Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 09. Feb. 2015 - Au 5 K 14.30602

bei uns veröffentlicht am09.02.2015

Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Tenor

I.

Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen.

II.

Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich mit ihrer Klage gegen die Versagung der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. begehren hilfsweise die Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten nach Mazedonien.

Der am ... 1988 in ... (Mazedonien) geborene Kläger zu 1, seine am ... 1988 in ... (Mazedonien) geborene Ehefrau (Klägerin zu 2) und die am ... 2010 bzw. ... 2013 geborenen Kinder der Kläger zu 1 und 2 (Kläger zu 3 und 4) sind sämtlich mazedonische Staatsangehörige mit christlich-orthodoxer Religionszugehörigkeit.

Die Kläger reisten ihren Angaben zufolge am 9. September 2014, ohne im Besitz eines Aufenthaltstitels für die Bundesrepublik Deutschland zu sein, erstmalig in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo sie unter dem 24. Oktober 2014 Asylerstantrag stellten.

Bei der persönlichen Anhörung der Kläger am 28. Oktober 2014 gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) gab der Kläger zu 1 u. a. an, dass er in Mazedonien vor der Ausreise in der Sicherheitsbranche gearbeitet habe. Er habe eine Diskothek in ... bewacht. Am 2. Mai 2014 sei dort eine Schlägerei ausgebrochen. Die Diskothek sei voll besetzt gewesen mit Gästen. Die Angreifer hätten sich mit den Sicherheitskräften geprügelt. Sämtliche Gäste seien geflüchtet. Daraufhin habe der Inhaber der Diskothek die Polizei gerufen. Als die Polizei gekommen sei, seien die Angreifer bereits fortgewesen. Ein bis zwei Wochen nach dem Vorfall hätten die Angreifer ihn und seine Frau bedroht. Sie hätten angedroht, seiner Frau und den Kindern den Kopf abzuschneiden. Am 10. Juni 2014 hätten ihn vier Leute auf der Straße angegriffen und ihn verprügelt. Er habe den Vorfall der Polizei nicht gemeldet, weil er Angst gehabt habe. Zudem sei seiner Frau am 5. Mai 2014 angedroht worden, sie zu töten. Er könne deshalb nicht zurück nach Mazedonien kehren. Er habe Angst um das Leben seiner Kinder. Weitere Gründe, warum die Familie nicht nach Mazedonien zurückkehren könne, bestünden nicht. Seine Familie sei gesund. Auf den weiteren Inhalt der persönlichen Anhörung der Kläger zu 1 und 2 gegenüber dem Bundesamt vom 28. Oktober 2014 wird ergänzend verwiesen.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 17. November 2014 wurden die Anträge der Kläger auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet abgelehnt (Ziffer 1. des Bescheids). In Ziffer 2. des Bescheides wurden die Anträge der Kläger auf Asylanerkennung ebenfalls als offensichtlich unbegründet abgelehnt. In Ziffer 3. des Bescheids wurde bestimmt, dass den Klägern der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt werde. Ziffer 4. des Bescheides bestimmt weiter, dass im Falle der Kläger auch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen. In Ziffer 5. des Bescheides wurden die Kläger aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde ihnen die Abschiebung nach Mazedonien angedroht. Schließlich wurde bestimmt, dass die Kläger auch in einen anderen Staat abgeschoben werden können, in denen sie einreisen dürfen oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist.

Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigte offensichtlich nicht vorlägen. Die Kläger stammten sämtlich aus Mazedonien und daher aus einem sicheren Herkunftsstaat i. S. d. Art. 16a Abs. 3 Satz 1 Grundgesetz (GG), § 29a Abs. 2 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) i. V. m. der Anlage II zum AsylVfG. Bei einem Ausländer, der aus einem sicheren Herkunftsstaat stamme, werde nach der abstrakt generellen Prüfung durch den Gesetzgeber vermutet, dass er nicht verfolgt werde. Die Kläger hätten nicht glaubhaft vorgetragen, dass entgegen der Einschätzung der allgemeinen Lage in ihrem Herkunftsstaat, in ihrem Falle die Voraussetzungen für die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung erfüllt seien. Auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen nicht vor. Die Prüfung des subsidiären Schutzes werde vom Regelungsbereich des § 29a AsylVfG nicht erfasst. Die generelle Beurteilung des Gesetzgebers, dass es als gewährleistet betrachtet werden könne, dass in Mazedonien generell weder Verfolgung noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung noch Bedrohung in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes drohten, sei bei der Bewertung zu berücksichtigten. Die Todesstrafe sei in Mazedonien abgeschafft. Die Sicherheitslage sei stabil. Die nationalen Sicherheitskräfte gewährleisteten grundsätzlich ausreichenden Schutz vor Schäden, die von nicht-staatlichen Akteuren drohen könnten. Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Mazedonien führten nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung der Kläger eine Verletzung des Art. 3 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) vorliege. Die Umstände, die die Kläger geltend machten, gingen nicht über das Maß dessen hinaus, was alle Bewohner hinzunehmen hätten, die in vergleichbarer Situation lebten. Schließlich drohe den Klägern auch keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG führen würde.

Auf den weiteren Inhalt des Bescheides des Bundesamtes vom 17. November 2014 wird ergänzend Bezug genommen.

Gegen den vorbezeichneten Bescheid haben die Kläger mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2014 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg erhoben und beantragen:

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 17. November 2014 (Gz: ...) verpflichtet, die Kläger als Flüchtlinge anzuerkennen und festzustellen, dass hinsichtlich des Herkunftslandes Mazedonien die Voraussetzungen der §§ 3, 3a bis 3e AsylVfG,

hilfsweise des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 AsylVfG sowie nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.

Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass der angegriffene Bescheid rechtswidrig sei und die Kläger bzw. Antragsteller in ihren Rechten verletze. Der Kläger zu 1 sei nicht wegen seiner Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe oder wegen unerwünschter politischer Aktivitäten am 10. Juni 2014 von vier Leuten auf der Straße angegriffen und verprügelt worden. Damit sei jedoch nichts über die subsidiäre Schutzbedürftigkeit der Kläger ausgesagt. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass bei Bedrohung durch kriminelle, staatsähnliche Mafia-Organisationen je nach konkreter Sicht bzw. Lage eine Gefährdungssituation zumindest i. S. d. § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliege. Eine solche Gefährdungssituation sei aufgrund der glaubhaften Schilderung der Kläger für die gesamte Familie anzunehmen. Dem Staat Mazedonien stünden praktisch keinerlei Mittel für Polizei und Strafjustiz zur Verfügung. In dieses Machtvakuum stießen Mafia-Gruppen.

Auf den weiteren Vortrag im Klageschriftsatz vom 2. Dezember 2014 wird ergänzend verwiesen.

Ein von den Klägern ebenfalls angestrengtes Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes (Az: Au 5 S 14.30603) blieb mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 12. Dezember 2014 erfolglos. Auf die Gründe dieser Entscheidung wird vollumfänglich verwiesen.

Die Beklagte hat die einschlägige Verfahrensakte im Verfahren vorgelegt. Eine Antragstellung ist unterblieben.

Mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 7. Januar 2015 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Mit Schriftsatz vom 13. Januar 2015 teilte der vormalige Bevollmächtigte der Kläger dem Gericht mit, dass die Kläger bereits im Dezember 2014 nach Mazedonien abgeschoben worden seien.

Am 9. Februar 2015 fand mündliche Verhandlung in der vorbezeichneten Streitsache statt. Für den Hergang der Sitzung wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Das Gericht konnte im vorliegenden Fall über die Klage der Kläger entscheiden, ohne dass die Beteiligten an der mündlichen Verhandlung vom 9. Februar 2015 teilgenommen haben. Auf den Umstand, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, wurden die Beteiligten bei der Ladung ausdrücklich hingewiesen (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

Die zulässige Klage ist offensichtlich unbegründet.

Als offensichtlich unbegründet ist die Klage eines Asylbewerbers anzusehen, wenn nach vollständiger Erforschung des Sachverhaltes gemäß § 86 VwGO im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellung des Gerichts vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung sich die Abweisung der Klage dem Verwaltungsgericht geradezu aufdrängt (vgl. grundlegend: BVerwG, B. v. 1.3.1979 - 1 B 24/79 - DÖV 1979, 902 f.).

Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Zur Begründung wird auf den Beschluss vom 12. Dezember 2014 im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Az: Au 5 S 14.30603) Bezug genommen, indem unter anderem ausgeführt ist, dass nach § 36 Abs. 4 AsylVfG die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden kann, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen (Satz 1), wobei Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, unberücksichtigt bleiben, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt und offenkundig (Satz 2).

Im vorliegenden Fall bestehen keine Zweifel im dargelegten Sinn an der sachlichen Richtigkeit der Feststellung, dass der Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft der Kläger offensichtlich unbegründet ist, kein Anspruch auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus besteht und Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Zur Begründung wird auf den Bescheid der Beklagten vom 17. November 2014 voll inhaltlich Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Dieser Bescheid enthält eine zutreffende Darstellung der rechtlichen Grundlagen und der jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen. Er setzt sich zudem mit dem Antragsvorbringen der Kläger in überzeugender Weise auseinander, stellt die Verhältnisse im Heimatland der Kläger bezogen auf die aktuelle Erkenntnislage (vgl. zuletzt ad-hoc Lagebericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien - MKD - vom 11. Dezember 2013, Stand: Oktober 2013) zutreffend dar.

An diesen Ausführungen, denen die Kläger im weiteren Verlauf des gerichtlichen Verfahrens nicht entgegen getreten sind, wird festgehalten.

Daher war die Klage als offensichtlich unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, § 159 Satz 2 VwGO. Als im Verfahren unterlegen haben die Kläger die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylVfG.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.

Dieses Urteil ist gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG unanfechtbar.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

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(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

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Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren

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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren Au 5 S 14.30603 und Au 5 K 14.30602 und Beiordnung von Rechtsanwalt ..., ..., wird abgelehnt.

Gründe

I.

Die Antragsteller wenden sich im Wege einstweiligen Rechtschutzes gegen eine Abschiebungsandrohung nach Mazedonien.

Der am ... 1988 in ... (Mazedonien) geborene Antragsteller zu 1, seine am ... 1988 in ... (Mazedonien) geborene Ehefrau (Antragstellerin zu 2) und die am ... 2010 bzw. ... 2013 geborenen Kinder der Antragsteller zu 1 und 2 (Antragsteller zu 3 und 4) sind sämtlich mazedonische Staatsangehörige mit christlich-orthodoxer Religionszugehörigkeit.

Die Antragsteller reisten ihren Angaben zufolge am 9. September 2014, ohne im Besitz eines Aufenthaltstitels für die Bundesrepublik Deutschland zu sein, erstmalig in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo sie unter dem 24. Oktober 2014 Asylerstantrag stellten.

