. Die Klage sei beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg am 29. Januar 2015 rechtzeitig eingegangen.

Am 18. Juni 2015 fand mündliche Verhandlung statt. Für den Hergang der Sitzung, in der der Betriebsinhaber der Firma ... GmbH als Zeuge vernommen worden ist, wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage bleibt ohne Erfolg.

Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte ihm eine Ausübungsberechtigung gemäß § 7 Abs. 7 i. V. m. § 7b HwO für das zulassungspflichtige Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk erteilt. Der den Antrag des Klägers ablehnende Bescheid der Beklagten vom 7. Januar 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

Die Klage ist als Versagungsgegenklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO zulässig und insbesondere statthaft. Ihr fehlt auch nicht, wie von der Beklagten zunächst angenommen, das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis als grundsätzliche Voraussetzung der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes. Mit der Zahlung des in Ziffer III. des streitgegenständlichen Bescheides geforderten Kostenbetrages in Höhe von 375,00 EUR ist der Bescheid nicht bestandskräftig geworden. Da der Klage gegen die Kostenforderung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung zukommt, bleibt der Kläger trotz Klageerhebung zur Zahlung fälliger Kosten verpflichtet.

Die Klage ist aber unbegründet.

Der Kläger hat nicht hinreichend dargelegt und nachgewiesen, dass er die maßgeblichen Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt.

§ 7 Abs. 7 HwO bestimmt, dass in die Handwerksrolle eingetragen wird, wer für das zu betreibende Gewerbe oder für ein mit diesem verwandtes Gewerbe eine Ausübungsberechtigung nach § 7a oder § 7b HwO besitzt.

Gemäß § 7b Abs. 1 HwO erhält eine Ausübungsberechtigung für das zulassungspflichtige Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk, wer eine Gesellenprüfung in diesem Handwerk bestanden hat (vgl. § 7b Abs. 1 Nr. 1 HwO) und in diesem Handwerk eine Tätigkeit von insgesamt sechs Jahren ausgeübt hat, davon insgesamt vier Jahre in leitender Stellung (§ 7b Abs. 1 Nr. 2 HwO). Die ausgeübte Tätigkeit muss dabei gemäß § 7b Abs. 1 Nr. 3 HwO zumindest eine wesentliche Tätigkeit des zulassungspflichtigen Handwerks umfasst haben, für das die Ausübungsberechtigung beantragt wurde.

Der Kläger erfüllt zwar die Voraussetzung der bestandenen Gesellenprüfung, kann aber keine den Anforderungen des § 7b Abs. 1 Nr. 2 HwO genügende Tätigkeit vorweisen. Dem Kläger ist es bereits nicht gelungen, eine sechsjährige einschlägige Tätigkeit im Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk nachzuweisen. Damit kann offen bleiben, ob er das darüber hinausgehende Erfordernis einer vierjährigen Tätigkeit in leitender Stellung in seiner Person erfüllt.

Eine Tätigkeit in dem Handwerk oder Beruf im Sinne des § 7b Abs. 1 Nr. 2 HwO liegt nur dann vor, wenn sie der Gesellenprüfung zeitlich nachfolgt (vgl. BayVGH, U.v. 31.1.2005 - 22 BV 04.2719 - GewArca 2005, 156 ff.). Zwar verlangt der Gesetzeswortlaut mit der Formulierung von „insgesamt“ sechs Jahren in § 7b Abs. 1 Nr. 2 HwO keine der Gesellenprüfung nachfolgende ununterbrochene Berufstätigkeit im entsprechenden Handwerk, jedoch sind an den Umfang der im jeweiligen Handwerk zu fordernden Betriebszeiten entsprechend hohe Anforderungen zu stellen. Eine wesentliche Tätigkeit im Handwerk, für das die Ausübungsberechtigung begehrt wird, muss kontinuierlich und in nicht nur unerheblichem zeitlichem Umfang ausgeübt werden. Das gelegentliche Abarbeiten einzelner Aufträge reicht hierfür nicht aus (vgl. VG München, U.v. 22.2.2011 - M 16 K 10.3261 - juris; Günther, GewArch 2011, 189 ff.). Dieses Erfordernis ist bereits im Wortlaut des § 7b Abs. 1 Nr. 2 HwO angelegt, denn nur eine kontinuierliche Tätigkeit ist in Jahren bemessbar, während sich die punktuelle Bearbeitung von Aufträgen einer solchen Quantifizierung entzieht. Diese Einschränkung folgt zudem aus Sinn und Zweck der Norm. Mit der Voraussetzung langjähriger einschlägiger beruflicher Erfahrungen soll nämlich sichergestellt werden, dass der die Ausübungsberechtigung Begehrende die „erforderliche Qualität“ gewährleistet und deshalb zur Handwerksausübung in gefahrgeneigten Tätigkeiten zugelassen werden kann (vgl. BT-Drucks.15/2006 S. 29; VG Gelsenkirchen, U.v. 31.1.2012 - 19 K 1479/10 - GewArch 2012, 325 ff.). Diese zu fordernde Qualitätsicherung wird bei einer nur vereinzelten oder umfangmäßig nicht ins Gewicht fallenden Betätigung in dem betroffenen Handwerk nicht erreicht.

