Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 05. Okt. 2015 - Au 3 S 15.1266

published on 05/10/2015 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 05. Okt. 2015 - Au 3 S 15.1266
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Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 175,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen eine erneute Zwangsgeldandrohung und begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Anfechtungsklage.

1. Der Antragsteller betreibt an der Wertach bei Flusskilometer 35,500 auf dem Grundstück FlNr. ... der Gemarkung ... eine Wasserkraftanlage.

Mit bestandskräftigem Bescheid des Landratsamtes ... vom 27. Mai 1998 erhielt der Antragsteller - auf seinen Antrag vom 20. Februar 1979, zu dem er mit Schreiben vom 28. März 1990 die notwendigen Unterlagen und im September 1994 Änderungspläne vorlegte - nach Maßgabe der Nr. 2 und 3 des Bescheides die Bewilligung zum Aufstauen der Wertach auf Höhe 562,20 m über NN bei Flusskilometer 35,500. Nach Nr. 3 des Bescheides ist die Bewilligung gemäß Nr. 1 u. a. mit folgender Auflage verbunden:

Nr. 3.2.12 „Rechtzeitig vor Baubeginn ist dem Landratsamt ... das Gutachten eines öffentlich bestellten und beeidigten Sachverständigen für Fischerei über den Ertragswert, den Verkehrswert und die Zusammensetzung der Fischarten im Unterhaltsbereich des Kraftwerkes zur Beweissicherung vorzulegen.

Innerhalb von zwei Jahren nach Beginn der bewilligten Benutzung ist dem Landratsamt ... das Gutachten eines öffentlich bestellten und beeidigten Sachverständigen für Fischerei über die Nutzungsbeeinträchtigung (Ertragswertminderung), eine darüber hinausgehende Minderung des gemeinen Wertes (Verkehrswert) sowie über die Zusammensetzung der Fischarten im Unterhaltungsbereich des Kraftwerkes vorzulegen.

Das Gutachten hat für die Restlaufzeit der Bewilligung aufzuzeigen, durch welchen jährlichen Fischbesatz (Art, Menge der einzusetzenden Fische) die Ertragswertminderung ausgeglichen werden kann.

Die Verkehrswertminderung ist für den genannten Zeitraum kapitalisiert anzugeben.

Nach Eingang dieses Gutachtens legt das Landratsamt ... auf der Grundlage der genannten Gutachten und nach Anhörung der Fischereifachberatung beim Bezirk Schwaben die kapitalisierte Verkehrswertminderung und den jährlichen Fischbesatz als Ausgleich für die Ertragswertminderung fest.“

Der seitens des Antragstellers beauftragte Sachverständige für Gewässerökologie legte dem Landratsamt mit Schreiben vom 29. Januar 2001 ein Gutachten zur Beweissicherung vor, das eine Bestandsaufnahme und Bewertung der Fischfauna im Einzugsbereich der Wasserkraftanlage beinhaltet (Bl. 34 ff. der Behördenakte).

Mit Schreiben einer Bau- und Plan-Ingenieurgesellschaft vom 6. April 2005 ließ der Antragsteller auf Anforderung des Landratsamtes den Sachstand zu den einzelnen Auflagen des Bescheides vom 27. Mai 1998 (und den ergangenen Änderungsbescheiden) mitteilen. Danach erfolgte der Beginn der bewilligten Nutzung mit Anstau auf das genehmigte Stauziel 562,20 am 22. Mai 2004, das Gutachten werde daher bis 22. Mai 2006 eingereicht werden (Auflage Nr. 3.2.12).

Der vorgenannte Sachverständige für Gewässerökologie übermittelte dem Landratsamt mit E-Mail vom 5. März 2008 die Auftragsbestätigung für das in Nr. 3.2.12 des Bewilligungsbescheides geforderte fischereiliche Gutachten.

Das Landratsamt forderte den Antragsteller mit Schreiben vom 12. Mai 2009 auf, zur Erstellung dieses Gutachtens (bis 10.7.2009) zumindest den Sachstand mitzuteilen. Mit Schreiben vom 22. März 2010 gewährte das Landratsamt dem Antragsteller zur Vorlage des fischereilichen Beweissicherungsgutachtens eine Frist bis zum 30. Juni 2010. Sollte das Gutachten nicht fristgerecht eingehen, werde das Landratsamt die Vorlage „gebührenpflichtig anordnen“. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2010 verlängerte das Landratsamt die Vorlagefrist „letztmals“ bis zum 31. Dezember 2010; anschließend erfolgten zwei weitere Fristverlängerungen.

