Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 03. Mai 2017 - Au 4 K 16.1719

bei uns veröffentlicht am03.05.2017

Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zum Einbau von neun Wohneinheiten in ein bereits im Rohbau errichtetes Gebäude.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. ... Gemarkung ... Das Grundstück ist mit einem Reiheneckhaus bebaut. Westlich grenzt das Vorhabensgrundstück Fl.Nr. ... an.

Für beide Grundstücke bestand ursprünglich der Bebauungsplan P 13.1 „Kammer Krummen/Ost“. Für das Grundstück des Klägers (Fl.Nr. ...) setzt dieser Bebauungsplan ein allgemeines Wohngebiet fest. Das Vorhabengrundstück Fl.Nr. ... liegt im Bereich der Bebauungsplanteiländerung P 13.1/3, die Ende Juli/Anfang August 2011 ortsüblich bekannt gemacht wurde. Mit dieser Änderung des Bebauungsplans wurde ein Mischgebiet mit u.a. maximal zwei Vollgeschossen und einer maximalen Gebäudehöhe von 8,5 m festgesetzt. Ferner findet sich die Festsetzung, dass maximal zwei Wohneinheiten pro Wohngebäude zulässig sind.

Für das Grundstück Fl.Nr. ... war einem anderen Bauherrn bereits am 6. Dezember 2013 eine Baugenehmigung erteilt worden war. Dieses Gebäude wurde anschließend im Rohbau errichtet und war in dem von der Beigeladenen vorgelegten Auszug aus dem Liegenschaftskataster bereits dargestellt. Weitere Arbeiten wurden an dem Rohbau seit etwa drei Jahren nicht vorgenommen.

Auf Antrag der Beigeladenen erteilte die Beklagte am 9. November 2016 im vereinfachten Verfahren eine Baugenehmigung für das Vorhaben „Nutzungsänderung: Umbau im Bestand – Einbau von neun Wohneinheiten in bestehendes Gebäude“. Dabei sind fünf Wohnungen im Erd- / Untergeschoss sowie vier Wohnungen im Ober- / Dachgeschoss vorgesehen.

Der Kläger ließ am 8. Dezember 2016 Klage zum Verwaltungsgericht Augsburg erheben und beantragen,

die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 9.11.2016 zur Nutzungsänderung / Einbau von neun Wohneinheiten in bestehendes Gebäude auf dem Grundstück, Fl.Nr. ... in ... aufzuheben.

Die Beklagte beantragte mit Schreiben vom 21. Dezember 2016

Klageabweisung.

Auf Art. 57 Abs. 1 Nr. 11 Buchst. d) BayBO werde hingewiesen, wonach das Anbringen von Fenstern und Türen und deren Öffnungen auch bereits vor Fertigstellung der Anlage verfahrensfrei erfolgen könne, mithin insoweit keine Bindung an die eingereichten Baugesuchspläne bestehe.

Mit Schriftsatz vom 2. März 2017 wurde die Klage begründet. Die streitgegenständliche Baugenehmigung verstoße insbesondere gegen das Gebot der Rücksichtnahme aus § 15 Abs. 1 BauNVO. Durch die Umwandlung des Gebäudes von einer gewerblichen Nutzung in eine Wohnnutzung ändere sich das baurechtliche Gewicht der Anlage in erhebliche Maße. Der Einbau erweiterter Fensteröffnungen führe zu einer praktisch uneingeschränkten Einblicksmöglichkeit auf das Nachbargrundstück des Klägers. Es müsse darüber hinaus die Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Abstandsflächen gerügt werden. Durch die Umwandlung der Nutzung verändere sich der Charakter des Gebäudes wie des Gebietes. Ein ruhiges Wohnklima sei auf dem nachbarschaftlichen Grundstück des Klägers nicht mehr gegeben. Die Nutzungsintensität der streitgegenständlichen Bebauung werde auf ein nicht mehr hinnehmbares Maß gesteigert. Seien im Zusammenhang mit der Gewerbenutzung jedenfalls die Wochenenden unbeeinflusst gewesen, so ändere dies sich erheblich mit einer Wohnnutzung im beantragten Umfang. Das Vorhaben verstoße auch gegen die bebauungsplanmäßige Festsetzung der Beschränkung der Wohnungszahl. Eine auf § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB gestützte Beschränkung der Wohnungszahl vermittle Nachbarschutz, wenn mit der Festsetzung durch quantitative Beschränkung der Wohnungsdichte eine bestimmte Art des Wohnens ermöglicht werden solle. Diese Beschränkung werde hier überschritten. Das streitgegenständliche Grundstück sei im Mischgebiet an der unmittelbaren Grenze befindlich und von reiner kleinteiliger Wohnbebauung umgeben. Die genehmigte Bebauung entspreche nicht der Umgebungsbebauung. Es sei zu befürchten, dass keine Wohnnutzung, sondern eine Unterbringung stattfinde.

Am 17. März 2017 führte der Berichterstatter einen Augenscheinstermin durch.

Mit Schreiben vom 29. März 2017 übermittelte die Beklagte einen Ergänzungsbescheid vom 28. März 2017, wonach hinsichtlich der Anzahl der Wohneinheiten eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB erteilt wurde.

Zur Klageerwiderung wurde ausgeführt: Die genehmigte Nutzungsänderung von Gewerbein Wohnnutzung entspreche der zulässigen Nutzung in einem Mischgebiet gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO. Der Bebauungsplan lasse in diesem Teil des Mischgebiets zwar nur Wohngebäude mit jeweils zwei Wohneinheiten zu, eine entsprechende Nutzungsbeschränkung für Gewerbeobjekte fehle indes. Demzufolge sei das streitgegenständliche Objekt auch zunächst als Gewerbeobjekt genehmigt worden. Es habe allen Vorgaben des Bebauungsplans entsprochen und sei auch im Rohbau errichtet worden. Die nunmehr beantragte Nutzungsänderung diene einer sinnvollen Nutzung der bereits errichteten Baumasse. Der Baukörper an sich sei bestandskräftig genehmigt.

Bezüglich der Wohneinheiten habe nachträglich eine Befreiung erteilt werden können. Das Gebot der Rücksichtnahme schütze nicht vor der Möglichkeit, in andere Grundstücke von benachbarten Häusern aus Einsicht nehmen zu können. Vorliegend könne der im Bebauungsplan enthaltenen Beschränkung der Wohnungszahl kein Nachbarschutz zukommen, da gewerbliche Objekte mit wesentlich intensiverer Nutzung, wie z.B. Beherbergungsbetriebe, Jugendherbergen oder sonstige Nutzungen im Sinne von § 6 Abs. 2 Nr. 2 ff. BauNVO, soweit nicht im Bebauungsplan ausdrücklich ausgeschlossen worden seien, zulässig seien. Die Beschränkung der Zahl der Wohneinheiten beruhe lediglich auf der städtebaulichen Motivation, zur Erhaltung einer gewerblichen Durchmischung im Mischgebiet die Wohnnutzung einzuschränken. Außergebietlicher Nachbarschutz sei damit nicht bezweckt gewesen. Insbesondere seien auch von einer Wohnnutzung ausgehende Geräusche der Lebensäußerung sozialadäquat und von benachbarter Wohnnutzung im gesetzlichen Umfang hinzunehmen. Die Beschränkung der Anzahl der Wohneinheiten sei vorliegend auch kein Grundzug der Planung.

Die Beigeladene äußerte sich im gesamten Verfahren nicht und nahm auch beim Augenscheinstermin nicht teil.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Über die Klage konnte entschieden werden, obwohl keiner der Beteiligten zur mündlichen Verhandlung erschienen war. Hierauf war gem. § 101 Abs. 2 VwGO in den Terminsladungen hingewiesen worden.

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Zwar bestehen auch unter Berücksichtigung der von der Beklagten während des gerichtlichen Verfahrens erteilten Befreiung Zweifel an der objektiven Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Baugenehmigung. Ein Nachbar kann eine Baugenehmigung gem. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO jedoch nur dann mit Erfolg anfechten, wenn diese ihn in seinen nachbarschützenden Rechten verletzt. Dies ist hier nicht der Fall.

Soweit der Kläger geltend macht, durch die Umwandlung der Nutzung des Gebäudes verändere sich der Charakter des Gebäudes wie des Gebiets, beruft er sich womöglich auf den so genannten Gebietserhaltungsanspruch. Eine Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs kommt vorliegend jedoch nicht in Betracht. Der Gebietserhaltungsanspruch gibt den Eigentümern von Grundstücken in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiet das Recht, sich gegen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht zulässige Vorhaben zur Wehr zu setzen (vgl. etwa BayVGH, B.v. 6.2.2017 – 15 ZB 16.398 – juris Rn. 9 m.w.N.). Im vorliegenden Fall ist jedoch für das Vorhabengrundstück ein Mischgebiet festgesetzt, für das Grundstück des Klägers hingegen, wie Kläger und Beklagte übereinstimmend angegeben haben, ein allgemeines Wohngebiet. In einem solchen Fall greift der Gebietserhaltungsanspruch nicht, denn dieser Anspruch steht einem Eigentümer, dessen Grundstück sich außerhalb des jeweiligen Baugebiets befindet, grundsätzlich jedoch nicht zu. Dies gilt auch dann, wenn – wie hier – die jeweiligen (unterschiedlichen) Baugebiete im selben Bebauungsplan festgesetzt wurden (vgl. etwa BayVGH, U.v. 25.3.2013 – 14 B 12.169 – juris LS 1). Zudem wurde mit der hier für das Vorhabengrundstück maßgeblichen Bebauungsplanteiländerung insoweit der bisher bestehende, auch das Grundstück des Klägers umfassende Bebauungsplan geändert und insoweit aufgehoben (§ 3 der der Satzung der Bebauungsplanteiländerung). Auch deshalb liegen das Grundstück des Klägers und das Vorhabengrundstück nicht – wie für den Gebietserhaltungsanspruch erforderlich – im gleichen Plangebiet.

Keine Rechtsverletzung des Klägers ergibt sich auch daraus, dass die streitgegenständliche Baugenehmigung unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich erteilten Befreiung den Einbau von neun Wohneinheiten zulässt, obwohl der Bebauungsplan maximal zwei Wohneinheiten pro Wohngebäude vorsieht. Bei Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans (§ 31 Abs. 2 BauGB) hängt der Umfang des Rechtsschutzes des Nachbarn davon ab, ob die Festsetzungen, von deren Einhaltung dispensiert wird, dem Nachbarschutz dienen oder nicht. Bei einer Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung ist der Nachbar schon dann in seinen Rechten verletzt, wenn die Befreiung rechtswidrig ist, weil eine der Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB nicht erfüllt ist. Bei einer Befreiung von einer Festsetzung, die nicht (auch) den Zweck hat, die Rechte der Nachbarn zu schützen, sondern nur dem Interesse der Allgemeinheit an einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung dient, richtet sich der Nachbarschutz hingegen nach den Grundsätzen des Rücksichtnahmegebots (§ 31 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO). Nachbarrechte werden in diesem Fall nicht schon dann verletzt, wenn die Befreiung rechtswidrig ist, sondern nur, wenn der Nachbar durch das Vorhaben infolge der zu Unrecht erteilten Befreiung unzumutbar beeinträchtigt wird (BayVGH, B.v. 29.8.2014 – 15 CS 14.615 – juris Rn. 22 mit zahlreichen Nachweisen).

Ein nachbarschützender Charakter der Festsetzung betreffend die Zahl der Wohneinheiten ist hier nicht anzunehmen. Die in einem Bebauungsplan vorgenommene Beschränkung der Wohnungsanzahl hat nicht schlechthin nachbarschützende Wirkung (VGH BW, B.v. 9.8.1996 – 8 S 2012/96 – juris Rn. 4) Ob eine solche Beschränkung allein städtebaulichen Gründen dient oder ob sie auch nachbarschützend sein soll, richtet sich vielmehr nach dem Gesamtinhalt des jeweiligen Bebauungsplans (BVerwG, B.v. 9.3.1993 – 4 B 38/93 – juris Rn. 3). Im vorliegenden Fall ist eine Festsetzung allein aus städtebaulichen Gründen anzunehmen. Dies ergibt sich eindeutig aus der Begründung zur Bebauungsplanteiländerung (S. 19), wonach die Beschränkung der Zahl der Wohneinheiten zur Unterstützung des städtebaulichen Konzepts mir der von West nach Ost zum Wohngebiet hin abnehmenden Bauintensität erfolgt ist. Ferner findet sich diese Begründung im Abschnitt „Städtebauliche und gestalterische Gründe“. Schließlich enthält der Bebauungsplan in Bezug auf die in einem Mischgebiet gem. § 6 BauNVO ebenfalls zulässigen gewerblichen Nutzungen – soweit nicht durch § 4 Abs. 1 und Abs. 2 der Satzung der Bebauungsplanteiländerung ausgeschlossen – keinerlei Beschränkungen bezüglich der zulässigen Nutzungseinheiten. Dies spricht ebenfalls dagegen, dass der Satzungsgeber die an das Mischgebiet angrenzenden Wohngrundstücke als Nachbarn schützen wollte. Damit liegt auch nicht der von der Rechtsprechung erörterte Fall vor, dass eine Beschränkung der Zahl der Wohneinheiten dann nachbarschützend sein kann, wenn damit ein besonderer Gebietscharakter zugunsten der dort Wohnenden geschützt sein sollte, zumal dies für Festsetzungen innerhalb eines reinen Wohngebiets diskutiert wurde (vgl. VGH BW, B.v. 9.8.1996 – 8 S 2012/96 – juris Rn. 4; VG Karlsruhe, U.v. 3.8.2016 - 4 K 4013/15 – juris Rn. 41). Im vorliegenden Fall liegt jedoch weder ein reines Wohngebiet vor, noch befinden sich – wie ausgeführt – das Vorhabengrundstück und das Grundstück des Klägers im gleichen Gebiet. Vielmehr liegt nahe, dass die Begrenzung der Zahl der Wohneinheiten jedenfalls auch dazu dienen sollte, die zulässigen gewerblichen Nutzungen des festgesetzten Mischgebiets dadurch zu schützen, dass nicht am Rande des Mischgebiets zur bestehenden Wohnbebauung hin eine übermäßige Wohnnutzung entsteht. Aus einer solchen, dem Charakter des Mischgebiets dienende Festsetzung können Nachbarn eines angrenzenden allgemeinen Wohngebiets jedoch nichts für sich herleiten. Dem entspricht es, dass die – hier von der Beklagten im Baugenehmigungsverfahren auch erörterte – Frage des „Kippens“ eines Mischgebiets ein Aspekt der Gebietserhaltung ist (vgl. BayVGH, B.v. 12.7.2010 – 14 CS 10.327 - juris Rn. 34); ein entsprechender Anspruch steht dem Kläger jedoch nicht zu.

Das dem Kläger damit allein zustehende Gebot der Rücksichtnahme (§ 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO) ist nicht verletzt. Dies wäre, wie ausgeführt, nur dann der Fall, wenn sich für den Kläger eine unzumutbare Beeinträchtigung ergäbe. Dies ist nicht anzunehmen. Die vom Kläger insoweit angeführte vermehrte Einsichtnahme durch die Wohnnutzung des bereits im Rohbau errichteten Gebäudes begründet grundsätzlich keinen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme (vgl. etwa BayVGH, B.v. 15.2.2017 – 1 CS 16.2396 – juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 20.12.2016 – 9 CS 16.2088 – juris Rn. 19, jeweils m.w.N.). Für einen Ausnahmefall ist hier weder etwas vorgetragen noch ersichtlich. Der Kläger musste nicht zuletzt angesichts der im Bebauungsplan für das Vorhabengrundstück festgesetzten maximalen Gebäudehöhe von 8,5 m sowie der zulässigen zwei Vollgeschoße mit einer erheblichen baulichen Nutzung rechnen. Nicht zu folgen vermag die Kammer dem Einwand des Klägers, eine Wohnnutzung sei für ihn störender als eine gewerbliche Nutzung. Abzustellen ist insoweit nicht auf die subjektive Einschätzung des Klägers, sondern, nachdem eine Verletzung von § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO zu erörtern ist, auf die Regelungen der BauNVO. Allein aus dem Kanon der dort enthaltenen Gebietsarten ergibt sich, dass der Normgeber von der grundsätzlichen Verträglichkeit gleichartiger Nutzungen (also insbesondere Wohnen neben Wohnen) ausgeht, während ein Zusammentreffen von gewerblicher und Wohnnutzung grundsätzlich konfliktträchtig ist. Dies folgt namentlich auch aus § 6 Abs. 1 BauNVO, wonach Mischgebiete – wie hier festgesetzt – dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben dienen, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Zwar mag es einzelne gewerbliche Nutzungen geben, die, was ihre Wahrnehmbarkeit angeht, dem Wohnen gleich stehen oder gar, wie eine Büronutzung während der üblichen „Büroarbeitszeiten“, im Einzelfall weniger wahrnehmbar sind. Eine solche Beschränkung sieht jedoch der vorliegende Bebauungsplan nicht vor; dies würde auch dem Charakter des festgesetzten Mischgebiets nicht entsprechen. Zudem ist, was die „Störung“ durch Gewerbebetriebe angeht, nicht nur auf einzelne Tätigkeiten, sondern auf die mit einem gewerblichen Betrieb einhergehenden weiteren Auswirkungen wie etwa Zu- und Abfahrtverkehr sowie betriebliche Anlagen und Einrichtungen etc. abzustellen. Insoweit profitiert der Kläger durch die genehmigte ausschließliche Wohnnutzung sogar davon, dass dadurch gewerbliche Nutzungen mit Störpotenzial von seinem Wohngrundstück gleichsam weiter abgehalten werden. Insbesondere auch angesichts des Umstands, dass das klägerische Grundstück nicht inmitten eines allgemeinen Wohngebiets, sondern am Rand zu einem Mischgebiet liegt, erweist sich die genehmigte Wohnnutzung auch hinsichtlich ihres Umfangs dem Kläger gegenüber nicht als rücksichtslos.

Eine Verletzung von Nachbarrechten des Klägers durch die angefochtene Baugenehmigung wegen Nichteinhaltung von Abstandsflächen kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Abstandsflächen im hier einschlägigen vereinfachten Genehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO nicht geprüft werden (vgl. etwa BayVGH, B.v. 28.12.2016 – 9 ZB 14.2853 – juris Rn. 8 m.w.N.)

Nach allem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Da die Beigeladene sich mangels Antragstellung dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO nicht ausgesetzt hat, trägt sie ihre außergerichtlichen Kosten billigerweise selbst (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Baugesetzbuch - BBauG | § 31 Ausnahmen und Befreiungen


(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind. (2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüg

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(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästi

Baugesetzbuch - BBauG | § 9 Inhalt des Bebauungsplans


(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden: 1. die Art und das Maß der baulichen Nutzung;2. die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;2a. vom

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 6 Mischgebiete


(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. Geschäfts- und Bürogebäude,3. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie B

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(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 € festgesetzt.

Tatbestand

I.

Der Kläger wendet sich als Eigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks (FlNr. … der Gemarkung A …) gegen eine dem Beigeladenen auf dem nördlichen Nachbargrundstück (FlNr. … = Baugrundstück) genehmigte „Nutzungsänderung eines Mehrfamilienhauses zu einem Wohn- und Geschäftshaus sowie Kellererweiterung zu einer Garage mit Autoaufzug“. Anstelle des bisherigen Mehrfamilienhauses mit drei bestehenden Wohnungen soll im Erdgeschoss eine Gewerbenutzung erfolgen, während die Bestandswohnungen im ersten und zweiten Obergeschoss unter Einschluss des auszubauenden Dachgeschosses zu einer Wohnung vereinigt werden sollen. Das Baugrundstück (Hinterliegergrundstück) wird ausgehend von der südlich verlaufenden S.-…straße über einen westlich des klägerischen Grundstücks verlaufenden Privatweg (FlNr. …) erschlossen, der im Miteigentum des Klägers (zu ½) sowie zu je ¼ im Miteigentum des Beigeladenen und der Eigentümer des Grundstücks FlNr. … (ebenfalls Hinterliegergrundstück nördlich des Klägergrundstücks) steht. Für die betroffene Innenbereichslage besteht kein Bebauungsplan.

Mit Bescheid vom 25. September 2014 erteilte die Beklagte dem Beigeladenen die Baugenehmigung für das Vorhaben. Mit Bescheid vom 19. November 2015 ergänzte die Beklagte die Baugenehmigung wie folgt: „Für die beantragte Nutzung wird eine Ausnahme erteilt. Gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO i.V.m. § 31 Abs. 1 BauGB können sonstige nicht störende Gewerbebetriebe in allgemeinen Wohngebieten ausnahmsweise zugelassen werden.“

Mit Urteil vom 17. Dezember 2015 wies das Verwaltungsgericht Augsburg die Klage des Klägers gegen die Baugenehmigung sowie den Ergänzungsbescheid ab. Ein sog. Gebietserhaltungsanspruch scheide aus. Aufgrund bestehender nichtwohnlicher Nutzungen in der Umgebung (Rechtsanwaltskanzlei, Gaststättenverband, Steuerberaterbüro, Arztpraxis, Osteoporosepraxis, Labor, Übungsraum für Kampfsport, Gaststätte, Lager für Import/Export, Büro, Schulgebäude) liege kein reines Wohngebiet i.S. von § 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 3 BauNVO vor. Gehe man von einem Mischgebiet aus - was mangels gleichwertigen Nebeneinanders von gewerblicher Nutzung und Wohnnutzung zu verneinen sei -, wäre das Vorhaben nach § 6 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Nr. 4 BauNVO seiner Art nach allgemein zulässig. Ginge man von einer Gemengelage aus, wäre von vornherein kein Gebietserhaltungsanspruch denkbar. Im Falle eines faktischen allgemeinen Wohngebiets würde es sich bei dem streitgegenständlichen Vorhaben - wenn es nicht schon als nicht störender Handwerksbetrieb allgemein gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO zulässig sein sollte - um einen sonstigen nicht störenden Gewerbebetrieb handeln, der gem. § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässig sei. Mangels zu prognostizierender unzumutbarer Lärmimmissionen, die die maßgeblichen Richtwerte der TA Lärm überschritten, liege auch keine Verletzung des Rücksichtnahmegebots zu Lasten des Klägers vor. Bloße Wertminderungen des Nachbargrundstücks oder angedrohte Mietminderungen des Mieters bildeten, auch wenn es sich bei ihnen um eine Folge der Ausnutzung der einem Dritten erteilten Baugenehmigung handele, für sich genommen keinen Maßstab des Rücksichtnahmegebots. Auf eine Verletzung des Art. 6 BayBO könne sich der Kläger nicht berufen, weil die erteilte Abweichung von den bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften allein die östliche Grundstücksgrenze, nicht aber die südliche Außenwand in Richtung des klägerischen Grundstücks betreffe.

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzbegehren weiter. Der Beigeladene ist dem schriftsätzlich entgegengetreten und hat die Ablehnung des Zulassungsantrags beantragt. Die Beklagte hat sich im Zulassungsverfahren nicht geäußert.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

Gründe

1. Die Berufung ist nicht gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der Kläger durch die angegriffene Baugenehmigung nicht in seinen Rechten verletzt wird, weil das Vorhaben keinen im Baugenehmigungsverfahren zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht, die auch seinem (Nachbar-)Schutz dienen (Art. 68 Abs. 1 Satz 1, Art. 59 Satz 1 BayBO i.V.m. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), ist nicht ernstlich zweifelhaft. Das insoweit maßgebliche, in offener Frist bei Gericht eingegangene Vorbringen des Klägers im Zulassungsantrag (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) rechtfertigt keine andere Beurteilung.

a) Soweit der Kläger vorträgt, es sei von einem (faktischen) allgemeinen Wohngebiet gemäß § 4 BauNVO i.V. mit § 34 Abs. 2 BauGB auszugehen, und rügt, dass die Zulassung der Ausnahme durch den Ergänzungsbescheid nach § 31 Abs. 1 BauGB formell und materiell rechtswidrig gewesen sei, vermag dies den Zulassungsgrund gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht zu begründen.

aa) Der Vortrag des Klägers, das streitgegenständliche Vorhaben sei weder ein der Versorgung des Gebiets dienender, nicht störender Handwerksbetrieb i.S. von § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO noch ein sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb i.S. von § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO, stellt die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, dass der sog. Gebietserhaltungsanspruchs nicht einschlägig sei, nicht in Frage.

Der Gebietserhaltungsanspruch gibt den Eigentümern von Grundstücken in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiet das Recht, sich gegen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht zulässige Vorhaben zur Wehr zu setzen. Der Anspruch ist eine Folge davon, dass Baugebietsfestsetzungen kraft Gesetzes dem Schutz aller Eigentümer der in dem Gebiet gelegenen Grundstücke dienen. Die weit reichende nachbarschützende Wirkung beruht auf der Erwägung, dass die Grundstückseigentümer durch die Lage ihrer Anwesen in demselben Baugebiet zu einer Gemeinschaft verbunden sind, bei der jeder in derselben Weise berechtigt und verpflichtet ist. Im Hinblick auf diese wechselseitig wirkende Bestimmung von Inhalt und Schranken des Grundeigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) hat jeder Eigentümer - unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung - das Recht, sich gegen eine schleichende Umwandlung des Gebiets durch Zulassung einer gebietsfremden Nutzung zur Wehr zu setzen (BVerwG, U.v. 16.9.1993 - 4 C 28.91 - BVerwGE 94, 151 = juris Rn. 12 ff.). Aus der Gleichstellung geplanter und faktischer Baugebiete im Sinne der Baunutzungsverordnung hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung durch § 34 Abs. 2 BauGB ergibt sich, dass in diesem Umfang auch ein identischer Nachbarschutz schon vom Bundesgesetzgeber festgelegt worden ist (BVerwG, U.v. 16.9.1993 a.a.O. juris Rn. 13; BayVGH, B.v. 9.12.2015 - 15 CS 15.1935 - juris Rn. 17; B.v. 1.6.2016 - 15 CS 16.789 - juris Rn. 23).

Soweit der Kläger sich gegen die Einschlägigkeit der Tatbestandsvoraussetzungen des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO wendet, gehen seine Ausführungen an den relevanten Sach- und Rechtsfragen vorbei. Auch setzt er sich nicht mit den Erwägungen im angegriffenen Urteil des Verwaltungsgerichts (Rn. 40 ff.) auseinander. Er spricht dem genehmigten Vorhaben die Eigenschaft eines nicht störenden Gewerbebetriebs i.S. von § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO im Wesentlichen deshalb ab, weil sich - unabhängig von der Beeinträchtigung durch Immissionen - bodenrechtlich relevante Spannungen daraus ergäben, dass das Vorhaben ihn als hälftigen Miteigentümer, der die Hälfte der Lasten sowie der Erhaltungs- und Verwaltungskosten zu tragen habe, hinsichtlich einer künftig vermehrten Nutzung des Erschließungswegs FlNr. … überproportional und deshalb unzumutbar belaste. Vor der Abtrennung der FlNr. … von FlNr. … habe das Wegegrundstück nur zur Erschließung eines hinterliegenden Wohnhauses gedient. Damals habe die Lasten und Kostenteilung mit dem ehemaligen (ebenfalls hälftigen Mit-) Eigentümer dem Verhältnis der jeweiligen Nutzungen entsprochen.