Für den Nachweis der für die Erteilung der Ausübungsberechtigung erforderlichen Voraussetzungen gilt zwar dem Grunde nach der Untersuchungsgrundsatz; dies bedeutet, dass die Verwaltungsbehörde bzw. das Gericht grundsätzlich von Amts wegen zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen des § 7b Abs. 1 HwO erfüllt sind. Die Amtsermittlungspflicht findet jedoch dort ihre Grenzen, wo die Mitwirkungslast des jeweiligen Antragstellers beginnt, also bei Umständen, die ausschließlich oder doch überwiegend in der Sphäre eines Beteiligten liegen und deren Aufklärung notwendigerweise dessen Mitarbeit voraussetzt. Daher obliegt es in aller Regel dem jeweiligen Antragsteller, nachzuweisen, dass er das betreffende Handwerk mindestens sechs Jahre, davon mindestens vier Jahre in leitender Tätigkeit, ausgeübt hat. Hierfür genügt nicht die bloße Behauptung derartiger Tätigkeiten (vgl. VG München, U.v. 22.2.2011, a. a. O.; Erdmann, DVBl. 2010, 353 ff.).

Ausgehend von diesen Maßstäben hat der Kläger bereits keine sechsjährige, den vorgenannten Voraussetzungen entsprechende Tätigkeit im Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk nachgewiesen. Nach Abschluss seiner Gesellenprüfung am 28. Juli 2008 war der Kläger bis zu seinem Ausscheiden zum 31. Mai 2015 ausschließlich bei der Firma ... GmbH in ... beschäftigt. Dieser seit 1986 bestehende Betrieb ist ausweislich des Handelsregisters (HRB ..., Amtsgericht ...) mit der Bezeichnung „Autohandel; Handel mit Kraftfahrzeugen“ eingetragen. Dies deckt sich im Wesentlichen mit mehreren Einträgen der Firma in Internetportalen (beispielsweise Firmenauskünfte ... oder ...), in denen der Firmenzweck jeweils als Groß- und Einzelhandel mit Automobilen bezeichnet ist. Als Gegenstand des Unternehmens wird der Handel mit Kraftfahrzeugen aller Art sowie mit Kraftfahrzeugzubehör genannt. Dies legt für das Gericht in Übereinstimmung mit der Beklagten die Annahme eines bloßen Handelsbetriebes nahe.

Dass die Firma ... GmbH seit der Einstellung des Klägers über einen Zeitraum von sechs Jahren in nennenswertem Umfang Werkstattbetrieb gewesen wäre, in dem im größerem Umfang Tätigkeiten des Kraftfahrzeugtechniker-Handwerks ausgeführt wurden, ist für das Gericht nicht ersichtlich. Dies entspricht im Wesentlichen auch der Darstellung im Aktenvermerk der Beklagten vom 8. September 2014 (Behördenakte Bl. 1 u. 2). Daraus ist zu ersehen, dass der Betriebsinhaber ... gegenüber der Beklagten ausgeführt hat, dass das Unternehmen aktuell so ausgestaltet sei, dass es hauptsächlich Handel mit hochpreisigen Pkw betreibe. Lediglich im Bedarfsfalle würden kleinere Reparaturen, wie beispielsweise der Austausch eines Auspuffs oder der Wechsel einer beschädigten Stoßstange, durchgeführt. Darüber hinaus würden im Wesentlichen Aufbereitungsarbeiten für die später zum Verkauf angebotenen Fahrzeuge durchgeführt. Dem Aktenvermerk ist weiter zu entnehmen, dass nach Aussage des Betriebsinhabers der Kläger im Jahre 2008 primär als Verkäufer für den Autohandel eingestellt worden sei und er hauptsächlich in dieser Funktion arbeite.

