Verwaltungsgericht Arnsberg Urteil, 08. Aug. 2016 - 8 K 2231/15
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
1
Tatbestand:
2Der Kläger begehrt die Erlaubnis, mit seinem Kraftfahrzeug eine Umweltzone (§ 45 Abs. 1 f. der Straßenverkehrsordnung) zu befahren. Er ist Eigentümer des Grundstücks G. -C. -Straße in T. , auf dem sich das von dem Kläger selbst genutzte Wohngebäude befindet; dort ist gleichzeitig die N1. Klimatechnik GmbH ansässig, die von dem Kläger als Geschäftsführer geleitet wird. Dieses Grundstück befindet sich innerhalb der für große Teile von T. festgesetzten Umweltzone und darin an deren südlichem Rand.
3Mit Schreiben vom 17. März 2015 beantragte der Kläger bei dem Bürgermeister der Beklagten, ihm für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen eine Ausnahmegenehmigung zum Befahren der Umweltzone für einen Zeitraum von zunächst 6 Monaten und im Anschluss daran für einen Zeitraum von 2 bis 3 Jahren zu erteilen. Hierzu teilte er Folgendes mit: Sein Antrag betreffe ein Dieselfahrzeug der Schadstoffgruppe 3, Euro 3. Eine Nachrüstung auf die Gruppe 4 (Umweltplakette) sei möglich, koste jedoch ca. 2.000,00 €. Ein anderes Fahrzeug stehe ihm – abgesehen von einem Motorrad – nicht zur Verfügung. Für eine Umrüstung sei eine Ansparzeit erforderlich, weil seine regelmäßigen Einkünfte keinen Spielraum zuließen. Das Fahrzeug werde ausschließlich außerhalb der Stoßzeiten, also antizyklisch, gefahren. Die sofortige Nachrüstung würde eine unverhältnismäßige Belastung bedeuten. Weil er als betroffener Anwohner keine Ausweichmöglichkeiten habe und die Umweltzone nicht umgehen könne, würde ein permanentes Fahrverbot in unzulässiger Weise in die persönlichen Grundrechte eingreifen und es wäre damit im Sinne der Rechtsprechung unverhältnismäßig.
4Mit Bescheid vom 2. April 2015 erteilte die Beklagte dem Kläger eine sogenannte Bewohner-Ausnahmegenehmigung, die bis zum 30. Juni 2015 befristet war. Mit Schreiben vom 26. Mai 2015 wandte sich die Beklagte an den Kläger und bat um ergänzende Informationen, wobei sie auf eine sogenannte Härtefallregelung hinwies, die im Falle einer Existenzgefährdung mit Zustimmung der Bezirksregierung B. eine Ausnahmegenehmigung rechtfertigen könne. Jedoch müsse der Begriff der Existenzgefährdung ausdrücklich aus der Bescheinigung eines Steuerberaters hervorgehen.
5Daraufhin übermittelte der Kläger der Beklagten das Angebot eines Autohauses betreffend die Umrüstung seines Fahrzeuges, die danach Kosten i.H.v. 2.676,06 € verursachen würde.
6Mit Bescheid vom 17. Juni 2015 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 17. März 2015 für die Zeit nach dem 1. Juli 2015 aus folgenden Gründen ab: Eine Verlängerung der Geltungsdauer der Bewohner-Ausnahmegenehmigung könne nicht ausgesprochen werden, weil der Kläger weder ein neues Fahrzeug bestellt noch eine Nachrüstung seines gegenwärtigen Fahrzeugs beauftragt habe. Eine Ausnahmegenehmigung zur Abwendung wirtschaftlicher und sozialer Härten nach den allgemeinen und besonderen Voraussetzungen im Luftreinhalteplan könne ebenfalls nicht erteilt werden. Danach müsse das Fahrzeug vor dem 1. Januar 2008 auf den derzeitigen Halter zugelassen worden sein, eine Nachrüstung müsse technisch nicht möglich sein, dem Halter dürfe ein anderes Fahrzeug, das die Zugangsvoraus-
7setzungen einer Umweltzone erfülle, nicht zur Verfügung stehen und schließlich müsse eine Ersatzbeschaffung wirtschaftlich nicht zumutbar sein. Hier fehle es bereits an der ersten Voraussetzung, weil er ‑ der Kläger ‑ erst seit dem 12. September 2014 Halter des Fahrzeugs sei.
