Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 11. Okt. 2017 - Au 8 E 17.1224

bei uns veröffentlicht am11.10.2017

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt die Herausgabe eines von der Polizei am 30. März 2017 sichergestellten Pkw Mercedes GLS samt Schlüssel und Fahrzeugpapieren.

Die Firma ... hat am 9. November 2016 in Rumänien den streitgegenständlichen Mercedes an die Firma ... verkauft. Am 21. Dezember 2016 hat die ... den gleichen Mercedes an die Firma ... ebenfalls in Rumänien für 75.990 € verkauft. Am 27. Januar 2017 wurde der Mercedes von der Firma ... an die Beigeladene verkauft. Am 24. März 2017 hat nach Angaben der Antragstellerin diese den Mercedes von der Firma ... gekauft. Von der Beigeladenen bzw. der Firma ... sind verschiedene Zahlungen an die Firma ... und an die Antragstellerin geleistet worden.

Am 30. März 2017 überführte ein Bevollmächtigter der Beigeladenen den Mercedes von Rumänien zu dem Firmensitz der Antragstellerin in Deutschland. Dort wurde die Beigeladene von der Kfz-Zulassungsbehörde in die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) eingetragen.

Gegen 19.00 Uhr am gleichen Tag hat der Geschäftsführer der Antragstellerin die Polizei zu dem Autohaus gerufen, weil sich ein Kunde mit einem Pkw von dem Gelände entfernen wolle, ohne dafür bezahlt zu haben. Aus dem Aktenvermerk des vor Ort anwesenden Polizisten vom 31. März 2017 (Bl. 11 der beigezogenen Strafakte ... wegen Bedrohung) ergibt sich, dass sich der Geschäftsführer der Antragstellerin und der Bevollmächtigte der Beigeladenen darüber gestritten hätten, ob der Kaufpreis für den Mercedes vollständig bezahlt worden sei. Nachdem die Eigentumsfrage nicht habe geklärt werden können, habe er den Bevollmächtigten der Beigeladenen um Aushändigung der Fahrzeugpapiere und des Schlüssels gebeten.

Aus dem Sicherstellungsprotokoll vom 30. März 2017 (Bl. 1 der Behördenakte) ergibt sich, dass der streitgegenständliche Mercedes, die Fahrzeugpapiere und ein Schlüssel einschließlich Kaufvertrag und diverser Unterlagen, die die Kaufpreiszahlungen bestätigen sollten, sichergestellt worden sind. Gegen die Sicherstellung legte die Antragstellerin Widerspruch ein und beantragte, das Fahrzeug nebst Schlüssel und sämtlicher Fahrzeugpapiere herauszugeben. Mit Widerspruchsbescheid vom 6. Juli 2017 wies der Antragsgegner den Widerspruch zurück, weil dieser bereits nicht statthaft sei. Zudem sei die Sicherstellung rechtmäßig.

Mit Schriftsatz vom 10. August 2017 ließ die Antragstellerin Klage erheben und sinngemäß u.a. beantragen, den Antragsgegner zu verurteilen, der Antragstellerin den Pkw Mercedes GLS herauszugeben. Des Weiteren ließ sie im Wege der einstweiligen Anordnung beantragen,

dem Antragsgegner aufzugeben, den Pkw Mercedes GLS mit der Fahrgestellnummer ... nebst dem dazugehörigen Fahrzeugschlüssel und den dazugehörigen Fahrzeugpapieren (Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II) an die Antragstellerin herauszugeben,

hilfsweise festzustellen, dass die Sicherstellung des Pkw Mercedes GLS rechtswidrig ist,

