Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der am ... 1975 geborene Kläger steht als Hauptsekretär im Justizvollzugsdienst (Besoldungsgruppe A8) bei der Justizvollzugsanstalt ... im Dienst des Beklagten.

Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 19. Juli 2016 wandten sich diese an die Leiterin der Justizvollzugsanstalt ... mit dem Begehren, dem Kläger 261 Stunden geleistete „Bereitschaftsruhezeiten“ durch die Gewährung einer entsprechenden Dienstbefreiung auszugleichen, da diese Zeiten angeordnete Mehrarbeit darstellten. Die Kürzung der geleisteten Dienstzeiten um 6,5 Stunden „Bereitschaftsruhezeit“ während des Nachtdienstes sei rechtswidrig. Der Kläger komme während der Nachtdienste auf eine wöchentliche Arbeitszeit von 68 Stunden. Ihm würden aber aufgrund der vom Beklagten angewandten Verwaltungsvorschrift zum Bereitschaftsdienst und zur Rufbereitschaft der Justizvollzugsbediensteten vom 22. Juli 1981 ohne Kompensation 6,5 Stunden abgezogen. Dies verstoße gegen die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Bewertung von Bereitschaftsdiensten als Arbeitszeit. Da der Kläger in den Wochen mit Nachtdiensten die regelmäßige Arbeitszeit von 40 Stunden um über 5 Stunden überschreite, stellten diese Zeiten Mehrarbeit im Sinn von Art. 87 Abs. 2 Satz 2 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) dar.

Mit Schreiben der Justizvollzugsanstalt ... vom 29. Juli 2016 wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mitgeteilt, dass dieser alle 4 bis 5 Wochen, wie die anderen Bediensteten der Justizvollzugsanstalt ... auch, im Rahmen der Nachtschichtdienste von Freitagabend bis Samstagmorgen, von Samstagabend bis Sonntagmorgen und von Sonntagabend bis Montagmorgen einen Bereitschaftsdienst von insgesamt 13 Stunden verrichte. Das heiße, dass der Kläger in den vorgenannten drei Wochenendnachtschichten jeweils nur insgesamt elf Stunden zum eigentlichen Dienst eingeteilt sei und während der übrigen 13 Stunden (2 x 4,5 Stunden und 1 x 4 Stunden) Bereitschaftsdienst verrichte. Diese Handhabung der flexiblen Ruhezeiten während der vorgenannten Nachtschichten im Rahmen des Bereitschaftsdienstes sei in einer Dienstvereinbarung vom 8. Februar 2016 zwischen dem Personalrat der Justizvollzugsanstalt ... und der Anstaltsleitung vereinbart worden. Die Bediensteten könnten während des Bereitschaftsdienstes in einem Raum der Justizvollzugsanstalt auch in Privatkleidung schlafen. Dieser Bereitschaftsdienst finde nach den beamtenrechtlichen Vorschriften außerhalb der täglichen regelmäßigen Arbeitszeit (Sollarbeitszeit) statt und stelle ihm Übrigen, wie die Rufbereitschaft, keine volle Arbeitsleistung dar. Es handle sich bei der Ableistung von Bereitschaftsdienst somit um keine angeordnete Mehrarbeit, die als volle Dienstleistung gelte. Es handle sich um eine Sonderform des Dienstes, bei der wegen der geringeren Inanspruchnahme auch eine höhere wöchentliche Dienstleistungspflicht festgelegt werden könne. Bei Beamten sei die Anrechnung des Bereitschaftsdienstes auf die Arbeitszeit in Art. 61 Abs. 3 Satz 3 bis 5 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) i.V.m. Nrn. 61.2.1.2 und 61.3 der Bayerischen Verwaltungsvorschriften zum Besoldungsrecht und Nebengebieten (BayVwVBes), § 4 der Verordnung über die Arbeitszeit für den bayerischen öffentlichen Dienst (Bayerische Arbeitszeitverordnung - BayAzV) sowie in der Verwaltungsvorschrift zum Bereitschaftsdienst und zur Rufbereitschaft der Justizvollzugsbeamten vom 22. Juli 1981, zuletzt geändert durch JMS vom 5. August 1994, geregelt. Gemäß Art. 61 Abs. 3 Satz 3 BayBesG werde eine Stunde Bereitschaftsdienst entsprechend dem Umfang der erfahrungsgemäß bei der betreffenden Tätigkeit durchschnittlich anfallenden Inanspruchnahme berücksichtigt; dabei sei schon die Ableistung eines Dienstes in Bereitschaft als solche in jeweils angemessenem Umfang anzurechnen. Eine im Bereitschaftsdienst erbrachte Dienstleistung sei gemäß Art. 61 Abs. 3 Satz 4 BayBesG zusätzlich in vollem Umfang als Arbeitszeit anzurechnen. Wenn der Dienst Bereitschaftsdienst einschließe, könnten oberste Dienstbehörden und von ihnen ermächtigte Behörden die Arbeitszeit entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen gemäß § 4 BayAzV in angemessenem Umfang verlängern. Zusätzlich sei anzumerken, dass während der Bereitschaftsdienste von den Beamten in der Justizvollzugsanstalt ... so gut wie keine Arbeitsleistungen zu erbringen seien, da erfahrungsgemäß durchschnittlich im Jahr maximal zwei Stunden an tatsächlich erbrachten Dienstleistungen anfielen. Vor diesem Hintergrund sei die Anrechnung von 50 v.H. der Bereitschaftsdienste auf die Arbeitszeit mehr als den Beamten zustehe und könne damit jedenfalls als angemessen im Sinn von Art. 61 Abs. 3 Satz 3 BayBesG angesehen werden. Darüber hinaus werde der gesamte Bereitschaftsdienst, der zu ungünstigen Zeiten abgeleistet werde, gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 der Bayerischen Zulagenverordnung (BayZulV) bei der Gewährung der Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten voll berücksichtigt. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs betreffe lediglich den Bereitschaftsdienst, den Ärzte zur medizinischen Grundversorgung bzw. Feuerwehrbeamte in der Einsatzbereitschaft der Feuerwehr leisteten und begründe im vorliegenden Fall gemäß § 61 Abs. 3 Satz 3 BayBesG keine vollständige Anrechnung der Bereitschaftsdienstzeit auf die Arbeitszeit.

Mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 23. August 2016 an das Bayerische Staatsministerium der Justiz wiederholten diese den vom Kläger geltend gemachten Anspruch. Ergänzend wurde dargelegt, dass es nicht zutreffe, dass die Bediensteten während der Nachtschicht nur insgesamt 11 Stunden Dienst leisteten, sondern tatsächlich 23 Stunden. Aus der Dienstvereinbarung vom 8. Februar 2016 ergebe sich eine Dauer der Nachtdienstzeiten für Samstag von 18.00 Uhr bis 08.00 Uhr, am Sonntag von 18.00 Uhr bis 06.00 Uhr, von Montag bis Donnerstag von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr und am Freitag von 22.00 Uhr bis 08.00 Uhr. Nachtdienst an Wochenenden und Feiertagen erfolge mit einer flexiblen Einteilung der Bereitschaftsruhezeit von 4,5 Stunden. Daraus ergebe sich für ein Wochenende unter Abzug des Bereitschaftsdienstes eine Nachtdienstdauer von 23 Stunden. Bei einer regulären vollständigen Woche Nachtdienst fielen insgesamt 68 Stunden Dienstzeit an, wovon 55 Stunden aktive Dienstzeit darstellten und 13 Stunden Bereitschaftsdienst. Aufgrund der Kürzung der Bereitschaftsdienste ergebe sich eine angerechnete Arbeitszeit von lediglich 61,5 Stunden, obwohl der Kläger 68 Stunden Dienst geleistet habe. Zudem treffe die Gleichsetzung von Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst nicht zu. Der Unterschied bestehe darin, dass beim Bereitschaftsdienst die persönliche Anwesenheit in der Justizvollzugsanstalt verlangt werde. Bei der Rufbereitschaft reiche hingegen eine ständige Erreichbarkeit ohne zur Anwesenheit in der Diensteinrichtung verpflichtet zu sein. Eine entsprechende Unterscheidung weise die Verwaltungsvorschrift vom 22. Juli 1981 auf. Im Übrigen werde der Nachtdienst in der Justizvollzugsanstalt ... lediglich von drei Bediensteten wahrgenommen. Dies stelle die Mindestanzahl zur Aufrechterhaltung des Anstaltsbetriebs dar.

Das Bayerische Staatsministerium der Justiz wertete das Schreiben vom 23. August 2016 als Widerspruch gegen die im Schreiben der Justizvollzugsanstalt ... vom 29. Juli 2016 enthaltene Entscheidung, dass kein Anspruch auf die geltend gemachte Dienstbefreiung bestehe, für dessen Verbescheidung die Justizvollzugsanstalt ... zuständig sei.

Daraufhin wurde der Widerspruch des Klägers mit am 13. Oktober 2016 zugestelltem Widerspruchsbescheid der Justizvollzugsanstalt ... vom 5. Oktober 2016 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf die Ausführungen im Schreiben vom 29. Juli 2016 Bezug genommen und ergänzend ausgeführt, dass der Kläger während seines Dienstes in der Justizvollzugsanstalt ... in der Zeit vom 1. Januar 2014 bis 31. Juli 2016 insgesamt 442 Stunden Bereitschaftsdienst abgeleistet habe. Der Bereitschaftsdienst sei hauptsächlich während der Nachtschichten von Freitagabend 22.00 Uhr bis Samstagmorgen 08.00 Uhr (10 Stunden, hiervon 4,5 Stunden Bereitschaftsdienst), von Samstagabend 18.00 Uhr bis Sonntagmorgen 08.00 Uhr (14 Stunden, hiervon 4,5 Stunden Bereitschaftsdienst) und von Sonntagabend 18.00 Uhr bis Montagmorgen 06.00 Uhr (12 Stunden, hiervon 4,0 Stunden Bereitschaftsdienst) verrichtet worden. Darüber hinaus sei auch in der Nachtschicht an gesetzlichen Feiertagen Bereitschaftsdienst in Höhe von 4,5 Stunden bzw. 4,0 Stunden zu leisten. Der Kläger habe wie alle anderen Bediensteten während des Bereitschaftsdienstes in einem Raum der Justizvollzugsanstalt auch in Privatkleidung ruhen (schlafen) können. In den vorgenannten Wochenend- oder Feiertagsnachtschichten seien vom Kläger im Jahr 2014 199,5 Stunden, im Jahr 2015 139,5 Stunden und im Jahr 2016 103,0 Stunden, also insgesamt 442 Stunden, Bereitschaftsdienst geleistet worden. Obwohl der Kläger während seiner Bereitschaftsdienste keinerlei Arbeitsleistungen habe erbringen müssen, seien ihm vorschriftsgemäß 50 v.H. der Bereitschaftsdienstzeit auf die Arbeitszeit angerechnet und entsprechende Dienstbefreiungen in Höhe von insgesamt 221 Stunden gewährt worden. Ein darüber hinausgehender Anspruch bestehe nicht.

Am 10. November 2016 ließ der Kläger Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erheben mit dem sinngemäßen Antrag,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids der Justizvollzugsanstalt ... vom 29. Juli 2016 und des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 5. Oktober 2016 zu verpflichten, dem Kläger Dienstbefreiung im Umfang von 261 Stunden zu gewähren, hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger 4.494,23 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Zur Begründung wurde dargelegt, dass der Kläger im Rahmen seiner Tätigkeit in der Justizvollzugsanstalt ... Schichtdienste geleistet habe, wobei während der Nachtdienste sog. Bereitschaftsruhezeiten von 4,5 Stunden (Freitag bis Sonntag) und von 4 Stunden (Sonntag bis Montag) geleisteten worden seien. Außerdem seien 4 Stunden Bereitschaftsdienst im Fall von vertretungsbedingten Schichtübernahmen für Kollegen angefallen. Die Nachtschicht im Vertretungsfall sei von 18.00 Uhr bis 06.00 Uhr (Montag bis Freitag) und von 18.00 Uhr bis 08.00 Uhr am Wochenende geleistet worden. An den Werktagen von Montag bis Freitag sei im 3-Schicht-System gearbeitet worden: Torwachdienst von 06.00 Uhr bis 14.00 Uhr, Spätdienst von 14.00 Uhr bis 22.00 Uhr und Nachtdienst (Montag bis Donnerstag) von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr. Am Wochenende sei der Dienst im 2-Schicht-System absolviert worden: Wochenenddienst/Feiertagsdienst von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr und Nachtdienst am Freitag von 22.00 Uhr bis 08.00 Uhr, am Samstag von 18.00 Uhr bis 08.00 Uhr und am Sonntag von 18.00 Uhr bis 06.00 Uhr. Die Dienstvereinbarung vom 8. Februar 2016 sehe hinsichtlich der Nachtdienstzeiten folgendes vor: „Samstag 18.00 Uhr bis 08.00 Uhr, Sonntag 18.00 Uhr bis 06.00 Uhr, Montag bis Donnerstag 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr, Freitag 22.00 Uhr bis 08.00 Uhr. Nachtdienst an Wochenenden und Feiertagen mit einer flexiblen Einteilung der Bereitschaftsruhezeit von 4,5 Stunden.“

Die regelmäßige Arbeitszeit betrage im Durchschnitt 40 Stunden in der Woche und dürfe einschließlich der Mehrarbeit im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten. Ebenso dürfe der Dienst in Bereitschaft die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 48 Stunden nicht überschreiten. Von den Bereitschaftszeiten, die der Kläger geleistet habe, würden 50 v.H. kompensationslos abgezogen, so dass diese Zeiten nicht auf dem Arbeitszeitkonto erscheinen würden. Der Kläger habe ordnungsgemäß die von der Anstaltsleitung vorab festgelegten und in Dienstplänen vorgegebenen Bereitschaftsdienste während der Wochenendnachtdienste und bei Vertretungseinsätzen in der Zeit vom 1. Januar 2014 bis 31. Juli 2016 in Höhe von insgesamt 522 Stunden geleistet, wovon 50 v.H., also 261 Stunden Bereitschaftsdienst kompensationslos nicht als Arbeitszeit berücksichtigt worden seien.

Der Hauptantrag sei begründet, da dem Kläger ein Anspruch auf Gewährung von Dienstbefreiung nach Art. 87 Abs. 2 Satz 2 BayBG zustehe. Aus dieser Regelung ergebe sich, dass für die dienstlich angeordnete Mehrarbeit von mehr als 5 Stunden im Monat über die reguläre Dienstzeit hinaus innerhalb eines Jahres entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren sei. Mehrarbeit könne auch durch Bereitschaftsdienst geleistet werden (Art. 61 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 BayBesG). Das Anrechnen lediglich der Hälfte des Bereitschaftsdienstes als Arbeitszeit sei rechtswidrig. Die zu leistenden Nachtdienste würden regelmäßig im 2-4-Wochenrhythmus stattfinden und beträfen alle Kollegen. Die Schichteinteilung erfolge durch Vorgaben der Anstaltsleitung, die in den Dienstplänen festgeschrieben würden und mithin angeordnet seien. Eine Anordnung müsse auch erfolgen, da andernfalls ein geordneter Anstaltsbetrieb nicht gesichert sei. Die bisher nicht berücksichtigten Bereitschaftsdienste seien als vollwertige Arbeitszeit anzuerkennen. Der Hilfsantrag sei begründet, da aus Art. 61 Abs. 1 Satz 2 BayBesG hervorgehe, dass Mehrarbeitsvergütung nachrangig gegenüber einer Dienstbefreiung zu gewähren sei. Die Mehrarbeitsvergütung betrage 4.494,23 EUR brutto (2.984,69 EUR brutto Monatsgehalt x 3 Monate: 13 Wochen = 688,77 EUR Wochenlohn: 40 Stundenwoche = 17,21 EUR Stundenlohn x 261 Stunden = 4.494,23 EUR Mehrarbeitsvergütung).

Der Beklagte wandte sich mit Schreiben der Justizvollzugsanstalt ... vom 6. Dezember 2016 gegen das Klagebegehren. Für ihn ist beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Justizvollzugsanstalt ... sei verwaltungsmäßig der Justizvollzugsanstalt ... angegliedert. Es sei eine relativ kleine Justizvollzugsanstalt mit maximal 51 Haftplätzen. Die dort tätigen 15 Beamte und 4 Tarifbeschäftigte des allgemeinen uniformierten Vollzugsdienstes seien nahezu ausschließlich im Schichtdienst tätig. Der Kläger habe während der Nachtschichten am Freitag und Samstag jeweils 4,5 Stunden, am Sonntag 4,0 Stunden sowie während der Nachtschichten an gesetzlichen Feiertagen 4,0 Stunden bzw. 4,5 Stunden, wenn auf den Feiertag ein Freitag oder Samstag folge, in den Räumen der Justizvollzugsanstalt auch in Privatkleidung ruhen (schlafen) können. Für die Bereitschaftsruhezeiten stünden immer zwei Betten in getrennten Räumen zur Verfügung. In der Praxis habe sich gezeigt, dass ein Bediensteter von 22.00 Uhr bis 02.00 Uhr bzw. 02.30 Uhr schlafe, der zweite Bedienstete von 00.00 Uhr bis 04.00 Uhr bzw. 04.30 Uhr und der dritte Bedienstete von 02.30 Uhr bis 07.00 Uhr bzw. von 02.00 Uhr bis 06.00 Uhr. Da der Kläger während der Zeit seiner Abordnung an die Justizvollzugsanstalt ... ein Dienstzimmer innerhalb der Justizvollzugsanstalt gemietet hatte, habe er auch Bereitschaftsruhezeiten teilweise in seinem Zimmer verbracht. Nach nochmaliger Überprüfung habe der Kläger im Jahr 2014 204 Stunden, im Jahr 2015 164 Stunden und im Jahr 2016 137,5 Stunden, mithin insgesamt 505,5 Stunden Bereitschaftsdienst geleistet. Während der Bereitschaftsdienste sei zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung keine permanente Einsatzbereitschaft verlangt. Den Bediensteten stehe es vielmehr frei, in Dienstkleidung oder in Privatkleidung zu ruhen bzw. zu schlafen. Sie werden gegebenenfalls vom jeweils diensthabenden Kollegen zur Dienstleistung aufgefordert und unterstützten diesen beim Öffnen eines Haftraums. Der Kläger habe einen Teil seiner Bereitschaftsruhezeit in seinem eigenen Zimmer verbringen können. Der Kläger habe im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Juli 2016 aber tatsächlich keine Dienstleistung erbringen müssen. Es seien auch keine Dienstverrichtungen während der Bereitschaftsruhezeiten anzuordnen bzw. zu genehmigen gewesen. Demzufolge sei die Bereitschaftsdienstzeit, die der Kläger über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistet habe, nicht als Mehrarbeit im Sinn von Art. 87 Abs. 2 Satz 2 BayBG anzusehen. Es bestehe somit kein Rechtsanspruch auf eine Dienstbefreiung für die gesamten im Bereitschaftsdienst geleisteten Arbeitsstunden. Da der Kläger keine anrechenbaren Bereitschaftsdienste geleistet habe, bestehe kein Anspruch auf Vergütung einer Mehrarbeit. Im Übrigen würde sich die Höhe der Vergütung der Mehrarbeit nach Art. 61 Abs. 5 BayBesG berechnen. Daraus ergebe sich ein Stundensatz von 14,42 EUR und nicht wie in der Klageschrift angegeben, von 17,21 EUR.

Mit Schriftsatz vom 23. März 2017 nahm die Klägerseite hierzu Stellung. Es komme nicht darauf an, ob der Kläger in der Justizvollzugsanstalt habe schlafen können, sondern dass er sich in der Haftanstalt habe aufhalten müssen, da die sofortige Einsatzbereitschaft vor Ort habe gewährleistet werden müssen. Der Kläger habe ab Ende August 2014 eine private Wohnung in ... angemietet. Dort habe er sich jedoch während der Bereitschaftsdienste nicht aufhalten können. Der Dienstleiter ... habe die Nachtdienste im streitgegenständlichen Zeitraum samt Bereitschaftsdienste angeordnet, damit die Aufrechterhaltung des Anstaltsbetriebs durch die an der Justizvollzugsanstalt tätigen Bediensteten habe gewährleistet werden können. Demzufolge habe der Dienstleiter bei der Erstellung der Dienstpläne unter Abwägung der im konkreten Zeitpunkt maßgebenden Umstände die Bediensteten eingeteilt. Die in den Dienstplänen für die Bediensteten angeordneten Mehrarbeitszeiten seien anschließend von der Anstaltsleitung genehmigt worden. Im vorliegenden Fall handle es sich bei den Bereitschaftsdiensten um eine angeordnete Mehrarbeit, die als vollwertige Arbeitszeit zu berücksichtigen und für die Dienstbefreiung im Verhältnis 1:1 zu gewähren sei.

Mit Schreiben der Justizvollzugsanstalt ... vom 11. April 2017 äußerte sich der Beklagte hierzu. Es sei nach wie vor davon auszugehen, dass es sich bei den Bereitschaftsdiensten nicht um eine angeordnete Mehrarbeit gemäß Art. 87 Abs. 1 BayBG handle. Die vom Kläger ermittelte Differenz von 8,25 Stunden Bereitschaftsdienst könne derzeit nicht bestätigt werden. Da die Prüfung sehr zeitaufwendig sei, werde angeregt, sich ggf. hierzu vor Gericht zu verständigen. Durch die Anordnung von Bereitschaftsdienst könnten die obersten Dienstbehörden und die von ihnen ermächtigten Behörden, wenn der Dienst Bereitschaftsdienst einschließe, die Arbeitszeit entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen in angemessenem Umfang verlängern, wobei allerdings in einem Bezugszeitraum von 12 Monaten die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 48 Stunden nicht überschritten werden dürfe. Bereitschaftsdienst sei somit eine Sonderform des Dienstes, bei der wegen der geringeren Inanspruchnahme eine höhere wöchentliche Dienstleistungspflicht festgelegt werden könne. Der aus Art. 87 Abs. 2 Satz 2 BayBG abzuleitende Maßstab für den Umfang einer Dienstbefreiung bzw. einer Anrechnung von Arbeitszeit als Dienstzeit sei aber die in Mehrarbeit (angeordnete oder genehmigte Überstunden) verbrachte Arbeitszeit und nicht die Bereitschaftsdienstzeit an sich. Dabei sei nicht verkannt worden, dass die Ableistung eines Dienstes in Bereitschaft, der über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistet werde, auch Mehrarbeit darstellen könne. Beim Kläger seien im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Juli 2016 keine Dienstleistungen angefallen. Es seien deshalb auch keine Dienstverrichtungen während der Bereitschaftsruhezeiten anzuordnen gewesen. In analoger Auslegung des Art. 61 Abs. 3 Satz 3 BayBesG stelle die Bereitschaftsdienstzeit, die der Kläger über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistet habe, somit keine Mehrarbeit im Sinn von Art. 87 Abs. 2 Satz 2 BayBG dar und sei deshalb „nur“ in angemessenem Umfang auf die Arbeitszeit anzurechnen gewesen. Dies sei durch eine hälftige Anrechnung der Bereitschaftsdienstzeiten auch mehr als angemessen berücksichtigt worden.

Mit Schreiben des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 18. April 2018 wurde den Parteien mitgeteilt, dass dem Berichterstatter bei der Durchsicht der Sache aufgefallen sei, dass der Kläger seinen dienstlichen Wohnsitz seit dem 1. August 2016 bei der Justizvollzugsanstalt ... habe und deswegen das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg örtlich zuständig sei.

Mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 9. Mai 2018 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Augsburg verwiesen.

Mit Schriftsatz vom 15. Januar 2019 bestellte sich der Prozessbevollmächtigte des Beklagten und wies ergänzend zum bislang Vorgetragenen darauf hin, dass der vom Kläger geltend gemachte Bereitschaftsdienst keine Mehrarbeit, sondern regelmäßige Dienstzeit sei. Die seitens des Beklagten vorgenommene Regelung, dass Bereitschaftszeiten im Umfang von 50 v.H. als Arbeitszeit verbucht würden, sei Ausfluss des dem Dienstherrn zustehenden Rechts, die Arbeitszeit zu regeln. Sei die Dienstleistungserbringung durch die Art und Weise des Dienstes nicht exakt messbar, sondern insbesondere von den jeweiligen Umständen abhängig, die seitens des Dienstherrn nicht vorherbar oder vorbestimmt werden könnten, stehe diesem eine Gestaltungsfreiheit zur Bestimmung zu, in welcher Art und Weise und in welchem Umfang der zu erbringenden Dienst zu leisten sei. Diese Gestaltungsfreiheit habe ihre Grenze in der Beachtung von gesetzlichen Vorgaben, wie etwa arbeitsschutzrechtlichen Regelungen oder dem Gleichbehandlungsgrundsatz, die auch bei der Bestimmung der Arbeitszeit Berücksichtigung finden müssten. Im vorliegenden Fall sei der zu leistende Bereitschaftsdienst im Rahmen der zu erbringenden regelmäßigen Wochenarbeitszeit im Dienstplan geplant und diene damit ausschließlich der Konkretisierung der vom Kläger zu erbringenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. Es sei richtig, dass der Kläger bei Bereitschaftsruhezeiten verpflichtet sei, sich am Dienstort aufzuhalten. Es sei aber so, dass keineswegs sichergestellt sei, dass während der Bereitschaftszeiten über die gesamte Zeit des Bereitschaftsdienstes tatsächlich Dienst geleistet werden müsse. Der Kläger werde insoweit nur maximal zwei Stunden im Jahr in Anspruch genommen. Die geleistete Bereitschaftsruhezeit sei nicht als Mehrarbeit anzusehen. Die bloße Überschreitung von zulässigen Höchstarbeitsgrenzen führe nicht dazu, dass ein Fall von Mehrarbeit gegeben sei. Der Dienstherr sei berechtigt, die regelmäßige Arbeitszeit über das Maß und die Intensität der Inanspruchnahme während der Dienstzeit zu bestimmen. Mit der Regelung, dass Bereitschaftsruhezeiten zu 50 v.H. angerechnet würden, sei den beiderseitigen Interessen Rechnung getragen worden. Der Kläger habe nämlich seine Dienstleistungspflicht „im Schlaf“ erfüllen können.

Schließlich seien die geltend gemachten Ansprüche auch verwirkt. Die Parteien stünden in einem gegenseitigen Pflichten- und Treueverhältnis. Ausfluss dieses Verhältnisses sei die Geltung des Grundsatzes von Treu und Glauben. Dieser Grundsatz besage, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden dürfe, wenn die Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen sei und besondere Umstände hinzugetreten seien, welche die verspätete Geltendmachung als treuwidrig erscheinen ließen. In der Rechtsprechung habe sich herausgebildet, dass anders als beim Einwand unzureichender Alimentation, der grundsätzlich auf ein Haushaltsjahr bezogen sei und bei dem sich häufig die Geltendmachung von Ansprüchen zwingend auf das gesamte laufende Haushaltsjahr beziehen müsse, die Geltendmachung bei sonstigen Ansprüchen nur Bedeutung für die Zeit ab dem Folgemonat habe. Die Ansprüche seien insoweit schriftlich geltend zu machen. Dieser Verpflichtung sei der Kläger erstmals mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 19. Juli 2016 nachgekommen. Die Geltendmachung könne daher nur für Ansprüche für die Zeit ab 1. August 2016 Wirkung erlangen. Der Kläger mache seine Ansprüche aber nur bis einschließlich 31. Juli 2016 geltend. Damit sei der Anspruch verwirkt.

Da keine Mehrarbeit vorliege, gehe der Hilfsantrag letztlich ins Leere. Der Kläger habe im Übrigen keinen Anspruch auf Zahlung einer Vergütung, sondern allenfalls einen Anspruch auf Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens bei der Entscheidung, ob Dienstbefreiung oder Vergütung hierfür zu gewähren sei, wenn zwingende dienstliche Gründe vorlägen, die eine Dienstbefreiung nicht ermöglichten. Dass zwingende dienstliche Gründe vorgelegen hätten, die eine fristgerechte Dienstbefreiung verhindert haben, sei vom Kläger nicht vorgetragen worden. Daher sei der Zahlungsanspruch auch nicht begründet.

Für den Kläger wurde mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 31. Januar 2019 abschließend zur Sache Stellung. Es wurde im Wesentlichen das bisherige Vorbringen weiter vertieft und darauf hingewiesen, dass das kompensationslose Ableisten von Bereitschaftsdienst unter Überschreiten der Höchstgrenzen der Wochenarbeitszeit gegen europarechtliche Vorgaben verstoße und dies geeignet sei, die geltend gemachten Ansprüche auf Dienstbefreiung bzw. Mehrarbeitsvergütung zu rechtfertigen.

Am 14. Februar 2019 fand mündliche Verhandlung statt. Die Sache wurde mit den Beteiligten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erörtert. Die Prozessbevollmächtigten der Parteien wiederholten die bereits schriftlich gestellten Klageanträge.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorliegenden Gerichts- und Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die statthafte (vgl. VG Ansbach, U.v. 20.12.2016 - AN 1 K 16.00595 - juris Rn. 95) und auch sonst zulässige (Verpflichtungs-)Klage hat in der Sache weder im Haupt- noch im Hilfsantrag Erfolg.

Der Kläger hat weder einen Anspruch auf die Verpflichtung des Beklagten, ihm 261 Stunden Dienstbefreiung zu gewähren, noch kann er - hilfsweise - verlangen, den Beklagten zu verpflichten, ihm statt der Gewährung von Dienstbefreiung 4.494,23 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Ablehnungsbescheid der Justizvollzugsanstalt ... vom 29. Juli 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 5. Oktober 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5, Abs. 1 VwGO).

Nach Art. 87 Abs. 2 Satz 2 BayBG ist innerhalb eines Jahres für die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren, wenn der Beamte durch dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht wird. Dabei ist der Beamte zur Vermeidung der Verwirkung seiner Ansprüche auf Gewährung von Dienstbefreiung verpflichtet, seine vermeintlichen Ansprüche wegen geleisteter Mehrarbeit unverzüglich anzumelden, wenn der Dienstherr - wie hier - nur einen Teil ausgleicht. Der Kläger war deshalb gehalten, bereits bei seiner Einteilung zum Bereitschaftsdienst, spätestens aber im Zeitpunkt der Ableistung des Bereitschaftsdienstes, die auf der Verwaltungsvorschrift zum Bereitschaftsdienst und zur Rufbereitschaft der Justizvollzugsbeamten vom 22. Juli 1981, zuletzt geändert durch JMS vom 5. August 1994, beruhende hälftige Anrechnung des Bereitschaftsdienstes als Arbeitszeit als ungenügend zu rügen und die vollständige Anrechnung des Bereitschaftsdienstes als Arbeitszeit zu beantragen (BayVGH, B.v. 20.11.2018 - 6 CE 18.2332 BeckRS 2018, 30678 Rn. 9; B.v. 5.10.2016 - 3 ZB 14.2462 - juris Rn. 9; B.v. 23.11.1982 - 3 B 82 A.1793 - ZBR 1983, 152; VG München, U.v. 3.5.2018 - M 21 K 16.3858 - BeckRS 2018, 8126 Rn. 34; VG Ansbach, U.v. 20.12.2016 - AN 1 K 16.00595 - juris Rn. 110 f.).

Da vor diesem Hintergrund die erstmals durch Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten vom 19. Juli 2016 erfolgte nachträgliche Anmeldung von - zusätzlichen - Ansprüchen auf Dienstbefreiung gegenüber dem Beklagten für die Zeit vom 1. Januar 2014 bis zum 18. Juli 2016 den dargestellten Anforderungen an eine rechtzeitige Geltendmachung nicht genügt, sind etwaige Ansprüche des Klägers auf Dienstbefreiung als verwirkt anzusehen (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 20.11.2018 - 6 CE 18.2332 - juris Rn. 9; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 19. Aufl. 2018, § 53 Rn. 41 ff.). Dass der Kläger von seinen Vorgesetzen wider besseres Wissen davon abgehalten wurde, die Ansprüche auf Dienstbefreiung rechtzeitig geltend zu machen, ist weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich.

Der Anspruch auf Gewährung von Dienstbefreiung ergibt sich auch nicht aus dem in § 242 BGB wurzelnden beamtenrechtlichen Ausgleichsanspruch (vgl. hierzu z.B. EuGH, U.v. 25.11.2010 - C-429/09 - juris Rn. 47 ff.; BVerwG, U.v. 28.5.2003 - 2 C 28.02 - juris) bzw. auf der Grundlage des unionsrechtlichen Haftungsanspruchs (vgl. hierzu z.B. z.B. OVG SH, B.v. 23.4.2018 - 2 LA 60/16 - juris Rn. 6), da nach diesen Anspruchsgrundlagen nur die rechtswidrige Zuvielarbeit ausgleichspflichtig wäre, die ab dem auf die Geltendmachung folgenden Monat geleistet worden ist (BVerwG, U.v. 20.7.2017 - 2 C 31.16 - juris Rn. 43 ff.; VGH BW, U.v. 20.11.2018 - 4 S 1000/18 - juris Rn. 27).

Für diese Ansprüche gilt das Erfordernis der zeitnahen Geltendmachung (BVerwG, U.v. 19.4.2018 - 2 C 40.17 - juris Rn. 27), d.h. der Anspruch auf Ausgleich von Zuvielarbeit muss von dem Beamten gegenüber seinem Dienstherrn ausdrücklich geltend gemacht werden und löst eine Ausgleichspflicht ausschließlich für die Zuvielarbeit aus, die der Beamte nach der Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs leisten muss (VGH BW, U.v. 20.11.2018 - 4 S 1000/18 - juris Rn. 27). Ein rückwirkender Ausgleich der vorher rügelos erbrachten Zuvielarbeit ist im Hinblick auf das im Beamtenverhältnis geltende gegenseitige Pflichten- und Treueverhältnis als unangemessen anzusehen und würde dem Grundsatz von Treu und Glauben widersprechen. Dies folgt aus der sich aus dem Beamtenverhältnis ergebenden Pflicht, auch im Rahmen des Ausgleichs für rechtswidriges Verhalten auf die Belange des Dienstherrn Rücksicht zu nehmen und ihm die Möglichkeit zu geben, sich auf die gegen ihn erhobenen Ansprüche einzustellen. Der Dienstherr hat ein berechtigtes Interesse daran, nicht nachträglich mit ggf. hohen Ausgleichsforderungen belastet zu werden. Auch der Zweck des Anspruchs, vor allem durch gesonderte Freizeitgewährung die besonderen gesundheitlichen Belastungen der Zuvielarbeit auszugleichen, spricht für das Erfordernis einer ausdrücklichen Geltendmachung im zeitlichen Zusammenhang mit der Belastung. Hiervon unabhängig ist es dem Beamten in dem von gegenseitiger Rücksichtnahme geprägten Verhältnis zu seinem Dienstherrn zuzumuten, seinem Begehren auf Gewährung von zeitlichem Ausgleich frühzeitig Ausdruck zu verleihen, zumal an einen solchen Antrag keine zu hohen Anforderungen zu stellen sind (BVerwG, U.v. 27.5.2010 - 2 C 33.09 - juris; U.v. 13.11.2008 - 2 C 16.07 - juris; VGH BW, U.v. 20.11.2018 - 4 S 1000/18 - juris Rn. 27; VG München, U.v. 3.5.2018 - M 21 K 16.3858 - BeckRS 2018, 8126 Rn. 35).

Hier hat der Kläger seine Ansprüche auf vollständigen zeitlichen Ausgleich der geleisteten Bereitschaftsdienste in Form von Dienstbefreiung erst nachträglich geltend gemacht. Soweit er vorträgt, in diesem Zusammenhang mit den jeweiligen Dienstleitern gesprochen und erfolglos Bedenken in Bezug auf Arbeitszeitgestaltung, insbesondere in den Dienstplänen, geäußert zu haben, stellt dies keine ausreichende Geltendmachung eines Ausgleichsanspruchs dar, da lediglich mündlich vorgebrachte Bedenken hierfür nicht genügen (s. hierzu BVerwG, U.v. 19.4.2018 - 2 C 40.17 - juris Rn. 25 ff.; U.v. 29.9.2011 - 2 C 32.10 - juris Rn. 19; OVG NW, U.v. 8.11.2018 - 6 A 9/16 - juris Rn. 20 ff.). In Bezug auf die Geltendmachung der arbeitszeitrechtlichen Ausgleichsansprüche wäre es im vorliegenden Fall als ausreichend anzusehen gewesen, dass der Kläger schriftlich zum Ausdruck bringt, er halte den Umfang der gegenwärtigen Anrechnung der (Ruhe-)Bereitschaftsdienste auf die Arbeitszeit für zu gering (vgl. BayVGH, B.v. 14.9.2018 - 3 BV 15.2492 - juris Rn. 41 ff.).

Im Übrigen stellen die vom Kläger im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 18. Juli 2016 im Rahmen seiner regulären Dienstplan-Einteilung geleisteten - zur Hälfte als Dienstzeit angerechneten - (Ruhe-)Bereitschaftsdienste keine angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit im Sinn von Art. 87 Abs. 2 Satz 2 BayBG dar. Mehrarbeit liegt vor, wenn von dem einer Arbeitszeitregelung unterliegenden Beamten aufgrund dienstlicher Anordnung oder Genehmigung Dienst zur Wahrnehmung der Obliegenheiten des Hauptamts über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus, d.h. nicht im Rahmen des normalen Arbeitsumfangs, verrichtet wird (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2016 - 2 C 23.15 - juris Rn. 14; U.v. 23.9.2004 - 2 C 61.03 - BVerwGE 122, 65). Die Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit unterliegt zwar keinem Schriftformerfordernis, muss sich aber auf konkrete und zeitlich abgegrenzte Mehrarbeitstatbestände beziehen. Nicht erforderlich ist, dass im Zeitpunkt der Anordnung oder Genehmigung die Anzahl der zu leistenden oder bereits geleisteten Mehrarbeitszeitstunden bekannt ist. Der Dienstherr entscheidet über die Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit nach Ermessen. Dabei hat er insbesondere zu prüfen, ob nach dienstlichen Notwendigkeiten überhaupt Mehrarbeit erforderlich ist und welchem Beamten sie übertragen werden soll (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 2.4.1981 - 2 C 1.81 - juris Rn. 20).

Die Einteilung des Klägers zum (Ruhe-)Bereitschaftsdienst im regulären Dienstplan (durch den seinerzeitigen Dienstleiter ...) stellt, auch wenn die Leiterin der Justizvollzugsanstalt als höhere Dienstvorgesetzte hiervon Kenntnis hat, keine förmliche Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit durch den hierfür zuständigen Dienstvorgesetzten dar (so z.B. VGH BW, U.v. 20.11.2018 - 4 S 1000/18 - juris Rn. 22; OVG NW, U.v. 12.4.2018 - 6 A 1421/16 - NVwZ-RR 2019, 63; OVG SH, U.v. 8.2.2018 - 2 LB 37/15 - juris Rn. 36; Conrad in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand September 2018, Art. 87 BayBG Rn. 67).

Keiner Entscheidung mehr bedurfte daher die Frage, ob die vom Kläger geleisteten (Ruhe-)Bereitschaftsdienste solche sind, die in vollem Umfang als Arbeitszeit angerechnet werden müssten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt Bereitschaftsdienst in diesem Sinn vor, wenn der Beamte sich an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort außerhalb des Privatbereichs zu einem jederzeitigen unverzüglichen Einsatz bereitzuhalten hat und erfahrungsgemäß mit einer dienstlichen Inanspruchnahme zu rechnen ist (so z.B. BVerwG, U.v. 17.11.2016 - 2 C 23.15 - juris Rn. 15; OVG RhPf, B.v. 11.12.2017 - 2 A 11328/17 - juris Rn. 5). Da bei den vom Kläger geleisteten Bereitschaftsdiensten nach jahrelangen - auch im hier relevanten Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 18. Juli 2016 bestätigten - Erfahrungen praktisch keine tatsächliche Heranziehung zum Dienst erfolgt, erscheint - nur gemessen an der zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung - fraglich, ob bei der Ableistung dieser Art von Bereitschaftsdienst die Voraussetzung, dass erfahrungsgemäß mit einer dienstlichen Inanspruchnahme zu rechnen ist, erfüllt wäre.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Gründe, die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor (§ 124 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4, § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar.

4. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen

Tatbestand

Der Kläger steht als Polizeibeamter bei der IV. Bereitschaftspolizeiabteilung (BPA) in ... im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit im Dienste des Beklagten. Mit Wirkung vom 1. März 2009 wurde er zum Polizeihauptmeister ernannt.

Im Zusammenhang mit der Unterstützung und Sicherung des im November 2008 durchgeführten Castortransports leistete der Kläger von Donnerstag, den 6. November 2008 bis Dienstag, den 11. November 2008 in der Region ... Dienst. Hierbei fielen auch Stunden in Bereitschaft an.

Nach seinen Aufzeichnungen hat der Kläger wie folgt Dienst bzw. Bereitschaft geleistet:

Datum Dienst von……bis Bereitschaft von…..bis

6./7.11.2008 7 bis 22 Uhr 22 bis 5 Uhr

7./8.11.2008 5 bis 23 Uhr 23 bis 5 Uhr

8./9.11.2008 5 bis 2 Uhr 2 bis 7 Uhr

9./10.11.2008 7 bis 1 Uhr 1 bis 5 Uhr

10./11.11.2008 5 bis 4 Uhr keine

11.11.2008 ab 9.30 Uhr Rückfahrt 11 bis 18.45 Uhr

Abrüsten bis 20 Uhr

Der Bereitschaftsdienst war aufgrund der konkreten Einsatzlage in Form von „einstündiger Abmarschbereitschaft“ angeordnet. Der Kläger bekam für diese jeweils ein Drittel der geleisteten Stunden der Bereitschaft als Freizeitausgleich gutgeschrieben. Darüber hinaus vergütete das Präsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei, ..., laut Aktenvermerk vom 27. November 2008 aufgrund besonderer Umstände des Castoreinsatzes 2008 den Einsatzkräften einen halben Tag (4:15 Stunden) zusätzlich. Die entsprechende Stundengutschrift erfolgte im Dezember 2008 dezentral durch die jeweiligen Einheiten.

Mit Schreiben vom 7. November 2011 beantragte der Kläger beim Präsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei die vollumfängliche Einstellung der oben aufgeführten Bereitschaftszeiten in sein Arbeitszeitkonto sowie die Gewährung von Freizeitausgleich in diesem Umfang. Für den Fall, dass der Freizeitausgleich aus dienstlichen Gründen nicht mehr möglich sein sollte, beantragte er einen finanziellen Ausgleich. Zur Begründung seines Antrags verwies der Kläger auf die Entscheidung des OVG Lüneburg vom 25. Januar 2011 (5 LC 178/09).

Eine Entscheidung des Beklagten über diesen Antrag erfolgte nicht.

Mit einem am 20. Dezember 2011 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 16. Dezember 2011 erhob der Kläger Untätigkeitsklage mit dem Antrag, den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger für den von ihm im Jahre 2008 geleisteten Bereitschaftsdienst im Volldienst einen vollen Freizeitausgleich zu gewähren,

hilfsweise

eine beamtenrechtliche Billigkeitsentschädigung für nicht gewährten Freizeitausgleich und insoweit Mehrarbeit nach den Grundsätzen der Mehrarbeitsvergütungsverordnung zu gewähren.

