Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Kläger zu 1 bis 3 begehren die Verpflichtung der Beklagten, sie einzubürgern bzw. ihnen eine Einbürgerungszusicherung zu erteilen.

Der Kläger zu 1 ist rumänischer Staatsangehöriger und hält sich nach eigenen Angaben seit Oktober 2009 im Bundesgebiet auf. Die Klägerinnen zu 2 und zu 3 – die Ehefrau und Tochter des Klägers zu 1 – reisten nach ihren Angaben am 27. März 2012 in die Bundesrepublik ein. Die Klägerin zu 3 ist ebenfalls rumänische Staatsangehörige, die Klägerin zu 2 besitzt die moldawische Staatsangehörigkeit. Sowohl der Kläger zu 1 als auch die Klägerin zu 2 haben in ihrem Heimatland die Qualifikation als Arzt bzw. Ärztin erworben.

Aus der vorgelegten Behördenakte geht hervor, dass der Kläger zu 1 von Januar 2012 bis Juli 2012 als Krankenpfleger tätig war. Anschließend bezog er im Zeitraum von Juli 2012 bis Mai 2015 Arbeitslosengeld II. Am 18. Mai 2015 wurde dem Kläger zu 1 durch die Regierung von ... die Approbation als Arzt erteilt. Vom 15. Juni 2015 bis 31. Juli 2015 hospitierte er im Fachkrankenhaus ... in, vom 1. August 2015 bis 31. Mai 2016 war er dort als Assistenzarzt tätig. Danach folgte ein erneuter Bezug von Arbeitslosengeld II von Juni 2016 bis Oktober 2016. Seit 1. November 2016 befindet sich der Kläger zu 1 in einem Arbeitsverhältnis bei Herrn Dr., .... Das Arbeitsverhältnis war laut Arbeitsvertrag vom 16. September 2016 zunächst befristet bis zum 31. Oktober 2017.

Am 27. September 2016 beantragten der Kläger zu 1 und die Klägerin zu 2 für sich und die Klägerin zu 3 beim damals zuständigen Landratsamt ... ihre Einbürgerung. Zum 1. Dezember 2016 verzogen die Kläger in den Zuständigkeitsbereich der Beklagten.

Mit Schreiben vom 18. Januar 2017 teilte die Beklagte den Klägern mit, dass aufgrund des bislang überwiegenden Bezugs öffentlicher Leistungen die wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine Einbürgerung nicht vorlägen. Es wurde Gelegenheit zur Antragsrücknahme bzw. anderweitigen Äußerung gegeben. Daraufhin beantragte der Bevollmächtigte der Kläger am 1. Februar 2017 Akteneinsicht. Eine weitere Äußerung seitens der Kläger erfolgte nicht.

Mit Bescheid vom 31. Mai 2017 – zugestellt am 7. Juni 2017 – lehnte die Beklagte die Anträge auf Einbürgerung ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG ein Ausländer nur dann einzubürgern sei, wenn er den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen bestreiten könne. Hierbei sei neben der Feststellung der momentanen Einkommenssituation zusätzlich eine prognostische Beurteilung erforderlich, aus welchen Mitteln der Lebensunterhalt voraussichtlich auch in Zukunft bestritten werde. Diese Prognose falle vorliegend aufgrund der bisherigen Erwerbssituation negativ aus. Auch das derzeitige Arbeitsverhältnis sei vorerst auf ein Jahr befristet. Die Klägerin zu 2 halte sich zwar seit über fünf Jahren im Bundesgebiet auf, sei hier aber noch keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Die frühzeitige Aufnahme einer Beschäftigung sei den Klägern zu 1 und 2 möglich und zumutbar gewesen. Insbesondere wäre ihnen auch zuzumuten gewesen, in einem Tätigkeitsfeld zu arbeiten, welches nicht vollumfassend ihrer Qualifikation entspreche. Zudem könne nicht abschließend beurteilt werden, ob für den Kläger zu 1 in den Jahren 2009 bis 2012 die Voraussetzungen eines rechtmäßigen Aufenthalts erfüllt seien, da keine Erkenntnisse über eine Erwerbstätigkeit für diesen Zeitraum vorlägen.

Hiergegen ließen die Kläger am 6. Juli 2017 Klage erheben. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine Einbürgerung beim Kläger zu 1 sehr wohl erfüllt seien. Von Oktober 2009 bis Januar 2012 habe er keine Sozialleistungen bezogen, sondern von seinen Ersparnissen gelebt. Der Bezug von Arbeitslosengeld von Juli 2012 bis Mai 2015 sei nicht erfolgt, weil der Kläger zu 1 keine Arbeit gefunden habe, sondern weil er zwei ausländische Facharzttitel aufweise und in diesem Beruf weiter arbeiten habe wollen. Zur Vorbereitung auf die entsprechenden Prüfungen zur Anerkennung seiner Arzttitel sowohl in sprachlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht habe der Kläger Sprachkurse besucht. Seit 1. November 2016 sei er nun bei Herrn Dr. ... beschäftigt, dieses Arbeitsverhältnis sei seit 1. November 2017 unbefristet. Die Prognose hinsichtlich des zukünftigen Einkommens sei unter den gegebenen Umständen mehr als positiv zu bewerten. Zudem habe der Kläger zu 1 in Anbetracht seiner Integrationskurse, Deutschkurse und der Anerkennung seiner ärztlichen Titel weit überobligatorische Integrationsleistungen erbracht, so dass hier ein Anrecht auf Einbürgerung bestehe, auch wenn er noch keine acht Jahre Aufenthalt in Deutschland vorweise.

Die Kläger beantragen,

1. Der Bescheid der Beklagten vom 31.05.2017 wird aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verpflichtet, die Kläger einzubürgern bzw. dem Kläger eine Einbürgerungszusage zu erteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass es sich bei der aktuellen Tätigkeit des Klägers zu 1 um ein befristetes Beschäftigungsverhältnis handle, das der Feststellung seiner Dauerhaftigkeit und Nachhaltigkeit entgegenstehe. Zudem hätte der Kläger zu 1 auch den Aufbau einer angemessenen Altersvorsorge – als Bestandteil des Lebensunterhalts im Sinne der Einbürgerungsbestimmungen – verfolgen müssen. Die Anerkennung der Approbation hätte er auch vom Ausland aus betreiben können. Die eventuell erforderliche Durchführung fachlicher Praktika, Hospitationen o.ä. im Bundesgebiet hätte in gezielter Form ohne längere Phasen der Erwerbslosigkeit und des Sozialleistungsbezugs erfolgen können. Eine konsequente und schlüssige Berufsplanung, die eine weitestgehende Unabhängigkeit von öffentlichen Leistungen beinhalte, sei nicht erkennbar. Dieses Integrationsdefizit stehe auch der Anerkennung einer besonderen Integrationsleistung im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 2 StAG entgegen.

Daraufhin erwiderte die Klagepartei mit Schriftsatz vom 10. November 2017, dass der Kläger zu 1 zielgerichtet seine berufliche Entwicklung in Deutschland durchgeführt habe. Er habe noch mindestens 17 Jahre Berufstätigkeit vor sich und in dieser Zeit die Gelegenheit, genügend Rentenversicherungsansprüche sowie Vermögen für das Alter zu erwerben. Mit Schriftsatz vom 23. November 2017 führte die Beklagte ergänzend aus, dass der Aufenthalt der Kläger auch für den Zeitraum von Juli 2012 – Mai 2015 nicht als rechtmäßig zu qualifizieren sei. Denn aufgrund der Arbeitslosigkeit und des Bezugs von Arbeitslosengeld II sei keines der Familienmitglieder freizügigkeitsberechtigt im Sinne der EU-rechtlichen Regelungen gewesen. Ein anderweitiges Aufenthaltsrecht habe ebenfalls nicht bestanden. Erst ab August 2015 könne von einem rechtmäßigen und gewöhnlichen Aufenthalt ausgegangen werden.

Am 20. März 2018 fand die mündliche Verhandlung vor Gericht statt. Auf die hierbei gefertigte Niederschrift wird Bezug genommen, ebenso auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Behördenakte.

Gründe

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Gegenstand der Klage ist die Verpflichtung der Beklagten, die Kläger einzubürgern bzw. ihnen eine Einbürgerungszusicherung zu erteilen.

2. Die Klage ist unbegründet, da den Klägern die geltend gemachten Ansprüche nicht zustehen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Grundlage für die Beurteilung des Einbürgerungsanspruchs des Klägers zu 1 ist § 10 Abs. 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG). Hiernach ist ein Ausländer auf Antrag einzubürgern, wenn er seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat sowie die in Nummern 1 bis 7 der Vorschrift geregelten Voraussetzungen kumulativ vorliegen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

a) Der Kläger zu 1 kann bereits keinen achtjährigen rechtmäßigen Aufenthalt in der Bundesrepublik vorweisen.

Als rumänischer Staatsangehöriger kommt bei ihm grundsätzlich ein Aufenthaltsrecht nach dem Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (FreizügG/EU) in Betracht. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU sind Unionsbürger, die sich als Arbeitnehmer oder zur Berufsausbildung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union aufhalten, freizügigkeitsberechtigt. Gleiches gilt nach § 2 Abs. 2 Nr. 1a FreizügG/EU für Unionsbürger, die sich zur Arbeitssuche aufhalten, für bis zu sechs Monate und darüber hinaus nur, solange sie nachweisen können, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden. Ebenfalls freizügigkeitsberechtigt sind nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 FreizügG/EU Unionsbürger als Empfänger von Dienstleistungen. Nicht erwerbstätige Unionsbürger sind nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. § 4 FreizügG/EU nur aufenthaltsberechtigt, wenn sie über ausreichend Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügen.

(1) Der Kläger reiste im Oktober 2009 in das Bundesgebiet ein und war anschließend bis zur Aufnahme einer Tätigkeit als Krankenpfleger im Januar 2012 nicht erwerbstätig. Für diesen Zeitraum kommt somit allenfalls eine Aufenthaltsberechtigung nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. § 4 FreizügG/EU in Betracht. Voraussetzung hierfür wäre das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel und Krankenversicherungsschutz. Existenzmittel sind alle gesetzlich zulässigen Einkommen und Vermögen in Geld oder Geldeswert und sonstige eigene oder auf einer Beitragsleistung beruhende öffentliche Mittel. Es ist davon auszugehen, dass ausreichende Existenzmittel vorhanden sind, sofern während des Aufenthalts keine Sozialleistungen in Anspruch genommen werden (vgl. BayVGH, U.v. 16.1.2009 – 19 C 08.3271 – juris Rn. 16f.). Der Kläger zu 1 gibt an, von Oktober 2009 bis Januar 2012 von seinen Ersparnissen gelebt zu haben. Über einen Sozialleistungsbezug ist in diesen Jahren ebenfalls nichts bekannt, sodass hier wohl von ausreichenden Existenzmitteln auszugehen ist. Es wurde allerdings kein Nachweis über das Bestehen eines Versicherungsvertrages erbracht. Letztendlich kommt es hierauf aber nicht entscheidungserheblich an, da der Kläger zu 1 jedenfalls in der Folgezeit nicht durchgängig freizügigkeitsberechtigt war.

(2) Von Januar bis Juli 2012 war der Kläger zu 1 als Krankenpfleger tätig und somit als Arbeitnehmer freizügigkeitsberechtigt im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 1 Alternative 1 FreizügG/EU. Anschließend war der Kläger zu 1 jedoch von Juli 2012 bis Mai 2015 nicht erwerbstätig, sodass eine Freizügigkeitsberechtigung nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 Alternative 1 FreizügG/EU ausscheidet. Er erfüllte auch nicht die Voraussetzung eines Arbeitssuchenden i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 1a FreizügG/EU. Erforderlich hierfür ist die ernsthafte und nachhaltige Suche nach einem Arbeitsplatz im Aufnahmestaat. Das Bemühen des Betroffenen darf auch objektiv nicht aussichtslos sein (Dienelt, in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Auflage 2016, § 2 FreizügG/EU Rn. 62). Der Kläger zu 1 war jedoch im genannten Zeitraum nach seinen eigenen Angaben nicht arbeitssuchend, sondern hat Vorbereitungen für seine spätere Tätigkeit als Arzt getroffen. Von einer ernsthaften Absicht, eine Arbeit zu finden und aufzunehmen, kann somit nicht ausgegangen werden.

(3) Der Kläger zu 1 kann sich nach Ansicht der Kammer auch nicht darauf berufen, freizügigkeitsberechtigt im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 1 Alternative 2 FreizügG/EU zu sein. Er hielt sich von Juli 2012 bis Mai 2015 nicht zur Berufsausbildung im Bundesgebiet auf.

In diesem Zusammenhang führte der Kläger zu 1 in der mündlichen Verhandlung aus, er habe im fraglichen Zeitraum seine Ausbildung fortgesetzt, Deutsch gelernt und alles getan, um seine Approbation zu erhalten. Er habe alles Erforderliche in die Wege geleitet, um später als Arzt arbeiten zu können. Das Gericht geht hier wie die Beklagte davon aus, dass es sich bei den genannten Tätigkeiten nicht um eine Berufsausbildung im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 1 Alternative 2 FreizügG/EU handelt.

Der Begriff der „Berufsausbildung“ bezieht sich nach der Systematik der Vorschrift nur auf entgeltliche Ausbildungstätigkeiten, die unionsrechtlich einen Arbeitnehmerstatus begründen (Epe in GK-AufenthG, Stand: Dezember 2017, § 2 FreizügG/EU Rn. 59; VG Dresden, U.v. 18.8.2016 – 3 K 3320/14 – juris Rn. 29; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, B.v. 21.12.2015 – L 25 AS 3035/15 B ER – juris Rn. 4). Dies ergibt sich aus einer Zusammenschau mit dem ebenfalls in § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU genannten Begriff des „Arbeitnehmers“. Wesentliches Merkmal für den unionsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff nach Art. 45 AEUV ist, dass eine Person während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die sie als Gegenleistung eine Vergütung erhält. Als Arbeitnehmer kann nur angesehen werden, wer eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausübt (EuGH, U.v. 21.2.2014 – C 46/12 – juris Rn. 39ff.). Als Entgelt für die ausgeübte Beschäftigung reicht es auch nicht aus, wenn eine Person im Rahmen einer geförderten Maßnahme zur Erhaltung, Wiederherstellung oder Förderung der Arbeitsfähigkeit eingesetzt wird und die Tätigkeit nicht im Rahmen eines für den Arbeitnehmerbegriff wesentlichen Austauschverhältnisses erfolgt (BayVGH, B.v. 16.10.2017 – 19 C 16.1719 – juris Rn. 14; Dienelt in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Auflage 2016, § 2 FreizügG/EU Rn. 55).

