Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 12. Okt. 2017 - Au 2 K 16.1500

published on 12/10/2017 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 12. Okt. 2017 - Au 2 K 16.1500
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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin hat am 26. Februar 2016 mit Wirkung zum 1. März 2016 bei der Stadt ... unter der Betriebsadresse,, die gewerbliche Tätigkeit „Kryolipolyse (Fettvereisung lokaler Fettpölsterchen) und Hautstraffung, Ästhetik, Bereich Bodyforming“ als Gewerbe unter der Firma „...“ angemeldet. Sie verwendet hierzu das „Cryolipolyse-System Z Lipo“ der Firma ... GmbH. Das Gerät weist zehn variierbare Vakuumstufen (konstant oder gepulst) und einen einstellbaren Temperaturbereich von 5 °C bis -10 °C auf. Die Kryolipolyse-Behandlung wurde durch einen Internetauftritt (www.....com) beworben. Darin ist u.a. darauf hingewiesen worden, dass Dr. med. ... beratender Arzt bei ... sei. Die Klägerin ist nicht im Besitz einer Heilpraktikererlaubnis.

Nachdem dem Landratsamt ... aufgrund der Internetwerbung der Klägerin bekannt wurde, dass diese das Verfahren zur nachhaltigen Fettreduktion an spezifischen Problemzonen (Kryolipolyse) ausführt, wurde sie mit Schreiben vom 30. August 2016 darauf hingewiesen, dass die Anwendung der Kryolipolyse an Menschen ohne eine Heilpraktikererlaubnis nicht erlaubt sei und diese Anwendungen nur unter ständiger Aufsicht einer verantwortlichen Person mit Heilkundeerlaubnis (Arzt oder Heilpraktiker) in deren Auftrag und unter deren voller Verantwortung durchgeführt werden darf. Die Behörde forderte für die weitere Ausführung der Kryolipolyse-Behandlung durch die Klägerin bis spätestens 8. September 2016 einen schriftlichen Nachweis, dass das Verfahren ab diesem Zeitpunkt nur unter ständiger Aufsicht einer verantwortlichen Person mit Heilkundeerlaubnis in deren Auftrag und deren voller Verantwortung stattfinde.

Mit Schreiben des Landratsamts ... vom 21. September 2016 wurde die Klägerin aufgefordert, der Behörde bis 27. September 2016 entweder einen Nachweis beizubringen, dass die Kryolipolyse unter ständiger Aufsicht einer verantwortlichen Person mit Heilkundeerlaubnis angewandt wird oder die beigelegte Erklärung unterschrieben zurückzusenden, dass die Ausübung der Kryolipolyse zukünftig unterlassen werde. Gleichzeitig wurde ihr Gelegenheit gegeben, sich wegen der beabsichtigten Untersagungsverfügung bis zu dem genannten Termin zu äußern. Eine Stellungnahme erfolgte jedoch nicht.

Daraufhin wurde der Klägerin mit Bescheid des Landratsamts ... vom 10. Oktober 2016 die Fortsetzung des Verfahrens der Kryolipolyse in den Geschäftsräumen der Fa. „...“ untersagt (Ziff. 1.). Ihr wurde aufgegeben, die Anwendung der Kryolipolyse unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheids einzustellen (Ziff. 2.). Der Klägerin wurde für den Fall, dass sie der sich aus Ziffer 2 des Bescheids ergebenden Verpflichtung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommen sollte, ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 EUR zur Zahlung angedroht (Ziff. 3.). Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 des Bescheids wurde angeordnet (Ziff. 4). Der Klägerin wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt. Es wurde eine Gebühr in Höhe von 100,00 EUR festgesetzt sowie die Klägerin zum Ersatz der behördlichen Auslagen von 2,41 EUR verpflichtet (Ziff. 5.).

