Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 01. Dez. 2014 - Au 7 K 14.756

published on 01/12/2014 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 01. Dez. 2014 - Au 7 K 14.756
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Gericht

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Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

I.

Mit Schreiben vom 13. Februar 2013 meldete die Antragstellerin beim Antragsgegner ihre Wohnung an und beantragte sowohl eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrags wegen ihrer Schwerbehinderung von 50% als auch die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht. Zur Begründung hierfür wurde eine vom Landratsamt ... erstellte „überschlägige Bedarfsberechnung SGB XII - Viertes Kapitel“ vom 31. Januar 2012 vorgelegt, wonach ein Bedarf nach SGB XII in Höhe von 42,89 EUR besteht.

Der Antragsgegner teilte der Antragstellerin mit Schreiben vom 5. März 2013 mit, dass ihre Wohnung unter der Beitragsnummer ... angemeldet worden sei.

Mit den Schreiben vom 5. März 2013 und 14. Juni 2013 forderte der Antragsgegner die Antragstellerin auf, den Bewilligungsbescheid über den Bezug von sozialen Leistungen vorzulegen. Die Antragstellerin übersandte dem Antragsgegner daraufhin mit Schreiben vom 25. Juni 2013 den Bescheid des Landratsamtes ... über die Bewilligung von Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz vom 19. Februar 2013.

Mit Bescheid vom 23. August 2013 lehnte der Antragsgegner den Befreiungsantrag mit der Begründung ab, dass die Antragstellerin nicht zu dem in § 4 Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) genannten Personenkreis gehöre.

Hiergegen legte die Antragstellerin am 2. September 2013 Widerspruch ein und trug vor, dass der vorgelegte Wohngeldbescheid über ihre finanziellen Verhältnisse informiere. Es bestehe die Wahlmöglichkeit zwischen dem Bezug von Grundsicherung oder Wohngeld.

Mit Schreiben vom 2. Dezember 2013 führte der Antragsgegner aus, dass die gesetzliche Regelung des § 4 Abs. 1 RBStV eine abschließende Aufzählung enthalte, Empfänger von Wohngeld seien nicht darin nicht genannt. Empfänger von Grundsicherung, einer Leistung nach dem SGB XII, könnten von der Rundfunkbeitragspflicht befreit werden. Hierfür habe die Antragstellerin keinen Nachweis vorgelegt. Die ihr gewährte Rente stelle keine solche Leistung dar. Zudem wurde die Antragstellerin darüber informiert, dass eine Befreiung als Härtefall nur in Betracht komme, wenn ihr eine der in § 4 Abs. 1 RBStV genannten Sozialleistungen verweigert werde und ihr Einkommen die Bedarfsgrenze um weniger als 17,98 EUR überschreite. Dies sei durch den ablehnenden Bescheid, aus dem die Höhe der Überschreitung ersichtlich sei, oder eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen Behörde nachzuweisen.

Mit Bescheid vom 2. Mai 2014 setzte der Antragsgegner gegen die Antragstellerin rückständige Rundfunkbeiträge und Kosten in Höhe von 223,76 EUR (215,76 EUR Rundfunkbeiträge; 8,00 EUR Kosten/Säumniszuschlag) für den Zeitraum 1. März 2013 bis 28. Februar 2014 fest.

Mit Schreiben vom 18. Mai 2014, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg am 20. Mai 2014, stellte die Antragstellerin einen isolierten Prozesskostenhilfeantrag, da sie beabsichtige, gegen den Bescheid des Bayerischen Rundfunks vom 2. Mai 2014 (Anfechtungs-)Klage zu erheben.

Zur Begründung führte die Antragstellerin aus, dass sie gegen den Bescheid vom 23. August 2013, mit dem ihr Befreiungsantrag abgelehnt worden sei, Widerspruch eingelegt habe. Ihre nachgewiesenen finanziellen Verhältnisse hätten sich nicht geändert. Der Rundfunkbeitragspflicht fehle die gesetzliche Grundlage. Früher habe sie keinen Fernseher besessen. Der Beitragsbescheid vom 2. Mai 2014 sei nichtig und aufzuheben, da er rechtswidrig sei und gegen die guten Sitten verstoße. Die Antragstellerin sei von den Gebühren nach einer Einzelfallentscheidung zu befreien.