Ob eine Nutzung als sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb i.S. des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zulässig ist, ist aufgrund einer typisierenden Betrachtungsweise zu beantworten. Danach ist eine Ausnahme gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO nicht einschlägig, wenn das Vorhaben - bezogen auf den Wohngebietscharakter - aufgrund seiner typischen Nutzungsweise störend wirkt (vgl. BVerwG, B.v. 9.10.1990 - 4 B 121.90 - NVwZ 1991, 267 = juris Rn. 2; B.v. 25.3.2004 - 4 B 15.04 - juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 7.10.2015 - 15 ZB 12.2042 - juris Rn. 16; Stock in Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: August 2016, § 4 BauNVO Rn. 119). Ein Gewerbebetrieb stört m.a.W. dann nicht, wenn er i.S. von § 4 Abs. 1 BauNVO grundsätzlich gebietsverträglich ist (VGH BW, U.v. 2.11.2016 - 5 S 2291/15 - juris Rn. 48). Ausschlaggebend ist, ob der konkrete Betrieb seiner Art nach erfahrungsgemäß generell geeignet ist, das Wohnen in einem allgemeinen Wohngebiet nicht zu stören (Stock in König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, § 4 Rn. 72). Fallbezogen kommt es mithin darauf an, ob die hier genehmigte „Nutzungsänderung eines Mehrfamilienhauses zu einem Wohn- und Geschäftshaus sowie für die Kellererweiterung zu einer Garage mit Autoaufzug“ seiner Art nach typischerweise geeignet ist, das Wohnen wesentlich zu stören, oder ob dies regelmäßig (typischerweise) nicht der Fall ist. Soweit der Kläger mit der vorgenannten Argumentation im Schwerpunkt rügt, sein Miteigentumsanteil an der Zuwegung (FlNr. …*) sei unzumutbar beeinträchtigt, weil die neuen Nutzungen auf FlNr. … und … zu einer im Verhältnis zur Miteigentumsquote überproportionalen Nutzung durch die Hinteranlieger führe, hat dies mit der Frage, ob der Gewerbebetrieb des Beigeladenen im vorgenannten Sinne typischerweise in einem allgemeinen Wohngebiet als störend oder nicht störend einzuordnen ist, nichts zu tun.

Auch soweit der Kläger bei der Rechtsanwendung des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO Belastungen durch den Fahrverkehr erwähnt, um die Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, das streitgegenständliche Vorhaben des Beigeladen sei ein nicht störender Gewerbebetrieb, in Zweifel zu ziehen, vermag dies die Berufungszulassung nicht zu begründen. Der Vortrag begrenzt sich auf die schlichte Behauptung, der Verkehr über das Wegegrundstück sei künftig nach Art (nicht nur Pkw, sondern auch Kleinlaster) und Ausmaß (Fahrfrequenz und Fahrgeschwindigkeit) für ihn unzumutbar. Die pauschale, nicht näher untermauerte Argumentation, wonach das Vorhaben aufgrund des mit ihm verbundenen an- und abfahrenden Verkehrs nicht mehr wohnverträglich und damit im allgemeinen Wohngebiet unzulässig sein soll, genügt den Darlegungsanforderungen für die Berufungszulassung gem. § 124 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nicht. Das Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO erfordert auch bei der Geltendmachung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils eine substanzielle Erörterung des in Anspruch genommenen Zulassungsgrundes. Schon wegen der unterschiedlichen Prüfungsmaßstäbe im Zulassungsverfahren einerseits und im nachfolgenden Berufungsverfahren andererseits genügt es in der Regel nicht, etwa unter Bezugnahme auf das bisherige Vorbringen und unter schlichter Wiederholung der eigenen Ansichten die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. Auch eine schlichte, unspezifizierte Behauptung der Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung genügt nicht. Der Rechtsmittelführer muss vielmehr konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit falsch ist. „Darlegen“ bedeutet insoweit „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“. Erforderlich ist unter ausdrücklicher oder jedenfalls konkludenter Bezugnahme auf einen Zulassungsgrund eine substanziierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff durchdrungen und aufbereitet wird; der Rechtsmittelführer muss im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (zum Ganzen BayVGH, B.v. 26.9.2016 - 15 ZB 16.1365 - juris Rn. 8 m.w.N.).

Diesen Anforderungen werden die Ausführungen des Klägers in Bezug auf den Zu- und Abgangsverkehr nicht gerecht. Zu den für die Rechtsanwendung des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO relevanten Auswirkungen können zwar auch der mit dem Betrieb regelmäßig verbundene Zu- und Abfahrtsverkehr sowie die von ihm bewirkten Geräusch- und sonstigen Immissionen gehören (vgl. BVerwG, B.v. 25.3.2004 - 4 B 15.04 - juris Rn. 9; VGH BW, U.v. 2.11.2016 - 5 S 2291/15 - juris Rn. 48; Stock in König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, § 4 Rn. 72). Es bedarf dann aber für eine substanziierte Darlegung der Unrichtigkeit des angefochtenen Urteils unter Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung der näheren Darlegung, inwiefern speziell der mit dem Betrieb verbundene An- und Abfahrtsverkehr bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise eine Gebietsunverträglichkeit in Bezug auf § 4 BauNVO begründet. Hierzu findet sich in der Zulassungsbegründung nichts, obwohl die Betriebsbeschreibung, auf die sich das Verwaltungsgericht gestützt hat, auf einen auf einen überschaubaren Zu- und Abgangsverkehr hinweist.

Ob das genehmigte Vorhaben des Beigeladenen den Tatbestand einer im (faktischen) allgemeinen Wohngebiet generell zulässigen Nutzung gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO erfüllt, ist nicht entscheidungserheblich und daher für das Zulassungsverfahren irrelevant (vgl. BayVGH, B.v. 23.6.2015 - 1 ZB 13.92 - juris Rn. 3; B.v. 23.12.2015 - 21 ZB 15.2418 - juris Rn. 18). Das Verwaltungsgericht hat diese Frage in seiner Entscheidung ausdrücklich dahinstehen lassen und hat tragend darauf abgestellt, dass die Beklagte mit dem Ergänzungsbescheid jedenfalls eine rechtlich zulässige Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB erteilt habe, weil es sich bei der gewerblichen Nutzung des Baugrundstücks um einen sonstigen nicht störenden Gewerbebetrieb i.S. von § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO handele.

Da der Kläger nach seinem eigenen Vortrag ausschließlich von einem allgemeinen Wohngebiet ausgeht und eine andere bauplanungsrechtliche Einordnung (Gemengelage oder Mischgebiet) nicht in Erwägung zieht, bedarf es mit Blick auf die Begrenzung der gerichtlichen Prüfung im Zulassungsverfahren auf das gem. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO Dargelegte auch keiner weiteren Erörterung mehr, inwiefern das Verwaltungsgericht hinsichtlich seiner Alternativerwägungen (kein faktisches reines Wohngebiet i.S. von § 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 3 BauNVO; bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Nutzung nach § 6 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Nr. 4 BauNVO bei Annahme eines Mischgebiets; Ausschluss eines Gebietserhaltungsanspruchs bei Annahme einer Gemengelage) richtig liegt.

bb) Bei - mangels hinreichend substanziierter diesbezüglicher Einwendung (s.o.) zu Grunde zu legender - Annahme eines nicht störenden Gewerbebetriebs i.S. von § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO und eines auch aus der Sicht des Klägers bestehenden (faktischen) allgemeinen Wohngebiets (§ 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 4 BauNVO) scheidet ein Gebietserhaltungsanspruch aus. Bei einer ausnahmsweise zulässigen Nutzung im Sinne des jeweiligen dritten Absatzes der §§ 2 ff. BauNVO handelt es sich grundsätzlich nicht um eine für die Verletzung des Gebietsbewahrungsanspruchs erforderliche gebietsfremde Nutzung (vgl. BayVGH, B.v. 25.8.2009 - 1 CS 09.287 - BauR 2010, 120 = juris Rn. 31; B.v. 10.11.2014 - 2 ZB 13.1048 - juris Rn. 6; B.v. 9.12.2016 - 15 CS 16.1417 - juris Rn. 14). Die Nachbarrechte werden bei einer ausnahmsweise zulässigen Nutzung im Rahmen der Erteilung der Ausnahme und dem dabei zu prüfenden Gebot der Rücksichtnahme bereits ausreichend geschützt, sofern die Erteilung der Ausnahme nicht generell zu einem sogenannten Kippen des Gebietscharakters führen würde (BayVGH, B.v. 10.11.2014 a.a.O.). Soweit der Kläger vorträgt, es sei ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 31 Abs. 1 BauGB, „dass die jeweilige Gebietsverträglichkeit gewahrt bleiben“ müsse, und ohne weitere Ausführung behauptet, dass „aufgrund der Vorbelastung der näheren Umgebung mit gewerblichen Nutzungen (…) das Regel-Ausnahme-Verhältnis für die Erteilung einer Ausnahme verletzt“ werde, bleibt sein Vortrag zu pauschal und hinsichtlich der konkreten Subsumtion unklar, sodass auch insofern die Darlegungsobliegenheiten gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO nicht erfüllt sind.

cc) Soweit der Kläger einwendet, dass die Zulassung der Ausnahme im Ergänzungsbescheid formell und materiell am Maßstab von § 34 Abs. 2 letzter Halbsatz, § 31 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauGB rechtswidrig sei, kann dies die Unrichtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nicht begründen, weil nicht ersichtlich ist, inwiefern der Kläger hierdurch in subjektiven Rechten verletzt sein könnte, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dritte - wie hier der Kläger als Nachbar - können sich gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn diese rechtswidrig ist sowie die Rechtswidrigkeit (auch) auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade dem Schutz des betroffenen Nachbarn zu dienen bestimmt sind (sog. Schutznormtheorie, vgl. z.B. BayVGH, B.v. 1.6.2016 - 15 CS 16.789 - juris Rn. 14; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 42 Rn. 86 m.w.N.). Weder hinsichtlich der als verletzt gerügten Formerfordernisse gem. Art. 63 Abs. 2 BayBO (Antragserfordernis) und Art. 65 BayBO (Beteiligungsverfahren) noch hinsichtlich des als unterlassen gerügten Verfahrens bzgl. § 36 Abs. 1 BauGB ist eine Drittschutzbetroffenheit in Bezug auf den Kläger ersichtlich. Auch Art. 66 BayBO (Verfahrensbeteiligung der Nachbarn) ist keine drittschützende Vorschrift in dem Sinne, dass allein wegen ihrer Missachtung der Nachbar die Baugenehmigung (hier den Ergänzungsbescheid) erfolgreich anfechten könnte. Die Vorschriften über die Nachbarbeteiligung begünstigen zwar den Nachbarn; sie dienen aber nicht in dem Sinne dem Nachbarschutz, dass der Nachbar schon dann im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in seinen Rechten verletzt wäre, wenn die nach Art. 66 BayBO gebotene Beteiligung unterblieben ist oder fehlerhaft durchgeführt wurde (Schwarzer/König, Bayerische Bauordnung, 4. Aufl. 2012, Art. 66 Rn. 35 m.w.N.). Die Nachbarbeteiligung ist ein Mittel für die Behörde, sich möglichst umfassend über den entscheidungserheblichen Sachverhalt zu unterrichten; der Schutzzweck liegt aber nicht in der Wahrung der Beteiligungsrechte selbst (vgl. BayVGH, B.v. 29.11.2010 - 9 CS 10.2197 - juris Rn. 11 m.w.N.). Eine unterlassene Nachbarbeteiligung hat allein zur Folge, dass der Genehmigungsbescheid gemäß Art. 66 Abs. 1 Satz 6 BayBO dem Nachbarn zuzustellen ist, wobei diese Zustellung den Fristlauf für eine Klageerhebung auslöst (vgl. BayVGH, B.v. 12.7.2010 - 14 CS 10.327 - juris Rn. 27).

b) Unter Zugrundelegung des Vortrags in der Zulassungsbegründung ist die Richtigkeit des angefochtenen Urteils auch nicht insofern ernstlich zweifelhaft, als das Verwaltungsgericht keine Verletzung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots zu Lasten des Klägers sah. Dem Gebot der Rücksichtnahme, das vorliegend über das Einfügungsgebot des § 34 Abs. 1 BauGB, über § 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 15 Abs. 1 BauNVO und / oder (aufgrund der erteilten Ausnahme im Ergänzungsbescheid) über § 34 Abs. 2 Halbsatz 2 BauGB i.V. mit § 31 Abs. 1 BauGB (vgl. BayVGH, B.v. 10.11.2014 - 2 ZB 13.1048 - juris Rn. 6) Eingang in die bauplanungsrechtliche Prüfung findet, kommt drittschützende Wirkung nur zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 5.12.2013 - 4 C 5.12 - BVerwGE 148, 290 = juris Rn. 21 m.w.N.).

aa) Soweit der Kläger darauf abstellt, dass sein hälftiges Miteigentum am Zufahrts Weg FlNr. … überproportional im Verhältnis zu den Miteigentumsquoten von den Hinteranliegern und damit auch vom Beigeladenen in Anspruch genommen werde (s.o.), begründet dies kein Abwehrrecht aus dem Rücksichtnahmegebot. Gemäß Art. 68 Abs. 4 BayBO wird die Baugenehmigung unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt. Daher begründet ein privates Recht grundsätzlich auch kein Abwehrrecht des Nachbarn gegen die Baugenehmigung, sondern muss vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden (vgl. BayVGH, B.v. 1.6.2016 - 15 CS 16.789 - juris Rn. 19 m.w.N.). Auch der vorliegende Streit zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen über den Umfang einer Berechtigung an einem Zufahrtsgrundstück stellt eine privatrechtliche Streitfrage dar, die im Zivilrechtsweg einer Klärung zugeführt werden muss (vgl. auch BayVGH, B.v. 14.9.2016 - 1 CS 16.1436 - juris Rn. 4).

bb) Soweit in der Zulassungsbegründung allgemein behauptet wird, der Gewerbebetrieb des Beigeladenen sei störend, da „seine Auswirkungen das gebietsadäquate Maß akzeptabler Störungen“ überschritten und der „Verkehr über das Wegegrundstück (…) jedenfalls nach Art (nicht nur PKW, sondern auch Kleinlaster) und Ausmaß (Fahrfrequenz und Fahrgeschwindigkeit) für den Kläger unzumutbar“ sei, bleibt der Vortrag unsubstanziiert und vermag eine Nachbarrechtsverletzung nicht gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO zu begründen. Hinsichtlich des monierten Baustellenverkehrs wird ergänzend darauf hingewiesen, dass Art. 9 Abs. 1 BayBO, wonach Baustellen so einzurichten sind, dass bauliche Anlagen ordnungsgemäß errichtet, geändert, beseitigt oder instand gehalten werden können und dass keine Gefahren, vermeidbare Nachteile oder vermeidbare Belästigungen entstehen, nicht zum Prüfprogramm im Baugenehmigungsverfahren gehört. Für das Bauvorhaben ergibt sich dies schon aus dem einschlägigen vereinfachten Verfahren gem. Art. 59 Satz 1 BayBO, wonach die Anforderungen der BayBO selbst nicht als Genehmigungsvoraussetzungen zu prüfen sind. Selbst bei einem umfassenden Genehmigungsverfahren gem. Art. 60 BayBO wäre Gegenstand der Prüfung aber nur das zur Genehmigung gestellte „Bauvorhaben“, nicht der Errichtungsvorgang als solcher (vgl. BayVGH, B.v. 23.3.2011 - 2 CS 11.1218 - juris Rn. 9; B.v. 21.4.2016 - 15 ZB 14.2572 - juris Rn. 23; Jäde in Jäde/Dirnberger/Bauer, Die neue Bayerische Bauordnung, Stand: Oktober 2016, Art. 9 Rn. 9).

cc) Auch hinsichtlich der die Bestimmtheit der Betriebsbeschreibung betreffenden Einwendungen des Klägers ist die Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich zweifelhaft.

Eine Baugenehmigung kann Rechte des Nachbarn verletzen, wenn sie hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Fragen unbestimmt ist und daher im Falle der Umsetzung des Bauvorhabens eine Verletzung von Nachbarrechten nicht auszuschließen ist. Eine Baugenehmigung muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG). Sie muss Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung eindeutig erkennen lassen, damit die mit dem Bescheid getroffene Regelung für die Beteiligten des Verfahrens nachvollziehbar und eindeutig ist. Nachbarn müssen zweifelsfrei feststellen können, ob und in welchem Umfang sie betroffen sind (vgl. BayVGH, B.v. 17.6.2016 - 15 ZB 15.644 - juris Rn. 5; B.v. 18.7.2016 - 15 ZB 15.12 - juris Rn. 13 - jeweils m.w.N.). Gerade über eine hinreichende Betriebsbeschreibung gem. § 3 Nr. 3, § 9 BauVorlV, die zum Gegenstand der Baugenehmigung gemacht wird, oder über Inhalts- oder Nebenbestimmungen zum Geschäftsbetrieb kann die Baugenehmigungsbehörde aber dafür Sorge tragen, dass eine Baugenehmigung auch in Bezug auf nachbarrechtsrelevante Auswirkungen den Bestimmtheitsanforderungen genügt (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 17.6.2016 - 15 ZB 15.644 - juris Rn. 6; B.v. 31.10.2016 - 15 B 16.1001 - juris Rn. 4, 5).

Der Einwand des Klägers, der Tenor des Ergänzungsbescheids verweise nicht auf die ergänzende Betriebs- und Nutzungsbeschreibung vom 18. November 2015, sodass letztere nicht maßgeblich sei, ist unberechtigt. Die Betriebsbeschreibung trägt den Genehmigungsstempel der Beklagten vom 19. November 2015; auch ist durch den weiteren Stempel auf der Betriebsbeschreibung „Zu Baugesuch …, 19. Nov. 2015“ klargestellt, dass sich die Betriebsbeschreibung auf den dasselbe Aktenzeichen tragenden Ergänzungsbescheid bezieht. Zudem wird in den Gründen des Ergänzungsbescheids auf die Betriebsbeschreibung vom 18. November 2015 Bezug genommen und diese dort ausdrücklich zum Bestandteil des Bescheids erklärt. Damit ist eindeutig, dass die Betriebsbeschreibung Gegenstand des Ergänzungsbescheids geworden ist.

Die weitere Rüge des Klägers, die „neue“ Betriebsbeschreibung (gemeint: Betriebsbeschreibung vom 18. November 2015) sei nicht hinreichend konkret, vermag die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils ebenfalls nicht zu begründen. Die Betriebsbeschreibung hat folgenden - insgesamt recht umfassenden - Inhalt:

„Es handelt sich um eine Modernisierung eines Stadthauses mit 3 bestehenden Wohnungen in ein Wohn- und Atelierhaus mit einer Wohnung, Büro und Atelierräume im EG und Garage mit Autoaufzug. Die Bestandswohnungen im 1. OG und 2. OG werden zu einer Wohnung vereinigt, im Dachgeschoss wird eine Nasszelle eingebaut.

A) Tätigkeitsbeschreibung

Konzeption und Beratung sowie Produktmanagement und Verkauf kundenspezifischer Bekleidungsteile wie z.B. Motorradbekleidung.

Im Objekt S* …str. … werden dabei ausschließlich administrative Tätigkeiten ausgeübt:

– Auftragsverwaltung

– Administration der Aufträge

– Organisation der Aufträge

– Koordination der Aufträge

– Office-Arbeiten (Email/Kommunikation/Rechnungswesen)

B) Betriebsablauf:

Es handelt sich hierbei um eine koordinierende und organisierende Bürotätigkeit mit ausgelagerten Leistungen und Ressourcen, gewerbliche Arbeiten und Produktion werden an verschiedenen Standorten ausgeführt, im Objekt ausschließlich die administrativen Arbeiten.

– Das Musteratelier der Textilagentur A. ist in … … angesiedelt. Hier findet auch die handwerkliche Entwicklung statt.

– Die Buchhaltung erfolgt durch eine externe Stelle, derzeit die Steuerkanzlei W. in G.

– Das Logistiklager mit Rohwarenlager wird über die Spedition B. in H. ausgeführt.

– Der Import/Export erfolgt durch die Spedition A. in M.

– Die tatsächliche Produktion erfolgt in Osteuropa und Asien.

Die Textilagentur A* … unterhält kein Fertigteil-Lager, da es sich um eine ausschließlich auftragsbezogene Produktion mit direkter Kundenbelieferung vom Produzenten aus handelt.

C) Anzahl Mitarbeiter / Kundenverkehr / Lieferverkehr

Mitarbeiter / Bearbeiter:

– Herr A. als Leiter der Textilagentur

– 1 - 2 Mitarbeiter für die in der Tätigkeitsbeschreibung beschriebenen Aufgaben sowie die Lebensgefährtin Frau F.

– Hier dazu passend das Fahrzeugaufkommen

Kunden:

– Nach aktueller durchgeführter Zählung sind ca. 3 Kundenbesuche pro Monat zu verzeichnen. Herr A. fährt in der Regel zum Kunden.

– Die Dokumentation kann belegbar zur Verfügung gestellt werden.

Lieferverkehr durch normale Firmenpost und Paketverkehr:

– 1 x täglich im ‚worst case‘ von allen üblichen Lieferdiensten: …

Geschäftszeiten:

Die Geschäftszeiten sind vergleichbar mit einer freiberuflichen Tätigkeit. Die Mitarbeiter werden üblicherweise zwischen 8:00 Uhr und 18:00 Uhr tätig sein.“

Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Urteil mit eingehender Begründung ausgeführt, ausgehend von Art und Umfang des in der Betriebsbeschreibung dargestellten An- und Abfahrtsverkehrs hätten sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Ausübung der gewerblichen Tätigkeit auf dem Beigeladenen-grundstück nicht wohnverträglich sei und dass die maßgeblichen Richtwerte der TA Lärm am Grundstück des Klägers zur Tagzeit überschritten würden. Vor diesem Hintergrund erfüllt die nicht weiter begründete Behauptung, die neue Betriebsbeschreibung sei „inhaltlich nicht hinreichend konkret oder belastbar“, schon mangels inhaltlicher Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil die Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrundes nach § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO nicht. Soweit der Kläger unter Hinweis auf Paketpost und Eintragungen im Handelsregister in Zweifel zieht, dass hinsichtlich der gewerblichen Nutzung nicht ausschließlich administrative Tätigkeiten ausgeführt werden, ist dies irrelevant, weil Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ausschließlich die Baugenehmigung mit dem durch die Betriebsbeschreibung konkretisierten Inhalt ist.

dd) Die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils des Verwaltungsgerichts kann auch nicht deshalb als ernstlich zweifelhaft angesehen werden, weil die in der Baugenehmigung enthaltene Auflage IV. B. nicht hinreichend i.S. von Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG bestimmt wäre. Die Auflage beschränkt sich weitgehend auf die Wiedergabe der (früheren) Betriebsbeschreibung vom 15. Mai 2014. Insofern geht der Vortrag der Zulassungsbegründung schon deswegen ins Leere, weil die ältere Betriebsbeschreibung vom 15. Mai 2014 durch die neuere Betriebsbeschreibung vom 18. November 2015, die über den Ergänzungsbescheid und den Genehmigungsstempel der Genehmigungsbehörde der Beklagten zum Gegenstand der Baugenehmigung wurde - s.o. cc) -, ersetzt wurde. Unabhängig hiervon könnte die Zulassungsbegründung auch inhaltlich keine Berufungszulassung stützen. Der Kläger beschränkt sich - nach Wiederholung des Inhalts der Auflage - auf die Behauptung, dass die Auflage „nicht geeignet“ sei, ihn „vor schädlichen Umwelteinwirkungen in Form von erheblich belästigenden Geräuschemissionen zu schützen“. Worin genau die in der Zulassungsbegründung im Folgenden pauschal behaupteten Unklarheiten und Mehrdeutigkeiten, die sich auf das drittschützende Rücksichtnahmegebot auswirken könnten, zu sehen sein sollen und welche Auslegungsprobleme diesbezüglich bestehen könnten, wird aber nicht begründet. Auch insofern genügt die Zulassungsbegründung daher den gesetzlichen Darlegungsanforderungen (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) nicht.

c) Gleiches gilt für die Ausführung in der Zulassungsbegründung, wonach „die Frage, ob und inwieweit das Nachschieben von Gründen durch die Beklagte aufgrund der Wesensänderung des Verwaltungsakts (Zulässigkeit der Art der baulichen Nutzung auf eine andere Rechtsgrundlage gestellt) unzulässig“ sei, „(erneut) in die Beurteilung des Gerichts“ gestellt werde.

d) Die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils ist auch mit Blick auf eine vom Kläger behauptete Verletzung des - grundsätzlich nachbarschützenden - Art. 6 BayBO nicht ernstlich zweifelhaft.

Im Baugenehmigungsbescheid vom 25. September 2014 wurde zwar eine Abweichung von den nach Art. 6 Abs. 4 BayBO einzuhaltenden Abstandsflächentiefen zugelassen, dies aber nur, weil nach Osten hin ein Bedürfnis für eine Abweichung bestand. Im Bescheid vom 25. September 2014 heißt es hierzu:

„1. Der geplante Dachaufbau widerspricht wegen seiner Lage zur östlichen Grundstücksgrenze den Abstandsflächenvorschriften in Art. 6 Abs. 4 BayBO.

2. Die direkt betroffene Nachbarschaft hat dem Bauvorhaben auf den Plänen unterschriftlich zugestimmt.

3. Von der vorgenannten baurechtlichen Anforderung wird gem. Art. 63 BayBO ermessensfehlerfrei eine Abweichung zugelassen, da (….).“

Das Verwaltungsgericht hat eine Rechtsverletzung des Klägers mit der Argumentation verneint, dass die allein in Betracht kommende Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften, soweit der Dachaufbau wegen seiner Lage zur östlichen Grundstücksgrenze den Abstandsflächenvorschriften widerspreche, die dem Grundstück des Klägers abgewandte Außenwand des Gebäudes betreffe. Dahinter steckt die rechtlich richtige Erwägung, dass jede Verkürzung der Abstandsflächentiefe, sei es mit oder ohne Zulassung von Abweichungen, nur den Eigentümer des Grundstücks in seinen Rechten verletzen kann, dem gegenüber die Verkürzung vorgenommen wurde (BayVGH, B.v. 17.4.2000 - GrS 1/1999, 14 B 9714 B 97.2901 - BayVBl. 2000, 562 = juris Rn. 20: „ungeschriebenes gesetzliches Strukturprinzip“). Der Kläger kann daher in seinen Rechten aus Art. 6 BayBO nur dann verletzt sein, wenn sich die betreffende Abstandsfläche gerade auf sein Grundstück erstreckt. Soweit die Zulassungsbegründung auf den generell drittschützenden Charakter des Abstandsflächenrechts und insofern auf ein „Ermessensdefizit“ verweist, genügt dies hingegen nicht, um eine Nachbarrechtsverletzung zu begründen. Dass - entgegen der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts - die streitgegenständliche Baugenehmigung die Anforderungen des Abstandsflächenrechts gerade gegenüber dem Grundstück des Klägers (also nach Süden bzw. Südosten hin) nicht einhält, wird vom Kläger nicht i.S. von § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO substanziiert dargelegt.

e) Eine Rechtsverletzung des Klägers wegen einer am Maßstab von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB unzureichenden Erschließung des Baugrundstücks scheidet aus. Unabhängig davon, dass sich im Urteil keine vertieften begründenden Ausführungen zur Erschließung und zum diesbezüglichen Drittschutz finden, ist die Klage auch insofern jedenfalls offensichtlich im Ergebnis zu Recht abgewiesen worden (zum Rückgriff auf den Rechtsgedanken aus § 144 Abs. 4 VwGO im Berufungszulassungsverfahren bei offensichtlicher Ergebnisrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung unabhängig vom Zulassungsvortrag: BayVGH, B.v. 12.8.2016 - 15 ZB 15.696 - juris Rn. 20 m.w.N.).