Die Antragstellerin sei Eigentümerin des streitgegenständlichen Pkws. Sie habe diesen mit Vertrag vom 24. März 2017 von der ... erworben. Der Pkw sei von der Polizei sichergestellt worden und die Antragstellerin wisse nicht einmal, wie er untergebracht sei. Einen Kaufvertrag zwischen der Antragstellerin und dem Bevollmächtigten der Beigeladenen gebe es nicht. Die ursprüngliche Käuferin ... habe sich mit den Kaufpreiszahlungen in Verzug befunden, so dass dieser Vertrag rückabgewickelt worden sei. Hinzu kämen noch Strafzinsen. Eine Übergabe an den Bevollmächtigten der Beigeladenen habe zu keinem Zeitpunkt stattgefunden. Weil der Bevollmächtigte der Beigeladenen den Geschäftsführer der Antragstellerin wiederholt bedroht habe, habe dieser die Polizei gerufen. Die Sicherstellung sei nicht gerechtfertigt und unverhältnismäßig. Eine Sicherstellung solle dazu dienen, den Eigentümer zu schützen. Die Antragstellerin als Eigentümerin des Mercedes benötige diesen Schutz jedoch nicht. Die Ausführungen im Widerspruchsbescheid, aufgrund der engen Geschäftsbeziehungen des Geschäftsführers der Antragstellerin zu zwei ausländischen Gesellschaften bestünde hier auch die Gefahr der Vereitelung der Aufklärung der wahren Eigentumslage, sei nicht nachvollziehbar. Der Mercedes sei in den ordnungsgemäß gesicherten Geschäftsräumen bei der Antragstellerin gut aufgehoben gewesen. Die Polizei sei hier zivilrechtlich tätig geworden, was nicht in den Aufgabenbereich der Polizei falle. Die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB spreche für die Antragstellerin, diese sei in den Fahrzeugpapieren eingetragen und auch in Besitz derselben gewesen. Da die Antragstellerin auf die Zusage des Bevollmächtigten der Beigeladenen vertraut habe, den noch offenen Kaufpreis nach der Zulassung komplett zu bezahlen, sei die Zulassung auf die Beigeladene vorgenommen worden. Da der Kaufpreis dann aber nicht mehr bezahlt worden sei, habe der Geschäftsführer der Antragstellerin die Fahrzeugpapiere nicht ausgehändigt. Es gebe diverse Zahlungen auf diverse Fahrzeuge, die aber nicht auf den streitgegenständlichen Mercedes verrechnet hätten werden können. Es hätte auch ausgereicht, nur die Fahrzeugpapiere und/oder die Schlüssel mitzunehmen. Das Fahrzeug erleide einen Wertverlust und es sei die Gefahr von Standschäden zu befürchten. In zivilrechtlicher Hinsicht sei am 3. August 2017 der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Bevollmächtigten der Beigeladenen beantragt worden, der allerdings mit Beschluss des Amtsgerichts ... vom 4. August 2017 (Az. ...) zurückgewiesen worden sei, weil eine Zuständigkeit des AG ... nicht gegeben sei, da der tägliche Wertverlust des hochpreisigen Mercedes GLS nach Ansicht des Gerichts nicht zur Begründung einer Dringlichkeit im Sinne von § 942 Abs. 1 ZPO ausreiche.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Der Antrag sei in einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO umzudeuten, da in der Hauptsache die Anfechtungsklage statthaft sei. Der Antrag sei jedoch unzulässig, da die Klagefrist bereits verstrichen sei. Die Sicherstellung und die Verwahrung seien formell und materiell rechtmäßig. Wenn in zivilrechtem Wege rechtzeitiger Rechtsschutz nicht möglich sei und ohne die Sicherstellung die Gefahr bestehe, dass die Verwirklichung des subjektiven Rechts an dem gegenständlichen Pkw vereitelt werde, gehöre auch der Schutz privater Rechte zum Aufgabenbereich der Polizei. Die Eigentumslage sei hier von vornherein nicht eindeutig gewesen. Zur Aufklärung und Entscheidung darüber sei die Polizei nicht zuständig. Dies sei Sache der Zivilgerichte. Um den Eigentümer oder rechtmäßigen Besitzer vor Verlust oder Zerstörung oder anderweitigem Untergang zu schützen, sei die öffentliche Verwahrung vorläufig nicht zu beenden. Das Autohaus habe auch Kontakte ins Ausland und es sei deshalb nicht ausgeschlossen gewesen, dass die Antragstellerin den Pkw unwiederbringlich aus Deutschland entfernen würde. Die Sicherungsmaßnahme sei auch verhältnismäßig. Nur die Sicherstellung des Schlüssels oder der Fahrzeugpapiere sei kein gleich wirksames Mittel, eine eventuelle Weiterveräußerung an Dritte zu verhindern, da ein Pkw auch ohne die zugehörige Zulassungsbescheinigung II übereignet werden könne. Die Maßnahme stehe auch nicht außer Verhältnis zu dem erstrebten Erfolg, da die Eigentumslage nicht hinreichend belegt worden sei. Die Antragstellerin werde nicht unzumutbar belastet. Eine Herausgabe sei ausgeschlossen, wenn dadurch erneut die Voraussetzungen für die Sicherstellung eintreten würden. Eine Sachaufklärung sei noch nicht zu einem Ergebnis gekommen. Insbesondere gehe die Polizei nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon aus, dass die Antragstellerin und ursprüngliche Gewahrsamsinhaberin des gegenständlichen Pkws Eigentümerin sei.

