Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg

Au 3 K 15.811

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 15. September 2015

..., als stellvertretende Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

3. Kammer

Sachgebiets-Nr. 1524

Hauptpunkte:

Fachrichtungswechsel; unabweisbarer Grund (verneint)

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

bevollmächtigt: ...

gegen

...

- Beklagter -

wegen Ausbildungsförderung

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg, 3. Kammer, durch den Richter am Verwaltungsgericht ... als Vorsitzenden, die Richterin am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., die ehrenamtliche Richterin ..., die ehrenamtliche Richterin ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. September 2015

am 15. September 2015

folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Versagung von Ausbildungsförderung.

1. Der 1992 geborene Kläger studierte zunächst vom Wintersemester 2012/2013 bis zum Sommersemester 2014 an der Hochschule ... im Bachelorstudiengang „Erneuerbare Energien“. Dieser Studiengang beinhaltet u. a. ein Vertiefungsmodul mit studiengangspezifischen Wahlpflichtfächern (z. B. Biogastechnik, Wind-, Wasserenergie, Geothermie, Solarkraftwerke, Klimawandel usw.). Seit dem Wintersemester 2014/2015 ist der Kläger an dieser Hochschule im Studiengang Maschinenbau immatrikuliert.

Am 7. Juli 2014 stellte der Kläger beim Beklagten einen Formblattantrag auf Ausbildungsförderung. Er begründete seinen Fachrichtungswechsel im Wesentlichen damit, dass er bei seinen Eltern auf dem Dach habe helfen müssen und hierbei eine Panikattacke bekommen und festgestellt habe, dass er absolute Höhenangst habe (Bl. 2 der Behördenakte).

Mit E-Mail vom 14. Oktober 2014 bestätigte der Prodekan der Fakultät Maschinenbau/Umwelttechnik und Studiengangsleiter „Erneuerbare Energien“ (Prof. B.) auf Anfrage des Beklagten, dass eine Umfrage unter neun Kollegen, welche alle einschlägig tätig seien, übereinstimmend ergeben habe, dass Höhenangst kein Hinderungsgrund für eine Tätigkeit im Bereich der erneuerbaren Energien sei.

Mit Bescheid vom 6. November 2014 lehnte der Beklagte den Antrag auf Ausbildungsförderung für das Maschinenbaustudium an der Hochschule ... ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe das Studium „Erneuerbare Energien“ erst nach mehr als drei Semestern aufgegeben. Aus der Begründung seines Fachrichtungswechsels seien keine Gründe ersichtlich, die das Vorliegen eines unabweisbaren Grundes nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG rechtfertigten. Eine Förderung des nunmehr betriebenen Studiums sei daher nicht möglich. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 11. November 2014 Widerspruch ein und führte aus, es seien auch Fächer in das neue Studium übernommen worden, was seitens des Beklagten nicht berücksichtigt worden sei. Der Kläger trug zudem vor, der Beklagte habe in keiner Weise seine gesundheitlichen Gründe berücksichtigt. Er habe durch seine extreme Höhenphobie eine extreme Existenzangst hinsichtlich seines vorherigen Studiums bekommen, da sich dieses in der beruflichen Laufbahn vorwiegend in der Höhe abspiele. Dies habe sich durch Schweißausbrüche, extreme Kopfschmerzen und extremes Zittern bemerkbar gemacht. Nach Erkundigung hinsichtlich der beruflichen Chancen beim Arbeitsamt sei er zu dem Entschluss gekommen, dass es besser sei, sofort sein Studium zu wechseln; Krankheit sei auf jeden Fall ein außerordentlicher Grund, um zu wechseln.