Zur Begründung der Klage wurde im Wesentlichen folgendes vorgetragen:

Grundsätzlich gehe es hier um die Anerkennung des Zeitraums vom Verlassen der Dienststelle in Bayern bis zur Rückkehr zu dieser Dienststelle als in vollem Umfang auszugleichender Mehrarbeit. Das Bayerische Staatsministerium des Innern nehme in dieser Angelegenheit eine Unterscheidung zwischen „aktiver“ und „inaktiver“ Bereitschaftszeit vor. Voll auszugleichen seien nach Auffassung des Ministeriums nur Bereitschaftszeiten, in denen für die Einsatzkräfte zwischen sehr langen Einsatzzeiten zusätzlich Bereitschaft mit sofortiger Abmarschbereitschaft angeordnet gewesen sei. Das Ministerium vertrete die Auffassung, es seien Unterschiede in der jeweiligen Inanspruchnahme der Einsatzkräfte während der Bereitschaftszeiten zu erkennen und eine Differenzierung bei der Behandlung gerechtfertigt.

Aus der Auflistung der Dienst- bzw. Bereitschaftszeiten des Klägers während des rund sechstägigen Castoreinsatzes gehe hervor, dass der Kläger in dieser Zeit 105,5 Stunden Dienst und 22 Stunden Bereitschaft gehabt habe (insgesamt somit 127,5 Stunden). Nach den Kriterien des Ministeriums handle es sich bei den 22 Stunden Bereitschaft des Klägers nicht um „aktive“ Bereitschaftszeiten, ungeachtet der Tatsache, dass in den wenigen Ruhezeiten wegen des permanenten Lärmpegels durch an- und abrückende Einheiten sowie durch Hubschrauber kein Schlafen möglich und damit an Erholung nicht zu denken gewesen sei.

Die vom Innenministerium vorgenommene Differenzierung nach „aktiver“ und „inaktiver“ Bereitschaft sei rechtlich nicht haltbar.

Gemäß Art. 6b EGRL 2003/88, der Art. 6 Nr. 2 der insoweit inhaltsgleichen Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 13. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABL 307 vom 13.12.1993, S. 18) ersetze, dürfe die wöchentliche Arbeitszeit einschließlich der Überstunden einen Umfang von 48 Stunden nicht überschreiten. Unter Arbeitszeit sei nach Art. 2 Nr. 1 EGRL 2003/88 jede Zeitspanne zu verstehen, während der ein Arbeitnehmer gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten arbeite, dem Arbeitgeber zur Verfügung stehe und seine Tätigkeit ausübe oder Aufgaben wahrnehme. Nach dieser Begriffsbestimmung zählten auch Zeiten des Bereitschaftsdienstes - einschließlich der „inaktiven“ Zeiten - ohne Abstriche als Arbeitszeit, wenn der Beamte sie an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort außerhalb des Privatbereichs leiste und sich zu einem jederzeitigen unverzüglichen Einsatz bereithalte und wenn erfahrungsgemäß mit einer dienstlichen Inanspruchnahme zu rechnen sei (BVerwG, U.v. 29.4.2004, 2 C 9/03; U.v. 22.1.2009, 2 C 90.07; EuGH, U.v. 3.10.2000, C-303/98; U.v. 9.9.2003, C-151/02, st.Rspr.)

Diese Auffassung vertrete auch das Bundesarbeitsgericht, das den Bereitschaftsdienst folgendermaßen definiere:

„Bereitschaftsdienst ist die Zeitspanne während der sich der Arbeitnehmer, ohne dass er unmittelbar am Arbeitsplatz anwesend sein müsste, sich für Zwecke des Betriebes oder der Dienststelle an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle innerhalb oder außerhalb des Betriebes aufzuhalten hat, damit er erforderlichenfalls seine volle Arbeitstätigkeit sofort oder bald aufnehmen kann“ (vgl. BAG, B.v. 18.2.2003, 1 ABR 2/02).

Bereitschaftsdienst sei in vollem Umfang in die Berechnung der wöchentlichen Arbeitszeit einzubeziehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U.v. 29.9.2011, 2 C 32/10) würde eine geringere Gewichtung des Bereitschaftsdienstes bei der Bemessung des Ausgleichsanspruchs zu einem Wertungswiderspruch zu den Normzielen des Unionsarbeitsrechts führen. Die wöchentliche Arbeitszeit, in die sowohl Bereitschaftsdienst in vollem Umfang als auch Überstunden einzurechnen seien, sei zum Schutz der Gesundheit und der Arbeitssicherheit festgelegt worden (vgl. Art. 1 Abs. 1 sowie Erwägungsgründe 4 und 11 RL 2003/88/EG).

Ein ermäßigter Ausgleich des geleisteten Bereitschaftsdienstes würde diese Schutzziele gefährden. Denn er würde letztlich dazu führen, dass Überschreitungen der höchstens zulässigen Arbeitszeit, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes und der Arbeitssicherheit vermieden werden sollten, dauerhaft nur teilweise auszugleichen wären. Den betroffenen Beamten würde die Möglichkeit, ihre Dienstfähigkeit durch Freizeitausgleich umfassend wiederherzustellen, teilweise genommen. Mögliche normative Anknüpfungspunkte für eine geringere Gewichtung des Bereitschaftsdienstes im innerstaatlichen Recht seien demgegenüber ohne Bedeutung, da sie der Verpflichtung zuwiderliefen, die volle Wirksamkeit des Unionsrechts sicherzustellen. Dies gelte ungeachtet dessen, dass die Bestimmung von Art und Höhe einer Entschädigung für Zuvielarbeit nach der Rechtsprechung des EuGH dem nationalen Recht vorbehalten werde (vgl. U.v. 5.5.1996, C-45/93, U.v. 5.5.1996, C-48/93; vgl. auch Art 153 AEUV). Die Haltung des Bayerischen Innenministeriums stehe im Widerspruch zu diesen Vorgaben des Gemeinschaftsrechts und der höchstrichterlichen Rechtsprechung hinsichtlich Sinn und Zweck des Freizeitausgleichs.

Der Kläger habe sich im vorliegenden Fall unstreitig an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort außerhalb seines Privatbereichs auf- und sich zu einem jederzeitigen unverzüglichen Einsatz bereithalten müssen. Entgegen der Auffassung des Innenministeriums könne es hierbei keinen Unterschied machen, ob der Dienstherr für die Dauer der Bereitschaftszeiten ausdrücklich eine „sofortige Abmarschbereitschaft“ angeordnet habe oder nicht. Denn für die übrigen Polizeibeamten habe die Belastung während der Einsatz- und Bereitschaftszeiten in gleicher Weise bestanden. Sie hätten sich ebenfalls nicht vom Einsatzort entfernen können, um sich in den kurzen Zwischenzeiten zwischen zwei Einsätzen an einem ruhigen Ort ungestört zu erholen. Vielmehr hätten auch sie sich in unmittelbarer Nähe aufhalten müssen, um ihren Dienst unverzüglich wieder antreten zu können. Zudem hätten sie dem Dienstherrn für eine jederzeitige dienstliche Inanspruchnahme zur Verfügung gestanden, weil sie den dienstlichen Bereich nicht verlassen und sich aus diesem Grund dem Zugriff des Dienstherrn nicht hätten entziehen können (vgl. BVerwG, U.v. 22.1.2009, 2 C 90/07). Eine Gleichsetzung dieser Zeiten mit Freizeit sei vor dem geschilderten Hintergrund unhaltbar.

Im Ergebnis sei deshalb kein Unterschied in der Belastung der vom Innenministerium gebildeten Gruppen (Beamte mit „aktiver“ bzw. „inaktiver“ Bereitschaft) erkennbar, so dass die Differenzierung nicht zu rechtfertigen sei. Die vom Kläger geleisteten 22 Stunden Bereitschaftsdienst zählten somit als Vollarbeitszeit und seien 1:1 durch Freizeitausgleich abzugelten bzw. ggf. als Mehrarbeit zu vergüten. Der Geldausgleich sei in Anlehnung an die zum jeweiligen Zeitpunkt der Zuviel-Arbeit geltenden Stundensätze für Mehrarbeit im Vollzeitdienst zu gewähren.

Der Beklagte beantragte mit Schreiben des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei, ..., vom 13. Mai 2016,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde zusammengefasst folgendes ausgeführt:

Der Kläger habe keinen weitergehenden Anspruch auf Freizeitausgleich, da ihm bereits in rechtmäßiger Weise Freizeitausgleich im Verhältnis von 1:3 zu den im Rahmen des Castoreinsatzes geleisteten Bereitschaftsstunden gewährt worden sei. Dies ergebe sich aus Nr. 6.1 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 11. April 2003 (Arbeitszeit der staatlichen Polizei - AZ.: IC5-0233.1/2). Demnach sei der vom Kläger geleistete Bereitschaftsdienst für den Freizeitausgleich und die Bemessung der Mehrarbeitsvergütung mit einem Drittel seiner Dauer anzurechnen. Das Verhältnis des zu gewährenden Freizeitausgleichs bestimme sich dabei nach der im Einzelfall konkret angeordneten Abmarschbereitschaft. Bei einer sofortigen Abmarschbereitschaft erhalte der Beamte Freizeitausgleich im Verhältnis 1:1 gutgeschrieben. Bei einer - wie im Falle des Klägers - einstündigen Abmarschbereitschaft werde Freizeitausgleich hingegen im Verhältnis 1:3 gewährt.

Ein anderes Ergebnis ergebe sich auch nicht unter Heranziehung des Landes-, Bundes- und/oder Europarechts. Insbesondere regle Art. 80 Abs. 1 BayBG (a. F.) i. V. m. §§ 1 ff. der

Arbeitszeitverordnung (AzV) nicht das Ausgleichsverhältnis für geleistete Bereitschaftsstunden, sondern lediglich, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe Mehrarbeit in Betracht komme. Der dem Kläger zu gewährende Freizeitausgleich ergebe sich vielmehr abschließend aus der o.g. Bekanntmachung des Staatsministeriums des Innern und der konkret angeordneten Abmarschbereitschaft. Auch das zur Begründung des klägerseitigen Antrags herangezogene Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 25. Januar 2011 (5 LC 178/09) komme zu keinem anderen bzw. für den Kläger günstigeren Ergebnis. Sowohl der Einsatzbefehl, als auch die tatsächlichen Voraussetzungen des vom Kläger geleisteten Dienstes unterschieden sich wesentlich von dem Fall des o.g. Urteils. Insbesondere stellten die Ausführungen des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts die Anwendung der o.g. Bekanntmachung nicht in Frage. Eine indifferente Übertragung der Urteilsbegründung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts auf den streitgegenständlichen Fall sei nicht sachgerecht und ließe die tatsächlichen Unterschiede der Einsätze und der Einsatzbefehle außer Betracht. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht stelle bereits in seiner Leitlinie des o.g. Urteils klar, dass es bei geschlossenen Einsätzen einer Gleichstellung des Bereitschaftsdienstes mit der voll zu vergütenden Arbeitszeit nur dann bedürfe, wenn der Dienst in Form persönlicher Anwesenheit am Arbeitsplatz geleistet werde und der Beamte jederzeit während des Bereitschaftsdienstes dem Dienstherrn zur Verfügung stehen müsse, um sofort seine Leistungen erbringen zu können (so auch BVerwG, U.v. 26.7.2012, 2 C 70.11; U.v. 29.9.2011, 2 C 32.10). Der Kläger im o.g. Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts habe, anders als im streitgegenständlichen Einsatzbefehl, einer permanenten Abmarschbereitschaft unterlegen, bei der er sich persönlich am Arbeitsplatz aufzuhalten und jederzeit abmarschbereit habe halten müssen. Im Falle der permanenten Abmarschbereitschaft, in der Praxis des Bereitschaftspolizeipräsidiums auch als „sofortige Abmarschbereitschaft“ bezeichnet, würden die von den Beamten geleisteten Stunden auch als volle Dienstzeit gewertet und auch vollumfänglich im Verhältnis von 1:1 als Freizeitausgleich gewährt.

Vorliegend sei für den Kläger jedoch jeweils eine einstündige Abmarschbereitschaft angeordnet gewesen, weshalb dieser nicht dauerhaft persönlich anwesend sein und sich auch nicht jederzeit zur Verfügung habe stellen müssen. Die einstündige Abmarschbereitschaft unterscheide sich demnach wesentlich von der permanenten/sofortigen Abmarschbereitschaft. Bei der angeordneten einstündigen Abmarschbereitschaft habe sich der Kläger während der gesamten Bereitschaftszeiten frei bewegen können und nur darauf achten müssen, innerhalb einer Stunde abmarschbereit zu sein. Er sei nicht gezwungen gewesen, sich an einem vom Dienstherrn vorgeschriebenen Ort (z. B. in einem Unterkunftszelt etc.) aufzuhalten, wie es bei einer permanenten Abmarschbereitschaft der Fall gewesen wäre. Der Kläger sei in seiner Bewegungsfreiheit und Freizeitgestaltung vielmehr frei gewesen. Insbesondere habe er entscheiden können, ob er die Zeit zur Entspannung, Regeneration oder zu einer anderen frei wählbaren Freizeitbeschäftigung verwende. Schwerpunkt der Betrachtung müsse dabei sein, ob der Kläger die Möglichkeit gehabt habe, einen gewissen „Abstand vom Dienst“ gewinnen zu können und ob es ihm möglich gewesen sei, sich aus dem räumlich begrenzten Einsatzgebiet fortzubewegen. Dies sei für den Kläger im Zeitraum seiner geleisteten Bereitschaftszeit jederzeit möglich gewesen. Insoweit sei es auch sachgerecht, die Höhe des Freizeitausgleichs vom konkreten Einsatzbefehl abhängig zu machen.

Aufgrund der einstündigen Zeitspanne könne auch nicht von einer faktischen Ortsbindung ausgegangen werden. Eine solche läge erst dann vor, wenn der dem Beamten zur Verfügung stehende Zeitraum zur Versetzung in den Dienst so knapp bemessen worden sei, dass es sich faktisch um eine räumliche Beschränkung handeln würde (Kock, in Beck Online Kommentar Arbeitsrecht, ArbZG, § 2 Rn. 6). Der Beamte wäre dann nicht mehr frei in seiner Freizeitgestaltung. Dies sei aber nur der Fall, wenn die Zeitspanne zur Versetzung in den Dienst mit weniger als 30 Minuten angesetzt sei (Kock a. a. O.) Dabei müssten die Ausführungen zum Arbeitnehmer aufgrund der vergleichbaren Sachlage ohne Einschränkungen auch für den vorliegenden Fall gelten, so dass für den Kläger keine faktische Ortsbindung gegeben gewesen sei. Darüber hinaus wäre der vom Dienstherrn angeordnete Bereitschaftsdienst (in Form der einstündigen Abmarschbereitschaft) mangels Ortsgebundenheit richtigerweise begrifflich als Rufbereitschaft einzustufen, für die rechtlich keine volle Stundenschreibung geboten sei. Denn Rufbereitschaft liege dann vor, wenn der Beamte sich außerhalb des Arbeitsplatzes aufzuhalten habe, um bei Bedarf sofort zu Dienstleistungen abrufbar zu sein. Der Beamte halte sich dann typischerweise an einem Ort seiner Wahl auf (Battis, Bundesbeamtengesetz, 4. Auflage, 2009, § 87 Rn. 16).

Der Europäische Gerichtshof habe zur Frage des Vorliegens von Arbeitszeit in Abgrenzung zur Rufbereitschaft in seinem Urteil vom 3. Oktober 2000, C-303/98 unter Rn. 50 folgendes ausgeführt:

„(...) Gilt etwas anderes, wenn die Ärzte der Teams zur medizinischen Grundversorgung Bereitschaftsdienst in der Weise leisten, dass sie ständig erreichbar sind, ohne jedoch zur Anwesenheit in der Gesundheitseinrichtung verpflichtet zu sein (Rufbereitschaft)“.

Der streitgegenständlichen Einsatzbefehl des Klägers sei dabei sogar noch weiter gefasst gewesen, in dem er sich weder am Arbeitsplatz aufhalten noch sich sofort abrufbar halten habe müssen. Der Kläger habe demnach auch nicht jederzeit dem Dienstherrn während der Bereitschaftszeit zur Verfügung stehen müssen. Deshalb könne schon begrifflich nicht von einer jederzeitigen Verfügbarkeit ausgegangen werden. Somit habe weder eine Ortsgebundenheit noch eine jederzeitige Abrufbarkeit des Beamten vorgelegen, die einen Freizeitausgleich im Verhältnis von 1:1 zu den geleisteten Stunden außerhalb der Arbeitszeit begründet hätte. Dem Kläger sei bereits ausreichend (und unter Berücksichtigung der zusätzlichen zwei Tage Dienstbefreiung überobligatorisch) Freizeitausgleich gewährt worden.

Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seien geleistete Bereitschaftsdienste nur dann als Vollarbeitszeit zu werten, wenn der Beamte in der Dienststelle anwesend sein und dem Dienstherrn jederzeit zur Verfügung stehen müsse:

„Unter Arbeitszeit ist nach Art. 2 Abs. 1 EGRL 2003/88 jede Zeitspanne zu verstehen, während der ein Arbeitnehmer gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt. Nach dieser Begriffsbestimmung zählen auch Zeiten des Bereitschaftsdienstes - einschließlich der „inaktiven“ Zeiten - ohne Abstriche als Arbeitszeit, wenn der Beamte sie an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort außerhalb des Privatbereichs leistet und sich zu einem jederzeitigen unverzüglichen Einsatz bereit hält und wenn erfahrungsgemäß mit einer dienstlichen Inanspruchnahme zu rechnen ist“ (vgl. U.v. 29.9.2011, 2 C 32/10, Rn. 11).

Der streitgegenständliche Einsatz des Klägers erfülle diese Voraussetzungen gerade nicht. Insoweit könne auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Das o.g. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts gebiete mithin ebenfalls keine andersartige Handhabung des Freizeitausgleichs im Falle des Klägers. Das abgesenkte Niveau des für Bereitschaftsdienst mit einstündiger Abmarschbereitschaft gewährten Freizeitausgleichs sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gerechtfertigt, weil diese Form der Arbeitszeit hinsichtlich Intensität und Effektivität nicht dem Volldienst gleichgestellt werden könne (vgl. BVerwG, U.v. 29.4.2004, 2 C 9.03; B.v. 8.3.1967, 6 C 79.63). Der Bereitschaftsdienst des Klägers sei durch überwiegende Phasen der Ruhe und Entspannung geprägt gewesen, weshalb eine unterschiedliche Gewichtung des Freizeitausgleichs gerechtfertigt sei (vgl. BVerwG, U.v. 29.4.2004, a. a. O.).

Auch europarechtliche Richtlinien und Entscheidungen stünden der Handhabung des Beklagten im Zusammenhang mit der Gewährung von Freizeitausgleich für geleistete Bereitschaftszeiten nicht entgegen. Die Richtlinie der Arbeitszeitgestaltung sei auf den streitgegenständlichen Fall bereits nicht anwendbar. Gemäß Art. 1 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 2003/88/EG i. V. m. Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 89/391/EWG finde die Richtlinie über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung keine Anwendung auf spezifische Tätigkeiten im öffentlichen Dienst, insbesondere die der Polizei. Selbst wenn der Anwendungsbereich der Richtlinie für den vorliegenden Fall eröffnet wäre, könnte der Kläger hieraus keinen Anspruch auf Freizeitausgleich herleiten. Schließlich handle es sich bei der streitgegenständlichen Bereitschaftszeit schon per definitionem nicht um Arbeitszeit. Das europäische Gemeinschaftsrecht treffe zudem keine ausdrücklichen Bestimmungen über eine notwendige Gleichstellung von Arbeits- und Bereitschaftszeit bei der Höhe des zu gewährenden Freizeitausgleichs (Niedersächsisches OVG, a. a. O., Rn.38; BVerwG,

U.v. 29.4.2004, a. a. O.; EuGH, U.v. 25.11.2010, C-429/09; Rn. 3) Schutzzweck der europarechtlichen Vorgaben, insbesondere der Vorgaben für die Arbeitszeitgestaltung, sei gemäß Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer. Dieser Schutz werde ausschließlich durch Vorgaben für die Arbeitszeitgestaltung erreicht - nicht dagegen durch Vorgaben für die Festsetzung des Arbeitsentgelts/Höhe des Freizeitausgleichs (vgl. BVerwG, U.v. 29.4.2004, a. a. O.).

Der Kläger habe keinen weitergehenden Anspruch als den bereits gewährten Freizeitausgleich. Folglich stelle sich auch die Frage einer alternativen Mehrarbeitsvergütung nicht.

Der Hilfsantrag des Klägers habe mithin ebenfalls keinen Erfolg.

Hierauf ließ der Kläger mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 31. Mai 2016 folgendes erwidern:

Die Schilderung der Umstände des klägerischen Einsatzes im ... durch den Beklagten gehe in weiten Teilen an der Realität vorbei und bedürfe der Berichtigung. Der Dienst für die Einsatzkräfte der Bayerischen Bereitschaftspolizei habe am 6. November 2008 um 7:00 Uhr in der Dienststelle der Bereitschaftspolizei ... begonnen. Nach der Einsatzbesprechung seien das Aufrüsten der Fahrzeuge und die Fahrt in die zugewiesene Unterkunft im ... erfolgt. Nach Bezug der Zimmer habe eine Einsatzbesprechung vor Ort stattgefunden. Im Anschluss daran sei Nachtruhe/Bereitschaft angesagt gewesen, bis zur Tages- bzw. Nachtschicht am nächsten Tag. Bei der Unterkunft handle sich bei Castor-Einsätzen in der Regel um ein Containerdorf (...) oder alte, nicht mehr in Betrieb befindliche Kasernen (...). Auf engstem Raum müssten sich zwei Beamte einen kleinen Container teilen. Die Sanitäranlagen befänden sich meist weit weg und seien fußläufig über eine freie, nicht überdachte Fläche zu erreichen. Die Sanitärräume seien ebenfalls in Containern untergebracht. Die erforderliche Mindestquadratmeterzuweisung (4 m² pro Beamten) des Leitfadens 150 „Versorgung der Polizei im Einsatz“ werde in aller Regel unterschritten. Da es sich hierbei um einen „Leitfaden“ und nicht um eine Dienstvorschrift handle, sei die angegebene Größe auch nur eine „Empfehlung“ für die Unterbringung der Einsatzkräfte, der der Dienstherr nicht folgen müsse und in Fällen wie dem vorliegenden auch nicht folge. Nicht viel besser stelle sich die Unterbringung in einer ausgedienten Kaserne dar. Hier müssten sich 4 bis 6 Beamte ein Zimmer teilen. Die gesamte Einrichtung sei extrem spartanisch - nicht ohne Grund seien diese Kasernen nicht mehr in Betrieb. Das Mobiliar bestehe aus einem Bett und einem Stuhl für jeden Beamten. Sei das Zimmer mit vier oder mehr Personen belegt, müssten sich diese einen Tisch teilen. Ab einer Dauer von drei Einsatztagen solle noch ein Schrank mit Kleiderbügeln zur Verfügung gestellt werden.

Mit Verlassen der Dienststelle in ... stünden die Beamten dem Dienstherrn zu jeder Zeit vollumfänglich zur Verfügung. Eine ausgewiesene Freizeit gebe es nicht und eine solche sei faktisch auch nicht möglich, da die Dienstzeiten sehr lang seien (vgl. die Aufstellung im Klageschriftsatz: von 5.00 bis 23:00 Uhr bzw. bis 2:00 Uhr oder gar 4:00 Uhr des Folgetag). Somit reihten sich Dienst-, Essens- und Ruhezeit aneinander, ohne klare Trennung. Die Beamten trügen während des gesamten Tages ihren Einsatzoverall. Sie führten keine Privatkleidung mit, auch weil das Fassungsvermögen der Fahrzeuge hierfür nicht ausreichen würde. Die Dienstfahrzeuge seien mit dem persönlichen und dienstlichen Einsatzgerät bis unter das Dach ausgefüllt. Wenn die Beamten daher noch einen Privatkoffer mit ihrer Zivilkleidung mitführen wollten, müssten mehrere zusätzliche Lkw mitgeführt werden (diese Möglichkeit sei bisher noch von keinem Vorgesetzten angeboten worden).

Die Kasernen und Containerdörfer lägen grundsätzlich außerhalb von Siedlungen, Gemeinden und Städten. Eine öffentliche Verkehrsanbindung existiere in der Regel nicht. Da ein Dienstfahrzeug nicht für private Fahrten benutzt werden dürfe, bleibe den Beamten als „Freizeitbeschäftigung“ - wenn sie denn Zeit und Muße für eine solche haben sollten - somit allenfalls ein Spaziergang im Bereich des Containerdorfs bzw. der Kaserne. Bedingt durch die geschilderte Abgeschiedenheit könne der Dienstherr jederzeit über die Beamten verfügen. So komme es nicht selten vor, dass der Dienstbeginn kurzfristig vorverlegt werde (z. B., wenn Straßenblockaden umfahren werden müssten, um zum Einsatzort zu gelangen und die Kollegen der Nachtschicht einigermaßen rechtzeitig abzulösen). Wenn spontane Blockaden polizeilich zu betreuen seien, komme es darüber hinaus auch zu Alarmierungen während der Nacht. Bei dem hier relevanten Einsatz sei der „normale“ Dienstplan von 6.00 bis 13:00 Uhr ausgegangen. Aufgrund von Straßenblockaden habe der Dienstbeginn jedoch am 7./8. und 9. November auf 5:00 Uhr vorverlegt werden müssen (vgl. Aufstellung im Klageschriftsatz). Ebenso sei die Dienstzeit verlängert worden und zwar bis 2.00 bzw. 1:00 Uhr und einmal sogar bis 4:00 Uhr. Diese Dienstzeiten seien je nach der Situation vor Ort spontan geändert worden. Die Dienstkräfte hätten sich darauf einzustellen gehabt und seien dementsprechend eingeteilt worden.

Es sei somit ganz offensichtlich, dass die Ausführungen des Beklagten den tatsächlichen Umständen des Einsatzes nicht gerecht würden. So sei die Behauptung, der Kläger sei in seiner Bewegungsfreiheit und Freizeitgestaltung frei gewesen, gelinde gesagt absurd. Es klinge geradezu zynisch, wenn es heiße, er habe insbesondere entscheiden können, ob er die Zeit für seine Entspannung, Regeneration oder für eine andere, frei wählbaren Freizeitbeschäftigung nutzen hätte wollen. Bei Einsatzzeiten von 16 bis 23 Stunden am Tag könne schlicht nicht mehr von Freizeit gesprochen werden. Es gehe nur noch darum, soviel Ruhe wie unter diesen Umständen möglich zu bekommen, um den nächsten Tag zu überstehen. Ebenso abwegig sei es anzunehmen, der Beamte hätte unter diesen Bedingungen „an einem Ort seiner Wahl Abstand vom Dienst“ gewinnen können - in einem Containerdorf, nur umgeben von Polizeibeamten, alle ständig in Uniform und angesichts des ständigen Lärmpegels durch an- und abrückende Einheiten und Hubschrauber!

Dass der Bereitschaftsdienst des Klägers durch überwiegende Phasen der Ruhe und Entspannung geprägt gewesen sein solle, so dass eine unterschiedliche Gewichtung des Freizeitausgleichs gerechtfertigt sei, entspreche deshalb ebenso wenig der Realität wie die Behauptung, es sei eine einstündige Abmarschbereitschaft angeordnet gewesen. Diese möge auf dem Papier bestanden haben, um eine 1:1 Stundenschreibung zu umgehen. Tatsächlich sei aber hier vor Ort nichts zu bemerken gewesen. Vielmehr seien - wie oben erläutert - Dienstplan und Dienstzeit ständig geändert worden, um den jeweiligen Entwicklungen gerecht zu werden. Ständig hätten sich Lageänderungen ergeben, auf die die Dienstkräfte sich einzustellen gehabt hätten bzw. für die sie eingeteilt worden seien. Es sei somit sehr wohl ständige Abmarschbereitschaft gefordert gewesen und die Beamten hätten dem Dienstherrn permanent zur Verfügung stehen müssen. Die vom Bundesverwaltungsgericht in der Entscheidung vom 29. September 2011, 2 C 32/10, geforderten Bedingungen, unter denen Bereitschaftszeiten als Vollarbeitszeit zu werten seien, seien vorliegend erfüllt. Denn der Kläger habe die Bereitschaftszeit „an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort außerhalb des Privatbereichs“ abgeleistet und sich „zu einem jederzeitigen unverzüglichen Einsatz“ bereitgehalten. Auch sei „erfahrungsgemäß mit einer dienstlichen Inanspruchnahme“ zu rechnen gewesen. Darüber hinaus habe sehr wohl eine faktische Ortsbindung der Einsatzkräfte bestanden, denn die kurzfristigen Änderungen von Dienstplan und -zeit hätten nur dann vorgenommen werden können, wenn die Beamten sich an dem vom Dienstherrn bestimmten Ort aufgehalten hätten und somit jederzeit für ihn erreichbar gewesen seien.

In der mündlichen Verhandlung vom 21. Juni 2016 betonte der Klägerbevollmächtigte nochmals, dass es sich bei dem hier maßgeblichen Einsatz im November 2008 anlässlich des Castortransports um einen Dauereinsatz mit der Folge gehandelt habe, dass die Bereitschaftszeiten 1:1 als Arbeitszeit anzusehen und auszugleichen seien. Der Beklagtenvertreter wies darauf hin, dass im Falle des Klägers ausdrücklich keine durchgehende Bereitschaftszeit wie im Falle des USK angeordnet worden sei. Die einstündige Abmarschbereitschaft mache deutlich, dass der Dienstherr gerade nicht davon ausgegangen sei, dass der Kläger während der Bereitschaftszeit tatsächlich zu einem Einsatz herangezogen würde. Dies führe dazu, dass die Anforderung der Rechtsprechung nicht erfüllt sei, wonach der betroffene Beamte mit der jederzeitigen Inanspruchnahme der Bereitschaftsdienstes habe rechnen müssen und rechtfertige einen reduzierten Ausgleich der Bereitschaftszeiten in Höhe von nur einem Drittel. Die individuellen Umstände seien durch die Gewährung eines Freizeitausgleichs von einem Drittel gewürdigt worden. Zusätzlich sei diesen Umständen durch die Gewährung eines weiteren Freizeitausgleichs in Höhe von 4 Stunden und 15 Minuten Rechnung getragen worden.

Der Klägerbevollmächtigte stellte den Antrag aus der Klageschrift mit der Maßgabe,

dass lediglich ein Ausgleich für die Bereitschaftszeiten beantragt werde, die anlässlich des Castortransports im Zeitraum vom 6. bis 11. November 2008 erbracht worden seien.

Mit Schreiben vom 22. Juni 2016 bat das Gericht das Präsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei, ..., zur weiteren Sachverhaltsaufklärung um die Beantwortung folgender

Fragen:

1) Welche tägliche Bereitschaftszeit (Angabe der vorgesehenen Uhrzeiten) war nach der ursprünglichen Planung des vom 6. bis 11. November 2008 stattgefundenen Castor-Einsatzes für den Kläger vorgesehen?

2. Wie wurde der Kläger während des genannten Zeitraums konkret dienstlich eingesetzt?

3. Es wird um Erläuterung gebeten, aus welchen Gründen die ursprüngliche Bereitschaftszeit (6./7.11.: 7 Stunden und 7./8.11.: 6 Stunden) am 9./10.11.2008 auf fünf bzw. am 10./11.2008 auf vier Stunden verkürzt wurde.

4. Kam es zu Einzelalarmierungen des Klägers während der Bereitschaftszeit, für die nicht die einstündige, sondern die sofortige Abmarschbereitschaft galt?“

Mit Schriftsatz vom 19. Juli 2016 führten die Klägerbevollmächtigten hierzu folgendes aus:

1. Die ursprüngliche Planung des Einsatzes sei den Beamten nicht mitgeteilt worden. Es sei nicht üblich, dass bei Großeinsätzen eine schriftliche Vorplanung der Einsatzzeiten zur Kenntnisnahme an die eingesetzten Beamten herausgegeben werde. Tatsächlich sei es aber auch nicht möglich, den gesamten Einsatz im Vorfeld zu planen. Vielmehr würden vor Ort und im Einsatzraum tagesaktuelle Entscheidungen, je nach Lageentwicklung, getroffen, so dass sich Dienst- und Bereitschaftszeiten erst im Laufe des Einsatzes ergäben. Die einzige feste Größe sei die Terminsetzung des Castortransports vom 6. November bis 11. November 2008 gewesen.

2. Die Hundertschaft des Klägers ... sei im Vorfeld des eigentlichen Transports als sogenannter „Raumschutz“ eingesetzt gewesen, d. h. die Beamten hätten ein bestimmtes Einsatzgebiet zugewiesen bekommen und Sicherheitsstörungen zu beseitigen gehabt. Als der Termin des eigentlichen Transportes herangerückt sei, sei man in einen sogenannten „Streckenschutz“ übergegangen. Hierbei sei der Einheit ein Teil des Transportweges zugeteilt worden, der von Blockierung usw. freizuhalten gewesen sei.

Der Kläger ... sei während des gesamten Einsatzes im Lautsprecherkraftwagen eingesetzt gewesen. Dieser sei in der Regel mit insgesamt drei Beamten besetzt. Während der gesamten Einsatzdauer seien sie von der Befehlsstelle zu den verschiedensten Brennpunkten und Örtlichkeiten im gesamten Einsatz geschickt worden, um entsprechende Durchsagen an die Demonstranten zu machen.

3. Die stetig kürzer werdenden Bereitschaftsseiten, je näher der anstehende Castortransporttermin heran gerückt sei, erklärten sich damit, dass z. B. beim Streckenschutz die Zwischenräume zwischen den Beamten immer mehr verkleinert worden seien. Dies habe zwangsläufig eine höhere Mannstärke erfordert oder man habe die Beamten länger im Einsatz belassen - wie dies vorliegend der Fall gewesen sei.

4. Die Frage nach der sofortigen Abmarschbereitschaft könne nach fast acht Jahren nicht mehr beantwortet werden. Aus den unterschiedlichen Dienstzeiten sei jedoch zu entnehmen, dass die Beamten ohnehin „Verfügungsmasse“ gewesen seien. Wenn eine Alarmierung gekommen sei, sei gefahren worden - mit oder ohne Anordnung einer sofortigen Abmarschbereitschaft. Dies liege im Wesen des Einsatzgeschehens, zu demin bestimmten Situationen auch eine baldmöglichste Abmarschbereitschaft gehöre.

Schon die Art der Unterbringung bei solchen Einsätzen entspreche diesem Erfordernis.

Generell dürfe noch einmal auf den grundsätzlichen Einsatzablauf hingewiesen werden. Die Polizeiführung teile zwei Arten von Dienstschichten ein, die Tages- und die Nachtschicht. Der Dienstbeginn der Tagesschicht werde je nach Einsatzabschnitt festgelegt, ebenso das Dienstende. Für den Dienstbeginn und das Dienstende der Nachtschicht gelte dies gleichermaßen. Somit komme es automatisch zu Überlappungen von Kräften aus der Tagesschicht und der Nachtschicht, d. h. alle Beamten des Großeinsatzes seien im Dienst und im Einsatzraum. Je nach Störerlage entscheide nun der Polizeiführer, z. B. die Nachtschicht im Dienst zu belassen oder auch den Tagesdienst. Auf diese Weise ergäben sich naturgemäß Verschiebungen von ursprünglich grob geplanten Einsatzzeiten (Dienstbeginn und Dienstende).

Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 15. November 2016 ergänzte der Kläger zur Verdeutlichung der Umstände des streitgegenständlichen Castoreinsatzes seinen Sachvortrag wie folgt:

Es bestehe ein wesentlicher Unterschied zu einer „normalen“ Bereitschaft auch darin, dass es nicht möglich sei, während der „Bereitschaftszeit“ die Unterkunft, d. h. die Bundeswehrkaserne oder das Containerdorf, zu verlassen. Denn zum einen sei es nicht erlaubt, die Dienstfahrzeuge zu nutzen. Zum andern nähmen Taxifahrer die Beamten nicht mit, weil sie bei der Bevölkerung des ... als „Besatzer“ und „Kollaborateure“ angesehen und entsprechend behandelt würden. Auch ein Einkauf in der Umgebung sei nicht möglich, weil die Geschäftsleute ihnen nichts verkauften. So habe während des Einsatzes beispielsweise die Verpflegung aus ... angeliefert werden müssen. Zum Tanken sei in das weit entfernte ... gefahren worden. Die Behauptung des Dienstherrn, der Kläger sei in seiner Bewegungsfreiheit und Freizeitgestaltung frei gewesen und habe entscheiden können, ob er die Zeit zur Entspannung, Regeneration oder zu einer anderen, frei wählbaren Freizeitbeschaffung verwende, und so einen gewissen „Abstand vom Dienst“ gewinnen könne, zumal es ihm möglich gewesen sei, sich aus dem örtlich begrenzten Einsatzgebiet fortzubewegen, gehe deshalb völlig an der Realität des besagten Einsatzes vorbei.

Mit Schreiben des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei, ..., vom 21. November 2016 nahm der Beklagte zu den vom Gericht mit Schreiben vom 22. Juni 2016 aufgeworfenen Fragen wie folgt Stellung:

1) Welche tägliche Bereitschaftszeit (Angabe der vorgesehenen Uhrzeiten) war nach der ursprünglichen Planung des vom 6. bis 11. November 2008 stattgefundenen Castor-Einsatzes für den Kläger vorgesehen?

Grundsätzlich werde bei der eigentlichen Vorausplanung von keiner Bereitschaftszeit ausgegangen. Der 6. November 2008 habe mit einem im Voraus geplanten Dienstbeginn und einem während des Dienstes noch zu bestimmenden Dienstende begonnen. Aufgrund situativer Einsatzlagen habe nach dem festgelegten eigentlichen Dienstende Bereitschaftszeit angeordnet werden können, um über weitere Kräfte spontan verfügen zu können. Die täglichen Bereitschaftszeiten hätten sich dabei nach den jeweiligen Ruhephasen der Einsatzkräfte gerichtet. Die Ruhephasen bzw. Bereitschaftszeiten seien jeweils nach Dienstende festgelegt worden und hätten sich an der zurückliegenden Einsatzzeit und der bevorstehenden Einsatzlage orientiert. Eine verbindliche Planung möglicher Bereitschaftszeiten könne im Voraus, aufgrund der mannigfaltigen Einsatzlagen bei einem derartigen Großeinsatz, nicht stattfinden.

2. Wie wurde der Kläger während des genannten Zeitraums konkret dienstlich eingesetzt?

PHM ... sei während des Einsatzgeschehens „Castor 2008“ Angehöriger der 14. BPH E. gewesen. Die Beamten ..., ... und ... seien als Angehörige des Taktischen Lautsprechertrupps (TLT) des 16. BPH E/TEE zugehörig gewesen. Sowohl die 14. BPH E als auch der TLT seien während des Einsatzes „Castor 2008“ der IV. Bereitschaftspolizeiabteilung (BPA) ... unterstellt gewesen. Diese sei während des Einsatzes von Ltd. PD ..., derzeit Abteilungsleiter der II. BPA ..., geführt worden.

Im relevanten Zeitraum vom 6. November 2008 bis 11. November 2008 sei die IV. BPA ... im Einsatzabschnitt „...“ in folgenden Unterabschnitten (UA) eingesetzt worden:

Donnerstag, 6.11. 2008:

Anreise der Einsatzkräfte zur Bundeswehrliegenschaft „...“-Kaserne in ....

Freitag, 7.11.2008:

Bereithaltung der IV. BPA ... im UA „Eingreifkräfte/Technik“ in der „...“-Kaserne als Einsatzkräfte.

Samstag, 8.11.2008:

Versammlungsschutz vor dem Transportbehälterlager (TBL) ... und Betreuung von Sitz- und Traktorblockaden.

Sonntag, 9.11.2008:

Übernahme des Raum- und Streckenschutzes im UA „Ost“ im Bereich „L 256 zwischen ...und ...“.

Montag, 10.11.2008:

Übernahme des Raum- und Streckenschutzes im UA „Ost“ im Bereich „L 256 zwischen ... und ...“.

Dienstag, 11.11.2008:

Entlassung aus dem Einsatz, Ruhen und anschließende Rückreise zum Standort.

Der Beamte ... sei als Gruppenführer der 1. Gruppe im I. Zug verwendet worden und während des Einsatzes mit wechselnden Aufgaben gemäß Vorgaben der Zug-/Hundertschaftsführung beauftragt gewesen.

Die TLT-Besatzung sei im Team eingesetzt gewesen und habe entweder für Lautsprechereinsätze bereitgestanden oder Lautsprecherdurchsagen abgesetzt. Da die Einsatzunterlagen dieses Einsatzes turnusgemäß ausgesondert worden seien, befänden sich bei der TEE ... bezüglich dieses „Castor“-Einsatzes keine Unterlagen mehr. Die von der TEE geführten Statistiken reichten lediglich bis 2010 zurück.

3. Es wird um Erläuterung gebeten, aus welchen Gründen die ursprüngliche Bereitschaftszeit (6./7.11.: 7 Stunden und 7./8.11.: 6 Stunden) am 9./10.11.2008 auf fünf bzw. am 10./11.2008 auf vier Stunden verkürzt wurde.

Aus den damaligen Einsatzunterlagen ließen sich keine konkreten Rückschlüsse von einsatzrelevanten Vorkommnissen auf die Verkürzung der Bereitschaftszeiten ziehen. Die Einsatzlagen im Zusammenhang mit Castortransporten hätten sich aufgrund der Dimension des Einsatzraumes und der hohen Anzahl als auch der Struktur des polizeilichen Gegenübers jedoch stets dynamisch gestaltet. Insbesondere in der sogenannten „heißen“ Einsatzphase - vom Eintreffen des Castorzuges im ... bis zur Ankunft im TBL ... - sei eine Dynamisierung und Verschärfung der Einsatzlage nicht auszuschließen gewesen. Die Dienstzeiten hätten deshalb ausgedehnt und Ruhepausen (Bereitschaften) auf ein Minimum beschränkt werden müssen. Die sich mehr und mehr verkürzenden Ruhezeiten im Einsatzverlauf ließen sich mithin mit der dynamischen Entwicklung der Störerlage insbesondere den damit verbundenen Umwegen bei der An- und Abfahrt zum/vom Einsatzort erklären. Der Dienstbeginn habe vorverlegt bzw. die Bereitschaftszeit verkürzt werden müssen.

4. Kam es zu Einzelalarmierungen des Klägers während der Bereitschaftszeit, für die nicht die einstündige, sondern die sofortige Abmarschbereitschaft galt?“

Die Alarmierung einzelner Beamter erscheine sachfremd. Bei solchen polizeilichen Einsatzlagen erfolge ein Vorgehen mindestens in Gruppenstärke, besser in Halbzug- wenn nicht in Zugstärke. Insbesondere für PHM ... könne dies ausgeschlossen werden. Dieser sei in seiner damaligen Funktion als Gruppenführer in seine Organisationsstruktur (Gruppenführer der 1. Gruppe des I. Zuges der 14. BPH E) eingebunden gewesen. Ebenso sei eine Einzelalarmierung eines TLT-Angehörigen nicht nachvollziehbar, zumal der „Taktische Lautsprechertrupp“ naturgemäß nur als Team (Kfz-Führer, Sprecher etc.) über einen Einsatzwert verfüge und daher nur dementsprechend eingesetzt werde.

