Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 06. Okt. 2016 - Au 2 K 15.1708

bei uns veröffentlicht am06.10.2016

Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der am ... 1958 geborene Kläger wendet sich gegen seine dienstliche Regelbeurteilung vom 14. Juli 2014 für den Beurteilungszeitraum vom 16. Juli 2011 bis 31. Mai 2014, die ihm am 19. Januar 2015 eröffnet wurde.

Der Kläger, der seit 1. Januar 1991 in der Bundesfinanzverwaltung tätig ist, steht seit dem 1. Oktober 2002 als Oberregierungsrat (Besoldungsgruppe A 14) im Dienst der Beklagten. Im gesamten Beurteilungszeitraum übte er die Tätigkeit eines Bundesbetriebsprüfers im höheren Dienst im Referat ... des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) aus. Das Aufgabengebiet des Klägers im Beurteilungszeitraum umfasste die Gebiete Bilanzsteuerrecht, Gemeinnützigkeitsrecht, verbundene Unternehmungen, E-Commerce, Arbeitsgruppe Bilanzsteuer, AG BWL, Hörfunk, Fernsehen, Film- und Videoherstellung, Verlags- und Pressewesen, Werbe- und Nachrichtenagenturen sowie Sport.

In der streitgegenständlichen Beurteilung des BZSt vom 14. Juli 2014 wurde dem Kläger eine Gesamtbewertung der Kategorie „D“ (überwiegend erwartungsgemäß) zuerkannt. In den Einzelbewertungen wurden ergebnisorientiertes Handeln, Adressaten- bzw. Dienstleistungsorientierung, Mitarbeiterorientierung/-förderung, Konfliktlösungsfähigkeit/Kritikfähigkeit, Delegationsfähigkeit sowie Kooperations- und Teamfähigkeit mit „E“ (eher gering ausgeprägt) beurteilt. Alle übrigen Kriterien wurden mit „D“ (durchschnittlich ausgeprägt) beurteilt. Die Bewertung wurde wie folgt zusammengefasst:

“Oberregierungsrat ... erledigt die ihm übertragenen Aufgaben Dank seines soliden Fach- und Erfahrungswissens in angemessener Frist und in zufriedenstellender Güte. Er ist in der Regel motiviert sich mit den Bedürfnissen der Adressaten auseinander zu setzen.

Oberregierungsrat ... erkennt abweichende Ziele und Positionen nicht durchgängig an und lässt sich nur teilweise zu einem Überdenken der eigenen Haltung anregen. Dabei sind seine Konflikt- und Kritikfähigkeit eher gering ausgeprägt. Bevorzugt entwickelt er Lösungswege und Zielvorstellungen zu Problemstellungen, die außerhalb seines unmittelbaren Aufgabenbereichs liegen.

Gemeinschaftliche Erwartungen und Ziele akzeptiert der Beamte nur teilweise und vertritt sie nicht immer nach außen. Dabei fügt er sich nicht durchweg ins Team ein. Bei der Einarbeitung neuer Kollegeninnen und Kollegen hat er sich nicht in jedem Fall bewährt, weil er durch das Verfolgen seiner eigenen Zielvorstellungen die Belange der neuen Kolleginnen und Kollegen nicht durchgängig beachtet hat.

Insgesamt können die Leistungen von Oberregierungsrat ... als noch überwiegend erwartungsgemäß beurteilt werden“.

Die streitgegenständliche Beurteilung wurde dem Kläger am 19. Januar 2015 durch Abteilungspräsidentin ... eröffnet. In dem Eröffnungsgespräch wurde von ihr u. a. thematisiert, dass der Kläger Aufgaben wahrnehme, die nicht denen eines Prüfers im höheren Dienst entsprächen. Außerdem wurde der Kläger im Anschluss an das Eröffnungsgespräch auf seine beamtenrechtlichen Loyalitätspflichten hingewiesen.

Gegen die dienstliche Beurteilung legte der Kläger unter dem 23. Januar 2015 Widerspruch ein, der von seinem Prozessbevollmächtigten unter dem 25. März und 4. Mai 2015 begründet wurde.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, die fachliche Kompetenz, insbesondere das Wissen auf einem prüfungstechnisch sehr anspruchsvollen und zukunftsträchtigen Gebiet sei nicht berücksichtigt worden. Die vom Kläger gehaltenen Vorträge beim Zollamt ... und bei der Task Force ... hätten in die Beurteilung keinen Eingang gefunden. Die Task-Force-Stellen der Länder führten jährlich eine mehrtägige Tagung durch, an der der Kläger als einziger Angehöriger des BZSt seit dem Jahr 2009 teilnehme. Bei dem Treffen im Jahr 2013 in ... sei der Kläger mit der Organisation der Ausrichtung für das Jahr 2013 betraut worden und habe dort fachliche Themen (Schwerpunkt eCommerce) und die organisatorische Ausrichtung übernommen. Die soziale Kompetenz des Klägers sei in den letzten Beurteilungen nicht berücksichtigt worden. Die von ihm veröffentlichten Artikel hätten negativ gewertet Eingang in die Beurteilung gefunden. Das als negatives Merkmal gewertete Auftreten, welches von der Abteilungspräsidentin als „Auftreten wie ein Steuerfahnder“ bezeichnet worden sei, sei unzutreffend bewertet worden. Die Vorgehensweise „kompromisslos Steueransprüche des Staates“ zu ermitteln, habe seit dem Jahr 2005 zu schlechten Beurteilungen geführt. Zudem entstehe der Eindruck, der Kläger solle durch eine schlechte Beurteilung diszipliniert werden. Außerdem habe ihm der zuständige Referatsleiter nahe gelegt, den Dienstherrn zu wechseln.

