Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 18. März 2014 - 1 K 14.358

bei uns veröffentlicht am18.03.2014

Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Tenor

I.

Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens Au 1 V 13.1416 wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Klageverfahrens.

1. Im Verfahren Au 1 V 13.1416 hat die Klägerin mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 19. September 2013 Vollstreckungsschutz gegen eine Vollstreckung des Beklagten wegen der offenen Forderung von Gebühren eines Widerspruchsbescheids beantragt. In der mündlichen Verhandlung vom 14. Januar 2014 haben die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt, das Verfahren wurde mit Beschluss eingestellt.

2. Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 26. Februar 2014 ließ die Klägerin „Antrag auf Wiederaufnahme“ des Verfahrens Au 1 V 13.1416 stellen.

Zur Begründung wurde in diesem Schriftsatz und ergänzend mit Schriftsatz vom 13. März 2014 ausgeführt, dass die von der Gemeinde * zum 1. Januar 2011 vorgenommene rückwirkende Anhebung der Gebühren für die Nutzung der Entwässerungsanlage als verfassungswidrig anzusehen sei.

Die Klägerin lässt beantragen,

die Nichtigkeit des Beschlusses vom 14. Januar 2014 festzustellen.

Der Beklagte hat sich im Verfahren zur Wiederaufnahme nicht geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren und im Verfahren Au 1 V 13.1416 Bezug genommen.

II.

1. Das Gericht konnte über den mit Schriftsatz vom 26. Februar 2014 gestellten Wiederaufnahmeantrag für das durch den Einstellungsbeschluss vom 14. Januar 2014 abgeschlossene Verfahren Au 1 V 13.1416 in analoger Anwendung des § 125 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Im Ausgangsverfahren Au 1 V 13.1416 hätte die Kammer ohne die übereinstimmende Erklärung der Erledigung der Hauptsache durch Urteil über das Klagebegehren entschieden. Damit ist im vorliegenden Wiederaufnahmeverfahren grundsätzlich ebenfalls im Urteilsweg zu entscheiden, soweit nicht in analoger Anwendung des § 125 Abs. 2 VwGO aufgrund der Unzulässigkeit des Wiederaufnahmeantrags über diesen durch Beschluss entschieden werden kann und die Beteiligten dazu vorher angehört worden sind (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 153 Rn. 13).

Das Gericht hat den Bevollmächtigten der Klägerin mit gerichtlichem Schreiben vom 6. März 2014 auf diese Möglichkeit hingewiesen (§ 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO), der Wiederaufnahmeantrag ist aus den nachfolgend zu 3. genannten Gründen unzulässig.

Nur ergänzend wird ausgeführt, dass die gleiche Bewertung für den Fall der Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrags gilt. Der Wiederaufnahmeantrag ist (jedenfalls) aus den nachfolgend zu 4. dargelegten Gründen unbegründet, so dass in analoger Anwendung des § 130 a Satz 1 VwGO über den Antrag vom 26. Februar 2014 auch in diesem Fall durch Beschluss zu entscheiden war (Kopp/Schenke a. a. O.).

2. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist für das Wiederaufnahmeverfahren vorab zu betonen, dass sich dieses Verfahren in drei Stufen vollzieht. Dabei darf das Gericht in den jeweils folgenden Abschnitt erst eintreten, wenn der vorangehende geprüft worden ist und dies ein positives Ergebnis gebracht hat. Im ersten Schritt müssen die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Wiederaufnahmeklage erfüllt sein. Erst dann darf im zweiten Schritt zur Begründetheit der Wiederaufnahmeklage entschieden werden. Erst wenn auch dies zugunsten der Klägerin zu bejahen ist, kann das Gericht in eine neue Verhandlung und Entscheidung in der Sache selbst eintreten (vgl. zusammenfassend: Kopp/Schenke, VwGO, § 153 Rn. 4).

Legt man dies zugrunde, erweist sich die Wiederaufnahmeklage als unzulässig (vgl. dazu nachfolgend zu 3.), im Übrigen auch als unbegründet (dazu nachfolgend zu 4.).