8Am 3. Juli 2015 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung er grundlegende Bedenken gegen den Luftreinhalteplan der Stadt T. vorträgt und im Übrigen geltend macht: Bereits im Aufstellungsverfahren habe er darauf hingewiesen, dass die Umweltzone zur unverhältnismäßigen Belastung führen, zumal die Einschränkung des Anwohnerverkehrs nicht die Ursache der erhöhten Feinstaubimmissionen beseitige. Diese werden vielmehr durch die topographische Lage gefördert und durch eine unzureichende Verkehrssteuerung erst ermöglicht. Auf diesen Sachverhalt habe er schon vor 20 Jahren öffentlich hingewiesen. Die Umrüstung seines Fahrzeugs sei nicht zumutbar. Er nutze es ohnehin antizyklisch, also außerhalb der Zeiten des Hauptverkehrs. Alle Maßnahmen zum Schutz der Umwelt müssten verhältnismäßig und angemessen sein; ein generelles Fahrverbot sei weder zwingend erforderlich noch angemessen.
9Zur Unterstützung seines Vortrags hat der Kläger eine Bescheinigung seiner Steuerberaterin vom 1. Juni 2016 vorgelegt, wonach „aufgrund der vorgelegten betriebswirtschaftlichen Auswertungen eine Umrüstung Ihres o.g. Kfz existenzbedrohend und daher unzumutbar“ sei.
10Der Kläger beantragt dem Sinne nach,
11die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 17. Juni 2015 zu verpflichten, ihm eine unbefristete Ausnahmegenehmigung zum Befahren der Umweltzone T. für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen zu erteilen.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Zur Begründung schildert sie die rechtlichen Hintergründe der Umweltzone, zu deren Durchführung sie eine Allgemeinverfügung erlassen habe, in der generelle Ausnahmen von dem Verkehrsverbot innerhalb der Umweltzone normiert worden seien. Eine dauerhafte Ausnahme sei danach nicht möglich. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme zum Befahren der Umweltzone in Fällen wirtschaftlicher und sozialer Härte seien nicht erfüllt. Nach Nummer 5.3.2.4 B Nr. 1.1 des Luftreinhalteplans müsse das betreffende Fahrzeug bereits vor dem 1. Januar 2008 auf den Antragsteller zugelassen gewesen sein. Der Kläger hingegen habe das Fahrzeug erst am 12. September 2014 angeschafft in Kenntnis der in näherer Zeit bevorstehenden Einrichtung einer Umweltzone. Damit habe er die Einschränkung der Nutzbarkeit des Fahrzeugs in naher Zukunft billigend in Kauf genommen.
15Am 19. April 2016 hat der Berichterstatter in den Räumen des Klägers einen Erörterungstermin durchgeführt. Auf die hierüber gefertigte Niederschrift (Bl. 29 bis 31 der Gerichtsakte) wird verwiesen.
16Mit Schriftsätzen vom 13. Juni 2016 (Beklagte) und vom 17. Juni 2016 (Kläger) haben die Parteien ihr Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
17Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
18E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
19Die zulässige Verpflichtungsklage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger wird durch den Bescheid der Beklagten vom 17. Juni 2015 nicht rechtswidrig in seinen Rechten verletzt im Sinne von § 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), weil er keinen Rechtsanspruch darauf hat, dass die Beklagte ihm das Befahren der Umweltzone mit dem im Klageantrag bezeichneten Kraftfahrzeug gestattet.
