Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller wenden sich gegen die Anordnung des Sofortvollzugs einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für eine Windkraftanlage.

Das Landratsamt ... erteilte der Beigeladenen auf ihren Antrag vom 13. August 2012 - eingegangen beim Landratsamt am 21. August 2012 - mit Bescheid vom 21. Januar 2014 die Genehmigung zur Errichtung und den Betrieb einer Windkraftanlage des Typs Nordex N 117/2400 mit einer Nennleistung von 2.400 kW, einer Nabenhöhe von 141 m und einem Rotordurchmesser von 117 m auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... Gemäß Ziffer III 1.1.1 blieben weitere Auflagen und Bedingungen ausdrücklich vorbehalten. Mit Bescheid vom 15. April 2014 wurde der Bescheid vom 21. Januar 2014 ergänzt durch Nebenbestimmungen unter Ziffer II des Bescheidstenors.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Bescheide Bezug genommen.

Die Antragsteller sind Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. ... Gemarkung ..., eines auch mit einem Wohnhaus bebauten landwirtschaftlichen Anwesens. Das Grundstück liegt südöstlich des geplanten Errichtungsortes der Windkraftanlagen; nach Angaben der Antragsteller in 865 m Entfernung. Gemäß Ziffer II.2 des Tenors des Bescheides vom 15. April 2014 darf der Beurteilungspegel nach der TA Lärm der von der Windkraftanlage ausgehenden Geräusche am Immissionsort 3 - dem Grundstück der Antragsteller - ohne den Geräuschbeitrag anderer Anlagen und Betriebe tagsüber und nachts einen reduzierten Immissionsrichtwert von 34 dB(A) nicht überschreiten. Diese Regelung ist mit - H - gekennzeichnet. Ausweislich der Vorbemerkung zu Ziffer II des Tenors handelt es sich dabei um einen Hinweis.

Der Bescheid vom 15. April 2014 wurde den Antragstellern am 23. April 2014 zugestellt.

Die Antragsteller ließen am 22. Mai 2014 gegen den Bescheid vom 21. Januar 2014 und den hierzu ergangenen Ergänzungsbescheid vom 15. April 2014 Klage erheben mit dem Antrag, die Bescheide aufzuheben. Über diese Klage ist noch nicht entschieden.

Auf Antrag der Beigeladenen, die am 19. Mai 2014 mit den Bauarbeiten begonnen hatte, ordnete das Landratsamt ... mit Bescheid vom 4. Juni 2014 die sofortige Vollziehung der Ziffer I des Bescheides vom 21. Januar 2014 (Ziffer 1.) und in Ziffer 2. die sofortige Vollziehung der Ziffer I und II des Bescheides vom 15. April 2014 an. Wegen der Begründung wird auf den Bescheid Bezug genommen.

Am 23. Juni 2014 ließen die Antragsteller beantragen,

die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 21. Januar 2014/15. April 2014 wiederherzustellen.

Zur Begründung wurde ausgeführt: Das Landratsamt habe ein überwiegendes öffentliches Interesse im Sinne des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO mit dem Argument bejaht, die Beigeladene wolle ein Vorhaben zur Erzeugung erneuerbarer Energien verwirklichen. Diese diene dem von der Politik verfolgten Ziel der Energiewende. Mit dieser Argumentation vermöge ein öffentliches Interesse nicht begründet zu werden. Selbst wenn unterstellt würde, dass die angegriffene Genehmigung nach summarischer Prüfung rechtmäßig sei, wäre damit ein überwiegendes öffentliches Interesse an einer sofortigen Vollziehung noch nicht dargetan. Vielmehr müsse ein besonderes Vollzugsinteresse bestehen und dargelegt sein. Erforderlich sei dabei, dass das öffentliche Interesse mit einer auf den konkreten Fall abgestellten Begründung versehen werde. Stets müsse die Besonderheit des Einzelfalles berücksichtigt werden. In der Begründung des Landratsamtes werde lediglich das öffentliche Interesse mit allgemeinen Hinweisen auf die Energiewende und den Wünschen der Bundes- und Landesregierung nach einem Ausbau der Stromerzeugung aus Windenergie hingewiesen. Auch wenn dazu sogar die Staatszielbestimmung des Art. 20 a GG bemüht werde, ersetze dies keine konkrete, einzelfallbezogene Begründung. Der Verantwortung für künftige Generationen könne man auch dadurch nachkommen, indem man ihnen keine durchgehend mit Windrädern verspargelte Landschaft hinterlasse. Die nichtssagende substanzlose Begründung des öffentlichen Interesses wirke im vorliegenden Fall sogar peinlich, weil das Landratsamt dort, wo es konkret um die tatsächlichen öffentlichen Interessen zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen gehe, diese bewusst und absichtlich ignoriere. So seien die Genehmigungsbescheide bereits zum Zeitpunkt ihres Erlasses rechtswidrig gewesen, weil entscheidende Prüfungen, insbesondere hinsichtlich entgegenstehender öffentlicher Belange des Artenschutzes, entweder gar nicht oder nur unzureichend eingeholt, geprüft und gewertet worden seien. Die dem Genehmigungsbescheid zugrunde liegende spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) des Ingenieurbüros ... komme hinsichtlich des signifikanten Tötungsrisikos mit Populationsgefährdung der Arten Rotmilan, Schwarzmilan und Rohrweihe zu Ergebnissen, die mit den erhobenen Fakten nicht in Einklang zu bringen seien. Die Tabellen im Anhang an den Fachbeitrag zur saP vom 21. November 2012 belegten gerade das Gegenteil der Bewertung des Büros. Auch der Landesbund für Vogelschutz habe in seiner Stellungnahme den Standort als nicht genehmigungsfähig bezeichnet. Die zwischenzeitlich durchgeführten Beobachtungen hätten im Übrigen bestätigt, dass im Bereich der Windenergieanlage mindestens zwei Milanhorste festgestellt worden seien. Im Zuge des vorliegenden Verfahrens gehe es um die Frage des öffentlichen Interesses an der Anordnung des Sofortvollzugs. Selbst wenn dieses so allgemein begründbar sei, wie das das Landratsamt versuche, könne es in keinem Fall im öffentlichen Interesse liegen, die Energiewende unter Verletzung der einschlägigen natur- und artenschutzrechtlichen Bestimmungen durchzusetzen. Entgegen der Ansicht des Landratsamtes sei die Anordnung des Sofortvollzugs auch nicht im „überwiegenden Interesse“ der Beigeladenen gerechtfertigt. Abgesehen davon, dass die vom Antragsgegner dargestellten Novellierungen des EEG, die zu einer Absenkung der Vergütungssätze für Windkraftanlagenbetreiber führten, für die Erkenntnis des Gesetzgebers sprächen, dass die bisherige Praxis sich nicht bewährt habe und es deshalb gerade auch nicht im öffentlichen Interesse liegen könne, wenn ein Betreiber wie hier im Zusammenwirken mit der Genehmigungsbehörde am vorletzten Tag vor dem Genehmigungsstichtag eine Pauschalgenehmigung erhalte, um noch Subventionen einstreichen zu können, lasse sich auch kein schützenswertes privates Interesse erkennen. Es sei ausschließlich das wirtschaftliche Risiko der Beigeladenen, wenn sie sich - bevor sie eine bestandskräftige Genehmigung in Händen halte - vertraglich mit Lieferverträgen binde und Fremdkapital aufnehme. Bei immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen habe der Gesetzgeber bewusst nicht kraft Gesetzes die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen beseitigt.