Die (u.a. verkehrsmäßige) Erschließung muss gem. § 30 Abs. 1 BauGB bzw. im unbeplanten Innenbereich (wie hier) gem. § 34 Abs. 1 BauGB dauerhaft zur Verfügung stehen oder gesichert sein. Grenzt ein Grundstück - etwa ein sog. Hinterliegergrundstück - nicht an eine öffentliche Straße, ist hierfür grundsätzlich eine öffentlich-rechtliche Baulast oder eine dinglich-privatrechtliche Absicherung (etwa durch eine Grunddienstbarkeit nach § 1018 BGB) zu fordern; eine rein schuldrechtliche Vereinbarung reicht mangels Dauerhaftigkeit der Sicherung nicht aus (BVerwG, U.v. 3.5.1988 - 4 C 54.85 - NVwZ 1989, 353 = juris Rn. 14; B.v. 27.9.1990 - 4 B 34.90 u.a. - ZfBR 1991, 31 = juris Rn. 6 f.; BGH, U.v. 21.5.1991 - III ZR 14/91 - BGHZ 118, 263 = juris Rn. 14 f.; Tophoven in Spannowsky/Uechtritz, Beck’scher Online-Kommentar BauGB, Stand: Oktober 2016, § 30 Rn. 41; Mitschang in Battis/Krautz-berger/Löhr, BauGB, 13. Aufl. 2016, § 30 Rn. 22, 24, 26). Das gilt jedenfalls, sofern der Eigentümer des Hinterliegergrundstück nicht auch Eigentümer eines geeigneten Zuwegungsgrundstücks ist, das das Baugrundstück mit einer öffentlichen Straße verbindet (für den Sonderfall eines mehrere Hektar umfassenden, zusammenhängenden Grundbesitzes vgl. aber BVerwG, B.v. 11.4.1990 - 4 B 62.90 - ZfBR 1990, 205 = juris Rn. 3 ff.). Die Erschließung eines Hinterlieger-Baugrundstücks kann auch über ein an eine öffentliche Straße grenzendes privates Wegegrundstück, das im Miteigentum des Baugrundstückseigentümers steht, hinreichend gesichert sein. In diesem Fall kann die Sicherung der dauerhaften Erschließung auch ohne Baulast oder privatrechtliche Grunddienstbarkeit etwa dadurch erfolgen, dass eine Miteigentümervereinbarung geschlossen wurde, die ggf. neben Nutzungsregelungen auch einen gem. § 1010 BGB im Grundbuch eingetragenen unbefristeten Ausschluss des Rechts enthält, die Aufhebung der Gemeinschaft ohne wichtigen Grund zu verlangen, § 749 Abs. 2 BGB (vgl. BayVGH, B.v. 7.11.2013 - 2 ZB 12.1742 - juris Rn. 9 ff.).

Ob nach den vorgenannten Maßstäben die Erschließung des Beigeladenengrundstücks hinreichend gesichert ist, kann der Senat weder anhand der Zulassungsbegründung noch anhand der vorliegenden Akten abschließend beurteilen. Sollten tatsächlich keinerlei Sicherungen der o.g. Art bestehen, wäre das objektiv-rechtliche Genehmigungserfordernis der gesicherten Erschließung jedenfalls zweifelhaft (zum Erschließungsbeitragsrecht vgl. auch BayVGH, B.v. 4.7.2005 - 6 ZB 03.591 - juris Rn. 9). Dies kann aber vorliegend dahinstehen, da es jedenfalls an der Verletzung einer den Kläger schützenden nachbarschützenden Norm durch die streitgegenständliche Baugenehmigung fehlt.

Das Erfordernis der gesicherten planungsrechtlichen Erschließung dient grundsätzlich nur den öffentlichen Interessen und hat folglich keine nachbarschützende Funktion (vgl. - jeweils m.w.N. - z.B. BayVGH, B.v. 29.8.2014 - 15 CS 14.615 - juris Rn. 17; B.v. 1.3.2016 - 1 ZB 15.1560 - juris Rn. 9; B.v. 1.6.2016 - 15 CS 16.789 - juris Rn. 25; OVG Saarl., U.v. 14.7.2016 - 2 A 46/15 - juris Rn. 52). Soweit sich der Kläger wegen der Erschließung des Baugrundstücks über den Zufahrts Weg FlNr. … in seinem Miteigentum an dieser Zufahrt beeinträchtigt sieht, weil er der Ansicht ist, dass dieser Weg von den sonstigen Miteigentümern (also von dem Beigeladenen als Eigentümer des Baugrundstücks sowie von den Eigentümern der FlNr. …*) nunmehr unter Berücksichtigung der jeweiligen Anteilsquoten überproportional benutzt werde, muss er sich auf den Zivilrechtsweg verweisen lassen, weil die Baugenehmigung gem. Art. 68 Abs. 4 BayBO unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt wird (s.o.).

Ein Genehmigungsabwehranspruch käme ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn die wegen des Fehlens der Erschließung rechtswidrige Baugenehmigung unmittelbar in das Grundeigentum des Klägers eingreifen und dadurch dessen Rechte aus Art. 14 Abs. 1 GG verletzen würde. Zur Begründung einer Nachbarrechtsverletzung durch eine erteilte Baugenehmigung kann allerdings im Regelfall nicht allein auf das Eigentumsgrundrecht zurückgegriffen werden, weil der Gesetzgeber in Ausfüllung seines legislatorischen Gestaltungsspielraums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) nachbarliche Abwehrrechte im Baurecht verfassungskonform ausgestaltet und insofern unter Einschluss der Grundsätze des nachbarschützenden Rücksichtnahmegebots ein geschlossenes System des nachbarlichen Drittschutzes bereitgestellt hat (vgl. BVerwG, U.v. 26.9.1991 - 4 C 5.87 - BVerwGE 89, 69 = juris Rn. 40; U.v. 23.8.1996 - 4 C 13.94 - BVerwGE 101, 364 = juris Rn. 40 ff.; U.v. 7.11.1997 - 4 C 7.97 - NVwZ 1998, 735 = juris Rn. 20 f.). Ausnahmen anerkennt die Rechtsprechung nur in Fallgestaltungen, in denen das genehmigte Bauvorhaben eine praktisch unmittelbar gegenständliche Inanspruchnahme des Nachbargrundstückes zur Folge hat. Einem Nachbarn kann daher ein Abwehrrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG gegenüber einer Baugenehmigung dann zustehen, wenn deren Umsetzung infolge des Fehlens der wegemäßigen Erschließung des Baugrundstücks zur Begründung oder Ausweitung eines Notwegerechts nach § 917 Abs. 1 BGB an seinem Grundstück führt und damit gleichsam im Wege einer „Automatik“ eine unmittelbare Verschlechterung seiner Eigentumsrechte bewirkt, ohne dass ihm im Übrigen hiergegen ein sonstiger effektiver Rechtsschutz zur Verfügung steht, weil die Baugenehmigung nach Bestandskraft auch für die Zivilgerichte bindende Wirkung entfaltet (vgl. BayVGH, B.v. 1.6.2016 - 15 CS 16.789 - juris Rn. 16 m.w.N.; NdsOVG, U.v. 21.1.2016 - 1 LB 57/15 - juris Rn. 14). Eine solche Situation ist hier offensichtlich nicht gegeben.

aa) Soweit der Kläger aus dem Fehlen bzw. der Nichtkenntnis einer ihn bindenden Ausgestaltung der Miteigentümergemeinschaft am Zuwegungsgrundstück FlNr. … schließt, dass über § 749 Abs. 1, § 753 Abs. 1 Satz 1 die Gemeinschaft durch Zwangsversteigerung und durch Teilung des Erlöses aufgehoben werden könne und dass deshalb die Erschließung ohne weiteres jederzeit entfallen könne, ist auch daraus kein Nachbarschutz im o.g. Sinne ersichtlich. Selbst wenn der Kläger die Aufhebung der Miteigentümergemeinschaft ohne weiteres herbeiführen könnte (vgl. aber BGH, B.v. 12.11.2007 - II ZR 293/06 - NJW-RR 2008, 612 = juris Rn. 2 ff., wonach - wenn nicht bereits von einer stillschweigenden Vereinbarung eines Aufhebungsverbots auszugehen ist - einem auf § 749 Abs. 1 BGB gestützten Aufhebungsverlangen im Fall eines Zuwegungsgrundstücks ggf. der Einwand unzulässiger Rechtsausübung gem. § 242 BGB entgegengehalten werden kann), scheitert ein unmittelbarer, „automatischer“ Eingriff in Rechte des Klägers aus Art. 14 Abs. 1 GG im o.g. Sinn schon daran, dass im Fall der Auflösung der Bruchteils-/Miteigentümergemeinschaft durch Zwangsversteigerung auch der Kläger seinen Miteigentumsanteil am Zuwegungsgrundstück verlöre, sodass ein Notwegerecht oder eine sonstige unmittelbare Belastung seines Eigentumsgrundrechts an diesem Weg nicht mehr entstehen könnte (er könnte allenfalls über einen rechtlichen Zwischenschritt Alleineigentümer am Erschließungs Weg werden, wenn er selbst in der Zwangsversteigerung mitböte und den Zuschlag erhielte). Der diesbezügliche Einwand geht mithin nicht über eine rein objektiv-rechtliche Relevanz hinaus.

bb) Soweit der Kläger für den Fall des Fortbestehens der Miteigentümergemeinschaft am Zufahrts Weg FlNr. … darauf verweist, dass ihm, sollte er sich mit dem Beigeladenen und den Eigentümern des Grundstücks FlNr. … „nicht über die Erschließung der hinterliegenden Grundstücke einigen können“, „zum Schutz seines (Mit-) Eigentums vor einer Belastung durch ein mögliches Notleitungsrecht ein Abwehranspruch gegen die rechtswidrig erteilte Baugenehmigung“ zustehe, ist schon nicht ersichtlich, wie ein Notwegerecht gem. § 917 Abs. 1 BGB im Sinne eines Automatismus entstehen könnte, falls die streitgegenständliche Baugenehmigung bestandskräftig werden sollte. Bei einem Fehlen einer den Kläger, den Beigeladenen und die Eigentümer der FlNr. … bindenden Nutzungsvereinbarung (wovon der Kläger ausgeht) ist nach § 743 Abs. 2 BGB jeder Teilhaber zum Gebrauch des gemeinschaftlichen Gegenstands insoweit befugt, als nicht der Mitgebrauch der übrigen Teilhaber beeinträchtigt wird. Soweit das Gebäude des Beigeladenen auf FlNr. … nach Maßgabe der streitgegenständlichen Baugenehmigung zu einem Wohn- und Geschäftshaus mit Gewerbenutzung im Erdgeschoss und einer Wohnung in den beiden Obergeschossen und dem Dachgeschoss umgebaut und umgenutzt werden soll und sich dabei die Nutzung inklusive des An- und Abfahrtsverkehrs innerhalb des genehmigten Rahmens hält, ist nicht ersichtlich, inwiefern der Kläger hinsichtlich des Gebrauchs seines Miteigentums an dem privaten Erschließungs Weg beeinträchtigt sein könnte. Im Übrigen wäre zivilrechtlich ggf. an einen Anspruch des Klägers auf Zustimmung der übrigen Miteigentümer zu einer Verwaltungs- und Benutzungsregelung nach Maßgabe von § 745 Abs. 2 BGB zu denken (vgl. Sprau in Palandt, BGB, 76. Aufl. 2017, § 745 Rn. 5; speziell für den Fall einer Bruchteilsgemeinschaft an einer Zuwegung: BGH, U.v. 3.12.1990 - II ZR 107/90 - BauR 1991, 227 = juris Rn. 5 ff.; U.v. 8.3.2004 - II ZR 5/02 - NJW-RR 2004, 809 = juris Rn. 6 ff.; LG Hamburg, B.v. 8.11.2010 - 318 T 67/10 - juris Rn. 5 ff.; vgl. auch BGH, U.v. 19.9.2008 - V ZR 164/07 - NJW 2008, 3703 = juris Rn. 26), wobei im Einzelfall auf ein entsprechendes Verlangen auch ggf. ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung entstehen kann (vgl. OLG München, U.v. 9.5.2012 - 3 U 5004/11 - juris Rn. 17 ff.; BbgOLG, U.v. 27.7.2011 - 13 U 133/09 - juris Rn. 13 ff.). Es kommt damit jedenfalls nicht im Sinne einer „Automatik“ zu einem Entstehen eines Notwegerechts gem. § 917 BGB, wenn die streitgegenständliche Baugenehmigung in Bestandskraft erwächst.

Im Übrigen läge ein Eingriff in das Eigentum selbst bei Entstehung eines Notwegerechts nur dann vor, wenn die künftige Inanspruchnahme des Wegegrundstücks als Folge der Umsetzung der streitgegenständlichen Baugenehmigung nicht nur derart unwesentlich ist, dass der Kläger die damit verbundenen Nachteile nach der Interessenwertung des § 906 Abs. 1 BGB im Vergleich zur bisherigen Situation ohne Weiteres hinnehmen muss (BVerwG, U.v. 26.3.1976 - IV C 7.74 - BVerwGE 50, 282 = juris Rn. 28; im Anschluss: vgl. VGH BW, B.v. 21.12.2001 - 8 S 2749/01 - BauR 2002, 931 = juris Rn. 3 f.; OVG NRW, B.v. 14.5.2003 - 10 B 787/03 - juris Rn. 6 ff.). Vorliegend ist aber nicht ersichtlich, dass mit dem genehmigten Vorhaben (gewerbliche Nutzung im Erdgeschoss bei einer größeren Wohnung in den Obergeschossen mit Zu- und Abfahrtsverkehr nach Maßgabe der Betriebsbeschreibung vom 18. November 2015) im Vergleich zum bisherigen Zustand (Mehrfamilienhaus mit drei Einzelwohnungen) mehr als nur unwesentliche Beeinträchtigungen in Bezug auf die Benutzung des gemeinsamen Wegs (FlNr. …) verbunden sind. Inwiefern dies auch für die - im vorliegenden Verfahren nicht streitgegenständliche - „neue“ Wohnnutzung in Bezug auf die FlNr. … als weiteres Hinterliegergrundstück gilt, bedarf hier keiner Betrachtung.

2. Der Rechtsstreit weist entgegen dem Vorbringen des Klägers keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), die die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern. Mit Blick auf die oben zu 1. zitierte Rechtsprechung trifft die Behauptung des Klägers, es sei „nur unzureichend geklärt, ob die konkrete Gefahr der Inanspruchnahme eines Grundstücks zur Erschließung des Baugrundstücks für eine Rechtsverletzung ausreicht“, nicht zu. Die Beantwortung dieser Frage kann ohne weiteres anhand der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und der Rechtsprechung bereits im Zulassungsverfahren geklärt werden.

3. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn eine Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich, bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist; die Frage muss ferner im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer berufungsgerichtlichen Klärung zugänglich sein und dieser Klärung auch bedürfen (vgl. BVerwG, B.v. 16.11.2010 - 6 B 58.10 - juris Rn. 3; B.v. 17.12.2010 - 8 B 38.10 - juris Rn. 8). Die vom Kläger aufgeworfene und als grundsätzlich bezeichnete Frage, „ob und inwieweit die konkrete Gefahr der Inanspruchnahme eines Grundstücks zur Erschließung des Baugrundstücks für eine Rechtsverletzung ausreicht“, weist mit Blick auf die oben zu 1. zitierte Rechtsprechung keine über die einzelfallbezogene Rechtsanwendung hinausgehende Bedeutung auf, deren Klärung der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedürfte; die diesbezüglichen fallübergreifenden Rechtsfragen sind vielmehr geklärt.

4. Soweit der Kläger im Rahmen seines Vortrags zu § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO allgemein darauf verweist, dass das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil seinen Vortrag zur Erschließung vollständig übergangen habe, ist die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels infolge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 5, § 108 Abs. 2 VwGO).

Das Prozessgrundrecht auf rechtliches Gehör soll sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Rechtsfehlern ergeht, die ihren Grund gerade in der unterlassenen Kenntnisnahme und der Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben. Der Gehörsanspruch verlangt nicht, dass das Gericht das gesamte Vorbringen der Beteiligten in den Urteilsgründen wiederzugeben und zu jedem einzelnen Gesichtspunkt Stellung zu nehmen hat. Vielmehr sind in dem Urteil nur diejenigen Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Das Gericht kann sich auf die Darstellung und Würdigung derjenigen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte beschränken, auf die es nach seinem Rechtsstandpunkt entscheidungserheblich ankommt (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht den von ihm entgegengenommenen Vortrag der Beteiligten in seine Erwägungen einbezogen hat. Nur wenn besondere Umstände den eindeutigen Schluss zulassen, dass es die Ausführungen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen hat, wird der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt (vgl. zum Ganzen: BVerwG, B.v. 8.9.2016 - 2 C 10.16 - juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 8.11.2016 - 15 ZB 15.1069 - juris Rn. 3 m.w.N.; B.v. 17.11.2016 - 15 ZB 15.468 - juris Rn. 17 m.w.N.).

Unabhängig davon, dass sich der Kläger nicht ausdrücklich auf § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO berufen hat, hat er sich in der Zulassungsbegründung mit den diesbezüglichen Voraussetzungen nicht substanziiert auseinandergesetzt. Er ist daher den Darlegungsanforderungen gem. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO auch in Bezug auf den Zulassungsgrund gem. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO allein mit der Behauptung, das Verwaltungsgericht habe den klägerischen Vortrag zur Erschließung vollständig übergangen, nicht gerecht geworden. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht im Tatbestand seines Urteils vom 17. Dezember 2015 beim Rechtsvortrag des Klägers dargestellt, dass dieser die mangelnde gesicherte Erschließung durch das private Weggrundstück FlNr. … gerügt hat (Seite 5). Zudem hat es in den Entscheidungsgründen dargelegt, dass die gesicherte Erschließung zu den bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 34 Abs. 1 BauGB zählt (Seite 8 unten), allerdings eine Baunachbarklage nur dann Erfolg haben kann, wenn sie gegen nachbarschützende Vorschriften verstößt (Seite 7). Damit ist auch in der Sache nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht das Vorbringen des Klägers zur mangelnden gesicherten Erschließung überhaupt nicht zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung nicht in Erwägung gezogen hat.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit (§ 162 Abs. 3 VwGO), dass der Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt. Zwar ist im Zulassungsverfahren die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen nicht allein schon deshalb gerechtfertigt, wenn dieser erfolgreich die Ablehnung des Zulassungsantrags beantragt hat. Denn der Beigeladene setzt sich im Berufungszulassungsverfahren unabhängig von einer Antragstellung (§ 154 Abs. 3 VwGO) typischerweise keinem eigenen Kostenrisiko aus. Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung gemäß § 162 Abs. 3 VwGO können aber auch andere Umstände berücksichtigt werden, etwa dass durch den Beitrag des Beigeladenen das Verfahren nicht unwesentlich gefördert wurde (vgl. BayVGH, B.v. 23.8.2016 - 15 ZB 15.2761). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Der Beigeladene hat sich mit dem Vorbringen des Klägers im Zulassungsantrag näher auseinandergesetzt und dabei mit zutreffender Argumentation zur Verfahrensförderung beigetragen.

6. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57) und folgt in der Höhe der Festsetzung des Verwaltungsgerichts. Der Anregung des Klägers, den Streitwert auf 11.250 Euro als Mittelwert nach Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs zu erhöhen, folgt der Senat nicht. Die streitgegenständliche Baugenehmigung betrifft lediglich die Nutzungsänderung eines bestehenden Mehrfamilienhauses in ein Wohnhaus mit gewerblicher Nutzung (mit einer Kellererweiterung) sowie im Übrigen eher geringfügigen baulichen Änderungen. Eine Streitwertfestsetzung im unteren Bereich des Rahmens der Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs erscheint daher gerechtfertigt.

7. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen eine den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung.

Der Antragsteller ist Eigentümer des an der S.-straße gelegenen Grundstücks Fl. Nr. 1142/2 Gemarkung H.. Im Westen grenzen das ebenfalls an die S.-straße grenzende Grundstück Fl. Nr. 1142 (neu) sowie nördlich davon - als Hinterliegergrundstück - das Grundstück Fl. Nr. 1142/5 der Beigeladenen an. Letzteres ist durch Teilung im Jahr 2011 aus dem Grundstück Fl. Nr. 1124 (alt) hervorgegangen und weist keinen unmittelbaren Zugang zu einer öffentlichen Straße auf. Sämtliche Grundstücke liegen im Geltungsbereich des am 4. November 2004 bekannt gemachten Bebauungsplans „Teil-Neuaufstellung des Bebauungsplanes ...‚Kapelle O. bis G. - Nachverdichtung 2003‘“ des Markts H.

Im Grundbuch ist zulasten der Grundstücke Fl. Nr. 1142 (neu) und Fl. Nr. 1142/5 ein Geh- und Fahrtrecht für den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Fl. Nr. 1142/2 gemäß Bewilligung vom 4. April 1929 und 10. Januar 1930 eingetragen. In Ziffer VI. und IX. der notariellen Vertragsurkunde vom 4. April 1929 haben die Rechtsvorgänger der Eigentümer des Grundstücks Fl. Nr. 1142 (alt) den Käufern des Grundstücks Fl. Nr. 1142/2 im Wege von Grunddienstbarkeiten (§ 1018 BGB) unentgeltlich ein Geh- und Fahrtrecht bzw. ein Gehrecht über das Restgrundstück Fl. Nr. 1142 (alt) eingeräumt. In der Nachtragsurkunde vom 10. Januar 1930 heißt es dazu wörtlich: „Die in Ziffer VI - sechs - und IX - neun - der Vorurkunde bestellten Grunddienstbarkeiten werden dahin berichtigt und ergänzt, dass die jeweiligen Eigentümer des vertragsgegenständigen Grundstücks Pl. Nr. 1142 ½ das Recht haben, von der Straße H. = O. aus über das der Frau E. verbleibende Restgrundstück Pl. Nr. 1142 Stgde. H. das ganze Jahr zu gehen und zu fahren, um von der Straße aus über das bezeichnete Restgrundstück zu dem auf Pl. Nr. 1142 ½ errichteten Neubau zu gelangen und umgekehrt. Der Geh- und Fahrtweg beginnt an der Straße H. = O. beim Hause Nr. 122 in O. der Frau E., welches an der Straße liegt. Die Unterhaltung des Weges obliegt den Eigentümern des berechtigten Grundstücks; diese haben auch die Kosten der Unterhaltung allein zu tragen.“

Mit notarieller Urkunde vom 15. Januar 2014 räumten die Eigentümer des Grundstücks Fl. Nr. 1142 (neu) den jeweiligen Eigentümern des Grundstücks Fl. Nr. 1142/5 im Wege der Dienstbarkeit das Recht ein, „den auf dem dienenden Grundstück gelegenen Weg zum Gehen und zum Fahren mit Fahrzeugen aller Art mitzunutzen, zum vorstehenden Zweck zu belassen, auszubauen, zu unterhalten und gegebenenfalls zu erneuern.“ Ferner wurde festgelegt, dass auf dem Ausübungsbereich nicht geparkt werden darf. Das Geh- und Fahrtrecht wurde am 20. März 2014 im Rang nach dem Geh- und Fahrtrecht des Antragstellers ins Grundbuch eingetragen.

Mit Bescheid vom 20. Januar 2014 erteilte das Landratsamt Lindau den Beigeladenen eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Wohnhauses auf dem Grundstück Fl. Nr. 1142/5 unter Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans zu den Baugrenzen im Norden und im Westen.

Dagegen hat der Antragsteller am 28. Januar 2014 beim Verwaltungsgericht Augsburg Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 3. März 2014 abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Antrag sei unbegründet. Die Klage werde voraussichtlich keinen Erfolg haben. Das Bauvorhaben verletze keine nachbarschützenden Normen. Das Erfordernis einer gesicherten Erschließung des Baugrundstücks sei grundsätzlich nicht drittschützend. Eine Beeinträchtigung des Geh- und Fahrtrechts des Antragstellers sei nicht zu prüfen, weil die Baugenehmigung unbeschadet der Rechte Dritter erteilt werde. Eine Ausnahme liege nicht vor. Dass der Antragsteller ein weiteres Geh- und Fahrtrecht über den fraglichen Weg dulden müsse, stelle keinen wesentlichen Eingriff in sein Eigentum dar. Wegen einer möglicherweise erforderlichen Neuregelung infolge eines hinzukommenden weiteren Unterhaltsverpflichteten für den Weg sei er im Streitfall auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Eine Verletzung der Rechte des Antragstellers komme auch nicht wegen der erteilten Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans zu den Baugrenzen im Norden und im Westen in Betracht, weil die Baugrenzen keinen Drittschutz vermittelten und das Grundstück des Antragstellers östlich des Bauvorhabens liege. Für eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots wegen einer unzumutbaren Verschattung oder erdrückenden Wirkung des Bauvorhabens gebe es keine Anhaltspunkte.

Mit seiner Beschwerde macht der Antragsteller im Wesentlichen geltend: Die Baugenehmigung verletze sein durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschütztes Geh- und Fahrtrecht sowie die dadurch gesicherte, einzige vorhandene Zufahrt zu seinem Grundstück. Durch die fehlende Erschließung des Baugrundstücks werde sein Geh- und Fahrtrecht mit einem Notwegerecht oder einem weiteren Geh- und Fahrtrecht der Beigeladenen über das Grundstück Fl. Nr. 1142 (neu) belastet. Wegen der zu erwartenden und unvermeidbaren Zunahme der Nutzung des Wegs und wegen der Versperrung durch Baufahrzeuge sei die Beeinträchtigung seiner Rechte und die Einschränkung des ihm eingeräumten freien Nutzungsrechts auch erheblich. Auch die Zufahrt für Rettungswägen und andere Personen, die ihn erreichen wollten, sei beeinträchtigt. Da das Landratsamt die Eintragung eines Geh- und Fahrtrechts von den Beigeladenen im Baugenehmigungsverfahren zur Erfüllung einer ausreichenden Erschließung des Baugrundstücks mit Schreiben vom 17. Dezember 2013 selbst gefordert habe, sei es widersprüchlich, wenn der Antragsteller auf den Zivilrechtsweg verwiesen werde. Dies verletze auch die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG und den Gleichheitssatz des Art. 3 GG. Dass trotz Widerspruchs des Antragstellers beim Grundbuchamt am 10. März 2014 ein Geh- und Fahrtrecht zugunsten der Beigeladenen in das Grundbuch eingetragen worden sei, sei unverständlich und rechtsfehlerhaft. Durch die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans werde der Antragsteller ebenfalls in seinen Rechten verletzt. Die Festsetzungen seien wegen der von der Gemeinde gewollten Nachverdichtung hier drittschützend.

Der Antragsteller beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 3. März 2014 zu ändern und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Landratsamts Lindau vom 20. Januar 2014 anzuordnen.

Der Antragsgegner und die Beigeladenen beantragen,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Antragsgegner hält die Beschwerde für unbegründet. Die Beigeladenen verfügten aufgrund des ihnen eingeräumten Geh- und Fahrtrechts über die notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg, so dass sie das Grundstück des Antragstellers nicht durch ein Notwegerecht in Anspruch nehmen müssten. Wenn sich dieser in seinem Geh- und Fahrtrecht beeinträchtigt sehe, sei er auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Das Erfordernis der Erschließung sei im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nicht Prüfungsgegenstand.

Die Beigeladenen sind der Auffassung, dass sich der Antragsteller wegen des fehlenden Drittschutzes nicht auf eine unzureichende Erschließung berufen könne. Das Eigentumsrecht sei nicht verletzt. Sein Geh- und Fahrtrecht verleihe ihm nicht die Befugnis, den Weg alleine zu nutzen. Im Übrigen sei das zivilrechtlich eingeräumte Geh- und Fahrtrecht der Beigeladenen nicht Gegenstand der Baugenehmigung. Auf die Überschreitung der nördlichen und westlichen Baugrenzen durch das Bauvorhaben könne sich der Antragsteller nicht berufen, weil sein Grundstück von diesen nicht betroffen sei. Das Rücksichtnahmegebot sei ebenfalls nicht verletzt.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zu Recht abgelehnt. Dem gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein maßgebenden Beschwerdevorbringen ist nach summarischer Prüfung nicht zu entnehmen, dass die im vereinfachten Verfahren erteilte Baugenehmigung gegen Vorschriften verstößt, die in diesem Verfahren nach Art. 59 Satz 1 BayBO zu prüfen sind und die nicht nur dem Schutz der Interessen der Allgemeinheit, sondern auch dem Schutz der Interessen des Antragstellers als Grundstücksnachbarn dienen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Antragsteller wird durch das in bauplanungsrechtlicher Hinsicht nach § 30 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit den Festsetzungen des am 4. November 2004 bekannt gemachten Bebauungsplans „Teil-Neuaufstellung des Bebauungsplanes ‚Kapelle O. bis G. - Nachverdichtung 2003‘“ zu beurteilende Bauvorhaben der Beigeladenen aller Voraussicht nach nicht in seinen Rechten verletzt.