Mit Schreiben vom 9. November 2011 teilte das Landratsamt dem Antragsteller - zu dessen Antrag vom 26. September 2011 - mit, die Elektrofischerei für das Gewässer Wertach, Gemarkung ..., 200 m oberhalb und unterhalb des Kraftwerks zur Bestandskontrolle könne erst im Zeitraum von Mai bis September 2012 genehmigt werden. Im vorgesehenen Abschnitt der Wertach bestehe ein Fischbestand aus Salmoniden, Bachforellen und Äschen; die Schonzeit der Bachforelle beginne am 1. Oktober, die Äschenschonzeit ende am 30. April.

Eine Gesprächsnotiz des Landratsamtes vom 10. November 2011 beinhaltet, dass die (notwendige) Elektrobefischung nicht in der Schonzeit möglich sei. Die Fischereifachberatung schlage vor, dem Antragsteller bis Ende August Zeit zu geben, um die Befischung, für die ein Tag benötigt werde, vorzunehmen, da im Mai und Juni oft noch schlechte Verhältnisse (Schmelzwasser, Regen) gegeben seien. Für die Gutachtenserstellung sei ein Zeitraum von zwei bis drei Wochen erforderlich.

Mit Schreiben vom 10. November 2011 kündigte das Landratsamt an, die Erfüllung der Auflage Nr. 3.2.12 Abs. 2 bis 4 mit zwangsgeldbewehrter kostenpflichtiger Anordnung einzufordern; der Antragsteller erhalte hierzu Gelegenheit zur Äußerung. Als Termin für die Auflagenerfüllung werde der 31. August 2012 festgelegt.

Das Landratsamt ... drohte dem Antragsteller mit Bescheid vom 19. Dezember 2011 für den Fall der nicht richtigen oder nicht vollständigen Erfüllung der Verpflichtung gemäß Auflage Nr. 3.2.12 Satz 2, 3 und 4 des Bescheides vom 27. Mai 1998 ein Zwangsgeld von 400,00 EUR an.

2. Mit E-Mail vom 30. August 2012 legte der o.g. öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für Gewässerökologie das Gutachten „Fischereiliche Bestandsaufnahme“ (vom 22.8.2012, Bl. 101 ff. der Behördenakte) vor. Dieses beinhaltet die Befischungsergebnisse, gegliedert nach Fischarten und Fangzahlen an vier Untersuchungsorten ober- bzw. unterhalb des Wehrs sowie am Umgehungsgerinne; zudem erfolgt eine Bestandsbewertung und Wertermittlung. Zur Methodik ist ausgeführt, dass die notwendigen Bestandsaufnahmen der Fischfauna mittels eines Elektrofischgeräts (der Fa. G. mit 5 kW am 5.7.2012) durchgeführt worden sei. Grundsätzlich werde bei der Elektrofischerei nie der gesamte Bestand erfasst, so dass eine Schätzung des Fangerfolgs notwendig sei. Zur Gesamteinschätzung der Ertragseinbußen und der Wertminderung ist ausgeführt: „Insgesamt ist bei gleichbleibendem Besatz grob mit einer fischereilichen Ertragseinbuße von jährlich EUR 80,00 zu rechnen im Ober- und Unterwasser des Wehres .... Kapitalisiert über 25 Jahre ergibt dies eine Wertminderung von rund EUR 2.000,00.“

