Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 14. Feb. 2019 - Au 2 K 18.961
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Gründe
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Urteil einreichenVerwaltungsgericht Augsburg Urteil, 14. Feb. 2019 - Au 2 K 18.961 zitiert oder wird zitiert von 8 Urteil(en).
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar.
4. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen
Tatbestand
Der Kläger steht als Polizeibeamter bei der IV. Bereitschaftspolizeiabteilung (BPA) in ... im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit im Dienste des Beklagten. Mit Wirkung vom 1. März 2009 wurde er zum Polizeihauptmeister ernannt.
Im Zusammenhang mit der Unterstützung und Sicherung des im November 2008 durchgeführten Castortransports leistete der Kläger von Donnerstag, den 6. November 2008 bis Dienstag, den 11. November 2008 in der Region ... Dienst. Hierbei fielen auch Stunden in Bereitschaft an.
Nach seinen Aufzeichnungen hat der Kläger wie folgt Dienst bzw. Bereitschaft geleistet:
Datum Dienst von……bis Bereitschaft von…..bis
6./
7./
8./
9./
10./
Abrüsten bis 20 Uhr
Der Bereitschaftsdienst war aufgrund der konkreten Einsatzlage in Form von „einstündiger Abmarschbereitschaft“ angeordnet. Der Kläger bekam für diese jeweils ein Drittel der geleisteten Stunden der Bereitschaft als Freizeitausgleich gutgeschrieben. Darüber hinaus vergütete das Präsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei, ..., laut Aktenvermerk vom 27. November 2008 aufgrund besonderer Umstände des Castoreinsatzes 2008 den Einsatzkräften einen halben Tag (4:15 Stunden) zusätzlich. Die entsprechende Stundengutschrift erfolgte im Dezember 2008 dezentral durch die jeweiligen Einheiten.
Mit Schreiben vom 7. November 2011 beantragte der Kläger beim Präsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei die vollumfängliche Einstellung der oben aufgeführten Bereitschaftszeiten in sein Arbeitszeitkonto sowie die Gewährung von Freizeitausgleich in diesem Umfang. Für den Fall, dass der Freizeitausgleich aus dienstlichen Gründen nicht mehr möglich sein sollte, beantragte er einen finanziellen Ausgleich. Zur Begründung seines Antrags verwies der Kläger auf die Entscheidung des OVG Lüneburg
Eine Entscheidung des Beklagten über diesen Antrag erfolgte nicht.
Mit einem am
hilfsweise
eine beamtenrechtliche Billigkeitsentschädigung für nicht gewährten Freizeitausgleich und insoweit Mehrarbeit nach den Grundsätzen der Mehrarbeitsvergütungsverordnung zu gewähren.
Zur Begründung der Klage wurde im Wesentlichen folgendes vorgetragen:
Grundsätzlich gehe es hier um die Anerkennung des Zeitraums vom Verlassen der Dienststelle in Bayern bis zur Rückkehr zu dieser Dienststelle als in vollem Umfang auszugleichender Mehrarbeit. Das Bayerische Staatsministerium des Innern nehme in dieser Angelegenheit eine Unterscheidung zwischen „aktiver“ und „inaktiver“ Bereitschaftszeit vor. Voll auszugleichen seien nach Auffassung des Ministeriums nur Bereitschaftszeiten, in denen für die Einsatzkräfte zwischen sehr langen Einsatzzeiten zusätzlich Bereitschaft mit sofortiger Abmarschbereitschaft angeordnet gewesen sei. Das Ministerium vertrete die Auffassung, es seien Unterschiede in der jeweiligen Inanspruchnahme der Einsatzkräfte während der Bereitschaftszeiten zu erkennen und eine Differenzierung bei der Behandlung gerechtfertigt.
Aus der Auflistung der Dienst- bzw. Bereitschaftszeiten des Klägers während des rund sechstägigen Castoreinsatzes gehe hervor, dass der Kläger in dieser Zeit 105,5 Stunden Dienst und 22 Stunden Bereitschaft gehabt habe (insgesamt somit 127,5 Stunden). Nach den Kriterien des Ministeriums handle es sich bei den 22 Stunden Bereitschaft des Klägers nicht um „aktive“ Bereitschaftszeiten, ungeachtet der Tatsache, dass in den wenigen Ruhezeiten wegen des permanenten Lärmpegels durch an- und abrückende Einheiten sowie durch Hubschrauber kein Schlafen möglich und damit an Erholung nicht zu denken gewesen sei.
Die vom Innenministerium vorgenommene Differenzierung nach „aktiver“ und „inaktiver“ Bereitschaft sei rechtlich nicht haltbar.
Gemäß Art. 6b EGRL 2003/88, der Art. 6 Nr. 2 der insoweit inhaltsgleichen Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 13. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABL 307 vom 13.12.1993, S. 18) ersetze, dürfe die wöchentliche Arbeitszeit einschließlich der Überstunden einen Umfang von 48 Stunden nicht überschreiten. Unter Arbeitszeit sei nach Art. 2 Nr. 1 EGRL 2003/88 jede Zeitspanne zu verstehen, während der ein Arbeitnehmer gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten arbeite, dem Arbeitgeber zur Verfügung stehe und seine Tätigkeit ausübe oder Aufgaben wahrnehme. Nach dieser Begriffsbestimmung zählten auch Zeiten des Bereitschaftsdienstes - einschließlich der „inaktiven“ Zeiten - ohne Abstriche als Arbeitszeit, wenn der Beamte sie an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort außerhalb des Privatbereichs leiste und sich zu einem jederzeitigen unverzüglichen Einsatz bereithalte und wenn erfahrungsgemäß mit einer dienstlichen Inanspruchnahme zu rechnen sei (BVerwG, U.v. 29.4.2004, 2 C 9/03;
Diese Auffassung vertrete auch das Bundesarbeitsgericht, das den Bereitschaftsdienst folgendermaßen definiere:
„Bereitschaftsdienst ist die Zeitspanne während der sich der Arbeitnehmer, ohne dass er unmittelbar am Arbeitsplatz anwesend sein müsste, sich für Zwecke des Betriebes oder der Dienststelle an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle innerhalb oder außerhalb des Betriebes aufzuhalten hat, damit er erforderlichenfalls seine volle Arbeitstätigkeit sofort oder bald aufnehmen kann“ (vgl. BAG, B.v. 18.2.2003, 1 ABR 2/02).
Bereitschaftsdienst sei in vollem Umfang in die Berechnung der wöchentlichen Arbeitszeit einzubeziehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl.
Ein ermäßigter Ausgleich des geleisteten Bereitschaftsdienstes würde diese Schutzziele gefährden. Denn er würde letztlich dazu führen, dass Überschreitungen der höchstens zulässigen Arbeitszeit, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes und der Arbeitssicherheit vermieden werden sollten, dauerhaft nur teilweise auszugleichen wären. Den betroffenen Beamten würde die Möglichkeit, ihre Dienstfähigkeit durch Freizeitausgleich umfassend wiederherzustellen, teilweise genommen. Mögliche normative Anknüpfungspunkte für eine geringere Gewichtung des Bereitschaftsdienstes im innerstaatlichen Recht seien demgegenüber ohne Bedeutung, da sie der Verpflichtung zuwiderliefen, die volle Wirksamkeit des Unionsrechts sicherzustellen. Dies gelte ungeachtet dessen, dass die Bestimmung von Art und Höhe einer Entschädigung für Zuvielarbeit nach der Rechtsprechung des EuGH dem nationalen Recht vorbehalten werde (vgl. U.v. 5.5.1996, C-45/93, U.v. 5.5.1996
Der Kläger habe sich im vorliegenden Fall unstreitig an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort außerhalb seines Privatbereichs auf- und sich zu einem jederzeitigen unverzüglichen Einsatz bereithalten müssen. Entgegen der Auffassung des Innenministeriums könne es hierbei keinen Unterschied machen, ob der Dienstherr für die Dauer der Bereitschaftszeiten ausdrücklich eine „sofortige Abmarschbereitschaft“ angeordnet habe oder nicht. Denn für die übrigen Polizeibeamten habe die Belastung während der Einsatz- und Bereitschaftszeiten in gleicher Weise bestanden. Sie hätten sich ebenfalls nicht vom Einsatzort entfernen können, um sich in den kurzen Zwischenzeiten zwischen zwei Einsätzen an einem ruhigen Ort ungestört zu erholen. Vielmehr hätten auch sie sich in unmittelbarer Nähe aufhalten müssen, um ihren Dienst unverzüglich wieder antreten zu können. Zudem hätten sie dem Dienstherrn für eine jederzeitige dienstliche Inanspruchnahme zur Verfügung gestanden, weil sie den dienstlichen Bereich nicht verlassen und sich aus diesem Grund dem Zugriff des Dienstherrn nicht hätten entziehen können (vgl. BVerwG, U.v. 22.1.2009, 2 C 90/07). Eine Gleichsetzung dieser Zeiten mit Freizeit sei vor dem geschilderten Hintergrund unhaltbar.
Im Ergebnis sei deshalb kein Unterschied in der Belastung der vom Innenministerium gebildeten Gruppen (Beamte mit „aktiver“ bzw. „inaktiver“ Bereitschaft) erkennbar, so dass die Differenzierung nicht zu rechtfertigen sei. Die vom Kläger geleisteten 22 Stunden Bereitschaftsdienst zählten somit als Vollarbeitszeit und seien 1:1 durch Freizeitausgleich abzugelten bzw. ggf. als Mehrarbeit zu vergüten. Der Geldausgleich sei in Anlehnung an die zum jeweiligen Zeitpunkt der Zuviel-Arbeit geltenden Stundensätze für Mehrarbeit im Vollzeitdienst zu gewähren.
Der Beklagte beantragte mit Schreiben des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei, ...,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wurde zusammengefasst folgendes ausgeführt:
Der Kläger habe keinen weitergehenden Anspruch auf Freizeitausgleich, da ihm bereits in rechtmäßiger Weise Freizeitausgleich im Verhältnis von 1:3 zu den im Rahmen des Castoreinsatzes geleisteten Bereitschaftsstunden gewährt worden sei. Dies ergebe sich aus Nr. 6.1 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 11. April 2003 (Arbeitszeit der staatlichen Polizei - AZ.: IC5-0233.1/2). Demnach sei der vom Kläger geleistete Bereitschaftsdienst für den Freizeitausgleich und die Bemessung der Mehrarbeitsvergütung mit einem Drittel seiner Dauer anzurechnen. Das Verhältnis des zu gewährenden Freizeitausgleichs bestimme sich dabei nach der im Einzelfall konkret angeordneten Abmarschbereitschaft. Bei einer sofortigen Abmarschbereitschaft erhalte der Beamte Freizeitausgleich im Verhältnis 1:1 gutgeschrieben. Bei einer - wie im Falle des Klägers - einstündigen Abmarschbereitschaft werde Freizeitausgleich hingegen im Verhältnis 1:3 gewährt.
Ein anderes Ergebnis ergebe sich auch nicht unter Heranziehung des Landes-, Bundes- und/oder Europarechts. Insbesondere regle Art. 80 Abs. 1 BayBG (a. F.) i. V. m. §§ 1 ff. der
Arbeitszeitverordnung (AzV) nicht das Ausgleichsverhältnis für geleistete Bereitschaftsstunden, sondern lediglich, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe Mehrarbeit in Betracht komme. Der dem Kläger zu gewährende Freizeitausgleich ergebe sich vielmehr abschließend aus der o.g. Bekanntmachung des Staatsministeriums des Innern und der konkret angeordneten Abmarschbereitschaft. Auch das zur Begründung des klägerseitigen Antrags herangezogene Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts
Vorliegend sei für den Kläger jedoch jeweils eine einstündige Abmarschbereitschaft angeordnet gewesen, weshalb dieser nicht dauerhaft persönlich anwesend sein und sich auch nicht jederzeit zur Verfügung habe stellen müssen. Die einstündige Abmarschbereitschaft unterscheide sich demnach wesentlich von der permanenten/sofortigen Abmarschbereitschaft. Bei der angeordneten einstündigen Abmarschbereitschaft habe sich der Kläger während der gesamten Bereitschaftszeiten frei bewegen können und nur darauf achten müssen, innerhalb einer Stunde abmarschbereit zu sein. Er sei nicht gezwungen gewesen, sich an einem vom Dienstherrn vorgeschriebenen Ort (z. B. in einem Unterkunftszelt etc.) aufzuhalten, wie es bei einer permanenten Abmarschbereitschaft der Fall gewesen wäre. Der Kläger sei in seiner Bewegungsfreiheit und Freizeitgestaltung vielmehr frei gewesen. Insbesondere habe er entscheiden können, ob er die Zeit zur Entspannung, Regeneration oder zu einer anderen frei wählbaren Freizeitbeschäftigung verwende. Schwerpunkt der Betrachtung müsse dabei sein, ob der Kläger die Möglichkeit gehabt habe, einen gewissen „Abstand vom Dienst“ gewinnen zu können und ob es ihm möglich gewesen sei, sich aus dem räumlich begrenzten Einsatzgebiet fortzubewegen. Dies sei für den Kläger im Zeitraum seiner geleisteten Bereitschaftszeit jederzeit möglich gewesen. Insoweit sei es auch sachgerecht, die Höhe des Freizeitausgleichs vom konkreten Einsatzbefehl abhängig zu machen.
Aufgrund der einstündigen Zeitspanne könne auch nicht von einer faktischen Ortsbindung ausgegangen werden. Eine solche läge erst dann vor, wenn der dem Beamten zur Verfügung stehende Zeitraum zur Versetzung in den Dienst so knapp bemessen worden sei, dass es sich faktisch um eine räumliche Beschränkung handeln würde (Kock, in Beck Online Kommentar Arbeitsrecht, ArbZG, § 2 Rn. 6). Der Beamte wäre dann nicht mehr frei in seiner Freizeitgestaltung. Dies sei aber nur der Fall, wenn die Zeitspanne zur Versetzung in den Dienst mit weniger als 30 Minuten angesetzt sei (Kock a. a. O.) Dabei müssten die Ausführungen zum Arbeitnehmer aufgrund der vergleichbaren Sachlage ohne Einschränkungen auch für den vorliegenden Fall gelten, so dass für den Kläger keine faktische Ortsbindung gegeben gewesen sei. Darüber hinaus wäre der vom Dienstherrn angeordnete Bereitschaftsdienst (in Form der einstündigen Abmarschbereitschaft) mangels Ortsgebundenheit richtigerweise begrifflich als Rufbereitschaft einzustufen, für die rechtlich keine volle Stundenschreibung geboten sei. Denn Rufbereitschaft liege dann vor, wenn der Beamte sich außerhalb des Arbeitsplatzes aufzuhalten habe, um bei Bedarf sofort zu Dienstleistungen abrufbar zu sein. Der Beamte halte sich dann typischerweise an einem Ort seiner Wahl auf (Battis, Bundesbeamtengesetz, 4. Auflage, 2009, § 87 Rn. 16).
Der Europäische Gerichtshof habe zur Frage des Vorliegens von Arbeitszeit in Abgrenzung zur Rufbereitschaft in seinem Urteil vom 3. Oktober 2000, C-303/98
„(...) Gilt etwas anderes, wenn die Ärzte der Teams zur medizinischen Grundversorgung Bereitschaftsdienst in der Weise leisten, dass sie ständig erreichbar sind, ohne jedoch zur Anwesenheit in der Gesundheitseinrichtung verpflichtet zu sein (Rufbereitschaft)“.
Der streitgegenständlichen Einsatzbefehl des Klägers sei dabei sogar noch weiter gefasst gewesen, in dem er sich weder am Arbeitsplatz aufhalten noch sich sofort abrufbar halten habe müssen. Der Kläger habe demnach auch nicht jederzeit dem Dienstherrn während der Bereitschaftszeit zur Verfügung stehen müssen. Deshalb könne schon begrifflich nicht von einer jederzeitigen Verfügbarkeit ausgegangen werden. Somit habe weder eine Ortsgebundenheit noch eine jederzeitige Abrufbarkeit des Beamten vorgelegen, die einen Freizeitausgleich im Verhältnis von 1:1 zu den geleisteten Stunden außerhalb der Arbeitszeit begründet hätte. Dem Kläger sei bereits ausreichend (und unter Berücksichtigung der zusätzlichen zwei Tage Dienstbefreiung überobligatorisch) Freizeitausgleich gewährt worden.
Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seien geleistete Bereitschaftsdienste nur dann als Vollarbeitszeit zu werten, wenn der Beamte in der Dienststelle anwesend sein und dem Dienstherrn jederzeit zur Verfügung stehen müsse:
„Unter Arbeitszeit ist nach Art. 2 Abs. 1 EGRL 2003/88 jede Zeitspanne zu verstehen, während der ein Arbeitnehmer gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt. Nach dieser Begriffsbestimmung zählen auch Zeiten des Bereitschaftsdienstes - einschließlich der „inaktiven“ Zeiten - ohne Abstriche als Arbeitszeit, wenn der Beamte sie an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort außerhalb des Privatbereichs leistet und sich zu einem jederzeitigen unverzüglichen Einsatz bereit hält und wenn erfahrungsgemäß mit einer dienstlichen Inanspruchnahme zu rechnen ist“ (vgl.
Der streitgegenständliche Einsatz des Klägers erfülle diese Voraussetzungen gerade nicht. Insoweit könne auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Das o.g. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts gebiete mithin ebenfalls keine andersartige Handhabung des Freizeitausgleichs im Falle des Klägers. Das abgesenkte Niveau des für Bereitschaftsdienst mit einstündiger Abmarschbereitschaft gewährten Freizeitausgleichs sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gerechtfertigt, weil diese Form der Arbeitszeit hinsichtlich Intensität und Effektivität nicht dem Volldienst gleichgestellt werden könne (vgl. BVerwG, U.v. 29.4.2004, 2 C 9.03;
Auch europarechtliche Richtlinien und Entscheidungen stünden der Handhabung des Beklagten im Zusammenhang mit der Gewährung von Freizeitausgleich für geleistete Bereitschaftszeiten nicht entgegen. Die Richtlinie der Arbeitszeitgestaltung sei auf den streitgegenständlichen Fall bereits nicht anwendbar. Gemäß Art. 1 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 2003/88/EG i. V. m. Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 89/391/EWG finde die Richtlinie über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung keine Anwendung auf spezifische Tätigkeiten im öffentlichen Dienst, insbesondere die der Polizei. Selbst wenn der Anwendungsbereich der Richtlinie für den vorliegenden Fall eröffnet wäre, könnte der Kläger hieraus keinen Anspruch auf Freizeitausgleich herleiten. Schließlich handle es sich bei der streitgegenständlichen Bereitschaftszeit schon per definitionem nicht um Arbeitszeit. Das europäische Gemeinschaftsrecht treffe zudem keine ausdrücklichen Bestimmungen über eine notwendige Gleichstellung von Arbeits- und Bereitschaftszeit bei der Höhe des zu gewährenden Freizeitausgleichs (Niedersächsisches OVG, a. a. O., Rn.38; BVerwG,
U.v. 29.4.2004, a. a. O.; EuGH, U.v. 25.11.2010, C-429/09; Rn. 3) Schutzzweck der europarechtlichen Vorgaben, insbesondere der Vorgaben für die Arbeitszeitgestaltung, sei gemäß Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer. Dieser Schutz werde ausschließlich durch Vorgaben für die Arbeitszeitgestaltung erreicht - nicht dagegen durch Vorgaben für die Festsetzung des Arbeitsentgelts/Höhe des Freizeitausgleichs (vgl. BVerwG, U.v. 29.4.2004, a. a. O.).
Der Kläger habe keinen weitergehenden Anspruch als den bereits gewährten Freizeitausgleich. Folglich stelle sich auch die Frage einer alternativen Mehrarbeitsvergütung nicht.
Der Hilfsantrag des Klägers habe mithin ebenfalls keinen Erfolg.
Hierauf ließ der Kläger mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 31. Mai 2016 folgendes erwidern:
Die Schilderung der Umstände des klägerischen Einsatzes im ... durch den Beklagten gehe in weiten Teilen an der Realität vorbei und bedürfe der Berichtigung. Der Dienst für die Einsatzkräfte der Bayerischen Bereitschaftspolizei habe am 6. November 2008 um 7:00 Uhr in der Dienststelle der Bereitschaftspolizei ... begonnen. Nach der Einsatzbesprechung seien das Aufrüsten der Fahrzeuge und die Fahrt in die zugewiesene Unterkunft im ... erfolgt. Nach Bezug der Zimmer habe eine Einsatzbesprechung vor Ort stattgefunden. Im Anschluss daran sei Nachtruhe/Bereitschaft angesagt gewesen, bis zur Tages- bzw. Nachtschicht am nächsten Tag. Bei der Unterkunft handle sich bei Castor-Einsätzen in der Regel um ein Containerdorf (...) oder alte, nicht mehr in Betrieb befindliche Kasernen (...). Auf engstem Raum müssten sich zwei Beamte einen kleinen Container teilen. Die Sanitäranlagen befänden sich meist weit weg und seien fußläufig über eine freie, nicht überdachte Fläche zu erreichen. Die Sanitärräume seien ebenfalls in Containern untergebracht. Die erforderliche Mindestquadratmeterzuweisung (4 m² pro Beamten) des Leitfadens 150 „Versorgung der Polizei im Einsatz“ werde in aller Regel unterschritten. Da es sich hierbei um einen „Leitfaden“ und nicht um eine Dienstvorschrift handle, sei die angegebene Größe auch nur eine „Empfehlung“ für die Unterbringung der Einsatzkräfte, der der Dienstherr nicht folgen müsse und in Fällen wie dem vorliegenden auch nicht folge. Nicht viel besser stelle sich die Unterbringung in einer ausgedienten Kaserne dar. Hier müssten sich 4 bis 6 Beamte ein Zimmer teilen. Die gesamte Einrichtung sei extrem spartanisch - nicht ohne Grund seien diese Kasernen nicht mehr in Betrieb. Das Mobiliar bestehe aus einem Bett und einem Stuhl für jeden Beamten. Sei das Zimmer mit vier oder mehr Personen belegt, müssten sich diese einen Tisch teilen. Ab einer Dauer von drei Einsatztagen solle noch ein Schrank mit Kleiderbügeln zur Verfügung gestellt werden.