Auch die in der mündlichen Verhandlung vom 18. Juni 2015 durchgeführte Zeugeneinvernahme des Betriebsinhabers ... sowie die eigenen Einlassungen des Klägers bei seiner informatorischen Anhörung legen für das Gericht nicht die Annahme einer sechsjährigen Tätigkeit des Klägers im betreffenden Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk nahe. Denn ausweislich der Aussagen des als Zeugen vernommenen Betriebsinhabers ... hat vor dem Jahre 2012 kein nennenswerter Reparaturbetrieb in der Firma ... GmbH stattgefunden bzw. konnte mangels technischer Ausstattung überhaupt stattfinden. Erst mit dem Baugenehmigungsbescheid des Landratsamtes ... vom 14. Juli 2011, den das Gericht beigezogen hat, wurde der Firma ... GmbH die Baugenehmigung zum Neubau einer Kfz-Werkstatt mit Ausstellungsraum und Büros genehmigt. Vor diesem Zeitpunkt verfügte die Firma ... GmbH über keine genehmigte Kfz-Werkstatt. Sämtliche Baugenehmigungen aus den Jahren 1987 bzw. 2004 hatten jeweils nur die Herstellung eines Ausstellungsgebäudes sowie einer Verkaufsfläche für Gebrauchtwagen zum Gegenstand. Das Vorhandensein einer entsprechend ausgestatteten Kfz-Werkstatt ist jedoch unerlässliche Voraussetzung für Tätigkeiten in dem von § 7b Abs. 1 Nr. 2 HwO vorausgesetzten Umfang.

Dass vor Fertigstellung des neuen Werkstattgebäudes im Jahr 2012 kontinuierlich Werkstattarbeiten in nicht unerheblichem Umfang durchgeführt worden seien, hat der Betriebsinhaber bei seiner Aussage als Zeuge in der mündlichen Verhandlung vom 18. Juni 2015 nicht glaubhaft dargelegt. Vielmehr hat sich der als Zeuge vernommene Betriebsinhaber ... dahingehend eingelassen, dass erst im Jahr 2010 die Idee entstanden sei, eine neue Werkstatt mit Büro und Ausstellungsraum zu errichten. Vor Fertigstellung des neuen Werkstattgebäudes im Jahr 2012 seien in der Firma lediglich kleinere Arbeiten durchgeführt worden. Auch sei keine entsprechende Werkstattausstattung wie z. B. eine Hebebühne vorhanden gewesen. Die Fahrzeuge seien lediglich mit dem Wagenheber aufgebockt worden, um kleinere Reparaturen, wie z. B. einen erforderlich werdenden Wechsel von Bremsbelägen bzw. Bremsscheiben durchzuführen. Weiter hat sich der Zeuge dahingehend eingelassen, dass die vom Kläger im KFZ-Handwerk erbrachten Tätigkeiten zwar im Zeitpunkt des Ausscheidens im Mai 2015 50% und mehr der Arbeitszeit ausgemacht hätten, andererseits jedoch weiter ausgeführt, dass dies jedoch in den ersten Jahren nach Einstellung des Klägers im Jahr 2008 nicht der Fall gewesen sei. Dass erst ab dem Jahr 2012 bzw. mit vollständiger Fertigstellung der KFZ-Werkstatt im Jahr 2014 Reparaturarbeiten in nennenswertem Umfang im Betrieb ... GmbH erbracht worden sind bzw. konnten, deckt sich im Übrigen auch mit dem aktuellen Internetauftritt der Firma. Dort ist unter anderem ausgeführt, dass die Firma Kunden ab dem 1. September 2014 ein neues exklusives Umfeld in allen Bereichen anbieten könne. Dieses beinhalte klimatisierte Ausstellungs- und Verkaufsräume, sowie eine exklusiv eingerichtete Kfz-Werkstatt, die nur den jeweiligen Kunden des Autohauses zur Verfügung stehe.

Soweit der Kläger vorgetragen hat, dass er vor Aufnahme des Werkstattbetriebes im Jahr 2012 anfallende Kfz-Arbeiten, die wegen der fehlenden Werkstattausstattung der Firma ... GmbH nicht vor Ort durchgeführt werden konnten, bei einem mit ihm befreundeten Werkstattbetrieb ausgeführt habe, vermag dieser Umstand kein anderes rechtliches Ergebnis zu begründen. Insoweit ist der Kläger seiner Nachweispflicht nicht nachgekommen, dass es sich dabei um Tätigkeiten gehandelt hat, die das gelegentliche Abarbeiten von Einzelaufträgen überstiegen hat. Entsprechende Nachweise über diese vom Kläger erbrachten Tätigkeiten wurden weder im behördlichen noch im gerichtlichen Verfahren von Klägerseite vorgelegt. So ist schon nicht ersichtlich, in welchen zeitlichen Abständen und in welchem Umfang der Kläger derartige Tätigkeiten erbracht haben will bzw. um welche Tätigkeiten es sich gehandelt habe. Dieser fehlende Nachweis geht zulasten des Klägers, der insoweit seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist.

