Verwaltungsgericht Arnsberg Urteil, 16. Apr. 2015 - 7 K 1191/13
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheit vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land zuvor Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
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Tatbestand:
2Die Klägerin wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Arnsberg vom 12. Dezember 2012 (Az. 25.04-1.12-01/09) für den Neubau der L 70n ‑ Ortsumgehung Niedersprockhövel – von Bau-km 0-097,000 bis Bau-km 1+005,113 (L 70, Abschnitt 19, Stat. 4,5815 bis L 551, Abschnitt 4, Station 4, 3103) einschließlich Geh- und Radwegbrücke über die L 70n, Anschluss an die bestehenden Landesstraßen mittels zweier Kreisverkehrsplätze, Anbindung eines Gewerbegebietes, Anbindung eines Parkplatzes, Anbindung der Dresdener Straße, Kompensationsmaßnahmen für den Eingriff in Natur und Landschaft, Folgemaßnahmen an dem Verkehrswegenetz und den Anlagen Dritter, auf dem Gebiet der Stadt Sprockhövel in der Gemarkung Niedersprockhövel Flure 5, 10, 11, 12, 34 und 35. Durch den Neubau der L 70n mit einer Gesamtlänge von ca. 1,0 km als südliche Umgehungsstraße des Ortsteils Niedersprockhövel sollen die bestehende Ortsdurchfahrt L 70 (Hauptstraße) und das Wohngebiet Börgersbruch entlastet werden. Weiterhin soll die L 70n den Verkehr aus dem Gewerbegebiet Hombergstraße aufnehmen. Das planfestgestellte Vorhaben verläuft auf ca. 115 m durch das Landschaftsschutzgebiet Nr. 11 „Stüter/Sprockhövel/Hiddingshausen“.Im Rahmen des Anhörungsverfahrens erhob die Klägerin Einwendungen (Schreiben vom 13. September 2009), die in einem Erörterungstermin am 26. Januar 2012 aufrechterhalten und erweitert wurden. In dem Erörterungstermin wurde das Deckblatt I vom 11. August 2011 vorgestellt. Soweit die Einwendungen der Klägerin nicht ausgeräumt werden konnten, wurden sie mit dem Planfeststellungsbeschluss zurückgewiesen. Der Planfeststellungsbeschluss lag nach öffentlicher Bekanntmachung in der Zeit vom 23. Januar 2013 bis einschließlich 5. Februar 2013 im Rathaus der Stadt Sprockhövel öffentlich aus; der Klägerin wurde er am 11. März 2013 zugestellt.
3Die Klägerin ist Eigentümerin der Grundstücke G1, die teilweise von der Straßenbaumaßnahme betroffen sind. Das Wohnhaus der Klägerin (I. Weg) liegt in einer Entfernung von ca. 26,5 m zum Fahrbahnrand der neuen L 70n; dieses Grundstück ist von der Maßnahme nicht unmittelbar betroffen.
4Am 4. März 2013 hat die Klägerin Klage erhoben.
5Sie trägt vor: Es lägen sowohl formelle als auch materielle Rechtsverstöße vor, die zur Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses und damit zu einer Verletzung ihrer eigenen Rechte führen würden.Ausweislich der tabellarischen Auflistung unter A.2 des Planfeststellungsbeschlusses (festgestellte Planunterlagen) gehörten auch die Deckblätter I und II zu den festgestellten Planunterlagen. Diese Deckblätter seien jedoch nicht öffentlich ausgelegt worden. Dies sei rechtsfehlerhaft, weil grundsätzlich alle Planunterlagen, die in die Feststellung einbezogen werden sollten, zur Einsicht ausgelegt werden müssten. Zu den Planunterlagen gehörten alle Angaben und Verzeichnisse, die an der rechtsgestaltenden Wirkung des Planfeststellungsbeschlusses, sei es auch durch Bezugnahme, teilnehmen sollen sowie alle Unterlagen, deren Einsichtnahme zur vollständigen Unterrichtung der potentiell Betroffenen über die Auswirkungen des Vorhabens aus deren Sicht zwecks Wahrnehmung der Einwendungsbefugnis erforderlich seien. Dieser Verfahrensfehler führe zur Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses.
6Der Planfeststellungsbeschluss leide aber auch an verschiedenen materiell-rechtlichen Fehlern, die zu dessen Rechtswidrigkeit und damit zu einer Verletzung ihrer Rechte führen würden.Das Artenschutzgutachten sei defizitär. Dazu habe sie bereits im Anhörungsverfahren Stellung genommen; hierauf nehme sie Bezug. Ergänzend trägt sie vor: Bezüglich der planungsrelevanten Arten seien im Verfahren der Artenschutzprüfung keine Art-für-Art-Protokolle enthalten.Die Realisierung der Straßenbaumaßnahme werde zur Tötung von Individuen führen, die den geschützten Arten zuzurechnen seien. Ein Verstoß gegen das naturschutzrechtliche Tötungsverbot sei gerade mit Blick auf die Avifauna höchst wahrscheinlich. Ausweislich des Artenschutzgutachtens sei es nicht auszuschließen, dass es zu einem kollisionsbedingten Individuenverlust bei Flügen durch die Anpflanzungen kommen könne. Schon diese durch die Realisierung der Planung bewirkte signifikante Erhöhung des Risikos des Todeseintritts führe zu einer Verletzung des naturschutzrechtlichen Tötungsverbotes. Darüber hinaus sei auch eine Verletzung des naturschutzrechtlichen Störungsverbotes zu befürchten. Wie das Tötungsverbot sei auch das Störungsverbot individuenbezogen zu verstehen.Ferner werde im Planfeststellungsbeschluss nicht auf Schutzmaßnahmen für Amphibien bzw. für die Ringelnatter eingegangen. Provisorische Amphibienzäune, Absammeln und Umsetzen von Tieren zum Zwecke der Minimierung des Individuenverlustes seien weder im Planfeststellungsbeschluss noch im landschaftspflegerischen Begleitplan enthalten und damit zur Umsetzung nicht vorgesehen. Es seien nur Vermeidungs-, aber keine Minderungsmaßnahmen vorgesehen. Es sei nicht absehbar, ob diese Maßnahmen in der Bauphase freiwillig erfolgen würden. Insoweit hätte es einer konkreten Nebenbestimmung bedurft.
7Sie habe bereits im Einwendungsschreiben und im Erörterungstermin gerügt, dass die Kreuzkröte im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung nicht berücksichtigt worden sei. Sie bezweifle, dass die ausweislich des Planfeststellungsbeschlusses beauftragte Untersuchung, die ihren Fund nicht bestätigt habe, tatsächlich mit der notwendigen Sorgfalt durchgeführt worden sie. Eine Dokumentation liege ihr – der Klägerin – nicht vor.
8In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin mitgeteilt, dass aktuell auch der Uhu im Untersuchungsgebiet gehört worden sei.
9Der Planfeststellungsbeschluss sei auch deshalb rechtswidrig, weil er zu einer unverhältnismäßigen Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Nutzflächen führe und hier ein Verstoß gegen § 15 Abs. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) festzustellen sei. Die diesbezüglichen Ausführungen in dem Planfeststellungsbeschluss (S. 76 f.) seien defizitär. Ein konkretes Eingehen darauf, weshalb hier die für die Agrarstruktur wichtigen Flächen nicht nur für die Straßenbaumaßnahmen selbst, sondern auch für Ausgleichsmaßnahmen in Anspruch genommen würden, sei der Begründung nicht zu entnehmen. Insofern sei eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vor dem Hintergrund zu befürchten, dass verfassungsrechtlich zu fordern sei, dass vor einem Zugriff auf privates Eigentum vorrangig öffentliches Eigentum genutzt werden müsse. Sie sei mit diesen Ausführungen auch nicht präkludiert, da sie in ihrem Einwendungsschreiben umfangreich auf die Sachgerechtigkeit der festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen eingegangen sei.
10Hinsichtlich der festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen sei weiter zu bemängeln, dass im landschaftspflegerischen Begleitplan Auenflächen am Sprockhöveler Bach als Ausgleichsmaßnahme A7 aufgelistet würden, die bereits als gesetzlich geschützte Biotope anzusehen seien. Hier stelle sich die Frage der Aufwertungsfähigkeit dieser Flächen. Fraglich sei auch, ob die im Rahmen der Ausgleichsmaßnahme vorgesehenen Maßnahmen nicht ihrerseits zu einer unerlaubten Zerstörung bzw. erheblichen Beeinträchtigung der Biotope führen würden.
11In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin im Wesentlichen ihre bisherigen Einwände gegen die Ausgleichsmaßnahmen A 2, A 3, A 6 und A 7 und die Ersatzmaßnahmen E 1 und E 2 in Frage gestellt, insbesondere die in diesem Zusammenhang vorgenommen Bewertungen gerügt.
12Ein weiterer Rechtsfehler liege dem Planfeststellungsbeschluss hinsichtlich der vorgesehenen Errichtung eines dauerbespannten Regenrückhaltebeckens zugrunde. Insoweit wiederholt und vertieft die Klägerin ihr früheres Vorbringen. In der Praxis habe sich ein besonderer Effekt bei Regenklärbecken im Dauerbetrieb gezeigt. Nach entsprechenden Untersuchungen habe durch Messungen an Berliner Klärbecken nachgewiesen werden können, dass während der Standzeiten nach einem Regenereignis eine massive Sauerstoffzehrung auftrete, so dass bei erneuten Niederschlägen sauerstoffarmes Wasser ausgespült werde. Zusätzlich komme es durch die Sauerstoffarmut während der Standzeit zur Rücklösung von Phosphaten und einem deutlichen Anstieg der Keimzahlen. Die Ausspülungen solcher Wassermengen führe aber zu massiven Belastungen der Wasserqualität des Fließgewässers, in das von dem in Rede stehenden Regenrückhaltebecken eingeleitet werde.
13Die Klägerin beantragt,
14den Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Arnsberg für den Neubau der L 70n ‑ Ortsumgehung Niedersprockhövel – von Bau-km 0-097,000 bis Bau-km 1+005,113 (L 70, Abschnitt 19, Station 4,5815 bis L 551, Abschnitt 4, Station 4,3103) vom 12. Dezember 2012 (Az. 25.04-1.12-01/09) aufzuheben.
15Das beklagte Land beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Der Beigeladene stellt keinen Antrag.
18Zur Begründung trägt das beklagte Land durch die Bezirksregierung Arnsberg vor:
19Formelle Rechtsverstöße lägen nicht vor. Durch die Änderungen bzw. Ergänzungen und Aktualisierungen auf dem Deckblatt I hätten sich für die Klägerin keine anderen oder stärkeren Betroffenheiten ergeben. Daher habe auf eine persönliche Unterrichtung oder öffentliche Auslegung der Deckblattunterlagen verzichtet werden können. Das Deckblatt I sei im Erörterungstermin vorgestellt worden. Soweit Einwendungen der Klägerin im Deckblatt berücksichtigt worden seien, sei ihr dies in der Gegenäußerung mitgeteilt worden. Auch durch die Änderungen/Ergänzungen auf dem Deckblatt II hätten sich für die Klägerin keine anderen oder stärkeren Betroffenheiten ergeben. Daher habe auf eine öffentliche Auslegung der Deckblattunterlagen verzichtet werden können. Generell sei die Straßenbauverwaltung nicht verpflichtet, jede Planänderung öffentlich zu machen. Da weder die Klägerin noch Dritte durch die Deckblätter I und II anders oder stärker in ihren Belangen betroffen worden seien, sei weder eine öffentliche Auslegung noch eine persönliche Zustellung der Deckblattunterlagen erforderlich gewesen.
20Die bereits im Anhörungsverfahren erhobenen Einwendungen der Klägerin gegen das Artenschutzgutachten seien Gegenstand der Synopse (Anlage 10.0) und der Niederschrift zum Erörterungstermin (Anlage 12.0) gewesen, auf die verwiesen werde. Die Höhere Landschaftsbehörde habe im Rahmen des Anhörungsverfahrens die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung zur Planfeststellung und deren Ergebnisse bestätigt; auf Seite 74 des Planfeststellungsbeschlusses werde verwiesen.