Die Fischereifachberatung des Bezirks Schwaben teilte dem Landratsamt mit Schreiben vom 8. August 2014 mit, dass die vorliegenden Gutachten des Sachverständigen grobe handwerkliche Fehler aufwiesen, unvollständig seien und in ihrer Schlussfolgerung nicht zutreffen würden. Insbesondere würden sich bei Beachtung der tatsächlichen Gewässerflächen sowie bei Berücksichtigung der unterschiedlichen Fangerfolge im Wehrkolk weitaus höhere Defizite am Fischbestand der Wertach seit Errichtung des Kraftwerks ergeben als im aktuellen Gutachten angegeben. Im Gutachten fehle eine Diskussion der veränderten Fischartenzusammensetzung; nach Ansicht der Fachberatung seien durch einen mehr als verdoppelten Besatzaufwand die von der Kraftwerksseite hervorgerufenen Beeinträchtigungen zum Teil kompensiert worden. Zudem seien die Auswirkungen des Aufstaues um 1,5 m nicht behandelt. Die Gutachten könnten für das Entschädigungsverfahren nicht herangezogen werden (Bl. 143 ff. der Behördenakte). Auf das Schreiben im Einzelnen wird Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 14. August 2014 bat das Landratsamt den Antragsteller, eine Überarbeitung des Beweissicherungsgutachtens - unter Beachtung der in der vorgenannten Stellungnahme der Fischereifachberatung genannten Punkte - zu veranlassen und bis 15. Oktober 2014 vorzulegen.

Das Landratsamt forderte den Antragsteller mit Schreiben vom 5. Januar 2015 nochmals auf, das überarbeitete Beweissicherungsgutachten bis Ende Februar vorzulegen. Zugleich erfolgte der Hinweis, dass das eingereichte fischereiliche Gutachten nicht vollständig und damit nicht prüfbar sei, die Behörde müsse das Zwangsgeld aufgrund der „Anordnung“ vom 19. Dezember 2011 daher doch noch „einziehen“, sofern der Termin Ende Februar 2015 nicht eingehalten werde. Hierzu erhalte der Antragsteller ggf. noch ein gesondertes Schreiben.

Die Stellungnahme des Sachverständigen für Gewässerökologie vom 30. März 2015 beinhaltet u. a., dass unter Berücksichtigung der von der Fachberatung vorgebrachten Änderungen durch den Kraftwerksbau, wie teilweise geänderte Fließgeschwindigkeiten und Tiefenverhältnisse im Oberwasser und im Wehrkolk, die dadurch eventuell zusätzlich entstehenden Ertragsminderungen auf eine Gesamthöhe von jährlich ebenfalls ca. 80,00 EUR geschätzt würden. Daher könne dann eine Ertragsminderung im Fischereirecht von jährlich 160,00 EUR oder kapitalisiert von 4.000,00 EUR angesetzt werden (Bl. 156 der Behördenakte).

Die Fischereifachberatung führte dazu mit Schreiben vom 30. Juni 2015 (Bl. 159 der Behördenakte) im Wesentlichen aus, dass die vorgelegten Unterlagen nicht die Anforderungen an ein fischereiliches Beweisgutachten erfüllten. Der Gutachter habe sich nicht mit den beanstandeten Aussagen auseinandergesetzt. Es werde lediglich zugestanden, dass durch die Veränderungen der Fließgeschwindigkeiten und Tiefenverhältnisse in der Wertach von einer weiteren Ertragswertminderung von 80,00 EUR jährlich auszugehen sei. Ausführungen dazu, wie der Gutachter auf eine Verdoppelung des bisherigen Schadensbetrages komme, seien nicht enthalten. Die Auflage Nr. 3.2.12 sei nach Ansicht der Fachberatung nicht erfüllt.

Mit Schreiben vom 7. Juli 2015 teilte das Landratsamt dem Antragsteller mit, dass die Auflage Nr. 3.2.12 des Bescheides vom 27. Mai 1998 i. d. F. der nachfolgenden Bescheide nicht erfüllt worden sei. Das mit Bescheid vom 19. Dezember 2011 angedrohte Zwangsgeld von 400,00 EUR werde daher zur Zahlung fällig. Als Frist zur Vorlage des ergänzten Gutachtens wurde der 10. August 2015 festgesetzt.

3. Mit Bescheid vom 7. Juli 2015 (zugestellt mittels Einschreiben durch Übergabe) verfügte das Landratsamt, falls der Antragsteller die Verpflichtung gemäß Auflage Nr. 3.2.12 Sätze 2, 3 und 4 des Bescheides vom 27. Mai 1998 (i. d. F. der Bescheide vom 27.10.1998, 30.5.2001 und 15.12.2005) bis 10. August 2015 nicht richtig oder nicht vollständig erfülle, werde ein Zwangsgeld von 700,00 EUR fällig (Nr. 1). Der Antragsteller habe die Kosten des Verfahrens zu tragen (Gebühr von 100,00 EUR, Auslagen 2,60 EUR; Nr. 2). Der Antragsteller habe zwar Unterlagen eingereicht, diese seien aber unvollständig und enthielten Fehler/Ungereimtheiten. Zwangsmittel könnten so oft und so lange angewendet werden, bis die Verpflichtung erfüllt sei.