Nach der gebotenen summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes sei die Klage begründet, weil die Antragsteller durch die Genehmigung auch in eigenen Rechten verletzt würden. Die Antragsteller seien durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt. Im angefochtenen Genehmigungsbescheid vom 15. April 2014 sei unter Ziffer II festgelegt, dass der Beurteilungspegel der vom Betrieb der Windkraftanlage ausgehenden Geräusche am Immissionsort 3 (Anwesen der Antragsteller) den Kontrollwert von 34 dB(A) nicht überschreiten dürfe. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass diese Werte beim Betrieb der Anlage eingehalten würden. Insbesondere sei nicht berücksichtigt, dass bereits eine Vorbelastung durch die auf dem Hof der Antragsteller bestehende Klein-Biogasanlage (60 kW) gegeben sei.

Entsprechendes gelte für den von der Anlage ausgehenden Schattenwurf. Für das Anwesen der Antragsteller seien hierzu im Bescheid überhaupt keine Auflagen vorgesehen. Es sei nicht sichergestellt, dass - gerade in den Wintermonaten - eine Belästigung durch den Schattenwurf eintrete und die maximal mögliche Beschattungsdauer gemäß der sog. konservativen Faustformel aus den Schattenwurfhinweisen des Länderausschusses für Immissionsschutz aus dem Jahre 2002 überschritten würde.

Für die Windkraftanlage sei auch eine Nachtbefeuerung vorgesehen. Auch diese führe zu einer erheblichen Belästigung auf dem Anwesen der Antragsteller durch permanente Blinklichteffekte, was zu körperlichen Reizzuständen und Schlaflosigkeit führen könne.

Völlig außer Acht gelassen worden seien auch die Folgen des sog. Infraschalls, der von entsprechenden Windkraftanlagen ausgehe. Nach neueren Untersuchungen seien dessen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit nicht vernachlässigbar.

Darüber hinaus sei auch das Rücksichtnahmegebot durch das Erscheinungsbild der Anlage sowie die Eigenart der Rotorbewegung verletzt. Bei einer Baumasse des Turms in der vorgesehenen Form und bei der Höhe der wahrzunehmenden Drehbewegung des Rotors müsse von einer bedrängenden Wirkung ausgegangen werden. Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Anhaltspunkten sei dann, wenn der Abstand zwischen einem Wohnhaus und einer Windkraftanlage mindestens das Dreifache der Gesamthöhe der geplanten Anlage betrage, zumeist zwar eine optisch bedrängende Wirkung zu verneinen. Allerdings komme es auf den konkreten Einzelfall an. Im vorliegenden Fall sei von einer bedrängenden Wirkung und der Verletzung des Rücksichtnahmegebots auszugehen. Dass die bisherigen Annahmen insoweit nachbesserungsbedürftig seien, zeige nicht zuletzt die Initiative der Bayerischen Staatsregierung zur Erhöhung der gesetzlichen Mindestabstände zwischen Windkraftanlagen und Wohnbebauung.

Schließlich könnten sich die Antragsteller aber auch auf das artenschutzrechtliche Tötungsverbot hinsichtlich der geschützten Milan-Nistplätze berufen, welche das Landratsamt ignoriert habe. Zumindest der Horst 2 auf dem Grundstück Fl.Nr. ... liege auf einer im Eigentum der Antragsteller stehenden Fläche. Die Antragsteller seien insoweit selbst verpflichtet, den Schutz dieser Standorte sicherzustellen, ihr Eigentum unterliege insoweit einer artenschutzrechtlichen Inhaltsbestimmung (vgl. §§ 65 ff. BNatSchG). Mit der Genehmigung, die diese Tatsache ignoriere, seien sie daher unmittelbar in eigenen Rechten (Eigentum) verletzt, wenn unter Missachtung der ihr Eigentum bindenden artenschutzrechtlichen Belange diese ignoriert würden und dadurch ein unzulässiger Eingriff in ihr Eigentum erfolge.

Für den Antragsgegner ist beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Der zulässige Antrag sei unbegründet.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 1. Juli 2014 Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 24. Juni 2014 wurde die Inhaberin der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zum Verfahren beigeladen.

Für sie wurde mit Schriftsatz vom 2. Juli 2014 beantragt:

Der Antrag wird abgewiesen.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag nach § 80 a Abs. 3, § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Bescheide des Antragsgegners vom 21. Januar 2014 und 15. April 2014 ist zulässig, aber unbegründet.

Die Anordnung des Sofortvollzugs erging in formell rechtmäßiger Weise. Der Antragsgegner hat dem Begründungserfordernis nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ausreichend Rechnung getragen. An den Inhalt der Begründung sind keine zu hohen Anforderungen zu stellen, auch wenn es unzureichend wäre, die sofortige Vollziehbarkeit allein mit dem Vorliegen eines öffentlichen Interesses zu begründen. Es müssen vielmehr die besonderen, auf den konkreten Fall bezogenen Gründe angegeben werden (Schmidt in Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 13. Aufl. 2010, § 80 Rn. 42). Diesen Anforderungen wird die im Bescheid vom 4. Juni 2014 verfügte Anordnung des Sofortvollzugs der streitgegenständlichen Bescheide gerecht. Die insoweit gegebene Begründung einmal im Hinblick auf das öffentliche Interesse an einer Erhöhung des Anteils der erneuerbaren Energien an der Stromversorgung, als auch das besondere Interesse der Beigeladenen wegen einer möglichen Mindervergütung bei einer Inbetriebnahme der Anlage nach dem 31. Dezember 2014 sowie erhöhter Fremdkapitalkosten bei Verzögerung des Baufortschritts sind ausreichend, um zu belegen, was die Behörde dazu bewogen hat, den Suspensiveffekt auszuschließen. Dabei konnte nach Auffassung des Gerichts auch berücksichtigt werden, dass die Beigeladene zur Finanzierung des Vorhabens Fremdkapital in erheblichem Umfang aufgenommen hat. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass der Antragsgegner im Rahmen der Abwägung der Interessen der Antragsteller und der Beigeladenen auch die Erfolgsaussichten der eingelegten Klage einbezogen hat, da hier die Anordnung des Sofortvollzugs nach Klageerhebung erfolgte und daher die geltend gemachten Einwände geprüft werden konnten (vgl. Schmidt a. a. O., § 80 Rn. 38).

Der Funktion des Begründungserfordernisses, der Behörde die besondere Ausnahmesituation bewusst zu machen und den Betroffenen in die Lage zu versetzen, durch Kenntnis der Gründe die Erfolgsaussichten seines Rechtsmittels abzuschätzen und seine Rechte wirksam wahrzunehmen (Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 19. Aufl. 2013, § 80 Rn. 84), wurde durch die im angefochtenen Bescheid enthaltene Begründung Genüge getan.