Mit Verlassen der Dienststelle in ... stünden die Beamten dem Dienstherrn zu jeder Zeit vollumfänglich zur Verfügung. Eine ausgewiesene Freizeit gebe es nicht und eine solche sei faktisch auch nicht möglich, da die Dienstzeiten sehr lang seien (vgl. die Aufstellung im Klageschriftsatz: von 5.00 bis 23:00 Uhr bzw. bis 2:00 Uhr oder gar 4:00 Uhr des Folgetag). Somit reihten sich Dienst-, Essens- und Ruhezeit aneinander, ohne klare Trennung. Die Beamten trügen während des gesamten Tages ihren Einsatzoverall. Sie führten keine Privatkleidung mit, auch weil das Fassungsvermögen der Fahrzeuge hierfür nicht ausreichen würde. Die Dienstfahrzeuge seien mit dem persönlichen und dienstlichen Einsatzgerät bis unter das Dach ausgefüllt. Wenn die Beamten daher noch einen Privatkoffer mit ihrer Zivilkleidung mitführen wollten, müssten mehrere zusätzliche Lkw mitgeführt werden (diese Möglichkeit sei bisher noch von keinem Vorgesetzten angeboten worden).
Die Kasernen und Containerdörfer lägen grundsätzlich außerhalb von Siedlungen, Gemeinden und Städten. Eine öffentliche Verkehrsanbindung existiere in der Regel nicht. Da ein Dienstfahrzeug nicht für private Fahrten benutzt werden dürfe, bleibe den Beamten als „Freizeitbeschäftigung“ - wenn sie denn Zeit und Muße für eine solche haben sollten - somit allenfalls ein Spaziergang im Bereich des Containerdorfs bzw. der Kaserne. Bedingt durch die geschilderte Abgeschiedenheit könne der Dienstherr jederzeit über die Beamten verfügen. So komme es nicht selten vor, dass der Dienstbeginn kurzfristig vorverlegt werde (z. B., wenn Straßenblockaden umfahren werden müssten, um zum Einsatzort zu gelangen und die Kollegen der Nachtschicht einigermaßen rechtzeitig abzulösen). Wenn spontane Blockaden polizeilich zu betreuen seien, komme es darüber hinaus auch zu Alarmierungen während der Nacht. Bei dem hier relevanten Einsatz sei der „normale“ Dienstplan von 6.00 bis 13:00 Uhr ausgegangen. Aufgrund von Straßenblockaden habe der Dienstbeginn jedoch am 7./8. und 9. November auf 5:00 Uhr vorverlegt werden müssen (vgl. Aufstellung im Klageschriftsatz). Ebenso sei die Dienstzeit verlängert worden und zwar bis 2.00 bzw. 1:00 Uhr und einmal sogar bis 4:00 Uhr. Diese Dienstzeiten seien je nach der Situation vor Ort spontan geändert worden. Die Dienstkräfte hätten sich darauf einzustellen gehabt und seien dementsprechend eingeteilt worden.
Es sei somit ganz offensichtlich, dass die Ausführungen des Beklagten den tatsächlichen Umständen des Einsatzes nicht gerecht würden. So sei die Behauptung, der Kläger sei in seiner Bewegungsfreiheit und Freizeitgestaltung frei gewesen, gelinde gesagt absurd. Es klinge geradezu zynisch, wenn es heiße, er habe insbesondere entscheiden können, ob er die Zeit für seine Entspannung, Regeneration oder für eine andere, frei wählbaren Freizeitbeschäftigung nutzen hätte wollen. Bei Einsatzzeiten von 16 bis 23 Stunden am Tag könne schlicht nicht mehr von Freizeit gesprochen werden. Es gehe nur noch darum, soviel Ruhe wie unter diesen Umständen möglich zu bekommen, um den nächsten Tag zu überstehen. Ebenso abwegig sei es anzunehmen, der Beamte hätte unter diesen Bedingungen „an einem Ort seiner Wahl Abstand vom Dienst“ gewinnen können - in einem Containerdorf, nur umgeben von Polizeibeamten, alle ständig in Uniform und angesichts des ständigen Lärmpegels durch an- und abrückende Einheiten und Hubschrauber!
Dass der Bereitschaftsdienst des Klägers durch überwiegende Phasen der Ruhe und Entspannung geprägt gewesen sein solle, so dass eine unterschiedliche Gewichtung des Freizeitausgleichs gerechtfertigt sei, entspreche deshalb ebenso wenig der Realität wie die Behauptung, es sei eine einstündige Abmarschbereitschaft angeordnet gewesen. Diese möge auf dem Papier bestanden haben, um eine 1:1 Stundenschreibung zu umgehen. Tatsächlich sei aber hier vor Ort nichts zu bemerken gewesen. Vielmehr seien - wie oben erläutert - Dienstplan und Dienstzeit ständig geändert worden, um den jeweiligen Entwicklungen gerecht zu werden. Ständig hätten sich Lageänderungen ergeben, auf die die Dienstkräfte sich einzustellen gehabt hätten bzw. für die sie eingeteilt worden seien. Es sei somit sehr wohl ständige Abmarschbereitschaft gefordert gewesen und die Beamten hätten dem Dienstherrn permanent zur Verfügung stehen müssen. Die vom Bundesverwaltungsgericht in der
In der mündlichen Verhandlung vom 21. Juni 2016 betonte der Klägerbevollmächtigte nochmals, dass es sich bei dem hier maßgeblichen Einsatz im November 2008 anlässlich des Castortransports um einen Dauereinsatz mit der Folge gehandelt habe, dass die Bereitschaftszeiten 1:1 als Arbeitszeit anzusehen und auszugleichen seien. Der Beklagtenvertreter wies darauf hin, dass im Falle des Klägers ausdrücklich keine durchgehende Bereitschaftszeit wie im Falle des USK angeordnet worden sei. Die einstündige Abmarschbereitschaft mache deutlich, dass der Dienstherr gerade nicht davon ausgegangen sei, dass der Kläger während der Bereitschaftszeit tatsächlich zu einem Einsatz herangezogen würde. Dies führe dazu, dass die Anforderung der Rechtsprechung nicht erfüllt sei, wonach der betroffene Beamte mit der jederzeitigen Inanspruchnahme der Bereitschaftsdienstes habe rechnen müssen und rechtfertige einen reduzierten Ausgleich der Bereitschaftszeiten in Höhe von nur einem Drittel. Die individuellen Umstände seien durch die Gewährung eines Freizeitausgleichs von einem Drittel gewürdigt worden. Zusätzlich sei diesen Umständen durch die Gewährung eines weiteren Freizeitausgleichs in Höhe von 4 Stunden und 15 Minuten Rechnung getragen worden.
Der Klägerbevollmächtigte stellte den Antrag aus der Klageschrift mit der Maßgabe,
dass lediglich ein Ausgleich für die Bereitschaftszeiten beantragt werde, die anlässlich des Castortransports im Zeitraum vom 6. bis 11. November 2008 erbracht worden seien.
Mit Schreiben vom 22. Juni 2016 bat das Gericht das Präsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei, ..., zur weiteren Sachverhaltsaufklärung um die Beantwortung folgender
Fragen:
1) Welche tägliche Bereitschaftszeit (Angabe der vorgesehenen Uhrzeiten) war nach der ursprünglichen Planung des vom 6. bis 11. November 2008 stattgefundenen Castor-Einsatzes für den Kläger vorgesehen?
2. Wie wurde der Kläger während des genannten Zeitraums konkret dienstlich eingesetzt?
3. Es wird um Erläuterung gebeten, aus welchen Gründen die ursprüngliche Bereitschaftszeit (6./7.11.: 7 Stunden und 7./8.11.: 6 Stunden) am 9./10.11.2008 auf fünf bzw. am 10./11.2008 auf vier Stunden verkürzt wurde.
4. Kam es zu Einzelalarmierungen des Klägers während der Bereitschaftszeit, für die nicht die einstündige, sondern die sofortige Abmarschbereitschaft galt?“
Mit Schriftsatz vom 19. Juli 2016 führten die Klägerbevollmächtigten hierzu folgendes aus:
1. Die ursprüngliche Planung des Einsatzes sei den Beamten nicht mitgeteilt worden. Es sei nicht üblich, dass bei Großeinsätzen eine schriftliche Vorplanung der Einsatzzeiten zur Kenntnisnahme an die eingesetzten Beamten herausgegeben werde. Tatsächlich sei es aber auch nicht möglich, den gesamten Einsatz im Vorfeld zu planen. Vielmehr würden vor Ort und im Einsatzraum tagesaktuelle Entscheidungen, je nach Lageentwicklung, getroffen, so dass sich Dienst- und Bereitschaftszeiten erst im Laufe des Einsatzes ergäben. Die einzige feste Größe sei die Terminsetzung des Castortransports vom 6. November bis 11. November 2008 gewesen.
2. Die Hundertschaft des Klägers ... sei im Vorfeld des eigentlichen Transports als sogenannter „Raumschutz“ eingesetzt gewesen, d. h. die Beamten hätten ein bestimmtes Einsatzgebiet zugewiesen bekommen und Sicherheitsstörungen zu beseitigen gehabt. Als der Termin des eigentlichen Transportes herangerückt sei, sei man in einen sogenannten „Streckenschutz“ übergegangen. Hierbei sei der Einheit ein Teil des Transportweges zugeteilt worden, der von Blockierung usw. freizuhalten gewesen sei.
Der Kläger ... sei während des gesamten Einsatzes im Lautsprecherkraftwagen eingesetzt gewesen. Dieser sei in der Regel mit insgesamt drei Beamten besetzt. Während der gesamten Einsatzdauer seien sie von der Befehlsstelle zu den verschiedensten Brennpunkten und Örtlichkeiten im gesamten Einsatz geschickt worden, um entsprechende Durchsagen an die Demonstranten zu machen.
3. Die stetig kürzer werdenden Bereitschaftsseiten, je näher der anstehende Castortransporttermin heran gerückt sei, erklärten sich damit, dass z. B. beim Streckenschutz die Zwischenräume zwischen den Beamten immer mehr verkleinert worden seien. Dies habe zwangsläufig eine höhere Mannstärke erfordert oder man habe die Beamten länger im Einsatz belassen - wie dies vorliegend der Fall gewesen sei.
4. Die Frage nach der sofortigen Abmarschbereitschaft könne nach fast acht Jahren nicht mehr beantwortet werden. Aus den unterschiedlichen Dienstzeiten sei jedoch zu entnehmen, dass die Beamten ohnehin „Verfügungsmasse“ gewesen seien. Wenn eine Alarmierung gekommen sei, sei gefahren worden - mit oder ohne Anordnung einer sofortigen Abmarschbereitschaft. Dies liege im Wesen des Einsatzgeschehens, zu demin bestimmten Situationen auch eine baldmöglichste Abmarschbereitschaft gehöre.
Schon die Art der Unterbringung bei solchen Einsätzen entspreche diesem Erfordernis.
Generell dürfe noch einmal auf den grundsätzlichen Einsatzablauf hingewiesen werden. Die Polizeiführung teile zwei Arten von Dienstschichten ein, die Tages- und die Nachtschicht. Der Dienstbeginn der Tagesschicht werde je nach Einsatzabschnitt festgelegt, ebenso das Dienstende. Für den Dienstbeginn und das Dienstende der Nachtschicht gelte dies gleichermaßen. Somit komme es automatisch zu Überlappungen von Kräften aus der Tagesschicht und der Nachtschicht, d. h. alle Beamten des Großeinsatzes seien im Dienst und im Einsatzraum. Je nach Störerlage entscheide nun der Polizeiführer, z. B. die Nachtschicht im Dienst zu belassen oder auch den Tagesdienst. Auf diese Weise ergäben sich naturgemäß Verschiebungen von ursprünglich grob geplanten Einsatzzeiten (Dienstbeginn und Dienstende).
Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 15. November 2016 ergänzte der Kläger zur Verdeutlichung der Umstände des streitgegenständlichen Castoreinsatzes seinen Sachvortrag wie folgt:
Es bestehe ein wesentlicher Unterschied zu einer „normalen“ Bereitschaft auch darin, dass es nicht möglich sei, während der „Bereitschaftszeit“ die Unterkunft, d. h. die Bundeswehrkaserne oder das Containerdorf, zu verlassen. Denn zum einen sei es nicht erlaubt, die Dienstfahrzeuge zu nutzen. Zum andern nähmen Taxifahrer die Beamten nicht mit, weil sie bei der Bevölkerung des ... als „Besatzer“ und „Kollaborateure“ angesehen und entsprechend behandelt würden. Auch ein Einkauf in der Umgebung sei nicht möglich, weil die Geschäftsleute ihnen nichts verkauften. So habe während des Einsatzes beispielsweise die Verpflegung aus ... angeliefert werden müssen. Zum Tanken sei in das weit entfernte ... gefahren worden. Die Behauptung des Dienstherrn, der Kläger sei in seiner Bewegungsfreiheit und Freizeitgestaltung frei gewesen und habe entscheiden können, ob er die Zeit zur Entspannung, Regeneration oder zu einer anderen, frei wählbaren Freizeitbeschaffung verwende, und so einen gewissen „Abstand vom Dienst“ gewinnen könne, zumal es ihm möglich gewesen sei, sich aus dem örtlich begrenzten Einsatzgebiet fortzubewegen, gehe deshalb völlig an der Realität des besagten Einsatzes vorbei.
Mit Schreiben des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei, ..., vom 21. November 2016 nahm der Beklagte zu den vom Gericht mit Schreiben vom 22. Juni 2016 aufgeworfenen Fragen wie folgt Stellung:
1) Welche tägliche Bereitschaftszeit (Angabe der vorgesehenen Uhrzeiten) war nach der ursprünglichen Planung des vom 6. bis 11. November 2008 stattgefundenen Castor-Einsatzes für den Kläger vorgesehen?
Grundsätzlich werde bei der eigentlichen Vorausplanung von keiner Bereitschaftszeit ausgegangen. Der 6. November 2008 habe mit einem im Voraus geplanten Dienstbeginn und einem während des Dienstes noch zu bestimmenden Dienstende begonnen. Aufgrund situativer Einsatzlagen habe nach dem festgelegten eigentlichen Dienstende Bereitschaftszeit angeordnet werden können, um über weitere Kräfte spontan verfügen zu können. Die täglichen Bereitschaftszeiten hätten sich dabei nach den jeweiligen Ruhephasen der Einsatzkräfte gerichtet. Die Ruhephasen bzw. Bereitschaftszeiten seien jeweils nach Dienstende festgelegt worden und hätten sich an der zurückliegenden Einsatzzeit und der bevorstehenden Einsatzlage orientiert. Eine verbindliche Planung möglicher Bereitschaftszeiten könne im Voraus, aufgrund der mannigfaltigen Einsatzlagen bei einem derartigen Großeinsatz, nicht stattfinden.
2. Wie wurde der Kläger während des genannten Zeitraums konkret dienstlich eingesetzt?
PHM ... sei während des Einsatzgeschehens „Castor 2008“ Angehöriger der 14. BPH E. gewesen. Die Beamten ..., ... und ... seien als Angehörige des Taktischen Lautsprechertrupps (TLT) des 16. BPH E/TEE zugehörig gewesen. Sowohl die 14. BPH E als auch der TLT seien während des Einsatzes „Castor 2008“ der IV. Bereitschaftspolizeiabteilung (BPA) ... unterstellt gewesen. Diese sei während des Einsatzes von Ltd. PD ..., derzeit Abteilungsleiter der II. BPA ..., geführt worden.
Im relevanten Zeitraum vom 6. November 2008 bis 11. November 2008 sei die IV. BPA ... im Einsatzabschnitt „...“ in folgenden Unterabschnitten (UA) eingesetzt worden:
Donnerstag, 6.11. 2008:
Anreise der Einsatzkräfte zur Bundeswehrliegenschaft „...“-Kaserne in ....
Freitag, 7.11.2008:
Bereithaltung der IV. BPA ... im UA „Eingreifkräfte/Technik“ in der „...“-Kaserne als Einsatzkräfte.
Samstag, 8.11.2008:
Versammlungsschutz vor dem Transportbehälterlager (TBL) ... und Betreuung von Sitz- und Traktorblockaden.
Sonntag, 9.11.2008:
Übernahme des Raum- und Streckenschutzes im UA „Ost“ im Bereich „L 256 zwischen ...und ...“.
Montag, 10.11.2008:
Übernahme des Raum- und Streckenschutzes im UA „Ost“ im Bereich „L 256 zwischen ... und ...“.
Dienstag, 11.11.2008:
Entlassung aus dem Einsatz, Ruhen und anschließende Rückreise zum Standort.
Der Beamte ... sei als Gruppenführer der 1. Gruppe im I. Zug verwendet worden und während des Einsatzes mit wechselnden Aufgaben gemäß Vorgaben der Zug-/Hundertschaftsführung beauftragt gewesen.
Die TLT-Besatzung sei im Team eingesetzt gewesen und habe entweder für Lautsprechereinsätze bereitgestanden oder Lautsprecherdurchsagen abgesetzt. Da die Einsatzunterlagen dieses Einsatzes turnusgemäß ausgesondert worden seien, befänden sich bei der TEE ... bezüglich dieses „Castor“-Einsatzes keine Unterlagen mehr. Die von der TEE geführten Statistiken reichten lediglich bis 2010 zurück.
3. Es wird um Erläuterung gebeten, aus welchen Gründen die ursprüngliche Bereitschaftszeit (6./7.11.: 7 Stunden und 7./8.11.: 6 Stunden) am 9./10.11.2008 auf fünf bzw. am 10./11.2008 auf vier Stunden verkürzt wurde.
Aus den damaligen Einsatzunterlagen ließen sich keine konkreten Rückschlüsse von einsatzrelevanten Vorkommnissen auf die Verkürzung der Bereitschaftszeiten ziehen. Die Einsatzlagen im Zusammenhang mit Castortransporten hätten sich aufgrund der Dimension des Einsatzraumes und der hohen Anzahl als auch der Struktur des polizeilichen Gegenübers jedoch stets dynamisch gestaltet. Insbesondere in der sogenannten „heißen“ Einsatzphase - vom Eintreffen des Castorzuges im ... bis zur Ankunft im TBL ... - sei eine Dynamisierung und Verschärfung der Einsatzlage nicht auszuschließen gewesen. Die Dienstzeiten hätten deshalb ausgedehnt und Ruhepausen (Bereitschaften) auf ein Minimum beschränkt werden müssen. Die sich mehr und mehr verkürzenden Ruhezeiten im Einsatzverlauf ließen sich mithin mit der dynamischen Entwicklung der Störerlage insbesondere den damit verbundenen Umwegen bei der An- und Abfahrt zum/vom Einsatzort erklären. Der Dienstbeginn habe vorverlegt bzw. die Bereitschaftszeit verkürzt werden müssen.
4. Kam es zu Einzelalarmierungen des Klägers während der Bereitschaftszeit, für die nicht die einstündige, sondern die sofortige Abmarschbereitschaft galt?“
Die Alarmierung einzelner Beamter erscheine sachfremd. Bei solchen polizeilichen Einsatzlagen erfolge ein Vorgehen mindestens in Gruppenstärke, besser in Halbzug- wenn nicht in Zugstärke. Insbesondere für PHM ... könne dies ausgeschlossen werden. Dieser sei in seiner damaligen Funktion als Gruppenführer in seine Organisationsstruktur (Gruppenführer der 1. Gruppe des I. Zuges der 14. BPH E) eingebunden gewesen. Ebenso sei eine Einzelalarmierung eines TLT-Angehörigen nicht nachvollziehbar, zumal der „Taktische Lautsprechertrupp“ naturgemäß nur als Team (Kfz-Führer, Sprecher etc.) über einen Einsatzwert verfüge und daher nur dementsprechend eingesetzt werde.