4. Der Antragsteller ließ Klage gegen den Bescheid erheben und (sinngemäß) beantragen,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 7. Juli 2015 anzuordnen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, mit Schreiben vom 6. August 2015 sei das Landratsamt gebeten worden, die Aussetzung der Vollziehung bis 30. September 2015 zu bewilligen, da eine umfassende Prüfung der Rechtlage noch nicht möglich gewesen sei. Dies habe die Behörde abgelehnt. Der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig. Der Antragsgegner gehe unter Hinweis auf eine Stellungnahme der Fischereifachberatung davon aus, dass das vorgelegte Gutachten inhaltliche Fehler aufweise. Die Frage, ob das seitens des Antragstellers vorgelegte Sachverständigengutachten für Dritte nachvollziehbar sei, ändere nichts an der Tatsache, dass der Antragsteller die Auflage 3.2.12 des Bescheides vom 27. Mai 1998 umfassend und vollständig erfüllt habe. Daher seien die Voraussetzungen für die Zwangsgeldandrohung nicht gegeben. Die Richtigkeit der Ausführungen des Gutachters sei durch den Antragsgegner zu prüfen.

5. Das Landratsamt ... beantragt für den Antragsgegner,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, auf der Grundlage des Gutachtens lege die Behörde die kapitalisierte Verkehrswertminderung und den jährlichen Fischbesatz als Ausgleich für die Ertragswertminderung - nach Anhörung der Fischereifachberatung beim Bezirk Schwaben - fest (s. Satz 5 Auflage Nr. 3.2.12). Die Festlegung könne nicht auf der Grundlage von Unterlagen erfolgen, die Ungereimtheiten und Fehler aufwiesen. Die Fischereifachberatung sei als Fachbehörde für die Beurteilung, ob die streitgegenständliche Auflage aus dem Bereich der Fachberatung für Fischerei erfüllt sei, zuständig (vgl. Nr. 7.4.5.5.4 VVWas).

6. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die beigezogene Behördenakte verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hat in der Sache keinen Erfolg. Streitgegenstand ist die kraft Gesetzes sofort vollziehbare Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 700,00 EUR im Bescheid vom 7. Juli 2015. Damit soll die Verpflichtung des Antragstellers aus der Auflage Nr. 3.2.12 durchgesetzt werden, die der bestandskräftigen wasserrechtlichen Bewilligung vom 27. Mai 1998 beigefügt worden war.

1. Grundsätzlich hat eine Anfechtungsklage gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung. Diese entfällt nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. Art. 21a Satz 1 des Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG); danach haben Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden. Gemäß § 21a Satz 2 VwZVG gilt § 80 Abs. 5 VwGO entsprechend.

Der Antrag ist zulässig, insbesondere ist die streitgegenständliche Zwangsgeldandrohung, die als aufschiebend bedingter Leistungsbescheid eine Verwaltungsvollstreckungsmaßnahme darstellt, noch nicht bestandskräftig (vgl. Art. 31 Abs. 3 Satz 2 VwZVG).

2. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO anordnen. Hierbei trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung. Es ist dabei abzuwägen zwischen dem von der Behörde verfolgten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihrer Entscheidung und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Maßgeblich sind hierbei in erster Linie die Erfolgsaussichten der erhobenen Anfechtungsklage gegen den streitgegenständlichen Bescheid vom 7. Juli 2015.

Nach der im Verfahren der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist davon auszugehen, dass der vorgenannte Bescheid rechtmäßig ist und der Antragsteller dadurch nicht in seinen Rechten verletzt wird (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die in der Hauptsache erhobene Klage wird daher aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben.

a) Die (erneute) Zwangsgeldandrohung stützt sich zutreffend auf Art. 31, 36 und 37 VwZvG.