21Soweit die Klägerin vorbringe, es seien keine Art-für-Art-Protokolle in der Artenschutzprüfung enthalten, sei dieser Punkt nicht Bestandteil der Einwendung im Anhörungsverfahren gewesen und damit präkludiert. Der Klagepunkt sei auch nicht begründet. Für die planungsrechtlichen Arten, die nachgewiesen worden seien oder potentiell im Untersuchungsraum vorkommen könnten, befänden sich die Prüfprotokolle (heute: Art-für-Art-Protokolle) in der Anlage 1 des Artenschutzgutachtens.
22Durch die Baumaßnahme werde das naturschutzrechtliche Tötungsverbot nicht verletzt. Der artenschutzrechtliche Fachbeitrag (AFB) befasse sich ausführlich artspezifisch mit dem jeweiligen Kollisionsrisiko der einzelnen Arten aus den relevanten Tiergruppen (hier: Fledermäuse, Vögel und Amphibien) abhängig von der Raumnutzung der einzelnen Vorkommen sowie mit dem erhöhten Tötungsrisiko in den Prüfprotokollen (heute: Art-für-Art-Protokollen, Anlage 1 des Artenschutzgutachtens). Um ein erhöhtes Tötungsrisiko zu vermeiden würden jeweils konfliktvermeidende Maßnahmen (Lärmschutzeinrichtungen, Anpflanzungen, Verzicht auf anlockende Beleuchtung) zusätzlich zu einer in Einschnittlage geführten Trasse dargestellt und bei der Beurteilung der Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG berücksichtigt. Auf die Seiten 11, 12, 14 des AFB werde verwiesen.
23Für das Eisvogelvorkommen außerhalb des Plangebietes im Spröckhöveler Bachtal werde dargelegt, dass aufgrund seiner Raumnutzung entlang des Bachtals nur in seltenen Ausnahmefällen ein Wechselflug über die bereits vorhandene Straße zu den naturfern gestalteten Foliengartenteichen der Klägerin „Am I. Weg“ am Rand der Siedlung stattfinde. Durch eine betriebsbedingte erhöhte Barrierewirkung sowie eine Reduktion der Geschwindigkeit des zukünftigen Verkehrs im Bereich der potenziellen Querungen zwischen Spröckhöveler Bachtal über die bestehende L 551 und den jenseits gelegenen Nebensiepen westlich der L 551 werde das Kollisionsrisiko eher verringert. Durch zusätzlich vorgesehene vorgezogene Maßnahmen in den Eisvogel-Kernlebensräumen im Bachtal, die eine Optimierung und Förderung der Jagdhabitate vorsähen, werde die Wahrscheinlichkeit von Wechselflügen über die L 551 zum Siedlungsbereich reduziert. Desweiteren sei in den Prüfprotokollen zum Artenschutzgutachten, Anlage 1, ausgeführt, dass die Baukörper so durch Bepflanzung und Bauwerke (hier: Stützmauer und Lärmschutzwand im Bereich des Radwegs an der Bahntrasse) gestaltet würden, dass das Kollisionsrisiko für Vögel und Fledermäuse vermindert werde. Zur Vermeidung von Kollisionen für Vögel und Fledermäuse seien dichte trassennahe Gehölzpflanzungen vorzusehen (Höhe ca. 4 – 6 Meter). Ziel der Maßnahme sei die Vermeidung und Minderung des Kollisionsrisikos von Vögeln und Fledermäusen mit dem Verkehr sowie die landschaftsgerechte Einbindung der Baumaßnahme.
24Individuenverluste während der Bauphase im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme potenziell geeigneter Niststandorte würden durch eine Beschränkung der Baufeldräumung und Sichtung/Abklopfen von Höhlenbäumen vermieden. Damit werde ein Verstoß gegen das Verbot der Verletzung oder Tötung von Individuen ausgeschlossen.
25Das Artenschutzgutachten belege, dass das Vorhaben keinen der in § 44 BNatSchG benannten Verbotstatbestände erfülle. Zur Zulassung des Bauvorhabens sei keine Prüfung der Ausnahmevoraussetzungen nach § 45 Abs. 7 BNatSchG erforderlich.
26Die nach dem Artenschutzgutachten vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen seien der Straßenbauverwaltung im Abschnitt A unter Ziffer 5.3.9. des Planfeststellungs- beschlusses als Nebenbestimmung auferlegt worden.
27Eine Verletzung des naturschutzrechtlichen Störungsverbotes liege nicht vor. Nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 b BNatSchG sei es verboten, wildlebende Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so erheblich zu stören, dass sich der Haltungszustand der lokalen Population verschlechtere. Ein Verbotstatbestand könne bei einer europäisch geschützten FFH-Anhang IV–Art oder einer europäischen Vogelart nur erfüllt sein, wenn sich der Erhaltungszustand der lokalen Population durch Störungen verschlechtern könnte. Dies sei in der VV-Artenschutz MUNLV 2010 und in § 44 Abs. 5 BNatSchG geregelt.
28Im artenschutzrechtlichen Fachbeitrag, Seite 14, sei hierzu Folgendes ausgeführt:
29„Für den größten Teil der planungsrelevanten Arten besitzt das Plangebiet aufgrund seiner Habitatausstattung und Nutzungsintensität nicht die Funktion einer Fortpflanzungs- und Ruhestätte. Ihm kommt überwiegend für in geeigneten angrenzenden Lebensräumen vorkommende planungsrelevante Arten die Funktion eines Nahrungs- und Jagdhabitats zu. Aufgrund der Größe und Lage werden diese nicht als essentiell für die Reviere und Vorkommen eingestuft.“
30Durch Vermeidungsmaßnahmen (hier: Bauzeitenregelung mit Rodungen im November/Dezember, Abklopfen der Höhlenbäume und Kollisionsschutzmaßnahmen) würden erhebliche Störungen von lokalen Populationen erfolgreich abgewendet. Eine erhebliche Störung dieser im Einzelfall beurteilten Vorkommen, die zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Populationen der Arten führen könnte, habe nicht prognostiziert werden können. Bei Einhaltung der unter Ziffer 5.3.9 in Teil A des Planfeststellungsbeschlusses (Seite 17) festgelegten Maßnahmen würden artenschutzrechtliche Verbote nicht verletzt.
31Für einige nicht planungsrelevante weit verbreitete Vogelarten, die in Gehölzen brüten würden, könnten Zerstörungen und Beschädigungen von Fortpflanzungs- und Ruhestätten nicht vollständig ausgeschlossen werden. Aufgrund des weiterhin vorhandenen Lebensraumes im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang sowie der Biologie der betroffenen Arten, die jährlich bzw. mehrfach im Jahr neue Nester anlegen würden, sei eine Verlagerung von Brutrevieren im Einzelfall möglich. Zudem weise das MUNLV (2010) darauf hin, dass bei Allerweltsarten mit einem landesweit günstigen Erhaltungszustand und einer großen Anpassungsfähigkeit im Regelfall davon ausgegangen werden könne, dass die ökologische Funktion der von einem Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt würden. Ein Verstoß gegen §§ 44 Abs. 1 Nr. 2 und 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG werde nicht ausgelöst. Dies sei durch die Planfeststellungsbehörde unter Beteiligung der höheren Landschaftsbehörde geprüft und in dem Planfeststellungsbeschluss auf Seite 74 abschließend dokumentiert worden.
32Ohne Erfolg fordere die Klägerin Schutzmaßnahmen für Amphibien bzw. für die Ringelnatter.
33Die Amphibien und die Ringelnatter gehörten nicht zu den europäisch, sondern zu den national geschützten Arten. Nach Maßgabe des § 44 Abs. 5 Satz 5 BNatSchG seien die nur national besonders geschützten Arten von den artenschutzrechtlichen Verboten bei Planungs- und Zulassungsvorhaben freigestellt. Demzufolge beschränke sich der Prüfungsumfang bei einer Artenschutzprüfung auf die europäisch geschützten FFH-Anhang IV–Arten und die europäischen Vogelarten (VV-Artenschutz).
34Da es sich bei dem Vorhaben um einen zulässigen Eingriff im Sinne der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung handele (§ 44 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG), gehe der Gesetzgeber davon aus, dass die Artenschutzaspekte hinsichtlich aller besonders geschützten Arten über die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung abgearbeitet würden. Dies sei im Falle der Amphibien und der Ringelnatter explizit im Landschaftspflegerischen Begleitplan (LBP) mit einer Entwicklung geeigneter Kompensationsmaßnahmen für die Art erfolgt. Hierzu habe die Straßenbauverwaltung im Anhörungsverfahren aufgrund gutachterlicher Prüfung Stellung genommen (STN 20.14 e) bzw. STN 20.20 a)). Auch der Planfeststellungsbeschluss verhalte sich auf Seiten 74, 75 hierzu. Es bleibe somit festzuhalten, dass im Landschaftspflegerischen Begleitplan Amphibien und Reptilien in der Eingriffsregelung durch entsprechende Kompensationsmaßnahmen für die vorgenannten Artengruppen hinreichend berücksichtigt worden seien.
35Zu dem Vortrag der Klägerin, dass im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung die Kreuzkröte nicht berücksichtigt worden sei, habe die Straßenbauverwaltung bereits im Anhörungsverfahren (STN 20.20. a)) ausgeführt, dass die Kreuzkröte im Fachinformationssystem des LANUV für das Messtischblatt (MTB) 4609 nicht angegeben sei und auch bei den Erhebungen nicht habe nachgewiesen werden können. Einen fachlich anerkannten Beleg des Vorkommens der Kreuzkröte habe die Klägerin nicht erbracht. Bislang hätten keine Kreuzkrötenfunde aus dem betroffenen Messtischblatt vorgelegen. Im Fundortkataster seien ebenfalls keine Nachweise der Art im MTB vorhanden. Auch aktuell lägen keine Meldungen und Hinweise auf Vorkommnisse der Art aus dem Raum und MTB vor. Im Planfeststellungsbeschluss Seite 74 sei hierzu Stellung genommen worden. Die Amphibienart sei bei der artenschutzrechtlichen Prüfung angemessen gewürdigt worden.
36Die Maßnahme führe auch nicht zu einer unverhältnismäßigen Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Nutzflächen, insbesondere auch hinsichtlich der Ausgleichsmaßnahmen. Ein Verstoß gegen § 15 Abs. 3 BNatSchG liege nicht vor. Der gesamte anlagebedingte Flächenbedarf des Vorhabens belaufe sich auf 26.757 qm². Die Flächeninanspruchnahme von landwirtschaftlicher Fläche im Rahmen der Gesamtkompensation betrage 24.783 qm². Lediglich 313 qm² würden dauerhaft der landwirtschaftlichen Nutzung entzogen und im Rahmen einer Kompensationsmaßnahme – die Anlage von Kleingewässern auf Grünlandstandorten und der Anlage einer Saum-/Hochstaudenflur ‑ ökologisch wertverbessert. Die Inanspruchnahme land- und forstwirtschaftlicher Nutzflächen sei unter Berücksichtigung agrarstruktureller Belange in den Abwägungsvorgang eingeflossen. Insoweit werde auf den Planfeststellungsbeschluss Seite 71 und Seite 76 verwiesen. Die Kompensationsmaßnahmen seien einvernehmlich mit den Fachbehörden abgestimmt worden. Sie seien geeignet, unter Beachtung der agrarstrukturellen Belange nach § 15 Abs. 3 BNatSchG den Eingriff in den Naturhaushalt zu kompensieren. Die Landwirtschaftskammer habe im Anhörungsverfahren ausgeführt, dass die Kompensationsmaßnahmen mit den Bewirtschaftern abzustimmen sei, was seitens der Straßenbauverwaltung zugesagt worden sei (siehe Anlage 11.0). Demnach habe selbst die Landwirtschaftskammer keine Bedenken bei der als Kompensation vorgesehenen Extensivierung der landwirtschaftlichen Flächen.
