Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 03. Juli 2019 - AN 9 K 18.00317, AN 9 K 18.00647

bei uns veröffentlicht am03.07.2019

Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

1. Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Klagen werden abgewiesen.

2. Die Klägerin hat jeweils die Verfahrenskosten zu tragen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich die Anordnung, die Nutzung des Anwesens …straße … als Wettbüro zu beenden, gegen eine folgende Fälligkeitsmitteilung hinsichtlich des angedrohten Zwangsgelds sowie gegen eine erneute Zwangsgeldandrohung.

Im Erdgeschoss dieses Anwesens ist Ladennutzung genehmigt, die letzte Änderungsgenehmigung datiert vom 26. März 1985.

Das Vorhaben befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. … aus dem Jahr 1993, welcher im maßgeblichen Bereich hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ein Kerngebiet festsetzt und in den textlichen Festsetzungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 2) insoweit bestimmt, dass Vergnügungsstätten mit der Ausnahme von Lichtspieltheatern nicht zulässig sind.

Mit Antrag vom 24. Januar 2017 (* …*) beantragte die Klägerin die Genehmigung einer Nutzungsänderung von Laden in Pferde- und Sportwettbüro im Anwesen* …straße …, FlNr. …, Gemarkung …, für eine Hauptnutzungsfläche von 92 m² im Erdgeschoss.

Mit planungsrechtlicher Stellungnahme der Beklagten vom 24. November 2017 wurde die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens, welches als Wettbüro eine Vergnügungsstätte darstelle, aufgrund der entgegenstehenden textlichen Festsetzungen verneint. Eine Befreiung scheide aus, da eine solche die Grundzüge der Planung berühren würde, zudem widerspreche der Antrag den Zielen des Vergnügungsstättenkonzepts der Beklagten, der Vergnügungsstätten im maßgeblichen Bereich nur außerhalb der Erdgeschosszone befürworte.

Mit Schreiben vom 19. Dezember 2017 wurde der Klägerin diese Einschätzung mitgeteilt.

Eine Genehmigung wurde für dieses Vorhaben bislang nicht erteilt.

Mit Anmeldung vom 24. November 2017 wurde für die Fa. … (AN 9 K 18.00318) Wettbetrieb (Pferde- und sonstige Sportwetten) sowie Verkauf von Kioskartikeln, Tabakwaren und sonstiges typisches Ladensortiment einer Annahmestelle als Gewerbe in dem bezeichneten Anwesen angemeldet.

Nach den Feststellungen eines Außendienstmitarbeiters der Beklagten aufgrund eines Ortstermins vom 28. November 2017 wurde die beantragte Nutzung als Wettbüro mit insgesamt elf Wettannahmestellen, 31 Bildschirmen und drei Geldspielautomaten aufgenommen. Auf die Feststellungen sowie die gefertigten Lichtbilder wird verwiesen.

Die Hausverwaltung des Anwesens gab gegenüber der Beklagten am 29. November 2017 telefonisch an, dass die Klägerin Mieterin des Anwesens sei und eine Untervermietung nur mit Zustimmung möglich sei.

Mit Schreiben vom 4. Dezember 2017 gewährte die Beklagte der Klägerin rechtliches Gehör und kündigte ein Einschreiten an.

Nach den Feststellungen eines Außendienstmitarbeiters der Beklagten aufgrund eines Ortstermins vom 24. Januar 2018 wurde die Forderung auf Nutzungsuntersagung nicht erledigt, der Zustand war nach den Feststellungen gegenüber dem Ortstermin vom 28. Januar 2017 unverändert. Auf die Feststellungen sowie die gefertigten Lichtbilder wird verwiesen.

Ein Gewerberegisterauszug der Beklagten vom 26. Januar 2018 weist für das streitgegenständliche Anwesen einen Betrieb von Kiosken mit Annahme von Lotto Toto und Sportwetten sowie den Betrieb von Tipp-Annahmestellen sowie Sport- und Pferdewettbüros durch die Fa. … (AN 9 K 18.00318) aus.

Mit Bescheid vom 30. Januar 2018 verpflichtete die Beklagte die Klägerin, dafür zu sorgen, dass die Nutzung des Anwesens …straße … als Vergnügungsstätte in Form eines Wettbüros innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zustellung dieses Bescheides beendet wird und eine Vermietung der Räumlichkeiten bzw. anderweitige Übergabe an Dritte für eine Nutzung als Wettbüro zu unterlassen (Ziffer 1). Weiter wurde für den Fall der Nichteinhaltung dieser Frist ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,00 EUR angedroht (Ziffer 2). Sofortvollzug wurde angeordnet.

Zur Begründung wurde ausgeführt, es liege eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung vor. Mangels Genehmigung sei das Vorhaben formell illegal. Eine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit bestehe nicht, denn die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens sei zu verneinen, da es gegen die Festsetzungen des einschlägigen Bebauungsplans Nr. … verstoße, der für den entsprechenden Teilbereich ein Kerngebiet festsetze, nach § 2 Nr. 1.2 der textlichen Festsetzungen jedoch Vergnügungsstätten mit Ausnahme von Lichtspieltheatern ausschließe. Mit diesem Ausschluss sollten unerwünschte Strukturverschiebungen ausgeschlossen, eine Verdrängung traditionellen, gehobenen Einzelhandels sowie ein Rückgang der Angebotsvielfalt und ein Absinken des geschäftlichen Niveaus vermieden werden. Die Störerauswahl sei ermessensgerecht, da die Klägerin als Hauptmieterin des streitgegenständlichen Anwesens und Bauherrin für eine ordnungsgemäße Nutzung verantwortlich sei.

Mit Bescheid gleichen Datums wurde die Betreiberin des Wettbüros* … verpflichtet, die Nutzung als Wettbüro im streitgegenständlichen Anwesen zu beenden und eine Vermietung der Räumlichkeiten bzw. anderweitige Übergabe an Dritte für eine Nutzung als Wettbüro zu unterlassen (AN 9 K 18.00318).

Diese Bescheide wurden jeweils am 5. Februar 2018 mit Postzustellungsurkunde zugestellt.

Mit Bescheid gleichen Datums wurden die Eigentümerinnen des streitgegenständlichen Anwesens verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Nutzung als Wettbüro beendet wird sowie die Vermietung der Räumlichkeiten bzw. anderweitige Übergabe an Dritte für eine Nutzung als Wettbüro zu unterlassen.

Mit Antrag vom 1. März 2018 beantragte die Klägerin für die Räume im Erdgeschoss des streitgegenständlichen Anwesens die Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung als ladengeführte Wettannahmestelle (* …*).

Gegen den Bescheid vom 30. Januar 2018 erhob die Klägerin mit Schriftsatz vom 18. Februar 2018, eingegangen bei Gericht am 20. Februar 2018 Klage (AN 9 K 18.00317) und beantragte,

den Bescheid der Beklagten vom 30. Januar 2018, Az. … aufzuheben.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Klägerin der auferlegten Handlungspflicht nachgekommen sei, da sie die Fa. …mit Schreiben vom 22. Februar 2018 schriftlich aufgefordert habe, eine rechtswidrige Nutzung zu unterlassen sowie in diesem Schreiben den Untermietvertrag fristlos gekündigt habe. Es liefen Genehmigungsverfahren mit der Zielsetzung der formellen Legalität, als Wettbüro (* …*) und als ladengeführte Wettannahmestelle (* …, Antrag vom 1. März 2018). Zudem stehe dem Vorhaben die Genehmigungsfähigkeit auf die Stirn geschrieben. Die Beklagte praktiziere eine Verhinderungstaktik, da sie an dem längst zur Überarbeitung anstehenden Bebauungsplan Nr. … festhalte, trotz der eindeutigen Vorgaben des Vergnügungsstättenkonzepts. Aufgrund der Robustheit der … Innenstadt und der …straße spreche sich dieses für eine Zulässigkeit von Vergnügungsstätten in diesem Bereich aus (Ziffer 4.1.2 des Gutachtens zur Vergnügungsstättenkonzeption). Der Bebauungsplan könne dem Vorhaben daher nicht entgegen gehalten werden, da er längst zur Überarbeitung anstehe und in seiner zukünftigen Fassung aufgrund der Vergnügungsstättenkonzeption bereits hinreichend konturiert sei. Andererseits habe die Beklagte in anderen Verfahren die Vergnügungsstättenkonzeption als Begründung herangezogen, Wettbüros in anderen Stadtgebieten, in denen das Vergnügungsstättenkonzept Wettbüros ausschließen wolle, zu versagen bzw. Bebauungspläne entsprechend zu ändern, etwa hinsichtlich des Bebauungsplans Nr. … „…“. Dies zeige die Verhinderungstaktik der Beklagten auf. Es stelle auch einen Rechtsverstoß dar, entgegen der eigenen städtebaulichen Konzeption ausschließlich die Ansiedlung von Wettbüros in den vorgesehenen Unzulässigkeitsbereichen zu verhindern ohne parallel dazu für die Realisierung von Wettbüros in den vorgesehenen Zulässigkeitsbereichen zu sorgen, zumal eine derartige Praxis die Ansiedlung von formell legalen Wettbüros verhindere und die Ziele des Glücksspielstaatsvertrags konterkariere. Zudem sei die Heranziehung der Klägerin als Störerin ermessenfehlerhaft.

Auch sei die Zwangsgeldandrohung ermessensfehlerhaft, da es ebenso hoch sei wie das der Betreiberin angedrohte Zwangsgeld. Letztere habe jedoch ein höheres wirtschaftliches Interesse. Die Erfüllungsfrist von einem Monat sei in Ansehung der zivilrechtlich überlagerten Handhabung von Mietverhältnissen nicht zumutbar. Überdies sei hinsichtlich der Zwangsgeldhöhe und der Fristen keine einheitliche Behördenpraxis erkennbar, eine kürzere Frist als drei Monate sei bayernweit nicht Usus.

Nach den Feststellungen eines Außendienstmitarbeiters der Beklagten bei einem Ortstermin am 15. März 2018 wurde die Nutzung nicht aufgelassen, der Sachstand zum Vermerk vom 24. Januar 2018 sei unverändert.

Ein Gewerberegisterauszug der Beklagten vom 21. März 2018 weist für das streitgegenständliche Anwesen einen Betrieb von Kiosken mit Annahme von Lotto Toto und Sportwetten sowie den Betrieb von Tipp-Annahmestellen sowie Sport- und Pferdewettbüros durch die … (AN 9 K 18.00318) aus.

Mit Bescheid vom 26. März 2018 (* …, adressiert an …, vertr. d. d. … Rechtsanwälte, …*) wurde zur Erfüllung der Anordnung Nr. 1 des Bescheides vom 30. Januar 2018 eine Nachfrist von einem Monat ab Zustellung des Bescheides bestimmt (Nr. 1) und für den Fall der Nichteinhaltung dieser Frist ein Zwangsgeld in Höhe von 20.000,00 EUR angedroht (Ziffer 2).

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Klägerin ihre Verpflichtung aus dem ursprünglichen Bescheid nicht erfüllt habe. Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes sei angemessen, weil die vorausgehende Zwangsgeldandrohung erfolglos geblieben sei. Das bereits angedrohte Zwangsgeld sei fällig geworden.

Unter dem 26. März 2018 erging eine korrespondierende Fälligkeitsmitteilung, die auf das Aktenzeichen … Bezug nimmt.

Hiergegen erhob die Klägerin mit Schriftsatz vom 6. April 2018, eingegangen bei Gericht am selben Tag, Klage (AN 9 K 18.00647) und beantragte,

  • 1.es wird festgestellt, dass das durch Fälligkeitsmitteilung vom 26. März 2018 fällig gestellte Zwangsgeld in Höhe von 10.000,00 EUR nicht zur Zahlung fällig ist,

  • 2.den Bescheid der Beklagten vom 26. März 2018, zugegangen am 4. April 2018,

aufzuheben.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen der Vortrag aus dem Verfahren AN 9 K 18.00317 wiederholt und ergänzend ausgeführt, die Klägerin sei ihrer Handlungspflicht mit ihrer Aufforderung bzw. Kündigung im Schreiben vom 22. Februar 2018 nachgekommen. Die Fälligkeitsmitteilung beziehe sich ausschließlich auf den Bescheid vom 26. März 2018 und sei daher fehlerhaft. Dieser sei rechtswidrig, da er fälschlicherweise an den Klägervertreter adressiert sei.

Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 25. Juni 2018,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde insbesondere ergänzend ausgeführt, dass die Klägerin als (Unter-)Vermieterin sowohl Zustandswie Handlungsstörer und damit richtiger Adressat des Bescheides sei, da man aus weiteren Verfahren unter Beteiligung der Klägerin und der Fa. …die Erkenntnis gewonnen habe, dass es zur Herstellung rechtmäßiger Zustände nicht ausreiche, allein den unmittelbaren Besitzer zur Nutzungseinstellung zu veranlassen. Das Vergnügungsstättenkonzept stelle ein städtebauliches Entwicklungskonzept nach § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB dar, welches jedoch bislang weder in den Zulässigkeitsbereichen noch in den Unzulässigkeitsbereichen umgesetzt worden war. Insbesondere seien bislang noch keine Bauleitplanverfahren mit dem Ziel eines Nutzungsausschlusses eingeleitet worden, es seien auch noch keine entsprechenden Zurückstellungen oder Veränderungssperren erlassen worden. Dies sei gerichtsbekannt. Zudem sollen in den Zulässigkeitsbereichen der Altstadt Spielhallen und Wettbüros nicht im Erdgeschoss zulässig sein. Hinsichtlich des … liege die Besonderheit darin, dass dort wegen der Qualifizierung des Gebietes als Kerngebiet und der mutmaßlichen Zulässigkeit nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung eine Bauleitplanung eingeleitet werden musste. Bei Gewerbegebieten und Mischgebieten werde derzeit ausschließlich nach Maßgabe der bestehenden Bebauungspläne, im Übrigen nach § 34 Abs. 1, 2 BauGB entschieden. Bei bestehenden Sanierungssatzungen werde geprüft, ob die Sanierungsziele der Ansiedlung eines Wettbüros entgegenstehen.

Die Beteiligten haben auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Gründe

Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Klagen sind zulässig, jedoch unbegründet.

Die Entscheidung konnte nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung ergehen.

1.

Der Bescheid vom 30. Januar 2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, deshalb ist die Klage im Verfahren AN 9 K 18.00317 unbegründet.

1.1

Die in Ziffer 1 ausgesprochene Nutzungsuntersagung auf Grundlage von Art. 76 Satz 2 BayBO ist rechtmäßig.

Nach Art. 76 Satz 2 BayBO kann die Nutzung einer Anlage untersagt werden, wenn sie öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht. Eine Nutzung von Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die den Erlass einer Nutzungsuntersagung rechtfertigt, liegt bei ei-nem genehmigungspflichtigen Vorhaben grundsätzlich schon dann vor, wenn das Vorhaben ohne Baugenehmigung ausgeführt wird. Über die formell rechtswidrige Nutzung hinaus ist nicht zu prüfen, ob das Vorhaben auch gegen materielles Recht verstößt. Allerdings darf eine formell rechtswidrige Nutzung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit regelmäßig dann nicht untersagt werden, wenn sie offensichtlich genehmigungsfähig ist (vgl. BayVGH, B.v. 16.2.2015 - 1 B 13.648).

Nach diesen Vorgaben ist die streitgegenständliche Nutzungsuntersagung nicht zu beanstanden. Die Nutzung der streitgegenständlichen Räume als Wettbüro steht im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften, da es sich um eine nicht genehmigte, aber baugenehmigungs-pflichtige Nutzungsänderung handelt. Die Anordnung der Nutzungsuntersagung weist keine Ermessensfehler auf, sie ist insbesondere verhältnismäßig, da die geänderte Nutzung nicht offensichtlich genehmigungsfähig ist. Auch die Auswahl des in Anspruch genommenen Adressaten ist nicht zu beanstanden.

1.2

Die im Erdgeschoss des streitgegenständlichen Anwesens ausgeübte Nutzung als Wettbüro ist in formeller Hinsicht rechtswidrig, da die erforderliche Baugenehmigung für die Nutzungsänderung nach Art. 55 Abs. 1 BayBO nicht vorliegt. Die Änderung der Nutzung ist genehmigungspflichtig und nicht nach Art. 57 Abs. 4 Nr. 1 BayBO verfahrensfrei zulässig, da für die neue Nutzung als Wettbüro andere öffentlich-rechtliche Anforderungen in Betracht kommen als für die bisherige Nutzung, sowohl bauplanungsrechtlicher als auch bauordnungsrechtlicher Art. Auch wird durch die derzeitige Nutzung die Variationsbreite der genehmigten Nutzung als Laden verlassen.

Die tatsächlich ausgeübte und von der Beklagten aufgegriffene Nutzung stellt ein Wettbüro dar. Unter dem Begriff Wettbüro versteht man Räumlichkeiten, in denen zwischen den Kunden (Spieler), dem Wettbüro (Vermittler) und dem - meist im europäischen Ausland ansässigen Wettunternehmen Transaktionen geschlossen werden, wobei es sich um Sportwetten bzw. um Wetten auf diverse Ereignisse handelt. Hinzu kommt im Regelfall, dass die Räumlichkeiten, ins-besondere durch die Anbringung von Bildschirmen, Gelegenheit bieten, die Wettangebote bzw. -ergebnisse live mitzuverfolgen (BayVGH, B.v. 25.8.2016, 9 ZB 13.1993).

Ein derartiges Wettbüro ist nach ständiger Rechtsprechung als Vergnügungsstätte einzustufen, da es in Abgrenzung zu einer bloßen Wettannahmestelle vergleichbar einer Lotto-Toto-Annahmestelle als Laden nicht nur Gelegenheit zur Abgabe von Wetten und zur Entgegennahme von Gewinnen biete, sondern auch zur kommerziellen Unterhaltung dient. Dabei reicht es für die Annahme einer Vergnügungsstätte bereits aus, wenn im Wettbüro Live-Wetten vermittelt werden und die Möglichkeit besteht, sich in den Räumlichkeiten aufzuhalten, um die aktuellen Quotenergebnisse live zu verfolgen. Bereits daraus resultiert der Verweilcharakter und die Annahme einer kommerziellen Unterhaltung, wie sie eine Vergnügungsstätte bietet. Die Ausstattung der Räumlichkeiten mit Sitzgruppen oder TV-Bildschirmen, das Bereitstellen von Getränken und Speisen oder das Vorhalten von Unterhaltungsspielen sind hingegen keine unabdingbaren Voraussetzungen für das Vorliegen eines als Vergnügungsstätte zu qualifizierenden Wettbüros, sondern lediglich weitere Indizien hierfür. Selbiges gilt hinsichtlich der Größe des Betriebes. Diese ist lediglich ein relevantes Kriterium zur Unterscheidung von kerngebietstypischen Vergnügungsstätten (BayVGH, B.v. 15.1.2016, 9 ZB 14.1146; VG Ansbach, U.v. 5.9.2018, AN 9 K 17.01239).

Das Gericht geht mit den klägerseits nicht bezweifelten Feststellungen des Außendienstes der Beklagten aufgrund der bezeichneten Ortstermine, insbesondere aufgrund der jeweils vorlie-genden Lichtbilder, davon aus, dass das Erdgeschoss des streitgegenständlichen Anwesens als Wettbüro und Vergnügungsstätten genutzt wird, insbesondere im Hinblick auf die an-gebrachten Quotenmonitore, die Sitzgelegenheiten und die entsprechende Bewerbung in den Schaufenstern, zumal die Klägerseite selbst von der Nutzung als Wettbüro und Vergnügungsstätte ausgeht.

Eine Baugenehmigung für diese Nutzung wurde nicht erteilt.

1.3

Die angeordnete Nutzungsuntersagung ist im Hinblick auf den Aspekt einer möglichen offen-sichtlichen Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens verhältnismäßig.

Denn eine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit besteht nicht, da der einschlägige Bebauungsplan Vergnügungsstätten in seinen textlichen Festsetzungen ausschließt. Aufgrund dieser entgegenstehenden Festsetzung liegt die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens nicht auf der Hand.

Soweit die Klägerin die Wirksamkeit dieser Festsetzungen in Frage stellt, hat dies nicht zur Folge, dass das Vorhaben als offensichtlich genehmigungsfähig einzustufen wäre. Denn die Rechtsfrage der Funktionslosigkeit von planerischen Festsetzungen lässt sich im Regelfall und auch hier nicht ohne weiteres beantworten. Dies gilt ebenso für die Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Wettbüros im Falle der Unwirksamkeit des Bebauungsplans, zumal zur Beurteilung der tatsächlichen Situation im Regelfall und auch hier eventuell Beweis erhoben werden müsste, insbesondere im Hinblick auf die klägerseits benannten Bezugsfälle zu vorhandenen Vergnügungsstätten im Plangebiet. Die Klägerin kann hinsichtlich ihrer illegalen Nutzung und gegen die streitgegenständliche Nutzungsuntersagung die Klärung dieser Fragen nicht ins Felde führen und ist hinsichtlich der Klärung dieser Fragen auf das Genehmigungsverfahren zu verweisen. Es ist nicht Sinn der Nutzungsuntersagung, ein unterbliebenes oder laufendes Genehmigungsverfahren zu ersetzen. Vielmehr sollen illegale Zustände - mit der Ausnahme für die hier nicht vorliegende Fallgestaltung der evidenten Übereinstimmung mit materiellen Bauvorschriften - unterbunden werden, um das Genehmigungsverfahren zu sichern.

Aus denselben Gründen führt der klägerische Vortrag dahingehend, dass die behördliche Praxis der Beklagten, die zwar baurechtlich gegen Wettbüros einschreite, aber keinerlei Schritte dahingehend unternehme, baurechtliche legale Nutzungen für Wettbüros zu ermöglichen, Art. 56 AEUV verletze, nicht dazu, dass entgegenstehende Planungen in Gebieten, die sich möglicherweise für eine Ansiedlung eignen, als offensichtlich überholt anzusehen sind bzw. entsprechende Verfahren sich als offensichtlich genehmigungsfähig darstellen. Diese aufgeworfenen, rechtlich streitigen Fragen lassen sich nicht offensichtlich beantworten und es ist überdies nicht offensichtlich, dass die klägerseits angeführten Handlungsweisen, sofern sie überhaupt tatsächlich vorliegen und rechtlichen Bedenken begegnen sollten, für einzelne Verfahren eine Rolle spielen.

1.4

Auch die Störerauswahl der Beklagten ist nicht zu beanstanden.

Bauaufsichtsrechtliche Anordnungen ergehen gegenüber derjenigen Person, die die sicherheitsrechtliche Verantwortung für den baurechtswidrigen Zustand trägt. Mangels spezialgesetzlicher Regelung in der Bayerischen Bauordnung ist für die Auswahl des in Anspruch zu nehmenden Adressaten auf die allgemeinen sicherheitsrechtlichen Grundsätze zurückzugreifen, insbesondere auf Art. 9 LStVG. Demnach kann die Anordnung sowohl gegenüber dem sogenannten Handlungsstörer, dem Zustandsstörer oder dem Nichtstörer ergehen. Handlungsstörer ist derjenige, dessen Verhalten die Gefahr oder die Störung verursacht hat, Zustandsstörer ist der Inhaber der tatsächlichen Gewalt oder der Eigentümer einer Sache oder einer Immobilie, deren Zustand Grund für die Gefahr oder die Störung ist.

Handlungsstörer ist bezogen auf die Nutzungsuntersagung also derjenige, der für die formelle und materiell rechtswidrige Nutzung unmittelbar verantwortlich ist. Die Fa. …(AN 9 K 18.00318) ist als Betreiberin des streitgegenständlichen Wettbüros unmittelbar für diese illegale Nutzung verantwortlich und somit Handlungsstörerin. Die von der Beklagten eingeholten Gewerberegisterauszüge, die aus einer entsprechenden Anmeldung der Fa. …herrühren, und deren Richtigkeit auch nicht entgegen getreten wurde, weisen diese zweifelsfrei als Betreiberin aus.