Überdies werde nochmals darauf hingewiesen, dass die Form der jeweils angeordneten Abmarschbereitschaft der Lagebeurteilung des Polizeiführers des Gesamteinsatzes entspringe. Diese werde nicht schon in der Vorplanung im Befehl festgeschrieben, sondern in der Regel in der Einsatzbesprechung zeitnah zum Einsatzbeginn - gemessen an den aktuellen Lageerkenntnissen - festgelegt. Zum Gelingen des Einsatzkonzepts in einem mehrtägigen Einsatz mit solch hoher Brisanz und Komplexität - wie dem „Castoreinsatz 2008“ - gehöre u. a. die verlässliche Wiederverwendung von (einigermaßen) ausgeruhten Kräften. Das Bestreben des Polizeiführers bestehe darin, Kräfte nicht zu „verbrennen“, sondern die Dienstabläufe so zu gestalten, dass das absolute Gros der Kräfte beim abschließenden Straßentransport der Castoren von der Umladestation in ... zum 25 km entfernten Zwischenlager in ... zur Verfügung stehe. Ziel müsse es sein, eine Unterbrechung der - während des Einsatzes „Castor 2008“ als einstündige Abmarschbereitschaft ausgestalteten knapp bemessenen - Ruhezeit der Einheiten zu vermeiden. Insofern sei mit der Anordnung der einstündigen Abmarschbereitschaft die Botschaft einer „Alarmierung“ der Einheiten nur im äußersten Notfall“ impliziert. In Anbetracht der immensen zeitlichen Belastung der Einsatzkräfte wäre einer Alarmierung insbesondere ab Samstagnacht (9./10.11.) auch das Fürsorgeprinzip entgegengestanden. Die einstündige Abmarschbereitschaft eröffne dem Polizeiführer zwar zusätzliche Handlungsspielräume, um auf unvorhergesehene Lageentwicklungen mit der Gefahr eines umfangreichen Schadenseintritts zeitnah reagieren zu können. Eine Alarmierung der Einheiten sei vor diesem Hintergrund jedoch grundsätzlich nicht eingeplant gewesen. Vielmehr sei es darum gegangen, nur für den Fall unvorhergesehener Lagekonstellationen, Kräfte (zumindest innerhalb einer Stunde) „in der Hinterhand“ zu haben. Auf die in einstündige Abmarschbereitschaft versetzten Kräfte habe bei dem streitgegenständlichen Einsatz nicht zurückgegriffen werden müssen, so dass eine Alarmierung aus der einstündigen Abmarschbereitschaft nicht erfolgt sei. Insoweit werde nicht nur die jeweilige Einschätzung der Lageentwicklung durch den Einsatzleiter bestätigt, sondern auch die mit der einstündigen Abmarschbereitschaft einhergehende Botschaft an die Beamten, dass mit einer Alarmierung gerade nicht zu rechnen sei, unterstrichen.
Auf diesem Wege werde deutlich, dass den streitgegenständlichen Zeiten der einstündigen Abmarschbereitschaft gerade nicht das Gepräge „eines Bereithaltens für einen jederzeit möglichen Einsatz“ zukomme. Vielmehr handle es sich bei diesen Stunden um eine Zeitspanne, „die allenfalls sporadisch von Einsätzen unterbrochen wird“, so dass im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, U.v. 20. Januar 2009, 2 C 90/07) keine Arbeitszeit mit der Folge einer „1:1-Stundenschreibung“ anzunehmen sei.
Für den Fall, dass das Gericht eine weitergehende Sachaufklärung für geboten halten sollte, werde angeregt, Herrn Ltd. PD ... im Rahmen der mündlichen Verhandlung anzuhören. Gleiches gelte, falls weitere Informationen hinsichtlich des bei der Bayerischen Bereitschaftspolizei praktizierten differenzierten Systems der Stundenschreibung
(Freizeit/Rufbereitschaft/einstündige Abmarschbereitschaft/sofortige Abmarschbereitschaft/Dienstzeit) für erforderlich erachtet würden. Wie bereits in der mündlichen Verhandlung vom 21. Juni 2016 vorgetragen, werde damit (einzelfallgerecht) den jeweiligen Belastungen und Einschränkungen der Beamten im Einsatz Rechnung getragen.
In der mündlichen Verhandlung vom 20. Dezember 2016 wurden Herr Leitender Polizeidirektor ..., Leiter der beim Castortransport vom 6. bis 11. November 2008 eingesetzten bayerischen Polizeikräfte sowie Herr Polizeirat ..., beim Castoreinsatz vom 6. bis 11. November 2008 Hundertschaftsführer der IV. BPA, ..., informatorisch zum Einsatzablauf gehört.
Der Klägervertreter wiederholte die Anträge aus der mündlichen Verhandlung vom 21 Juni 2016 und beantragte zusätzlich,
für den Fall der Klageabweisung, die Berufung zuzulassen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte samt den gewechselten Schriftsätzen und hinsichtlich des Verlaufs der mündlichen Verhandlung auf die jeweiligen Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
Gründe
Gegenstand der Klage ist nach dem in der mündlichen Verhandlung vom 21. Juni 2016 gestellten und in der mündlichen Verhandlung vom 20. Dezember 2016 wiederholten Klageantrag der Ausgleich für die vom Kläger anlässlich des Castortransports 2008 im Zeitraum vom 6. bis 11. November 2008 erbrachten und bislang noch nicht als Arbeitszeit abgegoltenen Bereitschaftszeiten.
Da dem Kläger für die im oben genannten Zeitraum insgesamt geleisteten 22 Bereitschaftsstunden gemäß Ziff. 6.1 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 11. April 2003 (IC5-0233.1/2) ein Drittel (= 7,33 Stunden) als Freizeitausgleich gutgeschrieben und darüber laut Aktenvermerk des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei, ..., vom 27. November 2008 aufgrund der besonderen Umstände des Castoreinsatzes 2008 zusätzlich ein halber Tag (4:15 Stunden) vergütet wurde, befindet sich vorliegend lediglich die bisher noch nicht erfolgte Abgeltung für 10,42 Stunden Bereitschaft im Streit.
Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig, da sie auf den Erlass eines Verwaltungsaktes im Sinne des Art. 35 BayVwVfG gerichtet ist. Der Gewährung von Freizeitausgleich kommt unmittelbare Rechtswirkung nach außen zu, da sie - vergleichbar mit der Urlaubsgewährung - die persönliche Rechtsstellung des Beamten betrifft (vgl. OVG Münster, U.v. 7.5.2009, 1 A 2652/07, Rn. 27 ff. bei juris; VG Berlin U.v. 2.12.2015, 26 K 58.14, Rn. 22 bei juris).
Gemäß § 75 VwGO ist die Klage als Untätigkeitsklage zulässig. Zwar wurde sie vor Ablauf der Dreimonatsfrist des § 75 Satz 2 VwGO seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts (7.11.2011) erhoben, diese Frist ist jedoch inzwischen längst abgelaufen.
Die Klage ist jedoch nicht begründet.
Die Unterlassung der Gewährung weiteren Freizeitausgleichs für den Einsatz des Klägers beim Castortransport 2008 durch den Beklagten ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ausgleich der beim Castoreinsatz 2008 erbrachten und bislang (noch) nicht abgegoltenen 10,42 Bereitschaftsstunden.
Bei der vom Kläger während des Castoreinsatzes 2008 erbrachten Bereitschaftszeit (insgesamt 22 Stunden) handelt es sich nicht um ausgleichspflichtige Mehrarbeit nach der zum Zeitpunkt des Castortransports 2008 geltenden Regelung des Art. 80 Abs. 2 Satz 2 BayBG (zum 1.4.2009 ersetzt durch die inhaltsgleiche Vorschrift des Art. 87 Abs. 2 Satz 2 BayBG).
Mehrarbeit im Sinne des Art. 80 Abs. 2 Satz 2 BayBG kann zwar auch durch Bereitschaftsdienst geleistet werden.
Denn unter Arbeitszeit ist nach Art. 2 Nr. 1 RL 2003/88/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, der Art. 6 Nr. 2 der insoweit inhaltsgleichen Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl L 307 vom 13. Dezember 1993, S. 18) ersetzt, jede Zeitspanne zu verstehen, während der ein Arbeitnehmer gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt. Nach dieser Begriffsbestimmung zählen auch Zeiten des Bereitschaftsdienstes - einschließlich der „inaktiven Zeiten“ - ohne Abstriche als Arbeitszeit, wenn der Beamte sie an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort außerhalb des Privatbereichs leistet und sich zu einem jederzeitigen unverzüglichen Einsatz bereithält, und wenn erfahrungsgemäß mit einer dienstlichen Inanspruchnahme zu rechnen ist (BVerwG, U.v. 29.9.2011, 2 C 32/10;
§ 48 BBesG Nr. 8 Rn. 17;
Erfüllt der geleistete Bereitschaftsdienst die bezeichneten Anforderungen, ist auch die in Form von Bereitschaftsdienst geleistete Mehrarbeit ist im Verhältnis „1 zu 1“ durch Freizeit auszugleichen. Hingegen besteht kein Anspruch auf Freizeitausgleich für eine reine Rufbereitschaft oder bloße Anwesenheitszeiten ohne dienstliche Inanspruchnahme in dieser Zeit (vgl. Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Urteilen
Der Beklagte geht zutreffend davon aus, dass die vom Kläger während des Castoreinsatzes 2008 erbrachten Bereitschaftszeiten nicht im Verhältnis „1 zu 1“ durch Freizeit auszugleichen sind.
Die Kammer ist nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 20. Dezember 2016 und der dort vorgenommenen informatorischen Anhörung des Leitenden Polizeidirektors ... (Einsatzleiter der bayerischen Polizeikräfte beim Castortransport vom 6.11. bis 11.11. 2008) und des Polizeioberrats ... (Hundertschaftsführer der IV. BPA beim Castoreinsatz vom 6.11. bis 11.11.2008) zu der Auffassung gelangt, dass der Kläger den Bereitschaftsdienst zwar an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort außerhalb des Privatbereichs geleistet hat, er sich in Folge der angeordneten einstündigen Abmarschbereitschaft jedoch nicht zu einem jederzeitigen unverzüglichen Einsatz bereithalten musste. Insoweit bestand eine entscheidungserheblicher Unterschied zu einer sofortigen, permanenten Abmarschbereitschaft, die eine Abgeltung der Bereitschaftszeit 1 : 1 zur Folge hätte.
Dies ergibt sich aus folgenden Sachverhaltsfeststellungen:
Nach den glaubhaften Darlegungen des Leitenden Polizeidirektors ... in der mündlichen Verhandlung vom 20. Dezember 2016 gab es kein Verbot, während der einstündigen Abmarschbereitschaft den Unterbringungsort des Klägers, die ...Kaserne in ... zu verlassen. Auch gab es während der des Castoreinsatzes vom 6. bis 11. November 2008 keine von den festgelegten Bereitschaftszeiten abweichende vorzeitige Alarmierung der Einsatzkräfte. Im Falle einer theoretischen Alarmierung wäre es zwar sicherlich so gewesen, dass die Einsatzkräfte schon nach einer halben Stunde abmarschbereit gewesen wären. Demgegenüber setze eine sofortige Einsatzbereitschaft voraus, dass die vorgesehenen Einsatzkräfte sich bereits abmarschbereit, also ausgerüstet, in den Fahrzeugen oder auf dem Zimmer befänden, was bei der einstündigen Abmarschbereitschaft jedoch nicht der Fall sei. Soweit einzelne Einsatzkräfte von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hätten, das Kasernengelände zu verlassen, sei man davon ausgegangen, dass diese in entsprechender Absprache mit den in der Kaserne verbleibenden Kameraden sichergestellt hätten, dass sie im Falle einer Alarmierung innerhalb der vorgesehenen Abmarschbereitschaft auch in der Kaserne abmarschbereit anwesend sein würden.
Durch die Ausführungen des Polizeioberrats ... in der mündlichen Verhandlung vom 20. Dezember 2016 wird bestätigt, dass es sich bei der einstündigen Abmarschbereitschaft während des Castoreinsatzes vom 6. bis 11. November 2008 nicht um eine permanente Einsatzbereitschaft mit einem ständigen Bereithalten der Einsatzkräfte „in voller Montur“ gehandelt hat. Vielmehr habe die einstündige Abmarschbereitschaft primär der Erholung der Einsatzkräfte von ihrem Dienst gedient. Bei rückblickender Betrachtung sei ein Einsatz der ihm unterstellten Kräfte während der Bereitschafszeiten unwahrscheinlich gewesen, da diese Bereitschaftszeiten gerade der Regenerierung und Erholung der Beamtin dienen hätten sollen. Bei einer Alarmierung während der Bereitschaftszeiten werde die gesamte Einsatzkonzeption gefährdet.
Zusammenfassend geht aus den Erläuterungen der beiden in der mündlichen Verhandlung vom 20. Dezember 2016 durch die Kammer informatorisch angehörten Polizeiführungsbeamten übereinstimmend hervor, dass bei einer objektiven ex ante Betrachtung nach dem gesamten Geschehensablauf beim Castoreinsatz 2008 während der Bereitschaftszeit nicht in nennenswertem Umfang mit einer Inanspruchnahme des Klägers zu dienstlichen Einsätzen zu rechnen war. Diese Einschätzung wurde auch dadurch genügend plausibilisiert, dass es nach Aussage der beiden informatorisch angehörten Polizeibeamten auch bei Castoreinsätzen in den anderen Jahren ganz selten zu einer Aktivierung von Beamten aus der Ruhezeit kam und deshalb auch im Jahre 2008 von einer nur geringen Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme auszugehen war. Allein die, nach dem gesamten Geschehensablauf hier nicht vorliegende Fallkonstellation eines Rechnen-Müssens mit in nennenswertem Umfang stattfindenden dienstlichen Einsätzen wäre nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl.
Da nach alledem schon kein Anspruch des Klägers auf Ausgleich der beim Castoreinsatz 2008 erbrachten und bislang (noch) nicht abgegoltenen 10,42 Bereitschaftsstunden besteht, kommt es auch nicht mehr auf eine mögliche Verwirkung dieses Anspruchs an.
Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl.
Hiernach hätte es dem Kläger obliegen, spätestens im Zeitpunkt der teilweisen Gewährung des Ausgleichs für die von ihm geleisteten Bereitschaftszeiten eine weitergehende Anrechnung zu beantragen. Für das Bestehen dieser Obliegenheit spricht auch die Vorschrift des Art. 80 Abs. 2 Satz 2 BayBG a. F., wonach über die regelmäßige Arbeitszeit hinausgeleistete Mehrarbeit innerhalb von zwölf Monaten auszugleichen ist.
Im vorliegenden Fall ist jedoch bereits wegen des Nichtbestehens eines Anspruchs des Klägers auf Ausgleich der bislang noch nicht abgegoltenen Bereitschaftszeit die Verwirkung dieses Anspruchs nicht mehr zu prüfen.
Die Entscheidung des Beklagten, gemäß Ziff. 6.1 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 11. April 2003 (IC5-0233.1/2) den vom Kläger während des Castoreinsatzes vom 6. bis 11. November 2008 geleisteten Bereitschaftsdienst (nur) mit einem Drittel seiner Dauer abzugelten, erweist sich somit als nicht rechtsfehlerhaft.
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Berufung war gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil die vom Kläger aufgeworfene Frage der Abgeltung von in Form der „einstündigen Abmarschbereitschaft“ geleisteter Bereitschaftszeit nach Auffassung der Kammer grundsätzliche Bedeutung hat und, soweit ersichtlich, auch noch nicht Gegenstand der obergerichtlichen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs gewesen ist.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
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schriftlich einzulegen; sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
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einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 123,73 EUR
(10,42 x 12,13 EUR Stundenvergütung für BesGr A 8, entsprechend den 2008 anwendbaren Mehrvergütungssätzen) festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
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schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Tenor
I. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 29. Oktober 2018 - B 5 E 18.1023 - geändert.
Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.
III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 10.000,- € festgesetzt.
Gründe
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
den Bescheid der Beklagten vom 24. Mai 2016 in der Fassung des Beschwerdebescheids vom 19. Juli 2016 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, bezüglich weiterer im Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2014 abgeleisteter 348,45 Überstunden einen Zeitausgleich in Freizeit zu gewähren, hilfsweise, dem Kläger für diese Stunden einen Betrag in Höhe von 3.582,00 € brutto zu erstatten.
die Klage abzuweisen.
Gründe
Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar.
4. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen
Tatbestand
Der Kläger steht als Polizeibeamter bei der IV. Bereitschaftspolizeiabteilung (BPA) in ... im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit im Dienste des Beklagten. Mit Wirkung vom 1. März 2009 wurde er zum Polizeihauptmeister ernannt.
Im Zusammenhang mit der Unterstützung und Sicherung des im November 2008 durchgeführten Castortransports leistete der Kläger von Donnerstag, den 6. November 2008 bis Dienstag, den 11. November 2008 in der Region ... Dienst. Hierbei fielen auch Stunden in Bereitschaft an.
Nach seinen Aufzeichnungen hat der Kläger wie folgt Dienst bzw. Bereitschaft geleistet:
Datum Dienst von……bis Bereitschaft von…..bis
6./
7./
8./
9./
10./
Abrüsten bis 20 Uhr
Der Bereitschaftsdienst war aufgrund der konkreten Einsatzlage in Form von „einstündiger Abmarschbereitschaft“ angeordnet. Der Kläger bekam für diese jeweils ein Drittel der geleisteten Stunden der Bereitschaft als Freizeitausgleich gutgeschrieben. Darüber hinaus vergütete das Präsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei, ..., laut Aktenvermerk vom 27. November 2008 aufgrund besonderer Umstände des Castoreinsatzes 2008 den Einsatzkräften einen halben Tag (4:15 Stunden) zusätzlich. Die entsprechende Stundengutschrift erfolgte im Dezember 2008 dezentral durch die jeweiligen Einheiten.
Mit Schreiben vom 7. November 2011 beantragte der Kläger beim Präsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei die vollumfängliche Einstellung der oben aufgeführten Bereitschaftszeiten in sein Arbeitszeitkonto sowie die Gewährung von Freizeitausgleich in diesem Umfang. Für den Fall, dass der Freizeitausgleich aus dienstlichen Gründen nicht mehr möglich sein sollte, beantragte er einen finanziellen Ausgleich. Zur Begründung seines Antrags verwies der Kläger auf die Entscheidung des OVG Lüneburg
Eine Entscheidung des Beklagten über diesen Antrag erfolgte nicht.
Mit einem am
hilfsweise
eine beamtenrechtliche Billigkeitsentschädigung für nicht gewährten Freizeitausgleich und insoweit Mehrarbeit nach den Grundsätzen der Mehrarbeitsvergütungsverordnung zu gewähren.
Zur Begründung der Klage wurde im Wesentlichen folgendes vorgetragen:
Grundsätzlich gehe es hier um die Anerkennung des Zeitraums vom Verlassen der Dienststelle in Bayern bis zur Rückkehr zu dieser Dienststelle als in vollem Umfang auszugleichender Mehrarbeit. Das Bayerische Staatsministerium des Innern nehme in dieser Angelegenheit eine Unterscheidung zwischen „aktiver“ und „inaktiver“ Bereitschaftszeit vor. Voll auszugleichen seien nach Auffassung des Ministeriums nur Bereitschaftszeiten, in denen für die Einsatzkräfte zwischen sehr langen Einsatzzeiten zusätzlich Bereitschaft mit sofortiger Abmarschbereitschaft angeordnet gewesen sei. Das Ministerium vertrete die Auffassung, es seien Unterschiede in der jeweiligen Inanspruchnahme der Einsatzkräfte während der Bereitschaftszeiten zu erkennen und eine Differenzierung bei der Behandlung gerechtfertigt.
Aus der Auflistung der Dienst- bzw. Bereitschaftszeiten des Klägers während des rund sechstägigen Castoreinsatzes gehe hervor, dass der Kläger in dieser Zeit 105,5 Stunden Dienst und 22 Stunden Bereitschaft gehabt habe (insgesamt somit 127,5 Stunden). Nach den Kriterien des Ministeriums handle es sich bei den 22 Stunden Bereitschaft des Klägers nicht um „aktive“ Bereitschaftszeiten, ungeachtet der Tatsache, dass in den wenigen Ruhezeiten wegen des permanenten Lärmpegels durch an- und abrückende Einheiten sowie durch Hubschrauber kein Schlafen möglich und damit an Erholung nicht zu denken gewesen sei.
Die vom Innenministerium vorgenommene Differenzierung nach „aktiver“ und „inaktiver“ Bereitschaft sei rechtlich nicht haltbar.
Gemäß Art. 6b EGRL 2003/88, der Art. 6 Nr. 2 der insoweit inhaltsgleichen Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 13. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABL 307 vom 13.12.1993, S. 18) ersetze, dürfe die wöchentliche Arbeitszeit einschließlich der Überstunden einen Umfang von 48 Stunden nicht überschreiten. Unter Arbeitszeit sei nach Art. 2 Nr. 1 EGRL 2003/88 jede Zeitspanne zu verstehen, während der ein Arbeitnehmer gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten arbeite, dem Arbeitgeber zur Verfügung stehe und seine Tätigkeit ausübe oder Aufgaben wahrnehme. Nach dieser Begriffsbestimmung zählten auch Zeiten des Bereitschaftsdienstes - einschließlich der „inaktiven“ Zeiten - ohne Abstriche als Arbeitszeit, wenn der Beamte sie an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort außerhalb des Privatbereichs leiste und sich zu einem jederzeitigen unverzüglichen Einsatz bereithalte und wenn erfahrungsgemäß mit einer dienstlichen Inanspruchnahme zu rechnen sei (BVerwG, U.v. 29.4.2004, 2 C 9/03;
Diese Auffassung vertrete auch das Bundesarbeitsgericht, das den Bereitschaftsdienst folgendermaßen definiere:
„Bereitschaftsdienst ist die Zeitspanne während der sich der Arbeitnehmer, ohne dass er unmittelbar am Arbeitsplatz anwesend sein müsste, sich für Zwecke des Betriebes oder der Dienststelle an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle innerhalb oder außerhalb des Betriebes aufzuhalten hat, damit er erforderlichenfalls seine volle Arbeitstätigkeit sofort oder bald aufnehmen kann“ (vgl. BAG, B.v. 18.2.2003, 1 ABR 2/02).
Bereitschaftsdienst sei in vollem Umfang in die Berechnung der wöchentlichen Arbeitszeit einzubeziehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl.