Überdies werde nochmals darauf hingewiesen, dass die Form der jeweils angeordneten Abmarschbereitschaft der Lagebeurteilung des Polizeiführers des Gesamteinsatzes entspringe. Diese werde nicht schon in der Vorplanung im Befehl festgeschrieben, sondern in der Regel in der Einsatzbesprechung zeitnah zum Einsatzbeginn - gemessen an den aktuellen Lageerkenntnissen - festgelegt. Zum Gelingen des Einsatzkonzepts in einem mehrtägigen Einsatz mit solch hoher Brisanz und Komplexität - wie dem „Castoreinsatz 2008“ - gehöre u. a. die verlässliche Wiederverwendung von (einigermaßen) ausgeruhten Kräften. Das Bestreben des Polizeiführers bestehe darin, Kräfte nicht zu „verbrennen“, sondern die Dienstabläufe so zu gestalten, dass das absolute Gros der Kräfte beim abschließenden Straßentransport der Castoren von der Umladestation in ... zum 25 km entfernten Zwischenlager in ... zur Verfügung stehe. Ziel müsse es sein, eine Unterbrechung der - während des Einsatzes „Castor 2008“ als einstündige Abmarschbereitschaft ausgestalteten knapp bemessenen - Ruhezeit der Einheiten zu vermeiden. Insofern sei mit der Anordnung der einstündigen Abmarschbereitschaft die Botschaft einer „Alarmierung“ der Einheiten nur im äußersten Notfall“ impliziert. In Anbetracht der immensen zeitlichen Belastung der Einsatzkräfte wäre einer Alarmierung insbesondere ab Samstagnacht (9./10.11.) auch das Fürsorgeprinzip entgegengestanden. Die einstündige Abmarschbereitschaft eröffne dem Polizeiführer zwar zusätzliche Handlungsspielräume, um auf unvorhergesehene Lageentwicklungen mit der Gefahr eines umfangreichen Schadenseintritts zeitnah reagieren zu können. Eine Alarmierung der Einheiten sei vor diesem Hintergrund jedoch grundsätzlich nicht eingeplant gewesen. Vielmehr sei es darum gegangen, nur für den Fall unvorhergesehener Lagekonstellationen, Kräfte (zumindest innerhalb einer Stunde) „in der Hinterhand“ zu haben. Auf die in einstündige Abmarschbereitschaft versetzten Kräfte habe bei dem streitgegenständlichen Einsatz nicht zurückgegriffen werden müssen, so dass eine Alarmierung aus der einstündigen Abmarschbereitschaft nicht erfolgt sei. Insoweit werde nicht nur die jeweilige Einschätzung der Lageentwicklung durch den Einsatzleiter bestätigt, sondern auch die mit der einstündigen Abmarschbereitschaft einhergehende Botschaft an die Beamten, dass mit einer Alarmierung gerade nicht zu rechnen sei, unterstrichen.

Auf diesem Wege werde deutlich, dass den streitgegenständlichen Zeiten der einstündigen Abmarschbereitschaft gerade nicht das Gepräge „eines Bereithaltens für einen jederzeit möglichen Einsatz“ zukomme. Vielmehr handle es sich bei diesen Stunden um eine Zeitspanne, „die allenfalls sporadisch von Einsätzen unterbrochen wird“, so dass im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, U.v. 20. Januar 2009, 2 C 90/07) keine Arbeitszeit mit der Folge einer „1:1-Stundenschreibung“ anzunehmen sei.

Für den Fall, dass das Gericht eine weitergehende Sachaufklärung für geboten halten sollte, werde angeregt, Herrn Ltd. PD ... im Rahmen der mündlichen Verhandlung anzuhören. Gleiches gelte, falls weitere Informationen hinsichtlich des bei der Bayerischen Bereitschaftspolizei praktizierten differenzierten Systems der Stundenschreibung

(Freizeit/Rufbereitschaft/einstündige Abmarschbereitschaft/sofortige Abmarschbereitschaft/Dienstzeit) für erforderlich erachtet würden. Wie bereits in der mündlichen Verhandlung vom 21. Juni 2016 vorgetragen, werde damit (einzelfallgerecht) den jeweiligen Belastungen und Einschränkungen der Beamten im Einsatz Rechnung getragen.

In der mündlichen Verhandlung vom 20. Dezember 2016 wurden Herr Leitender Polizeidirektor ..., Leiter der beim Castortransport vom 6. bis 11. November 2008 eingesetzten bayerischen Polizeikräfte sowie Herr Polizeirat ..., beim Castoreinsatz vom 6. bis 11. November 2008 Hundertschaftsführer der IV. BPA, ..., informatorisch zum Einsatzablauf gehört.

Der Klägervertreter wiederholte die Anträge aus der mündlichen Verhandlung vom 21 Juni 2016 und beantragte zusätzlich,

für den Fall der Klageabweisung, die Berufung zuzulassen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte samt den gewechselten Schriftsätzen und hinsichtlich des Verlaufs der mündlichen Verhandlung auf die jeweiligen Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Gründe

Gegenstand der Klage ist nach dem in der mündlichen Verhandlung vom 21. Juni 2016 gestellten und in der mündlichen Verhandlung vom 20. Dezember 2016 wiederholten Klageantrag der Ausgleich für die vom Kläger anlässlich des Castortransports 2008 im Zeitraum vom 6. bis 11. November 2008 erbrachten und bislang noch nicht als Arbeitszeit abgegoltenen Bereitschaftszeiten.

Da dem Kläger für die im oben genannten Zeitraum insgesamt geleisteten 22 Bereitschaftsstunden gemäß Ziff. 6.1 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 11. April 2003 (IC5-0233.1/2) ein Drittel (= 7,33 Stunden) als Freizeitausgleich gutgeschrieben und darüber laut Aktenvermerk des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei, ..., vom 27. November 2008 aufgrund der besonderen Umstände des Castoreinsatzes 2008 zusätzlich ein halber Tag (4:15 Stunden) vergütet wurde, befindet sich vorliegend lediglich die bisher noch nicht erfolgte Abgeltung für 10,42 Stunden Bereitschaft im Streit.

Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig, da sie auf den Erlass eines Verwaltungsaktes im Sinne des Art. 35 BayVwVfG gerichtet ist. Der Gewährung von Freizeitausgleich kommt unmittelbare Rechtswirkung nach außen zu, da sie - vergleichbar mit der Urlaubsgewährung - die persönliche Rechtsstellung des Beamten betrifft (vgl. OVG Münster, U.v. 7.5.2009, 1 A 2652/07, Rn. 27 ff. bei juris; VG Berlin U.v. 2.12.2015, 26 K 58.14, Rn. 22 bei juris).

Gemäß § 75 VwGO ist die Klage als Untätigkeitsklage zulässig. Zwar wurde sie vor Ablauf der Dreimonatsfrist des § 75 Satz 2 VwGO seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts (7.11.2011) erhoben, diese Frist ist jedoch inzwischen längst abgelaufen.

Die Klage ist jedoch nicht begründet.

Die Unterlassung der Gewährung weiteren Freizeitausgleichs für den Einsatz des Klägers beim Castortransport 2008 durch den Beklagten ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ausgleich der beim Castoreinsatz 2008 erbrachten und bislang (noch) nicht abgegoltenen 10,42 Bereitschaftsstunden.

Bei der vom Kläger während des Castoreinsatzes 2008 erbrachten Bereitschaftszeit (insgesamt 22 Stunden) handelt es sich nicht um ausgleichspflichtige Mehrarbeit nach der zum Zeitpunkt des Castortransports 2008 geltenden Regelung des Art. 80 Abs. 2 Satz 2 BayBG (zum 1.4.2009 ersetzt durch die inhaltsgleiche Vorschrift des Art. 87 Abs. 2 Satz 2 BayBG).

Mehrarbeit im Sinne des Art. 80 Abs. 2 Satz 2 BayBG kann zwar auch durch Bereitschaftsdienst geleistet werden.

Denn unter Arbeitszeit ist nach Art. 2 Nr. 1 RL 2003/88/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, der Art. 6 Nr. 2 der insoweit inhaltsgleichen Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl L 307 vom 13. Dezember 1993, S. 18) ersetzt, jede Zeitspanne zu verstehen, während der ein Arbeitnehmer gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt. Nach dieser Begriffsbestimmung zählen auch Zeiten des Bereitschaftsdienstes - einschließlich der „inaktiven Zeiten“ - ohne Abstriche als Arbeitszeit, wenn der Beamte sie an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort außerhalb des Privatbereichs leistet und sich zu einem jederzeitigen unverzüglichen Einsatz bereithält, und wenn erfahrungsgemäß mit einer dienstlichen Inanspruchnahme zu rechnen ist (BVerwG, U.v. 29.9.2011, 2 C 32/10; U.v. 29.4.2004, 2 C 9.03, Buchholz 240

§ 48 BBesG Nr. 8 Rn. 17; U.v. 22.1.2009, 2 C 90.07, Buchholz 240.1 BBesO Nr. 31; EuGH, U.v. 3.10.2000, Rs. C-303/98, Simap - Slg. 2000, I-7963; U.v. 9.9.2003, Rs. C-151/02, Jäger - Slg. 2003, I-8389, st. Rspr.).

Erfüllt der geleistete Bereitschaftsdienst die bezeichneten Anforderungen, ist auch die in Form von Bereitschaftsdienst geleistete Mehrarbeit ist im Verhältnis „1 zu 1“ durch Freizeit auszugleichen. Hingegen besteht kein Anspruch auf Freizeitausgleich für eine reine Rufbereitschaft oder bloße Anwesenheitszeiten ohne dienstliche Inanspruchnahme in dieser Zeit (vgl. Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Urteilen vom 17.11.2016 - 2 C 3.16 u. a.).

Der Beklagte geht zutreffend davon aus, dass die vom Kläger während des Castoreinsatzes 2008 erbrachten Bereitschaftszeiten nicht im Verhältnis „1 zu 1“ durch Freizeit auszugleichen sind.

Die Kammer ist nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 20. Dezember 2016 und der dort vorgenommenen informatorischen Anhörung des Leitenden Polizeidirektors ... (Einsatzleiter der bayerischen Polizeikräfte beim Castortransport vom 6.11. bis 11.11. 2008) und des Polizeioberrats ... (Hundertschaftsführer der IV. BPA beim Castoreinsatz vom 6.11. bis 11.11.2008) zu der Auffassung gelangt, dass der Kläger den Bereitschaftsdienst zwar an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort außerhalb des Privatbereichs geleistet hat, er sich in Folge der angeordneten einstündigen Abmarschbereitschaft jedoch nicht zu einem jederzeitigen unverzüglichen Einsatz bereithalten musste. Insoweit bestand eine entscheidungserheblicher Unterschied zu einer sofortigen, permanenten Abmarschbereitschaft, die eine Abgeltung der Bereitschaftszeit 1 : 1 zur Folge hätte.

Dies ergibt sich aus folgenden Sachverhaltsfeststellungen:

Nach den glaubhaften Darlegungen des Leitenden Polizeidirektors ... in der mündlichen Verhandlung vom 20. Dezember 2016 gab es kein Verbot, während der einstündigen Abmarschbereitschaft den Unterbringungsort des Klägers, die ...Kaserne in ... zu verlassen. Auch gab es während der des Castoreinsatzes vom 6. bis 11. November 2008 keine von den festgelegten Bereitschaftszeiten abweichende vorzeitige Alarmierung der Einsatzkräfte. Im Falle einer theoretischen Alarmierung wäre es zwar sicherlich so gewesen, dass die Einsatzkräfte schon nach einer halben Stunde abmarschbereit gewesen wären. Demgegenüber setze eine sofortige Einsatzbereitschaft voraus, dass die vorgesehenen Einsatzkräfte sich bereits abmarschbereit, also ausgerüstet, in den Fahrzeugen oder auf dem Zimmer befänden, was bei der einstündigen Abmarschbereitschaft jedoch nicht der Fall sei. Soweit einzelne Einsatzkräfte von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hätten, das Kasernengelände zu verlassen, sei man davon ausgegangen, dass diese in entsprechender Absprache mit den in der Kaserne verbleibenden Kameraden sichergestellt hätten, dass sie im Falle einer Alarmierung innerhalb der vorgesehenen Abmarschbereitschaft auch in der Kaserne abmarschbereit anwesend sein würden.

Durch die Ausführungen des Polizeioberrats ... in der mündlichen Verhandlung vom 20. Dezember 2016 wird bestätigt, dass es sich bei der einstündigen Abmarschbereitschaft während des Castoreinsatzes vom 6. bis 11. November 2008 nicht um eine permanente Einsatzbereitschaft mit einem ständigen Bereithalten der Einsatzkräfte „in voller Montur“ gehandelt hat. Vielmehr habe die einstündige Abmarschbereitschaft primär der Erholung der Einsatzkräfte von ihrem Dienst gedient. Bei rückblickender Betrachtung sei ein Einsatz der ihm unterstellten Kräfte während der Bereitschafszeiten unwahrscheinlich gewesen, da diese Bereitschaftszeiten gerade der Regenerierung und Erholung der Beamtin dienen hätten sollen. Bei einer Alarmierung während der Bereitschaftszeiten werde die gesamte Einsatzkonzeption gefährdet.

Zusammenfassend geht aus den Erläuterungen der beiden in der mündlichen Verhandlung vom 20. Dezember 2016 durch die Kammer informatorisch angehörten Polizeiführungsbeamten übereinstimmend hervor, dass bei einer objektiven ex ante Betrachtung nach dem gesamten Geschehensablauf beim Castoreinsatz 2008 während der Bereitschaftszeit nicht in nennenswertem Umfang mit einer Inanspruchnahme des Klägers zu dienstlichen Einsätzen zu rechnen war. Diese Einschätzung wurde auch dadurch genügend plausibilisiert, dass es nach Aussage der beiden informatorisch angehörten Polizeibeamten auch bei Castoreinsätzen in den anderen Jahren ganz selten zu einer Aktivierung von Beamten aus der Ruhezeit kam und deshalb auch im Jahre 2008 von einer nur geringen Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme auszugehen war. Allein die, nach dem gesamten Geschehensablauf hier nicht vorliegende Fallkonstellation eines Rechnen-Müssens mit in nennenswertem Umfang stattfindenden dienstlichen Einsätzen wäre nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U.v. 2.1.2009, 2 C 90/07, Rn. 20 bei juris) Voraussetzung für eine Ausgleich des vom Kläger geleisteten Bereitschaftsdienstes gewesen. Bei wertender Betrachtung ähnelt dieser jedoch vielmehr einer Rufbereitschaft, die allenfalls sporadisch von Einsätzen unterbrochen wird.

Da nach alledem schon kein Anspruch des Klägers auf Ausgleich der beim Castoreinsatz 2008 erbrachten und bislang (noch) nicht abgegoltenen 10,42 Bereitschaftsstunden besteht, kommt es auch nicht mehr auf eine mögliche Verwirkung dieses Anspruchs an.

Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. B.v. 5.10.2016, 3 ZB 14.2464; B.v.23.11.1982, 3 B 82. A.1793) ist ein Beamter verpflichtet, anlässlich vom Dienstherrn anerkannter Überzeiten und auf dieser Basis erfolgter Gewährung von Freizeitausgleich darauf hinzuweisen, dass nach seiner Meinung für den fraglichen Zeitraum noch weitere Ansprüche wegen (angeblich) geleisteter Mehrarbeit bestehen. Kommt der Beamte dieser Pflicht nicht nach, so hat er einen etwaigen Anspruch verwirkt.

Hiernach hätte es dem Kläger obliegen, spätestens im Zeitpunkt der teilweisen Gewährung des Ausgleichs für die von ihm geleisteten Bereitschaftszeiten eine weitergehende Anrechnung zu beantragen. Für das Bestehen dieser Obliegenheit spricht auch die Vorschrift des Art. 80 Abs. 2 Satz 2 BayBG a. F., wonach über die regelmäßige Arbeitszeit hinausgeleistete Mehrarbeit innerhalb von zwölf Monaten auszugleichen ist.

Im vorliegenden Fall ist jedoch bereits wegen des Nichtbestehens eines Anspruchs des Klägers auf Ausgleich der bislang noch nicht abgegoltenen Bereitschaftszeit die Verwirkung dieses Anspruchs nicht mehr zu prüfen.

Die Entscheidung des Beklagten, gemäß Ziff. 6.1 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 11. April 2003 (IC5-0233.1/2) den vom Kläger während des Castoreinsatzes vom 6. bis 11. November 2008 geleisteten Bereitschaftsdienst (nur) mit einem Drittel seiner Dauer abzugelten, erweist sich somit als nicht rechtsfehlerhaft.

Nach alledem war die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Berufung war gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil die vom Kläger aufgeworfene Frage der Abgeltung von in Form der „einstündigen Abmarschbereitschaft“ geleisteter Bereitschaftszeit nach Auffassung der Kammer grundsätzliche Bedeutung hat und, soweit ersichtlich, auch noch nicht Gegenstand der obergerichtlichen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs gewesen ist.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift:

Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift:

Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich einzulegen; sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift:

Ludwigstraße 23, 80539 München;

Postfachanschrift:

Postfach 34 01 48, 80098 München, oder in

in Ansbach:

Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 123,73 EUR

(10,42 x 12,13 EUR Stundenvergütung für BesGr A 8, entsprechend den 2008 anwendbaren Mehrvergütungssätzen) festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift:

Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift:

Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

I. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 29. Oktober 2018 - B 5 E 18.1023 - geändert.

Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.

III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller, der sich noch bis 30. November 2018 im aktiven Dienstverhältnis als Polizeivollzugsbeamter in der Bundespolizei befindet, begehrt im Weg der einstweiligen Anordnung die weitere Anerkennung von Bereitschaftszeiten als Dienstzeiten.

Ihm war Mehrarbeit, die er in Form von Bereitschaftsdienst als Beamter vom Dienst (B.v.D.) geleistet hatte, nach der damaligen Verfügungslage mit Wertung zu 50% je geleisteter Bereitschaftsdienststunde in Freizeit ausgeglichen worden. Mit Schreiben vom 18. April 2017 beantragte er unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. November 2016 (BVerwGE 156, 262) bei seiner Dienststelle vollen Freizeitausgleich im Verhältnis von 1 zu 1 durch „Abänderung und Neuberechnung aller von mir geleisteten Dienste als B.v.D., welche noch nicht einer Verjährung der Antragsfrist unterliegen“. Mit Verfügung der Bundespolizeiabteilung Bayreuth vom 13. Dezember 2017 in Gestalt des - teilweise abhelfenden - Widerspruchsbescheids der Direktion Bundesbereitschaftspolizei vom 21. Februar 2018 wurden unter Hinweis auf die neue Erlasslage die vom Antragsteller ab dem 18. November 2015 geleisteten Bereitschaftszeiten „mit einer Abrechnung von 100% nachberechnet“, woraus sich eine Zeitgutschrift in Höhe von 27 Stunden und 16 Minuten ergab; für die vor diesem Zeitpunkt (zwischen 11.3.2015 und 9.11.2015) erbrachten Zeiten des Bereitschaftsdienstes wurde hingegen ein voller Freizeitausgleich abgelehnt.

Der Antragsteller hat daraufhin Klage zum Verwaltungsgericht erhoben, mit der er auch für die 2015 geleisteten Bereitschaftsdienstzeiten vollen Freizeitausgleich durch Gutschrift von 99,75 Stunden auf seinem Arbeitszeitkonto verlangt. Darüber ist bislang nicht entschieden

Unter Hinweis auf den bevorstehenden Eintritt in den Ruhestand und die dadurch drohende Erledigung seines Klagebegehrens hat der Antragsteller am 1. Oktober 2018 den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 29. Oktober 2018 die Antragsgegnerin verpflichtet, dem Antragsteller auf dessen Arbeitszeitkonto 99,75 Stunden gutzuschreiben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die mit der Anordnung verbundene Vorwegnahme der Hauptsache sei wegen des bevorstehenden Eintritts in den Ruhestand ausnahmsweise gerechtfertigt. Der Antragsteller habe nach § 88 Satz 2 BBG einen Anspruch auf vollen Freizeitausgleich auch der im Jahr 2015 erbrachten Mehrarbeit. Dieser Anspruch sei nicht verwirkt, weil der Antragsteller ihn erst in zumutbarer Weise habe geltend machen können, nachdem er Kenntnis von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. November 2016 erlangt habe.

Die Antragsgegnerin beantragt mit ihrer am 2. November erhobenen und am 12. November 2018 begründeten Beschwerde, den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 29. Oktober 2018 abzuändern und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Der Antragsteller verteidigt den angegriffenen Beschluss und beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

II.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig und begründet.

Die Beschwerdegründe, die die Antragsgegnerin innerhalb der Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegt hat, führen zu einer Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO ist abzulehnen, weil dem Antragsteller kein Anordnungsanspruch zur Seite steht.

Der Senat geht mit dem Verwaltungsgericht zwar davon aus, dass der Antragsteller für geleistete Mehrarbeit in Form des Bereitschaftsdienstes im Jahr 2015 nach § 88 Satz 2 BBG einen Anspruch auf vollen Freizeitausgleich im Verhältnis 1 zu 1 erworben hat. Es sprechen indes gute Gründe dafür, dass dieser Anspruch bereits verwirkt ist. Diese Gründe sind so gewichtig, dass eine Vorwegnahme der Hauptsache durch einstweilige Anordnung des Ausgleichs in der dem Antragsteller noch verbleibenden aktiven Dienstzeit bis 30. November 2018 nicht gerechtfertigt ist.

Das Rechtsinstitut der Verwirkung, einer besonderen Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB), gilt auch im öffentlichen Recht, namentlich im öffentlichen Dienstrecht (etwa BayVGH, B.v. 1.2.2018 - 6 ZB 17.1863 - juris Rn. 17 f m.w.N.). Tatbestandlich setzt Verwirkung voraus, dass ein verwirkbares Recht, wie hier der Anspruch auf Gewährung von Dienstbefreiung nach § 88 Satz 2 BBG, nicht mehr ausgeübt werden kann, weil seit der Möglichkeit der Geltendmachung eine längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung unter Berücksichtigung des beim Verpflichteten daraus erwachsenen Vertrauens als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Das ist dann der Fall, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (sog. Zeitmoment) und der Berechtigte unter Verhältnissen untätig bleibt, unter denen vernünftigerweise etwas zur Wahrung des Rechts unternommen zu werden pflegt (sog. Umstandsmoment, vgl. BVerwG, U.v. 30.8.2018 - 2 C 10.17 - juris Rn. 21 m.w.N). Ab wann ein Untätigsein als vertrauensbildend und damit als für eine Verwirkung relevant gewertet werden kann, lässt sich letztlich nur durch Abwägung der konkreten Umstände des Einzelfalls ermitteln (BVerfG, B.v. 4.3.2008 - 2 BvR 2111/07 - juris Rn. 31; BayVGH, B.v. 1.2.2018 - 6 ZB 17.1863 - juris Rn. 18).

Gemessen an diesen Grundsätzen dürfte der Anspruch des Antragstellers aus § 88 Satz 2 BBG auf vollen Freizeitausglich für die 2015 erbrachte Mehrarbeit bereits verwirkt gewesen sein, als er ihn mit Schreiben vom 18. April 2017 erstmals geltend gemacht hat. Denn der Antragsteller ist unter Umständen untätig geblieben, unter denen der Dienstherr ein Handeln erwarten durfte, wenn der Antragsteller weiteren Freizeitausgleich beanspruchen will. Denn ihm war für das Jahr 2015 wegen anerkannter Mehrarbeit teilweiser Freizeitausgleich gewährt worden. Ein Beamter ist in einem solchen Fall verpflichtet, anlässlich vom Dienstherrn anerkannter Mehrarbeitszeiten und auf dieser Basis erfolgter Gewährung von Freizeitausgleich darauf hinzuweisen, dass nach seiner Meinung für den fraglichen Zeitraum noch weitere Ansprüche wegen Mehrarbeit bestehen. Kommt der Beamte dieser Pflicht nicht nach, so hat er einen etwaigen Anspruch verwirkt (BayVGH, B.v. 23.11.1982 - 3 B 82 A.1793 - ZBR 1983, 152; B.v. 5.10.2016 - 3 ZB 14.2462 - juris Rn. 9). Dem Antragsteller hätte es daher oblegen, wohl schon bei Inanspruchnahme der ihm (unvollständig) gewährten Dienstbefreiung weitergehenden Ausgleich zu beantragen. Jedenfalls aber dürfte der Ausgleichanspruch spätestens dann verwirkt sein, wenn der Beamte - wie hier - länger als ein Jahr mit der Geltendmachung weiterer Dienstbefreiung zuwartet. Denn das Gesetz bestimmt in § 88 Satz 2 BBG ausdrücklich einen Zeitraum von einem Jahr, innerhalb dessen der Freizeitausgleich zu gewähren ist. Damit wird der Ausgleichsanspruch nicht zuletzt im Interesse einer geordneten und vorhersehbaren Einsatz- und Personalplanung in einer Weise konkretisiert, auf die sich sowohl der Beamte als auch der Dienstherr einzustellen haben. Der Verwirkung steht nicht entgegen, dass das Bundesverwaltungsgericht erst mit Urteil vom 17. November 2016 - 2 C 23.15 - (BVerwGE 156, 262) entschieden hat, dass auch bei Mehrarbeit in der Form des Bereitschaftsdienstes - wie bei Volldienst - Anspruch auf vollen Freizeitausgleich im Verhältnis 1 zu 1 besteht. Auch wenn der Antragsteller vor diesem Urteil im Unklaren über die Rechtslage gewesen sein mag, ändert das nichts an seiner Obliegenheit, weitergehende Ansprüche auch bei entgegenstehender Erlasslage jedenfalls innerhalb des Jahreszeitraums geltend zu machen.

2. Der Antragsteller hat gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 10.000,- € festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel), des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere rechtliche Schwierigkeiten) sowie des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i. S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage, den Beklagten zu verpflichten, die durch den Kläger, der als Krankenpfleger (BesGr A 8) in der Justizvollzugsanstalt A. tätig ist, nach den Dienstanweisungen Nr. 10 vom 20. Juli 2012 und Nr. 95 vom 24. Oktober 2012 in den Kalenderjahren 2011, 2012 und 2013 geleisteten Bereitschaftszeiten (insgesamt 778 Stunden) als Mehrarbeit zu vergüten oder einen entsprechenden Freizeitausgleich zu gewähren sowie festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, Bereitschaftszeiten aufgrund dieser Dienstanweisungen als Mehrarbeit zu vergüten oder einen entsprechenden Freizeitausgleich zu gewähren, zu Recht abgewiesen, da es sich hierbei um eine Rufbereitschaft und nicht um einen nach Art. 87 Abs. 2 BayBG, Art. 61 BayBesG auszugleichenden Bereitschaftsdienst handelt.

1.1 Ein Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung nach Art. 87 Abs. 2 Satz 3 BayBG i. V. m. Art. 61 BayBesG bzw. ein (vorrangiger) Anspruch auf Freizeitausgleich nach Art. 87 Abs. 2 Satz 2 BayBG besteht nicht, weil der Kläger keine Mehrarbeit geleistet hat.

Gemäß Art. 87 Abs. 2 Satz 1 BayBG sind Beamte verpflichtet, ohne Entschädigung über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit (§ 2 Abs. 1 AzV) hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt (Art. 87 Abs. 2 Satz 1 BayBG). Werden sie durch dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, ist innerhalb eines Jahres für die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren (Art. 87 Abs. 2 Satz 2 BayBG). Ist die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, so können sie an ihrer Stelle eine Vergütung erhalten (Art. 87 Abs. 2 Satz 3 BayBG i. V. m. Art. 61 BayBesG).

Mehrarbeit, die im Rahmen eines Bereitschaftsdienstes (§ 4 AzV) geleistet wird, ist auszugleichen (BVerwG, U.v. 29.4.2004 - 2 C 9.03 - NVwZ 2004, 634 ). Ein Beamter leistet Bereitschaftsdienst, wenn er sich außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an seiner Dienststelle oder an einem anderen Ort außerhalb des Privatbereichs bereitzuhalten hat, um bei Bedarf jederzeit und unverzüglich Dienst zu leisten (st. Rspr., vgl. BVerwG, U.v. 22.1.2009 - 2 C 90.07 - NVwZ-RR 2009, 525 m. w. N.). Hiervon zu unterscheiden ist die Rufbereitschaft, wonach der Beamte angewiesen werden kann, sich während der dienstfreien Zeit erreichbar in Nähe des Dienstorts aufzuhalten, wenn besondere dienstliche Verhältnisse dies erfordern (Art. 74 Abs. 3 BayBG). Rufbereitschaft bedeutet, dass der Beamte sich zu Hause oder an einem anderen Ort aufhalten kann, um bei Bedarf Dienst zu leisten. Sie findet ihre Grundlage in der besonderen Pflichtenbindung im Beamtenverhältnis. Hierfür kann der Beamte weder Freizeitausgleich noch eine zusätzliche Vergütung beanspruchen (BVerwG, U.v. 12.12.1979 - 6 C 96.78 - BVerwGE 59, 176 ). Bei der Zeit, in der sich ein Beamter in Rufbereitschaft befindet, handelt es sich nicht um Arbeitszeit. Denn während der Rufbereitschaft leistet der Beamte - abgesehen von den ohnehin voll zu vergütenden Zeiten eines etwaigen tatsächlichen Einsatzes - keinen Dienst (BVerwG, U.v. 25.10.1979 - 2 C 7.78 - BVerwGE 59, 45 ). Soweit hierfür Ausgleich geleistet wird, besitzt diese Leistung weder Entgelt- noch Alimentationscharakter (BVerwG, U.v. 12.12.1979 a. a. O. Rn. 31).

Für die Unterscheidung kommt es maßgeblich auf die im Regelfall zu erwartende Häufigkeit der dienstlichen Inanspruchnahme während der Bereitschaftszeiten an. Ausschlaggebend hierfür ist, ob während dieser Zeiten typischerweise mit Einsätzen in nennenswertem Umfang zu rechnen ist, die der Bereitschaft das Gepräge eines Bereithaltens für einen jederzeit möglichen Einsatz geben, oder ob sich diese Zeiten bei wertender Betrachtung als Freizeit oder als Rufbereitschaft darstellen, die nur sporadisch von Einsätzen unterbrochen wird (BVerwG, U.v. 22.1.2009 a. a. O. Rn. 17). Für die rechtliche Bewertung ist dabei nicht entscheidend, ob es in jeder einzelnen Bereitschaft, für die Ansprüche geltend gemacht werden, zu tatsächlichen Einsätzen gekommen ist, sondern, ob nach den üblichen Umständen erfahrungsgemäß mit solchen Einsätzen zu rechnen ist. Es reicht aus, die insoweit anzustellenden tatsächlichen Ermittlungen auf einen überschaubaren, repräsentativen Zeitraum zu beschränken, der eine typisierende Gesamtbetrachtung ermöglicht. Ergibt diese, dass im Regelfall ein Rückgriff auf den Bereitschaft leistenden Beamten erforderlich ist, sind diese Zeiten als Bereitschaftsdienst zu werten (BVerwG a. a. O. Rn. 20). Inhalt, Umfang und Intensität der durch die Rufbereitschaft ausgelösten Inanspruchnahme sind dabei nach derjenigen Belastung zu bemessen, die im Durchschnitt auf einen Beamten der Dienststelle während der Bereitschaft zukommt (BVerwG, U.v. 25.10.1979 a. a. O. Rn. 37).

Deshalb ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht vor dem Hintergrund, dass der Kläger von 2011 bis 2013 75 Bereitschaften zwischen einem Tag und einer Woche in Höhe von zusammen 778 Stunden geleistet hat, während derer er an zwölf Tagen in die Justizvollzugsanstalt gerufen wurde, auszugleichenden Bereitschaftsdienst verneint hat. Denn angesichts dessen, dass der Kläger und seine beiden Kollegen (vgl. die Verfahren 3 ZB 14.2464 und 3 ZB 14.2465) von 2011 bis 2013 282 Bereitschaften mit insgesamt 2.912 Stunden geleistet haben, in denen sie 35 mal in die Justizvollzugsanstalt gerufen wurden, um zwischen einer Stunde und drei Stunden Dienst zu leisten (die auch voll als Arbeitszeit vergütet wurden), kann von einer übermäßigen Belastung nicht die Rede sein. Bei einer tatsächlichen Dienstleistung in lediglich 12-15% der Bereitschaften und einem durchschnittlichen Einsatz von eineinhalb Stunden je Bereitschaft stellt die dienstliche Inanspruchnahme während der Bereitschaftszeiten ersichtlich die Ausnahme und nicht die Regel dar (vgl. BayVGH, U.v. 11.11.1987 - 3 B 86.03579 [UA S. 7], bestätigt durch BVerwG, B.v. 25.2.1988 - 2 B 27.88).

Im Übrigen steht - worauf der Beklagte im Schriftsatz vom 6. Februar 2015 zu Recht hinweist - einem Anspruch auf Ausgleich von Mehrarbeit entgegen, dass der Kläger einen weiteren Ausgleich für die Rufbereitschaft erst geltend gemacht hat, nachdem ihm der Beklagte hierfür bereits zwölf Tage Freizeitausgleich gewährt hatte (einen Tag Freistellung für jeweils 64 Stunden Rufbereitschaft). Ein Beamter ist verpflichtet, anlässlich vom Dienstherrn anerkannter Überzeiten und auf dieser Basis erfolgter Gewährung von Freizeitausgleich darauf hinzuweisen, dass nach seiner Meinung für den fraglichen Zeitraum noch weitere Ansprüche wegen (angeblich) geleisteter Mehrarbeit bestehen. Kommt der Beamte dieser Pflicht nicht nach, so hat er einen etwaigen Anspruch verwirkt (BayVGH, B.v. 23.11.1982 - 3 B 82 A.1793 - ZBR 1983, 152). Dem Kläger hätte es daher oblegen, bereits bei Einteilung zur Rufbereitschaft, spätestens aber im Zeitpunkt der Inanspruchnahme eine weitergehende Anrechnung zu beantragen.

1.2 Die vom Kläger innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgebrachten Einwände begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Ersturteils.

1.2.1 Soweit sich der Kläger darauf beruft, dass er sich während der Rufbereitschaft jederzeit einsatzbereit zur Verfügung halten müsse, um in Notfällen unverzüglich bzw. sofort in die Justizvollzugsanstalt zu kommen und an der Notfallbehandlung mitzuwirken, so dass er unter ständiger Anspannung stehe, ergibt sich dies nicht aus den Dienstanweisungen Nr. 10 vom 20. Juli 2012 und Nr. 95 vom 24. Oktober 2012. Danach hat der diensthabende Krankenpfleger (Rufbereitschaft) in Notfällen zwar in jedem Fall in die Justizvollzugsanstalt zu kommen und dort zu verbleiben, bis eine ausreichende Anzahl Nacht- bzw. Frühdienstbeamter verfügbar ist, und muss an der Notfallbehandlung durch den Bereitschafts- bzw. Notarzt mitwirken. Von einer Pflicht, sich jederzeitig bereitzuhalten, um im Notfall sofort in die Justizvollzugsanstalt zu kommen, ist darin jedoch nicht die Rede. Die Dienstanweisungen bestimmen auch keine konkrete Zeitvorgabe, innerhalb derer der diensthabende Krankenpfleger sich bei einem Notfall in die Justizvollzugsanstalt zu begeben hat. Keinesfalls wird von ihm verlangt, im Notfall „alles stehen und liegen zu lassen“, um sofort (d. h. binnen weniger Minuten) den Dienst aufzunehmen. Dies wäre ihm i.d.R. auch nicht möglich, da er zu Hause - anders als in der Justizvollzugsanstalt - auch keine Dienstkleidung trägt. Vielmehr soll er in einem medizinischen Notfall nur so schnell wie möglich in die Justizvollzugsanstalt kommen, um seinen Dienst zu versehen.

Anderes folgt auch nicht aus der Natur der Sache. Auch wenn medizinische Notfälle (wie ein Herzinfarkt, Schlaganfall, epileptischer Anfall) ohne Verzögerung behandelt werden müssen, obliegt die Notfallbehandlung gemäß dem JMS vom 4. Dezember 2009 (Gz. 4550-VIIa-12285/09) in erster Linie dem unverzüglich zu verständigendem Bereitschafts- bzw. Notarzt und nicht dem diensthabenden Krankenpfleger, der den Arzt nach seinem Eintreffen in der Justizvollzugsanstalt bei der weiteren Behandlung unterstützt, aber nicht dessen Aufgaben wahrnimmt. Allenfalls der Bereitschafts- bzw. Notarzt, der alle unaufschiebbaren Sofortmaßnahmen in eigener Verantwortung zu treffen hat, und nicht der ihn unterstützende Krankenpfleger ist deshalb mit einem Einsatzleiter der Feuerwehr vergleichbar, der sich ständig einsatzbereit halten muss, um innerhalb weniger Minuten vor Ort zu sein, und der deshalb Bereitschaftsdienst und nicht lediglich Rufbereitschaft leistet (vgl. VGH BW, U.v. 26.6.2013 - 4 S 94/12 -Rn. 22).

Daran ändert nichts, dass die Rufbereitschaft dem diensthabenden Krankenpfleger eine bestimmte Einsatzbereitschaft abverlangt und er während seiner Rufbereitschaft in seiner Freizeitgestaltung gewissen Einschränkungen unterliegt, so dass er etwa keinen Alkohol zu sich nehmen kann, sich nicht weit entfernt vom Dienstort aufhalten darf und sicherstellen muss, dass er für die Justizvollzugsanstalt telefonisch ständig erreichbar ist. Solche Einschränkungen sind der Rufbereitschaft immanent. Inhalt der Rufbereitschaft ist es begrifflich, dass sich der Beamte während der dienstfreien Zeit jederzeit erreichbar in der Nähe des Dienstorts aufhält, um ggf. zur Dienstleistung herangezogen zu werden (Art. 74 Abs. 3 BayBG). Die Rufbereitschaft bedeutet aber lediglich eine geringfügige Einschränkung der Bewegungs- und Betätigungsfreiheit während der Freizeit, die von dem Beamten aufgrund des besonderen Dienst- und Treueverhältnisses hinzunehmen ist (BVerwG, U.v. 12.12.1979 a. a. O. Rn. 33).

Dem steht auch nicht entgegen, dass die tatsächliche Anzahl der Einsätze während der Rufbereitschaft für den Kläger zufällig und nicht vorhersehbar ist und er also in der ganzen Bereitschaftszeit Einschränkungen in seiner Freizeitgestaltung unterliegt. Nach der unter 1.1 wiedergegebenen Rechtsprechung kommt es maßgeblich nur darauf an, ob nach den üblichen Umständen erfahrungsgemäß mit Einsätzen zu rechnen ist, wobei aus der Anzahl an Einsätzen während eines überschaubaren, repräsentativen Zeitraums auf Bereitschaftsdienst bzw. Rufbereitschaft geschlossen werden kann (vgl. VGH BW, U.v. 26.6.2013 a. a. O. juris Rn. 23).

1.2.2 Anderes ergibt sich auch nicht aus Unionsrecht. Nach der st. Rspr. des EuGH (vgl. U.v. 3.10.2000 - Rs. C-303/98 - Simap ; U.v. 9.9.2003 - Rs. C-151/02 - Jaeger ; U.v. 1.12.2005 - Rs. C-14/04 - Dellas ; B.v. 11.1.2007 - Rs. C-437/05 - Vorel ; U.v. 25.11.2010 - Rs. C-429/09 - Fuß ) zählt die sog. Rufbereitschaft, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der Arbeitnehmer in der Weise Bereitschaftsdienst leistet, dass er ständig erreichbar ist, ohne jedoch zur Anwesenheit am Arbeitsplatz verpflichtet zu sein, nicht zur Arbeitszeit i. S. d. RL 2003/88/EG bzw. RL 93/104/EG, da der Arbeitnehmer, selbst wenn er seinem Arbeitgeber zumindest in dem Sinne zur Verfügung steht, dass er erreichbar sein muss, in dieser Situation doch freier über seine Zeit verfügen und eigenen Interessen nachgehen kann, so dass lediglich die Zeit für die tatsächliche Erbringung von Arbeitsleistungen als Arbeitszeit anzusehen ist. Hiermit setzt sich das Zulassungsvorbringen auch nicht ansatzweise auseinander.

1.2.3 Soweit der Kläger rügt, dass er während der Rufbereitschaft Arbeitsleistungen am Telefon erbracht habe, die nicht abgegolten worden seien, hat er hierfür keinen Nachweis erbracht. Wenn er meint, der Beklagte hätte diese Leistungen gesondert erfassen und abrechnen müssen, hätte er dies rechtzeitig beantragen müssen (vgl. BayVGH, U.v. 11.11.1987 - 3 B 86.02783 [UA S. 2]).

1.2.4 Soweit der Kläger moniert, das Verwaltungsgericht hätte nicht offen lassen dürfen, sondern von Amts wegen (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) ermitteln müssen, ob ein Freizeitausgleich möglich gewesen sei (Art. 87 Abs. 2 Satz 3 BayBG, Art. 61 Abs. 1 Satz 2 BayBesG), kommt es hierauf nicht an, da der Kläger nach dem unter 1.1 Ausgeführten keine Mehrarbeit i. S. d. Art. 87 BayBG, Art. 61 BayBesG geleistet hat, so dass ein Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung nach Art. 87 Abs. 2 Satz 3 BayBG i. V. m. Art. 61 BayBesG schon daran scheitert.

1.2.5 Soweit der Kläger sich gegen die Abweisung des Feststellungsantrags wendet, weil er zukünftig grundsätzlich erneut mit der Anordnung von Rufbereitschaft rechnen müsse, fehlt es bereits am Feststellungsinteresse i. S. d. § 43 Abs. 1 VwGO, da die Rufbereitschaft an der Justizvollzugsanstalt A. ab 1. Juli 2014 abgeschafft wurde. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht auch den Feststellungsantrag aus den unter 1.1. angeführten Gründen zu Recht abgewiesen, da der Kläger keinen Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung bzw. Freizeitausgleich für geleistete Rufbereitschaft hat.

2. Aus den unter 1. dargestellten Gründen ergibt sich, dass die Rechtssache auch nicht die geltend gemachten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist. Dies wäre nur zu bejahen, wenn bei der gebotenen summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten einer evtl. Berufung der Ausgang des Rechtsstreits offen ist. Dies ist nach dem unter 1. Ausgeführten nicht der Fall. Die Abgrenzung zwischen Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft ist in der aktuellen Rechtsprechung des BVerwG und des EuGH anhand eindeutiger Kriterien geklärt.

3. Die Rechtssache hat auch nicht die ihr vom Kläger zugemessene grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die vom Kläger formulierte Frage („Ist als Kriterium zur Abgrenzung von Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft die Anzahl der Arbeitseinsätze geeignet, die während der geleisteten Bereitschaften tatsächlich zu erbringen waren und einen zumutbaren Umfang nicht überschreiten dürfen ?“) lässt sich anhand der unter 1. zitierten Rechtsprechung des BVerwG und des BayVGH in dem gestellten Sinn beantworten, mag es hierzu auch unterschiedliche Regelungen in einzelnen Justizvollzugsanstalten geben.

4. Der Zulassungsantrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 39 Abs. 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und 3 GKG (wie Vorinstanz).

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der am ... April 1988 geborene Kläger steht derzeit im Rang eines Oberfeldwebels als Soldat auf Zeit im Dienst der Beklagten. Mit der Klage begehrt er im Hauptantrag Dienstzeitausgleich für 348,45 im Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2014 geleistete „Überstunden“, im Hilfsantrag finanziellen Ausgleich dafür in Höhe von 3.582 €.