Die Klägerin ist sowohl als Zustands- als auch als Handlungsstörerin einzustufen. Denn die baurechtswidrige Nutzung ist vorliegend nicht nur durch den Betrieb des Wettbüros durch die Fa. …, sondern auch dadurch veranlasst, dass die Klägerin durch den Bauantrag den Weiterbetrieb des Wettbüros, ob durch die … oder einen anderen Betreiber, ermöglichen und bewirken will. Damit geht ihr Handeln über die bloße Verschaffung der Nutzungsmöglichkeit hinaus, die Klägerin übernimmt durch den Bauantrag die Bauherrschaft und damit die Regelung der Art und des Umfangs der zur Genehmigung gestellten Nutzung (VG Ansbach, U.v. 14.11.2018, AN 9 K 17.02667).

Die Entscheidung, die Klägerin neben der Fa. …, mit Bescheiden gleichen Datums zu adressieren, war ermessensfehlerfrei. Bei einer Mehrheit von Störern hat die Bauaufsichtsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen über deren Inanspruchnahme zu entscheiden. Gesetzliche Richtschnur für die fehlerfreie Ausübung des Auswahlermessens unter mehreren Störern sind die Umstände des Einzelfalles, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und auch das Gebot der schnellen und effektiven Gefahrbeseitigung. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Handlungsstörer durch seine Tätigkeit mehr zur Störung der Rechtsordnung beiträgt als etwa der Grundstückseigentümer als Zustandsstörer, wird es dabei regelmäßig sachgerecht sein, den Handlungsstörer vorrangig in Anspruch zu nehmen (BayVGH, B.v. 28.5.2001 - 1 ZB 01.664). Nach diesen Grundsätzen durften sowohl die Fa. … als auch die Klägerin als Handlungsstörerin herangezogen werden, zumal es dem ermessensleitenden Gebot der effektiven Gefahrenabwehr (BayVGH, B.v. 16.2.2015, 1 B 13.648) entspricht, sowohl die Fa. … als Betreiberin als auch die Klägerin als Bauherrin in Anspruch zu nehmen (vgl. VG Ansbach, U.v. 14.11.2018, AN 9 K 17.02667). Die Beklagte hat im Schriftsatz vom 25. Juni 2018 insoweit ihre Ermessenserwägungen im Sinne von § 114 Satz 2 VwGO dahingehend ergänzt, dass die Klägerin neben der Betreiberin in Anspruch genommen werde, da die Beklagte aus weiteren Verfahren unter Beteiligung der Klägerin und der Fa. … die Erkenntnis gewonnen habe, dass es zur Herstellung rechtmäßiger Zustände nicht ausreicht, allein den Betreiber zur Nutzungseinstellung zu veranlassen. Diese Ausführungen sind nach Auffassung der Kammer zutreffend.

Dass die Beklagte gleichzeitig mit der Nutzungsuntersagung gegen die Klägerin auch bauaufsichtsrechtliche Anordnungen mit dem Ziel der Beendigung der Nutzung und der Verhinderung der Wiederaufnahme einer gleichartigen Nutzung gegen die Eigentümerinnen erlassen hat, steht ungeachtet der Frage der Rechtmäßigkeit dieser Anordnungen jedenfalls der Anordnung gegenüber der Klägerin nicht entgegen.

Auch weitere Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Die einheitlich zu verstehende Anordnung, dafür zu sorgen, dass die Nutzung des streitgegenständliche Anwesens als Wettbüro beendet wird bzw. eine Vermietung oder anderweitige Weitergabe an Dritte zu unterlassen, ist von Art. 76 Satz 2 BayBO gedeckt, weil sie auf Beendigung der Nutzung als Wettbüro abzielt (vgl. VG Ansbach, U.v. 14.11.2018, AN 9 K 17.02667).

1.5

Die streitgegenständliche Nutzungsuntersagung gegenüber der Klägerin stellt sich danach nicht als unverhältnismäßig dar, ein schonenderes Mittel der Gefahrenabwehr zur Herstellung rechtmäßiger Zustände ist nicht ersichtlich.

1.6

Die streitgegenständliche Untersagung der Nutzung des Anwesens …straße … als Wettbüro wahrt auch im Hinblick auf die Verwendung der Begrifflichkeit „Wettbüro“ die Anforderungen an die Bestimmtheit (Art. 37 Abs. 1 VwVfG), ungeachtet des klägerischen Vortrags, wonach in der Rechtsprechung umstritten ist, ob allein das Angebot von Live-Wetten ein Wettbüro als Vergnügungsstätte qualifiziert. Wie vorstehend ausgeführt und wie den Beteiligten aus anderen, gleich gelagerten Verfahren bekannt ist, geht die Kammer und der BayVGH davon aus, dass für das Vorliegen einer Vergnügungsstätte in Form eines Wettbüros im Gegensatz zu reinen Wettannahmestellen, die keine Vergnügungsstätte darstellen, bereits das Angebot von Live-Wetten kennzeichnend ist. Aufgrund dieser für das Stadtgebiet der Beklagten einschlägigen Rechtsprechung ist die Bedeutung einer Anordnung der Beklagten, die auf die Begrifflichkeit „Wettbüro“ Bezug nimmt, hinreichend klar, zumal der streitgegenständliche Bescheid in den Gründen die beanstandete konkrete Nutzung näher beschreibt, insbesondere in Bezugnahme auf die durch den Außendienst getroffenen Feststellungen bei den Ortsterminen.

1.7

Auch die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 2 des Bescheides vom 30. Januar 2018 ist rechtmäßig.

Insbesondere ist die Höhe des angedrohten Zwangsgelds von 10.000,00 EUR angesichts des Rahmens des Art. 31 Abs. 2 Satz 1 VwZVG (bis 50.000,00 EUR) angemessen, auch im Hinblick auf den nicht nur geringen, bewussten Baurechtsverstoß und die erhebliche Visibilität und Breitenwirkung der Nutzung zentral im Stadtgebiet der Beklagten. Die Bemessung ist auch im Hinblick darauf, dass gegenüber der Betreiberin ebenfalls 10.000,00 EUR angesetzt wurden, nicht fehlerhaft. Denn das wirtschaftliche Interesse der Klägerin an dem Betrieb als Wettbüro dürfte angesichts ihres entsprechenden Bauantrags nicht geringer sein als das der Betreiberin.

Auch die Erfüllungsfrist von einem Monat ist angemessen (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG). Zur Erfüllung der Handlungspflicht ist von der Klägerin zu verlangen, dass sie die Nutzungsmöglichkeit durch die Betreiberin zivilrechtlich beendet und dies durchsetzt. Da der Klägerin bei einer Nutzungsuntersagung wegen illegaler Nutzung, die gegen Sie gerichtet ist, die Möglichkeit fristloser Kündigung gegenüber dem Mieter zustehen dürfte, ist eine Frist von einem Monat für derartige Maßnahmen und zumindest die Einleitung von weiteren Maßnahmen zur Rechtsdurchsetzung, etwa Klageerhebung oder einstweiliger Rechtsschutz bzw. eine derartige Androhung noch zumutbar. Denn diese Maßnahmen liegen im Macht- und Pflichtbereich der Klägerin; zudem besteht wegen der erhöhten Breitenwirkung der illegalen Nutzung in einem zentralen Bereich der Innenstadt der Beklagten ein Dringlichkeitsinteresse hinsichtlich der effektiven Beendigung dieser Nutzung.

2.

Die Klage im Verfahren AN 9 K 18.00647 ist ebenfalls unbegründet.

2.1

Der beklagte Bescheid vom 26. März 2018 ist rechtmäßig.

Die erneute Androhung eines Zwangsgeldes war rechtmäßig, nachdem die bisherige Androhung erfolglos blieb (Art. 36 Abs. 6 Satz 2, 37 Abs. 1 Satz 2 VwZVG).

Die Nutzungsuntersagung vom 30. Januar 2018 war aufgrund des parallel verfügten Sofortvollzugs trotz Klage vollziehbar und vollstreckbar (Art. 19 Abs. 1 Nr. 3 VwZVG). Die Erfüllungsfrist von einem Monat ab Zustellung (5. Februar 2018) war abgelaufen. Die Anordnung wurde innerhalb dieser Frist nach den Feststellungen des Außendienstes der Beklagten aufgrund Ortstermins vom 15. März 2018, die von der Klägerseite nicht bezweifelt werden und von deren Richtigkeit die Kammer überzeugt ist, nicht erfüllt, der Zustand stellte sich unverändert dar.

Die von der Klägerin gegenüber der Betreiberin mit Schreiben vom 22. Februar 2018 ausgesprochene Kündigung stellt keine Erfüllung dar. Denn zum einen wurde die Nutzung nicht beendet, zum anderen ist von der Klägerin zu fordern, dass sie weitere in ihrer Macht stehende Maßnahmen zur Durchsetzung ihrer Verpflichtung bzw. der Kündigung trifft, etwa die Einleitung eines Klageverfahrens oder eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes bzw. eine dementsprechende Androhung. Derartige Maßnahmen wurden jedoch von der insoweit darlegungspflichtigen Klägerin (§ 86 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) nicht vorgetragen.

Die Androhung eines erhöhten Zwangsgeldbetrages von 20.000,00 EUR war angesichts der bisherigen Erfolglosigkeit der Zwangsgeldandrohung angemessen.

Die Nachfrist von einem Monat ist angemessen.

Der vom Klägerbevollmächtigten gerügte Zustellungsmangel wegen Zustellungen des Bescheides vom 26. März 2018 an die Kanzlei des Klägerbevollmächtigten ist, sollte er vorliegen, gem. Art. 9 VwZVG unschädlich. Nachdem der Klägerbevollmächtigte für die Klägerin Klage gegen den Bescheid vom 26. März 2018 erhoben hat, ist davon auszugehen, dass dieser Bescheid der Klägerin tatsächlich zugegangen ist.

2.2

Der mit dieser Klage gestellte Feststellungsantrag bleibt ebenfalls erfolglos, da die zwangsgeldbewehrte Handlungspflicht nicht fristgerecht erfüllt wurde und somit die Zwangsgeldforderung von Gesetzes wegen fällig geworden ist (Art. 31 VwZVG). Im Hinblick auf den Vortrag der Klägerseite, die Fälligkeitsmitteilung vom 26. März 2018 nehme fälschlicherweise auf den Bescheid gleichen Datums Bezug, ist auszuführen, dass der Bezug zum Bescheid vom 30. Januar 2018 in der Fälligkeitsmitteilung durch die Höhe des fällig gestellten Zwangsgelds und aus den zeitlichen Umständen hinreichend zum Ausdruck kommt.

3.

Damit waren die Klagen mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen der §§ 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4, 124a Abs. 1 VwGO nicht vorliegen.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht für die jeweiligen Verfahren auf § 52 Abs. 1 GKG. Nach Verbindung waren die Werte gem. Ziffer 1.1.1 des Streitwertkataloges zu addieren.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 03. Juli 2019 - AN 9 K 18.00317, AN 9 K 18.00647

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 03. Juli 2019 - AN 9 K 18.00317, AN 9 K 18.00647

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 03. Juli 2019 - AN 9 K 18.00317, AN 9 K 18.00647 zitiert 11 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 114


Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

Baugesetzbuch - BBauG | § 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung


(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und d

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 7 Kerngebiete


(1) Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur. (2) Zulässig sind 1. Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,2. Einzelhandelsbetriebe, Sch

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 03. Juli 2019 - AN 9 K 18.00317, AN 9 K 18.00647 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 03. Juli 2019 - AN 9 K 18.00317, AN 9 K 18.00647 zitiert 5 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 05. Sept. 2018 - AN 9 K 17.01239

bei uns veröffentlicht am 05.09.2018

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Die Klägerin begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ordnungsverfügung der Beklagten vom 19. Juni 2

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 16. Feb. 2015 - 1 B 13.648

bei uns veröffentlicht am 16.02.2015

Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Jan. 2016 - 9 ZB 14.1146

bei uns veröffentlicht am 15.01.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 33.133,80 Euro festgesetzt.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 25. Aug. 2016 - 9 ZB 13.1993

bei uns veröffentlicht am 25.08.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 14. Nov. 2018 - AN 9 K 17.02667

bei uns veröffentlicht am 14.11.2018

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Die Klägerin wendet sich im vorliegenden Verfahren gegen eine ihr gegenüber ausgesprochene Nutzungsuntersagun

Referenzen

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur.

(2) Zulässig sind

1.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
2.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten,
3.
sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe,
4.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
5.
Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen,
6.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter,
7.
sonstige Wohnungen nach Maßgabe von Festsetzungen des Bebauungsplans.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Tankstellen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 5 fallen,
2.
Wohnungen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 6 und 7 fallen.

(4) Für Teile eines Kerngebiets kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass

1.
oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind oder
2.
in Gebäuden ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschossfläche oder eine bestimmte Größe der Geschossfläche für Wohnungen zu verwenden ist.
Dies gilt auch, wenn durch solche Festsetzungen dieser Teil des Kerngebiets nicht vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur dient.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

I.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts wird aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im Berufungsverfahren.

III.

Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen eine gegen sie als Mieterin verfügte Untersagung der Nutzung des Obergeschosses des Gebäudes auf dem Grundstück FlNr. 562/1 Gemarkung E. zu Wohnzwecken.

Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Gewerbegebiet E.“‚ den die beigeladene Gemeinde für einen Teilbereich des heutigen Plangebiets im Jahr 1980 in Kraft gesetzt hatte. Die nördliche Grenze seines Geltungsbereichs bildeten damals die Grundstücke FlNr. 962/1, 963/1 und 963/2. In seiner Sitzung vom 18. November 2003 beschloss der Gemeinderat, den Bebauungsplan mit den zwischenzeitlich erfolgten räumlichen Erweiterungen und Änderungen insgesamt neu aufzustellen sei. Zugleich wurde der „Vorgängerbebauungsplan“ aus dem Jahr 1980 mit zwei Änderungen aus dem Jahr 1981 aufgehoben. Der Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan wurde laut der „Verfahrensvermerke“ am 17. März 2004 ausgefertigt, am 25. Mai 2004 beschlossen und die Bekanntmachung am 26. Mai 2004 unterschrieben; sie erfolgte am 27. Mai 2004 („Schlussbekanntmachung“). Die beiden Unterschriften des Bürgermeisters in den Verfahrensvermerken sind nicht datiert. Am 21. August 2012 machte die Gemeinde die rückwirkende Inkraftsetzung des Bebauungsplans zum 27. Mai 2004 zur Heilung eines Verfahrensfehlers bekannt, nachdem das Landratsamt B. ein solches Vorgehen am 20. August 2012 wegen möglicher Ausfertigungsmängel der ursprünglichen Pläne empfohlen hatte.

Im Rahmen von bauaufsichtlichen Kontrollen am 27. Februar und 15. März 2012 stellte das Landratsamt fest, dass durch Überbauung der nach den Bauplänen als Ersatzteillager genehmigten Räume im Obergeschoss mindestens acht Zimmer entstanden seien, in denen die Klägerin von ihr beschäftigte Arbeitnehmer unterbringe; die Zimmer seien mit jeweils 3 bis 4 Schlafstätten, mit Kühlschränken und elektrischen Kochplatten ausgestattet. Der für Wohnräume erforderliche erste Rettungsweg sei nicht bauordnungsgemäß ausgestaltet, ein zweiter Rettungsweg fehle ganz.

Mit Bescheid vom 3. Mai 2012 wurde der Klägerin unter Anordnung des Sofortvollzugs (Nr. 3) aufgegeben, die Nutzung der Räume im Obergeschoss zu Wohnzwecken zu unterlassen (Nr. 1). Für den Fall der Nichtbeachtung dieser Verpflichtung werde ein Zwangsgeld von 1.000 Euro für jeden zu Wohnzwecken genutzten Raum fällig (Nr. 5). Die Eigentümerin des Gebäudes wurde im gleichen Bescheid unter Androhung eines Zwangsgeldes verpflichtet, die Nutzungsuntersagung zu dulden (Nr. 2 und 6). Sollte die Klägerin der Nutzungsuntersagung nach Nr. 1 nicht fristgerecht nachkommen, werde ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 Euro je Wohnung fällig (Nr. 5). Die Kosten des Bescheids wurden der Klägerin auferlegt (Nr. 7). Die Wohnnutzungen seien nicht nur ohne entsprechende Baugenehmigung, also formell illegal aufgenommen worden, sondern verstießen auch gegen materielles Baurecht, weil die Vermietung von Wohnräumen in einem Gewerbegebiet generell unzulässig sei. Außerdem bestünden gravierende, näher bezeichnete Brandschutzmängel, insbesondere fehle ein ausreichender zweiter Rettungsweg. Die Nutzungsuntersagung werde als Ermessensentscheidung verfügt, um den widerrechtlichen Zustand zu beenden und Bezugsfälle zu vermeiden. Als Adressat der Anordnung sei die Klägerin als Handlungsstörerin ausgewählt worden, weil sie durch eigenes Handeln die rechtswidrige Nutzung der Räume schnellstmöglich aufgeben und damit die Gefahr für die dort wohnenden Mitarbeiter abwenden könne.

Das Landratsamt hatte eine Bestandsaufnahme aller Wohnnutzungen im Gewerbegebiet E. erstellt, auf deren Basis im Mai/Juni 2012 eine ganze Reihe weiterer Nutzungsuntersagungen ausgesprochen wurden, gegen die die Betroffenen (derzeit ruhende) Klageverfahren angestrengt haben. Am 13. August 2012 wurde dem Verwaltungsgericht ein Ordner des Landratsamts mit Kurzinformationen zu den einzelnen Grundstücken im Gewerbegebiet vorgelegt‚ aus denen insbesondere Angaben zu den festgestellten Wohnnutzungen und den inzwischen veranlassten Nutzungsuntersagungen hervorgehen.

Das Verwaltungsgericht München gab der Anfechtungsklage mit Urteil vom 11. Oktober 2012 statt. Die Festsetzung der Gebietsart „Gewerbegebiet“ in dem Bereich nördlich der Staatsstraße ... bis einschließlich der Grundstücke FlNr. 961/4 und 961/3 sei nach einer Gesamtschau der maßgeblichen Umstände funktionslos geworden; das Baugebiet stelle sich insoweit vielmehr als faktisches Mischgebiet dar, denn es sei von einem gleichrangigen Nebeneinander von Wohnen und von nicht störendem Gewerbe geprägt. Schon äußerlich falle die in den Ober- und Dachgeschossen weit verbreitete Wohnnutzung auf. Die massive Wohnbebauung, die bereits mit der Ersterrichtung der Gewerbebauten vor rund 30 Jahren begonnen habe, schließe eine Entwicklung hin zu einem Gewerbegebiet aus. Die als Betriebsleiterwohnungen genehmigten Gebäude seien stattliche Wohnhäuser und könnten nicht mehr als „untergeordnet“ i. S. v. § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO angesehen werden. Nach der Aufstellung des Landratsamts vom 11. September 2012 hätten nur vier der 14 Anwesen keine Betriebsleiterwohnung. Vier der Betriebsleiterwohnungen seien frei vermietet. Aus dem Kontrollbericht des Landratsamts vom 27. Dezember 2010 gehe hervor, dass insgesamt 89 Personen als im Gewerbegebiet wohnhaft gemeldet seien, die in 28 bis 45 Wohneinheiten wohnten, obwohl im fraglichen Bereich nur neun Wohnungen genehmigt worden seien. Die Nutzungsuntersagung sei auch ermessensfehlerhaft verfügt worden; zum einen sei die Funktionslosigkeit der Festsetzung „Gewerbegebiet“ verkannt worden‚ zum anderen bestünden keine nachvollziehbaren sachlichen Gründe‚ warum der Beklagte im Rahmen seines Sanierungskonzepts nicht auch diejenigen Wohnnutzungen von Betriebsleiterwohnungen aufgreife‚ die privat und ohne Bezug zu einem Betrieb vermietet worden seien. Auch die gegenüber der Eigentümerin ausgesprochene Duldungsanordnung müsse aufgehoben werden‚ da sie in einem untrennbaren sachlichen Zusammenhang mit der gegenüber der Klägerin ergangenen Nutzungsuntersagung stehe.

Mit Beschluss vom 4. Dezember 2012 (M 11 S 12.2711) stellte das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Anfechtungsklage wieder her; die Beschwerde des Beklagten blieb erfolglos (BayVGH, B.v. 18.3.2013 - 1 CS 12.2070 - juris), weil die brandschutztechnischen Mängel inzwischen behoben worden seien und die behauptete illegale, seit vielen Jahren unbeanstandet hingenommene Nutzung nicht vor einer Entscheidung in der Hauptsache beendet werden müsse.

Zur Begründung der vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 19. März 2013 (1 ZB 12.2777) wegen besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten zugelassenen Berufung führt der Beklagte aus, es sei im Lichte von § 1 Abs. 3 BauGB nicht erkennbar, warum die festgestellten illegalen Wohnnutzungen im Gewerbegebiet die ordnende Wirkung dieser Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließen sollten; der von der Gebietsart abweichende Zustand habe sich noch nicht in einer solchen Weise verfestigt, dass eine Rückkehr zu rechtmäßigen Verhältnissen ausgeschlossen werden müsse. Dies zeige bereits der Umstand, dass zahlreiche Nutzungsuntersagungen gegen weitere Eigentümer mit dem Ziel der Rückkehr zur plankonformen Nutzung verfügt worden seien. Im Übrigen sei das Gewerbegebiet mit am 23. Juni 2010 in Kraft getretener Änderung des Bebauungsplans in Richtung Norden erweitert worden. Für die bereits 1981 genehmigten Betriebsleitergebäude gälten nicht die Bestimmungen der Baunutzungsverordnung 1990 und damit auch nicht § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO 1990, wonach nur untergeordnete Wohnhäuser als Betriebsleitergebäude zulässig seien. Der vom Verwaltungsgericht angenommenen Einordnung als faktisches Mischgebiet stehe entgegen, dass im fraglichen Bereich des Bebauungsplans auch Gewerbebetriebe bestünden, die nicht ohne weiteres mischgebietsverträglich seien (Kfz-Werkstätten, Landmaschinenwerkstatt, Schreinerei). Schließlich genüge das von der Bauaufsichtsbehörde erstellte Sanierungskonzept, das die Verhältnisse auf sämtlichen Grundstücken des Gewerbegebiets betrachte, den Anforderungen des Gleichbehandlungsgrundsatzes. Die frei vermieteten Betriebsleiterwohnungen hätten noch nicht sofort und im gleichen Umfang aufgegriffen werden müssen, zumal sie durch nachträgliche Eingliederung in einen betrieblichen Zusammenhang oder auch die erstmalige Schaffung dieses Zusammenhangs einer legalisierten Nutzung zugeführt werden könnten. Damit sei das Vorgehen des Beklagten weder willkürlich noch systemlos; auch das langjährige Unterlassen bauaufsichtlichen Einschreitens hindere nicht ohne Hinzutreten besonderer Umstände den Erlass einer Nutzungsuntersagung. Eine Aufhebung der gegenüber der Eigentümerin verfügten Duldungsanordnung sei im vorliegenden Klageverfahren schon mangels Adressatenstellung und Beschwer der Klägerin nicht möglich.