20Das in Rede stehende Verkehrsverbot für die auf dem Gebiet der Beklagten bestehende Umweltzone ist wirksam. Sie ist unter Nr. 5.1.2 Bestandteil des Luftreinhalteplans T. 2014, der von der Bezirksregierung B. aufgestellt worden ist. Nach Nr. 10.6 des Anhangs II der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz vom 3. Februar 2015 (GV. NRW S. 268) ist für Maßnahmen nach §§ 44 bis 47 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) die Bezirksregierung zuständig. Einschlägig ist im vorliegenden Zusammenhang § 47 Abs. 1 BImSchG, wonach unter den dort näher bestimmten Voraussetzungen die zuständige Behörde (also die Bezirksregierung) einen Luftreinhalteplan aufzustellen hat. Ein solcher Plan ist aufzustellen, wenn die in einer Verordnung nach § 48 a Abs. 1 BImSchG festgelegten Immissionsgrenzwerte überschritten werden. Nähere Bestimmungen hierzu finden sich in der 39. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, deren § 27 Abs. 2 Nr. 1 auf Anlage 11 Abschnitt B und die dort genannten Immissionsgrenzwerte verweist. Danach beträgt der Immissionsgrenzwerte für NO² 40 µg/Kubikmeter, der nach den Feststellungen der Bezirksregierung (Nr. 1.6 „Referenzjahr“ des Luftreinhalteplans) in T. weiterhin deutlich überschritten wird. Nach § 47 Abs. 1 BImSchG war die Bezirksregierung als zuständige Behörde mithin verpflichtet, den Luftreinhalteplan aufzustellen.
21Nach § 47 Abs. 1 Satz 1 BImSchG muss der Luftreinhalteplan die erforderlichen Maßnahmen zur dauerhaften Verminderung von Luftverunreinigungen festlegen und im Übrigen den Anforderungen der Verordnung nach § 48 a Abs. 1 BImSchG entsprechen. In Anwendung dieser Ermächtigungsgrundlage hat die Bezirksregierung in Nr. 5.1.2 des Luftreinhalteplans ein Verkehrsverbot für schadstoffintensive Fahrzeuge ausgesprochen, dessen Erforderlichkeit und Geeignetheit sie auf den Seiten 82 ff. des Luftreinhalteplans näher begründet hat. Angesichts dessen war die zuständige Straßenverkehrsbehörde nach § 40 Abs. 1 BImSchG verpflichtet, ent-
22sprechende Verkehrsbeschränkungen anzuordnen. Dies ist hier geschehen.
23Die Überlegungen, welche der Kläger gegen die Wirksamkeit der soeben dargestellten Regelungen, insbesondere gegen den Luftreinhalteplan T. , vorträgt, greifen nicht durch. Es bedarf keiner näheren Begründung, dass der Kraftfahrzeugverkehr grundsätzlich mit ursächlich ist für die Umweltbelastung durch Stickstoffdioxid. Wenn also der Verkehr eingeschränkt wird, muss sich dies zwingend positiv auf die Umweltbelastung auswirken. Die Eignung des Luftreinhalteplans und der damit verbundenen Verkehrsbeschränkungen wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass es ‑ worauf der Kläger durchaus zutreffend hinweist ‑ auch andere Möglichkeiten geben könnte, die Umweltbelastung zu reduzieren. Dies stellt indessen die Eignung der Maßnahmen, die hier getroffen worden sind und die ‑ wie dargelegt ‑ der Rechtslage entsprechen, nicht in Frage.
24Der Kläger kann eine Ausnahme von dem Verkehrsverbot nicht beanspruchen. Zunächst erfüllt sein Fahrzeug nicht die Voraussetzungen der 35. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes „Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung“, weil ihm keine Kennzeichnung im Sinne von § 3 dieser Verordnung zugeteilt worden ist. Die im Anhang 3 „Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht nach § 2 Abs. 1“ genannten Voraussetzungen sind ebenfalls nicht erfüllt; insbesondere handelt es sich nicht um einen „Oldtimer“ im Sinne von Nummer 10 dieses Anhangs.
25Das Kraftfahrzeug des Klägers erfüllt sodann auch nicht die Befreiungsvoraussetzungen, welche die Beklagte in ihrer Allgemeinverfügung vom 21. Januar 2015 aufgestellt hat.