Durch Schriftsatz vom 12. Februar 2016 ließ der Kläger bei der Fliegenden Gruppe des Lufttransportgeschwaders 61 für die Zeit zwischen September 2013 und Oktober 2014 einen „Überstundenabgeltungsanspruch“ „in der Größenordnung von 4.500 €“ geltend machen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf ein als Anlage beigefügtes Schreiben der Klägerbevollmächtigten vom 13. Oktober 2015 an den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages verwiesen. Diesbezüglich wurde im Schriftsatz vom 12. Februar 2016 korrigierend ausgeführt, richtigerweise ergebe sich ein Überstundenabgeltungsbetrag in der Größenordnung von 4.500 € für den Kläger.

In dem Schreiben der Klägerbevollmächtigten vom 13. Oktober 2015 an den Wehrbeauftragten wurde insbesondere ausgeführt, es sei unzutreffend, dass § 17 Buchst. a bis d der Erschwerniszulagenverordnung (EZulV) bereits alle anfallenden Erschwernisse des Dienstes abgelte, die sich sowohl aus der Dienstzeit als auch aus der Belastung durch wechselnde Dienstzeiten ergeben. Der Kläger habe tatsächlich eine Zulage nach § 17 Buchst. a EZulV erhalten. Das habe etwa einen Betrag in Höhe von 1.500 € in der Zeit zwischen September 2013 und Oktober 2014 ausgemacht. In zwölf Tagen habe der Kläger immer jeweils 92 Stunden an Sollzeiten abzuleisten gehabt (zweimal 46 Stunden). Tatsächlich habe der Kläger in diesem Zeitraum an zwölf Tagen 169,65 Stunden, also 77,65 Überstunden abgeleistet. Hierfür habe er einen Ausgleich in Höhe von 50 Stunden erhalten, sodass jeweils in den genannten Zwölftageszeiträumen 27,65 Überstunden angefallen seien. Zwischen September 2013 und Oktober 2014 habe der Kläger 26-mal den Dienst dieser Zwölftageszeiträume geleistet, somit in diesem Zeitraum 718,90 Überstunden abgeleistet. Bei der ihm zustehenden A7-Besoldung in Höhe von 2.050 € errechne sich eine stündliche Vergütung in Höhe von 10,28 €, somit ein Anspruch auf über Stundenabgeltung in Höhe von 7.393,50 €. Zusätzlich zu den acht Tagen nach dem Schichtdienstplan habe der Kläger im Zwölftageszeitraum jeweils Tagesschicht von Montag bis Donnerstag zu leisten gehabt. Demzufolge sei für ihn sogar nach dem Zentralerlass B-1431/1, Nr. 305, ein Ausgleich besonderer zeitlicher Belastungen möglich, da ein zusätzlicher Tagesdienst geleistet worden sei.

Als Anlage zu ihrem Schriftsatz vom 26. Februar 2016 übersandten die Klägerbevollmächtigten dem Stabszugführer der Fliegenden Gruppe des Lufttransportgeschwaders 61 für Zeiträume zwischen dem 18. Januar 2013 und dem 13. Dezember 2013 und zwischen dem 1. August 2014 und dem 7. November 2014 eine Übersicht über vom Kläger geleistete Schichten (Bl. 89 der Sachakte), auf die Bezug genommen wird.

Als Anlage zu seinem Schreiben vom 31. März 2016 übersandte der Stabszugführer der Fliegenden Gruppe Lufttransportgeschwader 61 den Klägerbevollmächtigten eine Auflistung (Bl. 85 der Sachakte), aus der sich aus seiner Sicht die dem Kläger zustehenden Freistellungen vom Dienst und die bereits von ihm genommenen Freistellungen vom Dienst ergaben.

Mit Schriftsatz vom 25. April 2016 traten die Klägerbevollmächtigten dem Schreiben des Stabszugführers der Fliegenden Gruppe Lufttransportgeschwader 61 vom 31. März 2016 entgegen und machten statt Abgeltung Ausgleich in Zeit geltend.

Durch Bescheid vom 24. Mai 2016 lehnte der Stabszugführer der Fliegenden Gruppe Lufttransportgeschwader 61 die Erstattung der für den Kläger unter dem 12. Februar 2016 beantragten, zusätzlichen Überstunden ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Vergütung von geleisteter Mehrarbeit bis Dezember 2015 sei durch den Zentralerlass B-1431/1 geregelt. Nur soweit neben den üblichen Schichtdienst weitere Dienste hinzuträten, liege anrechenbare Mehrarbeit vor, für die ein Ausgleich der zeitlichen Belastungen nach geleisteten Einzelstunden in Betracht komme. Der vom Kläger im Zeitraum vom Januar 2013 bis zum März 2015 zusätzlich zum üblichen Schichtdienst geleistete Tagesdienst sei kein zusätzlicher Tagesdienst im Sinne der Nr. 304 Buchst. a des Zentralerlasses B-1431/1. Er habe zur normalen drei Wochen-Schichtperiode (Tagesdienst, Wochenendschicht, Spätschicht, frei) gehört. Die Voraussetzungen für einen Ausgleich der geleisteten Einzelstunden seien erst mit Einführung des neuen Schichtsystems ab April 2015 erfüllt. In Folge dieser Umstellung hätten auch zusätzliche Schichten übernommen werden müssen. Im Zeitraum von Januar 2013 bis März 2015 habe der Kläger lediglich einen Anspruch auf einen Ausgleich der von ihm im Rahmen des Schichtdienstes geleisteten Mehrarbeit nach Abschnitt 5 Nr. 504 Buchst. b bis f des Zentralerlasses B-1431/1 erworben, weil die Voraussetzungen für einen Ausgleich nach geleisteten Einzelstunden in diesem Zeitraum nicht vorgelegen hätten. Dieser dem Kläger zustehende Ausgleich sei ihm in vollem Umfang gewährt worden. Die beantragte Auszahlung von Einzelstunden sei erst seit Inkrafttreten der Soldatenarbeitszeitverordnung zum 1. Januar 2016 möglich. Im Übrigen verfielen etwaige Ansprüche auf Ausgleich von Mehrarbeit ohnehin nach Ablauf eines Jahres nach der geleisteten Mehrarbeit (Nr. 409 des Zentralerlasses B-1431/1).

Durch Schriftsatz vom 30. Juni 2016 ließ der Kläger Beschwerde gegen den Bescheid vom 24. Mai 2016 einlegen. Zur Begründung wurde insbesondere auf den Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 25. April 2016 Bezug genommen.

Durch Beschwerdebescheid vom 19. Juli 2016 wies der Kommandeur der Fliegenden Gruppe Lufttransportgeschwader 61 die Beschwerde des Klägers vom 30. Juni 2016 zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, erst seit Übernahme zusätzlicher Schichten ab April 2015 seien die im Zentralerlass B-141/1 geregelten Voraussetzungen für eine Vergütung von Einzelstunden eins zu eins gegeben. Die beantragte Vergütung nach Einzelstunden für alle Dienste von Januar 2013 bis 31. März 2015 sei somit nicht möglich. Die geleistete Mehrarbeit sei zutreffend berechnet und dementsprechend rechtmäßig durch Freistellungen vom Dienst Ausgleich gewährt worden, der auch vollumfänglich in Anspruch genommen worden sei.

Am 25. August 2016 ließ der Kläger beim Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage erheben und durch Schriftsatz vom 5. Dezember 2016 beantragen,

den Bescheid der Beklagten vom 24. Mai 2016 in der Fassung des Beschwerdebescheids vom 19. Juli 2016 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, bezüglich weiterer im Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2014 abgeleisteter 348,45 Überstunden einen Zeitausgleich in Freizeit zu gewähren, hilfsweise, dem Kläger für diese Stunden einen Betrag in Höhe von 3.582,00 € brutto zu erstatten.

Zur Klagebegründung wurde durch Schriftsatz vom 5. Dezember 2016 im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe regelmäßig Tagesdienst von 7:00 Uhr bis 16:00 Uhr zu leisten gehabt. Aus den als Anlage beigefügten Sonderdienstplänen für den Zeitraum 18. Januar 2013 bis einschließlich 7. November 2014 sei ersichtlich, dass der Kläger grundsätzlich von 7:00 Uhr morgens bis am darauffolgenden Freitag um 7:15 Uhr eingesetzt sei. Von Montag bis Donnerstag müsse nur von 16:00 Uhr bis 7:15 Uhr des Folgetages Dienst geleistet werden. Allerdings sei der Kläger von Freitag 7:00 Uhr morgens bis Montag 7:00 Uhr morgens ununterbrochen im Gefechtsstand. In der als weitere Anlage beigefügten Übersicht habe der Kläger die ihm zustehenden Freizeitausgleichszeiten wegen der geleisteten Überstunden eingetragen und zwei Berechnungsmethoden nach dem Zentralerlass B-1431/1 gegenübergestellt. Die ihm nach Kapitel 5. dieses Zentralerlasses als Ausgleich zustehenden 47,15 Stunden habe der Kläger unstreitig erhalten. Er sei jedoch der Auffassung - und darum drehe sich der Rechtsstreit - dass Kapitel 3. des Zentralerlasses anzuwenden sei, welches für Schichtdienstleistende gelte. Darunter falle der Kläger, weil er eine Wechselschichtzulage erhalte, die der Zulage nach § 17 Buchst. a bis d EZulV entspreche. Die Voraussetzungen des zweiten Spiegelstrichs der Nr. 304 Buchst a. des Zentralerlasses B-1431/1 seien erfüllt. Der Kläger habe im gesamten Schichtplan einen durchschnittlichen wöchentlichen Rahmen Dienst von mehr als 46 Wochenstunden, deshalb seien die im Gesamtzeitraum der Schichtperiode über diese Wochenstundenzahl hinaus erbrachten Stunden mit Einzelstunden auszugleichen.

Zur weiteren Klagebegründung wurde durch Schriftsatz vom 13. April 2017 insbesondere ausgeführt, im Zwei-Wochen-Zeitraum des Rahmendienstplans, welcher für diese zwei Wochen eine Sollarbeitszeit von 92 Stunden vorsehe, habe der Kläger ca. 170 Stunden gearbeitet. Zunächst habe der Kläger immer von Montag bis Donnerstag Tag Dienst gehabt, jeweils von 7:00 Uhr bis 16:15 Uhr. Allein für diese vier Tage ergäben sich demnach 37 Stunden (9,25 Stunden mal vier). Am Freitag habe dann jeweils der Sonderdienstplan begonnen. In diesem Zeitraum habe der Kläger dann die Dienstzeiten, wie auch in der Klageerwiderung dargestellt, in Höhe von 133,25 Stunden. Insgesamt errechneten sich daher in der Zwei-Wochen-Dienstzeit 170,24 Stunden. Zur Sollarbeitszeit ergebe sich somit eine rechnerische Differenz in Höhe von 78,25 Stunden. Ausgeglichen erhalten habe der Kläger allerdings nach dem Zentralerlass nur vier halbe Tage, einen ganzen Tag und 20 Stunden, was insgesamt 47,25 Stunden entspreche. Demgemäß ergebe sich eine Differenz zu den noch auszugleichenden Stunden von 31 Stunden in den betreffenden Zwei-Wochen-Zeiträumen. Das Argument, der Kläger habe im Zeitraum vom 18. Januar 2013 bis zum 25. Januar 2013 bzw. den entsprechenden Zeiträumen keine zusätzlichen Schichten übernommen, sei falsch. Der Sonderdienstplan könne nicht losgelöst von der zweiwöchigen Schichtperiode betrachtet werden. Der Kläger habe sehr wohl zusätzlich zum Sonderdienstplan die Tagschichten vom jeweiligen Montag bis Donnerstag übernommen. Der Kläger habe im Rahmen des Sonderdienstplans bereits jeweils Samstag und Sonntag zwei 24-Stunden-Schichten. Eine zusätzliche Übernahme von Tagesschichten in diesem Zeitraum würde bedeuten, dass der Kläger praktisch durchgehend von Freitag bis Freitag Schicht hätte. Eine solche Auslegung würde letztendlich dazu führen, dass das Kapitel 3. des Zentralerlasses nie zur Anwendung komme.

Die Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde durch Schreiben vom 24. Februar 2017 im Wesentlichen ausgeführt, im streitgegenständlichen Zeitraum sei am Standort des Klägers ein Rahmendienstplan vorgehalten worden, welcher für einen Zwei-Wochen-Zeitraum (Schichtperiode) eine Sollarbeitszeit von 92 Stunden (zweimal 46 Stunden) pro Soldat vorgesehen habe. Weiterhin habe der Rahmendienstplan vorgesehen, dass der Kläger seinen Dienst entsprechend der Einteilung des Leiters Gefechtsstand versehe. Sodann gelte für den Kläger das für den Gefechtsstand ausgearbeitete Schichtsystem. In der auf den Zeitraum vom 18. Januar 2013 bis zum 25. Januar 2013 folgenden Woche vom 28. Januar 2013 bis zum 1. Februar 2013 seien dem Kläger fünf Tage durch FvD abgegolten worden. Für den Gefechtsstand sei ein Schichtsystem vorgehalten worden, welches die folgenden Dienstzeiten vorgesehen habe. Tagdienst von 7:00 Uhr bis 16:00 Uhr, Nachtschicht von 16:00 Uhr bis 7:15 Uhr (des Folgetages). In dem von ihm exemplarisch herausgegriffenen Zeitraum vom 18. Januar 2013 bis zum 25. Januar 2013 habe der Kläger gerade keinen zusätzlichen Tagdienst geleistet. Es sei zwar richtig, dass der Kläger die Erschwerniszulage nach § 17 Buchst. a bis d EZulV bekomme. Die Voraussetzungen nach Nr. 304 Buchst. a Spiegelstrich zwei des Zentralerlasses B-1431/1 seien aber nicht erfüllt. Wie dargelegt, habe der Kläger im Zeitraum vom 18. Januar 2013 bis zum 25. Januar 2013 keine zusätzliche Schicht übernommen. Den ihm nach Kapitel 5. dieses Zentralerlasses zustehenden Freizeitausgleich habe der Kläger erhalten. Daher komme es auf die von den Klägerbevollmächtigten als Anlage zu ihrem Schriftsatz vom 5. Dezember 2016 eingereichte „Übersicht geleisteter Schichten“ nicht an. Weder sei ersichtlich, wie der Kläger die 79 Einzelstunden berechne, noch könne er aus dieser Gegenüberstellung etwas für sich herleiten.

Durch Schreiben vom 2. Mai 2017 führte die Beklagte insbesondere aus, es sei noch einmal zu betonen, dass der Kläger im Rahmen der Schichtperiode (2-Wochen-Zeitraum) keine weiteren Dienste übernommen habe. Somit sei der Anwendungsbereich des Kapitels 3. des Zentralerlasses nicht eröffnet. Der Vorwurf, der Kläger hätte „31 Stunden gratis gearbeitet“ lasse zudem unberücksichtigt, dass er neben der Freistellung vom Dienst als zusätzliche Kompensation noch eine Erschwerniszulage nach § 17 EZulV sowie Sonderurlaub nach der Zdv 14/5 F 511 erhalten habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die vorgelegte Behördenakten und auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 27. April 2018 Bezug genommen.

Gründe

Die Klage hat insgesamt keinen Erfolg. Im Hauptantrag ist sie zwar zulässig, aber unbegründet (1.). Dasselbe gilt für den Hilfsantrag (2.).

1. Die Klage ist im Hauptantrag zwar zulässig, aber unbegründet.

Der Bescheid des Stabszugführers der Fliegenden Gruppe Lufttransportgeschwader 61 vom 24. Mai 2016 und der Beschwerdebescheid des Kommandeurs der Fliegenden Gruppe Lufttransportgeschwader 61 vom 19. Juli 2016 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf den von ihm begehrten Dienstzeitausgleich für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2014.

Ein solcher Anspruch ergibt sich für den Kläger weder aus nationalem Recht noch aus Unionsrecht.

Wird der Soldat durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als 5 Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit von grundsätzlich wöchentlich 41 Stunden hinaus beansprucht, so ist ihm für diese Mehrarbeit innerhalb eines Jahres entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren (§ 30c Abs. 2 Satz 2 des Soldatengesetzes, SG).

§ 30c Abs. 1 bis Abs. 4 SG sind für den Kläger jedoch jedenfalls zeitlich nicht anwendbar, weil diese Vorschriften mit Wirkung vom 1. Januar 2016 in Kraft getreten sind.

In Ausführung des mit Wirkung vom 23. Mai 2015 in Kraft getretenen § 30c Abs. 5 SG ist die am 1. Januar 2016 in Kraft getretene Soldatenarbeitszeitverordnung (SAZV) ergangen, die auf den streitgegenständlichen Zeitraum daher ebenfalls nicht anwendbar ist.

Zeitlich und sachlich unanwendbar ist für den Kläger der mit Wirkung vom 1. Dezember 2015 in Kraft getretene § 50a Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG), der nach Wortlaut und Entstehungsgeschichte lediglich eine Verordnungsermächtigung ist und nur die Vergütung für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung regelt. Das Merkmal „und denen dafür keine Freistellung vom Dienst gewährt werden kann“ ist nicht Grundlage eines selbständigen Anspruchs auf Gewährung von Freistellung, sondern lediglich ein negatives Tatbestandsmerkmal des Vergütungsanspruchs von Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung (vgl. BVerwG, U.v. 15.12.2011 – 2 C 41/10 – juris Rn. 10 m.w.N.).

§ 3 Abs. 3 der Arbeitszeitverordnung vom 23. Februar 2006 scheidet als Anspruchsgrundlage ebenfalls aus. Die Arbeitszeitverordnung gilt nach ihrem § 1 Satz 1 nur für Beamtinnen und Beamte des Bundes (vgl. BVerwG, U.v. 15.12.2011 – 2 C 41/10 – juris Rn. 11).

Auch aus der Verordnung über den Urlaub der Soldatinnen und Soldaten in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1997 (BGBl I S. 1134), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 31. Juli 2010 (BGBl I S. 1052), ergibt sich kein Anspruch auf Freizeitausgleich, weil diese Verordnung nur den Urlaubsanspruch der Soldatinnen und Soldaten regelt, nicht aber den davon zu unterscheidenden Freizeitausgleich.

Der mit dem Hauptantrag geltend gemachte Anspruch auf Freistellung steht dem Kläger auch nicht aufgrund von Verwaltungsvorschriften, insbesondere des Zentralerlasses B-1431/1, zu. Verwaltungsvorschriften haben über die ihnen zunächst nur innewohnende interne Bindung hinaus nur aufgrund des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) und des im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) verankerten Gebots des Vertrauensschutzes im Verhältnis zwischen Bürger und Verwaltung eine anspruchsbegründende Außenwirkung. Der Bürger kann verlangen, entsprechend der gleichmäßig vollzogenen Verwaltungsvorschrift behandelt zu werden (vgl. BVerwG, U.v. 15.12.2011 – 2 C 41/10 – juris Rn. 13 m.w.N.).

Selbst wenn man von einem gleichmäßigen Vollzug des Zentralerlasses B-1431/1 durch die Beklagte ausginge - im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung hatten offenbar noch weitere Erlasse, Befehle oder sonstige Verwaltungsvorschriften zur Regelung der Dienstzeiten von Soldaten bestanden (vgl. BVerwG, U.v. 15.12.2011 – 2 C 41/10 – juris Rn. 16) – kann der Kläger für sein Klagebegehren im Hauptantrag in der Tat nichts aus Nr. 304 Buchst. a des Zentralerlasses B-1431/1 herleiten.

Nach dem ersten Unterpunkt dieser Bestimmung werden bei Soldatinnen und Soldaten, die Dienst zu wechselnden Zeiten im Sinne des § 17 Buchst. a bis d EZulV leisten, die Besonderheiten dieser Dienste durch die entsprechenden Zulagen und darüber hinaus nach Nr. 33 der Ausführungsbestimmungen zur Soldaten Urlaubsverordnung (Zdv 14/5 „Soldatengesetz“, F 511) abgegolten.

Darüber hinaus ist nach Satz 1 des zweiten Unterpunkts der Nr. 304 Buchst. a des Zentralerlasses B-1431/1 für Soldatinnen und Soldaten, die Dienst nach einem Schichtdienstplan leisten, der die Voraussetzungen des § 17 Buchst. a bis d EZulV erfüllt, ein Ausgleich besonderer zeitlicher Belastungen nach diesem Erlass nur dann möglich, wenn zusätzlich zum Schichtdienstplan weitere Dienste (etwa zusätzlicher Tagesdienst, Sonderdienste oder ständige Dienste, weitere Schichten aufgrund Vertretung) geleistet worden sind und damit im gesamten Schichtplan (in der entsprechenden Schichtperiode) eine durchschnittliche wöchentliche Rahmendienstzeit von 46 Wochenstunden überschritten wurde. Es sind dann nur die im Gesamtzeitraum der Schichtperiode über diese Bemessungsgrundlage hinaus erbrachten Stunden mit Einzelstunden auszugleichen (Satz 2 des zweiten Unterpunkts der Nr. 304 Buchst. a des Zentralerlasses B-1431/1).

Die Beklagte hat sich zu Recht auf den Standpunkt gestellt, dass vom Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum zusätzlich zum Schichtdienstplan schon keine weiteren Dienste im Sinne des Satzes 1 des zweiten Unterpunkts der Nr. 304 Buchst. a des Zentralerlasses B-1431/1 geleistet worden sind.

Dienstzeit im Sinne des Zentralerlasses B-1431/1 ist nach dessen Nr. 201 Satz 1 die Zeit, in der Soldatinnen und Soldaten gemäß Dienstplan oder aufgrund anderer Befehle zur Dienstleistung eingeteilt sind.

In ihrer Klageerwiderung vom 24. Februar 2017 hat die Beklagte nachvollziehbar dargelegt, dass am Standort des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum ein Rahmendienstplan existiert hat, der für einen Zwei-Wochen-Zeitraum (Schichtperiode) eine Sollarbeitszeit von 92 Stunden (zweimal 46 Stunden) pro Soldat vorgesehen hatte. Dieser Rahmendienstplan hatte zudem vorgesehen, dass der Kläger seinen Dienst entsprechend der Einteilung des Leiters Gefechtsstand versieht. Sodann hatte für den Kläger das für den Gefechtsstand ausgearbeitete Schichtsystem gegolten. Dieses Schichtsystem, über das sich die Beteiligten im gerichtlichen Verfahren exemplarisch hinsichtlich des Zeitraums vom 18. Januar 2013 bis zum 25. Januar 2013 ausgetauscht haben, hat in der jeweils maßgeblichen Schichtperiode in der Tat grundsätzlich keinen Raum für weitere Dienste des Klägers, etwa zusätzlichen Tagesdienst, gelassen. Gerade die von den Klägerbevollmächtigten als Anlagen zu ihrem Schriftsatz vom 5. Dezember 2016 vorgelegten Feldwebel vom Gefechtsstand (FvG)- Einteilungen belegen, dass der FvG jeweils gerade nur an Feiertagen, die auf einen Wochentag gefallen sind, zusätzlich den Tagesdienst zu übernehmen gehabt hat.

Zudem scheiterte die Klage im Hauptantrag am Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung, der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowohl auf den hier wohl allenfalls subsidiär in Betracht kommenden nationalen, dienstrechtlichen Ausgleichsanspruch wegen (unions) rechtswidriger (vgl. Art. 6 Buchst. b RL 2003/88/EG) Zuvielarbeit als auch auf den deswegen parallel laufenden unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch anwendbar ist (vgl. BVerwG, U.v. 17.9.2015 – 2 C 26/14 – juris Rn. 25 ff. m.w.N.). Der Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung besagt im vorliegenden Zusammenhang, dass nur die rechtswidrige Zuvielarbeit auszugleichen ist, die ab dem auf die erstmalige Geltendmachung folgenden Monat geleistet worden ist (vgl. BVerwG, U.v. 17.9.2015 – 2 C 26/14 – juris Rn. 25 m.w.N.).

Seine innere Rechtfertigung erfährt dieser Grundsatz dadurch, dass bei Ansprüchen, deren Festsetzung und Zahlung sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergeben, eine vorgängige Entscheidung über Grund und Höhe der begehrten Zahlung erforderlich ist. Für Ansprüche wegen rechtswidriger Zuvielarbeit gilt dies nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in besonderer Weise. Durch den Hinweis des Soldaten ist zunächst eine Prüfung des Dienstherrn veranlasst, ob eine Änderung der Arbeitszeitgestaltung erforderlich ist und ob eine rechtswidrige Zuvielarbeit - etwa durch Anpassung der maßgeblichen Dienstpläne - vermieden oder durch die Gewährung von Freizeitausgleich kompensiert werden kann. Ohne entsprechende Rüge muss der Dienstherr nicht davon ausgehen, jeder Soldat werde die Überschreitung der aktuellen Arbeitszeitregelung beanstanden. Auch hinsichtlich der möglichen finanziellen Ausgleichspflicht hat der Dienstherr ein berechtigtes Interesse daran, nicht nachträglich mit unvorhersehbaren Zahlungsbegehren konfrontiert zu werden (vgl. zu all dem BVerwG, U.v. 17.9.2015 – 2 C 26/14 – juris Rn. 27 ff. m.w.N.). Der Soldat wird durch das Erfordernis der schriftlichen Geltendmachung des Anspruchs auch nicht unzumutbar belastet. An die Rüge des Berechtigten sind nämlich keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Es reicht aus, wenn sich aus der schriftlichen Äußerung ergibt, dass der Soldat die wöchentliche Arbeitszeit für zu hoch festgesetzt hält (vgl. zu all dem BVerwG, U.v. 17.9.2015 – 2 C 26/14 – juris Rn. 29 m.w.N.).

Gemessen an diesen Grundsätzen der Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts kann die Klage im Hauptantrag in der Sache keinen Erfolg haben, weil der Kläger erstmals durch den Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 12. Februar 2016 gegenüber seinem Dienstherrn für die Zeit zwischen September 2013 und Oktober 2014 einen „Überstundenabgeltungsanspruch“ „in der Größenordnung von 4.500 €“ hat geltend machen lassen.

Der Kläger hat zwar in der mündlichen Verhandlung für sich in Anspruch genommen, nach jeder Schicht einen Antrag auf Überstundenausgleich gestellt zu haben. Dieses Vorbringen hilft der Klage aber nicht weiter. Der Kläger hat mit diesen Anträgen nur auf Basis der damaligen Erlasslage und unter Verwendung der dafür vorgesehenen Vordrucke „Überstundenausgleich“ geltend gemacht. Dagegen hat er mit diesen sich im damaligen Zeitausgleichssystem der Beklagten haltenden Anträgen gerade nicht im Sinne der vorgenannten Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts zum Ausdruck gebracht, die wöchentliche Arbeitszeit für zu hoch festgesetzt zu halten.

Im Übrigen wäre ein Anspruch des Klägers auf Ausgleich besonderer zeitlicher Belastungen durch Freistellung vom Dienst für Einzelstunden vollumfänglich wegen Nr. 409 des Zentralerlasses B-1431/1 verfallen.

Nach dieser Bestimmung verfällt der Anspruch auf Ausgleich besonderer zeitlicher Belastungen durch Freistellung vom Dienst für Einzelstunden nach Ablauf der Frist, die in Nr. 408 des Zentralerlasses B-1431/1 genannt ist. Gemäß Nr. 408 Satz 1 des Zentralerlasses B-1431/1 ist grundsätzlich zu gewährleisten, dass Ausgleichsansprüche auf Freistellung vom Dienst spätestens innerhalb von zwölf Monaten nach ihrem Entstehen abgegolten werden, wobei diese Frist nach Satz 2 Halbs. 1 dieser Nr. 408 mit dem Ersten des Kalendermonats beginnt, der auf die besonderen zeitlichen Belastungen folgt.

Der zum Ausgleich verpflichtete Dienstherr ist befugt, den Verfall des Ausgleichsanspruchs vorzusehen, um einem unbegrenzten Anhäufen von Ausgleichstunden vorzubeugen (vgl. BVerwG, U.v. 17.9.2015 – 2 C 26/14 – juris Rn. 37). Somit wären alle Ansprüche des Klägers auf Ausgleich besonderer zeitlicher Belastungen durch Freistellung vom Dienst für Einzelstunden spätestens am 31. Dezember 2015 verfallen.

2. Im somit zu prüfenden Hilfsantrag ist die Klage ebenfalls zulässig, aber unbegründet.

Zur näheren Begründung wird zunächst auf die Ausführungen zur Darlegung der Unbegründetheit des Hauptantrags verwiesen.

Ergänzend ist nur Folgendes auszuführen.

Zeitlich unanwendbar ist für den Kläger der mit Wirkung vom 1. Januar 2016 in Kraft getretene § 50 Satz 1 BBesG, der im Übrigen ebenfalls nur eine Verordnungsermächtigung ist.

Auf der Grundlage § 50 Satz 1 BBesG ist die erst am 1. Januar 2016 in Kraft getretene Soldatenmehrarbeitsvergütungsverordnung (SMVergV) erlassen worden, die auf das Klagebegehren im Hilfsantrag folglich schon zeitlich nicht anwendbar ist.

Kann ein Ausgleich als Freistellung vom Dienst (halbe oder ganze Tage) entgegen der Nr. 408 des Zentralerlasses B-1431/1 im Einzelfall nicht innerhalb der in Nrn. 408 und 409 dieses Zentralerlasses genannten Fristen erfolgen, ist der Anspruch nach den Vorgaben des Kapitels 5, Nr. 505 finanziell auszugleichen (Nr. 410 des Zentralerlasses B-1431/1).

Somit bietet auch der Zentralerlass B-1431/1 der Beklagten keine Grundlage für den finanziellen Ausgleich von Einzelstunden, den der Kläger durch den Hilfsantrag geltend macht.

Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2 ZPO.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar.

4. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen

Tatbestand

Der Kläger steht als Polizeibeamter bei der IV. Bereitschaftspolizeiabteilung (BPA) in ... im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit im Dienste des Beklagten. Mit Wirkung vom 1. März 2009 wurde er zum Polizeihauptmeister ernannt.

Im Zusammenhang mit der Unterstützung und Sicherung des im November 2008 durchgeführten Castortransports leistete der Kläger von Donnerstag, den 6. November 2008 bis Dienstag, den 11. November 2008 in der Region ... Dienst. Hierbei fielen auch Stunden in Bereitschaft an.

Nach seinen Aufzeichnungen hat der Kläger wie folgt Dienst bzw. Bereitschaft geleistet:

Datum Dienst von……bis Bereitschaft von…..bis

6./7.11.2008 7 bis 22 Uhr 22 bis 5 Uhr

7./8.11.2008 5 bis 23 Uhr 23 bis 5 Uhr

8./9.11.2008 5 bis 2 Uhr 2 bis 7 Uhr

9./10.11.2008 7 bis 1 Uhr 1 bis 5 Uhr

10./11.11.2008 5 bis 4 Uhr keine

11.11.2008 ab 9.30 Uhr Rückfahrt 11 bis 18.45 Uhr

Abrüsten bis 20 Uhr

Der Bereitschaftsdienst war aufgrund der konkreten Einsatzlage in Form von „einstündiger Abmarschbereitschaft“ angeordnet. Der Kläger bekam für diese jeweils ein Drittel der geleisteten Stunden der Bereitschaft als Freizeitausgleich gutgeschrieben. Darüber hinaus vergütete das Präsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei, ..., laut Aktenvermerk vom 27. November 2008 aufgrund besonderer Umstände des Castoreinsatzes 2008 den Einsatzkräften einen halben Tag (4:15 Stunden) zusätzlich. Die entsprechende Stundengutschrift erfolgte im Dezember 2008 dezentral durch die jeweiligen Einheiten.

Mit Schreiben vom 7. November 2011 beantragte der Kläger beim Präsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei die vollumfängliche Einstellung der oben aufgeführten Bereitschaftszeiten in sein Arbeitszeitkonto sowie die Gewährung von Freizeitausgleich in diesem Umfang. Für den Fall, dass der Freizeitausgleich aus dienstlichen Gründen nicht mehr möglich sein sollte, beantragte er einen finanziellen Ausgleich. Zur Begründung seines Antrags verwies der Kläger auf die Entscheidung des OVG Lüneburg vom 25. Januar 2011 (5 LC 178/09).

Eine Entscheidung des Beklagten über diesen Antrag erfolgte nicht.

Mit einem am 20. Dezember 2011 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 16. Dezember 2011 erhob der Kläger Untätigkeitsklage mit dem Antrag, den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger für den von ihm im Jahre 2008 geleisteten Bereitschaftsdienst im Volldienst einen vollen Freizeitausgleich zu gewähren,

hilfsweise

eine beamtenrechtliche Billigkeitsentschädigung für nicht gewährten Freizeitausgleich und insoweit Mehrarbeit nach den Grundsätzen der Mehrarbeitsvergütungsverordnung zu gewähren.

Zur Begründung der Klage wurde im Wesentlichen folgendes vorgetragen:

Grundsätzlich gehe es hier um die Anerkennung des Zeitraums vom Verlassen der Dienststelle in Bayern bis zur Rückkehr zu dieser Dienststelle als in vollem Umfang auszugleichender Mehrarbeit. Das Bayerische Staatsministerium des Innern nehme in dieser Angelegenheit eine Unterscheidung zwischen „aktiver“ und „inaktiver“ Bereitschaftszeit vor. Voll auszugleichen seien nach Auffassung des Ministeriums nur Bereitschaftszeiten, in denen für die Einsatzkräfte zwischen sehr langen Einsatzzeiten zusätzlich Bereitschaft mit sofortiger Abmarschbereitschaft angeordnet gewesen sei. Das Ministerium vertrete die Auffassung, es seien Unterschiede in der jeweiligen Inanspruchnahme der Einsatzkräfte während der Bereitschaftszeiten zu erkennen und eine Differenzierung bei der Behandlung gerechtfertigt.

Aus der Auflistung der Dienst- bzw. Bereitschaftszeiten des Klägers während des rund sechstägigen Castoreinsatzes gehe hervor, dass der Kläger in dieser Zeit 105,5 Stunden Dienst und 22 Stunden Bereitschaft gehabt habe (insgesamt somit 127,5 Stunden). Nach den Kriterien des Ministeriums handle es sich bei den 22 Stunden Bereitschaft des Klägers nicht um „aktive“ Bereitschaftszeiten, ungeachtet der Tatsache, dass in den wenigen Ruhezeiten wegen des permanenten Lärmpegels durch an- und abrückende Einheiten sowie durch Hubschrauber kein Schlafen möglich und damit an Erholung nicht zu denken gewesen sei.

Die vom Innenministerium vorgenommene Differenzierung nach „aktiver“ und „inaktiver“ Bereitschaft sei rechtlich nicht haltbar.

Gemäß Art. 6b EGRL 2003/88, der Art. 6 Nr. 2 der insoweit inhaltsgleichen Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 13. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABL 307 vom 13.12.1993, S. 18) ersetze, dürfe die wöchentliche Arbeitszeit einschließlich der Überstunden einen Umfang von 48 Stunden nicht überschreiten. Unter Arbeitszeit sei nach Art. 2 Nr. 1 EGRL 2003/88 jede Zeitspanne zu verstehen, während der ein Arbeitnehmer gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten arbeite, dem Arbeitgeber zur Verfügung stehe und seine Tätigkeit ausübe oder Aufgaben wahrnehme. Nach dieser Begriffsbestimmung zählten auch Zeiten des Bereitschaftsdienstes - einschließlich der „inaktiven“ Zeiten - ohne Abstriche als Arbeitszeit, wenn der Beamte sie an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort außerhalb des Privatbereichs leiste und sich zu einem jederzeitigen unverzüglichen Einsatz bereithalte und wenn erfahrungsgemäß mit einer dienstlichen Inanspruchnahme zu rechnen sei (BVerwG, U.v. 29.4.2004, 2 C 9/03; U.v. 22.1.2009, 2 C 90.07; EuGH, U.v. 3.10.2000, C-303/98; U.v. 9.9.2003, C-151/02, st.Rspr.)

Diese Auffassung vertrete auch das Bundesarbeitsgericht, das den Bereitschaftsdienst folgendermaßen definiere:

„Bereitschaftsdienst ist die Zeitspanne während der sich der Arbeitnehmer, ohne dass er unmittelbar am Arbeitsplatz anwesend sein müsste, sich für Zwecke des Betriebes oder der Dienststelle an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle innerhalb oder außerhalb des Betriebes aufzuhalten hat, damit er erforderlichenfalls seine volle Arbeitstätigkeit sofort oder bald aufnehmen kann“ (vgl. BAG, B.v. 18.2.2003, 1 ABR 2/02).

Bereitschaftsdienst sei in vollem Umfang in die Berechnung der wöchentlichen Arbeitszeit einzubeziehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U.v. 29.9.2011, 2 C 32/10) würde eine geringere Gewichtung des Bereitschaftsdienstes bei der Bemessung des Ausgleichsanspruchs zu einem Wertungswiderspruch zu den Normzielen des Unionsarbeitsrechts führen. Die wöchentliche Arbeitszeit, in die sowohl Bereitschaftsdienst in vollem Umfang als auch Überstunden einzurechnen seien, sei zum Schutz der Gesundheit und der Arbeitssicherheit festgelegt worden (vgl. Art. 1 Abs. 1 sowie Erwägungsgründe 4 und 11 RL 2003/88/EG).

Ein ermäßigter Ausgleich des geleisteten Bereitschaftsdienstes würde diese Schutzziele gefährden. Denn er würde letztlich dazu führen, dass Überschreitungen der höchstens zulässigen Arbeitszeit, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes und der Arbeitssicherheit vermieden werden sollten, dauerhaft nur teilweise auszugleichen wären. Den betroffenen Beamten würde die Möglichkeit, ihre Dienstfähigkeit durch Freizeitausgleich umfassend wiederherzustellen, teilweise genommen. Mögliche normative Anknüpfungspunkte für eine geringere Gewichtung des Bereitschaftsdienstes im innerstaatlichen Recht seien demgegenüber ohne Bedeutung, da sie der Verpflichtung zuwiderliefen, die volle Wirksamkeit des Unionsrechts sicherzustellen. Dies gelte ungeachtet dessen, dass die Bestimmung von Art und Höhe einer Entschädigung für Zuvielarbeit nach der Rechtsprechung des EuGH dem nationalen Recht vorbehalten werde (vgl. U.v. 5.5.1996, C-45/93, U.v. 5.5.1996, C-48/93; vgl. auch Art 153 AEUV). Die Haltung des Bayerischen Innenministeriums stehe im Widerspruch zu diesen Vorgaben des Gemeinschaftsrechts und der höchstrichterlichen Rechtsprechung hinsichtlich Sinn und Zweck des Freizeitausgleichs.

Der Kläger habe sich im vorliegenden Fall unstreitig an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort außerhalb seines Privatbereichs auf- und sich zu einem jederzeitigen unverzüglichen Einsatz bereithalten müssen. Entgegen der Auffassung des Innenministeriums könne es hierbei keinen Unterschied machen, ob der Dienstherr für die Dauer der Bereitschaftszeiten ausdrücklich eine „sofortige Abmarschbereitschaft“ angeordnet habe oder nicht. Denn für die übrigen Polizeibeamten habe die Belastung während der Einsatz- und Bereitschaftszeiten in gleicher Weise bestanden. Sie hätten sich ebenfalls nicht vom Einsatzort entfernen können, um sich in den kurzen Zwischenzeiten zwischen zwei Einsätzen an einem ruhigen Ort ungestört zu erholen. Vielmehr hätten auch sie sich in unmittelbarer Nähe aufhalten müssen, um ihren Dienst unverzüglich wieder antreten zu können. Zudem hätten sie dem Dienstherrn für eine jederzeitige dienstliche Inanspruchnahme zur Verfügung gestanden, weil sie den dienstlichen Bereich nicht verlassen und sich aus diesem Grund dem Zugriff des Dienstherrn nicht hätten entziehen können (vgl. BVerwG, U.v. 22.1.2009, 2 C 90/07). Eine Gleichsetzung dieser Zeiten mit Freizeit sei vor dem geschilderten Hintergrund unhaltbar.

Im Ergebnis sei deshalb kein Unterschied in der Belastung der vom Innenministerium gebildeten Gruppen (Beamte mit „aktiver“ bzw. „inaktiver“ Bereitschaft) erkennbar, so dass die Differenzierung nicht zu rechtfertigen sei. Die vom Kläger geleisteten 22 Stunden Bereitschaftsdienst zählten somit als Vollarbeitszeit und seien 1:1 durch Freizeitausgleich abzugelten bzw. ggf. als Mehrarbeit zu vergüten. Der Geldausgleich sei in Anlehnung an die zum jeweiligen Zeitpunkt der Zuviel-Arbeit geltenden Stundensätze für Mehrarbeit im Vollzeitdienst zu gewähren.

Der Beklagte beantragte mit Schreiben des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei, ..., vom 13. Mai 2016,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde zusammengefasst folgendes ausgeführt:

Der Kläger habe keinen weitergehenden Anspruch auf Freizeitausgleich, da ihm bereits in rechtmäßiger Weise Freizeitausgleich im Verhältnis von 1:3 zu den im Rahmen des Castoreinsatzes geleisteten Bereitschaftsstunden gewährt worden sei. Dies ergebe sich aus Nr. 6.1 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 11. April 2003 (Arbeitszeit der staatlichen Polizei - AZ.: IC5-0233.1/2). Demnach sei der vom Kläger geleistete Bereitschaftsdienst für den Freizeitausgleich und die Bemessung der Mehrarbeitsvergütung mit einem Drittel seiner Dauer anzurechnen. Das Verhältnis des zu gewährenden Freizeitausgleichs bestimme sich dabei nach der im Einzelfall konkret angeordneten Abmarschbereitschaft. Bei einer sofortigen Abmarschbereitschaft erhalte der Beamte Freizeitausgleich im Verhältnis 1:1 gutgeschrieben. Bei einer - wie im Falle des Klägers - einstündigen Abmarschbereitschaft werde Freizeitausgleich hingegen im Verhältnis 1:3 gewährt.

Ein anderes Ergebnis ergebe sich auch nicht unter Heranziehung des Landes-, Bundes- und/oder Europarechts. Insbesondere regle Art. 80 Abs. 1 BayBG (a. F.) i. V. m. §§ 1 ff. der

Arbeitszeitverordnung (AzV) nicht das Ausgleichsverhältnis für geleistete Bereitschaftsstunden, sondern lediglich, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe Mehrarbeit in Betracht komme. Der dem Kläger zu gewährende Freizeitausgleich ergebe sich vielmehr abschließend aus der o.g. Bekanntmachung des Staatsministeriums des Innern und der konkret angeordneten Abmarschbereitschaft. Auch das zur Begründung des klägerseitigen Antrags herangezogene Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 25. Januar 2011 (5 LC 178/09) komme zu keinem anderen bzw. für den Kläger günstigeren Ergebnis. Sowohl der Einsatzbefehl, als auch die tatsächlichen Voraussetzungen des vom Kläger geleisteten Dienstes unterschieden sich wesentlich von dem Fall des o.g. Urteils. Insbesondere stellten die Ausführungen des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts die Anwendung der o.g. Bekanntmachung nicht in Frage. Eine indifferente Übertragung der Urteilsbegründung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts auf den streitgegenständlichen Fall sei nicht sachgerecht und ließe die tatsächlichen Unterschiede der Einsätze und der Einsatzbefehle außer Betracht. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht stelle bereits in seiner Leitlinie des o.g. Urteils klar, dass es bei geschlossenen Einsätzen einer Gleichstellung des Bereitschaftsdienstes mit der voll zu vergütenden Arbeitszeit nur dann bedürfe, wenn der Dienst in Form persönlicher Anwesenheit am Arbeitsplatz geleistet werde und der Beamte jederzeit während des Bereitschaftsdienstes dem Dienstherrn zur Verfügung stehen müsse, um sofort seine Leistungen erbringen zu können (so auch BVerwG, U.v. 26.7.2012, 2 C 70.11; U.v. 29.9.2011, 2 C 32.10). Der Kläger im o.g. Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts habe, anders als im streitgegenständlichen Einsatzbefehl, einer permanenten Abmarschbereitschaft unterlegen, bei der er sich persönlich am Arbeitsplatz aufzuhalten und jederzeit abmarschbereit habe halten müssen. Im Falle der permanenten Abmarschbereitschaft, in der Praxis des Bereitschaftspolizeipräsidiums auch als „sofortige Abmarschbereitschaft“ bezeichnet, würden die von den Beamten geleisteten Stunden auch als volle Dienstzeit gewertet und auch vollumfänglich im Verhältnis von 1:1 als Freizeitausgleich gewährt.

