Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 24. Feb. 2015 - AN 2 E 14.10181

bei uns veröffentlicht am24.02.2015

Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerseite beantragt im Wege einer einstweiligen Anordnung sinngemäß

die Verpflichtung des Antragsgegners zur vorläufigen Zulassung zum 1. Fachsemester des Studiengangs Psychologie Vollzeit (BSc) an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg gemäß der Sach- und Rechtslage des Wintersemesters 2014/2015.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass die Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg (FAU) rechtswidrigerweise ihre Kapazität nicht voll ausgeschöpft habe. Zu den Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Antragsbegründung Bezug genommen.

Die FAU beantragt unter Vorlage ihrer Kapazitätsberechnungsunterlagen für den Antragsgegner sinngemäß,

den Antrag abzulehnen.

Sie verweist mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2014 darauf, dass die Kapazität in der Lehreinheit Psychologie voll ausgeschöpft sei, speziell im Studiengang Psychologie Vollzeit (BSc) stelle sich die Auslastung wie folgt dar:

Semester

1

NC

103

Studenten

106

2

0

3

3

100

115

4

0

10

5

97

105

6

0

6

insgesamt:

300

345

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten, insbesondere auf die Datenerhebungsformularsätze mit den Kapazitätsberechnungen der Universität für das Studienjahr 2014/2015 und die nachfolgenden Erläuterungen auf Nachfragen des Gerichts verwiesen.

II.

Der Antrag führt mangels Begründetheit nicht zum Erfolg.

Das Gericht geht nach eingehender Prüfung im Rahmen des Eilverfahrens davon aus, dass an der FAU im Studiengang Psychologie Vollzeit (BSc) im Wintersemester 2014/2015 die Kapazität bezüglich des ersten Fachsemesters rechtmäßig ausgeschöpft worden ist.

Der Ermittlung der Aufnahmekapazität der FAU im Studiengang Psychologie Vollzeit (BSc) sind das Gesetz über die Hochschulzulassung in Bayern (BayHZG) und die Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern (HZV) zugrunde zu legen.

Für die dabei zunächst erforderliche Ermittlung des Lehrangebots (vgl. §§ 45 ff HZV) sind insbesondere die Vorschriften der Lehrverpflichtungsverordnung - LUFV - maßgebend.

Demnach ist für die Überprüfung im vorliegenden Eilverfahren folgendes (unbereinigtes) Lehrangebot in der Lehreinheit Psychologie der FAU für das Studienjahr 2014/2015 anzusetzen: 224,63 SWS (gemäß der Aufstellung der FAU einschließlich Titellehre und Lehrauftragsstunden).

Hiervon abzuziehen ist der Dienstleistungsbedarf für der Lehreinheit Psychologie nicht zugeordnete Studiengänge (Lehramtsstudiengänge, Informatik BSc und MSc, Zell- und Molekular-biologie MSc, Mechatronik BSc und MSc, Maschinenbau BSc und MSc, Wirtschaftsingenieurwesen BSc und MSc, International Production Engineering and Management BSc) mit insgesamt 50,18 SWS. Die FAU hat dazu dezidiert und unwidersprochen ausgeführt, dass im Rahmen der Lehramtsstudiengänge das Fach Psychologie im Rahmen des erziehungswissenschaftlichen Bereichs im Curriculum vorgesehen sei und in den übrigen Studiengängen das Fach Psychologie als Nebenfach oder Wahlpflichtfach studiert werden könne. Auch im Weiteren erweist sich die von der FAU näher dargelegte Ermittlung der Höhe des sogenannten Dienstleistungsexports aus der Lehreinheit Psychologie als fehlerfrei. Nachdem im Rahmen der Ausbauplanung in den letzten Jahren durch Stellenmehrung das Lehrangebot in der Lehreinheit Psychologie erheblich erhöht worden ist, wie die FAU auf Nachfragen substantiiert erläutert hat und sich auch bei zusätzlicher Nachprüfung anhand der Kapazitätsberechnungsunterlagen der Vorjahre bestätigt hat (so betrug 2007/2008 das unbereinigte Lehrangebot in der Lehreinheit Psychologie nur 159,50 SWS), besteht insgesamt kein Anlass zur Beanstandung des gegenüber dem vorhergehenden Studienjahr wieder leicht gesunkenen Dienstleistungsabzugs und seiner Folgen für die Zulassungszahlen 2014/2015 in der Lehreinheit Psychologie (Der Dienstleistungsabzug war im WS 2012/2013 mit 68,87 SWS noch deutlich höher). Es kann dabei noch dahinstehen, ob es überhaupt ein subjektives Recht von Studienbewerbern auf Ausbau oder zumindest Sicherung der erreichten Kapazitäten für bestimmte Studiengänge durch Stellenmehrung gibt.