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Anordnung auf Art. 7 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 LStVG stütze. Sicherheitsbehörden könnten nach Art. 7 Abs. 2 LStVG zur Erfüllung ihrer Aufgaben für den Einzelfall u.a. Anordnungen treffen, um rechtswidrige Taten, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder einer Ordnungswidrigkeit verwirklichen, zu verhüten oder zu unterbinden, Gefahren abzuwehren oder Störungen zu beseitigen, die Leben, Gesundheit oder die Freiheit von Menschen oder Sachwerte, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten erscheint, bedrohen oder verletzen. Gemäß § 1 des Heilpraktikergesetzes (HeilPrG) bedürfe derjenige, der Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben wolle, der Erlaubnis. Ausübung der Heilkunde im Sinne des Heilpraktikergesetzes sei jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden von Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt werde. Die Anwendung der Kryolipolyse falle unter die erlaubnispflichtige Ausübung von Heilkunde, da für die ordnungsgemäße Anwendung des Verfahrens medizinische Fachkenntnisse erforderlich seien. Verrichtungen, die nicht medizinisch indiziert seien und grundsätzlich zu kosmetischen Zwecken durchgeführt würden, unterlägen der Erlaubnispflicht nach § 1 Abs. 1 HeilprG dann, wenn sie ihrer Methode nach einer ärztlichen Krankenbehandlung gleichkämen, nach allgemeiner Auffassung ärztliche Fachkenntnisse voraussetzten und gesundheitliche Schädigungen verursachen könnten. Ärztliche Fachkenntnisse könnten erforderlich sein im Hinblick auf das Ziel, die Art oder die Methode der Tätigkeit oder auch schon im Hinblick auf die Feststellung, ob im Einzelfall mit einer Behandlung begonnen werden dürfe, ohne dass der Patient durch die Verrichtung selbst unmittelbar Schaden nehme. Tätigkeiten, welche isoliert betrachtet keine ärztlichen Fachkenntnisse voraussetzten, würden unter die Erlaubnispflicht des Heilpraktikergesetzes fallen, wenn sie erhebliche Gesundheitsgefahren zur Folge haben könnten. Entscheidend sei stets, ob die Tätigkeit ihrer Methode nach oder weil ihre sachgerechte Anwendung eine hinreichende diagnostische Abklärung und damit ärztliche oder medizinische Fachkenntnisse voraussetze, gesundheitliche Schäden für Patienten verursachen könne. Bei der Kryolipolyse fänden sich Hinweise auf Kontraindikationen wie Kälte- oder Druckurtikaria, Kryoglobulinämie oder Fettgewebs- oder Herzerkrankungen, bei welchen das Verfahren nicht angewendet werden dürfe, da es sonst zu gesundheitlichen Schädigungen der Kunden kommen könne. Sowohl die Kontraindikationen, als auch die Sicherheitshinweise zeigten deutlich auf, dass die Behandlungsform gesundheitliche Risiken berge und es zu schweren gesundheitlichen Schädigungen der Kunden kommen könne, sollte eine Kontraindikation nicht rechtzeitig festgestellt oder die Sicherheitshinweise nicht ordnungsgemäß befolgt werden. Zudem würden im Rahmen der Kryolipolyse-Behandlung Fettzellen zerstört, wodurch eine gründliche Anamnese vor Durchführung der Behandlung erforderlich sei, um Schädigungen wie Gewebsnekrosen, Störungen im Lymphabfluss oder Fettembolie ausschließen zu können. Aufgrund der vielfältigen Risiken und Kontraindikationen bedürfe die Ausübung der Kryolipolyse einer Heilkundeerlaubnis. Grund dafür sei u.a. die Zerstörung von Körperzellen durch die starke Abkühlung des Gewebes, wie sie sowohl bei der Apoptose als auch bei der Nekrose eindeutig erfolge. Als tatsächlich nachgewiesene Nebenwirkungen seien außerdem „blaue Flecken“ aufgeführt, welche auf verletzte oder zerstörte Blutgefäße hinweisen würden. Wenn benachbarte Blutgefäße, Fettzellen und andere Fettgewebe verletzt oder zerstört würden, seien neben den bekannten anderen Nebenwirkungen auch Fettembolien möglich. Dies habe zur Folge, dass für die Anwendung der Kryolipolyse eine Heilpraktikererlaubnis nach § 1 Abs. 1 HeilprG erforderlich sei, da für die Feststellung von Kontraindikationen medizinische Fachkenntnisse unerlässlich seien. Ohne diese seien gravierende gesundheitliche Schädigungen der Kunden mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Die Ausübung von Heilkunde, ohne zur Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt zu sein und ohne eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 HeilprG zu besitzen, stelle gemäß § 5 HeilprG eine Straftat dar. Die weitere Begehung dieser Straftat könne aufgrund der Uneinsichtigkeit der Klägerin nur mittels eines förmlichen Untersagungsbescheids verhindert werden. Das Landratsamt ... habe die Anordnung nach pflichtgemäßem Ermessen erlassen, um sicherzustellen, dass die Klägerin die unerlaubte Ausübung der Heilkunde einstelle. Ferner solle damit die zukünftige Beachtung der gesetzlichen Vorgaben erreicht werden. Die Anordnung wahre den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Ein milderes Mittel sei nicht in Betracht gekommen, da die Klägerin nicht freiwillig bereit gewesen sei, die von ihr angebotene Anwendung der Kryolipolyse zu unterlassen. Das an der Einhaltung der Vorschriften zur Ausübung der Heilkunde zum Schutz der Gesundheit der Kunden bestehende öffentliche Interesse überwiege das individuelle Interesse der Klägerin, von der Anwendung dieser Vorschriften verschont zu bleiben. Die Zwangsgeldandrohung beruhe auf Art. 29, 31 und 36 VwZVG. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei notwendig, da das öffentliche Interesse an der sofortigen Untersagung der Heilkunde durch die von der Klägerin ausgehende Gefahr für die Volksgesundheit höher einzustufen gewesen sei als deren private Interessen an der Berufsausübung. Die von ihr ausgeübte Heilkunde stelle eine unmittelbare Gefahr für die Gesundheit und das Leben anderer dar. Die Kostenentscheidung beruhe auf Art. 1, 2, 6 und 10 KG.

Am 26. Oktober 2016 ließ die Klägerin hiergegen Klage erheben mit dem Antrag,

die Anordnung vom 10. Oktober 2016 aufzuheben.

Zur Begründung wurde dargelegt, dass die Klägerin studierte Ökonomin und fortgebildete Pharmareferentin mit mehrjähriger Berufserfahrung im Bereich der Pharmazie und seit einiger Zeit als Inhaberin eines Instituts für Kryolipolyse tätig sei. Sie benutze seit März 2016 das Gerät „Z Lipo“ des Herstellers ... GmbH zum Zweck der Fettreduktion bei Kunden im Rahmen eines sog. Bodyforming. Die unter Bezugnahme auf ein Schreiben der Regierung von ... vom Beklagten vertretene Auffassung, dass es durch die Abkühlung der Haut unter den Gefrierpunkt wie auch durch das Zerstören von Fettzellen zu erheblichen Gesundheitsschädigungen kommen könne, treffe nicht zu. Dies ergebe sich aus der Stellungnahme von Dr. med. ... vom 5. September 2016. Daraus werde deutlich, dass es nicht zu Nekrosen kommen könne, sondern allein zu sogenannten Zellapoptosen. Das Absterben der Fettzellen ohne Beschädigung der Membran führe lediglich zu einem natürlichen Abbau der Zellen über einen Zeitraum von drei bis sechs Monaten. Eine solche Methode unterliege nicht der Erlaubnispflicht nach § 1 HeilprG. Bei der Anwendung handle es sich lediglich um eine kosmetische Behandlung, da sie weder medizinisch indiziert sei, noch zu körperlichen Leiden führen könne. Das verwendete Gerät sei aufgrund seiner technischen Ausgestaltung nicht geeignet, eine Gesundheitsgefährdung bei den Kunden der Klägerin hervorzurufen. Aufgrund ihrer Ausbildung sei sie durchaus in der Lage, eine rein kosmetische Anwendung von der Behandlung krankhafter Ödeme abzugrenzen und letztere fachmedizinischem Personal zu überlassen. Es sei auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin ihr Institut in den Räumlichkeiten eines Mediziners eingerichtet habe. Im Falle von Zweifelsfragen oder akuten gesundheitlichen Veränderungen bei Kunden könne auf die sofortige fachärztliche medizinische Hilfe vor Ort zurückgegriffen werden. Der Beklagte unterlasse jede Differenzierung der verwendeten Geräte und deren Anwendungsbereiche. Aufgrund der ärztlichen Stellungnahme von Dr. med. ... und in Zusammenschau mit dem Datenblatt des Geräteherstellers ... GmbH werde deutlich, dass eine Gefährdung der Kunden an deren Gesundheit vollständig ausgeschlossen sei. Dies sei vom Beklagten nicht überprüft worden. Die Anordnung sei weder ermessensgerecht, noch verhältnismäßig. Der Beklagte habe sich nicht über die technischen Rahmenbedingungen sowie die Anwendung der Geräte informiert. Er habe es auch unterlassen, durch Befragung des Herstellers oder das Vorführen der Geräte durch den Hersteller bzw. weitere ärztliche Gutachten zu klären, ob es überhaupt zu einer gesundheitlichen Gefährdung von Kunden kommen könne. Durch die rechtswidrige Anordnung werde in die Berufsfreiheit der Klägerin eingegriffen.