Der Beklagte forderte mit Schreiben vom 14. November 2014 ergänzende Unterlagen an, u. a. eine Bestätigung der Studiengangsleitung (Prof.), dass es dem Kläger aufgrund der Höhenangst objektiv unmöglich sei, nach seiner Ausbildung im Bereich erneuerbare Energien tätig zu sein, und ggf. einen Nachweis der ärztlichen Behandlung wegen Depressionen und Ängsten (Bl. 139 der Behördenakte). Der Kläger legte daraufhin Notenblattinformationen (Stand: 17.10. und 12.12.2014) und ein Schreiben seiner Mutter (vom 9.12.2014, s. Bl. 140 der Behördenakte) vor; letzterem ist u. a. zu entnehmen, dass der Kläger wegen seiner Migräneanfälle beim Neurologen gewesen sei und seine Mutter ihm geraten habe, „mit dem Psychologen“ bis nach dem Fachrichtungswechsel abzuwarten. Zudem trug er vor, der „vorherige Professor“ sei ständig unterwegs oder krank und antworte per Mail nicht; deshalb könne der Vorlagetermin nicht eingehalten werden (s. Bl. 141 der Behördenakte).

Mit Widerspruchsbescheid vom 27. April 2015, der als Rechtsbehelf die Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht B. nennt, wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen für einen Fachrichtungswechsel seien nicht gegeben. Ein unabweisbarer Grund liege nicht vor. Ein unabweisbarer Grund sei eine unerwartete Behinderung oder Allergie, die die Ausübung des bisher angestrebten Berufes unmöglich mache. Der Prodekan der Fakultät Maschinenbau/Umwelttechnik und Studiengangsleiter „Erneuerbare Energien“ (Prof. B.) habe schriftlich bestätigt, dass eine Umfrage unter neun einschlägig tätigen Kollegen ergeben habe, dass Höhenangst kein Hinderungsgrund für eine Tätigkeit im Bereich der erneuerbaren Energien sei (vgl. Mail vom 14.10.2014, Bl. 9 der Behördenakte).

2. Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 6. November 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. April 2015 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm für den Zeitraum Oktober 2014 bis September 2015 Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.

Zur Begründung trägt der Kläger im Wesentlichen vor, der Beklagte habe seine gesundheitlichen Probleme in keiner Weise berücksichtigt. Zudem seien seine Unterlagen, konkret das Notenblatt, die Begründung seiner Mutter und des Professors „verschlampt“ worden, die er mit dem ersten Brief und „Einspruch“ vorgelegt bzw. hierzu nachgereicht habe. Als die Unterlagen angemahnt worden seien, habe seine Mutter diese nochmals übermittelt, allerdings ohne Kopien zu fertigen. Jetzt habe er „von dem Professor nichts mehr an der Hand“ und dieser sei auch nicht mehr da. Die gesamten Faxprotokolle seien vorhanden. Der wichtigste Grund des Klägers sei, dass „immer geschimpft“ werde, es gebe keine Fachkräfte, warum werde es dann „einem Deutschen verwehrt“, das Studium zu wechseln, wenn er merke, dass er sich „einmal verkehrt entschieden“ habe. Die Eltern des Klägers könnten das Studium nicht finanzieren, somit werde er wieder durch den Staat oder die Fehlentscheidung des Studentenwerks in seine Depressionen und Krankheit getrieben. Anscheinend sei es nicht erlaubt, eine Fehlentscheidung zu revidieren. Die vorgelegten Notenblattinformationen (Stand: 17.10.2014 und 2.4.2015) weisen für den Studiengang „Erneuerbare Energien“ insgesamt 30 ECTS-Punkte und vier Fachsemester sowie für den Studiengang Maschinenbau insgesamt 20 ECTS-Punkte und zwei Fachsemester aus. Ergänzend trägt der Kläger vor, er habe das Studium gewechselt, weil er im alten Studiengang Depressionen und Angstzustände gehabt habe. Im neuen Studiengang seien Angst und Schweißausbrüche „wie weggeblasen“, da er nicht mehr mit seiner Höhenangst konfrontiert werde.

3. Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid Bezug genommen. Auch aus der Klagebegründung ergebe sich kein unabweisbarer Grund.