26Weil schließlich auch die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach Nummer 5.3.2.4 des Luftreinhalteplans nicht erfüllt sind, kann sich der Kläger hierauf nicht berufen.
27Schließlich liegt kein besonderer Härtefall vor im Sinne des Erlasses des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur– und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 8. August 2014. Danach können weitere Ausnahmen, die in den bereits dargestellten Regelungen nicht vorgesehen sind, in atypischen Einzelfällen zugelassen werden, falls die Bindungswirkung der Ausnahmeregelungen in den Luftreinhalteplänen zu grundrechtswidrigen Ergebnissen führen würde. Hierfür fehlt es im vorliegenden Fall an jeglichen Voraussetzungen. Zutreffend weist die Beklagte in diesem Zusammenhang auf das Datum der Anschaffung des Fahrzeuges hin, in welchem dem Kläger die kurz danach in Kraft tretenden Regelungen des Luftreinhalteplans bereits bekannt gewesen sein mussten. Es liegen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass die geltende Verkehrsbeschränkung den Kläger in nennenswerter Weise wirtschaftlich belasten würde. Namentlich ist die Auskunft seiner Steuerberaterin vom 1. Juni 2016 insoweit unergiebig, zumal weder dort noch in der vorangegangenen Bescheinigung vom 29. April 2016 konkrete Zahlen zur Einkommenssituation des Klägers mitgeteilt werden, anhand welcher das Gericht die von ihm selbst (dem Gericht) anzustellende Prüfung der Unzumutbarkeit vornehmen könnte.
28Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.
29Das Gericht sieht davon ab, die Berufung gegen dieses Urteil zuzulassen. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Kammer weicht auch nicht von einer Entscheidung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte ab.
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Werden die durch eine Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte einschließlich festgelegter Toleranzmargen überschritten, hat die zuständige Behörde einen Luftreinhalteplan aufzustellen, welcher die erforderlichen Maßnahmen zur dauerhaften Verminderung von Luftverunreinigungen festlegt und den Anforderungen der Rechtsverordnung entspricht. Satz 1 gilt entsprechend, soweit eine Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 1 zur Einhaltung von Zielwerten die Aufstellung eines Luftreinhalteplans regelt. Die Maßnahmen eines Luftreinhalteplans müssen geeignet sein, den Zeitraum einer Überschreitung von bereits einzuhaltenden Immissionsgrenzwerten so kurz wie möglich zu halten.
(2) Besteht die Gefahr, dass die durch eine Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 1 festgelegten Alarmschwellen überschritten werden, hat die zuständige Behörde einen Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen aufzustellen, soweit die Rechtsverordnung dies vorsieht. Besteht die Gefahr, dass durch eine Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 1 festgelegte Immissionsgrenzwerte oder Zielwerte überschritten werden, kann die zuständige Behörde einen Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen aufstellen, soweit die Rechtsverordnung dies vorsieht. Die im Plan festgelegten Maßnahmen müssen geeignet sein, die Gefahr der Überschreitung der Werte zu verringern oder den Zeitraum, während dessen die Werte überschritten werden, zu verkürzen. Ein Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen kann Teil eines Luftreinhalteplans nach Absatz 1 sein.
(3) Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die durch eine Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 1a festgelegten Immissionswerte nicht eingehalten werden, oder sind in einem Untersuchungsgebiet im Sinne des § 44 Absatz 2 sonstige schädliche Umwelteinwirkungen zu erwarten, kann die zuständige Behörde einen Luftreinhalteplan aufstellen. Bei der Aufstellung dieser Pläne sind die Ziele der Raumordnung zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen.
(4) Die Maßnahmen sind entsprechend des Verursacheranteils unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gegen alle Emittenten zu richten, die zum Überschreiten der Immissionswerte oder in einem Untersuchungsgebiet im Sinne des § 44 Absatz 2 zu sonstigen schädlichen Umwelteinwirkungen beitragen. Werden in Plänen nach Absatz 1 oder 2 Maßnahmen im Straßenverkehr erforderlich, sind diese im Einvernehmen mit den zuständigen Straßenbau- und Straßenverkehrsbehörden festzulegen. Werden Immissionswerte hinsichtlich mehrerer Schadstoffe überschritten, ist ein alle Schadstoffe erfassender Plan aufzustellen. Werden Immissionswerte durch Emissionen überschritten, die außerhalb des Plangebiets verursacht werden, hat in den Fällen der Absätze 1 und 2 auch die dort zuständige Behörde einen Plan aufzustellen.