Zusammenfassend ergibt sich folgendes Gesamtbild. Nach Abschluss seiner Gesellenprüfung im Jahr 2008 war der Kläger auch nach der Einlassung des Zeugen ... in der mündlichen Verhandlung vom 18. Juni 2015 schwerpunktmäßig als Verkäufer im Autohandel tätig. Es mag zwar zutreffen, dass auch in dieser Anfangszeit vereinzelt Tätigkeiten aus dem Kfz-Handwerk, insbesondere die Aufbereitung von später zu verkaufenden Fahrzeugen betreffend, angefallen sind, zumal die Firma ... GmbH ausschließlich mit Gebrauchtfahrzeugen handelt. Bis 2011 verfügte der Betrieb, in dem der Kläger beschäftigt war, auch nicht über eine genehmigte Kfz-Werkstatt. Der als Zeuge einvernommene Betriebsinhaber hat hierzu dargelegt, dass die gelegentlich erforderlich werdenden Reparatur- bzw. Aufbereitungsarbeiten im vorhandenen Keller (Tiefgarage) ausgeführt worden seien, ohne dass hierfür die entsprechende Ausstattung einer Kfz-Werkstatt vorhanden gewesen sei. Da nach den Aussagen des Zeugen ... lediglich einfachere Werkzeuge wie Wagenheber etc. vorhanden waren, legt dies für das Gericht die Annahme nahe, dass der damalige Reparaturbetrieb kaum den Umfang einer Hobbywerkstatt überstiegen haben dürfte. Erst mit Bezugsfertigkeit der mit Bescheid des Landratsamtes ... vom 14. Juli 2011 genehmigten Kfz-Werkstatt auf dem Betriebsgelände der Firma ... GmbH im Jahr 2012 war es dem Kläger, der vom Zeugen ... ursprünglich als Verkäufer eingestellt wurde, möglich, Kfz-Arbeiten in nennenswertem, d. h. den Voraussetzungen des § 7b Abs. 1 Nr. 2 HwO entsprechendem Umfang, auszuführen. Selbst wenn man jedoch zugunsten des Klägers unterstellt, dass dieser ab Bezugsfertigkeit des neuen Werkstattgebäudes einen beträchtlichen Umfang seiner Arbeitszeit im Kfz-Handwerk zugebracht hat, errechnet sich keine sechsjährige Tätigkeit im zulassungspflichtigen Handwerk, wie sie Voraussetzung für die Erteilung einer Ausübungsberechtigung nach § 7b Abs. 1 HwO wäre. Vor dem Jahr 2012 dürfte es sich allein aufgrund des betrieblichen Zuschnitts der Firma ... GmbH und der vorhandenen technischen Ausstattung des Betriebes bei den Tätigkeiten des Klägers allenfalls um gelegentliche Einzelaufträge gehandelt haben, die für den Nachweis einer langjährigen einschlägigen beruflichen Erfahrung im gefahrgeneigten Handwerk nicht ausreichend sind. Erst mit der Inbetriebnahme der neuen Werkstatt im Jahr 2012 dürfte es für den Kläger überhaupt technisch möglich gewesen sein, nennenswerte Tätigkeiten aus dem Kfz-Handwerk durchzuführen. Insoweit errechnet sich jedoch lediglich eine etwa dreijährige Beschäftigungszeit im einschlägigen zulassungspflichtigen Handwerk. Sofern der Kläger diese zeitliche „Lücke“ dadurch geschlossen haben will, dass er weitere Kfz-Arbeiten in einem befreundeten Kfz-Betrieb ausgeführt hat, kann dies zu keiner Anrechnung führen, da hierfür jeglicher Nachweis der Klägerseite ausgeblieben ist.

Da es mithin bereits an der von § 7b Abs. 1 Nr. 2 HwO für die Erteilung einer Ausübungsberechtigung erforderlichen sechsjährigen Tätigkeit im zulassungspflichtigen Handwerk fehlt, kann offen bleiben, ob der Kläger vier Jahre hiervon in leitender Stellung im Betrieb... GmbH beschäftigt war.

Dem Kläger steht daher kein Anspruch auf die von ihm begehrte Ausübungsberechtigung zu. Bei der Rechtsnorm des § 7b HwO handelt es sich um eine gebundene Entscheidung, bei der die Behörde bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen den Anspruch des jeweiligen Antragstellers erfüllen muss. Liegen diese wie hier nicht vor bzw. sind sie nicht im erforderlichen Maße nachgewiesen, ist der Antrag ablehnen.

Daher war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Als im Verfahren unterlegen hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.

Ferner ergeht folgender

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG - i. V. m. Nr. 54.3.2 in analoger Anwendung des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,-- EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 18. Juni 2015 - Au 5 K 15.123

bei uns veröffentlicht am 18.06.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg Au 5 K 15.123 Im Namen des Volkes Urteil vom 18. Juni 2015 5. Kammer Sachgebiets-Nr. 422 Hauptpunkte: Verpflichtungsklage; Allgemeines Rechtschutzbedü
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Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 18. Juni 2015 - Au 5 K 15.123

bei uns veröffentlicht am 18.06.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg Au 5 K 15.123 Im Namen des Volkes Urteil vom 18. Juni 2015 5. Kammer Sachgebiets-Nr. 422 Hauptpunkte: Verpflichtungsklage; Allgemeines Rechtschutzbedü