Der Beklagte wandte sich mit Schreiben des Landratsamts ... vom 4. November 2016 gegen das Klagebegehren. Für ihn ist beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Schreiben des Landratsamts ... vom 8. November 2016 wird vorgetragen, dass das Verfahren der Kryolipolyse unter den Begriff der Heilkunde falle. Die Ausübung der Heilkunde liege vor, wenn die Tätigkeit ärztliche oder medizinische Fachkenntnisse erfordere und die Behandlung – bei generalisierender und typisierender Betrachtung der in Rede stehenden Tätigkeit – gesundheitliche Schädigungen verursachen könne. Auch kosmetische Behandlungen gesunder Menschen könnten als Heilkunde zu qualifizieren sein. Zudem gehöre zur Ausübung der heilkundlichen Tätigkeit ausdrücklich auch die Feststellung, ob mit der Behandlung begonnen werden dürfe. Die Ausübung von Heilkunde durch kosmetische Behandlungen sei bislang u.a. bei Faltenunterspritzungen, Botox-Injektionen, Zahnbleaching und Zahnreinigung durch ein Wasserpulverstrahlgerät und insbesondere auch bei Fettreduktion durch Ultraschallanwendungen angenommen worden. Bei der Kryolipolyse handle es sich um ein Verfahren zur Fettreduktion und Körperformung durch lokale Anwendung von Kälte zu kosmetischen Zwecken. Es handle sich um eine nichtinvasive Technik, bei der die Haut mit dem unerwünschten Fettgewebsanteil in ein Gerät eingesaugt und zwischen Kühlplatten gezogen werde. Über diese Kühlplatten werde das Gewebe kontrolliert auf ca. 4 C heruntergekühlt und diese Temperatur über eine Stunde gehalten. Nach den Aussagen der Gerätehersteller würde bei den kälteempfindlichen Fettgewebszellen ein natürlicher Absterbe-Prozess in Gang gesetzt. Sie würden innerhalb von zwei bis vier Monaten vom Körper abgebaut, während die Haut- und Bindegewebszellen die Kälte unbeschadet überstehen könnten. Die zahlreichen Kontraindikationen und Vorsichtsmaßnahmen bei der Behandlung stellten allerdings einen nicht unerheblichen Risikofaktor im Rahmen der Behandlung dar. Sowohl für die Feststellung, ob im Einzelfall mit der Behandlung begonnen werden dürfe, als auch für die ordnungsgemäße Anwendung seien daher medizinische Fachkenntnisse erforderlich. Bei der Kälteanwendung könne es neben Blutergüssen, Hautrötungen und Taubheitsgefühl möglicherweise zu Gewebeschädigungen bis hin zu Nekrosen kommen. Damit dürfte die mögliche gesundheitliche Beeinträchtigung beim Kunden eine Erheblichkeitsschwelle erreichen bzw. überschreiten. Dies habe zur Folge, dass die Kryolipolyse allgemein dem Begriff der Heilkunde unterfalle. Dies gelte auch bei Verwendung des Geräts „Z Lipo“. Selbst bei Berücksichtigung der Angaben des Geräteherstellers und der Aussagen des Dr. med. ... müsse an der Einschätzung festgehalten werden. Angesichts der Liste der von der Klägerin selbst aufgeführten Kontraindikationen könne nicht mehr von einer ungefährlichen Behandlung ausgegangen werden. Es handle sich bei den zu einer Kontraindikation führenden Erkrankungen um solche, die nicht mit bloßem Auge und für Laien erkennbar seien. Da auch bislang nicht entsprechend diagnostizierte Personen geschützt werden müssten, sei eine eingehende Anamnese notwendig. Aus den Angaben des Geräteherstellers sei ersichtlich, dass zehn verschiedene Vakuumstufen einstellbar seien und die Genauigkeit der angewählten Temperatur ein wesentlicher Aspekt für Behandlungserfolg und Sicherheit sei. Die Entscheidung, welche Temperatur für eine konkrete Person einzustellen sei, erfordere aber wiederum gewisse medizinische Fachkenntnisse, um das Risiko für die zu behandelnde Person so weit wie möglich zu reduzieren. Aus der Stellungnahme von Dr. med. ... ergebe sich, dass eine Vordiagnostik zur Feststellung bestimmter Krankheitsbilder unabhängig von einer beabsichtigten Kryolipolyse in einer Arztpraxis erfolgen könne. Daneben unterstelle er, dass die Kontraindikationen den Betroffenen stets bekannt seien, wobei man aber zur Sicherheit eine Bescheinigung des Hausarztes anfordern könne. Auch die Ausbildung der Klägerin als Pharmareferentin rechtfertige keine Ausnahme von der Erlaubnispflicht. Die persönliche Qualifikation für die Durchführung der Kryolipolyse sei nicht ausreichend. Patienten, bei denen eine Kryolipolyse angewendet werde, vertrauten darauf, dass in Anbetracht der gesundheitlichen Risiken nicht nur eine fachlich korrekte Gerätebedienung erfolge, sondern auch medizinische Grundkenntnisse vorhanden seien, die mit mindestens einer erfolgreich absolvierten Heilpraktikerprüfung erworben wurden. Der Pharmareferent fungiere ausweislich der diesbezüglich geltenden berufs- und prüfungsrechtlichen Bestimmungen primär als Bindeglied zwischen den Pharmaunternehmen und Angehörigen der Heilberufe. Im Mittelpunkt von Ausbildung und Prüfung stünden Arzneimittel und die Kommunikation mit Angehörigen der Heilberufe. Es gehe nicht darum, bei einem konkreten Patienten Krankheitsbilder zu erkennen und eine Anamnese durchzuführen, um auf dieser Grundlage eine Entscheidung über die Risiken einer Behandlung im Einzelfall zu treffen. Auch eine Einweisung in die Bedienung des Geräts unter Aufsicht von Vertretern der Herstellerfirma biete keine hinreichende Gewähr dafür, dass die Behandlung am konkreten Patienten gefahrfrei durchgeführt werden könne. Die vorgetragene räumliche Nähe eines Arztes zur Klärung von Zweifelsfragen sei ebenso wenig ausreichend für eine erlaubnisfreie Tätigkeit, denn das Vorliegen einer Zweifelsfrage entscheide die Klägerin.