Der Antragsgegner erwiderte mit Schreiben vom 3. Juli 2014 im Wesentlichen, dass der streitgegenständliche Bescheid vom 2. Mai 2014 rechtmäßig sei und die Antragstellerin nicht in ihren Rechten verletze. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof habe in seiner Entscheidung vom 15. Mai 2014 festgestellt, dass die Pflicht zur Zahlung eines Rundfunkbeitrags für jede Wohnung verfassungsgemäß sei. Die Antragstellerin habe auch keinen Anspruch darauf, im streitgegenständlichen Zeitraum von der Rundfunkbeitragspflicht befreit zu werden, da die Antragstellerin eine der in § 4 Abs. 1 RBStV abschließend genannten Sozialleistungen unstreitig nicht beziehe. Auch eine Befreiung aus besonderen Härtegründen komme nicht in Betracht, da die Antragstellerin keine der in § 4 Abs. 1 RBStV genannten Sozialleistungen beantragt habe und ihre Vermögens- und Einkommensverhältnisse folglich nicht per Bescheid festgestellt worden seien. Die Vorlage einer Wohngeldberechnung vom 31. Januar 2012 stelle keinen tauglichen Befreiungsnachweis dar.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Akte des Antragsgegners Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zulässig, aber nicht begründet.

Ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann auch für einen noch nicht anhängigen, erst beabsichtigten gerichtlichen Rechtsbehelf gestellt werden (sog. isolierter PKH-Antrag).

Nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 S. 1, § 117 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ausreichend ist hierfür eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Erfolgs, ansonsten wäre die verfassungsrechtlich garantierte Chancengleichheit von Bemittelten und Unbemittelten bei der Rechtsverfolgung nicht hergestellt (vgl. BayVGH vom 21.11.2007, Az 24 C 07. 2525).

Ausgehend hiervon liegen im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht vor. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus den Gründen des angefochtenen Bescheides vom 2. Mai 2014 sowie insbesondere der umfänglichen Klageerwiderung des Antragsgegners vom 3. Juli 2014, auf die Bezug genommen wird, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

1. Der streitgegenständliche Beitragsbescheid vom 2. Mai 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die Erhebung des streitgegenständlichen Rundfunkbeitrages ab dem Jahr 2013 ist § 2 Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7.6.2011 - GVBl S. 258, ber. S. 404, BayRS 2251-17-S) in der ab 1. Januar 2013 geltenden Fassung. Nach dieser Vorschrift ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten.

Soweit die Antragstellerin sinngemäß geltend macht, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verfassungswidrig sei, verweist das Gericht auf die inzwischen hierzu ergangenen Entscheidungen des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs (Entscheidung vom 15.5.2014, Az.: Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 - juris) und des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz (Urteil vom 13.5.2014 - VGH B 35.12 - juris).

Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat in der vorgenannten Entscheidung, mit der er über erhobene Popularklagen entschieden hat, folgende Leitsätze aufgestellt:

„2. Bei dem Rundfunkbeitrag handelt es sich um eine nichtsteuerliche Abgabe, die in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fällt. Sie ist sowohl im privaten wie auch im nicht privaten Bereich im Gegensatz zu einer Steuer nicht „voraussetzungslos“ geschuldet, sondern wird als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben.

3. Dem Charakter einer Vorzugslast steht nicht entgegen, dass auch die Inhaber von Raumeinheiten, in denen sich keine Rundfunkempfangsgeräte befinden, zahlungspflichtig sind. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zwingt den Gesetzgeber nicht dazu, eine Befreiungsmöglichkeit für Personen vorzusehen, die von der ihnen eröffneten Nutzungsmöglichkeit keinen Gebrauch machen wollen ...“

Die oben genannten Entscheidungen erachten die Vorschriften des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags in der ab 1. Januar 2013 geltenden Fassung für verfassungskonform und erläutern insbesondere auch eingehend, warum es sich beim Rundfunkbeitrag um einen - in der Zuständigkeit der Länder liegenden - Beitrag im abgabenrechtlichen Sinne handelt. Das erkennende Gericht schließt sich den in den vorgenannten Entscheidungen dargelegten Rechtsauffassungen an.

