Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 08. Feb. 2016 - Au 3 E 15.10004

bei uns veröffentlicht am08.02.2016

Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Tenor

I.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die vorläufige Zulassung zum Bachelorstudiengang Betriebswirtschaftslehre an der Hochschule für angewandte Wissenschaften ... (Hochschule) zum Wintersemester 2015/2016 im ersten Fachsemester. Für diesen Studiengang ist nach der Satzung der Hochschule über Zulassungszahlen im Wintersemester 2015/2016 und im Sommersemester 2016 vom 1. Juli 2015 (nachfolgend: Satzung) die Zahl der im Wintersemester 2015/2016 im ersten Fachsemester aufzunehmenden Studienanfänger auf 140 festgesetzt. Das Studium kann nur im jeweiligen Wintersemester begonnen werden.

1. Der am ... 1995 geborene Antragsteller erwarb im Juli 2015 die Fachhochschulreife mit der allgemeinen Durchschnittsnote 3,6.

Am 18. Mai 2015 beantragte er bei der Hochschule die Zulassung zum Bachelorstudiengang Betriebswirtschaftslehre im ersten Fachsemester zum Wintersemester 2015/2016.

Mit Bescheid vom 3. August 2015 lehnte die Hochschule diesen Antrag ab. Dem Antrag habe nicht entsprochen werden können, da die vorhandenen Studienplätze an andere Bewerber hätten vergeben werden müssen, die innerhalb der Vergabequoten entweder aufgrund der Durchschnittsnote oder der Wartezeit besser platziert gewesen seien. Sollten nicht alle (vorrangig) zugelassenen Bewerber den Studienplatz annehmen, werde ein Nachrückverfahren durchgeführt, an dem „automatisch“ auch der Antragsteller teilnehme. Dabei würden innerhalb der Rangfolge der Auswahlkriterien solange Bewerber zugelassen, bis entweder die Kapazität ausgeschöpft sei oder alle Bewerber zugelassen würden. Auf die weiteren Ausführungen in der Begründung des Bescheids wird ergänzend verwiesen.

Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 23. September 2015 ließ der Antragsteller bei der Hochschule seine Zulassung zum Studium im genannten Studiengang auf einen außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl liegenden Studienplatz hilfsweise die Beteiligung am Losverfahren beantragen.

Mit Bescheid vom 1. Oktober 2015 lehnte die Hochschule den Antrag auf außerkapazitäre Zulassung ab. Die Kapazität des Studienganges sei zutreffend berechnet und im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst festgesetzt worden. Im örtlichen Auswahlverfahren habe sich im gewünschten Studiengang ein Numerus Clausus von 2,4 innerhalb der für den Kläger relevanten Quote ergeben. Aufgrund seiner Durchschnittsnote von 3,6 habe er nicht berücksichtigt werden können. Er liege in der Rangliste nach dem Hauptverfahren auf Platz 859.

Gegen den Bescheid der Hochschule vom 1. Oktober 2015 ließ der Kläger zum Verwaltungsgericht Augsburg „fristwahrend“ Klage (Az. Au 3 K 15.20002) erheben, über die noch nicht entschieden wurde.

2. Der Antragsteller beantragt

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller zur Zuweisung eines Studienplatzes in der Fachrichtung Betriebswirtschaftslehre Bachelor zum Wintersemester 2015/2016 im ersten Fachsemester an der Hochschule ... an einem vom Gericht anzuordnenden Vergabeverfahren zu beteiligen und vorläufig zuzulassen, falls auf ihn ein ermittelter Rangplatz entfällt.

Der Antragsteller sei deutscher Staatsangehöriger und im Besitz der Hochschulzugangsberechtigung. Er sei nicht zum beabsichtigten Studium zugelassen worden. Da die von der Hochschule festgesetzte Zulassungszahl nicht kapazitätserschöpfend sei, stehe ihm ein Anspruch auf Zulassung zum gewünschten Studium zu, falls auf ihn im Vergabeverfahren zur Verteilung der noch nicht besetzten Studienplätze ein solcher entfalle. Die Grundlagen der Kapazitätsberechnung seien nicht hinreichend dargelegt. Jedenfalls sei die Hochschule aufgrund ihrer Ausbildungskapazität in der Lage, den Antragsteller auszubilden.