37Die Klägerin könne auch mit ihrem Einwand, dass die Fläche für die Ausgleichsmaßnahme A7 bereits als gesetzlich geschütztes Biotop anzusehen sei und somit die Aufwertbarkeit dieser Flächen in Frage stelle, nicht durchdringen. Die Ausgleichsmaßnahme A7 führe auch nicht zu einer unerlaubten Zerstörung bzw. erheblichen Beeinträchtigung der entsprechenden Biotope. Hierzu habe die Straßenbauverwaltung bereits im Anhörungsverfahren Stellung genommen (STN 20.20 5.2 f)). Im vorliegenden Verfahren wiederhole die Klägerin ihre seinerzeit vorgebrachte Einwendung ohne weitere Darlegung veränderter Erkenntnisse. Die angesprochene Fläche weise nach der „Numerischen Bewertung von Biotoptypen für die Eingriffsregelung in NRW“ einen Wert von 5 Punkten auf, werde durch die geplanten Maßnahmen verbessert und dementsprechend um 2 Punkte auf den Zielwert 7 Punkte aufgewertet. Die geplanten Maßnahmen dienten der Verbesserung und dem dauerhaften Erhalt der Biotopstrukturen und seien keinesfalls als erhebliche Beeinträchtigung bzw. gar Zerstörung zu werten. Dies ergebe sich auch aus Seite 72 des Planfeststellungsbeschlusses. Hinsichtlich der Regelung der Ausgleichsmaßnahme A7 werde auf das Bauwerksverzeichnis zur Planfeststellung vom 11. Februar 2009 und zum Deckblatt I vom 4. Juli 2011 (Anlagen 4.1 und 4.2) verwiesen.
38Materielle Rechtsverstöße in der Wassertechnik lägen nicht vor.
39Bereits im Planfeststellungsverfahren habe die Klägerin eingewandt, dass die Errichtung eines dauerbespannten Regenrückhaltebeckens fehlerhaft sei. Insoweit werde auf die Stellungnahme der Straßenbauverwaltung im Anhörungsverfahren verwiesen (STN 20.21). Die von der Straßenbauverwaltung in das Planfeststellungsverfahren eingebrachten Planunterlagen seien auf der Grundlage der aktuellen Erlasse und Richtlinien erstellt worden. Die geplanten Anlagen seien so konzipiert, dass die gesetzlichen Vorgaben erfüllt würden.
40Der Beigeladene schließt sich den Ausführungen des beklagten Landes an.
41Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbingens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von der Bezirksregierung übersandten Verwaltungsvorgänge verwiesen.
42Entscheidungsgründe:
43Die Klage der Klägerin ist als Anfechtungsklage zulässig, aber unbegründet.
44Die Anfechtungsklage der Klägerin ist zulässig, insbesondere ist die Klägerin gemäß § 42 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) klagebefugt, weil in ihrem Eigentum stehende Flächen für das planfestgestellte Vorhaben in Anspruch genommen werden und somit eine Verletzung des Art. 14 Grundgesetz nicht offensichtlich ausgeschlossen erscheint.
45Die Klage ist jedoch unbegründet.
46Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss verletzt die Klägerin nicht in einer zu seiner Aufhebung führenden Weise in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
47Bei der Überprüfung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses ist grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage bei seinem Erlass abzustellen.
48Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 17. November 2014 – 11 D 88/11.AK m.w.N.
49Da der Planfeststellungsbeschluss auch darauf gerichtet ist, im Eigentum der Klägerin stehende Flächen für das planfestgestellte Vorhaben in Anspruch zu nehmen und damit enteignungsrechtliche Vorwirkungen entfaltet, kann die Klägerin eine im Grundsatz umfassende Überprüfung der Gesetzmäßigkeit desselben verlangen.
50Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) , Urteil vom 18. März 1989 – 4 C 80.79 -, BVerwGE 67, 74; OVG NRW, Urteil vom 20. August 1997 – 23 A 375/96 -, juris, m.w.N.
51Auch unter Berücksichtigung dieses weiten Prüfungsumfangs hat der Planfeststellungsbeschluss Bestand. Er gibt unter verfahrensrechtlichen Gesichtspunkten keinen Anlass zu Beanstandungen und auch zur Aufhebung des Planes führende Fehler in materieller Hinsicht liegen nicht vor.
52Rechtsgrundlage des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses sind die §§ 37 ff. des Straßen- und Wegegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses in Verbindung mit (vgl. § 38 Abs. 1 StrWG NRW) den Bestimmungen des Teiles V Abschnitt 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW).Der auf dieser Grundlage erlassene Planfeststellungsbeschluss verstößt nicht gegen verfahrensrechtliche Bestimmungen des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts, die wegen einer Verletzung von Rechten der Klägerin eine Aufhebung des Beschlusses zur Folge hätten.
53Die Klägerin kann nicht mit Erfolg einwenden, der Planfeststellungsbeschluss sei deshalb rechtsfehlerhaft, weil die Deckblätter I und II, die zu den planfestgestellten Unterlagen gehören, nicht öffentlich ausgelegt worden seien.
54Gegenstand des Einwandes sind die Deckblätter. Bei dem sogenannten Deckblattverfahren handelt es sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
55vgl. Urteil vom 30. Mai 2012 – 9 A 35.10 – DVBl. 2012, 1377
56um ein übliches Verfahren, mit dem Änderungen des ausgelegten Plans und sonstiger Unterlagen im Sinne des § 73 Abs. 8 Satz 1 VwVfG NRW vorgenommen und kenntlich gemacht werden. Damit soll der Anstoßfunktion Rechnung getragen werden. Die Regelung des § 73 Abs. 8 Satz 1 VwVfG NRW erleichtert die Änderung des Plans – und mit dem Bundesverwaltungsgericht auch der sonstigen Unterlagen in der Zeit zwischen der Auslegung und dem Erlass des Planfeststellungsbeschlusses.
57a.A. Steinberg/Müller, Nachträgliche Öffentlichkeitsbeteiligung bei Änderung von Planunterlagen während des Planfeststellungsverfahrens, UPR 2007, 1.
58§ 73 Abs. 8 Satz 1 VwVfG NRW sieht eine öffentliche Auslegung im Regelfall nicht vor. Ein Vorgehen nach dieser Norm ist jedoch nur zulässig, wenn die Änderungen das Gesamtkonzept der Planung nicht berühren und die Identität des Vorhabens wahren. Sie dürfen nicht zu einem Vorhaben führen, das nach Gegenstand, Art, Größe und Betriebsweise im Wesentlichen andersartig ist.
59Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. August 2009 - 9 A 64.07 -, juris.
60Liegt eine Änderung der Identität des Vorhabens vor, so ist eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung erforderlich.
61Vgl. BVerwG, a.a.O.; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Auflage, 2014, § 73 Rn. 135, 137 m.w.N..
62Die Klägerin trägt selbst nicht vor, dass durch die Änderungen der sonstigen Unterlagen (z.B. durch das geänderte Verkehrsgutachten/Schadstoffgutachten) eine Änderung der Identität des Vorhabens im oben beschriebenen Sinne vorliegt. Dies ist auch nach Aktenlage ersichtlich nicht der Fall. Die von der Klägerin geforderte öffentliche Auslegung ist daher nicht notwendig.
63Die Klägerin hat zudem auch nicht substantiiert geltend gemacht, in ihren Beteiligungsrechten nach § 73 Abs. 8 Satz 1 VwVfG NRW verletzt zu sein. Soweit die Änderungen mit Blick auf die Einwände der Klägerin erfolgt sind (vgl. Erläuterungsbericht zu Deckblatt I), sind ihre eigenen Belange jedenfalls nicht stärker als zuvor betroffen. Nachteilige Wirkungen sind jedenfalls insoweit mit Sicherheit ausgeschlossen.
64Eine Verletzung der Beteiligungsrechte der Klägerin liegt auch nicht darin, dass dem Beigeladenen im Zuge des laufenden Planfeststellungsverfahrens auferlegt wurde, die Verkehrsuntersuchung auf der Grundlage der Verkehrsprognose 2025 zu aktualisieren, wobei eine grundlegende Überarbeitung der Untersuchung vorgenommen wurde. Da sich die notwendigen Eingangsparameter für die Schalltechnik und Luftschadstoffermittlung leicht erhöht haben, waren Änderungen bzw. Ergänzungen der Planunterlagen erforderlich. Die Überarbeitung der Schadstoffuntersuchung begründet keine stärkere Betroffenheit der Klägerin. Die Grenzwerte waren nach wie vor nicht überschritten. Dies gilt auch hinsichtlich der PM2,5-Werte, die lediglich eine Teilfraktion der PM10-Werte sind; hinsichtlich der PM10-Werte sind die Grenzwerte eingehalten. Letztlich hat das Schadstoffgutachten von Deckblatt I weiterhin Gültigkeit (vgl. Erläuterungsbericht Deckblatt II); dies spricht eindeutig gegen eine stärkere Betroffenheit der Klägerin.
65Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss leidet auch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht an Mängeln, die zu seiner Aufhebung führen.
66Das planfestgestellte Vorhaben genügt dem Erfordernis der Planrechtfertigung.
67Insoweit wird zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf B 4.1 (S. 28 f.) des Planfeststellungsbeschlusses verwiesen. Eine Rechtfertigung ergibt sich bereits aus der an die Aufnahme des Vorhabens in die Stufe 1 des Landesstraßenbedarfsplanes anknüpfenden gesetzlichen Bedarfsfeststellung in dem Gesetz über den Bedarf und die Ausbauplanung der Landesstraßen (Landesstraßenausbaugesetz - LStrAusbauG) einschließlich Anlage 1.
68So BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1995 – 4 C 4.94 – NVwZ 1996, 381; OVG NRW, Beschluss vom 25. November 2009 – 11 A 474/07 – juris.
69Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 LStrAusbauG ist die Feststellung des Bedarfs für die Planfeststellung nach § 38 StrWG NRW verbindlich. Die Verbindlichkeit erstreckt sich auch auf das gerichtliche Verfahren, da nicht ersichtlich ist, dass der Landesgesetzgeber bei der Bedarfsfeststellung seinen (weiten) Ermessensspielraum überschritten hat. Aber auch eine konkrete Bedürfnisprüfung führt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall eine Planrechtfertigung nach allgemeinen Grundsätzen des Planungsrechts gegeben ist. Eine straßenrechtliche Planung für eine Landesstraße ist danach gerechtfertigt, wenn für das mit der Planung beabsichtigte Vorhaben nach Maßgabe der vom Landesstraßengesetz allgemein verfolgten Ziele ein Bedürfnis besteht, die geplante Maßnahme unter diesem Blickwinkel also objektiv erforderlich ist. Erforderlich ist eine Planung dabei nicht erst im Sinne ihrer Unausweichlichkeit, sondern schon dann, wenn sie "vernünftigerweise geboten" ist.
70Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. August 1997 – 23 A 375/96 -, juris.
71In diesem Zusammenhang kommt der Tatsache, dass der Gesetzgeber den Neubau der L 70n in den im Jahr 2007 fortgeschriebenen Landesstraßenbedarfsplan aufgenommen und dadurch ein konkretes Bedürfnis für die Maßnahme bekräftigt hat, jedenfalls bereits ein erhebliches indizielles Gewicht zu. Auch die in dem Planfeststellungsbeschluss beschriebenen tatsächlichen Umstände reichen für die Planrechtfertigung aus.
72Das planfestgestellte Vorhaben verletzt auch im Übrigen nicht zwingende Rechtssätze des materiellen Planfeststellungsrechts.