4. Mit Beschluss vom 1. Juni 2015 hat sich das Verwaltungsgericht B. für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Augsburg verwiesen (B 3 K 15.318).

Das Gericht bat den Kläger mit Schreiben vom 1. September 2015, mitzuteilen, ob und ggf. durch welchen Professor eine Bestätigung hinsichtlich der vorgetragenen Höhenangst erfolgte. Eine Reaktion hierauf ist nicht erfolgt.

5. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die vorgelegte Behördenakte sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Versagungsgegenklage ist nicht begründet.

Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Zeitraum von Oktober 2014 bis September 2015 für sein nach einem Fachrichtungswechsel begonnenes Maschinenbaustudium (§ 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Der Bescheid des Beklagten vom 6. November 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. April 2015 ist demnach rechtmäßig.

1. Nach § 1 des Bundesgesetzes über die individuelle Förderung der Ausbildung - Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG - hat ein Auszubildender einen Rechtsanspruch auf individuelle Ausbildungsförderung für eine seiner Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung nach Maßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen.

Hat ein Auszubildender oder eine Auszubildende aus wichtigem Grund (Nummer 1) oder aus unabweisbarem Grund (Nummer 2) die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters (§ 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG). Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt (§ 7 Abs. 3 Satz 4 BAföG). Die Förderungsfähigkeit einer anderen Ausbildung nach vorherigem Ausbildungsabbruch oder Fachrichtungswechsel beurteilt sich ausschließlich nach § 7 Abs. 3 BAföG (vgl. Schepers, BAföG, 1. Aufl. 2012, § 7 Rn. 6).

Gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung nach Abbruch einer Ausbildung oder Wechsel der Fachrichtung bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen nach Beginn des vierten Fachsemesters nur geleistet, wenn der Auszubildende die Fachrichtung aus unabweisbarem Grund gewechselt hat. Denn der Grundgedanke des Ausbildungsförderungsrechts besteht darin, öffentliche Mittel (nur) für eine sinnvoll geplante und zielstrebig durchgeführte Ausbildung einzusetzen; demnach wird Ausbildungsförderung grundsätzlich für eine Ausbildung geleistet (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG; VG München, U.v. 9.6.2011 - M 15 K 10.4241 - juris). Auch bereits nach dem Wortlaut des § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG bestehen keine Zweifel, dass nach einem Fachrichtungswechsel eine andere Ausbildung nur förderungsfähig ist, wenn der Auszubildende die Fachrichtung aus wichtigem Grund oder nach Beginn des vierten Fachsemesters aus unabweisbarem Grund gewechselt hat.

Für eine Weitergewährung von Ausbildungsförderung ist vorliegend § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG einschlägig, da der Kläger nach viersemestrigem Studium im Bachelorstudiengang „Erneuerbare Energien“ zum Wintersemester 2014/2015 das Studium im Studiengang Maschinenbau aufgenommen hat. Demnach ist ein Wechsel der Fachrichtung im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 3 BAföG gegeben; dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Nach § 7 Abs. 3 Satz 5 BAföG wird die Zahl der aus dem ursprünglich betriebenen Studium angerechneten Semester abgezogen. Eine Anrechnung von Fachsemestern auf das Studium des Klägers im Studiengang Maschinenbau ist unstrittig nicht erfolgt; auf die im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgetragene Anrechnung von (Fächer-)Modulen bezieht sich die vorgenannte Regelung ausweislich ihres Wortlautes nicht. Auch nach der Entstehungsgeschichte und der systematischen Stellung des Satzes 5 bezieht sich dieser nur auf die erfolgte Anrechnung konkreter Fachsemester (vgl. BayVGH, B.v. 13.3.2012 - 12 CE 11.2829 - juris Rn. 30). Die Gewährung von Ausbildungsförderung für die neu begonnene andere Ausbildung des Klägers kommt daher gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 Nr. 2 i. V. m. § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 BAföG nur in Betracht, wenn der vollzogene Fachrichtungswechsel auf einem unabweisbaren Grund beruht. Bei dem Tatbestandsmerkmal des „unabweisbaren Grundes“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, welcher der uneingeschränkten gerichtlichen Prüfung unterliegt.