Auf die weiteren Ausführungen zur Begründung des Antrags wird verwiesen.

3. Für den Antragsgegner beantragt die Hochschule,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.

Der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft machen können.

Nach ihrer Satzung über Zulassungszahlen im Wintersemester 2015/16 und Sommersemester 2016 vom 1. Juli 2015, die im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst erlassen worden sei, sei die Zahl der zum Wintersemester 2015/2016 in das erste Fachsemester des gewünschten Studiengangs aufzunehmenden Studienanfänger auf 140 begrenzt. Diese Kapazität sei erschöpft. Der Antragsteller habe keinen Anspruch auf Zulassung und zwar weder innerhalb der Kapazität noch außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen. Das von der Hochschule durchgeführte Vergabeverfahren sowie die Kapazitätsberechnung und -festsetzung seien formell und materiell rechtmäßig. In den ersten Semesterwochen seien im ersten Studiensemester 140 Studierende immatrikuliert. Ein Nachrückverfahren sei nicht (mehr) zu erwarten.

Mit der Antragserwiderung legte die Hochschule ihre Kapazitätsberechnung (Datensatz; siehe vorgelegte Unterlagen AG 25 bis AG 61) u. a. für den Bachelorstudiengang Betriebswirtschaftslehre sowie mit weiterem Schreiben vom 20. Januar 2016 eine ergänzende Erläuterung vor. Hierauf wird verwiesen.

4. Die Antragstellerseite, der die vorgelegte Kapazitätsberechnung sowie Stellungnahmen der Hochschule übermittelt wurden, hat sich trotz entsprechender gerichtlicher Aufforderung nicht geäußert.

5. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bleibt ohne Erfolg.

1. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen (Regelungsanordnung), wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, notwendig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. Voraussetzung dafür ist sowohl ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) als auch ein Anordnungsanspruch, d. h. die bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage hinreichende Aussicht auf Erfolg oder zumindest auf einen Teilerfolg des geltend gemachten Begehrens in einem (eventuellen) Hauptsacheverfahren. Nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO sind die den Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen.

Nimmt der Erlass einer einstweiligen Anordnung die Hauptsache - wenn auch nur vorläufig - vorweg, so sind an die Prognose der Erfolgsaussichten in der Regel besondere Anforderungen zu stellen. Denn mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung darf grundsätzlich nicht etwas begehrt werden, was als Vorgriff auf den im Hauptsacheverfahren geltend zu machenden Anspruch anzusehen ist. Die Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs sind im Falle der Vorwegnahme der Hauptsache daher im Regelfall nur dann glaubhaft gemacht, wenn eine deutlich überwiegende Wahrscheinlichkeit des Obsiegens in einer eventuellen Hauptsache besteht.

Ungeachtet der Obliegenheit eines Antragstellers, den Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen, besteht im Hochschulzulassungsrecht auch im Eilverfahren die Verpflichtung des Verwaltungsgerichts aus § 86 Abs. 1 VwGO, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären (vgl. z. B. BVerfG, B. v. 31.3.2004 - 1 BvR 356/04 - BayVBl 2005, 240 f.). Einer umfassenden Aufklärung des Sachverhaltes sind hier jedoch natürliche Grenzen gesetzt. In die Festsetzung der jeweiligen Zulassungszahl fließen Zahlenwerte ein, die aus umfangreichen Erhebungen und Analysen hervorgegangen sind, und die erst in Verbindung mit mehreren rechnerisch verknüpften Formeln zu konkreten Zulassungszahlen führen. Angesichts dieser Komplexität ist die Forderung nach einer lückenlosen Kontrolle im Eilverfahren nicht erfüllbar. Allerdings müssen die Verwaltungsgerichte den Gesichtspunkten, die von den Beteiligten vorgetragen werden, nachgehen und darüber hinaus die Elemente der Ermittlung der Zulassungszahl, die erkennbar überprüfungsbedürftig sind, untersuchen. Auch im Hochschulzulassungsrecht stellt der Untersuchungsgrundsatz aber keine „prozessuale Hoffnung“ eines Beteiligten dar, das Gericht werde sich gleichsam auf eine „ungefragte Fehlersuche“ machen und „auf Verdacht“ alle denkbaren Gesichtspunkte prüfen und so für den Antragsteller günstige entscheidungserhebliche Tatsachen ausfindig machen (vgl. BayVGH, B. v. 19.2.1999 - 7 ZE 98.10059 - und B. v. 20.2.2004 - 7 CE 04.10011 - juris).