Ein solches Austauschverhältnis muss auch bei einer Berufsausbildung vorliegen. Die Berufsausbildung muss unter den Bedingungen einer tatsächlichen und echten Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis erfolgen. Aus diesem Grund verneinte auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 16. Oktober 2017 (vgl. BayVGH, a.a.O. Rn. 15) das Vorliegen einer Berufsausbildung im Sinne des Freizügigkeitsgesetzes bei einer berufsfördernden Maßnahme nach § 112 SGB III i.V.m. § 33 SGB IX. Auch reine Praktikantenbzw. Volontärsverhältnisse, bei denen keinerlei Entgelt bezogen wird, Schüler sowie Studierende fallen nicht unter § 2 Abs. 2 Nr. 1 Alternative 2 FreizügG/EU (Epe in GK-AufenthG, Stand: Dezember 2017, § 2 FreizügG/EU Rn. 60 m.w.N.). Teilnehmer einer Weiterbildungsmaßnahme, die vollständig aus öffentlichen Mitteln finanziert wird und bei der gerade kein Lohn oder Gehalt bezahlt wird, sind ebenfalls nicht freizügigkeitsberechtigt (VG Dresden, U.v. 18.8.2016 – 3 K 3320/14 – juris Rn. 29). Mit derselben Begründung verneinte auch das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 21. Dezember 2015 (Az.: L 25 AS 3035/15 B ER – juris Rn. 4) die Freizügigkeitsberechtigung während der Teilnahme an einer Anpassungsqualifizierung für zugewanderte Pflegekräfte.

Nichts anderes kann für den hier vorliegenden Fall gelten. Der Kläger zu 1 hat von Juli 2012 bis Mai 2015 sein Approbationsverfahren betrieben. Insbesondere hat er mehrere Deutschkurse absolviert, um die für die Approbation gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Bundesärzteordnung (BÄO) erforderliche Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen, sowie „alles Erforderliche in die Wege geleitet“, um seine Approbation zu erhalten. Dabei handelt es sich nach Ansicht der Kammer aber im Kern um ein reines Verwaltungsverfahren zur Anerkennung seiner im Ausland erworbenen Qualifikation als Arzt (sog. Gleichwertigkeitsprüfung, vgl. § 3 Abs. 2 BÄO) und nicht um eine Berufsausbildung im Sinne des Freizügigkeitsgesetzes. Es fehlt an dem erforderlichen Austauschverhältnis sowie einer Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis. Dies wäre aber – wie soeben festgestellt – entscheidende Voraussetzung für die Freizügigkeitsberechtigung nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU. Das vom Kläger zu 1 betriebene Approbationsverfahren ist schließlich auch aus dem Grund nicht mit einer Tätigkeit als Arbeitnehmer bzw. einem Aufenthalt im Rahmen der Berufsausbildung vergleichbar, da hierfür nicht zwingend die Anwesenheit des Klägers zu 1 im Bundesgebiet erforderlich war. Er hätte die entsprechenden Nachweise auch vom Ausland aus erbringen können.

Auch aus Art. 7 Abs. 1 lit. c) der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (EG-Freizügigkeits-RL) ergibt sich, dass unter einer Berufsausbildung nur die Absolvierung einer Ausbildung bei einer privaten oder öffentlichen Einrichtung, die vom Aufnahmemitgliedstaat anerkannt oder finanziert wird, zu verstehen ist, was beim Kläger zu 1 offensichtlich nicht der Fall ist. Darüber hinaus wird in Art. 7 Abs. 1 lit. c) EG-Freizügigkeits-RL auch gefordert, dass Personen, die sich zur Berufsausbildung in einem anderen Mitgliedsstaat aufhalten, über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügen müssen, sodass sie keine Sozialhilfeleistungen in Anspruch nehmen müssen. Auch aus diesem Grund wäre somit die Freizügigkeitsberechtigung des Klägers zu 1 zu verneinen.

(4) Schließlich verfügt der Kläger zu 1 im fraglichen Zeitraum auch nicht wegen seiner Teilnahme an verschiedenen Sprachkursen über ein Aufenthaltsrecht nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 FreizügG/EU.

Nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 FreizügG/EU sind Unionsbürger als Empfänger von Dienstleistungen freizügigkeitsberechtigt. Dies ist beim Kläger zu 1 nicht der Fall. Von der passiven Dienstleistungsfreiheit werden nämlich nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (vgl. hierzu EuGH, U.v. 19.10.2004 – C-200/02 – juris Rn. 22; U.v. 5.10.1988 – 196/87 – juris Rn. 15ff.) Sachverhaltskonstellationen nicht erfasst, in denen aus dem beabsichtigten Empfang von Dienstleistungen ein nicht nur vorübergehendes, sondern ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht abgeleitet werden soll. Das Erbringen und das Empfangen von Dienstleistungen zeichnen sich vielmehr durch einen vorübergehenden Charakter aus (so auch VG Augsburg, B.v. 25.10.2017 – Au 6 K 17.338 – juris Rn. 38; VG München, U.v. 27.9.2007 - M 10 K 06.1564 – juris Rn. 18). Der Kläger zu 1 hatte hier seinen ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik begründet und strebte offensichtlich einen Daueraufenthalt in Deutschland an. Sobald ein Unionsbürger seinen Hauptaufenthalt in einen anderen Mitgliedstaat verlegt, empfängt er nicht mehr nur vorübergehend Dienstleistungen (vgl. auch Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Freizügigkeitsgesetz/EU, Ziffer 2.2.4, GMBl. 2016, Nr. 5, S. 86).

b) Nachdem somit für den Zeitraum zwischen Juli 2012 und Mai 2015 ein rechtmäßiger Aufenthalt des Klägers zu 1 nicht gegeben war, kann frühestens ab der Aufnahme der Tätigkeit beim Fachkrankenhaus ... im Juni bzw. August 2015 vom Vorliegen der entsprechenden Aufenthaltsvoraussetzungen des § 10 Abs. 1 StAG ausgegangen werden. Die Frage, ob die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 StAG, die zu einer Verkürzung der Achtjahresfrist führen würden, erfüllt sind, insbesondere, ob „besondere Integrationsleistungen“ im Sinne von Satz 2 vorliegen, kann somit im Ergebnis dahinstehen, da selbst bei einer Verkürzung auf sechs bzw. sieben Jahre die erforderliche Aufenthaltsdauer frühestens ab Juni 2021 erfüllt wäre.

c) Auf die hier zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob die Voraussetzungen der ausreichenden Sicherung des Lebensunterhalts der Familie nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG vorliegen, kommt es ebenfalls nicht mehr entscheidungserheblich an.

d) Da die Klägerinnen zu 2 und zu 3, die sich erst seit März 2012 in der Bundesrepublik befinden, bereits die geforderte Aufenthaltszeit von acht Jahren – unabhängig davon, ob bzw. ab wann ihr Aufenthalt rechtmäßig war – nicht erfüllen, käme für sie allenfalls eine Miteinbürgerung nach § 10 Abs. 2 StAG in Betracht, welche hier jedoch am soeben festgestellten Fehlen eines Einbürgerungsanspruchs des Klägers zu 1 scheitert.

e) Schließlich besteht auch kein Anspruch der Kläger auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung. Mit der Erteilung einer Einbürgerungszusicherung schließt die Einbürgerungsbehörde die Prüfung der Einbürgerungsvoraussetzungen verbindlich ab und sagt dem Einbürgerungsbewerber seine Einbürgerung in der Regel für den Fall zu, dass er die Aufgabe seiner bisherigen Staatsangehörigkeit nachweist (OVG NRW, B.v. 22.6.2010 – 19 E 777/09 – juris Rn. 19). Es gelten somit – abgesehen von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG – die gleichen Voraussetzungen wie für die Einbürgerung selbst. Diese sind hier nicht erfüllt. Im Übrigen benötigen der Kläger zu 1 und die Klägerin zu 3 im Hinblick auf die Regelung des § 12 Abs. 2 StAG als rumänische Staatsangehörige keiner Einbürgerungszusicherung.

3. Die Kostenentscheidung basiert auf § 154 Abs. 1 VwGO. Als unterliegender Teil haben die Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

4. Die Berufung war entgegen dem vom Bevollmächtigten der Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag nicht zuzulassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat. Es handelt sich vielmehr um einen spezifischen Einzelfall.

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(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Klägerin ihren in erster Instanz erfolglosen Antrag weiter, ihr für die Klage gegen die Feststellung des Verlusts ihres Freizügigkeitsrechts durch Bescheid der Beklagten vom 3. Juni 2016 Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

Die im Jahr 1992 in der Bundesrepublik geborene, wegen einer geistigen Behinderung unter gesetzlicher Betreuung stehende Klägerin ist rumänische Staatsangehörige, reiste am 9. Juni 2013 aus Spanien in die Bundesrepublik ein und lebt seit dem 17. August 2014 im Zuständigkeitsbereich der Beklagten. Als Aufenthaltszweck wurde „Schule“ angegeben. Ausweislich vorgelegter Nachweise wurde mit Bescheid des Versorgungsamtes vom 20. Oktober 2014 ein Grad der Behinderung von 50 ab dem Jahr 2002 festgestellt. Gemäß einem Bewilligungsbescheid der Bundesagentur für Arbeit vom 17. Dezember 2014 bezog die Klägerin im Zeitraum vom 1. Dezember 2014 bis zum 8. Februar 2015 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 112 SBG III i.V.m. §§ 33, 44 ff SGB IX. Die Klägerin nahm vom 1. Dezember 2014 bis zum 28. Februar 2017 an einer berufsfördernden Maßnahme in einer Werkstatt für behinderte Menschen mit einem Ausbildungsgeld der Bundesagentur für Arbeit in Höhe von monatlich 63 Euro (1.12.2014 bis 30.11.2015) bzw. 75 Euro (1.12.2015 bis 31.7.2017) bzw. 80 Euro (1.8.2016 bis 28.2.2017) teil. Die Klägerin bezieht seit Dezember 2015 laufend Leistungen der Grundsicherung nach SGB XII in Höhe von 503 Euro monatlich.

Mit Bescheid vom 3. Juni 2016 stellte die Beklagte fest, dass die Klägerin nicht freizügigkeitsberechtigt sei (Nr. 1), und forderte sie unter Fristsetzung von einem Monat ab Bestandskraft (Nr. 2) und Abschiebungsandrohung (Nr. 3) zur Ausreise in die Republik Rumänien oder einen anderen aufnahmebereiten Staat auf. Die Klägerin sei nicht freizügigkeitsberechtigt nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU, da sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehe und Grundsicherungsleistungen in voller Höhe vom Sozialamt erhalte. Sie absolviere keine Berufsausbildung, sondern eine berufsfördernde Maßnahme im Berufsausbildungsbereich. § 2 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. § 4 FreizügG/EU sei nicht erfüllt, weil die Klägerin nicht über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfüge. Eine Freizügigkeitsberechtigung als Familienangehörige sei weder ersichtlich noch geltend gemacht. Die Verlustfeststellung nach § 5 Abs. 4 Satz 1 FreizügG/EU entspreche pflichtgemäßem Ermessen, da das Allgemeininteresse, die öffentliche Hand vor übermäßiger Inanspruchnahme von Sozialleistungen zu bewahren, die persönlichen Interessen der Klägerin überwiegten. Schützenswerte Bindungen nach Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK seien nicht ersichtlich, da – trotz Berücksichtigung entsprechender Pflegeleistungen der Mutter – auch die Eltern der Klägerin nicht freizügigkeitsberechtigt seien.

Gegen den Bescheid vom 3. Juni 2016 hat die Klägerin Klage erhoben und Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin absolviere eine Ausbildung und verfüge über ausreichenden Krankenversicherungsschutz.

Mit Beschluss vom 18. August 2016 hat das Verwaltungsgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin. Die Klägerin sei freizügigkeitsberechtigt und die angegriffene Entscheidung ermessensfehlerhaft. Der ausreichende Krankenversicherungsschutz ergebe sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 7 SGB V. Leistungen der Ausbildungsförderung nach SGB III und der durch die Arbeitsagentur gewährleistete Krankenversicherungsschutz gälten nicht als Inanspruchnahme von Sozialleistungen. Das Aufenthaltsgesetz finde Anwendung, da hierdurch eine günstigere Rechtsposition vermittelt werde als durch das Freizügigkeitsgesetz. Wegen der humanitären Lage für geistig behinderte Menschen in Rumänien seien die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung rechtswidrig.

II.

Die zulässige Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für die Klage gegen die Verlustfeststellung des Freizügigkeitsrechts bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht vorliegen, weil die Klage keine hinreichenden Erfolgsaussichten besitzt.

Tritt nach einem Antrag auf Prozesskostenhilfe eine Änderung der Sach- und Rechtslage zu Gunsten des Antragstellers ein, so ist hinsichtlich der Beurteilung der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung nicht – wie sonst – bei der rückwirkenden Bewilligung von Prozesskostenhilfe der Zeitpunkt der Entscheidungsreife maßgebend. Vielmehr ist die Änderung der Sach- und Rechtslage zu Gunsten des Antragstellers zu berücksichtigen, denn für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage und damit auch für den Beurteilungszeitpunkt bleibt einzig und allein das materielle Recht bestimmend (vgl. BayVGH, B.v. 21.12.2009 – 19 C 09.2958 – juris Rn. 4). Eine Änderung der Sach- und Rechtslage zugunsten der Klägerin ist vorliegend aber nicht eingetreten.

Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt die Voraussetzungen für eine Verlustfeststellung nach § 5 Abs. 4 Satz 1 FreizügG/EU vorlagen, weil die Klägerin zu diesem Zeitpunkt freizügigkeitsberechtigt weder nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU (1.) noch nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. § 4 FreizügG/EU (2.) war. Ermessensfehler im Sinne von § 114 VwGO sind nicht ersichtlich (3.). Auch die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung sind nicht zu beanstanden (4.).