Ein gleichzeitig mit der Klageerhebung gestellter Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes blieb erfolglos. In dem Beschluss (VG Augsburg, B.v. 9.1.2017– Au 2 S 16.1501 – juris Rn. 23) ist dargelegt, dass im vorliegenden Fall in die Interessengewichtung und Interessenabwägung einzustellen gewesen sei, dass bei der Anwendung des Geräts „Z Lipo“ zur Durchführung der Kryolipolyse-Behandlung nach den amtsärztlichen Feststellungen gesundheitliche Beeinträchtigungen nicht unerheblicher Art der Kunden nicht ausgeschlossen werden könnten (z.B. Nekrosen). Diese Einschätzung, der aufgrund der gesetzlichen Aufgabenzuweisungen nach Art. 1 Abs. 3 Nr. 1, Art. 8, Art. 11, Art. 12 Abs. 1 Satz 3 GDVG besonderes Gewicht beizumessen sei, habe – auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Dr. med. ... vom 5. September 2016 – nicht in ausreichender Weise entkräftet werden können. Insbesondere erscheine es auch trotz der Ausbildung der Anwenderin als Pharmareferentin, der – jedenfalls zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids gegebenen – räumlichen Nähe eines Arztes und der in erster Linie kosmetischen Zielsetzung der Behandlung nicht ausgeschlossen, dass bei den Kunden Gesundheitsschädigungen einträten, wenn z.B. unerkannte Kontraindikationen der vom Hersteller selbst aufgelisteten Art vorliegen und es ausschließlich ihr obliege, zu entscheiden, ob ein Arzt beigezogen werde. Darüber hinaus erschienen die für die gesundheitliche Unbedenklichkeit bedeutsamen Anwendungsmöglichkeiten des verwendeten Geräts „Z Lipo“ – selbst bei ordnungsgemäßer Einweisung in dessen Bedienung durch den Hersteller – und die mit der Durchführung einer Kryolipolyse-Behandlung verbundenen möglichen Nebenwirkungen (s. hierzu die Berichte zu entsprechenden medizinischen Studien von Dr. med. Matthias Sandhofer/Dr. med Martina Sandhofer/Dr. med. Ruth Sandhofer-Novak/Dr. med. Patrick Schauer, Zur Kryolipolyse in der dermatologischen Praxis, Kosmetische Medizin 3.13, S. 22-25 und Dr. med. Elisabeth Hauenstein, Zur Kryolipolyse unter besonderer Berücksichtigung allgemeinärztlich/internistischer Risikofaktoren, Kosmetische Medizin 4.14, S. 26-28) medizinische Kenntnisse erforderlich zu machen. Schließlich sei auch zu berücksichtigen, dass es sich bei § 5 HeilPrG um ein potentielles Gefährdungsdelikt handelt, zu dessen Verwirklichung es ausreiche, dass die unerlaubte Heilbehandlung bei genereller Betrachtung der konkreten Tatumstände gefahrgeeignet sein kann (BGH, U.v. 22.6.2011 – 2 StR 580/10 – juris). In Anbetracht der mit der Kryolipolyse-Behandlung einhergehenden möglichen Gesundheitsgefahren erscheine es auch unter Beachtung des Gewichts von Art. 12 GG und der zu erwartenden finanziellen Einbußen interessengerecht, dass das Aussetzungsinteresse für die Dauer des Hauptsacheverfahrens vorläufig hinter das Vollzugsinteresse zurückzutreten habe.

Für die Klägerin wurde mit Schriftsatz vom 23. November 2016 vorgetragen, dass ein nur geringfügiges Gefahrenmoment unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht ausreiche, um eine Tätigkeit von einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 HeilprG abhängig zu machen. Heilkundliche Verrichtungen, die keine nennenswerten Gesundheitsgefahren zur Folge haben könnten, fielen nicht unter diese Erlaubnispflicht. Der Beklagte habe zur Klärung des Sachverhalts kein Gutachten oder sonstigen Sachverständigenrat eingeholt. Im Übrigen habe der Beklagte das Verfahren der Kryolipolyse missverstanden. Es werde weder die Zellmembran zerstört, noch intrazelluläres Plasma freigesetzt. Die Annahme, dass es zu Nekrosen kommen könne, sei unzutreffend und gehe von der Verwendung eines Geräts der Fa. Atos aus. Ein solches werde jedoch von der Klägerin nicht verwendet. Bei den von der Behörde angeführten Kontraindiktionen handle es sich um solche, die beispielsweise auch bei der Tätigkeit von Tätowierern zu beachten seien. Deren Dienstleistungen würden jedoch nicht untersagt.

Mit Schreiben des Landratsamts ... vom 14. Dezember 2016 wurde unter Vorlage der Gewerbe-Abmeldungserklärung der Klägerin vom 7. Dezember 2016 die Abmeldung des bei der Stadt ... am 26. Februar 2016 angemeldeten Gewerbes mit Ablauf des 31. Dezember 2016 und die Verlegung der Betriebsstätte in die Stadt ... (...) mitgeteilt.

Am 12. Oktober 2017 fand mündliche Verhandlung statt. Die Sache wurde mit den Parteien in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erörtert. Ltd. Medizinaldirektor Dr., Leiter des Geschäftsbereichs „Öffentlicher Gesundheitsdienst“ beim Landratsamt ..., wurde informell gehört. Die Parteien wiederholten die bereits schriftsätzlich gestellten Klageanträge.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorliegenden Gerichts- und Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid des Landratsamts ... vom 10. Oktober 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, § 114 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die Untersagungsanordnung ist Art. 7 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 LStVG. Danach kann das Landratsamt ... als zuständige Sicherheitsbehörde (Art. 3 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 GDVG) die notwendigen Anordnungen treffen, um rechtswidrige Taten, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder einer Ordnungswidrigkeit verwirklichen, zu verhüten oder zu unterbinden und um Gefahren abzuwehren oder Störungen zu beseitigen, die Leben oder Gesundheit von Menschen bedrohen oder verletzen. Ein solcher Fall liegt hier vor, da die Klägerin durch die Anwendung der Kryolipolyse bei Kunden mittels des Geräts „Z Lipo“ des Herstellers ... GmbH gegen § 5 HeilPrG verstößt. Nach § 5 HeilPrG wird derjenige, der ohne zur Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt zu sein und ohne eine Erlaubnis nach § 1 HeilPrG zu besitzen, die Heilkunde ausübt, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft (s. hierzu BGH, U.v. 22.6.2011 – 2 StR 580/10 – NJW 2011, 3591).