1. Der Einwand des Antragstellers, die Baugenehmigung sei schon deswegen rechtswidrig, weil das Bauvorhaben die Anforderungen an die straßenmäßige Erschließung nach Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 BayBO nicht erfülle, greift schon deswegen nicht durch, weil die Einhaltung der Erfordernisse des Art. 4 BayBO im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach Art. 59 Abs. 1 BayBO nicht geprüft wird. Im Übrigen haben die bauordnungsrechtlichen Anforderungen an die Erschließung nach Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 BayBO keine nachbarschützende Funktion. Das Erfordernis der ausreichenden Erschließung soll die Erreichbarkeit und ordnungsgemäße Benutzbarkeit des Baugrundstücks sicherstellen sowie Gefahren für die öffentliche Sicherheit vermeiden und ist deswegen nicht nachbarschützend (vgl. BayVGH, U. v. 22.3.1999 - 15 B 98.207 - BayVBl 1999, 662 = juris Rn.17; U. v. 22.1.2010 - 14 B 08.887 - juris Rn. 20; Wolf in Simon/Busse, BayBO, Stand Jan. 2014, Art. 4 Rn. 24).

2. Gegenstand der bauaufsichtlichen Prüfung ist allerdings die Frage des bauplanungsrechtlichen Erschlossenseins nach § 30 Abs. 1 BauGB (Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO). Eine Rechtsverletzung des Antragstellers wegen einer unzureichenden Erschließung des Baugrundstücks nach dieser Vorschrift scheidet indes ebenfalls aus, weil auch das Erfordernis der gesicherten planungsrechtlichen Erschließung grundsätzlich nur den öffentlichen Interessen dient und keine nachbarschützende Funktion hat (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krauzberger, BauGB, Stand Jan. 2014, § 30 Rn. 56; Wolf in Simon/Busse, a. a. O., Art. 4 Rn. 24). Gründe, die hier ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen, liegen entgegen der Auffassung des Antragstellers mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht vor.

Soweit sich der Antragsteller wegen der unzureichenden Erschließung in seinem privaten, dinglich gesicherten Geh- und Fahrtrecht über das Grundstück Fl. Nr. 1142 (neu) beeinträchtigt sieht, muss er sich - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - auf den Zivilrechtsweg verweisen lassen. Die Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit diesem Recht ist nicht Gegenstand der bauaufsichtlichen Prüfung. Dies ergibt sich aus Art. 68 Abs. 4 BayBO, wonach die Baugenehmigung unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt wird. Das bedeutet, dass über die Vereinbarkeit privater Rechte Dritter mit dem Bauvorhaben - wie vorliegend das Geh- und Fahrtrecht des Antragstellers - im Baugenehmigungsverfahren nicht entschieden wird. Die Baugenehmigung sagt über solche Rechte nichts aus und wirkt sich demnach auf sie nicht aus. Daher begründet ein privates Recht grundsätzlich auch kein Abwehrrecht des Nachbarn gegen die Baugenehmigung, sondern muss vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden (vgl. Molodovsky in Molodovsky/Famers/Kraus, BayBO, Stand April 2014, Art. 68 Rn. 63). Etwas anderes kommt ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn im Einzelfall eine (wegen des Fehlens der Erschließung des Baugrundstücks rechtswidrige) Baugenehmigung dadurch in ein durch Art. 14 GG geschütztes Eigentumsrecht des Nachbarn eingreift, dass sie - wie bei der Entstehung eines Notwegerechts (§ 917 Abs. 1 BGB) über das Grundstück des Nachbarn - gleichsam im Wege einer „Automatik“ eine unmittelbare Verschlechterung seiner Rechte bewirkt und effektiver Rechtsschutz vor den Zivilgerichten nicht (mehr) erreicht werden kann, weil die Baugenehmigung (zuvor) in Bestandskraft erwächst und damit auch für die Zivilgerichte bindende Wirkung entfaltet (vgl. BVerwG, U. v. 26.3.1976 - BVerwGE 50, 282 = juris Rn. 25; U. v. 4.6.1996 - 4 C 15/95 - BauR 1996, 841 = juris Rn. 22; B. v. 11.5.1998 - 4 B 45/98 - NJW-RR 1999, 165 = juris Rn. 8; BayVGH, B. v. 19.2.2007 - 1 ZB 06.92 - juris Rn. 15).

Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Zwar könnte im Zeitpunkt des Erlasses der Baugenehmigung vom 20. Januar 2014 zugunsten der Beigeladenen ein Notwegerecht nach § 917 Abs. 1 BGB über das Grundstück Fl. Nr. 1142 entstanden sein, weil zu diesem Zeitpunkt das (am 15. Januar 2014) vertraglich eingeräumte Geh- und Fahrtrecht der Beigeladenen grundbuchrechtlich noch nicht abgesichert war. Abgesehen davon, dass ein solches Notwegerecht mit der Eintragung des Geh- und Fahrtrechts der Beigeladenen ins Grundbuch am 20. März 2014 aber erloschen wäre mit der Folge, dass sich der Antragsteller als Nachbar insoweit auf die ursprüngliche Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung nicht mehr berufen könnte (zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung, ob eine Baugenehmigung Rechte des Nachbarn verletzt, vgl. BVerwG, U. v. 20.8.2008 - 4 C 11/07 - BVerwGE 131, 352 Rn. 21; B. v. 8.11.2010 - 4 B 43/10 - ZfBR 2011, 164/165 = juris Rn. 9), hätte dieses Recht für den Antragsteller keine unmittelbare Verschlechterung seines Grundeigentums bewirkt. Denn das Notwegerecht hätte eine Duldungspflicht nach § 917 Abs. 1 BGB nicht auf seinem Grundstück Fl. Nr. 1142/2, sondern auf dem Grundstück Fl. Nr. 1142 (neu) begründet.

Eine unmittelbare Verschlechterung seines dinglich gesicherten Geh- und Fahrtrechts wäre mit der Entstehung des Notwegerechts ebenfalls nicht verbunden gewesen, weil das Geh- und Fahrtrecht ausweislich der notariellen Urkunden vom 4. April 1929 und 10. Januar 1930 den Antragsteller nicht zu einer ausschließlichen Nutzung des Wegs berechtigt. Es kollidiert daher weder mit einem weiteren (Not-)Wegerecht noch schließt es eine Mitnutzung durch die Beigeladenen als weitere Berechtigte aus. Gleiches gilt in Bezug auf das vertraglich begründete Geh- und Fahrtrecht der Beigeladenen, zumal diese Berechtigung über ein Recht zum Gehen und Fahren nicht hinausgeht und die Beigeladenen insbesondere nicht zum Parken auf der Wegefläche berechtigt (vgl. notarielle Urkunde vom 15.1.2014, S. 8). Soweit sich der Antragsteller dagegen wendet, dass parkende Fahrzeuge - in unberechtigter Ausnutzung des Wegerechts - tatsächlich seine einzig vorhandene Grundstückszufahrt behindern und versperren, muss er mögliche Abwehrrechte vor den Zivilgerichten geltend machen. Eine vor dem Abschuss der zivilrechtlichen Verfahren eintretende Bestandskraft der Baugenehmigung steht dem nicht entgegen, weil die Frage der Berechtigung parkender Fahrzeuge von der Feststellungswirkung der Baugenehmigung nicht erfasst ist. Eine Verletzung der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG liegt ebenso wenig vor wie ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

3. Durch die Befreiung (§ 31 Abs. 2 BauGB) von der festgesetzten westlichen und nördlichen Baugrenze, wird der Antragsteller voraussichtlich ebenfalls nicht in seinen Rechten verletzt.

Bei Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans (§ 31 Abs. 2 BauGB) hängt der Umfang des Rechtsschutzes des Nachbarn davon ab, ob die Festsetzungen, von deren Einhaltung dispensiert wird, dem Nachbarschutz dienen oder nicht. Bei einer Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung ist der Nachbar schon dann in seinen Rechten verletzt, wenn die Befreiung rechtswidrig ist, weil eine der Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB nicht erfüllt ist (vgl. BVerwG, B. v. 27.8.2013 - 4 B 39/13 - ZfBR 2013, 783 = juris Rn. 3). Bei einer Befreiung von einer Festsetzung, die nicht (auch) den Zweck hat, die Rechte der Nachbarn zu schützen, sondern nur dem Interesse der Allgemeinheit an einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung dient, richtet sich der Nachbarschutz hingegen nach den Grundsätzen des Rücksichtnahmegebots (§ 31 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO). Nachbarrechte werden in diesem Fall nicht schon dann verletzt, wenn die Befreiung rechtswidrig ist, sondern nur, wenn der Nachbar durch das Vorhaben infolge der zu Unrecht erteilten Befreiung unzumutbar beeinträchtigt wird (vgl. BVerwG, B. v. 8.7.1998 - 4 B 64/98 - BauR 1998, 1206 = juris Rn. 5 f.; BayVGH, B. v. 17.3.2014 - 2 ZB 12.2238 - juris Rn. 3). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe verletzt die Befreiung mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Rechte des Antragstellers.

a) Zutreffend hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass die Festsetzungen, von denen den Beigeladenen eine Befreiung erteilt wurde, aller Wahrscheinlichkeit nach nicht nachbarschützend sind.

Eine nachbarschützende Wirkung von Festsetzungen des Bebauungsplans ist regelmäßig nur bei Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung anzunehmen (vgl. BVerwG, B. v. 27.8.2013 - 4 B 39/13 - ZfBR 2013, 783 = juris Rn. 3). Denn nur durch diese Festsetzungen wird ein auf jeweils wechselseitigen Berechtigungen und Verpflichtungen beruhendes Gegenseitigkeits- oder Austauschverhältnis zwischen den Eigentümerinnen und Eigentümern der Grundstücke im Plangebiet begründet. Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche durch Baulinien oder Baugrenzen (§ 23 BauNVO) haben dagegen ebenso wie Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung grundsätzlich keine entsprechende Funktion. Solche Festsetzungen vermitteln Drittschutz nur dann, wenn sie ausnahmsweise nach dem Willen der Gemeinde als Planungsträgerin diese Funktion haben sollen (vgl. BVerwG, B. v. 19.10.1995 - 4 B 215/95 - NVwZ 1996, 888 = juris Rn. 3; BayVGH, B. v. 29.7.2014 - 9 CS 14.1171 - juris Rn. 15; OVG NRW, B. v. 27.1.2014 - 2 A 1674/13 - BauR 2014, 969 = juris Rn. 11 ff.; OVG Saarl, B. v. 10.6.2013 - 2 B 29/13 - juris Rn. 38).

Ob dies der Fall ist, ist durch Auslegung des Schutzzwecks der jeweiligen Fest-setzung im konkreten Einzelfall zu ermitteln (vgl. BVerwG B. v. 19.10.1995 - 4 B 215/95 - NVwZ 1996, 888 = juris Rn. 3), wobei sich ein entsprechender Wille aus dem Bebauungsplan selbst, aus seiner Begründung oder auch aus sonstigen Vorgängen im Zusammenhang mit der Planaufstellung ergeben kann (vgl. BayVGH, B. v. 29.7.2014 - 9 CS 14.1171 - juris Rn. 15; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielen-berg/Krautzberger, a. a. O., § 16 BauNVO Rn. 51; Blechschmidt in Ernst/Zinkahn/Bie-lenberg/Krautzberger, a. a. O., § 23 BauNVO Rn. 55 ff.). Maßgebend ist, ob die Festsetzung nach dem Willen des Plangebers ausschließlich aus städtebaulichen Gründen getroffen wurde oder (zumindest auch) einem nachbarlichen Interessenausgleich im Sinne eines Austauschverhältnisses dienen soll (vgl. BayVGH, B. v. 19.11.2004 - 15 ZB 04.288 - juris Rn. 8; VGH BW, B. v. 2.6.2003 - 8 S 1098/03 - VBlBW 2003, 470 = juris Rn. 2). Bei der Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche durch Baugrenzen und Baulinien (vgl. § 23 BauNVO) kann Letzteres etwa angenommen werden, wenn der Plangeber hierdurch faktisch einzuhaltende Grenzabstände festsetzt und damit explizit denselben nachbarschützenden Zweck verfolgt wie die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenregelungen des Art. 6 BayBO (vgl. OVG NW, B. v. 27.1.2014 - 2 A 1674/13 - BauR 2014, 969 = juris Rn. 16).

Nach diesem Maßstab dürften die festgesetzten Baugrenzen hier keinen Nachbarschutz vermitteln. Ein entsprechender Planungswille lässt sich weder dem Bebauungsplan noch dessen Begründung oder sonstigen Umständen entnehmen. Gegen ein vom Markt H. gewolltes nachbarliches Austauschverhältnis spricht im Gegenteil die Tatsache, dass im Plangebiet Baufenster in sehr unterschiedlichen Entfernungen zu den jeweiligen Grundstücksgrenzen ausgewiesen werden. Eine Verkürzung der Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO durch die Festsetzung der Baugrenzen ist nach Nr. 4.1 der textlichen Festsetzungen ausdrücklich nicht vorgesehen (vgl. auch Nr. 8.7.12 der Planbegründung). Auch der Begründung des Bebauungsplans, nach deren Nr. 8.7.7 durch die überbaubare Grundstücksfläche „für die Bauherrschaft zusätzliche Gestaltungsfreiheit (entstehen)“ und „der Abstand zum Uferbereich der Leiblach festgesetzt“ werden sollte, spricht dagegen, dass mit der Festsetzung der Baugrenzen über städtebauliche Gesichtspunkte hinaus Rechte der Nachbarn geschützt werden sollen. Dem steht nicht entgegen, dass der Bebauungsplan nach dem Willen der Gemeinde eine beschränkte Nachverdichtung des vorhandenen Wohnbaugebiets zum Ziel hat (vgl. Nr. 8.1.1 und 8.2.6 der Planbegründung), wie der Antragsteller meint. Die durch die Ausweisung der Bauräume im Plangebiet zugelassene „Wohndichte“ ist im vorliegenden Fall jedenfalls nicht so groß, dass wegen der besonderen Nähe nachbarlicher Grundstücke - wie etwa bei kleinräumigen Reihenhausgrundstücken (vgl. dazu OVG Bremen, U. v. 20.2.1996 - 1 BA 53/95 - NVwZ-RR 1997, 276 = juris Rn. 25 f.; B. v. 19.7.2011 - 1 B 128/11 - juris Rn. 7) - ein nachbarliches gegenseitiges Austauschverhältnis in dem genannten Sinn angenommen werden könnte. Im Übrigen ist dem Verwaltungsgericht auch darin zuzustimmen, dass die auf dem Baugrundstück festgesetzte westliche und nördliche Baugrenze jedenfalls nicht zugunsten des Antragstellers nachbarschützend sind, weil sie dessen östlich gelegenem Grundstück nicht gegenüberliegen (vgl. VGH BW, U. v. 26.1.2012 - 5 S 2233/11 - DVBl 2012, 508 = juris Rn. 42).

b) Dass durch die Erteilung der Befreiung gegenüber dem Antragsteller das Rücksichtnahmegebot verletzt wäre, weil er hierdurch unzumutbar beeinträchtigt würde, macht er weder geltend (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) noch ist dies sonst ersichtlich. Unzumutbare Auswirkungen auf sein Grundstücks dürften hier schon deswegen ausscheiden, weil die Befreiung eine Erweiterung der überbaubaren Grundstücksfläche lediglich nach Norden und Westen ermöglicht und das östlich gelegene Grundstück des Antragstellers davon offensichtlich nicht berührt wird.

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen entspricht der Billigkeit, weil diese einen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko übernommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese auf sich behält.