Die mit Beschluss vom 29. September 2017 Beigeladene führte aus, dass der Antrag zurückzuweisen sei, da die Aufhebung der Sicherstellungsverfügung nicht gerechtfertigt sei. Die Beigeladene sei rechtmäßige Eigentümerin und Besitzerin des streitgegenständlichen Fahrzeugs. Die Ummeldung von der letzten gemäß Fahrzeugpapieren Berechtigten/Eigentümerin des streitgegenständlichen Fahrzeugs auf die Beigeladene sei mit Zustimmung der Antragstellerin vorgenommen worden. Das Fahrzeug sei wirksam übereignet worden. Lediglich die Ausstellung einer abschließenden Gesamtrechnung sei am 30. März 2017 noch ausgestanden, weswegen sich der Bevollmächtigte nochmals zu dem Autohaus begeben habe, anstatt mit dem Fahrzeug nebst Überführungskennzeichen, sämtlichen Fahrzeugpapieren und sämtlichen Schlüsseln direkt nach Rumänien zurückzufahren. Der Kaufpreis sei im Rahmen von insgesamt sechs Teilzahlungen in Gänze ausgeglichen gewesen. Dieser Sachverhalt werde auch durch die schriftliche Erklärung des Bevollmächtigten der Beigeladenen bestätigt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts-, auf die vorgelegte Behördenakte, auch im Strafverfahren Az., verwiesen.

II.

Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hat weder im Hauptnoch im Hilfsantrag Erfolg.

1. Der Hauptantrag, im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO, dem Antragsgegner aufzugeben, den Pkw nebst dem dazugehörigen Fahrzeugschlüssel und den dazugehörigen Fahrzeugpapieren an die Antragstellerin herauszugeben, ist erfolglos.

a) Der Antrag nach § 123 VwGO ist grundsätzlich statthaft. Unabhängig von der Frage, ob gegen die Sicherstellung auch eine Anfechtungsklage in Betracht käme und noch fristgerecht möglich wäre, ist hier ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO statthaft, weil die Antragstellerin die Herausgabe begehrt. Dieser eigenständige Herausgabeanspruch nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 PAG ist im Wege der allgemeinen Leistungsklage geltend zu machen (Schmidbauer in Schmidbauer/Steiner, Bayerisches Polizeiaufgabengesetz, 4. Aufl. 2014, Art. 28 Rn.10) und in diesem Fall ist die Vorschrift des § 80 Abs. 5 VwGO nicht anwendbar (§ 123 Abs. 5 VwGO; vgl. auch VG München, B.v. 2.2.2015 – M 7 S. 13.3045 – juris Rn. 15). Dies ist insofern auch der effektivere Rechtsschutz, als in diesem Verfahren auch geprüft wird, ob die Voraussetzungen für die Sicherstellung und Verwahrung noch fortdauern.