Bei der persönlichen Anhörung der Antragsteller am 28. Oktober 2014 gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) gab der Antragsteller zu 1 u. a. an, dass er in Mazedonien vor der Ausreise in der Sicherheitsbranche gearbeitet habe. Er habe eine Diskothek in ... bewacht. Am 2. Mai 2014 sei dort eine Schlägerei ausgebrochen. Die Diskothek sei voll besetzt gewesen mit Gästen. Die Angreifer hätten sich mit den Sicherheitskräften geprügelt. Sämtliche Gäste seien geflüchtet. Daraufhin habe der Inhaber der Diskothek die Polizei gerufen. Als die Polizei gekommen sei, seien die Angreifer bereits fortgewesen. Ein bis zwei Wochen nach dem Vorfall hätten die Angreifer ihn und seine Frau bedroht. Sie hätten angedroht, seiner Frau und den Kindern den Kopf abzuschneiden. Am 10. Juni 2014 hätten ihn vier Leute auf der Straße angegriffen und ihn verprügelt. Er habe den Vorfall der Polizei nicht gemeldet, weil er Angst gehabt habe. Zudem sei seiner Frau am 5. Mai 2014 angedroht worden, sie zu töten. Er könne deshalb nicht zurück nach Mazedonien kehren. Er habe Angst um das Leben seiner Kinder. Weitere Gründe, warum die Familie nicht nach Mazedonien zurückkehren könne, bestünden nicht. Seine Familie sei gesund. Auf den weiteren Inhalt der persönlichen Anhörung der Antragsteller zu 1 und 2 gegenüber dem Bundesamt vom 28. Oktober 2014 wird ergänzend verwiesen.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 17. November 2014 wurden die Anträge der Antragsteller auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet abgelehnt (Ziffer 1. des Bescheids). In Ziffer 2. des Bescheides wurden die Anträge der Antragsteller auf Asylanerkennung ebenfalls als offensichtlich unbegründet abgelehnt. In Ziffer 3. des Bescheids wurde bestimmt, dass den Antragstellern der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt werde. Ziffer 4. des Bescheides bestimmt weiter, dass im Falle der Antragsteller auch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen. In Ziffer 5. des Bescheides wurden die Antragsteller aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde ihnen die Abschiebung nach Mazedonien angedroht. Schließlich wurde bestimmt, dass die Antragsteller auch in einen anderen Staat abgeschoben werden können, in denen sie einreisen dürfen oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist.

Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigte offensichtlich nicht vorlägen. Die Antragsteller stammten sämtlich aus Mazedonien und daher aus einem sicheren Herkunftsstaat i. S. d. Art. 16a Abs. 3 Satz 1 Grundgesetz (GG), § 29a Abs. 2 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) i. V. m. der Anlage II zum AsylVfG. Bei einem Ausländer, der aus einem sicheren Herkunftsstaat stamme, werde nach der abstrakt generellen Prüfung durch den Gesetzgeber vermutet, dass er nicht verfolgt werde. Die Antragsteller hätten nicht glaubhaft vorgetragen, dass entgegen der Einschätzung der allgemeinen Lage in ihrem Herkunftsstaat, in ihrem Falle die Voraussetzungen für die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung erfüllt seien. Auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen nicht vor. Die Prüfung des subsidiären Schutzes werde vom Regelungsbereich des § 29a AsylVfG nicht erfasst. Die generelle Beurteilung des Gesetzgebers, dass es als gewährleistet betrachtet werden könne, dass in Mazedonien generell weder Verfolgung noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung noch Bedrohung in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes drohten, sei bei der Bewertung zu berücksichtigten. Die Todesstrafe sei in Mazedonien abgeschafft. Die Sicherheitslage sei stabil. Die nationalen Sicherheitskräfte gewährleisteten grundsätzlich ausreichenden Schutz vor Schäden, die von nicht-staatlichen Akteuren drohen könnten. Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Mazedonien führten nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung der Antragsteller eine Verletzung des Art. 3 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) vorliege. Die Umstände, die die Antragsteller geltend machten, gingen nicht über das Maß dessen hinaus, was alle Bewohner hinzunehmen hätten, die in vergleichbarer Situation lebten. Schließlich drohe den Antragstellern auch keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG führen würde.

Auf den weiteren Inhalt des Bescheides des Bundesamtes vom 17. November 2014 wird ergänzend Bezug genommen.

Die Antragsteller haben mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2014 gegen den vorbezeichneten Bescheid Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg erhoben (Az. Au 5 K 14.30602), über die bislang noch nicht entschieden worden ist.

Daneben haben die Antragsteller ebenfalls mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2014 im Verfahren vorläufigen Rechtschutzes beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) anzuordnen.

Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass der angegriffene Bescheid rechtswidrig sei und die Kläger bzw. Antragsteller in ihren Rechten verletze. Der Antragsteller zu 1 sei nicht wegen seiner Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe oder wegen unerwünschter politischer Aktivitäten am 10. Juni 2014 von vier Leuten auf der Straße angegriffen und verprügelt worden. Damit sei jedoch nichts über die subsidiäre Schutzbedürftigkeit der Antragsteller ausgesagt. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass bei Bedrohung durch kriminelle, staatsähnliche Mafia-Organisationen je nach konkreter Sicht bzw. Lage eine Gefährdungssituation zumindest i. S. d. § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliege. Eine solche Gefährdungssituation sei aufgrund der glaubhaften Schilderung der Antragsteller für die gesamte Familie anzunehmen. Dem Staat Mazedonien stünden praktisch keinerlei Mittel für Polizei und Strafjustiz zur Verfügung. In dieses Machtvakuum stießen Mafia-Gruppen.