Ob diese Begründung in inhaltlicher Sicht zu überzeugen vermag, ist keine Frage der formellen Begründungspflicht, sondern des Vollzugsinteresses.

Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung der Klage in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, besonders angeordnet wird. Nach § 80 a Abs. 3 VwGO i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache aber die aufschiebende Wirkung aufgrund einer eigenen Ermessensentscheidung wiederherstellen. Dabei bestimmt sich die Frage, wer bei Drittanfechtungsklagen das Risiko der Herbeiführung vollendeter Tatsachen tragen muss, nach dem materiellen Recht, also nach den Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs und damit nach der Verletzung subjektiver Rechte (BayVGH, B.v. 13.5.2014 - 22 CS 14.851 - juris Rn. 11).

Die Klage der Antragsteller gegen die Genehmigungsbescheide hat voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

Dabei ist für den Erfolg der Anfechtungsklage entscheidend, dass es nicht ausreicht, dass die Bescheide objektiv rechtswidrig sind, sondern dass die Antragsteller darüber hinaus in nachbarschützenden Rechten verletzt sind (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die mit Bescheiden vom 21. Januar 2014 und 15. April 2014 erteilten Genehmigungen verstoßen voraussichtlich nicht gegen drittschützende Vorschriften.

Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung ist § 6 Abs. 1 BImSchG. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigungspflicht für die von der Beigeladenen beantragten Anlage ergibt sich aus § 4 Abs. 1 Satz 1 und 3 BImSchG i. V. m. § 1, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 1.6 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV (Anlagen zur Nutzung von Windenergie mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m und weniger als 20 Windkraftanlagen (Nr. 1.6.2 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV). Nach § 6 Abs. 1 BImSchG ist die Genehmigung zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer aufgrund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG) und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG).

Nach der drittschützenden Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt, schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können.

Die Antragsteller werden voraussichtlich durch die Windkraftanlage keinen unzumutbaren Lärmbelästigungen ausgesetzt.

Das Anwesen der Antragsteller liegt ebenso wie der geplante Errichtungsort der Anlage im Außenbereich. Damit kommt dem Grundstück der Antragsteller grundsätzlich entsprechend den Werten für ein Dorf- bzw. Mischgebiet ein Immissionsrichtwert von 45 dB(A) nachts zu (vgl. Ziffer 6.1 c) TA Lärm). Gemäß Nr. 3.2.1 der TA Lärm ist der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche regelmäßig sichergestellt, wenn die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 der TA-Lärm nicht überschreitet. In Ziffer II.2.8. wurde als Hinweis geregelt, dass der Beurteilungspegel nach TA Lärm der von der Windkraftanlage ausgehenden Geräusche am Immissionsort 3 - dem Grundstück der Antragsteller - ohne den Geräuschbeitrag anderer Anlagen und Betriebe tagsüber und nachts den reduzierten Immissionsrichtwert von 34 dB(A) nicht überschreiten darf. Aus der Zusammenschau der Bezeichnung in Ziffer II.2.8. und den Ausführungen unter Ziffer 3.8. in den Gründen des Bescheids vom 15. April 2014 zum Lärmschutz bezüglich des Immissionsortes 3 (Grundstück der Antragsteller) ist bereits fraglich, ob dieser Hinweis eine Regelung zugunsten der Antragsteller darstellt. Auf Seite 22 der Gründe wird ausgeführt, dass die zu erwartenden Immissionsrichtwertanteile an den Immissionsorten 1 bis 3 nachrichtlich in den Bescheid aufgenommen würden, da sie - bei Berücksichtigung des Sicherheitszuschlages - im Einwirkungsbereich der Anlage lägen. Allerdings geht auch der Antragsgegner im Bescheid zur Anordnung des Sofortvollzuges davon aus, dass „gemäß der Auflage Ziffer II.2.8. i. V. m. Nr. 2.9 des Ergänzungsbescheides vom 15. April 2014 (s. S. 5 2. Absatz des Bescheides) am Immissionsort 3 der gesetzlich zulässige Immissionsrichtwert deutlich unterschritten werde.

Selbst wenn man aber zugunsten der Antragsteller eine drittschützende Auflage annimmt, kann ein Beurteilungspegel von 34 dB(A) am Anwesen der Antragsteller voraussichtlich eingehalten werden. Nach der von der Beigeladenen für die Windkraftanlage vorgelegten Schallimmissionsberechnung (Register 3 der Antragsunterlagen) vom 13. August 2012 ergibt sich für das Anwesen der Antragsteller ein Beurteilungspegel von 34,2 dB(A), somit abgerundet 34 dB(A). Diese mathematische Abrundung ist zulässig und geboten, da die maßgeblichen Immissionsrichtwerte der TA Lärm ebenfalls in ganzen Werten angegeben werden. Die Berechnung erfolgte auf der Grundlage, dass der geplante und hier genehmigte Windanlagentyp einen maximalen Schallleistungspegel von 105,0 dB(A) aufweist. Die Schallimmissionsberechnung der Beigeladenen wurde vom technischen Umweltschutz des Landratsamtes überprüft und für plausibel gehalten (Bl. 321 der Verfahrensakten). Zu Sicherstellung des Schallleistungspegels wurde in Ziffer II.2.4. des Bescheides vom 15. April 2014 die Auflage aufgenommen, dass der von der Windkraftanlage unter Nennlast maximal abgestrahlte Schallleistungspegel 105 dB(A) nicht überschreiten darf. Damit korrespondiert der unter Ziffer II.2.9. formulierte Hinweis, dass die Einhaltung der Immissionsrichtwerte unter Ziffer II.2.8. sichergestellt sei, sofern der in der Auflage II.2.4. festgelegte Schallleistungspegel nicht überschritten wird. Gemäß Ziffer II.2.5. des Tenors des Bescheides vom 15. April 2014 ist dem Landratsamt unaufgefordert nach dessen Erscheinen der zusammenfassende Bericht nach der Technischen Richtlinie für Windenergieanlagen der Fördergesellschaft für Windenergie vorzulegen, der den mittleren Schallleistungspegel mit Serienstreuung des Anlagentyps angibt. Außerdem behält sich das Landratsamt bis zum Vorliegen dieses Berichtes vor, die Einhaltung des unter Auflage Ziffer II.2.4. geforderten Schallleistungspegels durch die Messung einer anerkannten Messstelle nachweisen zu lassen. Damit ist sichergestellt, dass der vorgeschriebene Schallleistungspegel tatsächlich eingehalten werden muss. Gegen einen nicht genehmigungskonformen Betrieb bestünde ein Anspruch der Antragsteller auf aufsichtliches Einschreiten.