Unter dem 20. Juni 2015 legte der Kläger in Ergänzung zur Begründung seines Widerspruchs seinen derzeitigen Mitwirkungsfall beim Finanzamt ... samt Anlagen als Musterbeispiel für seine Arbeits- und Vorgehensweise vor.

Mit Widerspruchsbescheid vom 19. August 2015 wies das BZSt den Widerspruch als unbegründet zurück.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen dargelegt, formelle Fehler lägen nicht vor, insbesondere sei die Beurteilung vom zuständigen Beurteiler und der zuständigen Berichterstatterin vorgenommen worden. Auch materielle Fehler seien nicht gegeben.

Die vom Kläger mit sehr viel Engagement bearbeiteten Themenkomplexe „Xpider“ oder „eCommerce“ gehörten nicht zu dem Themenkreis, der von einem Prüfer im höheren Dienst mit der vom Kläger durchgeführten Intensität bearbeitet werden sollte. Dies sei dem Kläger in zahlreichen Gesprächen mitgeteilt worden. Dennoch bearbeite er nicht die Aufgaben, die einem Prüfer im höheren Dienst laut der Betriebsprüfungs-Verwaltungsregelung (BpVerwR) übertragen seien. Gerade hierin liege der Konflikt, der sich nun in der Beurteilung widerspiegele. Nach Nr. 3.2.5 BpVerwR solle der Kläger an den „bedeutendsten Prüfungsfällen des Referats mit besonders schwierigen Sachverhalten insbesondere im internationalen Bereich (auch bei Verständigungsverfahren) sowie an komplexen APA-Verfahren“ mitwirken. Daneben solle er „die Referatsleitung bei der Einarbeitung neuer Prüferinnen/Prüfer und in Einzelfällen Prüferinnen/Prüfer des Referats in besonders schwierigen Fachfragen“ unterstützen. Nach der Stellungnahme des Referatsleiters beschäftige sich der Kläger jedoch nicht mit den Besonderheiten der Branchen (Verlagswirtschaft, Filmwirtschaft, Hörfunkund Fernsehwirtschaft, Korrespondenten und Nachrichtenbüros, Werbegesellschaften, Sport, Lotteriewesen), sondern allein mit einer von vier in grundsätzlicher Hinsicht übergeordneten Sachzuständigkeiten des Referats (eCommerce, Gemeinnützigkeitsrecht, Bilanzsteuerrecht, AG Bilanz- und Ertragsrecht). Er verfolge die Aufgabenstellung des Referats somit nur am Rande.

Der Schriftsatz des Klägers vom 20. Juni 2015 zeige, dass er nicht bereit sei, die Entscheidung des BZSt, derzeit keine Task Force einzurichten, zu akzeptieren. Er versuche vielmehr, das aus seiner Sicht bestehende Defizit mit eigener Arbeitskraft auszugleichen. Über den Vorschlag des Klägers, eine Task Force einzurichten, sei bereits diskutiert worden. Das Ergebnis sei, dass das BZSt derzeit keine Veranlassung sehe, Strukturen zu ändern bzw. ein gesondertes Referat einzurichten. Es sei dem Kläger auf seinen ausdrücklichen Wunsch hin zugestanden worden, den Fall eines anderen Referats zu prüfen. Dies nicht zuletzt deshalb, weil es aufgrund des eingeschränkten Tätigkeitsfelds des Klägers schwer sei, die im Referat vorhandenen Fälle zu bedienen. Hieraus den Schluss zu ziehen, dass man mit dieser Vorgehensweise die eigentlich geforderten Fachkenntnisse und sozialen Kompetenzen kompensieren könne, gehe fehl.

Bei den „fachlichen Leistungen und Kompetenzen“ könne nicht allein ein geringer Themenbereich, der für das Referat nur eine untergeordnete Rolle spiele, berücksichtigt werden. In der Vergleichsgruppe der zur Beurteilung stehenden Personen könnten die Leistungen des Klägers daher nur als durchschnittlich ausgeprägt (D) bewertet werden.

Bei den „Anforderungen im Kontakt mit anderen“ zeige sich, dass die Leistungen des Klägers nicht mehr zufriedenstellend seien. Hierzu sei in der zusammenfassenden Wertung besonders Stellung genommen worden. Bereits daraus ergebe sich, in welchen Bereichen und aus welchen Gründen die Leistungen des Klägers nicht mehr durchschnittlich seien. Hier spiele zunächst das geschilderte Abweichen des Anforderungsprofils von der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit eine Rolle. Die eher gering ausgeprägte Mitarbeiterorientierung zeige sich besonders bei der Einarbeitung dienstjunger Steuerinspektorinnen und Steuerinspektoren. Der Kläger arbeite nicht zielorientiert mit, so dass er nur kurz in diese wichtige Tätigkeit habe eingebunden werden können. Es sei durch den Kläger keine referatstypische Einarbeitung erfolgt, sondern eine „Einweisung“ in die Prüfung von Kleinsendungen insbesondere von Marketplace-Anbietern aus der Schweiz. Dies sei jedoch keine typische Aufgabe, mit der ein Bundesbetriebsprüfer befasst sei.