Ausübung der Heilkunde nach § 1 Abs. 2 HeilprG ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen. Wegen der mit dem Erlaubniszwang verbundenen Beschränkung der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG fallen darunter nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur solche Heilbehandlungen, die nach allgemeiner Auffassung ärztliche Fachkenntnisse erfordern und gesundheitliche Schäden verursachen können. Ärztliche Fachkenntnisse können erforderlich sein im Hinblick auf das Ziel, die Art oder die Methode der Tätigkeit oder auch schon im Hinblick auf die Feststellung, ob im Einzelfall mit der Behandlung begonnen werden darf, ohne dass der Patient durch die Verrichtung selbst unmittelbar Schaden nimmt. Auch Tätigkeiten, die für sich gesehen ärztliche Fachkenntnisse nicht voraussetzen, fallen unter die Erlaubnispflicht, wenn sie nennenswerte Gesundheitsgefährdungen zur Folge haben können. Dazu zählen auch mittelbare Gefährdungen, wenn durch die Behandlung ein frühzeitiges Erkennen ernster Leiden verzögert wird und die Wahrscheinlichkeit einer solchen Gefährdung nicht nur geringfügig ist. Eine solche Gefahr besteht dann, wenn die in Rede stehende Heilbehandlung als eine die ärztliche Berufsausübung ersetzende Tätigkeit erscheint (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 11.11.1993 – 3 C 45.91 – BVerwGE 94, 269 m.w.N.). Je weiter sich dabei das Erscheinungsbild des Heilkunde Ausübenden von der medizinischen Behandlung entfernt, desto geringer wird das Gefährdungspotential im Hinblick auf mittelbare Gefahren. Wenn Tätigkeiten nicht mehr den Eindruck erwecken, Ersatz für eine medizinische Behandlung sein zu können, weil sie nur auf eine spirituelle Wirkung angelegt sind, unterfallen sie nicht mehr dem im Heilpraktikergesetz geregelten Erlaubniszwang (vgl. z.B. BVerfG, B.v. 2.3.2004 – 1 BvR 784/03 – NJW-RR 2004, 705; BVerwG, U.v. 26.8.2010 – 3 C 28.09 – NVwZ-RR 2011, 23).

Nach der Überzeugung der Kammer, die diese unter Berücksichtigung der in das Verfahren eingeführten Studien und ärztlichen Stellungnahmen sowie aufgrund des Ergebnisses der in der mündlichen Verhandlung erfolgten informellen Befragung des gemäß Art. 8, Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GDVG als amtlichen Sachverständigen im Gesundheitswesen anzusehenden Leiters des Geschäftsbereichs „Öffentlicher Gesundheitsdienst“ beim zuständigen Landratsamt..., Ltd. Medizinaldirektor Dr., gewonnen hat, stellt die Anwendung des Kryolipolyse-Verfahrens durch die Klägerin mit dem Gerät „Z Lipo“ des Herstellers ... GmbH die Ausübung von Heilkunde gemäß § 5 HeilPrG dar.

Bei der Anwendung der Kryolipolyse handelt es sich um eine über eine bloße kosmetische Behandlung hinausgehende Heilbehandlung, die ärztliche Fachkenntnisse erfordert und in der Lage ist, gesundheitliche Schäden zu verursachen. Ärztliche Fachkenntnisse sind hier bereits im Hinblick auf die Feststellung erforderlich, ob im Einzelfall mit einer Kryolipolyse-Behandlung begonnen werden darf. Dies ergibt sich daraus, dass die Anwendung der Kryolipolyse bei generalisierender und typisierender Betrachtungsweise mit nicht vernachlässigbaren gesundheitlichen Risiken verbunden ist, da in erheblichem Umfang eine Kryolipolyse-Behandlung ausschließende Kontraindikationen zu beachten sind. Zu diesen Kontraindikationen zählen nach den u.a. unter Bezugnahme auf die Studien von Sandhofer u.a., Kosmetische Medizin 3.13, und Hauenstein, Kosmetische Medizin 4.14, getroffenen Feststellungen des Leiters des Geschäftsbereichs „Öffentlicher Gesundheitsdienst“ beim Landratsamt ..., Ltd. Medizinaldirektor Dr., in der mündlichen Verhandlung insbesondere Kälte- oder Druckurtikaria, Kryoglobulinämie sowie Fettgewebs- oder Herzerkrankungen.

Nach den Ergebnissen der genannten Studie von Sandhofer u.a. („Zur Kryolipolyse in der dermatologischen Praxis, Erfahrungsbericht seit 2009“, Kosmetische Medizin 3.13) seien bei der Anwendung der Kryolipolyse erhebliche Nebenwirkungen zu beobachten, die auch einer fachärztlichen dermatologischen Nachbehandlung bedürften. Es handele sich bei der Kryolipolyse-Behandlung um eine tiefgreifende Gewebeveränderung am Organsystem Haut-Subkutis, wobei auch benachbarte Strukturen betroffen sein könnten. Als Kontraindikationen müssten ausgeschlossen werden: Hernien, Rektusdiastasen, Fettgewebserkrankungen und damit assoziierte Grunderkrankungen, wie Morbus Crohn, Colitis ulcerosa, Lupus Erythematodes und andere Kollagenosen. Zu beachten seien darüber hinaus Kryoglobulinämie, Kälteurtikaria, kutane und systemische Mastozytose, alle Formen von Blutungsstörungen, neuropathische Störungen und Sensibilitätsstörungen der Haut, Gerinnungsstörungen und Therapien mit Antikoagulantien, Dermatosen mit Köbner-Phänomen, Schwangerschaft und Stillzeit, Schrittmacherimplantation sowie Lipödem. Zusätzlich seien in der Anamnese die aktuelle Medikation und allfällige Allergien zu beachten. Zusammenfassend wird konstatiert, dass die Kryolipolyse-Methode nicht in sog. medizinische Spas und Kosmetikinstitute gehöre (Sandhofer a.a.O.).