Die Antragstellerin ist, entsprechend ihrer Anmeldung vom 13. Februar 2013, seit März 2013 Inhaberin einer Wohnung und insoweit beitragspflichtig (§ 2 Abs. 2 RBStV). Die Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung ist verfassungsgemäß.

Hierzu hat der Bayer. Verfassungsgerichtshof in der oben genannten Entscheidung vom 15. Mai 2014 folgende Leitsätze aufgestellt:

„1. Die Vorschriften des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags über die Erhebung eines Rundfunkbeitrags im privaten Bereich für jede Wohnung (§ 2 Abs. 1 RBStV) und im nicht privaten Bereich für Betriebsstätten (§ 5 Abs. 1 RBStV) sowie für Kraftfahrzeuge (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV) sind mit der Bayerischen Verfassung vereinbar...

3. Dem Charakter einer Vorzugslast steht nicht entgegen, dass auch die Inhaber von Raumeinheiten, in denen sich keine Rundfunkempfangsgeräte befinden, zahlungspflichtig sind. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zwingt den Gesetzgeber nicht dazu, eine Befreiungsmöglichkeit für Personen vorzusehen, die von der ihnen eröffneten Nutzungsmöglichkeit keinen Gebrauch machen wollen…“

Auch der Verfassungsgerichthof Rheinland-Pfalz hält in seiner oben genannten Entscheidung vom 13. Mai 2014 die Anknüpfung an das Innehaben einer Wohnung für verfassungsgemäß.

Das Gericht schließt sich den in den oben genannten Entscheidungen dargelegten Rechtsauffassungen auch insoweit an. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass nach Art. 29 Abs. 1 des Gesetzes über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof (VfGHG) Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs für alle anderen Verfassungsorgane sowie für Gerichte und Behörden bindend sind.

2. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch darauf, für den streitgegenständlichen Zeitraum 1. März 2013 bis 28. Februar 2014 von der Rundfunkbeitragspflicht befreit zu werden.

a) Die Befreiungsvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 RBStV liegen unstreitig nicht vor, da die Antragstellerin keine der in § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 RBStV abschließend genannten Sozialleistungen bezieht. Insbesondere ist sie nicht Empfängerin von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Viertes Kapitel des SGB XII).

Der Bezug einer (niedrigen) Rente steht den in § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 RBStV speziell normierten staatlichen Sozialleistungen nicht gleich. Das gilt auch für die Bewilligung von Wohngeld. Der betreffende Personenkreis hat bewusst keinen Eingang in die Vorschrift gefunden. Dies erklärt sich damit, dass Wohngeld nicht der Bedarfsdeckung dient, sondern gemäß § 1 Abs. 1 des Wohngeldgesetzes als Miet- oder Lastenzuschuss zu den Aufwendungen für den Wohnraum zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens gewährt wird (vgl. BayVGH, B. v. 8.6.2009 - 7 ZB 08.2969 - juris, Rn. 11; VGH BW, U. v. 15.1.2009 - 2 S 1949/08 - juris, Rn. 16; Sächs.OVG, B. v. 24.3. 2010 - 1 A 26/09 - juris,Rn. 8).

b) Die Antragstellerin hat auch keinen Anspruch auf Gebührenbefreiung im Rahmen der Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 RBStV.

Aus den von der Antragstellerin im Befreiungsverfahren vorgelegten Unterlagen - insbesondere aus der vom Landratsamt ... erstellten „überschlägige Bedarfsberechnung SGB XII - Viertes Kapitel“ vom 31. Januar 2012 - ergibt sich, dass die Antragstellerin wohl einen Anspruch auf Grundsicherung nach SGB XII geltend machen könnte, da im Rahmen dieser Berechnung ein „Bedarf nach SGB XII“ in Höhe von 42,89 EUR ermittelt wurde. Aus den Angaben in ihrem Widerspruchsschreiben, dass die Wahlmöglichkeit zwischen dem Bezug von Grundsicherung oder Wohngeld besteht, ist zu schließen, dass die Antragstellerin auf den Bezug von Grundsicherung verzichtet und anstelle dessen den Empfang von Wohngeld bevorzugt.