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(1) Eine Ausübungsberechtigung für zulassungspflichtige Handwerke, ausgenommen in den Fällen der Nummern 12 und 33 bis 37 der Anlage A, erhält, wer

1.
eine Gesellenprüfung in dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk oder in einem mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk oder eine Abschlussprüfung in einem dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk entsprechenden anerkannten Ausbildungsberuf bestanden hat und
2.
in dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk oder in einem mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk oder in einem dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk entsprechenden Beruf eine Tätigkeit von insgesamt sechs Jahren ausgeübt hat, davon insgesamt vier Jahre in leitender Stellung. Eine leitende Stellung ist dann anzunehmen, wenn dem Gesellen eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnisse in einem Betrieb oder in einem wesentlichen Betriebsteil übertragen worden sind. Der Nachweis hierüber kann durch Arbeitszeugnisse, Stellenbeschreibungen oder in anderer Weise erbracht werden. Im Falle einer Gleichwertigkeitsfeststellung nach § 40a wird nur die Berufserfahrung nach Erteilung derselben berücksichtigt.
3.
Die ausgeübte Tätigkeit muss zumindest eine wesentliche Tätigkeit des zulassungspflichtigen Handwerks umfasst haben, für das die Ausübungsberechtigung beantragt wurde.

(1a) Die für die selbständige Handwerksausübung erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse gelten in der Regel durch die Berufserfahrung nach Absatz 1 Nr. 2 als nachgewiesen. Soweit dies nicht der Fall ist, sind die erforderlichen Kenntnisse durch Teilnahme an Lehrgängen oder auf sonstige Weise nachzuweisen.

(2) Die Ausübungsberechtigung wird auf Antrag des Gewerbetreibenden von der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Handwerkskammer zu den Voraussetzungen des Absatzes 1 erteilt. Im Übrigen gilt § 8 Abs. 3 Satz 2 bis 5 und Abs. 4 entsprechend.

(1) Als Inhaber eines Betriebs eines zulassungspflichtigen Handwerks wird eine natürliche oder juristische Person oder eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, wenn der Betriebsleiter die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle mit dem zu betreibenden Handwerk oder einem mit diesem verwandten Handwerk erfüllt. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, welche zulassungspflichtige Handwerke sich so nahestehen, daß die Beherrschung des einen zulassungspflichtigen Handwerks die fachgerechte Ausübung wesentlicher Tätigkeiten des anderen zulassungspflichtigen Handwerks ermöglicht (verwandte zulassungspflichtige Handwerke).

(1a) In die Handwerksrolle wird eingetragen, wer in dem von ihm zu betreibenden oder in einem mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk die Meisterprüfung bestanden hat.

(2) In die Handwerksrolle werden ferner Ingenieure, Absolventen von technischen Hochschulen und von staatlichen oder staatlich anerkannten Fachschulen für Technik und für Gestaltung mit dem zulassungspflichtigen Handwerk eingetragen, dem der Studien- oder der Schulschwerpunkt ihrer Prüfung entspricht. Dies gilt auch für Personen, die eine andere, der Meisterprüfung für die Ausübung des betreffenden zulassungspflichtigen Handwerks mindestens gleichwertige deutsche staatliche oder staatlich anerkannte Prüfung erfolgreich abgelegt haben. Dazu gehören auch Prüfungen auf Grund einer nach § 42 dieses Gesetzes oder nach § 53 des Berufsbildungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung, soweit sie gleichwertig sind. Der Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule gleichgestellt sind Diplome, die nach Abschluss einer Ausbildung von mindestens drei Jahren oder einer Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer an einer Universität, einer Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Ausbildungsniveau in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz erteilt wurden; falls neben dem Studium eine Berufsausbildung gefordert wird, ist zusätzlich der Nachweis zu erbringen, dass diese abgeschlossen ist. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen für die Eintragung erfüllt sind, trifft die Handwerkskammer. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann zum Zwecke der Eintragung in die Handwerksrolle nach Satz 1 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Voraussetzungen bestimmen, unter denen die in Studien- oder Schulschwerpunkten abgelegten Prüfungen nach Satz 1 Meisterprüfungen in zulassungspflichtigen Handwerken entsprechen.

(2a) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß in die Handwerksrolle einzutragen ist, wer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine der Meisterprüfung für die Ausübung des zu betreibenden Gewerbes oder wesentlicher Tätigkeiten dieses Gewerbes gleichwertige Berechtigung zur Ausübung eines Gewerbes erworben hat.

(3) In die Handwerksrolle wird ferner eingetragen, wer eine Ausnahmebewilligung nach § 8 oder § 9 Abs. 1 oder eine Gleichwertigkeitsfeststellung nach § 50c für das zu betreibende zulassungspflichtige Handwerk oder für ein diesem verwandtes zulassungspflichtiges Handwerk besitzt.