Nach der oben ebenfalls zitierten zeitlich nachfolgenden Studie von Hauenstein („Zur Kryolipolyse unter besonderer Berücksichtigung allgemeinärztlich/internistischer Risikofaktoren: Erfahrungsbericht auf der Basis von 573 Behandlungszonen bei 274 Patienten“, Kosmetische Medizin 4.14), besteht bei der Anwendung der Kryolipolyse die Gefahr des Auftretens von Kollagenosen bei einer Stimulierung der Fibroblastenbildung. Als Nebenwirkungen werden darüber hinaus u.a. Pannikulitis (einer multiple Sklerose-Patientin mit regelmäßiger Cortison-Behandlung, die diesen Umstand verschwiegen hat), Wiedererwärmungsschmerzen, Kälteschäden der Haut vergleichbar einer dermatitis solaris Stadium 2 mit langanhaltenden andauernden Pigmentstörungen, myalgieforme Beschwerden sowie Zystitis und kardiale Probleme beschrieben. Als Kontraindikationen für die Anwendung der Kryolipolyse haben nach Hauenstein alle Fettgewebeerkrankungen und die damit assoziierten Grunderkrankungen, wie Morbus Crohn, Colitis ulcerosa u.a., zudem auch Kollagenosen, zu gelten sowie alle Erkrankungen mit schubweise chronisch entzündlichem Verlauf, insbesondere alle Erkrankungen, bei denen im weitesten Sinne mit Autoimmunprozessen zu rechnen sei. Als Kontraindikationen seien auch Hypotonie und hochakute Immunthyreoiditis mit hohen TPO-Antikörpern anzusehen. Zusammenfassend kommt die Verfasserin zu dem Ergebnis, dass die Kryolipolyse, wie auch schon von anderen Autoren beschrieben, keineswegs risikolos sei. Es sei auch beim menschlichen subkutanen Fettgewebe von tiefgreifenden durch Kryolipolyse induzierten Gewebeveränderungen auszugehen im Sinne von Zellmembranveränderungen, Zelluntergang subkutaner Fettzellen sowie konsekutiven inflammatorisch entzündlichen Folgen verbunden mit einer Stimulation der Fibroblasten und ggf. immunmodulierenden Prozessen. Hierdurch könnten unerwünschte Immunvorgänge getriggert werden, z.B. im Sinne einer Pannikulitis. Offen sei die Frage, ob nach Durchführung der Kryolipolyse neben lokalen Reaktionen im Sinne einer Pannikulitis auch schubweise Verschlechterungen von chronisch entzündlichen Erkrankungen, wie z.B. Morbus Crohn, Colitis ulcerosa, multipler Sklerose usw. befürchtet werden müssten. Darüber hinaus seien kälteinduzierte reflektorische Durchblutungsänderungen im Sinne einer Prinzmetal-Angina sowie die Auslösung hypotoner Krisen zu beachten. Vor jeder Behandlung seien folgende Kontraindikationen auszuschließen: Hernien, insbesondere Bauchnabelhernien, Rektusdiastasen, Erkrankungen mit veränderter Entzündungsreaktion des Körpers, wie Morbus Crohn, Colitis ulcerosa, Lupus Erythematodes und andere Kollagenosen, Kryoglobulinämie, Kälteurtikaria, kutane systematische Kollagenosen, neuropathische und sensible Hautstörungen, Gerinnungsstörungen, Antikoagulantientherapie, Dermatosen mit Köbner-Phänomen, Schwangerschaft und Stillzeit sowie Schrittmacherimplantation. Zu absoluter Vorsicht sei zu raten bei allen Erkrankungen mit schubweisem Krankheitsverlauf, wie multipler Sklerose oder Krebserkrankungen, ferner bei Patienten mit immunmodulierenden Therapien, Fibromyalgie sowie Erkrankungen des rheumatischen Formenkreises. Da selbst bei Patienten mit schwerwiegenden Grunderkrankungen eine sehr niedrige Hemmschwelle bezüglich einer Kryolipolyse-Behandlung habe festgestellt werden können, habe der Behandelnde eine besondere Verantwortung hinsichtlich Indikationsstellung und strikter Risikoselektion. Ein genereller Effekt der Kryolipolyse auf den Stoffwechsel durch Nekrosen und Entzündungsprozesse sowie reflektorische Gefäßspasmen im Sinne einer Prinzmetal-Angina müsse diskutiert und anhand weiterer Studien evaluiert werden. Kritisch sei auch eine unkontrollierte Verwendung von Kryolipolyse-Geräten in Kosmetikstudios, Fitnesszentren usw. zu sehen, da dort ein korrekter Ausschluss von Risikopatienten sowie die Diagnostik und Behandlung von Komplikationen fraglich erscheine.

Bei der Entscheidungsfindung war auch zu berücksichtigen, dass sich die Feststellungen der Studien von Hauenstein und Sandhofer u.a. in wesentlichen Punkten mit dem Ergebnis der Dienstbesprechung beim Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege mit den Sachgebieten „Rechtsfragen, Gesundheit und Verbraucherschutz“ der Regierungen vom 5. Juni 2013 decken, auf das seitens des Beklagten ebenfalls hingewiesen wurde. In der Niederschrift zu der Dienstbesprechung ist als Ergebnis festgehalten, dass hinsichtlich der Kryolipolyse folgende Kontraindikationen vorliegen: Stark übergewichtige Patienten, Fettgewebserkrankungen, Kälte- oder Druckurtikaria (Nesselsucht), Kryoglobulinämie (Kältekrankheit), Schwangerschaft sowie Wunden, Blutungen oder Blutversorgungsstörungen und Hauterkrankungen im Behandlungsareal. Aufgrund der Kontraindikationen liege bei einer Kryolipolyse-Behandlung ein nicht unbeträchtliches Risiko vor. Für die ordnungsgemäße Anwendung seien medizinische Fachkenntnisse erforderlich. Bei der Kälteanwendung könnten neben Blutergüssen, Hautrötungen und Taubheitsgefühlen, die innerhalb einiger Tage nachlassen würden, möglicherweise Gewebeschäden bis hin zu Nekrosen auftreten. Damit dürfte die mögliche gesundheitliche Beeinträchtigung beim Kunden eine gewisse Erheblichkeitsschwelle erreichen bzw. überschreiten. Aus diesen Gründen bestehe (bei den Teilnehmern der Dienstbesprechung) Einigkeit, dass die Anwendung der Kryolipolyse eine erlaubnispflichtige Ausübung von Heilkunde darstelle. Diese Auffassung wurde vom Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege in einer Stellungnahme vom 13. August 2015 (Antwort auf eine Anfrage der Regierung von Schwaben vom 6. August 2015) unter Verweis auf das Ergebnis der Dienstbesprechung mit den Sachgebieten „Rechtsfragen, Gesundheit und Verbraucherschutz“ der Regierungen am 5. Juni 2013 nochmals bestätigt. Es wurde mitgeteilt, alle Regierungen und das Staatsministerium seien sich einig gewesen, dass es sich bei der Durchführung einer Kryolipolyse-Behandlung mittels eines entsprechenden Gerätes um eine erlaubnispflichtige Heilkundeausübung handle. Insofern solle ein bayerneinheitliches Vorgehen sichergestellt sein. Als Problem in der Praxis könne gelten, dass den Kreisverwaltungsbehörden schlichtweg nicht alle Fälle bekannt seien, in denen Kosmetikerinnen Kryolipolyse anbieten würden. Nach der vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Stellungnahme von Prof. Dr. med. Peter Elsner vom 24. September 2017 wird die Auffassung, dass es sich bei der Anwendung der Kyolipolyse um eine Heilbehandlung handelt, die erlaubnispflichtig im Sinn von § 1 HeilPrG ist, auch von der Deutschen Dermatologischen Gesellschaft geteilt.

