Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 11. Dez. 2014 - Au 2 K 14.790

bei uns veröffentlicht am11.12.2014

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin ist Eigentümerin der für einen Hotelbetrieb genutzten und im Geltungsbereich des Bebauungsplans „...“ gelegenen Grundstücke Fl. Nr. ... Gemarkung ..., die über die als Ortsstraße gewidmete „...-straße“ erschlossen werden. Im Westen grenzt das Hotel-Areal an die Bundesstraße ... (...) an.

Die Beklagte veranlagte die Klägerin als Eigentümerin der genannten Grundstücke mit Bescheiden vom 18. April 2012 zu Vorausleistungen auf den Straßenausbaubeitrag in Höhe von insgesamt 19.202,00 Euro. Das nach erfolgloser Durchführung des Vorverfahrens hiergegen angestrengte Klageverfahren wurde aufgrund Klagerücknahme eingestellt (VG Augsburg, B. v. 11.12.2014 - Au 2 K 14.788).

Mit Bescheiden der Beklagten vom 7. Oktober 2013 wurde die Klägerin zu endgültigen Straßenausbaubeiträgen für die genannten Grundstücke herangezogen. Nach Festsetzung eines endgültigen Straßenausbaubeitrags in Höhe von 4.864,91 Euro und Verrechnung mit der geleisteten Vorauszahlung ergibt sich für Fl. Nr. ... ein noch zu zahlender Betrag von 1.626,91 Euro, für die Grundstücke Fl. Nrn. ... ein endgültiger Beitrag von 23.384,39 Euro und ein noch zu zahlender Betrag von 7.826,39 Euro und für das Grundstück Fl. Nr. ... ein endgültiger Beitrag von 611, 94 Euro und ein noch zu zahlender Betrag von 205,94 Euro. Hiergegen wurde mit Schriftsatz vom 7. November 2013 jeweils Widerspruch erhoben.

Den Widersprüchen wurde durch die Beklagte nicht abgeholfen. Im Widerspruchsverfahren führte die Klägerin ergänzend aus, dass das Skilift-Grundstück Fl. Nr. ... und die daran angrenzenden Grundstücke nicht entsprechend § 8 Abs. 4 der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Beiträgen zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung von Straßen, Wegen, Plätzen, Parkplätzen, Grünanlagen und Kinderspielplätzen vom 7. Mai 2008 (Ausbaubeitragssatzung - ABS) in die Verteilung einbezogen worden seien. Für den nicht bebaubaren Teil der veranlagten Grundstücke müsse diese Regelung analog angewandt werden.

Die Widersprüche der Klägerin wurden mit Widerspruchsbescheid des Landratsamts ... vom 24. April 2014 zurückgewiesen.

Daraufhin erhob die Klägerin am 26. Mai 2014 gegen die endgültigen Ausbaubeitragsbescheide Klage. Für sie ist beantragt,

die Ausbaubeitragsbescheide der Beklagten vom 7. Oktober 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts ... vom 24. April 2014 aufzuheben.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Flächen der Skiabfahrt (Fl. Nr. ...) und die angrenzenden Grundstücke nicht in den Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke einbezogen wurden, obwohl Sportanlagen beitragspflichtig seien und die Flächen durch den bestehenden Skilift erschlossen würden. Die Festsetzung eines Gewerbezuschlags sei nicht gerechtfertigt, da große Flächen der veranlagten Grundstücke nicht gewerblich genutzt werden könnten. Nutzbar seien lediglich 500 qm von insgesamt 7.000 qm. Der geltende Bebauungsplan setze insoweit Bebauungsbeschränkungen fest. Es handle sich zum Teil um steuerrechtliche Agrarflächen, Parkplatzbereiche und eine Liegewiese. Hier müsse § 8 Abs. 4 der Beitragssatzung analog angewandt werden. Die Erneuerung der ... sei nicht notwendig gewesen. Ebenso wenig die Verlegung der Straßenentwässerung. Die Nutzungsdauer der Straße sei ebenfalls noch nicht abgelaufen gewesen. Da nur ein kleiner Teil der ...-straße ausgebaut worden sei, liege lediglich eine Unterhaltsmaßnahme vor.