Die mangelnde Kritik- und Konfliktlösungsfähigkeit zeige sich besonders daran, dass der Kläger mehrfach darauf hingewiesen worden sei, dass er das Thema eCommerce nur am Rande behandeln solle und er sich dennoch immer wieder über die klaren Anweisungen hinwegsetze. Er bringe auch keine Vorschläge ein, um diesen Konflikt zu lösen. Selbst der Vorschlag des Referatsleiters ..., der Kläger könne ein eCommerce-Konzept ausarbeiten, sei nicht angenommen worden. Dies hätte den Vorteil gehabt, dass sich der Kläger mit einem Themenbereich hätte beschäftigen können, der ihn interessiere und mit dem er sich auskenne. Den Interessen des Referats wäre insofern gedient gewesen, als sich der Kläger mit diesem Thema nicht im Rahmen von Mitwirkungsfällen beschäftigt hätte, sondern im Rahmen einer übergeordneten Sachzuständigkeit. Nach Ausarbeitung des Konzepts hätte man darüber diskutieren können, ob dieses in der Bundes-Bp umgesetzt werden solle oder ob man es den Prüfungsdiensten der Länder als Service zur Verfügung stelle. Ein solches Konzept sei vom Kläger bislang nicht erarbeitet worden. Stattdessen prüfe er die Massenverfahren weiter selbst. Gleiches gelte für eine Stellungnahme, die vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) angefordert worden sei. Hier habe das Referat ... zu aktuellen Entwicklungen des eCommerce berichten sollen. Trotz der zeitintensiven Prüfungstätigkeit und Teilnahme an Tagungen zum Thema eCommerce habe der Kläger nicht dazu beigetragen, die wesentlichen Strukturen der am Online-Handel beteiligten Unternehmen aufzuzeigen oder zu thematisieren. Auch hier wäre die Tätigkeit im Bereich eCommerce von der Zuständigkeit im Referat erfasst gewesen.

Der Inhalt der vom Kläger veröffentlichten Artikel sei für das Beurteilungsergebnis nicht relevant gewesen. Die Frage, wie mit den Veröffentlichungen des Klägers umzugehen sei, sei allein eine Frage des Nebentätigkeitsrechts und stehe nicht im Zusammenhang mit dessen dienstlicher Beurteilung.

Das Auftreten des Klägers habe beispielsweise bei Referatsbesprechungen oder anderen Zusammenkünften bewertet werden können. Hier sei insbesondere relevant, dass der Kläger gezielt strafrechtlich relevante Vorgänge ermittle, deren Ermittlung nicht in die Kompetenz des Bundes falle. Es sei zwar zutreffend, dass die Strafverfolgungsbehörden der Länder eingeschaltet werden müssten, wenn bei einem Prüfungsaufgriff festgestellt würde, dass ein Sachverhalt strafrechtlich relevant sein könne. Es sei aber keinesfalls Aufgabe der Bundesbetriebsprüfung, gezielt Sachverhalte im Bereich der Kleinkriminalität zu ermitteln, um die so ermittelten Sachverhalte an die Steuerfahndungsämter über Kontrollmitteilungen weiter zu geben.

Mit der Beurteilung habe der Kläger auch nicht diszipliniert werden sollen. Ein wesentlicher Zweck der Beurteilung sei es, eine anforderungsgerechte Personalauswahl zu ermöglichen. Durch die Beurteilung werde gewährleistet, die Beschäftigten ihrer Qualität nach in eine Reihenfolge zu bringen, um bei dienstlichen Notwendigkeiten auf die/den jeweils beste/n Beschäftigte/n zurückgreifen zu können. Aufgrund der sehr begrenzten Prüffelderauswahl des Klägers und die geringen Kenntnisse im Bereich des Außensteuerrechts sei der Kläger nur begrenzt einsetzbar. Durch die sehr gering ausgeprägten sozialen Kompetenzen sei es ebenfalls sehr schwierig, den Kläger bei der wichtigen Aufgabe der Aufstockung der Bundesbetriebsprüfung einzusetzen. Im Vergleich zu anderen Kolleginnen und Kollegen, die sich in diesem Bereich außerordentlich vorbildlich einbrächten, sei die Reihung des Klägers sachgerecht.

Am 8. September 2015 ließ der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Köln erheben; für ihn ist zuletzt beantragt,

die Regelbeurteilung vom 14. Juli 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. August 2015 aufzuheben und die Beklage zu verpflichten, den Kläger für den Zeitraum vom 16. Juli 2011 bis 31. Mai 2014 erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts mit einem Gesamturteil „Kategorie A“ oder „Kategorie B“ zu beurteilen.

