Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 20. Juni 2016 - Au 3 K 16.720

published on 20/06/2016 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 20. Juni 2016 - Au 3 K 16.720
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Gericht

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Tenor

Das Verwaltungsgericht Augsburg erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Köln.

Gründe

I.

Die 1965 geborene Klägerin ist laut bestandskräftigem Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid des Bundesverwaltungsamts vom 4. November 1995 zur Rückzahlung eines BAföG-Darlehens i. H. v. DM 8.904,-- verpflichtet. Rückzahlungsbeginn war der 30. April 1996.

Mit Schreiben vom 5. März 2014 und 11. Juni 2015 teilte das Bundesverwaltungsamt der Klägerin mit, dass sie mit einem Betrag von EUR 724,96 bzw. EUR 945,02 in Rückstand sei und kündigte für den Fall der fortdauernden Nichtzahlung jeweils die Einleitung des Vollstreckungsverfahrens an.

Am 22. März 2016 wurde schließlich durch das Bundesverwaltungsamt an das Hauptzollamt ... ein die Klägerin betreffendes Vollstreckungsersuchen hinsichtlich eines Vollstreckungsbetrags von EUR 1.189,94 gerichtet. In diesem Rahmen erging sodann gegenüber der Klägerin eine Vollstreckungsankündigung zur Lohnpfändung.

Hiergegen hat die Klägerin am 9. Mai 2016 Klage erhoben.

Am 11. Mai 2016 nahm das Bundesverwaltungsamt sein Vollstreckungsersuchen gegenüber dem Hauptzollamt ... zurück, nachdem eine Sachverhaltsüberprüfung ergeben hatte, dass Einzahlungen der Klägerin aufgrund der Angabe einer unzutreffenden Darlehenskontonummer als Verwendungszweck nicht ordnungsgemäß zugeordnet worden waren.

Mit Schreiben vom 19. Mai 2016 teilte die Klägerin dem Gericht mit, dass ihre betreffende Zahlung einem unzutreffenden Darlehenskonto zugeführt worden sei und nunmehr ordnungsgemäß umgebucht werde.

Mit Schreiben vom 20. Mai 2016 bat das Gericht die Klägerin sodann um Mitteilung, ob der Rechtsstreit fortgeführt oder für erledigt erklärt wird. Eine Reaktion der Klägerin erfolgte nicht.

Daraufhin bat das Gericht die Klägerin mit Schreiben vom 8. Juni 2016 nochmals um Mitteilung, ob das Verfahren für erledigt erklärt wird; zugleich wurde der Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme zur beabsichtigten Verweisung des Rechtsstreits an das Verwaltungsgericht Köln gegeben. Eine Reaktion der Klägerin erfolgte erneut nicht.

Mit Schreiben vom 16. Juni 2016 legte das Bundesverwaltungsamt die Verwaltungsakte vor. Es wurde u. a. auf eine örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Köln sowie eine zwischenzeitliche Erledigung des Rechtsstreits hingewiesen.

II.

Das Verwaltungsgericht Augsburg erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Köln (§ 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG).

Die vorliegende Klage ist sinngemäß auf Feststellung gerichtet, dass die Vollstreckung aus dem bestandskräftigen Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid des Bundesverwaltungsamts vom 4. November 1995 nicht statthaft ist. Eine solche Feststellungsklage ist grundsätzlich statthaft und möglich (vgl. VG München, U.v. 1.10.2009 - M 12 K 09.1078 - juris Rn. 45 unter Bezugnahme auf BVerwG, U.v. 26.5.1967 - VII C 69.65 - juris Rn. 21).

Da somit eine Feststellungsklage i. S.v. § 43 VwGO inmitten steht, ist hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit vorliegend § 52 Nr. 2 VwGO, der für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer Bundesbehörde Anwendung findet und insoweit auf den Behördensitz abstellt, nicht einschlägig (vgl. zur örtlichen Zuständigkeit des VG Köln nach § 52 Nr. 2 VwGO für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen gegen ausbildungsförderungsbezogene Verwaltungsakte des Bundesverwaltungsamts etwa VG Köln, U.v. 26.3.2015 - 25 K 1811/14 - juris Rn. 23-28).

Die örtliche Zuständigkeit für die vorliegend erhobene Feststellungsklage richtet sich vielmehr nach § 52 Nr. 5 VwGO. Hiernach ist für Klagen, die nicht unter § 52 Nr. 1-4 VwGO fallen, das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.

Bei einer Klage gegen den Staat ist i.R.v. § 52 Nr. 5 VwGO grundsätzlich auf den Sitz der Behörde abzustellen, die für den Staat gehandelt hat oder handeln soll, unabhängig davon, ob ihr auch seine Vertretung im Rechtsstreit obliegt (vgl. VG München, B.v. 13.5.2013 - M 18 K 13.1668 - juris Rn. 8 unter Bezugnahme auf BVerwG, U.v. 18.4.1985 - 3 C 34/84 - BVerwGE 71,183). Demnach ist vorliegend i.R.v. § 52 Nr. 5 VwGO maßgeblich auf den Sitz des Bundesverwaltungsamts in Köln abzustellen, das hier ausgehend von seiner Zuständigkeit aus § 39 Abs. 2 BAföG das Vollstreckungsverfahren gegen die Klägerin eingeleitet hatte.

Der Rechtsstreit ist nach alledem an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Köln zu verweisen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Verwaltungsgericht Köln vorbehalten (§ 83 Satz 1 VwGO, § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 83 Satz 2 VwGO, § 17a Abs. 2 GVG).

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(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungskla

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden. (2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Am

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG

Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:1.In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder
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published on 31/07/2015 00:00

Tenor Die Klage auf Ergänzung des Urteils wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. 1Tatbestand und Entscheidungsgründe: 2Die beantragten Ergänzungsbegehren (wörtlich), 3auch zum Anspruch des Klägers aus Fehl
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Annotations

Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind unanfechtbar.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:

1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt.
2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat.
3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4.
4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend.
5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.

(1) Dieses Gesetz wird vorbehaltlich des Absatzes 2 im Auftrag des Bundes von den Ländern ausgeführt.

(2) Die nach § 18 Absatz 1 geleisteten Darlehen werden durch das Bundesverwaltungsamt verwaltet und eingezogen. Die zuständige Bundeskasse nimmt die Aufgaben der Kasse beim Einzug der Darlehen einschließlich damit verbundener Kosten und Zinsen und deren Anmahnung für das Bundesverwaltungsamt wahr.

(3) Jedes Land bestimmt die zuständigen Behörden für die Entscheidungen nach § 2 Absatz 2 und § 3 Absatz 4 hinsichtlich der Ausbildungsstätten und Fernlehrinstitute, die ihren Sitz in diesem Land haben.

(4) Die Bundesregierung kann durch Allgemeine Verwaltungsvorschrift mit Zustimmung des Bundesrates eine einheitliche maschinelle Berechnung, Rückrechnung und Abrechnung der Leistungen nach diesem Gesetz in Form einer algorithmischen Darstellung materiellrechtlicher Regelungen (Programmablaufplan) regeln.

Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind unanfechtbar.

(1) Nach Eintritt der Rechtskraft des Verweisungsbeschlusses wird der Rechtsstreit mit Eingang der Akten bei dem im Beschluß bezeichneten Gericht anhängig. Die Wirkungen der Rechtshängigkeit bleiben bestehen.

(2) Wird ein Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen, so werden die Kosten im Verfahren vor dem angegangenen Gericht als Teil der Kosten behandelt, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wurde. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

(3) Absatz 2 Satz 2 gilt nicht in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind unanfechtbar.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.