Vorliegend sei für den Kläger jedoch jeweils eine einstündige Abmarschbereitschaft angeordnet gewesen, weshalb dieser nicht dauerhaft persönlich anwesend sein und sich auch nicht jederzeit zur Verfügung habe stellen müssen. Die einstündige Abmarschbereitschaft unterscheide sich demnach wesentlich von der permanenten/sofortigen Abmarschbereitschaft. Bei der angeordneten einstündigen Abmarschbereitschaft habe sich der Kläger während der gesamten Bereitschaftszeiten frei bewegen können und nur darauf achten müssen, innerhalb einer Stunde abmarschbereit zu sein. Er sei nicht gezwungen gewesen, sich an einem vom Dienstherrn vorgeschriebenen Ort (z. B. in einem Unterkunftszelt etc.) aufzuhalten, wie es bei einer permanenten Abmarschbereitschaft der Fall gewesen wäre. Der Kläger sei in seiner Bewegungsfreiheit und Freizeitgestaltung vielmehr frei gewesen. Insbesondere habe er entscheiden können, ob er die Zeit zur Entspannung, Regeneration oder zu einer anderen frei wählbaren Freizeitbeschäftigung verwende. Schwerpunkt der Betrachtung müsse dabei sein, ob der Kläger die Möglichkeit gehabt habe, einen gewissen „Abstand vom Dienst“ gewinnen zu können und ob es ihm möglich gewesen sei, sich aus dem räumlich begrenzten Einsatzgebiet fortzubewegen. Dies sei für den Kläger im Zeitraum seiner geleisteten Bereitschaftszeit jederzeit möglich gewesen. Insoweit sei es auch sachgerecht, die Höhe des Freizeitausgleichs vom konkreten Einsatzbefehl abhängig zu machen.

Aufgrund der einstündigen Zeitspanne könne auch nicht von einer faktischen Ortsbindung ausgegangen werden. Eine solche läge erst dann vor, wenn der dem Beamten zur Verfügung stehende Zeitraum zur Versetzung in den Dienst so knapp bemessen worden sei, dass es sich faktisch um eine räumliche Beschränkung handeln würde (Kock, in Beck Online Kommentar Arbeitsrecht, ArbZG, § 2 Rn. 6). Der Beamte wäre dann nicht mehr frei in seiner Freizeitgestaltung. Dies sei aber nur der Fall, wenn die Zeitspanne zur Versetzung in den Dienst mit weniger als 30 Minuten angesetzt sei (Kock a. a. O.) Dabei müssten die Ausführungen zum Arbeitnehmer aufgrund der vergleichbaren Sachlage ohne Einschränkungen auch für den vorliegenden Fall gelten, so dass für den Kläger keine faktische Ortsbindung gegeben gewesen sei. Darüber hinaus wäre der vom Dienstherrn angeordnete Bereitschaftsdienst (in Form der einstündigen Abmarschbereitschaft) mangels Ortsgebundenheit richtigerweise begrifflich als Rufbereitschaft einzustufen, für die rechtlich keine volle Stundenschreibung geboten sei. Denn Rufbereitschaft liege dann vor, wenn der Beamte sich außerhalb des Arbeitsplatzes aufzuhalten habe, um bei Bedarf sofort zu Dienstleistungen abrufbar zu sein. Der Beamte halte sich dann typischerweise an einem Ort seiner Wahl auf (Battis, Bundesbeamtengesetz, 4. Auflage, 2009, § 87 Rn. 16).

Der Europäische Gerichtshof habe zur Frage des Vorliegens von Arbeitszeit in Abgrenzung zur Rufbereitschaft in seinem Urteil vom 3. Oktober 2000, C-303/98 unter Rn. 50 folgendes ausgeführt:

„(...) Gilt etwas anderes, wenn die Ärzte der Teams zur medizinischen Grundversorgung Bereitschaftsdienst in der Weise leisten, dass sie ständig erreichbar sind, ohne jedoch zur Anwesenheit in der Gesundheitseinrichtung verpflichtet zu sein (Rufbereitschaft)“.

Der streitgegenständlichen Einsatzbefehl des Klägers sei dabei sogar noch weiter gefasst gewesen, in dem er sich weder am Arbeitsplatz aufhalten noch sich sofort abrufbar halten habe müssen. Der Kläger habe demnach auch nicht jederzeit dem Dienstherrn während der Bereitschaftszeit zur Verfügung stehen müssen. Deshalb könne schon begrifflich nicht von einer jederzeitigen Verfügbarkeit ausgegangen werden. Somit habe weder eine Ortsgebundenheit noch eine jederzeitige Abrufbarkeit des Beamten vorgelegen, die einen Freizeitausgleich im Verhältnis von 1:1 zu den geleisteten Stunden außerhalb der Arbeitszeit begründet hätte. Dem Kläger sei bereits ausreichend (und unter Berücksichtigung der zusätzlichen zwei Tage Dienstbefreiung überobligatorisch) Freizeitausgleich gewährt worden.

Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seien geleistete Bereitschaftsdienste nur dann als Vollarbeitszeit zu werten, wenn der Beamte in der Dienststelle anwesend sein und dem Dienstherrn jederzeit zur Verfügung stehen müsse:

„Unter Arbeitszeit ist nach Art. 2 Abs. 1 EGRL 2003/88 jede Zeitspanne zu verstehen, während der ein Arbeitnehmer gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt. Nach dieser Begriffsbestimmung zählen auch Zeiten des Bereitschaftsdienstes - einschließlich der „inaktiven“ Zeiten - ohne Abstriche als Arbeitszeit, wenn der Beamte sie an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort außerhalb des Privatbereichs leistet und sich zu einem jederzeitigen unverzüglichen Einsatz bereit hält und wenn erfahrungsgemäß mit einer dienstlichen Inanspruchnahme zu rechnen ist“ (vgl. U.v. 29.9.2011, 2 C 32/10, Rn. 11).

Der streitgegenständliche Einsatz des Klägers erfülle diese Voraussetzungen gerade nicht. Insoweit könne auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Das o.g. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts gebiete mithin ebenfalls keine andersartige Handhabung des Freizeitausgleichs im Falle des Klägers. Das abgesenkte Niveau des für Bereitschaftsdienst mit einstündiger Abmarschbereitschaft gewährten Freizeitausgleichs sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gerechtfertigt, weil diese Form der Arbeitszeit hinsichtlich Intensität und Effektivität nicht dem Volldienst gleichgestellt werden könne (vgl. BVerwG, U.v. 29.4.2004, 2 C 9.03; B.v. 8.3.1967, 6 C 79.63). Der Bereitschaftsdienst des Klägers sei durch überwiegende Phasen der Ruhe und Entspannung geprägt gewesen, weshalb eine unterschiedliche Gewichtung des Freizeitausgleichs gerechtfertigt sei (vgl. BVerwG, U.v. 29.4.2004, a. a. O.).

Auch europarechtliche Richtlinien und Entscheidungen stünden der Handhabung des Beklagten im Zusammenhang mit der Gewährung von Freizeitausgleich für geleistete Bereitschaftszeiten nicht entgegen. Die Richtlinie der Arbeitszeitgestaltung sei auf den streitgegenständlichen Fall bereits nicht anwendbar. Gemäß Art. 1 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 2003/88/EG i. V. m. Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 89/391/EWG finde die Richtlinie über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung keine Anwendung auf spezifische Tätigkeiten im öffentlichen Dienst, insbesondere die der Polizei. Selbst wenn der Anwendungsbereich der Richtlinie für den vorliegenden Fall eröffnet wäre, könnte der Kläger hieraus keinen Anspruch auf Freizeitausgleich herleiten. Schließlich handle es sich bei der streitgegenständlichen Bereitschaftszeit schon per definitionem nicht um Arbeitszeit. Das europäische Gemeinschaftsrecht treffe zudem keine ausdrücklichen Bestimmungen über eine notwendige Gleichstellung von Arbeits- und Bereitschaftszeit bei der Höhe des zu gewährenden Freizeitausgleichs (Niedersächsisches OVG, a. a. O., Rn.38; BVerwG,

U.v. 29.4.2004, a. a. O.; EuGH, U.v. 25.11.2010, C-429/09; Rn. 3) Schutzzweck der europarechtlichen Vorgaben, insbesondere der Vorgaben für die Arbeitszeitgestaltung, sei gemäß Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer. Dieser Schutz werde ausschließlich durch Vorgaben für die Arbeitszeitgestaltung erreicht - nicht dagegen durch Vorgaben für die Festsetzung des Arbeitsentgelts/Höhe des Freizeitausgleichs (vgl. BVerwG, U.v. 29.4.2004, a. a. O.).

Der Kläger habe keinen weitergehenden Anspruch als den bereits gewährten Freizeitausgleich. Folglich stelle sich auch die Frage einer alternativen Mehrarbeitsvergütung nicht.

Der Hilfsantrag des Klägers habe mithin ebenfalls keinen Erfolg.

Hierauf ließ der Kläger mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 31. Mai 2016 folgendes erwidern:

Die Schilderung der Umstände des klägerischen Einsatzes im ... durch den Beklagten gehe in weiten Teilen an der Realität vorbei und bedürfe der Berichtigung. Der Dienst für die Einsatzkräfte der Bayerischen Bereitschaftspolizei habe am 6. November 2008 um 7:00 Uhr in der Dienststelle der Bereitschaftspolizei ... begonnen. Nach der Einsatzbesprechung seien das Aufrüsten der Fahrzeuge und die Fahrt in die zugewiesene Unterkunft im ... erfolgt. Nach Bezug der Zimmer habe eine Einsatzbesprechung vor Ort stattgefunden. Im Anschluss daran sei Nachtruhe/Bereitschaft angesagt gewesen, bis zur Tages- bzw. Nachtschicht am nächsten Tag. Bei der Unterkunft handle sich bei Castor-Einsätzen in der Regel um ein Containerdorf (...) oder alte, nicht mehr in Betrieb befindliche Kasernen (...). Auf engstem Raum müssten sich zwei Beamte einen kleinen Container teilen. Die Sanitäranlagen befänden sich meist weit weg und seien fußläufig über eine freie, nicht überdachte Fläche zu erreichen. Die Sanitärräume seien ebenfalls in Containern untergebracht. Die erforderliche Mindestquadratmeterzuweisung (4 m² pro Beamten) des Leitfadens 150 „Versorgung der Polizei im Einsatz“ werde in aller Regel unterschritten. Da es sich hierbei um einen „Leitfaden“ und nicht um eine Dienstvorschrift handle, sei die angegebene Größe auch nur eine „Empfehlung“ für die Unterbringung der Einsatzkräfte, der der Dienstherr nicht folgen müsse und in Fällen wie dem vorliegenden auch nicht folge. Nicht viel besser stelle sich die Unterbringung in einer ausgedienten Kaserne dar. Hier müssten sich 4 bis 6 Beamte ein Zimmer teilen. Die gesamte Einrichtung sei extrem spartanisch - nicht ohne Grund seien diese Kasernen nicht mehr in Betrieb. Das Mobiliar bestehe aus einem Bett und einem Stuhl für jeden Beamten. Sei das Zimmer mit vier oder mehr Personen belegt, müssten sich diese einen Tisch teilen. Ab einer Dauer von drei Einsatztagen solle noch ein Schrank mit Kleiderbügeln zur Verfügung gestellt werden.

Mit Verlassen der Dienststelle in ... stünden die Beamten dem Dienstherrn zu jeder Zeit vollumfänglich zur Verfügung. Eine ausgewiesene Freizeit gebe es nicht und eine solche sei faktisch auch nicht möglich, da die Dienstzeiten sehr lang seien (vgl. die Aufstellung im Klageschriftsatz: von 5.00 bis 23:00 Uhr bzw. bis 2:00 Uhr oder gar 4:00 Uhr des Folgetag). Somit reihten sich Dienst-, Essens- und Ruhezeit aneinander, ohne klare Trennung. Die Beamten trügen während des gesamten Tages ihren Einsatzoverall. Sie führten keine Privatkleidung mit, auch weil das Fassungsvermögen der Fahrzeuge hierfür nicht ausreichen würde. Die Dienstfahrzeuge seien mit dem persönlichen und dienstlichen Einsatzgerät bis unter das Dach ausgefüllt. Wenn die Beamten daher noch einen Privatkoffer mit ihrer Zivilkleidung mitführen wollten, müssten mehrere zusätzliche Lkw mitgeführt werden (diese Möglichkeit sei bisher noch von keinem Vorgesetzten angeboten worden).

Die Kasernen und Containerdörfer lägen grundsätzlich außerhalb von Siedlungen, Gemeinden und Städten. Eine öffentliche Verkehrsanbindung existiere in der Regel nicht. Da ein Dienstfahrzeug nicht für private Fahrten benutzt werden dürfe, bleibe den Beamten als „Freizeitbeschäftigung“ - wenn sie denn Zeit und Muße für eine solche haben sollten - somit allenfalls ein Spaziergang im Bereich des Containerdorfs bzw. der Kaserne. Bedingt durch die geschilderte Abgeschiedenheit könne der Dienstherr jederzeit über die Beamten verfügen. So komme es nicht selten vor, dass der Dienstbeginn kurzfristig vorverlegt werde (z. B., wenn Straßenblockaden umfahren werden müssten, um zum Einsatzort zu gelangen und die Kollegen der Nachtschicht einigermaßen rechtzeitig abzulösen). Wenn spontane Blockaden polizeilich zu betreuen seien, komme es darüber hinaus auch zu Alarmierungen während der Nacht. Bei dem hier relevanten Einsatz sei der „normale“ Dienstplan von 6.00 bis 13:00 Uhr ausgegangen. Aufgrund von Straßenblockaden habe der Dienstbeginn jedoch am 7./8. und 9. November auf 5:00 Uhr vorverlegt werden müssen (vgl. Aufstellung im Klageschriftsatz). Ebenso sei die Dienstzeit verlängert worden und zwar bis 2.00 bzw. 1:00 Uhr und einmal sogar bis 4:00 Uhr. Diese Dienstzeiten seien je nach der Situation vor Ort spontan geändert worden. Die Dienstkräfte hätten sich darauf einzustellen gehabt und seien dementsprechend eingeteilt worden.

Es sei somit ganz offensichtlich, dass die Ausführungen des Beklagten den tatsächlichen Umständen des Einsatzes nicht gerecht würden. So sei die Behauptung, der Kläger sei in seiner Bewegungsfreiheit und Freizeitgestaltung frei gewesen, gelinde gesagt absurd. Es klinge geradezu zynisch, wenn es heiße, er habe insbesondere entscheiden können, ob er die Zeit für seine Entspannung, Regeneration oder für eine andere, frei wählbaren Freizeitbeschäftigung nutzen hätte wollen. Bei Einsatzzeiten von 16 bis 23 Stunden am Tag könne schlicht nicht mehr von Freizeit gesprochen werden. Es gehe nur noch darum, soviel Ruhe wie unter diesen Umständen möglich zu bekommen, um den nächsten Tag zu überstehen. Ebenso abwegig sei es anzunehmen, der Beamte hätte unter diesen Bedingungen „an einem Ort seiner Wahl Abstand vom Dienst“ gewinnen können - in einem Containerdorf, nur umgeben von Polizeibeamten, alle ständig in Uniform und angesichts des ständigen Lärmpegels durch an- und abrückende Einheiten und Hubschrauber!

Dass der Bereitschaftsdienst des Klägers durch überwiegende Phasen der Ruhe und Entspannung geprägt gewesen sein solle, so dass eine unterschiedliche Gewichtung des Freizeitausgleichs gerechtfertigt sei, entspreche deshalb ebenso wenig der Realität wie die Behauptung, es sei eine einstündige Abmarschbereitschaft angeordnet gewesen. Diese möge auf dem Papier bestanden haben, um eine 1:1 Stundenschreibung zu umgehen. Tatsächlich sei aber hier vor Ort nichts zu bemerken gewesen. Vielmehr seien - wie oben erläutert - Dienstplan und Dienstzeit ständig geändert worden, um den jeweiligen Entwicklungen gerecht zu werden. Ständig hätten sich Lageänderungen ergeben, auf die die Dienstkräfte sich einzustellen gehabt hätten bzw. für die sie eingeteilt worden seien. Es sei somit sehr wohl ständige Abmarschbereitschaft gefordert gewesen und die Beamten hätten dem Dienstherrn permanent zur Verfügung stehen müssen. Die vom Bundesverwaltungsgericht in der Entscheidung vom 29. September 2011, 2 C 32/10, geforderten Bedingungen, unter denen Bereitschaftszeiten als Vollarbeitszeit zu werten seien, seien vorliegend erfüllt. Denn der Kläger habe die Bereitschaftszeit „an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort außerhalb des Privatbereichs“ abgeleistet und sich „zu einem jederzeitigen unverzüglichen Einsatz“ bereitgehalten. Auch sei „erfahrungsgemäß mit einer dienstlichen Inanspruchnahme“ zu rechnen gewesen. Darüber hinaus habe sehr wohl eine faktische Ortsbindung der Einsatzkräfte bestanden, denn die kurzfristigen Änderungen von Dienstplan und -zeit hätten nur dann vorgenommen werden können, wenn die Beamten sich an dem vom Dienstherrn bestimmten Ort aufgehalten hätten und somit jederzeit für ihn erreichbar gewesen seien.

In der mündlichen Verhandlung vom 21. Juni 2016 betonte der Klägerbevollmächtigte nochmals, dass es sich bei dem hier maßgeblichen Einsatz im November 2008 anlässlich des Castortransports um einen Dauereinsatz mit der Folge gehandelt habe, dass die Bereitschaftszeiten 1:1 als Arbeitszeit anzusehen und auszugleichen seien. Der Beklagtenvertreter wies darauf hin, dass im Falle des Klägers ausdrücklich keine durchgehende Bereitschaftszeit wie im Falle des USK angeordnet worden sei. Die einstündige Abmarschbereitschaft mache deutlich, dass der Dienstherr gerade nicht davon ausgegangen sei, dass der Kläger während der Bereitschaftszeit tatsächlich zu einem Einsatz herangezogen würde. Dies führe dazu, dass die Anforderung der Rechtsprechung nicht erfüllt sei, wonach der betroffene Beamte mit der jederzeitigen Inanspruchnahme der Bereitschaftsdienstes habe rechnen müssen und rechtfertige einen reduzierten Ausgleich der Bereitschaftszeiten in Höhe von nur einem Drittel. Die individuellen Umstände seien durch die Gewährung eines Freizeitausgleichs von einem Drittel gewürdigt worden. Zusätzlich sei diesen Umständen durch die Gewährung eines weiteren Freizeitausgleichs in Höhe von 4 Stunden und 15 Minuten Rechnung getragen worden.

Der Klägerbevollmächtigte stellte den Antrag aus der Klageschrift mit der Maßgabe,

dass lediglich ein Ausgleich für die Bereitschaftszeiten beantragt werde, die anlässlich des Castortransports im Zeitraum vom 6. bis 11. November 2008 erbracht worden seien.

Mit Schreiben vom 22. Juni 2016 bat das Gericht das Präsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei, ..., zur weiteren Sachverhaltsaufklärung um die Beantwortung folgender

Fragen:

1) Welche tägliche Bereitschaftszeit (Angabe der vorgesehenen Uhrzeiten) war nach der ursprünglichen Planung des vom 6. bis 11. November 2008 stattgefundenen Castor-Einsatzes für den Kläger vorgesehen?

2. Wie wurde der Kläger während des genannten Zeitraums konkret dienstlich eingesetzt?

3. Es wird um Erläuterung gebeten, aus welchen Gründen die ursprüngliche Bereitschaftszeit (6./7.11.: 7 Stunden und 7./8.11.: 6 Stunden) am 9./10.11.2008 auf fünf bzw. am 10./11.2008 auf vier Stunden verkürzt wurde.

4. Kam es zu Einzelalarmierungen des Klägers während der Bereitschaftszeit, für die nicht die einstündige, sondern die sofortige Abmarschbereitschaft galt?“

Mit Schriftsatz vom 19. Juli 2016 führten die Klägerbevollmächtigten hierzu folgendes aus:

1. Die ursprüngliche Planung des Einsatzes sei den Beamten nicht mitgeteilt worden. Es sei nicht üblich, dass bei Großeinsätzen eine schriftliche Vorplanung der Einsatzzeiten zur Kenntnisnahme an die eingesetzten Beamten herausgegeben werde. Tatsächlich sei es aber auch nicht möglich, den gesamten Einsatz im Vorfeld zu planen. Vielmehr würden vor Ort und im Einsatzraum tagesaktuelle Entscheidungen, je nach Lageentwicklung, getroffen, so dass sich Dienst- und Bereitschaftszeiten erst im Laufe des Einsatzes ergäben. Die einzige feste Größe sei die Terminsetzung des Castortransports vom 6. November bis 11. November 2008 gewesen.

2. Die Hundertschaft des Klägers ... sei im Vorfeld des eigentlichen Transports als sogenannter „Raumschutz“ eingesetzt gewesen, d. h. die Beamten hätten ein bestimmtes Einsatzgebiet zugewiesen bekommen und Sicherheitsstörungen zu beseitigen gehabt. Als der Termin des eigentlichen Transportes herangerückt sei, sei man in einen sogenannten „Streckenschutz“ übergegangen. Hierbei sei der Einheit ein Teil des Transportweges zugeteilt worden, der von Blockierung usw. freizuhalten gewesen sei.

Der Kläger ... sei während des gesamten Einsatzes im Lautsprecherkraftwagen eingesetzt gewesen. Dieser sei in der Regel mit insgesamt drei Beamten besetzt. Während der gesamten Einsatzdauer seien sie von der Befehlsstelle zu den verschiedensten Brennpunkten und Örtlichkeiten im gesamten Einsatz geschickt worden, um entsprechende Durchsagen an die Demonstranten zu machen.

3. Die stetig kürzer werdenden Bereitschaftsseiten, je näher der anstehende Castortransporttermin heran gerückt sei, erklärten sich damit, dass z. B. beim Streckenschutz die Zwischenräume zwischen den Beamten immer mehr verkleinert worden seien. Dies habe zwangsläufig eine höhere Mannstärke erfordert oder man habe die Beamten länger im Einsatz belassen - wie dies vorliegend der Fall gewesen sei.

4. Die Frage nach der sofortigen Abmarschbereitschaft könne nach fast acht Jahren nicht mehr beantwortet werden. Aus den unterschiedlichen Dienstzeiten sei jedoch zu entnehmen, dass die Beamten ohnehin „Verfügungsmasse“ gewesen seien. Wenn eine Alarmierung gekommen sei, sei gefahren worden - mit oder ohne Anordnung einer sofortigen Abmarschbereitschaft. Dies liege im Wesen des Einsatzgeschehens, zu demin bestimmten Situationen auch eine baldmöglichste Abmarschbereitschaft gehöre.

Schon die Art der Unterbringung bei solchen Einsätzen entspreche diesem Erfordernis.

Generell dürfe noch einmal auf den grundsätzlichen Einsatzablauf hingewiesen werden. Die Polizeiführung teile zwei Arten von Dienstschichten ein, die Tages- und die Nachtschicht. Der Dienstbeginn der Tagesschicht werde je nach Einsatzabschnitt festgelegt, ebenso das Dienstende. Für den Dienstbeginn und das Dienstende der Nachtschicht gelte dies gleichermaßen. Somit komme es automatisch zu Überlappungen von Kräften aus der Tagesschicht und der Nachtschicht, d. h. alle Beamten des Großeinsatzes seien im Dienst und im Einsatzraum. Je nach Störerlage entscheide nun der Polizeiführer, z. B. die Nachtschicht im Dienst zu belassen oder auch den Tagesdienst. Auf diese Weise ergäben sich naturgemäß Verschiebungen von ursprünglich grob geplanten Einsatzzeiten (Dienstbeginn und Dienstende).

Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 15. November 2016 ergänzte der Kläger zur Verdeutlichung der Umstände des streitgegenständlichen Castoreinsatzes seinen Sachvortrag wie folgt:

Es bestehe ein wesentlicher Unterschied zu einer „normalen“ Bereitschaft auch darin, dass es nicht möglich sei, während der „Bereitschaftszeit“ die Unterkunft, d. h. die Bundeswehrkaserne oder das Containerdorf, zu verlassen. Denn zum einen sei es nicht erlaubt, die Dienstfahrzeuge zu nutzen. Zum andern nähmen Taxifahrer die Beamten nicht mit, weil sie bei der Bevölkerung des ... als „Besatzer“ und „Kollaborateure“ angesehen und entsprechend behandelt würden. Auch ein Einkauf in der Umgebung sei nicht möglich, weil die Geschäftsleute ihnen nichts verkauften. So habe während des Einsatzes beispielsweise die Verpflegung aus ... angeliefert werden müssen. Zum Tanken sei in das weit entfernte ... gefahren worden. Die Behauptung des Dienstherrn, der Kläger sei in seiner Bewegungsfreiheit und Freizeitgestaltung frei gewesen und habe entscheiden können, ob er die Zeit zur Entspannung, Regeneration oder zu einer anderen, frei wählbaren Freizeitbeschaffung verwende, und so einen gewissen „Abstand vom Dienst“ gewinnen könne, zumal es ihm möglich gewesen sei, sich aus dem örtlich begrenzten Einsatzgebiet fortzubewegen, gehe deshalb völlig an der Realität des besagten Einsatzes vorbei.

Mit Schreiben des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei, ..., vom 21. November 2016 nahm der Beklagte zu den vom Gericht mit Schreiben vom 22. Juni 2016 aufgeworfenen Fragen wie folgt Stellung:

1) Welche tägliche Bereitschaftszeit (Angabe der vorgesehenen Uhrzeiten) war nach der ursprünglichen Planung des vom 6. bis 11. November 2008 stattgefundenen Castor-Einsatzes für den Kläger vorgesehen?

Grundsätzlich werde bei der eigentlichen Vorausplanung von keiner Bereitschaftszeit ausgegangen. Der 6. November 2008 habe mit einem im Voraus geplanten Dienstbeginn und einem während des Dienstes noch zu bestimmenden Dienstende begonnen. Aufgrund situativer Einsatzlagen habe nach dem festgelegten eigentlichen Dienstende Bereitschaftszeit angeordnet werden können, um über weitere Kräfte spontan verfügen zu können. Die täglichen Bereitschaftszeiten hätten sich dabei nach den jeweiligen Ruhephasen der Einsatzkräfte gerichtet. Die Ruhephasen bzw. Bereitschaftszeiten seien jeweils nach Dienstende festgelegt worden und hätten sich an der zurückliegenden Einsatzzeit und der bevorstehenden Einsatzlage orientiert. Eine verbindliche Planung möglicher Bereitschaftszeiten könne im Voraus, aufgrund der mannigfaltigen Einsatzlagen bei einem derartigen Großeinsatz, nicht stattfinden.

2. Wie wurde der Kläger während des genannten Zeitraums konkret dienstlich eingesetzt?

PHM ... sei während des Einsatzgeschehens „Castor 2008“ Angehöriger der 14. BPH E. gewesen. Die Beamten ..., ... und ... seien als Angehörige des Taktischen Lautsprechertrupps (TLT) des 16. BPH E/TEE zugehörig gewesen. Sowohl die 14. BPH E als auch der TLT seien während des Einsatzes „Castor 2008“ der IV. Bereitschaftspolizeiabteilung (BPA) ... unterstellt gewesen. Diese sei während des Einsatzes von Ltd. PD ..., derzeit Abteilungsleiter der II. BPA ..., geführt worden.

Im relevanten Zeitraum vom 6. November 2008 bis 11. November 2008 sei die IV. BPA ... im Einsatzabschnitt „...“ in folgenden Unterabschnitten (UA) eingesetzt worden:

Donnerstag, 6.11. 2008:

Anreise der Einsatzkräfte zur Bundeswehrliegenschaft „...“-Kaserne in ....

Freitag, 7.11.2008:

Bereithaltung der IV. BPA ... im UA „Eingreifkräfte/Technik“ in der „...“-Kaserne als Einsatzkräfte.

Samstag, 8.11.2008:

Versammlungsschutz vor dem Transportbehälterlager (TBL) ... und Betreuung von Sitz- und Traktorblockaden.

Sonntag, 9.11.2008:

Übernahme des Raum- und Streckenschutzes im UA „Ost“ im Bereich „L 256 zwischen ...und ...“.

Montag, 10.11.2008:

Übernahme des Raum- und Streckenschutzes im UA „Ost“ im Bereich „L 256 zwischen ... und ...“.

Dienstag, 11.11.2008:

Entlassung aus dem Einsatz, Ruhen und anschließende Rückreise zum Standort.

Der Beamte ... sei als Gruppenführer der 1. Gruppe im I. Zug verwendet worden und während des Einsatzes mit wechselnden Aufgaben gemäß Vorgaben der Zug-/Hundertschaftsführung beauftragt gewesen.

Die TLT-Besatzung sei im Team eingesetzt gewesen und habe entweder für Lautsprechereinsätze bereitgestanden oder Lautsprecherdurchsagen abgesetzt. Da die Einsatzunterlagen dieses Einsatzes turnusgemäß ausgesondert worden seien, befänden sich bei der TEE ... bezüglich dieses „Castor“-Einsatzes keine Unterlagen mehr. Die von der TEE geführten Statistiken reichten lediglich bis 2010 zurück.

3. Es wird um Erläuterung gebeten, aus welchen Gründen die ursprüngliche Bereitschaftszeit (6./7.11.: 7 Stunden und 7./8.11.: 6 Stunden) am 9./10.11.2008 auf fünf bzw. am 10./11.2008 auf vier Stunden verkürzt wurde.

Aus den damaligen Einsatzunterlagen ließen sich keine konkreten Rückschlüsse von einsatzrelevanten Vorkommnissen auf die Verkürzung der Bereitschaftszeiten ziehen. Die Einsatzlagen im Zusammenhang mit Castortransporten hätten sich aufgrund der Dimension des Einsatzraumes und der hohen Anzahl als auch der Struktur des polizeilichen Gegenübers jedoch stets dynamisch gestaltet. Insbesondere in der sogenannten „heißen“ Einsatzphase - vom Eintreffen des Castorzuges im ... bis zur Ankunft im TBL ... - sei eine Dynamisierung und Verschärfung der Einsatzlage nicht auszuschließen gewesen. Die Dienstzeiten hätten deshalb ausgedehnt und Ruhepausen (Bereitschaften) auf ein Minimum beschränkt werden müssen. Die sich mehr und mehr verkürzenden Ruhezeiten im Einsatzverlauf ließen sich mithin mit der dynamischen Entwicklung der Störerlage insbesondere den damit verbundenen Umwegen bei der An- und Abfahrt zum/vom Einsatzort erklären. Der Dienstbeginn habe vorverlegt bzw. die Bereitschaftszeit verkürzt werden müssen.

4. Kam es zu Einzelalarmierungen des Klägers während der Bereitschaftszeit, für die nicht die einstündige, sondern die sofortige Abmarschbereitschaft galt?“

Die Alarmierung einzelner Beamter erscheine sachfremd. Bei solchen polizeilichen Einsatzlagen erfolge ein Vorgehen mindestens in Gruppenstärke, besser in Halbzug- wenn nicht in Zugstärke. Insbesondere für PHM ... könne dies ausgeschlossen werden. Dieser sei in seiner damaligen Funktion als Gruppenführer in seine Organisationsstruktur (Gruppenführer der 1. Gruppe des I. Zuges der 14. BPH E) eingebunden gewesen. Ebenso sei eine Einzelalarmierung eines TLT-Angehörigen nicht nachvollziehbar, zumal der „Taktische Lautsprechertrupp“ naturgemäß nur als Team (Kfz-Führer, Sprecher etc.) über einen Einsatzwert verfüge und daher nur dementsprechend eingesetzt werde.

Überdies werde nochmals darauf hingewiesen, dass die Form der jeweils angeordneten Abmarschbereitschaft der Lagebeurteilung des Polizeiführers des Gesamteinsatzes entspringe. Diese werde nicht schon in der Vorplanung im Befehl festgeschrieben, sondern in der Regel in der Einsatzbesprechung zeitnah zum Einsatzbeginn - gemessen an den aktuellen Lageerkenntnissen - festgelegt. Zum Gelingen des Einsatzkonzepts in einem mehrtägigen Einsatz mit solch hoher Brisanz und Komplexität - wie dem „Castoreinsatz 2008“ - gehöre u. a. die verlässliche Wiederverwendung von (einigermaßen) ausgeruhten Kräften. Das Bestreben des Polizeiführers bestehe darin, Kräfte nicht zu „verbrennen“, sondern die Dienstabläufe so zu gestalten, dass das absolute Gros der Kräfte beim abschließenden Straßentransport der Castoren von der Umladestation in ... zum 25 km entfernten Zwischenlager in ... zur Verfügung stehe. Ziel müsse es sein, eine Unterbrechung der - während des Einsatzes „Castor 2008“ als einstündige Abmarschbereitschaft ausgestalteten knapp bemessenen - Ruhezeit der Einheiten zu vermeiden. Insofern sei mit der Anordnung der einstündigen Abmarschbereitschaft die Botschaft einer „Alarmierung“ der Einheiten nur im äußersten Notfall“ impliziert. In Anbetracht der immensen zeitlichen Belastung der Einsatzkräfte wäre einer Alarmierung insbesondere ab Samstagnacht (9./10.11.) auch das Fürsorgeprinzip entgegengestanden. Die einstündige Abmarschbereitschaft eröffne dem Polizeiführer zwar zusätzliche Handlungsspielräume, um auf unvorhergesehene Lageentwicklungen mit der Gefahr eines umfangreichen Schadenseintritts zeitnah reagieren zu können. Eine Alarmierung der Einheiten sei vor diesem Hintergrund jedoch grundsätzlich nicht eingeplant gewesen. Vielmehr sei es darum gegangen, nur für den Fall unvorhergesehener Lagekonstellationen, Kräfte (zumindest innerhalb einer Stunde) „in der Hinterhand“ zu haben. Auf die in einstündige Abmarschbereitschaft versetzten Kräfte habe bei dem streitgegenständlichen Einsatz nicht zurückgegriffen werden müssen, so dass eine Alarmierung aus der einstündigen Abmarschbereitschaft nicht erfolgt sei. Insoweit werde nicht nur die jeweilige Einschätzung der Lageentwicklung durch den Einsatzleiter bestätigt, sondern auch die mit der einstündigen Abmarschbereitschaft einhergehende Botschaft an die Beamten, dass mit einer Alarmierung gerade nicht zu rechnen sei, unterstrichen.

Auf diesem Wege werde deutlich, dass den streitgegenständlichen Zeiten der einstündigen Abmarschbereitschaft gerade nicht das Gepräge „eines Bereithaltens für einen jederzeit möglichen Einsatz“ zukomme. Vielmehr handle es sich bei diesen Stunden um eine Zeitspanne, „die allenfalls sporadisch von Einsätzen unterbrochen wird“, so dass im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, U.v. 20. Januar 2009, 2 C 90/07) keine Arbeitszeit mit der Folge einer „1:1-Stundenschreibung“ anzunehmen sei.

Für den Fall, dass das Gericht eine weitergehende Sachaufklärung für geboten halten sollte, werde angeregt, Herrn Ltd. PD ... im Rahmen der mündlichen Verhandlung anzuhören. Gleiches gelte, falls weitere Informationen hinsichtlich des bei der Bayerischen Bereitschaftspolizei praktizierten differenzierten Systems der Stundenschreibung

(Freizeit/Rufbereitschaft/einstündige Abmarschbereitschaft/sofortige Abmarschbereitschaft/Dienstzeit) für erforderlich erachtet würden. Wie bereits in der mündlichen Verhandlung vom 21. Juni 2016 vorgetragen, werde damit (einzelfallgerecht) den jeweiligen Belastungen und Einschränkungen der Beamten im Einsatz Rechnung getragen.

In der mündlichen Verhandlung vom 20. Dezember 2016 wurden Herr Leitender Polizeidirektor ..., Leiter der beim Castortransport vom 6. bis 11. November 2008 eingesetzten bayerischen Polizeikräfte sowie Herr Polizeirat ..., beim Castoreinsatz vom 6. bis 11. November 2008 Hundertschaftsführer der IV. BPA, ..., informatorisch zum Einsatzablauf gehört.

Der Klägervertreter wiederholte die Anträge aus der mündlichen Verhandlung vom 21 Juni 2016 und beantragte zusätzlich,

für den Fall der Klageabweisung, die Berufung zuzulassen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte samt den gewechselten Schriftsätzen und hinsichtlich des Verlaufs der mündlichen Verhandlung auf die jeweiligen Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Gründe

Gegenstand der Klage ist nach dem in der mündlichen Verhandlung vom 21. Juni 2016 gestellten und in der mündlichen Verhandlung vom 20. Dezember 2016 wiederholten Klageantrag der Ausgleich für die vom Kläger anlässlich des Castortransports 2008 im Zeitraum vom 6. bis 11. November 2008 erbrachten und bislang noch nicht als Arbeitszeit abgegoltenen Bereitschaftszeiten.

Da dem Kläger für die im oben genannten Zeitraum insgesamt geleisteten 22 Bereitschaftsstunden gemäß Ziff. 6.1 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 11. April 2003 (IC5-0233.1/2) ein Drittel (= 7,33 Stunden) als Freizeitausgleich gutgeschrieben und darüber laut Aktenvermerk des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei, ..., vom 27. November 2008 aufgrund der besonderen Umstände des Castoreinsatzes 2008 zusätzlich ein halber Tag (4:15 Stunden) vergütet wurde, befindet sich vorliegend lediglich die bisher noch nicht erfolgte Abgeltung für 10,42 Stunden Bereitschaft im Streit.

Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig, da sie auf den Erlass eines Verwaltungsaktes im Sinne des Art. 35 BayVwVfG gerichtet ist. Der Gewährung von Freizeitausgleich kommt unmittelbare Rechtswirkung nach außen zu, da sie - vergleichbar mit der Urlaubsgewährung - die persönliche Rechtsstellung des Beamten betrifft (vgl. OVG Münster, U.v. 7.5.2009, 1 A 2652/07, Rn. 27 ff. bei juris; VG Berlin U.v. 2.12.2015, 26 K 58.14, Rn. 22 bei juris).

Gemäß § 75 VwGO ist die Klage als Untätigkeitsklage zulässig. Zwar wurde sie vor Ablauf der Dreimonatsfrist des § 75 Satz 2 VwGO seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts (7.11.2011) erhoben, diese Frist ist jedoch inzwischen längst abgelaufen.

Die Klage ist jedoch nicht begründet.

Die Unterlassung der Gewährung weiteren Freizeitausgleichs für den Einsatz des Klägers beim Castortransport 2008 durch den Beklagten ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ausgleich der beim Castoreinsatz 2008 erbrachten und bislang (noch) nicht abgegoltenen 10,42 Bereitschaftsstunden.

Bei der vom Kläger während des Castoreinsatzes 2008 erbrachten Bereitschaftszeit (insgesamt 22 Stunden) handelt es sich nicht um ausgleichspflichtige Mehrarbeit nach der zum Zeitpunkt des Castortransports 2008 geltenden Regelung des Art. 80 Abs. 2 Satz 2 BayBG (zum 1.4.2009 ersetzt durch die inhaltsgleiche Vorschrift des Art. 87 Abs. 2 Satz 2 BayBG).

Mehrarbeit im Sinne des Art. 80 Abs. 2 Satz 2 BayBG kann zwar auch durch Bereitschaftsdienst geleistet werden.

Denn unter Arbeitszeit ist nach Art. 2 Nr. 1 RL 2003/88/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, der Art. 6 Nr. 2 der insoweit inhaltsgleichen Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl L 307 vom 13. Dezember 1993, S. 18) ersetzt, jede Zeitspanne zu verstehen, während der ein Arbeitnehmer gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt. Nach dieser Begriffsbestimmung zählen auch Zeiten des Bereitschaftsdienstes - einschließlich der „inaktiven Zeiten“ - ohne Abstriche als Arbeitszeit, wenn der Beamte sie an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort außerhalb des Privatbereichs leistet und sich zu einem jederzeitigen unverzüglichen Einsatz bereithält, und wenn erfahrungsgemäß mit einer dienstlichen Inanspruchnahme zu rechnen ist (BVerwG, U.v. 29.9.2011, 2 C 32/10; U.v. 29.4.2004, 2 C 9.03, Buchholz 240

§ 48 BBesG Nr. 8 Rn. 17; U.v. 22.1.2009, 2 C 90.07, Buchholz 240.1 BBesO Nr. 31; EuGH, U.v. 3.10.2000, Rs. C-303/98, Simap - Slg. 2000, I-7963; U.v. 9.9.2003, Rs. C-151/02, Jäger - Slg. 2003, I-8389, st. Rspr.).

Erfüllt der geleistete Bereitschaftsdienst die bezeichneten Anforderungen, ist auch die in Form von Bereitschaftsdienst geleistete Mehrarbeit ist im Verhältnis „1 zu 1“ durch Freizeit auszugleichen. Hingegen besteht kein Anspruch auf Freizeitausgleich für eine reine Rufbereitschaft oder bloße Anwesenheitszeiten ohne dienstliche Inanspruchnahme in dieser Zeit (vgl. Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Urteilen vom 17.11.2016 - 2 C 3.16 u. a.).

Der Beklagte geht zutreffend davon aus, dass die vom Kläger während des Castoreinsatzes 2008 erbrachten Bereitschaftszeiten nicht im Verhältnis „1 zu 1“ durch Freizeit auszugleichen sind.

Die Kammer ist nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 20. Dezember 2016 und der dort vorgenommenen informatorischen Anhörung des Leitenden Polizeidirektors ... (Einsatzleiter der bayerischen Polizeikräfte beim Castortransport vom 6.11. bis 11.11. 2008) und des Polizeioberrats ... (Hundertschaftsführer der IV. BPA beim Castoreinsatz vom 6.11. bis 11.11.2008) zu der Auffassung gelangt, dass der Kläger den Bereitschaftsdienst zwar an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort außerhalb des Privatbereichs geleistet hat, er sich in Folge der angeordneten einstündigen Abmarschbereitschaft jedoch nicht zu einem jederzeitigen unverzüglichen Einsatz bereithalten musste. Insoweit bestand eine entscheidungserheblicher Unterschied zu einer sofortigen, permanenten Abmarschbereitschaft, die eine Abgeltung der Bereitschaftszeit 1 : 1 zur Folge hätte.