(4) bis (6) (weggefallen)

(7) In die Handwerksrolle wird eingetragen, wer für das zu betreibende Gewerbe oder für ein mit diesem verwandtes Gewerbe eine Ausübungsberechtigung nach § 7a oder § 7b besitzt.

(8) (weggefallen)

(9) Vertriebene und Spätaussiedler, die vor dem erstmaligen Verlassen ihrer Herkunftsgebiete eine der Meisterprüfung gleichwertige Prüfung im Ausland bestanden haben, sind in die Handwerksrolle einzutragen. Satz 1 ist auf Vertriebene, die am 2. Oktober 1990 ihren ständigen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet hatten, anzuwenden.

(1) Eine Ausübungsberechtigung für zulassungspflichtige Handwerke, ausgenommen in den Fällen der Nummern 12 und 33 bis 37 der Anlage A, erhält, wer

1.
eine Gesellenprüfung in dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk oder in einem mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk oder eine Abschlussprüfung in einem dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk entsprechenden anerkannten Ausbildungsberuf bestanden hat und
2.
in dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk oder in einem mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk oder in einem dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk entsprechenden Beruf eine Tätigkeit von insgesamt sechs Jahren ausgeübt hat, davon insgesamt vier Jahre in leitender Stellung. Eine leitende Stellung ist dann anzunehmen, wenn dem Gesellen eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnisse in einem Betrieb oder in einem wesentlichen Betriebsteil übertragen worden sind. Der Nachweis hierüber kann durch Arbeitszeugnisse, Stellenbeschreibungen oder in anderer Weise erbracht werden. Im Falle einer Gleichwertigkeitsfeststellung nach § 40a wird nur die Berufserfahrung nach Erteilung derselben berücksichtigt.
3.
Die ausgeübte Tätigkeit muss zumindest eine wesentliche Tätigkeit des zulassungspflichtigen Handwerks umfasst haben, für das die Ausübungsberechtigung beantragt wurde.

(1a) Die für die selbständige Handwerksausübung erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse gelten in der Regel durch die Berufserfahrung nach Absatz 1 Nr. 2 als nachgewiesen. Soweit dies nicht der Fall ist, sind die erforderlichen Kenntnisse durch Teilnahme an Lehrgängen oder auf sonstige Weise nachzuweisen.

(2) Die Ausübungsberechtigung wird auf Antrag des Gewerbetreibenden von der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Handwerkskammer zu den Voraussetzungen des Absatzes 1 erteilt. Im Übrigen gilt § 8 Abs. 3 Satz 2 bis 5 und Abs. 4 entsprechend.

(1) Als Inhaber eines Betriebs eines zulassungspflichtigen Handwerks wird eine natürliche oder juristische Person oder eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, wenn der Betriebsleiter die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle mit dem zu betreibenden Handwerk oder einem mit diesem verwandten Handwerk erfüllt. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, welche zulassungspflichtige Handwerke sich so nahestehen, daß die Beherrschung des einen zulassungspflichtigen Handwerks die fachgerechte Ausübung wesentlicher Tätigkeiten des anderen zulassungspflichtigen Handwerks ermöglicht (verwandte zulassungspflichtige Handwerke).

(1a) In die Handwerksrolle wird eingetragen, wer in dem von ihm zu betreibenden oder in einem mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk die Meisterprüfung bestanden hat.

(2) In die Handwerksrolle werden ferner Ingenieure, Absolventen von technischen Hochschulen und von staatlichen oder staatlich anerkannten Fachschulen für Technik und für Gestaltung mit dem zulassungspflichtigen Handwerk eingetragen, dem der Studien- oder der Schulschwerpunkt ihrer Prüfung entspricht. Dies gilt auch für Personen, die eine andere, der Meisterprüfung für die Ausübung des betreffenden zulassungspflichtigen Handwerks mindestens gleichwertige deutsche staatliche oder staatlich anerkannte Prüfung erfolgreich abgelegt haben. Dazu gehören auch Prüfungen auf Grund einer nach § 42 dieses Gesetzes oder nach § 53 des Berufsbildungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung, soweit sie gleichwertig sind. Der Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule gleichgestellt sind Diplome, die nach Abschluss einer Ausbildung von mindestens drei Jahren oder einer Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer an einer Universität, einer Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Ausbildungsniveau in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz erteilt wurden; falls neben dem Studium eine Berufsausbildung gefordert wird, ist zusätzlich der Nachweis zu erbringen, dass diese abgeschlossen ist. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen für die Eintragung erfüllt sind, trifft die Handwerkskammer. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann zum Zwecke der Eintragung in die Handwerksrolle nach Satz 1 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Voraussetzungen bestimmen, unter denen die in Studien- oder Schulschwerpunkten abgelegten Prüfungen nach Satz 1 Meisterprüfungen in zulassungspflichtigen Handwerken entsprechen.