Nach summarischer Prüfung der Erfolgsaussichten der Klage liegen die Voraussetzungen für eine Verlustfeststellung nach § 5 Abs. 4 Satz 1 FreizügG/EU vor. Danach kann der Verlust des Freizügigkeitsrechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU festgestellt werden, wenn die Voraussetzungen des Rechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU innerhalb von fünf Jahren nach Begründung des ständigen rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet entfallen sind oder (von Anfang an) nicht vorlagen, mithin zu keinem Zeitpunkt bestanden haben (vgl. BVerwG, U.v. 16.7.2015 – 1 C 22/14 – juris Rn. 15). Die Möglichkeit zur Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nach § 5 Abs. 4 FreizügG/EU erlischt mit dem Entstehen eines Daueraufenthaltsrechts nach § 4a FreizügG/EU, weil sodann ein Recht auf Einreise und Aufenthalt gerade unabhängig vom weiteren Vorliegen einer Freizügigkeitsberechtigung nach § 2 Abs. 2 FreizügG/EU besteht. Mangels einer ununterbrochenen Erfüllung der Freizügigkeitsberechtigung für die Dauer von fünf Jahren steht der Klägerin kein Daueraufenthaltsrecht nach § 5 Abs. 4 FreizügG/EU zu. Die Klägerin kann sich nach summarischer Überprüfung weder zum maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags noch zu dem für die rechtliche Beurteilung der Feststellung des Nichtbestehens des Freizügigkeitsrechts – wie für andere aufenthaltsbeendenden Entscheidungen – maßgeblichen Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts (vgl. BVerwG, U.v. 16.7.2015, a.a.O., juris Rn. 11) auf eine Freizügigkeitsberechtigung nach § 2 Abs. 2 FreizügG/EU berufen.

1. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht ausgeführt, dass die Klägerin, die sich bis zum 28. Februar 2017 in einer berufsfördernden Maßnahme im Berufsbildungsbereich in einer Werkstatt für Behinderte befand, weder als Arbeitnehmerin noch als Auszubildende nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU freizügigkeitsberechtigt ist.

Der Begriff des „Arbeitnehmers“ ist unionsrechtlich auszulegen. Er ist weit zu verstehen und nach objektiven Kriterien zu definieren, die das Arbeitsverhältnis in Ansehung der Rechte und Pflichten der betreffenden Personen charakterisieren. Das wesentliche Merkmal eines Arbeitsverhältnisses besteht darin, dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält. Der bloße Umstand, dass eine unselbständige Tätigkeit nur von kurzer Dauer ist, steht der Annahme der Arbeitnehmereigenschaft nicht entgegen. Als Arbeitnehmer kann jedoch nur angesehen werden, wer eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausübt, wobei Tätigkeiten außer Betracht bleiben, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen. Geboten ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände, die die Art der in Rede stehenden Tätigkeiten und des fraglichen Arbeitsverhältnisses betreffen (vgl. EuGH, U.v. 6.11.2003 – Ninni-Orasche, C-413/01 – juris Rn. 23 ff., U.v. 4.2.2010 – Genc, C-14/09 – juris Rn. 9 und 23 ff., U.v. 9.6.2014 – Saint-Prix, C-507/12 – juris Rn. 33 ff.; BayVGH, U.v. 18.7.2017 – 10 B 17.339 – juris Rn. 47).

In Anlehnung an den Arbeitnehmerbegriff sind Personen, die Ausbildungsverhältnisse, Praktika, Volontariate und ähnliches absolvieren, dann Arbeitnehmer, sofern sie eine echte Tätigkeit im Lohn- und Gehaltsverhältnis ausüben (vgl. Tewocht in Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, FreizügG/EU § 2, Rn. 23). In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist anerkannt, dass jemand, der im Rahmen einer Berufsausbildung ein Praktikum ableistet, als Arbeitnehmer anzusehen ist, wenn das Praktikum unter den Bedingungen einer tatsächlichen und echten Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis durchgeführt wird (vgl. EuGH, U.v. 21.02.2013 – C-46/12 – juris; U.v. 3.7.1986 – Lawrie-Blum, Rs 66/85 – NVwZ 1987, 41).

Als Entgelt für die ausgeübte Beschäftigung reicht es aber nicht aus, wenn eine Person im Rahmen einer geförderten Maßnahme zur Erhaltung, Wiederherstellung oder Förderung der Arbeitsfähigkeit eingesetzt wird (vgl. Dienelt in Bergmann/Dienelt, AuslR, 11. Aufl. 2016, FreizügG/EU, § 2 Rn. 55). In der Rechtssache Bettray hat der Europäische Gerichtshof entscheidend darauf abgestellt, dass die im Rahmen von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen ausgeübten Tätigkeiten nicht als tatsächliche und echte wirtschaftliche Tätigkeiten angesehen werden könnten, da sie nur ein Mittel der Rehabilitation oder der Wiedereingliederung der Arbeitnehmer in das Arbeitsleben darstellen (vgl. EuGH, U.v. 31.5.1989 – Bettray, C-344/87 – juris). Gegenleistungen sind dann nicht als Arbeitsentgelt anzusehen, wenn sie im Rahmen von Maßnahmen gewährt werden, die lediglich als Instrument zur Integration von Personen mit persönlichen Unzulänglichkeiten dienen, und die nicht das für den Arbeitnehmerbegriff wesentliche Austauschverhältnis wiederspiegeln (vgl. Dienelt in Bergmann/Dienelt, a.a.O., § 2 Rn. 56).

Die Klägerin nahm vom 1. Dezember 2014 bis zum 28. Februar 2017 an einer berufsfördernden Maßnahme nach §§ 112 SGB III i.V.m. § 33 SGB IX teil. Gemäß §§ 112 SGB III, 33 SGB IX können für behinderte Menschen Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden, um ihre Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst zu sichern, soweit Art oder Schwere der Behinderung dies erfordern. Entsprechend dieser Zielrichtung überwiegen bei der absolvierten Maßnahme der Integrations- und Förderaspekt, zumal seitens des Einrichtungsträgers keine Vergütung geleistet wird. Die Teilnahme an der geförderten Maßnahme stellt sich nicht als eine Berufsausbildung unter den Bedingungen einer tatsächlichen und echten Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis dar.

2. Die Klägerin ist auch nicht freizügigkeitsberechtigt nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. § 4 FreizügG/EU.

Voraussetzung des Freizügigkeitsrechts für nicht erwerbstätige Unionsbürger sind eigenständige Existenzsicherung und hinreichender Krankenversicherungsschutz. Bei gesteigertem Bedarf z.B. wegen Krankheit, Behinderung oder Pflegebedürftigkeit sind zusätzliche Existenzmittel nachzuweisen, um sicherzustellen, dass die Inanspruchnahme der Sozialhilfe ausgeschlossen wird (vgl. BT-Drs. 15/42, S. 104).

Dahinstehen kann, ob die Klägerin mit dem durch den Sozialleistungsträger gewährleisteten Krankenversicherungsschutz über einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz im Sinne von § 4 FreizügG/EU verfügt, oder ob nach der Gesetzesintention eine (zumindest überwiegend) eigenständige Sicherung des Krankenversicherungsschutzes verlangt werden kann. Denn die Klägerin, die nach Mitteilung des Beklagten vom 7. August 2017 weiterhin Sozialhilfeleistungen in voller Höhe bezieht, verfügt nicht über ausreichende Existenzmittel nach § 4 Satz 1 FreizügG/EU.

§ 4 Satz 1 FreizügigG/EU verlangt über ausreichenden Krankenversicherungsschutz hinaus, dass der Unionsbürger über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass er während seines Aufenthalts keine Sozialleistungen des Aufnahmemitgliedsstaats in Anspruch nehmen muss. Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b RL 2004/38/EG sind ausreichende Existenzmittel solche, die sicherstellen, dass der Freizügigkeitsberechtigte die Sozialhilfe des Aufnahmemitgliedstaats nicht in Anspruch nehmen muss. Existenzmittel sind alle gesetzlich zulässigen Einkommen und Vermögen in Geld oder Geldeswert und sonstige eigene Mittel, insbesondere Unterhaltsleistungen von Familienangehörigen oder Dritten (vgl. Epe in GK-AufenthG, Stand: 7/2013, § 4 FreizügigG/EU, Rn. 20). Die Herkunft der Mittel, die zur Existenzsicherung genutzt werden, ist gleichgültig (vgl. EuGH, U.v. 19.10.2004 – Chen, C-200/02 – InfAuslR 2004, 413). Als grundsätzlich schädlich erweist sich – abgesehen von den in § 2 Abs. 3 Satz 2 AufenthG geregelten Ausnahmen – der Bezug von nicht auf einer Beitragsleistung beruhenden öffentlichen Mitteln, insbesondere Sozialhilfeleistungen nach SGB XII. Die vollumfängliche Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen indiziert das Nichtvorhandensein ausreichender Existenzmittel (vgl. Epe in GK-AufenthG, a.a.O., § 2 FreizügG, Rn. 20, 23).

Zu berücksichtigen ist hierbei, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union die Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen nicht automatisch einen Verlust des Freizügigkeitsrechts zu begründen vermag. Da auch insoweit mit Blick auf die sich der Verlustfeststellung anschließenden Pflicht, die Bundesrepublik zu verlassen, die Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit zu wahren sind, ist vielmehr eine unangemessene Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen erforderlich (vgl. Art. 14 Abs. 1 RL 2004/38/EG). Der Umstand, dass ein nicht erwerbstätiger Unionsbürger zum Bezug von Sozialhilfeleistungen berechtigt ist, kann einen Anhaltspunkt dafür darstellen, dass er nicht über ausreichende Existenzmittel verfügt (EuGH, U.v. 19.9.2013 – Brey, C-140/12 – juris, Rn. 63). Insbesondere dem 10. Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/38/EG ist zu entnehmen, dass die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b RL 2004/38/EG genannte Voraussetzung vor allem verhindern soll, dass die hierin genannten Personen die Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats unangemessen in Anspruch nehmen (EuGH , U.v. 21.12.2011 – C-424/10 und C-425/10 – Rn. 40; EuGH, U.v. 19.9.2013, a.a.O., Rn. 54). Zur Beurteilung der Frage, ob ein Ausländer Sozialhilfeleistungen in unangemessener Weise in Anspruch nimmt, ist, wie aus dem 16. Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/38/EG hervorgeht, zu prüfen, ob der Betreffende vorübergehende Schwierigkeiten hat, und sind die Dauer des Aufenthalts, die persönlichen Umstände des Betreffenden und der ihm gewährte Sozialhilfebetrag zu berücksichtigen. Von einer unangemessenen Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen kann zudem nicht ohne eine umfassende Beurteilung der Frage ausgegangen werden, „welche Belastung dem nationalen Sozialhilfesystem in seiner Gesamtheit aus der Gewährung dieser Leistung nach Maßgabe der individuellen Umstände, die für die Lage des Betroffenen kennzeichnend sind, konkret entstünde“ (EuGH, U.v. 19.9.2013, a.a.O., Rn. 64; BVerwG, U.v. 16.7.2015 – 1 C 22/14 – juris Rn. 21). Bei dieser Berücksichtigung kann es nicht darauf ankommen, die der Klägerin gewährten Sozialleistungen ins Verhältnis zur Gesamtheit der Sozialleistungen der Bundesrepublik Deutschland zu setzen. Vielmehr ist die für den Betroffenen kennzeichnende Lage zu abstrahieren und die Belastung für das nationale Sozialhilfesystem in seiner Gesamtheit zu bewerten, die entstünde, wenn jeder Unionsbürger in einer so gekennzeichneten Lage eine ausreichende Existenzsicherung und damit (mittelbar) weiterhin den Bezug der zu untersuchenden Sozialleistungen für sich beanspruchen könnte. Nur bei dieser Betrachtung zeigen sich die (drohenden) Belastungen für das nationale Sozialhilfesystem in seiner Gesamtheit (vgl. OVG RhPf, B.v. 20.9.2016 – 7 B 10406/16 – juris Rn. 46).

Im vorliegenden Fall bezieht die Klägerin seit Dezember 2015 fortlaufend Leistungen der Grundsicherung nach SGB XII in voller Höhe. Unter Berücksichtigung der langjährigen, vollumfänglichen Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen würde es eine unangemessene Belastung für das nationale Sozialhilfesystem in seiner Gesamtheit bedeuten, wenn es gleichermaßen für sämtliche Unionsbürger in der Lage der Klägerin und ihrer Familie geöffnet und damit faktisch so etwas wie eine „Sozialleistungsfreizügigkeit“ begründet würde (vgl. OVG RhPf, B.v. 20.9.2016, a.a.O.). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs soll Art. 7 Abs. 1 lit. bder RL 2004/38/EG nicht erwerbstätige Unionsbürger gerade daran hindern, das System der sozialen Sicherheit des Aufnahmemitgliedstaats zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts in Anspruch zu nehmen (vgl. EuGH, U.v. 11.11.2014 – Dano, Rs. C-333/13 – juris, Rn. 76). Die Notwendigkeit, die Finanzen des Aufnahmemitgliedstaats zu schützen, reicht grundsätzlich aus, um die Möglichkeit zu rechtfertigen, zum Zeitpunkt der Gewährung einer Sozialleistung insbesondere an Personen anderer Mitgliedstaaten, die wirtschaftlich nicht aktiv sind, eine Prüfung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts durchzuführen, da diese Gewährung geeignet ist, sich auf das gesamte Niveau der Beihilfe auszuwirken, die dieser Staat gewähren kann (vgl. EuGH, U.v. 14.6.2016 – Kommission/Vereinigtes Königreich, C-308/14 – juris Rn. 80 m.w.N.).

3. Bei der Verlustfeststellung nach § 5 Abs. 4 FreizügG/EU handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, bei der die Ausländerbehörde eine umfassende Abwägung unter Einstellung aller für und gegen die Verlustfeststellung sprechenden Umstände sowie unter Einhaltung der gemäß Art. 15 RL 2004/38/EG zu beachtenden Verfahrensgrundsätze der Art. 30 und 31 RL 2004/38/EG vorzunehmen hat (vgl. HessVGH, B.v. 24.10.2016 – 3 B 2352/16 – juris). Die Richtlinie 2004/38, die ein abgestuftes System für die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft schafft, das das Aufenthaltsrecht und den Zugang zu Sozialleistungen sichern soll, berücksichtigt selbst verschiedene Faktoren, die die jeweiligen persönlichen Umstände der eine Sozialleistung beantragenden Person kennzeichnen, insbesondere die Dauer der Ausübung einer Erwerbstätigkeit (vgl. EuGH , U.v. 15.9.2015 – Alimanovic, C-67/14 – juris Rn. 60). Gleichwohl müssen in die Ermessensentscheidung alle für und gegen die Klägerin sprechenden Gesichtspunkte eingestellt werden. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat die Beklagte Ermessenserwägungen angestellt und dabei insbesondere die Dauer des Aufenthaltes der Klägerin im Bundesgebiet, mithin den Grad ihrer Aufenthaltsverfestigung, eingestellt und erforderliche Pflegeleistungen der Mutter der Klägerin berücksichtigt. Im Hinblick darauf, dass die gesamte Familie – abgesehen vom erwerbstätigen Bruder – im Sozialleistungsbezug steht und auch für die anderen Familienmitglieder die Verlustfeststellung der Freizügigkeit ausgesprochen wurde, weist die Ermessensentscheidung der Beklagten, wonach auch unter Berücksichtigung der Aufenthaltsdauer und der Pflegebedürftigkeit der Klägerin das öffentliche Interesse vor einer übermäßigen Belastung der öffentlichen Hand das persönliche Interesse an einer Aufrechterhaltung des Aufenthalts überwiegt, keine vom Gericht zu prüfenden Ermessensfehler auf (§ 114 Satz 1 VwGO).