Ein ermäßigter Ausgleich des geleisteten Bereitschaftsdienstes würde diese Schutzziele gefährden. Denn er würde letztlich dazu führen, dass Überschreitungen der höchstens zulässigen Arbeitszeit, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes und der Arbeitssicherheit vermieden werden sollten, dauerhaft nur teilweise auszugleichen wären. Den betroffenen Beamten würde die Möglichkeit, ihre Dienstfähigkeit durch Freizeitausgleich umfassend wiederherzustellen, teilweise genommen. Mögliche normative Anknüpfungspunkte für eine geringere Gewichtung des Bereitschaftsdienstes im innerstaatlichen Recht seien demgegenüber ohne Bedeutung, da sie der Verpflichtung zuwiderliefen, die volle Wirksamkeit des Unionsrechts sicherzustellen. Dies gelte ungeachtet dessen, dass die Bestimmung von Art und Höhe einer Entschädigung für Zuvielarbeit nach der Rechtsprechung des EuGH dem nationalen Recht vorbehalten werde (vgl. U.v. 5.5.1996, C-45/93, U.v. 5.5.1996
Der Kläger habe sich im vorliegenden Fall unstreitig an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort außerhalb seines Privatbereichs auf- und sich zu einem jederzeitigen unverzüglichen Einsatz bereithalten müssen. Entgegen der Auffassung des Innenministeriums könne es hierbei keinen Unterschied machen, ob der Dienstherr für die Dauer der Bereitschaftszeiten ausdrücklich eine „sofortige Abmarschbereitschaft“ angeordnet habe oder nicht. Denn für die übrigen Polizeibeamten habe die Belastung während der Einsatz- und Bereitschaftszeiten in gleicher Weise bestanden. Sie hätten sich ebenfalls nicht vom Einsatzort entfernen können, um sich in den kurzen Zwischenzeiten zwischen zwei Einsätzen an einem ruhigen Ort ungestört zu erholen. Vielmehr hätten auch sie sich in unmittelbarer Nähe aufhalten müssen, um ihren Dienst unverzüglich wieder antreten zu können. Zudem hätten sie dem Dienstherrn für eine jederzeitige dienstliche Inanspruchnahme zur Verfügung gestanden, weil sie den dienstlichen Bereich nicht verlassen und sich aus diesem Grund dem Zugriff des Dienstherrn nicht hätten entziehen können (vgl. BVerwG, U.v. 22.1.2009, 2 C 90/07). Eine Gleichsetzung dieser Zeiten mit Freizeit sei vor dem geschilderten Hintergrund unhaltbar.
Im Ergebnis sei deshalb kein Unterschied in der Belastung der vom Innenministerium gebildeten Gruppen (Beamte mit „aktiver“ bzw. „inaktiver“ Bereitschaft) erkennbar, so dass die Differenzierung nicht zu rechtfertigen sei. Die vom Kläger geleisteten 22 Stunden Bereitschaftsdienst zählten somit als Vollarbeitszeit und seien 1:1 durch Freizeitausgleich abzugelten bzw. ggf. als Mehrarbeit zu vergüten. Der Geldausgleich sei in Anlehnung an die zum jeweiligen Zeitpunkt der Zuviel-Arbeit geltenden Stundensätze für Mehrarbeit im Vollzeitdienst zu gewähren.
Der Beklagte beantragte mit Schreiben des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei, ...,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wurde zusammengefasst folgendes ausgeführt:
Der Kläger habe keinen weitergehenden Anspruch auf Freizeitausgleich, da ihm bereits in rechtmäßiger Weise Freizeitausgleich im Verhältnis von 1:3 zu den im Rahmen des Castoreinsatzes geleisteten Bereitschaftsstunden gewährt worden sei. Dies ergebe sich aus Nr. 6.1 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 11. April 2003 (Arbeitszeit der staatlichen Polizei - AZ.: IC5-0233.1/2). Demnach sei der vom Kläger geleistete Bereitschaftsdienst für den Freizeitausgleich und die Bemessung der Mehrarbeitsvergütung mit einem Drittel seiner Dauer anzurechnen. Das Verhältnis des zu gewährenden Freizeitausgleichs bestimme sich dabei nach der im Einzelfall konkret angeordneten Abmarschbereitschaft. Bei einer sofortigen Abmarschbereitschaft erhalte der Beamte Freizeitausgleich im Verhältnis 1:1 gutgeschrieben. Bei einer - wie im Falle des Klägers - einstündigen Abmarschbereitschaft werde Freizeitausgleich hingegen im Verhältnis 1:3 gewährt.
Ein anderes Ergebnis ergebe sich auch nicht unter Heranziehung des Landes-, Bundes- und/oder Europarechts. Insbesondere regle Art. 80 Abs. 1 BayBG (a. F.) i. V. m. §§ 1 ff. der
Arbeitszeitverordnung (AzV) nicht das Ausgleichsverhältnis für geleistete Bereitschaftsstunden, sondern lediglich, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe Mehrarbeit in Betracht komme. Der dem Kläger zu gewährende Freizeitausgleich ergebe sich vielmehr abschließend aus der o.g. Bekanntmachung des Staatsministeriums des Innern und der konkret angeordneten Abmarschbereitschaft. Auch das zur Begründung des klägerseitigen Antrags herangezogene Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts
Vorliegend sei für den Kläger jedoch jeweils eine einstündige Abmarschbereitschaft angeordnet gewesen, weshalb dieser nicht dauerhaft persönlich anwesend sein und sich auch nicht jederzeit zur Verfügung habe stellen müssen. Die einstündige Abmarschbereitschaft unterscheide sich demnach wesentlich von der permanenten/sofortigen Abmarschbereitschaft. Bei der angeordneten einstündigen Abmarschbereitschaft habe sich der Kläger während der gesamten Bereitschaftszeiten frei bewegen können und nur darauf achten müssen, innerhalb einer Stunde abmarschbereit zu sein. Er sei nicht gezwungen gewesen, sich an einem vom Dienstherrn vorgeschriebenen Ort (z. B. in einem Unterkunftszelt etc.) aufzuhalten, wie es bei einer permanenten Abmarschbereitschaft der Fall gewesen wäre. Der Kläger sei in seiner Bewegungsfreiheit und Freizeitgestaltung vielmehr frei gewesen. Insbesondere habe er entscheiden können, ob er die Zeit zur Entspannung, Regeneration oder zu einer anderen frei wählbaren Freizeitbeschäftigung verwende. Schwerpunkt der Betrachtung müsse dabei sein, ob der Kläger die Möglichkeit gehabt habe, einen gewissen „Abstand vom Dienst“ gewinnen zu können und ob es ihm möglich gewesen sei, sich aus dem räumlich begrenzten Einsatzgebiet fortzubewegen. Dies sei für den Kläger im Zeitraum seiner geleisteten Bereitschaftszeit jederzeit möglich gewesen. Insoweit sei es auch sachgerecht, die Höhe des Freizeitausgleichs vom konkreten Einsatzbefehl abhängig zu machen.
Aufgrund der einstündigen Zeitspanne könne auch nicht von einer faktischen Ortsbindung ausgegangen werden. Eine solche läge erst dann vor, wenn der dem Beamten zur Verfügung stehende Zeitraum zur Versetzung in den Dienst so knapp bemessen worden sei, dass es sich faktisch um eine räumliche Beschränkung handeln würde (Kock, in Beck Online Kommentar Arbeitsrecht, ArbZG, § 2 Rn. 6). Der Beamte wäre dann nicht mehr frei in seiner Freizeitgestaltung. Dies sei aber nur der Fall, wenn die Zeitspanne zur Versetzung in den Dienst mit weniger als 30 Minuten angesetzt sei (Kock a. a. O.) Dabei müssten die Ausführungen zum Arbeitnehmer aufgrund der vergleichbaren Sachlage ohne Einschränkungen auch für den vorliegenden Fall gelten, so dass für den Kläger keine faktische Ortsbindung gegeben gewesen sei. Darüber hinaus wäre der vom Dienstherrn angeordnete Bereitschaftsdienst (in Form der einstündigen Abmarschbereitschaft) mangels Ortsgebundenheit richtigerweise begrifflich als Rufbereitschaft einzustufen, für die rechtlich keine volle Stundenschreibung geboten sei. Denn Rufbereitschaft liege dann vor, wenn der Beamte sich außerhalb des Arbeitsplatzes aufzuhalten habe, um bei Bedarf sofort zu Dienstleistungen abrufbar zu sein. Der Beamte halte sich dann typischerweise an einem Ort seiner Wahl auf (Battis, Bundesbeamtengesetz, 4. Auflage, 2009, § 87 Rn. 16).
Der Europäische Gerichtshof habe zur Frage des Vorliegens von Arbeitszeit in Abgrenzung zur Rufbereitschaft in seinem Urteil vom 3. Oktober 2000, C-303/98
„(...) Gilt etwas anderes, wenn die Ärzte der Teams zur medizinischen Grundversorgung Bereitschaftsdienst in der Weise leisten, dass sie ständig erreichbar sind, ohne jedoch zur Anwesenheit in der Gesundheitseinrichtung verpflichtet zu sein (Rufbereitschaft)“.
Der streitgegenständlichen Einsatzbefehl des Klägers sei dabei sogar noch weiter gefasst gewesen, in dem er sich weder am Arbeitsplatz aufhalten noch sich sofort abrufbar halten habe müssen. Der Kläger habe demnach auch nicht jederzeit dem Dienstherrn während der Bereitschaftszeit zur Verfügung stehen müssen. Deshalb könne schon begrifflich nicht von einer jederzeitigen Verfügbarkeit ausgegangen werden. Somit habe weder eine Ortsgebundenheit noch eine jederzeitige Abrufbarkeit des Beamten vorgelegen, die einen Freizeitausgleich im Verhältnis von 1:1 zu den geleisteten Stunden außerhalb der Arbeitszeit begründet hätte. Dem Kläger sei bereits ausreichend (und unter Berücksichtigung der zusätzlichen zwei Tage Dienstbefreiung überobligatorisch) Freizeitausgleich gewährt worden.
Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seien geleistete Bereitschaftsdienste nur dann als Vollarbeitszeit zu werten, wenn der Beamte in der Dienststelle anwesend sein und dem Dienstherrn jederzeit zur Verfügung stehen müsse:
„Unter Arbeitszeit ist nach Art. 2 Abs. 1 EGRL 2003/88 jede Zeitspanne zu verstehen, während der ein Arbeitnehmer gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt. Nach dieser Begriffsbestimmung zählen auch Zeiten des Bereitschaftsdienstes - einschließlich der „inaktiven“ Zeiten - ohne Abstriche als Arbeitszeit, wenn der Beamte sie an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort außerhalb des Privatbereichs leistet und sich zu einem jederzeitigen unverzüglichen Einsatz bereit hält und wenn erfahrungsgemäß mit einer dienstlichen Inanspruchnahme zu rechnen ist“ (vgl.
Der streitgegenständliche Einsatz des Klägers erfülle diese Voraussetzungen gerade nicht. Insoweit könne auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Das o.g. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts gebiete mithin ebenfalls keine andersartige Handhabung des Freizeitausgleichs im Falle des Klägers. Das abgesenkte Niveau des für Bereitschaftsdienst mit einstündiger Abmarschbereitschaft gewährten Freizeitausgleichs sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gerechtfertigt, weil diese Form der Arbeitszeit hinsichtlich Intensität und Effektivität nicht dem Volldienst gleichgestellt werden könne (vgl. BVerwG, U.v. 29.4.2004, 2 C 9.03;
Auch europarechtliche Richtlinien und Entscheidungen stünden der Handhabung des Beklagten im Zusammenhang mit der Gewährung von Freizeitausgleich für geleistete Bereitschaftszeiten nicht entgegen. Die Richtlinie der Arbeitszeitgestaltung sei auf den streitgegenständlichen Fall bereits nicht anwendbar. Gemäß Art. 1 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 2003/88/EG i. V. m. Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 89/391/EWG finde die Richtlinie über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung keine Anwendung auf spezifische Tätigkeiten im öffentlichen Dienst, insbesondere die der Polizei. Selbst wenn der Anwendungsbereich der Richtlinie für den vorliegenden Fall eröffnet wäre, könnte der Kläger hieraus keinen Anspruch auf Freizeitausgleich herleiten. Schließlich handle es sich bei der streitgegenständlichen Bereitschaftszeit schon per definitionem nicht um Arbeitszeit. Das europäische Gemeinschaftsrecht treffe zudem keine ausdrücklichen Bestimmungen über eine notwendige Gleichstellung von Arbeits- und Bereitschaftszeit bei der Höhe des zu gewährenden Freizeitausgleichs (Niedersächsisches OVG, a. a. O., Rn.38; BVerwG,
U.v. 29.4.2004, a. a. O.; EuGH, U.v. 25.11.2010, C-429/09; Rn. 3) Schutzzweck der europarechtlichen Vorgaben, insbesondere der Vorgaben für die Arbeitszeitgestaltung, sei gemäß Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer. Dieser Schutz werde ausschließlich durch Vorgaben für die Arbeitszeitgestaltung erreicht - nicht dagegen durch Vorgaben für die Festsetzung des Arbeitsentgelts/Höhe des Freizeitausgleichs (vgl. BVerwG, U.v. 29.4.2004, a. a. O.).
Der Kläger habe keinen weitergehenden Anspruch als den bereits gewährten Freizeitausgleich. Folglich stelle sich auch die Frage einer alternativen Mehrarbeitsvergütung nicht.
Der Hilfsantrag des Klägers habe mithin ebenfalls keinen Erfolg.
Hierauf ließ der Kläger mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 31. Mai 2016 folgendes erwidern:
Die Schilderung der Umstände des klägerischen Einsatzes im ... durch den Beklagten gehe in weiten Teilen an der Realität vorbei und bedürfe der Berichtigung. Der Dienst für die Einsatzkräfte der Bayerischen Bereitschaftspolizei habe am 6. November 2008 um 7:00 Uhr in der Dienststelle der Bereitschaftspolizei ... begonnen. Nach der Einsatzbesprechung seien das Aufrüsten der Fahrzeuge und die Fahrt in die zugewiesene Unterkunft im ... erfolgt. Nach Bezug der Zimmer habe eine Einsatzbesprechung vor Ort stattgefunden. Im Anschluss daran sei Nachtruhe/Bereitschaft angesagt gewesen, bis zur Tages- bzw. Nachtschicht am nächsten Tag. Bei der Unterkunft handle sich bei Castor-Einsätzen in der Regel um ein Containerdorf (...) oder alte, nicht mehr in Betrieb befindliche Kasernen (...). Auf engstem Raum müssten sich zwei Beamte einen kleinen Container teilen. Die Sanitäranlagen befänden sich meist weit weg und seien fußläufig über eine freie, nicht überdachte Fläche zu erreichen. Die Sanitärräume seien ebenfalls in Containern untergebracht. Die erforderliche Mindestquadratmeterzuweisung (4 m² pro Beamten) des Leitfadens 150 „Versorgung der Polizei im Einsatz“ werde in aller Regel unterschritten. Da es sich hierbei um einen „Leitfaden“ und nicht um eine Dienstvorschrift handle, sei die angegebene Größe auch nur eine „Empfehlung“ für die Unterbringung der Einsatzkräfte, der der Dienstherr nicht folgen müsse und in Fällen wie dem vorliegenden auch nicht folge. Nicht viel besser stelle sich die Unterbringung in einer ausgedienten Kaserne dar. Hier müssten sich 4 bis 6 Beamte ein Zimmer teilen. Die gesamte Einrichtung sei extrem spartanisch - nicht ohne Grund seien diese Kasernen nicht mehr in Betrieb. Das Mobiliar bestehe aus einem Bett und einem Stuhl für jeden Beamten. Sei das Zimmer mit vier oder mehr Personen belegt, müssten sich diese einen Tisch teilen. Ab einer Dauer von drei Einsatztagen solle noch ein Schrank mit Kleiderbügeln zur Verfügung gestellt werden.
Mit Verlassen der Dienststelle in ... stünden die Beamten dem Dienstherrn zu jeder Zeit vollumfänglich zur Verfügung. Eine ausgewiesene Freizeit gebe es nicht und eine solche sei faktisch auch nicht möglich, da die Dienstzeiten sehr lang seien (vgl. die Aufstellung im Klageschriftsatz: von 5.00 bis 23:00 Uhr bzw. bis 2:00 Uhr oder gar 4:00 Uhr des Folgetag). Somit reihten sich Dienst-, Essens- und Ruhezeit aneinander, ohne klare Trennung. Die Beamten trügen während des gesamten Tages ihren Einsatzoverall. Sie führten keine Privatkleidung mit, auch weil das Fassungsvermögen der Fahrzeuge hierfür nicht ausreichen würde. Die Dienstfahrzeuge seien mit dem persönlichen und dienstlichen Einsatzgerät bis unter das Dach ausgefüllt. Wenn die Beamten daher noch einen Privatkoffer mit ihrer Zivilkleidung mitführen wollten, müssten mehrere zusätzliche Lkw mitgeführt werden (diese Möglichkeit sei bisher noch von keinem Vorgesetzten angeboten worden).
Die Kasernen und Containerdörfer lägen grundsätzlich außerhalb von Siedlungen, Gemeinden und Städten. Eine öffentliche Verkehrsanbindung existiere in der Regel nicht. Da ein Dienstfahrzeug nicht für private Fahrten benutzt werden dürfe, bleibe den Beamten als „Freizeitbeschäftigung“ - wenn sie denn Zeit und Muße für eine solche haben sollten - somit allenfalls ein Spaziergang im Bereich des Containerdorfs bzw. der Kaserne. Bedingt durch die geschilderte Abgeschiedenheit könne der Dienstherr jederzeit über die Beamten verfügen. So komme es nicht selten vor, dass der Dienstbeginn kurzfristig vorverlegt werde (z. B., wenn Straßenblockaden umfahren werden müssten, um zum Einsatzort zu gelangen und die Kollegen der Nachtschicht einigermaßen rechtzeitig abzulösen). Wenn spontane Blockaden polizeilich zu betreuen seien, komme es darüber hinaus auch zu Alarmierungen während der Nacht. Bei dem hier relevanten Einsatz sei der „normale“ Dienstplan von 6.00 bis 13:00 Uhr ausgegangen. Aufgrund von Straßenblockaden habe der Dienstbeginn jedoch am 7./8. und 9. November auf 5:00 Uhr vorverlegt werden müssen (vgl. Aufstellung im Klageschriftsatz). Ebenso sei die Dienstzeit verlängert worden und zwar bis 2.00 bzw. 1:00 Uhr und einmal sogar bis 4:00 Uhr. Diese Dienstzeiten seien je nach der Situation vor Ort spontan geändert worden. Die Dienstkräfte hätten sich darauf einzustellen gehabt und seien dementsprechend eingeteilt worden.
Es sei somit ganz offensichtlich, dass die Ausführungen des Beklagten den tatsächlichen Umständen des Einsatzes nicht gerecht würden. So sei die Behauptung, der Kläger sei in seiner Bewegungsfreiheit und Freizeitgestaltung frei gewesen, gelinde gesagt absurd. Es klinge geradezu zynisch, wenn es heiße, er habe insbesondere entscheiden können, ob er die Zeit für seine Entspannung, Regeneration oder für eine andere, frei wählbaren Freizeitbeschäftigung nutzen hätte wollen. Bei Einsatzzeiten von 16 bis 23 Stunden am Tag könne schlicht nicht mehr von Freizeit gesprochen werden. Es gehe nur noch darum, soviel Ruhe wie unter diesen Umständen möglich zu bekommen, um den nächsten Tag zu überstehen. Ebenso abwegig sei es anzunehmen, der Beamte hätte unter diesen Bedingungen „an einem Ort seiner Wahl Abstand vom Dienst“ gewinnen können - in einem Containerdorf, nur umgeben von Polizeibeamten, alle ständig in Uniform und angesichts des ständigen Lärmpegels durch an- und abrückende Einheiten und Hubschrauber!
Dass der Bereitschaftsdienst des Klägers durch überwiegende Phasen der Ruhe und Entspannung geprägt gewesen sein solle, so dass eine unterschiedliche Gewichtung des Freizeitausgleichs gerechtfertigt sei, entspreche deshalb ebenso wenig der Realität wie die Behauptung, es sei eine einstündige Abmarschbereitschaft angeordnet gewesen. Diese möge auf dem Papier bestanden haben, um eine 1:1 Stundenschreibung zu umgehen. Tatsächlich sei aber hier vor Ort nichts zu bemerken gewesen. Vielmehr seien - wie oben erläutert - Dienstplan und Dienstzeit ständig geändert worden, um den jeweiligen Entwicklungen gerecht zu werden. Ständig hätten sich Lageänderungen ergeben, auf die die Dienstkräfte sich einzustellen gehabt hätten bzw. für die sie eingeteilt worden seien. Es sei somit sehr wohl ständige Abmarschbereitschaft gefordert gewesen und die Beamten hätten dem Dienstherrn permanent zur Verfügung stehen müssen. Die vom Bundesverwaltungsgericht in der
In der mündlichen Verhandlung vom 21. Juni 2016 betonte der Klägerbevollmächtigte nochmals, dass es sich bei dem hier maßgeblichen Einsatz im November 2008 anlässlich des Castortransports um einen Dauereinsatz mit der Folge gehandelt habe, dass die Bereitschaftszeiten 1:1 als Arbeitszeit anzusehen und auszugleichen seien. Der Beklagtenvertreter wies darauf hin, dass im Falle des Klägers ausdrücklich keine durchgehende Bereitschaftszeit wie im Falle des USK angeordnet worden sei. Die einstündige Abmarschbereitschaft mache deutlich, dass der Dienstherr gerade nicht davon ausgegangen sei, dass der Kläger während der Bereitschaftszeit tatsächlich zu einem Einsatz herangezogen würde. Dies führe dazu, dass die Anforderung der Rechtsprechung nicht erfüllt sei, wonach der betroffene Beamte mit der jederzeitigen Inanspruchnahme der Bereitschaftsdienstes habe rechnen müssen und rechtfertige einen reduzierten Ausgleich der Bereitschaftszeiten in Höhe von nur einem Drittel. Die individuellen Umstände seien durch die Gewährung eines Freizeitausgleichs von einem Drittel gewürdigt worden. Zusätzlich sei diesen Umständen durch die Gewährung eines weiteren Freizeitausgleichs in Höhe von 4 Stunden und 15 Minuten Rechnung getragen worden.