Die Beklagte wandte sich mit Schriftsatz vom 26. Juni 2014 gegen das Klagebegehren. Für sie ist beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Schriftsatz vom 24. September 2014 legte die Beklagte dar, dass die Hanggrundstücke im Bereich des Sessellifts zu Recht nicht in die Verteilung einbezogen worden seien. Diese Grundstücke grenzten nicht an die ...-straße an. Sie bildeten mit den bei der Verteilung berücksichtigten Grundstücken Fl. Nr. ... auch keine wirtschaftliche Einheit. Es liege auch keine Eigentümeridentität mit den vorgenannten Grundstücken vor. Damit fehle es an einer vorteilsrelevanten Möglichkeit einer Inanspruchnahme. Mangels Erschlossenseins komme eine Anwendung von § 8 Abs. 4 der Ausbaubeitragssatzung nicht in Betracht. Der Einwand der Klägerin, ihre Grundstücke könnten nur mit einem geringeren Flächenanteil veranlagt werden, greife nicht durch. Die gesamten Grundstücksflächen lägen innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „...“. Die Flächen würden dort als Sonder- bzw. Gewerbegebiet festgesetzt. Damit sei die Veranlagung der gesamten Flächen gerechtfertigt. Insoweit sei es auch unerheblich, wenn einzelne Grundstücksteile baulich nicht genutzt werden könnten. Die Straßenbaumaßnahme stelle eine beitragsfähige Erneuerung dar, da die Nutzungsdauer der vor 35 Jahren hergestellten Straße abgelaufen gewesen sei. Im Übrigen habe auch bautechnisch ein Erneuerungsbedarf bestanden. Durch die Verlegung des Wasserablaufs sei die Straßenentwässerung verbessert worden. Es handle sich auch um einen beitragsfähigen Teilstreckenausbau, da von der insgesamt 300 m langen ...-straße eine Teilstrecke von 150 m erneuert worden sei.

Das Gericht hat am 15. Oktober 2014 Beweis erhoben durch die Vornahme eines Augenscheins. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift Bezug genommen.

Am 11. Dezember 2014 fand mündliche Verhandlung statt. Die Streitsache wurde mit den Beteiligten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erörtert. Die Parteien wiederholten die bereits schriftsätzlich gestellten Klageanträge.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorliegenden Gerichts- und Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Bescheide der Beklagten vom 7. Oktober 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts ... vom 24. April 2014 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

Die Bescheide, mit denen die Beklagte gegenüber der Klägerin als Eigentümerin der Grundstücke Fl. Nr. ... Straßenausbaubeiträge für die Erneuerung bzw. Verbesserung der Erschließungsanlage „...-straße“ in Höhe von insgesamt 28.861,24 Euro festgesetzt hat, beruhen auf einer ausreichenden Rechtsgrundlage, begegnen unter formellen Gesichtspunkten keinen Bedenken und sind auch in der Sache rechtlich nicht zu beanstanden.

Die Gemeinden können gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG zur Deckung des nicht anderweitig refinanzierbaren Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen (Investitionsaufwand) Beiträge von den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet. Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG sollen u. a. für die Verbesserung oder Erneuerung von Ortsstraßen Beiträge erhoben werden, soweit nicht Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch zu erheben sind.

Die streitgegenständlichen Straßenausbaubeitragsbescheide finden ihre Rechtsgrundlage in Art. 5 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 KAG und der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Beiträgen zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung von Straßen, Wegen, Plätzen, Parkplätzen, Grünanlagen und Kinderspielplätzen vom 7. Mai 2008 (Ausbaubeitragssatzung - ABS).