(4a) Verbote des Kraftfahrzeugverkehrs für Kraftfahrzeuge mit Selbstzündungsmotor kommen wegen der Überschreitung des Immissionsgrenzwertes für Stickstoffdioxid in der Regel nur in Gebieten in Betracht, in denen der Wert von 50 Mikrogramm Stickstoffdioxid pro Kubikmeter Luft im Jahresmittel überschritten worden ist. Folgende Kraftfahrzeuge sind von Verkehrsverboten ausgenommen:
- 1.
Kraftfahrzeuge der Schadstoffklasse Euro 6, - 2.
Kraftfahrzeuge der Schadstoffklassen Euro 4 und Euro 5, sofern diese im praktischen Fahrbetrieb in entsprechender Anwendung des Artikels 2 Nummer 41 in Verbindung mit Anhang IIIa der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/1221 (ABl. L 174 vom 7.7.2017, S. 3) geändert worden ist, weniger als 270 Milligramm Stickstoffoxide pro Kilometer ausstoßen, - 3.
Kraftomnibusse mit einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für ein Stickstoffoxid-Minderungssystem mit erhöhter Minderungsleistung, sofern die Nachrüstung finanziell aus einem öffentlichen Titel des Bundes gefördert worden ist, oder die die technischen Anforderungen erfüllen, die für diese Förderung erforderlich gewesen wären, - 4.
schwere Kommunalfahrzeuge mit einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für ein Stickstoffoxid-Minderungssystem mit erhöhter Minderungsleistung, sofern die Nachrüstung finanziell aus einem öffentlichen Titel des Bundes gefördert worden ist, oder die die technischen Anforderungen erfüllen, die für diese Förderung erforderlich gewesen wären, sowie Fahrzeuge der privaten Entsorgungswirtschaft von mehr als 3,5 Tonnen mit einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für ein Stickstoffoxid-Minderungssystem mit erhöhter Minderungsleistung, die die technischen Anforderungen erfüllen, die für diese Förderung erforderlich gewesen wären, - 5.
Handwerker- und Lieferfahrzeuge zwischen 2,8 und 7,5 Tonnen mit einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für ein Stickstoffoxid-Minderungssystem mit erhöhter Minderungsleistung, sofern die Nachrüstung finanziell aus einem öffentlichen Titel des Bundes gefördert worden ist, oder die die technischen Anforderungen erfüllen, die für diese Förderung erforderlich gewesen wären, - 6.
Kraftfahrzeuge der Schadstoffklasse Euro VI und - 7.
Kraftfahrzeuge im Sinne von Anhang 3 Nummer 5, 6 und 7 der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218), die zuletzt durch Artikel 85 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 aufzustellenden Pläne müssen den Anforderungen des § 45 Absatz 2 entsprechen. Die Öffentlichkeit ist bei der Aufstellung von Plänen nach den Absätzen 1 und 3 zu beteiligen. Die Pläne müssen für die Öffentlichkeit zugänglich sein.