73Das planfestgestellte Vorhaben verstößt nicht in einer zum Erfolg der Klage führenden Weise gegen die Anforderungen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung (siehe 4.3.8.2 der Planfeststellungsbeschlusses).Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG ist der Verursacher eines Eingriffs verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen (Vermeidungsgebot), wobei Beeinträchtigungen nach Satz 2 vermeidbar sind, wenn zumutbare Alternativen, den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erreichen, gegeben sind. Der Planfeststellungsbeschluss sieht unter 4.3.8.2.2 unter Verweis auf den LBP hinsichtlich der vermeidbaren Beeinträchtigungen Vermeidungs-, Minderungs- und Schutzmaßnahmen vor.
74Auch die unvermeidbaren Beeinträchtigungen wurden ermittelt, begründet, bewertet und ausgeglichen (4.3.8 des Planfeststellungsbeschlusses). Soweit Beeinträchtigungen nicht vermieden werden können, ist dies gem. § 15 Abs. 1 Satz 3 BNatSchG zu begründen. Dies ist im LBP, der Gegenstand des Planfeststellungbeschlusses ist, erfolgt.Der Verursacher ist verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen). Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. Ersetzt ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist (vgl. § 15 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 BNatSchG). Diese Verpflichtung ist erkannt und umgesetzt worden (4.3.8.2.4 des Planfeststellungsbeschlusses). Der Vorhabenträger hat eine Auswahl von grundsätzlich geeigneten und erforderlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen getroffen, um die festgestellten unvermeidbaren Eingriffe in Landschaft und Natur vollständig zu kompensieren.
75Auch die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 BNatSchG wurden beachtet. Danach ist bei der Inanspruchnahme von landwirtschaftlich genutzten Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auf agrarstrukturelle Belange Rücksicht zu nehmen, insbesondere sind für die landwirtschaftliche Nutzung besonders geeignete Böden nur im notwendigen Umfang in Anspruch zu nehmen. Es ist vorrangig zu prüfen, ob der Ausgleich oder Ersatz auch durch Maßnahmen der Entsiegelung, durch Maßnahmen zur Wiedervernetzung von Lebensräumen oder durch Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen, die der dauerhaften Aufwertung des Naturhaushaltes oder des Landschaftsbildes dienen, erbracht werden können, um möglichst zu vermeiden, dass Flächen aus der Nutzung genommen werden.
76Diese Vorgaben wurden bei der Planfeststellung berücksichtigt. Der LBP genügt diesen Anforderungen (siehe z.B. Seiten 61f., 64, 73, 75ff., 91ff.). Auf 4.3.8.2.4, aber auch auf 4.3.9 des Planfeststellungsbeschlusses (S. 70, 71, 76) wird verwiesen. Im LBP wird die Bedeutung/Empfindlichkeit der landwirtschaftlichen Flächen mit Erläuterung als mittel bis gering eingestuft. Letztlich werden nach Angaben der Bezirksregierung ausweislich der Flächenermittlung im landschaftspflegerischen Begleitplan lediglich 313 qm² dauerhaft der landwirtschaftlichen Nutzung entzogen und im Rahmen einer Kompensationsmaßnahme ökologisch wertverbessert. Die Kompensationsmaßnahmen sind auch mit den Fachbehörden abgestimmt worden. Die Landwirtschaftskammer hat keine grundsätzlichen Bedenken und im Anhörungsverfahren ausgeführt, dass die Kompensationsmaßnahmen mit den Bewirtschaftern abzustimmen sind, was seitens der Straßenbauverwaltung zugesagt wurde (siehe Anlage 11.0). Demnach hat selbst die Landwirtschaftskammer keine Bedenken bei der als Kompensation vorgesehenen Extensivierung der landwirtschaftlichen Flächen. Eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes aufgrund der Inanspruchnahme von für die Agrarstruktur wichtigen Flächen für die Ausgleichsmaßnahme, die im Zusammenhang mit dem Gegenstand der Planung steht, liegt nicht vor. Die Maßnahme ist geeignet und erforderlich und die mit ihr verbundenen nachteiligen Folgen für den betroffenen Grundstückseigentümer stehen nicht außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg. Die von der Klägerin zitierte Rechtsprechung (BVerwG, Urteil vom 11. November 2008 – 9 A 52.07 -, NuR 2009, 186) ist hier nicht einschlägig. Zum einen stehen die von der Ausgleichsmaßnahme A7 betroffenen Grundstücke nicht im Eigentum der Klägerin. Zum anderen liegt auch – anders als in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - keine Existenzgefährdung der Klägerin vor. Mit ihrem Vorbringen, es sollten öffentliche statt privaten Flächen für die Kompensationsmaßnahmen in Anspruch genommen werden, ist die Kläger präkludiert.
77Die Klägerin hat sich ausweislich der Synopse bezüglich der Ausgleichsmaßnahme A 7 (S. 31f der Synopse) nur gegen die Bewertung gerichtet. Die Bezirksregierung führt dazu u.a. aus: „Die hier interessierende Fläche weise nach der „Numerischen Bewertung von Biotoptypen für die Eingriffsregelung in NRW“ einen Wert von 5 Punkten auf, werde durch die geplanten Maßnahmen verbessert und dementsprechend um 2 Punkte auf den Zielwert 7 Punkte aufgewertet. Die geplanten Maßnahmen dienten der Verbesserung und dem dauerhaften Erhalt der Biotopstrukturen und seien keinesfalls als erhebliche Beeinträchtigung bzw. gar Zerstörung zu werten. Dies ergibt sich auch aus Seite 72 des Planfeststellungsbeschlusses.“ Ausweislich der Synopse hat eine (fachkundige) Begehung stattgefunden, bei der eine herausragende Ausprägung nicht bestätigt werden konnte. Hiergegen hat die Klägerin im Klageverfahren nichts Substantiiertes vorgetragen, sondern sie wiederholt inhaltlich im Wesentlichen ihr Einwendungsvorbringen, dass die Fläche nicht aufwertungsfähig sei. Hinsichtlich der Einschätzung der Wertigkeit besteht jedoch ein Einschätzungsspielraum der Planfeststellungsbehörde; substantiierte Anhaltspunkte dafür, dass dieser Spielraum nicht ordnungsgemäß ausgeübt wurde, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Nach S. 31 der Synopse ist eine Entfernung der Grasnarbe nicht vorgesehen, so dass eine Zerstörung bzw. erhebliche Beeinträchtigung der Fläche nicht zu befürchten ist.
78Selbst wenn die erfolgte Ausgleichsplanung jedoch defizitär wäre, könnte die Klägerin sich hierauf nicht mit Erfolg berufen. Subjektive Rechte, deren Verletzung zu einer Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führen könnten, wären hierdurch nicht betroffen. Auch als eine von der Planfeststellung mit enteignender Vorwirkung Betroffene hat die Klägerin keinen Anspruch auf ein vollständiges und fehlerfreies Kompensationskonzept, sondern nur einen Anspruch auf Planaufhebung, wenn und soweit ein Verstoß gegen die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung kausal für ihre Eigentumsinanspruchnahme ist. Der Mangel ist in Bezug auf die Rechtsbetroffenheit der Klägerin daher regelmäßig ohne Bedeutung, wenn auch die Beachtung des betreffenden Belangs nicht zu einem Absehen von der Maßnahme insgesamt und auch sonst nicht zu einer geänderten Inanspruchnahme von Eigentumsflächen der Klägerin geführt hätte.
79Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2006 – 4 A 1073.04 -, juris Rn. 512f.; OVG NRW, Urteil vom 20. August 1997 – 23 A 375/96 -, nrwe; VG Aachen, Urteil vom 13. Dezember 2006 – 6 K 20/05 -, nrwe, jeweils m.w.N.
80Letzteres ist vorliegend unter Berücksichtigung der Ausführungen der Bezirksregierung bzw. des Vorhabenträgers der Fall.
81Im Übrigen bezieht sich die Klägerin im Klageverfahren lediglich auf ihre bisherigen Einwände, zu denen die Bezirksregierung im Klageverfahren – inhaltlich unter Bezugnahme auf die Synopse – Stellung genommen hat.
82Der Planfeststellungsbeschluss verstößt nicht gegen zwingende artenschutzrechtliche Bestimmungen.
83Nach § 44 Abs. 1 BNatSchG ist es unter anderem verboten (Zugriffsverbote),1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
842. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
853. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,4. …
86Gemäß § 44 Abs. 5 BNatSchG gelten u.a. für nach § 15 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5 (Satz 1). Sind in Anhang IV Buchstabe a) der Richtlinie 92/43/EWG ‑ d. h. der FFH-Richtlinie ‑ aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nr. 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen das Verbot des Absatzes 1 Nr. 3 und im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen wild lebender Tiere auch gegen das Verbot des Absatzes 1 Nr. 1 nicht vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiter erfüllt sind. Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden (Satz 3).
87Der Planfeststellungsbeschluss leidet hinsichtlich der Methodik und des Umfangs der Bestandserfassung bei Zugrundelegung der insoweit anzulegenden rechtlichen Maßstäbe an keinen gerichtlich zu beanstandenden Mängeln. Auf dieser Grundlage verstößt das Vorhaben nicht gegen artenschutzrechtliche Zugriffsverbote.
88Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt die Prüfung, ob einem Planvorhaben naturschutzrechtliche Verbote, insbesondere solche nach § 44 BNatSchG entgegenstehen, eine ausreichende Ermittlung und Bestandsaufnahme der im Trassenbereich vorhandenen Tierarten und ihrer Lebensräume voraus. Das verpflichtet die Behörde nicht, ein lückenloses Arteninventar zu erstellen. Die Untersuchungstiefe hängt vielmehr maßgeblich von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall ab. Lassen bestimmte Vegetationsstrukturen sichere Rückschlüsse auf die faunistische Ausstattung zu, so kann es mit der gezielten Erhebung der insoweit maßgeblichen repräsentativen Daten sein Bewenden haben. Sind von Untersuchungen keine weiterführenden Erkenntnisse zu erwarten, müssen sie auch nicht durchgeführt werden. Untersuchungen quasi "ins Blaue hinein" sind nicht veranlasst. Der individuumsbezogene Ansatz der artenschutzrechtlichen Vorschriften verlangt aber andererseits Ermittlungen, deren Ergebnisse die Planfeststellungsbehörde in die Lage versetzen, die tatbestandlichen Voraussetzungen der Verbotstatbestände zu überprüfen. Hierfür benötigt sie jedenfalls Daten, denen sich in Bezug auf das Plangebiet die Häufigkeit und Verteilung der geschützten Arten sowie deren Lebensstätten entnehmen lassen. Nur in Kenntnis dieser Fakten kann die Planfeststellungsbehörde beurteilen, ob Verbotstatbestände erfüllt sind.
89Art und Umfang, Methodik und Untersuchungstiefe der danach erforderlichen fachgutachtlichen Untersuchungen zur Ermittlung der artenschutzrechtlichen Betroffenheiten im Planungsraum lassen sich mangels normativer Festlegung nur allgemein umschreiben und hängen maßgeblich von den naturräumlichen Gegebenheiten des Einzelfalls ab. Sie werden sich regelmäßig aus zwei wesentlichen Quellen speisen: der Bestandserfassung vor Ort sowie der Auswertung bereits vorhandener Erkenntnisse und Fachliteratur, die sich wechselseitig ergänzen können. Erst durch eine aus beiden Quellen gewonnene und sich wechselseitig ergänzende Gesamtschau wird sich die Planfeststellungsbehörde regelmäßig die erforderliche hinreichende Erkenntnisgrundlage verschaffen können.
90Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Kammer aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens die Überzeugung gewonnen, dass die dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegende artenschutzfachlichen Untersuchung sowohl in ihrem methodischen Vorgehen wie in ihrer Ermittlungstiefe ausreichte, um die Planfeststellungsbehörde in die Lage zu versetzen, die Voraussetzungen der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände sachgerecht zu überprüfen.