4. Erweist sich somit die Verlustfeststellung aller Voraussicht nach als rechtmäßig, gilt dies auch für die Ausreiseaufforderung unter Fristsetzung und die Abschiebungsandrohung, weil gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU Unionsbürger ausreisepflichtig sind, wenn die Ausländerbehörde festgestellt hat, dass das Recht auf Einreise und Aufenthalt nicht besteht. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU sind Unionsbürger ausreisepflichtig, wenn die Ausländerbehörde festgestellt hat, dass das Recht auf Einreise und Aufenthalt nicht besteht. Nach § 7 Abs. 1 Satz 3 und 4 FreizügG/EU soll in dem Bescheid die Abschiebung angedroht und eine Ausreisefrist von mindestens einem Monat gesetzt werden. Nachdem das Freizügigkeitsgesetz/EU keine eigenen Regelungen zur Durchsetzung der Ausreise enthält, ist gemäß § 11 Abs. 2 FreizügG/EU das Aufenthaltsgesetz anwendbar. Dem Erlass einer Abschiebungsandrohung unter Bestimmung einer Ausreisefrist steht nach § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG das Vorliegen von Abschiebungsverboten nicht entgegen. Abgesehen davon ist das pauschale Vorbringen der Klägerin hinsichtlich der unzureichenden staatlichen Unterstützung für behinderte Menschen in Rumänien insbesondere unter Berücksichtigung dessen, dass die behinderte Klägerin vorliegend in einen betreuenden Familienverband eingebettet ist, nicht geeignet, eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben der Klägerin in Rumänien nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu belegen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 161 Abs. 1 VwGO, wobei die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht erstattet werden (§ 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO). Einer Streitwertfestsetzung bedarf es im Hinblick auf § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum GKG nicht.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1, § 158 Abs. 1 VwGO).

(1) Für Menschen mit Behinderungen können Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden, um ihre Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben zu sichern, soweit Art oder Schwere der Behinderung dies erfordern.

(2) Bei der Auswahl der Leistungen sind Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes angemessen zu berücksichtigen. Soweit erforderlich, ist auch die berufliche Eignung abzuklären oder eine Arbeitserprobung durchzuführen.

Eltern, Vormünder, Pfleger und Betreuer, die bei den ihnen anvertrauten Personen Beeinträchtigungen (§ 2 Absatz 1) wahrnehmen oder durch die in § 34 genannten Personen hierauf hingewiesen werden, sollen im Rahmen ihres Erziehungs- oder Betreuungsauftrags diese Personen einer Beratungsstelle nach § 32 oder einer sonstigen Beratungsstelle für Rehabilitation zur Beratung über die geeigneten Leistungen zur Teilhabe vorstellen.

(1) Die Approbation als Arzt ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller

1.
(weggefallen)
2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt,
3.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist,
4.
nach einem Studium der Medizin an einer wissenschaftlichen Hochschule von mindestens 5 500 Stunden und einer Dauer von mindestens sechs Jahren, von denen mindestens acht, höchstens zwölf Monate auf eine praktische Ausbildung in Krankenhäusern oder geeigneten Einrichtungen der ärztlichen Krankenversorgung entfallen müssen, die ärztliche Prüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestanden hat,
5.
über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
Eine in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abgeschlossene ärztliche Ausbildung gilt als Ausbildung im Sinne der Nummer 4, wenn sie durch Vorlage eines Europäischen Berufsausweises, eines nach dem 20. Dezember 1976 ausgestellten, in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten ärztlichen Ausbildungsnachweises eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten, nach dem 31. Dezember 1992 ausgestellten ärztlichen Ausbildungsnachweises eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nachgewiesen wird. Bei ärztlichen Ausbildungsnachweisen von nach dem 20. Dezember 1976 der Europäischen Union beigetretenen Mitgliedstaaten wird auf eine Ausbildung abgestellt, die nach dem entsprechenden Datum begonnen wurde; hierfür gilt das Datum des Beitritts oder, bei abweichender Vereinbarung, das hiernach maßgebende Datum, bei ärztlichen Ausbildungsnachweisen eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, mit dem eine besondere Vereinbarung zum Zeitpunkt der Geltung der Verpflichtungen aus den Richtlinien 75/362/EWG und 75/363/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 (ABl. EG Nr. L 167 S. 1 und S. 14) getroffen worden ist, das hiernach maßgebende Datum. Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für Ausbildungsnachweise von Vertragsstaaten, denen Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ab dem hierfür maßgebenden Zeitpunkt. Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Anlage zu diesem Gesetz späteren Änderungen von Anhang V Nummer 5.1.1 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18) anzupassen. Gleichwertig den in Satz 2 genannten ärztlichen Ausbildungsnachweisen sind nach dem in Satz 2, 3 oder 4 genannten Zeitpunkt von einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellte ärztliche Ausbildungsnachweise, die den in der Anlage zu Satz 2 für den betreffenden Staat aufgeführten Bezeichnungen nicht entsprechen, aber mit einer Bescheinigung der zuständigen Behörde oder Stelle des Staates darüber vorgelegt werden, daß sie eine Ausbildung abschließen, die den Mindestanforderungen des Artikels 24 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, und daß sie den für diesen Staat in der Anlage zu Satz 2 aufgeführten Nachweisen gleichstehen. Eine Approbation wird nicht erteilt, wenn eine ärztliche Prüfung oder ein Abschnitt der ärztlichen Prüfung nach der Rechtsverordnung gemäß § 4 Abs. 1 endgültig nicht bestanden wurde. Satz 7 findet keine Anwendung, wenn der Antragsteller einen nach der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennenden Ausbildungsnachweis besitzt.

(1a) Die zuständigen Behörden des Landes, in dem der ärztliche Beruf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist, unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Approbation oder Erlaubnis, über die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden; dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Erhalten die zuständigen Behörden Auskünfte der zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung des ärztlichen Berufs auswirken könnten, so prüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequenzen, die sie aus den übermittelten Auskünften ziehen. Die Länder benennen die Behörden und Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegennahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen oder Informationen zuständig sind, sowie die Behörden und Stellen, die die Anträge annehmen und die Entscheidungen treffen können, die im Zusammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Sie sorgen dafür, dass das Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich unterrichtet wird. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt die Informationen unverzüglich den anderen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission. Die Länder können zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 3 gemeinsame Stellen bestimmen. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt nach entsprechender Mitteilung der Länder statistische Aufstellungen über die getroffenen Entscheidungen, die die Europäische Kommission für den nach Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht benötigt.

(2) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die ihre ärztliche Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz abgeschlossen haben und nicht unter Absatz 1 oder § 14b fallen, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Der Ausbildungsstand ist als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung des Antragstellers keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelt ist. Wesentliche Unterschiede nach Satz 2 liegen vor, wenn

1.
die Ausbildung der Antragsteller sich hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der deutschen Ausbildung unterscheiden, oder
2.
der Beruf des Arztes eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die in dem Staat, der den Ausbildungsnachweis ausgestellt hat, nicht Bestandteil des Berufs des Arztes sind, und sich die deutsche Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis der Antragsteller abgedeckt werden.
Fächer unterscheiden sich wesentlich, bei denen Kenntnis und Fähigkeiten eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind und bei denen die Ausbildung der Antragsteller gegenüber der deutschen Ausbildung wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts aufweist. Wesentliche Unterschiede können ganz oder teilweise durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden, die die Antragsteller im Rahmen ihrer ärztlichen Berufspraxis in Voll- oder Teilzeit oder durch lebenslanges Lernen erworben haben, sofern die durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten von einer dafür in dem jeweiligen Staat zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden; dabei ist nicht entscheidend, in welchem Staat diese Kenntnisse und Fähigkeiten erworben worden sind. Liegen wesentliche Unterschiede nach den Sätzen 3 bis 5 vor, müssen die Antragsteller nachweisen, dass sie über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Ausübung des Berufs des Arztes erforderlich sind. Dieser Nachweis ist durch eine Eignungsprüfung zu erbringen, die sich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede bezieht. Über die Feststellung der wesentlichen Unterschiede, die zur Auferlegung einer Eignungsprüfung führt, ist den Antragstellern spätestens vier Monate, nachdem der zuständigen Behörde alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen. Im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll der Bescheid innerhalb von zwei Monaten erteilt werden. Die Sätze 2 bis 9 gelten auch für Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem anderen als den in Satz 1 genannten Staaten (Drittstaat) ausgestellt ist und den ein anderer der in Satz 1 genannten Staaten anerkannt hat.

(3) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem anderen als den in Absatz 2 Satz 1 genannten Staaten (Drittstaat) ausgestellt ist, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Für die Prüfung der Gleichwertigkeit gilt Absatz 2 Satz 2 bis 6 sowie 8 und 9 entsprechend. Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht. Die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sind nach Satz 3 auch nachzuweisen, wenn die Prüfung des Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich ist, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der Antragsteller liegen, von diesen nicht vorgelegt werden können.

(3a) Wird die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 auf eine Ausbildung gestützt, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist, sollen die Voraussetzungen der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation nach den Absätzen 2 oder 3 vor den Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 geprüft werden. Auf Antrag ist dem Antragsteller ein gesonderter Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit seiner Berufsqualifikation zu erteilen.

(4) Soll die Erteilung der Approbation wegen Fehlens einer der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 abgelehnt werden, so ist der Antragsteller oder sein gesetzlicher Vertreter vorher zu hören.

(5) Ist gegen den Antragsteller wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Approbation bis zur Beendigung des Verfahrens ausgesetzt werden.

(6) Wenn ein Antragsteller die Approbation auf Grund einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossenen Ausbildung für die Ausübung des ärztlichen Berufs beantragt, sind folgende Unterlagen und Bescheinigungen vorzulegen:

1.
ein Identitätsnachweis,
1a.
eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten,
2.
eine amtlich beglaubigte Kopie der Befähigungsnachweise oder des Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufs berechtigt sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung über die von der betreffenden Person erworbene Berufserfahrung,
2a.
im Fall von Absatz 3 eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Herkunftsstaat und Unterlagen, die geeignet sind darzulegen, im Inland den ärztlichen Beruf ausüben zu wollen,
3.
die Unterlagen, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsstaats ausgestellt wurden und belegen, dass die Erfordernisse nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt werden oder, wenn im Herkunftsstaat die vorgenannten Unterlagen nicht ausgestellt werden, eine eidesstattliche Erklärung oder – in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt – eine feierliche Erklärung, die die betreffende Person vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Herkunftsstaats, der eine diese eidesstattliche oder feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat,
4.
der Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, wobei ein entsprechender Nachweis, der im Herkunftsmitgliedstaat gefordert wird, anerkannt wird oder, wenn im Herkunftsmitgliedstaat kein derartiger Nachweis verlangt wird, eine von einer zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung,
5.
eine Bescheinigung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats, aus der hervorgeht, dass die Nachweise über die geforderten Ausbildungsvoraussetzungen den in der Richtlinie verlangten Nachweisen entsprechen,
6.
in Fällen des Absatzes 2 oder 3 zusätzliche Nachweise, um feststellen zu können, ob die Ausbildung wesentliche Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelt ist,
7.
für den Fall, dass sich Ausbildungsnachweise nach Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellt wurden, auf eine Ausbildung beziehen, die ganz oder teilweise in einer rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen der oben genannten Staaten niedergelassenen Einrichtung absolviert wurde, Unterlagen darüber,
a)
ob der Ausbildungsgang in der betreffenden Einrichtung von der Ausbildungseinrichtung des Ausstellungsmitgliedstaats offiziell bescheinigt worden ist,
b)
ob der ausgestellte Ausbildungsnachweis dem entspricht, der verliehen worden wäre, wenn der Ausbildungsgang vollständig im Ausstellungsmitgliedstaat absolviert worden wäre, und
c)
ob mit dem Ausbildungsnachweis im Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats dieselben beruflichen Rechte verliehen werden.
Die Nachweise nach Satz 1 Nr. 3 und 4 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Authentizität der in dem jeweiligen Herkunftsmitgliedstaat ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise, können sie von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats eine Bestätigung der Authentizität dieser Bescheinigungen und Nachweise sowie eine Bestätigung darüber verlangen, dass der Antragsteller die Mindestanforderungen der Ausbildung erfüllt, die in Artikel 24 der Richtlinie 2005/36/EG verlangt werden.
Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Berechtigung des Antragstellers zur Ausübung des ärztlichen Berufs, können sie von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates eine Bestätigung verlangen, aus der sich ergibt, dass dem Antragsteller die Ausübung des ärztlichen Berufs nicht aufgrund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen dauerhaft oder vorübergehend untersagt worden ist.

(7) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.

(8) Die Bundesregierung überprüft die Regelungen zu den Anerkennungsverfahren nach diesem Gesetz und berichtet nach Ablauf von drei Jahren dem Deutschen Bundestag.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung des Beklagten, dass er das Recht auf Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland verloren hat, sowie eine damit verbundene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung. Ergänzend begehrt er, ihm sein Daueraufenthaltsrecht zu bescheinigen.

Der im ... 1970 geborene Kläger ist rumänischer Staatsangehöriger. Er steht derzeit wegen einer psychischen Krankheit unter Betreuung (s. Betreuerausweis vom 15.11.2016 – Az: ...; psychiatrisches Gutachten vom 10.10.2016). Ausweislich des vorgelegten Nachweises wurde mit Bescheid des Versorgungsamtes (vom 6.3.2017) ein Grad der Behinderung von 100 festgestellt; nach der versorgungsärztlichen Beurteilung liegen folgende Gesundheitsstörungen vor: Hauterkrankung (in Heilungsbewährung) sowie Alkoholkrankheit seelische Krankheit.