In dem – im Behördenakt als Ausdruck enthaltenen – Internetauftritt der Klägerin wird im Übrigen ebenfalls auf folgende zu beachtende Kontraindikationen hingewiesen: starkes Übergewicht, Schwangerschaft/Stillzeit, konstante Einnahme von entzündungshemmenden Medikamenten, Cortison-Langzeittherapie (ab einem Jahr) oder erhöhte Zufuhr von Cortison (über 10 mg / Tag), blutverdünnende Medikamente, kardiovaskuläre Erkrankungen (Zustand nach Herzinfarkt, Angina Pectoris, Erkrankungen der Herzkranzgefäße, Patienten mit Herzschrittmachern), Lebererkrankungen, Nierenerkrankungen, Diabetes im Behandlungsgebiet, Kollagenosen bzw. Bindegewebserkrankungen (z.B. Lupus Erythematodes, Sklerodermie, Dermatomyositis), Gefäßerkrankungen/Gefäßanomalien (z.B. Cutis marmorata, Kryoglobulinämie, Raynaud-Symptom, Kälteunverträglichkeit), aktive Kälte- oder Druckurtikaria (Nesselsucht), eingeschränkte Gefühlsempfindung der Haut, Hautareale mit offenen oder infizierten Wunden, Blutungen, Hämorrhagie, beeinträchtigte periphere Zirkulation oder andere Hauterkrankungen, Narbengewebe oder Hautleiden wie Ekzeme oder Dermatitis im Behandlungsgebiet, bösartige Tumore.

Vor dem Hintergrund der zu berücksichtigenden zahlreichen Kontraindikationen, deren Nichtbeachtung nach den Feststellungen des Leiters des Geschäftsbereichs „Öffentlicher Gesundheitsdienst“ beim Landratsamt ... in der mündlichen Verhandlung und den Ergebnissen der zum Gegenstand des Verfahrens gemachten wissenschaftlichen Studien z.T. gravierende gesundheitliche Beeinträchtigungen bzw. Nebenwirkungen zur Folge haben können, bedarf es zur Anwendung der Kryolipolyse bereits in Bezug auf die Entscheidung, ob eine solche Behandlung im konkreten Fall begonnen werden darf und durchgeführt werden kann, ärztlicher Fachkenntnisse. Damit handelt es sich um eine – erlaubnispflichtige – Ausübung der Heilkunde im Sinn von § 1 Abs. 2 HeilprG. Da die Klägerin keine Erlaubnis nach § 1 HeilprG besitzt, liegt bei der Anwendung der Kryolipolyse durch sie ein Verstoß gegen § 5 HeilprG vor, der durch die streitgegenständliche Untersagungsverfügung grundsätzlich unterbunden werden durfte bzw. die geeignet war, der Verhütung weiterer Verstöße gegen § 5 HeilprG zu dienen.

Diese Schlussfolgerung wird auch nicht durch die von Klägerseite herangezogene Stellungnahme von Dr. med. ... vom 5. September 2016 in Frage gestellt. Die dort in Bezug auf zu beachtende Kontraindikationen getroffene Feststellung, dass bei Kunden mit etwaigen chronischen Erkrankungen, wie Herz- oder Niereninsuffizienz, (ohnehin) eine ärztliche Behandlung erfolge und die Erkrankungen deshalb bekannt seien bzw. zur Sicherheit eine Bescheinigung des Hausarztes gefordert werden könne, überlässt die Beurteilung des Vorliegens einer Kontraindikation letztlich dem zu behandelnden Kunden selbst, da (nur) auf dessen Wissen über eigene Erkrankungen, dessen Angaben hierzu und notfalls auf eine zu fordernde Bescheinigung des Hausarztes abgestellt wird. Dies wird jedoch den hier zu stellenden Anforderungen nicht gerecht, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass die vor der Anwendung der Kryolipolyse zu berücksichtigenden Kontraindikationen in allen Fällen den Kunden – mit exakter ärztlicher Diagnose – bekannt sind bzw. bereits behandelt werden (vgl. VG Gera, U.v. 4.12.2012 – 3 K 133/12 Ge – juris Rn. 58 ff.). Zudem kann hier nicht unberücksichtigt bleiben, dass nach den Ausführungen von Ltd. Medizinaldirektor Dr. ... einige ernsthafte Erkrankungen für medizinische Laien nicht ohne weiteres erkennbar bzw. den Betroffenen oft gar nicht bewusst sind, wie z.B. Niereninsuffizienz oder Diabetes. Auch das Verlangen einer Bescheinigung des Hausarztes kann insoweit nicht als ausreichend erachtet werden, da diese z.B. mangels Aktualität keinen Schutz vor einer zeitlich später erfolgenden gesundheitsgefährdenden Behandlung gewährleistet. Soweit in der Stellungnahme von Dr. med. ... (dauerhafte) Folgeschäden verneint werden, widerspricht dies den Feststellungen des Leiters des Geschäftsbereichs „Öffentlicher Gesundheitsdienst“ beim Landratsamt ... in der mündlichen Verhandlung und den Ergebnissen der Studien von Sandmann u.a. bzw. Hauenstein und lässt den praktisch naheliegenden Fall außer Acht, dass – mangels entsprechender Angaben des Kunden – eine Behandlung trotz gegebener Kontraindikation durchgeführt wird. Aufgrund der oben dargestellten Risiken liegt bei der Anwendung der Kryolipolyse eine Heilbehandlung vor, die ärztlicher Fachkenntnisse bedarf, da ansonsten mit der konkreten Gefahr des Eintritts von nicht unerheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Behandelten gerechnet werden muss (vgl. BVerwG, U.v. 26.8.2010 – 3 C 28.09 – NVwZ-RR 2011, 23). Damit verwirklicht die Klägerin den Tatbestand der unerlaubten Heilbehandlung im Sinn von § 5 HeilPrG und der Beklagte konnte die streitgegenständliche Untersagungsverfügung grundsätzlich auf Art. 7 Abs. 2 LStVG stützen.