Der Beklagte legt eine zum 14. April 2014 aktualisierte Übersicht (mit Lageplan) der erlaubten wie der unerlaubten Wohnnutzungen im Gewerbegebiet und der hiergegen eingeleiteten Maßnahmen vor. Das Sanierungskonzept sehe in einem ersten Schritt die Behandlung derjenigen Fälle vor, in denen gewerblich genutzte Räume ohne Genehmigung zu Wohnräumen umgewandelt worden seien; als nächstes seien die genehmigten Betriebsleiterwohnungen überprüft worden, ohne dass hier bereits Untersagungen ausgesprochen worden seien. Hingenommen würden dagegen Wohn-nutzungen ehemaliger Betriebsleiter oder deren Angehöriger sowie von Bereitschaftspersonal in Betriebsleiterwohnungen. Dementsprechend ergänzt der Beklagte seine im angefochtenen Bescheid vorgenommenen Ermessenserwägungen nach § 114 Satz 2 VwGO im Hinblick auf die Frage eines gleichheitssatzgemäßen Einschreitens dahingehend, dass die bekannten Wohnnutzungen im Gewerbegebiet entsprechend dem jeweiligen Gewicht des Verstoßes Schritt für Schritt aufgegriffen würden; im vorliegenden Fall bestehe ein gravierender und offenkundiger Verstoß.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Unter Vorlage des zwischen ihr und der Eigentümerin geschlossenen Mietvertrags vom 13. November 2006 über „gewerbliche Räume“ mit einer Fläche von 530 m² trägt die Klägerin vor, das Baugebiet habe sich bereits seit Jahrzehnten in Richtung eines Mischgebiets entwickelt, wie die auf fast jedem Grundstück nachweisbaren Wohneinheiten und zum Teil stattlichen Wohnhäuser bewiesen. Die Festsetzung Gewerbegebiet sei wegen der eingetretenen wirtschaftlichen Unzumutbarkeit der zugelassenen Nutzung außer Kraft getreten; die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse hätten einen Zustand erreicht, der eine Verwirklichung der vorgesehenen Nutzung auf absehbare Zeit als unwirtschaftlich ausschließe. Damit richte sich die Beurteilung der Situation nach § 34 BauGB, wonach aber die untersagte Nutzung zulässig sei. Im Übrigen erfüllten die nicht abgeschlossenen Übernachtungszimmer nicht den bauplanungsrechtlichen Begriff des Wohnens, der eine auf Dauer angeleg-te Häuslichkeit und Möglichkeit der Eigengestaltung der Haushaltsführung voraussetze. Es handele sich vielmehr um gewerbliche Arbeitnehmerunterkünfte, in denen nur an Werktagen übernachtet werde und die keine Privatsphäre zuließen; die Mehrbettzimmer hätten keine festen Kochgelegenheiten und keine Nasszellen, es gebe lediglich zwei gemeinschaftliche Sanitärräume. Für jede Übernachtung in der kasernenartigen Unterkunft würden vom Lohn des Arbeitnehmers 6,50 Euro einbehalten. Die Mitarbeiter kehrten an ihren freien Tagen, an den Wochenenden und in den Zeiten der saisonalen Betriebsschließungen an den jeweiligen Heimatort zurück. Es könne mangels eines auf Dauer angelegten Wohnungsersatzes und wegen der Kurzfristigkeit der jeweiligen Aufenthalte auch nicht von einer wohnähnlichen Nutzung ausgegangen werden. Das Angebot von Übernachtungsplätzen sei unabdingbar für die ordnungsgemäße Abwicklung des Geschäftsbetriebes der Klägerin.

Die Beigeladene stellt erstmals im Berufungsverfahren einen Antrag; sie beantragt,

die Klage unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts abzuweisen.

Die vom Bundesverwaltungsgericht formulierten Voraussetzungen für eine Funktionslosigkeit des Bebauungsplans lägen nicht vor. Das Vorgehen des Beklagten belege, dass die planerische Zweckbestimmung des Gewerbegebiets gerade hier-durch (wieder)hergestellt werden solle; die tatsächlichen Verhältnisse stünden einer Umsetzung des Bebauungsplans keineswegs dauerhaft entgegen. Zudem sei das schutzwürdige Vertrauen der planunterworfenen Grundeigentümer in die Zweckbestimmung des Bebauungsplans nicht durch die Aufnahme rechtswidriger Nutzungen entfallen. Daran ändere auch das lange Zuwarten der Bauaufsichtsbehörde nichts, denn es fehle insoweit an einem positiven Tätigwerden. Die Beigeladene halte jedenfalls an der Festsetzung eines Gewerbegebiets fest.

Der Senat hat am 16. Mai 2014 das gesamte Gewerbegebiet E. und insbesondere das Gebäude auf FlNr. 964 besichtigt und am 6. Juni 2014 erstmals mündlich verhandelt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegten Bauakten‚ die von der Beigeladenen vorgelegten Aufstellungsunterlagen für den Bebauungsplan „Gewerbegebiet E.“ sowie auf die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs sowohl im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes als auch im Klageverfahren, hier insbesondere auf die Niederschriften über die Ortsbesichtigung und die mündlichen Verhandlungen, Bezug genommen.

Gründe

Im Berufungsverfahren ist maßgeblicher Streitgegenstand der Bescheid vom 3. Mai 2012 (ergänzt um die mit Schreiben der Landesanwaltschaft Bayern vom 8. Mai 2014 nachgeholten Ermessenserwägungen) in seinen an die Klägerin gerichteten Anordnungen Nr. 1 (Nutzungsuntersagung)‚ Nr. 5 (Androhung von Zwangsgeldern) sowie Nr. 7 (Kosten). Eine Auslegung des Klagebegehrens vor dem Hintergrund der Verpflichtung des Gerichts‚ auf die Stellung sachdienlicher Anträge hinzuwirken (§ 86 Abs. 3 VwGO)‚ und des wohlverstandenen Interesses der Klägerin ergibt‚ dass - trotz des in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gestellten, auf umfassende Aufhebung gerichteten Klageantrags, an den das Gericht jedoch nicht gebunden war (vgl. § 88 VwGO) - ausschließlich die an die Klägerin gerichteten Anordnungen im Bescheid vom 3. Mai 2012 angefochten werden sollten‚ nicht hingegen die an die Eigentümerin des Gebäudes (Vermieterin) gerichtete Duldungsverpflichtung mit Zwangsgeldandrohung (Nr. 2‚ 6 des Bescheids). Insoweit fehlt es bereits an der für eine zulässige Klage erforderlichen Beschwer der Klägerin. Der vom Verwaltungsgericht angenommene „untrennbare sachliche Zusammenhang“ zwischen Nutzungsuntersagung mit Duldungsanordnung besteht nicht. Die Eigentümerin hat im Übrigen den sie belastenden Teil des Bescheids mit eigener Klage (Az. M 11 K 12.2708 und 1 B 13.649) angefochten. In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 10. Februar 2015 hat die Klägerin diese Auslegung ihres Klagebegehrens bestätigt. Nachdem das Verwaltungsgericht also in seinem der Klage stattgebenden Urteil über das Klagebegehren hinausgegangen ist und auch die Duldungsanordnung aufgehoben hat‚ konnte das Urteil insoweit keinen Bestand haben und war in diesem Umfang schon deshalb aufzuheben.

Die zulässige Berufung des Beklagten‚ die sich demnach nur noch gegen die Aufhebung der den Streitgegenstand bildenden Nr. 1‚ 5 und 7 des Bescheids richtet‚ ist begründet. Das der Klage zu Unrecht stattgebende Urteil war daher insgesamt aufzuheben. Die Untersagung der Nutzung der angemieteten Räume „zu Wohnzwecken“ ist rechtmäßig‚ weil die Überlassung an Arbeitnehmer der Klägerin zum Zwecke der Übernachtung zu einer wohnähnlichen Nutzung führt‚ die formell und im Gewerbegebiet materiell rechtswidrig ist (1.). Die Nutzungsuntersagung wurde vom Landratsamt in fehlerfreier Ausübung des ihm eingeräumten Ermessens angeordnet (2.).

1. Die tatbestandliche Voraussetzung des Art. 76 Satz 2 BayBO‚ wonach die unter-sagte Nutzung öffentlich-rechtlichen Vorschriften widersprechen muss‚ ist im vor-liegenden Fall bereits wegen der formellen Illegalität der Nutzung erfüllt (1.1). Darüber hinaus verstößt sie gegen materielles Bauplanungsrecht (1.2).

1.1 Ein Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften im Sinn von Art. 76 Satz 2 BayBO‚ der den Erlass einer Nutzungsuntersagung rechtfertigt‚ liegt bei einem genehmigungspflichtigen Vorhaben grundsätzlich schon dann vor‚ wenn das Vorhaben ohne Baugenehmigung ausgeführt wird (BayVGH‚ U.v. 5.12.2005 - 1 B 03.2567 - juris Rn. 23). Die Nutzungsuntersagung hat - insoweit einer Baueinstellung entsprechend - die Funktion‚ den Bauherrn auf das Genehmigungsverfahren zu verweisen; es muss daher nicht geprüft werden, ob das Vorhaben auch gegen materielles Recht verstößt. Allerdings darf eine formell rechtswidrige Nutzung grundsätzlich nicht untersagt werden‚ wenn sie offensichtlich genehmigungsfähig ist; eine offensichtlich materiell rechtmäßige Nutzung zu untersagen‚ ohne den Bauherrn vorher vergeblich nach Art. 76 Satz 3 BayBO aufgefordert zu haben‚ einen Bauantrag zu stellen‚ wäre unverhältnismäßig (BayVGH‚ B.v. 4.8.2004 - 15 CS 04.2648 - BayBVl 2005‚ 369).

Die Nutzung von zu gewerblichen Zwecken genehmigten Räumlichkeiten als Übernachtungsplätze für Arbeitnehmer stellt eine der Baugenehmigungspflicht unterliegende Nutzungsänderung nach Art. 55 Abs. 1 BayBO dar‚ die nicht nach Art. 57 Abs. 4 Nr. 1 BayBO verfahrensfrei ist‚ weil die Nutzungsänderung der bauplanungsrechtlichen Überprüfung bedarf. Mit der Weitergabe der gemieteten Räumlichkeiten an eigene Arbeitnehmer zu Übernachtungszwecken ohne vorherige Einholung einer Genehmigung verstößt die Klägerin (wie auch die Grundeigentümerin) gegen Art. 68 Abs. 1 Nr. 1 BayBO‚ der eine „Bauausführung“ vor Bekanntgabe der Baugenehmigung verbietet. Anhaltspunkte für eine offensichtlich genehmigungsfähige Nutzung liegen schon angesichts der entgegenstehenden bauplanungsrechtlichen Situation (vgl. 1.2) nicht vor.

1.2 Die untersagte Wohnnutzung ist im Gewerbegebiet E. weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig (1.2.1); der Bebauungsplan ist wirksam erlassen worden (1.2.2) und nicht funktionslos geworden (1.2.3). Die untersagte Nutzung hat zu keinem Zeitpunkt seit ihrer Aufnahme bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprochen (vgl. zu diesem Erfordernis‚ das sich aus der Eigenschaft einer Nutzungsuntersagung als Dauerverwaltungsakt ergibt: OVG NW‚ U.v. 19.12.1995 - 11 A 2734/93 - UPR 1996‚ 458; Decker in Simon/Busse a. a. O. Art. 76 Rn. 291).

1.2.1 Nach seiner allgemeinen Zweckbestimmung dient ein Gewerbegebiet vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben (§ 8 Abs. 1 BauNVO); dagegen soll im Gewerbegebiet nicht gewohnt werden. Dieser Grundsatz wird durch § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO bestätigt‚ wonach gleichsam nur als notwendige Ergänzung einer gewerblichen Nutzung Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter ausnahmsweise zugelassen werden können; Bauvorhaben‚ die außerhalb des Anwendungsbereichs von § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO einer Wohnnutzung oder zumindest wohnähnlichen Nutzung dienen sollen‚ sind mit dem Charakter eines Gewerbegebiets nicht vereinbar (vgl. z. B. zur Unzulässigkeit eines Seniorenpflegeheims im Gewerbegebiet: BVerwG‚ B.v. 13.5.2002 - 4 B 86.01 - NVwZ 2002‚ 1384). Unzulässig sind daher auch Gewerbebetriebe in Form eines Beherbergungsbetriebs oder einer Fremdenpension‚ soweit in ihnen gewohnt wird oder eine wohnähnliche Nutzung stattfindet (BVerwG‚ U.v. 29.4.1992 - 4 C 43.89 - BVerwGE 90‚ 140). Die Rechtsprechung hat daher gewerbliche Beherbergungsbetriebe als gebietsunverträglich angesehen‚ die der Erholung dienen oder in denen Personen nicht nur kurzzeitig untergebracht sind (BVerwG, U.v. 29.4.1992 - 4 C 43.89 - BVerwGE 90‚ 140). Allein der Umstand‚ dass der Bewohner in einem arbeitsrechtlichen Verhältnis zu dem vermietenden gewerblich tätigen Unternehmen steht‚ vermag eine Wohnnutzung nicht in eine gewerbliche Nutzung zu verwandeln (Stock in König/Roeser/Stock‚ 3. Aufl. 2014‚ § 3 Rn. 26).

Zwar erfüllt die Unterbringung der Arbeitnehmer der Klägerin in ihrer konkreten Ausgestaltung (Mehrbettzimmer ohne eigenen Küchen- und Sanitärbereich in nicht verschlossenen Räumen und Abrechnung der jeweils in Anspruch genommenen Übernachtungen) nicht den bauplanungsrechtlichen Begriff des Wohnens‚ der insbesondere eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit‚ Eigengestaltung der Haushaltsführung sowie des häuslichen Wirkungskreises voraussetzt und damit von anderen Nutzungsformen wie etwa der Unterbringung‚ der Verwahrung oder einer bloßen Übernachtungsmöglichkeit in einer sozialen Einrichtung abzugrenzen ist (BVerwG‚ B.v. 25.3.1996 - 4 B 302.95 - NVwZ 1996‚ 893). Die Unterbringung in der konkreten Ausgestaltung ermöglicht den Arbeitnehmern kein selbstbestimmtes privates Leben „in den eigenen vier Wänden“ (vgl. Stock in König/Roeser/Stock‚ a. a. O. § 3 Rn. 16 - 18), wovon sich der Senat im Rahmen der Ortsbesichtigung überzeugen konnte. Nach dem von der Klägerin verfolgten Nutzungskonzept kann von einem Wohnen schon deshalb nicht die Rede sein‚ weil es an jeglichem Rückzugsraum fehlt‚ der erst eine selbstbestimmte Häuslichkeit mit Privatsphäre ermöglicht. Gleichwohl hat die konkrete Nutzung wohnähnlichen Charakter und ist mit der Unterbringung in einem Wohnheim vergleichbar‚ die nach allgemeiner Auffassung dem Wohnen gleichsteht. Auch ein Arbeitnehmerwohnheim bietet zumindest dann einen auf Dauer angelegten Wohnungsersatz und widerspricht daher der Eigenart eines Gewerbegebiets‚ wenn nach dem Nutzungskonzept Arbeitnehmer für eine Dauer von etwa zwei bis sechs Monaten untergebracht werden (BVerwG‚ U.v. 29.4.1992 a. a. O.). Im vorliegenden Fall nutzen die Arbeitnehmer die ihnen von der Klägerin zur Verfügung gestellten Schlafstätten während der Beschäftigungsperiode mindestens drei- bis viermal in der Woche. Sie halten sich daher über erhebliche Zeiträume des Jahres und in jährlich wiederkehrendem Rhythmus in den Unterkünften auf. Demgegenüber tritt in den Hintergrund‚ dass die Unterkünfte offenbar an den Wochenenden und in den arbeitsfreien Zeiten (z. B. Zeiten saisonal bedingter Betriebsschließungen) von den dann in ihre Herkunftsorte zurückgekehrten Arbeitnehmern nicht genutzt werden; denn mit dem Kriterium der Dauerhaftigkeit des Wohnens soll nicht auf den Gegensatz zwischen einer längerem und kürzeren Aufenthaltsdauer oder einer solchen von unbestimmter und befristeter Dauer abgestellt‚ sondern danach unterschieden werden‚ ob ein Gebäude als „Heimstatt im Alltag“ anzusehen ist oder nur ein provisorisches‚ einem begrenzten Zweck dienendes Unterkommen ermöglicht (Stock in König/Roeser/Stock‚ a. a. O. § 3 Rn. 16 - 18). Nach dem dargestellten, auf Dauer angelegten Nutzungskonzept ist die Unterbringung dem Wohnen angenähert und verfolgt keine nur kurzzeitige und provisorische Lösung. Im Hinblick auf die Gebietsverträglichkeit bedeutet dies eine grundsätzlich störempfindliche und daher unzulässige Nutzung‚ die ungeachtet der Geräuschbelastung im konkreten Fall nicht den gebietstypischen Lärm- und sonstigen Belästigungen ausgesetzt werden soll. Werksunterkünfte für die längerfristige Unterbringung von Mitarbeitern gewerblich tätiger Unternehmen sind unzulässig (vgl. Stock in König/Roeser/Stock, a. a. O., § 8 Rn. 19, 19a).

Auch der von der Klägerin angestellte Vergleich mit der Unterbringung von Soldaten in Kasernen führt nicht weiter; Soldaten sind nämlich aufgrund eines besonderen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht, die regelmäßig in Sondergebieten oder auf Gemeinbedarfsflächen liegen (vgl. Stock in König/Roeser/Stock‚ a. a. O., § 3 Rn. 27). Im vorliegenden Fall liegt schließlich auch keine Unterbringung in einer sozialen Einrichtung (vgl. § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO) vor‚ die eine besondere Funktion im Zusammenhang für eine im Gewer-begebiet zulässige Hauptnutzungsart erfüllt (vgl. VGH Mannheim‚ B.v. 9.4.2014 - 8 S 1528/13 - NVwZ-RR 2014‚ 752: Lehrlingswohnheim ausnahmsweise im Gewerbegebiet zulässig trotz wohnähnlicher Nutzung wegen der engen funktionalen Verklammerung mit angeschlossener Werkstätte).

1.2.2 Der maßgebliche Bebauungsplan der Beigeladenen vom 27. Mai 2004 ist formell fehlerfrei in Kraft getreten und auch nicht durch die tatsächliche Entwicklung im Gewerbegebiet funktionslos geworden. Der Senat folgt der Auffassung des Verwaltungsgerichts‚ dass der am 25. Mai 2004 beschlossene Satzungstext vom ersten Bürgermeister der Beigeladenen am 27. Mai 2004 vor der Bekanntmachung am gleichen Tage ausgefertigt wurde‚ obwohl auf der Bebauungsplanurkunde (vgl. „F. Verfahrensvermerke“) die „Ausfertigung“ bereits auf den 17. März 2004 datiert wurde. Der 17. März 2004 bezeichnet nämlich nach dem Deckblatt des Bebauungsplans das Datum der Planerstellung („Plandatum“), das unrichtigerweise in die Rubrik „Ausfertigung“ eingetragen wurde. Es bestehen keine vernünftigen Zweifel daran‚ dass die vom ersten Bürgermeister unterzeichnete Urkunde erst nach Beschlussfassung durch den Gemeinderat ausgefertigt und anschließend bekanntgemacht wurde. Auch die Klägerin hat die entsprechenden Überlegungen des Erstgerichts nicht angegriffen.

1.2.3 Der Bebauungsplan „Gewerbegebiet E.“ ist - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts - auch nicht dadurch funktionslos und damit unwirksam geworden‚ dass sich materiell baurechtswidrige Wohnnutzungen im Gewerbegebiet befinden‚ als deren Folge nunmehr von einem faktischen Mischgebiet auszugehen wäre. Festsetzungen eines Bebauungsplans werden funktionslos und damit unwirksam‚ wenn - zum einen - die Verhältnisse im Plangebiet in ihrer tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben‚ der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt und - zum anderen - diese Entwicklung so offenkundig ist‚ dass sie einem dennoch in die Fortgeltung der Festsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt (st. Rspr., grundlegend: BVerwG‚ U.v. 29.4.1977 - 4 C 39.75 - BVerwGE 54‚ 5‚ 11; B.v. 29.5.2001 - 4 B 33.01 - NVwZ 2001‚ 1005; U.v. 28.4.2004 - 4 C 10.03 - BauR 2004‚ 1567). Dabei sind die Anforderungen an das Außerkrafttreten eines Bebauungsplans wegen Funktionslosigkeit streng und es ist große Zurückhaltung geboten (BVerwG, U.v. 3.12.1998 - 4 CN 3.97 - BVerwGE 108, 71; Uechtritz/Hartmannsberger‚ DVBl 2013‚ 70). Bloße Zweifel an der Realisierungsfähigkeit eines Bebauungsplans reichen nicht aus; er tritt nur außer Kraft‚ wenn offenkundig ist‚ dass er seine Funktion als Steuerungsinstrument für die städtebauliche Entwicklung verloren hat (BVerwG‚ U.v. 18.11.2004 - 4 C N 11.03 - BVerwGE 122/207‚ 214). Die einer bauplanungsrechtlichen Festsetzung zugrunde liegende Plankonzeption wird insbesondere nicht schon dann sinnlos‚ wenn sie nicht mehr überall im Plangebiet umgesetzt werden kann (BVerwG‚ B.v. 6.6.1997 - 4 NB 6.97 - BauR 1997‚ 803). Angesichts dessen hängt die Beurteilung der Funktionslosigkeit einer Festsetzung auch nicht davon ab‚ ob eine Bebauung oder ihre Nutzung materiell legal oder illegal entstanden ist. Entscheidend sind die Art der Festsetzung‚ das Maß der Abweichung im tatsächlichen Bereich und die Irreversibilität der entstandenen Verhältnisse, wobei es nicht auf einzelne Grundstücke ankommt.

Unter Beachtung der dargestellten Grundsätze erweist sich die Festsetzung als Gewerbegebiet im vorliegenden Fall trotz des Vorhandenseins zum Teil seit Jahren bestehender, bauplanungsrechtlich unzulässiger Wohnnutzungen nicht als funktionslos; nach den vorgefundenen tatsächlichen Verhältnisses kommt dem Bebauungsplan nach wie vor eine städtebauliche Steuerungsfunktion zu. Es ist schon nicht erkennbar‚ warum die zu Wohnzwecken genutzten Räumlichkeiten nicht in ihrem derzeitigen baulichen Zustand oder nach bestimmten Umbaumaßnahmen (wieder oder erstmals) einer gewerblichen Nutzung zugeführt werden könnten. Bereits in dieser Hinsicht weicht der vorliegende Fall von den in der Rechtsprechung bejahten Fällen einer Funktionslosigkeit ab (vgl. BVerwG, U.v. 29.5.2001, a. a. O. Wiederansiedlung von nicht mehr bestehenden landwirtschaftlichen Hofstellen in einem Dorfgebiet praktisch ausgeschlossen; BVerwG, U.v. 28.4.2004, a. a. O. zur Funktionslosigkeit der Festsetzung eines Kleinsiedlungsgebiets‚ weil im betreffenden Gebiet mit einer Rückkehr zur Selbstversorgung mit auf den Grundstücken gewonnenen Nahrungsmitteln nicht mehr zu rechnen war; BayVGH, B.v. 15.3.2011 - 15 CS 11.9 - juris zur Funktionslosigkeit eines Sondergebiets „Kurheime und Sanatorien“ nach jahrzehntelanger Genehmigung von Wohnbauvorhaben). Es spricht aus tatsächlichen Gründen - ungeachtet der aktuellen Verhältnisse des Mietmarktes für Gewerberäume - nichts gegen eine (erstmalige oder erneute) Aufnahme der gewerblichen Nutzungen in den Räumlichkeiten, in denen derzeit gewohnt wird. Gerade das umfassende Aufgreifen aller Fälle unzulässiger Wohnnutzungen durch die Bauaufsichtsbehörde zeigt, dass die Verhältnisse keineswegs irreversibel sind, sondern eine Rückkehr zu unter bauplanungs- und -ordnungsrechtlichen Aspekten rechtmäßigen Zuständen durchaus realistisch erscheint. Im Übrigen hat auch die beigeladene Gemeinde in all den Jahren an der Konzeption eines Gewerbegebiets festgehalten. Im Rahmen des vorliegenden Klageverfahrens hat die Beigeladene diese Konzeption noch einmal überprüft und bestätigt.

Auch nach seinem äußeren Erscheinungsbild ist das Baugebiet keineswegs als Mischgebiet oder gar als allgemeines Wohngebiet einzustufen‚ wovon sich der Senat bei der Ortsbesichtigung überzeugen konnte. Nahezu auf jedem Grundstück ist eine gewerbliche Nutzung erkennbar‚ die das Baugebiet durchgehend prägt. Die nur teilweise erkennbare Wohnnutzung steht dem Eindruck eines gewerblich geprägten Gebiets schon deshalb nicht entgegen, weil in einem Gewerbegebiet auch nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO zulässige Wohnungen anzutreffen sind und ein unbefangener Betrachter die Abgrenzung zum allgemeinen Wohnen nicht ohne weiteres feststellen kann. Damit fehlt es auch an dem Merkmal der Offenkundigkeit der zur (behaupteten) Funktionslosigkeit führenden Umstände. Die Abweichung zwischen der bauplanungsrechtlichen Festsetzung Gewerbegebiet und der tatsächlich vorgefundenen Situation hat in ihrer Erkennbarkeit bei weitem nicht den Grad erreicht‚ der einem in die Fortgeltung der Festsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nehmen würde.