Der Kläger reiste erstmals am 12. Oktober 2011 nach Deutschland ein und meldete sich zunächst in T. an, am 22. November 2011 zog er nach ... Mit Schreiben vom 23. Januar 2012 teilte das Landratsamt dem Kläger mit, dass er für einen längerfristigen Aufenthalt (über 3 Monate) eine Freizügigkeitsbescheinigung benötige und bat um Vorlage eines gültigen Nationalpasses, eines biometrischen Passbildes, eines Arbeitsvertrages und eines Nachweises der Krankenversicherung bzw. eines Nachweises über ausreichende Existenzmittel; eine Äußerung erfolgte hierauf nicht.

Der Kläger war während folgender Zeiten als Arbeitnehmer beschäftigt:

23. Juli bis 23. November 2012 als Sägewerksmitarbeiter im Sägewerk,

10. Juni bis 15. September 2013 als Helfer bei der Baufirma ... GmbH,

17. März bis 17. Juli 2014 als Helfer bei diversen Firmen über die Zeitarbeitsfirma ....

Nach Mitteilung des Jobcenters ... (vom 13.1.2016, Bl. 50 der Behördenakte) befand sich der Kläger seit dem 1. November 2013 im Leistungsbezug nach dem SGB II; er habe während der o.g. Beschäftigungen keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld I erwirkt und sei fast seit Beginn des Leistungsbezugs arbeitsunfähig.

Im Rahmen eines Anhörungsschreibens zu einer möglichen Verlustfeststellung seines Freizügigkeitsrechts mit Schreiben vom 3. März 2016 bat das Landratsamt um Vorlage von Nachweisen über Bewerbungsversuche, eines Krankenversicherungsnachweises und eines gültigen rumänischen Reisepasses oder einer ID-Card. Der Kläger teilte daraufhin mit Schreiben vom 21. März 2016 mit, an beiden Ellenbogen operiert worden zu sein und daher momentan nicht arbeiten zu können. Er werde versuchen, sich so schnell wie möglich um eine neue Arbeit zu bemühen. Momentan besuche er einen Sprachkurs in .... Neben einer Teilnahmebescheinigung des Sprachinstituts ... und einem Entlassungsbericht des Stiftungskrankenhauses ... vom 26. November 2015 legte der Kläger die Kopie einer rumänischen Identitätskarte sowie die Kopie einer Krankenversichertenkarte der ...K bei.

Das Jobcenter teile auf Anfrage der Ausländerbehörde, ob noch Aussicht auf Beschäftigung bestehe, mit Schreiben vom 13. Juni 2016 mit, der Kläger nehme (seit 11.1. bis 8.10.2016) an einem Deutschkurs beim Sprachinstitut ... teil. Während dieser Zeit habe er auf Grund seiner Erkrankung häufige entschuldigte Fehlzeiten gehabt. Die fehlenden Deutschkenntnisse und sein Alkoholproblem seien Vermittlungshemmnisse, welche eine Integration in den ersten Arbeitsmarkt sehr erschwerten. Auf die ausgehändigten Vermittlungsvorschläge habe er sich größtenteils beworben, Eigenbemühungen könnten forciert werden. Eine dauerhafte Integration sei zum derzeitigen Zeitpunkt eher unwahrscheinlich. Mit Schreiben vom 19. August 2016 teilte das Job-Center mit, dass der Kläger weiterhin den Integrationskurs besuche. Die Leistungen nach dem SGB II seien bis zum 31. Oktober 2016 bewilligt. Der Kläger habe sich bei den Arbeitgebern gemeldet; ein erfolgreicher Abschluss des Integrationskurses wäre für die weitere Arbeitssuche dringend erforderlich.

Mit Telefax vom 8. Oktober 2016 teilte der Betreuer des Klägers mit, dass dieser ein ambulantes Angebot in der psychiatrischen Klinik in ... wahrnehme. Er besuche nun die Tagesklinik. Mit Telefax vom 28. Oktober 2016 teilte der Betreuer die Entlassung des Klägers aus der Tagesklinik mit. Der Kläger wolle einen Kontakt zur Suchtberatung herstellen. Am 14. November 2016 teilte der Betreuer mit, der Kläger nehme derzeit Medikamente, die den Suchtdruck verringerten. Die geplante Dauer der kontinuierlichen Einnahme betrage sechs Monate. Die Medikation habe die zeitweilige Arbeitsunfähigkeit des Klägers zur Folge.

Das Jobcenter teilte mit E-Mail vom 4. Januar 2017 (Bl. 119 f. der Behördenakte) ergänzend mit, dass der Kläger seit dem 7. November 2016 bis zuletzt 3. Januar 2017 regelmäßig Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt habe. Den Sprachkurs habe der Kläger auf Grund der bekannten Suchtproblematik nicht abschließen können. Dieser befinde sich im laufenden Leistungsbezug; auf Vermittlungsvorschläge habe er sich wegen seiner derzeitigen Arbeitsunfähigkeit nicht beworben.

Der Bundeszentralregisterauszug (vom 28.12.2016, Bl. 90 ff. der Behördenakte) weist für den Kläger sechs Eintragungen auf. Die vorletzte Verurteilung erfolgte am 21. September 2015 durch das Amtsgericht ... (...) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten (Bewährungszeit drei Jahre). Dieser lag eine fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs in Tatmehrheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr am 31. März 2015 zu Grunde. Die letzte Verurteilung erfolgte am 18. August 2016 durch das Amtsgericht ... (...) wegen einer Nötigung am 3. März 2016 zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 15 EUR.

Mit Bescheid vom 26. Januar 2017 (zugestellt am 1.2.2017) stellte der Beklagte fest, dass der Kläger das Recht auf Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland verloren habe (Nr. 1). Der Kläger wurde aufgefordert, das Bundesgebiet innerhalb eines Monats nach Eintritt der Bestandskraft des Bescheides zu verlassen (Nr. 2), die Abschiebung nach Rumänien wurde angedroht, falls er seiner Ausreisepflicht nicht fristgerecht nachkomme. Rechtsgrundlage für die Verlustfeststellung sei § 5 Abs. 4 FreizügG/EU. Hiernach könne der Verlust des Rechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU festgestellt werden, wenn die Voraussetzungen dieses Rechts innerhalb von fünf Jahren nach Begründung des ständigen rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet entfallen seien oder diese nicht vorlägen. Durch die Neufassung des § 5 Abs. 4 FreizügG/EU werde klargestellt, dass eine Verlustfeststellung nicht nur getroffen werden könne, wenn das Freizügigkeitsrecht ursprünglich bestanden habe und später entfallen sei, sondern auch dann, wenn die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU zu keinem Zeitpunkt bestanden hätten (BT-Drs. 18/2581 S. 16). Die in § 5 Abs. 4 FreizügG/EU genannte 5-Jahres-Frist beziehe sich darauf, dass nach Ablauf eines rechtmäßigen fünfjährigen ununterbrochenen Aufenthalts im Bundesgebiet ein Daueraufenthaltsrecht erworben werde. Die Möglichkeit zur Feststellung des Verlustes erlösche mit dem Entstehen eines Daueraufenthaltsrechts. Nach § 4a Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU hätten Unionsbürger, die sich seit fünf Jahren ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben, unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 FreizügG/EU das Recht auf Einreise und Aufenthalt (Daueraufenthaltsrecht). Der Formulierung in § 4a Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU „unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 2“ sei zu entnehmen, dass das Entstehen des Daueraufenthaltsrechts an das Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 FreizügG/EU anknüpfe und nur ein einmal entstandenes Daueraufenthaltsrecht durch einen späteren Wegfall der Voraussetzungen nicht mehr berührt werde (BVerwG, B.v. 13.7.2010 – 1 C 14.09). § 4a FreizügG/EU setze die Vorschriften des Kapitels 4 der Richtlinie 2004/38/EG (sog. Unionsbürgerrichtlinie) um. Nach Art. 16 Abs. 1 RL 2004/38/EG habe jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang im Aufnahmemitgliedsstaat aufgehalten habe, das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Rechtmäßig im Sinne des Unionsrechts sei nur ein Aufenthalt, der im Einklang mit dem in der Unionsbürgerrichtlinie und insbesondere mit den in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie genannten Voraussetzungen stehe. Dass das Daueraufenthaltsrecht einen fünfjährigen, auf Unionsrecht beruhenden rechtmäßigen Aufenthalt voraussetze, folge u.a. aus dem 17. Erwägungsgrund der Unionsbürgerrichtlinie, wonach der Daueraufenthalt den Unionsbürgern zugutekommen soll, die sich gemäß den in der Richtlinie festgelegten Bedingungen fünf Jahre lang ununterbrochen in dem Aufnahmemitgliedsstaat aufgehalten haben (EuGH, U.v. 21.12.2011 – C-424/10 u.a.). Das Entstehen des Daueraufenthaltsrechts setze somit unionsrechtlich voraus, dass der Betroffene während einer Aufenthaltszeit von mindestens fünf Jahren ununterbrochen die Freizügigkeitsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG erfüllt habe.

Der Kläger erfülle bereits seit etwa zweieinhalb Jahren nicht mehr diese Freizügigkeitsvoraussetzungen. Die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 bzw. Nr. 1a sowie Nr. 2, 3, 4 und 5 FreizügG/EU seien nicht erfüllt. Eine Arbeitnehmertätigkeit könne der Kläger nicht mehr nachweisen, er beziehe nach Mitteilung des Jobcenters (seit 1.11.2013) Leistungen nach dem SGB II, der aktuelle Anspruch betrage 709,00 EUR monatlich zuzüglich Kranken- und Pflegeversicherung. Die Voraussetzungen für das Recht auf Freizügigkeit nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU seien demnach entfallen. Es sei nach pflichtgemäßem Ermessen und unter Beachtung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes zu prüfen gewesen, ob die Feststellung des Rechtsverlustes geboten sei. Ein Indiz für das Überwiegen des öffentlichen Interesses gebe der Gesetzgeber anhand der einschlägigen Vorschriften hinsichtlich des Rechts auf Freizügigkeit selbst. Die Bundesrepublik sei ein Sozialstaat; die Sozialstaatlichkeit sei nur aufrecht zu erhalten, wenn die sie stützenden Sozialsysteme vor Überlastung geschützt würden. Ein Zuzug von Hilfsbedürftigen aus dem Ausland in diese Sozialsysteme gefährde neben der reinen Funktionsfähigkeit auch die Akzeptanz der sozialen Sicherungssysteme. Nachdem der Kläger seinen Lebensunterhalt seit mehr als drei Jahren für sich nicht aus eigenen Mitteln bestreiten könne, bestehe die dringende Annahme, dass er für unbestimmte Dauer auf staatliche Fürsorgeleistungen angewiesen wäre. Der Kläger habe ein erhebliches Alkoholproblem, das noch nicht erfolgreich therapiert worden sei und verfüge über keine ausreichenden Deutschkenntnisse, die ihm auf dem Arbeitsmarkt weiterhelfen könnten. Vorsprachen beim Jobcenter könne er lediglich mit einem Dolmetscher bewältigen; bei einem Beratungsgespräch (am 13.1.2016) sei er der Kundenberaterin alkoholisiert entgegengetreten. Dem Kläger sei es zuzumuten, sich in seinem Heimatland oder in einem anderen EU-Staat um Arbeit und Einkommen zu bemühen. Es sei ihm ebenso zumutbar, in seinem Heimatstaat Rumänien Sozialleistungen in dem dort gewährten Rahmen zu beziehen. Die Feststellung des Verlustes der Freizügigkeit liege daher im öffentlichen Interesse. Demgegenüber verfüge der Kläger nicht über schutzwürdige persönliche, wirtschaftliche oder sonstige Bindungen im Bundesgebiet. Weiterhin könne sich ein Ausländer grundsätzlich auf die Regelung des Art. 8 Abs. 2 EMRK berufen, wenn er faktisch zu einem Inländer geworden sei. Dies treffe jedoch beim Kläger schon auf Grund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer nicht zu. Er werde von den Folgen der Feststellung des Verlustes des Rechts auf Einreise und Aufenthalt nicht unverhältnismäßig getroffen. Im Übrigen sei die Integration des Klägers nicht nur wirtschaftlich gescheitert; er sei während seines Aufenthalts im Bundesgebiet wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten. Auf Grund der raschen Folge strafrechtlicher Verfehlungen dürften insbesondere auf Grund der nicht therapierten Alkoholabhängigkeit auch in Zukunft ähnliche Delikte zu erwarten sein. Nach § 7 Abs. 1 FreizügG/EU sei der Kläger zur Ausreise verpflichtet, die gesetzte Ausreisefrist sei im Hinblick auf die bisherige Aufenthaltsdauer angemessen.

Der Kläger erhob hiergegen am 28. Februar 2017 Klage; nachdem er ursprünglich nur die Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides begehrte, beantragte er zuletzt:

Der Bescheid des Beklagten vom 26. Januar 2017 wird aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, dem Kläger eine Bescheinigung über dessen Daueraufenthaltsrecht auszustellen.

Hinsichtlich der Begründung wurde zunächst auf den Akteninhalt verwiesen. Eine weitergehende Begründung ist entgegen der Ankündigung auch nach erfolgter Akteneinsicht nicht erfolgt.

Der Beklagte beantragt,

Die Klage wird abgewiesen.

Ausweislich der vorgelegten Behördenakte, teilte das Jobcenter auf Anfrage des Beklagten mit E-Mail vom 14. März 2017 (Bl. 120 der Behördenakte) mit, dass die Leistung ALG II ab 1. März 2017 aufgrund des Verlustes der Freizügigkeit aufgehoben worden sei; zu den beantworteten Fragen hätten sich keine Änderungen ergeben, bis 17. März 2017 habe eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegen. Der Beklagte teilte ergänzend mit, das Jobcenter habe mitgeteilt, dass der Kläger nach einem Telefax seines Betreuers seit 18. September 2017 krank bzw. stationär im Bezirkskrankenhaus sei. Eine Rückmeldung sei noch nicht erfolgt; das Jobcenter beabsichtige, dem Kläger in den nächsten Tagen eine Einladung zur Überprüfung der Verfügbarkeit zuzusenden.