Tatbestand

 
Die Kläger, ein Ehepaar, wenden sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Errichtung einer „Stadtvilla“ mit fünf Wohneinheiten.
Das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück der Kläger, ... grenzt in westlicher Richtung an das 1.199 m² große Baugrundstück Flst.-Nr. ..., ..., an. Beide Grundstücke liegen in relativ steiler Hanglage mit Gefälle nach Süden zur Erschließungsanlage ..., im Norden grenzen die Grundstücke an den Außenbereich an. Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans „...“ der Beklagten vom 17.09.1974 in der Fassung der Änderungssatzung vom 24.01.1995, der für den hier einschlägigen Anschnitt H des Plangebiets u.a. ein reines Wohngebiet (WR), offene Bauweise mit Einzel- oder Doppelhäusern, zwei Vollgeschosse und absolute Höchstbegrenzungen der zulässigen Grundfläche von 150 m² und der Geschossfläche von 350 m² je Grundstück festsetzt. Der Plan legt ferner eine Mindestgröße der jeweiligen Grundstücke von 500 m² fest. In den zeichnerischen Festsetzungen sind darüber hinaus für das Baugrundstück eine vordere Baulinie sowie eine hintere und in östlicher Richtung eine seitliche Baugrenze enthalten. In den schriftlichen Festsetzungen aus dem Jahr 1974 ist ferner unter Punkt 2.2 - gestützt auf § 3 Abs. 4 BauNVO - festgesetzt, dass in der ein- und zweigeschossigen Bebauung in jedem Wohngebäude nicht mehr als zwei Wohnungen eingerichtet werden dürfen. Davon abweichend ist im Textteil der einschlägigen Änderungsfassung 1995 - gestützt auf § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB - geregelt, dass Wohngebäude im hier einschlägigen Abschnitt H nicht mehr als drei Wohnungen haben dürfen.
Die Beklagte erteilte auf den Bauantrag der Beigeladenen vom 19.09.2004 unter dem 17.03.2015 die Baugenehmigung für die Errichtung einer Stadtvilla mit flachgeneigtem Pultdach, zwei Vollgeschossen, einem Penthouse und Tiefgarage mit zehn Stellplätzen. Unter Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans nach § 31 Abs. 2 BauGB genehmigte die Beklagte fünf Wohneinheiten, die Überbauung einer Grundfläche von 261 m² für das Gebäude und eine Geschossfläche von 717 m², darüber hinaus auch die Überschreitung der vorderen Baulinie mit der Tiefgarage und einem Autoaufzug sowie eine Überschreitung der östlichen Baugrenze und in geringem Umfang der hinteren Baugrenze. Tiefgarage und das Bauwerk für den Autoaufzug liegen teilweise unter der Geländeoberfläche, für dieses Bauwerk ist eine weitere Grundfläche von 203 m² genehmigt. Die Baugenehmigung einschließlich der Zurückweisung der von den Klägern erhobenen Einwendungen wurde am 19.03.2014 zugestellt.
Am 20.04.2015, einem Montag, erhoben die Kläger Widerspruch, zu dessen Begründung sie u.a. Folgendes vortrugen: Das genehmigte Gebäude sei zu massiv und überdimensioniert und verstoße deshalb gegen Nachbarrechte. Der Bebauungsplan sehe eine kleinteilige Villenbebauung ohne erhebliches Verkehrsaufkommen vor, im Gegensatz dazu erscheine das vorgesehene Gebäude, insbesondere auch wegen der teilweise auskragenden Tiefgarage, wie ein Riegel. Der Bebauungsplan schütze auch ausdrücklich die Sichtbeziehungen. Die erteilte Befreiung von den festgesetzten absoluten Grenzen zur Grund- und Geschossfläche könne auch nicht auf die Überlegung gestützt werden, dass das Baugrundstück (auch) geteilt werden könne und dann ein Doppelhaus mit doppelter Grund- und Geschossfläche möglich wäre. Doppelhäuser seien an dieser Stelle des Bebauungsplans nicht zulässig. Die absoluten Größenbegrenzungen des Bebauungsplans sollten eine homogene Bebauung unabhängig von der Grundstücksgrenze gewährleisten. Entsprechendes gelte für die Anzahl der zulässigen Wohneinheiten. Diese Festsetzung sei nachbarschützend, und die entsprechende Befreiung verstoße danach gegen nachbarschützende Vorschriften. Die Tiefgarage und die östlichen Gebäudeteile außerhalb des Baufensters seien ebenfalls unzulässig.
Die westliche Außenwand des Vorhabens zu ihrem Grundstück hin halte ferner die erforderlichen Abstandsflächen nicht ein. Der geplante Lichthof im Erdgeschoss auf der westlichen Seite des Vorhabens sei abstandsflächenrelevant. Überdies seien die Bauvorlagen unvollständig, weil es an den Eckpunkten der Außenwände an Höhenangaben fehle. Die Bauvorlagen ermöglichten deshalb keine Prüfung, ob nachbarschützende Rechte verletzt seien. Die Massivität des geplanten Gebäudes führe jedenfalls dazu, dass ihr Grundstück nicht mehr ausreichend mit Licht und Luft versorgt werden könne.
Das Regierungspräsidium Karlsruhe wies den Widerspruch der Kläger mit Widerspruchsbescheid vom 21.07.2015 als unbegründet zurück und führte im Wesentlichen Folgendes aus: Die Festsetzungen des Bebauungsplans im Hinblick auf die Grund- und Geschossfläche sowie die Anzahl der Wohnungen seien nicht drittschützend. Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung dienten grundsätzlich nur städtebaulichen Belangen und vermittelten keinen subjektiven Rechtsanspruch der Nachbarn auf deren Einhaltung. Vorliegend sei nichts dafür ersichtlich, dass der Plangeber ausnahmsweise den Festsetzungen zur Grund- und Geschossfläche drittschützende Wirkung habe beimessen wollen. Der Umstand, dass nach den Zielvorstellungen in der Begründung des Bebauungsplans auch eine gute Aussicht berücksichtigt werden sollte, genüge nicht, um insoweit eine drittschützende Wirkung anzunehmen. Die Festsetzung der maximalen Wohnungsdichte im Baugebiet sei ebenfalls aus städtebaulichen Gründen erfolgt, sie diene nicht dem Schutz der Angrenzer.
Die Kläger könnten auch nicht mit Erfolg die zugelassene Überschreitung der vorderen Baugrenze mit der Tiefgarage rügen. Vordere und rückwärtige Baulinien oder Baugrenzen seien in der Regel gegenüber dem seitlichen Nachbarn nicht drittschützend. Selbst wenn man dies im Hinblick auf ein etwaiges Planungsziel einer guten Aussicht anders sehen sollte, wären die Kläger durch die Überschreitung der vorderen Baulinie mit der Tiefgarage nicht in eigenen Rechten verletzt, weil die Befreiung im Einklang mit § 31 Abs. 2 BauGB erfolgt sei. Die Tiefgarage befinde sich ganz überwiegend unterhalb der Geländeoberfläche und krage im Übrigen nur in einem Umfang daraus hervor, der die Aussicht am Hang für die Kläger nicht einschränke. Denn im Hinblick auf die starke Hanglage sei die Aussicht trotz der Auskragung der Tiefgarage nicht maßgeblich beeinträchtigt.
Das genehmigte Bauvorhaben sei in seiner Gesamtheit auch nicht rücksichtslos nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO. Auf eine angeblich städtebaulich im Bebauungsplan unerwünschte Massivität als solche könnten sich die Kläger nicht berufen. Vielmehr komme es allein auf die Auswirkungen des Vorhabens auf die Kläger an, also wegen des Umfangs der Bebauung vor allem auf die Sicht von ihrer Seite. Hiernach sei das Vorhaben mit seiner Wirkung auf die Kläger unproblematisch. Mit der Einhaltung der landesrechtlichen Abstandsflächen komme dem Rücksichtnahmegebot bezogen auf die Belange der Belüftung und der Beleuchtung mit Tageslicht keine selbständige Bedeutung zu. Auch von einer erdrückenden Wirkung sei das Gebäude weit entfernt, zumal der Hauptkörper die vordere Baulinie und die hintere Baugrenze einhalte, sodass eine insoweit vergleichbare Wirkung auch mit einem dem Bebauungsplan entsprechenden und ohne Befreiung möglichen Gebäude erzielt werden könne. Auch im Hinblick auf den aus der Geländeoberfläche auskragenden Autoaufzug und die Tiefgarage sei nicht ersichtlich, dass das Bauvorhaben unzumutbar sei. Die Tiefgarage selbst krage nur leicht, d.h. um maximal weniger als 1 m aus der Geländeoberfläche aus. Der etwas mehr auskragende Autoaufzug halte demgegenüber von der Grundstücksgrenze einen Abstand von über 10 m ein. Darüber hinaus befinde sich das Wohnhaus der Kläger viel weiter im rückwärtigen und damit auch höher gelegenen Bereich als der Autoaufzug. Insgesamt könne deshalb von der behaupteten unzumutbaren „Riegelwirkung“ des Vorhabens keine Rede sein.
Ohne Erfolg werde auch die Unvollständigkeit und Fehlerhaftigkeit der Bauvorlagen gerügt. Regelungen über die Anforderungen an Bauvorlagen seien grundsätzlich nicht nachbarschützend, sondern nur insoweit, als sich wegen Fehlern oder der Unvollständigkeit der Bauvorlagen nicht hinreichend beurteilen lasse, ob ein Verstoß gegen materiell-rechtliche nachbarschützende Vorschriften vorliege. Dergleichen könne hier nicht angenommen werden. Für die Beurteilung des Verstoßes von Rechten der Kläger genüge bereits der Lageplan, ergänzt durch die Grundrisse der Obergeschosse, sowie die Ansicht Nordwest in den Bauvorlagen. Dass Teile der Pläne hierbei nicht vollständig bemaßt seien, habe keine Auswirkungen. Denn die Pläne seien maßstabsgerecht, sodass fehlerhafte Höhen- oder Abstandsangaben auch ausgemessen werden könnten, wo dies für eine Überprüfung erforderlich sei.
10 
Auch die Abstandsflächen seien eingehalten. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass in Richtung der Kläger keine zusammenhängende Wand vorliege, sondern die Wand des Penthouses im hinteren Bereich leicht und im vorderen Bereich erheblich zurückgesetzt sei, sodass jede Wandfläche für sich genommen eigene Abstandsflächen auslöse, die auch separat ermittelt werden müssten. Der geplante Lichthof, der sich aus der Sicht vom Grundstück der Kläger unterhalb der Geländeoberfläche befinde, rechtfertige keine abweichende Bewertung. Insoweit könne dahingestellt bleiben, ob der Lichthof nach seiner Ausgestaltung dazu führe, dass die für die Abstandsflächen maßgebliche Wandhöhe von dessen Boden aus zu ermitteln sei. Denn selbst wenn dem hier so wäre, bestünde insoweit ein Anspruch auf Abweichung nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 LBO, da die Wandhöhen innerhalb des Lichthofs und unterhalb der Geländeoberfläche keinerlei Auswirkungen auf das Grundstück der Kläger hätten.
11 
Hiervon ausgehend halte die seitliche Außenwand des Gebäudes im maßgeblichen rückwärtigen Teil des Penthouses den erforderlichen Grenzabstand ein. Bezogen auf diesen rückwärtigen Teil ermittele sich die maßgebliche Wandhöhe mit einer hinteren Wandhöhe von 6,7 m, der vorderen Wandhöhe von 7,8 m (d.h. im Mittel 7,25 m) sowie einer hinzukommenden anrechenbaren Pultdachhöhe von 0,25 m (einem Viertel von 1 m) mit 7,5 m. Nach § 5 Abs. 7 Satz 1 LBO ergebe sich hierdurch ein erforderlicher Grenzabstand von 3 m; tatsächlich vorhanden sei aber ein Abstand von 3,62 m. Der Widerspruchsbescheid wurde den Klägern am 23.07.2015 zugestellt.
12 
Am 21.08.2015 haben die Kläger Klage erhoben. Sie tragen u.a. wie folgt vor: Das Gebot der Rücksichtnahme sei im Hinblick auf die Summierung der zugelassenen Überschreitungen (bezüglich der Grundfläche für die Hauptanlage, der Grundfläche für die Nebenanlage Tiefgarage, der Geschossfläche, der zulässigen Zahl der Wohneinheiten und der Baugrenzen) rücksichtlos. Der Argumentation der Beklagten, bei einer Grundstücksteilung in Nord-Süd-Richtung hätten die im Bebauungsplan festgesetzten Maße im Wesentlichen eingehalten werden können, verfange nicht. Eine Teilung des Grundstücks sei nicht vorgenommen worden, und deshalb seien die im Bebauungsplan festgesetzten Maße bei Weitem überschritten. Der Hinweis auf eine theoretisch mögliche Grundstücksteilung überzeuge insbesondere deshalb nicht, weil im Falle einer Grundstücksteilung und der Errichtung eines Doppelhauses ein völlig anderes Vorhaben verwirklicht worden wäre.
13 
Das Vorhaben verstoße auch gegen die maßgeblichen Abstandsflächenvorschriften. Denn die maßgebliche Wandhöhe sei ab dem Boden der Lichthoffläche zu messen, sodass sich die westliche Außenwand über drei Geschosse zu je 3,20 m erstrecke. Danach wäre eine Abstandsfläche von 3,85 m einzuhalten.
14 
Die Kläger beantragen,
15 
die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 17.03.2015 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 21.07.2015 aufzuheben.
16 
Die Beklagte beantragt,
17 
die Klage abzuweisen.
18 
Zur Begründung trägt sie ergänzend vor: Die Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung seien nicht nachbarschützend. Der maßgebliche Bebauungsplan habe dem Maß der baulichen Nutzung auch nicht ausnahmsweise drittschützende Wirkung beigemessen. Auch die Festsetzung hinsichtlich der Anzahl der zulässigen Wohnungen sei nicht drittschützend. Insbesondere aus der Neuregelung im Jahr 1995, wonach aus städtebaulichen Gründen eine größere Wohnungsdichte und damit drei Wohnungen je Gebäude zugelassen worden seien, ergebe sich der fehlende Drittschutz. Selbst wenn die ursprüngliche Festsetzung aus dem Jahr 1974 drittschützend gewesen sein sollte, habe der Satzungsgeber jedenfalls mit der Neuregelung im Jahre 1995 für die Zukunft einen solchen Drittschutz ausgeschlossen.
19 
Die Baurechtsbehörde habe sich im Rahmen der erteilten Befreiungen von dem Grundgedanken leiten lassen, dass nach den Festsetzungen des Bebauungsplans im hier streitigen Bereich auch die Bebauung mit Doppelhäusern zulässig sei. Würde man danach das Baugrundstück in zwei Flurstücke unterteilen, könnte die im Bebauungsplan festgesetzte Grundstücksmindestgröße von 500 m² auf den jeweiligen Baugrundstücken großzügig eingehalten werden. In diesem Fall würde die insgesamt zulässige Grundfläche für die Hauptanlagen überhaupt nicht überschritten und die Geschossfläche lediglich um 17 m². Bei einer solchen Grundstücksteilung wären im Rahmen von Doppelhäusern insgesamt auch sechs Wohneinheiten zu verwirklichen gewesen.
20 
Die Kläger könnten sich auch nicht auf eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots wegen Verschlechterung der Aussicht berufen. Im konkreten Fall werde die Aussicht vom klägerischen Grundstück nicht in einer besonderen Art und Weise geschützt, sodass aus der Verwirklichung des Bauvorhabens keine qualifizierte und individualisierte Beeinträchtigung ihrer schutzwürdigen Interessen resultiere. Es bestehe kein Anspruch auf Aufrechterhaltung einer ungeschmälerten Aussicht. Auch eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots im Hinblick auf die behauptete optisch erdrückende Wirkung scheide aus. Eine solche Annahme sei nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen anzunehmen; ein solcher liege hier im Hinblick auf die Lage der Grundstücke offensichtlich nicht vor.
21 
Die Beigeladene hat keinen eigenen Antrag gestellt.
22 
Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung die nähere Umgebung des Baugrundstücks und das Grundstück der Kläger in Augenschein genommen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift sowie deren Anlagen verwiesen. Dem Gericht liegen die Bauakte der Beklagten, die Widerspruchsakte des Regierungspräsidiums Karlsruhe sowie fünf Bände Akten zum Bebauungsplan „...“ vor. Auf diese Akten sowie auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
23 
Die Drittanfechtungsklage ist unbegründet.
24 
Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 17.03.2015 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 21.07.2015 verletzen die Kläger nicht in subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
25 
Dabei beschränkt sich die Rechtsprüfung notwendig auf die Frage, ob durch die angegriffene Entscheidung solche Vorschriften des öffentlichen Baurechts verletzt werden, die mindestens auch im Interesse des jeweiligen Nachbarn erlassen worden sind. Demgegenüber haben nicht nachbarschützende Vorschriften bei der Rechtsprüfung außer Betracht zu bleiben, weil der Kläger bei einer Verletzung solcher nur öffentlichen Interessen dienenden Vorschriften eine Rechtsverletzung nicht herleiten kann, eine Anfechtungsklage aber nur dann Erfolg haben kann, wenn der angefochtene Bescheid rechtswidrig ist und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt wird (st. Rspr.).
I.
26 
Die streitgegenständliche Baugenehmigung verletzt keine nachbarschützenden Vorschriften des Bauordnungsrechts.
1.
27 
Die Kläger meinen zu Unrecht, das streitgegenständliche Bauvorhaben unterschreite die sich auf Grundlage von § 5 LBO zu errechnenden Abstandsflächen. In diesem Zusammenhang berufen sie sich im Kern darauf, dass sich die maßgebliche Wandhöhe der westlichen Außenwand vom Boden des sog. Lichthofs im Erdgeschoss berechne und sich dementsprechend die westliche Außenwand des Gebäudes nicht über zwei, sondern über drei Vollgeschosse zu je 3,20 m erstrecke. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden.
a)
28 
Die Tiefe der Abstandsfläche bemisst sich nach der Wandhöhe (§ 5 Abs. 4 1. Hs. LBO). Unterer Bezugspunkt für die Wandhöhe ist der Schnittpunkt der Wand mit der Geländeoberfläche (§ 5 Abs. 4 Satz 2 LBO). § 5 Abs. 4 Satz 5 LBO regelt ferner, dass die tatsächliche Geländeoberfläche nach Ausführung des Bauvorhabens maßgebend ist, soweit sie nicht zur Verringerung der Abstandsflächen angelegt wird oder wurde. Die tatsächliche Geländeoberfläche kann der vor Ausführung des Bauvorhabens bereits vorhandenen Geländeoberfläche entsprechen oder aber durch Aufschüttung oder Abgrabung neu geschaffen werden (vgl. Sauter, Landesbauordnung für Baden-Württemberg, § 5 Rn. 74). Danach verändert sich durch Abgrabungen, die unmittelbar an den Außenwänden vorgenommen werden, grundsätzlich die Wandhöhe und konsequenterweise vergrößert sich auch die Abstandsflächentiefe (vgl. etwa Schlotterbeck/Busch, Abstandsflächenrecht in Baden-Württemberg, 2. Auflage, S. 126 Rn 122 und S. 127, Abb. 2). Eine durch Abgrabungen entstandene tatsächliche Geländeoberfläche ist als unterer Bezugspunkt jedoch ausnahmsweise dann nicht maßgebend, wenn die durch die Abgrabungen geschaffene Vertiefung lediglich einen Teil des Baukörpers selbst darstellt, diesem unmittelbar zugeordnet ist, technisch mit ihm verbunden ist und der Funktion des angrenzenden Raums unmittelbar dient, z. B. als Lichtschacht oder Kellereingangstreppe (Sauter, aaO, § 5 Rn. 75; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 27.06.1995 - 7 B 1413/95 - BRS 57, 341; offengelassen VGH Bad.-Württemberg, Beschl. v. 23.08.2012 - 3 S 1274/12 - juris).
b)
29 
So stellt sich der Sachverhalt vorliegend dar. Der Lichthof, der sich im Erdgeschoss des Bauvorhabens westlich an das Hauptgebäude anschließt, steht in einem untrennbaren Zusammenhang mit den beiden angrenzenden Wohnräumen und dient diesen als maßgebliche Lichtquelle. Nach den genehmigten Plänen ist danach aus der Sicht der Kläger im Bereich des Lichthofs das Erdgeschoss des geplanten Anwesens zum größten Teil durch aufgeschüttetes Gelände verdeckt, sodass aus der für sie maßgeblichen Ansicht Nordwest das Gebäude - entgegen ihrer Behauptung - nicht insgesamt mit drei Vollgeschossen in Erscheinung tritt.
30 
Die Wandhöhe muss im Bereich des Lichthofs auch nicht deshalb ab dem Boden des Lichthofs gemessen werden, weil dieser ca. 7,5 m lang ist und damit in etwa die Hälfte der Länge der westlichen Außenwand umfasst. Auch vor dem Hintergrund dieses Umfangs der Abgrabung im Bereich des Lichthofs kann nicht von einer Umgehung der Abstandsflächenvorschriften gesprochen werden. Denn aus der maßgeblichen Sicht der Kläger ist dafür, in welchem Umfang das Gebäude der Beigeladenen ihnen gegenübertritt allein die tatsächliche Geländeoberfläche maßgeblich, die im Bereich des Bauvorhabens von Norden nach Süden sanft abfällt. Dementsprechend ist es auch gerechtfertigt, das arithmetische Mittel bezogen auf diese Geländeoberfläche der Berechnung der Abstandsflächen zugrunde zu legen.
31 
Unerheblich ist auch der Umstand, dass der Lichthof hier nicht einem Kellergeschoss dient, sondern zwei Räume des Erdgeschosses mit Licht versorgt und damit für das Erdgeschoss - insbesondere auch aufgrund der Hanglage nach Süden - eine großflächige Nutzung erlaubt, die ansonsten nur bei übererdigen Geschossen realisiert werden kann (a. A. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 10.04.2008 - 10 B 1074/08 - juris zum Landesrecht in Nordrhein-Westfalen). Dass der Lichthof einen zum Wohnen dienenden Erdgeschoss funktional dient bzw. dienen kann (und nicht lediglich ein Kellergeschoss mit natürlichem Licht versorgt), beruht auf der steilen Hanglage des Baugrundstücks nach Süden, die eine ausreichende Besonnung und Belichtung des Erdgeschosses aus Richtung Süden bzw. Südwesten ohne jede Abgrabung ermöglicht. Vor diesem Hintergrund sind aber keine Gründe dafür ersichtlich, diese situationsbedingte Nutzungsmöglichkeit des Erdgeschosses zu Lasten der Beigeladenen im Rahmen der Berechnung der Abstandsflächen zu berücksichtigen. Der Schutzbereich der §§ 5 ff. LBO wird durch die dargestellte Funktion der Lichthoffläche nicht beeinträchtigt. Im Hinblick auf die primären Schutzzwecke der Abstandsvorschriften (Gewährleistung eines Mindestmaßes an Belichtung, Belüftung und Besonnung, sowie Brandschutz) macht es keinen Unterschied, ob das hier zu beurteilende Erdgeschoss als Keller oder zu Wohnzwecken genutzt wird.
c)
32 
Maßgeblich für die Berechnung der Abstandsflächentiefe hin zum Grundstück der Kläger ist deshalb auf Grundlage von § 5 Abs. 4 Sätze 3 und 4 LBO die im Mittel gemessene Wandhöhe bis zur tatsächlichen Geländeoberfläche nach Ausführung des Bauvorhabens, die sich im Hinblick auf das in Richtung Süden abfallende Gelände aus dem arithmetischen Mittel der Höhenlage am nördlichen und südlichen Eckpunkt der baulichen Anlage ergibt.
33 
Danach ist die im Abstandsflächenplan angegebene Tiefe der Abstandsflächen von 3,20 m nicht zu beanstanden. Bezogen auf den rückwärtigen (nördlichen) Teil der westlichen Außenwand des Bauvorhabens, die nach dem Grundrissplan Erdgeschoss einen Abstand zur Grenze der Kläger von 3,50 m einhält, ermittelt sich die maßgebliche Wandhöhe auf Grundlage einer hinteren Wandhöhe von 6,7 m, einer vorderen Wandhöhe von 8,30 m (d.h. im Mittel 7,5 m) sowie einer hinzukommenden anrechenbaren Pultdachhöhe von 0,25 m (einem Viertel von 1 m) mit 7,75 m. Nach § 5 Abs. 7 Satz 1 LBO ergibt sich hierdurch ein erforderlicher Grenzabstand von 3,10 m.
34 
Der Umstand, dass das bislang im Rohbau errichtete Gebäude der Beigeladenen derzeit drei Vollgeschosse aufweist und dementsprechend die erforderlichen Abstandsflächen nicht einhält, rechtfertigt keine abweichende Einschätzung. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist allein die Baugenehmigung und nicht die bisherige (tatsächliche) Bauausführung. Deshalb ist es rechtlich unerheblich, dass der in den Plänen eingezeichnete Lichthof bislang nicht errichtet und das Gelände auf dem Baugrundstück derzeit noch bis zum Boden des Erdgeschosses abgegraben ist. Das Baurechtsamt der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung zugesichert, die weitere Bauausführung „im Blick zu haben“.
35 
An der Abstandsflächenkonformität des Vorhabens ändert auch der Gebäudeteil des Lichthofs selbst nichts. Der ca. 7,5 m lange und ca. 1,70 m breite Lichthof, der noch einen Abstand zur Grundstücksgrenze von ca. 1,50 m einhält, ist nicht abstandsflächenpflichtig, weil er nicht in den Schutzbereich der §§ 5 ff. LBO fällt (vgl. VGH Bad.-Württemberg, Beschl. v. 23.08.2012, aaO, juris Rn 7).
36 
Auf Grundlage der bisherigen Ausführungen kommt es auf die vom Regierungspräsidium Karlsruhe aufgeworfene Frage, ob die Beigeladene für den Fall, dass die Wandhöhe ab dem Boden der Lichthoffläche zu messen und daraus folgend die erforderliche Abstandsflächentiefe nicht eingehalten wäre, einen Rechtsanspruch auf Abweichung von den Abstandsvorschriften nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 LBO hätte, mangels Entscheidungserheblichkeit nicht an.
2.
37 
Die Kläger berufen sich bauordnungsrechtlich ferner ohne Erfolg darauf, dass die Bauvorlagen der Beigeladenen nicht den Vorgaben der §§ 6 Abs. 2 Nr. 3 und 4 Abs. 4 Nr. 5 LBOVVO entsprechen würden und die Planungsunterlagen dementsprechend unvollständig seien. Zwar können die Regelungen über die Anforderungen an Bauvorlagen gemäß § 53 LBO und der LBOVVO ausnahmsweise nachbarschützende Wirkung entfalten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 12.02.2007- 5 S 2826/06 - VBlBW 2007, 383 - juris Rn 4). Eine solche Ausnahmekonstellation kann das Gericht hier aber nicht erkennen.
38 
Keiner Klärung bedarf insoweit die Frage, ob von einer nachbarschützenden Wirkung des § 53 LBO i.V.m. der LBOVVO bereits für den Fall auszugehen ist, dass wegen der Unvollständigkeit der Bauvorlagen eine Verletzung von nachbarschützenden Vorschriften durch die erteilte Baugenehmigung nicht geprüft oder nicht zuverlässig ausgeschlossen werden kann (so VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 09.08.2005 ‒ 3 S 1216/05 ‒ VBlBW 2005, 480 ‒ juris Rn. 4 unter Hinweis auf OVG Berlin, Urt. v. 17.10.2003 ‒ 2 B 8.01 ‒ BauR 2004, 987 ‒ juris), oder ein solcher Verstoß gegen die in der LBOVVO geregelten Anforderungen nur dann zum Erfolg einer Nachbarklage führen kann, wenn aufgrund dessen die Baugenehmigung, etwa wegen fehlender Bestimmtheit, auch materiell rechtswidrig wird und insofern Rechte des Nachbarn verletzt (so VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 12.02.2007 ‒ 5 S 2826/06 ‒ VBlBW 2007, 383 ‒ juris Rn. 4 ebenfalls unter Verweis auf OVG Berlin, Urt. v. 17.10.2003 ‒ 2 B 8.01 ‒ BauR 2004, 987 ‒ juris). Denn nach Auffassung des Gerichts kann die für die Kläger maßgebliche Tiefe der Abstandsflächen auf Grundlage der Bauvorlage zuverlässig beurteilt werden. Hierfür genügen der Abstandsflächenplan, die Grundrisse der Geschosse - insbesondere des Erdgeschosses - sowie die Ansicht Nordwest in den Bauvorlagen. Dass Teile der Pläne hierbei nicht bemaßt sind, hat - so zu Recht das Regierungspräsidium - keine Auswirkungen. Denn die Pläne sind maßstabsgerecht, sodass die Höhen- und Abstandsangaben ausgemessen werden können, wo dies für eine Überprüfung erforderlich ist.
II.
39 
Das genehmigte Vorhaben verletzt auch keine nachbarschützenden Vorschriften des Bauplanungsrechts.
1.
40 
Die Kläger meinen zu Unrecht, die für das Bauvorhaben genehmigte Anzahl von fünf Wohneinheiten verletze sie in Nachbarrechten, weil der Drei-Wohnungs-Klausel des maßgeblichen Bebauungsplans „...“ aus dem Jahr 1995 drittschützende Wirkung beizumessen sei. Die Beschränkung der höchstzulässigen Zahl auf drei Wohneinheiten im Bebauungsplan ist für die Kläger zwar nachbarschützend (a). Die Baurechtsbehörde hat der Beigeladenen jedoch in rechtlich nicht zu beanstandender Weise nach § 31 Abs. 2 BauGB eine Befreiung hinsichtlich der Anzahl der zulässigen Wohneinheiten erteilt (b).
a)
41 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschl. v. 09.03.1993 - 4 B 38.93 - BauR 1993, 581 i; Urt. v. 26.09.1991 - 4 C 5.87 - BVerwGE 89, 69; Beschl. v. 09.10.1991 - 4 B 137.91 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 104) ist durch Auslegung des jeweiligen Bebauungsplans zu ermitteln, ob eine auf § 4 Abs. 4 BauNVO 1962/1968/1977 (jetzt: § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB) beruhende Beschränkung der Wohnungsanzahl in einem Bebauungsplan Nachbarschutz vermittelt. Diese Rechtsprechung kann auf die gleichstrukturierte Ermächtigungsnorm des § 3 Abs. 4 BauNVO 1962 bis 1977 für reine Wohngebiete - und damit auf die streitgegenständliche Festsetzung des Bebauungsplans „...“ aus dem Jahr 1974 - übertragen werden. Diese Vorschrift zwingt den Plangeber nicht dazu, eine Zwei-Wohnungs-Klausel bzw. eine anderweitige Begrenzung von Wohneinheiten je Wohngebäude mit drittschützender Wirkung auszugestalten. Eine solche Festsetzung ist, wie sich aus ihrer systematischen Stellung ergibt, zwar Ausdruck der Art der baulichen Nutzung des betreffenden Vorhabens. Sie kann damit geeignet sein, einen bestimmten Charakter des Wohngebiets festzulegen - etwa im Sinne einer Bebauung vorwiegend mit Familienheimen oder der Gewährleistung gehobenen, besonders ungestörten Wohnens etc. -, und an der Erhaltung dieses Gebietscharakters können die Planbetroffenen auch ein berechtigtes Interesse haben. Gleichwohl ist eine solche Klausel nicht Bestandteil der eigentlichen Gebietsfestsetzung nach §§ 3 Abs. 1 bis 3, 4 Abs. 1 bis 3 BauNVO 1962 bis 1977. Sie ist daher nicht kraft Gesetzes in das Austauschverhältnis gegenseitigen Dürfens und Duldens zwischen den Gebietseigentümern einbezogen und mithin nicht schon aus sich heraus nachbarschützend (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.09.1993 - 4 C 28.91 - BVerwGE 94, 151). Der Plangeber kann dementsprechend eine Klausel über die Beschränkung der Wohnungsanzahl entweder nur objektiv-rechtlich ausgestalten (Ziel einer aufgelockerten Bebauung aus ausschließlich städtebaulichen - etwa ökologischen - Gründen) oder er kann sie um drittschützende Elemente in der Weise anreichern, dass Nachbarn jede - auch nur schrittweise - Veränderung des Gebietscharakters ohne Rücksicht auf deren konkrete Auswirkungen abwehren können (vgl. BVerwG, Beschlüsse v. 09.03.1993 und 09.10.1991, jeweils aaO). Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist eine Regelung über die höchstzulässige Zahl von Wohnungen dann nachbarschützend, wenn sich aus ihrem Inhalt, aus den konkreten örtlichen Verhältnissen oder aus dem erkennbar gewordenen Willen des Satzungsgebers ergibt, dass damit ein besonderer Gebietscharakter zugunsten der dort Wohnenden geschützt sein soll, was insbesondere bei Festsetzungen innerhalb eines reinen Wohngebiets der Fall ist, wenn durch quantitative Beschränkungen die Wohnungsdichte verringert und dadurch ein gehobenes Wohnen ermöglicht werden soll (vgl. VGH Bad.-Württemberg, Beschl. v. 09.08.1996 - 8 S 2012/96 - NVwZ-RR 1997, 598).
42 