Der Bebauungsplan hat auch nicht deswegen seine städtebauliche Steuerungsfunktion eingebüßt, weil die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse in Bezug auf die behauptete Unvermietbarkeit von Gewerberäumen einen Grad erreicht hätten, der eine Verwirklichung der im Bebauungsplan vorgesehenen Nutzungen ausschließt, weil sie auf unabsehbare Zeit wirtschaftlich nicht mehr tragfähig und damit unzumutbar sind (vgl. BayVGH, U.v. 25.3.2004 - 25 N 01.308 - BayVBl 2005,366). Wirtschaftliche Unzumutbarkeit liegt nicht schon deshalb vor, weil sich die getroffenen Festsetzungen für den Grundeigentümer nicht ohne weiteres als rentabel erweisen, oder gar deshalb, weil sich wirtschaftlichere Festsetzungen denken lassen. Trotz der vorgetragenen aktuell schwierigen Vermarktungssituation für Gewerberäume besteht im Gewerbegebiet E. eine Vielzahl von - teils lange Jahre ansässigen, teils neu zugezogenen - Gewerbebetrieben; von einer generellen Unvermietbarkeit der Gewerberäume kann schon vor dem Hintergrund der mehrfachen Erweiterung des Gewerbegebiets nach Norden hin nicht ausgegangen werden. Auch nimmt die Ausweisung eines Gewerbegebiets dem Grundeigentümer nicht das wirtschaftliche Risiko ab, das sich aus den mit einer Vermietung zusammenhängenden Problemen ergibt, denn die Wirtschaftlichkeit von Grundstücksnutzungen ist erfahrungsgemäß Schwankungen unterworfen. Errichtet ein Eigentümer ohne vorherige Bedarfsanalyse in großem Umfang Gewerberaum, der über die spätere Nachfrage hinausgeht, kann dies nicht dazu führen, dass damit unter Missachtung der planerischen Festsetzung eine Wohnraumnutzung zulässig wird; die sich aus einer wirtschaftlichen Betätigung ergebenden Risiken, die mit wirtschaftlichen Chancen korrespondieren, sind im Grundsatz Lasten des Eigentums und nicht Lasten der Bauleitplanung (BVerwG, U.v. 29.9.1978 - 4 C 30.76 - BVerwGE 56, 283/290).

Schließlich vermag auch der vom Verwaltungsgericht hervorgehobene Umstand‚ dass mindestens vier der genehmigten Betriebsleiterwohnungen zwischenzeitlich frei vermietet wurden und weitere Betriebsleiterwohnungen und -häuser von ehemaligen Betriebsinhabern bewohnt werden‚ nicht die Plankonzeption eines Gewerbegebiets in Frage zu stellen. Hierbei kann erst recht nicht von einer Unumkehrbarkeit der derzeitigen Nutzungen ausgegangen werden‚ weil eine Rückkehr zur Wohnnutzung durch den berechtigten Personenkreis der Betriebsinhaber und -leiter ohne weiteres möglich ist. Dementsprechend hat das Landratsamt angekündigt, in einem weiteren Schritt auch insoweit rechtmäßige Verhältnisse im Gewerbegebiet E. wiederherzustellen. Selbst wenn dieses Ziel nicht in jedem Fall erreicht werden sollte oder sich entsprechende Bemühungen über einen erheblichen Zeitraum („Auslauffristen“) hinziehen würden, wäre auch damit eine Funktionslosigkeit nicht zu begründen.

2. Die Anordnung der Nutzungsuntersagung weist auch keine Ermessensfehler auf; das Landratsamt hat sein Ermessen entsprechend dem Zweck des Art. 76 Satz 2 BayBO ausgeübt (vgl. Art. 40 BayVwVfG).

Das dem Beklagten eingeräumte Eingriffsermessen wird in erster Linie entsprechend dem mit der Befugnisnorm verfolgten Ziel, rechtmäßige Zustände herzustellen, durch Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte bestimmt (vgl. BayVGH‚ U.v. 5.12.2005 - 1 B 03.3567 - juris Rn. 26). Die Bauaufsichtsbehörde muss in einer Weise vorgehen‚ mit der die ihr obliegende Aufgabe‚ für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu sorgen‚ möglichst effektiv erfüllt wird; liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Nutzungsuntersagung vor‚ muss im Regelfall nicht näher begründet werden‚ weshalb von der Eingriffsbefugnis Gebrauch gemacht wird (BayVGH‚ U.v. 5.12.2005‚ a. a. O.; sog. intendiertes Ermessen: Decker in Simon/Busse‚ a. a. O. Art. 76 Rn. 301).

2.1 Vor diesem Hintergrund ist es ermessensfehlerfrei, die Klägerin als Mieterin der Räumlichkeiten in Anspruch zu nehmen, denn - ungeachtet der bei Bescheidserlass noch bestehenden brandschutzrechtlichen Problematik - legt der Grundsatz der effektiven Bekämpfung des rechtswidrigen Zustandes hier ein Vorgehen gegen den Arbeitgeber nahe, der die angemieteten Räume seinen Arbeitnehmern für eine wohnähnliche Nutzung zur Verfügung stellt (vgl. für die bauaufsichtliche Nutzungsuntersagung im Miet-/Pachtverhältnis: BayVGH, B.v. 28.7.2014 - 2 CS 14.1326 - juris Rn. 4; OVG Rhld.-Pf., B.v. 13.7.2010 - 8 A 10623/10 - NVwZ-RR 2010,755; OVG NW, B.v. 24.11.1988 - 7 B 2677/88 - juris Rn. 16 -18; Decker in Simon/Busse, a. a. O. Art. 76 Rn. 295; Jäde, Bayer. Bauordnungsrecht, 2013, Rn. 495).

2.2 Der Senat kann auch keinen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG feststellen. Die Bauaufsichtsbehörde ist nämlich nicht nur gegen die Klägerin‚ sondern in sachgerechter Weise auch gegen andere Eigentümer und Mieter von Gewerbebauten vorgegangen, in denen unerlaubte Wohnnutzungen festgestellt wurden. Aus dem vom Landratsamt im Verlaufe des Verfahrens im Jahr 2012 erstellten „Sanierungsplan“‚ der sämtliche Wohnnutzungen auflistet‚ ergibt sich‚ dass etliche weitere Nutzungsuntersagungen ergangen sind‚ die den Gegenstand verwaltungsgerichtlicher Verfahren bilden‚ welche im Hinblick auf das erst kürzlich entschiedene Parallelverfahren (1 B 13.646, U. v. 13.2.2015) derzeit ruhen. Das Landratsamt beabsichtigte, zunächst den Ausgang dieses und des vorliegenden Rechtsstreits zur gerichtlichen Klärung der Frage der Funktionslosigkeit abzuwarten‚ bevor es sich im Falle der Bestätigung seiner Rechtsauffassung der Durchsetzung der weiteren Nutzungsuntersagungen im Gewerbegebiet widmet; ein derart abgestuftes Vorgehen ist auch im Hinblick auf die präventive Wirkung der Maßnahmen nicht zu beanstanden (vgl. hierzu: BVerwG, B.v. 11.3.1991 - 4 B 26.91 - juris).

Der Bauaufsichtsbehörde können im Übrigen vergleichbare Fälle‚ in denen sie noch nicht eingeschritten ist‚ nur ausnahmsweise entgegengehalten werden‚ wenn es nach der Art des Einschreitens an jedem System fehlt‚ für diese Art des Vorgehens keinerlei einleuchtende Gründe sprechen und die Handhabung deshalb als willkürlich angesehen werden muss (BVerwG‚ B.v. 23.11.1998 - 4 B 99.98 - BauR 1999‚ 734; U.v. 2.3.1973 - 4 C 40.71 - DVBl 1973‚ 636). Rechtswidrige Zustände‚ die sich bei einer Vielzahl von Grundstücken ergeben‚ müssen nicht in jedem Fall in flächendeckender Art und Weise bekämpft werden‚ vielmehr darf sich die Bauaufsichtsbehörde auf die Regelung von Einzelfällen beschränken‚ wenn sie hierfür sachliche Gründe anzuführen vermag (BVerwG‚ B.v. 19.2.1992 - 7 B 106.91 - NVwZ-RR1992‚ 360). Vor dem so umrissenen Hintergrund vermag der Senat ein willkürliches Vorgehen gegen die Klägerin nicht zu erkennen; der vorliegende „Sanierungsplan“ bildet die Grundlage für ein gleichheitssatzgemäßes Einschreiten.

Schließlich macht auch der vom Verwaltungsgericht hervorgehobene Umstand‚ dass die baurechtswidrigen Nutzungen von Betriebsleiterwohnungen im derzeitigen Stadium noch nicht aufgegriffen wurden‚ das Vorgehen gegen die Klägerin nicht willkürlich. Zum einen hat der Beklagte inzwischen nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils auch sämtliche nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO genehmigte Wohnnutzungen im Gewerbegebiet erhoben und festgestellt, welche dieser Wohnungen nicht im Sinn dieser Bestimmung zulässig genutzt werden; Anhörungsschreiben zu den geplanten Nutzungsuntersagungen wurden in den Fällen versandt, in denen die Betriebsleiterwohnungen “frei vermietet“ wurden, während bei Wohnnutzungen durch ehemalige Betriebsleiter, deren Angehörige oder betriebszugehöriges Bereitschaftspersonal von einem Einschreiten abgesehen werden soll (vgl. Schr. LAB v. 8.5.2014, S. 2). Auch insoweit liegen ohne weiteres erkennbare sachliche Gründe für ein unterschiedliches Verwaltungshandeln vor, das sich jedenfalls nicht als gleichheitssatzwidrig darstellt.

Auch die für jeden Fall der unerlaubten Nutzung zu Wohnzwecken angedrohten Zwangsgelder (vgl. Art. 29 Abs. 2 Nr. 1, Art. 31, Art. 36 VwZVG) begegnen keinen rechtlichen Bedenken, nachdem die mit ihrer Hilfe durchzusetzende Unterlassungspflicht rechtmäßig angeordnet wurde.

3. Die Klägerin trägt als Unterliegende die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Es entspricht der Billigkeit‚ ihnen auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im Berufungsverfahren‚ die dort einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat‚ aufzuerlegen (vgl. § 162 Abs. 3‚ § 154 Abs. 3 VwGO); die außergerichtlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens‚ in dem die Beigeladene keinen Antrag gestellt hat‚ trägt sie selbst.

Die Kostenentscheidung ist gemäß § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Die Klägerin wendet sich gegen die zwangsgeldbewehrte Verfügung der Beklagten vom 29. Mai 2012, in der ihr untersagt wird, die ohne Baugenehmigung aufgenommene Nutzung von als Vereinsheim genehmigten Räumlichkeiten im Erdgeschoss des Anwesens T.-straße ... als Wettbüro zu nutzen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 15. ... 2013 in der Sache abgewiesen. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel der Klägerin.

II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor

1. Die Klägerin beruft sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was die Klägerin innerhalb offener Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.

a) Der Einwand, das Verwaltungsgericht habe rechtsirrig unterstellt, dass die Nutzungsuntersagungsverfügung dem Bestimmtheitsgebot genüge, lässt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils aufkommen.

Das Verwaltungsgericht hat die Bestimmtheit der Nutzungsuntersagungsverfügung nicht unterstellt, sondern zu Recht bejaht, weil sich die Nutzungsuntersagung ersichtlich auf eine konkrete, der Klägerin bekannte Nutzung als „Wettbüro“ bezieht. In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird zwischen sog. „Wettannahmestellen“ und „Wettbüros“ unterschieden. Während bloße Wettannahmestellen für Sportwetten mit den Annahmestellen für Lotto und Toto gleichgestellt werden, sind Wettbüros als Vergnügungsstätten zu behandeln, wenn sie auch der kommerziellen Unterhaltung dienen. Unter Wettbüros in diesem Sinn fallen Räumlichkeiten, in denen zwischen dem Kunden (Spieler), dem Wettbüro (Vermittler) und dem - meist im europäischen Ausland ansässigen - Wettunternehmen Transaktionen abgeschlossen werden, wobei es sich um Sportwetten bzw. um Wetten auf diverse sonstige Ereignisse handelt. Hinzu kommt im Regelfall, dass die Räumlichkeiten - insbesondere durch die Anbringung von Bildschirmen - Gelegenheit bieten, die Wettangebote bzw. -ergebnisse live mitzuverfolgen (vgl. BayVGH, B. v. 13.5.2016 - 9 ZB 13.1991 - juris Rn. 5 m. w. N.).

Dass die Beklagte die Nutzung als Wettbüro untersagt hat, weil sie dieses als Vergnügungsstätte eingestuft hat, folgt aus der Bescheidsbegründung („Bei der Nutzung als Wettbüro handelt es sich um eine gewerbliche Nutzung, welche - entgegen der Auffassung des Klägerbevollmächtigten - als Vergnügungsstätte einzustufen ist“, „In der näheren Umgebung des Anwesens … befinden sich bereits mehrere Vergnügungsstätten …, so dass die Nutzung als Wettbüro wegen Häufung nach § 15 BauNVO unzulässig ist“, S. 3 des Bescheids). Damit ist die nach Ansicht der Klägerin entscheidende Frage, ob auch eine in nicht vergnügungsstättenartiger Weise betriebene Form der Wettvermittlung untersagt wurde, beantwortet. Für eine Interpretation der angefochtenen Nutzungsuntersagungsverfügung im Sinn des Zulassungsvorbringens der Klägerin, dass ggf. „auch ein nichtvergnügungsstättenartiger Betrieb untersagt werde“, besteht danach kein Raum.

Im Übrigen führt das Verwaltungsgericht weiter zutreffend aus, dass es nicht Aufgabe einer Nutzungsuntersagungsverfügung ist, andere mögliche Nutzungen einer Anlage zu bestimmen. Hiermit setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht auseinander. Das Auffinden zulässiger Nutzungen, die - wie hier - von der Nutzungsuntersagungsverfügung nicht umfasst sind, ist auch nicht die Aufgabe des Verwaltungsgerichts. Vielmehr ist es grundsätzlich Sache des Bauherrn, die konkreten Nutzungsentscheidungen zu treffen (vgl. Decker in Simon/Busse, BayBO, Stand Januar 2016, Art. 76 Rn. 297 m. w. N.).

Schließlich stellt sich angesichts der Ergänzung der Ermessenserwägungen in der Antragserwiderung der Beklagten vom 25. November 2013 (s. nachfolgend Nr. 1 Buchst. b und c) nicht die Frage, ob der Inhalt der Verfügung vom 15. Mai 2013 auch in Bezug auf die untersagte Nutzung des Wettbüros als Vergnügungsstätte geändert wurde. Denn auch in den ergänzenden Erwägungen stellt die Beklagte auf den Betrieb des Wettbüros in einer Form ab, „die es zur Vergnügungsstätte im Sinne der BauNVO macht“ (vgl. z. B. S. 3 der Antragserwiderung).

b) Die Darlegungen der Klägerin zu der ihrer Ansicht nach nicht wirksamen Korrektur eines Ermessensfehlgebrauchs hinsichtlich der Nutzungsuntersagungsverfügung führen nicht zur Zulassung der Berufung.

aa) Mit Schriftsatz vom 25. November 2013 hat die Antragsgegnerin im Zulassungsverfahren ihre Ermessenserwägungen (nochmals) ergänzt. Für eine Nutzungsuntersagung genüge grundsätzlich die formelle Illegalität der Nutzung. Auf die materielle Rechtmäßigkeit komme es regelmäßig nicht an. Etwas anderes gelte nur dann, wenn das genehmigungspflichtige Vorhaben offensichtlich genehmigungsfähig sei. Letzteres sei jedoch nicht der Fall (es folgen Ausführungen zur materiellen Unzulässigkeit bzw. zur jedenfalls nicht offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens). Jedenfalls mit diesen Ausführungen der Beklagten, denen die Klägerin nicht entgegen getreten ist, ist ihrem Einwand die Grundlage entzogen, die Beklagte habe nicht deutlich gemacht, dass es sich bei ihren Ausführungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht nur um ein prozessuales Vorbringen, sondern um eine Änderung des Verwaltungsakts selbst handle und nicht hinreichend bestimmt sei, mit welcher „neuen“ Begründung die behördliche Entscheidung letztlich aufrecht erhalten bleibe.

bb) Die Ergänzung der Ermessenserwägungen durch die Beklagte im Zulassungsverfahren ist zulässig und gemäß § 114 Satz 2 VwGO auch beachtlich. Die Voraussetzungen für die materiell-rechtliche und verwaltungsverfahrensrechtliche Zulässigkeit des Nachschiebens von Ermessenserwägungen liegen vor (wie BayVGH, B. v. 16.5.2016 - 9 ZB 13.1991 - juris Rn. 10 ff.).

(1) Nach § 114 Satz 2 VwGO kann die Verwaltungsbehörde ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsakts „auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen“. Zweck dieser Bestimmung ist es, klarzustellen, dass ein materiell- und verwaltungsverfahrensrechtlich zulässiges Nachholen von Ermessenserwägungen nicht an prozessualen Hindernissen scheitert (vgl. BVerwG, U. v. 20.6.2013 - 8 C 46/12 - BVerwGE 147, 81 = juris Rn. 34 m. w. N.). Ergänzende Erwägungen in diesem Sinn sind bereits im Zulassungsverfahren zu berücksichtigen. Insbesondere beurteilt sich die Frage, ob ein dargelegter Grund für die Zulassung der Berufung besteht, nach der im Zeitpunkt der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts über den Zulassungsantrag nach materiellem Recht maßgeblichen Sach- und Rechtslage (vgl. OVG NW, B. v. 29.4.2011 - 18 A 1491/10 - NVwZ-RR 2011, 623; ebs. BayVGH, B. v. 19.7.2013 - 8 ZB 12.404 - juris Rn. 8; ebs. OVG Berlin-Bbg, B. v. 6.12.2013 - OVG 10 N 24.11 - juris Rn. 10; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 124 Rn. 24a, jeweils m. w. N.).

(2) Ausweislich des Wortlauts ihrer Antragserwiderungsschrift vom 25. November 2013 zur „Ergänzung der Ermessenserwägungen“ (S. 3) hat die Beklagte die Begründung des Bescheids vom 5. Juli 2012 zur Untersagung der Nutzung als Wettbüro neu gefasst; der neue Wortlaut tritt nach dem erklärten Willen der Beklagten an die Stelle der bisherigen Bescheidsbegründung.

(a) Gegen den von der Beklagten vorgenommenen Austausch ihrer wesentlichen Ermessenserwägungen in der Bescheidsbegründung ist in materiell-rechtlicher und verwaltungsverfahrensrechtlicher Hinsicht nichts zu erinnern. Da die Nutzungsuntersagung nach Art. 76 Satz 2 BayBO nach Maßgabe des materiellen Rechts ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung ist (vgl. BayVGH, U. v. 16.2.2015 - 1 B 13.648 - NVwZ-RR 2015, 607 = juris Rn. 24 m. w. N.), sind im gerichtlichen Verfahren Veränderungen der Sachlage bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz und Veränderungen der Rechtslage bis zum Ergehen der Revisionsentscheidung zu berücksichtigen (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 113 Rn. 48 m. w. N.; BVerwG, U. v. 20.6.2013 - 8 C 46.12 - BVerwGE 147, 81 = juris Rn. 33). Das hat zur Folge, dass die Behörde die Rechtmäßigkeit der Verfügung ständig verfahrensbegleitend kontrollieren und ihre Entscheidung ggf. aktualisieren muss (vgl. BVerwG, U. v. 13.12.2011 - 1 C 14.10 - BVerwGE 141, 253 = juris Rn. 10; Decker in Simon/Busse, a. a. O., Art. 76 Rn. 294). In verwaltungsverfahrensrechtlicher Hinsicht kommt der Austausch auch wesentlicher Ermessenserwägungen in Betracht, soweit die Begründung nur für die Zukunft geändert wird. Denn so wie die Behörde die Untersagung mit neuer Begründung neu erlassen könnte, kann sie das Verbot auch mit geänderter Begründung für die Zukunft erlassen (vgl. BVerwG, U. v. 20.6.2013 - 8 C 10.12 - BVerwGE 147, 47 = juris Rn. 64 m. w. N.; BVerwG, U. v. 20.6.2013 - 8 C 46.12 - BVerwGE 147, 81 = juris Rn. 33, 39). So liegt es hier. Dass die Beklagte die Begründung der Untersagung (nur) mit Wirkung für die Zukunft geändert hat, ergibt sich aus ihrer der Ergänzung vorangestellten Bezugnahme auf die vorgenannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts und ihrem prozessualen Verteidigungsvorbringen, wonach mit der vorstehenden Ergänzung der Ermessenserwägungen die Frage der Ermessensfehlerhaftigkeit des streitgegenständlichen Bescheids in seiner ursprünglichen Fassung nicht mehr entscheidungserheblich ist (vgl. S. 6 der Antragserwiderungsschrift). Im Austausch der Ermessenserwägungen durch die Beklagte ist vorliegend auch keine Änderung des Wesens der ursprünglich verfügten Nutzungsuntersagungsverfügung zu sehen; der Regelungsgegenstand, der Tenor, und damit auch die Intention, die den öffentlich-rechtlichen Vorschriften widersprechende Nutzung als „Wettbüro“ zu untersagen, sowie die Rechtsgrundlage bleiben gleich. Davon abgesehen ist die Nutzungsuntersagung als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung - wie bereits ausgeführt wurde - stets auf eine Anpassung an jeweils veränderte Umstände angelegt. Des Weiteren wird durch die Änderung mit Wirkung für die Zukunft die Rechtsverteidigung der Klägerin nicht beeinträchtigt, weil sich ihr Prozessverhalten angesichts des maßgeblichen Zeitpunkts der jeweils aktuellen Sach- und Rechtslage ohnehin auf zukunftsbezogene Veränderungen einstellen muss (vgl. BVerwG, U. v. 20.6.2013 - 8 C 46.12 - BVerwGE 147, 81 = juris Rn. 33).

(b) Die nachgeschobenen Ermessenserwägungen sind schriftlich abgefasst (vgl. BVerwG, U. v. 13.12.2011, a. a. O. juris Rn. 18) und genügen auch den Bestimmtheitsanforderungen des Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG (vgl. BVerwG, U. v. 20.6.2013 - 8 C 46.12 - BVerwGE 147, 81 = juris Rn. 35 ff.). Die Beklagte hat klargestellt, dass die angefochtene Nutzungsuntersagung geändert wird, indem sie die Begründung „wie folgt“ neu fasst und diese an die Stelle der bisherigen Ausführungen treten lässt (vgl. S. 3 der Antragserwiderung vom 25.11.2013). Die so geänderte Nutzungsuntersagungsverfügung stellt mit ihrer neuen Begründung nunmehr - zutreffend - allein darauf ab, dass für die Rechtmäßigkeit der Nutzungsuntersagungsverfügung die formelle Illegalität der Nutzung ausreicht und erläutert ebenfalls zutreffend, dass das genehmigungspflichtige Vorhaben der Klägerin nicht offensichtlich genehmigungsfähig ist. Unschädlich ist dabei, dass die Beklagte insoweit an ihre ursprüngliche Beurteilung der materiellen Illegalität des Vorhabens anknüpft.

(c) Weitergehende Anforderungen ergeben sich aus § 114 Satz 2 VwGO nicht. Diese Vorschrift regelt nicht die Voraussetzungen für die materiell-rechtliche und verwaltungsverfahrensrechtliche Zulässigkeit des Nachschiebens von Gründen, sondern betrifft nur ihre Geltendmachung im Prozess (BVerwG, U. v. 13.12.2011, a. a. O., juris Rn. 9; U. v. 20.6.2013 - 8 C 46.12 - BVerwGE 147, 81 = juris Rn. 34 m. w. N.).

(4) Die Klägerin hatte ausreichend Gelegenheit, sich zu den im Zulassungsverfahren nachgeschobenen Ermessenserwägungen durch die Beklagte zu äußern. Hiervon hat sie keinen Gebrauch gemacht.