Der Klägerbevollmächtigte stellte den Antrag aus der Klageschrift mit der Maßgabe,
dass lediglich ein Ausgleich für die Bereitschaftszeiten beantragt werde, die anlässlich des Castortransports im Zeitraum vom 6. bis 11. November 2008 erbracht worden seien.
Mit Schreiben vom 22. Juni 2016 bat das Gericht das Präsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei, ..., zur weiteren Sachverhaltsaufklärung um die Beantwortung folgender
Fragen:
1) Welche tägliche Bereitschaftszeit (Angabe der vorgesehenen Uhrzeiten) war nach der ursprünglichen Planung des vom 6. bis 11. November 2008 stattgefundenen Castor-Einsatzes für den Kläger vorgesehen?
2. Wie wurde der Kläger während des genannten Zeitraums konkret dienstlich eingesetzt?
3. Es wird um Erläuterung gebeten, aus welchen Gründen die ursprüngliche Bereitschaftszeit (6./7.11.: 7 Stunden und 7./8.11.: 6 Stunden) am 9./10.11.2008 auf fünf bzw. am 10./11.2008 auf vier Stunden verkürzt wurde.
4. Kam es zu Einzelalarmierungen des Klägers während der Bereitschaftszeit, für die nicht die einstündige, sondern die sofortige Abmarschbereitschaft galt?“
Mit Schriftsatz vom 19. Juli 2016 führten die Klägerbevollmächtigten hierzu folgendes aus:
1. Die ursprüngliche Planung des Einsatzes sei den Beamten nicht mitgeteilt worden. Es sei nicht üblich, dass bei Großeinsätzen eine schriftliche Vorplanung der Einsatzzeiten zur Kenntnisnahme an die eingesetzten Beamten herausgegeben werde. Tatsächlich sei es aber auch nicht möglich, den gesamten Einsatz im Vorfeld zu planen. Vielmehr würden vor Ort und im Einsatzraum tagesaktuelle Entscheidungen, je nach Lageentwicklung, getroffen, so dass sich Dienst- und Bereitschaftszeiten erst im Laufe des Einsatzes ergäben. Die einzige feste Größe sei die Terminsetzung des Castortransports vom 6. November bis 11. November 2008 gewesen.
2. Die Hundertschaft des Klägers ... sei im Vorfeld des eigentlichen Transports als sogenannter „Raumschutz“ eingesetzt gewesen, d. h. die Beamten hätten ein bestimmtes Einsatzgebiet zugewiesen bekommen und Sicherheitsstörungen zu beseitigen gehabt. Als der Termin des eigentlichen Transportes herangerückt sei, sei man in einen sogenannten „Streckenschutz“ übergegangen. Hierbei sei der Einheit ein Teil des Transportweges zugeteilt worden, der von Blockierung usw. freizuhalten gewesen sei.
Der Kläger ... sei während des gesamten Einsatzes im Lautsprecherkraftwagen eingesetzt gewesen. Dieser sei in der Regel mit insgesamt drei Beamten besetzt. Während der gesamten Einsatzdauer seien sie von der Befehlsstelle zu den verschiedensten Brennpunkten und Örtlichkeiten im gesamten Einsatz geschickt worden, um entsprechende Durchsagen an die Demonstranten zu machen.
3. Die stetig kürzer werdenden Bereitschaftsseiten, je näher der anstehende Castortransporttermin heran gerückt sei, erklärten sich damit, dass z. B. beim Streckenschutz die Zwischenräume zwischen den Beamten immer mehr verkleinert worden seien. Dies habe zwangsläufig eine höhere Mannstärke erfordert oder man habe die Beamten länger im Einsatz belassen - wie dies vorliegend der Fall gewesen sei.
4. Die Frage nach der sofortigen Abmarschbereitschaft könne nach fast acht Jahren nicht mehr beantwortet werden. Aus den unterschiedlichen Dienstzeiten sei jedoch zu entnehmen, dass die Beamten ohnehin „Verfügungsmasse“ gewesen seien. Wenn eine Alarmierung gekommen sei, sei gefahren worden - mit oder ohne Anordnung einer sofortigen Abmarschbereitschaft. Dies liege im Wesen des Einsatzgeschehens, zu demin bestimmten Situationen auch eine baldmöglichste Abmarschbereitschaft gehöre.
Schon die Art der Unterbringung bei solchen Einsätzen entspreche diesem Erfordernis.
Generell dürfe noch einmal auf den grundsätzlichen Einsatzablauf hingewiesen werden. Die Polizeiführung teile zwei Arten von Dienstschichten ein, die Tages- und die Nachtschicht. Der Dienstbeginn der Tagesschicht werde je nach Einsatzabschnitt festgelegt, ebenso das Dienstende. Für den Dienstbeginn und das Dienstende der Nachtschicht gelte dies gleichermaßen. Somit komme es automatisch zu Überlappungen von Kräften aus der Tagesschicht und der Nachtschicht, d. h. alle Beamten des Großeinsatzes seien im Dienst und im Einsatzraum. Je nach Störerlage entscheide nun der Polizeiführer, z. B. die Nachtschicht im Dienst zu belassen oder auch den Tagesdienst. Auf diese Weise ergäben sich naturgemäß Verschiebungen von ursprünglich grob geplanten Einsatzzeiten (Dienstbeginn und Dienstende).
Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 15. November 2016 ergänzte der Kläger zur Verdeutlichung der Umstände des streitgegenständlichen Castoreinsatzes seinen Sachvortrag wie folgt:
Es bestehe ein wesentlicher Unterschied zu einer „normalen“ Bereitschaft auch darin, dass es nicht möglich sei, während der „Bereitschaftszeit“ die Unterkunft, d. h. die Bundeswehrkaserne oder das Containerdorf, zu verlassen. Denn zum einen sei es nicht erlaubt, die Dienstfahrzeuge zu nutzen. Zum andern nähmen Taxifahrer die Beamten nicht mit, weil sie bei der Bevölkerung des ... als „Besatzer“ und „Kollaborateure“ angesehen und entsprechend behandelt würden. Auch ein Einkauf in der Umgebung sei nicht möglich, weil die Geschäftsleute ihnen nichts verkauften. So habe während des Einsatzes beispielsweise die Verpflegung aus ... angeliefert werden müssen. Zum Tanken sei in das weit entfernte ... gefahren worden. Die Behauptung des Dienstherrn, der Kläger sei in seiner Bewegungsfreiheit und Freizeitgestaltung frei gewesen und habe entscheiden können, ob er die Zeit zur Entspannung, Regeneration oder zu einer anderen, frei wählbaren Freizeitbeschaffung verwende, und so einen gewissen „Abstand vom Dienst“ gewinnen könne, zumal es ihm möglich gewesen sei, sich aus dem örtlich begrenzten Einsatzgebiet fortzubewegen, gehe deshalb völlig an der Realität des besagten Einsatzes vorbei.
Mit Schreiben des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei, ..., vom 21. November 2016 nahm der Beklagte zu den vom Gericht mit Schreiben vom 22. Juni 2016 aufgeworfenen Fragen wie folgt Stellung:
1) Welche tägliche Bereitschaftszeit (Angabe der vorgesehenen Uhrzeiten) war nach der ursprünglichen Planung des vom 6. bis 11. November 2008 stattgefundenen Castor-Einsatzes für den Kläger vorgesehen?
Grundsätzlich werde bei der eigentlichen Vorausplanung von keiner Bereitschaftszeit ausgegangen. Der 6. November 2008 habe mit einem im Voraus geplanten Dienstbeginn und einem während des Dienstes noch zu bestimmenden Dienstende begonnen. Aufgrund situativer Einsatzlagen habe nach dem festgelegten eigentlichen Dienstende Bereitschaftszeit angeordnet werden können, um über weitere Kräfte spontan verfügen zu können. Die täglichen Bereitschaftszeiten hätten sich dabei nach den jeweiligen Ruhephasen der Einsatzkräfte gerichtet. Die Ruhephasen bzw. Bereitschaftszeiten seien jeweils nach Dienstende festgelegt worden und hätten sich an der zurückliegenden Einsatzzeit und der bevorstehenden Einsatzlage orientiert. Eine verbindliche Planung möglicher Bereitschaftszeiten könne im Voraus, aufgrund der mannigfaltigen Einsatzlagen bei einem derartigen Großeinsatz, nicht stattfinden.
2. Wie wurde der Kläger während des genannten Zeitraums konkret dienstlich eingesetzt?
PHM ... sei während des Einsatzgeschehens „Castor 2008“ Angehöriger der 14. BPH E. gewesen. Die Beamten ..., ... und ... seien als Angehörige des Taktischen Lautsprechertrupps (TLT) des 16. BPH E/TEE zugehörig gewesen. Sowohl die 14. BPH E als auch der TLT seien während des Einsatzes „Castor 2008“ der IV. Bereitschaftspolizeiabteilung (BPA) ... unterstellt gewesen. Diese sei während des Einsatzes von Ltd. PD ..., derzeit Abteilungsleiter der II. BPA ..., geführt worden.
Im relevanten Zeitraum vom 6. November 2008 bis 11. November 2008 sei die IV. BPA ... im Einsatzabschnitt „...“ in folgenden Unterabschnitten (UA) eingesetzt worden:
Donnerstag, 6.11. 2008:
Anreise der Einsatzkräfte zur Bundeswehrliegenschaft „...“-Kaserne in ....
Freitag, 7.11.2008:
Bereithaltung der IV. BPA ... im UA „Eingreifkräfte/Technik“ in der „...“-Kaserne als Einsatzkräfte.
Samstag, 8.11.2008:
Versammlungsschutz vor dem Transportbehälterlager (TBL) ... und Betreuung von Sitz- und Traktorblockaden.
Sonntag, 9.11.2008:
Übernahme des Raum- und Streckenschutzes im UA „Ost“ im Bereich „L 256 zwischen ...und ...“.
Montag, 10.11.2008:
Übernahme des Raum- und Streckenschutzes im UA „Ost“ im Bereich „L 256 zwischen ... und ...“.
Dienstag, 11.11.2008:
Entlassung aus dem Einsatz, Ruhen und anschließende Rückreise zum Standort.
Der Beamte ... sei als Gruppenführer der 1. Gruppe im I. Zug verwendet worden und während des Einsatzes mit wechselnden Aufgaben gemäß Vorgaben der Zug-/Hundertschaftsführung beauftragt gewesen.
Die TLT-Besatzung sei im Team eingesetzt gewesen und habe entweder für Lautsprechereinsätze bereitgestanden oder Lautsprecherdurchsagen abgesetzt. Da die Einsatzunterlagen dieses Einsatzes turnusgemäß ausgesondert worden seien, befänden sich bei der TEE ... bezüglich dieses „Castor“-Einsatzes keine Unterlagen mehr. Die von der TEE geführten Statistiken reichten lediglich bis 2010 zurück.
3. Es wird um Erläuterung gebeten, aus welchen Gründen die ursprüngliche Bereitschaftszeit (6./7.11.: 7 Stunden und 7./8.11.: 6 Stunden) am 9./10.11.2008 auf fünf bzw. am 10./11.2008 auf vier Stunden verkürzt wurde.
Aus den damaligen Einsatzunterlagen ließen sich keine konkreten Rückschlüsse von einsatzrelevanten Vorkommnissen auf die Verkürzung der Bereitschaftszeiten ziehen. Die Einsatzlagen im Zusammenhang mit Castortransporten hätten sich aufgrund der Dimension des Einsatzraumes und der hohen Anzahl als auch der Struktur des polizeilichen Gegenübers jedoch stets dynamisch gestaltet. Insbesondere in der sogenannten „heißen“ Einsatzphase - vom Eintreffen des Castorzuges im ... bis zur Ankunft im TBL ... - sei eine Dynamisierung und Verschärfung der Einsatzlage nicht auszuschließen gewesen. Die Dienstzeiten hätten deshalb ausgedehnt und Ruhepausen (Bereitschaften) auf ein Minimum beschränkt werden müssen. Die sich mehr und mehr verkürzenden Ruhezeiten im Einsatzverlauf ließen sich mithin mit der dynamischen Entwicklung der Störerlage insbesondere den damit verbundenen Umwegen bei der An- und Abfahrt zum/vom Einsatzort erklären. Der Dienstbeginn habe vorverlegt bzw. die Bereitschaftszeit verkürzt werden müssen.
4. Kam es zu Einzelalarmierungen des Klägers während der Bereitschaftszeit, für die nicht die einstündige, sondern die sofortige Abmarschbereitschaft galt?“
Die Alarmierung einzelner Beamter erscheine sachfremd. Bei solchen polizeilichen Einsatzlagen erfolge ein Vorgehen mindestens in Gruppenstärke, besser in Halbzug- wenn nicht in Zugstärke. Insbesondere für PHM ... könne dies ausgeschlossen werden. Dieser sei in seiner damaligen Funktion als Gruppenführer in seine Organisationsstruktur (Gruppenführer der 1. Gruppe des I. Zuges der 14. BPH E) eingebunden gewesen. Ebenso sei eine Einzelalarmierung eines TLT-Angehörigen nicht nachvollziehbar, zumal der „Taktische Lautsprechertrupp“ naturgemäß nur als Team (Kfz-Führer, Sprecher etc.) über einen Einsatzwert verfüge und daher nur dementsprechend eingesetzt werde.
Überdies werde nochmals darauf hingewiesen, dass die Form der jeweils angeordneten Abmarschbereitschaft der Lagebeurteilung des Polizeiführers des Gesamteinsatzes entspringe. Diese werde nicht schon in der Vorplanung im Befehl festgeschrieben, sondern in der Regel in der Einsatzbesprechung zeitnah zum Einsatzbeginn - gemessen an den aktuellen Lageerkenntnissen - festgelegt. Zum Gelingen des Einsatzkonzepts in einem mehrtägigen Einsatz mit solch hoher Brisanz und Komplexität - wie dem „Castoreinsatz 2008“ - gehöre u. a. die verlässliche Wiederverwendung von (einigermaßen) ausgeruhten Kräften. Das Bestreben des Polizeiführers bestehe darin, Kräfte nicht zu „verbrennen“, sondern die Dienstabläufe so zu gestalten, dass das absolute Gros der Kräfte beim abschließenden Straßentransport der Castoren von der Umladestation in ... zum 25 km entfernten Zwischenlager in ... zur Verfügung stehe. Ziel müsse es sein, eine Unterbrechung der - während des Einsatzes „Castor 2008“ als einstündige Abmarschbereitschaft ausgestalteten knapp bemessenen - Ruhezeit der Einheiten zu vermeiden. Insofern sei mit der Anordnung der einstündigen Abmarschbereitschaft die Botschaft einer „Alarmierung“ der Einheiten nur im äußersten Notfall“ impliziert. In Anbetracht der immensen zeitlichen Belastung der Einsatzkräfte wäre einer Alarmierung insbesondere ab Samstagnacht (9./10.11.) auch das Fürsorgeprinzip entgegengestanden. Die einstündige Abmarschbereitschaft eröffne dem Polizeiführer zwar zusätzliche Handlungsspielräume, um auf unvorhergesehene Lageentwicklungen mit der Gefahr eines umfangreichen Schadenseintritts zeitnah reagieren zu können. Eine Alarmierung der Einheiten sei vor diesem Hintergrund jedoch grundsätzlich nicht eingeplant gewesen. Vielmehr sei es darum gegangen, nur für den Fall unvorhergesehener Lagekonstellationen, Kräfte (zumindest innerhalb einer Stunde) „in der Hinterhand“ zu haben. Auf die in einstündige Abmarschbereitschaft versetzten Kräfte habe bei dem streitgegenständlichen Einsatz nicht zurückgegriffen werden müssen, so dass eine Alarmierung aus der einstündigen Abmarschbereitschaft nicht erfolgt sei. Insoweit werde nicht nur die jeweilige Einschätzung der Lageentwicklung durch den Einsatzleiter bestätigt, sondern auch die mit der einstündigen Abmarschbereitschaft einhergehende Botschaft an die Beamten, dass mit einer Alarmierung gerade nicht zu rechnen sei, unterstrichen.
Auf diesem Wege werde deutlich, dass den streitgegenständlichen Zeiten der einstündigen Abmarschbereitschaft gerade nicht das Gepräge „eines Bereithaltens für einen jederzeit möglichen Einsatz“ zukomme. Vielmehr handle es sich bei diesen Stunden um eine Zeitspanne, „die allenfalls sporadisch von Einsätzen unterbrochen wird“, so dass im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, U.v. 20. Januar 2009, 2 C 90/07) keine Arbeitszeit mit der Folge einer „1:1-Stundenschreibung“ anzunehmen sei.
Für den Fall, dass das Gericht eine weitergehende Sachaufklärung für geboten halten sollte, werde angeregt, Herrn Ltd. PD ... im Rahmen der mündlichen Verhandlung anzuhören. Gleiches gelte, falls weitere Informationen hinsichtlich des bei der Bayerischen Bereitschaftspolizei praktizierten differenzierten Systems der Stundenschreibung
(Freizeit/Rufbereitschaft/einstündige Abmarschbereitschaft/sofortige Abmarschbereitschaft/Dienstzeit) für erforderlich erachtet würden. Wie bereits in der mündlichen Verhandlung vom 21. Juni 2016 vorgetragen, werde damit (einzelfallgerecht) den jeweiligen Belastungen und Einschränkungen der Beamten im Einsatz Rechnung getragen.
In der mündlichen Verhandlung vom 20. Dezember 2016 wurden Herr Leitender Polizeidirektor ..., Leiter der beim Castortransport vom 6. bis 11. November 2008 eingesetzten bayerischen Polizeikräfte sowie Herr Polizeirat ..., beim Castoreinsatz vom 6. bis 11. November 2008 Hundertschaftsführer der IV. BPA, ..., informatorisch zum Einsatzablauf gehört.
Der Klägervertreter wiederholte die Anträge aus der mündlichen Verhandlung vom 21 Juni 2016 und beantragte zusätzlich,
für den Fall der Klageabweisung, die Berufung zuzulassen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte samt den gewechselten Schriftsätzen und hinsichtlich des Verlaufs der mündlichen Verhandlung auf die jeweiligen Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
Gründe
Gegenstand der Klage ist nach dem in der mündlichen Verhandlung vom 21. Juni 2016 gestellten und in der mündlichen Verhandlung vom 20. Dezember 2016 wiederholten Klageantrag der Ausgleich für die vom Kläger anlässlich des Castortransports 2008 im Zeitraum vom 6. bis 11. November 2008 erbrachten und bislang noch nicht als Arbeitszeit abgegoltenen Bereitschaftszeiten.
Da dem Kläger für die im oben genannten Zeitraum insgesamt geleisteten 22 Bereitschaftsstunden gemäß Ziff. 6.1 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 11. April 2003 (IC5-0233.1/2) ein Drittel (= 7,33 Stunden) als Freizeitausgleich gutgeschrieben und darüber laut Aktenvermerk des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei, ..., vom 27. November 2008 aufgrund der besonderen Umstände des Castoreinsatzes 2008 zusätzlich ein halber Tag (4:15 Stunden) vergütet wurde, befindet sich vorliegend lediglich die bisher noch nicht erfolgte Abgeltung für 10,42 Stunden Bereitschaft im Streit.
Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig, da sie auf den Erlass eines Verwaltungsaktes im Sinne des Art. 35 BayVwVfG gerichtet ist. Der Gewährung von Freizeitausgleich kommt unmittelbare Rechtswirkung nach außen zu, da sie - vergleichbar mit der Urlaubsgewährung - die persönliche Rechtsstellung des Beamten betrifft (vgl. OVG Münster, U.v. 7.5.2009, 1 A 2652/07, Rn. 27 ff. bei juris; VG Berlin U.v. 2.12.2015, 26 K 58.14, Rn. 22 bei juris).
Gemäß § 75 VwGO ist die Klage als Untätigkeitsklage zulässig. Zwar wurde sie vor Ablauf der Dreimonatsfrist des § 75 Satz 2 VwGO seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts (7.11.2011) erhoben, diese Frist ist jedoch inzwischen längst abgelaufen.
Die Klage ist jedoch nicht begründet.
Die Unterlassung der Gewährung weiteren Freizeitausgleichs für den Einsatz des Klägers beim Castortransport 2008 durch den Beklagten ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ausgleich der beim Castoreinsatz 2008 erbrachten und bislang (noch) nicht abgegoltenen 10,42 Bereitschaftsstunden.
Bei der vom Kläger während des Castoreinsatzes 2008 erbrachten Bereitschaftszeit (insgesamt 22 Stunden) handelt es sich nicht um ausgleichspflichtige Mehrarbeit nach der zum Zeitpunkt des Castortransports 2008 geltenden Regelung des Art. 80 Abs. 2 Satz 2 BayBG (zum 1.4.2009 ersetzt durch die inhaltsgleiche Vorschrift des Art. 87 Abs. 2 Satz 2 BayBG).
Mehrarbeit im Sinne des Art. 80 Abs. 2 Satz 2 BayBG kann zwar auch durch Bereitschaftsdienst geleistet werden.