Nach § 1 ABS erhebt die Gemeinde zur Deckung ihres Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung der in § 5 Abs. 1 genannten, in ihrer Baulast stehenden öffentlichen Einrichtungen Beiträge nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes und dieser Satzung. Sonstige Bauarbeiten an gemeindlichen Straßen, wie insbesondere Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen, sind hingegen nicht über Beiträge refinanzierbar. Unter einer beitragsfähigen Erneuerung ist die - über eine bloße Instandsetzung hinausgehende - Ersetzung einer infolge bestimmungsgemäßer Nutzung nach Ablauf der üblichen Nutzungszeit abgenutzten Ortsstraße durch eine gleichsam „neue“ Ortsstraße von gleicher räumlicher Ausdehnung, gleicher funktioneller Aufteilung der Fläche und gleichwertiger Befestigungsart zu verstehen, also eine Maßnahme, durch die eine erneuerungsbedürftige Straße bzw. Teileinrichtung nach Ablauf der für sie üblichen Nutzungsdauer in einen Zustand versetzt wird, der mit ihrem ursprünglichen Zustand im Wesentlichen vergleichbar ist (vgl. BayVGH, U. v. 5.12.2007 - 6 BV 04.496 - juris Rn. 23; B. v. 21.7.2009 - 6 ZB 06.3102 - juris Rn. 7; B. v. 22.9.2009 - 6 ZB 08.788 - juris Rn. 3). Gegenstand einer solchen beitragsfähigen Erneuerung ist grundsätzlich die einzelne Ortsstraße als öffentliche Einrichtung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG; wie weit diese reicht und wo eine andere Verkehrsanlage beginnt, bestimmt sich grundsätzlich nach dem Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter im Hinblick auf Straßenführung, Straßenbreite und -länge sowie Ausstattung mit Teileinrichtungen vermitteln (ständige Rechtsprechung; vgl. BayVGH, B. v. 23.9.2009 - 6 CS 09.1753 - juris Rn. 12; B. v. 29.7.2009 - 6 ZB 07.2861 - juris Rn. 5 m. w. N.). Die Anlage „...-straße“ (Fl. Nr. ...) beginnt im Norden an der Einmündung in die ... Straße zwischen den Grundstücken Fl. Nr. ... und endet auf Höhe der südlichen Einmündung in die ... Straße; sie umfasst auch den Stichweg zum klägerischen Grundstück Fl. Nr. .... Bezieht sich eine beitragsfähige Erneuerung demnach auf die jeweilige Einrichtung insgesamt, ist der umlagefähige Aufwand gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG - vorbehaltlich einer wirksamen Abschnittsbildung - auf sämtliche Grundstücke zu verteilen, die eine beitragsrelevante Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtung haben. Im Fall einer nur teilweisen Erneuerung der Einrichtung - etwa der Erneuerung lediglich einer Teilstrecke der Fahrbahn - erfasst das Abrechnungsgebiet mithin sämtliche Anliegergrundstücke unabhängig davon, ob diese unmittelbar an die erneuerten Teile angrenzen oder davon mehr oder weniger weit entfernt liegen (vgl. BayVGH, U. v. 28.1.2010 - 6 BV 08.3043 - BayVBl 2010, 470 = NVwZ-RR 2010, 622; B. v. 29.5.2001 - 6 ZB 98.1375 - juris Rn. 5). Der Beitragspflichtigkeit der Maßnahme steht hier nicht entgegen, dass nur etwa 150 m der insgesamt 300 m langen ...-straße erneuert wurden, da dieser Bauumfang den Anforderungen der Rechtsprechung an einen Teilstreckenausbau genügt. Insoweit ist es für das Vorliegen einer beitragsfähigen Erneuerung ausreichend, wenn die erneuerte Teilstrecke mindestens ein Viertel der gesamten Straßenlänge umfasst (BayVGH, U. v. 28.1.2010 a. a. O.).

Die Ausbaumaßnahme stellt vorliegend eine Erneuerung und Verbesserung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG dar, da die Fahrbahn und die Straßenwässerung neu hergestellt und teilweise verbessert wurden. Die Erneuerung war auch in diesem Umfang erforderlich und zwar unabhängig von der Unterhaltungspflicht der Beklagten. Eine Straße hat in der Regel nach 25 Jahren ihre Nutzungsdauer überschritten und darf erneuert werden (vgl. BayVGH, U. v. 14.7.2010 - 6 B 08.2254 - KommP BY 2010, 362; U. v. 19.9.1991 - 6 B 88.1578 - BayVBl 1992, 728). Dies ist hier der Fall, da die ...-straße bereits ein Alter von 35 Jahren aufweist. Damit ist die technische Nutzungsdauer der Straße abgelaufen. Darüber hinaus war ein tatsächlicher Erneuerungsbedarf gegeben, da (auch) die Fahrbahnoberfläche schadhaft war, wie sich auf den von der Beklagten vorgelegten exemplarischen Fotoaufnahmen zum alten Zustand der ...-straße ergibt.

Auch die Straßenentwässerungseinrichtung war teilweise erneuerungsbedürftig, da sie nach den - von Klägerseite nicht substantiiert bestrittenen - Angaben der Beklagten vor allem im Bereich des Grundstücks Fl. Nr. ... nicht ausreichend funktionsfähig war. Dort sei die Straßenentwässerungseinrichtung nicht in der Lage gewesen, das vom Straßenbereich abfließende Oberflächenwasser ordnungsgemäß abzuleiten, da es unkontrolliert auf dieses Grundstück abgeflossen sei. Um dieses Problem technisch lösen zu können, sei die Verlegung des Ableitungssystems auf die andere Straßenseite notwendig gewesen.