(2a) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß in die Handwerksrolle einzutragen ist, wer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine der Meisterprüfung für die Ausübung des zu betreibenden Gewerbes oder wesentlicher Tätigkeiten dieses Gewerbes gleichwertige Berechtigung zur Ausübung eines Gewerbes erworben hat.

(3) In die Handwerksrolle wird ferner eingetragen, wer eine Ausnahmebewilligung nach § 8 oder § 9 Abs. 1 oder eine Gleichwertigkeitsfeststellung nach § 50c für das zu betreibende zulassungspflichtige Handwerk oder für ein diesem verwandtes zulassungspflichtiges Handwerk besitzt.

(4) bis (6) (weggefallen)

(7) In die Handwerksrolle wird eingetragen, wer für das zu betreibende Gewerbe oder für ein mit diesem verwandtes Gewerbe eine Ausübungsberechtigung nach § 7a oder § 7b besitzt.

(8) (weggefallen)

(9) Vertriebene und Spätaussiedler, die vor dem erstmaligen Verlassen ihrer Herkunftsgebiete eine der Meisterprüfung gleichwertige Prüfung im Ausland bestanden haben, sind in die Handwerksrolle einzutragen. Satz 1 ist auf Vertriebene, die am 2. Oktober 1990 ihren ständigen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet hatten, anzuwenden.

(1) Eine Ausübungsberechtigung für zulassungspflichtige Handwerke, ausgenommen in den Fällen der Nummern 12 und 33 bis 37 der Anlage A, erhält, wer

1.
eine Gesellenprüfung in dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk oder in einem mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk oder eine Abschlussprüfung in einem dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk entsprechenden anerkannten Ausbildungsberuf bestanden hat und
2.
in dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk oder in einem mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk oder in einem dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk entsprechenden Beruf eine Tätigkeit von insgesamt sechs Jahren ausgeübt hat, davon insgesamt vier Jahre in leitender Stellung. Eine leitende Stellung ist dann anzunehmen, wenn dem Gesellen eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnisse in einem Betrieb oder in einem wesentlichen Betriebsteil übertragen worden sind. Der Nachweis hierüber kann durch Arbeitszeugnisse, Stellenbeschreibungen oder in anderer Weise erbracht werden. Im Falle einer Gleichwertigkeitsfeststellung nach § 40a wird nur die Berufserfahrung nach Erteilung derselben berücksichtigt.
3.
Die ausgeübte Tätigkeit muss zumindest eine wesentliche Tätigkeit des zulassungspflichtigen Handwerks umfasst haben, für das die Ausübungsberechtigung beantragt wurde.

(1a) Die für die selbständige Handwerksausübung erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse gelten in der Regel durch die Berufserfahrung nach Absatz 1 Nr. 2 als nachgewiesen. Soweit dies nicht der Fall ist, sind die erforderlichen Kenntnisse durch Teilnahme an Lehrgängen oder auf sonstige Weise nachzuweisen.

(2) Die Ausübungsberechtigung wird auf Antrag des Gewerbetreibenden von der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Handwerkskammer zu den Voraussetzungen des Absatzes 1 erteilt. Im Übrigen gilt § 8 Abs. 3 Satz 2 bis 5 und Abs. 4 entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Als Inhaber eines Betriebs eines zulassungspflichtigen Handwerks wird eine natürliche oder juristische Person oder eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, wenn der Betriebsleiter die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle mit dem zu betreibenden Handwerk oder einem mit diesem verwandten Handwerk erfüllt. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, welche zulassungspflichtige Handwerke sich so nahestehen, daß die Beherrschung des einen zulassungspflichtigen Handwerks die fachgerechte Ausübung wesentlicher Tätigkeiten des anderen zulassungspflichtigen Handwerks ermöglicht (verwandte zulassungspflichtige Handwerke).

(1a) In die Handwerksrolle wird eingetragen, wer in dem von ihm zu betreibenden oder in einem mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk die Meisterprüfung bestanden hat.

(2) In die Handwerksrolle werden ferner Ingenieure, Absolventen von technischen Hochschulen und von staatlichen oder staatlich anerkannten Fachschulen für Technik und für Gestaltung mit dem zulassungspflichtigen Handwerk eingetragen, dem der Studien- oder der Schulschwerpunkt ihrer Prüfung entspricht. Dies gilt auch für Personen, die eine andere, der Meisterprüfung für die Ausübung des betreffenden zulassungspflichtigen Handwerks mindestens gleichwertige deutsche staatliche oder staatlich anerkannte Prüfung erfolgreich abgelegt haben. Dazu gehören auch Prüfungen auf Grund einer nach § 42 dieses Gesetzes oder nach § 53 des Berufsbildungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung, soweit sie gleichwertig sind. Der Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule gleichgestellt sind Diplome, die nach Abschluss einer Ausbildung von mindestens drei Jahren oder einer Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer an einer Universität, einer Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Ausbildungsniveau in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz erteilt wurden; falls neben dem Studium eine Berufsausbildung gefordert wird, ist zusätzlich der Nachweis zu erbringen, dass diese abgeschlossen ist. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen für die Eintragung erfüllt sind, trifft die Handwerkskammer. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann zum Zwecke der Eintragung in die Handwerksrolle nach Satz 1 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Voraussetzungen bestimmen, unter denen die in Studien- oder Schulschwerpunkten abgelegten Prüfungen nach Satz 1 Meisterprüfungen in zulassungspflichtigen Handwerken entsprechen.