Zur Klagebegründung wurde unter dem 28. Oktober 2015 vorgetragen, es sei zu den im Widerspruchsbescheid gemachten Ausführungen klarzustellen, dass alle Prüfungshandlungen und Prüfungsstrategien zwischen dem Referatsleiter und dem Kläger abgestimmt worden seien. Die Vorgehensweise in den Mitwirkungsfällen sei ausführlich erörtert worden und es sei keineswegs der Fall gewesen, dass sich der Kläger nur am Rande mit der Aufgabenstellung des Referats beschäftigt hätte. Es sei unrichtig, dass er sich allein mit einer von vier in grundsätzlicher Hinsicht übergeordneten Sachzuständigkeiten des Referats beschäftigt hätte. Der Kläger habe sich sehr wohl mit den Besonderheiten der Branchen beschäftigt, so beispielsweise mit der Branche der Verlagswirtschaft, als er die Themen „ePaper“ und „Scheinselbstständigkeit im Zeitungswesen“ aufgegriffen sowie eine Feststellung zu „Kleinsendungen aus der Schweiz/Drittländern“ getroffen habe. Auch mit der Sportbranche habe sich der Kläger befasst, beispielsweise durch Aufgreifen der Themen „verbilligte Überlassung von Eintrittskarten an Mitglieder“ und „Vorsteuer aus Fahrausweisen für Heimspiele“ sowie „Vorsteuern aus Spielervermittlungsrechnungen“. Des Weiteren habe der Kläger den Vorschlag, für den Bereich „eCommerce“ ein Konzept zu erstellen, selbst an den Referatsleiter herangetragen. Ein offizieller Auftrag für die Erarbeitung des Konzepts sei ihm jedoch nie erteilt worden. Im Übrigen habe der Kläger zum BMF-Bericht „Besteuerung des E-Commerce“ einen nicht unerheblichen Beitrag geleistet. Weiter sei bei einem Mitwirkungsfall nach Rücksprache mit dem Referatsleiter die Steuerfahndung ... unterstützt worden. Schließlich sei der Kläger erstaunt über die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 19. August 2015 auf Seite 6, wonach es sich bei Vorgängen im Rahmen der Prüfung eines Konzerns A um Masseverfahren gehandelt haben soll. Zum einen sei auch diese Vorgehensweise mit dem Referatsleiter abgesprochen gewesen. Zum anderen handle es sich in dem angesprochenen Fall nicht um ein Masseverfahren, sondern es sei vom Kläger in Abstimmung mit dem Landesprüfer und dem Bayerischen Landesamt für Steuern eine Systemprüfung eines massenhaft im Internet angebotenen „Steuerhinterziehungsmodells“ auf den Weg gebracht worden.

Unter dem 23. September 2015 ist für die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Beschluss vom 16. November 2015 (15 K 5293/15) erklärte sich das Verwaltungsgericht Köln für örtlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Augsburg.

Mit Schriftsatz vom 4. Februar 2016 wurde von Klägerseite zur Begründung der Klage weiter vorgebracht, in der Widerspruchsentscheidung vom 19. August 2015 sei mit keinem Wort auf die Äußerungen von Frau ... eingegangen worden, dass die Beurteilung des Klägers so schlecht ausfalle, da er das BZSt durch seine Veröffentlichungen zu „Xpider“ verunglimpft hätte. Des Weiteren hätte bei einem angeordneten Gespräch beim Amtsarzt des Landratsamtes ... am 9. November 2015 der zuständige Amtsarzt darauf bestanden, dass der Kläger wegen seiner derzeitigen Erkrankung ein psychotherapeutisches Gutachten vorlege. Sollte der Kläger dies nicht vorlegen, würde der Amtsarzt dem BZSt mitteilen, dass der Kläger dienstunfähig sei mit der Folge, dass eine Zwangspensionierung erfolgen würde. Der Kläger habe jedoch diese ihm angebotene „Ausstiegsklausel“ nicht gezogen, sondern sich einer psychotherapeutischen Behandlung unterzogen, die zusammengefasst zum Ergebnis gekommen sei: „Der Patient ist wach und zu allen Qualitäten orientiert. Es ergeben sich keine Hinweise auf formale oder inhaltliche Denkstörungen bzw. psychotisches Erleben. Phobische oder generalisierte Ängste werden nicht eruiert. Die Reaktion auf die derzeitige Belastung erscheint angemessen, die Stimmung ausgeglichen und geordnet. Hinweise auf akute Eigen- oder Fremdaggression ergeben sich nicht“.

Unter dem 24. März 2016 ergänzte die Klägerseite die Klagebegründungen weiter. Die Darstellung im Widerspruchsbescheid auf Seite 9 unten, dass der Kläger gezielt strafrechtlich relevante Vorgänge ermittle, deren Ermittlung nicht in die Kompetenz des Bundes falle, sei nicht zutreffend. Vielmehr habe der Kläger ein Prüfungskonzept erstellt und den Bundesländern an die Hand gegeben. Der Kläger habe daher nicht gezielt nach Sachverhalten in der Kleinkriminalität ermittelt, sondern Steuerhinterziehungsmodelle bzw. Steuergestaltungsmodelle seien im Rahmen der Betriebsprüfungen angetroffen und aufgegriffen worden. Wenn solche Sachverhalte in der Praxis von einem Prüfer angetroffen würden, sei es seine Pflicht, weitere Ermittlungen anzustellen. Ebenso seien die Ausführungen im Widerspruchsbescheid auf Seite 9, wonach der Inhalt der vom Kläger veröffentlichten Artikel für das Beurteilungsergebnis nicht relevant gewesen sei, unzutreffend. Vielmehr habe die Abteilungspräsidentin ... den Kläger zu Beginn des Beurteilungseröffnungsgesprächs unmissverständlich darauf hingewiesen, die Beurteilung sei so schlecht ausgefallen, weil der Kläger mit diesen Artikeln das Amt verunglimpft habe. Über dieses Gespräch habe der Kläger einen Aktenvermerk erstellt, den er der Abteilungspräsidentin mit E-Mail vom 20. Februar 2015 zugeleitet hätte und welcher unwidersprochen geblieben sei.