(5) Die Nutzungsuntersagungsverfügung mit den ursprünglichen Erwägungen entfaltete mangels eines angeordneten Sofortvollzugs keine vollziehbaren Wirkungen, so dass die Klägerin ihre illegal aufgenommene Nutzung fortführen konnte. Bereits aus diesem Grund bedarf es keiner Klärung der Frage, ob die Nutzungsuntersagungsverfügung auch bis zu deren Änderung im Zulassungsverfahren rechtmäßig war.

c) Nachdem die Beklagte ihre die Nutzungsuntersagung begründenden Ermessenserwägungen zulässig und beachtlich nachgeschoben hat, kommt es nicht darauf an, ob die weitere selbstständig tragende Begründung des Verwaltungsgerichts, das durch Art. 76 Satz 2 BayBO eingeräumte Ermessen sei im Sinn einer Nutzungsuntersagung vorgezeichnet, zutrifft.

2. Die geltend gemachten besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art liegen nicht vor (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Insoweit kann auf die Ausführungen zu den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidungen verwiesen werden. Besondere Schwierigkeiten im Sinn offener Erfolgsaussichten eines Berufungsverfahrens (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 124 Rn. 27) haben sich dabei nicht ergeben.

a) Soweit es die Bestimmtheit der Nutzungsuntersagungsverfügung betrifft, ergibt sich aus den Bescheidsgründen eindeutig, dass die Nutzung des Wettbüros als Vergnügungsstätte untersagt wurde. Was unter einem Wettbüro in diesem Sinne zu verstehen ist, ist geklärt.

b) Die Zulässigkeit des Austauschs wesentlicher Ermessenserwägungen und dessen Berücksichtigung nach § 114 Satz 2 VwGO im gerichtlichen Verfahren ist in rechtlicher Hinsicht in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt (vgl. insb. BVerwG, U. v. 20.6.2013 - 8 C 46/12 - BVerwGE 147, 81 und BVerwG, U. v. 13.12.2011 - 1 C 14.10 - BVerwGE 141, 253). Die Anwendung der sich aus dieser Rechtsprechung ergebenden Grundsätze auf den vorliegenden Fall bereitet keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten.

c) Die Frage, ob fehlerhafte Erwägungen auch in Fällen des intendierten Ermessens zur Rechtswidrigkeit einer Untersagungsverfügung führen, ist nicht entscheidungserheblich.

3. Die Rechtsache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Klägerin beimisst (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

a) Die Frage, ob eine Heilung bislang fehlerhafter Ermessenserwägungen möglich ist, wenn nicht deutlich gemacht wird, dass sich die Behörde nicht bloß prozessual verteidigen, sondern den Inhalt der Verfügung ändern will, bedarf keiner Klärung im Berufungsverfahren. Die Beklagte hat ihre Ermessenserwägungen im Zulassungsverfahren in einer den Bestimmtheitsanforderungen des Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG genügenden Weise ergänzt und insbesondere deutlich gemacht, dass sie den Inhalt der angefochtenen Nutzungsuntersagung ändern will.

b) Die Frage, ob in Fällen eines intendierten Ermessens fehlerhafte Erwägungen unbeachtlich sind, ist ebenfalls nicht klärungsfähig, weil sie sich nach den zuvor gemachten Ausführungen im Berufungsverfahren nicht stellen würde.

4. Auch die Divergenzrügen (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung.

a) Die gerügte Abweichung von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2011 und vom 20. Juni 2013 (1 C 14.10 und 8 C 46.12 zur Form, Handhabung und Bestimmtheit des Nachschiebens von Ermessenserwägungen) ist wegen der zulässigen und beachtlichen Ergänzung der Ermessenserwägungen im Zulassungsverfahren weggefallen (vgl. Happ in Eyermann, a. a. O., § 124 Rn. 41 m. w. N.).

b) Die gerügte Abweichung vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juni 2013 (8 C 10.12), wonach ein intendiertes Ermessen zwar eine nähere Begründung der Ermessensausübung erübrigen, aber keine fehlerhafte Begründung heilen könne, rechtfertigt eine Zulassung der Berufung mangels Entscheidungserheblichkeit nicht (vgl. Happ in Eyermann, a.a.O., § 124 Rn. 44 m. w. N.).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG. Sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben worden sind.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 33.133,80 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Baueinstellungsverfügung des Landratsamts M... vom 10. Oktober 2013 und gegen dessen Nutzungsuntersagungsverfügung vom 2. Dezember 2013. Das Landratsamt hatte festgestellt, dass Bauarbeiten zum Zweck der Einrichtung eines Wettbüros in einem Ladengeschäft durchgeführt und trotz Baueinstellung fortgeführt wurden. Das Verwaltungsgericht hat die Klagen mit Urteil vom 25. März 2014 abgewiesen. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel des Klägers.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Der Kläger beruft sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was der Kläger innerhalb offener Frist hat darlegen lassen (§ 124 a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.

a) Der Einwand, der Kläger wolle keine Vergnügungsstätte betreiben, deshalb liege auch keine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung vor, lässt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils aufkommen.

Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass der Kläger nicht bloß die Einrichtung einer Wettannahmestelle beabsichtigte, sondern eines Wettbüros, das aufgrund der konkreten Umstände als Vergnügungsstätte zu qualifizieren sei. Diese Beurteilung ist schon angesichts der beabsichtigten Vermittlung von Live-Wetten nicht ernstlich zweifelhaft und auch hinreichend durch Tatsachen belegt (vgl. Fotografie der Folie an der Schaufensterfront vom 26.11.2013 in der Behördenakte des Landratsamts, Az. S-298-13-2, Bl. 26, „..., Sportwetten, Livewetten“, „täglich von 10 bis 23 Uhr“).

Nach Darlegung des Klägers im Zulassungsverfahren vermittle er Wetten für den Veranstalter „...“. Bei den installierten vier Flachbildschirmen handle es sich um „Quoten-Monitore“, auf denen „Zahlen, Quoten und gegebenenfalls Spielstände“ bzw. „Wettquoten und die Ergebnisse der Sportereignisse“ angezeigt würden. Für die Abgabe einer Wette sei die aktuelle Quote („Live-Quote“) zwingend erforderlich. Damit sei es bei dem Angebot von „Live-Wetten“ auch erforderlich, dass die aktuellen Spielstände angezeigt würden. Allein das Vorhandensein von automatisierten Wettterminals mit der Möglichkeit, Sportereignisse „live zu bewetten“, führe nicht zu der Bewertung des Betriebs als Vergnügungsstätte. Diese Rechtsansicht des Klägers geht fehl.

Der Betrieb von Wettvermittlungsstellen kommt in bauplanungsrechtlicher Hinsicht der Art nach als Gewerbebetrieb oder als Vergnügungsstätte in Betracht. In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird zwischen sog. „Wettannahmestellen“ und „Wettbüros“ unterschieden. Während bloße Wettannahmestellen für Sportwetten mit den Annahmestellen für Lotto und Toto gleichgestellt werden, sind Wettbüros als Vergnügungsstätten zu behandeln, wenn sie auch der kommerziellen Unterhaltung dienen. Unter Wettbüros in diesem Sinn fallen Räumlichkeiten, in denen zwischen dem Kunden (Spieler), dem Wettbüro (Vermittler) und dem - meist im europäischen Ausland ansässigen - Wettunternehmen Transaktionen abgeschlossen werden, wobei es sich um Sportwetten bzw. um Wetten auf diverse sonstige Ereignisse handelt. Hinzu kommt im Regelfall, dass die Räumlichkeiten - insbesondere durch die Anbringung von Bildschirmen - Gelegenheit bieten, die Wettangebote bzw. -ergebnisse live mitzuverfolgen (vgl. BayVGH, B. v. 21.5.2015 - 15 CS 15.9 - juris Rn. 14 m. w. N., OVG Berlin-Bbg, U. v. 6.10.2015 - 10 B 1.14 - juris Rn. 42 m. w. N.).

Die Vermittlung von Live-Wetten in einer Wettvermittlungsstelle überschreitet die Schwelle zur Vergnügungsstätte. Denn Live-Wetten bieten anders als Sportwetten, bei denen lediglich auf das Eintreffen eines Sportergebnisses zu festen Gewinnquoten gesetzt wird, eine rasche Aufeinanderfolge der Wettmöglichkeiten und verleiten den Kunden damit zu einem Verweilen bis zum Eintritt der jeweiligen Wettergebnisse, während dessen der Kunde die aktuellen Quoten und die Ergebnisse der Wettkämpfe auf Monitoren verfolgen und ggf. seine weiteren Wetten danach ausrichten kann. Die hier durch Schaufensterwerbung und das Anbringen der Monitore zum Ausdruck kommende Bereitschaft zur Vermittlung von Live-Wetten dient daher, anders als eine bloße Wettannahmestelle, überwiegend der kommerziellen Unterhaltung. Dass es nach dem Vorbringen des Klägers an Sitzgelegenheiten oder TV-Bildschirmen zur Übertragung von Sportereignissen fehle, keine Getränke ausgeschenkt oder Speisen verkauft würden und es weder Unterhaltungsspiele gebe noch ein allgemeiner Internetzugang zur Verfügung gestellt werde, hindert nicht die Annahme einer Vergnügungsstätte. Die Ausstattung eines Wettbüros mit Sitzgruppen oder TV-Bildschirmen, das Bereitstellen von Getränken und Speisen oder das Vorhalten von Unterhaltungsspielen sind weitere Indizien für das Vorliegen einer Vergnügungsstätte, aber keine unabdingbare Voraussetzung hierfür. Nichts anderes gilt hinsichtlich der Größe des Betriebs. Die Größe eines Betriebs ist ein Kriterium zur Unterscheidung von kerngebietstypischen und nicht kerngebietstypischen Vergnügungsstätten. Eine Vergnügungsstätte liegt aber nicht erst ab einer bestimmten Flächengröße vor (vgl. BayVGH, B. v. 21.5.2015, a. a. O., juris Rn. 15 m. w. N.). Der „Verweilcharakter“, den der Kläger dem Vorhaben abzusprechen sucht, folgt demnach nicht aus einer möglichst angenehmen oder geselligen Atmosphäre, die dem Kunden neben dem Abschluss seiner Wette angeboten werden soll, sondern schlicht aus der Möglichkeit, sich während des Laufs der Sportveranstaltungen in den Räumen des Wettbüros aufzuhalten, um die über Wandmonitore ausgestrahlten aktuellen Quoten und Ergebnisse der Wettkämpfe live zu verfolgen und noch während der laufenden Sportveranstaltungen in schneller Abfolge auf bestimmte Ereignisse zu wetten.

b) Der Vortrag, es liege keine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung vor, weil die Baugenehmigung für ein Ladengeschäft (Elektrogeschäft) ausgenutzt werde, geht nach vorstehenden Ausführungen ins Leere. Der Wechsel von einer Ladennutzung in eine Vergnügungsstätte ist nach Art. 55 Abs. 1 BayBO baugenehmigungspflichtig, weil für die beabsichtigte Nutzung eines Ladenlokals als Vergnügungsstätte andere öffentlich-rechtliche, insbesondere städtebauliche Anforderungen in Betracht kommen als für einen Einzelhandelsbetrieb und auch sonst kein verfahrensfreies Vorhaben vorliegt (vgl. Art. 57 Abs. 4, Art. 58 BayBO).

Davon abgesehen ist die Einrichtung einer bloßen Wettannahmestelle nach den konkreten Umständen ebenfalls baugenehmigungspflichtig, weil die gegenständliche Wettvermittlungsstelle, anders als ein Einzelhandelsbetrieb, täglich und bis in die Nachtstunden geöffnet sein soll (vgl. Fotografie der Folie an der Schaufensterfront vom 26.11.2013 in der Behördenakte des Landratsamts Bl. 26, Az. S-298-13-2-, „..., Sportwetten, Livewetten“, „täglich von 10 bis 23 Uhr“). Insoweit wäre neben der bauordnungsrechtlichen Stellplatzfrage für eine Wettannahmestelle (hier: Stellplatzsatzung; vgl. Stellungnahme/Versagung des Einvernehmens vom 2.4.2013 des Marktes E... im Vorbescheidsverfahren) auch den im Rahmen des städtebaulichen Rücksichtnahmegebots zu beachtenden Lärmschutzbelangen im Zuge eines Baugenehmigungsverfahrens nachzugehen (vgl. Art. 57 Abs. 4 Nr. 1 i. V. m. Art. 60 Satz 1 BayBO).

Ob darüber hinaus der Vortrag des Beklagten zutrifft, dass das vormals vorhandene Elektrogeschäft in weitere gewerbliche Teileinheiten unterteilt worden sei und damit auch Aspekte des Brandschutzes neu aufgeworfen würden, kann offen bleiben.

c) Die Annahme des Klägers, die Nutzungsuntersagungsverfügung sei rechtswidrig, weil die aufgenommene Nutzung offensichtlich genehmigungsfähig sei, trifft nicht zu. Gleiches gilt hinsichtlich der Baueinstellungsverfügung.

Der Kläger geht vom Vorliegen eines faktischen Mischgebiets aus (§ 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 6 BauNVO). Innerhalb eines Mischgebiets sind Vergnügungsstätten im Sinne des § 4 a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO nur in den Teilen des Gebiets zulässig, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind (§ 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO). Dass diese Voraussetzung am Standort des Vorhabens gegeben wäre, legt der Kläger nicht substantiiert dar. Ist das Vorhaben nur ausnahmsweise zulassungsfähig (§ 6 Abs. 3 BauNVO), kann von einer offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit nicht die Rede sein. Selbst wenn lediglich eine Wettannahmestelle geplant wäre, würde aus den zuvor in Nr. 1 Buchst. b genannten Gründen nichts anderes gelten. Schon angesichts der offenen Stellplatzfrage und der beabsichtigten täglichen Öffnungszeiten bis 23 Uhr wäre auch eine Wettannahmestelle nicht offensichtlich genehmigungsfähig.

Hiervon ausgehend kann offen bleiben, ob der Zulassung des Vorhabens auch die Veränderungssperre des Markts E... entgegensteht.

d) Der Einwand, der Kläger sei nicht der richtige Adressat der Nutzungsuntersagungsverfügung, lässt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils erkennen. Gleiches gilt hinsichtlich der Baueinstellungsverfügung vom 10. Oktober 2013.

Das Verwaltungsgericht hat (im Rahmen der Baueinstellungsverfügung) zutreffend darauf hingewiesen, dass hier eine Mehrheit von Störern in Betracht kommt und die Auswahlentscheidung des Beklagten nicht zu beanstanden ist. Hinsichtlich der Störereigenschaft des Klägers hat das Verwaltungsgericht auf dessen Erklärung abgestellt, er sei Bauherr. Damit sei der Kläger auch der richtige Adressat. Der Kläger könne sich als Bauherr der ihm obliegenden Verpflichtungen nicht durch Vermietung und Verpachtung entziehen. Das ist nicht ernstlich zweifelhaft.

Der Vortrag des Klägers, er sei nicht danach gefragt worden, ob er „Bauherr“ sei, geht an den tatsächlichen Verhältnissen vorbei. Wie der Beklagte zu Recht vorträgt, unterscheidet auch der Kläger nicht trennscharf zwischen der vermeintlichen Nutzerin (... ... GmbH, deren geschäftsführender Gesellschafter nach Aktenlage der Kläger ist, vgl. Registerauszüge vom 2.8.2013 und vom 9.9.2013, Bl. 47 f. der Behördenakte des Landratsamts, Az. S-298-13-2) und seiner Person, wenn er z. B. für sich in Anspruch nimmt, „der Betrieb des Klägers“ erfolge auf Grundlage einer Baugenehmigung (vgl. S. 13 a.E. der Zulassungsbegründung; ebs. Klagebegründung vom 18.3.2014 S. 10, „Der Betrieb des Klägers“). Des Weiteren hatte der Kläger ausweislich des Feststellungsbogens für die Baukontrolle vom 10. Oktober 2013 angegeben, mehrere Wettbüros zu betreiben, die ohne Baugenehmigung geduldet würden und ihm auch vorliegend von öffentlichen Stellen empfohlen worden sei, eine Gewerbeanmeldung durchzuführen und dass dadurch das Betreiben eines Wettbüros geduldet würde (vgl. Bl 1 der Behördenakte des Landratsamts, Az. S-298-13-2). Auch im weiteren Verlauf des Verwaltungsverfahrens hatte sich der Kläger als verantwortlicher Bauherr ausgegeben (vgl. z. B. Schriftsatz vom 30.10.2013 an das Landratsamt, wonach „das Lokal als ladenmäßige Wettannahmestelle geführt“ werden solle mit Grundrisszeichnung vom 29.9.2013 in Anlage, in der als „Bauherr“ der Kläger genannt ist, Bl. 18 ff. der Behördenakte des Landratsamts, Az. S-298-13-2). Schließlich hatte der Kläger bereits unter dem Datum 8. März 2013 einen Vorbescheidsantrag zur Nutzungsänderung des Ladens in eine „Annahmestelle für Lotto, Toto, Sportwetten“ gestellt. Es trifft daher zu, dass der Kläger durchweg als Bauherr aufgetreten ist und sich auch selbst als solcher bezeichnet hat. Als Bauherr ist der Kläger aber für das Vorhaben (handlungs-) verantwortlich und gehalten, vor Baubeginn und Nutzungsaufnahme den erforderlichen Bauantrag zu stellen und die Erteilung der Genehmigung abzuwarten (vgl. Schwarzer/König, Bayerische Bauordnung, 4. Auflage 2012, Art. 50 Rn. 2 BayBO; Decker in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand September 2015, Art. 76, Rn. 295 f, 163 ff. m. w. N.). Insoweit ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die Baueinstellungsverfügung aber auch die Nutzungsuntersagungsverfügung an den Kläger gerichtet hat.

f) Entgegen der Annahmen des Klägers begegnen weder die Zwangsgeldandrohung zur Baueinstellungsverfügung noch die Zwangsgeldandrohung zur Nutzungsuntersagungsverfügung rechtlichen Bedenken.

Insbesondere trifft die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zu, dass das Fristsetzungserfordernis des Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwVZG auf die hier gegenständlichen Unterlassungspflichten, die unzulässigen Bauarbeiten bzw. die illegal aufgenommene Nutzung nicht weiter fortzuführen, keine unmittelbare Anwendung findet (vgl. BayVGH, B. v. 15.6.2000 - 4 B 98.775 - BayVBl 2001, 3297 = juris Rn. 21; vgl. auch Troidl in Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG/VwZG, 10. Auflage 2014, § 13 Rn. 3 a.E. m. w. N.). Es widerspräche geradezu dem Zweck der Baueinstellung, tatsächliche Veränderungen bis zu einer abschließenden Entscheidung im Baugenehmigungsverfahren zu verhindern, wenn dem Bauherrn eine Frist eingeräumt würde, innerhalb der er die Bauarbeiten - sanktionslos - fortführen könnte (vgl. Decker, a. a. O., Art. 75 Rn. 78 m. w. N.). Die Anweisung von Personen, die den Bau im Auftrag des Bauherrn ausführen, kann - wie im Bescheid verfügt - „sofort“ erfolgen.

Auch hinsichtlich der Nutzungsuntersagungsverfügung wird dem Kläger kein Handeln abverlangt, das er nicht „sofort“ erfüllen könnte (vgl. Decker, a. a. O., Art. 76 Rn. 299 m. w. N.). Die Verpflichtung, den Betrieb eines Wettbüros zu unterlassen, erfordert keine positive Handlung, die hier die Setzung einer Übergangsfrist erforderte. Insbesondere trifft es nicht zu, dass - wenn der Kläger nichts machte - der Betrieb von sich aus weiterlaufen würde. Im Gegenteil: Der Betrieb des Wettbüros erfordert nicht nur das tägliche Öffnen des Wettbüros, um den Kunden den Zugang zu ermöglichen, sondern gleichermaßen das Erbringen der angebotenen Dienstleistungen. Die Türen zum Wettbüro verschlossen zu halten, erfordert, sie nach Schließung nicht wieder zum Zweck des Wettbetriebs zu öffnen. Angesichts der Geschäftsführerstellung des Klägers bei der vorgeblich das Wettbüro betreibenden ... ... GmbH sind auch insoweit keine Gründe ersichtlich, die die Setzung einer Frist zur Aufgabe der illegal aufgenommenen Nutzung nahelegen könnten. Im Übrigen musste dem Kläger schon aus Anlass seines Vorbescheidsantrags, der Veränderungssperre und der Baueinstellungsverfügung vom 10. Oktober 2013 bewusst gewesen sein, dass sein Vorhaben nach Auffassung der öffentlichen Stellen unzulässig ist. Auch hiervon ausgehend musste dem Kläger, der die vorgehenden behördlichen Hinweise und Anordnungen ignoriert und sich bewusst darüber hinweggesetzt hat, aus Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten keine Übergangsfrist eingeräumt werden.

2. Die Rechtssache weist weder die geltend gemachten rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 1 Nr. 2 VwGO) noch eine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 1 Nr. 3 VwGO) auf.

a) Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage, ob bei der Überprüfung von Nutzungsuntersagungsverfügungen die Unwirksamkeit von bauleitplanerischen Satzungen zu beachten ist, würde sich im Berufungsverfahren nicht stellen.

aa) In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist geklärt, dass ein Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften im Sinn von Art. 76 Satz 2 BayBO‚ der den Erlass einer Nutzungsuntersagung rechtfertigt‚ bei einem genehmigungspflichtigen Vorhaben grundsätzlich schon dann vorliegt‚ wenn das Vorhaben - wie hier - ohne Baugenehmigung ausgeführt wird. Die Nutzungsuntersagung hat - insoweit einer Baueinstellung entsprechend - die Funktion‚ den Bauherrn auf das Genehmigungsverfahren zu verweisen; es muss daher nicht geprüft werden, ob das Vorhaben auch gegen materielles Recht verstößt. Allerdings darf eine formell rechtswidrige Nutzung grundsätzlich nicht untersagt werden‚ wenn sie o f f e n s i c h t l i c h genehmigungsfähig ist; eine offensichtlich materiell rechtmäßige Nutzung zu untersagen‚ ohne den Bauherrn vorher vergeblich nach Art. 76 Satz 3 BayBO aufgefordert zu haben‚ einen Bauantrag zu stellen‚ wäre unverhältnismäßig (vgl. BayVGH, B. v. 23.5.2014 - 9 CS 14.451 - juris Rn. 12 und B. v. 23.4.2015 - 15 ZB 12.2378 - juris Rn. 5 f jeweils m. w. N.).

Hiervon ausgehend ist das Vorhaben des Klägers auch unter Außerachtlassung der Veränderungssperre nicht „offensichtlich genehmigungsfähig“, weil weder ersichtlich noch dargelegt ist, dass es im vom Kläger angenommenen faktischen Mischgebiet zugelassen werden kann und auch im Fall einer bloßen Wettannahmestelle keine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit vorliegt (vgl. vorstehend Nr. 1 Buchst. b und c).

bb) Im Übrigen führt auch ein sich aus städtebaulichen Satzungen ergebendes Zulassungshindernis für ein Vorhaben im Regelfall dazu, dass das jeweilige Vorhaben nicht offensichtlich genehmigungsfähig ist. Ob etwas anderes gilt, wenn die jeweilige Rechtsvorschrift offenkundig und nach jeder Betrachtungsweise unwirksam ist, kann dahinstehen. Die Darlegungen des Klägers, es lägen keine besonderen Umstände vor, die den Erlass einer erneuten Veränderungssperre rechtfertigen könnten und es werde eine reine Verhinderungsplanung verfolgt, erfordern jedenfalls eine eingehende Würdigung und Bewertung des Planverfahrens, die über den Rahmen einer Offensichtlichkeitsprüfung hinausgeht.

b) Die Rechtsfrage, ob „bei einem Bauantrag über eine Wettannahmestelle mit ca. 50 Quadratmetern Nutzfläche für Besucher und einem Tresen, keinen TV-Bildschirmen, keinen Sitzgelegenheiten, keinen Geldspielgeräten oder anderen Spielgeräten, keinem Getränkeausschank und keinem Speiseangebot eine Vergnügungsstätte vorliegt“, ist - wörtlich verstanden - nicht klärungsfähig. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend von einem Wettbüro i. S. d. Rechtsprechung ausgegangen und nicht von einer bloßen „Wettannahmestelle“.