Denn unter Arbeitszeit ist nach Art. 2 Nr. 1 RL 2003/88/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, der Art. 6 Nr. 2 der insoweit inhaltsgleichen Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl L 307 vom 13. Dezember 1993, S. 18) ersetzt, jede Zeitspanne zu verstehen, während der ein Arbeitnehmer gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt. Nach dieser Begriffsbestimmung zählen auch Zeiten des Bereitschaftsdienstes - einschließlich der „inaktiven Zeiten“ - ohne Abstriche als Arbeitszeit, wenn der Beamte sie an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort außerhalb des Privatbereichs leistet und sich zu einem jederzeitigen unverzüglichen Einsatz bereithält, und wenn erfahrungsgemäß mit einer dienstlichen Inanspruchnahme zu rechnen ist (BVerwG, U.v. 29.9.2011, 2 C 32/10;
§ 48 BBesG Nr. 8 Rn. 17;
Erfüllt der geleistete Bereitschaftsdienst die bezeichneten Anforderungen, ist auch die in Form von Bereitschaftsdienst geleistete Mehrarbeit ist im Verhältnis „1 zu 1“ durch Freizeit auszugleichen. Hingegen besteht kein Anspruch auf Freizeitausgleich für eine reine Rufbereitschaft oder bloße Anwesenheitszeiten ohne dienstliche Inanspruchnahme in dieser Zeit (vgl. Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Urteilen
Der Beklagte geht zutreffend davon aus, dass die vom Kläger während des Castoreinsatzes 2008 erbrachten Bereitschaftszeiten nicht im Verhältnis „1 zu 1“ durch Freizeit auszugleichen sind.
Die Kammer ist nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 20. Dezember 2016 und der dort vorgenommenen informatorischen Anhörung des Leitenden Polizeidirektors ... (Einsatzleiter der bayerischen Polizeikräfte beim Castortransport vom 6.11. bis 11.11. 2008) und des Polizeioberrats ... (Hundertschaftsführer der IV. BPA beim Castoreinsatz vom 6.11. bis 11.11.2008) zu der Auffassung gelangt, dass der Kläger den Bereitschaftsdienst zwar an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort außerhalb des Privatbereichs geleistet hat, er sich in Folge der angeordneten einstündigen Abmarschbereitschaft jedoch nicht zu einem jederzeitigen unverzüglichen Einsatz bereithalten musste. Insoweit bestand eine entscheidungserheblicher Unterschied zu einer sofortigen, permanenten Abmarschbereitschaft, die eine Abgeltung der Bereitschaftszeit 1 : 1 zur Folge hätte.
Dies ergibt sich aus folgenden Sachverhaltsfeststellungen:
Nach den glaubhaften Darlegungen des Leitenden Polizeidirektors ... in der mündlichen Verhandlung vom 20. Dezember 2016 gab es kein Verbot, während der einstündigen Abmarschbereitschaft den Unterbringungsort des Klägers, die ...Kaserne in ... zu verlassen. Auch gab es während der des Castoreinsatzes vom 6. bis 11. November 2008 keine von den festgelegten Bereitschaftszeiten abweichende vorzeitige Alarmierung der Einsatzkräfte. Im Falle einer theoretischen Alarmierung wäre es zwar sicherlich so gewesen, dass die Einsatzkräfte schon nach einer halben Stunde abmarschbereit gewesen wären. Demgegenüber setze eine sofortige Einsatzbereitschaft voraus, dass die vorgesehenen Einsatzkräfte sich bereits abmarschbereit, also ausgerüstet, in den Fahrzeugen oder auf dem Zimmer befänden, was bei der einstündigen Abmarschbereitschaft jedoch nicht der Fall sei. Soweit einzelne Einsatzkräfte von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hätten, das Kasernengelände zu verlassen, sei man davon ausgegangen, dass diese in entsprechender Absprache mit den in der Kaserne verbleibenden Kameraden sichergestellt hätten, dass sie im Falle einer Alarmierung innerhalb der vorgesehenen Abmarschbereitschaft auch in der Kaserne abmarschbereit anwesend sein würden.
Durch die Ausführungen des Polizeioberrats ... in der mündlichen Verhandlung vom 20. Dezember 2016 wird bestätigt, dass es sich bei der einstündigen Abmarschbereitschaft während des Castoreinsatzes vom 6. bis 11. November 2008 nicht um eine permanente Einsatzbereitschaft mit einem ständigen Bereithalten der Einsatzkräfte „in voller Montur“ gehandelt hat. Vielmehr habe die einstündige Abmarschbereitschaft primär der Erholung der Einsatzkräfte von ihrem Dienst gedient. Bei rückblickender Betrachtung sei ein Einsatz der ihm unterstellten Kräfte während der Bereitschafszeiten unwahrscheinlich gewesen, da diese Bereitschaftszeiten gerade der Regenerierung und Erholung der Beamtin dienen hätten sollen. Bei einer Alarmierung während der Bereitschaftszeiten werde die gesamte Einsatzkonzeption gefährdet.
Zusammenfassend geht aus den Erläuterungen der beiden in der mündlichen Verhandlung vom 20. Dezember 2016 durch die Kammer informatorisch angehörten Polizeiführungsbeamten übereinstimmend hervor, dass bei einer objektiven ex ante Betrachtung nach dem gesamten Geschehensablauf beim Castoreinsatz 2008 während der Bereitschaftszeit nicht in nennenswertem Umfang mit einer Inanspruchnahme des Klägers zu dienstlichen Einsätzen zu rechnen war. Diese Einschätzung wurde auch dadurch genügend plausibilisiert, dass es nach Aussage der beiden informatorisch angehörten Polizeibeamten auch bei Castoreinsätzen in den anderen Jahren ganz selten zu einer Aktivierung von Beamten aus der Ruhezeit kam und deshalb auch im Jahre 2008 von einer nur geringen Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme auszugehen war. Allein die, nach dem gesamten Geschehensablauf hier nicht vorliegende Fallkonstellation eines Rechnen-Müssens mit in nennenswertem Umfang stattfindenden dienstlichen Einsätzen wäre nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl.
Da nach alledem schon kein Anspruch des Klägers auf Ausgleich der beim Castoreinsatz 2008 erbrachten und bislang (noch) nicht abgegoltenen 10,42 Bereitschaftsstunden besteht, kommt es auch nicht mehr auf eine mögliche Verwirkung dieses Anspruchs an.
Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl.
Hiernach hätte es dem Kläger obliegen, spätestens im Zeitpunkt der teilweisen Gewährung des Ausgleichs für die von ihm geleisteten Bereitschaftszeiten eine weitergehende Anrechnung zu beantragen. Für das Bestehen dieser Obliegenheit spricht auch die Vorschrift des Art. 80 Abs. 2 Satz 2 BayBG a. F., wonach über die regelmäßige Arbeitszeit hinausgeleistete Mehrarbeit innerhalb von zwölf Monaten auszugleichen ist.
Im vorliegenden Fall ist jedoch bereits wegen des Nichtbestehens eines Anspruchs des Klägers auf Ausgleich der bislang noch nicht abgegoltenen Bereitschaftszeit die Verwirkung dieses Anspruchs nicht mehr zu prüfen.
Die Entscheidung des Beklagten, gemäß Ziff. 6.1 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 11. April 2003 (IC5-0233.1/2) den vom Kläger während des Castoreinsatzes vom 6. bis 11. November 2008 geleisteten Bereitschaftsdienst (nur) mit einem Drittel seiner Dauer abzugelten, erweist sich somit als nicht rechtsfehlerhaft.
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Berufung war gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil die vom Kläger aufgeworfene Frage der Abgeltung von in Form der „einstündigen Abmarschbereitschaft“ geleisteter Bereitschaftszeit nach Auffassung der Kammer grundsätzliche Bedeutung hat und, soweit ersichtlich, auch noch nicht Gegenstand der obergerichtlichen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs gewesen ist.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
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schriftlich einzulegen; sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
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einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 123,73 EUR
(10,42 x 12,13 EUR Stundenvergütung für BesGr A 8, entsprechend den 2008 anwendbaren Mehrvergütungssätzen) festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
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schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 12. Kammer – vom 21. April 2016 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 3.830,33 Euro festgesetzt.
Gründe
- 1
I. Der Kläger ist Bundesfeuerwehrmann und begehrt einen weiteren finanziellen Ausgleich für vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2012 geleistete Mehrarbeit, bei der die Beklagte Bereitschaftszeiten bei der Mehrarbeitsvergütung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 BMVergV nur zur Hälfte angerechnet hat. Widerspruch und Klage blieben erfolglos.
- 2
II. Der zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist nicht begründet. Das Vorbringen des Klägers, das den Prüfungsumfang für das Oberverwaltungsgericht bestimmt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht.
- 3
1. Der von dem Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. Ernstliche Zweifel bestehen nach ständiger Rechtsprechung des Senats, wenn ein Erfolg des Rechtsmittels, dessen Zulassung begehrt wird, mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie dessen Misserfolg (OVG Schleswig, Beschluss vom 14. Mai 1999
- 2 L 244/98 -, juris, Rn. 21). Die Zweifel müssen das Ergebnis der Entscheidung betreffen (OVG Schleswig, Beschluss vom 14. Dezember 1999 - 4 M 102/99). Gemessen an diesen Maßstäben rechtfertigt das Zulassungsvorbringen des Klägers keine ernstlichen Zweifel an der angegriffenen Entscheidung.
- 4
Gegen die Ablehnung der Ansprüche auf weiteren finanziellen Ausgleich für geleistete Bereitschaftsdienstzeiten bestehen weder für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 30. November 2012 (a) noch für den Dezember 2012 (b) ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils.
- 5
a) Hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 30. November 2012 greifen die Einwände des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht durch. Der Kläger hat keinen Anspruch auf weitere Vergütung des geleisteten Bereitschaftsdienstes nach dem unionsrechtlichen Haftungsanspruch oder dem nationalen beamtenrechtlichen Ausgleichsanspruch (aa). Ein Ausgleichsanspruch ergibt sich auch nicht aus § 88 BBG (bb).
- 6
aa). Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, wonach für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 30. November 2012 weder ein unionsrechtlicher Haftungsanspruch noch einen nationaler beamtenrechtlicher Ausgleichsanspruch für rechtswidrige Zuvielarbeit bestehe, ist nicht zu beanstanden. Voraussetzung für diese Ansprüche ist eine rechtswidrige Inanspruchnahme des Beamten über die höchstens zulässige Arbeitszeit hinaus. Der Anspruch ist auf einen zeitlichen Ausgleich im Umfang der rechtswidrig erlangten Zuvielarbeit gerichtet (vgl. zum unionsrechtlichen Haftungsanspruch BVerwG, Urteil vom 20. Juli 2017 - 2 C 31.16 -, juris, Rn. 10 ff.; Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 26.14 -, juris, Rn. 12 ff.). Zeiten des Bereitschaftsdienstes sind in vollem Umfang auszugleichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2016 - 2 C 23.15 -, juris, Rn. 25; Urteil vom 17. September 2015, aaO, Rn. 65; Urteil vom 29. September 2011 - 2 C 32.10 -, juris, Rn. 8). Beide Ansprüche setzen voraus, dass sie vom Beamten zuvor schriftlich geltend gemacht worden sind. Auszugleichen ist die rechtswidrige Zuvielarbeit, die ab dem auf die erstmalige Geltendmachung folgenden Monat geleistet worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juli 2017, aaO, Rn. 43 ff.; Urteil vom 17. September 2015, aaO, Rn. 25 für den unionsrechtlichen Haftungsanspruch, Rn. 30 unter ausdrücklicher Aufgabe der vom Kläger zitierten Rechtsprechung im Urteil vom 26. Juli 2012 - 2 C 70.11 - Rn. 19; BVerwG, Urteil vom 29. September 2011, aaO, Rn. 19 für den national beamtenrechtlichen Ausgleichsanspruch).
- 7
Soweit der Kläger einwendet, das Erfordernis einer vorherigen schriftlichen Geltendmachung verstoße gegen Unionsrecht sowie gegen die Schutz- und Fürsorgepflichten des Dienstherrn, überzeugt dies nicht. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 20. Juli 2017 an diesem Erfordernis festgehalten und es national- und unionsrechtlich für zulässig erachtet (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juli 2017 - 2 C 31.16 -, juris, Rn. 46 ff.). Hierzu hat es ausgeführt:
- 8
„(…)
- 9
Durch den Hinweis des Beamten oder Soldaten ist daher zunächst eine Prüfung seines Dienstherrn veranlasst, ob eine Änderung der Arbeitszeitgestaltung erforderlich ist und ob eine rechtswidrige Zuvielarbeit - etwa durch Anpassung der maßgeblichen Dienstpläne - vermieden oder durch die Gewährung von Freizeitausgleich kompensiert werden kann. Ohne entsprechende Rüge muss der Dienstherr nicht davon ausgehen, jeder Beamte werde die Überschreitung der aktuellen Arbeitszeitregelung beanstanden. Auch hinsichtlich der möglichen finanziellen Ausgleichspflicht hat der Dienstherr ein berechtigtes Interesse daran, nicht nachträglich mit unvorhersehbaren Zahlungsbegehren konfrontiert zu werden (BVerwG, Urteile vom 21. September 2006 - 2 C 7.06 - Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 39 Rn. 15 und vom 17. September 2015 - 2 C 26.14 - Buchholz 232.0 § 87 BBG 2009 Nr. 1 Rn. 28).
- 10
Der Beamte wird durch das Erfordernis der schriftlichen Geltendmachung des Anspruchs gegenüber seinem Dienstherrn auch nicht unzumutbar belastet. Denn an die Rüge des Berechtigten sind keine zu hohen Anforderungen zu stellen. (…)
- 11
b) Die Anwendung des Grundsatzes der schriftlichen Geltendmachung auch auf den nicht normativ geregelten unionsrechtlichen Haftungsanspruch ist mit Unionsrecht vereinbar (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 - C-501/12, Specht - NVwZ 2014, 1294 Rn. 110 ff.; BVerwG, Urteile vom 29. September 2011 - 2 C 32.10 - BVerwGE 140, 351 Rn. 20 und vom 17. September 2015 - 2 C 26.14 - Buchholz 232.0 § 87 BBG 2009 Nr. 1 Rn. 30). Voraussetzung für die Vereinbarkeit des genannten Grundsatzes mit Unionsrecht ist, dass den Anforderungen des Äquivalenz- und des Effektivitätsgrundsatzes Rechnung getragen ist (EuGH, Urteile vom 19. Juni 2014 - C-501/12 u.a., Specht - NVwZ 2014, 1294 Rn. 110 bis 115 und vom 9. September 2015 - C-20/13, Unland - ZBR 2015, 414 Rn. 72).
- 12
Die den nationalen Gerichten obliegende Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen der beiden unionsrechtlichen Vorgaben in Bezug auf das Gebot der schriftlichen Geltendmachung erfüllt sind. Dem Gebot, dass die Modalitäten zur Durchsetzung des unionsrechtlichen Anspruchs nicht ungünstiger sein dürfen als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte innerstaatlicher Art regeln (Äquivalenzgrundsatz), ist Rechnung getragen. Auch der - neben dem unionsrechtlichen Haftungsanspruch bestehende, richterrechtlich entwickelte - Ausgleichsanspruch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ist nur gegeben, wenn der Berechtigte diesen gegenüber seinem Dienstherrn geltend macht (BVerwG, Urteile vom 29. September 2011 - 2 C 32.10 - BVerwGE 140, 351 Rn. 19 f. und vom 26. Juli 2012 - 2 C 29.11 - BVerwGE 143, 381 Rn. 26 ff.). Der Effektivitätsgrundsatz verlangt, dass die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert wird. Die Festsetzung angemessener Ausschlussfristen für die Rechtsverfolgung ist im Interesse der Rechtssicherheit, die zugleich den Berechtigten und die Behörde schützt, mit diesen Vorgaben des Unionsrechts vereinbar (EuGH, Urteile vom 30. Juni 2011 - C-262/09, Meilicke - Slg. 2011, I-5669 Rn. 56 m.w.N., vom 19. Juni 2014
- C-501/12 u.a., Specht - NVwZ 2014, 1294 Rn. 110 ff., vom 9. September 2015 - C- 20/13, Unland - NVwZ 2016, 131 Rn. 72; BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 26.14 - Buchholz 232.0 § 87 BBG 2009 Nr. 1 Rn. 31). (…).“
- 13
Diesen Ausführungen schließt der Senat sich an (so schon zur Erforderlichkeit der vorherigen Geltendmachung bei altersdiskriminierender Besoldung: Senatsbeschlüsse vom 20. Februar 2017 - 2 LA 86/16 -, juris, LS 2, Rn. 16 ff. und vom 15. September 2017 - 2 LB 85/17 -, juris, LS, Rn. 26 ff.). Die Anforderungen, die an die Rügepflicht gestellt werden, sind gering und können von jedem Beamten erfüllt werden. Jeder Beamter weiß, welche regelmäßige Dienstzeit ihm obliegt und wie viele Stunden er tatsächlich leistet. Ist er mit der Diskrepanz nicht einverstanden, obliegt es ihm, diese dem Dienstherrn gegenüber anzuzeigen. Da der Kläger im November 2012 erstmals einen Ausgleich beantragte, kommt ein solcher frühestens ab Dezember 2012 in Betracht.
- 14
bb) Einen Anspruch auf weitere Vergütung für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 30. November 2012 aufgrund (rechtmäßiger) Mehrarbeit nach § 88 Satz 2 und 3 BBG hat das Verwaltungsgericht zurecht abgelehnt. Dass eine Vergütung von Bereitschaftsdienstzeiten dem Volldienst entsprechend zu erfolgen habe, folgt weder aus nationalem noch aus europäischem Recht.
- 15
Grundlage für die Vergütung von Bereitschaftszeiten in Mehrarbeit ist § 5 Abs. 1 Satz 2 BMVergV. Danach wird eine Stunde Dienst in Bereitschaft nur entsprechend dem Umfang der erfahrungsgemäß bei der betreffenden Mehrarbeit durchschnittlich anfallenden Inanspruchnahme berücksichtigt; dabei ist schon die Ableistung eines Dienstes in Bereitschaft als solche in jeweils angemessenem Umfang anzurechnen. § 5 Abs. 1 Satz 2 BMVergV ist mit höherrangigem Recht vereinbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 2004, - 2 C 9.03 -, juris, Rn. 13). Die Regelung beruht auf der in § 48 Abs. 1 Satz 1 BBesG enthaltenen Ermächtigung zum Erlass der Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung. § 48 Abs. 1 Satz 3 BBesG bestimmt, dass sich die Höhe der Vergütung nach dem Umfang der tatsächlich geleisteten Mehrarbeit zu richten hat, was Raum für eine sich von der Arbeitszeit lösende Betrachtung eröffnet (vgl. OVG Münster, Urteil vom 24. August 2015 - 1 A 419/14 -, juris, Rn. 85, zum Ganzen vgl. auch Senatsbeschluss vom 22. Februar 2018 - 2 LA 61/16 -, juris, Rn. 12). Eine ungleiche besoldungsrechtliche Behandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG ist aufgrund der Unterschiede zwischen Volldienst und Bereitschaftsdienst gerechtfertigt. Während des Bereitschaftsdienstes wird der Beamte nicht ununterbrochen beschäftigt. Vielmehr hat er sich an dem von dem Dienstherrn bestimmten Ort für einen jederzeitigen Einsatz bereitzuhalten. Danach ist der Bereitschaftsdienst durch überwiegende Phasen der Ruhe und Entspannung geprägt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 2004 - 2 C 9.03 -, juris, Rn. 14). Eine andere Beurteilung für den Bereitschaftsdienst des Klägers wird nicht dargelegt. Der Verweis auf die Ausübung des Bereitschaftsdienstes zu frühen oder späten Tageszeiten und deshalb möglicher höherer Belastung für die Gesundheit reichen nicht aus.
- 16
Der Kläger übersieht bei seiner Argumentation zudem, dass zwischen der arbeitszeitlichen, vollen Anerkennung von Bereitschaftsdienstzeiten und deren Vergütung zu unterscheiden ist. Mit der Mehrarbeitsvergütung wird nicht die zeitliche Mehrarbeit des Beamten abgegolten. Dies wäre eine unzulässige Überstundenvergütung, die gerechterweise mindestens den rechnerisch auf eine Stunde entfallenden Anteil der Besoldung ausmachen müsste. Bei der Mehrarbeitsvergütung handelt es sich vielmehr um eine Abgeltung dafür, dass dem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die grundsätzlich vorgesehene Dienstbefreiung nicht erteilt werden kann (vgl. OVG Münster, Urteil vom 24. August 2015 - 1 A 419/14 -, juris, Rn. 87, zudem Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, BBG, Stand: November 2016, § 88 Rn. 34; ferner Senatsbeschluss vom 22. Februar 2018, aaO, Rn. 13).
- 17
Die Vergütung der Bereitschaftsdienstzeiten nach § 5 Abs. 1 Satz 2 BMVergV widerspricht auch nicht dem Unionsrecht. Unionsrecht gebietet im Hinblick auf die Vergütung nicht die Gleichstellung von Mehrarbeit ohne Rücksicht darauf, ob sie als Volldienst oder als Bereitschaftsdienst geleistet wird. Zwar ist nach dem Recht der Europäischen Union Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit zu qualifizieren. Unionsrecht regelt indessen nicht die Entlohnung für als Mehrarbeit erbrachten Bereitschaftsdienst. Aus den arbeitszeitrechtlichen Schutzvorschriften ergibt sich auch mittelbar kein Anspruch darauf, dass Bereitschaftsdienst wie Volldienst zu vergüten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 2004 - 2 C 9.03 -, juris, Rn. 15; zudem allgemein BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2009 - 2 C 90.07 - juris, Rn. 16; zum Ganzen vgl. auch Senatsbeschluss vom 22. Februar 2018, aaO, Rn. 8). Soweit der Kläger auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Bezug nimmt, wonach eine Kürzung bei der Vergütung von Bereitschaftsdienstzeiten unzulässig sei, übersieht er, dass sich diese Rechtsprechung auf die Vergütung von rechtswidriger Zuvielarbeit aus einem unionsrechtlichen Haftungsanspruch bezieht und nicht – wie vorliegend – auf die Vergütung von rechtmäßiger Mehrarbeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2012 - 2 C 29.11 -, juris, Rn. 40).