2. Ein unabweisbarer Grund für den vollzogenen Fachrichtungswechsel des Klägers ist jedoch nicht gegeben, daher ist der Anspruch des Klägers auf Ausbildungsförderung erloschen (vgl. BVerwG, U.v. 9.6.1983 - 5 C 122/81 - BVerwGE 67, 250).

a) Ein Grund für einen Fachrichtungswechsel ist dann unabweisbar im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG, wenn er eine Wahl zwischen der Fortsetzung der bisherigen Ausbildung und ihrem Abbruch oder dem Überwechseln in eine andere Fachrichtung nicht zulässt. Es müssen nachträglich außergewöhnliche Umstände eingetreten sein, die die Eignung des Auszubildenden für die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung oder die Ausübung des bisher angestrebten Berufs bei objektiver und subjektiver Betrachtung haben wegfallen lassen (vgl. BVerwG, U.v. 19.2.2004 - 5 C 6/03 - BVerwGE 120, 149; U.v. 30.4.1981 - 5 C 36/79 - BVerwGE 62, 174; Steinweg in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Aufl. 2014, § 7 Rn. 162). Bei der Anerkennung von Umständen als in diesem Sinne „unabweisbarer Grund“ für einen Fachrichtungswechsel hatte das Bundesverwaltungsgericht eine unerwartete - etwa als Unfallfolge eingetretene - Behinderung im Blick, welche die Ausübung des bisher angestrebten Berufs unmöglich macht (vgl. BVerwG, U.v. 30.4.1981 - 5 C 36/79 - BVerwGE 62, 174). Von diesem Verständnis ist auch der Gesetzgeber bei der Einführung des Tatbestandsmerkmals des unabweisbaren Grundes ausgegangen (vgl. BT-Drs. 13/4246, S. 16).

b) Gemessen an diesen Grundsätzen liegt beim Kläger eine vergleichbare Fallgestaltung nicht vor. Aufgrund der geltend gemachten gesundheitlichen Gründe - eine Höhenangst und daraus resultierende Beschwerden - bestand für den Kläger vorliegend keine Situation, welche die Wahl zwischen der Fortsetzung des Studiums im Bachelorstudiengang „Erneuerbare Energien“ und dem Überwechseln in eine andere Ausbildung nicht zuließ. Denn aus dem vorgenannten Vertiefungsmodul mit den angeführten studiengangspezifischen Wahlpflichtfächern (z. B. Biogastechnik, Solarkraftwerke, Klimawandel usw.) ist ersichtlich, dass die Studieninhalte des vom Kläger zunächst betriebenen Studiums keineswegs lediglich auf Tätigkeiten in großer Höhe angelegt sind. Gleiches gilt für die Ausübung des zunächst angestrebten Berufes, da bereits aufgrund der Studieninhalte davon auszugehen ist, dass das Berufsbild dieses Bachelorstudienganges ingenieurtechnische Tätigkeiten umfasst, die gerade nicht auf Arbeiten in großer Höhe begrenzt sind. Ziel des Studiums ist vielmehr, mit anwendungsbezogener Lehre auf wissenschaftlicher Grundlage Ingenieure für den Bereich „Erneuerbare Energien“ auszubilden (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 der Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Erneuerbare Energien an der Hochschule für angewandte Wissenschaften Fachhochschule... vom 22.10.2008 - Studien- und Prüfungsordnung). Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 der Studien- und Prüfungsordnung entwickeln Ingenieure im Bereich „Erneuerbare Energien“ technische Methoden und Verfahren, mit denen sich künftige Umweltschäden durch integrierte Technologien von Anfang an vermeiden und entstandene Belastungen durch nachsorgende Maßnahmen vermindern lassen. Dementsprechend hat auch der Studiengangsleiter „Erneuerbare Energien“ auf Nachfrage des Beklagten bestätigt, dass Höhenangst kein Hinderungsgrund für eine Tätigkeit im Bereich der erneuerbaren Energien sei (Bl. 9 der Behördenakte).