Die sinngemäß gestellte Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Wettvermittlungsstelle die Schwelle zur Vergnügungsstätte überschreitet, ist hier nicht entscheidungserheblich. Das Vorhaben wäre selbst dann, wenn es eine bloße Wettannahmestelle umfasste, genehmigungspflichtig und deshalb mangels zuvor erteilter Baugenehmigung formell rechtswidrig (vgl. vorstehend Nr. 1 Buchst. b und c)

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 47 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG. Sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben worden sind.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ordnungsverfügung der Beklagten vom 19. Juni 2017, mit welcher die Klägerin verpflichtet wurde, die Nutzung des Gebäudes … in … (FlNr. …, Gemarkung …*) als Wettbüro/Wettannahmestelle einzustellen.

Das streitgegenständliche Grundstück ist mit einem Geschäftshaus mit Ladenflächen bebaut. Das Anwesen liegt im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplanes Nr. …, der für den betreffenden Teilbereich als Art der baulichen Nutzung ein Kerngebiet festsetzt. In § 2 Nr. 1.2 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes ist geregelt, dass in allen mit Kerngebiet

- MK - gekennzeichneten Bereichen Vergnügungsstätten - mit Ausnahme von Lichtspieltheatern - unzulässig sind.

Bei einer Ortseinsicht stellte die Beklagte fest, dass das streitgegenständliche Anwesen als Betrieb zur Vermittlung von (Sport-)Wetten genutzt werde bzw. eine derartige Umnutzung unmittelbar bevorstehe. Die Räumlichkeiten waren mit Sitzgelegenheiten und Tresen ausgestattet. An den Wänden waren zahlreiche Bildschirme angebracht.

Da der Eigentümer des streitgegenständlichen Anwesens auf Nachfrage der Beklagten hin dieser mitteilte, dass die Klägerin Mieterin des Objekts sei, wurde dieser mit Schreiben vom 24. Mai 2017 der Sachverhalt mitgeteilt. Sie wurde darauf hingewiesen, dass eine Nutzung als Wettbüro bzw. Wettannahmestelle von der bisherigen Genehmigung als Ladenfläche bzw. Büro nicht abgedeckt sei, sondern eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung darstelle, eine Genehmigung für eine Vergnügungsstätte jedoch nicht in Aussicht gestellt werden könne und bei einer Inbetriebnahme einer Wettannahmestelle bzw. Vergnügungsstätte eine Nutzungsuntersagung folgen werde. Ihr wurde die Gelegenheit eingeräumt, sich zum Sachverhalt zu äußern.

Eine erneute Ortseinsicht am 9. Juni 2017 ergab, dass die Nutzung im Anwesen aufgenommen wurde. Es wurden diverse TV- und Geldspielgeräte sowie Theken, Sitzmöglichkeiten etc. vorgefunden. Außerdem lagen Wettprogramme und Tippscheine aus.

Mit Bescheid vom 19. Juni 2017 verpflichtete die Beklagte die Klägerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Nutzung des streitgegenständlichen Anwesens als Wettbüro/Wettannahmestelle innerhalb einer Frist von einer Woche ab Zustellung des Bescheids einzustellen, und drohte für den Fall, dass der Nutzungsuntersagung „nicht sofort Folge geleistet“ werde, ein Zwangsgeld in Höhe von 15.000 EUR an.

In den Gründen des Bescheids ist unter anderem ausgeführt, die Nutzung von Ladenfläche/Büro in Wettbüro/Wettannahmestelle sei genehmigungspflichtig. Eine Genehmigung liege nicht vor und könne auch nicht nachträglich erteilt werden. Bei der Nutzung als Wettbüro handele es sich um eine gewerbliche Nutzung, die als Vergnügungsstätte einzustufen sei. Da im Bebauungsplan Vergnügungsstätten ausgeschlossen seien, sei eine derartige Nutzung daher bauplanungsrechtlich unzulässig. Die Anordnung der Nutzungseinstellung sei in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens geboten, weil anders kein den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechender rechtmäßiger Zustand geschaffen werden könne.

Mit am 5. Juli 2017 beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach eingegangenem Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten hat die Klägerin gegen diesen Bescheid Klage erhoben und zunächst dessen Aufhebung beantragt. Zur Begründung hat die Klägerin insbesondere vorgetragen, dass nicht sie, sondern ihre Untermieterin, die … GmbH, Betreiberin der untersagten Nutzung sei. Zum Nachweis legte die Klägerin nach Aufforderung des Gerichts einen am 30. Mai 2017 mit der … GmbH geschlossenen Mietvertrag vor. Weiter teilte sie mit, sie habe den mit ihrer Untermieterin bestehenden Mietvertrag zwischenzeitlich gekündigt.

Nachdem die Beklagte vor diesem Hintergrund mit Schriftsatz vom 17. August 2017 mitteilte, dass sie den streitgegenständlichen Bescheid damit als erledigt ansehe, hat die Klägerin mit beim Gericht am 20. März 2018 eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag ihre Klage auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage umgestellt. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Umstellung auf die Fortsetzungsfeststellungsklage sei zulässig. Insbesondere sei ein berechtigtes Feststellungsinteresse gegeben. Zum einen hätte die hiesige Entscheidung präjudizielle Wirkung für einen Schadenersatzprozess gegen die Beklagte, den die Klägerin führen wolle. Auch bestehe eine Wiederholungsgefahr. In absehbarer Zeit könnten bei vergleichbaren Sachverhalten erneut Untersagungen drohen. Die Klage sei auch begründet, da der streitgegenständliche Verwaltungsakt vor seiner Erledigung rechtswidrig gewesen sei. Mangels lesbarer Unterschrift verstoße er bereits gegen Art. 37 Abs. 3 BayVwVfG. Auch sei die Untersagungsanordnung viel zu weit gefasst, sei mithin unbestimmt. Sie sprenge die Bescheidsbegründung, die sich auf den Aspekt der Nutzung als Wettbüro und mithin auf eine Nutzung als Vergnügungsstätte beschränke. Des Weiteren sei auch die Ermessensausübung insbesondere hinsichtlich der Störerauswahl fehlerhaft. Die Klägerin sei nicht Betreiberin des Vorhabens, so dass ihre Inanspruchnahme rechtswidrig sei. Überdies sei das Vorhaben offensichtlich genehmigungsfähig. Der Bebauungsplan Nr. … sei wegen fehlender Unterschrift des Oberbürgermeisters nicht anwendbar. Im Rahmen der dann notwendigen Prüfung nach § 34 BauGB sei das Vorhaben genehmigungsfähig. Auch sei die Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtswidrig.

Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 20. März 2018 beantragt die Klägerin nunmehr,

festzustellen, dass der Bescheid der Beklagten vom 19. Juni 2017 rechtswidrig war.

Die Beklagte legte die Behördenakten vor,

stellte jedoch keinen Klageabweisungsantrag.

Im Wesentlichen trägt sie vor, die Klägerin habe das erledigende Ereignis selbst gesetzt. Die gegenüber der Klägerin getroffene Verfügung, „die Nutzung als Wettbüro/Wettannahmestelle einzustellen“ habe zugleich zum Inhalt, bei einer eventuellen Untervermietung dieses Untermietverhältnis mit den Mitteln des Zivilrechts zu beenden. Genau dies habe die Klägerin hier getan. Ausweislich des der Stadt vorliegenden Mietvertrages mit der Eigentümerin des Anwesens habe die Klägerin dieses „zum Zwecke des Betriebs eines Wettbüros“ angemietet. Die Eigenschaft als Störerin im sicherheitsrechtlichen Sinne habe somit vorgelegen. Der dem streitgegenständlichen Bescheid zu Grunde liegende Bebauungsplan sei formell und materiell rechtmäßig. Der Bebauungsplan sei entgegen der Ausführungen der Klägerin mit eigenhändiger Unterschrift durch den Oberbürgermeister der Stadt … unter Verwendung eines Siegels ausgefertigt worden. Im Falle des Bestreitens könne das Original der Urkunde vorgelegt werden. Im Übrigen werde auf den streitgegenständlichen Bescheid verwiesen.

Die Beteiligten haben übereinstimmend auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte verwiesen.

Gründe

Die Klage, über die wegen Einverständnisses der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, hat keinen Erfolg.

1. Das Gericht hat bereits Zweifel an der Zulässigkeit der Klage. Die Umstellung einer ursprünglichen Anfechtungsklage in eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach Erledigung des angegriffenen Verwaltungsaktes stellt zwar eine gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO stets zulässige, privilegierte Klageänderung dar. Die Klägerin konnte jedoch ein berechtigtes Fortsetzungsfeststellungsinteresse nicht hinreichend darlegen, § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO.

Soweit sich die Klägerin auf eine bestehende Wiederholungsgefahr beruft, wäre für eine solche nicht nur die konkrete Gefahr erforderlich, dass künftig ein vergleichbarer Verwaltungsakt erlassen wird; vielmehr müssen darüber hinaus die für die Beurteilung maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Umstände im Wesentlichen unverändert sein. Die Klägerin vermochte jedoch schon nicht schlüssig darzulegen, dass sie unter im Wesentlichen unveränderten Umständen der Gefahr einer gleichlautenden Nutzungsuntersagung ausgesetzt ist. Der bloße Hinweis, dass sie weitere Wettbüros betreibe, ist lediglich der Verweis auf das allgemeine Lebensrisiko möglicherweise Adressat einer Nutzungsuntersagung zu werden, genügt aber im Übrigen diesen Anforderungen nicht. Ausweislich der Begründung der Nutzungsuntersagung durch die Beklagte erging diese auf Grundlage eines spezifischen Einzelfalles, was sich schon daraus ergibt, dass allein die Störerauswahl immer die konkreten Umstände des Einzelfalls in den Blick nehmen muss.

Auch unter dem Gesichtspunkt der Vorbereitung eines Amtshaftungsverfahrens vermag das Gericht ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse nicht zu erkennen. Für ein solches müsste die Klägerin unter anderem aufzeigen, was sie konkret anstrebt, welchen Schaden bzw. welche Schadens- oder Entschädigungspositionen sie im Zivilrechtsweg geltend machen will und dass ein Schadensersatz- bzw. Entschädigungsprozess mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist. Zwar dürfen an den Vortrag keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. Der Vortrag zur Rechtfertigung des mit der Fortsetzung des Prozesses verbundenen Aufwands muss aber zumindest über die bloße Behauptung hinaus nachvollziehbar erkennen lassen, dass ein Amtshaftungsprozess tatsächlich angestrebt wird und dieser nicht offensichtlich aussichtslos ist. Hierzu gehört auch eine zumindest annähernde Angabe der Schadenshöhe (vgl. BayVGH, B.v. 13.6.2014 - 15 ZB 14.510 - juris Rn. 10 f.). Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Klägerin nicht.

2. Letztlich kann die Frage des Vorliegens eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses und der Zulässigkeit der Klage im Übrigen aber dahinstehen, da die Klage jedenfalls (auch) unbegründet ist. Die mit Bescheid vom 19. Juni 2017 ausgesprochene Nutzungsuntersagung ist rechtmäßig und vermag die Klägerin nicht in ihren Rechten zu verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO; dazu 2.1). Selbiges gilt für die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheids (dazu 2.2).

2.1 Rechtsgrundlage für die getroffene Nutzungsuntersagung ist Art. 76 Satz 2 BayBO. Danach kann die Nutzung einer Anlage untersagt werden, wenn sie öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht. Ein Rechtsverstoß im Sinne dieser Bestimmung, der den Erlass einer Nutzungsuntersagung rechtfertigt, liegt bei einem genehmigungspflichtigen Vorhaben schon dann vor, wenn dieses ohne Baugenehmigung ausgeführt wird. Da die Nutzungsuntersagung - insofern der Baueinstellung (Art. 75 Abs. 1 BayBO) vergleichbar - in erster Linie die Funktion hat, den Bauherren auf das Genehmigungsverfahren zu verweisen, kommt es insoweit nicht darauf an, ob das Vorhaben auch gegen materielles Recht verstößt. Allerdings darf eine wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften über die Genehmigungspflicht formell rechtswidrige Nutzung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit grundsätzlich nicht untersagt werden, wenn sie offensichtlich genehmigungsfähig ist (BayVGH, B.v. 27.2.2017 - 15 CS 16.2253 - juris Rn. 33; B.v. 19.5.2016 - 15 CS 16.300 - juris Rn. 21 m.w.N.).

Die danach erforderlichen tatbestandlichen Voraussetzungen für die angefochtene Nutzungsuntersagung liegen vor (dazu 2.1.1). Auch die seitens der Beklagten erfolgte Ermessensausübung ist nicht zu beanstanden (dazu 2.1.2). Selbiges gilt für die Anordnung im Übrigen (dazu 2.1.3).

2.1.1 Die Räumlichkeiten im Anwesen … (Ebenen -1 bis 3) in … werden formell baurechtswidrig und damit im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt, weil die Änderung der Nutzung der in Rede stehenden Räumlichkeiten von einem Ladengeschäft hin zu einem Betrieb zur Vermittlung von (Sport-)Wetten eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung darstellt. Aufgrund der in der Behördenakte befindlichen Fotos vom Ortstermin der Beklagten im Juni 2017 und den von dieser getroffenen Feststellungen hat das Gericht keinen Zweifel daran, dass die zum Zeitpunkt der Untersagungsanordnung vorgefundene Betriebsform als Vergnügungsstätte in Form eines Wettbüros zu qualifizieren ist.

Ein Wettbüro ist nach ständiger Rechtsprechung als Vergnügungsstätte einzustufen, da - in Abgrenzung zu einer bloßen Wettannahmestelle vergleichbar einer Lotto-Toto-Annahmestelle als Laden - in solchen Räumlichkeiten nicht nur Gelegenheit zur Abgabe von Wetten und zur Entgegennahme von Gewinnen besteht, sondern diese auch zur kommerziellen Unterhaltung dienen. Dabei reicht es insoweit für die Annahme einer Vergnügungsstätte nach der überzeugenden Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs bereits aus, wenn im Wettbüro Live-Wetten vermittelt werden und die Möglichkeit besteht, sich in den Räumlichkeiten aufzuhalten, um die aktuellen Quotenergebnisse live zu verfolgen. Bereits daraus resultiert der Verweilcharakter und die Annahme einer kommerziellen Unterhaltung, wie sie eine Vergnügungsstätte bietet. Die Ausstattung der Räumlichkeiten mit Sitzgruppen oder TV-Bildschirmen, das Bereitstellen von Getränken und Speisen oder das Vorhalten von Unterhaltungsspielen sind hingegen keine unabdingbaren Voraussetzungen für das Vorliegen eines als Vergnügungsstätte zu qualifizierenden Wettbüros, sondern lediglich weitere Indizien hierfür. Selbiges gilt hinsichtlich der Größe des Betriebs. Diese ist lediglich relevantes Kriterium zur Unterscheidung von kerngebietstypischen und nicht kerngebietstypischen Vergnügungsstätten (vgl. zum Ganzen BayVGH, B.v. 21.5.2015 - 15 CS 15.9 - juris Rn. 15; B.v. 15.1.2016 - 9 ZB 14.1146 - juris 8; B.v. 19.5.2016 - 15 CS 16.300 - juris Rn. 24).

Die Nutzung der Räumlichkeiten als Wettbüro und damit als Vergnügungsstätte wurde seitens der Klägerin nicht bestritten. Im Übrigen lässt die Ausstattung der Räumlichkeiten beim Gericht auch keine Zweifel darüber offen, dass deren Nutzung auf ein Wettbüro gerichtet ist. So waren die Räumlichkeiten mit zahlreichen Bildschirmen, auf denen teils Sportübertragungen bzw. -Sendungen und teils Live-Wettquoten sichtbar waren, ausgestattet. In den Räumlichkeiten lagen zudem Wettprogramme der Marke „…“ mit der Aufschrift „Live sehen & Wetten“ aus. Auch befanden sich in den Räumen zahlreiche Tische und Stühle, Bänke bzw. Barhocker, die aufgrund ihrer Positionierung auch die Möglichkeit einer gemeinschaftlichen Beobachtung des Live-Wetten-Angebots und der Sportübertragungen auf den vorhandenen TV-Bildschirmen ermöglichten. Damit entsprach die vorgefundene Betriebsform einem Wettbüro und damit einer Vergnügungsstätte, da hier die Kunden durch die konkrete Ausgestaltung der Räumlichkeiten dazu animiert werden, sich dort länger aufzuhalten, um im geselligen Beisammensein Wetten abzuschließen.

Die Nutzungsänderung ist baugenehmigungspflichtig. Die Voraussetzungen für eine Genehmigungsfreiheit nach Art. 57 Abs. 4 BayBO liegen nicht vor. An eine Nutzung als Wettbüro sind andere öffentlich-rechtliche Anforderungen zu stellen als an eine Nutzung als Ladengeschäft, weil die Annahme von Sportwetten und die zum Nutzungskonzept gehörende Möglichkeit, „in gesellschaftlicher Atmosphäre“ zu verweilen und die Sportereignisse live an Bildschirmen mitzuverfolgen, die Variationsbreite eines typischen Ladengeschäfts überschreitet. Ein Wettbüro ist gerade geeignet, in Bezug auf die in § 1 Abs. 5 BauGB genannten Ziele der Bauleitplanung bodenrechtliche Spannungen auszulösen (vgl. VGH BW, B.v. 1.2.2007 - 8 S 2606/06 - juris Rn. 6). Überdies ergeben sich auch andere bauordnungsrechtliche Anforderungen vor allem im Hinblick auf die Stellplatzanzahl.

2.1.2 Die Nutzungsuntersagung erweist sich auch nicht als ermessensfehlerhaft. Die Beklagte hat das ihr eingeräumte Ermessen vielmehr rechtsfehlerfrei innerhalb der gesetzten Grenzen und unter Berücksichtigung des Zwecks der Eingriffsermächtigung ausgeübt (§ 114 Satz 1 VwGO). Falls wie hier die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Nutzungsuntersagung vorliegen, muss im Regelfall nicht näher begründet werden, weshalb von der Eingriffsbefugnis Gebrauch gemacht wird. Eine weitergehende Begründung der Ermessenserwägung ist somit entbehrlich, da es sich bei dem durch Art. 76 Satz 2 BayBO eingeräumten Erschließungsermessen um ein sogenanntes intendiertes Ermessen handelt. Nach Maßgabe dieser Grundsätze sind vorliegend Ermessensfehler der Beklagten nicht ersichtlich. Insbesondere ist die streitgegenständliche Nutzungsuntersagung weder unverhältnismäßig, noch ist die Auswahl des in Anspruch genommenen Adressaten zu beanstanden.

Die Nutzungsuntersagung ist verhältnismäßig, insbesondere da das klägerische Vorhaben nicht offensichtlich genehmigungsfähig ist. Für das Gebiet, in dem sich das streitgegenständliche Anwesen befindet, setzt der Bebauungsplan Nr. … zwar ein Kerngebiet fest, in dem Vergnügungsstätten und damit auch Wettbüros zwar grundsätzlich allgemein zulässig sind (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO). Hier schließt der bestehende Bebauungsplan Vergnügungsstätten (mit Ausnahme von Lichtspieltheatern) allerdings gerade ausdrücklich aus, d.h. die ausgeübte Nutzung widerspricht dessen Festsetzungen. Soweit die Klägerin die Wirksamkeit des Bebauungsplans infrage stellt, hat dies nicht zur Folge, dass davon ausgegangen werden kann, dass das Vorhaben als offensichtlich genehmigungsfähig einzustufen wäre und zweifelsfrei im Einklang mit allen im Baugenehmigungsverfahren zu prüfenden Vorschriften stünde. Zum einen ist hinsichtlich der vorgetragenen Nichtigkeitsgründe schon nicht ohne Weiteres von einer Unwirksamkeit auszugehen. Zum anderen würde selbst die Annahme der Nichtigkeit des Bebauungsplans nicht zu einer Offensichtlichkeit der Genehmigungsfähigkeit führen, da nicht per se absehbar ist, ob das dann nach § 34 BauGB zu beurteilende Vorhabengrundstück einer und ggf. welcher Gebietskategorie entsprechend der BauNVO zuzuordnen wäre und ob sich das Vorhaben in die nähere Umgebung einfügen würde. Selbst wenn der Gebietscharakter der hier maßgeblichen näheren Umgebung tatsächlich einem faktischen Kerngebiet, wie die Klägerin es vorträgt, entsprechen sollte und das streitgegenständliche Vorhaben als kerngebietstypische Vergnügungsstätte entsprechend § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO nach der Art der baulichen Nutzung grundsätzlich zulässig wäre, kann sich eine Unzulässigkeit nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO im Einzelfall ergeben, wenn das Vorhaben nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen würde. Eine abschließende Aussage hierzu wie auch zur materiellen Rechtmäßigkeit im Übrigen steht jedoch entgegen, dass es mangels Vorliegens von Bauantragsunterlagen mit einer detaillierten Betriebsbeschreibung schon an einer eindeutigen und prüffähigen Darstellung des Vorhabens, anhand dessen die Genehmigungsfähigkeit zu prüfen wäre, fehlt. Vor diesem Hintergrund kann von einer offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens nicht die Rede sein.

Die Nutzungsuntersagung ist auch hinsichtlich der Ermessensausübung durch die Beklagte nicht zu beanstanden. Die Klägerin durfte als Störerin im ordnungsrechtlichen Sinne zur Beendigung des festgestellten baurechtswidrigen Zustands in Anspruch genommen werden. Die Störereigenschaft des Ordnungspflichtigen gehört zu den Eingriffsvoraussetzungen, so dass für die gerichtliche Prüfung insoweit auf den Zeitpunkt des Erlasses der Nutzungsuntersagung abzustellen ist. Zwar hat die Klägerin, nachdem ihr die Nutzungsuntersagung zugestellt worden war, der Beklagten mit Schreiben vom 27. Juni 2017 mitgeteilt, dass sie überhaupt keine Wettbüros betreibe und folglich auch nicht Betreiberin des streitgegenständlichen Wettbüros sei. Dieser Umstand führt jedoch nicht zu einer rechtswidrigen Störerauswahl. Denn unabhängig davon, ob sich die Störereigenschaft dadurch begründen ließe, dass die Klägerin die streitgegenständlichen Räumlichkeiten an die …GmbH weitervermietet hat und damit auch als mittelbare Handlungsstörerin in Anspruch genommen werden könnte, konnte sie hier jedenfalls als Anscheinsstörerin herangezogen werden. Auch im Bauordnungsrecht gelten die im Polizei- und Ordnungsrecht zum sogenannten Anscheinsstörer entwickelten Grundsätze (vgl. OVG NRW, B.v. 28.4.2014 - 10 A 1018/13 - juris Rn. 7).

Nach diesen ist die Klägerin hier zu Recht durch die an sie gerichtete Nutzungsuntersagung als Pflichtige in Anspruch genommen worden. Aus Sicht der Beklagten sprachen im Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung am 19. Juni 2017 die äußeren Umstände dafür, dass die Klägerin selbst die ungenehmigte Nutzung der Räume zu verantworten hatte. Nachdem die Hausverwaltung der Eigentümergemeinschaft der Beklagten auf deren Nachfrage hin mitgeteilt hatte, dass die Klägerin Mieterin des streitgegenständlichen Anwesens sei, wies die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 24. Mai 2017 auf die Illegalität der (beabsichtigten) Nutzung und auf den Erlass einer Untersagungsanordnung für den Fall der Nutzungsaufnahme hin. Eine Klarstellung der Klägerin i.S.d. jetzigen Vortrages, dass ihr die Nutzung nicht zuzurechnen sei, bzw. eine Reaktion überhaupt auf das Schreiben erfolgten bis zum Erlass des streitgegenständlichen Bescheids nicht. Der Beklagten lagen insofern keine Anhaltspunkte für einen Zweifel an der Verantwortlichkeit der Klägerin vor, zumal „das Anmieten und Betreiben von Sportwettbüros“ nach dem Handelsregisterauszug gerade zur deren Unternehmensgegenstand zählen.