Dies ergibt sich aus folgenden Sachverhaltsfeststellungen:

Nach den glaubhaften Darlegungen des Leitenden Polizeidirektors ... in der mündlichen Verhandlung vom 20. Dezember 2016 gab es kein Verbot, während der einstündigen Abmarschbereitschaft den Unterbringungsort des Klägers, die ...Kaserne in ... zu verlassen. Auch gab es während der des Castoreinsatzes vom 6. bis 11. November 2008 keine von den festgelegten Bereitschaftszeiten abweichende vorzeitige Alarmierung der Einsatzkräfte. Im Falle einer theoretischen Alarmierung wäre es zwar sicherlich so gewesen, dass die Einsatzkräfte schon nach einer halben Stunde abmarschbereit gewesen wären. Demgegenüber setze eine sofortige Einsatzbereitschaft voraus, dass die vorgesehenen Einsatzkräfte sich bereits abmarschbereit, also ausgerüstet, in den Fahrzeugen oder auf dem Zimmer befänden, was bei der einstündigen Abmarschbereitschaft jedoch nicht der Fall sei. Soweit einzelne Einsatzkräfte von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hätten, das Kasernengelände zu verlassen, sei man davon ausgegangen, dass diese in entsprechender Absprache mit den in der Kaserne verbleibenden Kameraden sichergestellt hätten, dass sie im Falle einer Alarmierung innerhalb der vorgesehenen Abmarschbereitschaft auch in der Kaserne abmarschbereit anwesend sein würden.

Durch die Ausführungen des Polizeioberrats ... in der mündlichen Verhandlung vom 20. Dezember 2016 wird bestätigt, dass es sich bei der einstündigen Abmarschbereitschaft während des Castoreinsatzes vom 6. bis 11. November 2008 nicht um eine permanente Einsatzbereitschaft mit einem ständigen Bereithalten der Einsatzkräfte „in voller Montur“ gehandelt hat. Vielmehr habe die einstündige Abmarschbereitschaft primär der Erholung der Einsatzkräfte von ihrem Dienst gedient. Bei rückblickender Betrachtung sei ein Einsatz der ihm unterstellten Kräfte während der Bereitschafszeiten unwahrscheinlich gewesen, da diese Bereitschaftszeiten gerade der Regenerierung und Erholung der Beamtin dienen hätten sollen. Bei einer Alarmierung während der Bereitschaftszeiten werde die gesamte Einsatzkonzeption gefährdet.

Zusammenfassend geht aus den Erläuterungen der beiden in der mündlichen Verhandlung vom 20. Dezember 2016 durch die Kammer informatorisch angehörten Polizeiführungsbeamten übereinstimmend hervor, dass bei einer objektiven ex ante Betrachtung nach dem gesamten Geschehensablauf beim Castoreinsatz 2008 während der Bereitschaftszeit nicht in nennenswertem Umfang mit einer Inanspruchnahme des Klägers zu dienstlichen Einsätzen zu rechnen war. Diese Einschätzung wurde auch dadurch genügend plausibilisiert, dass es nach Aussage der beiden informatorisch angehörten Polizeibeamten auch bei Castoreinsätzen in den anderen Jahren ganz selten zu einer Aktivierung von Beamten aus der Ruhezeit kam und deshalb auch im Jahre 2008 von einer nur geringen Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme auszugehen war. Allein die, nach dem gesamten Geschehensablauf hier nicht vorliegende Fallkonstellation eines Rechnen-Müssens mit in nennenswertem Umfang stattfindenden dienstlichen Einsätzen wäre nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U.v. 2.1.2009, 2 C 90/07, Rn. 20 bei juris) Voraussetzung für eine Ausgleich des vom Kläger geleisteten Bereitschaftsdienstes gewesen. Bei wertender Betrachtung ähnelt dieser jedoch vielmehr einer Rufbereitschaft, die allenfalls sporadisch von Einsätzen unterbrochen wird.

Da nach alledem schon kein Anspruch des Klägers auf Ausgleich der beim Castoreinsatz 2008 erbrachten und bislang (noch) nicht abgegoltenen 10,42 Bereitschaftsstunden besteht, kommt es auch nicht mehr auf eine mögliche Verwirkung dieses Anspruchs an.

Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. B.v. 5.10.2016, 3 ZB 14.2464; B.v.23.11.1982, 3 B 82. A.1793) ist ein Beamter verpflichtet, anlässlich vom Dienstherrn anerkannter Überzeiten und auf dieser Basis erfolgter Gewährung von Freizeitausgleich darauf hinzuweisen, dass nach seiner Meinung für den fraglichen Zeitraum noch weitere Ansprüche wegen (angeblich) geleisteter Mehrarbeit bestehen. Kommt der Beamte dieser Pflicht nicht nach, so hat er einen etwaigen Anspruch verwirkt.

Hiernach hätte es dem Kläger obliegen, spätestens im Zeitpunkt der teilweisen Gewährung des Ausgleichs für die von ihm geleisteten Bereitschaftszeiten eine weitergehende Anrechnung zu beantragen. Für das Bestehen dieser Obliegenheit spricht auch die Vorschrift des Art. 80 Abs. 2 Satz 2 BayBG a. F., wonach über die regelmäßige Arbeitszeit hinausgeleistete Mehrarbeit innerhalb von zwölf Monaten auszugleichen ist.

Im vorliegenden Fall ist jedoch bereits wegen des Nichtbestehens eines Anspruchs des Klägers auf Ausgleich der bislang noch nicht abgegoltenen Bereitschaftszeit die Verwirkung dieses Anspruchs nicht mehr zu prüfen.

Die Entscheidung des Beklagten, gemäß Ziff. 6.1 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 11. April 2003 (IC5-0233.1/2) den vom Kläger während des Castoreinsatzes vom 6. bis 11. November 2008 geleisteten Bereitschaftsdienst (nur) mit einem Drittel seiner Dauer abzugelten, erweist sich somit als nicht rechtsfehlerhaft.

Nach alledem war die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Berufung war gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil die vom Kläger aufgeworfene Frage der Abgeltung von in Form der „einstündigen Abmarschbereitschaft“ geleisteter Bereitschaftszeit nach Auffassung der Kammer grundsätzliche Bedeutung hat und, soweit ersichtlich, auch noch nicht Gegenstand der obergerichtlichen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs gewesen ist.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift:

Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift:

Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich einzulegen; sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift:

Ludwigstraße 23, 80539 München;

Postfachanschrift:

Postfach 34 01 48, 80098 München, oder in

in Ansbach:

Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 123,73 EUR

(10,42 x 12,13 EUR Stundenvergütung für BesGr A 8, entsprechend den 2008 anwendbaren Mehrvergütungssätzen) festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift:

Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift:

Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 12. Kammer – vom 21. April 2016 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 3.830,33 Euro festgesetzt.

Gründe

1

I. Der Kläger ist Bundesfeuerwehrmann und begehrt einen weiteren finanziellen Ausgleich für vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2012 geleistete Mehrarbeit, bei der die Beklagte Bereitschaftszeiten bei der Mehrarbeitsvergütung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 BMVergV nur zur Hälfte angerechnet hat. Widerspruch und Klage blieben erfolglos.

2

II. Der zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist nicht begründet. Das Vorbringen des Klägers, das den Prüfungsumfang für das Oberverwaltungsgericht bestimmt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht.

3

1. Der von dem Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. Ernstliche Zweifel bestehen nach ständiger Rechtsprechung des Senats, wenn ein Erfolg des Rechtsmittels, dessen Zulassung begehrt wird, mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie dessen Misserfolg (OVG Schleswig, Beschluss vom 14. Mai 1999
- 2 L 244/98 -, juris, Rn. 21). Die Zweifel müssen das Ergebnis der Entscheidung betreffen (OVG Schleswig, Beschluss vom 14. Dezember 1999 - 4 M 102/99). Gemessen an diesen Maßstäben rechtfertigt das Zulassungsvorbringen des Klägers keine ernstlichen Zweifel an der angegriffenen Entscheidung.

4

Gegen die Ablehnung der Ansprüche auf weiteren finanziellen Ausgleich für geleistete Bereitschaftsdienstzeiten bestehen weder für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 30. November 2012 (a) noch für den Dezember 2012 (b) ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils.

5

a) Hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 30. November 2012 greifen die Einwände des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht durch. Der Kläger hat keinen Anspruch auf weitere Vergütung des geleisteten Bereitschaftsdienstes nach dem unionsrechtlichen Haftungsanspruch oder dem nationalen beamtenrechtlichen Ausgleichsanspruch (aa). Ein Ausgleichsanspruch ergibt sich auch nicht aus § 88 BBG (bb).

6

aa). Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, wonach für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 30. November 2012 weder ein unionsrechtlicher Haftungsanspruch noch einen nationaler beamtenrechtlicher Ausgleichsanspruch für rechtswidrige Zuvielarbeit bestehe, ist nicht zu beanstanden. Voraussetzung für diese Ansprüche ist eine rechtswidrige Inanspruchnahme des Beamten über die höchstens zulässige Arbeitszeit hinaus. Der Anspruch ist auf einen zeitlichen Ausgleich im Umfang der rechtswidrig erlangten Zuvielarbeit gerichtet (vgl. zum unionsrechtlichen Haftungsanspruch BVerwG, Urteil vom 20. Juli 2017 - 2 C 31.16 -, juris, Rn. 10 ff.; Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 26.14 -, juris, Rn. 12 ff.). Zeiten des Bereitschaftsdienstes sind in vollem Umfang auszugleichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2016 - 2 C 23.15 -, juris, Rn. 25; Urteil vom 17. September 2015, aaO, Rn. 65; Urteil vom 29. September 2011 - 2 C 32.10 -, juris, Rn. 8). Beide Ansprüche setzen voraus, dass sie vom Beamten zuvor schriftlich geltend gemacht worden sind. Auszugleichen ist die rechtswidrige Zuvielarbeit, die ab dem auf die erstmalige Geltendmachung folgenden Monat geleistet worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juli 2017, aaO, Rn. 43 ff.; Urteil vom 17. September 2015, aaO, Rn. 25 für den unionsrechtlichen Haftungsanspruch, Rn. 30 unter ausdrücklicher Aufgabe der vom Kläger zitierten Rechtsprechung im Urteil vom 26. Juli 2012 - 2 C 70.11 - Rn. 19; BVerwG, Urteil vom 29. September 2011, aaO, Rn. 19 für den national beamtenrechtlichen Ausgleichsanspruch).

7

Soweit der Kläger einwendet, das Erfordernis einer vorherigen schriftlichen Geltendmachung verstoße gegen Unionsrecht sowie gegen die Schutz- und Fürsorgepflichten des Dienstherrn, überzeugt dies nicht. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 20. Juli 2017 an diesem Erfordernis festgehalten und es national- und unionsrechtlich für zulässig erachtet (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juli 2017 - 2 C 31.16 -, juris, Rn. 46 ff.). Hierzu hat es ausgeführt:

8

„(…)

9

Durch den Hinweis des Beamten oder Soldaten ist daher zunächst eine Prüfung seines Dienstherrn veranlasst, ob eine Änderung der Arbeitszeitgestaltung erforderlich ist und ob eine rechtswidrige Zuvielarbeit - etwa durch Anpassung der maßgeblichen Dienstpläne - vermieden oder durch die Gewährung von Freizeitausgleich kompensiert werden kann. Ohne entsprechende Rüge muss der Dienstherr nicht davon ausgehen, jeder Beamte werde die Überschreitung der aktuellen Arbeitszeitregelung beanstanden. Auch hinsichtlich der möglichen finanziellen Ausgleichspflicht hat der Dienstherr ein berechtigtes Interesse daran, nicht nachträglich mit unvorhersehbaren Zahlungsbegehren konfrontiert zu werden (BVerwG, Urteile vom 21. September 2006 - 2 C 7.06 - Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 39 Rn. 15 und vom 17. September 2015 - 2 C 26.14 - Buchholz 232.0 § 87 BBG 2009 Nr. 1 Rn. 28).

10

Der Beamte wird durch das Erfordernis der schriftlichen Geltendmachung des Anspruchs gegenüber seinem Dienstherrn auch nicht unzumutbar belastet. Denn an die Rüge des Berechtigten sind keine zu hohen Anforderungen zu stellen. (…)

11

b) Die Anwendung des Grundsatzes der schriftlichen Geltendmachung auch auf den nicht normativ geregelten unionsrechtlichen Haftungsanspruch ist mit Unionsrecht vereinbar (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 - C-501/12, Specht - NVwZ 2014, 1294 Rn. 110 ff.; BVerwG, Urteile vom 29. September 2011 - 2 C 32.10 - BVerwGE 140, 351 Rn. 20 und vom 17. September 2015 - 2 C 26.14 - Buchholz 232.0 § 87 BBG 2009 Nr. 1 Rn. 30). Voraussetzung für die Vereinbarkeit des genannten Grundsatzes mit Unionsrecht ist, dass den Anforderungen des Äquivalenz- und des Effektivitätsgrundsatzes Rechnung getragen ist (EuGH, Urteile vom 19. Juni 2014 - C-501/12 u.a., Specht - NVwZ 2014, 1294 Rn. 110 bis 115 und vom 9. September 2015 - C-20/13, Unland - ZBR 2015, 414 Rn. 72).

12

Die den nationalen Gerichten obliegende Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen der beiden unionsrechtlichen Vorgaben in Bezug auf das Gebot der schriftlichen Geltendmachung erfüllt sind. Dem Gebot, dass die Modalitäten zur Durchsetzung des unionsrechtlichen Anspruchs nicht ungünstiger sein dürfen als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte innerstaatlicher Art regeln (Äquivalenzgrundsatz), ist Rechnung getragen. Auch der - neben dem unionsrechtlichen Haftungsanspruch bestehende, richterrechtlich entwickelte - Ausgleichsanspruch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ist nur gegeben, wenn der Berechtigte diesen gegenüber seinem Dienstherrn geltend macht (BVerwG, Urteile vom 29. September 2011 - 2 C 32.10 - BVerwGE 140, 351 Rn. 19 f. und vom 26. Juli 2012 - 2 C 29.11 - BVerwGE 143, 381 Rn. 26 ff.). Der Effektivitätsgrundsatz verlangt, dass die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert wird. Die Festsetzung angemessener Ausschlussfristen für die Rechtsverfolgung ist im Interesse der Rechtssicherheit, die zugleich den Berechtigten und die Behörde schützt, mit diesen Vorgaben des Unionsrechts vereinbar (EuGH, Urteile vom 30. Juni 2011 - C-262/09, Meilicke - Slg. 2011, I-5669 Rn. 56 m.w.N., vom 19. Juni 2014
- C-501/12 u.a., Specht - NVwZ 2014, 1294 Rn. 110 ff., vom 9. September 2015 - C- 20/13, Unland - NVwZ 2016, 131 Rn. 72; BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 26.14 - Buchholz 232.0 § 87 BBG 2009 Nr. 1 Rn. 31). (…).“

13

Diesen Ausführungen schließt der Senat sich an (so schon zur Erforderlichkeit der vorherigen Geltendmachung bei altersdiskriminierender Besoldung: Senatsbeschlüsse vom 20. Februar 2017 - 2 LA 86/16 -, juris, LS 2, Rn. 16 ff. und vom 15. September 2017 - 2 LB 85/17 -, juris, LS, Rn. 26 ff.). Die Anforderungen, die an die Rügepflicht gestellt werden, sind gering und können von jedem Beamten erfüllt werden. Jeder Beamter weiß, welche regelmäßige Dienstzeit ihm obliegt und wie viele Stunden er tatsächlich leistet. Ist er mit der Diskrepanz nicht einverstanden, obliegt es ihm, diese dem Dienstherrn gegenüber anzuzeigen. Da der Kläger im November 2012 erstmals einen Ausgleich beantragte, kommt ein solcher frühestens ab Dezember 2012 in Betracht.

14

bb) Einen Anspruch auf weitere Vergütung für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 30. November 2012 aufgrund (rechtmäßiger) Mehrarbeit nach § 88 Satz 2 und 3 BBG hat das Verwaltungsgericht zurecht abgelehnt. Dass eine Vergütung von Bereitschaftsdienstzeiten dem Volldienst entsprechend zu erfolgen habe, folgt weder aus nationalem noch aus europäischem Recht.

15

Grundlage für die Vergütung von Bereitschaftszeiten in Mehrarbeit ist § 5 Abs. 1 Satz 2 BMVergV. Danach wird eine Stunde Dienst in Bereitschaft nur entsprechend dem Umfang der erfahrungsgemäß bei der betreffenden Mehrarbeit durchschnittlich anfallenden Inanspruchnahme berücksichtigt; dabei ist schon die Ableistung eines Dienstes in Bereitschaft als solche in jeweils angemessenem Umfang anzurechnen. § 5 Abs. 1 Satz 2 BMVergV ist mit höherrangigem Recht vereinbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 2004, - 2 C 9.03 -, juris, Rn. 13). Die Regelung beruht auf der in § 48 Abs. 1 Satz 1 BBesG enthaltenen Ermächtigung zum Erlass der Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung. § 48 Abs. 1 Satz 3 BBesG bestimmt, dass sich die Höhe der Vergütung nach dem Umfang der tatsächlich geleisteten Mehrarbeit zu richten hat, was Raum für eine sich von der Arbeitszeit lösende Betrachtung eröffnet (vgl. OVG Münster, Urteil vom 24. August 2015 - 1 A 419/14 -, juris, Rn. 85, zum Ganzen vgl. auch Senatsbeschluss vom 22. Februar 2018 - 2 LA 61/16 -, juris, Rn. 12). Eine ungleiche besoldungsrechtliche Behandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG ist aufgrund der Unterschiede zwischen Volldienst und Bereitschaftsdienst gerechtfertigt. Während des Bereitschaftsdienstes wird der Beamte nicht ununterbrochen beschäftigt. Vielmehr hat er sich an dem von dem Dienstherrn bestimmten Ort für einen jederzeitigen Einsatz bereitzuhalten. Danach ist der Bereitschaftsdienst durch überwiegende Phasen der Ruhe und Entspannung geprägt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 2004 - 2 C 9.03 -, juris, Rn. 14). Eine andere Beurteilung für den Bereitschaftsdienst des Klägers wird nicht dargelegt. Der Verweis auf die Ausübung des Bereitschaftsdienstes zu frühen oder späten Tageszeiten und deshalb möglicher höherer Belastung für die Gesundheit reichen nicht aus.

16

Der Kläger übersieht bei seiner Argumentation zudem, dass zwischen der arbeitszeitlichen, vollen Anerkennung von Bereitschaftsdienstzeiten und deren Vergütung zu unterscheiden ist. Mit der Mehrarbeitsvergütung wird nicht die zeitliche Mehrarbeit des Beamten abgegolten. Dies wäre eine unzulässige Überstundenvergütung, die gerechterweise mindestens den rechnerisch auf eine Stunde entfallenden Anteil der Besoldung ausmachen müsste. Bei der Mehrarbeitsvergütung handelt es sich vielmehr um eine Abgeltung dafür, dass dem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die grundsätzlich vorgesehene Dienstbefreiung nicht erteilt werden kann (vgl. OVG Münster, Urteil vom 24. August 2015 - 1 A 419/14 -, juris, Rn. 87, zudem Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, BBG, Stand: November 2016, § 88 Rn. 34; ferner Senatsbeschluss vom 22. Februar 2018, aaO, Rn. 13).

17

Die Vergütung der Bereitschaftsdienstzeiten nach § 5 Abs. 1 Satz 2 BMVergV widerspricht auch nicht dem Unionsrecht. Unionsrecht gebietet im Hinblick auf die Vergütung nicht die Gleichstellung von Mehrarbeit ohne Rücksicht darauf, ob sie als Volldienst oder als Bereitschaftsdienst geleistet wird. Zwar ist nach dem Recht der Europäischen Union Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit zu qualifizieren. Unionsrecht regelt indessen nicht die Entlohnung für als Mehrarbeit erbrachten Bereitschaftsdienst. Aus den arbeitszeitrechtlichen Schutzvorschriften ergibt sich auch mittelbar kein Anspruch darauf, dass Bereitschaftsdienst wie Volldienst zu vergüten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 2004 - 2 C 9.03 -, juris, Rn. 15; zudem allgemein BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2009 - 2 C 90.07 - juris, Rn. 16; zum Ganzen vgl. auch Senatsbeschluss vom 22. Februar 2018, aaO, Rn. 8). Soweit der Kläger auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Bezug nimmt, wonach eine Kürzung bei der Vergütung von Bereitschaftsdienstzeiten unzulässig sei, übersieht er, dass sich diese Rechtsprechung auf die Vergütung von rechtswidriger Zuvielarbeit aus einem unionsrechtlichen Haftungsanspruch bezieht und nicht – wie vorliegend – auf die Vergütung von rechtmäßiger Mehrarbeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2012 - 2 C 29.11 -, juris, Rn. 40).

18

b) Soweit der Kläger Ansprüche für den Dezember 2012 geltend macht und vorträgt, seine Klage sei insoweit zulässig, weil ein Vorverfahren wegen rügelosen Einlassens der Beklagten entbehrlich gewesen sei, führt dies – auch bei Zulässigkeit der Klage – im Ergebnis zu keinen ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts.

19

Ein unionsrechtlicher Haftungsanspruch sowie ein nationaler beamtenrechtlicher Ausgleichsanspruch scheitern bereits an der fehlenden vorherigen schriftlichen Geltendmachung. Denn der Antrag des Klägers vom November 2012 war nicht als schriftliche Geltendmachung einer rechtswidrigen Zuvielarbeit im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu verstehen. An die Geltendmachung sind zwar keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Es reicht aus, wenn sich aus der Äußerung ergibt, dass der Beamte oder Soldat die wöchentliche Arbeitszeit für zu hoch festgesetzt hält. Weder ist ein Antrag im rechtstechnischen Sinne erforderlich noch muss Freizeitausgleich, hilfsweise finanzieller Ausgleich, beantragt oder der finanzielle Ausgleich konkret berechnet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2012 - 2 C 29.11 -, juris, Rn. 27; Urteil vom 20. Juli 2017 - 2 C 31.16 -, juris, Rn. 47).

20

Gemessen an diesen Voraussetzungen ist der Antrag des Klägers vom November 2012 aber ausschließlich auf die Vergütung seiner in der Vergangenheit geleisteten Mehrarbeit gerichtet. Der Kläger führt aus, dass „die geleistete Mehrarbeit voll abzurechnen und zu vergüten“ sei. Hierzu macht er geltend, dass „[E]ntsprechendes (…) in der Vergangenheit indes nicht geschehen“ sei und Ansprüche auf „ergänzende Abrechnung und Auszahlung der fehlenden Mehrarbeitsbesoldung ausdrücklich geltend gemacht“ würden. Bezüglich des Zeitraums sei festzuhalten, dass ein Anspruch auf eine „rückwirkend ab dem Jahre 2009“ erfolgende Nachberechnung der Besoldung bestehe. Der Kläger macht mit diesen Ausführungen unmissverständlich deutlich, dass er eine Nachberechnung seiner Besoldung für die Vergangenheit begehrt und nicht eine etwaig zu hoch festgesetzte Arbeitszeit rügt.

21

Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht für den Monat Dezember 2012 festgestellt, dass eine rechtswidrige Zuvielarbeit nicht vorlag. Aus den im Klageverfahren vom Kläger vorgelegten Berechnungen, auf welche er Bezug nimmt, ergibt sich für den Dezember 2012 weder eine (rechtswidrige) Zuvielarbeit noch eine (rechtmäßige) Mehrarbeit. Er blieb unstreitig unter seinen monatlichen Soll-Stunden von 138,5 Stunden.

22

Ein Ausgleich weiterer Bereitschaftsdienstzeiten nach § 88 BBG scheidet deshalb ebenfalls aus.

23

2. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Derartige Schwierigkeiten weist eine Rechtssache dann auf, wenn sie voraussichtlich in rechtlicher Hinsicht größere, d.h. überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, wobei es bei dieser Beurteilung nicht entscheidend auf die jeweils fachspezifischen Schwierigkeiten einer Materie ankommen kann. Die besonderen Schwierigkeiten müssen sich auf Fragen beziehen, die für den konkreten Fall und das konkrete Verfahren entscheidungserheblich sind (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 27. April 2017 - 3 LA 28/16 -, juris, Rn. 7).

24

Gemessen an diesen Maßstäben liegt eine rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeit nicht vor. Wie bereits erörtert (vgl. 1 a) aa), ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt, dass der unionsrechtliche Haftungsanspruch sowie der nationale beamtenrechtliche Ausgleichsanspruch eine vorherige schriftliche Geltendmachung voraussetzen (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Juli 2012 - 2 C 29.11 -, juris, Rn. 27 für den nationalen beamtenrechtlichen Ausgleichsanspruch; und vom 20. Juli 2017
- 2 C 31.16 -, juris, Rn. 47 für den unionsrechtlichen Haftungsanspruch). Ebenso ist die Zulässigkeit einer geringeren Vergütung von Bereitschaftsdienstzeiten nach § 5 Abs. 1 Satz 2 BMVergV geklärt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 2004 - 2 C 9.03 -, juris).

25

Eine tatsächliche Schwierigkeit rührt zudem nicht aus dem Umstand, dass die geleisteten Mehrarbeitsstunden ausgewertet und nachvollzogen werden müssen. Diese Auswertung war vorliegend schon nicht notwendig, weil etwaige Ausgleichsansprüche bereits aus rechtlichen Erwägungen ausscheiden.

26

Schließlich ist die fehlende Übertragung auf den Einzelrichter kein Indiz für eine besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 31. Juli 1998 - 10 A 1329/98 -, NVwZ 1999, 202, 204).

27

3. Eine Zulassung der Berufung kommt auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO in Betracht. Grundsätzliche Bedeutung weist eine Rechtsstreitigkeit dann auf, wenn sie eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und im Sinne der Rechtseinheit einer Klärung bedarf. Um diese Bedeutung darzulegen, hat der Zulassungsantragsteller die für fallübergreifend gehaltene Frage zu formulieren sowie näher zu begründen, weshalb sie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und allgemeines Interesse an ihrer Klärung besteht. Zudem ist darzustellen, dass sie entscheidungserheblich und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 22. November 2017
- 2 LA 117/15 -, Rn. 19, juris). Diesen Anforderungen an die Darlegung werden die Ausführungen des Klägers nicht gerecht.

28

Die Frage, „inwieweit eine rückwirkende Geltendmachung einer Vergütung für geleistete Mehrarbeit möglich ist“, hat in Bezug auf die rechtswidrige Zuvielarbeit keine grundsätzliche Bedeutung im dargelegten Sinn, da sie durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat seine bisherige Rechtsprechung hierzu im Urteil vom 20. Juli 2017 (2 C 31.16 -, juris, Rn. 44 ff.) bestätigt. Darüber hinaus ist eine Vergütung rechtmäßiger Mehrarbeit im Rahmen der entsprechenden Verjährungsregeln und gesetzlichen Regelungen stets möglich.

29

Die Fragen, „ob aus der Wertung und Gleichstellung der in Bereitschaftsdienst geleisteten Mehrarbeit als „Volldienst“ im Rahmen des Gemeinschaftsrechts und dem nationalen Recht, auf die Gleichstellung in Hinblick auf die Vergütung geschlossen werden kann“ sowie „ob der Bereitschaftsdienst in gleicher Art und Weise wie der „Volldienst“ angerechnet und vergütet wird“, weisen ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung, weil auch sie durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits mit Urteil vom 29. April 2004 entschieden, dass die Mehrarbeitsvergütung für Bereitschaftsdienst nicht die Höhe der Mehrarbeitsvergütung für Volldienst erreichen muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 2004 - 2 C 9.03 -, juris, Rn. 14). Anderes gilt nur in Bezug auf einen Ausgleich von Bereitschaftszeiten in rechtswidriger Zuvielarbeit. Dort ist eine verringerte Vergütung der Bereitschaftsdienstzeiten nicht zulässig (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. September 2011 - 2 C 32.10 - juris, Rn. 17 f.; und vom 26. Juli 2012
- 2 C 29.11 -, juris, Rn. 40).

30

Eine uneinheitliche obergerichtliche Rechtsprechung zu diesen Fragen besteht nicht. Die vom Kläger zitierten Entscheidungen (OVG Lüneburg, Urteil vom 18. Juni 2007 - 5 LC 225/04 -, juris; OVG Münster, Urteil vom 7.5.2009 - 1 A 2652/07 -, juris; OVG Bremen, Urteil vom 24. September 2008 - 2 A 432/07 -, juris sowie Beschluss vom 29. Mai 2008 - 2 B 182/08 -, juris; OVG Saarlouis, Urteil vom 19. Juli 2006 - 1 R 20/05 -, juris) befassen sich allesamt mit der Frage des Ausgleichs rechtswidriger Zuvielarbeit und lagen zeitlich vor den genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts. Das vom Kläger zitierte Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Rheinland-Pfalz vom 16. Februar 2016 (10 A 10894/15.OVG) bestätigt die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Vergütung von Bereitschaftszeiten in Mehrarbeit sowie hinsichtlich eines vorherigen Antragserfordernisses bei einem Ausgleich von rechtswidriger Zuvielarbeit. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Niedersachsen vom 25. Januar 2011 (5 LC 178/09 -, juris) befasst sich mit der hier nicht relevanten Frage, in welcher Höhe Freizeitausgleich bei Bereitschaftsdienst in rechtmäßiger Mehrarbeit zu gewähren ist. Zum finanziellen Ausgleich von Bereitschaftsdienstzeiten trifft es keine Aussagen.

31

Die Frage, „inwieweit von der unionsrechtlichen Gleichstellung von Bereitschaftsdienst und „Volldienst“ auch auf die gleiche Abrechnung und Vergütung dieser geschlossen werden kann bzw. ob und aus welchen Gründen sich eine ungleiche besoldungsrechtliche Behandlung aus den Richtlinien ergebe“, ist aus den o.g. Gründen ebenfalls nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Aus dem vom Kläger zitierten Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 21. Februar 2018 (C518/15 -, juris, Rn. 49) ergibt sich zudem ausdrücklich, dass die Richtlinie 2003/88 vom 4. November 2003 (bzw. RL 93/104/EG vom 23. November 1993) nicht die Frage des Arbeitsentgelts regelt, da dieser Aspekt außerhalb der Zuständigkeit der Union liegt.

32

4. Die Berufung ist nicht wegen Divergenz gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen. Nach dieser Vorschrift ist die Berufung zuzulassen, wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Verfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Die Abweichung muss einen die Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz betreffen und darf nicht allein in der fehlerhaften Anwendung eines obergerichtlichen Rechtssatzes bestehen. Die Darlegung des Zulassungsgrundes setzt voraus, dass der Antragsteller zum einen die Entscheidung des Gerichts, von der abgewichen worden sein soll, sowie einen in dieser Entscheidung enthaltenen entscheidungserheblichen abstrakten Rechtssatz so bezeichnet, dass er ohne weiteres auffindbar ist. Zum anderen muss er einen gleichfalls entscheidungserheblichen ebenso abstrakten Rechtssatz aus der angefochtenen Entscheidung anführen bzw. – soweit ein solcher in der Entscheidung nicht ausdrücklich ausgesprochen ist – herausarbeiten. Der Antragsteller hat ferner zu verdeutlichen, worin die geltend gemachte Abweichung zu sehen ist und warum die angegriffene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht (OVG Schleswig, Beschluss vom 14. Mai 1999 - 2 L 244/98 -, NordÖR 1999, 285 = NVwZ 1999, 1354 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

33

Soweit der Kläger der Auffassung ist, das Verwaltungsgericht weiche in seiner Entscheidung von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. September 2011 (2 C 32.10 -, juris) sowie vom 26. Juli 2012 (2 C 70.11 -, juris) ab, erfüllt er bereits die aufgezeigten Voraussetzungen einer Darlegung nicht. Ein der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts entgegenstehender Rechtssatz in dem angegriffenen Urteil wird weder bezeichnet noch herausgearbeitet.

34

Darüber hinaus weicht das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab. Das Bundesverwaltungsgericht hat in den vom Kläger benannten Urteilen keine Aussage zur Vergütung einer (rechtmäßigen) Mehrarbeit nach der Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung getroffen, sondern bezog sich allein auf die Frage des Freizeitausgleichs bzw. finanziellen Ausgleich von geleisteten Bereitschaftsdienstzeiten im Falle rechtswidriger Zuvielarbeit. Soweit das Verwaltungsgericht für den unionsrechtlichen Haftungsanspruch eine vorherige Geltendmachung verlangt, entspricht dies der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, welches nunmehr ausdrücklich nicht länger an dem in dem Urteil vom 26. Juli 2012 (2 C 70.11 -, juris, Rn. 19) aufgestellten Rechtssatz festhält, wonach ein vorheriger Antrag nicht notwendig war (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 26.14 -, juris, Rn. 30).

35

5. Ein Verfahrensmangel wegen eines Verstoßes gegen die Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 2 AEUV und damit gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG liegt nicht vor. Für das Verwaltungsgericht hat keine Pflicht bestanden, ein Vorabentscheidungsverfahren bei dem Europäischen Gerichtshof zu initiieren.

36

Eine Pflicht zur Vorlage an den Europäischen Gerichtshof bei Zweifeln über die Auslegung von Unionsrecht trifft nach Art. 267 Abs. 3 AEUV nur letztinstanzliche Gerichte, zu denen das Verwaltungsgericht nicht zählt, da gegen sein Urteil mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung ein Rechtsmittel des innerstaatlichen Rechts im Sinne des Art. 267 Abs. 3 AEUV gegeben ist. Art. 267 Abs. 2 AEUV, wonach ein nicht letztinstanzliches Gericht eines Mitgliedsstaates - wie das Verwaltungsge-
richt - bei Zweifeln über die Auslegung des Unionsrechts eine entsprechende Frage dem Europäischen Gerichtshof vorlegen kann, begründet lediglich eine Vorlageberechtigung, von der das Gericht nach seinem Ermessen Gebrauch machen kann. Ein entscheidungserheblicher Verfahrensverstoß kann sich aus einer unterbliebenen Vorlage eines nicht letztinstanzlichen Gerichts an den Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 267 Abs. 2 AEUV nur ergeben, wenn hinsichtlich der Vorlageentscheidung eine Ermessenreduzierung auf Null eingetreten war (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 1992 - 5 B 72.92 -, NVwZ 1993, 770).

37

Eine solche Reduzierung des Ermessens auf Null bestand für das Verwaltungsgericht nicht. Das Verwaltungsgericht hat eine vorherige schriftliche Geltendmachung hinsichtlich der rechtswidrigen Zuvielarbeit nach den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. September 2011 (2 C 32.10, aaO) sowie vom 17. September 2015 (2 C 26.14, aaO) angenommen, welche sich mit dem Unionsrecht ausführlich auseinandersetzen. Gleiches gilt in Bezug auf die Zulässigkeit der verringerten Vergütung von Bereitschaftsdienstzeiten nach § 5 Abs. 1 Satz 2 BMVergV (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 2004 - 2 C 9.03 -, juris). In den zitierten Entscheidungen hat auch das Bundesverwaltungsgericht keine Notwendigkeit einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof gesehen.

38

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

39

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.

40

Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

41

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der am ... April 1988 geborene Kläger steht derzeit im Rang eines Oberfeldwebels als Soldat auf Zeit im Dienst der Beklagten. Mit der Klage begehrt er im Hauptantrag Dienstzeitausgleich für 348,45 im Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2014 geleistete „Überstunden“, im Hilfsantrag finanziellen Ausgleich dafür in Höhe von 3.582 €.

Durch Schriftsatz vom 12. Februar 2016 ließ der Kläger bei der Fliegenden Gruppe des Lufttransportgeschwaders 61 für die Zeit zwischen September 2013 und Oktober 2014 einen „Überstundenabgeltungsanspruch“ „in der Größenordnung von 4.500 €“ geltend machen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf ein als Anlage beigefügtes Schreiben der Klägerbevollmächtigten vom 13. Oktober 2015 an den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages verwiesen. Diesbezüglich wurde im Schriftsatz vom 12. Februar 2016 korrigierend ausgeführt, richtigerweise ergebe sich ein Überstundenabgeltungsbetrag in der Größenordnung von 4.500 € für den Kläger.

In dem Schreiben der Klägerbevollmächtigten vom 13. Oktober 2015 an den Wehrbeauftragten wurde insbesondere ausgeführt, es sei unzutreffend, dass § 17 Buchst. a bis d der Erschwerniszulagenverordnung (EZulV) bereits alle anfallenden Erschwernisse des Dienstes abgelte, die sich sowohl aus der Dienstzeit als auch aus der Belastung durch wechselnde Dienstzeiten ergeben. Der Kläger habe tatsächlich eine Zulage nach § 17 Buchst. a EZulV erhalten. Das habe etwa einen Betrag in Höhe von 1.500 € in der Zeit zwischen September 2013 und Oktober 2014 ausgemacht. In zwölf Tagen habe der Kläger immer jeweils 92 Stunden an Sollzeiten abzuleisten gehabt (zweimal 46 Stunden). Tatsächlich habe der Kläger in diesem Zeitraum an zwölf Tagen 169,65 Stunden, also 77,65 Überstunden abgeleistet. Hierfür habe er einen Ausgleich in Höhe von 50 Stunden erhalten, sodass jeweils in den genannten Zwölftageszeiträumen 27,65 Überstunden angefallen seien. Zwischen September 2013 und Oktober 2014 habe der Kläger 26-mal den Dienst dieser Zwölftageszeiträume geleistet, somit in diesem Zeitraum 718,90 Überstunden abgeleistet. Bei der ihm zustehenden A7-Besoldung in Höhe von 2.050 € errechne sich eine stündliche Vergütung in Höhe von 10,28 €, somit ein Anspruch auf über Stundenabgeltung in Höhe von 7.393,50 €. Zusätzlich zu den acht Tagen nach dem Schichtdienstplan habe der Kläger im Zwölftageszeitraum jeweils Tagesschicht von Montag bis Donnerstag zu leisten gehabt. Demzufolge sei für ihn sogar nach dem Zentralerlass B-1431/1, Nr. 305, ein Ausgleich besonderer zeitlicher Belastungen möglich, da ein zusätzlicher Tagesdienst geleistet worden sei.

Als Anlage zu ihrem Schriftsatz vom 26. Februar 2016 übersandten die Klägerbevollmächtigten dem Stabszugführer der Fliegenden Gruppe des Lufttransportgeschwaders 61 für Zeiträume zwischen dem 18. Januar 2013 und dem 13. Dezember 2013 und zwischen dem 1. August 2014 und dem 7. November 2014 eine Übersicht über vom Kläger geleistete Schichten (Bl. 89 der Sachakte), auf die Bezug genommen wird.

Als Anlage zu seinem Schreiben vom 31. März 2016 übersandte der Stabszugführer der Fliegenden Gruppe Lufttransportgeschwader 61 den Klägerbevollmächtigten eine Auflistung (Bl. 85 der Sachakte), aus der sich aus seiner Sicht die dem Kläger zustehenden Freistellungen vom Dienst und die bereits von ihm genommenen Freistellungen vom Dienst ergaben.

Mit Schriftsatz vom 25. April 2016 traten die Klägerbevollmächtigten dem Schreiben des Stabszugführers der Fliegenden Gruppe Lufttransportgeschwader 61 vom 31. März 2016 entgegen und machten statt Abgeltung Ausgleich in Zeit geltend.

Durch Bescheid vom 24. Mai 2016 lehnte der Stabszugführer der Fliegenden Gruppe Lufttransportgeschwader 61 die Erstattung der für den Kläger unter dem 12. Februar 2016 beantragten, zusätzlichen Überstunden ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Vergütung von geleisteter Mehrarbeit bis Dezember 2015 sei durch den Zentralerlass B-1431/1 geregelt. Nur soweit neben den üblichen Schichtdienst weitere Dienste hinzuträten, liege anrechenbare Mehrarbeit vor, für die ein Ausgleich der zeitlichen Belastungen nach geleisteten Einzelstunden in Betracht komme. Der vom Kläger im Zeitraum vom Januar 2013 bis zum März 2015 zusätzlich zum üblichen Schichtdienst geleistete Tagesdienst sei kein zusätzlicher Tagesdienst im Sinne der Nr. 304 Buchst. a des Zentralerlasses B-1431/1. Er habe zur normalen drei Wochen-Schichtperiode (Tagesdienst, Wochenendschicht, Spätschicht, frei) gehört. Die Voraussetzungen für einen Ausgleich der geleisteten Einzelstunden seien erst mit Einführung des neuen Schichtsystems ab April 2015 erfüllt. In Folge dieser Umstellung hätten auch zusätzliche Schichten übernommen werden müssen. Im Zeitraum von Januar 2013 bis März 2015 habe der Kläger lediglich einen Anspruch auf einen Ausgleich der von ihm im Rahmen des Schichtdienstes geleisteten Mehrarbeit nach Abschnitt 5 Nr. 504 Buchst. b bis f des Zentralerlasses B-1431/1 erworben, weil die Voraussetzungen für einen Ausgleich nach geleisteten Einzelstunden in diesem Zeitraum nicht vorgelegen hätten. Dieser dem Kläger zustehende Ausgleich sei ihm in vollem Umfang gewährt worden. Die beantragte Auszahlung von Einzelstunden sei erst seit Inkrafttreten der Soldatenarbeitszeitverordnung zum 1. Januar 2016 möglich. Im Übrigen verfielen etwaige Ansprüche auf Ausgleich von Mehrarbeit ohnehin nach Ablauf eines Jahres nach der geleisteten Mehrarbeit (Nr. 409 des Zentralerlasses B-1431/1).

Durch Schriftsatz vom 30. Juni 2016 ließ der Kläger Beschwerde gegen den Bescheid vom 24. Mai 2016 einlegen. Zur Begründung wurde insbesondere auf den Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 25. April 2016 Bezug genommen.

Durch Beschwerdebescheid vom 19. Juli 2016 wies der Kommandeur der Fliegenden Gruppe Lufttransportgeschwader 61 die Beschwerde des Klägers vom 30. Juni 2016 zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, erst seit Übernahme zusätzlicher Schichten ab April 2015 seien die im Zentralerlass B-141/1 geregelten Voraussetzungen für eine Vergütung von Einzelstunden eins zu eins gegeben. Die beantragte Vergütung nach Einzelstunden für alle Dienste von Januar 2013 bis 31. März 2015 sei somit nicht möglich. Die geleistete Mehrarbeit sei zutreffend berechnet und dementsprechend rechtmäßig durch Freistellungen vom Dienst Ausgleich gewährt worden, der auch vollumfänglich in Anspruch genommen worden sei.

Am 25. August 2016 ließ der Kläger beim Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage erheben und durch Schriftsatz vom 5. Dezember 2016 beantragen,

den Bescheid der Beklagten vom 24. Mai 2016 in der Fassung des Beschwerdebescheids vom 19. Juli 2016 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, bezüglich weiterer im Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2014 abgeleisteter 348,45 Überstunden einen Zeitausgleich in Freizeit zu gewähren, hilfsweise, dem Kläger für diese Stunden einen Betrag in Höhe von 3.582,00 € brutto zu erstatten.