- 18
b) Soweit der Kläger Ansprüche für den Dezember 2012 geltend macht und vorträgt, seine Klage sei insoweit zulässig, weil ein Vorverfahren wegen rügelosen Einlassens der Beklagten entbehrlich gewesen sei, führt dies – auch bei Zulässigkeit der Klage – im Ergebnis zu keinen ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts.
- 19
Ein unionsrechtlicher Haftungsanspruch sowie ein nationaler beamtenrechtlicher Ausgleichsanspruch scheitern bereits an der fehlenden vorherigen schriftlichen Geltendmachung. Denn der Antrag des Klägers vom November 2012 war nicht als schriftliche Geltendmachung einer rechtswidrigen Zuvielarbeit im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu verstehen. An die Geltendmachung sind zwar keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Es reicht aus, wenn sich aus der Äußerung ergibt, dass der Beamte oder Soldat die wöchentliche Arbeitszeit für zu hoch festgesetzt hält. Weder ist ein Antrag im rechtstechnischen Sinne erforderlich noch muss Freizeitausgleich, hilfsweise finanzieller Ausgleich, beantragt oder der finanzielle Ausgleich konkret berechnet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2012 - 2 C 29.11 -, juris, Rn. 27; Urteil vom 20. Juli 2017 - 2 C 31.16 -, juris, Rn. 47).
- 20
Gemessen an diesen Voraussetzungen ist der Antrag des Klägers vom November 2012 aber ausschließlich auf die Vergütung seiner in der Vergangenheit geleisteten Mehrarbeit gerichtet. Der Kläger führt aus, dass „die geleistete Mehrarbeit voll abzurechnen und zu vergüten“ sei. Hierzu macht er geltend, dass „[E]ntsprechendes (…) in der Vergangenheit indes nicht geschehen“ sei und Ansprüche auf „ergänzende Abrechnung und Auszahlung der fehlenden Mehrarbeitsbesoldung ausdrücklich geltend gemacht“ würden. Bezüglich des Zeitraums sei festzuhalten, dass ein Anspruch auf eine „rückwirkend ab dem Jahre 2009“ erfolgende Nachberechnung der Besoldung bestehe. Der Kläger macht mit diesen Ausführungen unmissverständlich deutlich, dass er eine Nachberechnung seiner Besoldung für die Vergangenheit begehrt und nicht eine etwaig zu hoch festgesetzte Arbeitszeit rügt.
- 21
Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht für den Monat Dezember 2012 festgestellt, dass eine rechtswidrige Zuvielarbeit nicht vorlag. Aus den im Klageverfahren vom Kläger vorgelegten Berechnungen, auf welche er Bezug nimmt, ergibt sich für den Dezember 2012 weder eine (rechtswidrige) Zuvielarbeit noch eine (rechtmäßige) Mehrarbeit. Er blieb unstreitig unter seinen monatlichen Soll-Stunden von 138,5 Stunden.
- 23
2. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Derartige Schwierigkeiten weist eine Rechtssache dann auf, wenn sie voraussichtlich in rechtlicher Hinsicht größere, d.h. überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, wobei es bei dieser Beurteilung nicht entscheidend auf die jeweils fachspezifischen Schwierigkeiten einer Materie ankommen kann. Die besonderen Schwierigkeiten müssen sich auf Fragen beziehen, die für den konkreten Fall und das konkrete Verfahren entscheidungserheblich sind (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 27. April 2017 - 3 LA 28/16 -, juris, Rn. 7).
- 24
Gemessen an diesen Maßstäben liegt eine rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeit nicht vor. Wie bereits erörtert (vgl. 1 a) aa), ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt, dass der unionsrechtliche Haftungsanspruch sowie der nationale beamtenrechtliche Ausgleichsanspruch eine vorherige schriftliche Geltendmachung voraussetzen (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Juli 2012 - 2 C 29.11 -, juris, Rn. 27 für den nationalen beamtenrechtlichen Ausgleichsanspruch; und vom 20. Juli 2017
- 2 C 31.16 -, juris, Rn. 47 für den unionsrechtlichen Haftungsanspruch). Ebenso ist die Zulässigkeit einer geringeren Vergütung von Bereitschaftsdienstzeiten nach § 5 Abs. 1 Satz 2 BMVergV geklärt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 2004 - 2 C 9.03 -, juris).
- 25
Eine tatsächliche Schwierigkeit rührt zudem nicht aus dem Umstand, dass die geleisteten Mehrarbeitsstunden ausgewertet und nachvollzogen werden müssen. Diese Auswertung war vorliegend schon nicht notwendig, weil etwaige Ausgleichsansprüche bereits aus rechtlichen Erwägungen ausscheiden.
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Schließlich ist die fehlende Übertragung auf den Einzelrichter kein Indiz für eine besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 31. Juli 1998 - 10 A 1329/98 -, NVwZ 1999, 202, 204).
- 27
3. Eine Zulassung der Berufung kommt auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO in Betracht. Grundsätzliche Bedeutung weist eine Rechtsstreitigkeit dann auf, wenn sie eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und im Sinne der Rechtseinheit einer Klärung bedarf. Um diese Bedeutung darzulegen, hat der Zulassungsantragsteller die für fallübergreifend gehaltene Frage zu formulieren sowie näher zu begründen, weshalb sie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und allgemeines Interesse an ihrer Klärung besteht. Zudem ist darzustellen, dass sie entscheidungserheblich und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 22. November 2017
- 2 LA 117/15 -, Rn. 19, juris). Diesen Anforderungen an die Darlegung werden die Ausführungen des Klägers nicht gerecht.
- 28
Die Frage, „inwieweit eine rückwirkende Geltendmachung einer Vergütung für geleistete Mehrarbeit möglich ist“, hat in Bezug auf die rechtswidrige Zuvielarbeit keine grundsätzliche Bedeutung im dargelegten Sinn, da sie durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat seine bisherige Rechtsprechung hierzu im Urteil vom 20. Juli 2017 (2 C 31.16 -, juris, Rn. 44 ff.) bestätigt. Darüber hinaus ist eine Vergütung rechtmäßiger Mehrarbeit im Rahmen der entsprechenden Verjährungsregeln und gesetzlichen Regelungen stets möglich.
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Die Fragen, „ob aus der Wertung und Gleichstellung der in Bereitschaftsdienst geleisteten Mehrarbeit als „Volldienst“ im Rahmen des Gemeinschaftsrechts und dem nationalen Recht, auf die Gleichstellung in Hinblick auf die Vergütung geschlossen werden kann“ sowie „ob der Bereitschaftsdienst in gleicher Art und Weise wie der „Volldienst“ angerechnet und vergütet wird“, weisen ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung, weil auch sie durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits mit Urteil vom 29. April 2004 entschieden, dass die Mehrarbeitsvergütung für Bereitschaftsdienst nicht die Höhe der Mehrarbeitsvergütung für Volldienst erreichen muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 2004 - 2 C 9.03 -, juris, Rn. 14). Anderes gilt nur in Bezug auf einen Ausgleich von Bereitschaftszeiten in rechtswidriger Zuvielarbeit. Dort ist eine verringerte Vergütung der Bereitschaftsdienstzeiten nicht zulässig (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. September 2011 - 2 C 32.10 - juris, Rn. 17 f.; und vom 26. Juli 2012
- 2 C 29.11 -, juris, Rn. 40).
- 30
Eine uneinheitliche obergerichtliche Rechtsprechung zu diesen Fragen besteht nicht. Die vom Kläger zitierten Entscheidungen (OVG Lüneburg, Urteil vom 18. Juni 2007 - 5 LC 225/04 -, juris; OVG Münster, Urteil vom 7.5.2009 - 1 A 2652/07 -, juris; OVG Bremen, Urteil vom 24. September 2008 - 2 A 432/07 -, juris sowie Beschluss vom 29. Mai 2008 - 2 B 182/08 -, juris; OVG Saarlouis, Urteil vom 19. Juli 2006 - 1 R 20/05 -, juris) befassen sich allesamt mit der Frage des Ausgleichs rechtswidriger Zuvielarbeit und lagen zeitlich vor den genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts. Das vom Kläger zitierte Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Rheinland-Pfalz vom 16. Februar 2016 (10 A 10894/15.OVG) bestätigt die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Vergütung von Bereitschaftszeiten in Mehrarbeit sowie hinsichtlich eines vorherigen Antragserfordernisses bei einem Ausgleich von rechtswidriger Zuvielarbeit. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Niedersachsen vom 25. Januar 2011 (5 LC 178/09 -, juris) befasst sich mit der hier nicht relevanten Frage, in welcher Höhe Freizeitausgleich bei Bereitschaftsdienst in rechtmäßiger Mehrarbeit zu gewähren ist. Zum finanziellen Ausgleich von Bereitschaftsdienstzeiten trifft es keine Aussagen.
- 31
Die Frage, „inwieweit von der unionsrechtlichen Gleichstellung von Bereitschaftsdienst und „Volldienst“ auch auf die gleiche Abrechnung und Vergütung dieser geschlossen werden kann bzw. ob und aus welchen Gründen sich eine ungleiche besoldungsrechtliche Behandlung aus den Richtlinien ergebe“, ist aus den o.g. Gründen ebenfalls nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Aus dem vom Kläger zitierten Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 21. Februar 2018 (C518/15 -, juris, Rn. 49) ergibt sich zudem ausdrücklich, dass die Richtlinie 2003/88 vom 4. November 2003 (bzw. RL 93/104/EG vom 23. November 1993) nicht die Frage des Arbeitsentgelts regelt, da dieser Aspekt außerhalb der Zuständigkeit der Union liegt.
- 32
4. Die Berufung ist nicht wegen Divergenz gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen. Nach dieser Vorschrift ist die Berufung zuzulassen, wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Verfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Die Abweichung muss einen die Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz betreffen und darf nicht allein in der fehlerhaften Anwendung eines obergerichtlichen Rechtssatzes bestehen. Die Darlegung des Zulassungsgrundes setzt voraus, dass der Antragsteller zum einen die Entscheidung des Gerichts, von der abgewichen worden sein soll, sowie einen in dieser Entscheidung enthaltenen entscheidungserheblichen abstrakten Rechtssatz so bezeichnet, dass er ohne weiteres auffindbar ist. Zum anderen muss er einen gleichfalls entscheidungserheblichen ebenso abstrakten Rechtssatz aus der angefochtenen Entscheidung anführen bzw. – soweit ein solcher in der Entscheidung nicht ausdrücklich ausgesprochen ist – herausarbeiten. Der Antragsteller hat ferner zu verdeutlichen, worin die geltend gemachte Abweichung zu sehen ist und warum die angegriffene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht (OVG Schleswig, Beschluss vom 14. Mai 1999 - 2 L 244/98 -, NordÖR 1999, 285 = NVwZ 1999, 1354 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
- 33
Soweit der Kläger der Auffassung ist, das Verwaltungsgericht weiche in seiner Entscheidung von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. September 2011 (2 C 32.10 -, juris) sowie vom 26. Juli 2012 (2 C 70.11 -, juris) ab, erfüllt er bereits die aufgezeigten Voraussetzungen einer Darlegung nicht. Ein der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts entgegenstehender Rechtssatz in dem angegriffenen Urteil wird weder bezeichnet noch herausgearbeitet.
- 34
Darüber hinaus weicht das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab. Das Bundesverwaltungsgericht hat in den vom Kläger benannten Urteilen keine Aussage zur Vergütung einer (rechtmäßigen) Mehrarbeit nach der Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung getroffen, sondern bezog sich allein auf die Frage des Freizeitausgleichs bzw. finanziellen Ausgleich von geleisteten Bereitschaftsdienstzeiten im Falle rechtswidriger Zuvielarbeit. Soweit das Verwaltungsgericht für den unionsrechtlichen Haftungsanspruch eine vorherige Geltendmachung verlangt, entspricht dies der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, welches nunmehr ausdrücklich nicht länger an dem in dem Urteil vom 26. Juli 2012 (2 C 70.11 -, juris, Rn. 19) aufgestellten Rechtssatz festhält, wonach ein vorheriger Antrag nicht notwendig war (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 26.14 -, juris, Rn. 30).
- 35
5. Ein Verfahrensmangel wegen eines Verstoßes gegen die Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 2 AEUV und damit gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG liegt nicht vor. Für das Verwaltungsgericht hat keine Pflicht bestanden, ein Vorabentscheidungsverfahren bei dem Europäischen Gerichtshof zu initiieren.
- 36
Eine Pflicht zur Vorlage an den Europäischen Gerichtshof bei Zweifeln über die Auslegung von Unionsrecht trifft nach Art. 267 Abs. 3 AEUV nur letztinstanzliche Gerichte, zu denen das Verwaltungsgericht nicht zählt, da gegen sein Urteil mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung ein Rechtsmittel des innerstaatlichen Rechts im Sinne des Art. 267 Abs. 3 AEUV gegeben ist. Art. 267 Abs. 2 AEUV, wonach ein nicht letztinstanzliches Gericht eines Mitgliedsstaates - wie das Verwaltungsge-
richt - bei Zweifeln über die Auslegung des Unionsrechts eine entsprechende Frage dem Europäischen Gerichtshof vorlegen kann, begründet lediglich eine Vorlageberechtigung, von der das Gericht nach seinem Ermessen Gebrauch machen kann. Ein entscheidungserheblicher Verfahrensverstoß kann sich aus einer unterbliebenen Vorlage eines nicht letztinstanzlichen Gerichts an den Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 267 Abs. 2 AEUV nur ergeben, wenn hinsichtlich der Vorlageentscheidung eine Ermessenreduzierung auf Null eingetreten war (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 1992 - 5 B 72.92 -, NVwZ 1993, 770).
- 37
Eine solche Reduzierung des Ermessens auf Null bestand für das Verwaltungsgericht nicht. Das Verwaltungsgericht hat eine vorherige schriftliche Geltendmachung hinsichtlich der rechtswidrigen Zuvielarbeit nach den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. September 2011 (2 C 32.10, aaO) sowie vom 17. September 2015 (2 C 26.14, aaO) angenommen, welche sich mit dem Unionsrecht ausführlich auseinandersetzen. Gleiches gilt in Bezug auf die Zulässigkeit der verringerten Vergütung von Bereitschaftsdienstzeiten nach § 5 Abs. 1 Satz 2 BMVergV (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 2004 - 2 C 9.03 -, juris). In den zitierten Entscheidungen hat auch das Bundesverwaltungsgericht keine Notwendigkeit einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof gesehen.
- 38
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
- 39
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.
- 40
Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
- 41
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
den Bescheid der Beklagten vom 24. Mai 2016 in der Fassung des Beschwerdebescheids vom 19. Juli 2016 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, bezüglich weiterer im Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2014 abgeleisteter 348,45 Überstunden einen Zeitausgleich in Freizeit zu gewähren, hilfsweise, dem Kläger für diese Stunden einen Betrag in Höhe von 3.582,00 € brutto zu erstatten.
die Klage abzuweisen.
Gründe
Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO.
Tenor
I. Die Berufung wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden‚ wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 15.835,62 € festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 12. Kammer – vom 25. November 2015 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt es nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
- 1
Der Kläger begehrt weiteren zeitlichen Ausgleich für in den Jahren 2011 und 2012 geleisteten Bereitschaftsdienst.
- 2
Der Kläger ist Polizeihauptkommissar bei der Bundespolizei, Bundespolizeiinspektion See … . Zu seinem Dienst gehört unter anderem eine sogenannte „106-Stunden-Streife“. Die Diensteinteilung während der Seestreifen erfolgt im Wechsel zwischen einer sechsstündigen Seewache und einer sich anschließenden sechsstündigen Freiwache rund um die Uhr. Maßgebliche Grundlage der Arbeitszeitberechnung war die Arbeitszeitregelung des Bundesministeriums des Innern gemäß Erlass BGS I 1 630 215 – 3/4 vom 21. Dezember 1995. Der vom Kläger während der Seestreifen geleistete Dienst wurde nach Nr. 4 dieses Erlasses ausgeglichen. Danach wurden für jeweils 24 Stunden Streifenfahrt auf See pauschal 17 Stunden Arbeitszeit angerechnet, die sich wie folgt zusammensetzten:
- 3
1. zwölf Stunden regelmäßige Arbeitszeit (2x6 Stunden Seewache),
- 4
2. drei Stunden pauschalierter Ausgleich für anlassbezogene Mehrarbeit,
- 5
3. zwei Stunden pauschalierter Dienstausgleich aus Fürsorgegründen (aufgrund eingeschränkter Bewegungsfreiheit während der Freiwache, räumlicher Beschränkung bei der Unterbringung, Vibration, Motorenlärm und Geruchsbelästigung).
- 6
Zugleich war geregelt, dass mit diesem pauschalierten Dienstausgleich, der im unmittelbaren Anschluss an den Einsatz gewährt wurde, sämtliche Mehrarbeit abgegolten war, auch soweit sie im Einzelfall drei Stunden überstieg. Soweit in besonderen Ausnahmefällen ein unverhältnismäßig hoher Anteil an Mehrarbeit zu leisten war, war dieser gesondert auszugleichen.
- 7
Am 22. Dezember 2014 beantragte der Kläger, die seit 2011 geleisteten Bereitschaftszeiten im Rahmen von mehrtägigen Seestreifen auf Einsatzschiffen der Bundespolizei zu 100 % als Arbeitszeit auszugleichen. Mit Bescheid vom 17. April 2015 gab die Beklagte dem Begehren des Klägers für das Jahr 2011 in Höhe von 54,45 Stunden statt und lehnte den Antrag für das Jahr 2012 ab. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein.
- 8
Zur Begründung seiner ebenfalls schon am 22. Dezember 2014 erhobenen Klage, hat der Kläger vorgetragen, dass der bei den Seestreifen geleistete Bereitschaftsdienst als volle Arbeitszeit angerechnet und ausgeglichen werden müsse. Die von der Beklagten vorgenommene Berechnung der Arbeitszeit sei fehlerhaft. Es werde die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden überschritten, so dass eine ausgleichspflichtige Zuvielarbeit vorliege.
- 9
Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in Höhe von 54,45 Stunden für das Jahr 2011 in der Hauptsache teilweise übereinstimmend für erledigt erklärt haben,
- 10
hat der Kläger beantragt,
- 11
den Bescheid der Beklagten vom 17. April 2015 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, für das Jahr 2011 einen weiteren Freizeitausgleich in Höhe von 344,25 Stunden und für das Jahr 2012 einen solchen in Höhe von 165,6 Stunden zu gewähren,
- 12
hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, seinen Antrag auf Gewährung von Freizeitausgleich für die Jahre 2011 und 2012 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
- 13
Die Beklagte hat beantragt,
- 14
die Klage abzuweisen.
- 15
Sie hat die angefochtenen Bescheide sowie ihre Berechnungsmethode verteidigt.
- 16
Mit Urteil vom 25. November 2015, auf dessen Inhalt wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie der Entscheidungsgründe verwiesen wird, hat das Verwaltungsgericht das Verfahren, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, eingestellt und im Übrigen die Klage abgewiesen.
- 17
Zur Begründung der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung ist der Kläger weiterhin der Auffassung, dass die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden überschritten sei und er einen Ausgleichsanspruch aus dem unionsrechtlichen Haftungsanspruch habe. Die Berechnungen der Beklagten und des Verwaltungsgerichts seien fehlerhaft.
- 18
In Bezug auf § 88 Satz 1 BBG trägt der Kläger vor, dass er seinen Dienst nach dem entsprechenden Dienstplan verrichtet habe, sodass es sich bei der dabei anfallenden Mehrarbeit nicht um einen Ausnahmefall im Sinne von § 88 Satz 1 BBG gehandelt habe. Im Umkehrschluss bestehe nach § 88 Satz 1 BBG auch keine Pflicht, diese Mehrarbeit ohne Vergütung zu erbringen. Eine Überschreitung von 5 Stunden in den jeweiligen Monaten sei, abgesehen von Urlaubszeiten, gegeben. Er habe im strittigen Zeitraum Mehrarbeit erbracht. Als Bundesbeamter sei er verpflichtet, 41 Stunden Dienst in der Woche zu erbringen. Maximal rechtmäßig sei Dienst inklusive Mehrarbeit bis 44 Stunden in der Woche, gearbeitet habe er aber über 48 Stunden.
- 19
Der Kläger beantragt,
- 20
das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 12. Kammer – vom 25. November 2015 zu ändern und
- 21
die Beklagte unter entsprechender Änderung ihres Bescheids vom 17. April 2015 zu verpflichten, ihm für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011 einen Freizeitausgleich von weiteren 289,8 Stunden und für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012 einen Freizeitausgleich von weiteren 165,6 Stunden zu gewähren.
- 22
Die Beklagte beantragt,
- 23
die Berufung zurückzuweisen.
- 24
Sie hält an ihrer Berechnung der Zuvielarbeit fest.
- 25
Weiterhin trägt sie vor, dass eine Mehrarbeit nach § 88 BBG ebenfalls nicht vorliege. Eine Mehrarbeit sei in den Dienstplänen bis auf die pauschalierte Form nicht eingeplant gewesen. Die pauschaliert angeordnete Mehrarbeit sei durch Freizeitausgleich abgegolten worden. Tatsächliche Mehrarbeit sei nur bei besonderen Einsatzlagen durch einen gesonderten Einsatzbefehl angeordnet und ausgeglichen worden.