Entgegen des Vortrags der Klägerin ergibt sich nichts anderes aus der Gestaltung der Schaufenster. Zwar sind auf diesen - wie auch auf den in den Räumlichkeiten vorhandenen Theken - Aufkleber mit dem Schriftzug „…“ angebracht. Davon, dass sich der Beklagten daher das Vorhandensein eines anderen Störers, nämlich der … GmbH habe aufdrängen müssen, kann jedoch nicht ausgegangen werden. Aus dem Schriftzug geht schon nicht hervor, dass es sich hierbei um einen Firmennamen handeln könnte, da entgegen den firmenrechtlichen Anforderungen (vgl. § 4 GmbHG) kein Rechtsformzusatz enthalten war. Im Übrigen ist „…“ für sich betrachtet lediglich die englische Bezeichnung für Wettschalter, so dass für den Schriftzug durchaus auch eine andere sinnvolle Deutungsmöglichkeit jenseits einer Firmenbezeichnung eröffnet ist. Auch war die Beklagte nicht verpflichtet, im Vorfeld der Störerauswahl in das Gewerberegister Einsicht zu nehmen, um so eventuell an weitere Informationen zu möglichen anderen Verantwortlichen zu gelangen (vgl. dazu OVG NRW, B.v. 28.4.2014 - 10 A 1018/13 - juris Rn. 12).

Vor diesem Hintergrund kann die Nichtberücksichtigung der tatsächlichen Betreiberin, der … GmbH, der Beklagten nicht vorgeworfen werden, denn die Beklagte war aufgrund der vorstehend genannten Umstände nicht nach Art. 24 Abs. 1 BayVwVfG verpflichtet, hinsichtlich der für die Nutzung Verantwortlichen weitere Ermittlungen (insbesondere durch Befragen des beim Ortstermin angetroffenen Mitarbeiters) anzustellen. Der Umfang der behördlichen Sachverhaltsaufklärung bestimmt sich nämlich maßgeblich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls und korreliert mit der Mitwirkungspflicht der Beteiligten aus Art. 26 Abs. 2 BayVwVfG. Die behördliche Aufklärungspflicht findet dort ihre Grenzen, wo ein Beteiligter oder sein Vertreter zu Fragen Aufklärung geben kann, dies aber unterlässt, obwohl ihm die Bedeutung für das Verfahren bewusst sein muss und die Aufklärung von ihm erwartet werden kann, weil sie ihm zumutbar ist. Diese Mitwirkungsobliegenheit erstreckt sich insbesondere auf solche Tatsachen, die für den Betroffenen günstig sind und die die Behörde nicht ohne Weiteres festzustellen vermag (vgl. OVG NRW, B.v. 28.4.2014 - 10 A 1018/13 - juris Rn. 12 ff.; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 24 Rn. 28)

Die Klägerin hat es hier im Rahmen der im Verwaltungsverfahren erfolgten Anhörung gerade unterlassen, die gegen ihre Inanspruchnahme sprechenden, für sie günstigen Tatsachen offen zu legen und auf die Existenz und Verantwortlichkeit (auch) der … GmbH hinzuweisen. Ein solcher Hinweis wäre der Klägerin ohne besonderen Aufwand möglich und zumutbar gewesen. Weitere Ermittlungen seitens der Beklagten waren insoweit nicht mehr veranlasst. Dass die Beklagte die Existenz und die Betreibereigenschaft der … GmbH nicht bei der Störerauswahl berücksichtigt hat, führt insofern nicht zu einem Verstoß gegen Art. 24 BayVwVfG und damit in der weiteren Konsequenz auch nicht zu einer ermessensfehlerhaften Störerauswahl.

2.1.3 Die Nutzungsuntersagung ist auch nicht aus anderen Gründen zu beanstanden. Sie greift hinsichtlich der zu untersagenden Nutzung nicht zu weit und genügt hinsichtlich Bestimmtheit und Form auch den Voraussetzungen des Art. 37 BayVwVfG.

Soweit die Klägerin die Rechtswidrigkeit der Nutzungsuntersagung damit begründet, dass diese zu weit gefasst sei, da die Beklagte nicht nur den Betrieb des Wettbüros untersagt habe, sondern die Untersagung - wegen der Tenorierung „Wettbüro/Wettannahmestelle“ - auch auf den Betrieb einer „bloßen“ Wettannahmestelle gerichtet sei, teilt das Gericht diese Einschätzung nicht. Die Formulierung in Ziffer 1 des Bescheidtenors „Wettbüro/Wettannahmestelle“ mag zwar sprachlich unglücklich sein. Letztlich besteht aber kein Zweifel daran, dass hier lediglich die Nutzung der Räumlichkeiten als ein als Vergnügungsstätte zu qualifizierendes Wettbüro untersagt wird. Zum einen zeigt schon die Formulierung des Tenors, dass die Nutzung einzustellen ist. Hieraus wird hinreichend deutlich, dass sich die Nutzungsuntersagung nur auf die aktuell ausgeführte Betriebsform bezieht. Zum anderen hat die Beklagte sowohl in den Gründen des streitgegenständlichen Bescheids als auch im vorangegangenen Schriftverkehr (Schreiben an die Klägerin vom 24. Mai 2017) eindeutig erkennen lassen, dass es ihr um die Ausübung des ihrer Auffassung nach baurechtlich unzulässigen Betriebs einer Vergnügungsstätte geht („muss eine derartige Nutzung […] als ‚Vergnügungsstätte‘ eingestuft werden“; „dass eine Nutzung im Sinne einer Vergnügungsstätte […] sowohl formell als auch materiell unzulässig ist.“). Für eine Interpretation der angefochtenen Nutzungsuntersagung dergestalt, dass auch ein nicht vergnügungsstättenartiger Betrieb untersagt worden ist, besteht insofern kein Raum. Da der Klägerin letztlich ausreichend erkennbar ist, dass ihr mit der streitgegenständlichen Anordnung lediglich die Nutzung der Räumlichkeiten zur Vermittlung und Abschluss von Sportwetten im Sinne eines vergnügungsstättenartigen Betriebs untersagt wurde, ist der Bescheid letztlich auch hinreichend bestimmt (vgl. Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG).

Auch die Anforderungen des Art. 37 Abs. 3 BayVwVfG sind gewahrt. Durch die Namenswiedergabe der handelnden Mitarbeiterin auf Seite 1 des Bescheids und die im Bescheid enthaltene Unterschrift - mag sie auch für sich genommen unleserlich sein - mit dem Zusatz „im Auftrag“ lässt der Bescheid unzweifelhaft den behördenintern für Inhalt und Bekanntgabe des Bescheids Verantwortlichen erkennen. Es besteht auch kein Anlass für Zweifel daran, dass der Bescheid mit Wissen und Willen des Verantwortlichen in den Rechtsverkehr gelangt ist und nicht lediglich ein Entwurf vorliegt. So ist behördenintern beispielsweise mehrfach dokumentiert, dass der streitgegenständliche Bescheid - wie geschehen - erlassen werden soll.

2.2 Auch die in Ziffer 2 des Bescheids zur Durchsetzung der in Rede stehenden Untersagungsanordnung enthaltene Zwangsgeldandrohung unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere genügt die Zwangsgeldandrohung den rechtlichen Anforderungen der Art. 31 und 36 VwZVG. Auch die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes hält sich in dem in Art. 31 Abs. 2 VwZVG eröffneten Rahmen. Die Höhe ist bezogen auf das wirtschaftliche Interesse der Klägerin am Betrieb des Wettbüros angemessen. Entgegen des Vorbringens der Klägerin genügt die Zwangsgeldandrohung auch (noch) den an die inhaltliche Bestimmtheit von Verwaltungsakten zu stellenden Anforderungen. Insbesondere verhalten sich Ziffer 1, wonach die Nutzung „innerhalb einer Frist von 1 Woche“ einzustellen ist, und Ziffer 2, wonach Zwangsgeld angedroht wird, wenn „der Nutzungsuntersagung nicht sofort Folge geleistet wird“ nicht widersprüchlich und insoweit unbestimmt. Einer hinreichenden inhaltlichen Bestimmtheit i.S.v. Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG ist bereits dann genügt, wenn der Regelungsinhalt bestimmbar ist. Dies ist hier der Fall. Da die Ziffer 2 des Bescheids mit dem Begriff Nutzungsuntersagung vollumfänglich auf die Anordnung in Ziffer 1 und damit eben auch auf die dort geregelte Frist von einer Woche ab Zustellung verweist, ist hinreichend deutlich, dass sich „sofort“ in Ziffer 2 nur auf den Zeitpunkt nach Ablauf der in Ziffer 1 benannten Wochenfrist beziehen kann, d.h. dass das Zwangsgeld sofort fällig wird, wenn die streitgegenständliche Nutzung nicht innerhalb einer Frist von einer Woche ab Zustellung des Bescheids eingestellt wird.

3. Nach alledem hat die Klage keinen Erfolg.

Dies gilt - ungeachtet der Frage der Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage (dazu bereits oben) - auch dann, wenn man den streitgegenständlichen Bescheid entgegen der Ansicht der Beklagten als Dauerverwaltungsakt qualifizieren würde, so dass die Voraussetzungen für dessen Erlass noch bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses vorgelegen haben müssten. Problematisch wäre in diesem Fall allein die Frage, ob die Klägerin bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Beklagte erstmals mitteilte, dass sie den streitgegenständlichen Bescheid als erledigt ansehe, also bis zum Schreiben vom 17. August 2017, noch als Anscheinsstörerin angesehen werden konnte. Dies ist jedoch der Fall. Das Schreiben der Klägerin vom 27. Juni 2017, mit dem sie der Beklagten nach Bescheiderlass mitteilte, dass sie keine Wettbüros betreibe, ist schon nicht geeignet den Störeranschein zu beseitigen. Zum einen handelt es sich lediglich um eine unsubstantiierte Behauptung. Zum anderen hat die Beklagte sogar anlässlich dieses Schreibens im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes Ermittlungen zur Entlastung der Klägerin angestellt, hierbei aber anhand des Handelsregisterauszug die Erkenntnis gewonnen, dass der Gesellschaftszweck der Klägerin unter anderem durchaus auch auf den Betrieb von Wettbüros gerichtet ist. Die Klägerin hat mithin erstmals im Laufe des anhängigen Gerichtsverfahrens offen gelegt, mit welchem Dritten überhaupt der Untermietvertrag geschlossen wurde, nämlich der … GmbH, und dass dieser Vertrag zwischenzeitlich gekündigt wurde bzw. mit Schriftsatz vom 3. August 2017 den mit der … GmbH bestehenden Untermietvertrag vorgelegt. Erst im Gerichtsverfahren hat die Klägerin nachweislich belegt, dass sie tatsächlich nicht Betreiberin des Wettbüros ist und dass das von ihr bis dato lediglich behauptete Untermietverhältnis mit der … GmbH besteht bzw. bestanden hat. Erst hierdurch hat die Beklagte hinreichend Kenntnis davon erlangt, dass die Klägerin jedenfalls nicht (mehr) als Anscheinsstörerin anzusehen ist. Mögen die Voraussetzungen für den Erlass des Bescheids, sofern man ihn als Dauerverwaltungsakt qualifiziert, damit ab diesem Zeitpunkt nicht mehr vorgelegen haben und die Beklagte daher verpflichtet gewesen sein, aus diesem keine Befugnisse mehr abzuleiten, führt dies dennoch nicht zum Erfolg der Klage. Die Beklagte reagierte nämlich bereits mit Schreiben vom 17. August 2017 hierauf und erklärte den Bescheid sinngemäß für erledigt. Die Zeit zwischen Kenntnisnahme der Beklagten von den neuen Tatsachen und deren Reaktion hierauf, muss man der Beklagten als zulässige Reaktionszeit zubilligen, ohne aus dieser Untätigkeit einen Erfolg der Klage ableiten zu können. Dies ergibt sich allein schon aus den Wertungen des § 75 Satz 2 VwGO.

Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich im vorliegenden Verfahren gegen eine ihr gegenüber ausgesprochene Nutzungsuntersagung und begehrt darüber hinaus die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung der Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung.

Die Klägerin ist Mieterin von Räumen im Erdgeschoss des Anwesens … Straße … in …, FlNr. …, Gemarkung … Die Klägerin hat diese Räume an die … GmbH untervermietet, diese betreibt dort ein Wettbüro. Eigentümer des Anwesens ist …, der die gegenständlichen Räume an die Klägerin vermietet hat.

Das gegenständliche Grundstück (Baugrundstück) ist derzeit bebaut mit einem sechsgeschossigen Gebäude. Mit Baugenehmigung vom 14. Oktober 1963 wurde für die Räume im Erdgeschoss rechts des Eingangs von der … Straße her Laden sowie für die Räume links des Eingangs vorne Laden und im rückwärtigen Bereich eine Schneiderei genehmigt.

Bei einer Ortseinsicht stellten Mitarbeiter der Bauordnungsbehörde der Beklagten (BOB) am 15. Dezember 2016 fest, dass Räume links vom Eingang im Erdgeschoss dieses Anwesens als Wettbüro genutzt würden, die Schaufenster und die Eingangstür links vom Eingangsbereich waren praktisch vollständig mit Werbeaufklebern für die Firma … beklebt, an der Eingangstür waren Schilder „Öffnungszeiten Mo-Fr 9.30 Uhr bis 23.30 Uhr und Sa-So 9.30 Uhr bis 23.30 Uhr“ sowie „Kein Zutritt unter 18 Jahren“ angebracht. In den Räumen sind auf den gefertigten Lichtbildern verschiedene Bildschirme, eine Theke, mehrere Tische mit Stühlen sowie Wettannahmeterminals zu sehen. Nach den Feststellungen des Mitarbeiters der BOB umfasste die genutzte Fläche 129,46 m2.

Bei einer weiteren Ortseinsicht am 23. Dezember 2016 wurde von der BOB festgestellt, dass auch im unmittelbar angrenzenden Anwesen … Straße … im Erdgeschoss ein Wettbüro in Zusammenarbeit mit dem Wettveranstalter … betrieben werde.

Mit Schreiben vom 28. Dezember 2016 jeweils an den Eigentümer … und die …GmbH wurde von der Beklagten mitgeteilt, dass die Nutzung als Wettbüro hier nicht zulässig sei, weil es sich dabei um eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte handele und diese im Mischgebiet planungsrechtlich unzulässig sei, auch eine Genehmigung für die genehmigungspflichtige Nutzungsänderung liege nicht vor. Für die Auflassung der Nutzung wurde jeweils Frist bis zum 15. Februar 2017 gewährt und ansonsten eine Nutzungsuntersagung durch Verwaltungsakt angedroht.

Mit Schreiben vom 3. Februar 2017 teilte der Eigentümer … der Beklagten mit, laut Mietvertrag mit der Klägerin sei die Fläche nicht als Wettannahmestelle vermietet worden, die Klägerin habe ihm erklärt, sie werde Kontakt mit der Bauordnungsbehörde aufnehmen. Zugleich verwies er auf das Wettbüro in der … Straße … Bei einem weiteren Ortstermin am 1. März 2017 stellten Mitarbeiter der Beklagten fest, dass das Wettbüro weiterhin betrieben werde und ein Bauantrag für die Nutzungsänderung von Laden zu Wettbüro bisher nicht eingegangen sei.

Mit am 15. März 2017 bei der Beklagten eingegangenem Bauantrag beantragte die Klägerin die Baugenehmigung für die Nutzungsänderung der Räume im Erdgeschoss links im Anwesen … Straße … „von Laden mit Schneiderei in Wettannahmestelle mit Quotenbildschirmen ohne Live-Übertragung (keine Vergnügungsstätte)“. Nach der dem Bauantrag beiliegenden Nutzflächenberechnung umfasst die gesamte Nutzfläche 101,37 m2, bestehend aus Wettannahme, Büro, Entree und WC. Gemäß der Betriebsbeschreibung vom 15. März 2017 soll das Vorhaben „wie eine Lotto/Toto-Annahme“ täglich von 9.30 Uhr bis 22.00 Uhr betrieben werden. Weiter enthält die Betriebsbeschreibung unter Nr. 2a die Angabe: „Wettannahme- und Infobereich: (mehrere Kassenplätze, Stellwände und Tafeln zur Kundeninformation, Monitore für Ergebnisse und Quoten, Sitz- und Stehplätze für Kunden zum Ausfüllen der Wettscheine).

Mit planungsrechtlicher Stellungnahme vom 8. Mai 2017 stellte die Beklagte fest, das Baugrundstück liege in einem Bereich ohne qualifizierten Bebauungsplan, die Gebietseinstufung ergebe hier ein allgemeines Wohngebiet nach § 4 BauNVO i.V.m. § 34 Abs. 2 BauGB. Das Vorhaben sei auch nach § 15 BauNVO nicht zulässig. Das geplante Wettbüro stelle eine Vergnügungsstätte dar, die im WA weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig sei, das gemeindliche Einvernehmen werde deshalb verweigert.

Mit Schreiben vom 15. Mai 2017 wurde der Klägerin der Inhalt der planungsrechtlichen Einschätzung übermittelt und angekündigt, falls der Bauantrag nicht binnen eines Monats zurückgezogen werde, werde ein Ablehnungsbescheid ergehen. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass der Bauantrag unvollständig sei, es fehlten eine korrekte Stellplatzberechnung, Originallagepläne sowie Nachbarunterschriften.

Laut Aktenvermerk vom 14. Juli 2017 ergab die baurechtliche Vorprüfung, dass für das Vorhaben acht weitere Stellplätze fehlten, wobei von einer Nutzfläche von 116 m2 ausgegangen wurde.

Mit Schreiben vom 26. Juli 2017 forderte die Beklagte die Klägerin auf, die unzulässige Nutzung bis spätestens 14. August 2017 aufzulassen, nachdem bei einer Ortseinsicht am 21. Juni 2017 der Weiterbetrieb des Wettbüros festgestellt worden war.

Bei einer weiteren Ortseinsicht stellten Mitarbeiter der BOB am 25. Oktober 2017 fest, in den gegenständlichen Räumen werde ein Wettbüro mit insgesamt sechs Wettannahmeterminals, einer Annahmetheke, 22 Bildschirmen und drei Geldspielautomaten betrieben, auf die gefertigten Lichtbilder wurde verwiesen. Eine Angestellte habe als Betreiber die Firma … GmbH benannt.

Mit Bescheid vom 27. November 2017 wurde gegenüber der … GmbH in Nr. 1 die Nutzung der als Laden genehmigten Räume im Erdgeschoss des Anwesens … Straße … als Wettbüro untersagt und die sofortige Vollziehung angeordnet, in Nr. 2 wurde ein Zwangsgeld von 10.000,00 EUR angedroht. Die Begründung entsprach im Wesentlichen der im Bescheid an die Klägerin. Weiter wurde ausgeführt, dass insbesondere im Hinblick auf das vorhandene Wettbüro im Anwesen … Straße …der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt werde, da dieses ebenfalls unzulässige Vorhaben aufgegriffen und mit Bescheid vom gleichen Tag die Nutzung als Wettbüro untersagt worden sei.

Die gegen den Bescheid vom 27. November 2017 von der … GmbH erhobene Klage wurde mit Urteil der Kammer vom 16. August 2018 abgewiesen (AN 9 K 17.02668), der Antrag auf Zulassung der Berufung ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof anhängig.

Mit weiterem Bescheid vom 27. November 2017 an den Eigentümer … wurde dieser verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die nicht genehmigte Nutzung der Räumlichkeiten im Erdgeschoss des Anwesens … Straße als Wettbüro beendet werde und es wurde ihm ein Zwangsgeld von 10.000,00 EUR angedroht, auf den Inhalt sämtlicher Bescheide wird verwiesen.

Die Klage des Eigentümers … gegen den Bescheid vom 27. November 2017 wurde nach Aufhebung dieses Bescheids für erledigt erklärt und das Verfahren eingestellt (AN 9 K 17.02638).

Mit Bescheid vom 27. November 2017 wurde gegenüber der Klägerin die Erteilung der Baugenehmigung versagt (Nr. 1), in Nr. 2 wurde die Klägerin aufgefordert, dafür zu sorgen, dass die nicht genehmigte Nutzung der Räumlichkeiten im Erdgeschoss des Anwesens …Straße … als Wettbüro beendet wird, eine Vermietung bzw. andere Übergabe an Dritte für die Nutzung als Wettbüro sei zu unterlassen, die sofortige Vollziehung wurde angeordnet, und eine Frist von einem Monat ab Zustellung des Bescheides gesetzt. In Nr. 3 wurde für den Fall, dass die Frist in Nr. 2 nicht eingehalten werde, ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,00 EUR angedroht. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es sei eine Nutzung der Räumlichkeiten auf einer Fläche von 129,46 m2 als Wettbüro festgestellt worden, die weder genehmigt noch offensichtlich genehmigungsfähig sei. Die rechtswidrige Wettbüronutzung sei planungsrechtlich unzulässig im vorliegenden allgemeinen Wohngebiet, die Nutzungsuntersagung sei hier in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens geboten, weiter wurde die Anordnung der sofortigen Vollziehung begründet. Die Klägerin sei als Bauherrin des im Betreff genannten Vorhabens für die ordnungsgemäße Nutzung verantwortlich, auch sei sie als Mieterin, die die betreffenden Räume untervermietet habe, Zustandsstörerin und daher für die Auflassung der Nutzung als Wettbüro verantwortlich. Der Bauantrag sei nicht genehmigungsfähig, da die Nutzung als Wettbüro im beantragten Umfang im vorliegenden allgemeinen Wohngebiet unzulässig sei, da es sich um eine Vergnügungsstätte handele. Eine solche könne jedoch wegen der Art der Nutzung weder allgemein noch ausnahmsweise zugelassen werden.

Mit am 21. Dezember 2017 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten ließ die Klägerin Klage gegen die Stadt … erheben.

Zur Begründung wurde dort sowie mit Schriftsatz vom 8. August 2018 im Wesentlichen vorgetragen, die beantragte Nutzungsänderung sei offensichtlich genehmigungsfähig, da es sich bei dem Vorhaben um ein Ladenlokal und nicht um eine Vergnügungsstätte handele. Die aktuelle Nutzung als Wettbüro nehme eine Fläche von weniger als 100 m2 in Anspruch, Anwohnerbeschwerden habe es bisher nicht gegeben, Betreiber sei die … GmbH. Die Betriebsfläche liege im linken Bereich im Erdgeschoss des Anwesens … Straße …, die Erschließung erfolge über einen Eingang zur … Straße hin. Für den rechten Teil des Erdgeschosses habe die Beklagte mit Baugenehmigung vom 4. Juni 2018 an Herrn … die Nutzung als Bistro bzw. Pilsbar genehmigt; diese stehe in keinem funktionellen Zusammenhang mit der links geplanten Wettannahmestelle. In diesem Bescheid habe die Beklagte auf Seite 5 unter Ziffer 6 für die Gebäude … Straße … und … den Schutzgrad eines Mischgebietes angenommen. Die nähere Umgebung werde bestimmt durch die zur … Straße ausgerichtete Ladenzeile und nicht durch den rückwärtigen Gebäudeblock, es sei mithin kein Wohngebiet gegeben. Das Vorhaben liege in dem von der …straße, der …Straße und der … Straße gebildeten dreieckigen Straßenblock. Die im Eckbereich … Straße und …straße sowie zur … Straße hin orientierten Nutzungen stellten sich durchweg gewerblich dar, im Rückbereich der …straße wie auch der … Straße überwiege Wohnnutzung. In unmittelbarer Nachbarschaft befänden sich zwei Wettbetriebe in der … Straße … und …, die unter Umständen als Vergnügungsstätten einzustufen seien. Die Baugenehmigungen für diese Nutzungen lägen bisher nicht vor, aber Bauanträge, die verschiedene Wettbetriebsvarianten enthielten. In der unmittelbaren Umgebung befänden sich diverse Gaststätten mit erheblichen Öffnungszeiten, so in der* … Straße 15 die Gaststätte „…“ mit Sperrzeiten von 5.00 Uhr bis 6.00 Uhr in der Gaststätte und bis 23.00 Uhr auf dem Gehweg. Die maßgebliche Umgebung bestehe hier aus dem Bereich beidseits der …Straße … sowie aus dem Blockinnenbereich, auf Grund der vorhandenen Nutzungen liege hier kein Baugebiet im Sinne der §§ 2 bis 11 BauNVO vor. In der damit gegebenen Gemengelage werde insbesondere im Hinblick auf die Gastronomie „…“ sowie die Pilsbar in der …Straße … die Zulässigkeit des geplanten Vorhabens bewirkt. Weiter führte der Klägervertreter in Bezugnahme auf verschiedene Entscheidungen zur Abgrenzung zwischen Ladengeschäft und Vergnügungsstätte und zur Frage der Bewertung eines Live-Wettangebots in diesem Zusammenhang aus. Dabei wurde auf die Rechtsprechung des VG Bremen, des VG Neustadt und des VG Schleswig einerseits und des BayVGH andererseits hingewiesen und erklärt, es werde eine grundsätzliche Klärung der Fragen angestrebt. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs wäre tatsächlich ein Angebot von Live-Wetten außerhalb von Vergnügungsstätten stationär nicht möglich, insofern sei aber § 7 GlüStV zu beachten. Würde das Vorhaben als Ladengeschäft oder sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb eingeordnet, sei es nach § 34 Abs. 1 BauGB zulässig, selbst als Wettbüro in Gestalt einer nicht kerngebietstypischen Vergnügungsstätte füge es sich nach § 34 Abs. 1 BauGB ein. Tatsächlich handele es sich um ein gewerblich geprägtes Mischgebiet, in dem sogar eine Vergnügungsstätte im hier gegenständlichen Umfang regelmäßig zulässig sei. Im Übrigen werde das Vorhaben der Klägerin von der Beklagten als Vergnügungsstätte eingestuft, während verschiedene vergleichbare Nutzungen von Oddset-Wettannahmestellen verbunden mit Cafes anders beurteilt würden. Diese Praxis im Baugenehmigungsverfahren und in der Bauaufsicht habe wegen Art. 56 AEUV europarechtliche Dimension. Die praktizierte Baugenehmigungspraxis der Stadt Nürnberg verstoße im Übrigen auch gegen Art. 7 Abs. 1 AGGlüStV, der eine Zahl von 400 Wettannahmestellen in Bayern als notwendig ansehe.