2. Eine (vorläufige) Zulassung des Antragstellers zum gewünschten Studium außerhalb der festgesetzten Kapazität in einem vom Gericht anzuordnenden Vergabeverfahren kommt nicht in Betracht. Ein darauf gerichteter Anspruch würde voraussetzen, dass die Hochschule die Kapazität zu niedrig berechnet hat. Letzteres trifft jedoch mit der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erforderlichen Wahrscheinlichkeit nicht zu.

Studienplätze an der Hochschule ... können, da dort keine der in § 1 Satz 2 der Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern (Hochschulzulassungsverordnung - HZV) i. V. m. der Anlage 1 zu dieser Verordnung genannten universitären Studiengänge angeboten werden, nach Art. 1 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2, Art. 5 des Gesetzes über die Hochschulzulassung in Bayern (Bayerisches Hochschulzulassungsgesetz - BayHZG) in einem örtlichen Auswahlverfahren vergeben werden. Dazu bedarf es der Ermittlung der Aufnahmekapazität des betreffenden Studiengangs sowie der Festsetzung der Zulassungszahl durch Satzung der Hochschule, die im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst (Staatsministerium) ergeht (Art. 3 Abs. 1 und 5 BayHZG.

Die Hochschule hat die jährliche personelle Aufnahmekapazität A des Bachelorstudiengangs Betriebswirtschaftslehre nach § 59 Satz 1, § 43 HZV i. V. m. Nrn. I und II der Anlage 5 zur HZV jedenfalls im Ergebnis zutreffend ermittelt. Soweit auf statistische Daten, z. B. Studierendenzahlen in vorhergehenden Studienjahren oder Abgänge (z. B. Studienabbrecher), zurückgegriffen wurde, erscheinen diese plausibel. Eine weitergehende Nachprüfung solcher Daten ist nicht geboten, weil der Antragsteller insoweit keine Zweifel geäußert hat; eine solche könnte im summarischen Verfahren auch kaum erfolgen.

Aus der errechneten jährlichen Aufnahmekapazität A hat die Hochschule unter Berücksichtigung der von ihr ermittelten Schwundquote nach § 53 HZV die endgültige jährliche Zulassungszahl ermittelt. Dies entspricht den normativen Vorgaben.

2.1 Die Kapazitätsermittlung im Bachelorstudiengang Betriebswirtschaftslehre, wie auch die in sämtlichen anderen (zulassungsbeschränkten) Studiengängen, die von der Hochschule angeboten werden, erfolgte nach § 59 Satz 1, § 42 Abs. 1 HZV zutreffend auf der Grundlage eines innerhalb des 9-Monats-Zeitraums vor Beginn des Wintersemesters 2015/2016 liegenden Berechnungsstichtags (hier: 1.2.2015).

2.2 Die von der Hochschule durchgeführte Berechnung, die erläutert wurde, ist hinsichtlich des Lehrangebots nachvollziehbar und schlüssig, hinsichtlich der (errechneten) Aufnahmekapazität jedenfalls im Ergebnis richtig.