Gemäß Art. 29 Abs. 1 VwZVG können Verwaltungsakte, mit denen die Vornahme einer Handlung, Duldung oder Unterlassung gefordert wird, mit Zwangsmitteln vollstreckt werden. Als Zwangsmittel nennt das Gesetz in Absatz 2 Nr. 1 das Zwangsgeld und bestimmt in Absatz 3 Satz 1, dass das Zwangsmittel in angemessenem Verhältnis zu seinem Zweck stehen muss. Die Vollstreckung setzt voraus, dass der zu einer sonstigen Handlung, einer Duldung oder einer Unterlassung Verpflichtete seine Verpflichtung nicht rechtzeitig erfüllt (Art. 19 Abs. 2 VwZVG). Einzelheiten zum Zwangsgeld sind in Art. 31 VwZVG geregelt. Nach Art. 31 Abs. 1 VwZVG kann die Vollstreckungsbehörde, wenn die Pflicht zu einer Handlung nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit erfüllt wird, den Pflichtigen durch ein Zwangsgeld zur Erfüllung anhalten. Das Zwangsgeld beträgt bis zu 50.000,-- EUR und soll das nach Ermessen zu schätzende wirtschaftliche Interesse, das der Pflichtige an der Vornahme oder am Unterbleiben der Handlung hat, erreichen (Art. 31 Abs. 2 VwZVG). Eine neue Androhung ist erst dann zulässig, wenn die vorausgegangene Androhung des Zwangsmittels erfolglos geblieben ist (Art. 36 Abs. 6 Satz 2 VwZVG). Zwangsmittel können so lange und so oft angewendet werden, bis die Verpflichtung erfüllt ist (37 Abs. 1 Satz 2 VwZVG).

Die Vorschrift des Art. 38 Abs. 1 Satz 3 VwZVG schränkt die Anfechtung isolierter Zwangsgeldandrohungen, die nicht mit dem zugrundeliegenden Verwaltungsakt verbunden sind, wesentlich ein. Diese können nur insoweit angefochten werden, als eine Rechtsverletzung durch die Androhung selbst behauptet wird. Einwendungen gegen den unanfechtbaren Verwaltungsakt sind demnach ausdrücklich ausgeschlossen (vgl. BayVerfGH, E. v. 24.1.2007 - Vf. 50-VI-05 - BayVBl 2007, 306; OVG RhPf, U. v. 20.11.1996 - 8 A 13546/95 - NVwZ 1997, 1009). Möglich ist nur noch die Rüge von Rechtsverletzungen, die die gesetzlichen Voraussetzungen der Zwangsmittelandrohung als solche betreffen (vgl. etwa Art. 31, 36 VwZVG; BayVerfGH, E. v. 24.1.2007, a. a. O. m. w. N.). Daneben ergibt sich aus Art. 38 Abs. 3 VwZVG der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz gegen die Anwendung von Zwangsmitteln (vgl. BayVGH, B. v. 27.7.2009 - 20 CS 09.1410 - juris).

b) Ausgehend von diesen Maßgaben ist das mit Bescheid vom 7. Juli 2015 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 700,00 EUR nicht zu beanstanden.

Nach summarischer Prüfung hat der Antragsteller seine aus der Auflage Nr. 3.2.12 des bestandskräftigen Grundverwaltungsaktes entstandene Pflicht, dem Landratsamt ... ein Gutachten vorzulegen, auf dessen Grundlage nach Anhörung der Fischereifachberatung beim Bezirk Schwaben die kapitalisierte Verkehrswertminderung und der jährliche Fischbesatz als Ausgleich für die Ertragswertminderung festgesetzt werden können, nicht rechtzeitig bzw. noch nicht vollständig erfüllt (s. Satz 5 der Auflage). Eine Rechtsverletzung des Antragstellers durch die erneute Zwangsgeldandrohung liegt demnach aller Voraussicht nach nicht vor; vielmehr ist die vorausgegangene Zwangsgeldandrohung erfolglos geblieben (Art. 36 Abs. 6 Satz 2 VwZVG).