Auch das in der mündlichen Verhandlung vorgelegte nervenärztliche Attest vom 14. September 2015 führt insoweit zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Denn unabhängig davon, dass sich dieses im Wesentlichen darauf beschränkt, die Angaben des Klägers über einen „stattgehabten Schwindelzustand“ - die aus nervenärztlicher Sicht plausibel und nachvollziehbar seien - wiederzugeben, ergeben sich hieraus keine außergewöhnlichen Umstände, die die Eignung des Klägers für die Fortsetzung des Bachelorstudiengangs „Erneuerbare Energien“ oder die anschließende Ausübung einer dem Berufsbild dieses Studiengangs entsprechenden Tätigkeit (bzw. eines entsprechenden Berufes) haben wegfallen lassen. Selbst bei einer unterstellten nachträglich eingetretenen Höhenangst des Klägers würde diese die Ausübung einer ingenieurtechnischen Tätigkeit im Bereich der erneuerbaren Energien nicht unmöglich machen.

Soweit der Kläger vorträgt, es könne ihm nicht verwehrt werden, das Studium zu wechseln, wenn er bemerkt habe, sich „einmal verkehrt entschieden“ zu haben, kann dies vorliegend keinen Anspruch auf die Förderung einer anderen Ausbildung begründen. Zwar kann ausweislich der nach Aktenlage eingebrachten Prüfungsleistungen (vgl. die vorgelegte Notenblattinformation vom 17.10.2014 mit insgesamt 30 ECTS-Punkten nach vier Fachsemestern, Bl. 177 der Behördenakte) im Bachelorstudiengang „Erneuerbare Energien“ - hier zugunsten des Klägers - davon ausgegangen werden, dass es ihm mangels Eignung nicht möglich gewesen wäre, dieses Studium erfolgreich abzuschließen (vgl. § 7 Abs. 2 der Studien- und Prüfungsordnung: Der Eintritt in das praktische Studiensemester, das als fünftes Semester vorgesehen ist, setzt voraus, dass mindestens 70 Creditpoints erreicht wurden). Nach den vorgenannten Maßgaben stellt dies jedoch keinen unabweisbaren Grund im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG dar (vgl. BayVGH, B.v. 13.3.2012 - 12 CE 11.2829 - juris Rn. 34; B.v. 28.2.2012 - 12 ZB 11.2765, vorhergehend VG Augsburg, U.v. 11.10.2011 - Au 3 K 11.657 - juris). Denn bei einem auf mangelnder Qualifikation beruhenden Eignungsmangel liegt keine Unabweisbarkeit des Grundes vor (vgl. Steinweg in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, § 7 Rn. 137 ff.).

Mangelnde Eignung für das bisherige Fach allein könnte zwar einen wichtigen Grund für den Fachrichtungswechsel darstellen, jedoch keinen unabweisbaren Grund (vgl. BVerwG, U.v. 30.4.1981 - 5 C 36/79 - BVerwGE 62, 174). Das Gesetz mutet den Auszubildenden zu, innerhalb der ersten drei Semester der Hochschulausbildung selbst festzustellen, ob sie den Anforderungen gewachsen sein werden oder nicht (vgl. § 7 Abs. 3 Satz 4 BAföG). Auszubildende, welche die Entscheidung über Art und Inhalt der Ausbildung eigenverantwortlich treffen dürfen, tragen damit grundsätzlich auch das Risiko, den Anforderungen der Ausbildung nicht gewachsen zu sein. Den gesteigerten Anforderungen an das Vorliegen eines unabweisbaren Grundes und seinem Ausnahmecharakter würde es nicht gerecht werden, einen unabweisbaren Grund immer schon dann anzuerkennen, wenn sich dieses typische Risiko zu einem späteren Zeitpunkt realisiert.