Die Beurteilung des Klägers habe nichts mit seiner Eignung, Befähigung und Leistung zu tun, sondern sei von der Motivation seiner Dienststelle geprägt, einen engagierten und um seines Arbeitspensums und seines Fachwissens wissenden Prüfer durch eine schlechte Beurteilung zu mäßigen. Auch die unerschrockene Vorgehensweise des Klägers, seinem damaligen Referatsleiter einen Korruptionsvorgang im BMF vorzuhalten und bei einem Abteilungsleiter des BMF eine Kontrollmitteilung wegen Steuerhinterziehung zu erstellen, habe vermutlich die Beurteilung beeinflusst. Der Hinweis seiner Vorgesetzten, der Kläger sei nicht diplomatisch genug, erscheine hierbei in einem ganz anderen Licht.

Am 6. Oktober 2016 fand mündliche Verhandlung statt. Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Einvernahme des Präsidenten des BZSt, ..., der Abteilungspräsidentin/Berichterstatterin des BZSt, ..., und des Referatsleiters des BZSt, Regierungsdirektor ..., als Zeugen. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift verwiesen. Die Klagepartei stellte den oben genannten Klageantrag. Die Beklagtenpartei wiederholte den bereits schriftlich gestellten Klageabweisungsantrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der vorliegenden Gerichts- und Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die streitgegenständliche Regelbeurteilung vom 14. Juli 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. August 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 Satz 2 VwGO). Er hat deshalb bereits dem Grunde nach - unabhängig davon, dass die Zulässigkeit des Antrags auf Erteilung einer Beurteilung mindestens mit „Kategorie A“ oder „Kategorie B“ bereits fraglich ist - keinen Anspruch darauf, für den Beurteilungszeitraum vom 16. Juli 2011 bis 31. Mai 2014 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich beurteilt zu werden.

Dienstliche Beurteilungen sind von den Verwaltungsgerichten - ihrem Wesen als persönlichkeitsbedingte Werturteile entsprechend - nur beschränkt überprüfbar (vgl. BVerfG, B. v. 29.5.2002 - 2 BvR 723/99 - NVwZ 2002, 1368; BVerwG, U. v. 21.3.2007 - 2 C 2.06 - DÖD 2007, 281; U. v. 19.12.2002 - 2 C 31.01 - NVwZ 2003, 1398; U. v. 13.11.1997 - 2 A 1.97 - DVBl 1998, 638; BayVGH, B. v. 17.3.2011 - 3 ZB 10.1242 - juris Rn. 6). Allein der Dienstherr bzw. der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte soll nach dem erkennbaren Sinn der Regelungen über die dienstliche Beurteilung (§ 21 Bundesbeamtengesetz - BBG - sowie §§ 48 ff. der Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten - Bundeslaufbahnverordnung - BLV) ein persönliches Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den - ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden - fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle ist in Anbetracht der den normativen Regelungen des Beurteilungsverfahrens immanenten Beurteilungsermächtigung darauf beschränkt, zu überprüfen, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Sie kann dagegen nicht dazu führen, dass das Gericht die fachliche oder persönliche Beurteilung des Beamten durch den Dienstherrn in vollem Umfang nachvollzieht oder diese durch eine eigene Beurteilung ersetzt (vgl. z. B. BVerwG, U. v. 26.6.1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60,245).

Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abfassung der dienstlichen Beurteilung erlassen hat, ist vom Gericht zudem zu prüfen, ob diese - vermittels Art. 3 Abs. 1 GG den Dienstherrn gegenüber den Beamten rechtlich bindenden - Richtlinien eingehalten sind und ob die Richtlinien mit den normativen Regelungen über die dienstliche Beurteilung - speziell denen der Laufbahnverordnung in der zum Zeitpunkt der Erstellung der Beurteilung geltenden Fassung - im Einklang stehen (BVerwG, U. v. 21.3.2007 - 2 C 2.06 - DÖD 2007, 281; U. v. 30.4.1981 - 2 C 8.79 - NVwZ 1982, 101). Maßgebend für die vorliegend zu überprüfende Beurteilung ist die Richtlinie für die Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (BADV), im Bundesausgleichsamt (BAA), im Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) und im Zentrum für Informationsverarbeitung und Informationstechnik (ZIVIT) - BROB i. d. F. vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2014 gültigen Fassung. Die Vereinbarkeit der von der Beklagten zugrunde gelegten rechtlichen Grundlagen mit höherrangigem Recht wird vom Kläger selbst nicht in Frage gestellt. Anhaltspunkte diesbezüglich ergaben sich nicht.

Unter Beachtung dieser Grundsätze hält die streitgegenständliche Regelbeurteilung des BZSt vom 14. Juli 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des BZSt vom 19. August 2015 einer rechtlichen Überprüfung stand. Sie begegnet weder in formeller Hinsicht durchgreifenden rechtlichen Bedenken, noch ist sie unter materiellrechtlichen Gesichtspunkten als rechtswidrig anzusehen.

Die streitgegenständliche Regelbeurteilung ist ohne Verstoß gegen die einschlägigen Beurteilungsrichtlinien zustande gekommen. Der Präsident des BZSt hat als nach § 50 Abs. 1 Satz 2 BLV i. V. m. Nr. 2 BROB vom 1. Januar 2012 zuständiger Beurteiler die Regelbeurteilung basierend auf einer der Nr. 6 BROB entsprechenden Gremiumsbesprechung, die ordnungsgemäß im Sinne von Nr. 7.1 BROB zusammengesetzt war, und basierend auf der Vorbereitung der zuständigen Berichterstatterin (vgl. Nr. 15.1 BROB) auf dem vorgesehenen Formblatt (Nr. 4.4 i.V.m Anlage 1 BROB) abgegeben bzw. erstellt.

Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass der Erstellung der Beurteilung vom 14. Juli 2014 eine Gremiumsbesprechung vorangegangen war, an der u. a. die dem Kläger vorgesetzte Abteilungspräsidentin teilgenommen hatte. Es waren innerhalb der zutreffend gebildeten Vergleichsgruppe insgesamt 65 Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppe A 14 im maßgeblichen Beurteilungszeitraum vom 16. Juli 2011 bis 31. Mai 2014 zu beurteilen. In der Gremiumsbesprechung wurden die Leistungen, Eignungen und Befähigungen der einzelnen Beamten - so auch diejenigen des Klägers - nacheinander anhand der Einzelkategorien vorgestellt, abgehandelt und bewertet. Anschließend kam es zu einer Reihung der zu beurteilenden Beamtinnen und Beamten. Dabei belegte der Kläger den letzten Platz. 30% der zu beurteilenden Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppe A 14 unterfielen im maßgeblichen Beurteilungszeitraum der Kategorie „D“. Im Rahmen der Gremiumsbesprechung wurden seitens des Beurteilers Fragen gestellt und es erfolgte durch ihn eine Schlüssigkeitsprüfung. Im Anschluss an die Gremiumsbesprechung wurde die Beurteilung von der zuständigen Berichterstatterin vorbereitet, vom Beurteiler unterschrieben und von der Berichterstatterin gegengezeichnet (vgl. Nr. 15.1 und 15.2 BROB).

Dieses bei der Beurteilung des Klägers angewandte in der mündlichen Verhandlung geschilderte Vorgehen hält sich innerhalb des dem Dienstherrn im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und der Beurteilungsrichtlinie zustehenden Spielraums für das Beurteilungsverfahren und wird auch von Seiten des Klägers nicht angegriffen.

Die dienstliche Beurteilung fußt auch auf einer ausreichenden Erkenntnisbasis. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dem Beurteiler fehlten wegen der räumlichen Distanz die erforderlichen Kenntnisse von den Leistungen des Klägers.

Nach dem Sinn und Zweck der dienstlichen Beurteilung muss der jeweils zuständige Beurteiler in der Lage sein, das ihm anvertraute höchstpersönliche Werturteil über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beamten abzugeben. Ferner muss sich die Beurteilung auch tatsächlich als ein von ihm verantwortetes eigenes Urteil über den Beamten darstellen. Innerhalb dieses Rahmens bleibt es aber dem Beurteiler überlassen, wie er sich die für die Erstellung der dienstlichen Beurteilung erforderlichen Kenntnisse verschafft. Insbesondere darf er zur Vorbereitung und Unterstützung seiner Beurteilung auch Berichte und Auskünfte von anderer Seite einholen (vgl. z. B. BVerwG, U. v. 17.4.1986 - 2 C 13.85 - ZBR 1987, 15). Dieser Rechtslage entspricht es, wenn der Beurteiler den Beamten während des Beurteilungszeitraums beobachtet und neben den eigenen Tatsachenfeststellungen als weitere Erkenntnisquellen z. B. Akteneinsicht oder Tatsachenfeststellungen und Werturteile Dritter sowie Befragungen der direkten Vorgesetzten nutzt (s. hierzu VG Ansbach, U. v. 22.4.2009 - AN 11 K 08.1195 - juris Rn. 41). Die Abfassung einer dienstlichen Beurteilung setzt aber nicht voraus, dass der Beurteiler die Eignung und Leistung des Beurteilten aus eigener Anschauung während des gesamten Beurteilungszeitraums kennt. Es genügt, dass sich der Beurteiler die notwendigen Kenntnisse verschaffen und sich u. a. auf Arbeitsplatzbeschreibungen, schriftliche Arbeiten des Beamten und vor allem auch auf Berichte von dritter Seite stützen kann (vgl. BVerwG, B. v. 2 B 26.99 - 14.4.1999 - Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 21; U. v. 27.10.1988 - 2 A 2.87 - Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 12; BayVGH, B. v. 18.12.1998 - 3 B 97.1485 - juris Rn. 42). Der Beurteiler kann die konkrete Ausgestaltung einer Anhörung Dritter den Gegebenheiten des Einzelfalles (eigene Kenntnis des beurteilenden Beamten, Größe der Behörde etc.) anpassen (BayVGH vom 18.12.1998 a. a. O. Rn. 42; VG Augsburg, U. v. 2.2.2012 - Au 2 K 10.2004 - juris Rn. 50).

Die Beweisaufnahme hat im vorliegenden Fall ergeben, dass die Kenntnisse des Beurteilers als ausreichend anzusehen waren. In der mündlichen Verhandlung hat er angegeben, dass er im Rahmen der Gremiumsbesprechung über die Eignung, Leistung und Befähigung durch einen Sachvortrag unterrichtet worden sei. Gerade weil er mit dem Kläger anlässlich der vorhergehenden Beurteilung ein ausführliches Gespräch geführt gehabt habe, habe er gezielt Fragen gestellt, um die weiter abfallende Leistung des Klägers zu hinterfragen und zu bewerten. Die Erläuterungen und Antworten, aus welchen Gründen sich die Platzierung des Klägers so wie sie gefunden worden war, ergeben habe, hätten ihn jedoch überzeugt, seien nachvollziehbar sowie zutreffend.