3. Für die Wiederaufnahme gelten nach § 153 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die Vorschriften des Vierten Buches der Zivilprozessordnung, d. h. die §§ 578 ff. ZPO entsprechend. Die dortigen Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt der Antrag des Bevollmächtigten der Klägerin nicht.

a)Die mit Schriftsatz vom 26. Februar 2014 ausdrücklich erhobene Wiederaufnahmeklage bezieht sich hinsichtlich des Verfahrens Au 1 V 13.1146 auf das nach der von den Beteiligten übereinstimmend erklärten Erledigung der Hauptsache mit dem Beschluss der Kammer vom 14. Januar 2014 rechtskräftig abgeschlossenen Klageverfahren, mit dem die Klägerin Vollstreckungsschutz gegen die Vollstreckung des Beklagten hinsichtlich einer offenen Forderung einer Widerspruchsgebühr begehrte.

b)Der Wiederaufnahmeantrag muss nach § 588 Abs. 1 ZPO inhaltlich bestimmten Mindestanforderungen genügen. Diese Voraussetzung wurde vom Bevollmächtigten der Klägerin hinsichtlich der Bezeichnung des Anfechtungsgrundes und der Angaben zur „Einhaltung der Notfrist“ nicht erfüllt.

aa) Die Bezeichnung des Anfechtungsgrundes nach § 588 Abs. 1 Nr. 1 ZPO setzt voraus, dass aus dem Antragsschriftsatz erkennbar ist, welcher Wiederaufnahmegrund geltend gemacht wird. Da die Wiederaufnahme als Nichtigkeitsklage (§ 579 ZPO) oder als Restitutionsklage (§ 580 ZPO) erhoben werden kann, obliegt es dem Antragsteller, die von ihm verfolgten Klage konkret zu bezeichnen. Dies ist vorliegend im Antragsschriftsatz nicht erfolgt. Insbesondere ist die im Schriftsatz vom 13. März 2014 beantragte „Nichtigkeit“ des das Verfahren beendenden Einstellungsbeschlusses vom 14. Januar 2014 keine Nichtigkeitsklage im Sinne des § 579 ZPO, da nach dem Vortrag des Bevollmächtigen der Klägerin unter keinem Aspekt erkennbar ist, dass mit dem Wiederaufnahmebegehren die dort genannten Nichtigkeitsgründe geltend gemacht werden.

bb) Ebenso verhält es sich bei der Angabe zur Einhaltung der Notfrist im Sinne des § 588 Abs. 1 Nr. 2 ZPO.

Die Wiederaufnahmeklage ist gemäß § 586 ZPO nur zulässig, wenn sie vor Ablauf einer „Notfrist eines Monats“ (§ 586 Abs. 1 ZPO) ab dem Zeitpunkt der Kenntnis der Partei von dem Anfechtungsgrund (§ 586 Abs. 2 Satz 1 ZPO) erhoben wird. Die Nachweise für die Einhaltung dieser Frist sind bei Erhebung der Wiederaufnahmeklage vorzulegen. Vorliegend hat der Bevollmächtigte der Klägerin dazu erkennbar nichts vorgetragen.

cc) Zwar wird in der Literatur davon ausgegangen, dass die Erfüllung der inhaltlichen Mindestanforderungen an die Klageschrift als Ordnungsvorschriften anzusehen sind, so dass Verstöße dagegen die Wiederaufnahmeklage nicht automatisch unzulässig machen (vgl. dazu Thomas/Putzo, ZPO, 34. Aufl. 2013, § 588 Rn. 1). Allerdings ist ohne die Erfüllung dieser Mindestanforderungen vorliegend für das Gericht weder erkennbar, welche Form der Wiederaufnahmeklage die Klägerin verfolgt, noch ob sie diese zulässig innerhalb der gesetzlichen Frist erhoben hat.

Die Wiederaufnahmeklage ist damit mangels Nachweisen zur Erfüllung der Zulässigkeitsanforderungen als unzulässig abzuweisen.

c) Auch die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 582 ZPO (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, Vor § 578 Rn. 8) und die Benennung eines zulässigen Anfechtungsgrundes im Sinne der §§ 579, 580 ZPO (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, Vor § 578 Rn. 9) hat der Bevollmächtigte der Klägerin nicht erfüllt.

aa) Im Falle der Erhebung einer Restitutionsklage kann diese nach § 582 ZPO zulässig nur erhoben werden, wenn die Partei ohne ihr Verschulden außerstande war, den Restitutionsgrund in einem früheren Verfahren, insbesondere durch Einlegung zulässiger Rechtsmittel, geltend zu machen. Der Bevollmächtigte der Klägerin trägt dazu nichts vor, so dass von einer zulässigen Klageerhebung nicht ausgegangen werden kann. Es ist auch nicht erkennbar, weshalb der nach der durch die Beteiligten erfolgten übereinstimmenden Erklärung der Erledigung der Hauptsache in analoger Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ergehende Einstellungsbeschluss im Wege der Restitutionsklage zu ändern wäre.