91Bei der Prüfung, ob artenschutzrechtliche Verbotstatbestände erfüllt sind, steht der Planfeststellungsbehörde eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative sowohl bei der ökologischen Bestandsaufnahme als auch bei deren Bewertung, namentlich bei der Quantifizierung möglicher Betroffenheiten und bei der Beurteilung ihrer populationsbezogenen Wirkungen, zu. Die gerichtliche Kontrolle ist darauf beschränkt, ob die Einschätzungen der Planfeststellungsbehörde im konkreten Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und nicht auf einem unzulässigen oder gar ungeeigneten Bewertungsverfahren beruhen.
92Der Einwand der Klägerin, im Verfahren der Artenschutzprüfung seien keine Art-für-Art Protokolle erstellt worden ist unzutreffend, da sich entsprechende Prüfprotokolle in der Anlage 1 des Artenschutzgutachtens befinden.
93Die Nichtberücksichtigung der Kreuzkröte im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung ist ebenfalls nicht zu beanstanden und von der naturschutzrechtlichen Einschätzungsprärogative umfasst. Die Kreuzkröte ist im Fachinformationssystem des Landesamtes für Umwelt, Natur und Verbraucherschutz für das Messtischblatt 4609 nicht angegebenen; gesicherte Erkenntnisse über Kreuzkrötenfunde liegen nicht vor. Der aufgrund des Erörterungstermins mit einer weiteren Untersuchung beauftragte Gutachter hat den Fund einer Kreuzkröte nicht bestätigt. Einen fachlich anerkannten Beleg des Vorkommens der Kreuzkröte hat die Klägerin nicht angeführt. Auch aktuell liegen nach Angaben der Bezirksregierung keine Meldungen und Hinweise auf Vorkommnisse der Art aus dem Raum und Messtischblatt vor. Die Behauptung der Klägerin ausweislich des Protokolls über den Erörterungstermin, sie habe eine Kreuzkröte gesehen, reicht dagegen nicht aus, zumal nach fachlicher Einschätzung keine geeigneten Habitate für die Kreuzkröte vorhanden sind.
94Entgegen der Ansicht der Klägerin fehlen auch keine Ausführungen zum Schutz des Graureihers (vgl. S. 25 der Synopse). Die Planfeststellungsbehörde geht davon aus, dass der Graureiher im Fachinformationsblatt des LANUV für das Messtischblatt 4609 nicht angegeben ist, bei den Erhebungen aber als gelegentlicher Nahrungsgast beobachtet wurde, essentielle Teilhabitate für den Graureiher sind im Untersuchungsgebiet jedoch nicht vorhanden. Diesen Angaben ist die Klägerin nicht substantiiert entgegen getreten. Die Annahme der Planfeststellungsbehörde, dass die gelegentliche Nutzung der Teiche zur Nahrungsaufnahme durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt werde und der Graureiher auch nach der Realisierung des Vorhabens die Teiche zur Nahrungsaufnahme nutzen kann, begegnet keinen Bedenken, zumal ein Kollisionsrisiko für diese hoch fliegende Art nicht besteht.
95Auch im Übrigen bestehen gegen Methodik und Untersuchungstiefe keine Bedenken. Die auf Seiten 73 und 74 des Planfeststellungsbeschlusses genannten Arten wurden einer vertieften Prüfung unterzogen.
96Auf der nicht zu beanstandenden Grundlage zu den einzelnen Tierarten hat die Planfeststellungsbehörde die Voraussetzungen der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände sachgerecht geprüft und in nicht zu beanstandender Weise angenommen, dass das Planvorhaben unter Einbeziehung der erteilten Auflagen (5.3.9. des Planfeststellungsbeschlusses) nicht gegen § 44 Abs. 1 BNatSchG verstößt. Zu Recht geht die Planfeststellungsbehörde daher davon aus, dass die Prüfung der Ausnahmevoraussetzungen des § 45 Abs. 7 BNatSchG nicht erforderlich ist, zumal die höhere Naturschutzbehörde die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung zur Planfeststellung geprüft, deren Ergebnisse bestätigt und sich dieser fachlichen Meinung angeschlossen hat.
97Durch das Vorhaben ist nach den tatsächlichen Annahmen und Bewertungen der planfestgestellten Unterlagen, insbesondere des artenschutzrechtlichen Gutachtens, unter Berücksichtigung der festgesetzten Begleit- und Vermeidungsmaßnahmen die naturschutzfachlich vertretbare Einschätzung der sachverständig beratenen Planfeststellungsbehörde, das planfestgestellte Schutzkonzept stelle sicher, dass artenschutzrechtliche Verbote nicht verletzt werden, nicht zu beanstanden.
98Zu Recht geht die Planfeststellungsbehörde davon aus, dass infolge des Vorhabens bau- oder betriebsbedingt nicht gegen das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verstoßen wird.
99Bezüglich der Fledermäuse gilt:Fledermäuse gehören zu den gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 13 b) aa) BNatSchG besonders geschützten und nach § 7 Abs. 2 Nr. 14 b) BNatSchG streng geschützten Arten. Von den Microchiroptera sind alle Arten von Anhang IV der FFH-Richtlinie erfasst. Ausweislich Bl. 30 f des Landschaftspflegerischen Begleitplanes wurden zwei Arten – Gr. Abendsegler und Zwergfledermaus – festgestellt. Nach dem Artenschutzgutachten ist aber aufgrund der Habitatstrukturen auch nicht auszuschließen, dass sich zeitweilig durchziehende Rauhautfledermäuse im Gebiet aufhalten und dort entlang von insektenreichen Randstrukturen, wie dem Waldrand am Homberg und der Bahntrasse jagen (vgl. S. 9 und Anlage 1 S. 5 des Artenschutzgutachtens)
100Ein Verstoß gegen das Tötungsverbot ist nicht zu erwarten.Zum Schutz der Vögel und zur Vermeidung von Störungen und Verlusten potenzieller sommerlicher Baumquartiere von Fledermäusen ist die Baufeldfreimachung (Rodung, Baumfällarbeiten) in dem Zeitraum von November bis Ende Dezember durchzuführen. Zur Sicherheit sollen Höhlenbäume vor dem Fällen abgeklopft werden (siehe 5.3.9 des Planfeststellungsbeschlusses, Artenschutzgutachten Anlage 1, S. 2 ff. betreffend die Fledermäuse). Mit dieser Nebenbestimmung setzt die Bezirksregierung geeignete Maßnahmen fest, um das Tötungsverbot einzuhalten. Beeinträchtigungen während der Sommerquartierphase - auch Störungen an potentiellen Ruhe- und Fortpflanzungsstätten – werden ebenso vermieden wie Beeinträchtigungen während der Wochenstubenphase bis zum Selbständigwerden der Jungtiere (Artenschutzgutachten S. 12, 14). Damit sind nach fachlicher Einschätzung alle in Betracht kommenden Risiken erkannt worden, damit keine Fledermäuse während des Winterschlafes oder der Wochenstubenzeit in Mitleidenschaft gezogen werden. Restrisiken wurden ebenfalls abgedeckt. Eine vollkommene Sicherheit kann es in Fällen der gegebenen Art nie geben, sie ist rechtlich auch nicht gefordert.
101Ein Verstoß gegen das Tötungsverbot infolge des Betriebs der L 70n ist nicht erkennbar, weil das Risiko kollisionsbedingter Tötungen hinreichend reduziert wird. Es ist zwar bei einem Straßenbauvorhaben nie mit völliger Sicherheit auszuschließen, dass Fledermäuse bei einer Querung der Fahrbahn infolge von Kollisionen mit Kraftfahrzeugen getötet werden. Der Tatbestand des Tötungsverbotes ist allerdings erst dann erfüllt, wenn das Vorhaben dieses Risiko in einer für die betroffene Tierart signifikanten Weise erhöht. Dabei sind Maßnahmen, mittels derer solche Kollisionen vermieden werden (wie etwa Überflughilfen, Leitstrukturen u. Ä.), in die Betrachtung einzubeziehen. Der Tatbestand ist nicht erfüllt, wenn das Risiko kollisionsbedingter Verluste von Einzelexemplaren in einem Risikobereich verbleibt, der mit einem Verkehrsweg im Naturraum immer verbunden ist.
102Vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Juli 2008 – 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274, 301f. und vom 12. August 2009 – 9 A 64.07 -, BVerwGE 134, 308, 320, jeweils m.w.N.
103Umstände, die für die Beurteilung der Signifikanz eine Rolle spielen, sind insbesondere artspezifische Verhaltensweisen, häufige Frequentierung des durchschnittenen Raums und die Wirksamkeit vorgesehener Schutzmaßnahmen. Für die fachliche Beurteilung ist der Planfeststellungsbehörde eine Einschätzungsprärogative eingeräumt.
104Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2011 – 9 A 12.10 – BVerwGE 140, 149, 163.
105Unter Zugrundelegung dieser Prämissen ist nach den tatsächlichen Annahmen und Bewertungen der planfestgestellten Unterlagen, insbesondere des artenschutzrechtlichen Gutachtens, unter Berücksichtigung der festgesetzten Nebenbestimmungen die naturschutzfachlich vertretbare Einschätzung der sachverständig beratenen Planfeststellungsbehörde, das planfestgestellte Schutzkonzept sei geeignet, eine gesteigerte Gefährdungssituation für Fledermäuse auszuschließen, nicht zu beanstanden.
106Entgegen vorheriger Planungen wird die Unterführung (siehe konkret Bauwerksverzeichnis Nr. 26) nicht abgerissen, sondern (auch aufgrund des Einwandes der Klägerin) erhalten. Der Durchgang wird abgeriegelt und es werden Öffnungen für Kleintiere vorgesehen (S. 75 des Planfeststellungsbeschlusses, s. auch S. 23f. der Synopse). Es ist nicht erkennbar, dass es aus naturschutzrechtlichen Gründen notwendig wäre, die Unterführung gänzlich offen zu lassen.Zur Vermeidung von Individuenverlusten aufgrund von Kollisionen der Fledermäuse im Bereich der Laternen ist die geplante Trasse insbesondere im Waldbereich ohne Beleuchtung zu gestalten. Ist eine Beleuchtung unverzichtbar, so sind Natriumdampf-Hochdrucklampen oder LED-Laternen zu verwenden, deren Licht Insekten weniger anzieht (5.3.9 des Planfeststellungsbeschlusses). Aus fachlicher Sicht (Artenschutzgutachten S. 13, Anlage 1) können durch den Verzicht auf Beleuchtung bzw. durch den Einsatz von Beleuchtung mit geringer Anlockwirkung Individuenverluste durch Kollisionen mit Fahrzeugen unter Straßenlaternen weitgehend vermieden werden. Diese Maßnahme ist zum Schutz der gerne auch bei den Laternen nach Insekten jagenden Fledermäuse geeignet und artenschutzrechtlich vertretbar. Zur Verminderung des Kollisionsrisikos im Bereich der unterbrochenen Leitstrukturen für die Fledermäuse werden die Baukörper so durch Bepflanzung und Bauwerke (hier: Stützmauer und Lärmschutzwand) gestaltet, dass Überflughilfen geschaffen werden. Da Fledermäuse im Bereich straßenbegleitender Gehölze weniger in den Straßenraum hinein fliegen, kann durch den Erhalt bzw. eine Neupflanzung eines dichten Gehölzstreifens mit hohen Gehölzen vor allem im Süden der Trasse (FGSV 2007) die Kollisionswahrscheinlichkeit im Straßenraum vermindert werden. (s. S. 70 des landschaftspflegerischen Begleitplans). Nach dem Artenschutzgutachten (z.B. Anlage 1 S. 6) sind im Rahmen der Projektgestaltung zur Vermeidung von Kollisionen für Vögel und Fledermäuse trassennahe dichte Gehölzpflanzungen vorzusehen (Höhe 4-6 m). Ziel der Maßnahme ist die Vermeidung und Minderung des Kollisionsrisikos von Vögeln und Fledermäusen mit dem Verkehr sowie die landschaftsgerechte Einbindung der Baumaßnahme.