Auf den weiteren Vortrag im Klage- und Antragsschriftsatz vom 2. Dezember 2014 wird ergänzend verwiesen.

Daneben beantragen die Kläger und Antragsteller die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Rechtsanwaltsbeiordnung.

Die Antragsgegnerin hat dem Gericht die einschlägige Behördenakte vorgelegt. Eine Antragstellung ist im Verfahren nicht erfolgt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die von der Antragsgegnerin vorgelegte Verfahrensakte umfassend Bezug genommen.

II.

Die Antragsteller begehren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage, mit der sie zum einen die Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides des Bundesamtes vom 17. November 2014 einschließlich der Abschiebungsandrohung nach Mazedonien sowie die Verpflichtung der Antragsgegnerin verfolgen, sie als Flüchtlinge anzuerkennen und hilfsweise Abschiebungsverbote nach § 4 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 AsylVfG bzw. § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen.

Der gestellte Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist vor diesem Hintergrund dahingehend auszulegen, dass mit ihm die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die kraft Gesetzes (vgl. § 75 Satz 1 AsylVfG) sofort vollziehbare Abschiebungsandrohung nach Mazedonien in Ziffer 5. des Bescheids des Bundesamtes vom 17. November 2014 erreicht werden soll (§ 36 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG).

Dabei ist die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5. des angefochtenen Bescheides der einzige Teil der Entscheidung, bei der eine Klage aufschiebende Wirkung haben kann; denn eine aufschiebende Wirkung i. S.v. § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist weder hinsichtlich der Entscheidung über das Vorliegen (oder Nichtvorliegen) der Flüchtlingseigenschaft noch hinsichtlich der Feststellungen über das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 4 AsylVfG bzw. § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG möglich, weil insoweit eine Verpflichtungsklage statthaft und von den Antragstellern auch erhoben worden ist.

Der Antrag hat keinen Erfolg. Er ist zwar zulässig, insbesondere innerhalb der Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG gestellt, erweist sich aber in der Sache als unbegründet. Denn ernstliche Zweifel i. S. d. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG an der Rechtmäßigkeit des Bescheides des Bundesamtes vom 17. November 2014 bestehen nicht.

Nach § 36 Abs. 4 AsylVfG darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen (Satz 1), wobei Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, unberücksichtigt bleiben, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig (Satz 2). Maßgeblicher Zeitpunkt die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist auch im Eilverfahren der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts, § 77 Abs. 1 AsylVfG.

Ernstliche Zweifel im vorgenannten Sinne liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Abschiebungsandrohung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG, U. v. 14.5.1996 - 2 BvR 1516/93 - BVerfGE, 94, 166). Gegenstand der gerichtlichen Prüfung ist dabei auch, ob das Bundesamt den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 GG bzw. auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylVfG zu Recht als offensichtlich abgelehnt hat und ob diese Ablehnung auch weiterhin Bestand haben kann (BVerfG, B. v. 2.5.1984 - 2 BvR 1413/83 - BVerfGE 67, 43). Gegenstand der Prüfung ist darüber hinaus auch, ob der Antragsteller einen Anspruch auf subsidiären Rechtsschutz nach § 4 AsylVfG hat und ob Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG bestehen. Das ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus der gesetzlichen Regelung des § 36 AsylVfG, gebietet aber letztlich Art. 103 Abs. 1 GG (BVerfG, U. v. 14.5.1996, a. a. O.).

Im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts bestehen an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Bundesamtes vernünftigerweise keine Zweifel. Es ergeben sich keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsteller einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylVfG, auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylVfG bzw. die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG hätten. Das Gericht nimmt insoweit nach § 77 Abs. 2 AsylVfG auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 17. November 2014 Bezug.

Die Antragsteller stammen aus einem sicheren Herkunftsstaat i. S. d. Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG. Mazedonien ist in der Anlage II zum Asylverfahrensgesetz als sicherer Herkunftsstaat aufgelistet.

Nach § 29a Abs. 1 AsylVfG ist der Asylantrag eines Ausländers aus einem sogenannten sicheren Herkunftsstaat als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm in Abweichung von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politische Verfolgung droht.

Demgemäß liegen die Anforderungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 und Abs. 4 AsylVfG i. V. m. § 60 Abs. 1 AufenthG im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts offensichtlich nicht vor (vgl. § 29a Abs. 1 AsylVfG).

Der Antragsteller zu 1 hat insbesondere keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylVfG. Nach § 3 Abs. 1 AsylVfG ist - in Übereinstimmung mit Art. 2 Buchst. d der Qualifikationsrichtlinie - ein Ausländer Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder indem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, oder dass er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Eine derartige Verfolgung haben weder der Antragsteller zu 1 noch die Antragstellerin zu 2 geltend gemacht. Der Antragsteller zu 1 hat vielmehr vorgetragen, aufgrund seiner Beschäftigung bei einem Sicherheitsdienst von einer nicht-staatlichen Mafia-Gruppe bedroht und verprügelt worden zu sein. Diese Bedrohung knüpft jedoch nicht an eines der Merkmale des § 3 Abs. 1 AsylVfG - Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe - an.

Die Antragsteller haben aber auch keinen Anspruch auf die Feststellung internationalen subsidiären Schutzes i. S. d. Richtlinie 2011/95/EU i. V. m. § 4 AsylVfG durch die Antragsgegnerin. Danach besteht ein Anspruch auf die Feststellung subsidiären Schutzes, wenn der Ausländer stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt dabei die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes.