Bei der Feststellung des (lehreinheitsbezogenen) Lehrangebots (vgl. Nr. I der Anlage 5 zur HZV: „Berechnung des Angebots einer Lehreinheit an Deputatstunden“) hatte die Hochschule zu berücksichtigen, dass der Studiengang Bachelor Betriebswirtschaftslehre zusammen mit den weiteren Studiengängen

- Bachelor Internationales Management,

- Master Personalmanagement,

- Master Steuern und Rechnungslegung und

- Master International Business and Finance

eine Lehreinheit („Wirtschaft“) i. S. v. § 44 Abs. 1 und 2 HZV bildet. Diese Lehreinheit verfügt insgesamt über 28 kapazitätsrelevante Professorenstellen (AG 49). Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 HZV sind diese Stellen in die Berechnung des Lehrangebots einzubeziehen.

Die Hochschule hat das zur Verfügung stehende Lehrdeputat im Sinne von § 59 Satz 1, § 46 Abs. 1, § 47 HZV zutreffend gemäß § 1 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über die Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals der Universitäten, Kunsthochschulen und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LUFV) ermittelt (jeweils 18 Lehrveranstaltungsstunden pro Woche der Vorlesungszeit des Semesters). In der Summe ergibt sich somit eine Gesamt-Lehrverpflichtung der genannten Lehrpersonen (ohne Berücksichtigung von Deputatsminderungen) von (28 x 18 =) 504 Semesterwochenstunden (SWS) (AG 35).

Weiter hat die Hochschule auch die Lehrauftragsstunden nach § 47 HZV in die Berechnung einbezogen (AG 43, 44). Sie hat insoweit zutreffend auf die im Sommersemester 2014 und Wintersemester 2013/2014 als den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern geleisteten Lehrauftragsstunden abgestellt (§ 47 Satz 1 HZV). Es kann auch nicht beanstandet werden, dass die (damals noch) aus Studienbeiträgen finanzierten Lehraufträge unberücksichtigt blieben, denn nach Art. 71 Abs. 3 BayHSchG in der seinerzeit gültigen Fassung vom 23. Februar 2011 mussten die zur Sicherstellung der Verbesserung der Studienbedingungen aus Studienbeiträgen finanzierten Verbesserungen der personellen oder sächlichen Ausstattung bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität außer Betracht bleiben. Darüber hinaus hat die Hochschule zu Recht auch die aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergüteten Lehrauftragsstunden nicht berücksichtigt (§ 47 Satz 2 HZV). Unter Beachtung dieser Vorgaben ergab sich für die beiden genannten Referenzsemester insgesamt eine Summe von 67 SWS, die „im Durchschnitt je Semester“ (d. h. zur Hälfte) mit 33,50 Wochenstunden Berücksichtigung finden mussten. Warum die Hochschule insoweit nur 33,25 Wochenstunden angesetzt hat, ist nicht nachvollziehbar, ändert jedoch - wie die nachfolgende Berechnung zeigt - nichts am Gesamtergebnis.

Von dem sich hieraus ergebenden „Brutto-Gesamtlehrangebot“ in Höhe von 537,50 Wochenstunden waren weiter Deputatsminderungen sowie der sog. Dienstleistungsexport abzuziehen.

Der Umfang der von der Hochschule nach § 46 Abs. 2 Satz 1 HZV berücksichtigten Deputatsermäßigungen, die ihre rechtlichen Grundlagen in § 7 Abs. 1 und 5 LUFV finden, kann nach summarischer Prüfung nicht beanstandet werden. Nach der von der Hochschule vorgelegten Berechnung wurde eine Deputatsminderung bei den Professoren der Lehreinheit von insgesamt 45 SWS mit Zustimmung des Staatsministeriums berücksichtigt (AG 48).

Die weitergehende Verminderung des Lehrangebots aufgrund des Dienstleistungsexports in lehreinheitsfremde Studiengänge (§ 48 HZV) in Höhe von 41,675 Wochenstunden begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Dienstleistungsexporte sind Dienstleistungen, die die Lehreinheit gemessen an Deputatstunden für ihr nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat. Die Hochschule hat die Höhe des zu berücksichtigenden Dienstleistungsexports unter Anwendung der in Nr. I. 2 der Anlage 5 zur HZV unter (2) angegebenen Formel berechnet.