(2a) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß in die Handwerksrolle einzutragen ist, wer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine der Meisterprüfung für die Ausübung des zu betreibenden Gewerbes oder wesentlicher Tätigkeiten dieses Gewerbes gleichwertige Berechtigung zur Ausübung eines Gewerbes erworben hat.

(3) In die Handwerksrolle wird ferner eingetragen, wer eine Ausnahmebewilligung nach § 8 oder § 9 Abs. 1 oder eine Gleichwertigkeitsfeststellung nach § 50c für das zu betreibende zulassungspflichtige Handwerk oder für ein diesem verwandtes zulassungspflichtiges Handwerk besitzt.

(4) bis (6) (weggefallen)

(7) In die Handwerksrolle wird eingetragen, wer für das zu betreibende Gewerbe oder für ein mit diesem verwandtes Gewerbe eine Ausübungsberechtigung nach § 7a oder § 7b besitzt.

(8) (weggefallen)

(9) Vertriebene und Spätaussiedler, die vor dem erstmaligen Verlassen ihrer Herkunftsgebiete eine der Meisterprüfung gleichwertige Prüfung im Ausland bestanden haben, sind in die Handwerksrolle einzutragen. Satz 1 ist auf Vertriebene, die am 2. Oktober 1990 ihren ständigen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet hatten, anzuwenden.

(1) Wer ein Handwerk nach § 1 betreibt, erhält eine Ausübungsberechtigung für ein anderes Gewerbe der Anlage A oder für wesentliche Tätigkeiten dieses Gewerbes, wenn die hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen sind; dabei sind auch seine bisherigen beruflichen Erfahrungen und Tätigkeiten zu berücksichtigen.

(2) § 8 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.

(1) Eine Ausübungsberechtigung für zulassungspflichtige Handwerke, ausgenommen in den Fällen der Nummern 12 und 33 bis 37 der Anlage A, erhält, wer

1.
eine Gesellenprüfung in dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk oder in einem mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk oder eine Abschlussprüfung in einem dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk entsprechenden anerkannten Ausbildungsberuf bestanden hat und
2.
in dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk oder in einem mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk oder in einem dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk entsprechenden Beruf eine Tätigkeit von insgesamt sechs Jahren ausgeübt hat, davon insgesamt vier Jahre in leitender Stellung. Eine leitende Stellung ist dann anzunehmen, wenn dem Gesellen eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnisse in einem Betrieb oder in einem wesentlichen Betriebsteil übertragen worden sind. Der Nachweis hierüber kann durch Arbeitszeugnisse, Stellenbeschreibungen oder in anderer Weise erbracht werden. Im Falle einer Gleichwertigkeitsfeststellung nach § 40a wird nur die Berufserfahrung nach Erteilung derselben berücksichtigt.
3.
Die ausgeübte Tätigkeit muss zumindest eine wesentliche Tätigkeit des zulassungspflichtigen Handwerks umfasst haben, für das die Ausübungsberechtigung beantragt wurde.

(1a) Die für die selbständige Handwerksausübung erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse gelten in der Regel durch die Berufserfahrung nach Absatz 1 Nr. 2 als nachgewiesen. Soweit dies nicht der Fall ist, sind die erforderlichen Kenntnisse durch Teilnahme an Lehrgängen oder auf sonstige Weise nachzuweisen.

(2) Die Ausübungsberechtigung wird auf Antrag des Gewerbetreibenden von der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Handwerkskammer zu den Voraussetzungen des Absatzes 1 erteilt. Im Übrigen gilt § 8 Abs. 3 Satz 2 bis 5 und Abs. 4 entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll abgegeben werden.

(2) Die Geschäftsstelle hat das Protokoll unverzüglich an das Gericht zu übermitteln, an das der Antrag oder die Erklärung gerichtet ist. Die Wirkung einer Prozesshandlung tritt frühestens ein, wenn das Protokoll dort eingeht. Die Übermittlung des Protokolls kann demjenigen, der den Antrag oder die Erklärung zu Protokoll abgegeben hat, mit seiner Zustimmung überlassen werden.