Das streitgegenständliche Gutachten eines öffentlich bestellten und beeidigten Sachverständigen für Fischerei, dessen Inhalt in den Sätzen 2 bis 4 der vorgenannten Auflage konkretisiert bzw. festlegt wird, wäre zunächst innerhalb von zwei Jahren nach Beginn der bewilligten Benutzung, d. h. bis zum 22. Mai 2006 vorzulegen gewesen. Diese Frist wurde mit Schreiben vom 10. November 2011 bis zum 31. August 2012 verlängert; zugleich wurde der Antragsteller mit Bescheid vom 19. Dezember 2011 durch ein Zwangsgeld zur Erfüllung der Vorlagepflicht angehalten. Als Frist zur Vorlage des ergänzten Gutachtens wurde zuletzt der 10. August 2015 festgesetzt.

aa) Die gesetzlichen Voraussetzungen der Vollstreckung und einer erneuten Zwangsgeldandrohung liegen vor (vgl. BayVGH, B. v. 27.7.2009 - 20 CS 09.1410 - juris; B. v. 18.12.2007 - 23 CS 07.3120 - juris; B. v. 4.2.2004 - 25 CS 04.64 - NuR 2006, 383)..

Zwar legte der seitens des Antragstellers beauftragte öffentlich bestellte und beeidigte Sachverständige für Gewässerökologie dem Antragsgegner innerhalb der (verlängerten) Frist bis zum 31. August 2012 das Gutachten vom 22. August 2012 vor (Bl. 110 ff. der Behördenakte). Es ist jedoch davon auszugehen, dass dieses nicht den Anforderungen der bestandskräftigen Auflage Nr. 3.2.12 der wasserrechtlichen Bewilligung vom 27. Mai 1998 genügte. Das ergänzende Schreiben des vorgenannten Sachverständigen für Gewässerökologie hierzu vom 30. März 2015 (Bl. 156 der Behördenakte) führt insoweit zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Demnach legte der Antragsteller bis zum 10. August 2015 kein Gutachten vor, das den Anforderungen der Vorlagepflicht - die aus der Auflage Nr. 3.12.12 der bestandskräftigen wasserrechtlichen Bewilligung entstanden ist - entsprach (s. Satz 2 bis 4 der Auflage).

bb) Maßgeblich ist vorliegend die Frage, ob der Antragsteller diese Vorlagepflicht rechtzeitig und vollständig, d. h. den Anforderungen der Auflage entsprechend, erfüllt hat (vgl. BayVerfGH, E. v. 24.1.2007 - Vf. 50-VI-05 - BayVBl 2007, 306; BayVGH, v 24.9.1985 - 20 B 85 A.17 - BayVBl 1986, 176; U. v. 24.10.1974 - 179 I 73 - BayVBl 1975, 302).

Entgegen der Ansicht des Antragstellers erfüllt das vorgelegte Gutachten nach summarischer Prüfung nicht die geforderten Kriterien der Auflage Nr. 3.2.12; dies war für den Antragsteller aufgrund der ihm zugeleiteten Stellungnahmen der Fischereifachberatung beim Bezirk Schwaben vom 8. August 2014 und vom 30. Juni 2015 auch erkennbar. Vielmehr ist auf der Grundlage dieser nachvollziehbaren Stellungnahmen des Fachberaters für Fischerei davon auszugehen, dass das Gutachten für den vorgesehenen Zweck, das Entschädigungsverfahren, nicht herangezogen werden kann. Dies gilt vor allem mit Blick darauf, dass der Fischereifachberater im Einzelnen darlegte, dass bzw. inwiefern bereits die der Berechnung zugrundeliegenden Wasserflächen fehlerhaft ermittelt wurden. Der Antragsteller bzw. der von ihm beauftragte Sachverständige hat die Ausführungen des Fischereifachberaters durch eigenes Vorbringen, insbesondere durch die Stellungnahme vom 30. März 2015 auch nicht schlüssig infrage gestellt. Die hierdurch vorgenommene Ergänzung des Gutachtens überzeugt bereits deshalb nicht, weil nicht ausreichend ersichtlich wird, wie der Gutachter zu der nunmehr angenommenen Verdoppelung der Ertragsminderung im Fischereirecht gelangt.