Der Betreuer des Klägers reichte Bescheinigungen nach, danach befand sich der Kläger stationär (vom 13. bis zum 18.9.2017) im Bezirkskrankenhaus und anschließend (bis 20.9.2017) in der Klinik in ....

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurde mit Beschluss vom 25. Oktober 2017 abgelehnt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung.

Gründe

Die zulässige Klage hat keinen Erfolg; dies gilt auch für den in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag auf Verpflichtung des Beklagten, dem Kläger eine Bescheinigung über dessen Daueraufenthaltsrecht auszustellen.

I.

Die Anfechtungsklage ist zulässig, insbesondere auch hinsichtlich der Verlustfeststellung – als feststellendem Verwaltungsakt – statthaft (vgl. BVerwG, U.v. 16.7.2015 – 1 C 22/14 – NVwZ-RR 2015, 910 juris Rn. 12).

II.

Die Klage ist jedoch unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid des Landratsamtes ... vom 26. Januar 2017 ist rechtmäßig, er leidet an keinem Ermessensfehler und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§§ 113 Abs. 1 Satz 1, 114 der VerwaltungsgerichtsordnungVwGO).

Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der Feststellung des Nichtbestehens des Freizügigkeitsrechts ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Insoweit gilt Gleiches wie für andere aufenthaltsrechtliche Entscheidungen, die Grundlage einer Aufenthaltsbeendigung sein können (vgl. BVerwG, U.v. 16.7.2015 – 1 C 22/14 – NVwZ-RR 2015, 910; U.v. 3.8.2004 – 1 C 30.02 – BVerwGE 121, 297 für Ausweisungen von Unionsbürgern nach altem Recht).

1. Die in Nr. 1 des angefochtenen Bescheids gemäß § 5 Abs. 4 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU – FreizügG/EU) erfolgte Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt erweist sich als rechtmäßig. Der Beklagte konnte den Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt (§ 2 Abs. 1 FreizügG/EU) nach § 5 Abs. 4 FreizügG/EU feststellen; der Kläger hielt sich im Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides noch nicht fünf Jahre ständig rechtmäßig im Bundesgebiet auf.

a) Nach § 5 Abs. 4 Satz 1 FreizügG/EU kann der Verlust des Rechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU festgestellt werden, wenn die Voraussetzungen dieses Rechts innerhalb von fünf Jahren nach Begründung des ständigen rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet entfallen sind oder diese nicht vorliegen; § 4a Abs. 6 FreizügG/EU gilt entsprechend (§ 5 Abs. 4 Satz 2 FreizügG/EU). Durch die Neufassung dieser Regelung wurde klargestellt, dass eine Verlustfeststellung nicht nur getroffen werden kann, wenn das Freizügigkeitsrecht ursprünglich bestanden hat und später entfallen ist, sondern auch dann, wenn die Voraussetzungen des Rechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU zu keinem Zeitpunkt bestanden haben (vgl. BT-Drs. 18/2581 S. 16; BayVGH, U.v. 18.7.2017 – 10 B 17.339 – juris Rn. 24). Die vorgenannte Fünfjahresfrist bezieht sich darauf, dass nach Ablauf eines rechtmäßigen fünfjährigen ununterbrochenen Aufenthalts im Bundesgebiet ein Daueraufenthaltsrecht erworben wird. Die Möglichkeit zur Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nach § 5 Abs. 4 FreizügG/EU erlischt demnach mit dem Entstehen eines Daueraufenthaltsrechts (vgl. BVerwG, U.v. 16.7.2015 – 1 C 22/14 – NVwZ-RR 2015, 910 juris Rn. 16).

Nach § 4a Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU haben Unionsbürger, die sich seit fünf Jahren ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben, unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 FreizügG/EU das Recht auf Einreise und Aufenthalt (Daueraufenthaltsrecht). Der Formulierung „unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 2“ ist zu entnehmen, dass nicht jeder nach nationalem Recht rechtmäßige Aufenthalt hierfür ausreicht, sondern das Entstehen des Daueraufenthaltsrechts an das Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 FreizügG/EU anknüpft und nur ein einmal entstandenes Daueraufenthaltsrecht durch einen späteren Wegfall der Voraussetzungen nicht mehr berührt wird (vgl. zum Ganzen BVerwG, U.v. 16.7.2015 – 1 C 22/14 – NVwZ-RR 2015, 910 juris Rn. 16 m.w.N.).

Die Regelung des § 4a FreizügG/EU setzt die Vorschriften des Kapitels IV der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (ABl EU Nr. L 158 S. 77 – sog. Unionsbürgerrichtlinie – im Folgenden: RL 2004/38/EG), um. Nach Art. 16 Abs. 1 RL 2004/38/EG hat jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist rechtmäßig im Sinne des Unionsrechts nur ein Aufenthalt, der im Einklang mit den in der Richtlinie 2004/38/EG und insbesondere mit den in Art. 7 Abs. 1 RL 2004/38/EG aufgeführten Voraussetzungen steht (vgl. EuGH, U.v. 11.11.2014 – C-333/13, Dano – NVwZ 2014, 1648 Rn. 71; U.v. 8.5.2013 – C-529/11, Alarape und Tijani – InfAuslR 2013, 262 Rn. 35; U.v. 6.9.2012 – C-147/11 u.a., Czop u.a. – juris Rn. 35, 38; U.v. 21.12.2011 – 21.12.2011 – C-424/10, C 425/10, Ziolkowski und Szeja – Slg. 2011, I-14035 Rn. 46). Dass das Daueraufenthaltsrecht nach § 4a Abs. 1 FreizügG/EU einen fünfjährigen, auf Unionsrecht beruhenden rechtmäßigen Aufenthalt voraussetzt, folgt u.a. aus dem 17. Erwägungsgrund RL 2004/38/EG, wonach der Daueraufenthalt den Unionsbürgern zugutekommen soll, die sich gemäß den in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen fünf Jahre lang ununterbrochen in dem Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten haben (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011 – 21.12.2011 – C-424/10, C 425/10 – Slg. 2011, I-14035 Rn. 42; vgl. zum Ganzen BVerwG, U.v. 16.7.2015 – 1 C 22/14 – NVwZ-RR 2015, 910 juris Rn.16).

Eine Verlustfeststellung nach § 5 Abs. 4 FreizügG/EU ist demnach nicht bereits dann ausgeschlossen, wenn ein Unionsbürger sich fünf Jahre ständig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Das Entstehen eines Daueraufenthaltsrechts nach § 4a Abs. 1 FreizügG/EU setzt vielmehr voraus, dass der Betroffene während einer Aufenthaltszeit von mindestens fünf Jahren ununterbrochen die Freizügigkeitsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 RL 2004/38/EG erfüllt hat (vgl. BVerwG, U.v. 16.7.2015 – 1 C 22/14 – NVwZ-RR 2015, 910 juris Rn. 17; U.v. 31.5.2012 – 10 C 8.12 – Buchholz 402.261 § 4a FreizügG/EU Nr. 3 Leitsatz 1 und Rn. 16). Dies ist im Fall des Klägers nicht der Fall.

b) Der streitgegenständliche Bescheid vom 26. Januar 2017 findet seine Rechtsgrundlage in § 5 Abs. 4 Satz 1 FreizügG/EU. Die Entscheidung des Beklagten ist auch ermessensfehlerfrei, insbesondere ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt.

aa) Der Beklagte konnte im Zeitpunkt des Bescheidserlasses im Januar 2017 den Verlust des Rechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU feststellen, weil der Kläger zu diesem Zeitpunkt noch kein Daueraufenthaltsrecht nach § 4a FreizügG/EU i.V.m. Art. 16 oder Art. 17 RL 2004/38/EG erworben hatte. Abzustellen ist dabei darauf, ob im Zeitpunkt der Verlustfeststellung bereits ein Daueraufenthaltsrecht entstanden war (vgl. BayVGH, U.v. 18.7.2017 – 10 B 17.339 – juris Rn. 26 f.). Nach dem Wirksamwerden des Verlustfeststellungsbescheids – also mit ordnungsgemäßer Bekanntgabe (vgl. Art. 43 BayVwVfG) – kann der Betroffene nicht mehr allein durch den weiteren Aufenthalt und die auf dem Unionsbürgerstatus beruhende Freizügigkeitsvermutung in den Status eines Daueraufenthaltsberechtigten hineinwachsen, weil durch die Verlustfeststellung die Rechtmäßigkeit seines Aufenthalts endet. Dass für die Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts nur die Wirksamkeit der Verlustfeststellung maßgeblich ist, ergibt sich schon aus der Entstehungsgeschichte des § 7 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU; diese Vorschrift (a.F. vom 30.7.2004) sah das Entstehen der Ausreisepflicht erst mit der Unanfechtbarkeit der Feststellungsentscheidung vor. Mit dem ersten Richtlinienumsetzungsgesetz (vom 19.8.2007, BGBl. I S. 1970) wurde das Erfordernis der Unanfechtbarkeit vom Gesetzgeber bewusst gestrichen (BT-Drs. 16/5065, S. 211). Die Ausreisepflicht bleibt bestehen, solange sie nicht erfüllt und die zugrundeliegende Feststellung wirksam ist (vgl. Epe in GK-AufenthG, FreizügG/EU, Stand Juni 2017, § 7 Rn. 7). Mit Bekanntgabe des Bescheides vom 26. Januar 2017 war der Kläger somit ausreisepflichtig und konnte sich nicht mehr auf die auf dem Unionsbürgerstatus beruhende Vermutung, wonach sich ein Unionsbürger rechtmäßig im jeweils anderen Mitgliedstaat aufhält, berufen (vgl. zum Ganzen BayVGH, U.v. 18.7.2017 – 10 B 17.339 – juris Rn. 26 f.).

bb) Der Kläger ist auch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bezüglich der Verlustfeststellung nicht (mehr) freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger i.S.v. § 2 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 FreizügG/EU. Der Beklagte ging zutreffend davon aus, dass sich eine Freizügigkeitsberechtigung des Klägers und damit das Recht auf Einreise und Aufenthalt (§ 2 Abs. 1 FreizügG/EU) weder aufgrund einer Arbeitnehmereigenschaft oder zur Arbeitssuche noch aus einem anderen in § 2 Abs. 2 FreizügG/EU aufgeführten Tatbestand ergibt.

(1) Der Kläger ist nicht als Arbeitnehmer i.S.v. § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU, Art. 7 Abs. 1 Buchst. a RL 2004/38/EG, Art. 45 Abs. 3 Buchst. c AEUV freizügigkeitsberechtigt. Er war zwar während der vorgenannten Zeiten beschäftigt, zuletzt vom 17. März bis 17. Juli 2014 als Helfer bei diversen Firmen über eine Zeitarbeitsfirma. Nach der Beendigung dieses Arbeitsverhältnisses jedenfalls im Juli 2014, die grundsätzlich den Verlust der Arbeitnehmereigenschaft bedeutet (vgl. BayVGH, B.v. 11.2.2014 – 10 C 13/2241 – juris Rn. 4; Dienelt in Renner/Berg-mann/Dienelt, Ausländerrecht, Kommentar, 11. Aufl. 2016, § 2 FreizügG/EU Rn. 57 m.w.N.) bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft des Unionsbürgers gemäß § 2 Abs. 3 FreizügG/EU (s.a. Art. 7 Abs. 3 RL 2004/38/EG) jedoch nur unter den dort genannten Voraussetzungen erhalten.

Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 FreizügG/EU bleibt das Recht nach Absatz 1 für Arbeitnehmer u.a. unberührt bei vorübergehender Erwerbsminderung infolge Krankheit oder Unfall, unfreiwilliger durch die zuständige Agentur für Arbeit bestätigter Arbeitslosigkeit oder Einstellung einer selbständigen Tätigkeit infolge von Umständen, auf die der Selbständige keinen Einfluss hatte, nach mehr als einem Jahr Tätigkeit; der Begriff des „Arbeitnehmers“ ist dabei unionsrechtlich auszulegen. Bei unfreiwilliger durch die zuständige Agentur für Arbeit bestätigter Arbeitslosigkeit nach weniger als einem Jahr Beschäftigung bleibt das Recht aus Absatz 1 während der Dauer von sechs Monaten unberührt (§ 2 Abs. 3 Satz 2 FreizügG/EU). Nach der Rechtsprechung spricht vieles dafür, dass diese Fiktion des Fortbestehens der Arbeitnehmereigenschaft nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FreizügG/EU auch dann eintritt, wenn das Arbeitsverhältnis, das die Arbeitnehmereigenschaft des Unionsbürgers begründet hat, nicht mehr besteht (vgl. BayVGH, U.v. 18.7.2017 – 10 B 17.339 – juris Rn. 51 m.w.N.). Die Fortwirkungsregelung führt dazu, dass der Unionsbürger arbeitsuchender Arbeitnehmer ist; der Aufenthalt ist nicht zweckfrei, sondern wird nur deshalb eingeräumt, um eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu erreichen. Der Unionsbürger muss sich daher arbeitslos melden und die erforderlichen Eigenbemühungen anstellen, um eine Arbeitsstelle zu finden. Im Anschluss an die Fortwirkungsdauer schließt sich also nicht erneut der Zeitraum von sechs Monaten zur Arbeitsuche (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 1a FreizügG/EU) an, dieser läuft vielmehr parallel; nach sechs Monaten kann der Unionsbürger daher nur dann noch Freizügigkeit beanspruchen, wenn er nachweist, mit begründeter Aussicht auf Erfolg nach Arbeit zu suchen (vgl. BayVGH, U.v. 18.7.2017 – 10 B 17.339 – juris Rn. 59; Dienelt in Renner/ Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, Kommentar, 11. Aufl. 2016, § 2 FreizügG/EU Rn. 105).