107Bedenken an der grundsätzlichen Wirksamkeit dieser Maßnahme, die die Richtlinie zur Anlage von Querungshilfen für Tiere und zur Vernetzung von Lebensräumen an Straßen der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen 2007 berücksichtigt, bestehen nicht.
108Für den Eisvogel gilt:Der Eisvogel ist eine streng geschützte Art (vgl. Anlage 1, S. 11 ASG). Eisvögel wurden während der Kartierung in 2006 nicht beobachtet, suchen jedoch nach Auskunft eines Anliegers vom I. Weg gelegentlich die Fisch- und Gartenteiche zur Jagd auf. Die Betroffenheit der Vorkommen durch die geplante Trasse ist nach dem Artenschutzgutachten als gering einzustufen. Durch die Erhöhung des Verkehrsaufkommens an der L 551 im Bereich möglicher Wechsel zwischen Spröckhöveler Bachtal und seinen Nebensiepen westlich der L 551 entsteht eine Barrierewirkung. Die westlich der L 551 liegenden ortsnahen Gewässer werden vermutlich in geringerem Maße aufgesucht werden. Die Kollisionswahrscheinlichkeit wird durch den vermehrten Verkehr nicht erhöht, da bei Einfahrt in den Kreisverkehr die Geschwindigkeit deutlich reduziert werden muss. werde das Kollisionsrisiko eher verringert. Durch zusätzlich vorgesehene vorgezogene (Ausgleichs-) Maßnahmen in den Eisvogel-Kernlebensräumen im Bachtal, die eine Optimierung und Förderung der Jagdhabitate vorsehen (S. 14 des Artenschutzgutachtens), wird die Wahrscheinlichkeit von Wechselflügen über die L 551 zum Siedlungsbereich aus reduziert. Diese Ausführungen in dem Artenschutzgutachten belegen unter Berücksichtigung der dargestellten Maßstäbe, dass das Tötungsverbot insoweit nicht verletzt ist.
109Für die im hier betroffenen Gebiet anzutreffenden Amphibien und die Ringelnatter gilt:Sie gehören nicht zu den europäisch, sondern zu den national geschützten Arten. Nach Maßgabe des § 44 Abs. 5 Satz 5 BNatSchG sind die nur national besonders geschützten von den artenschutzrechtlichen Verboten bei Planungs- und Zulassungsvorhaben freigestellt. Demzufolge beschränkt sich der Prüfungsumfang bei einer Artenschutzprüfung auf die europäisch geschützten FFH-Anhang IV–Arten und die europäischen Vogelarten (VV-Artenschutz). Da es sich bei dem Vorhaben um einen zulässigen Eingriff im Sinne der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung handelt (§ 44 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG), geht der Gesetzgeber davon aus, dass die Artenschutzaspekte hinsichtlich aller besonders geschützten Arten über die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung abgearbeitet würden (siehe oben). Dies ist im Falle der Amphibien und der Ringelnatter explizit im LBP mit einer Entwicklung geeigneter Kompensationsmaßnahmen für die Art erfolgt. Hierzu hat die Straßenbauverwaltung im Anhörungsverfahren aufgrund gutachterlicher Prüfung Stellung genommen (STN 20.14 e) bzw. STN 20.20 a), Synopse S. 13, 24). Auch der Planfeststellungsbeschluss verhält sich auf Seite 75 hierzu. Im LBP wurden Amphibien und Reptilien in der Eingriffsregelung durch entsprechende Kompensationsmaßnahmen für die vorgenannten Artengruppen hinreichend berücksichtigt.
110Eine Verletzung des naturschutzrechtlichen Störungsverbotes liegt nicht vor.Nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ist es verboten, wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert.
111In dem Planfeststellungsbeschluss ist auf S. 74 ausgeführt: Im Rahmen des artenschutzrechtlichen Beitrages wurden u.a. Maßnahmen zur Vermeidung von evtl. Störungen festgelegt. Durch die erteilten Auflagen unter Abschnitt A Nr. 5.3.9 wird sichergestellt, dass artenschutzrechtliche Verbote nicht verletzt werden.
112Die Klägerin trägt im Klageverfahren im Wesentlichen nur vor, dass das Störungsverbot individuenbezogen zu verstehen sei, so dass es auf eine Prüfung des Erhaltungszustandes der jeweils betroffenen Spezies ankomme. Diesen Anforderungen genügt das Artenschutzgutachten. Ausweislich S. 14 des Artenschutzgutachtens werden bei der artbezogenen Prüfung der Schädigungs- und Störungsverbote die in Tabelle 1 aufgeführten Arten, die nachgewiesen wurden oder potentiell im Untersuchungsgebiet vorkommen können, artspezifisch in Formblättern und nach Zuordnung zur FFH- oder Vogelschutz-Richtlinie gelistet betrachtet (s. Anlage 1). Eine individuenbezogene Prüfung hat somit stattgefunden. Dies belegt auch S. 7 des Artenschutzgutachtens. Weitere konkrete Einwände macht die Klägerin im Klageverfahren nicht geltend.
113Ferner heißt es auf Seite 14 des Artenschutzgutachtens:
114„Für den größten Teil der planungsrelevanten Arten besitzt das Plangebiet aufgrund seiner Habitatausstattung und Nutzungsintensität nicht die Funktion einer Fortpflanzungs- und Ruhestätte. Ihm kommt überwiegend für in geeigneten angrenzenden Lebensräumen vorkommende planungsrelevante Arten die Funktion eines Nahrungs- und Jagdhabitats zu. Aufgrund der Größe und Lage werden diese nicht als essentiell für die Reviere und Vorkommen eingestuft.“
115Die Bezirksregierung führt – nachvollziehbar – aus: „Durch Vermeidungsmaßnahmen (hier: Bauzeitenregelung mit Rodungen im November/Dezember, Abklopfen der Höhlenbäume und Kollisionsschutzmaßnahmen) würden erhebliche Störungen von lokalen Populationen erfolgreich abgewendet. Eine erhebliche Störung dieser im Einzelfall beurteilten Vorkommen, die zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Populationen der Arten führen könnten, habe nicht prognostiziert werden können. Bei Einhaltung der unter Ziffer 5.3.9 in Teil A des Planfeststellungsbeschlusses (Seite 17) festgelegten Maßnahmen würden artenschutzrechtliche Verbote nicht verletzt. Für einige nicht planungsrelevante weit verbreitete Vogelarten, die in Gehölzen brüten würden, könnten Zerstörungen und Beschädigungen von Fortpflanzungs- und Ruhestätten nicht vollständig ausgeschlossen werden (vgl. Seite 14 des AFB). Aufgrund des weiterhin vorhandenen Lebensraumes im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang sowie der Biologie der betroffenen Arten, die jährlich bzw. mehrfach im Jahr neue Nester anlegen würden, sei eine Verlagerung von Brutrevieren im Einzelfall möglich. Zudem weise das MUNLV (2010) darauf hin, dass bei Allerweltsarten mit einem landesweit günstigen Erhaltungszustand und einer großen Anpassungsfähigkeit im Regelfall davon ausgegangen werden könne, dass die ökologische Funktion der von einem Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt würden.“
116Auch der von der Klägerin gerügte Verstoß gegen wasserrechtliche Bestimmungen führt nicht zum Erfolg der Klage. Dem Planfeststellungsbeschluss, in dem zum Gewässer- und Grundwasserschutz unter 5.1. Nebenbestimmungen getroffen werden, liegen wassertechnische Unterlagen (Unterlage 13) zugrunde. Die Funktionsweise der Becken wird im Erläuterungsbericht der wassertechnischen Untersuchungen ausführlich beschrieben und bewertet. Für den Entwässerungsabschnitt Ost wurde die Variante 1 (Regenklärbecken mit Regenüberlauf und Erdbecken) vorgeschlagen (S. 13). Für den Entwässerungsabschnitt West wird das Regenwasserbecken als offenes, ständig gefülltes Becken mit Dauerstau und vorgeschaltetem Regenüberlauf ausgebildet (S. 15). Im Übrigen wird auf die Stellungnahme der Straßenbauverwaltung im Anhörungsverfahren verwiesen. Das Entwässerungssystem geht aus den Lage- und Höhenplänen und dem Erläuterungsbericht zur Wassertechnik hervor und sei in der wassertechnischen Untersuchung hinreichend beschrieben. Das von der Straße einschließlich Bankette, Böschungen und Mulden abfließende Regenwasser wird in Kanälen gesammelt, den Regenklärbecken zugeführt und anschließend zu den Einleitungsstellen an den vorhandenen Vorflutern geführt. Unbelastete Regenabflüsse von Außengebieten hingegen werden an der L 70n über Mulden und Gräben direkt in vorhandene Vorfluter und Gräben eingeleitet. Häusliches Schmutzwasser fällt nicht an. Die Notüberläufe der Regenklärbecken sind ausweislich der wassertechnischen Unterlagen hydraulisch nachgewiesen. Die Notüberläufe in den Mulden leiten bei Starkregen das Wasser in den Kanal; eine Beeinträchtigung der angrenzenden Flächen erfolgt nicht.Im Übrigen hat die Bezirksregierung im gerichtlichen Verfahren nachvollziehbar erläutert, dass die geplanten Anlagen so konzipiert sind, dass die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden. Erhebliche Abwägungsmängel sind daher nicht erkennbar. Es ist im Übrigen auch nicht ersichtlich, dass ein Belang der Klägerin betroffen ist. Der Umstand, dass sich die Klägerin eine andere Gestaltung wünscht, ist in diesem Zusammenhang unerheblich.
117Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da dieser keinen eigenen Antrag gestellt und sich somit keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
118Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch die Kammer nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO sind nicht gegeben.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Arnsberg Urteil, 16. Apr. 2015 - 7 K 1191/13
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Referenzen - Gesetze
(1) Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Beeinträchtigungen sind vermeidbar, wenn zumutbare Alternativen, den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erreichen, gegeben sind. Soweit Beeinträchtigungen nicht vermieden werden können, ist dies zu begründen.
(2) Der Verursacher ist verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen). Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. Ersetzt ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist. Festlegungen von Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen für Gebiete im Sinne des § 20 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und in Bewirtschaftungsplänen nach § 32 Absatz 5, von Maßnahmen nach § 34 Absatz 5 und § 44 Absatz 5 Satz 3 dieses Gesetzes sowie von Maßnahmen in Maßnahmenprogrammen im Sinne des § 82 des Wasserhaushaltsgesetzes stehen der Anerkennung solcher Maßnahmen als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht entgegen. Bei der Festsetzung von Art und Umfang der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind die Programme und Pläne nach den §§ 10 und 11 zu berücksichtigen.
(3) Bei der Inanspruchnahme von land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist auf agrarstrukturelle Belange Rücksicht zu nehmen, insbesondere sind für die landwirtschaftliche Nutzung besonders geeignete Böden nur im notwendigen Umfang in Anspruch zu nehmen. Es ist vorrangig zu prüfen, ob der Ausgleich oder Ersatz auch durch Maßnahmen zur Entsiegelung, durch Maßnahmen zur Wiedervernetzung von Lebensräumen oder durch Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen, die der dauerhaften Aufwertung des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes dienen, erbracht werden kann, um möglichst zu vermeiden, dass Flächen aus der Nutzung genommen werden.
(4) Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind in dem jeweils erforderlichen Zeitraum zu unterhalten und rechtlich zu sichern. Der Unterhaltungszeitraum ist durch die zuständige Behörde im Zulassungsbescheid festzusetzen. Verantwortlich für Ausführung, Unterhaltung und Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist der Verursacher oder dessen Rechtsnachfolger.
(5) Ein Eingriff darf nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen im Range vorgehen.