Bei dieser Ausgangslage ist auch eine mögliche Vorbelastung durch die Biogasanlage auf dem Hof der Antragsteller ohne Belang. Der von der Windkraftanlage verursachte Immissionsbeitrag ist nach Ziffer 3.2.1 Abs. 3 TA Lärm als nicht relevant anzusehen, wenn die von ihr ausgehende Zusatzbelastung die Immissionsrichtwerte nach Nummer 6 am maßgeblichen Immissionsort um mindestens 6 dB(A) unterschreitet. Da der hier maßgebliche Immissionsrichtwert im Außenbereich entsprechend dem Wert nach 6.1 c) TA Lärm für Dorf- und Mischgebiete 45 dB(A) beträgt und die von der Windkraftanlage ausgehende Zusatzbelastung 34 dB(A), ist diese irrelevant.

Im Hinblick darauf und auf die prognostizierten Beurteilungspegel wäre es aus Sicht des Gerichtes für den Schutz der Antragsteller auch ausreichend, den maßgeblichen Immissionsrichtwert am Anwesen der Antragsteller auf 39 dB(A) festzusetzen.

Im Übrigen ist bereits fraglich, ob die Antragsteller bei einem einzuhaltenden Schallleistungspegel von 105 dB(A) überhaupt Nachbarn i. S. d. Bundesimmissionsschutzgesetzes sind. Nach Nummer 2.2. TA-Lärm liegen im Einwirkungsbereich einer Anlage die Flächen, in denen die von der Anlage ausgehenden Geräusche einen Beurteilungspegel verursachen, der weniger als 10 dB(A) unter dem für diese Fläche maßgebenden Immissionsrichtwert liegt. Bei dem hier prognostizierten Beurteilungspegel von 34 dB(A) liegt dieser mehr als 10 dB(A) unter dem maßgebenden Immissionsrichtwert im Außenbereich zugunsten der Antragsteller von 45 dB(A) zur Nachtzeit.

Auch der von den Antragstellern geltend gemachte Schattenwurf führt wohl nicht zu schädlichen Umwelteinwirkungen auf ihr Wohnhaus. Sowohl nach der Schattenwurfberechnung der Beigeladenen vom 13. August 2012 (Register 4 der Antragsunterlagen - die Bestandteil des Genehmigungsbescheides sind -) als auch nach der Begutachtung des Bayerischen Landesamtes für Umwelt auf der Grundlage der WEA-Schattenwurf-Hinweise des Länderausschusses für Immissionsschutz wird die danach zulässige tägliche Immissionsdauer von bis zu 30 Minuten und eine jährliche Immissionsdauer von bis zu 30 Stunden am Immissionsort der Antragsteller nicht erreicht. Die Schattenberechnung der Beigeladenen ermittelt für den Immissionsort ... 11 Süd 7,5 Stunden im Jahr bzw. 20 Minuten am Tag, das Gutachten des Bayerischen Landesamtes für Umwelt vom 15. Januar 2014 2,2 Stunden im Jahr und 11 Minuten täglich. Für den Immissionsort ... 11 Ost errechnet das Gutachten der Beigeladenen 6 Stunden im Jahr sowie 18 Minuten täglich und das Gutachten des Landesamtes 0,4 Stunden im Jahr bzw. 3 Minuten täglich (9 Tage Ende Dezember). Das Gutachten des Landesamts für Umwelt kommt damit sogar zu deutlichen geringeren Werten als das von der Beigeladenen vorgelegte Gutachten. Wenn aber keine unzulässigen Belastungswerte erreicht werden, liegt eine subjektive Rechtsverletzung der Antragsteller nicht vor, ohne dass es entscheidend darauf ankommt, ob zum derzeitigen Zeitpunkt eine dementsprechende Auflage, die die Beschattungsdauer auf die genannten zulässigen Werte begrenzt, zugunsten der Antragsteller im Bescheid getroffen wurde.

Auch die von den Antragstellern weiter geltend gemachte Problematik des Infraschalls führt nicht zu Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Genehmigungsbescheides.

Das Bayerische Landesamt für Umwelt kommt in einer Untersuchung „Windkraftanlagen „Beeinträchtigt Infraschall die Gesundheit?“ (März 2012) zu dem Ergebnis, dass nach heutigem Stand der Wissenschaft Windkraftanlagen beim Menschen keine schädlichen Infraschallwirkungen hervorrufen, weil die von ihnen erzeugten Infraschallpegel in der Umgebung unterhalb der Hör- und Wahrnehmungsgrenzen liegen. Gesundheitliche Wirkungen von Infraschall (< 21 Hz) seien erst in solchen Fällen nachgewiesen, in denen die Hör- und Wahrnehmbarkeitsschwelle überschritten worden sei. Nachgewiesene Wirkungen von Infraschall unterhalb dieser Schwellen lägen nicht vor. Auch der Windkrafterlass Bayern vom 20. Dezember 2011 geht unter Ziffer 8.2.8 davon aus, dass bei den üblichen Abständen von Windkraftanlagen zur Wohnbebauung (> 500 m) die Schwelle zur schädlichen Umwelteinwirkung durch Infraschall nicht erreicht werde. Bereits bei einem Abstand von 250 m von einer Windkraftanlage seien im Allgemeinen keine erheblichen Belästigungen durch Infraschall mehr zu erwarten. Damit kann davon ausgegangen werden, dass bei dem hier gegebenen Abstand der Windkraftanlage zum Grundstück der Antragsteller von mehr als 800 m keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Infraschall gegeben sind. Die Antragsteller verweisen hier ohne jegliche Präzisierung auf „neuere Untersuchungen“. Dieser Vortrag ist unsubstantiiert und kann den oben geschilderten Erkenntnisstand nicht widerlegen.

Die erteilte Genehmigung verletzt die Antragsteller auch nicht im immissionsschutzrechtlichen Verfahren zu prüfenden bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebot (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG i. V. m. § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Gemäß § 13 BImSchG schließt die immissionsschutzrechtlichen Genehmigung die erforderliche Baugenehmigung ein (Ziffer II des Tenors des Bescheides vom 21. Januar 2014).

In der Rechtsprechung ist geklärt, dass eine Windkraftanlage aufgrund ihrer Höhe sowie der ständigen Drehbewegung ihres Rotors eine optisch bedrängende Wirkung entfalten und damit gegen das in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB verankerte Gebot der Rücksichtnahme verstoßen kann; dabei kommt es für die Frage der optisch bedrängenden Wirkung entscheidend nicht auf die Baumasse des Turms der Anlage, sondern die in der Höhe wahrzunehmende Drehbewegung des Rotors an (vgl. BayVGH, U.v. 29.5.2009 - 22 B 08.1785 - BayVBl 2010, 114 f.). Dabei wird nach der auch vom Antragstellerbevollmächtigten angeführten Rechtsprechung bei einem Abstand zwischen Wohnhaus und Windkraftanlage von mindestens dem Dreifachen der Gesamthöhe (Nabenhöhe + halber Rotordurchmesser) der geplanten Anlage die Einzelfallprüfung überwiegend zu dem Ergebnis kommen, dass von der Anlage keine optisch bedrängende Wirkung zulasten der Wohnnutzung ausgeht (BayVGH, U.v. 29.5.2009 a. a. O.; B.v. 6.10.2011 - 22 ZB 11.1585 - juris Rn. 12 f.). Die streitgegenständliche Windkraftanlage hat eine Höhe von 199 m (Nabenhöhe 140,6 m sowie halber Rotordurchmesser = 58,4 m). Damit kann bei einem Abstand der Anlage von 865 m zum Anwesen der Antragsteller wohl nicht mehr von einer bedrängenden Wirkung ausgegangen werden, auch wenn die Anlage auf 590 m üNN liegt, das Grundstück der Antragsteller aber auf 580 m üNN. Dieser geringe Geländeanstieg kann bei der angegebenen Entfernung wohl nicht zu einer bedrängenden Wirkung führen. Warum dies hier der Fall sein sollte, wird auch vom Bevollmächtigten der Antragsteller nicht begründet.