Zur Klagebegründung wurde durch Schriftsatz vom 5. Dezember 2016 im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe regelmäßig Tagesdienst von 7:00 Uhr bis 16:00 Uhr zu leisten gehabt. Aus den als Anlage beigefügten Sonderdienstplänen für den Zeitraum 18. Januar 2013 bis einschließlich 7. November 2014 sei ersichtlich, dass der Kläger grundsätzlich von 7:00 Uhr morgens bis am darauffolgenden Freitag um 7:15 Uhr eingesetzt sei. Von Montag bis Donnerstag müsse nur von 16:00 Uhr bis 7:15 Uhr des Folgetages Dienst geleistet werden. Allerdings sei der Kläger von Freitag 7:00 Uhr morgens bis Montag 7:00 Uhr morgens ununterbrochen im Gefechtsstand. In der als weitere Anlage beigefügten Übersicht habe der Kläger die ihm zustehenden Freizeitausgleichszeiten wegen der geleisteten Überstunden eingetragen und zwei Berechnungsmethoden nach dem Zentralerlass B-1431/1 gegenübergestellt. Die ihm nach Kapitel 5. dieses Zentralerlasses als Ausgleich zustehenden 47,15 Stunden habe der Kläger unstreitig erhalten. Er sei jedoch der Auffassung - und darum drehe sich der Rechtsstreit - dass Kapitel 3. des Zentralerlasses anzuwenden sei, welches für Schichtdienstleistende gelte. Darunter falle der Kläger, weil er eine Wechselschichtzulage erhalte, die der Zulage nach § 17 Buchst. a bis d EZulV entspreche. Die Voraussetzungen des zweiten Spiegelstrichs der Nr. 304 Buchst a. des Zentralerlasses B-1431/1 seien erfüllt. Der Kläger habe im gesamten Schichtplan einen durchschnittlichen wöchentlichen Rahmen Dienst von mehr als 46 Wochenstunden, deshalb seien die im Gesamtzeitraum der Schichtperiode über diese Wochenstundenzahl hinaus erbrachten Stunden mit Einzelstunden auszugleichen.

Zur weiteren Klagebegründung wurde durch Schriftsatz vom 13. April 2017 insbesondere ausgeführt, im Zwei-Wochen-Zeitraum des Rahmendienstplans, welcher für diese zwei Wochen eine Sollarbeitszeit von 92 Stunden vorsehe, habe der Kläger ca. 170 Stunden gearbeitet. Zunächst habe der Kläger immer von Montag bis Donnerstag Tag Dienst gehabt, jeweils von 7:00 Uhr bis 16:15 Uhr. Allein für diese vier Tage ergäben sich demnach 37 Stunden (9,25 Stunden mal vier). Am Freitag habe dann jeweils der Sonderdienstplan begonnen. In diesem Zeitraum habe der Kläger dann die Dienstzeiten, wie auch in der Klageerwiderung dargestellt, in Höhe von 133,25 Stunden. Insgesamt errechneten sich daher in der Zwei-Wochen-Dienstzeit 170,24 Stunden. Zur Sollarbeitszeit ergebe sich somit eine rechnerische Differenz in Höhe von 78,25 Stunden. Ausgeglichen erhalten habe der Kläger allerdings nach dem Zentralerlass nur vier halbe Tage, einen ganzen Tag und 20 Stunden, was insgesamt 47,25 Stunden entspreche. Demgemäß ergebe sich eine Differenz zu den noch auszugleichenden Stunden von 31 Stunden in den betreffenden Zwei-Wochen-Zeiträumen. Das Argument, der Kläger habe im Zeitraum vom 18. Januar 2013 bis zum 25. Januar 2013 bzw. den entsprechenden Zeiträumen keine zusätzlichen Schichten übernommen, sei falsch. Der Sonderdienstplan könne nicht losgelöst von der zweiwöchigen Schichtperiode betrachtet werden. Der Kläger habe sehr wohl zusätzlich zum Sonderdienstplan die Tagschichten vom jeweiligen Montag bis Donnerstag übernommen. Der Kläger habe im Rahmen des Sonderdienstplans bereits jeweils Samstag und Sonntag zwei 24-Stunden-Schichten. Eine zusätzliche Übernahme von Tagesschichten in diesem Zeitraum würde bedeuten, dass der Kläger praktisch durchgehend von Freitag bis Freitag Schicht hätte. Eine solche Auslegung würde letztendlich dazu führen, dass das Kapitel 3. des Zentralerlasses nie zur Anwendung komme.

Die Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde durch Schreiben vom 24. Februar 2017 im Wesentlichen ausgeführt, im streitgegenständlichen Zeitraum sei am Standort des Klägers ein Rahmendienstplan vorgehalten worden, welcher für einen Zwei-Wochen-Zeitraum (Schichtperiode) eine Sollarbeitszeit von 92 Stunden (zweimal 46 Stunden) pro Soldat vorgesehen habe. Weiterhin habe der Rahmendienstplan vorgesehen, dass der Kläger seinen Dienst entsprechend der Einteilung des Leiters Gefechtsstand versehe. Sodann gelte für den Kläger das für den Gefechtsstand ausgearbeitete Schichtsystem. In der auf den Zeitraum vom 18. Januar 2013 bis zum 25. Januar 2013 folgenden Woche vom 28. Januar 2013 bis zum 1. Februar 2013 seien dem Kläger fünf Tage durch FvD abgegolten worden. Für den Gefechtsstand sei ein Schichtsystem vorgehalten worden, welches die folgenden Dienstzeiten vorgesehen habe. Tagdienst von 7:00 Uhr bis 16:00 Uhr, Nachtschicht von 16:00 Uhr bis 7:15 Uhr (des Folgetages). In dem von ihm exemplarisch herausgegriffenen Zeitraum vom 18. Januar 2013 bis zum 25. Januar 2013 habe der Kläger gerade keinen zusätzlichen Tagdienst geleistet. Es sei zwar richtig, dass der Kläger die Erschwerniszulage nach § 17 Buchst. a bis d EZulV bekomme. Die Voraussetzungen nach Nr. 304 Buchst. a Spiegelstrich zwei des Zentralerlasses B-1431/1 seien aber nicht erfüllt. Wie dargelegt, habe der Kläger im Zeitraum vom 18. Januar 2013 bis zum 25. Januar 2013 keine zusätzliche Schicht übernommen. Den ihm nach Kapitel 5. dieses Zentralerlasses zustehenden Freizeitausgleich habe der Kläger erhalten. Daher komme es auf die von den Klägerbevollmächtigten als Anlage zu ihrem Schriftsatz vom 5. Dezember 2016 eingereichte „Übersicht geleisteter Schichten“ nicht an. Weder sei ersichtlich, wie der Kläger die 79 Einzelstunden berechne, noch könne er aus dieser Gegenüberstellung etwas für sich herleiten.

Durch Schreiben vom 2. Mai 2017 führte die Beklagte insbesondere aus, es sei noch einmal zu betonen, dass der Kläger im Rahmen der Schichtperiode (2-Wochen-Zeitraum) keine weiteren Dienste übernommen habe. Somit sei der Anwendungsbereich des Kapitels 3. des Zentralerlasses nicht eröffnet. Der Vorwurf, der Kläger hätte „31 Stunden gratis gearbeitet“ lasse zudem unberücksichtigt, dass er neben der Freistellung vom Dienst als zusätzliche Kompensation noch eine Erschwerniszulage nach § 17 EZulV sowie Sonderurlaub nach der Zdv 14/5 F 511 erhalten habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die vorgelegte Behördenakten und auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 27. April 2018 Bezug genommen.

Gründe

Die Klage hat insgesamt keinen Erfolg. Im Hauptantrag ist sie zwar zulässig, aber unbegründet (1.). Dasselbe gilt für den Hilfsantrag (2.).

1. Die Klage ist im Hauptantrag zwar zulässig, aber unbegründet.

Der Bescheid des Stabszugführers der Fliegenden Gruppe Lufttransportgeschwader 61 vom 24. Mai 2016 und der Beschwerdebescheid des Kommandeurs der Fliegenden Gruppe Lufttransportgeschwader 61 vom 19. Juli 2016 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf den von ihm begehrten Dienstzeitausgleich für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2014.

Ein solcher Anspruch ergibt sich für den Kläger weder aus nationalem Recht noch aus Unionsrecht.

Wird der Soldat durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als 5 Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit von grundsätzlich wöchentlich 41 Stunden hinaus beansprucht, so ist ihm für diese Mehrarbeit innerhalb eines Jahres entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren (§ 30c Abs. 2 Satz 2 des Soldatengesetzes, SG).

§ 30c Abs. 1 bis Abs. 4 SG sind für den Kläger jedoch jedenfalls zeitlich nicht anwendbar, weil diese Vorschriften mit Wirkung vom 1. Januar 2016 in Kraft getreten sind.

In Ausführung des mit Wirkung vom 23. Mai 2015 in Kraft getretenen § 30c Abs. 5 SG ist die am 1. Januar 2016 in Kraft getretene Soldatenarbeitszeitverordnung (SAZV) ergangen, die auf den streitgegenständlichen Zeitraum daher ebenfalls nicht anwendbar ist.

Zeitlich und sachlich unanwendbar ist für den Kläger der mit Wirkung vom 1. Dezember 2015 in Kraft getretene § 50a Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG), der nach Wortlaut und Entstehungsgeschichte lediglich eine Verordnungsermächtigung ist und nur die Vergütung für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung regelt. Das Merkmal „und denen dafür keine Freistellung vom Dienst gewährt werden kann“ ist nicht Grundlage eines selbständigen Anspruchs auf Gewährung von Freistellung, sondern lediglich ein negatives Tatbestandsmerkmal des Vergütungsanspruchs von Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung (vgl. BVerwG, U.v. 15.12.2011 – 2 C 41/10 – juris Rn. 10 m.w.N.).

§ 3 Abs. 3 der Arbeitszeitverordnung vom 23. Februar 2006 scheidet als Anspruchsgrundlage ebenfalls aus. Die Arbeitszeitverordnung gilt nach ihrem § 1 Satz 1 nur für Beamtinnen und Beamte des Bundes (vgl. BVerwG, U.v. 15.12.2011 – 2 C 41/10 – juris Rn. 11).

Auch aus der Verordnung über den Urlaub der Soldatinnen und Soldaten in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1997 (BGBl I S. 1134), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 31. Juli 2010 (BGBl I S. 1052), ergibt sich kein Anspruch auf Freizeitausgleich, weil diese Verordnung nur den Urlaubsanspruch der Soldatinnen und Soldaten regelt, nicht aber den davon zu unterscheidenden Freizeitausgleich.

Der mit dem Hauptantrag geltend gemachte Anspruch auf Freistellung steht dem Kläger auch nicht aufgrund von Verwaltungsvorschriften, insbesondere des Zentralerlasses B-1431/1, zu. Verwaltungsvorschriften haben über die ihnen zunächst nur innewohnende interne Bindung hinaus nur aufgrund des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) und des im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) verankerten Gebots des Vertrauensschutzes im Verhältnis zwischen Bürger und Verwaltung eine anspruchsbegründende Außenwirkung. Der Bürger kann verlangen, entsprechend der gleichmäßig vollzogenen Verwaltungsvorschrift behandelt zu werden (vgl. BVerwG, U.v. 15.12.2011 – 2 C 41/10 – juris Rn. 13 m.w.N.).

Selbst wenn man von einem gleichmäßigen Vollzug des Zentralerlasses B-1431/1 durch die Beklagte ausginge - im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung hatten offenbar noch weitere Erlasse, Befehle oder sonstige Verwaltungsvorschriften zur Regelung der Dienstzeiten von Soldaten bestanden (vgl. BVerwG, U.v. 15.12.2011 – 2 C 41/10 – juris Rn. 16) – kann der Kläger für sein Klagebegehren im Hauptantrag in der Tat nichts aus Nr. 304 Buchst. a des Zentralerlasses B-1431/1 herleiten.

Nach dem ersten Unterpunkt dieser Bestimmung werden bei Soldatinnen und Soldaten, die Dienst zu wechselnden Zeiten im Sinne des § 17 Buchst. a bis d EZulV leisten, die Besonderheiten dieser Dienste durch die entsprechenden Zulagen und darüber hinaus nach Nr. 33 der Ausführungsbestimmungen zur Soldaten Urlaubsverordnung (Zdv 14/5 „Soldatengesetz“, F 511) abgegolten.

Darüber hinaus ist nach Satz 1 des zweiten Unterpunkts der Nr. 304 Buchst. a des Zentralerlasses B-1431/1 für Soldatinnen und Soldaten, die Dienst nach einem Schichtdienstplan leisten, der die Voraussetzungen des § 17 Buchst. a bis d EZulV erfüllt, ein Ausgleich besonderer zeitlicher Belastungen nach diesem Erlass nur dann möglich, wenn zusätzlich zum Schichtdienstplan weitere Dienste (etwa zusätzlicher Tagesdienst, Sonderdienste oder ständige Dienste, weitere Schichten aufgrund Vertretung) geleistet worden sind und damit im gesamten Schichtplan (in der entsprechenden Schichtperiode) eine durchschnittliche wöchentliche Rahmendienstzeit von 46 Wochenstunden überschritten wurde. Es sind dann nur die im Gesamtzeitraum der Schichtperiode über diese Bemessungsgrundlage hinaus erbrachten Stunden mit Einzelstunden auszugleichen (Satz 2 des zweiten Unterpunkts der Nr. 304 Buchst. a des Zentralerlasses B-1431/1).

Die Beklagte hat sich zu Recht auf den Standpunkt gestellt, dass vom Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum zusätzlich zum Schichtdienstplan schon keine weiteren Dienste im Sinne des Satzes 1 des zweiten Unterpunkts der Nr. 304 Buchst. a des Zentralerlasses B-1431/1 geleistet worden sind.

Dienstzeit im Sinne des Zentralerlasses B-1431/1 ist nach dessen Nr. 201 Satz 1 die Zeit, in der Soldatinnen und Soldaten gemäß Dienstplan oder aufgrund anderer Befehle zur Dienstleistung eingeteilt sind.

In ihrer Klageerwiderung vom 24. Februar 2017 hat die Beklagte nachvollziehbar dargelegt, dass am Standort des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum ein Rahmendienstplan existiert hat, der für einen Zwei-Wochen-Zeitraum (Schichtperiode) eine Sollarbeitszeit von 92 Stunden (zweimal 46 Stunden) pro Soldat vorgesehen hatte. Dieser Rahmendienstplan hatte zudem vorgesehen, dass der Kläger seinen Dienst entsprechend der Einteilung des Leiters Gefechtsstand versieht. Sodann hatte für den Kläger das für den Gefechtsstand ausgearbeitete Schichtsystem gegolten. Dieses Schichtsystem, über das sich die Beteiligten im gerichtlichen Verfahren exemplarisch hinsichtlich des Zeitraums vom 18. Januar 2013 bis zum 25. Januar 2013 ausgetauscht haben, hat in der jeweils maßgeblichen Schichtperiode in der Tat grundsätzlich keinen Raum für weitere Dienste des Klägers, etwa zusätzlichen Tagesdienst, gelassen. Gerade die von den Klägerbevollmächtigten als Anlagen zu ihrem Schriftsatz vom 5. Dezember 2016 vorgelegten Feldwebel vom Gefechtsstand (FvG)- Einteilungen belegen, dass der FvG jeweils gerade nur an Feiertagen, die auf einen Wochentag gefallen sind, zusätzlich den Tagesdienst zu übernehmen gehabt hat.

Zudem scheiterte die Klage im Hauptantrag am Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung, der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowohl auf den hier wohl allenfalls subsidiär in Betracht kommenden nationalen, dienstrechtlichen Ausgleichsanspruch wegen (unions) rechtswidriger (vgl. Art. 6 Buchst. b RL 2003/88/EG) Zuvielarbeit als auch auf den deswegen parallel laufenden unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch anwendbar ist (vgl. BVerwG, U.v. 17.9.2015 – 2 C 26/14 – juris Rn. 25 ff. m.w.N.). Der Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung besagt im vorliegenden Zusammenhang, dass nur die rechtswidrige Zuvielarbeit auszugleichen ist, die ab dem auf die erstmalige Geltendmachung folgenden Monat geleistet worden ist (vgl. BVerwG, U.v. 17.9.2015 – 2 C 26/14 – juris Rn. 25 m.w.N.).

Seine innere Rechtfertigung erfährt dieser Grundsatz dadurch, dass bei Ansprüchen, deren Festsetzung und Zahlung sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergeben, eine vorgängige Entscheidung über Grund und Höhe der begehrten Zahlung erforderlich ist. Für Ansprüche wegen rechtswidriger Zuvielarbeit gilt dies nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in besonderer Weise. Durch den Hinweis des Soldaten ist zunächst eine Prüfung des Dienstherrn veranlasst, ob eine Änderung der Arbeitszeitgestaltung erforderlich ist und ob eine rechtswidrige Zuvielarbeit - etwa durch Anpassung der maßgeblichen Dienstpläne - vermieden oder durch die Gewährung von Freizeitausgleich kompensiert werden kann. Ohne entsprechende Rüge muss der Dienstherr nicht davon ausgehen, jeder Soldat werde die Überschreitung der aktuellen Arbeitszeitregelung beanstanden. Auch hinsichtlich der möglichen finanziellen Ausgleichspflicht hat der Dienstherr ein berechtigtes Interesse daran, nicht nachträglich mit unvorhersehbaren Zahlungsbegehren konfrontiert zu werden (vgl. zu all dem BVerwG, U.v. 17.9.2015 – 2 C 26/14 – juris Rn. 27 ff. m.w.N.). Der Soldat wird durch das Erfordernis der schriftlichen Geltendmachung des Anspruchs auch nicht unzumutbar belastet. An die Rüge des Berechtigten sind nämlich keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Es reicht aus, wenn sich aus der schriftlichen Äußerung ergibt, dass der Soldat die wöchentliche Arbeitszeit für zu hoch festgesetzt hält (vgl. zu all dem BVerwG, U.v. 17.9.2015 – 2 C 26/14 – juris Rn. 29 m.w.N.).

Gemessen an diesen Grundsätzen der Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts kann die Klage im Hauptantrag in der Sache keinen Erfolg haben, weil der Kläger erstmals durch den Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 12. Februar 2016 gegenüber seinem Dienstherrn für die Zeit zwischen September 2013 und Oktober 2014 einen „Überstundenabgeltungsanspruch“ „in der Größenordnung von 4.500 €“ hat geltend machen lassen.

Der Kläger hat zwar in der mündlichen Verhandlung für sich in Anspruch genommen, nach jeder Schicht einen Antrag auf Überstundenausgleich gestellt zu haben. Dieses Vorbringen hilft der Klage aber nicht weiter. Der Kläger hat mit diesen Anträgen nur auf Basis der damaligen Erlasslage und unter Verwendung der dafür vorgesehenen Vordrucke „Überstundenausgleich“ geltend gemacht. Dagegen hat er mit diesen sich im damaligen Zeitausgleichssystem der Beklagten haltenden Anträgen gerade nicht im Sinne der vorgenannten Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts zum Ausdruck gebracht, die wöchentliche Arbeitszeit für zu hoch festgesetzt zu halten.

Im Übrigen wäre ein Anspruch des Klägers auf Ausgleich besonderer zeitlicher Belastungen durch Freistellung vom Dienst für Einzelstunden vollumfänglich wegen Nr. 409 des Zentralerlasses B-1431/1 verfallen.

Nach dieser Bestimmung verfällt der Anspruch auf Ausgleich besonderer zeitlicher Belastungen durch Freistellung vom Dienst für Einzelstunden nach Ablauf der Frist, die in Nr. 408 des Zentralerlasses B-1431/1 genannt ist. Gemäß Nr. 408 Satz 1 des Zentralerlasses B-1431/1 ist grundsätzlich zu gewährleisten, dass Ausgleichsansprüche auf Freistellung vom Dienst spätestens innerhalb von zwölf Monaten nach ihrem Entstehen abgegolten werden, wobei diese Frist nach Satz 2 Halbs. 1 dieser Nr. 408 mit dem Ersten des Kalendermonats beginnt, der auf die besonderen zeitlichen Belastungen folgt.

Der zum Ausgleich verpflichtete Dienstherr ist befugt, den Verfall des Ausgleichsanspruchs vorzusehen, um einem unbegrenzten Anhäufen von Ausgleichstunden vorzubeugen (vgl. BVerwG, U.v. 17.9.2015 – 2 C 26/14 – juris Rn. 37). Somit wären alle Ansprüche des Klägers auf Ausgleich besonderer zeitlicher Belastungen durch Freistellung vom Dienst für Einzelstunden spätestens am 31. Dezember 2015 verfallen.

2. Im somit zu prüfenden Hilfsantrag ist die Klage ebenfalls zulässig, aber unbegründet.

Zur näheren Begründung wird zunächst auf die Ausführungen zur Darlegung der Unbegründetheit des Hauptantrags verwiesen.

Ergänzend ist nur Folgendes auszuführen.

Zeitlich unanwendbar ist für den Kläger der mit Wirkung vom 1. Januar 2016 in Kraft getretene § 50 Satz 1 BBesG, der im Übrigen ebenfalls nur eine Verordnungsermächtigung ist.

Auf der Grundlage § 50 Satz 1 BBesG ist die erst am 1. Januar 2016 in Kraft getretene Soldatenmehrarbeitsvergütungsverordnung (SMVergV) erlassen worden, die auf das Klagebegehren im Hilfsantrag folglich schon zeitlich nicht anwendbar ist.

Kann ein Ausgleich als Freistellung vom Dienst (halbe oder ganze Tage) entgegen der Nr. 408 des Zentralerlasses B-1431/1 im Einzelfall nicht innerhalb der in Nrn. 408 und 409 dieses Zentralerlasses genannten Fristen erfolgen, ist der Anspruch nach den Vorgaben des Kapitels 5, Nr. 505 finanziell auszugleichen (Nr. 410 des Zentralerlasses B-1431/1).

Somit bietet auch der Zentralerlass B-1431/1 der Beklagten keine Grundlage für den finanziellen Ausgleich von Einzelstunden, den der Kläger durch den Hilfsantrag geltend macht.

Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2 ZPO.

Tenor

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden‚ wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 15.835,62 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger, Oberbrandmeister (BesGr. A 8), stand als Beamter der Feuerwehr der T. U. M. (TUM) für die Werksfeuerwehr in G. in den Diensten des Beklagten. Er wurde auf seinen Wunsch zum 1. September 2016 zur Landeshauptstadt M. versetzt.

Der Kläger willigte am 31. August 2007 gemäß § 4 Abs. 2 der Verordnung über die Arbeitszeit für den bayerischen öffentlichen Dienst vom 3. Juli 2007 ein, wöchentlich in einem Zeitraum von 12 Kalendermonaten mehr als insgesamt durchschnittlich 8 Stunden täglich und 48 Stunden wöchentlich zu arbeiten (Opt-Out-Erklärung). In diese Arbeitszeit fallen auch die regelmäßige Arbeitsbereitschaft und der Bereitschaftsdienst. Die unionsrechtliche höchstmögliche Wochenarbeitszeit von 56 Stunden wird nicht überschritten. Er erklärte, dass seine Einwilligung freiwillig erfolge und er darüber informiert sei, dass er die Einwilligung zum Ablauf eines Kalenderhalbjahres mit einer Frist von 6 Monaten schriftlich widerrufen könne und ihm für den Fall des Widerrufs dieser Einwilligungserklärung keine dienst- und laufbahnrechtlichen Nachteile entstünden. Zuvor waren die Beamten der Feuerwehr über verschiedene Arbeitsmodelle informiert worden. In einer Dienstversammlung am 23. Mai 2007 hatten die Beamten und Beamtinnen, u.a. auch der Kläger, in einer namentlichen Abstimmung dafür gestimmt, dass die wöchentliche Arbeitszeit künftig weiterhin 56 Stunden maximal wie bisher betragen solle.

Mit Schreiben vom 8. November 2012 bat der Kläger unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts um Mitteilung, welche Konsequenzen dieses Urteil für ihn habe. Den für ihn bestehenden Anspruch mache er sowohl rückwirkend als auch zukünftig geltend. Die TUM wies die Ansprüche mit Schreiben vom 19. November 2012 u.a. wegen Rechtsmissbräuchlichkeit zurück und bat den Kläger zu erklären, ob er weiterhin in der 56-Stunden Schichtregelung arbeiten oder aber in die 48-Stundenwoche wechseln wolle. Der Kläger hielt unter dem 26. Februar 2013 an der 56-Stunden Schichtregelung im Rahmen der Opt-Out-Regelung fest. Mit anwaltlichem Schreiben vom 22. Dezember 2013 machte der Kläger Ansprüche wegen Zuvielarbeit geltend. Er widerrief seine Opt-Out-Erklärung mit Schreiben vom 24. September 2014.

Seit dem 1. Juli 2015 bis zu seiner Versetzung wurde der Kläger im 48-Stunden-Schichtbetrieb beschäftigt.

Mit Schriftsatz vom 31. Dezember 2013, bei Gericht eingegangen am selben Tag, hat der Kläger Klage zuletzt mit dem Ziel erhoben, für die im Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2013 über die Höchstarbeitszeit von 48 Stunden/Woche hinaus geleistete Arbeitszeit vollen Freizeitausgleich i.H.v. 1.232,00 Stunden, hilfsweise eine Entschädigung in Geld in Höhe von 15.835,62 € zu erhalten. Weiter beantragte er hilfsweise, ihm für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2013 über die Höchstwochenarbeitszeit von 48 Stunden hinaus geleistete Arbeitszeit von insgesamt 1.014,80 Stunden vollen Freizeitausgleich zu gewähren, hilfsweise eine Entschädigung in Geld i.H.v. 13.074,51 €. Weiter hatte der Kläger ursprünglich hilfsweise beantragt, festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet sei, ihm für die nach dem 31. Dezember 2013 über die Höchstwochenarbeitszeit von 48 Stunden hinaus geleistete Arbeitszeit eine Entschädigung in Geld nach dem jeweils geltenden Stundensatz für die Mehrarbeitsvergütung zu bezahlen.

Die Beteiligten erklärten die Hauptsache hinsichtlich des Feststellungsantrages in der mündlichen Verhandlung vom 29. September 2015 für erledigt. Mit Urteil vom 29. Juni 2015 hat das Verwaltungsgericht das Verfahren eingestellt, soweit es übereinstimmend für erledigt erklärt worden war. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch auf Freizeitausgleich bzw. auf Mehrarbeitsvergütung nicht zu. Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung Bezug genommen.

Hiergegen richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene und vom Kläger am 12. November 2015 eingelegte und am 28. Februar 2016 begründete Berufung. Er beantragt,

1. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für die in der Zeit vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2013 über die Höchstwochenarbeitszeit von 48 Stunden hinaus geleistete Arbeitszeit von insgesamt 1.232,00 Stunden vollen Freizeitausgleich zu gewähren,

hilfsweise, d.h. im Falle der Ablehnung des Hauptantrags zu 1.,

a) der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für die in der Zeit vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2013 über die Höchstwochenarbeitszeit von 48 Stunden hinaus geleistete Arbeitszeit von insgesamt 1.232,00 Stunden eine Entschädigung in Geld nach dem jeweils geltenden Stundensatz für die Mehrarbeitsvergütung in Höhe von 15.835,62 € nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,

hilfsweise, das heißt im Falle der Ablehnung des Hauptantrages zu 1 und des ersten Hilfsantrages zu a),

b) der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für die in der Zeit vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2013 über die Höchstwochenarbeitszeit von 48 Stunden hinaus geleistete Arbeitszeit von insgesamt 1.014,80 Stunden vollen Freizeitausgleich zu gewähren,

hilfsweise, das heißt im Falle der Ablehnung des zweiten Hilfsantrages zu b),

c) der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für die in der Zeit vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2013 über die Höchstwochenarbeitszeit von 48 Stunden hinaus geleistete Arbeitszeit von insgesamt 1.014,80 Stunden eine Entschädigung in Geld nach dem jeweils geltenden Stundensatz für die Mehrarbeitsvergütung in Höhe von 13.074,51 € nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

2. Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 29. September 2015 wird abgeändert, soweit es den unter Ziff. 1 aufgeführten Verpflichtungen entgegensteht.

Der Kläger habe Anspruch auf Freizeitausgleich bzw. Entschädigung wegen unionsrechtswidriger Zuvielarbeit, weil in der damaligen Dienstversammlung Druck ausgeübt worden sei, sodass der Kläger seine Opt-Out-Erklärung nicht freiwillig abgegeben habe. Im Übrigen sei die Öffnungsklausel des Art. 22 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (RL 2003/88/EG) fehlerhaft ins deutsche Recht umgesetzt worden, sodass ein qualifizierter Verstoß gegen eine unionsrechtliche Vorschrift und somit ein Staatshaftungsanspruch vorliege. Ferner habe der Kläger neben dem unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch auch einen beamtenrechtlichen Ausgleichsanspruch.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die vorgelegte Behördenakte des Beklagten Bezug genommen.

II.

Über die Berufung konnte durch Beschluss entschieden werden‚ weil der Senat die Berufung des Klägers gemäß § 130a VwGO einstimmig für unbegründet erachtet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Parteien wurden hierzu gemäß § 130a Satz 2 i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO angehört.

Die Berufung ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden‚ dass die zulässige Leistungsklage (OVG Berlin-Bbg, U.v. 1.7.2015 - 6 B 23.15 - juris Rn. 14 f./34; VGH BW, U.v. 17.6.2014 - 4 S 169/13 - juris Rn. 21; a.A. OVG NW, U.v. 12.4.2018 - 6 A 1421/16 - juris Rn. 22) unbegründet ist.

Die Klage ist nicht bereits deshalb unbegründet, weil der Beklagte nicht mehr passivlegitimiert wäre. Der Kläger ist auf seinen Wunsch zum 1. September 2016 zur Landeshauptstadt M. versetzt worden. Werden Beamte und Beamtinnen in ein Amt eines anderen Dienstherrn versetzt, wird das Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt (Art. 48 Abs. 4 BayBG). Daraus ist aber nicht zu schließen, dass der übernehmende Dienstherr in alle Rechte und Pflichten des abgebenden Dienstherrn mit der Folge eintritt, dass auch in der Vergangenheit entstandene Ansprüche des Beamten wegen zu viel geleisteter Arbeit gegenüber dem neuen Dienstherrn geltend zu machen seien (vgl. Eck in BeckOK Beamtenrecht Bayern, Stand: Mai 2018, Art. 48 BayBG Rn. 33.; OVG NW, U.v. 16.3.2016 - 6 A 190/14 - juris Rn. 35 ff.; HessVGH, B.v. 13.6.2017 - 1 A 2475/16 - juris Rn 26 ff.).

Die Klage ist jedoch unbegründet, weil der Kläger weder einen unionsrechtlichen Haftungsanspruch (1.) noch einen beamtenrechtlichen Ausgleichsanspruch (2.) auf Freizeitausgleich bzw. hilfsweise auf finanzielle Abgeltung unionsrechtswidriger Zuvielarbeit hat. Selbst einen entsprechenden Anspruch unterstellt, müsste der Dienstherr lediglich die rechtswidrige Zuvielarbeit ausgleichen, die der Kläger ab dem auf die erstmalige Geltendmachung folgenden Monat geleistet hat. Dies ist im Falle des Klägers erst für die Zeit ab Januar 2014 der Fall. Streitgegenständlich ist jedoch ein davor liegender Zeitraum, sodass dem Kläger die streitigen Ansprüche auch aus diesem Grund nicht zustehen (3.). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung (4.). Die Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Verfahren nach Art. 267 AEUV ist nicht veranlasst (5.).

1. Der unionsrechtliche Haftungsanspruch setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, U.v. 25.11.2010 - Fuß II, C-429/09 - juris Rn. 47 f. m.w.N.) voraus, dass die unionsrechtliche Norm, gegen die verstoßen worden ist, die Verleihung von Rechten an die Geschädigten bezweckt, zwischen diesem Verstoß und dem den Geschädigten entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht und der Verstoß gegen diese Norm hinreichend qualifiziert ist.

Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Unionsrecht kann in der Bundesrepublik Deutschland durch Rechtsverordnungen umgesetzt werden (a.). Es kann offen bleiben, ob § 4 Absätze 2 und 4 der Verordnung über die Arbeitszeit für den bayerischen öffentlichen Dienst (Bayerische Arbeitszeitverordnung - BayAzV) Art. 22 RL 2003/88/EG vollständig umsetzen, da es jedenfalls an einem „hinreichend qualifizierten Verstoß“ gegen das Unionsrecht im Sinn des unionsrechtlichen Haftungsanspruchs fehlt (b.). Die Freiwilligkeit und Individualität der Opt-Out Erklärung des Klägers sind unzweifelhaft (c.).

a. Unionsrecht kann in der Bundesrepublik Deutschland durch Rechtsverordnung umgesetzt werden.

Nach Art. 6 Buchst. b) der Arbeitszeitrichtlinie treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, damit nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer die durchschnittliche Arbeitszeit pro Siebentageszeitraum 48 Stunden einschließlich der Überstunden nicht überschreitet. Diese Vorschrift verleiht dem Einzelnen Rechte, die dieser nach Ablauf der Frist zur Umsetzung der wortgleichen Vorgängerbestimmung des Art. 6 Nr. 2 RL 1993/104/EG in das Arbeitszeitrecht des Beklagten unmittelbar vor den nationalen Gerichten geltend machen kann. Auch aus der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der gemäß Art. 6 Abs. 1 EUV der gleiche Rang wie den Verträgen zuerkannt ist, kann ein Arbeitnehmer keine weitergehenden Schutzrechte herleiten. Denn Art. 31 Abs. 2 GrCh, wonach jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer u.a. das Recht auf eine Begrenzung der Höchstarbeitszeit hat, gewährleistet aufgrund der Unbestimmtheit seines Wortlauts keine weitergehenden Individualrechte.

Gemäß der Ausnahmevorschrift des Art. 22 Abs. 1 RL 2003/88/EG steht es den Mitgliedstaaten frei, Art. 6 Buchst. b) RL 2003/88/EG, in dem die zulässige Höchstarbeitszeit von 48 Wochenstunden pro Siebentageszeitraum normiert wird, unter bestimmten Voraussetzungen nicht anzuwenden. Ein solches Optout ist nach Art. 22 Abs. 1 RL 2003/88/EG nur möglich, wenn die allgemeinen Grundsätze der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer eingehalten werden und mit den erforderlichen Maßnahmen dafür gesorgt wird, dass kein Arbeitgeber von dem Arbeitnehmer verlangt, im Durchschnitt des in Art. 16 Buchst. b) RL 2003/88/EG genannten Bezugszeitraums mehr als 48 Stunden innerhalb eines Siebentageszeitraums zu arbeiten, es sei denn, der Arbeitnehmer ist freiwillig dazu bereit, und dass ihm im Weigerungsfall keine Nachteile entstehen.

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur derzeitigen Arbeitsschutzrichtlinie RL 2003/88/EG, ebenso wie zu der Vorgängerrichtlinie RL 1993/104/EG, sind abweichende Bestimmungen als Ausnahmen von der Gemeinschaftsregelung über die Arbeitszeitgestaltung - wie hier Art. 22 der Richtlinie - so auszulegen, dass ihr Anwendungsbereich auf das zur Wahrung der Interessen, deren Schutz sie ermöglichen, unbedingt Erforderliche begrenzt wird (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U.v. 20.7.2017 - 2 C 31.16 u. a. - juris Rn. 11 ff. m.w.N.).

Durch die Vorgaben in der Arbeitszeitverordnung des Freistaats Bayern - hier: § 4 BayAzV in den Fassungen vom 3. Juli 2007 (GVBl. S. 451) und vom 5. Januar 2011 (GVBl S. 12) - wird Art. 22 Abs. 1 RL 2003/88/EG formell wirksam umgesetzt.

Innerstaatliche Rechtsvorschriften, die - wie hier § 4 Abs. BayAzV in den o.g. Fassungen - eine Richtlinie der Europäischen Union in deutsches Recht umsetzen, sind am Maßstab des Unionsrechts zu messen, soweit die Richtlinie den Mitgliedstaaten keinen Umsetzungsspielraum lässt, sondern zwingende Vorgaben macht. Den Mitgliedstaaten steht es unter den in Art. 22 RL 2003/88/EG genannten Voraussetzungen frei, von der nach Art. 6 Buchst. b) RL 2003/88/EG zulässigen Höchstarbeitszeit für Arbeitnehmer abzuweichen. Dafür müssen sie Rechtsnormen erlassen, die die durch die Richtlinie garantierten allgemeinen Grundsätze der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer gewährleisten und die darüber hinaus den in Art. 22 Abs. 1 RL 2003/88/EG genannten Kriterien genügen. Für die Transformation von Unionsrecht in innerstaatliches Recht kommen sowohl formelle Gesetze als auch Rechtsverordnungen in Betracht. Damit richtet sich die Unionsrechtskonformität der fraglichen Rechtsverordnungen insoweit allein danach, ob diese nach innerstaatlichem Recht eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage haben. Art. 87 Abs. 1 BayBG - ebenso wie seine inhaltsgleiche Vorgängernorm Art. 80 Abs. 1 BayBG in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1998 (GVBl S. 702) - ermächtigt die Staatsregierung ausdrücklich, die Arbeitszeit durch Rechtsverordnung zu regeln. Damit ist sowohl dem unionsrechtlichen Rechtsnormvorbehalt als auch dem innerstaatlichen Gesetzesvorbehalt Genüge getan (vgl. BVerwG, U.v. 20.7.2017 a.a.O. Rn. 18).

b. Es kann offen bleiben, ob § 4 Absätze 2 und 4 BayAzV Art. 22 RL 2003/88/EG vollständig umsetzen, da es jedenfalls an einem „hinreichend qualifizierten Verstoß“ (vgl. zu diesem Erfordernis: BVerwG, U.v. 20.7.2017 a.a.O. Rn. 16) gegen das Unionsrecht im Sinn der unionsrechtlichen Haftungsanspruchs fehlt.

§ 4 Abs. 2 Satz 1 BayAzV greift mit seiner Nr. 2 das Nachteilsverbot ausdrücklich auf und setzt damit das in Art. 22 Abs. 1 Buchst. b) RL 2003/88/EG normierte Nachteilsverbot in innerstaatliches Recht hinreichend um (vgl. BVerwG, U.v. 20.7.2017 a.a.O. Rn. 25).

Ob § 4 BayAzV darüber hinaus auch den Anforderungen von Art. 22 Abs. 1 Buchst. a) RL 2003/88/EG gerecht wird, kann offen bleiben. Nach der letztgenannten Bestimmung ist es einem Mitgliedsstaat freigestellt, Art. 6 RL 2003/88/EG nicht anzuwenden, wenn er die allgemeinen Grundsätze der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer einhält und mit den erforderlichen Maßnahmen dafür sorgt, dass kein Arbeitgeber von einem Arbeitnehmer verlangt, im Durchschnitt des in Art. 16 Buchst. b) RL 2003/88/EG genannten Bezugszeitraums mehr als 48 Stunden innerhalb eines Siebentageszeitraums zu arbeiten, es sei denn der Arbeitnehmer hat sich hierzu bereit erklärt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 20. Juli 2017 (a.a.O. Rn. 26 bis 37) nicht zu der Frage Stellung genommen, unter welchen Voraussetzungen der in Art. 16 Buchst. b) RL 2003/88/EG auf maximal vier Monate festgelegte Bezugszeitraum nicht nur auf sechs Monate (Art. 19 Abs. 1 RL 2003/88/EG), sondern auch auf 12 Monate (Art. 19 Abs. 2 RL 2003/88/EG) ausgedehnt werden darf. § 4 Abs. 1 Satz 2 BayAzV enthält für Beschäftigte, deren Arbeitszeit auch Bereitschaftsdienste enthält, einen Ausgleichszeitraum von 12 Monaten. Die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 20. Juli 2017 (a.a.O. Rn. 55 ff.) sprechen dafür, dass durch staatliche Rechtsvorschriften von der Möglichkeit des Art. 19 Abs. 2 RL 2003/88/EG kein Gebrauch gemacht werden kann, weil diese Regelung Tarifverträge bzw. Vereinbarungen der Sozialpartner voraussetzt (vgl. von Roetteken, jurisPR-ArbR 18/2018 Anm. 4; Zweifel an der Richtlinienkonformität der generellen Festsetzung des 12-monatigen Ausgleichszeitraums: Wank in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, § 7 ArbZG Rn. 28 und Pfeiffer in Hahn/Pfeiffer/Schubert, Arbeitszeitrecht, § 7 ArbZG Rn. 108, jeweils zur gleichlautenden bundesrechtlichen Vorschrift). An anderer Stelle (a.a.O. Rn. 33 ff.) hingegen führt das Bundesverwaltungsgericht aus, die konkrete Bestimmung eines Bezugszeitraums nach Art. 22 Abs. 1 Buchst. a) RL 2003/88/EG werfe eine Vielzahl von bislang ungeklärten unionsrechtlichen Fragen auf. So sei unklar, ob es zur abstrakt-generellen Regelung der Möglichkeit einer Opt-Out-Vereinbarung eines besonderen Bezugszeitraums bedürfe. Des Weiteren stelle sich die normsystematische Frage nach dem Verhältnis von Art. 22 Abs. 1 Buchst a) RL 2003/88/EG zu Art. 17 bis 19 RL 2003/88/EG. Auch sei die Formulierung der verschiedenen Vorschriften der Arbeitszeitrichtlinie je nach Sprachfassung und innerhalb einzelner Sprachfassungen uneinheitlich (a.a.O. Rn 35 bis 37).

Vor diesem Hintergrund zieht der Senat nicht den für den unionsrechtlichen Haftungsanspruch erforderlichen weiteren Schluss, dass ein Mitgliedstaat hinreichend qualifiziert und damit offenkundig gegen eine unionsrechtliche Norm verstößt, wenn er eine Opt-Out-Entscheidung nach Art. 22 Abs. 1 RL unter Festlegung eines 12-Monats-Zeitraums trifft (vgl. auch BVerwG, U.v. 20.7.2017 a.a.O. Rn. 38 zur Frage, ob eine Opt-Out-Entscheidung nach Art. 22 Abs. 1 RL 2003/88/EG getroffen werden kann, ohne zugleich einen Bezugszeitraum im Sinne von Art. 16 Buchst. b) RL 2003/88/EG festzulegen).

Ebenso verhält es sich mit der weiteren Frage der Freiwilligkeit der nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (U.v. 5.10.2004 - Pfeiffer, C-397/01 - juris Rn. 80 f./85) notwendigen individuellen Bereitschaftserklärung eines Arbeitnehmers. Hier geht es um die schriftliche Opt-Out-Erklärung des Klägers vom 31. August 2007, wobei sich die Frage der Vereinbarkeit mit Unionsrecht im Hinblick auf die Widerrufsmöglichkeit dieser Erklärung stellt. Der Richtlinientext enthält keine ausdrückliche Regelung über das „ob“ und das „wie“ eines die Bereitschaftserklärung betreffenden Widerrufsrechts des Arbeitnehmers. Ob die in § 4 Abs. 4 BayAzV vorgesehene Widerrufsmöglichkeit mit einer Frist von sechs Monaten an die jederzeitige Freiwilligkeit der Bereitschaft zur Zuvielarbeit genügt, lässt sich aufgrund einer Normauslegung nach Wortlaut, Systematik und Zweck nicht hinreichend eindeutig und klar beantworten (BVerwG, U.v. 20.7.2017 a.a.O. Rn. 40). Der Senat schließt sich daher dem Bundesverwaltungsgericht an, das hinsichtlich der Widerrufsmöglichkeit mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf des Kalenderjahres in den brandenburgischen Arbeitszeitverordnungen der Jahre 2007 und 2009 nicht von einem hinreichend qualifizierten Verstoß gegen das Unionsrecht im Sinn des unionsrechtlichen Haftungsanspruchs ausgegangen ist (BVerwG, U.v. 20.7.2017 a.a.O. Rn. 41).

c. Die Freiwilligkeit und Individualität der Bereitschaftserklärung des Klägers vom 31. August 2007 sind unzweifelhaft.