Nach diesem Maßstab enthält der maßgebliche Bebauungsplan „...“ der Beklagten vom 17.09.1974 hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Plangeber der dort normierten Zwei-Wohnungs-Klausel über ihren städtebaulichen Kerngehalt hinaus auch drittschützende Wirkung zugunsten der im Plangebiet Wohnenden beilegen wollte. In der Planbegründung unter Nr. 1.2 und Nr. 1.6 wird dargelegt, dass es im Stadtgebiet an Baugrundstücken für bevorzugtes Wohnen fehle und das Gewann „...“ sich hierfür besonders gut eigne bzw. dass das Plangebiet den „hohen Anforderungen an Wohnqualität entspreche“. Ferner lässt sich den Ausführungen unter Nr. 1.6 zur Wohnungsdichte entnehmen, dass zwar in einem Teilgebiet in unmittelbarer Nähe zum Zentrum ein gestaffeltes Mehrfamilienhaus mit Läden (und damit eine höhere Wohndichte) geplant ist, dass jedoch in weiten Teilen des Plangebiets - und damit auch im hier streitgegenständlichen Planabschnitt H - lediglich eine ein- bzw. zweigeschossige Bebauung mit Einzelhäusern vorgesehen ist. Danach enthält die Begründung des Bebauungsplans ausreichende Hinweise darauf, dass Belangen des „Wohnwerts“ besondere Bedeutung zukommen soll und danach ein bestimmter Gebietscharakter im Sinne gehobenen Wohnens geschaffen und gewährleistet werden sollte. Im Rahmen der vorzunehmenden Auslegung war auch zu berücksichtigen, dass bei der Frage, ob dem Bebauungsplan erkennbare Hinweise auf eine drittschützende Zielrichtung der Zwei-Wohnungs-Klausel im reinen Wohngebiet entnommen werden können, ein großzügiger Maßstab anzulegen ist (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 22.02.1995 - 3 S 243/95 - juris Rn 5).
43 
Entgegen der Auffassung der Beklagten hat der Satzungsgeber die drittschützende Wirkung des Bebauungsplans 1974 auch nicht im Rahmen der Änderungssatzung vom 24.01.1995 wieder aufgehoben. Der entsprechenden Begründung zur Änderungsfassung lässt sich lediglich entnehmen, dass der Gemeinderat im Jahre 1990 wegen der Beschränkung der zulässigen Wohnungszahl auf Empfehlung der Landesregierung den Beschluss gefasst habe, je Wohngebäude eine weitere Wohnung zuzulassen. Damit hat der Satzungsgeber zwar aus städtebaulichen Gründen eine Anhebung der Verdichtung in gewissem Umfang für gebietsverträglich erklärt und damit die „Schutzwirkung“ der ursprünglichen Regelung eingeschränkt. Anhaltspunkte dafür, dass die drittschützende Wirkung zugunsten der Planbetroffenen insgesamt aufgehoben und der Gebietscharakter wesentlich geändert werden sollte, lassen sich jedoch der Begründung zur Änderungsfassung nicht entnehmen. Dabei ist auch in den Blick zu nehmen, dass auch bis in heutiger Zeit der Gebietscharakter im Sinne eines gehobenen Wohnens im Plangebiet uneingeschränkt fortbesteht.
b)
44 
Die Entscheidung der Beklagten, von der nachbarschützenden Festsetzung des Bebauungsplans zur Beschränkung der Wohnungsanzahl auf drei Wohneinheiten je Wohngebäude eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB zu erteilen, hält jedoch - entgegen der Auffassung der Kläger - einer rechtlichen Überprüfung stand. Nach der genannten Vorschrift kann von den Festsetzungen eines Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung städtebaulich vertretbar ist und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
45 
Hinsichtlich des Nachbarschutzes im Rahmen des § 31 Abs. 2 BauGB ist grundsätzlich danach zu unterscheiden, ob von drittschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplans befreit wird oder von nicht drittschützenden Festsetzungen. Weicht ein Bauvorhaben von drittschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplans - wie hier - ab, so hat der Dritte einen Rechtsanspruch auf Einhaltung der jeweiligen tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB (vgl. grundlegend BVerwG, Beschl. v. 08.07.1998 - 4 B 64.98 - NVwZ-RR 1999, 8). Bei einer Befreiung von nicht drittschützenden Festsetzungen kann der Nachbar dagegen lediglich eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme geltend machen.
46 
Bei der danach vorzunehmenden „Vollprüfung“ des § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB berührt die Zulassung von insgesamt fünf Wohneinheiten in der streitgegenständlichen Stadtvilla die Grundzüge der Planung nicht. Die Befreiung ist ein Instrument zur Lösung von Konflikten zwischen der gerechten Behandlung eines konkreten, von der Regel abweichenden Sonderfalls und einer abstrakten Festsetzung im Bebauungsplan. Entsteht das Bedürfnis für eine Befreiung in mehr als nur unwesentlicher Hinsicht nicht mehr im Einzel-, sondern im Regelfall, sind entweder die Voraussetzungen für eine Änderung oder die für die Unwirksamkeit bzw. Funktionslosigkeit des Bebauungsplans gegeben. Entscheidend ist dementsprechend, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwiderläuft, wobei hierfür das Plangebiet insgesamt bzw. jedenfalls der für das jeweilige Vorhaben relevante Teilbereich maßgeblich ist. Wenn der Plangeber „angesichts des Falles“ bewusst eine Festsetzung getroffen hat, die einem Vorhaben entgegensteht, scheidet eine Befreiung in aller Regel aus (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Auflage, § 31 Rn 29).
47 
Davon ausgehend hat die Baurechtsbehörde zu Recht darauf abgestellt, dass nach der Konzeption des Plangebers für den Bereich, in dem das Bauvorhaben verwirklicht werden soll, eine Bebauung mit Doppelhäusern grundsätzlich zulässig ist und zudem - ausgehend von einer im Bebauungsplan festgesetzten Mindestgrundstücksgröße von 500 m² - eine Teilung des 1200 m² großen Grundstücks der Beigeladenen in Nord-Süd-Richtung aufgrund des Zuschnitts ohne Weiteres möglich wäre. Deshalb ließe sich in Übereinstimmung mit den planerischen Festsetzungen auf dem streitgegenständlichen Baugrundstück - im Falle einer Teilung des Grundstücks - eine Bebauung mit einem Doppelhaus auch unter Berücksichtigung des festgesetzten Baufensters rechtlich zulässig verwirklichen. In diesem Fall würde die Drei-Wohnungs-Klausel für jede Doppelhaushälfte gesondert gelten (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 22.02.1995, aaO; Beschl. v. 26.09.1991 - 8 S 2258/91 - juris sowie Urt. v. 01.07.1981 - 3 S 1610/80 - Leitsatz juris), und auf dem Grundstück könnten nach den Vorgaben des Bebauungsplans in der Fassung der Änderungssatzung 1995 insgesamt sechs Wohneinheiten verwirklicht werden. Die im Wege der Befreiung zugelassene Anzahl von fünf Wohneinheiten stellt folglich die Grundkonzeption des Satzungsgebers, einen Gebietscharakter im Sinne gehobenen Wohnens zu gewährleisten, nicht in Frage und lässt sich danach mit den Grundzügen der Planung vereinbaren.
48 
Eine abweichende Sichtweise rechtfertigt auch nicht der Einwand der Kläger, im Falle einer Grundstücksteilung und einer Bebauung des Grundstücks mit einem Doppelhaus wäre eine Bebauung mit gänzlich anderem Charakter und gerade nicht eine Stadtvilla, wie sie hier zu beurteilen ist, erfolgt. Dies mag angesichts der steilen Hanglage des Baugrundstücks und der sicherlich bedeutenden Baukosten der Sache nach zutreffen; dieser Einwand ändert aber nichts daran, dass eine Bebauung des Grundstücks mit insgesamt sechs Wohneinheiten den vom Bebauungsplan vorgesehenen Rahmen hinsichtlich der Wohnungsdichte nicht überschreitet.
49 
Aus den gleichen Gründen ist die Annahme gerechtfertigt, dass die Abweichung hinsichtlich der Zahl der zulässigen Wohnungen im Sinne von Nr. 2 städtebaulich vertretbar ist. Hierfür genügt es bereits, wenn die Zulassung von fünf Wohneinheiten im Rahmen der Aufstellung oder Änderung eines Bebauungsplans für das streitgegenständliche Grundstück abwägungsfehlerfrei planbar wäre. Dies kann angesichts der Größe des Grundstücks nicht in Frage gestellt werden.
50 
Die Abweichung ist schließlich auch unter Würdigung der nachbarlichen Interessen der Kläger zulässig. Erforderlich ist dabei eine Prüfung, ob durch die Entscheidung erheblich störend in den durch den Bebauungsplan bewirkten nachbarlichen Interessenausgleich eingegriffen würde (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.03.1996 - 4 B 184.94 - BauR 1996, 518). Davon kann indes nicht ausgegangen werden. Mit der Zulassung von fünf Wohneinheiten in der Nachbarschaft der Kläger wird ihnen hinsichtlich der mit der Beschränkung der Wohnungsanzahl verbundenen Zielrichtung nichts zugemutet, was den Rahmen der planerischen Festsetzung überschreiten würde. Der damit geschützte Gebietscharakter im Sinne gehobenen Wohnens wird durch die mögliche Anzahl der Bewohner auf dem Grundstück der Beigeladenen und die mit dieser Anzahl verbundenen Immissionsbelastungen durch Kraftfahrzeuge auch nicht ansatzweise in Frage gestellt.
2.
51 
Ohne Erfolg rügen die Kläger ferner, das genehmigte Gebäude sei zu massiv und überdimensioniert und die in diesem Zusammenhang erteilten Befreiungen hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung (Befreiung hinsichtlich der zulässigen Grundfläche für das Gebäude und für die Tiefgarage und hinsichtlich der zulässigen Geschossfläche) verletzten sie in ihren Nachbarrechten. Festsetzungen bezüglich des Maßes der baulichen Nutzung sind grundsätzlich nicht nachbarschützend, sondern dienen regelmäßig nur öffentlichen städtebaulichen Belangen an einer bestimmten Ausnutzung der Grundstücke. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Beschl. v. 23.06.1995 - 4 B 52.95 - NVwZ 1996, 170) sind Abweichungen von den Festsetzungen des Maßes der baulichen Nutzungen mit solchen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht vergleichbar. Sie lassen in aller Regel den Gebietscharakter unberührt und haben nur Auswirkungen auf das Baugrundstück und die unmittelbar anschließenden Nachbargrundstücke. Zum Schutz der Nachbarn ist daher das drittschützende Rücksichtnahmegebot ausreichend, das eine Abwägung der nachbarlichen Interessen ermöglicht und diesen vor unzumutbaren Beeinträchtigungen schützt. Nur ausnahmsweise kann es Wille des Plangebers sein, Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung mit nachbarschützender Wirkung anzureichern; dies muss sich allerdings hinreichend deutlich aus dem Bebauungsplan (Textteil, Begründung, sonstige verlautbarten Absichtserklärungen) unter Berücksichtigung der konkreten Situation vor Ort ergeben (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v . 11.01.1995 - 3 S 3096/94 - BauR 1995, 512). Im Wesentlichen kommt dies allerdings nur für die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen in Betracht (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Auflage, § 16 Rn 58). Dem hier maßgeblichen Bebauungsplan „...“ lassen sich Anhaltspunkte für eine nachbarschützende Wirkung der Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung nicht entnehmen.
52 
Erging danach die Genehmigung des streitgegenständlichen Vorhabens unter Erteilung von Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB von den nicht nachbarschützenden Festsetzungen des Bebauungsplans zum zulässigen Maß der baulichen Nutzung (hier Festsetzung der Größe der Grundfläche und Größe der Geschossfläche), begründet folglich die Rechtswidrigkeit der Befreiung für sich genommen keine Rechtsverletzung der von dem Bauvorhaben betroffenen Nachbarn (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.06.1995, aaO). Deshalb bedarf es keiner abschließenden Beurteilung, ob die entsprechende Argumentation der Beklagten, im Falle einer zulässigen Grundstücksteilung wären im Rahmen eines Doppelhauses die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung im Wesentlichen eingehalten, im Rahmen einer „Vollprüfung“ des § 31 Abs. 2 BauGB durchgreifen würde. Denn eine rechtswidrige Befreiung von nicht nachbarschützenden Festsetzungen stellt nur und erst dann eine Verletzung von Nachbarrechten dar, wenn der Anforderung des § 31 Abs. 2 Hs. 2 BauGB nicht entsprochen worden ist, wenn also die zugelassene Planabweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen nicht mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Ob dies im Einzelfall so ist, beurteilt sich nach den Maßstäben, die das Bundesverwaltungsgericht zum Gebot der Rücksichtnahme entwickelt hat. Allein die Ermessensfehlerhaftigkeit der Befreiungsentscheidung genügt hingegen nicht (vgl. nochmals BVerwG, Beschl. v. 08.07.1998, aaO, juris Rn 5 und 7).
53 
Aus der Verknüpfung des Drittschutzes bei fehlerhaften Befreiungen von nicht nachbarschützenden planerischen Festsetzungen mit dem Rücksichtnahmegebot folgt weiter, dass auch eine „spürbare“ bzw. „nennenswerte“ Beeinträchtigung des Nachbarn durch die rechtswidrige Befreiung von der nicht nachbarschützenden Norm nicht ausreicht. Drittschutz besteht nur dann, wenn die Befreiung als rücksichtslose Zurücksetzung der Nachbarinteressen zu werten ist, weil das zugelassene Vorhaben als unzumutbar qualifiziert werden kann (vgl. OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 12.12.2011 - 2 M 162/11 - BauR 2012, 756). Dies ist etwa dann der Fall, wenn das Vorhaben infolge seines Nutzungsmaßes den Nachbarn durch eine „abriegelnde“ oder „erdrückende Wirkung" unzumutbar beeinträchtigt. Eine solche Wirkung kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen" Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (vgl. BayVGH, Beschl. v. 20.07.2010 - 15 CS 10.1151 - juris; BVerwG Urt. v. 13.03.1981 - 4 C 1.78 - DVBl 1981, 928: zwölfgeschossiges Gebäude in Entfernung von 15 m zum Nachbarwohnhaus; Urt. v. 23.05.1986 - 4 C 34.85 - DVBl 1986, 1271: 11,50 m hohe Siloanlagen im Abstand von 6 m zu einem Wohnanwesen).
54 
Mit Blick auf die hier genehmigten Überschreitungen der zulässigen Grund- und Geschossfläche ist dies hier nicht der Fall. Wie die in der mündlichen Verhandlung erfolgte Inaugenscheinnahme des fertiggestellten Rohbaus und des klägerischen Anwesens ergeben hat, kann - aus der maßgeblichen Sicht der Kläger - nicht ansatzweise von einer erdrückenden Wirkung des Gebäudekomplexes der Beigeladenen gesprochen werden. Der Hauptkörper des Gebäudes hält die vordere Baulinie und die hintere Baugrenze ein, sodass - so zu Recht das Regierungspräsidium - eine insoweit vergleichbare Wirkung auch mit einem dem Bebauungsplan entsprechenden und ohne Befreiung möglichen Gebäude hätte erzielt werden können. Auch hinsichtlich des aus dem Gelände auskragenden Autoaufzugs und der Tiefgarage kann nicht von einer abriegelnden Bebauung gesprochen werden. Das Hausanwesen der Kläger liegt deutlich höher als die Garage mit Autoaufzug und zudem in einem Abstand von über 12 m. Die Kläger haben auch nach Fertigstellung des streitigen Vorhabens einen Blick in die freie Landschaft in Richtung Südwesten und Süden; gerade auch in südlicher Richtung bleibt - im Hinblick auf den dargestellten Höhenunterschied - ein freier Blick über den Garagenvorbau hinaus erhalten. Demgegenüber wirkt sich das massive Bauvolumen der Stadtvilla - und insbesondere ihre „Breitenwirkung“ - nicht auf das Grundstück der Kläger aus, sondern ist lediglich von der Erschließungsanlage ... und damit aus Richtung Süden bzw. Südwesten optisch wahrnehmbar.
55 
Im Hinblick auf die Höhenentwicklung des Bauvorhabens kann von vornherein nicht von einem Missverhältnis zwischen den Baukörpern auf den Grundstücken der Kläger und der Beigeladenen gesprochen werden; die Höhe der Gebäude entspricht sich in etwa.
56 
Das Gebot der Rücksichtnahme ist zu Lasten der Kläger ferner nicht unter dem Gesichtspunkt unzumutbarer Licht-, Luft- oder Sonnenverhältnisse verletzt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann ein Nachbar unter dem Blickwinkel ausreichender Belichtung und Besonnung grundsätzlich keine Rücksichtnahme verlangen, die über den Schutz des landesrechtlichen Abstandsflächenrechts hinausgeht (BVerwG, Beschl. v. 06.12.1996 - 4 B 215.96 - BRS 58 Nr. 164). Im Hinblick darauf, dass - wie dargelegt - das Vorhaben die erforderliche Abstandsflächentiefe nach § 5 Abs. 7 LBO einhält, können das Ausmaß und die Dauer der Verschattung für die Kläger deshalb nicht als unzumutbar angesehen werden.
57 
Auch soweit die Kläger eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots damit begründen, dass die schöne Aussicht von ihrem Grundstück in südlicher Richtung durch den Garagenvorbau einschließlich des Autoaufzugs unzumutbar beeinträchtigt werde, können sie damit nicht durchdringen. Im maßgeblichen Bebauungsplan „...“ ist zwar die schöne Aussicht des Plangebiets erwähnt und hervorgehoben. Eine Absicht des Satzungsgebers, einer bestehenden ungehinderten Aussicht in die freie Landschaft nachbarschützenden Charakter beizumessen, kann aber allein aus der Erwähnung in der Begründung zum Bebauungsplan nicht abgeleitet werden. Dementsprechend ist das Vertrauen der Kläger auf die Unveränderlichkeit ihrer Aussicht nicht schutzwürdig. Die bestehende schöne Aussicht in die Landschaft ist danach eine Chance, die keinen bauplanungsrechtlichen Schutz genießt. Im Übrigen bleibt für die Kläger - wie dargelegt - die schöne Aussicht aufgrund der Aussichtslage ihres Anwesens auf dem Kamm weitgehend erhalten.
3.
58 
Die Überschreitung der vorderen (südlichen) Baugrenze durch die Tiefgarage und den Autoaufzug sowie die hierfür erteilte Befreiung verletzen die Kläger ebenfalls nicht in ihren Rechten. Zwar haben nach ständiger Rechtsprechung der mit Bausachen befassten Senate des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg hintere und seitliche Baugrenzen regelmäßig drittschützende Wirkung zugunsten des an derselben Grundstücksseite liegenden Nachbarn (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 14.06.2007 - 8 S 967/07 - VBlBW 2007, 387; Beschl. v. 12.11.1993 - 3 S 1655/93 - BWGZ 1994, 370; Beschl. v. 11.02.1993 - 5 S 2313/92 - VBlBW 1993, 470). Demgegenüber kommt der vorderen (straßenseitigen) Baugrenze oder Baulinie - wie sie hier zu beurteilen ist - regelmäßig keine nachbarschützende Wirkung zu. Denn diese wird regelmäßig aus städtebaulichen Gründen festgesetzt, wie sich bereits aus § 1 Abs. 3 BauGB ergibt, wonach die Gemeinden Bauleitpläne aufstellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Damit dienen Baulinien oder Baugrenzen regelmäßig öffentlichen Belangen, und es bedarf besonderer Anhaltspunkte dafür, dass über die städtebaulichen Gesichtspunkte hinaus Rechte der Nachbarn durch die Festsetzung von Baulinien oder Baugrenzen geschützt werden sollen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.11.1992 - 5 S 1475/92 - NVwZ-RR 1993, 347). Solche besonderen Anhaltspunkte sind vorliegend nicht ersichtlich. Allein der Umstand, dass in der Begründung des Bebauungsplans die vorhandene schöne Aussicht des Plangebiets erwähnt wird, genügt - wie dargelegt - hierfür nicht. Das Grundstück der Kläger hat zudem bereits aufgrund seiner Kammlage in Richtung Südwesten und Westen einen unverbaubaren Blick in die (teilweise) freie Landschaft, und vor diesem tatsächlichen Hintergrund bestand für den Satzungsgeber kein Anlass, ihr Grundstück im Hinblick auf den Gesichtspunkt einer freien Aussicht mit einem besonderen Schutz zu versehen.
59 
Im Hinblick auf die für die Tiefgarage und den Autoaufzug erteilte Befreiung hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche können die Kläger eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots ebenfalls nicht mit Erfolg geltend machen. Da die Tiefgarage mit Autoaufzug aufgrund der besonderen Hanglage des klägerischen Grundstücks unterhalb ihres Hausanwesens liegt, ist - wie dargelegt - die Aussicht der Kläger in die freie Landschaft in südlicher Richtung nach wie vor gegeben; soweit die Aussicht in diese Himmelsrichtung in gewissem Umfang durch das Bauwerk eingeschränkt wird, liegt jedenfalls keine rücksichtslose Zurücksetzung der Nachbarinteressen vor.
4.
60 
Ohne Erfolg berufen sich die Kläger schließlich darauf, dass das Bauvorhaben jedenfalls im Hinblick auf die Summierung der zugelassenen Befreiungen (bezüglich der Grundfläche für das Hauptgebäude, der Grundfläche für die Nebenanlage Tiefgarage, der Geschossfläche, der zulässigen Zahl der Wohneinheiten und der Baugrenzen) rücksichtslos sei. Nach den vorstehenden Ausführungen ist die Erteilung einer Befreiung hinsichtlich der Zahl der Wohneinheiten rechtmäßig erfolgt und die Befreiungen hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung und der überbaubaren Grundstücksfläche rechtfertigen nicht die Annahme, dass das insoweit allein zu prüfende Rücksichtnahmegebot zu ihren Lasten verletzt wird. Dementsprechend werden die Nachbarinteressen der Kläger durch das Bauvorhaben weder hinsichtlich der Höhenentwicklung noch der Dimensionierung im Sinne einer erdrückenden Wirkung verletzt. Gleiches gilt für den Gesichtspunkt der freien Aussicht in die Landschaft. Da danach sämtliche Aspekte des Rücksichtnahmegebots rechtlich abgearbeitet sind, bleibt kein Raum mehr für die Annahme, die Summierung der zugelassenen Überschreitungen bzw. Befreiungen führe losgelöst von einem rechtlich handhabbaren Maßstab zu einer Rechtsverletzung der Kläger.
61 
Dass insbesondere die Genehmigung der massiven Tiefgarage mit Autoaufzug auf dem Grundstück der Beigeladenen einen städtebaulichen Missgriff darstellt, wie die Kläger zu Recht monieren, kann ihrer Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Die Lenkung der städtebaulichen Entwicklung und die Entscheidung darüber, ob ein Bauvorhaben aus städtebaulichen Gründen zugelassen wird, ist Sache der Baurechtsbehörde. Die Kläger sind danach nicht dazu berufen, sich im Wege des Rücksichtnahmegebots zum Sachwalter öffentlicher Interessen zu machen.
62 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Der Billigkeit entspricht es im Regelfall nur dann dem unterlegenen Teil die Kosten eines Beigeladenen aufzuerlegen, wenn der Beigeladene einen Antrag gestellt oder das Verfahren wesentlich gefördert hat (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.01.2011 - 8 S 2567/11- VBlBW 2011, 279). Danach ist es billig, dass die Beigeladene ihre eventuellen außergerichtlichen Kosten selbst trägt, da sie weder einen Sachantrag gestellt noch das Verfahren wesentlich gefördert hat.
63 
Beschluss
64 
Der Streitwert wird in Abänderung der vorläufigen Streitwertfestsetzung vom 25.08.2015 gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf EUR 15.000,-- festgesetzt.
65 
Nach Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2013 ist bei der Klage eines Nachbarn gegen eine Baugenehmigung ein Streitwert zwischen 7.500,-- EUR und 15.000,-- EUR festzusetzen, soweit nicht ein höherer wirtschaftlicher Schaden feststellbar ist. Bei der Klage eines Nachbarn gegen die Baugenehmigung für ein Ein- oder (kleines) Mehrfamilienhaus im Hauptsacheverfahren ist danach regelmäßig ein Streitwert von 10.000,-- EUR festzusetzen (vgl. VGH Bad.-Württ. Beschl. v. 27.08.2014 - 3 S 1400/14 - juris). Da vorliegend ein (großes) Mehrfamilienwohnhaus Gegenstand der Nachbarklage ist, ist ein Streitwert von 15.000,-- EUR gerechtfertigt.
66 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
23 
Die Drittanfechtungsklage ist unbegründet.
24 
Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 17.03.2015 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 21.07.2015 verletzen die Kläger nicht in subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
25 
Dabei beschränkt sich die Rechtsprüfung notwendig auf die Frage, ob durch die angegriffene Entscheidung solche Vorschriften des öffentlichen Baurechts verletzt werden, die mindestens auch im Interesse des jeweiligen Nachbarn erlassen worden sind. Demgegenüber haben nicht nachbarschützende Vorschriften bei der Rechtsprüfung außer Betracht zu bleiben, weil der Kläger bei einer Verletzung solcher nur öffentlichen Interessen dienenden Vorschriften eine Rechtsverletzung nicht herleiten kann, eine Anfechtungsklage aber nur dann Erfolg haben kann, wenn der angefochtene Bescheid rechtswidrig ist und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt wird (st. Rspr.).
I.
26 
Die streitgegenständliche Baugenehmigung verletzt keine nachbarschützenden Vorschriften des Bauordnungsrechts.
1.
27 
Die Kläger meinen zu Unrecht, das streitgegenständliche Bauvorhaben unterschreite die sich auf Grundlage von § 5 LBO zu errechnenden Abstandsflächen. In diesem Zusammenhang berufen sie sich im Kern darauf, dass sich die maßgebliche Wandhöhe der westlichen Außenwand vom Boden des sog. Lichthofs im Erdgeschoss berechne und sich dementsprechend die westliche Außenwand des Gebäudes nicht über zwei, sondern über drei Vollgeschosse zu je 3,20 m erstrecke. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden.
a)
28 
Die Tiefe der Abstandsfläche bemisst sich nach der Wandhöhe (§ 5 Abs. 4 1. Hs. LBO). Unterer Bezugspunkt für die Wandhöhe ist der Schnittpunkt der Wand mit der Geländeoberfläche (§ 5 Abs. 4 Satz 2 LBO). § 5 Abs. 4 Satz 5 LBO regelt ferner, dass die tatsächliche Geländeoberfläche nach Ausführung des Bauvorhabens maßgebend ist, soweit sie nicht zur Verringerung der Abstandsflächen angelegt wird oder wurde. Die tatsächliche Geländeoberfläche kann der vor Ausführung des Bauvorhabens bereits vorhandenen Geländeoberfläche entsprechen oder aber durch Aufschüttung oder Abgrabung neu geschaffen werden (vgl. Sauter, Landesbauordnung für Baden-Württemberg, § 5 Rn. 74). Danach verändert sich durch Abgrabungen, die unmittelbar an den Außenwänden vorgenommen werden, grundsätzlich die Wandhöhe und konsequenterweise vergrößert sich auch die Abstandsflächentiefe (vgl. etwa Schlotterbeck/Busch, Abstandsflächenrecht in Baden-Württemberg, 2. Auflage, S. 126 Rn 122 und S. 127, Abb. 2). Eine durch Abgrabungen entstandene tatsächliche Geländeoberfläche ist als unterer Bezugspunkt jedoch ausnahmsweise dann nicht maßgebend, wenn die durch die Abgrabungen geschaffene Vertiefung lediglich einen Teil des Baukörpers selbst darstellt, diesem unmittelbar zugeordnet ist, technisch mit ihm verbunden ist und der Funktion des angrenzenden Raums unmittelbar dient, z. B. als Lichtschacht oder Kellereingangstreppe (Sauter, aaO, § 5 Rn. 75; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 27.06.1995 - 7 B 1413/95 - BRS 57, 341; offengelassen VGH Bad.-Württemberg, Beschl. v. 23.08.2012 - 3 S 1274/12 - juris).
b)
29 
So stellt sich der Sachverhalt vorliegend dar. Der Lichthof, der sich im Erdgeschoss des Bauvorhabens westlich an das Hauptgebäude anschließt, steht in einem untrennbaren Zusammenhang mit den beiden angrenzenden Wohnräumen und dient diesen als maßgebliche Lichtquelle. Nach den genehmigten Plänen ist danach aus der Sicht der Kläger im Bereich des Lichthofs das Erdgeschoss des geplanten Anwesens zum größten Teil durch aufgeschüttetes Gelände verdeckt, sodass aus der für sie maßgeblichen Ansicht Nordwest das Gebäude - entgegen ihrer Behauptung - nicht insgesamt mit drei Vollgeschossen in Erscheinung tritt.
30 
Die Wandhöhe muss im Bereich des Lichthofs auch nicht deshalb ab dem Boden des Lichthofs gemessen werden, weil dieser ca. 7,5 m lang ist und damit in etwa die Hälfte der Länge der westlichen Außenwand umfasst. Auch vor dem Hintergrund dieses Umfangs der Abgrabung im Bereich des Lichthofs kann nicht von einer Umgehung der Abstandsflächenvorschriften gesprochen werden. Denn aus der maßgeblichen Sicht der Kläger ist dafür, in welchem Umfang das Gebäude der Beigeladenen ihnen gegenübertritt allein die tatsächliche Geländeoberfläche maßgeblich, die im Bereich des Bauvorhabens von Norden nach Süden sanft abfällt. Dementsprechend ist es auch gerechtfertigt, das arithmetische Mittel bezogen auf diese Geländeoberfläche der Berechnung der Abstandsflächen zugrunde zu legen.
31 
Unerheblich ist auch der Umstand, dass der Lichthof hier nicht einem Kellergeschoss dient, sondern zwei Räume des Erdgeschosses mit Licht versorgt und damit für das Erdgeschoss - insbesondere auch aufgrund der Hanglage nach Süden - eine großflächige Nutzung erlaubt, die ansonsten nur bei übererdigen Geschossen realisiert werden kann (a. A. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 10.04.2008 - 10 B 1074/08 - juris zum Landesrecht in Nordrhein-Westfalen). Dass der Lichthof einen zum Wohnen dienenden Erdgeschoss funktional dient bzw. dienen kann (und nicht lediglich ein Kellergeschoss mit natürlichem Licht versorgt), beruht auf der steilen Hanglage des Baugrundstücks nach Süden, die eine ausreichende Besonnung und Belichtung des Erdgeschosses aus Richtung Süden bzw. Südwesten ohne jede Abgrabung ermöglicht. Vor diesem Hintergrund sind aber keine Gründe dafür ersichtlich, diese situationsbedingte Nutzungsmöglichkeit des Erdgeschosses zu Lasten der Beigeladenen im Rahmen der Berechnung der Abstandsflächen zu berücksichtigen. Der Schutzbereich der §§ 5 ff. LBO wird durch die dargestellte Funktion der Lichthoffläche nicht beeinträchtigt. Im Hinblick auf die primären Schutzzwecke der Abstandsvorschriften (Gewährleistung eines Mindestmaßes an Belichtung, Belüftung und Besonnung, sowie Brandschutz) macht es keinen Unterschied, ob das hier zu beurteilende Erdgeschoss als Keller oder zu Wohnzwecken genutzt wird.
c)
32 
Maßgeblich für die Berechnung der Abstandsflächentiefe hin zum Grundstück der Kläger ist deshalb auf Grundlage von § 5 Abs. 4 Sätze 3 und 4 LBO die im Mittel gemessene Wandhöhe bis zur tatsächlichen Geländeoberfläche nach Ausführung des Bauvorhabens, die sich im Hinblick auf das in Richtung Süden abfallende Gelände aus dem arithmetischen Mittel der Höhenlage am nördlichen und südlichen Eckpunkt der baulichen Anlage ergibt.
33 
Danach ist die im Abstandsflächenplan angegebene Tiefe der Abstandsflächen von 3,20 m nicht zu beanstanden. Bezogen auf den rückwärtigen (nördlichen) Teil der westlichen Außenwand des Bauvorhabens, die nach dem Grundrissplan Erdgeschoss einen Abstand zur Grenze der Kläger von 3,50 m einhält, ermittelt sich die maßgebliche Wandhöhe auf Grundlage einer hinteren Wandhöhe von 6,7 m, einer vorderen Wandhöhe von 8,30 m (d.h. im Mittel 7,5 m) sowie einer hinzukommenden anrechenbaren Pultdachhöhe von 0,25 m (einem Viertel von 1 m) mit 7,75 m. Nach § 5 Abs. 7 Satz 1 LBO ergibt sich hierdurch ein erforderlicher Grenzabstand von 3,10 m.
34 
Der Umstand, dass das bislang im Rohbau errichtete Gebäude der Beigeladenen derzeit drei Vollgeschosse aufweist und dementsprechend die erforderlichen Abstandsflächen nicht einhält, rechtfertigt keine abweichende Einschätzung. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist allein die Baugenehmigung und nicht die bisherige (tatsächliche) Bauausführung. Deshalb ist es rechtlich unerheblich, dass der in den Plänen eingezeichnete Lichthof bislang nicht errichtet und das Gelände auf dem Baugrundstück derzeit noch bis zum Boden des Erdgeschosses abgegraben ist. Das Baurechtsamt der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung zugesichert, die weitere Bauausführung „im Blick zu haben“.
35 