Die Regelung des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FreizügG/EU, welche der Umsetzung des Art. 7 Abs. 3 Buchst. a RL 2004/38/EG dient und auf eine nur vorübergehende arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit abstellt, greift nicht. Denn nach Aktenlage ist weder davon auszugehen, noch ist seitens des Klägers dargelegt, dass er seine konkrete Beschäftigung nur vorübergehend krankheits- oder unfallbedingt nicht ausüben konnte (vgl. Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016; § 2 FreizügG/EU Rn. 35; Tewocht in BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, Stand: 01.08.2017 Rn. 46). Zwar merkte das Jobcenter in der Mitteilung vom 13. Januar 2016 an, der Kläger sei fast seit Beginn des Leistungsbezugs (1.11.2013) arbeitsunfähig. Die Tätigkeit bei einer Baufirma endete jedoch bereits zum 15. September 2013, demnach scheidet eine Kausalität der vorgenannten später eintretenden Arbeitsunfähigkeit für die Beendigung dieser Beschäftigung aus. Die Beschäftigung von März bis Juli 2014 erfolgte bei diversen Firmen über eine Zeitarbeitsfirma, das Vorliegen der „Fiktionswirkung“ des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FreizügG/EU hat der Kläger nicht nachgewiesen; er hat keine ärztlichen Bescheinigungen oder Ähnliches über eine vorübergehende Erwerbsminderung bzw. Arbeitsunfähigkeit zum 17. Juli 2014 vorgelegt, sondern im Schreiben vom 21. März 2016 lediglich mitgeteilt, wegen einer Operation momentan nicht arbeiten zu können und hierzu den vorgenannten Entlassungsbericht des Krankenhauses (vom 26.11.2015) vorgelegt (vgl. BayVGH, U.v. 18.7.2017 – 10 B 17.339 – juris Rn. 52 f. zur notwendigen Kausalität zwischen einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit bzw. Erwerbsminderung und der Aufgabe der Erwerbstätigkeit). Unabhängig davon nahm der Kläger ab Januar 2016 an einem Sprachkurs teil, so dass jedenfalls eine ggf. zunächst bestehende Arbeitsunfähigkeit nicht mehr fortbestand und nicht zum Erhalt der Erwerbstätigeneigenschaft führte.

Im Fall des Klägers besteht die Erwerbstätigeneigenschaft zum maßgeblichen Zeitpunkt auch nicht nach § 2 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Satz 1 Nr. 2 FreizügG/EU (s.a. Art. 7 Abs. 3 Buchst. c RL 2004/38/EG) fort. Nach Aktenlage war der Kläger (insgesamt) weniger als ein Jahr beschäftigt; dementsprechend teilte auch das Jobcenter dem Beklagten (am 13.1.2016, Bl. 50 der Behördenakte) mit, der Kläger habe während der vorgenannten Beschäftigungen keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld I erwirkt; denn die Regelanwartschaftszeit stellt darauf ab, dass in der Rahmenfrist (§ 143 SGB III) mindestens zwölf Monate ein Versicherungspflichtverhältnis bestand. Unabhängig davon, dass der Kläger die notwendige Bestätigung der Bundesagentur für Arbeit über die Unfreiwilligkeit der Arbeitslosigkeit, die auch Art. 7 Abs. 3 Buchst. b bzw. c RL 2004/38/EG fordert, nicht vorgelegt hat, bliebe demnach die Freizügigkeitsberechtigung gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 FreizügG/EU nur während der Dauer von sechs Monaten unberührt. Selbst wenn also zugunsten des Klägers die Fortwirkungsregelung des § 2 Abs. 3 Satz 2 FreizügG/EU Anwendung finden könnte, ergibt sich danach mit Blick auf die bis 17. Juli 2014 erfolgte Tätigkeit jedenfalls ab 18. Januar 2015 kein rechtmäßiger Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet.

(2) Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Kläger als Arbeitssuchender nach § 2 Abs. 2 Nr. 1a FreizügG/EU (s.a. Art. 45 Abs. 3 Buchst. c AEUV) freizügigkeitsberechtigt ist. Danach sind Unionsbürger, die sich zur Arbeitsuche aufhalten, für bis zu sechs Monate und darüber hinaus nur, solange sie nachweisen können, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden, freizügigkeitsberechtigt. Diese Vorschrift wurde zwar erst mit Wirkung zum 2. Dezember 2014 in das Freizügigkeitsgesetz aufgenommen, die Anforderungen des § 2 Abs. 2 Nr. 1a FreizügG/EU für den Erwerb einer Freizügigkeitsberechtigung als Arbeitsuchender ergaben sich jedoch auch ohne ausdrückliche Kodifizierung aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. EuGH, U.v. 26.2.1991 – Antonissen, C-292/89 – Slg. 1991, I-745; BayVGH, U.v. 18.7.2017 – 10 B 17.339 – juris Rn.56). Nach Art. 45 Abs. 3 Buchst. c AEUV beinhaltet die unionsrechtlich gewährleistete Arbeitnehmerfreizügigkeit (auch) das Recht, sich (arbeitslos) in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben und dort aufzuhalten, um eine Beschäftigung als Arbeitnehmer zu suchen (stRspr; vgl. EuGH, U.v. 26.5.1993 – C-171/91, Tsiotras – Rn. 8; U.v. 23.3.2004 – C-138/02, Collins – Slg. 2004, I-2703, juris Rn. 36); Details hinsichtlich des Rechts auf Arbeitssuche regelt die Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union (ABl EU Nr. L S. 1). Das Aufenthaltsrecht, das den Arbeitssuchenden danach zusteht, kann jedoch – wie nun in § 2 Abs. 2 Nr. 1a FreizügG/EU (n.F.) geregelt – zeitlich begrenzt werden. Da das Unionsrecht nicht regelt, wie lange sich Unionsbürger zur Stellensuche in einem Mitgliedstaat aufhalten dürfen, sind die Mitgliedstaaten berechtigt, hierfür einen angemessenen Zeitraum festzulegen (EuGH, U.v. 23.3.2004 – C-138/02, Collins – Slg. 2004, I-2703, juris Rn. 37). Einen dafür bestimmten Zeitraum von sechs Monaten hat der Gerichtshof der Europäischen Union dabei für grundsätzlich ausreichend erachtet (EuGH, U.v. 26.2.1991 – C-292/89, Antonissen – Rn. 21); dem Betroffenen soll ein angemessener Zeitraum eingeräumt werden, um im Aufnahmemitgliedsstaat von Stellenangeboten, die seinen beruflichen Qualifikationen entsprechen, Kenntnis zu nehmen und sich ggf. bewerben zu können. Zudem entspricht es ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, dass dann, wenn der Betroffene nach Ablauf eines solchen Zeitraums den Nachweis erbringt, dass er weiterhin und mit begründeter Aussicht auf Erfolg Arbeit sucht, er vom Aufnahmemitgliedstaat nicht ausgewiesen werden darf (EuGH, U.v. 23.3.2004 – C-138/02, Collins – Slg. 2004, I-2703, juris Rn. 37 m.w.N); dies ist inzwischen auch in Art. 14 Abs. 4 Buchst. b RL 2004/38/EG festgelegt. Voraussetzung für die Aufrechterhaltung der Freizügigkeitsberechtigung zum Zweck der Arbeitssuche ist jedoch, dass zum einen die ernsthafte Absicht verfolgt wird, eine Erwerbstätigkeit zu suchen und aufzunehmen, und zum anderen auch eine begründete Aussicht auf Erfolg der Arbeitssuche angenommen werden kann. Die ernsthafte Absicht zur Arbeitsaufnahme muss dabei auch objektivierbar nach außen hin zum Ausdruck gebracht werden (vgl. zum Ganzen BayVGH, B.v. 11.2.2014 – 10 C 13.2241 – juris Rn. 5 m.w.N). Diese Voraussetzungen hat der Kläger nicht erfüllt. Er bezog bereits ab dem 1. November 2013 Leistungen nach dem SGB II und übte jedenfalls ab dem 18. Juli 2014 keine Erwerbstätigkeit mehr aus (s. Mitteilung des Jobcenters vom 13.1.2016, Bl. 50 der Behördenakte). Nachweise dafür, dass er sich nach Ablauf des Sechsmonatszeitraums (ab 18.1.2015) mit begründeter Aussicht auf Erfolg auf Arbeitssuche befand, hat er nicht erbracht.

Gemessen an diesen Grundsätzen ist der Beklagte demnach zu Recht davon ausgegangen, dass sich die Freizügigkeitsberechtigung nicht mehr nach § 2 Abs. 2 Nr. 1a FreizügG/EU ergibt, insbesondere der Zeitraum von sechs Monaten seit Längerem überschritten ist, sowie für den Kläger nicht die begründete Aussicht auf eine erfolgreiche Arbeitssuche besteht. Der Kläger teilte dem Beklagten mit Schreiben vom 21. März 2016 lediglich mit, momentan nicht arbeiten zu können, sich aber so schnell wie möglich um eine neue Arbeit zu bemühen. Bemühungen des Klägers, die eine nachhaltige und nachvollziehbare und damit ernsthafte Arbeitssuche belegen, sind damit nicht dargelegt; solche sind auch nicht aus den vorgenannten Schreiben des Jobcenters ersichtlich. Nach dem Schreiben vom 13. Juni 2016 (Bl. 75 der Behördenakte) nahm der Kläger vom 11. Januar bis zum 8. Oktober 2016 an einem Deutschkurs teil und hatte sich auf ausgehändigte Vermittlungsvorschläge größtenteils beworben; die fehlenden Deutschkenntnisse und das Alkoholproblem des Klägers stellten danach Vermittlungshemmnisse dar. Der Beklagte ist demnach zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger nicht alle erforderlichen Maßnahmen – insbesondere regelmäßige und kontinuierliche Bewerbungen um konkrete Arbeitsplatzangebote, ggf. Nachweis erfolgloser Vermittlungsversuche des Jobcenters, Besuche von Unternehmen, Wahrnehmung von Vorstellungsgesprächen etc. – unternommen und nachgewiesen hat, um eine Beschäftigung auf dem Arbeitsmarkt zu finden (vgl. BayVGH, B.v. 11.2.2014 – 10 C 13.2241 – juris Rn. 6 m.w.N; OVG LSA, B.v. 23.6.2016 – 2 O 165/15 – juris; SächsOVG, B.v. 2.2.2016 – 3 B 267/15 – InfAuslR 2016, 173).

Auch die in der mündlichen Verhandlung vorgelegten E-Mail-Bewerbungen (vom 8.1.2018) sowie die Bestätigung über die Wahrnehmung eines Vorstellungsgespräches am 16. Januar 2018 können vorliegend keinen Nachweise dafür erbringen, dass sich der Kläger nach Ablauf des vorgenannten Sechsmonatszeitraums (ab 18.1.2015) mit begründeter Aussicht auf Erfolg auf Arbeitssuche befand. Denn unabhängig von der Frage, ob nach einer mehr als einjährigen erfolglosen Suche noch davon ausgegangen werden kann, dass ein Unionsbürger noch mit begründeter Aussicht auf Erfolg nach Arbeit im Bundesgebiet sucht (vgl. SächsOVG, B.v. 20.8.2012 – 3 B 202/12 – juris Rn. 11; B.v. 7.8.2014 – 3 B 507/13 – NVwZ-RR 2015, 275, juris Rn. 10), besteht vorliegend aufgrund erheblicher Vermittlungshemmnisse objektiv nicht die begründete Aussicht auf Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch den Kläger. Die fehlenden Sprachkenntnisse des Klägers (s. Mitteilung des Jobcenters mit E-Mail vom 4.1.2017, wonach der Kläger den Sprachkurs aufgrund der bekannten Suchtproblematik nicht habe abschließen können, Bl. 119 f. der Behördenakte; s.a. vorgelegtes psychiatrisches Gutachten zu den medizinischen Voraussetzungen einer Betreuung vom 10.10.2016, S. 5, II. wonach der Kläger angab, ohne Dolmetscher nichts zu sagen, er könne nur sehr schlecht Deutsch) stellen bereits ein erhebliches Hindernis bei der Arbeitssuche dar; der Kläger selbst nahm im Übrigen den Termin der mündlichen Verhandlung nicht wahr, um dem Gericht ggf. verbesserte Sprachkenntnisse bzw. eine Verständigungsmöglichkeit ohne Dolmetscher darzulegen. Zudem räumte der Klägerbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung ein, dass die Therapie des Alkoholproblems des Klägers, das bereits der Beklagte im gegenständlichen Bescheid zutreffend als Vermittlungshemmnis erachtete, noch nicht erfolgreich abgeschlossen sei. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass die dargelegten Erkrankungen bzw. Beeinträchtigungen (Hauterkrankung, Operation an den Ellenbogen, Bandscheibenvorfall und seelische Krankheit: schizophrene Psychose mit Alkoholmissbrauch nach dem psychiatrischen Gutachten zu den medizinischen Voraussetzungen einer Betreuung vom 10.10.2016) erhebliche Hindernisse darstellen, die einer realistischen Chance auf einen Arbeitsplatz entgegenstehen (vgl. dazu auch Dienelt in Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, Kommentar, § 2 FreizügG/EU Rn. 67; Tewocht in BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, Stand: 01.11.2017 Rn. 29). Der Kläger hat demnach den Nachweis, dass er weiterhin begründete Aussicht hat, eingestellt zu werden, nicht erbracht.

(3) Ein Freizügigkeitsrecht des Klägers ergibt sich auch nicht aus anderen Gründen. Der Kläger übt keine selbständige Erwerbstätigkeit i.S.v. § 2 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU aus. Der Beklagte hat auch zutreffend dargelegt, dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 3 und 4 FreizügG/EU nicht vorliegen. Freizügigkeitsberechtigt sind danach Unionsbürger, die, ohne sich niederzulassen, als selbständige Erwerbstätige Dienstleistungen im Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union erbringen wollen (Erbringer von Dienstleistungen), wenn sie zur Erbringung der Dienstleistung berechtigt sind (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 und 4 FreizügG/EU), sowie Unionsbürger als Empfänger von Dienstleistungen (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 und 4 FreizügG/EU). Das Erbringen und Empfangen von Dienstleistungen zeichnen sich durch einen vorübergehenden Charakter aus. Der Kläger ist weder ein selbständig erwerbstätiger Erbringer noch Empfänger von Dienstleistungen, sondern hat vielmehr hier seinen Wohnsitz angemeldet und seinen ständigen Aufenthalt begründet. Der Erwerb eines Daueraufenthaltsrechts vor Ablauf von fünf Jahren nach § 4a Abs. 2 FreizügG/EU kommt vorliegend ebenfalls nicht in Betracht.