Die Antragsteller können sich voraussichtlich auch nicht mit Erfolg auf eine Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme wegen der blinkenden Nachtbefeuerung der Windkraftanlage berufen, die aus flugsicherheitstechnischen Gründen erforderlich ist. Angesichts einer Entfernung von mehr als 800 m erscheinen die Befürchtungen, dass körperliche Reizzustände und Schlaflosigkeit eintreten können, nicht nachvollziehbar (vgl. BayVGH, B.v. 3.2.2009 - 22 CS 08.3194 - BayVBl 2010, 112 ff.).

Die Antragsteller können sich auch nicht mit Erfolg auf das artenschutzrechtliche Tötungsverbot (§ 44 BNatSchG) berufen.

Selbst wenn der Vortrag der Antragsteller zuträfe und sich ein Milanhorst auf ihrem Grundstück befinden würde, wäre dies nicht relevant. Bei den artenschutzrechtlichen Tötungsverboten handelt es sich nicht um drittschützende Vorschriften. Auch aus der Duldungspflicht des § 65 BNatSchG, wonach Eigentümer von Grundstücken Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege aufgrund von Vorschriften dieses Gesetzes zu dulden haben, soweit dadurch die Nutzung des Grundstücks nicht unzumutbar beeinträchtigt wird, ergibt sich kein Drittschutz. Sie erlegen vielmehr betroffenen Eigentümern Verpflichtungen auf und führen möglicherweise zu Beschränkungen des Eigentums, für die Entschädigung zu leisten ist (§ 68 BNatSchG), begründen aber ihrerseits keine eigentumsrechtlich geschützte Position gegenüber einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Ein möglicherweise gegebener objektiver Verstoß gegen das Tötungsverbot hat keine Verletzung der Antragsteller in nachbarschützenden Rechten zur Folge.

Da somit eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften voraussichtlich nicht gegeben ist, besteht kein überwiegendes Interesse der Antragsteller an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage. Es überwiegt vielmehr das öffentliche Interesse und das Interesse der Beigeladenen an einer baldigen Ausnutzung der Genehmigung (BayVGH, B.v. 8.11.2013 - 22 CS 13.1984 - juris Rn. 13).

Somit konnte der Antrag keinen Erfolg haben und war mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 159 Satz. 2 VwGO abzuweisen. Dabei entsprach es der Billigkeit, den Antragstellern auch die außergerichtlichen Aufwendungen der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese sich durch die Antragstellung am Prozesskostenrisiko beteiligt hat (§ 162 Abs. 3 i. V. m. § 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziffern 19.2, 2.2.2 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ - Beilage 2013, 57). Gemäß Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges war der Streitwert von 15.000,00 EUR auf die Hälfte festzusetzen.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 09. Juli 2014 - 4 S 14.945

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(1) Es ist verboten, 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,2. wild lebende Tiere der

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 6 Genehmigungsvoraussetzungen


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Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 4 Genehmigung


(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gef

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 13 Genehmigung und andere behördliche Entscheidungen


Die Genehmigung schließt andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen mit Ausnahme von Planfeststellungen, Zulassungen bergrec

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 65 Duldungspflicht


(1) Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte von Grundstücken haben Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, Rechtsvorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortg

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 68 Beschränkungen des Eigentums; Entschädigung und Ausgleich


(1) Führen Beschränkungen des Eigentums, die sich auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, Rechtsvorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, oder Naturschutzrecht der Länder ergeben, im Einzelfall zu einer unz

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Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 09. Juli 2014 - 4 S 14.945 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 09. Juli 2014 - 4 S 14.945 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Mai 2014 - 22 CS 14.851

bei uns veröffentlicht am 13.05.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15.000 € festgesetzt. Gründe

Referenzen

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beigeladene wehrt sich gegen die der Antragstellerin auf ihren Antrag vom 21. Dezember 2012 hin erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Landratsamts A. vom 6. Dezember 2013 für zwei Windkraftanlagen. Diese sollen auf den Grundstücken FlNr. 556 und FlNr. 631 (nicht „613“) der Gemarkung G. entstehen und jeweils eine Nennleistung von 2.400 kW, eine Nabenhöhe von 140,60 m und einen Rotorradius von 58,40 m haben. Die Beigeladene hat gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 6. Dezember 2013 am 4. Januar 2014 Anfechtungsklage erhoben, über die noch nicht entschieden worden ist. Sie macht geltend, sie beabsichtige selber auf dem Grundstück FlNr. 919 der Gemarkung N. (im Nachbarlandkreis N. ...) die Errichtung einer Windkraftanlage, für die sie am 23. Oktober 2013 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung beantragt habe. Ihre geplante Anlage könne durch die von den Anlagen der Antragstellerin ausgelösten Turbulenzen beeinträchtigt werden. Nach Erhebung der Anfechtungsklage durch die Beigeladene ordnete das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg auf Antrag der Antragstellerin mit Beschluss vom 28. März 2014 die sofortige Vollziehung der Genehmigung vom 6. Dezember 2013 an.

Gegen diesen Beschluss hat die Beigeladene Beschwerde eingelegt. Sie beantragt (sinngemäß),

den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 28. März 2014 - RO 7 S 14.194 - zu ändern und den Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung des Landratsamts A. vom 6. Dezember 2013 abzulehnen.

Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Der Antragsgegner hat sich noch nicht geäußert und noch keinen Antrag gestellt.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Darlegungen der Beigeladenen im Beschwerdeverfahren, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern.

1. Die Beigeladene meint (Beschwerdebegründung vom 30.4.2014, S. 2 unten), ihre Beschwerde müsse schon deswegen Erfolg haben, weil der Antrag auf gerichtliche Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80a Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 80 Abs. 6 VwGO unzulässig sei. Denn das Landratsamt sei der von der Antragstellerin begehrten sofortigen Vollziehung gerade nicht entgegengetreten, sondern habe lediglich wegen seiner starken Arbeitsbelastung keine zeitnahe Entscheidung über einen entsprechenden Antrag der Bauherrin in Aussicht stellen können; in dieser Situation habe das Verwaltungsgericht nicht anstelle der hierzu berufenen Behörde die sofortige Vollziehung anordnen dürfen. Dem ist schon deshalb nicht zu folgen, weil die Auskunft des Landratsamts gegenüber der Antragstellerin, wonach „wir schätzungsweise mehrere Monate für einen Sofortvollzug brauchen würden“, bedeutet, dass das Landratsamt jedenfalls für den von der Antragstellerin ins Auge gefassten Zeitraum die Anordnung der sofortigen Vollziehung abgelehnt hat. Damit wären auch die Anforderungen des § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO erfüllt.