Den amtlichen Auskünften des Fachberaters für Fischerei als Fachbehörde für fischereirechtliche Fragen kommt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine besondere Bedeutung zu; bei dem Fachberater für Fischerei handelt es sich, ebenso wie bei den Wasserwirtschaftsämtern, um Fachbehörden mit besonderer fachlicher Autorität (vgl. BayVGH, B. v. 19.7.2011 - 8 ZB 11.319 - juris; B. v. 9.3.2011 - 8 ZB 10.165 - BayVBl 2011, 728; B. v. 15.11.2010 - 8 CS 10.2078 - juris; U. v. 14.2.2005 - BayVBl 2005, 726/727; B. v. 26.7.2000 - 22 C 00.1767 - BayVBl 2002, 28). Ihre Erkenntnisse beruhen auf jahrelanger Erfahrung und Bearbeitung eines bestimmten Fachgebiets. Dementsprechend sieht Nr. 7.4.5.5.4 der Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des Wasserrechts (VVWas v. 27.1.2014) vor, dass die Fachberatung für Fischerei Sachverständige nach dem Bayerischen Fischereigesetz ist und als Sachverständige ferner im Verfahren beigezogen werden kann, um insbesondere Einwendungen Dritter im wasserrechtlichen Verfahren zu beurteilen. In der Rechtsprechung ist außerdem geklärt, dass sich ein Tatsachengericht ohne einen Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO grundsätzlich auch auf gutachtliche Stellungnahmen anderer Behörden stützen kann, und zwar auch dann, wenn sie von der federführenden Behörde bereits im Verwaltungsverfahren eingeholt wurden (vgl. BayVGH, B. v. 26.2.2007 - 8 ZB 06.879 - BayVBl 2008, 21 m. w. N.). Unabhängig davon bietet das Eilverfahren grundsätzlich keinen Raum für eine Erforschung des Sachverhalts durch das Gericht; eine Beweiserhebung findet nur selten statt (vgl. B. v. 26.7.2000 - 22 C 00.1767 - BayVBl 2002, 28). Eine Beweiserhebung im Eilverfahren ist hier jedenfalls nicht veranlasst, dies gilt insbesondere mit Blick darauf, dass die gutachtlichen Stellungnahmen der Fischereifachberatung, wie dargelegt, nachvollziehbar sind und nicht substantiiert infrage gestellt wurden (vgl. BayVGH, B. v. 15.1.2009 - 8 ZB 08.1685 - juris; siehe zum Ganzen: BayVGH, B. v. 9.3.2011 - 8 ZB 10.165 - juris Rn. 12; VG Regensburg, B. v. 17.4.2015 - RO 8 S 15.245 - juris Rn. 31; VG Bayreuth, U. v. 10.10.2013 - B 2 K 12.888 - juris Rn. 40). Zumal die Verwertung einer Stellungnahme des Fachberaters für Fischerei nur dann unzulässig ist, wenn bei der amtlichen Stelle oder Auskunftsperson Umstände vorliegen, die auch bei einem Sachverständigen begründeten Anlass zur Ablehnung geben würden (vgl. BVerwG, B. v. 22.2.1988 - 7 B 28/88 - NVwZ 1988, 1019; BayVGH, B. v. 19.7.2011 - 8 ZB 11.319 - juris; B. v. 24.11.2008 - 1 ZB 08.1442 - juris). Das ist etwa der Fall, wenn die Stellungnahme offen erkennbare Mängel enthält, insbesondere Zweifel an der Sachkunde oder Unparteilichkeit aufkommen lässt, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht oder unlösbare Widersprüche beinhaltet (vgl. BVerfG, B. v. 20.2.2008 - 1 BvR 2722/06 - NVwZ 2008, 780; BVerwG, B. v. 4.11.2010 - 9 B 85/09 - NVwZ-RR 2011, 126). Vorliegend ist dies jedoch gerade nicht der Fall.

Der Einwand des Antragstellers, das Landratsamt, nicht aber die Fischereifachberatung, habe die Richtigkeit der Ausführungen des Gutachters zu prüfen, greift demgegenüber nicht durch.

Die Zwangsgeldandrohung leidet auch sonst nicht an Rechtsfehlern. Insbesondere steht das Zwangsgeld auch in angemessenem Verhältnis zu seinem Zweck.

c) Gegen den streitgegenständlichen Bescheid vom 7. Juli 2015 bestehen demnach keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Dies gilt auch hinsichtlich der in Nr. 2 des Bescheids getroffenen Kostenentscheidung (vgl. Art. 1, 2 und 6 des Kostengesetzes), gegen die seitens des Antragstellers auch keine Einwendungen erhoben worden sind.

3. Der Antrag ist nach alledem mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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published on 17/04/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 7.500,- EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller e
published on 04/11/2010 00:00

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.