Der Fachrichtungswechsel des Klägers beruht demnach nicht auf einem unabweisbaren Grund, so dass der Kläger keinen Anspruch auf die begehrte Ausbildungsförderung hat.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit aus § 188 Satz 2 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Gegenstandswert wird auf 7.164,-- EUR festgesetzt (§ 33 Abs. 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,-- EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.

Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

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(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat.

(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang oder für einen postgradualen Diplomstudiengang sowie jeweils für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn

1.
er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule oder der aufnehmenden Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und
2.
der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.
Für nach Satz 1 förderungsfähige Ausbildungen findet Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 keine Anwendung. Auszubildenden, die von der Ausbildungsstätte auf Grund vorläufiger Zulassung für einen nach Satz 1 förderungsfähigen Studiengang eingeschrieben worden sind, wird für die Dauer der vorläufigen Zulassung, längstens jedoch für zwölf Monate, Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall geleistet, dass bis dahin keine endgültige Zulassung erfolgt. Der Rückforderungsvorbehalt gilt nur für den Zeitraum nach Ablauf der für den noch nicht abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang geltenden Förderungshöchstdauer oder der nach § 15 Absatz 3 verlängerten Förderungsdauer.

(1b) Für einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Staatsexamensstudiengang), wird Ausbildungsförderung auch geleistet, nachdem Auszubildende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen haben. Voraussetzung der Leistung ist, dass der Studiengang durch Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind, die für den Staatsexamensstudiengang in der Studien- oder Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorgesehen sind.

(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,

1.
(weggefallen)
2.
wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist,
3.
wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt,
4.
wenn der Auszubildende
a)
eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder
b)
die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder
5.
wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
Im Übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.

(3) Hat der Auszubildende

1.
aus wichtigem Grund oder
2.
aus unabweisbarem Grund
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.

(4) (weggefallen)

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat.

(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang oder für einen postgradualen Diplomstudiengang sowie jeweils für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn

1.
er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule oder der aufnehmenden Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und
2.
der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.
Für nach Satz 1 förderungsfähige Ausbildungen findet Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 keine Anwendung. Auszubildenden, die von der Ausbildungsstätte auf Grund vorläufiger Zulassung für einen nach Satz 1 förderungsfähigen Studiengang eingeschrieben worden sind, wird für die Dauer der vorläufigen Zulassung, längstens jedoch für zwölf Monate, Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall geleistet, dass bis dahin keine endgültige Zulassung erfolgt. Der Rückforderungsvorbehalt gilt nur für den Zeitraum nach Ablauf der für den noch nicht abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang geltenden Förderungshöchstdauer oder der nach § 15 Absatz 3 verlängerten Förderungsdauer.

(1b) Für einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Staatsexamensstudiengang), wird Ausbildungsförderung auch geleistet, nachdem Auszubildende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen haben. Voraussetzung der Leistung ist, dass der Studiengang durch Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind, die für den Staatsexamensstudiengang in der Studien- oder Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorgesehen sind.

(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,

1.
(weggefallen)
2.
wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist,
3.
wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt,
4.
wenn der Auszubildende
a)
eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder
b)
die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder
5.
wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
Im Übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.

(3) Hat der Auszubildende

1.
aus wichtigem Grund oder
2.
aus unabweisbarem Grund
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.

(4) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

(1) Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll abgegeben werden.

(2) Die Geschäftsstelle hat das Protokoll unverzüglich an das Gericht zu übermitteln, an das der Antrag oder die Erklärung gerichtet ist. Die Wirkung einer Prozesshandlung tritt frühestens ein, wenn das Protokoll dort eingeht. Die Übermittlung des Protokolls kann demjenigen, der den Antrag oder die Erklärung zu Protokoll abgegeben hat, mit seiner Zustimmung überlassen werden.