Der Antragsteller hat weder gegen einzelne Deputatsermäßigungen noch gegen den Ansatz des Dienstleistungsexports, dem Grunde oder der Höhe nach, substanziierte Rügen erhoben.

Insgesamt beträgt die Minderung somit 86,675 Wochenstunden, was im Ergebnis zu einem bereinigten Lehrangebot (Sb) der gesamten Lehreinheit Wirtschaft von 450,825 Wochenstunden je Semester führt.

2.3 Da der Lehreinheit neben dem Bachelorstudiengang Betriebswirtschaftslehre auch die vorgenannten weiteren Studiengänge zugeordnet sind, waren nach § 49 HZV jeweils Anteilquoten zu bestimmen. Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Studienanfängerzahlen der letzten beiden Semester in den Bachelorstudiengängen einerseits und den Masterstudiengängen andererseits sowie des deutlichen Überhangs im Bereich des streitgegenständlichen Studiengangs (AG 34) erscheint es plausibel, dass die Hochschule

- den Anteil des Bachelorstudiengangs Betriebswirtschaftslehre mit 44,5/100 (d. h. einer Anteilquote zp von 0,445),

- den Anteil des Bachelorstudiengangs Internationales Management mit 25,5/100 (Anteilquote zp = 0,255)

- den Anteil des Masterstudiengangs Personalmanagement mit 12/100 (Anteilquote zp = 0,12)

- den Anteil des Masterstudiengangs Steuern und Rechnungslegung mit 6/100 (Anteilquote zp = 0,06) und

- den Anteil des Masterstudiengangs International Business and Finance mit 12/100 (Anteil-Quote zp = 0,12)

berücksichtigt hat.

2.4 Nach § 59 Satz 1 HZV sind bei der Berechnung der Aufnahmekapazität von Bachelor- und Masterstudiengängen, wie hier, anstelle von Curricularnormwerten (§§ 43, 50 HZV i. V. m. Anlage 7 zur HZV) Curricularwerte (§ 59 HZV i. V. m. Anlage 8 zur HZV) zu verwenden. Der Curricularwert bestimmt den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist, und wird von der Hochschule auf der Grundlage des Studienplans berechnet und festgesetzt. Für die Bachelorstudiengänge innerhalb der Lehreinheit Wirtschaft, die zum Studienfeld „Wirtschaft“ gehört, muss der in die weitere Kapazitätsberechnung einfließende Curricularwert mindestens 3,7 und darf höchstens 5,4 betragen (§ 59 Satz 2 und 3 HZV i. V. m. Nr. II der Anlage 8 zur HZV). Für die Curricularwerte der Masterstudiengänge gelten nach § 59 Abs. 1 Satz 4 HZV die Bandbreiten gemäß Anlage 8 je nach Studiendauer anteilig. Diese Vorgaben hat die Hochschule beachtet, denn sie hat bei den angestellten Berechnungen im Einzelnen Curricularwerte von 5,4 („gekappt“) bei den beteiligten Bachelorstudiengängen und bei den Masterstudiengängen Curricularwerte von 0,3 (Personalmanagement), 0,8 (Steuern und Rechnungslegung) und 1,6 (International Business and Finance) angesetzt (siehe AG 25 und AG 26 obere Tabelle). Die im Einzelnen durchgeführten Berechnungen der Curricularwerte der Studiengänge anhand der tatsächlich angebotenen Lehrveranstaltungen, der Lehrstundenzahl sowie der Gruppengrößen (AG 27 bis 32) liegen jedenfalls nicht unter den Werten, die in die Berechnung Eingang gefunden haben. Dass sie jeweils (geringfügig) über den verwendeten Curricularwerten liegen, ist unschädlich.

Unter Berücksichtigung von „Dienstleistungsimporten“, d. h. der Inanspruchnahme von Lehrveranstaltungsstunden anderer Lehreinheiten, hier: der Lehreinheiten Allgemeinwissenschaften (AG 37), waren die Curricularwerte der beiden Bachelorstudiengänge der Lehreinheit Wirtschaft sowie des Masterstudiengangs Personalmanagement gemäß § 50 Abs. 4 HZV zu reduzieren. Nach der Berechnung der Hochschule (AG 26 obere Tabelle) ergeben sich Curricular(eigen)anteile (CAp) beim Bachelorstudiengang Betriebswirtschaftslehre von 4,65, beim Bachelorstudiengang Internationales Management von 4,75 und beim Masterstudiengang Personalmanagement von 0,2.