Die Untersagung der Anwendung der Kryolipolyse durch die Klägerin ist auch unter dem Gesichtspunkt der Ausübung des Entschließungsermessens nicht zu beanstanden (§ 114 Satz 1 VwGO). Der Beklagte war nicht gehalten, vom Erlass der Untersagungsverfügung wegen der Verwendung des Geräts „Z Lipo“ der Fa. ... GmbH durch die Klägerin abzusehen. Die genannten Behandlungsrisiken sind auch nicht aufgrund der Verwendung speziell dieses Gerätes zur Durchführung der Kryolipolyse-Behandlung ausgeschlossen bzw. zu vernachlässigen. Bereits die nach dem Inhalt der Gebrauchsanweisung zu beachtenden Kontraindikationen und die zur Beachtung empfohlenen Sicherheitshinweise geben hinreichend Anlass, auch bei diesem Gerätetyp von Anwendungsrisiken auszugehen. Darüber hinaus zeigt die technisch gegebene Möglichkeit, zehn verschiedene Vakuumstufen (konstant oder gepulst) sowie den Temperaturbereich zwischen 5 °C und -10 °C frei auswählen zu können, das Bestehen eines breiten Anwendungsspektrums, das bei der Anwendung des Geräts einer individuellen Abstimmung auf den jeweiligen Kunden und dessen Bedürfnisse, aber auch auf dessen Gesundheitszustand bedarf und das nach den Darlegungen von Ltd. Medizinaldirektor Dr. ... allein bei nicht sachgemäßer Einstellung des Geräts bereits negative Auswirkungen auf die Gesundheit des Kunden zur Folge haben kann. Deshalb lassen sich auch bei der Verwendung des Gerätes „Z Lipo“ der Fa. ... GmbH die aufgezeigten Gesundheitsrisiken nicht ausschließen.

Die Ausbildung der Klägerin als Ökonomin und Pharmareferentin führt ebenfalls nicht dazu, dass die angegriffene Untersagungsverfügung unter dem Aspekt der Ausübung des Entschließungsermessens als rechtswidrig anzusehen wäre. Wie oben bereits ausgeführt, erfordert bereits die Entscheidung, ob eine Kryolipolyse-Behandlung begonnen werden darf, medizinische Fachkenntnis, die zumindest durch den Besitz einer Heilpraktikererlaubnis nachgewiesen sind. Die nach Aktenlage ersichtlichen Inhalte der Ausbildung der Klägerin lassen nicht auf das Vorhandensein zumindest vergleichbarer (medizinischer) Fachkenntnisse schließen und sind daher nicht in der Lage, mögliche Gesundheitsgefährdungen von Kunden infolge der Anwendung der Kryolipolyse auszuschließen. Die von Klägerseite dargelegte und auch im Internetauftritt angegebene Kooperation mit Dr. med. ... vermag gesundheitliche Risiken ebenfalls nicht auszuschließen, da dieser nach seinen Angaben gegenüber dem Landratsamt ... am 13. Oktober 2016 (Blatt 53 der Behördenakte) nicht als Beratungsarzt für die Praxis der Klägerin fungiert hat und im Übrigen letztlich die Anwenderin entscheidet, ob im Einzelfall bei Zweifelsfragen eine Kryolipolyse-Behandlung erfolgt oder ob ein Arzt hinzugezogen werden muss.

Auch Anhaltspunkte dafür, dass das Auswahlermessen durch den Beklagten rechtsfehlerhaft ausgeübt wurde, sind weder konkret vorgetragen, noch sonst ersichtlich. Ein milderes Mittel zur Erreichung des Ziels der Unterbindung von Verstößen gegen § 5 HeilPrG, als die Untersagung, die nicht erlaubte Tätigkeit auszuüben, ist nicht ersichtlich. Insbesondere war es nicht veranlasst, die Untersagungsverfügung auf Fälle zu beschränken, in denen von den Kunden keine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorgelegt werden kann, da – wie oben ausgeführt – auch hiermit die Anwendungsrisiken nicht verlässlich beseitigt werden können.

Die Ausübung des Entschließungs- und des Auswahlermessens bzw. Verhältnismäßigkeit der Maßnahme (Art. 8 LStVG) erweist sich auch unter dem Aspekt als rechtlich nicht zu beanstanden, dass bei Tätowierern vergleichbare Gesundheitsrisiken bestehen, gegen diese aber nicht eingeschritten wird. Dazu wurde jedenfalls nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass die Risikosituation bei Tätowierern mit der Anwendung der Kryolipolyse vergleichbar ist. Die Rechtswidrigkeit der Untersagungsanordnung ergibt sich schließlich auch nicht daraus, dass der Beklagte weitere Maßnahmen zur Aufklärung der speziell mit der Anwendung des Geräts „Z Lipo“ verknüpften gesundheitlichen Risiken unterlassen hat, da die dem Beklagten hierzu vorliegenden Erkenntnisse die Untersagungsverfügung inhaltlich zu tragen vermögen. Zur weiteren Begründung der Entscheidung wird im Übrigen auf die Ausführungen im Beschluss vom 9. Januar 2017 (Au 2 S 16.1501) verwiesen.

Die Fristsetzung mit Zwangsgeldandrohung beruht auf Art. 29, 31 und 36 VwZVG und ist ebenso wie die sich aus Art. 1, 2, 6 und 10 KG ergebende Kostenentscheidung rechtlich nicht zu beanstanden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Gründe, die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor (§ 124a, § 124 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 22/06/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 580/10 vom 22. Juni 2011 Nachschlagewerk: ja BGHR: ja BGHSt: nein Veröffentlichung: ja HeilprG § 5 Unter die strafbewehrte Erlaubnispflicht nach § 1 Abs. 1 HeilprG fallen nur solche Behandl
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Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Die Antragstel
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Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Die Antragstel
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Annotations

(1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis.

(2) Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.

(3) Wer die Heilkunde bisher berufsmäßig ausgeübt hat und weiterhin ausüben will, erhält die Erlaubnis nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen; er führt die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker".

Wer, ohne zur Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt zu sein und ohne eine Erlaubnis nach § 1 zu besitzen, die Heilkunde ausübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis.

(2) Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.

(3) Wer die Heilkunde bisher berufsmäßig ausgeübt hat und weiterhin ausüben will, erhält die Erlaubnis nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen; er führt die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker".

Wer, ohne zur Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt zu sein und ohne eine Erlaubnis nach § 1 zu besitzen, die Heilkunde ausübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis.

(2) Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.

(3) Wer die Heilkunde bisher berufsmäßig ausgeübt hat und weiterhin ausüben will, erhält die Erlaubnis nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen; er führt die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker".

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

Wer, ohne zur Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt zu sein und ohne eine Erlaubnis nach § 1 zu besitzen, die Heilkunde ausübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis.

(2) Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.

(3) Wer die Heilkunde bisher berufsmäßig ausgeübt hat und weiterhin ausüben will, erhält die Erlaubnis nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen; er führt die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker".

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Wer, ohne zur Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt zu sein und ohne eine Erlaubnis nach § 1 zu besitzen, die Heilkunde ausübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis.

(2) Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.

(3) Wer die Heilkunde bisher berufsmäßig ausgeübt hat und weiterhin ausüben will, erhält die Erlaubnis nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen; er führt die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker".

Wer, ohne zur Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt zu sein und ohne eine Erlaubnis nach § 1 zu besitzen, die Heilkunde ausübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

Wer, ohne zur Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt zu sein und ohne eine Erlaubnis nach § 1 zu besitzen, die Heilkunde ausübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.