Angesichts des Normzwecks, der in § 4 RBStV klar zum Ausdruck kommt - in gleicher Weise wie in der früheren, seit 1. April 2005 geltenden Regelung des § 6 RGebStV -, kann die gewollte Beschränkung der Befreiungstatbestände auf durch Leistungsbescheid nachweisbare Fälle der Bedürftigkeit aber nicht dadurch umgangen werden, dass einkommensschwache Personen, die keine der in § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 RBStV benannten Sozialleistungen erhalten, weil sie deren Voraussetzungen nicht (mehr) erfüllen oder - wie hier - diese Leistungen nicht in Anspruch nehmen (wollen), dem Härtefalltatbestand des § 4 Abs. 6 RBStV zugeordnet werden. Denn andernfalls würde der klar zutage getretene Wille der Staatsvertragsschließenden bzw. des Landesgesetzgebers missachtet, nicht durch konkret benannte Bescheide belegte allgemeine Fälle des Bezuges geringer Einkommen nicht mehr zu berücksichtigen. Die Betroffenen sind ggf. vielmehr auf die Inanspruchnahme von Sozialleistungen i. S. v. § 4 Abs. 1 RBStV zu verweisen, etwa auf eine ergänzende Grundsicherung bei Erwerbsminderung bzw. im Alter. Ihnen ist es zumutbar, sich hierum zu bemühen.

Dieses Auslegungsergebnis steht mit höherrangigem Recht im Einklang. Die Obliegenheit, entsprechende Leistungen zu beantragen, verstößt weder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz/GG), noch gegen das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG). Diesem Gebot tragen die Befreiungstatbestände des § 4 RBStV dadurch Rechnung, dass sie einkommensschwachen Personen die Möglichkeit einer bescheidgebundenen Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht einräumen. Das entspricht der - noch zur früheren Rechtslage ergangenen - Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs sowie auch der Rechtsprechung anderer Obergerichte und ist vom Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich bestätigt worden (vgl. BVerwG, B. v. 18.6.2008 - 6 B 1/08 - juris, Rn.5 ff.; U. v. 12.10.2011 - 6 C 34.10 -, juris; BayVGH, B. v. 23.11.2012 - 7 ZB 12.1016 - juris; OVG NW, U. v. 25.4.2013 - 16 A 2375/11 - juris; OVG RhPf, B. v. 1.2.2008 - 7 D 11158/07 - juris; NdsOVG, B. v. 12.5. 2009 - 4 LB 188/08 -, juris; VGH BW, U. v. 15. 1.2009 - 2 S 1949/08 - juris).

Entsprechend den vorstehenden Ausführungen kann die Antragstellerin sich daher nicht unter Hinweis auf ihr geringes Einkommen auf die Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 RBStV berufen, da es ihr zuzumuten ist, einen Antrag auf Grundsicherung nach SGB XII zu stellen. Erst wenn sie durch einen entsprechenden Bescheid des Landratsamtes ... nachweisen kann, dass ihr ein Anspruch auf Grundsicherung deswegen nicht zusteht, weil ihr Einkommen den Regelbedarf überschreitet und diese Überschreitung weniger als 17,98 EUR beträgt, kann sie eine Befreiung aufgrund eines Härtefalls gemäß § 4 Abs. 6 RBStV geltend machen (vgl. hierzu auch die zutreffenden Ausführungen des Antragsgegners in seinem Schriftsatz vom 3.7.2014, S. 3 ff.)

Da eine Klage gegen den Beitragsbescheid vom 2. Mai 2014 keine Aussicht auf Erfolg hat, war der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc
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published on 15/01/2009 00:00

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 25. Juli 2007 - 2 K 1100/06 - geändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens
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(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen.

(2) Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden; es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers. Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er ist über die Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung einzuführen. Die Formulare enthalten die nach § 120a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Belehrung.

(4) Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Wohngeld dient der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens.

(2) Das Wohngeld wird als Zuschuss zur Miete (Mietzuschuss) oder zur Belastung (Lastenzuschuss) für den selbst genutzten Wohnraum geleistet.