bb) Der Antragsteller des Wiederaufnahmeverfahrens hat weiter einen zulässigen Anfechtungsgrund im Sinne der §§ 579, 580 ZPO zu benennen. Nur dann ist für das Gericht erkennbar, aufgrund welcher Umstände in die Prüfung der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens einzutreten sein soll. Ein Vortrag des Bevollmächtigten der Klägerin ist insoweit nicht erfolgt, die Wiederaufnahmeklage ist auch deshalb unzulässig.

4. Selbst für den Fall, dass das von der Klägerin verfolgte Ziel der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens Au 1 K 13.1057 aufgrund der Angaben ihres Bevollmächtigten im Antragsschriftsatz vom 26. Februar 2014 und im ergänzenden Schriftsatz vom 13. März 2014 durch Auslegung ermittelt werden könnte und die sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen als erfüllt anzusehen wären, bleibt die Wiederaufnahmeklage ohne Erfolg. Sie ist (auch) unbegründet, da die Klägerin weder Nichtigkeitsgründe im Sinne des § 579 ZPO noch Restitutionsgründe im Sinne des § 580 ZPO geltend machen kann.

a) Nichtigkeitsgründe nach § 579 ZPO, die im Kern die Form der Entscheidungsfindung durch das Gericht im abgeschlossenen Verfahren betreffen, sind unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vorgetragen oder erkennbar.

b) Die Gründe für eine Wiederaufnahme des Verfahrens im Wege der Restitutionsklage nach § 580 ZPO betreffen den Inhalt der gerichtlichen Entscheidung des abgeschlossenen Verfahrens und setzen im Kern voraus, dass diese Entscheidung auf einer unrichtigen, insbesondere einer verfälschten Grundlage beruht (Thomas/Putzo, ZPO, Vor § 578 Rn. 1). Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass das Wiederaufnahmeverfahren nach § 580 ZPO nicht dazu dient, die Versäumung einer Rechtsmittelfrist durch das Wiederaufnahmeverfahren zu umgehen. Deshalb lässt § 582 ZPO die Restitutionsklage nur zu, wenn der Restitutionsgrund nicht durch die Einlegung von Rechtsmitteln hätte geltend gemacht werden können.

aa) Vorliegend macht der Bevollmächtigte der Klägerin geltend, dass die Entscheidung der Kammer deshalb rechtsfehlerhaft sei, weil die Beklagte eine Beitrags- und Gebührensatzung rückwirkend in Kraft gesetzt hat und dies verfassungsrechtlich unzulässig ist.

bb) Außer dass diese Rechtsfrage im Normenkontrollverfahren der Klägerin gegen die Beitrags- und Gebührensatzung der Beklagten vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof bereits durch das Urteil vom 13. Juni 2013 (BayVGH, U.v. 13.6.2013 - 20 N 12.844. juris Rn. 39; Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch BVerwG, B.v. 15.11.2013 - 9 BN 3.13 und Berichtigung der Beschlussformel durch BVerwG, B.v. 11.12.2013) entschieden worden ist, wird damit kein Restitutionsgrund im Sinne des § 580 ZPO vorgetragen. Vielmehr handelt es sich ausschließlich um eine abweichende Rechtsauffassung des Bevollmächtigen der Klägerin zur Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung der Beklagten, für die unter keinem Gesichtspunkt Restitutionsgründe im Sinne des § 580 ZPO erkennbar sind.

c)Damit bleibt der Wiederaufnahmeantrag vom 26. Februar 2014, unabhängig von dessen Unzulässigkeit, auch deshalb ohne Erfolg, weil Wiederaufnahmegründe im Sinne der §§ 579, 580 ZPO nicht vorliegen. Die Wiederaufnahmeklage ist damit (auch) unbegründet.