Eine entsprechende Gefahr haben die Antragsteller nicht glaubhaft machen können. Dies gilt insbesondere aufgrund der Tatsache, dass die Antragsteller aufgrund der von ihnen geschilderten Vorfälle keinen Schutz bei der örtlichen Polizei gesucht haben. Ausweislich des ad-hoc-Lageberichtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien (MKD) vom 11. Dezember 2013 (Stand: Oktober 2013) sind keine Hinweis darauf zu entnehmen, dass die staatlichen Behörden in solchen Fällen nicht willens oder in der Lage wären, Schutz vor der Bedrohung mit Straftaten zu gewähren. Auch eine grundsätzlich geringe Schutzbereitschaft der Polizei gegenüber ethnischen Minderheiten in Mazedonien ist ausweislich des Lageberichtes nicht feststellbar. Auch haben die Antragsteller nach eigenen Angaben nicht einmal versucht, den Schutz innerstaatlicher Behörden und Organisationen gegen die ausgesprochenen Bedrohungen, soweit man den Schilderungen der Antragsteller Glauben schenkt, in Anspruch zu nehmen. Angesichts der erheblichen vom Antragsteller zu 1 vorgetragenen Folgen, wäre es nahegelegen, sich an eine Behörde oder Polizei des Staates Mazedonien zu wenden. Dies haben die Antragsteller jedoch offensichtlich unterlassen.

Überdies bestehen bereits erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Schilderung der Antragsteller. Ausweislich der persönlichen Anhörung der Antragsteller gegenüber dem Bundesamt hat der Antragsteller zu 1 das Ereignis äußerst detailarm und oberflächlich geschildert. Ebenfalls ist nicht nachvollziehbar, dass sich die Antragsteller, sofern man davon ausgeht, dass sich die Ereignisse im Mai bzw. Juni 2014 tatsächlich zugetragen haben, erst im September 2014 zur Ausreise aus Mazedonien entschlossen haben. Schließlich verweist das Gericht auch darauf, dass die Antragsteller nicht verpflichtet sind, bei einer Rückkehr nach Mazedonien erneut in ihren Heimatdort ... zurückzukehren.

Vor diesem Hintergrund haben die Antragsteller aber auch keinen Anspruch auf Feststellung nationalen subsidiären Schutzes aus § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Ein national begründetes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG ist nicht gegeben. Für eine Gefahr i. S. dieser Vorschrift i. V. m. der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ist nichts ersichtlich. Auch die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dies setzt das Bestehen individueller Gefahren voraus. Die Feststellung nationalen subsidiären Schutzes kommt nur zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Schutzlücke (Art. 1, Art. 2 Abs. 2 GG) in Betracht, d. h. nur zur Vermeidung einer extremen konkreten Gefahrenlage in dem Sinne, dass dem Ausländer sehenden Auges der sichere Tod droht oder er schwerste Gesundheitsbeeinträchtigungen zu erwarten hätte (vgl. BVerwG, U. v. 24.6.2008 - 10 Z 43.07 - juris).

Das Gericht ist aus den dargestellten Gründen davon überzeugt, dass für die Antragsteller eine solche extreme konkrete Gefahrenlage, in Form der Bedrohungen durch Dritte, nicht besteht. Es ist zudem davon auszugehen, dass der Antragsteller zu 1, der seine bisherige wirtschaftliche Situation in Mazedonien als durchaus befriedigend geschildert hat, bei einer Rückkehr eine ausreichende Existenzgrundlage erneut aufbauen kann. Darüber hinaus hat der Antragsteller zu 1 bei seiner persönlichen Anhörung gegenüber dem Bundesamt ausgeführt, dass bei seiner Familie keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorhanden sind.

Schließlich ist auch nicht ernstlich zweifelhaft, dass die Abschiebungsandrohung selbst rechtmäßig ergangen ist. Da die von § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 AsylVfG vorgesehenen Voraussetzungen vorliegen und auch nicht ersichtlich ist, dass die Antragsteller einen Aufenthaltstitel besitzen (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylVfG), war die Antragsgegnerin zuständig, die Abschiebungsandrohung zu erlassen. Ernstliche Zweifel daran, dass die übrigen Anforderungen des § 34 Abs. 2 AsylVfG und des § 36 Abs. 1 AsylVfG von der Antragsgegnerin beachtet wurden, bestehen nicht.

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO war daher mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzulehnen. Als im Verfahren unterlegen haben die Antragsteller die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen, § 159 Satz 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylVfG.

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Antrags- und Klageverfahren bleibt ebenfalls erfolglos. Maßgeblich für die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist nach § 166 VwGO i. V. m. §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO), ob das Rechtschutzbegehren hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Nachdem weder für das Eil- noch für das Hauptsacheverfahren hinreichende Erfolgsaussicht vorliegt, liegen auch die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht vor.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren Au 5 S 14.30603 und Au 5 K 14.30602 und Beiordnung von Rechtsanwalt ..., ..., wird abgelehnt.

Gründe

I.

Die Antragsteller wenden sich im Wege einstweiligen Rechtschutzes gegen eine Abschiebungsandrohung nach Mazedonien.