Ob das Herausgabeverlangen bereits die Vorwegnahme der Hauptsache bedeutet, was dem Wesen einer vorläufigen Regelung widerspricht, kann dahinstehen, weil es darauf nicht entscheidend ankommt (offengelassen auch BayVGH, B.v. 2.2.2007 – 24 CE 07.9 – juris Rn. 12).

b) Der Antrag ist erfolglos, weil weder ein Anordnungsgrund noch ein Anordnungsanspruch besteht.

Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, oder auch zur Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um wesentliche Nachteile für den Antragsteller abzuwenden. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO sind dabei sowohl ein Anordnungsanspruch, d.h. der materielle Anspruch, für den der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz sucht, als auch ein Anordnungsgrund, der insbesondere durch die Eilbedürftigkeit einer vorläufigen Regelung begründet wird, glaubhaft zu machen.

aa) Die Angelegenheit ist bereits nicht eilbedürftig. Die Antragstellerin hat weder glaubhaft gemacht, dass durch die Sicherstellung des Mercedes dieser einen wesentlichen Wertverlust erleidet, dies wurde lediglich behauptet, noch dass Standschäden zu befürchten sind. Es ist davon auszugehen, dass der Mercedes bei dem Antragsgegner ordnungsgemäß verwahrt wird. Einen Wertverlust würde das Fahrzeug im Übrigen auch erleiden, wenn es bei der Antragstellerin bis zur zivilrechtlichen Klärung der Eigentumsverhältnisse stehen würde.

bb) Es ergibt sich auch kein Anordnungsanspruch. Nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 PAG sind die sichergestellten Gegenstände an denjenigen herauszugeben, bei dem sie sichergestellt worden sind, sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen sind.

Die Voraussetzung für die Sicherstellung und Verwahrung nach Art. 25 Nr. 2 PAG und Art. 26 PAG sind im vorliegenden Fall (noch) nicht weggefallen. Zum einen ist bei der Sicherstellung des streitgegenständlichen Mercedes der Aufgabenbereich der Polizei nach Art. 2 Abs. 2 PAG eröffnet. Danach obliegt der Schutz privater Rechte der Polizei nur dann, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und wenn ohne polizeiliche Hilfe die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde. Die jetzige Herausgabe des Fahrzeugs aus der polizeilichen Obhut an die Antragstellerin nach der durch die polizeiliche Sicherstellung geschaffenen Sach- und Rechtslage könnte die Verwirklichung des auf das Eigentum gestützten Anspruchs der Beigeladenen wesentlich erschweren und dadurch deren behauptetes Recht beeinträchtigen. Die Herausgabe vor Klärung der Eigentumsfrage würde die mögliche Rechtsposition der Beigeladenen erheblich verschlechtern und eventuell faktisch unmöglich machen, wenn beispielsweise das Fahrzeug ins Ausland verkauft wird. Da die Polizei den derzeitigen Zustand herbeigeführt hat, trägt sie auch die Verantwortung dafür, dass die Interessen der Beigeladenen durch weiteres Verhalten nicht beeinträchtigt werden (BayVGH, B.v. 11.2.2009 – 10 CE 08.3393 – juris Rn. 14).