An der Abstandsflächenkonformität des Vorhabens ändert auch der Gebäudeteil des Lichthofs selbst nichts. Der ca. 7,5 m lange und ca. 1,70 m breite Lichthof, der noch einen Abstand zur Grundstücksgrenze von ca. 1,50 m einhält, ist nicht abstandsflächenpflichtig, weil er nicht in den Schutzbereich der §§ 5 ff. LBO fällt (vgl. VGH Bad.-Württemberg, Beschl. v. 23.08.2012, aaO, juris Rn 7).
36 
Auf Grundlage der bisherigen Ausführungen kommt es auf die vom Regierungspräsidium Karlsruhe aufgeworfene Frage, ob die Beigeladene für den Fall, dass die Wandhöhe ab dem Boden der Lichthoffläche zu messen und daraus folgend die erforderliche Abstandsflächentiefe nicht eingehalten wäre, einen Rechtsanspruch auf Abweichung von den Abstandsvorschriften nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 LBO hätte, mangels Entscheidungserheblichkeit nicht an.
2.
37 
Die Kläger berufen sich bauordnungsrechtlich ferner ohne Erfolg darauf, dass die Bauvorlagen der Beigeladenen nicht den Vorgaben der §§ 6 Abs. 2 Nr. 3 und 4 Abs. 4 Nr. 5 LBOVVO entsprechen würden und die Planungsunterlagen dementsprechend unvollständig seien. Zwar können die Regelungen über die Anforderungen an Bauvorlagen gemäß § 53 LBO und der LBOVVO ausnahmsweise nachbarschützende Wirkung entfalten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 12.02.2007- 5 S 2826/06 - VBlBW 2007, 383 - juris Rn 4). Eine solche Ausnahmekonstellation kann das Gericht hier aber nicht erkennen.
38 
Keiner Klärung bedarf insoweit die Frage, ob von einer nachbarschützenden Wirkung des § 53 LBO i.V.m. der LBOVVO bereits für den Fall auszugehen ist, dass wegen der Unvollständigkeit der Bauvorlagen eine Verletzung von nachbarschützenden Vorschriften durch die erteilte Baugenehmigung nicht geprüft oder nicht zuverlässig ausgeschlossen werden kann (so VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 09.08.2005 ‒ 3 S 1216/05 ‒ VBlBW 2005, 480 ‒ juris Rn. 4 unter Hinweis auf OVG Berlin, Urt. v. 17.10.2003 ‒ 2 B 8.01 ‒ BauR 2004, 987 ‒ juris), oder ein solcher Verstoß gegen die in der LBOVVO geregelten Anforderungen nur dann zum Erfolg einer Nachbarklage führen kann, wenn aufgrund dessen die Baugenehmigung, etwa wegen fehlender Bestimmtheit, auch materiell rechtswidrig wird und insofern Rechte des Nachbarn verletzt (so VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 12.02.2007 ‒ 5 S 2826/06 ‒ VBlBW 2007, 383 ‒ juris Rn. 4 ebenfalls unter Verweis auf OVG Berlin, Urt. v. 17.10.2003 ‒ 2 B 8.01 ‒ BauR 2004, 987 ‒ juris). Denn nach Auffassung des Gerichts kann die für die Kläger maßgebliche Tiefe der Abstandsflächen auf Grundlage der Bauvorlage zuverlässig beurteilt werden. Hierfür genügen der Abstandsflächenplan, die Grundrisse der Geschosse - insbesondere des Erdgeschosses - sowie die Ansicht Nordwest in den Bauvorlagen. Dass Teile der Pläne hierbei nicht bemaßt sind, hat - so zu Recht das Regierungspräsidium - keine Auswirkungen. Denn die Pläne sind maßstabsgerecht, sodass die Höhen- und Abstandsangaben ausgemessen werden können, wo dies für eine Überprüfung erforderlich ist.
II.
39 
Das genehmigte Vorhaben verletzt auch keine nachbarschützenden Vorschriften des Bauplanungsrechts.
1.
40 
Die Kläger meinen zu Unrecht, die für das Bauvorhaben genehmigte Anzahl von fünf Wohneinheiten verletze sie in Nachbarrechten, weil der Drei-Wohnungs-Klausel des maßgeblichen Bebauungsplans „...“ aus dem Jahr 1995 drittschützende Wirkung beizumessen sei. Die Beschränkung der höchstzulässigen Zahl auf drei Wohneinheiten im Bebauungsplan ist für die Kläger zwar nachbarschützend (a). Die Baurechtsbehörde hat der Beigeladenen jedoch in rechtlich nicht zu beanstandender Weise nach § 31 Abs. 2 BauGB eine Befreiung hinsichtlich der Anzahl der zulässigen Wohneinheiten erteilt (b).
a)
41 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschl. v. 09.03.1993 - 4 B 38.93 - BauR 1993, 581 i; Urt. v. 26.09.1991 - 4 C 5.87 - BVerwGE 89, 69; Beschl. v. 09.10.1991 - 4 B 137.91 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 104) ist durch Auslegung des jeweiligen Bebauungsplans zu ermitteln, ob eine auf § 4 Abs. 4 BauNVO 1962/1968/1977 (jetzt: § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB) beruhende Beschränkung der Wohnungsanzahl in einem Bebauungsplan Nachbarschutz vermittelt. Diese Rechtsprechung kann auf die gleichstrukturierte Ermächtigungsnorm des § 3 Abs. 4 BauNVO 1962 bis 1977 für reine Wohngebiete - und damit auf die streitgegenständliche Festsetzung des Bebauungsplans „...“ aus dem Jahr 1974 - übertragen werden. Diese Vorschrift zwingt den Plangeber nicht dazu, eine Zwei-Wohnungs-Klausel bzw. eine anderweitige Begrenzung von Wohneinheiten je Wohngebäude mit drittschützender Wirkung auszugestalten. Eine solche Festsetzung ist, wie sich aus ihrer systematischen Stellung ergibt, zwar Ausdruck der Art der baulichen Nutzung des betreffenden Vorhabens. Sie kann damit geeignet sein, einen bestimmten Charakter des Wohngebiets festzulegen - etwa im Sinne einer Bebauung vorwiegend mit Familienheimen oder der Gewährleistung gehobenen, besonders ungestörten Wohnens etc. -, und an der Erhaltung dieses Gebietscharakters können die Planbetroffenen auch ein berechtigtes Interesse haben. Gleichwohl ist eine solche Klausel nicht Bestandteil der eigentlichen Gebietsfestsetzung nach §§ 3 Abs. 1 bis 3, 4 Abs. 1 bis 3 BauNVO 1962 bis 1977. Sie ist daher nicht kraft Gesetzes in das Austauschverhältnis gegenseitigen Dürfens und Duldens zwischen den Gebietseigentümern einbezogen und mithin nicht schon aus sich heraus nachbarschützend (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.09.1993 - 4 C 28.91 - BVerwGE 94, 151). Der Plangeber kann dementsprechend eine Klausel über die Beschränkung der Wohnungsanzahl entweder nur objektiv-rechtlich ausgestalten (Ziel einer aufgelockerten Bebauung aus ausschließlich städtebaulichen - etwa ökologischen - Gründen) oder er kann sie um drittschützende Elemente in der Weise anreichern, dass Nachbarn jede - auch nur schrittweise - Veränderung des Gebietscharakters ohne Rücksicht auf deren konkrete Auswirkungen abwehren können (vgl. BVerwG, Beschlüsse v. 09.03.1993 und 09.10.1991, jeweils aaO). Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist eine Regelung über die höchstzulässige Zahl von Wohnungen dann nachbarschützend, wenn sich aus ihrem Inhalt, aus den konkreten örtlichen Verhältnissen oder aus dem erkennbar gewordenen Willen des Satzungsgebers ergibt, dass damit ein besonderer Gebietscharakter zugunsten der dort Wohnenden geschützt sein soll, was insbesondere bei Festsetzungen innerhalb eines reinen Wohngebiets der Fall ist, wenn durch quantitative Beschränkungen die Wohnungsdichte verringert und dadurch ein gehobenes Wohnen ermöglicht werden soll (vgl. VGH Bad.-Württemberg, Beschl. v. 09.08.1996 - 8 S 2012/96 - NVwZ-RR 1997, 598).
42 
Nach diesem Maßstab enthält der maßgebliche Bebauungsplan „...“ der Beklagten vom 17.09.1974 hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Plangeber der dort normierten Zwei-Wohnungs-Klausel über ihren städtebaulichen Kerngehalt hinaus auch drittschützende Wirkung zugunsten der im Plangebiet Wohnenden beilegen wollte. In der Planbegründung unter Nr. 1.2 und Nr. 1.6 wird dargelegt, dass es im Stadtgebiet an Baugrundstücken für bevorzugtes Wohnen fehle und das Gewann „...“ sich hierfür besonders gut eigne bzw. dass das Plangebiet den „hohen Anforderungen an Wohnqualität entspreche“. Ferner lässt sich den Ausführungen unter Nr. 1.6 zur Wohnungsdichte entnehmen, dass zwar in einem Teilgebiet in unmittelbarer Nähe zum Zentrum ein gestaffeltes Mehrfamilienhaus mit Läden (und damit eine höhere Wohndichte) geplant ist, dass jedoch in weiten Teilen des Plangebiets - und damit auch im hier streitgegenständlichen Planabschnitt H - lediglich eine ein- bzw. zweigeschossige Bebauung mit Einzelhäusern vorgesehen ist. Danach enthält die Begründung des Bebauungsplans ausreichende Hinweise darauf, dass Belangen des „Wohnwerts“ besondere Bedeutung zukommen soll und danach ein bestimmter Gebietscharakter im Sinne gehobenen Wohnens geschaffen und gewährleistet werden sollte. Im Rahmen der vorzunehmenden Auslegung war auch zu berücksichtigen, dass bei der Frage, ob dem Bebauungsplan erkennbare Hinweise auf eine drittschützende Zielrichtung der Zwei-Wohnungs-Klausel im reinen Wohngebiet entnommen werden können, ein großzügiger Maßstab anzulegen ist (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 22.02.1995 - 3 S 243/95 - juris Rn 5).
43 
Entgegen der Auffassung der Beklagten hat der Satzungsgeber die drittschützende Wirkung des Bebauungsplans 1974 auch nicht im Rahmen der Änderungssatzung vom 24.01.1995 wieder aufgehoben. Der entsprechenden Begründung zur Änderungsfassung lässt sich lediglich entnehmen, dass der Gemeinderat im Jahre 1990 wegen der Beschränkung der zulässigen Wohnungszahl auf Empfehlung der Landesregierung den Beschluss gefasst habe, je Wohngebäude eine weitere Wohnung zuzulassen. Damit hat der Satzungsgeber zwar aus städtebaulichen Gründen eine Anhebung der Verdichtung in gewissem Umfang für gebietsverträglich erklärt und damit die „Schutzwirkung“ der ursprünglichen Regelung eingeschränkt. Anhaltspunkte dafür, dass die drittschützende Wirkung zugunsten der Planbetroffenen insgesamt aufgehoben und der Gebietscharakter wesentlich geändert werden sollte, lassen sich jedoch der Begründung zur Änderungsfassung nicht entnehmen. Dabei ist auch in den Blick zu nehmen, dass auch bis in heutiger Zeit der Gebietscharakter im Sinne eines gehobenen Wohnens im Plangebiet uneingeschränkt fortbesteht.
b)
44 
Die Entscheidung der Beklagten, von der nachbarschützenden Festsetzung des Bebauungsplans zur Beschränkung der Wohnungsanzahl auf drei Wohneinheiten je Wohngebäude eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB zu erteilen, hält jedoch - entgegen der Auffassung der Kläger - einer rechtlichen Überprüfung stand. Nach der genannten Vorschrift kann von den Festsetzungen eines Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung städtebaulich vertretbar ist und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
45 
Hinsichtlich des Nachbarschutzes im Rahmen des § 31 Abs. 2 BauGB ist grundsätzlich danach zu unterscheiden, ob von drittschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplans befreit wird oder von nicht drittschützenden Festsetzungen. Weicht ein Bauvorhaben von drittschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplans - wie hier - ab, so hat der Dritte einen Rechtsanspruch auf Einhaltung der jeweiligen tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB (vgl. grundlegend BVerwG, Beschl. v. 08.07.1998 - 4 B 64.98 - NVwZ-RR 1999, 8). Bei einer Befreiung von nicht drittschützenden Festsetzungen kann der Nachbar dagegen lediglich eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme geltend machen.
46 
Bei der danach vorzunehmenden „Vollprüfung“ des § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB berührt die Zulassung von insgesamt fünf Wohneinheiten in der streitgegenständlichen Stadtvilla die Grundzüge der Planung nicht. Die Befreiung ist ein Instrument zur Lösung von Konflikten zwischen der gerechten Behandlung eines konkreten, von der Regel abweichenden Sonderfalls und einer abstrakten Festsetzung im Bebauungsplan. Entsteht das Bedürfnis für eine Befreiung in mehr als nur unwesentlicher Hinsicht nicht mehr im Einzel-, sondern im Regelfall, sind entweder die Voraussetzungen für eine Änderung oder die für die Unwirksamkeit bzw. Funktionslosigkeit des Bebauungsplans gegeben. Entscheidend ist dementsprechend, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwiderläuft, wobei hierfür das Plangebiet insgesamt bzw. jedenfalls der für das jeweilige Vorhaben relevante Teilbereich maßgeblich ist. Wenn der Plangeber „angesichts des Falles“ bewusst eine Festsetzung getroffen hat, die einem Vorhaben entgegensteht, scheidet eine Befreiung in aller Regel aus (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Auflage, § 31 Rn 29).
47 
Davon ausgehend hat die Baurechtsbehörde zu Recht darauf abgestellt, dass nach der Konzeption des Plangebers für den Bereich, in dem das Bauvorhaben verwirklicht werden soll, eine Bebauung mit Doppelhäusern grundsätzlich zulässig ist und zudem - ausgehend von einer im Bebauungsplan festgesetzten Mindestgrundstücksgröße von 500 m² - eine Teilung des 1200 m² großen Grundstücks der Beigeladenen in Nord-Süd-Richtung aufgrund des Zuschnitts ohne Weiteres möglich wäre. Deshalb ließe sich in Übereinstimmung mit den planerischen Festsetzungen auf dem streitgegenständlichen Baugrundstück - im Falle einer Teilung des Grundstücks - eine Bebauung mit einem Doppelhaus auch unter Berücksichtigung des festgesetzten Baufensters rechtlich zulässig verwirklichen. In diesem Fall würde die Drei-Wohnungs-Klausel für jede Doppelhaushälfte gesondert gelten (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 22.02.1995, aaO; Beschl. v. 26.09.1991 - 8 S 2258/91 - juris sowie Urt. v. 01.07.1981 - 3 S 1610/80 - Leitsatz juris), und auf dem Grundstück könnten nach den Vorgaben des Bebauungsplans in der Fassung der Änderungssatzung 1995 insgesamt sechs Wohneinheiten verwirklicht werden. Die im Wege der Befreiung zugelassene Anzahl von fünf Wohneinheiten stellt folglich die Grundkonzeption des Satzungsgebers, einen Gebietscharakter im Sinne gehobenen Wohnens zu gewährleisten, nicht in Frage und lässt sich danach mit den Grundzügen der Planung vereinbaren.
48 
Eine abweichende Sichtweise rechtfertigt auch nicht der Einwand der Kläger, im Falle einer Grundstücksteilung und einer Bebauung des Grundstücks mit einem Doppelhaus wäre eine Bebauung mit gänzlich anderem Charakter und gerade nicht eine Stadtvilla, wie sie hier zu beurteilen ist, erfolgt. Dies mag angesichts der steilen Hanglage des Baugrundstücks und der sicherlich bedeutenden Baukosten der Sache nach zutreffen; dieser Einwand ändert aber nichts daran, dass eine Bebauung des Grundstücks mit insgesamt sechs Wohneinheiten den vom Bebauungsplan vorgesehenen Rahmen hinsichtlich der Wohnungsdichte nicht überschreitet.
49 
Aus den gleichen Gründen ist die Annahme gerechtfertigt, dass die Abweichung hinsichtlich der Zahl der zulässigen Wohnungen im Sinne von Nr. 2 städtebaulich vertretbar ist. Hierfür genügt es bereits, wenn die Zulassung von fünf Wohneinheiten im Rahmen der Aufstellung oder Änderung eines Bebauungsplans für das streitgegenständliche Grundstück abwägungsfehlerfrei planbar wäre. Dies kann angesichts der Größe des Grundstücks nicht in Frage gestellt werden.
50 
Die Abweichung ist schließlich auch unter Würdigung der nachbarlichen Interessen der Kläger zulässig. Erforderlich ist dabei eine Prüfung, ob durch die Entscheidung erheblich störend in den durch den Bebauungsplan bewirkten nachbarlichen Interessenausgleich eingegriffen würde (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.03.1996 - 4 B 184.94 - BauR 1996, 518). Davon kann indes nicht ausgegangen werden. Mit der Zulassung von fünf Wohneinheiten in der Nachbarschaft der Kläger wird ihnen hinsichtlich der mit der Beschränkung der Wohnungsanzahl verbundenen Zielrichtung nichts zugemutet, was den Rahmen der planerischen Festsetzung überschreiten würde. Der damit geschützte Gebietscharakter im Sinne gehobenen Wohnens wird durch die mögliche Anzahl der Bewohner auf dem Grundstück der Beigeladenen und die mit dieser Anzahl verbundenen Immissionsbelastungen durch Kraftfahrzeuge auch nicht ansatzweise in Frage gestellt.
2.
51 
Ohne Erfolg rügen die Kläger ferner, das genehmigte Gebäude sei zu massiv und überdimensioniert und die in diesem Zusammenhang erteilten Befreiungen hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung (Befreiung hinsichtlich der zulässigen Grundfläche für das Gebäude und für die Tiefgarage und hinsichtlich der zulässigen Geschossfläche) verletzten sie in ihren Nachbarrechten. Festsetzungen bezüglich des Maßes der baulichen Nutzung sind grundsätzlich nicht nachbarschützend, sondern dienen regelmäßig nur öffentlichen städtebaulichen Belangen an einer bestimmten Ausnutzung der Grundstücke. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Beschl. v. 23.06.1995 - 4 B 52.95 - NVwZ 1996, 170) sind Abweichungen von den Festsetzungen des Maßes der baulichen Nutzungen mit solchen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht vergleichbar. Sie lassen in aller Regel den Gebietscharakter unberührt und haben nur Auswirkungen auf das Baugrundstück und die unmittelbar anschließenden Nachbargrundstücke. Zum Schutz der Nachbarn ist daher das drittschützende Rücksichtnahmegebot ausreichend, das eine Abwägung der nachbarlichen Interessen ermöglicht und diesen vor unzumutbaren Beeinträchtigungen schützt. Nur ausnahmsweise kann es Wille des Plangebers sein, Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung mit nachbarschützender Wirkung anzureichern; dies muss sich allerdings hinreichend deutlich aus dem Bebauungsplan (Textteil, Begründung, sonstige verlautbarten Absichtserklärungen) unter Berücksichtigung der konkreten Situation vor Ort ergeben (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v . 11.01.1995 - 3 S 3096/94 - BauR 1995, 512). Im Wesentlichen kommt dies allerdings nur für die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen in Betracht (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Auflage, § 16 Rn 58). Dem hier maßgeblichen Bebauungsplan „...“ lassen sich Anhaltspunkte für eine nachbarschützende Wirkung der Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung nicht entnehmen.
52 
Erging danach die Genehmigung des streitgegenständlichen Vorhabens unter Erteilung von Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB von den nicht nachbarschützenden Festsetzungen des Bebauungsplans zum zulässigen Maß der baulichen Nutzung (hier Festsetzung der Größe der Grundfläche und Größe der Geschossfläche), begründet folglich die Rechtswidrigkeit der Befreiung für sich genommen keine Rechtsverletzung der von dem Bauvorhaben betroffenen Nachbarn (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.06.1995, aaO). Deshalb bedarf es keiner abschließenden Beurteilung, ob die entsprechende Argumentation der Beklagten, im Falle einer zulässigen Grundstücksteilung wären im Rahmen eines Doppelhauses die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung im Wesentlichen eingehalten, im Rahmen einer „Vollprüfung“ des § 31 Abs. 2 BauGB durchgreifen würde. Denn eine rechtswidrige Befreiung von nicht nachbarschützenden Festsetzungen stellt nur und erst dann eine Verletzung von Nachbarrechten dar, wenn der Anforderung des § 31 Abs. 2 Hs. 2 BauGB nicht entsprochen worden ist, wenn also die zugelassene Planabweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen nicht mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Ob dies im Einzelfall so ist, beurteilt sich nach den Maßstäben, die das Bundesverwaltungsgericht zum Gebot der Rücksichtnahme entwickelt hat. Allein die Ermessensfehlerhaftigkeit der Befreiungsentscheidung genügt hingegen nicht (vgl. nochmals BVerwG, Beschl. v. 08.07.1998, aaO, juris Rn 5 und 7).
53 
Aus der Verknüpfung des Drittschutzes bei fehlerhaften Befreiungen von nicht nachbarschützenden planerischen Festsetzungen mit dem Rücksichtnahmegebot folgt weiter, dass auch eine „spürbare“ bzw. „nennenswerte“ Beeinträchtigung des Nachbarn durch die rechtswidrige Befreiung von der nicht nachbarschützenden Norm nicht ausreicht. Drittschutz besteht nur dann, wenn die Befreiung als rücksichtslose Zurücksetzung der Nachbarinteressen zu werten ist, weil das zugelassene Vorhaben als unzumutbar qualifiziert werden kann (vgl. OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 12.12.2011 - 2 M 162/11 - BauR 2012, 756). Dies ist etwa dann der Fall, wenn das Vorhaben infolge seines Nutzungsmaßes den Nachbarn durch eine „abriegelnde“ oder „erdrückende Wirkung" unzumutbar beeinträchtigt. Eine solche Wirkung kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen" Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (vgl. BayVGH, Beschl. v. 20.07.2010 - 15 CS 10.1151 - juris; BVerwG Urt. v. 13.03.1981 - 4 C 1.78 - DVBl 1981, 928: zwölfgeschossiges Gebäude in Entfernung von 15 m zum Nachbarwohnhaus; Urt. v. 23.05.1986 - 4 C 34.85 - DVBl 1986, 1271: 11,50 m hohe Siloanlagen im Abstand von 6 m zu einem Wohnanwesen).
54 
Mit Blick auf die hier genehmigten Überschreitungen der zulässigen Grund- und Geschossfläche ist dies hier nicht der Fall. Wie die in der mündlichen Verhandlung erfolgte Inaugenscheinnahme des fertiggestellten Rohbaus und des klägerischen Anwesens ergeben hat, kann - aus der maßgeblichen Sicht der Kläger - nicht ansatzweise von einer erdrückenden Wirkung des Gebäudekomplexes der Beigeladenen gesprochen werden. Der Hauptkörper des Gebäudes hält die vordere Baulinie und die hintere Baugrenze ein, sodass - so zu Recht das Regierungspräsidium - eine insoweit vergleichbare Wirkung auch mit einem dem Bebauungsplan entsprechenden und ohne Befreiung möglichen Gebäude hätte erzielt werden können. Auch hinsichtlich des aus dem Gelände auskragenden Autoaufzugs und der Tiefgarage kann nicht von einer abriegelnden Bebauung gesprochen werden. Das Hausanwesen der Kläger liegt deutlich höher als die Garage mit Autoaufzug und zudem in einem Abstand von über 12 m. Die Kläger haben auch nach Fertigstellung des streitigen Vorhabens einen Blick in die freie Landschaft in Richtung Südwesten und Süden; gerade auch in südlicher Richtung bleibt - im Hinblick auf den dargestellten Höhenunterschied - ein freier Blick über den Garagenvorbau hinaus erhalten. Demgegenüber wirkt sich das massive Bauvolumen der Stadtvilla - und insbesondere ihre „Breitenwirkung“ - nicht auf das Grundstück der Kläger aus, sondern ist lediglich von der Erschließungsanlage ... und damit aus Richtung Süden bzw. Südwesten optisch wahrnehmbar.
55 
Im Hinblick auf die Höhenentwicklung des Bauvorhabens kann von vornherein nicht von einem Missverhältnis zwischen den Baukörpern auf den Grundstücken der Kläger und der Beigeladenen gesprochen werden; die Höhe der Gebäude entspricht sich in etwa.
56 
Das Gebot der Rücksichtnahme ist zu Lasten der Kläger ferner nicht unter dem Gesichtspunkt unzumutbarer Licht-, Luft- oder Sonnenverhältnisse verletzt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann ein Nachbar unter dem Blickwinkel ausreichender Belichtung und Besonnung grundsätzlich keine Rücksichtnahme verlangen, die über den Schutz des landesrechtlichen Abstandsflächenrechts hinausgeht (BVerwG, Beschl. v. 06.12.1996 - 4 B 215.96 - BRS 58 Nr. 164). Im Hinblick darauf, dass - wie dargelegt - das Vorhaben die erforderliche Abstandsflächentiefe nach § 5 Abs. 7 LBO einhält, können das Ausmaß und die Dauer der Verschattung für die Kläger deshalb nicht als unzumutbar angesehen werden.
57 
Auch soweit die Kläger eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots damit begründen, dass die schöne Aussicht von ihrem Grundstück in südlicher Richtung durch den Garagenvorbau einschließlich des Autoaufzugs unzumutbar beeinträchtigt werde, können sie damit nicht durchdringen. Im maßgeblichen Bebauungsplan „...“ ist zwar die schöne Aussicht des Plangebiets erwähnt und hervorgehoben. Eine Absicht des Satzungsgebers, einer bestehenden ungehinderten Aussicht in die freie Landschaft nachbarschützenden Charakter beizumessen, kann aber allein aus der Erwähnung in der Begründung zum Bebauungsplan nicht abgeleitet werden. Dementsprechend ist das Vertrauen der Kläger auf die Unveränderlichkeit ihrer Aussicht nicht schutzwürdig. Die bestehende schöne Aussicht in die Landschaft ist danach eine Chance, die keinen bauplanungsrechtlichen Schutz genießt. Im Übrigen bleibt für die Kläger - wie dargelegt - die schöne Aussicht aufgrund der Aussichtslage ihres Anwesens auf dem Kamm weitgehend erhalten.
3.
58 
Die Überschreitung der vorderen (südlichen) Baugrenze durch die Tiefgarage und den Autoaufzug sowie die hierfür erteilte Befreiung verletzen die Kläger ebenfalls nicht in ihren Rechten. Zwar haben nach ständiger Rechtsprechung der mit Bausachen befassten Senate des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg hintere und seitliche Baugrenzen regelmäßig drittschützende Wirkung zugunsten des an derselben Grundstücksseite liegenden Nachbarn (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 14.06.2007 - 8 S 967/07 - VBlBW 2007, 387; Beschl. v. 12.11.1993 - 3 S 1655/93 - BWGZ 1994, 370; Beschl. v. 11.02.1993 - 5 S 2313/92 - VBlBW 1993, 470). Demgegenüber kommt der vorderen (straßenseitigen) Baugrenze oder Baulinie - wie sie hier zu beurteilen ist - regelmäßig keine nachbarschützende Wirkung zu. Denn diese wird regelmäßig aus städtebaulichen Gründen festgesetzt, wie sich bereits aus § 1 Abs. 3 BauGB ergibt, wonach die Gemeinden Bauleitpläne aufstellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Damit dienen Baulinien oder Baugrenzen regelmäßig öffentlichen Belangen, und es bedarf besonderer Anhaltspunkte dafür, dass über die städtebaulichen Gesichtspunkte hinaus Rechte der Nachbarn durch die Festsetzung von Baulinien oder Baugrenzen geschützt werden sollen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.11.1992 - 5 S 1475/92 - NVwZ-RR 1993, 347). Solche besonderen Anhaltspunkte sind vorliegend nicht ersichtlich. Allein der Umstand, dass in der Begründung des Bebauungsplans die vorhandene schöne Aussicht des Plangebiets erwähnt wird, genügt - wie dargelegt - hierfür nicht. Das Grundstück der Kläger hat zudem bereits aufgrund seiner Kammlage in Richtung Südwesten und Westen einen unverbaubaren Blick in die (teilweise) freie Landschaft, und vor diesem tatsächlichen Hintergrund bestand für den Satzungsgeber kein Anlass, ihr Grundstück im Hinblick auf den Gesichtspunkt einer freien Aussicht mit einem besonderen Schutz zu versehen.
59 
Im Hinblick auf die für die Tiefgarage und den Autoaufzug erteilte Befreiung hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche können die Kläger eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots ebenfalls nicht mit Erfolg geltend machen. Da die Tiefgarage mit Autoaufzug aufgrund der besonderen Hanglage des klägerischen Grundstücks unterhalb ihres Hausanwesens liegt, ist - wie dargelegt - die Aussicht der Kläger in die freie Landschaft in südlicher Richtung nach wie vor gegeben; soweit die Aussicht in diese Himmelsrichtung in gewissem Umfang durch das Bauwerk eingeschränkt wird, liegt jedenfalls keine rücksichtslose Zurücksetzung der Nachbarinteressen vor.
4.
60 
Ohne Erfolg berufen sich die Kläger schließlich darauf, dass das Bauvorhaben jedenfalls im Hinblick auf die Summierung der zugelassenen Befreiungen (bezüglich der Grundfläche für das Hauptgebäude, der Grundfläche für die Nebenanlage Tiefgarage, der Geschossfläche, der zulässigen Zahl der Wohneinheiten und der Baugrenzen) rücksichtslos sei. Nach den vorstehenden Ausführungen ist die Erteilung einer Befreiung hinsichtlich der Zahl der Wohneinheiten rechtmäßig erfolgt und die Befreiungen hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung und der überbaubaren Grundstücksfläche rechtfertigen nicht die Annahme, dass das insoweit allein zu prüfende Rücksichtnahmegebot zu ihren Lasten verletzt wird. Dementsprechend werden die Nachbarinteressen der Kläger durch das Bauvorhaben weder hinsichtlich der Höhenentwicklung noch der Dimensionierung im Sinne einer erdrückenden Wirkung verletzt. Gleiches gilt für den Gesichtspunkt der freien Aussicht in die Landschaft. Da danach sämtliche Aspekte des Rücksichtnahmegebots rechtlich abgearbeitet sind, bleibt kein Raum mehr für die Annahme, die Summierung der zugelassenen Überschreitungen bzw. Befreiungen führe losgelöst von einem rechtlich handhabbaren Maßstab zu einer Rechtsverletzung der Kläger.
61 
Dass insbesondere die Genehmigung der massiven Tiefgarage mit Autoaufzug auf dem Grundstück der Beigeladenen einen städtebaulichen Missgriff darstellt, wie die Kläger zu Recht monieren, kann ihrer Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Die Lenkung der städtebaulichen Entwicklung und die Entscheidung darüber, ob ein Bauvorhaben aus städtebaulichen Gründen zugelassen wird, ist Sache der Baurechtsbehörde. Die Kläger sind danach nicht dazu berufen, sich im Wege des Rücksichtnahmegebots zum Sachwalter öffentlicher Interessen zu machen.
62 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Der Billigkeit entspricht es im Regelfall nur dann dem unterlegenen Teil die Kosten eines Beigeladenen aufzuerlegen, wenn der Beigeladene einen Antrag gestellt oder das Verfahren wesentlich gefördert hat (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.01.2011 - 8 S 2567/11- VBlBW 2011, 279). Danach ist es billig, dass die Beigeladene ihre eventuellen außergerichtlichen Kosten selbst trägt, da sie weder einen Sachantrag gestellt noch das Verfahren wesentlich gefördert hat.
63 
Beschluss
64 
Der Streitwert wird in Abänderung der vorläufigen Streitwertfestsetzung vom 25.08.2015 gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf EUR 15.000,-- festgesetzt.
65 
Nach Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2013 ist bei der Klage eines Nachbarn gegen eine Baugenehmigung ein Streitwert zwischen 7.500,-- EUR und 15.000,-- EUR festzusetzen, soweit nicht ein höherer wirtschaftlicher Schaden feststellbar ist. Bei der Klage eines Nachbarn gegen die Baugenehmigung für ein Ein- oder (kleines) Mehrfamilienhaus im Hauptsacheverfahren ist danach regelmäßig ein Streitwert von 10.000,-- EUR festzusetzen (vgl. VGH Bad.-Württ. Beschl. v. 27.08.2014 - 3 S 1400/14 - juris). Da vorliegend ein (großes) Mehrfamilienwohnhaus Gegenstand der Nachbarklage ist, ist ein Streitwert von 15.000,-- EUR gerechtfertigt.
66 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Die von dem Antragsteller innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist geltend gemachten Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Änderung der angefochtenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Klage des Antragstellers im Hauptsacheverfahren gegen die den Beigeladenen für die Errichtung eines Zweifamilienhauses erteilte Baugenehmigung aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben wird.