2. Die Beigeladene kann auch nicht mit ihrer Ansicht durchdringen, die Anordnung der sofortigen Vollziehung durch das Verwaltungsgericht verkürze im vorliegenden Fall in rechtswidriger Weise den Rechtsschutz der Beigeladenen (Beschwerdebegründung vom 30.4.2014, S. 3 bis 6). In diesem Zusammenhang macht die Beigeladene geltend, durch die - nach ihrer Ansicht gebotene - dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgeschaltete Befassung der Behörde mit dem Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung erhalte der Drittbetroffene eine zusätzliche Prüfungsinstanz, in der zudem - anders als bei der vorliegend vom Verwaltungsgericht gebilligten Verfahrensweise - eine umfassende Prüfung des Sachverhalts und eine vollständige Berücksichtigung auch der Interessen des Drittbetroffenen ohne die Beschränkungen nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO vorzunehmen seien. Dies überzeugt nicht. Die Rechte Drittbetroffener, vorliegend der Beigeladenen, können im Verfahren auf Anordnung der sofortigen Vollziehung durch das Verwaltungsgericht nach § 80a Abs. 3 VwGO nicht weniger gut als im Fall des behördlich angeordneten Sofortvollzugs (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) gewahrt werden; dies kann schon durch die Beiladung der Drittbetroffenen (§ 65 Abs. 2 VwGO) sichergestellt werden.

3. Die Beschwerde hat auch keinen Erfolg im Hinblick auf den Einwand der Beigeladenen (Schriftsatz vom 24.4.2014, Beschwerdebegründung vom 30.4.2014, S. 3), wonach vorliegend der Antragsgegner entgegen § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Akten nur unvollständig vorgelegt habe. Es kommt insofern nicht auf das Verhalten des Antragsgegners an, sondern auf die Gestaltung des gerichtlichen Verfahrens durch das Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht ermittelt gemäß § 86 Abs. 1 VwGO den Sachverhalt im gebotenen Umfang von Amts wegen; es berücksichtigt hierbei, inwieweit Behördenunterlagen benötigt werden. Dies gilt mit den aus der Eilbedürftigkeit folgenden Einschränkungen auch für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. Vorliegend hat das Landratsamt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erklärt, ausschließlich die Unterlagen zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) sowie Unterlagen, die Rückschlüsse auf die Ergebnisse der saP zuließen, die auf Wunsch der Antragstellerin als Betriebs- und Geschäftsgeheimnis behandelt würden, seien im Klageverfahren nicht vorgelegt worden (Klageerwiderung vom 17.1.2014 im Verfahren RO 7 K 14.15, Bl. 21 der Klageverfahrensakte); in den nicht vorgelegten Unterlagen seien aber keine Angaben zu Turbulenzen enthalten (Stellungnahme vom 26.2.2014, Bl. 103 der Eilverfahrens-Akte des VG, drittletzter Abschnitt). Diese Erklärung wurde vom Verwaltungsgericht akzeptiert. Anhaltspunkte dafür, dass das Verwaltungsgericht die nicht vorgelegten Unterlagen für entscheidungserheblich gehalten, gleichwohl aber ohne sie entschieden hätte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Soweit die Beigeladene im Beschwerdeverfahren (Beschwerdebegründung vom 30.4.2014, S. 7 unten) behauptet, der Antragsgegner habe „mehrere wesentliche Auszüge aus den Akten“, darunter „etwaige fachliche Stellungnahmen zum Turbulenzgutachten der Antragstellerin“ nicht vorgelegt, hat sie dies nicht substantiiert und nichts dargelegt, was ihre Vermutung stützen könnte, das Verwaltungsgericht habe - außer den genannten, als Betriebsgeheimnis betrachteten und für die Beurteilung von Rechten der Beigeladenen nicht aussagekräftigen Unterlagen - sonstige Bestandteile der Akten des Genehmigungsverfahrens nicht beigezogen.

4. Zu einem anderen Ergebnis führen auch nicht die Hinweise der Beigeladenen auf die von ihr genannten Entscheidungen in immissionsschutzrechtlichen oder umweltrechtlichen Klageverfahren, mit der die Position Dritter als Individualkläger gestärkt worden sei (Europäischer Gerichtshof - EuGH -, U.v. 8.3.2011 - C-240/09 - „slowakischer Braunbär“, juris; EuGH, U.v. 12.5.2011 - C-115/09 - „Trianel“, juris; EuGH, U.v. 7.11.2013 - C-72/12 - „Altrip“, juris; BVerwG, U.v. 5.9.2013 - 7 C 21/12 - NVwZ 2014, 64). Aus diesen Entscheidungen, insbesondere dem von der Beigeladenen auf S. 4 und 5 ihres Schriftsatzes vom 30. April 2014 auszugsweise zitierten „Altrip-Urteil“ des EuGH (U.v. 7.11.2013, a. a. O.) ergibt sich entgegen der Ansicht der Beigeladenen nicht, dass in einem umweltrechtlichen Verfahren jeder Beteiligte jeden Verfahrensverstoß mit Erfolg rügen könne. Die Argumentation der Beigeladenen geht schon deshalb fehl, weil sie keinen Verfahrensverstoß aufzuzeigen vermag.

5. Die Beigeladene macht geltend, bei der Entscheidung über die Begründetheit eines Antrags nach § 80a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 VwGO sei vor allem maßgeblich, ob die immissionsschutzrechtliche Genehmigung objektiv rechtmäßig sei und ob ihr Vollzug eilbedürftig sei; insbesondere könne ein Sofortvollzugsinteresse nur bejaht werden, wenn in umweltrechtlicher Hinsicht jegliche Risiken ausgeschlossen seien. Dagegen komme es - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts - auf die Erfolgsaussichten der von der Beigeladenen erhobenen Anfechtungsklage nicht an (Beschwerdebegründung vom 30.4.2014, Nr. II.1, S. 6/7). Dem ist nicht zu folgen. Die Frage, wer bei Drittanfechtungsklagen das Risiko der Herbeiführung vollendeter Tatsachen tragen muss, bestimmt sich nach dem materiellen Recht, also nach den Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs (BVerfG, B.v. 1.10.2008 - 1 BvR 2466/08 - BayVBl 2009, 398) und damit nach der Verletzung subjektiver Rechte (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), woraus diese auch immer abzuleiten sein mögen.

6. Vorliegend hat das Verwaltungsgericht zu Recht den Interessen der Beigeladenen geringeres Gewicht als den Interessen der Antragstellerin an der sofortigen Vollziehbarkeit der ihr erteilten (durch die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage der Beigeladenen in ihrer Wirksamkeit gehemmten) Genehmigung beigemessen und hierbei maßgeblich darauf abgestellt, dass die Anfechtungsklage voraussichtlich erfolglos bleiben wird.