Solange die Eigentumsfrage nicht geklärt ist, liegen auch weiterhin die Voraussetzungen für die Sicherstellung des Pkws vor. Nach Art. 25 Nr. 2 PAG kann die Polizei eine Sache sicherstellen, um den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung einer Sache zu schützen. Die Antragstellerin kann nicht nachweisen oder – was im Eilverfahren genügen würde – glaubhaft machen, dass ihr das Fahrzeug gehört. Die Frage, wer – evtl. nach rumänischem Recht – Eigentümer des sichergestellten Fahrzeugs ist, kann im Verfahren nach § 123 VwGO nicht geklärt werden. Aufgrund der unklaren Situation vor Ort war zu befürchten, dass entweder der Bevollmächtigte der Beigeladenen mit dem Fahrzeug nach Rumänien fahren würde oder dass aufgrund der Auslandsbeziehungen der Antragstellerin diese das Fahrzeug anderweitig ins Ausland verkaufen würde. Die Polizei hat nicht als Schiedsrichter über das „bessere“ Eigentumsrecht aufzutreten. Die Sach- und Rechtslage hinsichtlich der Frage, wer zivilrechtlich Eigentümer des Mercedes ist, stellt sich als unklar und schwierig dar. Die Antragstellerin kann sich auch nicht auf § 1006 BGB berufen. Danach wird zugunsten des (Eigen-)Besitzers einer beweglichen Sache vermutet, dass er Eigentümer der Sache ist. Der Besitzer braucht dann zwar nur den gegenwärtigen Besitz als Tatsachenbasis der Vermutung darzulegen und zu beweisen, nicht aber die den Eigentumserwerb begründende Tatsachen. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes bedarf es gewichtiger Indizumstände im konkreten Einzelfall, die geeignet sind, mit dem erforderlichen Grad an Gewissheit die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB zu widerlegen. Dies ist dann der Fall, wenn Indizien oder Erfahrungssätze vorliegen, aufgrund derer „mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit das Eigentum des gegenwärtigen Besitzers weniger wahrscheinlich“ erscheint als das Eigentum eines Dritten bzw. „die vom Besitzer behaupteten Erwerbstatsachen“ konkret widerlegt werden (BayVGH, B.v. 19.11.2010 – 10 ZB 10.1707 – BayVBl 2011, 312 Rn. 11 m.w.N. zur Rspr.). Im vorliegenden Fall ist bereits unklar, wer im Zeitpunkt des Eintreffens der Polizei im Besitz des Autos war. Insoweit spricht für die Antragstellerin, dass der streitgegenständliche Mercedes wohl auf ihrem Grundstück geparkt war. Die Zulassungspapiere jedoch und wohl auch der Schlüssel waren im Besitz des Bevollmächtigten der Beigeladenen (vgl. Aktenvermerk der Polizei, Bl. 11 der beigezogenen Strafakte 307 Js 112384/17). Hinzu kommt entscheidend, dass die Beigeladene in der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) bereits eingetragen war. Dies ist ein Indiz für die Eigentümerstellung dieser Person. Unerheblich ist insoweit, ob die Eintragung mit Wissen und Wollen der Antragstellerin geschah und ob der Kaufpreis vollständig gezahlt oder Strafzinsen fällig geworden ist. Aufgrund dieser Umstände kann das Eigentumsrecht nur nach einer vollständigen Aufklärung des Sachverhalts und der Klärung schwieriger rechtlicher Fragen durch die Zivilgerichte ermittelt werden.

Demnach sind zum einen die Voraussetzungen für die Sicherstellung nicht weggefallen und zum anderen entstünden mit der Rückgabe des Autos erneut die Voraussetzungen für eine Sicherstellung (Art. 28 Abs. 1 Satz 3 PAG), da sich der Sachverhalt seit der Sicherstellung nicht verändert hat, insbesondere eine zivilrechtliche Klärung der Eigentumsfrage nicht erfolgt ist.

Die Sicherstellung ist auch verhältnismäßig gewesen und erweist sich weiterhin als verhältnismäßig i.S.v. Art. 4 PAG. Nur die Sicherstellung des Schlüssels oder des Fahrzeugbriefes reicht nicht aus, da zum einen nicht aufgeklärt werden kann, ob weitere Schlüssel existieren und zum anderen theoretisch ein Fahrzeug auch ohne die entsprechenden Papiere weiterveräußert werden kann.