5. Die Klägerin trägt nach § 154 Abs. 1 VwGO als unterlegener Teil die Kosten des vorliegenden Verfahrens.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO i. V. m. 708 ff. ZPO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 92


(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der münd

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 125


(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung. (2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann

Zivilprozessordnung - ZPO | § 580 Restitutionsklage


Die Restitutionsklage findet statt:1.wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;2.wenn eine Urkunde, auf die das Urteil

Zivilprozessordnung - ZPO | § 579 Nichtigkeitsklage


(1) Die Nichtigkeitsklage findet statt:1.wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;2.wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht diese

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 153


(1) Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann nach den Vorschriften des Vierten Buchs der Zivilprozeßordnung wiederaufgenommen werden. (2) Die Befugnis zur Erhebung der Nichtigkeitsklage und der Restitutionsklage steht auch dem Vertreter des öff

Zivilprozessordnung - ZPO | § 586 Klagefrist


(1) Die Klagen sind vor Ablauf der Notfrist eines Monats zu erheben. (2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Partei von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erhalten hat, jedoch nicht vor eingetretener Rechtskraft des Urteils. Nach Ablauf von fünf

Zivilprozessordnung - ZPO | § 582 Hilfsnatur der Restitutionsklage


Die Restitutionsklage ist nur zulässig, wenn die Partei ohne ihr Verschulden außerstande war, den Restitutionsgrund in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Einspruch oder Berufung oder mittels Anschließung an eine Berufung, geltend zu machen.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 588 Inhalt der Klageschrift


(1) Als vorbereitender Schriftsatz soll die Klage enthalten:1.die Bezeichnung des Anfechtungsgrundes;2.die Angabe der Beweismittel für die Tatsachen, die den Grund und die Einhaltung der Notfrist ergeben;3.die Erklärung, inwieweit die Beseitigung des

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(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann nach den Vorschriften des Vierten Buchs der Zivilprozeßordnung wiederaufgenommen werden.

(2) Die Befugnis zur Erhebung der Nichtigkeitsklage und der Restitutionsklage steht auch dem Vertreter des öffentlichen Interesses, im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug auch dem Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht zu.

(1) Als vorbereitender Schriftsatz soll die Klage enthalten:

1.
die Bezeichnung des Anfechtungsgrundes;
2.
die Angabe der Beweismittel für die Tatsachen, die den Grund und die Einhaltung der Notfrist ergeben;
3.
die Erklärung, inwieweit die Beseitigung des angefochtenen Urteils und welche andere Entscheidung in der Hauptsache beantragt werde.

(2) Dem Schriftsatz, durch den eine Restitutionsklage erhoben wird, sind die Urkunden, auf die sie gestützt wird, in Urschrift oder in Abschrift beizufügen. Befinden sich die Urkunden nicht in den Händen des Klägers, so hat er zu erklären, welchen Antrag er wegen ihrer Herbeischaffung zu stellen beabsichtigt.

(1) Die Nichtigkeitsklage findet statt:

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
2.
wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs oder eines Rechtsmittels ohne Erfolg geltend gemacht ist;
3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat.

(2) In den Fällen der Nummern 1, 3 findet die Klage nicht statt, wenn die Nichtigkeit mittels eines Rechtsmittels geltend gemacht werden konnte.

Die Restitutionsklage findet statt:

1.
wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;
2.
wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war;
3.
wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat;
4.
wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist;
5.
wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat;
6.
wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist;
7.
wenn die Partei
a)
ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder
b)
eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;
8.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

(1) Die Nichtigkeitsklage findet statt:

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
2.
wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs oder eines Rechtsmittels ohne Erfolg geltend gemacht ist;
3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat.

(2) In den Fällen der Nummern 1, 3 findet die Klage nicht statt, wenn die Nichtigkeit mittels eines Rechtsmittels geltend gemacht werden konnte.

(1) Als vorbereitender Schriftsatz soll die Klage enthalten:

1.
die Bezeichnung des Anfechtungsgrundes;
2.
die Angabe der Beweismittel für die Tatsachen, die den Grund und die Einhaltung der Notfrist ergeben;
3.
die Erklärung, inwieweit die Beseitigung des angefochtenen Urteils und welche andere Entscheidung in der Hauptsache beantragt werde.

(2) Dem Schriftsatz, durch den eine Restitutionsklage erhoben wird, sind die Urkunden, auf die sie gestützt wird, in Urschrift oder in Abschrift beizufügen. Befinden sich die Urkunden nicht in den Händen des Klägers, so hat er zu erklären, welchen Antrag er wegen ihrer Herbeischaffung zu stellen beabsichtigt.

(1) Die Klagen sind vor Ablauf der Notfrist eines Monats zu erheben.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Partei von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erhalten hat, jedoch nicht vor eingetretener Rechtskraft des Urteils. Nach Ablauf von fünf Jahren, von dem Tag der Rechtskraft des Urteils an gerechnet, sind die Klagen unstatthaft.