Nach Nr. II der Anlage 5 zur HZV erfolgt die Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität (Ap) eines der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs (p) nach der Formel

Ap = (2 · Sb) /CA · zp,

wobei CA für den „gewichteten Curricularanteil“ steht. Dieser stellt die Summe der Produkte aus den Curricularanteilen (CAp) und den Anteilsquoten (zp) jedes Studiengangs (p) der Lehreinheit nach der Formel CA = Σ/p CAp · zp dar.

Hiervon ausgehend ergibt sich folgende Berechnung des gewichteten Curricularanteils CA:

Studiengang

zp

CAp

zp · CAp

Bachelor Betriebswirtschaftslehre

0,445

4,65

2,06925

Bachelor Internationales Management

0,255

4,75

1,21125

Master Personalmanagement

0,120

0,20

0,02400

Master Steuern und Rechnungslegung

0,060

0,80

0,04800

Master International Business and Finance

0,120

1,60

0,19200

Summe = CA 3,54450

Die (rechnerische) jährliche Aufnahmekapazität der Bachelorstudiengangs Betriebswirtschaftslehre Ap beträgt daher

(2 450,825)/3,54450 0,445 = 113,1991 gerundet 113.

2.5 Nach § 53 HZV ist die nach der Anlage 5 zur HZV errechnete Studienanfängerzahl zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote). Die Hochschule hat die Schwundquoten in Höhe von 0,8051 auf der Grundlage der statistischen Daten der letzten fünf Semester errechnet (AG 34) und ist dabei von einer ausreichenden Datengrundlage ausgegangen. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. B. v. 27.8.2015 - 7 CE 15.10086. - juris m. w. N.), dass es gerechtfertigt ist, die zu erwartende Schwundquote aus dem Zahlenmaterial der - insoweit üblichen - fünf Stichprobensemester abzuleiten.

Somit ergibt sich eine jährliche Aufnahmekapazität von 113 /0,8051 = 140,3552, gerundet 140 für den Bachelorstudiengang Betriebswirtschaftslehre. Dem entspricht im Ergebnis auch die in der Satzung der Hochschule festgesetzte Zulassungszahl.

3. Da somit keine durchgreifenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit der festgesetzten Zulassungszahl im Bachelorstudiengang Betriebswirtschaftslehre bestehen und die Kapazität aufgrund der tatsächlichen Zulassungen und Annahmen erschöpft ist, kann der geltend gemachte Anspruch nicht bestehen. Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes eine Halbierung des Auffangstreitwertes geboten erscheint (Nrn. 1.5 und 18.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

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(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. Aug. 2015 - 7 CE 15.10086

bei uns veröffentlicht am 27.08.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 08. Feb. 2016 - Au 3 E 15.10004.

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 24. Nov. 2016 - Au 3 E 16.10003

bei uns veröffentlicht am 24.11.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf EUR 2.500,- festgesetzt. Gründe I. Die Antragstel

Referenzen

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Psychologie (Bachelorstudiengang) im 1. Fachsemester an der Universität Regensburg (UR). Sie macht geltend, die UR habe mit einer Zulassungszahl von 108 Studienplätzen ihre tatsächliche Ausbildungskapazität nicht ausgeschöpft und beantragt, dem Antragsgegner aufzugeben, vier weitere Studienplätze des 1. Fachsemesters nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2014/2015 für den Studiengang Psychologie Bachelor of Science an der UR vorläufig zu vergeben sowie die Antragstellerin in ein etwaiges Losverfahren einzubeziehen.

Das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg hat den Antrag mit Beschluss vom 26. Januar 2015 abgelehnt.