Das dargestellte Vorgehen ist geeignet, dem Beurteiler die erforderlichen eigenen Erkenntnisse zu verschaffen. Die Kammer hat als Ergebnis der Beweisaufnahme den Eindruck gewonnen, dass der Beurteiler, insbesondere durch die Gremiumsbesprechung, eine eigene Überzeugung von den Leistungen des Klägers im Beurteilungszeitraum gewonnen und auf dieser Grundlage seine Entscheidung getroffen hat. Anhaltspunkte dafür, dass der Beurteiler sich durch den Vortrag in der Gremiumsbesprechung in seiner Entscheidung als gebunden betrachtet haben könnte, sind nicht ersichtlich. Dagegen spricht insbesondere, dass er die Leistung, Eignung und Befähigung des Klägers gezielt hinterfragt hat.

Auch im Übrigen bestehen keine durchgreifenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Regelbeurteilung. Hinweise darauf, dass der Beurteiler die Grenzen seines Beurteilungsspielraums überschritten hat, indem er den Kläger mit (lediglich) einem Gesamturteil der „Kategorie D“ beurteilt hat, liegen nicht vor.

Für die verwaltungsgerichtliche Überprüfung des Sachverhalts, insbesondere der tatsächlichen Grundlagen der Beurteilung, kommt es entscheidend darauf an, auf welche Weise die Beurteilung zustande gekommen, inhaltlich gestaltet und abgefasst ist. Ist - wie hier - ein (reines) Werturteil nicht auf bestimmte Tatsachen, sondern auf eine Vielzahl von Einzelbeobachtungen und Eindrücken gegründet, ist es keines Tatsachenbeweises zugänglich. Es kann auch nicht der Nachweis einzelner und beispielhafter Vorgänge gefordert werden, weil diese dadurch eine Bedeutung gewinnen würden, die ihnen nach der wertenden Erkenntnis des Dienstherrn gar nicht zukommen sollte und damit zugleich in die Beurteilungsermächtigung des Dienstherrn eingreifen könnten. Tatsächliche Grundlagen, auf denen Werturteile beruhen, sind nicht notwendig in die dienstliche Beurteilung aufzunehmen. Daraus folgt zugleich, dass durch die Nachweise bestimmter einzelner Ereignisse und ihres Fehlens nicht die Unrichtigkeit der Beurteilung bewiesen werden kann. Der Dienstherr ist jedoch im Streitfall gehalten, allgemeine und formelhafte Werturteile, die aus sich heraus nicht verständlich und für den Beamten und für außenstehende Dritte nicht einsichtig und nachvollziehbar sind, näher zu erläutern und plausibel zu machen, d. h. er muss darlegen, in welcher plausiblen und nachvollziehbaren Weise er sein Werturteil gebildet hat. Das kann auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nachgeholt werden. Auch bei einer Kategorie-Bewertung muss die Beurteilung für das Gericht nachvollziehbar sein, damit geprüft werden kann, ob der Beurteiler die Grenzen seines Beurteilungsspielraums eingehalten oder überschritten hat (BayVGH, 27.3.2013 - 3 ZB 11.1269 - juris Rn. 5; B. v. 17.3.2011 - 3 ZB 10.1242 - juris Rn. 6).

Nach Art. § 21 BBG, §§ 48 ff. BLV sind die fachlichen Leistungen der Beamtinnen und Beamten in Bezug auf die Funktion und im Vergleich zu den anderen Beamten und Beamtinnen derselben Besoldungsgruppe oder einer Funktionsebene objektiv darzustellen und von Eignung und Befähigung ein zutreffendes Bild zu geben. Als Vergleichsmaßstab sind dabei stets die zum Beurteilungsstichtag gegebenen Verhältnisse heranzuziehen. Die Leistungen des Klägers waren daher an den Anforderungen des Amtes eine Bundesbetriebsprüfers im höheren Dienst der Besoldungsgruppe A 14 zu messen (BVerwG, U. v. 26.8.1993 - 2 C 37/91 - juris).

Vorliegend erweist sich die streitgegenständliche Regelbeurteilung auch unter diesen Gesichtspunkten nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme als plausibel und nachvollziehbar. Die Beklagte hat den Inhalt und das Gesamturteil der Regelbeurteilung näher erläutert. Danach entspreche das Gesamturteil „Kategorie D (überwiegend erwartungsgemäß)“ der vom Kläger im Beurteilungszeitraum gezeigten Leistung, Eignung und Befähigung. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat der Beurteiler aus seiner Sicht erläutert, warum er dem Kläger dieses Gesamturteil zuerkannt hat und welche Gesichtspunkte dabei für ihn ausschlaggebend waren. Hieraus ergab sich nachvollziehbar, welche Gesichtspunkte den Ausschlag für die Bewertung des Klägers gegeben haben.