(3) Die Vorschriften des vorstehenden Absatzes sind auf die Nichtigkeitsklage wegen mangelnder Vertretung nicht anzuwenden; die Frist für die Erhebung der Klage läuft von dem Tag, an dem der Partei und bei mangelnder Prozessfähigkeit ihrem gesetzlichen Vertreter das Urteil zugestellt ist.

(4) Die Vorschrift des Absatzes 2 Satz 2 ist auf die Restitutionsklage nach § 580 Nummer 8 nicht anzuwenden.

Die Restitutionsklage ist nur zulässig, wenn die Partei ohne ihr Verschulden außerstande war, den Restitutionsgrund in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Einspruch oder Berufung oder mittels Anschließung an eine Berufung, geltend zu machen.

(1) Die Nichtigkeitsklage findet statt:

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
2.
wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs oder eines Rechtsmittels ohne Erfolg geltend gemacht ist;
3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat.

(2) In den Fällen der Nummern 1, 3 findet die Klage nicht statt, wenn die Nichtigkeit mittels eines Rechtsmittels geltend gemacht werden konnte.

Die Restitutionsklage findet statt:

1.
wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;
2.
wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war;
3.
wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat;
4.
wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist;
5.
wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat;
6.
wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist;
7.
wenn die Partei
a)
ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder
b)
eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;
8.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

Die Restitutionsklage ist nur zulässig, wenn die Partei ohne ihr Verschulden außerstande war, den Restitutionsgrund in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Einspruch oder Berufung oder mittels Anschließung an eine Berufung, geltend zu machen.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Die Nichtigkeitsklage findet statt:

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
2.
wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs oder eines Rechtsmittels ohne Erfolg geltend gemacht ist;
3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat.

(2) In den Fällen der Nummern 1, 3 findet die Klage nicht statt, wenn die Nichtigkeit mittels eines Rechtsmittels geltend gemacht werden konnte.

Die Restitutionsklage findet statt:

1.
wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;
2.
wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war;
3.
wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat;
4.
wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist;
5.
wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat;
6.
wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist;
7.
wenn die Partei
a)
ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder
b)
eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;
8.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

(1) Die Nichtigkeitsklage findet statt:

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
2.
wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs oder eines Rechtsmittels ohne Erfolg geltend gemacht ist;
3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat.

(2) In den Fällen der Nummern 1, 3 findet die Klage nicht statt, wenn die Nichtigkeit mittels eines Rechtsmittels geltend gemacht werden konnte.

Die Restitutionsklage findet statt:

1.
wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;
2.
wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war;
3.
wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat;
4.
wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist;
5.
wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat;
6.
wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist;
7.
wenn die Partei
a)
ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder
b)
eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;
8.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

(1) Die Nichtigkeitsklage findet statt:

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
2.
wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs oder eines Rechtsmittels ohne Erfolg geltend gemacht ist;
3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat.

(2) In den Fällen der Nummern 1, 3 findet die Klage nicht statt, wenn die Nichtigkeit mittels eines Rechtsmittels geltend gemacht werden konnte.

Die Restitutionsklage findet statt:

1.
wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;
2.
wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war;
3.
wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat;
4.
wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist;
5.
wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat;
6.
wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist;
7.
wenn die Partei
a)
ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder
b)
eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;
8.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

Die Restitutionsklage ist nur zulässig, wenn die Partei ohne ihr Verschulden außerstande war, den Restitutionsgrund in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Einspruch oder Berufung oder mittels Anschließung an eine Berufung, geltend zu machen.

Die Restitutionsklage findet statt:

1.
wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;
2.
wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war;
3.
wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat;
4.
wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist;
5.
wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat;
6.
wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist;
7.
wenn die Partei
a)
ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder
b)
eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;
8.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

(1) Die Nichtigkeitsklage findet statt:

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
2.
wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs oder eines Rechtsmittels ohne Erfolg geltend gemacht ist;
3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat.

(2) In den Fällen der Nummern 1, 3 findet die Klage nicht statt, wenn die Nichtigkeit mittels eines Rechtsmittels geltend gemacht werden konnte.

Die Restitutionsklage findet statt:

1.
wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;
2.
wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war;
3.
wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat;
4.
wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist;
5.
wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat;
6.
wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist;
7.
wenn die Partei
a)
ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder
b)
eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;
8.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.