Der Kläger hat mit der hier streitigen Opt-Out-Regelung vom 31. August 2007 der Verlängerung der wöchentlichen Arbeitszeit nicht nur individuell, sondern auch ausdrücklich und frei zugestimmt (vgl. zu diesem Erfordernis: Gallner in Franzen/Gallner/Oetker, Kommentar zum, europäischen Arbeitsrecht, Art. 22 RL 2003/88/EG Rn. 7; EuGH, U.v. 5.10.2004 - Pfeiffer, C-397/01 - juris Rn. 80 f., 85).

(1) Der Annahme einer Individualvereinbarung steht nicht entgegen, dass der Beklagte derartige Vereinbarungen mit nahezu jedem bei ihm beschäftigen Feuerwehrbeamten abgeschlossen hat und dabei die Einzelheiten der jeweiligen Vereinbarung nicht „individuell ausgehandelt“ worden sind. Denn eine auf solche im Einzelfall ausgehandelte Vereinbarungen verengte Sichtweise wird dem Bedeutungsgehalt des Begriffs „Individualvereinbarung“ nicht gerecht. Die „Individualvereinbarung“ ist mit Blick auf den Sinn und Zweck der Regelung, den jeweiligen Beamten (bei Einhaltung weiterer Voraussetzungen) selbst darüber entscheiden zu lassen, ob er sich zu einer höheren durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit bereit erklären will, in Abgrenzung zur Kollektivvereinbarung oder einseitigen Anordnung durch den Dienstherrn zu sehen. Die hier im Streit stehende Opt-Out-Regelung wurde jedoch mit jedem einzelnen Beamten, der über den Abschluss frei entscheiden konnte, jeweils (individuell) getroffen (OVG NRW, B.v. 6.3.2015 - 6 A 2272/13 - juris Rn. 10). Von einer Allgemeinen Geschäftsbedingung, die dem Beamtenrecht ohnehin wesensfremd wäre, ist somit nicht auszugehen.

(2) Das Freiwilligkeitsprinzip wird bereits dadurch gewährleistet, dass der Beamte seine Erklärung nach § 4 Abs. 4 BayAzV zum Ablauf eines Kalenderhalbjahres mit einer Frist von sechs Monaten schriftlich widerrufen kann und auf diese Widerrufsmöglichkeit eigens hinzuweisen ist (vgl. zur bundesrechtlichen Regelung: Neumann in Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, Stand: Okt. 2017, § 7 ArbZG Rn. 55). Soweit der Kläger den Verantwortlichen der TUM vorwirft, er sei unter Druck gesetzt worden, geben seine Ausführungen keinen Anlass, an der Freiwilligkeit der Einwilligung zu zweifeln. Der Umstand, dass die Opt-Out-Regelung im Vergleich zu anderen Modellen als besonders vorteilhaft dargestellt worden ist, lässt die Freiwilligkeit der Einwilligung nicht entfallen. Soweit in den Informationsveranstaltungen darauf hingewiesen wurde, dass außerhalb der Opt-Out-Regelung keine 24-Stunden-Schicht möglich sei, Dienstleistungen ggf. von Fremdfirmen in Anspruch genommen werden müssten, Nebentätigkeiten nicht mehr im bisherigen Umfang genehmigt werden könnten, laufbahnrechtliche Auswirkungen nicht auszuschließen seien, finanzielle Einbußen nicht ausgeschlossen werden könnten und eine Wirtschaftlichkeitsprüfung vorzunehmen sei, vermag der Senat eine „Drohung mit erheblichen dienstlichen Nachteilen“ nicht zu erkennen. Das Informieren über unvermeidliche Auswirkungen des Wechsels in die 48-Stunden-Woche ist ebenso zulässig wie das Betonen der Vorteile des 56-Stunden-Modells. Aus der Inaussichtstellung von dann notwendigen organisatorischen Änderungen kann nicht auf ausgeübten Zwang geschlossen werden (BayVGH, B.v. 17.10.2014 - 3 CE 14.724 - juris Rn. 25 ff.). Auch die vom Kläger behaupteten Tatsachen hinsichtlich angeblichen personellen Fehlmanagements sind nicht dazu geeignet, von einer unzulässigen Druckausübung durch den Beklagten auszugehen. Gleiches gilt für das behauptete Verhalten der Verantwortlichen gegen Dritte.

2. Für den ebenfalls im Raum stehenden beamtenrechtlichen Ausgleichsanspruch gelten dieselben Voraussetzungen wie für den unionsrechtlichen Haftungsanspruch (BVerwG, U.v. 19.4.2018 - 2 C 40.17 - juris Rn. 45). Insoweit kann auf die Ausführungen unter 1. verwiesen werden.

3. Der unionsrechtliche Haftungsanspruch wegen unionsrechtswidriger Zuvielarbeit - wie auch der nationale dienstrechtliche Ausgleichsanspruch - setzt voraus, dass er von dem Beamten zuvor geltend gemacht worden ist. Auszugleichen ist die unionsrechtswidrige Zuvielarbeit, die ab dem auf die erstmalige Geltendmachung folgenden Monat geleistet worden ist (BVerwG, U.v. 17.9.2015 - 2 C 26.14 - juris Rn. 25; U.v. 20.7.2017 - 2 C 31.16 - juris Rn.43 ff.). Hier bat der Kläger die TUM erstmals mit Schreiben vom 8. November 2012 mitzuteilen, welche Konsequenzen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juli 2012 (2 C 70.11 - juris: „Entschädigung für Feuerwehrbeamte für Bereitschaftsdienst“) für ihn und seine Tätigkeit im Schichtdienst, die Vergangenheit betreffend habe und in Zukunft haben werde. Den für ihn bestehenden Anspruch mache er sowohl rückwirkend als auch zukünftig geltend. Die TUM wies den Anspruch mit Schreiben vom 19. November 2012 zurück und bat den Kläger zu erklären, ob er weiterhin in der 56-Stunden Schichtregelung arbeiten oder aber in die 48-Stundenwoche wechseln wolle. Der Kläger hielt unter dem 26. Februar 2013 an der 56-Stunden Schichtregelung im Rahmen der Opt-Out-Regelung fest. Hinsichtlich der Zurückweisung seiner geltend gemachten Ansprüche erfolgte keine Reaktion seinerseits.

An die Geltendmachung sind keine hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt, dass der Beamte schriftlich zum Ausdruck bringt, dass er die wöchentliche Arbeitszeit für zu hoch festgesetzt hält (BVerwG, U.v. 26.7.2012 - 2 C 70.11 - juris Rn. 21). Mit der Formulierung „möchte ich Sie bitten mir mitzuteilen, welche Konsequenzen dieses Urteil für mich und meine Tätigkeit im Schichtdienst“ hat, überlässt der Kläger letztlich dem Beklagten zu prüfen, welche Ansprüche in Frage kommen könnten. Es wird nicht deutlich, dass er die wöchentliche Arbeitszeit für zu hoch angesetzt hält.

Im Übrigen wäre die Geltendmachung mit Schreiben vom 8. November 2012 verbraucht. Der Beklagte hat die „Ansprüche“ des Klägers schriftlich zurückgewiesen. Der Kläger ist mehr als ein Jahr nicht auf die Angelegenheit zurückgekommen (vgl. LAG Köln, U.v. 15.3.1989 - 2 Sa 9/89 - juris). Hinzu kommt, dass der Kläger auf Rückfrage der TUM im Schreiben vom 19. November 2012 unter dem 26. Februar 2013 ausdrücklich erklärt hatte, dass er am bisherigen 56-Stunden Arbeitszeitmodell (Opt-Out) festhalten wolle. Der Beklagte hatte daher keinen Anlass zu der Annahme, dass der Kläger an der Beanstandung der vermeintlichen Überschreitung der zulässigen Wochenarbeitszeit festhalten würde oder sie zu einem späteren Zeitpunkt beanstanden würde. Durch die Bejahung des bisherigen Arbeitsmodells hat der Kläger vielmehr zu erkennen gegeben, dass er selbst keine Änderung seiner Arbeitszeit wünscht. Vor diesem Hintergrund kann sich der Kläger nicht mehr auf die erstmalige Geltendmachung vom 8. November 2012 berufen. Die Antragstellung mit anwaltlichem Schreiben vom 22. Dezember 2013 gilt damit als erste Geltendmachung (vgl. LAG Köln, U.v. 15.3.1989 a.a.O. juris). Der Dienstherr müsste daher lediglich die rechtswidrige Zuvielarbeit ausgleichen, die der Kläger ab dem auf das Schreiben vom 22. Dezember 2013 folgenden Monat geleistet hat. Dies ist erst für die Zeit ab Januar 2014 der Fall. Der Beklagte hat damit mangels rechtzeitiger Geltendmachung eine - unterstellt - rechtswidrige Zuvielarbeit für den streitigen Zeitraum 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2013 nicht auszugleichen. Auf diesen Gesichtspunkt hatte der Beklagte bereits im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Schriftsatz vom 1.9.2015, S. 4) als auch im Berufungsverfahren (Schriftsatz vom 28.4.2016, S. 5) hingewiesen, ohne dass der Kläger dem entgegen getreten wäre.

4. Der Kläger hat keinen beamtenrechtlichen Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung soweit seine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit oberhalb von 48 Stunden, nämlich bis zu 54,5 Stunden lag. Maßgebliche Vorschrift ist für den Zeitraum 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2010 Art. 87 BayBG i.d.F. vom 29.7.2008 (GVBl S. 500), für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011 in der Fassung vom 5.8.2010 (GVBl S. 410/606) und für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2013 in der Fassung vom 30. März 2012 (GVBl S. 94/118). Diese Vorschriften bestimmen wortgleich jeweils in Abs. 2 Satz 1, dass der Beamte verpflichtet ist, ohne Entschädigung über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt. Gemäß Satz 2 ist dem Beamten innerhalb eines Jahres für die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren, wenn er durch dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht wird. Ist die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, so können an ihrer Stelle Beamte und Beamtinnen in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern eine Vergütung erhalten (Satz 3).

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist Mehrarbeit der Dienst, den der einer Arbeitszeitregelung unterliegende Beamte aufgrund dienstlicher Anordnung oder Genehmigung zur Wahrnehmung der Obliegenheiten des Hauptamts oder, soweit ihm ein Amt nicht verliehen ist, zur Erfüllung der einem Hauptamt entsprechenden Aufgaben über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus - d.h. nicht im Rahmen des normalen Arbeitsumfangs - verrichtet. Die Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit unterliegt keinem Schriftformerfordernis, sie muss sich aber auf konkrete und zeitlich abgegrenzte Mehrarbeitstatbestände beziehen; nicht erforderlich ist, dass im Zeitpunkt der Anordnung oder Genehmigung die Anzahl der zu leistenden oder bereits geleisteten Mehrarbeitsstunden bekannt ist. Der Dienstherr entscheidet über die Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit nach Ermessen. Dabei hat er insbesondere zu prüfen, ob nach dienstlichen Notwendigkeiten überhaupt Mehrarbeit erforderlich ist und welchem Beamten sie übertragen werden soll. Rechtmäßige Mehrarbeit darf nur verfügt oder erteilt werden, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt. Danach zeichnet sich Mehrarbeit - neben der Notwendigkeit einer (zwangsläufig) individuellen Ermessensentscheidung, ob überhaupt, und falls ja, von wem Mehrarbeit zu leisten ist - vor allem dadurch aus, dass sie auf Ausnahmefälle beschränkt ist und über die regelmäßige Arbeitszeit hinausgeht. Letzteres wird bereits vom Wortlaut des Art. 87 Abs. 2 Satz 1 BayBG festgelegt („über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus“). Daraus folgt, dass die regelmäßige Arbeitszeit nicht zugleich Mehrarbeit sein kann. Auch eine rechtswidrig zu hoch festgesetzte regelmäßige Arbeitszeit ist keine Mehrarbeit im Sinne der genannten Vorschriften (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U.v. 19.4.2018 - 2 C 40.17 - juris Rn. 13 f.).

Soweit die durchschnittliche Arbeitszeit des Klägers oberhalb von 48 Stunden, nämlich bis zu 54,5 Stunden lag, ist kein Fall von Mehrarbeit gegeben. Auch diese erweiterte Arbeitszeit ist - ungeachtet ihrer Rechtmäßigkeit - regelmäßige Arbeitszeit und damit keine Mehrarbeit.

Art. 22 RL 2003/88/EG gestattet es, die regelmäßige Arbeitszeit auf freiwilliger Basis höher als in Art. 6 dieser Richtlinie vorgesehen festzulegen, wenn u.a. die allgemeinen Grundsätze der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer eingehalten werden und keinem Arbeitnehmer Nachteile daraus entstehen, dass er nicht bereit ist, eine solche Arbeit zu leisten.

Die Anforderungen dieser Regelung hat der Bayerische Verordnungsgeber in § 4 Abs. 2 BayAzV ordnungsgemäß umgesetzt (vgl. bereits BVerwG, U.v. 20.7.2017 a.a.O. Rn. 25). Danach kann unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes die durchschnittliche wöchentliche Höchstarbeitszeit gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 überschritten werden, wenn - u.a. - der Beamte sich hierzu bereit erklärt (Nr. 1) und dem Beamten, sofern er nicht zur Überschreitung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit bereit ist oder die Erklärung nach Nummer 1 widerruft, keine Nachteile entstehen (Nr. 2).

Bei der in Bezug genommenen Höchstarbeitszeit gemäß § 4 Abs. 2 BayAzV handelt es sich um regelmäßige Arbeitszeit. Diesen Charakter verliert sie nicht dadurch, dass sie verlängert wird. Wie sich aus der „Dienstvereinbarung zum Dienstablauf bei der Werkfeuerwehr der TUM in Garching“ vom 3. Dezember 2007 (= Anlage K 3 zum Klageschriftsatz vom 28.5.2014) ergibt, sollte die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 54,5 Stunden die allgemein geltende Arbeitszeit für diejenigen Beamten sein, die sich zur einer entsprechenden Verlängerung der Arbeitszeit verpflichten. Den Regelungen in der Dienstvereinbarung ist nichts zu entnehmen, das auf eine individuelle, ausnahmsweise Arbeitszeitverlängerung, was Voraussetzung für eine rechtmäßige Anordnung von Mehrarbeit wäre, hindeutet.

5. Nach alledem hat für den Senat keine Veranlassung bestanden, das Verfahren auszusetzen, um eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Union nach Art. 267 AEUV einzuholen. Der Kläger hat den unionsrechtlichen Anspruch nicht zeitnah geltend gemacht (s. 3.). Auf Fragen des Unionsrechts hat es deshalb nicht mehr entscheidungserheblich ankommen können.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2, 191 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 127 BRRG nicht vorliegen. Auf die vom Verwaltungsgericht für grundsätzlich bedeutsam erachtete Frage, ob die Festlegung eines Bezugszeitraums notwendige Voraussetzung für den Abschluss einer Individualvereinbarung ist, kommt es nach der Rechtsauffassung des Senats (s. 3.) nicht entscheidend an.

Der Beschluss ist in Ziff. V. (Streitwertfestsetzung) unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Im Übrigen gilt die folgende

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 12. Kammer – vom 25. November 2015 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt es nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt weiteren zeitlichen Ausgleich für in den Jahren 2011 und 2012 geleisteten Bereitschaftsdienst.

2

Der Kläger ist Polizeihauptkommissar bei der Bundespolizei, Bundespolizeiinspektion See … . Zu seinem Dienst gehört unter anderem eine sogenannte „106-Stunden-Streife“. Die Diensteinteilung während der Seestreifen erfolgt im Wechsel zwischen einer sechsstündigen Seewache und einer sich anschließenden sechsstündigen Freiwache rund um die Uhr. Maßgebliche Grundlage der Arbeitszeitberechnung war die Arbeitszeitregelung des Bundesministeriums des Innern gemäß Erlass BGS I 1 630 215 – 3/4 vom 21. Dezember 1995. Der vom Kläger während der Seestreifen geleistete Dienst wurde nach Nr. 4 dieses Erlasses ausgeglichen. Danach wurden für jeweils 24 Stunden Streifenfahrt auf See pauschal 17 Stunden Arbeitszeit angerechnet, die sich wie folgt zusammensetzten:

3

1. zwölf Stunden regelmäßige Arbeitszeit (2x6 Stunden Seewache),

4

2. drei Stunden pauschalierter Ausgleich für anlassbezogene Mehrarbeit,

5

3. zwei Stunden pauschalierter Dienstausgleich aus Fürsorgegründen (aufgrund eingeschränkter Bewegungsfreiheit während der Freiwache, räumlicher Beschränkung bei der Unterbringung, Vibration, Motorenlärm und Geruchsbelästigung).

6

Zugleich war geregelt, dass mit diesem pauschalierten Dienstausgleich, der im unmittelbaren Anschluss an den Einsatz gewährt wurde, sämtliche Mehrarbeit abgegolten war, auch soweit sie im Einzelfall drei Stunden überstieg. Soweit in besonderen Ausnahmefällen ein unverhältnismäßig hoher Anteil an Mehrarbeit zu leisten war, war dieser gesondert auszugleichen.

7

Am 22. Dezember 2014 beantragte der Kläger, die seit 2011 geleisteten Bereitschaftszeiten im Rahmen von mehrtägigen Seestreifen auf Einsatzschiffen der Bundespolizei zu 100 % als Arbeitszeit auszugleichen. Mit Bescheid vom 17. April 2015 gab die Beklagte dem Begehren des Klägers für das Jahr 2011 in Höhe von 54,45 Stunden statt und lehnte den Antrag für das Jahr 2012 ab. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein.

8

Zur Begründung seiner ebenfalls schon am 22. Dezember 2014 erhobenen Klage, hat der Kläger vorgetragen, dass der bei den Seestreifen geleistete Bereitschaftsdienst als volle Arbeitszeit angerechnet und ausgeglichen werden müsse. Die von der Beklagten vorgenommene Berechnung der Arbeitszeit sei fehlerhaft. Es werde die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden überschritten, so dass eine ausgleichspflichtige Zuvielarbeit vorliege.

9

Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in Höhe von 54,45 Stunden für das Jahr 2011 in der Hauptsache teilweise übereinstimmend für erledigt erklärt haben,

10

hat der Kläger beantragt,

11

den Bescheid der Beklagten vom 17. April 2015 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, für das Jahr 2011 einen weiteren Freizeitausgleich in Höhe von 344,25 Stunden und für das Jahr 2012 einen solchen in Höhe von 165,6 Stunden zu gewähren,

12

hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, seinen Antrag auf Gewährung von Freizeitausgleich für die Jahre 2011 und 2012 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

13

Die Beklagte hat beantragt,

14

die Klage abzuweisen.

15

Sie hat die angefochtenen Bescheide sowie ihre Berechnungsmethode verteidigt.

16

Mit Urteil vom 25. November 2015, auf dessen Inhalt wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie der Entscheidungsgründe verwiesen wird, hat das Verwaltungsgericht das Verfahren, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, eingestellt und im Übrigen die Klage abgewiesen.

17

Zur Begründung der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung ist der Kläger weiterhin der Auffassung, dass die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden überschritten sei und er einen Ausgleichsanspruch aus dem unionsrechtlichen Haftungsanspruch habe. Die Berechnungen der Beklagten und des Verwaltungsgerichts seien fehlerhaft.

18

In Bezug auf § 88 Satz 1 BBG trägt der Kläger vor, dass er seinen Dienst nach dem entsprechenden Dienstplan verrichtet habe, sodass es sich bei der dabei anfallenden Mehrarbeit nicht um einen Ausnahmefall im Sinne von § 88 Satz 1 BBG gehandelt habe. Im Umkehrschluss bestehe nach § 88 Satz 1 BBG auch keine Pflicht, diese Mehrarbeit ohne Vergütung zu erbringen. Eine Überschreitung von 5 Stunden in den jeweiligen Monaten sei, abgesehen von Urlaubszeiten, gegeben. Er habe im strittigen Zeitraum Mehrarbeit erbracht. Als Bundesbeamter sei er verpflichtet, 41 Stunden Dienst in der Woche zu erbringen. Maximal rechtmäßig sei Dienst inklusive Mehrarbeit bis 44 Stunden in der Woche, gearbeitet habe er aber über 48 Stunden.

19

Der Kläger beantragt,

20

das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 12. Kammer – vom 25. November 2015 zu ändern und

21

die Beklagte unter entsprechender Änderung ihres Bescheids vom 17. April 2015 zu verpflichten, ihm für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011 einen Freizeitausgleich von weiteren 289,8 Stunden und für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012 einen Freizeitausgleich von weiteren 165,6 Stunden zu gewähren.

22

Die Beklagte beantragt,

23

die Berufung zurückzuweisen.

24

Sie hält an ihrer Berechnung der Zuvielarbeit fest.

25

Weiterhin trägt sie vor, dass eine Mehrarbeit nach § 88 BBG ebenfalls nicht vorliege. Eine Mehrarbeit sei in den Dienstplänen bis auf die pauschalierte Form nicht eingeplant gewesen. Die pauschaliert angeordnete Mehrarbeit sei durch Freizeitausgleich abgegolten worden. Tatsächliche Mehrarbeit sei nur bei besonderen Einsatzlagen durch einen gesonderten Einsatzbefehl angeordnet und ausgeglichen worden.

26

Da die Freiwachen als Regenerationszeit nach Ableistung einer Seewache ausgestaltet gewesen seien, handele es sich bei ihnen nicht um angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit. Dem stehe nicht entgegen, dass nach der Erlassregelung von den täglichen Freiwachen pauschal drei Stunden als anlassbezogene Mehrarbeit auf die Arbeitszeit angerechnet worden seien. Denn es handele sich nur um eine pauschalierte Anrechnung, ohne dass eine tatsächliche Inanspruchnahme für dienstliche Aufgaben erforderlich gewesen sei oder dass überhaupt Mehrarbeit geleistet worden sei. Zu trennen sei insoweit die Anordnung von Mehrarbeit von der pauschalen Vergütung ggf. anfallender Mehrarbeit. Es habe nicht dem Bewusstsein und Willen des Dienstherrn entsprochen, dass in der Zeit der Freiwachen von allen Besatzungsmitgliedern Mehrarbeit geleistet werde, so dass es an dem Erfordernis der Ermessensausübung fehle.

27

Schließlich seien Ansprüche nach § 88 BBG auch verspätet geltend gemacht worden.

Entscheidungsgründe

28

Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die zulässige Untätigkeitsklage des Klägers auf weiteren Freizeitausgleich ist unbegründet. Er hat keinen Anspruch auf weiteren Freizeitausgleich aus § 88 Satz 2 BBG (I). Ein solcher ergibt sich auch nicht aus dem unionsrechtlichen Haftungsanspruch oder dem nationalen beamtenrechtlichen Ausgleichsanspruch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (II).

29

I. Ein Anspruch auf weiteren Freizeitausgleich folgt nicht aus § 88 Satz 2 BBG. Danach ist Beamten und Beamtinnen innerhalb eines Jahres für die Mehrarbeit, die sie über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus leisten, entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren, wenn sie durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht werden. Der Anspruch erfordert als gesetzlicher Anspruch zwar keine vorherige Geltendmachung (vgl. BVerwG, Urteile vom 6. April 2017 - 2 C 12.16 -, juris Rn. 40; vom 30. Oktober 2014 - 2 C 10.13 -, juris Rn. 56; vom 4. Mai 2017 - 2 C 60.16 -, juris, Rn. 14 ff.; vgl. auch Urteil vom 17. November 2016 - 2 C 23.15 -, juris, Rn. 23 ff.). Die vom Kläger geltend gemachten, noch nicht ausgeglichenen Zeiten der Freiwachen sind aber keine angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit, sondern sie sind Bestandteil seiner regulären bzw. regelmäßigen Arbeitszeit.

30

Mehrarbeit im Sinne des § 88 BBG ist der Dienst, den der einer Arbeitszeitregelung unterliegende Beamte aufgrund dienstlicher Anordnung oder Genehmigung zur Wahrnehmung der Obliegenheiten des Hauptamtes oder, soweit ihm ein Amt nicht verliehen ist, zur Erfüllung der einem Hauptamt entsprechenden Aufgaben über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus verrichtet (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 2004 - 2 C 61.03 -, juris, Rn. 14 f.).

31

Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit des Klägers betrug nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Bundes idF vom 23. Februar 2006 (ArbeitszeitverordnungAZV) im streitigen Zeitraum 41 Stunden. Nach § 3 Abs. 5 AZV durfte die durchschnittliche Arbeitszeit 48 Stunden im Siebentageszeitraum nicht überschreiten, wenn ein Ausgleich der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit innerhalb von zwölf Monaten aufgrund zwingender dienstlicher Verhältnisse nicht möglich war. Nach § 13 AZV konnte die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen angemessen verlängert werden. Hierbei darf in dem Bezugszeitraum von zwölf Monaten die durchschnittliche Arbeitszeit 48 Stunden im Siebentageszeitraum nicht überschreiten.

32

Vorliegend kann dahinstehen, ob der Kläger über diese regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus Mehrarbeit geleistet hat, da es jedenfalls an der Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit seitens des Dienstherrn fehlt.

33

Die Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit unterliegt keinem Schriftformerfordernis, sie muss sich aber auf konkrete und zeitlich abgegrenzte Mehrarbeitstatbestände beziehen; nicht erforderlich ist, dass im Zeitpunkt der Anordnung oder Genehmigung die Anzahl der zu leistenden oder bereits geleisteten Mehrarbeitsstunden bekannt ist. Der Dienstherr entscheidet über die Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit nach Ermessen. Dabei hat er insbesondere zu prüfen, ob nach dienstlichen Notwendigkeiten überhaupt Mehrarbeit erforderlich ist und welchen Beamten sie übertragen werden soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2016 - 2 C 3.16 -, juris, Rn. 13 m.w.N.).

34

Gemessen an diesen Maßstäben hat die Beklagte bei den Seestreifen lediglich drei Stunden Mehrarbeit pro 24 Stunden Dienst angeordnet (Nr. 3.2. des Erlasses des Bundesministeriums des Innern BGS I 1-630 215 – 3/4 vom 21. Dezember 1995). Diese drei Stunden Mehrarbeit sind nach den (unstreitigen) Ausführungen der Beteiligten – der Nr. 4.5 des Erlasses vom 21. Dezember 1995 entsprechend – unmittelbar nach dem Einsatz ausgeglichen worden.

35

Darüberhinausgehend hat die Beklagte die Freiwachen als solche nicht als Mehrarbeit angeordnet. Vielmehr führt der Erlass vom 21. Dezember 1995 in Nr. 4.4. explizit aus, dass mit den angeordneten drei Stunden Mehrarbeit pro 24 Stunden sämtliche Mehrarbeit abgegolten ist. Soweit in besonderen Ausnahmefällen ein unverhältnismäßig hoher Anteil an Mehrarbeit zu leisten war, sollten die Flottillen einen gesonderten Ausgleich regeln. Um derartige besondere Ausnahmefälle geht es hier nicht.

36

Eine Anordnung von Mehrarbeit in Bezug auf die Freiwachen folgt auch nicht aus der Aufstellung und Praktizierung des Dienstplanes in Bezug auf die Seestreifen. Die (möglicherweise rechtswidrige) Festsetzung von Dienstzeiten in Dienstplänen stellt keine Anordnung von Mehrarbeit dar, sondern ist vielmehr die Festsetzung der regulären Arbeitszeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2003 - 2 C 28.02 -, juris, Rn. 14). Es fehlt zudem an einer für die Annahme von Mehrarbeit erforderlichen Ermessensentscheidung der Beklagten über die dienstliche Notwendigkeit der Anordnung von über die reguläre Arbeitszeit hinausgehender Mehrarbeit im Einzelfall sowie an einer Entscheidung darüber, welchem/ welcher Beamten die Mehrarbeit übertragen werden soll (vgl. hierzu Sächsisches OVG, Urteil vom 25. April 2017 - 2 A 336/15 -, juris, Rn. 22 a.E.).

37

II. Ein Anspruch des Klägers auf weiteren Freizeitausgleich für die Jahre 2011 und 2012 ergibt sich zudem weder aus dem unionsrechtlichen Haftungsanspruch noch aus dem nationalen beamtenrechtlichen Ausgleichsanspruch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben. Voraussetzung für diese Ansprüche ist eine rechtswidrige Inanspruchnahme des Beamten über die höchstens zulässige Arbeitszeit hinaus. Der Anspruch ist auf einen zeitlichen Ausgleich im Umfang der rechtswidrig erlangten Zuvielarbeit gerichtet (vgl. zum unionsrechtlichen Haftungsanspruch BVerwG, Urteil vom 20. Juli 2017 - 2 C 31.16 -, juris, Rn. 10 ff.; Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 26.14 -, juris, Rn. 12 ff.). Zeiten des Bereitschafsdienstes sind in vollem Umfang auszugleichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2016 - 2 C 23.15 -, juris, Rn. 25; Urteil vom 27. September 2015, aaO, Rn. 65; Urteil vom 29. September 2011 - 2 C 32.10 -, juris, Rn. 8). Beide Ansprüche setzen aber voraus, dass sie vom Beamten zuvor geltend gemacht worden sind. Auszugleichen ist die rechtswidrige Zuvielarbeit, die ab dem auf die erstmalige Geltendmachung folgenden Monat geleistet worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juli 2017, aaO, Rn. 43 ff.; Urteil vom 17. September 2015, aaO, Rn. 25 für den unionsrechtlichen Haftungsanspruch; BVerwG, Urteil vom 29. September 2011, aaO, Rn. 19 für den nationalen beamtenrechtlichen Ausgleichsanspruch). An einer solchen vorherigen Geltendmachung fehlt es, da der Antrag des Klägers aus dem Jahre 2014 datiert, mit dem er rückwirkend Freizeitausgleich für die Jahre 2011 und 2012 begehrt.

38

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO iVm § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

39

Gründe, die Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 BRRG zuzulassen, liegen nicht vor.


Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 24. Mai 2017 zuzulassen, wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

2

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil keiner der vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 5 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO –) vorliegt.

3

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Dezember 2010 – 1 BvR 2011/10 –, juris Rn. 19) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente Auswirkungen auf das Ergebnis der Entscheidung haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 – 7 AV 4.03 –, juris Rn. 7 ff.). Die von dem Kläger gegen das angefochtene Urteil vorgebrachten Einwendungen, auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt (vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow [Hrsg.], VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 184, 186), lassen keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung in einem späteren Berufungsverfahren erwarten. Die Vorinstanz hat vielmehr die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger kann nicht die gerichtliche Feststellung verlangen, dass es sich bei dem von ihm zu leistenden sog. Führungsdienst vollständig um Arbeitszeit handelt.

4

Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verweist der Senat zunächst gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf das Urteil des Verwaltungsgerichts. Im Übrigen lassen die gegen diese Entscheidung vom Kläger vorgebrachten Einwendungen, auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt, keine Abänderung des Urteils in einem Berufungsverfahren erwarten.

5

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 22. Januar 2009 – 2 C 90.07 –, NVwZ-RR 2009, 525) sowie des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 9. September 2003 – C-151/02 – und vom 4. März 2011 – C-258/10 –, beide juris) ist ein vollständig als Arbeitszeit zu bewertender Bereitschaftsdienst im Sinne der Richtlinie 2003/88/EG vom 4. November 2003 (ABl. L 299 S. 9) nur dann gegeben, wenn sich der Arbeitnehmer (der Beamte) im Betrieb des Arbeitgebers (des Dienstherrn) oder zumindest an einem von diesem bestimmten Ort zu einem jederzeitigen Einsatz bereithalten muss und dabei erfahrungsgemäß mit einer dienstlichen Inanspruchnahme zu rechnen ist. Diese tatbestandlichen Voraussetzungen für das Feststellungsbegehren des Klägers sind bei dem von der Beklagten bis 2013 eingerichteten Führungsdienst so offensichtlich nicht erfüllt, dass es zur Bestätigung des dies zutreffend erfassenden Urteils des Verwaltungsgerichts keines Berufungsverfahrens bedarf.

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Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, welcher der Senat folgt, ist die innere Rechtfertigung für eine Bewertung des Bereitschaftsdienstes als Arbeitszeit darin zu sehen, dass der Beamte bei dieser Art von Dienst verpflichtet ist, sich im Interesse des Dienstherrn an einem von diesem bestimmten Ort (z.B. in der Dienststelle), aufzuhalten, damit er im Bedarfsfall unmittelbar die Arbeit aufnehmen kann. Dies beeinträchtigt den Betroffenen in seiner individuellen Lebensführung so stark, dass eine Zuordnung dieser Zeit als zur Privatsphäre des Beamten gehörend auszuschließen ist. Demgegenüber sind Zeiten einer Rufbereitschaft mit Ausnahme der Zeiten der Heranziehung zur Dienstleistung (vgl. § 7 Abs. 2 der Arbeitszeitverordnung Rheinland-Pfalz vom 9. Mai 2006 [GVBl. S. 200] – ArbZVO –) infolge ihres geringeren Grades der dienstlichen Inanspruchnahme und der geringfügigeren Beeinträchtigung der individuellen Lebensführung keine Arbeitszeit. Während der Rufbereitschaft braucht der Beamte, soweit er nicht zu einem Einsatz herangezogen wird, nicht nur keine dienstlichen Aufgaben wahrzunehmen, er ist in der freien Gestaltung dieser Zeit auch im Übrigen deutlich weniger erheblichen Einschränkungen unterworfen. Er kann in einem räumlichen Bereich, innerhalb dessen er nur den Dienst kurzfristig aufnehmen können muss, seinen Aufenthaltsort frei wählen und jederzeit wechseln. Im Unterscheid zum Bereitschaftsdienst ist die Rufbereitschaft daher der Privatsphäre des Beamten zuzuordnen. In diese greift die Rufbereitschaft zwar insoweit ein, als sich der Beamte während ihrer Dauer nicht beliebig weit vom Dienstort entfernen darf und seinen Aufenthalt so wählen muss, dass er erreichbar ist. Diese Einschränkung der grundsätzlichen Befugnis des Beamten, außerhalb der regelmäßigen Dienstzeit frei über seine Zeit verfügen zu können, greift aber objektiv betrachtet nur in einem sehr geringen Maße in die individuelle Lebensführung des Beamten ein (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 1979 – 6 C 7.78 –, BVerwGE 59, 45 [47] sowie Urteil vom 22. Januar 2009, a.a.O.).

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Der Kläger kann sich in den Zeiten seiner Rufbereitschaft sowohl im Stadtgebiet von B. als auch in gewissen Grenzen darüber hinaus frei bewegen, wobei er selbstbestimmt nicht nur über seinen Aufenthaltsort, sondern auch über die Dauer und die konkreten Umstände des jeweiligen Aufenthaltes entscheidet. In Abweichung von einer Anwesenheitspflicht in der Dienststelle ist es ihm grundsätzlich möglich, Freunde und Bekannte zu treffen, sich der Familie zu widmen und alltäglichen Dingen im eigenen Lebenskreis nachzugehen. Soweit er hierbei bedingt durch die zu gewährleistende Einsatzbereitschaft gewisse Einschränkungen hinnehmen muss, z.B. ein größeres räumliches Entfernen vom Dienstfahrzeug, die Aufnahme einer nicht jederzeit beendbaren Tätigkeit sowie das Aufsuchen eines generell den Zweck der Rufbereitschaft gefährdenden Bereichs zu unterlassen, behindern ihn diese Umstände in einem deutlich geringeren Maße als die Anwesenheitspflicht an einer vom Dienstherrn bestimmten und gerade nicht der privaten Lebensführung dienenden Stelle. Daran ändert auch das Mitführen des Dienstfahrzeugs nichts (so auch OVG NRW, Beschluss vom 18. Januar 2017 – 6 A 2609/15 –, juris Rn. 12).

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Entgegen der Auffassung des Klägers sind die Belastungen, die er wegen des Führungsdienstes nach seinen Angaben im Zulassungsantrag „erdulden und ertragen“ müsse, in ihrer Intensität daher nicht so schwerwiegend, dass er sich in einer den Sachverhalten der vorgenannten Gerichtsverfahren vergleichbaren Weise an einem vom Beklagten bestimmten Ort aufzuhalten hätte. Das Gegenteil ist der Fall. Der Kläger kann seinen Aufenthaltsort während des Führungsdienstes in einem Radius, der lediglich durch die zwanzig Minuten begrenzt wird, innerhalb derer er am Einsatzort sein muss, nach seinem freien Willen bestimmen. Insofern hat die Beklagte bereits erstinstanzlich unwidersprochen vorgetragen, dass in einem Einzelfall der Führungsdienst von dem Betreffenden sogar von dem mehrere Kilometer entfernten Ort C. aus wahrgenommen worden sei.

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Nicht nachvollziehbar sind demgegenüber die vom Kläger angeführten Einschränkungen, aus denen er herleiten will, die Beklagte bestimme in Wirklichkeit auch während des Führungsdienstes seinen Aufenthaltsort. Selbstverständlich kann der Kläger während des Führungsdienstes einkaufen gehen, kulturelle Veranstaltungen besuchen und sich „vereins- und hobbytechnisch“ betätigen. Er muss lediglich dafür Sorge tragen, dass er während dieser Aktivitäten über das Mobiltelefon oder über das ihm vom Beklagten überlassene Funkgerät erreichbar ist. Dabei kann er sich selbstverständlich auch in seinem gesamten häuslichen und sonstigen privaten Bereich frei bewegen. Auch außerhalb des häuslichen Privatbereichs werden ihm vom Beklagten keinerlei Vorgaben gemacht, wo er sich aufzuhalten habe, um über Mobiltelefon oder Funk erreichbar zu sein. Die vom Kläger demgegenüber vorgetragene Argumentation (im Fitness-Studio herrsche ein „Handy-Verbot“, beim Spazierengehen mit seinem Hund gerate er stets in ein „Funkloch“ etc.) würde im Ergebnis dazu führen, dass jede Rufbereitschaft vollständig als Arbeitszeit zu bewerten und zu vergüten bzw. in Freizeit auszugleichen wäre. Im Extremfall müsste der Beklagte dem Kläger die zwölfstündige Rufbereitschaft selbst in den nicht seltenen Fällen, in denen dieser überhaupt nicht in Anspruch genommen wurde, vollständig als Arbeitszeit vergüten. Dass damit eine massive Schlechterstellung der einen regulären Dienst leistenden Beamten einhergehen würde, liegt auf der Hand.

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Dies gilt umso mehr, als die Beklagte dem Kläger jeden tatsächlichen Einsatz ab 37 Minuten vollständig als Dienstzeit anrechnet und ihm – über § 7 Abs. 2 ArbZVO hinausgehend – ein Viertel des Führungsdienstes entweder in Freizeitausgleich oder durch Vergütung anrechnet. Die vom Kläger demgegenüber vorgebrachten Belastungen erscheinen – etwa im Hinblick auf die von ihm geschilderten Beschränkungen im Fitnessstudio und den Spaziergängen mit seinem Hund, bei denen er stets in ein „Funkloch“ gerate – in einem erheblichen Umfang konstruiert. Sie gehen bei lebensnaher Betrachtung an den tatsächlichen Gegebenheiten einer lediglich telefonisch zu gewährleistenden Ansprechbarkeit erkennbar vorbei.

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Abweichendes ergibt sich auch nicht aus dem vom Kläger zur Begründung seiner Rechtauffassung herangezogenen Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden- Württemberg vom 26. Juni 2013 (4 S 94/12, juris). In dieser Entscheidung wird die Alarmbereitschaft eines Einsatzleiters der Feuerwehr als Bereitschaftsdienst angesehen, obwohl diese von zu Hause verrichtet worden war. Dies wird allerdings auf die konkrete Ausgestaltung des Dienstes und der ihm innewohnenden Sachzwänge gestützt (vgl. VGH BW, Urteil vom 26. Juni 2013 a.a.O., Rn. 18). Unabhängig davon, ob man der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs folgt, dass von dem vom Bundesverwaltungsgericht für die Annahme von Bereitschaftsdienst aufgestellten Erfordernis des Aufenthalts an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort außerhalb des Privatbereichs abgewichen werden könne, erweisen sich die für diese Rechtsauffassung vom VGH Baden-Württemberg in der Entscheidung tragend gemachten Einzelfallumstände nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar. Der Kläger des dortigen Verfahrens war durchschnittlich wochentags zu sechs bis acht Einsätzen je Woche und weiteren ein bis zwei Einsätzen an Samstagen und Sonntagen herangezogen worden. Seine Alarmierung stellte nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs die Regel und nicht die Ausnahme dar. Ihr dienstliches Gepräge erhalte die Wartezeit des Einsatzleiters vom Dienst gerade dadurch, dass der dortige Kläger mit einer Alarmierung und einer sofortigen Einsatzübernahme in prognostisch verlässlicher Regelmäßigkeit rechnen müsse und sich nicht – wie vorliegend – darauf einrichten könne, nur vereinzelt zum Dienst herangezogen zu werden (vgl. hierzu erneut OVG NRW, Beschluss vom 18. Januar 2017, a.a.O.).

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2. Der Zulassungsantrag des Klägers dringt auch insoweit nicht durch, als dieser gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO geltend macht, die Rechtssache weise besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf. Besondere Schwierigkeiten in diesem Sinne liegen nur dann vor, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers gegen das erstinstanzliche Urteil in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht Fragen von solcher Komplexität betreffen, dass sie nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren zu beantworten sind, sondern der Klärung in einem Berufungsverfahren bedürfen. Dies trifft hier jedoch nicht zu. Vielmehr sind die aufgeworfenen Rechtsfragen allesamt, wie aufgezeigt, im Zulassungsverfahren zu beantworten.

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3. Die Rechtssache weist auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung setzt voraus, dass die Rechtssache eine – in der Zulassungsbegründung zu bezeichnende – konkrete, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des materiellen Rechts aufwirft, die bislang nicht geklärt ist und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Rechtsfortbildung der Klärung im Berufungsverfahren bedarf. Dies ist in der Begründung des Zulassungsantrags darzulegen (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Eine obergerichtliche Klärung durch eine Entscheidung des Berufungsgerichts ist allerdings dann nicht erforderlich, wenn sich die aufgeworfene Rechtsfrage auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne Weiteres beantworten lässt (stRspr, vgl. zum insoweit inhaltsgleichen Revisionsgrund in § 132 Abs. 3 Nr. 1 VwGO: BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 – 8 B 78.61 –, BVerwGE 13, 90 [91]; vom 24. August 1999 – 4 B 72.99 –, BVerwGE 109, 268 [270]; vom 2. Februar 2011 – 6 B 37.10 –, NVwZ 2011, 507 Rn. 2; vom 29. Dezember 2014 – 2 B 110.13 –, ZBR 2015, 170 und vom 19. Januar 2016 – 2 B 44.14 –, Rn. 8, juris). Dies ist hier der Fall, da die entscheidungserheblichen Rechtsfragen, wie oben unter 1. dargelegt, in der verwaltungsgerichtlichen und europäischen Rechtsprechung geklärt sind.

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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Entscheidung über die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.