6.1. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, das Landratsamt habe den Genehmigungsantrag der Antragstellerin als vorrangig behandeln dürfen. Die Beigeladene habe zwar für das Grundstück FlNr. 919 am 17. September 2012 einen Vorscheid beantragt; ihr Antrag sei aber nicht vollständig gewesen und nicht vervollständigt worden, außerdem sei der geforderte Kostenvorschuss nicht bezahlt worden. Das zuständige Landratsamt im Nachbarlandkreis habe deshalb den Vorbescheidsantrag als hinfällig betrachtet. Am 23. Oktober 2013 habe dann die Beigeladene eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung beantragt; ihr Antrag bestehe aber bislang nur aus dem Anschreiben und einem dreiseitigen Antragsformular; er sei nicht weiterhin nicht prüffähig, während der Genehmigungsantrag der Antragstellerin mit Abgabe des korrigierten landschaftspflegerischen Begleitplans am 31. Oktober 2013 vollständig gewesen sei. Dem ist die Beigeladene auch im Beschwerdeverfahren in der Sache nicht entgegen getreten, sondern hat (erst) mit Schriftsatz vom 30. April 2014 vorgetragen, es stimme nicht mehr, dass ihr Antrag unvollständig und ein Kostenvorschuss nicht bezahlt worden sei, sie habe vielmehr Unterlagen nachgereicht und den Vorschuss einbezahlt (Beschwerdebegründung vom 30.4.2014, S. 10). Die Wertung des Landratsamts und - ihm folgend - des Verwaltungsgerichts, dass (bei Unterstellung einer Konkurrenzsituation zwischen der Beigeladenen und der Antragstellerin in Bezug auf mögliche gegenseitige Beeinträchtigungen der geplanten Windkraftanlagen) im maßgeblichen Zeitpunkt der Erteilung der angefochtenen Genehmigung der Genehmigungsantrag der Beigeladenen nicht prüffähig gewesen und deshalb gegenüber dem entscheidungsreif aufbereiteten Antrag der Antragstellerin nachrangig gewesen sei, erweist sich auch nicht aufgrund der weiteren Ausführungen der Beigeladenen als fehlerhaft. Zwar verweist die Beigeladene (für sich genommen zutreffend) darauf, dass nach der Rechtsprechung zu konkurrierenden Bauleitplanungen das Prioritätskriterium nicht das allein ausschlaggebende ist, sondern auch beachtet werden muss, inwieweit sich eine der konkurrierenden Planungen verfestigt hat (z. B. BVerwG, B.v. 5.11.2002 - 9 VR 14/02 - DVBl 2003, 211). Unabhängig von der Frage, ob diese Rechtsprechung überhaupt auf die vorliegende Konstellation übertragbar ist, ergibt sich aus den Darlegungen der Beigeladenen eine „Verfestigung“ ihrer eigenen, zur Genehmigung gestellten Windkraftanlagenpläne im maßgeblichen Zeitpunkt der angegriffenen, der Antragstellerin erteilten Genehmigung vom 6. Dezember 2013 gerade nicht. Aus dem Vorbescheidsantrag der Beigeladenen vom „21. Dezember 2012“ (gemeint ist wohl „17.9.2012“), welchen die Beigeladene selbst als „hinreichendes Indiz“ dafür ansieht, dass „zumindest mit der Planung eines Windkraftprojektes begonnen wurde“ (Beschwerdebegründung vom 30.4.2014, S. 11), ergibt sich schon nach dieser Formulierung der Beigeladenen keine verfestigte Planung. Nach den - seitens der Beigeladenen nicht in Abrede gestellten - Ausführungen des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Beschluss war der Vorbescheidsantrag trotz entsprechenden Hinweises des zuständigen Landratsamts im Nachbarlandkreis auch am 17. Oktober 2013 noch unvollständig und nicht ausreichend präzise und war der Kostenvorschuss noch nicht bezahlt. Angesichts der ausdrücklichen gesetzlichen Anforderungen an einen prüffähigen, entscheidungsreifen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrag (vgl. § 6 i. V. m. § 10 Abs. 1 Satz 2 BImSchG, §§ 3 ff der 9. BImSchV) kann zudem nicht die Rede davon sein, dass sich die der Genehmigungsbehörde unter dem 23. Oktober 2013 vorliegende, praktisch nur aus dem ausgefüllten dreiseitigen Antragsformular und einem Anschreiben bestehende Windkraftanlagenplanung der Beigeladenen so weit „verfestigt“ hätte, dass sie den zeitlichen „Vorsprung“ des entscheidungsreifen Genehmigungsantrags der Antragstellerin hätte ausgleichen können. Abgesehen davon muss in Ermangelung besonderer Regelungen und beim Fehlen besonderer Umstände von einer Berechtigung und Verpflichtung der zuständigen Behörde ausgegangen werden, dem als ersten vollständig eingereichten Genehmigungsantrag stattzugeben und den späteren Antrag nur mit Einschränkungen zu genehmigen. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt in dieser Anwendung des Prioritätsgrundsatzes bzw. des „Windhundprinzips“ jedenfalls nicht (HessVGH, U.v. 16.5.1968 - IV OE 116/67 - BRS 20 Nr. 117; NdsOVG, U.v. 26.9.1991 - 1 L 74/91 und 1 L 75/91 - juris). Wenn ein wohl durch Art. 14 Abs. 1 GG, zumindest aber einfachgesetzlich durch § 6 Abs. 1 BImSchG geschützter Genehmigungsanspruch einmal geltend gemacht ist und aufgrund seiner Entscheidungsreife auch verbindlich festgestellt werden kann, dann darf es nicht von der Schnelligkeit der Genehmigungsbehörde abhängen, ob er realisiert werden kann oder ob zuvor noch ein entgegenstehender weiterer Genehmigungsantrag eines Konkurrenten gestellt wird und Entscheidungsreife erlangt (vgl. auch Rolshoven, NVwZ 2006, 516).

6.2. Die Beigeladene beanstandet zwar die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, wonach ab einem Abstand von fünf Rotordurchmessern zwischen den konkurrierenden Anlagen regelmäßig nicht mit Gefahren oder erheblichen Nachteilen für die jeweils andere Anlage zu rechnen sei (Beschwerdebegründung vom 30.4.2014, S. 7 ff). Diese Ausführungen entbehren aber der notwendigen und zumutbaren Substantiierung. Die von der Beigeladenen verwendete Formulierung, ein Abstellen allein auf den Abstand zwischen den Windkraftanlagen verbiete sich „in Fällen wie dem vorliegenden, in denen der Abstand lediglich um die fünf Rotordurchmesser betragen soll“, wirft schon die Frage auf, ob - sogar im jetzigen Zeitpunkt - die Planung der Beigeladenen bezüglich des Standorts und/oder des Rotordurchmessers ihrer eigenen Windkraftanlage(n) noch nicht ausreichend konkret ist, um den genauen Abstand zu den bekämpften Windkraftanlagen angeben zu können. Wäre die eigene Planung der Beigeladenen auch nur annähernd so weit vorangeschritten wie die der Antragstellerin, so müsste sie selbst Erkenntnisse haben und Angaben zum turbulenzenrelevanten Einfluss derjenigen Faktoren machen können (Bewuchs, Bebauung, Geländestruktur, Windverhältnisse am Standort), die nach ihrem Vortrag zusätzlich zum Abstand der konkurrierenden Windkraftanlagen deren Standsicherheit (Art. 10 Satz 2 BayBO) und den störungsfreien, im Hinblick auf die Energieausbeute optimalen Betrieb der Anlagen beeinflussen könnten und deren Einzelfallprüfung durch das Landratsamt die Beigeladene vermisst (Beschwerdebegründung vom 30.4.2014, S. 8 oben).