Der am ... 1988 in ... (Mazedonien) geborene Antragsteller zu 1, seine am ... 1988 in ... (Mazedonien) geborene Ehefrau (Antragstellerin zu 2) und die am ... 2010 bzw. ... 2013 geborenen Kinder der Antragsteller zu 1 und 2 (Antragsteller zu 3 und 4) sind sämtlich mazedonische Staatsangehörige mit christlich-orthodoxer Religionszugehörigkeit.

Die Antragsteller reisten ihren Angaben zufolge am 9. September 2014, ohne im Besitz eines Aufenthaltstitels für die Bundesrepublik Deutschland zu sein, erstmalig in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo sie unter dem 24. Oktober 2014 Asylerstantrag stellten.

Bei der persönlichen Anhörung der Antragsteller am 28. Oktober 2014 gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) gab der Antragsteller zu 1 u. a. an, dass er in Mazedonien vor der Ausreise in der Sicherheitsbranche gearbeitet habe. Er habe eine Diskothek in ... bewacht. Am 2. Mai 2014 sei dort eine Schlägerei ausgebrochen. Die Diskothek sei voll besetzt gewesen mit Gästen. Die Angreifer hätten sich mit den Sicherheitskräften geprügelt. Sämtliche Gäste seien geflüchtet. Daraufhin habe der Inhaber der Diskothek die Polizei gerufen. Als die Polizei gekommen sei, seien die Angreifer bereits fortgewesen. Ein bis zwei Wochen nach dem Vorfall hätten die Angreifer ihn und seine Frau bedroht. Sie hätten angedroht, seiner Frau und den Kindern den Kopf abzuschneiden. Am 10. Juni 2014 hätten ihn vier Leute auf der Straße angegriffen und ihn verprügelt. Er habe den Vorfall der Polizei nicht gemeldet, weil er Angst gehabt habe. Zudem sei seiner Frau am 5. Mai 2014 angedroht worden, sie zu töten. Er könne deshalb nicht zurück nach Mazedonien kehren. Er habe Angst um das Leben seiner Kinder. Weitere Gründe, warum die Familie nicht nach Mazedonien zurückkehren könne, bestünden nicht. Seine Familie sei gesund. Auf den weiteren Inhalt der persönlichen Anhörung der Antragsteller zu 1 und 2 gegenüber dem Bundesamt vom 28. Oktober 2014 wird ergänzend verwiesen.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 17. November 2014 wurden die Anträge der Antragsteller auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet abgelehnt (Ziffer 1. des Bescheids). In Ziffer 2. des Bescheides wurden die Anträge der Antragsteller auf Asylanerkennung ebenfalls als offensichtlich unbegründet abgelehnt. In Ziffer 3. des Bescheids wurde bestimmt, dass den Antragstellern der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt werde. Ziffer 4. des Bescheides bestimmt weiter, dass im Falle der Antragsteller auch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen. In Ziffer 5. des Bescheides wurden die Antragsteller aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde ihnen die Abschiebung nach Mazedonien angedroht. Schließlich wurde bestimmt, dass die Antragsteller auch in einen anderen Staat abgeschoben werden können, in denen sie einreisen dürfen oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist.

Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigte offensichtlich nicht vorlägen. Die Antragsteller stammten sämtlich aus Mazedonien und daher aus einem sicheren Herkunftsstaat i. S. d. Art. 16a Abs. 3 Satz 1 Grundgesetz (GG), § 29a Abs. 2 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) i. V. m. der Anlage II zum AsylVfG. Bei einem Ausländer, der aus einem sicheren Herkunftsstaat stamme, werde nach der abstrakt generellen Prüfung durch den Gesetzgeber vermutet, dass er nicht verfolgt werde. Die Antragsteller hätten nicht glaubhaft vorgetragen, dass entgegen der Einschätzung der allgemeinen Lage in ihrem Herkunftsstaat, in ihrem Falle die Voraussetzungen für die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung erfüllt seien. Auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen nicht vor. Die Prüfung des subsidiären Schutzes werde vom Regelungsbereich des § 29a AsylVfG nicht erfasst. Die generelle Beurteilung des Gesetzgebers, dass es als gewährleistet betrachtet werden könne, dass in Mazedonien generell weder Verfolgung noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung noch Bedrohung in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes drohten, sei bei der Bewertung zu berücksichtigten. Die Todesstrafe sei in Mazedonien abgeschafft. Die Sicherheitslage sei stabil. Die nationalen Sicherheitskräfte gewährleisteten grundsätzlich ausreichenden Schutz vor Schäden, die von nicht-staatlichen Akteuren drohen könnten. Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Mazedonien führten nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung der Antragsteller eine Verletzung des Art. 3 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) vorliege. Die Umstände, die die Antragsteller geltend machten, gingen nicht über das Maß dessen hinaus, was alle Bewohner hinzunehmen hätten, die in vergleichbarer Situation lebten. Schließlich drohe den Antragstellern auch keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG führen würde.

Auf den weiteren Inhalt des Bescheides des Bundesamtes vom 17. November 2014 wird ergänzend Bezug genommen.

Die Antragsteller haben mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2014 gegen den vorbezeichneten Bescheid Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg erhoben (Az. Au 5 K 14.30602), über die bislang noch nicht entschieden worden ist.

Daneben haben die Antragsteller ebenfalls mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2014 im Verfahren vorläufigen Rechtschutzes beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) anzuordnen.

Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass der angegriffene Bescheid rechtswidrig sei und die Kläger bzw. Antragsteller in ihren Rechten verletze. Der Antragsteller zu 1 sei nicht wegen seiner Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe oder wegen unerwünschter politischer Aktivitäten am 10. Juni 2014 von vier Leuten auf der Straße angegriffen und verprügelt worden. Damit sei jedoch nichts über die subsidiäre Schutzbedürftigkeit der Antragsteller ausgesagt. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass bei Bedrohung durch kriminelle, staatsähnliche Mafia-Organisationen je nach konkreter Sicht bzw. Lage eine Gefährdungssituation zumindest i. S. d. § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliege. Eine solche Gefährdungssituation sei aufgrund der glaubhaften Schilderung der Antragsteller für die gesamte Familie anzunehmen. Dem Staat Mazedonien stünden praktisch keinerlei Mittel für Polizei und Strafjustiz zur Verfügung. In dieses Machtvakuum stießen Mafia-Gruppen.

Auf den weiteren Vortrag im Klage- und Antragsschriftsatz vom 2. Dezember 2014 wird ergänzend verwiesen.

Daneben beantragen die Kläger und Antragsteller die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Rechtsanwaltsbeiordnung.

Die Antragsgegnerin hat dem Gericht die einschlägige Behördenakte vorgelegt. Eine Antragstellung ist im Verfahren nicht erfolgt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die von der Antragsgegnerin vorgelegte Verfahrensakte umfassend Bezug genommen.

II.

Die Antragsteller begehren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage, mit der sie zum einen die Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides des Bundesamtes vom 17. November 2014 einschließlich der Abschiebungsandrohung nach Mazedonien sowie die Verpflichtung der Antragsgegnerin verfolgen, sie als Flüchtlinge anzuerkennen und hilfsweise Abschiebungsverbote nach § 4 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 AsylVfG bzw. § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen.

Der gestellte Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist vor diesem Hintergrund dahingehend auszulegen, dass mit ihm die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die kraft Gesetzes (vgl. § 75 Satz 1 AsylVfG) sofort vollziehbare Abschiebungsandrohung nach Mazedonien in Ziffer 5. des Bescheids des Bundesamtes vom 17. November 2014 erreicht werden soll (§ 36 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG).

Dabei ist die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5. des angefochtenen Bescheides der einzige Teil der Entscheidung, bei der eine Klage aufschiebende Wirkung haben kann; denn eine aufschiebende Wirkung i. S.v. § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist weder hinsichtlich der Entscheidung über das Vorliegen (oder Nichtvorliegen) der Flüchtlingseigenschaft noch hinsichtlich der Feststellungen über das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 4 AsylVfG bzw. § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG möglich, weil insoweit eine Verpflichtungsklage statthaft und von den Antragstellern auch erhoben worden ist.

Der Antrag hat keinen Erfolg. Er ist zwar zulässig, insbesondere innerhalb der Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG gestellt, erweist sich aber in der Sache als unbegründet. Denn ernstliche Zweifel i. S. d. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG an der Rechtmäßigkeit des Bescheides des Bundesamtes vom 17. November 2014 bestehen nicht.

Nach § 36 Abs. 4 AsylVfG darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen (Satz 1), wobei Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, unberücksichtigt bleiben, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig (Satz 2). Maßgeblicher Zeitpunkt die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist auch im Eilverfahren der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts, § 77 Abs. 1 AsylVfG.

Ernstliche Zweifel im vorgenannten Sinne liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Abschiebungsandrohung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG, U. v. 14.5.1996 - 2 BvR 1516/93 - BVerfGE, 94, 166). Gegenstand der gerichtlichen Prüfung ist dabei auch, ob das Bundesamt den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 GG bzw. auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylVfG zu Recht als offensichtlich abgelehnt hat und ob diese Ablehnung auch weiterhin Bestand haben kann (BVerfG, B. v. 2.5.1984 - 2 BvR 1413/83 - BVerfGE 67, 43). Gegenstand der Prüfung ist darüber hinaus auch, ob der Antragsteller einen Anspruch auf subsidiären Rechtsschutz nach § 4 AsylVfG hat und ob Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG bestehen. Das ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus der gesetzlichen Regelung des § 36 AsylVfG, gebietet aber letztlich Art. 103 Abs. 1 GG (BVerfG, U. v. 14.5.1996, a. a. O.).

Im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts bestehen an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Bundesamtes vernünftigerweise keine Zweifel. Es ergeben sich keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsteller einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylVfG, auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylVfG bzw. die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG hätten. Das Gericht nimmt insoweit nach § 77 Abs. 2 AsylVfG auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 17. November 2014 Bezug.

Die Antragsteller stammen aus einem sicheren Herkunftsstaat i. S. d. Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG. Mazedonien ist in der Anlage II zum Asylverfahrensgesetz als sicherer Herkunftsstaat aufgelistet.

Nach § 29a Abs. 1 AsylVfG ist der Asylantrag eines Ausländers aus einem sogenannten sicheren Herkunftsstaat als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm in Abweichung von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politische Verfolgung droht.

Demgemäß liegen die Anforderungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 und Abs. 4 AsylVfG i. V. m. § 60 Abs. 1 AufenthG im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts offensichtlich nicht vor (vgl. § 29a Abs. 1 AsylVfG).

Der Antragsteller zu 1 hat insbesondere keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylVfG. Nach § 3 Abs. 1 AsylVfG ist - in Übereinstimmung mit Art. 2 Buchst. d der Qualifikationsrichtlinie - ein Ausländer Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder indem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, oder dass er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Eine derartige Verfolgung haben weder der Antragsteller zu 1 noch die Antragstellerin zu 2 geltend gemacht. Der Antragsteller zu 1 hat vielmehr vorgetragen, aufgrund seiner Beschäftigung bei einem Sicherheitsdienst von einer nicht-staatlichen Mafia-Gruppe bedroht und verprügelt worden zu sein. Diese Bedrohung knüpft jedoch nicht an eines der Merkmale des § 3 Abs. 1 AsylVfG - Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe - an.