(6) Wird ein Eingriff nach Absatz 5 zugelassen oder durchgeführt, obwohl die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind, hat der Verursacher Ersatz in Geld zu leisten. Die Ersatzzahlung bemisst sich nach den durchschnittlichen Kosten der nicht durchführbaren Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen durchschnittlichen Kosten für deren Planung und Unterhaltung sowie die Flächenbereitstellung unter Einbeziehung der Personal- und sonstigen Verwaltungskosten. Sind diese nicht feststellbar, bemisst sich die Ersatzzahlung nach Dauer und Schwere des Eingriffs unter Berücksichtigung der dem Verursacher daraus erwachsenden Vorteile. Die Ersatzzahlung ist von der zuständigen Behörde im Zulassungsbescheid oder, wenn der Eingriff von einer Behörde durchgeführt wird, vor der Durchführung des Eingriffs festzusetzen. Die Zahlung ist vor der Durchführung des Eingriffs zu leisten. Es kann ein anderer Zeitpunkt für die Zahlung festgelegt werden; in diesem Fall soll eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Die Ersatzzahlung ist zweckgebunden für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege möglichst in dem betroffenen Naturraum zu verwenden, für die nicht bereits nach anderen Vorschriften eine rechtliche Verpflichtung besteht.
(7) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Kompensation von Eingriffen zu regeln, insbesondere
- 1.
zu Inhalt, Art und Umfang von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich Maßnahmen zur Entsiegelung, zur Wiedervernetzung von Lebensräumen und zur Bewirtschaftung und Pflege sowie zur Festlegung diesbezüglicher Standards, insbesondere für vergleichbare Eingriffsarten, - 2.
die Höhe der Ersatzzahlung und das Verfahren zu ihrer Erhebung.
(8) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Vermeidung von Beeinträchtigungen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 sowie zur Kompensation von Eingriffen im Sinne von Absatz 7 Satz 1 zu regeln, soweit die Verordnung und Vorschriften dieses Kapitels ausschließlich durch die Bundesverwaltung, insbesondere bundeseigene Verwaltung oder bundesunmittelbare Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts, ausgeführt werden. Die Rechtsverordnung ist bis zum 1. März 2020 dem Bundestag zuzuleiten. Sie kann durch Beschluss des Bundestages geändert oder abgelehnt werden. Der Beschluss des Bundestages wird dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zugeleitet. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit ist bei der Verkündung der Rechtsverordnung an den Beschluss gebunden. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang einer Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, so wird die unveränderte Rechtsverordnung dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zur Verkündung zugeleitet. Absatz 7 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Es ist verboten,
- 1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, - 2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert, - 3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, - 4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(2) Es ist ferner verboten,
- 1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten (Besitzverbote), - 2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c - a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen, - b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.
(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.
(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen
- 1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann, - 2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind, - 3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.
(1) Von den Besitzverboten sind, soweit sich aus einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 5 nichts anderes ergibt, ausgenommen
- 1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten, die rechtmäßig - a)
in der Gemeinschaft gezüchtet und nicht herrenlos geworden sind, durch künstliche Vermehrung gewonnen oder aus der Natur entnommen worden sind, - b)
aus Drittstaaten in die Gemeinschaft gelangt sind,
- 2.
Tiere und Pflanzen der Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 4 aufgeführt und vor ihrer Aufnahme in die Rechtsverordnung rechtmäßig in der Gemeinschaft erworben worden sind.
(2) Soweit nach Absatz 1 Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten keinen Besitzverboten unterliegen, sind sie auch von den Vermarktungsverboten ausgenommen. Dies gilt vorbehaltlich einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 5 nicht für aus der Natur entnommene
(3) Von den Vermarktungsverboten sind auch ausgenommen
- 1.
Tiere und Pflanzen der streng geschützten Arten, die vor ihrer Unterschutzstellung als vom Aussterben bedrohte oder streng geschützte Arten rechtmäßig erworben worden sind, - 2.
Tiere europäischer Vogelarten, die vor dem 6. April 1981 rechtmäßig erworben worden oder in Anhang III Teil A der Richtlinie 2009/147/EG aufgeführt sind, - 3.
Tiere und Pflanzen der Arten, die den Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG unterliegen und die in einem Mitgliedstaat in Übereinstimmung mit den Richtlinien zu den in § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 genannten Handlungen freigegeben worden sind.
(4) Abweichend von den Besitz- und Vermarktungsverboten ist es vorbehaltlich jagd- und fischereirechtlicher Vorschriften zulässig, tot aufgefundene Tiere und Pflanzen aus der Natur zu entnehmen und an die von der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde bestimmte Stelle abzugeben oder, soweit sie nicht zu den streng geschützten Arten gehören, für Zwecke der Forschung oder Lehre oder zur Präparation für diese Zwecke zu verwenden.
(5) Abweichend von den Verboten des § 44 Absatz 1 Nummer 1 sowie den Besitzverboten ist es vorbehaltlich jagdrechtlicher Vorschriften ferner zulässig, verletzte, hilflose oder kranke Tiere aufzunehmen, um sie gesund zu pflegen. Die Tiere sind unverzüglich freizulassen, sobald sie sich selbständig erhalten können. Im Übrigen sind sie an die von der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde bestimmte Stelle abzugeben. Handelt es sich um Tiere der streng geschützten Arten, so hat der Besitzer die Aufnahme des Tieres der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde zu melden. Diese kann die Herausgabe des aufgenommenen Tieres verlangen.
(6) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden können Ausnahmen von den Besitz- und Vermarktungsverboten zulassen, soweit dies für die Verwertung beschlagnahmter oder eingezogener Tiere und Pflanzen erforderlich ist und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft dem nicht entgegenstehen. Ist für die Beschlagnahme oder Einziehung eine Bundesbehörde zuständig, kann diese Behörde Ausnahmen von den Besitz- und Vermarktungsverboten im Sinne von Satz 1 zulassen.
(7) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden sowie im Fall des Verbringens aus dem Ausland das Bundesamt für Naturschutz können von den Verboten des § 44 im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen
- 1.
zur Abwendung ernster land-, forst-, fischerei oder wasserwirtschaftlicher oder sonstiger ernster wirtschaftlicher Schäden, - 2.
zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt, - 3.
für Zwecke der Forschung, Lehre, Bildung oder Wiederansiedlung oder diesen Zwecken dienende Maßnahmen der Aufzucht oder künstlichen Vermehrung, - 4.
im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt oder - 5.
aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art.
(8) Das Bundesamt für Naturschutz kann im Fall des Verbringens aus dem Ausland von den Verboten des § 44 unter den Voraussetzungen des Absatzes 7 Satz 2 und 3 im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen, um unter kontrollierten Bedingungen und in beschränktem Ausmaß eine vernünftige Nutzung von Tieren und Pflanzen bestimmter Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b sowie für gezüchtete und künstlich vermehrte Tiere oder Pflanzen dieser Arten zu ermöglichen.
(1) Es ist verboten,
- 1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, - 2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert, - 3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, - 4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(2) Es ist ferner verboten,
- 1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten (Besitzverbote), - 2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c - a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen, - b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.
(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.
(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen
- 1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann, - 2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind, - 3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.
(1) Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Beeinträchtigungen sind vermeidbar, wenn zumutbare Alternativen, den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erreichen, gegeben sind. Soweit Beeinträchtigungen nicht vermieden werden können, ist dies zu begründen.
(2) Der Verursacher ist verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen). Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. Ersetzt ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist. Festlegungen von Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen für Gebiete im Sinne des § 20 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und in Bewirtschaftungsplänen nach § 32 Absatz 5, von Maßnahmen nach § 34 Absatz 5 und § 44 Absatz 5 Satz 3 dieses Gesetzes sowie von Maßnahmen in Maßnahmenprogrammen im Sinne des § 82 des Wasserhaushaltsgesetzes stehen der Anerkennung solcher Maßnahmen als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht entgegen. Bei der Festsetzung von Art und Umfang der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind die Programme und Pläne nach den §§ 10 und 11 zu berücksichtigen.
(3) Bei der Inanspruchnahme von land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist auf agrarstrukturelle Belange Rücksicht zu nehmen, insbesondere sind für die landwirtschaftliche Nutzung besonders geeignete Böden nur im notwendigen Umfang in Anspruch zu nehmen. Es ist vorrangig zu prüfen, ob der Ausgleich oder Ersatz auch durch Maßnahmen zur Entsiegelung, durch Maßnahmen zur Wiedervernetzung von Lebensräumen oder durch Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen, die der dauerhaften Aufwertung des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes dienen, erbracht werden kann, um möglichst zu vermeiden, dass Flächen aus der Nutzung genommen werden.
(4) Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind in dem jeweils erforderlichen Zeitraum zu unterhalten und rechtlich zu sichern. Der Unterhaltungszeitraum ist durch die zuständige Behörde im Zulassungsbescheid festzusetzen. Verantwortlich für Ausführung, Unterhaltung und Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist der Verursacher oder dessen Rechtsnachfolger.
(5) Ein Eingriff darf nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen im Range vorgehen.
(6) Wird ein Eingriff nach Absatz 5 zugelassen oder durchgeführt, obwohl die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind, hat der Verursacher Ersatz in Geld zu leisten. Die Ersatzzahlung bemisst sich nach den durchschnittlichen Kosten der nicht durchführbaren Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen durchschnittlichen Kosten für deren Planung und Unterhaltung sowie die Flächenbereitstellung unter Einbeziehung der Personal- und sonstigen Verwaltungskosten. Sind diese nicht feststellbar, bemisst sich die Ersatzzahlung nach Dauer und Schwere des Eingriffs unter Berücksichtigung der dem Verursacher daraus erwachsenden Vorteile. Die Ersatzzahlung ist von der zuständigen Behörde im Zulassungsbescheid oder, wenn der Eingriff von einer Behörde durchgeführt wird, vor der Durchführung des Eingriffs festzusetzen. Die Zahlung ist vor der Durchführung des Eingriffs zu leisten. Es kann ein anderer Zeitpunkt für die Zahlung festgelegt werden; in diesem Fall soll eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Die Ersatzzahlung ist zweckgebunden für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege möglichst in dem betroffenen Naturraum zu verwenden, für die nicht bereits nach anderen Vorschriften eine rechtliche Verpflichtung besteht.
(7) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Kompensation von Eingriffen zu regeln, insbesondere
- 1.
zu Inhalt, Art und Umfang von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich Maßnahmen zur Entsiegelung, zur Wiedervernetzung von Lebensräumen und zur Bewirtschaftung und Pflege sowie zur Festlegung diesbezüglicher Standards, insbesondere für vergleichbare Eingriffsarten, - 2.
die Höhe der Ersatzzahlung und das Verfahren zu ihrer Erhebung.
(8) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Vermeidung von Beeinträchtigungen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 sowie zur Kompensation von Eingriffen im Sinne von Absatz 7 Satz 1 zu regeln, soweit die Verordnung und Vorschriften dieses Kapitels ausschließlich durch die Bundesverwaltung, insbesondere bundeseigene Verwaltung oder bundesunmittelbare Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts, ausgeführt werden. Die Rechtsverordnung ist bis zum 1. März 2020 dem Bundestag zuzuleiten. Sie kann durch Beschluss des Bundestages geändert oder abgelehnt werden. Der Beschluss des Bundestages wird dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zugeleitet. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit ist bei der Verkündung der Rechtsverordnung an den Beschluss gebunden. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang einer Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, so wird die unveränderte Rechtsverordnung dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zur Verkündung zugeleitet. Absatz 7 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der Träger des Vorhabens hat den Plan der Anhörungsbehörde zur Durchführung des Anhörungsverfahrens einzureichen. Der Plan besteht aus den Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen.
(2) Innerhalb eines Monats nach Zugang des vollständigen Plans fordert die Anhörungsbehörde die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, zur Stellungnahme auf und veranlasst, dass der Plan in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, ausgelegt wird.
(3) Die Gemeinden nach Absatz 2 haben den Plan innerhalb von drei Wochen nach Zugang für die Dauer eines Monats zur Einsicht auszulegen. Auf eine Auslegung kann verzichtet werden, wenn der Kreis der Betroffenen und die Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bekannt sind und ihnen innerhalb angemessener Frist Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen.