Hinweise darauf, dass sachfremde Erwägungen bei der Erstellung der Beurteilung maßgebend gewesen wären, sind nicht ersichtlich. Die im Beurteilungsverfahren Beteiligten haben zu den Rügen des Klägers Stellung genommen. Aus der Begründung des Widerspruchsbescheids und aus den Aussagen in der mündlichen Verhandlung geht hervor, welche Leistungen und Verhaltensweisen sich nach Ansicht des Beurteilers maßgeblich auf die Beurteilung ausgewirkt haben. Soweit der Kläger meint, nicht angemessen bewertet worden zu sein und zu einzelnen Begründungselementen Stellung bezieht, zeigt dies lediglich, dass er eine andere Bewertung als der für die Beurteilung zuständige Vorgesetzte vornimmt. Anhaltspunkte für das Vorliegen sachfremder Erwägungen sind hieraus ebenso wenig ableitbar wie für die erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht behauptete Voreingenommenheit des Beurteilers. Eine Voreingenommenheit liegt tatsächlich nur dann vor, wenn der Beurteiler nicht Willens oder nicht in der Lage ist, den Beurteilten sachlich und gerecht zu beurteilen (BVerwG, B. v. 23.9.2004 - 2 A 8.03 - juris Rn. 26 m. w. N.). Aus dem Vortrag des Klägers hierzu in der mündlichen Verhandlung lassen sich keine Anhaltspunkte dafür ableiten, dass beim Beurteiler eine Voreingenommenheit vorgelegen haben könnte. Entsprechendes gilt für die Annahme des Klägers, seine Veröffentlichungen seien in die Regelbeurteilung negativ einbezogen worden. Auch hierfür ist konkret nichts ersichtlich.

Da im Ergebnis keine belastbaren Anhaltspunkte vorliegen, die die Rechtsfehlerhaftigkeit der angegriffenen dienstlichen Beurteilung zu rechtfertigen in der Lage sind, konnte die Klage keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§124, § 124a VwGO).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,-- EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 06. Okt. 2016 - Au 2 K 15.1708

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Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 06. Okt. 2016 - Au 2 K 15.1708 zitiert 17 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

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(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaate

Zivilprozessordnung - ZPO | § 129a Anträge und Erklärungen zu Protokoll


(1) Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll abgegeben werden. (2) Die Geschäftsstelle hat das Protokoll unverzüglich an da

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(1) Die dienstlichen Beurteilungen erfolgen nach einem einheitlichen Beurteilungsmaßstab unter Berücksichtigung der Anforderungen des Amtes und in der Regel von mindestens zwei Personen. Einzelheiten des Beurteilungsverfahrens, insbesondere die Zahl

Bundeslaufbahnverordnung - BLV 2009 | § 40 Übertragung eines Amtes der neuen Laufbahn


Nach Erwerb der Befähigung für die höhere Laufbahn wird den Beamtinnen und Beamten im Rahmen der besetzbaren Planstellen ein Amt der neuen Laufbahn verliehen. Das erste Beförderungsamt darf frühestens nach Ablauf einer Dienstzeit von einem Jahr seit

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 48 Ärztliche Untersuchung


(1) In den Fällen der §§ 44 bis 47 kann die zuständige Behörde die ärztliche Untersuchung nur einer Amtsärztin oder einem Amtsarzt übertragen oder einer Ärztin oder einem Arzt, die oder der als Gutachterin oder Gutachter nach Satz 2 zugelassen ist. D

Verordnung über Bodenabfertigungsdienste auf Flugplätzen


Bodenabfertigungsdienst-Verordnung - BADV

Referenzen

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die dienstlichen Beurteilungen erfolgen nach einem einheitlichen Beurteilungsmaßstab unter Berücksichtigung der Anforderungen des Amtes und in der Regel von mindestens zwei Personen. Einzelheiten des Beurteilungsverfahrens, insbesondere die Zahl der Beurteilerinnen und Beurteiler sowie gegebenenfalls die Rolle und Verantwortlichkeit mitwirkender Berichterstatterinnen und Berichterstatter, regeln die obersten Dienstbehörden in den Beurteilungsrichtlinien. Sie können diese Befugnis auf andere Behörden übertragen.

(2) Der Anteil der Beamtinnen und Beamten einer Besoldungsgruppe oder einer Funktionsebene, die beurteilt werden, soll bei der höchsten Note zehn Prozent und bei der zweithöchsten Note zwanzig Prozent nicht überschreiten. Im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit ist eine Überschreitung um jeweils bis zu fünf Prozentpunkte möglich. Ist die Bildung von Richtwerten wegen zu geringer Fallzahlen nicht möglich, sind die dienstlichen Beurteilungen in geeigneter Weise entsprechend zu differenzieren.

(3) Die dienstliche Beurteilung ist der Beamtin oder dem Beamten in ihrem vollen Wortlaut zu eröffnen und mit ihr oder ihm zu besprechen. Die Eröffnung ist aktenkundig zu machen und mit der Beurteilung zu den Personalakten zu nehmen.

(4) Das Ergebnis eines Beurteilungsdurchgangs soll den Beurteilten in Form eines Notenspiegels in geeigneter Weise bekannt gegeben werden. Hierbei soll der Anteil an Frauen, Männern, Teilzeit- und Telearbeitskräften und schwerbehinderten Menschen jeweils gesondert ausgewiesen werden, wenn die Anonymität der Beurteilungen gewahrt bleibt.

Nach Erwerb der Befähigung für die höhere Laufbahn wird den Beamtinnen und Beamten im Rahmen der besetzbaren Planstellen ein Amt der neuen Laufbahn verliehen. Das erste Beförderungsamt darf frühestens nach Ablauf einer Dienstzeit von einem Jahr seit der ersten Verleihung eines Amtes der höheren Laufbahngruppe verliehen werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll abgegeben werden.

(2) Die Geschäftsstelle hat das Protokoll unverzüglich an das Gericht zu übermitteln, an das der Antrag oder die Erklärung gerichtet ist. Die Wirkung einer Prozesshandlung tritt frühestens ein, wenn das Protokoll dort eingeht. Die Übermittlung des Protokolls kann demjenigen, der den Antrag oder die Erklärung zu Protokoll abgegeben hat, mit seiner Zustimmung überlassen werden.