- 26
Da die Freiwachen als Regenerationszeit nach Ableistung einer Seewache ausgestaltet gewesen seien, handele es sich bei ihnen nicht um angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit. Dem stehe nicht entgegen, dass nach der Erlassregelung von den täglichen Freiwachen pauschal drei Stunden als anlassbezogene Mehrarbeit auf die Arbeitszeit angerechnet worden seien. Denn es handele sich nur um eine pauschalierte Anrechnung, ohne dass eine tatsächliche Inanspruchnahme für dienstliche Aufgaben erforderlich gewesen sei oder dass überhaupt Mehrarbeit geleistet worden sei. Zu trennen sei insoweit die Anordnung von Mehrarbeit von der pauschalen Vergütung ggf. anfallender Mehrarbeit. Es habe nicht dem Bewusstsein und Willen des Dienstherrn entsprochen, dass in der Zeit der Freiwachen von allen Besatzungsmitgliedern Mehrarbeit geleistet werde, so dass es an dem Erfordernis der Ermessensausübung fehle.
Entscheidungsgründe
- 28
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die zulässige Untätigkeitsklage des Klägers auf weiteren Freizeitausgleich ist unbegründet. Er hat keinen Anspruch auf weiteren Freizeitausgleich aus § 88 Satz 2 BBG (I). Ein solcher ergibt sich auch nicht aus dem unionsrechtlichen Haftungsanspruch oder dem nationalen beamtenrechtlichen Ausgleichsanspruch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (II).
- 29
I. Ein Anspruch auf weiteren Freizeitausgleich folgt nicht aus § 88 Satz 2 BBG. Danach ist Beamten und Beamtinnen innerhalb eines Jahres für die Mehrarbeit, die sie über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus leisten, entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren, wenn sie durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht werden. Der Anspruch erfordert als gesetzlicher Anspruch zwar keine vorherige Geltendmachung (vgl. BVerwG, Urteile vom 6. April 2017 - 2 C 12.16 -, juris Rn. 40; vom 30. Oktober 2014 - 2 C 10.13 -, juris Rn. 56; vom 4. Mai 2017 - 2 C 60.16 -, juris, Rn. 14 ff.; vgl. auch Urteil vom 17. November 2016 - 2 C 23.15 -, juris, Rn. 23 ff.). Die vom Kläger geltend gemachten, noch nicht ausgeglichenen Zeiten der Freiwachen sind aber keine angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit, sondern sie sind Bestandteil seiner regulären bzw. regelmäßigen Arbeitszeit.
- 30
Mehrarbeit im Sinne des § 88 BBG ist der Dienst, den der einer Arbeitszeitregelung unterliegende Beamte aufgrund dienstlicher Anordnung oder Genehmigung zur Wahrnehmung der Obliegenheiten des Hauptamtes oder, soweit ihm ein Amt nicht verliehen ist, zur Erfüllung der einem Hauptamt entsprechenden Aufgaben über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus verrichtet (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 2004 - 2 C 61.03 -, juris, Rn. 14 f.).
- 31
Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit des Klägers betrug nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Bundes idF vom 23. Februar 2006 (Arbeitszeitverordnung – AZV) im streitigen Zeitraum 41 Stunden. Nach § 3 Abs. 5 AZV durfte die durchschnittliche Arbeitszeit 48 Stunden im Siebentageszeitraum nicht überschreiten, wenn ein Ausgleich der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit innerhalb von zwölf Monaten aufgrund zwingender dienstlicher Verhältnisse nicht möglich war. Nach § 13 AZV konnte die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen angemessen verlängert werden. Hierbei darf in dem Bezugszeitraum von zwölf Monaten die durchschnittliche Arbeitszeit 48 Stunden im Siebentageszeitraum nicht überschreiten.
- 32
Vorliegend kann dahinstehen, ob der Kläger über diese regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus Mehrarbeit geleistet hat, da es jedenfalls an der Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit seitens des Dienstherrn fehlt.
- 33
Die Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit unterliegt keinem Schriftformerfordernis, sie muss sich aber auf konkrete und zeitlich abgegrenzte Mehrarbeitstatbestände beziehen; nicht erforderlich ist, dass im Zeitpunkt der Anordnung oder Genehmigung die Anzahl der zu leistenden oder bereits geleisteten Mehrarbeitsstunden bekannt ist. Der Dienstherr entscheidet über die Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit nach Ermessen. Dabei hat er insbesondere zu prüfen, ob nach dienstlichen Notwendigkeiten überhaupt Mehrarbeit erforderlich ist und welchen Beamten sie übertragen werden soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2016 - 2 C 3.16 -, juris, Rn. 13 m.w.N.).
- 34
Gemessen an diesen Maßstäben hat die Beklagte bei den Seestreifen lediglich drei Stunden Mehrarbeit pro 24 Stunden Dienst angeordnet (Nr. 3.2. des Erlasses des Bundesministeriums des Innern BGS I 1-630 215 – 3/4 vom 21. Dezember 1995). Diese drei Stunden Mehrarbeit sind nach den (unstreitigen) Ausführungen der Beteiligten – der Nr. 4.5 des Erlasses vom 21. Dezember 1995 entsprechend – unmittelbar nach dem Einsatz ausgeglichen worden.
- 35
Darüberhinausgehend hat die Beklagte die Freiwachen als solche nicht als Mehrarbeit angeordnet. Vielmehr führt der Erlass vom 21. Dezember 1995 in Nr. 4.4. explizit aus, dass mit den angeordneten drei Stunden Mehrarbeit pro 24 Stunden sämtliche Mehrarbeit abgegolten ist. Soweit in besonderen Ausnahmefällen ein unverhältnismäßig hoher Anteil an Mehrarbeit zu leisten war, sollten die Flottillen einen gesonderten Ausgleich regeln. Um derartige besondere Ausnahmefälle geht es hier nicht.
- 36
Eine Anordnung von Mehrarbeit in Bezug auf die Freiwachen folgt auch nicht aus der Aufstellung und Praktizierung des Dienstplanes in Bezug auf die Seestreifen. Die (möglicherweise rechtswidrige) Festsetzung von Dienstzeiten in Dienstplänen stellt keine Anordnung von Mehrarbeit dar, sondern ist vielmehr die Festsetzung der regulären Arbeitszeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2003 - 2 C 28.02 -, juris, Rn. 14). Es fehlt zudem an einer für die Annahme von Mehrarbeit erforderlichen Ermessensentscheidung der Beklagten über die dienstliche Notwendigkeit der Anordnung von über die reguläre Arbeitszeit hinausgehender Mehrarbeit im Einzelfall sowie an einer Entscheidung darüber, welchem/ welcher Beamten die Mehrarbeit übertragen werden soll (vgl. hierzu Sächsisches OVG, Urteil vom 25. April 2017 - 2 A 336/15 -, juris, Rn. 22 a.E.).
- 37
II. Ein Anspruch des Klägers auf weiteren Freizeitausgleich für die Jahre 2011 und 2012 ergibt sich zudem weder aus dem unionsrechtlichen Haftungsanspruch noch aus dem nationalen beamtenrechtlichen Ausgleichsanspruch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben. Voraussetzung für diese Ansprüche ist eine rechtswidrige Inanspruchnahme des Beamten über die höchstens zulässige Arbeitszeit hinaus. Der Anspruch ist auf einen zeitlichen Ausgleich im Umfang der rechtswidrig erlangten Zuvielarbeit gerichtet (vgl. zum unionsrechtlichen Haftungsanspruch BVerwG, Urteil vom 20. Juli 2017 - 2 C 31.16 -, juris, Rn. 10 ff.; Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 26.14 -, juris, Rn. 12 ff.). Zeiten des Bereitschafsdienstes sind in vollem Umfang auszugleichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2016 - 2 C 23.15 -, juris, Rn. 25; Urteil vom 27. September 2015, aaO, Rn. 65; Urteil vom 29. September 2011 - 2 C 32.10 -, juris, Rn. 8). Beide Ansprüche setzen aber voraus, dass sie vom Beamten zuvor geltend gemacht worden sind. Auszugleichen ist die rechtswidrige Zuvielarbeit, die ab dem auf die erstmalige Geltendmachung folgenden Monat geleistet worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juli 2017, aaO, Rn. 43 ff.; Urteil vom 17. September 2015, aaO, Rn. 25 für den unionsrechtlichen Haftungsanspruch; BVerwG, Urteil vom 29. September 2011, aaO, Rn. 19 für den nationalen beamtenrechtlichen Ausgleichsanspruch). An einer solchen vorherigen Geltendmachung fehlt es, da der Antrag des Klägers aus dem Jahre 2014 datiert, mit dem er rückwirkend Freizeitausgleich für die Jahre 2011 und 2012 begehrt.
- 38
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO iVm § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
- 39
Gründe, die Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 BRRG zuzulassen, liegen nicht vor.
Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 24. Mai 2017 zuzulassen, wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil keiner der vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 5 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –) vorliegt.
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1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Dezember 2010 – 1 BvR 2011/10 –, juris Rn. 19) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente Auswirkungen auf das Ergebnis der Entscheidung haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 – 7 AV 4.03 –, juris Rn. 7 ff.). Die von dem Kläger gegen das angefochtene Urteil vorgebrachten Einwendungen, auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt (vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow [Hrsg.], VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 184, 186), lassen keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung in einem späteren Berufungsverfahren erwarten. Die Vorinstanz hat vielmehr die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger kann nicht die gerichtliche Feststellung verlangen, dass es sich bei dem von ihm zu leistenden sog. Führungsdienst vollständig um Arbeitszeit handelt.
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Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verweist der Senat zunächst gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf das Urteil des Verwaltungsgerichts. Im Übrigen lassen die gegen diese Entscheidung vom Kläger vorgebrachten Einwendungen, auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt, keine Abänderung des Urteils in einem Berufungsverfahren erwarten.
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Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 22. Januar 2009 – 2 C 90.07 –, NVwZ-RR 2009, 525) sowie des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 9. September 2003 – C-151/02 – und vom 4. März 2011 – C-258/10 –, beide juris) ist ein vollständig als Arbeitszeit zu bewertender Bereitschaftsdienst im Sinne der Richtlinie 2003/88/EG vom 4. November 2003 (ABl. L 299 S. 9) nur dann gegeben, wenn sich der Arbeitnehmer (der Beamte) im Betrieb des Arbeitgebers (des Dienstherrn) oder zumindest an einem von diesem bestimmten Ort zu einem jederzeitigen Einsatz bereithalten muss und dabei erfahrungsgemäß mit einer dienstlichen Inanspruchnahme zu rechnen ist. Diese tatbestandlichen Voraussetzungen für das Feststellungsbegehren des Klägers sind bei dem von der Beklagten bis 2013 eingerichteten Führungsdienst so offensichtlich nicht erfüllt, dass es zur Bestätigung des dies zutreffend erfassenden Urteils des Verwaltungsgerichts keines Berufungsverfahrens bedarf.
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Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, welcher der Senat folgt, ist die innere Rechtfertigung für eine Bewertung des Bereitschaftsdienstes als Arbeitszeit darin zu sehen, dass der Beamte bei dieser Art von Dienst verpflichtet ist, sich im Interesse des Dienstherrn an einem von diesem bestimmten Ort (z.B. in der Dienststelle), aufzuhalten, damit er im Bedarfsfall unmittelbar die Arbeit aufnehmen kann. Dies beeinträchtigt den Betroffenen in seiner individuellen Lebensführung so stark, dass eine Zuordnung dieser Zeit als zur Privatsphäre des Beamten gehörend auszuschließen ist. Demgegenüber sind Zeiten einer Rufbereitschaft mit Ausnahme der Zeiten der Heranziehung zur Dienstleistung (vgl. § 7 Abs. 2 der Arbeitszeitverordnung Rheinland-Pfalz vom 9. Mai 2006 [GVBl. S. 200] – ArbZVO –) infolge ihres geringeren Grades der dienstlichen Inanspruchnahme und der geringfügigeren Beeinträchtigung der individuellen Lebensführung keine Arbeitszeit. Während der Rufbereitschaft braucht der Beamte, soweit er nicht zu einem Einsatz herangezogen wird, nicht nur keine dienstlichen Aufgaben wahrzunehmen, er ist in der freien Gestaltung dieser Zeit auch im Übrigen deutlich weniger erheblichen Einschränkungen unterworfen. Er kann in einem räumlichen Bereich, innerhalb dessen er nur den Dienst kurzfristig aufnehmen können muss, seinen Aufenthaltsort frei wählen und jederzeit wechseln. Im Unterscheid zum Bereitschaftsdienst ist die Rufbereitschaft daher der Privatsphäre des Beamten zuzuordnen. In diese greift die Rufbereitschaft zwar insoweit ein, als sich der Beamte während ihrer Dauer nicht beliebig weit vom Dienstort entfernen darf und seinen Aufenthalt so wählen muss, dass er erreichbar ist. Diese Einschränkung der grundsätzlichen Befugnis des Beamten, außerhalb der regelmäßigen Dienstzeit frei über seine Zeit verfügen zu können, greift aber objektiv betrachtet nur in einem sehr geringen Maße in die individuelle Lebensführung des Beamten ein (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 1979 – 6 C 7.78 –, BVerwGE 59, 45 [47] sowie Urteil vom 22. Januar 2009, a.a.O.).
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Der Kläger kann sich in den Zeiten seiner Rufbereitschaft sowohl im Stadtgebiet von B. als auch in gewissen Grenzen darüber hinaus frei bewegen, wobei er selbstbestimmt nicht nur über seinen Aufenthaltsort, sondern auch über die Dauer und die konkreten Umstände des jeweiligen Aufenthaltes entscheidet. In Abweichung von einer Anwesenheitspflicht in der Dienststelle ist es ihm grundsätzlich möglich, Freunde und Bekannte zu treffen, sich der Familie zu widmen und alltäglichen Dingen im eigenen Lebenskreis nachzugehen. Soweit er hierbei bedingt durch die zu gewährleistende Einsatzbereitschaft gewisse Einschränkungen hinnehmen muss, z.B. ein größeres räumliches Entfernen vom Dienstfahrzeug, die Aufnahme einer nicht jederzeit beendbaren Tätigkeit sowie das Aufsuchen eines generell den Zweck der Rufbereitschaft gefährdenden Bereichs zu unterlassen, behindern ihn diese Umstände in einem deutlich geringeren Maße als die Anwesenheitspflicht an einer vom Dienstherrn bestimmten und gerade nicht der privaten Lebensführung dienenden Stelle. Daran ändert auch das Mitführen des Dienstfahrzeugs nichts (so auch OVG NRW, Beschluss vom 18. Januar 2017 – 6 A 2609/15 –, juris Rn. 12).
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Entgegen der Auffassung des Klägers sind die Belastungen, die er wegen des Führungsdienstes nach seinen Angaben im Zulassungsantrag „erdulden und ertragen“ müsse, in ihrer Intensität daher nicht so schwerwiegend, dass er sich in einer den Sachverhalten der vorgenannten Gerichtsverfahren vergleichbaren Weise an einem vom Beklagten bestimmten Ort aufzuhalten hätte. Das Gegenteil ist der Fall. Der Kläger kann seinen Aufenthaltsort während des Führungsdienstes in einem Radius, der lediglich durch die zwanzig Minuten begrenzt wird, innerhalb derer er am Einsatzort sein muss, nach seinem freien Willen bestimmen. Insofern hat die Beklagte bereits erstinstanzlich unwidersprochen vorgetragen, dass in einem Einzelfall der Führungsdienst von dem Betreffenden sogar von dem mehrere Kilometer entfernten Ort C. aus wahrgenommen worden sei.
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Nicht nachvollziehbar sind demgegenüber die vom Kläger angeführten Einschränkungen, aus denen er herleiten will, die Beklagte bestimme in Wirklichkeit auch während des Führungsdienstes seinen Aufenthaltsort. Selbstverständlich kann der Kläger während des Führungsdienstes einkaufen gehen, kulturelle Veranstaltungen besuchen und sich „vereins- und hobbytechnisch“ betätigen. Er muss lediglich dafür Sorge tragen, dass er während dieser Aktivitäten über das Mobiltelefon oder über das ihm vom Beklagten überlassene Funkgerät erreichbar ist. Dabei kann er sich selbstverständlich auch in seinem gesamten häuslichen und sonstigen privaten Bereich frei bewegen. Auch außerhalb des häuslichen Privatbereichs werden ihm vom Beklagten keinerlei Vorgaben gemacht, wo er sich aufzuhalten habe, um über Mobiltelefon oder Funk erreichbar zu sein. Die vom Kläger demgegenüber vorgetragene Argumentation (im Fitness-Studio herrsche ein „Handy-Verbot“, beim Spazierengehen mit seinem Hund gerate er stets in ein „Funkloch“ etc.) würde im Ergebnis dazu führen, dass jede Rufbereitschaft vollständig als Arbeitszeit zu bewerten und zu vergüten bzw. in Freizeit auszugleichen wäre. Im Extremfall müsste der Beklagte dem Kläger die zwölfstündige Rufbereitschaft selbst in den nicht seltenen Fällen, in denen dieser überhaupt nicht in Anspruch genommen wurde, vollständig als Arbeitszeit vergüten. Dass damit eine massive Schlechterstellung der einen regulären Dienst leistenden Beamten einhergehen würde, liegt auf der Hand.
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Dies gilt umso mehr, als die Beklagte dem Kläger jeden tatsächlichen Einsatz ab 37 Minuten vollständig als Dienstzeit anrechnet und ihm – über § 7 Abs. 2 ArbZVO hinausgehend – ein Viertel des Führungsdienstes entweder in Freizeitausgleich oder durch Vergütung anrechnet. Die vom Kläger demgegenüber vorgebrachten Belastungen erscheinen – etwa im Hinblick auf die von ihm geschilderten Beschränkungen im Fitnessstudio und den Spaziergängen mit seinem Hund, bei denen er stets in ein „Funkloch“ gerate – in einem erheblichen Umfang konstruiert. Sie gehen bei lebensnaher Betrachtung an den tatsächlichen Gegebenheiten einer lediglich telefonisch zu gewährleistenden Ansprechbarkeit erkennbar vorbei.
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Abweichendes ergibt sich auch nicht aus dem vom Kläger zur Begründung seiner Rechtauffassung herangezogenen Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden- Württemberg vom 26. Juni 2013 (4 S 94/12, juris). In dieser Entscheidung wird die Alarmbereitschaft eines Einsatzleiters der Feuerwehr als Bereitschaftsdienst angesehen, obwohl diese von zu Hause verrichtet worden war. Dies wird allerdings auf die konkrete Ausgestaltung des Dienstes und der ihm innewohnenden Sachzwänge gestützt (vgl. VGH BW, Urteil vom 26. Juni 2013 a.a.O., Rn. 18). Unabhängig davon, ob man der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs folgt, dass von dem vom Bundesverwaltungsgericht für die Annahme von Bereitschaftsdienst aufgestellten Erfordernis des Aufenthalts an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort außerhalb des Privatbereichs abgewichen werden könne, erweisen sich die für diese Rechtsauffassung vom VGH Baden-Württemberg in der Entscheidung tragend gemachten Einzelfallumstände nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar. Der Kläger des dortigen Verfahrens war durchschnittlich wochentags zu sechs bis acht Einsätzen je Woche und weiteren ein bis zwei Einsätzen an Samstagen und Sonntagen herangezogen worden. Seine Alarmierung stellte nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs die Regel und nicht die Ausnahme dar. Ihr dienstliches Gepräge erhalte die Wartezeit des Einsatzleiters vom Dienst gerade dadurch, dass der dortige Kläger mit einer Alarmierung und einer sofortigen Einsatzübernahme in prognostisch verlässlicher Regelmäßigkeit rechnen müsse und sich nicht – wie vorliegend – darauf einrichten könne, nur vereinzelt zum Dienst herangezogen zu werden (vgl. hierzu erneut OVG NRW, Beschluss vom 18. Januar 2017, a.a.O.).
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2. Der Zulassungsantrag des Klägers dringt auch insoweit nicht durch, als dieser gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO geltend macht, die Rechtssache weise besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf. Besondere Schwierigkeiten in diesem Sinne liegen nur dann vor, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers gegen das erstinstanzliche Urteil in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht Fragen von solcher Komplexität betreffen, dass sie nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren zu beantworten sind, sondern der Klärung in einem Berufungsverfahren bedürfen. Dies trifft hier jedoch nicht zu. Vielmehr sind die aufgeworfenen Rechtsfragen allesamt, wie aufgezeigt, im Zulassungsverfahren zu beantworten.
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3. Die Rechtssache weist auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung setzt voraus, dass die Rechtssache eine – in der Zulassungsbegründung zu bezeichnende – konkrete, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des materiellen Rechts aufwirft, die bislang nicht geklärt ist und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Rechtsfortbildung der Klärung im Berufungsverfahren bedarf. Dies ist in der Begründung des Zulassungsantrags darzulegen (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Eine obergerichtliche Klärung durch eine Entscheidung des Berufungsgerichts ist allerdings dann nicht erforderlich, wenn sich die aufgeworfene Rechtsfrage auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne Weiteres beantworten lässt (stRspr, vgl. zum insoweit inhaltsgleichen Revisionsgrund in § 132 Abs. 3 Nr. 1 VwGO: BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 – 8 B 78.61 –, BVerwGE 13, 90 [91]; vom 24. August 1999 – 4 B 72.99 –, BVerwGE 109, 268 [270]; vom 2. Februar 2011 – 6 B 37.10 –, NVwZ 2011, 507 Rn. 2; vom 29. Dezember 2014 – 2 B 110.13 –, ZBR 2015, 170 und vom 19. Januar 2016 – 2 B 44.14 –, Rn. 8, juris). Dies ist hier der Fall, da die entscheidungserheblichen Rechtsfragen, wie oben unter 1. dargelegt, in der verwaltungsgerichtlichen und europäischen Rechtsprechung geklärt sind.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Entscheidung über die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
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wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.