Insbesondere im Hinblick auf die vom Verwaltungsgericht auf Seite 8 unten des angegriffenen Beschlusses angeführte Abstandsangabe seitens des Landratsamts (Klageerwiderung vom 17.1.2014: „630 m zwischen der südlichen WKA [der Antragstellerin] und der [von der Beigeladenen] auf FlNr. 919 geplanten WKA“) - ist zur Vermeidung von Missverständnissen noch auf Folgendes hinzuweisen: Zum einen berücksichtigt das vom Verwaltungsgericht gleichfalls in Bezug genommene „Turbulenzgutachten“ vom 22. August 2013 (Bl. 164 ff der Eilverfahrensakte, Beilage 42 zu den Genehmigungsantragsunterlagen) mit dem dort auf Seite 18 angeführten kleinsten geplanten Abstand zwischen zwei Windkraftanlagen von ca. 449 m dem Landratsamt zufolge (vgl. Schriftsatz vom 26.2.2014, S. 2) nicht die geplante Anlage der Beigeladenen, sondern nur die Abstände und gegenseitigen Einflüsse der insgesamt vier geplanten Windkraftanlagen der Antragstellerin zueinander, von denen der angefochtene Bescheid aber nur zwei Anlagen betrifft. Zum andern ist der Standort einer der beiden streitgegenständlichen Windkraftanlagen nicht das Grundstück FlNr. „613“ der Gemarkung G., sondern das Grundstück FlNr. 631 derselben Gemarkung, das wesentlich näher am Baugrundstück der Beigeladenen liegt als das Grundstück FlNr. 613.

6.3. Das Verwaltungsgericht hat für seine Billigung der Entscheidung des Landratsamts, unter Hintanstellung des noch nicht prüffähigen Genehmigungsantrags der Beigeladenen die von der Antragstellerin begehrte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zu erteilen, auch angeführt, dass für den von der Beigeladenen ausgewählten Standort nach Kenntnis des Landratsamts eine Genehmigung unwahrscheinlich sei, weil die Fläche außerhalb der von der Gemeinde geplanten Konzentrationszonen für die Windenenergienutzung liege (Beschlussgründe, S. 8 unten). Von der Richtigkeit dieser Erwägung muss im Beschwerdeverfahren weiter ausgegangen werden. Gesichtspunkte, die diese Erwägung des Landratsamts und - ihm folgend - des Verwaltungsgerichts als rechtsfehlerhaft erscheinen ließen, hat die Beigeladene im Beschwerdeverfahren nicht vorgebracht; die Beigeladene hat sich zu diesem, einer Genehmigung der seitens der Beigeladenen geplanten Windkraftanlage(n) möglicherweise entgegenstehenden Umstand überhaupt nicht geäußert.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Der Streitwert wird gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 GKG festgesetzt. Anhaltspunkte, um von der Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht abzuweichen, das Nrn. 19.2, 2.2.3 und 1.5. des Streitwertkatalogs 2013 herangezogen und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs wesentlich auf das „Beschleunigungsinteresse“ abgestellt hat, wurden von den Beteiligten nicht aufgezeigt und sind auch sonst nicht ersichtlich.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und
2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.

(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber

1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird,
2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden,
3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und
4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.

(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen bedürfen einer Genehmigung. Mit Ausnahme von Abfallentsorgungsanlagen bedürfen Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, der Genehmigung nur, wenn sie in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche hervorzurufen. Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen, die einer Genehmigung bedürfen (genehmigungsbedürftige Anlagen); in der Rechtsverordnung kann auch vorgesehen werden, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist, wenn eine Anlage insgesamt oder in ihren in der Rechtsverordnung bezeichneten wesentlichen Teilen der Bauart nach zugelassen ist und in Übereinstimmung mit der Bauartzulassung errichtet und betrieben wird. Anlagen nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU sind in der Rechtsverordnung nach Satz 3 zu kennzeichnen.

(2) Anlagen des Bergwesens oder Teile dieser Anlagen bedürfen der Genehmigung nach Absatz 1 nur, soweit sie über Tage errichtet und betrieben werden. Keiner Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus erforderlichen sowie die zur Wetterführung unerlässlichen Anlagen.

(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und
2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.

(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber

1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird,
2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden,
3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und
4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und
2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.

(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber

1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird,
2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden,
3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und
4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Die Genehmigung schließt andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen mit Ausnahme von Planfeststellungen, Zulassungen bergrechtlicher Betriebspläne, behördlichen Entscheidungen auf Grund atomrechtlicher Vorschriften und wasserrechtlichen Erlaubnissen und Bewilligungen nach § 8 in Verbindung mit § 10 des Wasserhaushaltsgesetzes.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte von Grundstücken haben Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, Rechtsvorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, oder Naturschutzrecht der Länder zu dulden, soweit dadurch die Nutzung des Grundstücks nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. Weiter gehende Regelungen der Länder bleiben unberührt.

(2) Vor der Durchführung der Maßnahmen sind die Berechtigten in geeigneter Weise zu benachrichtigen.

(3) Die Befugnis der Bediensteten und Beauftragten der Naturschutzbehörden, zur Erfüllung ihrer Aufgaben Grundstücke zu betreten, richtet sich nach Landesrecht.

(1) Führen Beschränkungen des Eigentums, die sich auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, Rechtsvorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, oder Naturschutzrecht der Länder ergeben, im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung, der nicht durch andere Maßnahmen, insbesondere durch die Gewährung einer Ausnahme oder Befreiung, abgeholfen werden kann, ist eine angemessene Entschädigung zu leisten.

(2) Die Entschädigung ist in Geld zu leisten. Sie kann in wiederkehrenden Leistungen bestehen. Der Eigentümer kann die Übernahme eines Grundstücks verlangen, wenn ihm der weitere Verbleib in seinem Eigentum wirtschaftlich nicht zuzumuten ist. Das Nähere richtet sich nach Landesrecht.

(3) Die Enteignung von Grundstücken zum Wohl der Allgemeinheit aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege richtet sich nach Landesrecht.

(4) Die Länder können vorsehen, dass Eigentümern und Nutzungsberechtigten, denen auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, Rechtsvorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, oder Naturschutzrecht der Länder insbesondere die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzung von Grundstücken wesentlich erschwert wird, ohne dass eine Entschädigung nach den Absätzen 1 bis 3 zu leisten ist, auf Antrag ein angemessener Ausgleich nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsgesetzes gezahlt werden kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.