Das bereinigte Lehrangebot beträgt demgemäß 224,63 SWS abzüglich 50,18 SWS = 174,45 SWS.

Die Jahresaufnahmekapazität im Studiengang Psychologie Vollzeit (BSc) ergibt sich sodann aus der Formel (vgl. Anlage 5 Ziffer II zur HZV): Lehrangebot pro Jahr (bereinigtes Lehrangebot der Lehreinheit Psychologie x 2), dividiert durch die Summe der gewichteten Curriculareigenanteile der der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge und multipliziert mit der Anteilquote des Studiengangs Psychologie Vollzeit (BSc). Ausgangspunkt für die Ermittlung der Summe der gewichteten Curriculareigenanteile sind wiederum die Curricularwerte (vgl. § 59 HZV nebst Anlage 8 zur HZV) der der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge. Diese Curricularwerte werden jeweils auf die am Lehrangebot für den jeweiligen Studiengang beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt (Bildung von Curricularanteilen, vgl. § 59 i. V. m. § 50 Abs. 4 HZV). Maßgebend für die Berechnung der Kapazität ist der jeweilige Curricularanteil eines zugeordneten Studienganges, der auf die eigene Lehreinheit entfällt (Curriculareigenanteil); dieser wird noch anhand der Anteilquote (vgl. § 49 HZV), die für jeden der mehreren einer Lehreinheit zugeordneten Studiengänge festgesetzt wird, gewichtet.

Die dabei hier für die Kapazitätsermittlung im Studiengang Psychologie Vollzeit (BSc) konkret angesetzten Zahlenwerte lassen keine Rechtsverletzung zu Ungunsten der Antragstellerseite erkennen. Die FAU hat den von ihr für die Kapazitätsermittlung festgesetzten Curricularwert (2,1148) für den Studiengang Psychologie Vollzeit (BSc) und die Höhe der Curricularanteile, die davon nach ihrer Aufteilung auf die Lehreinheit Psychologie (1,9133) und die anderen beteiligten Lehreinheiten entfallen, plausibel erläutert. Ebenso stellen sich die von der FAU des Weiteren erläuterten Festsetzungen der Curricularwerte und der Curricularanteile bei den beiden anderen der Lehreinheit Psychologie zugeordneten Studiengängen als beanstandungsfrei dar.

Entgegen einer von Seiten der Studienplatzbewerber geäußerten Auffassung bieten §§ 59, 50 Abs. 4 HZV eine zureichende Rechtsgrundlage für die von der FAU durchgeführte Kapazitätsbestimmung. Die Kammer schließt sich insoweit der überzeugenden Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (grundlegend vom 20.10.2009 Az. 7 CE 09.10565, fortgeführt unter anderem im Beschluss vom 26.7.2011 Az. 7 CE 11.10288 u. a.) an; für die Studiengänge, die nicht in das zentrale Vergabeverfahren einbezogen sind, bedarf es weder strikterer Vorgaben in der Rechtsverordnung (hier: HZV), noch gilt ein Satzungsvorbehalt. Wie dort näher ausgeführt, spricht entgegen der geäußerten Kritik die Regelungssystematik des Hochschulzulassungsrechts dagegen, für Studiengänge im örtlichen Auswahlverfahren eine unmittelbare Festlegung durch Rechtsverordnung zu verlangen oder den Begriff „festsetzen“ in § 59 HZV als Erfordernis zu einer Normierung zumindest durch Hochschulsatzung zu verstehen. Der Umstand, dass Curricularwerte keine Handlungs- oder Unterlassungsgebote für Bürger mit sich bringen, sondern im Bereich staatlicher Leistungen ihre Bedeutung lediglich als ein (mittelbarer) Faktor bei der komplexen Berechnung der Kapazität von Studiengängen besitzen, von denen es wiederum eine große, stetig wachsende Vielzahl gibt, lassen auch unter Wesentlichkeitsgesichtspunkten ein Normierungserfordernis über das Maß dessen hinaus, was in der Hochschulzulassungsverordnung bereits vorhanden ist, verneinen.

In diesem Zusammenhang ist auch noch darauf hinzuweisen, dass der von der FAU festgesetzte Curricularwert für Psychologie Vollzeit (BSc) kapazitätserhöhend (und deshalb im vorliegenden Zusammenhang unschädlich) die in der Anlage 8 zur Hochschulzulassungsverordnung vorgegebene Bandbreite sogar unterschreitet.