(3a) Die Behörden nach Absatz 2 haben ihre Stellungnahme innerhalb einer von der Anhörungsbehörde zu setzenden Frist abzugeben, die drei Monate nicht überschreiten darf. Stellungnahmen, die nach Ablauf der Frist nach Satz 1 eingehen, sind zu berücksichtigen, wenn der Planfeststellungsbehörde die vorgebrachten Belange bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen oder für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung sind; im Übrigen können sie berücksichtigt werden.
(4) Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Anhörungsbehörde oder bei der Gemeinde Einwendungen gegen den Plan erheben. Im Falle des Absatzes 3 Satz 2 bestimmt die Anhörungsbehörde die Einwendungsfrist. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Hierauf ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwendungsfrist hinzuweisen. Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 einzulegen, können innerhalb der Frist nach Satz 1 Stellungnahmen zu dem Plan abgeben. Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.
(5) Die Gemeinden, in denen der Plan auszulegen ist, haben die Auslegung vorher ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,
- 1.
wo und in welchem Zeitraum der Plan zur Einsicht ausgelegt ist; - 2.
dass etwaige Einwendungen oder Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bei den in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stellen innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen sind; - 3.
dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann; - 4.
dass - a)
die Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können, - b)
die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann,
wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.
(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die Anhörungsbehörde die rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, zu erörtern. Der Erörterungstermin ist mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, sind von dem Erörterungstermin zu benachrichtigen. Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und des Trägers des Vorhabens mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass abweichend von Satz 2 der Erörterungstermin im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Anhörungsbehörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht wird, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; maßgebend für die Frist nach Satz 2 ist die Bekanntgabe im amtlichen Veröffentlichungsblatt. Im Übrigen gelten für die Erörterung die Vorschriften über die mündliche Verhandlung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§ 67 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Nr. 1 und 4 und Abs. 3, § 68) entsprechend. Die Anhörungsbehörde schließt die Erörterung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist ab.
(7) Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 6 Satz 2 bis 5 kann der Erörterungstermin bereits in der Bekanntmachung nach Absatz 5 Satz 2 bestimmt werden.
(8) Soll ein ausgelegter Plan geändert werden und werden dadurch der Aufgabenbereich einer Behörde oder einer Vereinigung nach Absatz 4 Satz 5 oder Belange Dritter erstmals oder stärker als bisher berührt, so ist diesen die Änderung mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zu Stellungnahmen und Einwendungen innerhalb von zwei Wochen zu geben; Absatz 4 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend. Wird sich die Änderung voraussichtlich auf das Gebiet einer anderen Gemeinde auswirken, so ist der geänderte Plan in dieser Gemeinde auszulegen; die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend.
(9) Die Anhörungsbehörde gibt zum Ergebnis des Anhörungsverfahrens eine Stellungnahme ab und leitet diese der Planfeststellungsbehörde innerhalb eines Monats nach Abschluss der Erörterung mit dem Plan, den Stellungnahmen der Behörden und der Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie den nicht erledigten Einwendungen zu.
(1) Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Beeinträchtigungen sind vermeidbar, wenn zumutbare Alternativen, den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erreichen, gegeben sind. Soweit Beeinträchtigungen nicht vermieden werden können, ist dies zu begründen.
(2) Der Verursacher ist verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen). Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. Ersetzt ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist. Festlegungen von Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen für Gebiete im Sinne des § 20 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und in Bewirtschaftungsplänen nach § 32 Absatz 5, von Maßnahmen nach § 34 Absatz 5 und § 44 Absatz 5 Satz 3 dieses Gesetzes sowie von Maßnahmen in Maßnahmenprogrammen im Sinne des § 82 des Wasserhaushaltsgesetzes stehen der Anerkennung solcher Maßnahmen als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht entgegen. Bei der Festsetzung von Art und Umfang der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind die Programme und Pläne nach den §§ 10 und 11 zu berücksichtigen.
(3) Bei der Inanspruchnahme von land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist auf agrarstrukturelle Belange Rücksicht zu nehmen, insbesondere sind für die landwirtschaftliche Nutzung besonders geeignete Böden nur im notwendigen Umfang in Anspruch zu nehmen. Es ist vorrangig zu prüfen, ob der Ausgleich oder Ersatz auch durch Maßnahmen zur Entsiegelung, durch Maßnahmen zur Wiedervernetzung von Lebensräumen oder durch Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen, die der dauerhaften Aufwertung des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes dienen, erbracht werden kann, um möglichst zu vermeiden, dass Flächen aus der Nutzung genommen werden.
(4) Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind in dem jeweils erforderlichen Zeitraum zu unterhalten und rechtlich zu sichern. Der Unterhaltungszeitraum ist durch die zuständige Behörde im Zulassungsbescheid festzusetzen. Verantwortlich für Ausführung, Unterhaltung und Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist der Verursacher oder dessen Rechtsnachfolger.
(5) Ein Eingriff darf nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen im Range vorgehen.
(6) Wird ein Eingriff nach Absatz 5 zugelassen oder durchgeführt, obwohl die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind, hat der Verursacher Ersatz in Geld zu leisten. Die Ersatzzahlung bemisst sich nach den durchschnittlichen Kosten der nicht durchführbaren Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen durchschnittlichen Kosten für deren Planung und Unterhaltung sowie die Flächenbereitstellung unter Einbeziehung der Personal- und sonstigen Verwaltungskosten. Sind diese nicht feststellbar, bemisst sich die Ersatzzahlung nach Dauer und Schwere des Eingriffs unter Berücksichtigung der dem Verursacher daraus erwachsenden Vorteile. Die Ersatzzahlung ist von der zuständigen Behörde im Zulassungsbescheid oder, wenn der Eingriff von einer Behörde durchgeführt wird, vor der Durchführung des Eingriffs festzusetzen. Die Zahlung ist vor der Durchführung des Eingriffs zu leisten. Es kann ein anderer Zeitpunkt für die Zahlung festgelegt werden; in diesem Fall soll eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Die Ersatzzahlung ist zweckgebunden für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege möglichst in dem betroffenen Naturraum zu verwenden, für die nicht bereits nach anderen Vorschriften eine rechtliche Verpflichtung besteht.
(7) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Kompensation von Eingriffen zu regeln, insbesondere
- 1.
zu Inhalt, Art und Umfang von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich Maßnahmen zur Entsiegelung, zur Wiedervernetzung von Lebensräumen und zur Bewirtschaftung und Pflege sowie zur Festlegung diesbezüglicher Standards, insbesondere für vergleichbare Eingriffsarten, - 2.
die Höhe der Ersatzzahlung und das Verfahren zu ihrer Erhebung.
(8) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Vermeidung von Beeinträchtigungen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 sowie zur Kompensation von Eingriffen im Sinne von Absatz 7 Satz 1 zu regeln, soweit die Verordnung und Vorschriften dieses Kapitels ausschließlich durch die Bundesverwaltung, insbesondere bundeseigene Verwaltung oder bundesunmittelbare Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts, ausgeführt werden. Die Rechtsverordnung ist bis zum 1. März 2020 dem Bundestag zuzuleiten. Sie kann durch Beschluss des Bundestages geändert oder abgelehnt werden. Der Beschluss des Bundestages wird dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zugeleitet. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit ist bei der Verkündung der Rechtsverordnung an den Beschluss gebunden. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang einer Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, so wird die unveränderte Rechtsverordnung dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zur Verkündung zugeleitet. Absatz 7 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Es ist verboten,
- 1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, - 2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert, - 3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, - 4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(2) Es ist ferner verboten,
- 1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten (Besitzverbote), - 2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c - a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen, - b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.
(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.
(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen
- 1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann, - 2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind, - 3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.
(1) Von den Besitzverboten sind, soweit sich aus einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 5 nichts anderes ergibt, ausgenommen
- 1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten, die rechtmäßig - a)
in der Gemeinschaft gezüchtet und nicht herrenlos geworden sind, durch künstliche Vermehrung gewonnen oder aus der Natur entnommen worden sind, - b)
aus Drittstaaten in die Gemeinschaft gelangt sind,
- 2.
Tiere und Pflanzen der Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 4 aufgeführt und vor ihrer Aufnahme in die Rechtsverordnung rechtmäßig in der Gemeinschaft erworben worden sind.
(2) Soweit nach Absatz 1 Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten keinen Besitzverboten unterliegen, sind sie auch von den Vermarktungsverboten ausgenommen. Dies gilt vorbehaltlich einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 5 nicht für aus der Natur entnommene
(3) Von den Vermarktungsverboten sind auch ausgenommen
- 1.
Tiere und Pflanzen der streng geschützten Arten, die vor ihrer Unterschutzstellung als vom Aussterben bedrohte oder streng geschützte Arten rechtmäßig erworben worden sind, - 2.
Tiere europäischer Vogelarten, die vor dem 6. April 1981 rechtmäßig erworben worden oder in Anhang III Teil A der Richtlinie 2009/147/EG aufgeführt sind, - 3.
Tiere und Pflanzen der Arten, die den Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG unterliegen und die in einem Mitgliedstaat in Übereinstimmung mit den Richtlinien zu den in § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 genannten Handlungen freigegeben worden sind.
(4) Abweichend von den Besitz- und Vermarktungsverboten ist es vorbehaltlich jagd- und fischereirechtlicher Vorschriften zulässig, tot aufgefundene Tiere und Pflanzen aus der Natur zu entnehmen und an die von der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde bestimmte Stelle abzugeben oder, soweit sie nicht zu den streng geschützten Arten gehören, für Zwecke der Forschung oder Lehre oder zur Präparation für diese Zwecke zu verwenden.
(5) Abweichend von den Verboten des § 44 Absatz 1 Nummer 1 sowie den Besitzverboten ist es vorbehaltlich jagdrechtlicher Vorschriften ferner zulässig, verletzte, hilflose oder kranke Tiere aufzunehmen, um sie gesund zu pflegen. Die Tiere sind unverzüglich freizulassen, sobald sie sich selbständig erhalten können. Im Übrigen sind sie an die von der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde bestimmte Stelle abzugeben. Handelt es sich um Tiere der streng geschützten Arten, so hat der Besitzer die Aufnahme des Tieres der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde zu melden. Diese kann die Herausgabe des aufgenommenen Tieres verlangen.
(6) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden können Ausnahmen von den Besitz- und Vermarktungsverboten zulassen, soweit dies für die Verwertung beschlagnahmter oder eingezogener Tiere und Pflanzen erforderlich ist und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft dem nicht entgegenstehen. Ist für die Beschlagnahme oder Einziehung eine Bundesbehörde zuständig, kann diese Behörde Ausnahmen von den Besitz- und Vermarktungsverboten im Sinne von Satz 1 zulassen.
(7) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden sowie im Fall des Verbringens aus dem Ausland das Bundesamt für Naturschutz können von den Verboten des § 44 im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen
- 1.
zur Abwendung ernster land-, forst-, fischerei oder wasserwirtschaftlicher oder sonstiger ernster wirtschaftlicher Schäden, - 2.
zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt, - 3.
für Zwecke der Forschung, Lehre, Bildung oder Wiederansiedlung oder diesen Zwecken dienende Maßnahmen der Aufzucht oder künstlichen Vermehrung, - 4.
im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt oder - 5.
aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art.
(8) Das Bundesamt für Naturschutz kann im Fall des Verbringens aus dem Ausland von den Verboten des § 44 unter den Voraussetzungen des Absatzes 7 Satz 2 und 3 im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen, um unter kontrollierten Bedingungen und in beschränktem Ausmaß eine vernünftige Nutzung von Tieren und Pflanzen bestimmter Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b sowie für gezüchtete und künstlich vermehrte Tiere oder Pflanzen dieser Arten zu ermöglichen.
(1) Es ist verboten,
- 1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, - 2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert, - 3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, - 4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(2) Es ist ferner verboten,
- 1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten (Besitzverbote), - 2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c - a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen, - b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.
(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.
(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen
- 1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann, - 2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind, - 3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.