Mit der Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Rechtsschutzziel weiter. Sie lässt vortragen, noch für das Wintersemester 2013/2014 habe der Bayerische Verwaltungsgerichtshof eine Kapazität von 112 Studienplätzen festgestellt, weshalb noch vier Plätze zu besetzen seien. Es fehle an einer Rechtsgrundlage für eine Exportleistung in verschiedene andere Studiengänge an der UR. Die Kapazitätsberechnung sei hinsichtlich einzelner Studienmodule nicht nachvollziehbar und schließlich sei die Schwundquote zu niedrig angesetzt worden.

Der Antragsgegner widersetzt sich der Beschwerde.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Das Beschwerdevorbringen, auf das sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), begründet den geltend gemachten Anordnungsanspruch der Antragstellerin nicht. Das Verwaltungsgericht geht zu Recht davon aus, dass die UR ihre Ausbildungskapazität im Studiengang Psychologie ausgeschöpft hat. Der Senat folgt den Gründen des streitgegenständlichen Beschlusses des Verwaltungsgerichts und nimmt hierauf Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend ist zu bemerken:

Nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 und 3 BayHZG ist die Zulassungszahl die Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber in einem Studiengang und wird auf der Grundlage der jährlichen Aufnahmekapazität festgesetzt. Dementsprechend hat die UR in ihrer „Satzung zur Festsetzung von Zulassungszahlen der im Studienjahr 2014/2015 an der Universität Regensburg als Studienanfänger sowie in höheren Fachsemestern aufzunehmenden Bewerber“ (Zulassungszahlsatzung 2014/2015) vom 3. Juli 2014 für den Studiengang Psychologie (B.Sc.) eine Zulassungszahl von 108 für das 1. Fachsemester festgesetzt. Dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit von der Antragstellerin zitiertem Beschluss vom 7. Juni 2014 (Az. 7 CE 14.10032 - juris) für das Wintersemester 2013/2014 eine höhere Ausbildungskapazität ermittelt hat, hat zum einen für das streitgegenständliche Wintersemester 2014/2015 keine bindende Wirkung und beruhte zum anderen auf einer in der damaligen Kapazitätsberechnung fehlerhaften Berechnung des Dienstleistungsexports. Dieser Fehler ist indes mittlerweile korrigiert worden.

Die Rechtsgrundlage für den Dienstleistungsexport in die von der Antragstellerin genannten, nicht zugeordneten Studiengänge findet sich nicht in der Studienordnung des Faches Psychologie, sondern in den von der UR im Einzelnen vorgelegten Studienordnungen jener Studiengänge, in die exportiert wird. Denn diese -importierenden - Studiengänge haben zu regeln, welche Fächer zu belegen sind.

Das nicht näher substantiierte Vorbringen, die Kapazitätsberechnung sei im Hinblick auf einzelne Module, ebenso wie der Ansatz von sechs Semesterwochenstunden (SWS), nicht nachvollziehbar, begründet den geltend gemachten Anordnungsanspruch ebenfalls nicht. Nicht zu beanstanden ist, wenn die UR ihre Kapazitätsberechnung, wie im vorgelegten Schreiben vom 1. September 2014 erläutert, auf Basis der Prüfungsordnung und des Modulkatalogs erstellt und insoweit auf zwingend anzubietende Module verweist. Bezüglich der von der Antragstellerin genannten sechs SWS ist für den Senat bereits nicht erkennbar, worauf sich dieser Vortrag konkret bezieht.

Schließlich bestehen auch keine Bedenken hinsichtlich der angesetzten Schwundqoute. In deren Berechnung können die - aktuellen - Zahlen des Wintersemesters 2014/2015 noch gar nicht eingeflossen sein, weil das Zahlenmaterial zum entsprechenden Stichtag noch nicht vorlag. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung des Senats (vgl. B. v. 26.5.2015 - 7 CE 15.10002u. a. - juris m. w. N.), dass es deshalb gerechtfertigt ist, die zu erwartende Schwundquote aus dem Zahlenmaterial der - insoweit üblichen - fünf Stichprobensemester abzuleiten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 und Nr. 18.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung (abgedruckt bei Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.