Die Antragsteller haben aber auch keinen Anspruch auf die Feststellung internationalen subsidiären Schutzes i. S. d. Richtlinie 2011/95/EU i. V. m. § 4 AsylVfG durch die Antragsgegnerin. Danach besteht ein Anspruch auf die Feststellung subsidiären Schutzes, wenn der Ausländer stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt dabei die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes.

Eine entsprechende Gefahr haben die Antragsteller nicht glaubhaft machen können. Dies gilt insbesondere aufgrund der Tatsache, dass die Antragsteller aufgrund der von ihnen geschilderten Vorfälle keinen Schutz bei der örtlichen Polizei gesucht haben. Ausweislich des ad-hoc-Lageberichtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien (MKD) vom 11. Dezember 2013 (Stand: Oktober 2013) sind keine Hinweis darauf zu entnehmen, dass die staatlichen Behörden in solchen Fällen nicht willens oder in der Lage wären, Schutz vor der Bedrohung mit Straftaten zu gewähren. Auch eine grundsätzlich geringe Schutzbereitschaft der Polizei gegenüber ethnischen Minderheiten in Mazedonien ist ausweislich des Lageberichtes nicht feststellbar. Auch haben die Antragsteller nach eigenen Angaben nicht einmal versucht, den Schutz innerstaatlicher Behörden und Organisationen gegen die ausgesprochenen Bedrohungen, soweit man den Schilderungen der Antragsteller Glauben schenkt, in Anspruch zu nehmen. Angesichts der erheblichen vom Antragsteller zu 1 vorgetragenen Folgen, wäre es nahegelegen, sich an eine Behörde oder Polizei des Staates Mazedonien zu wenden. Dies haben die Antragsteller jedoch offensichtlich unterlassen.

Überdies bestehen bereits erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Schilderung der Antragsteller. Ausweislich der persönlichen Anhörung der Antragsteller gegenüber dem Bundesamt hat der Antragsteller zu 1 das Ereignis äußerst detailarm und oberflächlich geschildert. Ebenfalls ist nicht nachvollziehbar, dass sich die Antragsteller, sofern man davon ausgeht, dass sich die Ereignisse im Mai bzw. Juni 2014 tatsächlich zugetragen haben, erst im September 2014 zur Ausreise aus Mazedonien entschlossen haben. Schließlich verweist das Gericht auch darauf, dass die Antragsteller nicht verpflichtet sind, bei einer Rückkehr nach Mazedonien erneut in ihren Heimatdort ... zurückzukehren.

Vor diesem Hintergrund haben die Antragsteller aber auch keinen Anspruch auf Feststellung nationalen subsidiären Schutzes aus § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Ein national begründetes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG ist nicht gegeben. Für eine Gefahr i. S. dieser Vorschrift i. V. m. der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ist nichts ersichtlich. Auch die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dies setzt das Bestehen individueller Gefahren voraus. Die Feststellung nationalen subsidiären Schutzes kommt nur zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Schutzlücke (Art. 1, Art. 2 Abs. 2 GG) in Betracht, d. h. nur zur Vermeidung einer extremen konkreten Gefahrenlage in dem Sinne, dass dem Ausländer sehenden Auges der sichere Tod droht oder er schwerste Gesundheitsbeeinträchtigungen zu erwarten hätte (vgl. BVerwG, U. v. 24.6.2008 - 10 Z 43.07 - juris).

Das Gericht ist aus den dargestellten Gründen davon überzeugt, dass für die Antragsteller eine solche extreme konkrete Gefahrenlage, in Form der Bedrohungen durch Dritte, nicht besteht. Es ist zudem davon auszugehen, dass der Antragsteller zu 1, der seine bisherige wirtschaftliche Situation in Mazedonien als durchaus befriedigend geschildert hat, bei einer Rückkehr eine ausreichende Existenzgrundlage erneut aufbauen kann. Darüber hinaus hat der Antragsteller zu 1 bei seiner persönlichen Anhörung gegenüber dem Bundesamt ausgeführt, dass bei seiner Familie keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorhanden sind.

Schließlich ist auch nicht ernstlich zweifelhaft, dass die Abschiebungsandrohung selbst rechtmäßig ergangen ist. Da die von § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 AsylVfG vorgesehenen Voraussetzungen vorliegen und auch nicht ersichtlich ist, dass die Antragsteller einen Aufenthaltstitel besitzen (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylVfG), war die Antragsgegnerin zuständig, die Abschiebungsandrohung zu erlassen. Ernstliche Zweifel daran, dass die übrigen Anforderungen des § 34 Abs. 2 AsylVfG und des § 36 Abs. 1 AsylVfG von der Antragsgegnerin beachtet wurden, bestehen nicht.

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO war daher mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzulehnen. Als im Verfahren unterlegen haben die Antragsteller die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen, § 159 Satz 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylVfG.

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Antrags- und Klageverfahren bleibt ebenfalls erfolglos. Maßgeblich für die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist nach § 166 VwGO i. V. m. §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO), ob das Rechtschutzbegehren hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Nachdem weder für das Eil- noch für das Hauptsacheverfahren hinreichende Erfolgsaussicht vorliegt, liegen auch die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht vor.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.