Die von der Beklagten vorgenommene Ermittlung der durch die ...-straße erschlossenen und beitragspflichtigen Grundstücke ist auch in Bezug auf die mittels Ski-Lift erreichbaren und als Ski-Piste genutzten Flächen rechtlich nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat hier neben den unmittelbar an die Erschließungsanlage anliegenden Grundstücken Fl. Nr. ...und Fl. Nr. ... das Hinterliegergrundstück Fl. Nr. ... berücksichtigt, da in Bezug hierauf mit den vorderliegenden Grundstücken Eigentümeridentität besteht. Die Nichtberücksichtigung der restlichen als Ski-Abfahrt genutzten Grundstücke war jedenfalls beitragsrechtlich nicht veranlasst. Bei ihnen handelt es sich nicht um beitragspflichtige Flächen (§ 2 ABS), da es sich bei diesen Grundstücken nicht um durch die...-straße erschlossene Grundstücke handelt, die aus der rechtlich gesicherten Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtung einen besonderen Vorteil ziehen können. Es handelt sich um primär landwirtschaftlich genutzte Wiesenflächen, bei denen die Voraussetzungen für eine Heranziehung als Hinterliegergrundstücke nicht vorliegen, da weder eine Eigentümeridentität besteht, noch sonst die Voraussetzungen für eine rechtlich gesicherte Erreichbarkeit und Nutzbarkeit der Erschließungsanlage gegeben sind. Daher kam es auf die Frage, ob diese - nicht erschlossenen - Grundstücke die Voraussetzungen für die von der Klägerin für notwendig erachtete analoge Anwendung von § 8 Abs. 4 ABS erfüllen, weil die durch den Ski-Lift erschlossenen und als Ski-Abfahrt genutzten Flächen eine Sportanlage darstellten, nicht an.

Auch die Veranlagung der zum Hotelbetrieb genutzten Grundstücke der Klägerin ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Erhebung eines grundstücksbezogenen Gewerbezuschlags ist rechtmäßig, da die Voraussetzungen von § 8 Abs. 11 Satz 1 ABS vorliegen. Da die Grundstücke dem Hotelbetrieb dienen und damit unzweifelhaft zu mehr als einem Drittel gewerblich genutzt werden, waren die nach Abs. 2 ermittelten Nutzungsfaktoren um je 50 v. H. zu erhöhen. Der diese Vorgaben rechnerisch korrekt umsetzende Beitragsbescheid ist insoweit rechtmäßig.

Dass bauplanungsrechtlich kleinere Teilbereiche des Grundstücks Fl. Nr. ... baurechtlich keine Bauflächen darstellen, da sie außerhalb des im Bebauungsplan „...“ festgesetzten Baufensters liegen (§ 23 BauNVO) bzw. wegen der im Westen an das Hotelareal angrenzenden Bundesstraße ... partiell (auch) ein fernstraßenrechtliches Anbauverbot (§ 9 FStrG) gilt, stellt die streitgegenständliche Veranlagung zu Straßenausbaubeiträgen rechtlich nicht durchgreifend in Frage. Derartige lediglich auf den Standort von Gebäuden Einfluss nehmende Einschränkungen der baulichen Nutzbarkeit von Grundstücken haben im Regelfall - und auch im vorliegenden Fall - keinen Einfluss auf den Umfang der erschlossenen Grundstücksfläche (BVerwG, B. v. 29.11.1994 - 8 B 171.94 - NVwZ 1995, 1215; U. v. 3.2.1989 - 8 C 66.87 - BVerwGE 81, 251; VG Augsburg, U. v. 16.8.2012 - Au 2 K 10.398 - juris Rn. 22 ff.; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 17 Rn. 54 ff.).

Zur weiteren Begründung der Entscheidung kann auf die zutreffenden Darlegungen im Widerspruchsbescheid des Landratsamts ... vom 24. April 2014 verwiesen werden (§ 117 Abs. 5 VwGO).