(4) Ein Aufenthaltsrecht als nicht erwerbstätiger Unionsbürger nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. § 4 FreizügG/EU kommt nach zutreffender Auffassung des Beklagten nicht in Betracht. Danach müsste der Kläger während eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügt haben (vgl. BVerwG, U.v. 16.7.2015 – 1 C 22/14 – NVwZ-RR 2015, 910 juris Rn. 21). Bei gesteigertem Bedarf z.B. wegen Krankheit, Behinderung oder Pflegebedürftigkeit sind zusätzliche Existenzmittel nachzuweisen, um sicherzustellen, dass die Inanspruchnahme der Sozialhilfe ausgeschlossen wird (vgl. BayVGH, B.v. 16.10.2017 – 19 C 16/1719 – juris Rn. 17; BT-Drs. 15/42, S. 104). Der Kläger, der nach Mitteilung des Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung nach wie vor im Leistungsbezug (Arbeitslosengeld II) steht, verfügt vorliegend aber nicht über ausreichende Existenzmittel nach § 4 Satz 1 FreizügG/EU. Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b RL 2004/38/EG sind ausreichende Existenzmittel solche, die sicherstellen, dass der Freizügigkeitsberechtigte die Sozialhilfe des Aufnahmemitgliedstaats nicht in Anspruch nehmen muss. Existenzmittel sind alle gesetzlich zulässigen Einkommen und Vermögen in Geld oder Geldeswert und sonstige eigene Mittel, insbesondere Unterhaltsleistungen von Familienangehörigen oder Dritten (vgl. Epe in GK-AufenthG, Stand: 7/2013, § 4 FreizügG/EU, Rn. 20). Die Herkunft der Mittel, die zur Existenzsicherung genutzt werden, ist gleichgültig (vgl. EuGH, U.v. 19.10.2004 – Chen, C-200/02 – InfAuslR 2004, 413). Als grundsätzlich schädlich erweist sich – abgesehen von den in § 2 Abs. 3 Satz 2 AufenthG geregelten Ausnahmen – der Bezug von nicht auf einer Beitragsleistung beruhenden öffentlichen Mitteln (vgl. BayVGH, B.v. 16.10.2017 – 19 C 16/1719 – juris Rn. 19). Die vollumfängliche Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen indiziert das Nichtvorhandensein ausreichender Existenzmittel (vgl. BayVGH, B.v. 16.10.2017 a.a.O.; Epe in GK-AufenthG, a.a.O., § 2 FreizügG, Rn. 20, 23).

Zu berücksichtigen ist dabei, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union die Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen nicht automatisch einen Verlust des Freizügigkeitsrechts zu begründen vermag. Da auch insoweit mit Blick auf die sich der Verlustfeststellung anschließenden Pflicht, die Bundesrepublik zu verlassen, die Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit zu wahren sind, ist vielmehr eine unangemessene Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen erforderlich (vgl. Art. 14 Abs. 1 RL 2004/38/EG; BVerwG, U.v. 16.7.2015 – 1 C 22/14 – NVwZ-RR 2015, 910). Zwar kann der Umstand, dass ein nicht erwerbstätiger Unionsbürger zum Bezug von Sozialhilfeleistungen berechtigt ist, einen Anhaltspunkt dafür darstellen, dass er nicht über ausreichende Existenzmittel verfügt (vgl. EuGH, U.v. 19.9.2013 – C-140/12, Brey – NZS 2014, 20 juris Rn. 63). Insbesondere dem 10. Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/38/EG ist jedoch zu entnehmen, dass die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b RL 2004/38/EG genannte Voraussetzung vor allem verhindern soll, dass die hierin genannten Personen die Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats unangemessen in Anspruch nehmen (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011 – C-424/10 und C-425/10 – juris Rn. 40; U.v. 19.9.2013 a.a.O. Rn. 54). Zur Beurteilung der Frage, ob ein Ausländer Sozialhilfeleistungen in unangemessener Weise in Anspruch nimmt, ist, wie aus dem 16. Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/38/EG hervorgeht, zu prüfen, ob der Betreffende vorübergehende Schwierigkeiten hat, und die Dauer des Aufenthalts, die persönlichen Umstände des Betreffenden und der ihm gewährte Sozialhilfebetrag zu berücksichtigen. Von einer unangemessenen Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen kann zudem nicht ohne eine umfassende Beurteilung der Frage ausgegangen werden, „welche Belastung dem nationalen Sozialhilfesystem in seiner Gesamtheit aus der Gewährung dieser Leistung nach Maßgabe der individuellen Umstände, die für die Lage des Betroffenen kennzeichnend sind, konkret entstünde“ (vgl. zum Ganzen BVerwG, U.v. 16.7.2015 – 1 C 22/14 – NVwZ-RR 2015, 910 juris Rn. 21).

Gemessen an diesen Grundsätzen ist vorliegend davon auszugehen, dass der Kläger in unangemessener Weise Sozialleistungen in Anspruch nimmt. Der Beklagte hat im gegenständlichen Bescheid zutreffend ausgeführt, dass der Kläger seit 1. November 2013 ununterbrochen Leistungen nach dem SGB II in Anspruch nimmt; wenngleich die Leistung zum 1. März 2017 zunächst aufgehoben wurde. Dabei ist zu berücksichtigen, dass diese Sozialhilfeleistung unabhängig von etwaigen Beitragszahlungen, wie sie für eine unselbständige Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer typisch wären, gewährt wird. Aufgrund der geringen Beschäftigungszeiten besteht kein Anspruch auf Arbeitslosengeld I, das beitragsabhängig gewährt wird. Eine übermäßige Inanspruchnahme kommt – wie hier – also bei beitragsunabhängigen Unterstützungen eher in Betracht als bei beitragsabhängigen, denen eine eigene, durch das Freizügigkeitsrecht privilegierte Erwerbsleistung vorausging. Dass der Kläger keine solche Anwartschaft begründet hat, ist ein weiteres Indiz dafür, dass er Sozialhilfe übermäßig – weil jahrelang ausschließlich beitragsunabhängig – in Anspruch genommen hat. Der Beklagte stellte zudem darauf ab, dass der Kläger fast seit Beginn dieses Leistungsbezugs arbeitsunfähig sei und aufgrund von Alkoholproblemen und mangelnden Deutschkenntnissen massive Schwierigkeiten habe, auf dem Arbeitsmarkt im Bundesgebiet Fuß zu fassen; der Leistungsbezug würde demnach weiter auf unabsehbare Zeit andauern. Zumal Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger eine Anwartschaft auf eine Rente wegen (dauerhafter) Erwerbsunfähigkeit bzw. Erwerbsminderung erworben hat, nicht ersichtlich sind; eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit soll aber gerade ein Abgleiten hinreichend erwerbstätiger und danach erwerbsunfähiger Arbeitnehmer in den Sozialhilfebezug verhindern. Der Bezug der Leistung nach dem SGB II wurde zutreffend als ein gewichtiges Indiz dafür gewertet, dass der Kläger nicht über ausreichende Existenzmittel verfügt.

Denn unter Berücksichtigung der langjährigen, (voll) umfänglichen Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen würde es eine unangemessene Belastung für das nationale Sozialhilfesystem in seiner Gesamtheit bedeuten, wenn es gleichermaßen für sämtliche Unionsbürger in der Lage des Klägers geöffnet und damit faktisch so etwas wie eine „Sozialleistungsfreizügigkeit“ begründet würde (vgl. zum Ganzen BayVGH, B.v. 16.10.2017 – 19 C 16/1719 – juris Rn. 20; OVG RhPf, B.v. 20.9.2016 – 7 B 10406/16, 7 D 10407/16 – juris). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs soll Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der RL 2004/38/EG nicht erwerbstätige Unionsbürger gerade daran hindern, das System der sozialen Sicherheit des Aufnahmemitgliedstaats zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts in Anspruch zu nehmen (vgl. EuGH, U.v. 11.11.2014 – Dano, Rs. C-333/13 – juris, Rn. 76). Die Notwendigkeit, die Finanzen des Aufnahmemitgliedstaats zu schützen, reicht grundsätzlich aus, um die Möglichkeit zu rechtfertigen, zum Zeitpunkt der Gewährung einer Sozialleistung insbesondere an Personen anderer Mitgliedstaaten, die wirtschaftlich nicht aktiv sind, eine Prüfung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts durchzuführen, da diese Gewährung geeignet ist, sich auf das gesamte Niveau der Beihilfe auszuwirken, die dieser Staat gewähren kann (vgl. EuGH, U.v. 14.6.2016 – Kommission/Vereinigtes Königreich, C-308/14 – juris Rn. 80 m.w.N.).

cc) Die demnach im Ermessen des Beklagten stehende Feststellung des Verlustes auf Einreise und Aufenthalt ist auch sonst rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere sind Ermessensfehler im Sinne von § 114 Satz 1 VwGO nicht festzustellen und die Feststellung ist auch verhältnismäßig. Denn die Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU führt zur Beendigung des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sowie zur Verlassenspflicht des Unionsbürgers und unterliegt damit dem Erfordernis der Verhältnismäßigkeit (vgl. EUGH, U.v. 20.9.2001 – C-184/99, Grzelczyk – juris Rn. 43 f.; U.v. 17.7.2002 – C-413/99, Baumbast – juris Rn. 91 ff.; U.v. 7.9.2004 – C-456/02, Trojani – juris Rn. 45 ff.).

Die Ausländerbehörde hat bei der Ermessensentscheidung eine umfassende Abwägung unter Einstellung aller für und gegen die Verlustfeststellung sprechenden Umstände sowie unter Einhaltung der gemäß Art. 15 RL 2004/38/EG zu beachtenden Verfahrensgrundsätze der Art. 30 und 31 RL 2004/38/EG vorgenommen; sie hat insbesondere auch die persönlichen Umstände des Klägers, die Dauer des Aufenthalts und der Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet (s.a. EuGH, U.v. 15.9.2015 – Alimanovic, C-67/14 – juris Rn. 60) in ihre Erwägungen eingestellt. Zutreffend ist u.a. ausgeführt, dass der Kläger nicht über schutzwürdige persönliche Bindungen im Bundesgebiet verfügt. Denn schutzwürdige persönliche Beziehungen, insbesondere eine von Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Ehe oder Familie, hat der alleinstehende Kläger hier nicht. Allein die in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Tatsache, dass der Kläger im Bundesgebiet zwei Schwestern, zu denen er regen Kontakt pflege, in Rumänien aber nur seine Eltern (im Alter von 80 Jahren) habe, fällt hier nicht wesentlich ins Gewicht und führt insoweit zu keiner anderen Beurteilung. Eine gemeinsame Lebensführung bzw. Unterstützung im Erwachsenenalter ist weder dargelegt noch ersichtlich; zumal das Gewicht der familiären Bindungen zu den Schwestern dadurch gemindert wird, dass der Kläger als erwachsener Mann grundsätzlich nicht mehr auf die Fürsorge und Unterstützung der Schwestern angewiesen ist, sondern ein eigenständiges Leben führen kann. Sie sind auch nicht seine Betreuer. Der Beklagte hat bei der Entscheidung auch berücksichtigt, dass die Inanspruchnahme von Sozialleistungen nicht automatisch einen Verlust des Freizügigkeitsrechts zu begründen vermag; Art. 14 Abs. 3 RL 2004/38/EG wurde demnach hinreichend beachtet.

2. Die Ziffern 2 und 3 des angefochtenen Bescheids sind ebenso wenig zu beanstanden. Die Ausreisepflicht ergibt sich aus § 7 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU; danach sind Unionsbürger ausreisepflichtig, wenn die Ausländerbehörde – wie vorliegend – festgestellt hat, dass das Recht auf Einreise und Aufenthalt nicht besteht. Die hierfür gesetzte Frist ist angemessen. Nach § 7 Abs. 1 Satz 3 und 4 FreizügG/EU soll in dem Bescheid die Abschiebung angedroht und eine Ausreisefrist von mindestens einem Monat gesetzt werden. Nachdem das Freizügigkeitsgesetz/EU keine eigenen Regelungen zur Durchsetzung der Ausreise enthält, ist gemäß § 11 Abs. 2 FreizügG/EU das Aufenthaltsgesetz anwendbar. Dem Erlass einer Abschiebungsandrohung unter Bestimmung einer Ausreisefrist stand nach § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG das Vorliegen von Abschiebungsverboten nicht entgegen.

III.

Die Ergänzung des ursprünglichen Klagebegehrens auf Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides der Beklagten vom 26. Januar 2017 durch die Klage auf Ausstellung einer Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht stellt eine Klageänderung nach § 91 VwGO dar. Es handelt sich hierbei um eine objektive Klagehäufung (§ 44 VwGO; vgl. BayVGH, U.v. 18.7.2017 – 10 B 17.339 – juris Rn. 63; VGH BW, U.v. 28.5.2009 – 1 S 1173/08 – juris Rn. 19).

Die nachträgliche Einbeziehung eines weiteren Klagebegehrens in die bereits anhängige Anfechtungsklage ist auch sachdienlich im Sinne von § 91 Abs. 1 Alt. 2 VwGO, weil die Frage, ob dem Kläger ein Daueraufenthaltsrecht nach § 4a FreizügG/EU zusteht, ohnehin inzident im Rahmen der Anfechtungsklage gegen die Verlustfeststellung nach § 5 Abs. 4 FreizügG/EU zu prüfen ist.

Die Klage ist jedoch – unabhängig von der Frage, ob sie als Verpflichtungs- oder allgemeine Leistungsklage statthaft ist (vgl. BVerwG, U.v. 31.5.2012 – 10 C 8/12 – NVwZ-RR 2012, 821; BayVGH, U.v. 18.7.2017 – 10 B 17.339 – juris Rn. 65; Kurzidem in BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, Stand: 01.1.2017 Rn. 21) – nicht begründet. Der Kläger hat nicht das Recht, sich auf Dauer im Bundesgebiet aufzuhalten (s.o. II.1.), so dass er auch keinen Anspruch auf Ausstellung der entsprechenden Bescheinigung nach § 5 Abs. 5 Satz 1 FreizügG/EU hat.

IV.

Die Klage war demnach mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

(1) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Das ist anzunehmen, wenn

1.
das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit nicht vorsieht,
2.
der ausländische Staat die Entlassung regelmäßig verweigert,
3.
der ausländische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit aus Gründen versagt hat, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, oder von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht oder über den vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag nicht in angemessener Zeit entschieden hat,
4.
der Einbürgerung älterer Personen ausschließlich das Hindernis eintretender Mehrstaatigkeit entgegensteht, die Entlassung auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten stößt und die Versagung der Einbürgerung eine besondere Härte darstellen würde,
5.
dem Ausländer bei Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entstehen würden, die über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen, oder
6.
der Ausländer einen Reiseausweis nach Artikel 28 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt.

(2) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird ferner abgesehen, wenn der Ausländer die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz besitzt.

(3) Weitere Ausnahmen von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 können nach Maßgabe völkerrechtlicher Verträge vorgesehen werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.