Die Antragstellerin kann demnach keinen Herausgabeanspruch im Wege des einstweiligen Verfahrens geltend machen.

2. Der Hilfsantrag bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Die Feststellung, dass die Sicherstellung des Pkw Mercedes rechtswidrig ist, ist einem Eilverfahren nicht zugänglich. Dafür fehlt es bereits an der Eilbedürftigkeit.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kosten der Beigeladenen waren aus Billigkeitsgründen ebenfalls der Antragstellerin aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Die Sicherstellung des Fahrzeugs bedeutet keinen Eigentumsentzug, so dass als Streitwert nicht der Wert des Fahrzeuges angesetzt werden kann. Dementsprechend ist der Auffangstreitwert anzusetzen, der im Eilverfahren reduziert wird (BayVGH, B.v. 2.2.2007 – 24 CE 07.9 – juris Rn. 18).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 11. Okt. 2017 - Au 8 E 17.1224

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 11. Okt. 2017 - Au 8 E 17.1224

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 11. Okt. 2017 - Au 8 E 17.1224 zitiert 9 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1006 Eigentumsvermutung für Besitzer


(1) Zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er Eigentümer der Sache sei. Dies gilt jedoch nicht einem früheren Besitzer gegenüber, dem die Sache gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist, es sei

Zivilprozessordnung - ZPO | § 942 Zuständigkeit des Amtsgerichts der belegenen Sache


(1) In dringenden Fällen kann das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich der Streitgegenstand befindet, eine einstweilige Verfügung erlassen unter Bestimmung einer Frist, innerhalb der die Ladung des Gegners zur mündlichen Verhandlung über die Rechtmäßig

Referenzen

(1) Zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er Eigentümer der Sache sei. Dies gilt jedoch nicht einem früheren Besitzer gegenüber, dem die Sache gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist, es sei denn, dass es sich um Geld oder Inhaberpapiere handelt.

(2) Zugunsten eines früheren Besitzers wird vermutet, dass er während der Dauer seines Besitzes Eigentümer der Sache gewesen sei.

(3) Im Falle eines mittelbaren Besitzes gilt die Vermutung für den mittelbaren Besitzer.

(1) In dringenden Fällen kann das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich der Streitgegenstand befindet, eine einstweilige Verfügung erlassen unter Bestimmung einer Frist, innerhalb der die Ladung des Gegners zur mündlichen Verhandlung über die Rechtmäßigkeit der einstweiligen Verfügung bei dem Gericht der Hauptsache zu beantragen ist.

(2) Die einstweilige Verfügung, auf Grund deren eine Vormerkung oder ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs, des Schiffsregisters oder des Schiffsbauregisters eingetragen werden soll, kann von dem Amtsgericht erlassen werden, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist oder der Heimathafen oder der Heimatort des Schiffes oder der Bauort des Schiffsbauwerks sich befindet, auch wenn der Fall nicht für dringlich erachtet wird; liegt der Heimathafen des Schiffes nicht im Inland, so kann die einstweilige Verfügung vom Amtsgericht in Hamburg erlassen werden. Die Bestimmung der im Absatz 1 bezeichneten Frist hat nur auf Antrag des Gegners zu erfolgen.

(3) Nach fruchtlosem Ablauf der Frist hat das Amtsgericht auf Antrag die erlassene Verfügung aufzuheben.

(4) Die in diesem Paragraphen erwähnten Entscheidungen des Amtsgerichts ergehen durch Beschluss.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er Eigentümer der Sache sei. Dies gilt jedoch nicht einem früheren Besitzer gegenüber, dem die Sache gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist, es sei denn, dass es sich um Geld oder Inhaberpapiere handelt.

(2) Zugunsten eines früheren Besitzers wird vermutet, dass er während der Dauer seines Besitzes Eigentümer der Sache gewesen sei.

(3) Im Falle eines mittelbaren Besitzes gilt die Vermutung für den mittelbaren Besitzer.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.