(5a) Bei der Aufstellung oder Änderung von Luftreinhalteplänen nach Absatz 1 ist die Öffentlichkeit durch die zuständige Behörde zu beteiligen. Die Aufstellung oder Änderung eines Luftreinhalteplanes sowie Informationen über das Beteiligungsverfahren sind in einem amtlichen Veröffentlichungsblatt und auf andere geeignete Weise öffentlich bekannt zu machen. Der Entwurf des neuen oder geänderten Luftreinhalteplanes ist einen Monat zur Einsicht auszulegen; bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist kann gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch Stellung genommen werden; der Zeitpunkt des Fristablaufs ist bei der Bekanntmachung nach Satz 2 mitzuteilen. Fristgemäß eingegangene Stellungnahmen werden von der zuständigen Behörde bei der Entscheidung über die Annahme des Plans angemessen berücksichtigt. Der aufgestellte Plan ist von der zuständigen Behörde in einem amtlichen Veröffentlichungsblatt und auf andere geeignete Weise öffentlich bekannt zu machen. In der öffentlichen Bekanntmachung sind das überplante Gebiet und eine Übersicht über die wesentlichen Maßnahmen darzustellen. Eine Ausfertigung des Plans, einschließlich einer Darstellung des Ablaufs des Beteiligungsverfahrens und der Gründe und Erwägungen, auf denen die getroffene Entscheidung beruht, wird zwei Wochen zur Einsicht ausgelegt. Dieser Absatz findet keine Anwendung, wenn es sich bei dem Luftreinhalteplan nach Absatz 1 um einen Plan handelt, für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Strategische Umweltprüfung durchzuführen ist.
(5b) Werden nach Absatz 2 Pläne für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen aufgestellt, macht die zuständige Behörde der Öffentlichkeit sowohl die Ergebnisse ihrer Untersuchungen zur Durchführbarkeit und zum Inhalt solcher Pläne als auch Informationen über die Durchführung dieser Pläne zugänglich.
(6) Die Maßnahmen, die Pläne nach den Absätzen 1 bis 4 festlegen, sind durch Anordnungen oder sonstige Entscheidungen der zuständigen Träger öffentlicher Verwaltung nach diesem Gesetz oder nach anderen Rechtsvorschriften durchzusetzen. Sind in den Plänen planungsrechtliche Festlegungen vorgesehen, haben die zuständigen Planungsträger dies bei ihren Planungen zu berücksichtigen.
(7) Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen werden ermächtigt, bei der Gefahr, dass Immissionsgrenzwerte überschritten werden, die eine Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 1 festlegt, durch Rechtsverordnung vorzuschreiben, dass in näher zu bestimmenden Gebieten bestimmte
- 1.
ortsveränderliche Anlagen nicht betrieben werden dürfen, - 2.
ortsfeste Anlagen nicht errichtet werden dürfen, - 3.
ortsveränderliche oder ortsfeste Anlagen nur zu bestimmten Zeiten betrieben werden dürfen oder erhöhten betriebstechnischen Anforderungen genügen müssen, - 4.
Brennstoffe in Anlagen nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
(1) Die zuständige Straßenverkehrsbehörde beschränkt oder verbietet den Kraftfahrzeugverkehr nach Maßgabe der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften, soweit ein Luftreinhalteplan oder ein Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 dies vorsehen. Die Straßenverkehrsbehörde kann im Einvernehmen mit der für den Immissionsschutz zuständigen Behörde Ausnahmen von Verboten oder Beschränkungen des Kraftfahrzeugverkehrs zulassen, wenn unaufschiebbare und überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern.
(2) Die zuständige Straßenverkehrsbehörde kann den Kraftfahrzeugverkehr nach Maßgabe der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften auf bestimmten Straßen oder in bestimmten Gebieten verbieten oder beschränken, wenn der Kraftfahrzeugverkehr zur Überschreitung von in Rechtsverordnungen nach § 48a Absatz 1a festgelegten Immissionswerten beiträgt und soweit die für den Immissionsschutz zuständige Behörde dies im Hinblick auf die örtlichen Verhältnisse für geboten hält, um schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen zu vermindern oder deren Entstehen zu vermeiden. Hierbei sind die Verkehrsbedürfnisse und die städtebaulichen Belange zu berücksichtigen. § 47 Absatz 6 Satz 1 bleibt unberührt.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu regeln, dass Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung von Verkehrsverboten ganz oder teilweise ausgenommen sind oder ausgenommen werden können, sowie die hierfür maßgebenden Kriterien und die amtliche Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge festzulegen. Die Verordnung kann auch regeln, dass bestimmte Fahrten oder Personen ausgenommen sind oder ausgenommen werden können, wenn das Wohl der Allgemeinheit oder unaufschiebbare und überwiegende Interessen des Einzelnen dies erfordern.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.