Auch die Herabsetzung der Anteilquote für den Studiengang Psychologie Vollzeit (BSc) im Vergleich zum Vorjahr, die einhergeht mit der Etablierung des neuen Studienganges Psychologie Teilzeit (BSc) und mit einer Erhöhung der Anteilquote für den Studiengang Psychologie Master von 0,3192 auf 0,3702, ist angesichts des weiten Ermessens für die Wissenschaftsverwaltung in diesem Bereich nicht zu beanstanden. Diese Änderungen erweisen sich in dem hier vorliegenden Umfang (Verhältnis der Anteilquoten von 55,87% zu 37,09% zu 7,04% angesichts der - sowohl an der FAU als auch bundesweit - zunehmenden Zahl von Studenten mit erfolgreich abgeschlossenem Bachelorstudiengang und des deshalb wachsenden Bedarfs an Master-Studienplätzen sowie angesichts der Nachfrage nach familien- und berufstätigkeitsadäquaten Ausbildungsmöglichkeiten in Teilzeit als sachangemessen. Die von der FAU mitgeteilten tatsächlichen Einschreibungen in den beiden anderen Studiengängen haben die dortigen Zulassungszahlen (95 bzw. 12) auch jeweils übertroffen (99 bzw. 17).

Mithin ergibt sich für die Entscheidung im vorliegenden Eilverfahren folgende Berechnung nach der oben angeführten Formel: 174,45 (SWS bereinigtes Lehrangebot) x 2 = 348,90; 348,90 : 1,8864 (Summe der gewichteten Curriculareigenanteile) = 184,95; 184,95 x 0,5362 (Anteilquote) = 99,17 Anfängerstudienplätze.

Gemäß § 53 HZV ist die Studienanfängerzahl allerdings zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge der Studenten in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge. Die FAU hat die Schwundberechnung anhand des sogenannten Hamburger Verfahrens durchgeführt, was nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vom 20.4.2005 Az. 7 CE 05.10019; vom 11.7.2003 Az. 7 CE 03.10094; vom 12.6.2002 Az. 7 CE 02.10090) grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Bei der Ermittlung der Zahl der Studierenden sind als Schwund systemgerecht auch nur dauerhafte Abgänge zu berücksichtigen, die zum Freiwerden von Studienplätzen führen (vgl. BayVGH vom 11.3.2010 Az. 7 CE 10.10075). Eine „Korrektur“ der so ermittelten Bestandszahlen kommt lediglich dann in Betracht, wenn außergewöhnliche Einflussfaktoren in atypischer Weise die Entwicklung der Studentenzahlen beeinflusst haben sollten (vgl. z. B. BayVGH vom 2.5.2012 Az. 7 CE 12.10010), wofür sich hier Anhaltspunkte nicht ergeben haben. Der hier angesetzte Schwundausgleichsfaktor von 0,9607 ist vor diesem Hintergrund fehlerfrei ermittelt worden.

Daraus errechnen sich im Eilverfahren für das Studienjahr 2014/2015 (99,17 : 0,9607 =) 103,22, gerundet 103 Anfängerstudienplätze im Studiengang Psychologie Vollzeit (BSc), die aufgrund des Starts des Studiengangs nur zum Wintersemester sämtlich dem Wintersemester 2014/2015 zuzuweisen sind.

Gemäß dem unbestritten gebliebenen Schreiben der FAU vom 11. Dezember 2014 übertrifft die aktualisierte Belegung im Studiengang Psychologie Vollzeit (BSc) im Wintersemester 2014/2015 im ersten Fachsemester mit 105 eingeschriebenen Studenten aber die ermittelte Zahl von 103 Studienplätzen, so dass die Ausbildungskapazität ausgeschöpft ist. Die Überbuchung (vgl. § 7 Abs. 3 Satz 6, § 10 Abs. 1 Satz 4 i. V. m. § 25 HZV) ist dabei relativ geringfügig und gemäß Art. 3 Abs. 1 GG sind zudem generell Überbuchungen, die aufgrund von Zulassungen strikt anhand der vorgegebenen materiellen Zulassungskriterien der einschlägigen Zulassungsnormen entstanden sind, nicht zugunsten von „außerkapazitären“ Studienplatzbewerbern zu beanstanden. Bedenken hinsichtlich der Rechtskonformität der hier vorgenommenen Zulassungen sind von Antragstellerseite auch nicht geltend gemacht worden.

Der Antrag ist somit abzulehnen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 1, § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 53 Abs. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1, Abs. 2 GKG (Hälfte des Auffangstreitwerts).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 161


(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden. (2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 1

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Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 24. Nov. 2016 - Au 3 E 16.10003

bei uns veröffentlicht am 24.11.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf EUR 2.500,- festgesetzt. Gründe I. Die Antragstel

Referenzen

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.