[27] Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

[28] Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

[29] Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§124, § 124a VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 23 Überbaubare Grundstücksfläche


(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden. (2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut wer

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(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist 1. der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,2. der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält. (2) Der

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(1) Längs der Bundesfernstraßen dürfen nicht errichtet werden 1. Hochbauten jeder Art in einer Entfernung bis zu 40 Meter bei Bundesautobahnen und bis zu 20 Meter bei Bundesstraßen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Apr. 2015 - 6 B 15.296

bei uns veröffentlicht am 23.04.2015

Tenor I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 11. Dezember 2014 - Au 2 K 14.790 - wird verworfen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. III.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist

1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,
2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Längs der Bundesfernstraßen dürfen nicht errichtet werden

1.
Hochbauten jeder Art in einer Entfernung bis zu 40 Meter bei Bundesautobahnen und bis zu 20 Meter bei Bundesstraßen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten, jeweils gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn,
2.
bauliche Anlagen, die außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten über Zufahrten oder Zugänge an Bundesstraßen unmittelbar oder mittelbar angeschlossen werden sollen.
Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für Aufschüttungen oder Abgrabungen größeren Umfangs. Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für technische Einrichtungen, die für das Erbringen von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten erforderlich sind. Weitergehende bundes- oder landesrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Im Übrigen bedürfen Baugenehmigungen oder nach anderen Vorschriften notwendige Genehmigungen der Zustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde, an Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, der Zustimmung des Fernstraßen-Bundesamtes, wenn

1.
bauliche Anlagen längs der Bundesautobahnen in einer Entfernung bis zu 100 Meter und längs der Bundesstraßen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten bis zu 40 Meter, gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, errichtet, erheblich geändert oder anders genutzt werden sollen,
2.
bauliche Anlagen auf Grundstücken, die außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten über Zufahrten oder Zugänge an Bundesstraßen unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind, erheblich geändert oder anders genutzt werden sollen.
Die Zustimmungsbedürftigkeit nach Satz 1 gilt entsprechend für bauliche Anlagen, die nach Landesrecht anzeigepflichtig sind. Weitergehende bundes- oder landesrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(3) Die Zustimmung nach Absatz 2 darf nur versagt oder mit Bedingungen und Auflagen erteilt werden, soweit dies wegen der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs, der Ausbauabsichten oder der Straßenbaugestaltung nötig ist.

(3a) Die Belange nach Absatz 3 sind auch bei Erteilung von Baugenehmigungen innerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen zu beachten.

(4) Bei geplanten Bundesfernstraßen gelten die Beschränkungen der Absätze 1 und 2 vom Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder von dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen.

(5) Bedürfen die baulichen Anlagen im Sinne des Absatzes 2 außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten keiner Baugenehmigung oder keiner Genehmigung nach anderen Vorschriften, so tritt an die Stelle der Zustimmung die Genehmigung der obersten Landesstraßenbaubehörde, an Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, die Genehmigung des Fernstraßen-Bundesamtes.

(5a) Als bauliche Anlagen im Sinne dieses Gesetzes gelten auch die im Landesbaurecht den baulichen Anlagen gleichgestellten Anlagen.

(6) Anlagen der Außenwerbung stehen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten den Hochbauten des Absatzes 1 und den baulichen Anlagen des Absatzes 2 gleich. An Brücken über Bundesfernstraßen außerhalb dieser Teile der Ortsdurchfahrten dürfen Anlagen der Außenwerbung nicht angebracht werden. Weitergehende bundes- oder landesrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(7) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht, soweit das Bauvorhaben den Festsetzungen eines Bebauungsplans entspricht (§ 9 des Baugesetzbuchs), der mindestens die Begrenzung der Verkehrsflächen sowie an diesen gelegene überbaubare Grundstücksflächen enthält und unter Mitwirkung des Trägers der Straßenbaulast zustande gekommen ist.

(8) Die oberste Landesstraßenbaubehörde oder das Fernstraßen-Bundesamt an den Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, kann im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten der Absätze 1, 4 und 6 zulassen, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist oder wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Abweichungen erfordern. Ausnahmen können mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.

(9) Wird infolge der Anwendung der Absätze 1, 2, 4 und 5 die bauliche Nutzung eines Grundstücks, auf deren Zulassung bisher ein Rechtsanspruch bestand, ganz oder teilweise aufgehoben, so kann der Eigentümer insoweit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen, als seine Vorbereitungen zur baulichen Nutzung des Grundstücks in dem bisher zulässigen Umfang für ihn an Wert verlieren oder eine wesentliche Wertminderung des Grundstücks eintritt. Zur Entschädigung ist der Träger der Straßenbaulast verpflichtet.

(10) Im Fall des Absatzes 4 entsteht der Anspruch nach Absatz 9 erst, wenn der Plan rechtskräftig festgestellt oder genehmigt oder mit der Ausführung begonnen worden ist, spätestens jedoch nach Ablauf von vier Jahren, nachdem die Beschränkungen der Absätze 1 und 2 in Kraft getreten sind.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.