1. Der Teilbebauungs- und Baulinienplan vom 6. Dezember 1955 (im Folgenden: Baulinienplan) ist im Hinblick auf die überbaubaren Grundstückflächen funktionslos geworden. Eine bauplanerische Festsetzung tritt wegen Funktionslosigkeit außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung auf unabsehbare Zeit ausschließt und die Erkennbarkeit dieser Tatsache einen Grad erreicht hat, der einem etwa dennoch in die Fortgeltung der Festsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt (BVerwG, U.v. 29.4.1977 - IV C 39.75 - BVerwGE 54, 5). Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist für jede Festsetzung gesondert zu prüfen. Eine Planungskonzeption, die einer Festsetzung zugrunde liegt, wird nicht schon dann sinnlos, wenn sie nicht mehr überall im Plangebiet umgesetzt werden kann. Erst wenn die tatsächlichen Verhältnisse vom Planinhalt so massiv und so offenkundig abweichen, dass der Bebauungsplan insoweit seine städtebauliche Gestaltungsfunktion unmöglich zu erfüllen vermag, kann von einer Funktionslosigkeit gesprochen werden (BVerwG, B.v. 17.2.1997 - 4 B 16.97 - NVwZ-RR 1997, 512).

Gemessen an diesen Anforderungen geht der Senat nach summarischer Prüfung von der Funktionslosigkeit des Baulinienplans aus. Aus dem vom Antragsgegner vorgelegten Plan, der den Baulinienplan mit der tatsächlichen baulichen Situation vergleicht, wird deutlich, dass die tatsächliche Bebauung sich hinsichtlich der Situierung der Baukörper von den Festsetzungen des Baulinienplans wesentlich unterscheidet. So überschreiten sämtliche Baukörper auf den nördlich und nordöstlich von der Z …straße gelegenen Grundstücken überwiegend massiv die vorgegebenen Baugrenzen. Ebenso halten die meisten Baukörper im Bereich nördlich der W …straße die Baugrenzen in beträchtlichem Umfang nicht ein. In der Gesamtschau ist daher ein großer Teil der innerhalb des Geltungsbereiches des Baulinienplans bestehenden Baukörper in erheblichem Maße außerhalb der vorgegebenen Baugrenzen situiert. In Anbetracht der Anzahl und des Umfangs der Abweichungen hat die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen ihre städtebauliche Gestaltungsfunktion verloren; ihre Verwirklichung ist auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen. Dabei ist auch aufgrund der Quantität und Massivität der Überschreitungen ein hoher Grad an Offenkundigkeit dieser Tatsache erreicht, insbesondere da nahezu jedes bebaute Grundstück in den Bereichen nördlich und nordöstlich der Z …straße sowie nördlich der W …straße die festgesetzten überbaubaren Flächen nicht einhält.

2. Das Bauvorhaben fügt sich nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksflächen in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Insbesondere ist entgegen der Auffassung des Antragstellers der näheren Umgebung eine rückwärtige Baugrenze, die vom Bauvorhaben überschritten werden würde, nicht zu entnehmen. Daher kommt es auf die Frage, ob eine (faktische) rückwärtige Baugrenze nachbarschützende Wirkung entfaltet, nicht mehr entscheidungserheblich an.

Als maßstabsbildend für die nähere Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist der das Baugrundstück umgebende Bereich anzusehen, soweit sich die Ausführung eines Vorhabens auf ihn auswirken kann und soweit er seinerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (BVerwG, B.v. 13.5.2014 - 4 B 38.13 - NVwZ 2014, 1246). Auch wenn der danach maßgebliche Bereich bei der überbaubaren Grundstücksfläche in der Regel enger zu begrenzen sein wird als etwa bei der Art der baulichen Nutzung ist, bleibt die Frage der Reichweite der Prägung eine Frage des Einzelfalls (BVerwG, B.v. 13.5.2014 a.a.O.). Anhand des Lageplans stellt der Senat für die maßgebliche Umgebung hier auf das Straßengeviert Z …straße - W …straße - W …straße - B … Weg ab, in östlicher Richtung soweit die Grundstücke im funktionslos gewordenen Baulinienplan und nicht im überplanten Bereich liegen. Dieser Abschnitt ist gekennzeichnet von einer homogenen Bebauung, die aus Wohngebäuden mit vergleichbar großen Grundflächen besteht, so dass von einer gegenseitigen Beeinflussung und Prägung dieser Grundstücke auszugehen ist. In diesem Bereich weist die Bebauung eine sehr unterschiedliche Situierung der Baukörper auf. So sind die Baukörper an der Nordseite der W …straße straßenfern mit unterschiedlichen, sehr ausgeprägten Bebauungstiefen gelegen, die vorwiegend sehr nah an die nördliche Grundstücksgrenze heranrücken (so insbesondere auf den FlNrn. …, … und …). Die Baukörper an der Südseite der Z …straße hingegen sind straßennah ausgerichtet. Vor diesem Hintergrund besteht aufgrund der mitprägenden, straßenfernen Bebauung nördlich der W* …straße keine maßgebliche faktische Baugrenze im rückwärtigen Bereich der Grundstücke.

Selbst wenn man den Umgriff der maßgeblichen Umgebung enger fassen und nur auf die Grundstücke in nächster Umgebung südlich und östlich des Baugrundstücks beschränken wollte und somit die südwestlichen Grundstücke (insbesondere FlNr. …, … und …) außer Acht lassen würde, kann keine maßstabsgebende rückwärtige Baugrenze abgeleitet werden. Denn auch auf den südöstlich von dem Bauvorhaben gelegenen Grundstücken (FlNrn. … und …) ist eine straßenferne, im rückwärtigen Grundstücksbereich ausgerichtete Bebauung vorhanden.

3. Auch der Einwand der Antragsteller, das Bauvorhaben verletze im Hinblick auf seine Lage im rückwärtigen Grundstücksbereich das Gebot der Rücksichtnahme greift nicht durch.

Das in dem Begriff des „Einfügens“ enthaltene Gebot der Rücksichtnahme bezieht sich auf die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise und die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll (BVerwG, U.v. 23.5.1986 - 4 C 34.85 - NVwZ 1987, 128). Ein auch den Rahmen wahrendes Vorhaben ist ausnahmsweise unzulässig, wenn es nicht die gebotene Rücksicht auf die Bebauung der Nachbarschaft nimmt (BVerwG, U.v. 26.5.1978 - IV C 9.77 - BVerwGE 55, 369). Die bloße Möglichkeit der vermehrten Einsichtnahme oder der Erhalt einer Ruhezone stellt grundsätzlich keinen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB dar (BVerwGvom 24.4.1989 - 4 B 72.89 - NVwZ 1989, 1060; BayVGH vom 18.10.2010 - 2 ZB 10.1800 - juris Rn. 11). Es ist hier auch nicht erkennbar, dass der Antragsteller, insbesondere in Anbetracht der Größe seines Grundstücks und Gartenbereiches, abweichend von dem Grundsatz in rücksichtloser Weise von dem Bauvorhaben beeinträchtigt wäre.

Zudem hat das Verwaltungsgericht zutreffend eine erdrückende Wirkung durch das Bauvorhaben mit Verweis auf den Abstand zwischen dem Bauvorhaben und der Grundstücksgrenze des Antragstellers abgelehnt, weil die Einhaltung der landesrechtlichen Abstandsvorschriften regelmäßig dazu führt, dass aus tatsächlichen Gründen das Rücksichtnahmegebot nicht verletzt ist (BVerwG, B.v. 11.1.1999 - 4 B 128.98 - NVwZ 1999, 879) und auch keine sonstigen Anhaltspunkte hierfür bestehen.

4. Soweit der Antragsteller einen speziellen Anspruch geltend macht, die Gebietsprägung zu erhalten (§ 34 Abs. 2 BauGB, § 3, § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO), kann dies nicht überzeugen. Eine Gebietsprägung lässt sich allenfalls aus der zulässigen Art der baulichen Nutzung im Sinn der Baunutzungsverordnung ableiten (BVerwG, B.v. 13.5.2002 - 4 B 86.01 - NVwZ 2002, 1384; BayVGH, B.v. 9.10.2012 - 2 ZB 11.2653 - juris Rn. 9).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladenen keinen eigenen Antrag gestellt haben, entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 47 Abs. 1 GKG.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I. Der Antragsteller wendet sich gegen Erteilung einer Baugenehmigung durch das Landratsamt Aschaffenburg für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit Stellplätzen an den Beigeladenen.

Die Beigeladenen sind Eigentümer der FlNr. .../... Gemarkung S., das im Osten an die S.-gasse und im Süden an die W...straße grenzt. Der Antragsteller ist Eigentümer des westlich gelegenen Grundstücks FlNr. ... Gemarkung S., das mit zwei Wohngebäuden bebaut ist. Das südöstlich gelegene (Altbestands-)Gebäude hält dabei in Folge einer Grundstücksteilung im Jahr 1974 an seiner Nordostecke nur einen Abstand von 0,5 m zur Grenze des Grundstücks der Beigeladenen ein.

Mit Unterlagen vom 30. Dezember 2015 beantragten die Beigeladenen die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit fünf Wohneinheiten und neun Stellplätzen auf dem Grundstück FlNr. .../... Gemarkung S. Das Landratsamt Aschaffenburg erteilte hierzu mit Bescheid vom 21. Juni 2016 die Baugenehmigung.

Gegen den Baugenehmigungsbescheid hat der Antragsteller mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 25. Juli 2016 Klage (Az. W 4 K 16.754) erheben lassen, über die noch nicht entschieden ist. Mit Schreiben vom 7. September 2016 hat er zudem vorläufigen Rechtsschutz beantragen lassen, den das Verwaltungsgericht Würzburg mit Beschluss vom 20. September 2016 abgelehnt hat. Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, dass sich der Antragsteller nicht auf einen Verstoß gegen das Abstandsflächenrecht berufen könne und eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften des Bauplanungsrechts nicht erkennbar sei. Es werde gegenüber dem Antragsteller weder der Gebietserhaltungsanspruch noch das Gebot der Rücksichtnahme verletzt. Die Kammer gehe dabei anders als der Antragsteller auch nicht davon aus, dass es infolge der Teilung des Grundstücks zu einer Erstreckung der Abstandsflächen des südöstlichen Gebäudes auf FlNr. ... Gemarkung S. auf das Baugrundstück gekommen sei.

Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde.

Er beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 20. September 2016 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage des Antragstellers vom 25. Juli 2016 gegen den Bescheid des Landratsamts Aschaffenburg vom 21. Juni 2016 anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Beigeladenen beantragen ebenfalls,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakte verwiesen.

II. Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf die die Prüfung im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zu Recht abgelehnt, weil die Klage des Antragstellers voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Die angefochtene Baugenehmigung vom 21. Juni 2016 verstößt - worauf es allein ankommt - nicht gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, die zumindest auch dem Schutz des Antragstellers zu dienen bestimmt sind.

1. Die Frage, ob die Abstandsflächen durch das Bauvorhaben eingehalten werden, ist für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage nicht entscheidungserheblich.

Eine Verletzung von Nachbarrechten, insbesondere eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme durch die angefochtene Baugenehmigung kommt nur insoweit in Betracht, als die gerügte Rechtsverletzung auch Gegenstand des Prüfprogramms im Baugenehmigungsverfahren war. Die angefochtene Baugenehmigung wurde ausweislich des Genehmigungsbescheids im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach Artikel 68 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Art. 59 BayBO erteilt. Die Feststellungswirkung der Baugenehmigung ist deshalb auf die in Art. 59 Satz 1 BayBO genannten Kriterien beschränkt. Die Prüfung der Abstandsflächenvorschriften nach Art. 6 BayBO ist darin nicht vorgesehen; eine Abweichung (Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO) wurde weder beantragt noch erteilt. Eine Verletzung von Nachbarrechten der Antragstellerin durch die angefochtene Baugenehmigung wegen Nichteinhaltung von Abstandsflächen kommt deshalb nicht in Betracht (vgl. BayVGH, B. v. 8.8.2016 - 9 ZB 14.2808 - juris Rn. 9).

Dies gilt auch, soweit der Antragsteller auf eine Prüfung der Abstandsflächen im Rahmen des Rücksichtnahmegebots abstellt. Denn es kann nicht davon ausgegangen werden, dass alleine eine - unterstellte - Verletzung der Abstandsflächenvorschriften eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots indizieren würde (BayVGH, B. v. 23.3.2016 - 9 ZB 13.1877 - juris Rn. 7 m. w. N.). Soweit das Verwaltungsgericht die Abstandsflächenvorschriften prüft und hierzu Ausführungen macht, sind diese nicht entscheidungserheblich (vgl. BayVGH, B. v. 8.8.2016 - 9 ZB 14.2808 - juris Rn. 9).

2. Der Antragsteller kann sich auch im Übrigen nicht mit Erfolg auf eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme berufen.

Maßgebend für die Frage der Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme durch das Bauvorhaben des Beigeladenen gegenüber dem Antragsteller sind die Umstände des Einzelfalls (vgl. BVerwG, U. v. 20.12.2012 - 4 C 11.11 - juris Rn. 32). Das Verwaltungsgericht ist hierbei im Rahmen einer Würdigung der Gesamtumstände zu dem Ergebnis gekommen, dass das genehmigte Bauvorhaben gegenüber dem Antragsteller nicht rücksichtslos ist. Hiergegen ist auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nichts zu erinnern.

a) Soweit der Antragsteller eine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens wegen Einsichtnahmemöglichkeit geltend macht, bleibt die Beschwerde erfolglos. Das Gebot der Rücksichtnahme schützt grundsätzlich nicht vor der Möglichkeit, in andere Grundstücke von benachbarten Häusern aus Einsicht nehmen zu können (BayVGH, B. v. 23.4.2014 - 9 CS 14.222 - juris Rn. 13 m. w. N.). Eine Ausnahmesituation ist hier trotz des geringen Abstandes des genehmigten Wohngebäudes zur Grundstücksgrenze von 3,50 m an der engsten Stelle aufgrund der örtlichen Gegebenheiten, wie sie sich ausweislich der in den Akten befindlichen Bilder, Lagepläne und Luftbilder darstellt, nicht ersichtlich. Der Antragsteller kann sich auch nicht darauf berufen, ihm werde durch das Bauvorhaben die Aussicht nach Osten genommen (vgl. BayVGH, B. v. 17.6.2010 - 15 ZB 09.2132 - juris Rn. 13).

b) Es ist auch nicht von einer erdrückenden Wirkung des genehmigten Mehrfamilienwohngebäudes gegenüber dem Antragsteller auszugehen. Eine solche erdrückende Wirkung kommt vor allem bei nach Höhe und Bauvolumen übergroßen Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (vgl. BayVGH, B. v. 8.8.2016 - 9 ZB 14.2808 - juris Rn. 6). Dies ist hier ausweislich der vorliegenden Baupläne und Bilder nicht der Fall. Beim Vergleich des Bauvolumens ist dabei nicht allein auf die Abmessungen des geplanten Wohngebäudes im Verhältnis zu den einzelnen Gebäuden des Antragstellers abzustellen, sondern der gesamte Gebäudekomplex auf dem Grundstück des Antragstellers zu berücksichtigen. Abgesehen davon sind über eine Sichtbeeinträchtigung und mögliche Verschattung hinaus aber mit dem Bauvorhaben keine Beeinträchtigungen verbunden, wie sie regelmäßig mit baulichen Anlagen und deren Nutzung einhergehen (vgl. BayVGH, B. v. 3.5.2011 - 15 ZB 11.286 - juris Rn. 13). Zudem befindet sich das genehmigte Bauvorhaben nur im Osten des Grundstücks des Antragstellers, während im Westen und Norden jeweils eine (annähernde) Grenzbebauung besteht, der Süden jedoch frei bleibt. Die örtliche Situation mag daher für den Antragsteller unbefriedigend sein, „eingemauert“ oder „erdrückt“ wird er von dem Vorhaben der Beigeladenen jedoch nicht.

c) Schließlich ist die vom Antragsteller angeführte Wertminderung seines Grundstücks als Folge der Ausnutzung der einem Dritten erteilten Baugenehmigung kein Maßstab dafür, ob Beeinträchtigungen zumutbar sind oder nicht (BayVGH, B. v. 28.1.2016 - 9 ZB 12.839 - juris Rn. 24 m. w. N.). Ein allgemeiner Rechtssatz, dass der Einzelne einen Anspruch darauf hat, vor jeglicher Wertminderung bewahrt zu bleiben, besteht nicht (vgl. BayVGH, B. v. 1.3.2016 - 15 CS 16.244 - juris Rn. 24). Anhaltspunkte für eine unzumutbare Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks des Antragstellers sind weder dargelegt noch ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten erstattet erhalten (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. Nr. 9.7.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts gegen die keine Einwendungen erhoben wurden.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 30.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Kläger sind jeweils Miteigentümer des Grundstücks FlNr. 678 Gemarkung G. Sie wenden sich gegen die der Beigeladenen vom Landratsamt E. mit Bescheid vom 24. Juli 2014 erteilte Baugenehmigung zum Neubau eines Einfamilienwohnhauses sowie eines Mehrfamilienwohnhauses mit 6 Wohneinheiten auf dem Nachbargrundstück FlNr. 679 Gemarkung G.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 6. November 2014 abgewiesen, weil keine nachbarschützenden Vorschriften verletzt worden seien. Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die Kläger berufen sich allein auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was die Kläger innerhalb offenen Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) haben darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

a) Soweit die Kläger sinngemäß vortragen, die Baugenehmigung verletze ihre Rechte, weil sie infolge fehlender Bemaßung von Dachgauben auf der Ostseite des Bauvorhabens und von Balkonen auf der Südseite hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Merkmale nicht hinreichend bestimmt sei und infolgedessen eine Verletzung von Nachbarrechten bei der Ausführung des Bauvorhabens nicht beurteilt werden könne, ergeben sich daraus keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils.

Es ist zwar anerkannt, dass eine Baugenehmigung aufzuheben ist, wenn wegen Fehlens oder Unvollständigkeit der Bauvorlagen Gegenstand und Umfang der Baugenehmigung nicht eindeutig festgestellt und aus diesem Grund eine Verletzung von Nachbarrechten nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. BayVGH, B. v. 16.4.2015 - 9 ZB 12.205 - juris Rn. 7 m. w. N.). Ein derartiger Mangel liegt hier allerdings nicht vor. Die von der Beigeladenen eingereichten Bauvorlagen sind entgegen dem Zulassungsvorbringen nicht zu unbestimmt. Aus der Ansicht Ost des genehmigten Bauvorhabens in den Verwaltungsakten (Bl. 26) ergibt sich die Größe der dort eingezeichneten Dachgauben mit hinreichender Deutlichkeit. Neben der Breite der Gauben ist auch die maximale Höhe der Gauben ausdrücklich angegeben. Die zur Berechnung der Ansichtsfläche zusätzlich erforderliche Angabe der Höhe des rechteckigen Teils der jeweiligen Dachgaube lässt sich trotz fehlender Bemaßung anhand der im Maßstab 1:100 dargestellten Ansichten ohne weiteres bestimmen. Dies gilt auch hinsichtlich der Balkonmaße auf der Südseite des genehmigten Vorhabens, da Länge, Breite und Fläche des Balkons im Grundrissplan des 1. Obergeschosses eingezeichnet sind (Bl. 17 der Verwaltungsakten) und sich aus dem Grundrissplan des Dachgeschosses (Bl. 25 der Verwaltungsakten) sowie der Ansicht Süd (Bl. 14 der Verwaltungsakten) ergibt, dass die beiden Balkone die gleichen Außenmaße aufweisen. Einen darüber hinausgehenden materiellen Anspruch darauf, dass der Bauantragsteller einwandfreie Bauvorlagen einreicht, hat der Nachbar grundsätzlich nicht (vgl. BayVGH, U. v. 8.6.2010 - 9 B 08.3162 - juris Rn.21; B. v. 23.7.2012 - 2 ZB 12.1209 - juris Rn. 6).

b) Ernstliche Zweifel ergeben sich auch nicht aus der im Zulassungsvorbringen geltend gemachten Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme.

aa) Soweit sich die Kläger insoweit auf eine Nichteinhaltung von Abstandsflächen berufen, können sich schon deshalb keine ernstlichen Zweifel ergeben, weil die Einhaltung von Abstandsflächen durch die Dachgauben und Balkone für die Beurteilung der Klage - wie vom Verwaltungsgericht ausgeführt - nicht entscheidungserheblich ist. Eine Verletzung von Nachbarrechten, insbesondere eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme durch die angefochtene Baugenehmigung, kommt nur insoweit in Betracht, als die gerügte Rechtsverletzung auch Gegenstand des Prüfprogramms im Baugenehmigungsverfahren war (BayVGH, B. v. 8.8.2016 - 9 ZB.14.2808 - juris Rn. 9). Die angefochtene Baugenehmigung wurde im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gem. Art. 68 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Art. 59 Satz 1 BayBO erteilt. Die Feststellungswirkung der Genehmigung ist deshalb auf die in Art. 59 Satz 1 BayBO genannten Kriterien beschränkt. Die Prüfung der Abstandsflächenvorschriften nach Art. 6 BayBO ist darin nicht vorgesehen; eine Abweichung (Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO) wurde weder beantragt, noch erteilt. Die Einhaltung von Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO ist damit nicht Gegenstand der Feststellungswirkung der Baugenehmigung. Eine Verletzung von Nachbarrechten der Kläger durch die angefochtene Baugenehmigung wegen Nichteinhaltung von Abstandsflächen kommt deshalb nicht in Betracht (vgl. BayVGH, B. v. 23.4.2014 - 9 CS 14.222 - juris Rn. 11).

bb) Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen, vom Bauvorhaben gehe eine erdrückende Wirkung aus. Eine solche erdrückende Wirkung kommt vor allem bei nach Höhe und Bauvolumen übergroßen Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (vgl. BayVGH, B. v. 8.8.2016 - 9 ZB 14.2808 - juris Rn. 6). Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, davon könne bei der Errichtung eines zweigeschossigen Hauses mit Dachgeschoss mit einem sich nach Norden hin anschließenden eingeschossigen Haus mit Dachgeschoss nicht gesprochen werden, zumal das geplante Mehrfamilienhaus nicht den beiden zusammengebauten Wohnhäusern der Kläger gegenüber liege, sondern sich erst in dem Bereich erstrecke, in dem der nördlich gelegene Gartenbereich der Kläger anfange. Auch stelle die geplante Gebäudehöhe kein Missverhältnis dar; es sei in der streitgegenständlichen Umgebung zum Baugrundstück nicht ohne Vorbild - auch das Wohnhaus der Kläger dürfte eine derartige Höhenentwicklung aufweisen. Mit diesen Ausführungen setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht substantiiert auseinander.

cc) Ernstliche Zweifel ergeben sich schließlich auch nicht, soweit sich die Kläger darauf berufen, dass die sich durch die Dachgauben und Balkone ergebenden „hochsitzartigen“ Einsichtmöglichkeiten nicht hinnehmbar seien. Das Gebot der Rücksichtnahme schützt grundsätzlich nicht vor der Möglichkeit, in andere Grundstücke von benachbarten Häusern aus Einsicht nehmen zu können (vgl. BayVGH, B. v. 7.12.2016 - 9 CS 16.1822 - juris Rn. 23). Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall lassen sich dem Zulassungsvorbringen nicht entnehmen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs.2, Abs. 3 Halbsatz 1, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG. Sie folgt den Festsetzungen des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben worden sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.