Die Verfügung Ziffer 2 im Tenor leide unter Ermessensfehlern bei der Störerauswahl, hier werde die … GmbH gleichzeitig neben der Handlungsstörerin, der … GmbH in Anspruch genommen, was ermessensfehlerhaft sei. Darüber hinaus sei auch das gegen beide Klägerinnen in gleicher Höhe angeordnete Zwangsgeld unverhältnismäßig, auch im Vergleich zum Mietzins.

Die Klägerin beantragt,

unter vollständiger Aufhebung des Bescheids vom 27. November 2017 die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die begehrte Baugenehmigung zu erteilen bzw. hilfsweise die Baugenehmigung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Die Beklagte beantragt mit Schriftsatz vom 16. Januar 2018,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Baugenehmigung sei hier zu Recht versagt worden, da das beantragte Vorhaben alle Merkmale eines sogenannten Wettbüros aufweise und als Vergnügungsstätte zu qualifizieren sei. Im allgemeinen Wohngebiet sei eine solche nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO nicht zulässig. Daran ändere auch nichts, dass nach der Legende zum Grundrissplan die Quotenbildschirme keinen Live-Übertragungen dienen sollten. Da der Betrieb eines Wettbüros somit planungsrechtlich unzulässig sei, habe die Beklagte fehlerfrei gegenüber der Klägerin verfügt, für die Auflassung der Nutzung zu sorgen bzw. die Nutzung aufzugeben. Das hier betriebene Wettbüro weise eine Fläche von insgesamt ca. 129,46 m2 auf. Die Nutzungsuntersagung sei hier rechtmäßig erfolgt, da das Wettbüro ohne Genehmigung betrieben werde und auch nicht offensichtlich genehmigungsfähig sei.

Das Gericht nahm durch den Vorsitzenden am 14. August 2018 das gegenständliche Anwesen und dessen nähere Umgebung in Augenschein. In der mündlichen Verhandlung durch die Kammer am 15. August 2018 wurde die Sach- und Rechtslage mit den Parteien ausführlich erörtert.

Mit Schreiben vom 8. Oktober 2018 trug die Beklagte weiter vor, das genehmigte Internetcafe im Anwesen … Straße … sei keine Vergnügungsstätte, dies wurde näher begründet. Für die Betriebsstätte … Straße … sei in der Gewerbeummeldung vom 12. September 2017 folgende Tätigkeit gemeldet worden:

„Internetcafe sowie Abgabe von alkoholfreien Getränken und Süßwaren (kein Alkoholausschank und kein Verzehr von alkoholischen Getränken an Ort und Stelle, keine Durchführung, Veranstaltung oder Vermittlung von Sportwetten, keine Bereitstellung von Einrichtungen hierfür sowie kein Betrieb einer sog. Spielhalle)“.

Das Angebot des Ladenbesitzers sei lediglich auf eine Internetnutzung, nicht aber auf eine Nutzung der Computerplätze zur Abgabe von Wettangeboten gerichtet. Das Unternehmen präsentiere sich zur Straße hin als Laden, beworben werde am Schaufenster in der Auslage ein Angebot an Waren (Zigaretten, Getränke, SIM-Karten u.a.) und Dienstleistungen (u.a. Paketshop). Das Angebot Internet trete demgegenüber zurück. Auch die Betriebsbeschreibung enthalte keinen Hinweis auf ein Angebot an die Kunden zum Abschluss von Sportwetten. Die im vorderen Teil vorhandene Annahmestelle für Lotto/Toto und Oddset-Wetten sei Teil der Verkaufsstelle nach § 1 des Gesetzes über den Ladenschluss. Eine Öffnungszeit auch an Sonn- und Werktagen über die gesetzliche Ladenschlusszeit hinaus führe nicht automatisch zur Einstufung als Vergnügungsstätte, auch gebietsversorgende Gastronomen seien abends und an Sonn- und Feiertagen geöffnet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 9.3.2005 - 6 C 11/04 -) sei ein Internetcafe nur dann eine erlaubnispflichtige Spielhalle, wenn die Gesamtumstände darauf schließen ließen, dass die Betriebsräume hauptsächlich dem Spielzweck gewidmet seien und die anderweitige Nutzung der Computer dahinter zurücktrete, als maßgebliche Umstände kämen dabei vor allem die Ausstattung der Räumlichkeiten und die Programmierung der Computer, aber auch die Selbstdarstellung des Unternehmens nach außen und die von dem Unternehmen betriebenen Werbung in Betracht. Hier werde eine solche Nutzung erkennbar nicht beworben, anhand der Betriebsbeschreibung und der Gewerbeanmeldung sei auch nicht davon auszugehen, dass eine spielhallenähnliche Nutzung stattfinde. Es sei auch keine Erlaubnis nach § 33i Abs. 1 GewO erteilt worden. Schließlich lehne die Beklagte den Abschluss einer Ablösevereinbarung für Stellplätze ab, so dass die notwendigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge tatsächlich nachgewiesen werden müssten. Im Übrigen seien die Regelungen der Stellplatzverordnung der Beklagten wirksam und rechtmäßig, dies wurde näher erläutert. Auf weitere mündliche Verhandlung wurde verzichtet.

Der Klägervertreter teilte mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2018 mit, dass auf weitere mündliche Verhandlung im Verfahren verzichtet werde. Auf Wunsch wurde dem Klägervertreter vom Gericht Frist zur abschließenden Begründung der Klage bis zum 7. November 2018 gesetzt.

Mit Schriftsatz vom 6. November 2018 wiederholte der Klägervertreter die bereits zuvor schriftsätzlich angekündigten Klageanträge und bat um gerichtlichen Hinweis bezüglich eines weiteren Leistungsantrags auf Abgabe einer vertragsabschließenden Willenserklärung im Rahmen eines Ablösevertrages für Stellplätze. Im Weiteren wurde die bisherige Klagebegründung nochmals vertieft und insbesondere ausgeführt, die Nutzfläche der geplanten Wettannahmestelle liege unter 100 m2, auf die Übertragung von Sportereignissen solle komplett verzichtet werden, die nach § 7 GlüStV mitzuteilenden Informationen erfolgten über elektronische Quotenanzeigen und ausgedruckte Wettprogramme. Ein weiterer Bauantrag bezüglich der gleichen Räume sei mit Bescheid der Beklagten vom 3. Juli 2018 abgelehnt worden. Auch die aktuelle Nutzung des Vorhabens durch die … GmbH umfasse eine Fläche von weniger als 100 m2. Die Einstufung der näheren Umgebung als allgemeines Wohngebiet durch die Kammer im Verfahren AN 9 K 17.02668 sei unzutreffend, vorliegend handele es sich um eine Gemengelage. Bereits die Bestimmung der näheren Umgebung durch die Kammer sei unzutreffend, auch das Grundstück mit dem …-Betriebsgebäude sei heranzuziehen, im Übrigen seien weitere Nutzungen vorhanden, die nicht in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig wären. Bei der geplanten Nutzung handele es sich nicht um eine Vergnügungsstätte, sondern um eine ladenmäßige Wettannahmestelle, dies gelte auch, wenn hier Live-Wettterminals betrieben würden. Die entsprechende Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Januar 2016 - 9 ZB 14.1146 -, nach der die Vermittlung von Live-Wetten in einem Unternehmen zur Einstufung als Vergnügungsstätte führe, sei unzutreffend und werde von anderen Gerichten abgelehnt. Das Vorhaben füge sich in die Umgebung nach § 34 Abs. 1 BauGB bauplanungsrechtlich ein und sei genehmigungsfähig, insbesondere könnten eventuell fehlende Stellplätze hier nicht als Ablehnungsgrund herangezogen werden. Weiter verstoße die Genehmigungspraxis der Beklagten gegen Unionsrecht, insbesondere gegen Art. 56 und 49a AEUV. Die Beklagte lehne Wettbüros durch private Betreiber ab, wie die Praxis in verschiedenen anderen Verfahren zeige, ebenso wie veröffentlichte Aussagen von Vertretern der Stadt nach entsprechenden Zeitungsberichten. Hier sei zu berücksichtigen, dass neben dem geplanten Vorhaben weitere Wettvermittlungsbetriebe vorhanden seien. Auch habe die Beklagte teilweise selbst das Vorliegen eines Mischgebiets im hier maßgeblichen Bereich angenommen. Die Praxis der Beklagten führe zu einer Diskriminierung der Klägerin, sie sei aber unionsrechtlich nicht zulässig. Die Klägerin habe Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung.

Auch die ausgesprochene Nutzungsuntersagung sei rechtswidrig, die Klägerin werde dadurch in ihren Rechten verletzt. Die Klägerin sei zu Unrecht als Störer ausgewählt und die Nutzungsuntersagung zu Unrecht an sie adressiert worden, da Handlungsstörer hier die Betreiberin der Wettvermittlungsstelle, die … GmbH, sei. Die Störerauswahl sei fehlerhaft, insbesondere habe hier die Beklagte zu Unrecht alle Störer gleichermaßen in Anspruch genommen. Es sei ermessensfehlerhaft gewesen, gegen die von der Klägerin betriebene Wettannahmestelle vorzugehen, während gleichzeitig staatliche Oddset-Annahmestellen in Kombination mit einem Internetshop genehmigt worden seien bzw. betrieben werden könnten. Die Beklagte hätte ein Vollzugskonzept darlegen und die Durchführung desselben belegen müssen, sie dürfe nicht mit dem Baurecht sachfremd eine Kompensation ordnungsrechtlicher Missstände aufarbeiten wollen. Die Anordnung in Nr. 2 des Bescheids sei zu unbestimmt, die Zwangsgeldandrohung in Nr. 3 sei einheitlich auf zwei unterschiedliche Anordnungen erstreckt worden, was unzulässig sei. Damit sei der Bescheid vom 27. November 2017 auch im Übrigen aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten, hinsichtlich der mündlichen Verhandlung und der Beweisaufnahme auf die jeweilige Niederschrift Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Wegen der Verzichtserklärungen der Parteien konnte ohne (weitere) mündliche Verhandlung nach § 101 Abs. 2 VwGO entschieden werden.

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 27. November 2017 und der von der Klägerin gegen die Beklagte geltend gemachte Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung für das konkrete mit dem Bescheid vom 27. November 2017 abgelehnte Bauvorhaben. Die Beklagte hat mit dem Bescheid vom 27. November 2017 ersichtlich einen Einzelfall auf Grund der hierbei zu prüfenden Vorschriften geprüft und verbeschieden, die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung wiederum ist Gegenstand des vorliegenden Gerichtsverfahrens. Nicht Gegenstand des Behördenverfahrens und damit auch des Gerichtsverfahrens ist die Frage einer generellen Haltung der Beklagten im Hinblick auf Wettbüros oder Spielhallen, zumal es sich vorliegend gerade um einen Verwaltungsakt im Einzelfall und nicht um eine Planung oder übergreifende Regelung handelt, zumal das vorliegende Bauvorhaben in einem Bereich liegt, für den kein qualifizierter Bebauungsplan durch die Beklagte existiert und für die insoweit ersichtlich keine sonstigen örtlichen Rechtsvorschriften in Bezug auf die geplante Nutzung vorhanden sind und angewendet wurden. Da die Beklagte, wie dem Gericht aus anderen Gerichtsverfahren bekannt ist, Wettbüros im Einzelfall durchaus genehmigt hat, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Ablehnung des vorliegenden Bauantrags von vorne herein festgestanden hätte und somit die baurechtliche Prüfung nur mit dem Ziel der Rechtfertigung einer bereits vorab getroffenen Entscheidung durchgeführt worden wäre; auch sind hierfür keine stichhaltigen Anhaltspunkte aus den Akten ersichtlich. Damit kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Prüfungspraxis der Beklagten im Hinblick auf das gegenständliche Bauvorhaben, nämlich die Prüfung der Vereinbarkeit einer geplanten Nutzungsänderung mit der konkreten bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Situation und den sich daraus ergebenden Regelungen, einen Eingriff in Grundrechte oder europarechtliche Positionen der Klägerin darstellt.

Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 27. November 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, sie hat deshalb weder einen Anspruch auf Aufhebung dieses Bescheids noch auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung der begehrten Baugenehmigung, § 113 Abs. 1 und 5 VwGO.

1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Genehmigung der beantragten Nutzungsänderung, da die von ihr gewünschte Nutzung auf dem Vorhabensgrundstück bauplanungsrechtlich unzulässig ist.

Für das Baugrundstück besteht kein qualifizierter Bebauungsplan, so dass sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 BauGB beurteilt. Die Kammer ist insbesondere auf Grund des durchgeführten Augenscheins der Auffassung, dass die Eigenart der näheren Umgebung um das Baugrundstück einem allgemeinen Wohngebiet im Sinn des § 34 Abs. 2 BauGB, § 4 BauNVO entspricht.

1.1 Die Grenzen der näheren Umgebung im Sinne des § 34 BauGB lassen sich nicht schematisch festlegen, sondern sind nach der tatsächlichen städtebaulichen Situation zu bestimmen, in die das für die Bebauung vorgesehene Grundstück eingebettet ist. Damit sind die Grundstücke in der Umgebung insoweit zu berücksichtigen, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann und zum anderen insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (BVerwG v. 26.5.1978 - 4 C 9.77, Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB § 34 Rn. 36). Eine Straße kann dabei ein trennendes oder verbindendes Element sein.

Demnach ist im vorliegenden Fall die Bebauung in dem durch die … Straße, die …- …Straße sowie die …straße begrenzten Bauquartier, in dem auch das Baugrundstück gelegen ist, einschließlich der südlich der …straße gelegenen Anwesen …straße * und … sowie … Straße …, 1* …, maßgeblich.

Die Bebauung und Nutzungen jenseits der …Straße prägen demgegenüber nach Auffassung der Kammer, die sich insbesondere auf das Ergebnis des gerichtlichen Augenscheins stützt, das Baugrundstück nicht in maßgeblicher Weise, die … Straße besitzt hier nach Auffassung der Kammer trennende Wirkung. Es handelt sich dabei um eine der meistbefahrenen … Ausfallstraßen, die weiter stadtauswärts in die Bundesstraße …übergeht, und die im hier maßgeblichen Bereich jeweils nicht nur zwei Fahrbahnen in beide Richtungen besitzt, sondern in deren Mitte auch noch in einem baulich von der Fahrbahn abgetrennten Bereich zwei Straßenbahngleise verlaufen. Eine Fahrbahnquerung durch Fußgänger ist zwischen der …straße und der … Straße mangels eines Überwegs nicht gefahrlos möglich und wird derzeit zudem durch die auf der östlichen Seite befindliche Baustelle verhindert.

Somit kann das Baugrundstück ebenso wie die … Straße, die …straße und die dort befindlichen Parkplätze nur von der westlichen Fahrbahn aus angefahren werden, wobei auf der Westseite der … Straße absolutes Halteverbot angeordnet ist. Diese Verkehrsführung und -regelung bedingt, dass Parksuchverkehr der Nutzer des Wettbüros zu einem erheblichen Teil das Bauquartier, in dem sich das Vorhaben befindet, umfahren wird, so dass auch die Anlieger der …- und … von dem vom Vorhaben ausgelösten Verkehr, gerade auch an Wochenenden und abends, betroffen sind.

Auch ist die Bebauung gegenüber dem Baugrundstück östlich der … Straße durch eine Reihe großer Bäume von der Fahrbahn und damit auch vom Bereich westlich optisch abgesetzt. Die funktionelle und optische Trennung im hier maßgeblichen Bereich führt hier zur Annahme einer trennenden Wirkung der … Straße.

Das Grundstück FlNr. …, Gemarkung …, welches eine Fläche von ca. 14.400 m2 besitzt und das große Verwaltungsgebäude der …Direktion Mittelfranken beinhaltet, zählt demgegenüber nicht zur näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB. Denn dieses Grundstück prägt trotz seiner dominanten und großvolumigen Bebauung das hier maßgebliche Baugrundstück nicht mit. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass entlang der nördlichen und östlichen Grenze dieses Grundstücks zur …straße und zur … Straße hin ein durchgehender begrünter Bereich von erheblicher Breite vorhanden ist, der das Grundstück, dessen Bebauung und Nutzung vom Bereich jenseits der …straße wie von den Anwesen …straße ... bis … und … Straße … bis … abschirmt. Hinzu kommt, dass sich auf Grund einer vorhandenen Mauer sowie Einfriedung kein Zugang zum …-Gebäude von der …straße aus befindet, ebenso ist das …-Grundstück gegenüber den genannten Grundstücken südlich der …straße und östlich der … Straße abgeschlossen und nicht zugänglich. Die zur …straße hin vorhandene Notausfahrt ist mit einem Tor verschlossen und dient nicht als Zugang zum Gebäude oder Grundstück von der …straße aus. Zugang und Zufahrt zu diesem Grundstück sind weiter westlich von der … Straße oder weiter südlich von der … Straße möglich. Auf Grund dieser optischen und funktionalen Abgrenzung dieses Grundstücks von dem nördlich und nordöstlich gelegenen Bereich, der die nähere Umgebung um das Baugrundstück bildet, sowie auf Grund der sich von der Bebauung und den Nutzungen dort völlig abhebenden Bebauung und Nutzungsstruktur ist dieses Grundstück bei der Einstufung der näheren Umgebung nicht mit heranzuziehen.

1.2 Die bauplanungsrechtliche Einstufung des somit maßgeblichen Bauquartiers, in dem das Baugrundstück gelegen ist, ergibt insbesondere nach dem Ergebnis des Augenscheins, dass hier ein allgemeines Wohngebiet im Sinne des § 4 BauNVO vorliegt. In der maßgeblichen näheren Umgebung sind zahlreiche ganz oder teilweise wohngenutzte Gebäude vorhanden, so dass die Voraussetzung für ein allgemeines Wohngebiet in § 4 Abs. 1 BauNVO, wonach das Gebiet vorwiegend dem Wohnen dient, erfüllt ist.

Daneben sind im hier maßgeblichen Gebiet auch keine Nutzungen vorhanden, die im allgemeinen Wohngebiet nicht allgemein oder ausnahmsweise zulässig sind und durch ihre prägende Wirkung das Vorliegen eines allgemeinen Wohngebiets verhindern würden.

Soweit der Klägervertreter insofern auf die im Nachbaranwesen … Straße … aber auch im gegenständlichen Anwesen … Straße … seit einiger Zeit betriebenen Wettbüros abstellt, so sind diese bei der Gebietseinstufung nicht zu berücksichtigen, weil zwar einerseits die tatsächlich vorhandene Bebauung maßgebend ist, aber insbesondere durch den Erlass der im vorliegenden Verfahren angegriffenen Nutzungsuntersagung wie den entsprechenden Nutzungsuntersagungsbescheiden in den Parallelverfahren bezüglich der genannten Anwesen weder in zeitlicher noch in tatsächlicher Hinsicht Zweifel daran bestehen, dass sich die Beklagte mit dem Vorhandensein der Nutzung nicht abgefunden hat (vgl. BayVGH, B.v. 29.1.2016 - 15 ZB 13.1759 - juris Rn. 12, BayVGH, B.v. 18.4.2017 - 9 ZB 15.1846 - juris Rn. 11).

Soweit der Klägervertreter auf die Gaststätte „…“ in der …straße ... verweist, so handelt es sich insoweit nach Auffassung der Kammer um eine der Versorgung des Gebiets dienende Schank- und Speisewirtschaft im Sinn des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO, die somit im allgemeinen Wohngebiet generell zulässig ist. Dies ergibt sich zum einen aus den beim Augenschein wahrgenommenen Speisekarten und dem daraus ersichtlichen Angebot an Speisen und Getränken sowie aus den ebenfalls per Aushang ersichtlichen Öffnungszeiten ebenso wie der Betriebsgröße und Ausstattung, die üblichen Gaststätten entsprechen. Entsprechendes gilt für die vom Klägervertreter angeführte Pizzeria im Anwesen … Straße … sowie die weiteren Gastronomiebetriebe in der Umgebung, selbst wenn dort die nach dem Glücksspielrecht zulässige Anzahl von Spielautomaten vorhanden ist.

Soweit der Klägervertreter auf die Nutzung im Anwesen … Straße …, Erdgeschoss, rechts von der Eingangstür verweist, so handelt es sich dort nach den Feststellungen beim Augenschein um ein kleines Ladengeschäft mit Internetcafe, dort werden Speisen und Getränke, Bonbons und Kaugummis, Zigaretten sowie Handykarten angeboten. Zusätzlich befindet sich an der südlichen Wand eine Lottoannahmestelle mit Toto und Oddset, im rückwärtigen Bereich ist ein kleines Internetcafe untergebracht, in einer Ecke befinden sich auch zwei Telefonzellen. Die dort ausgeübte Nutzung, für die nach Angabe der Beklagten eine Baugenehmigung erteilt wurde, stellt sich in der Gesamtschau nach Auffassung des Gerichts als wohngebietsverträgliche Nutzung und insbesondere nicht als Vergnügungsstätte dar. Dies ergibt sich zum einen aus dem beim Augenschein gewonnenen Eindruck, wonach sowohl die Toto/Lotto/Oddset-Annahmestelle als auch die im rückwärtigen Bereich vorhandenen internetfähigen Computerplätze den vorhandenen Nutzungsmix nicht dominieren, sondern dies von der vorhandenen Theke mit dem Warenangebot und den angebotenen Dienstleistungen aus erfolgt. Dafür spricht auch neben der räumlichen und optischen Dominanz dieser Nutzungsteile die außen an der Ladenfassade und den Fenstern bzw. der Tür angebrachte Werbung, bei der neben einem kleinen beleuchteten Werbekasten für Lotto Bayern und einem kleinen beleuchteten Werbekasten für das Internetcafe weitere beleuchtete Werbekästen für die im Laden angebotenen Dienstleistungen sowie zahlreiche Beklebungen und Werbeaufdrucke für die im Laden angebotenen Waren und Dienstleistungen vorhanden sind, die das Erscheinungsbild dominieren und neben denen auch der an der Tür befestigte Aushang mit dem Jackpot der Woche für Lotto untergeordnet erscheint. Gerade die daneben im Anwesen … Straße …, aber auch im Anwesen … Straße …vorhandene vollflächige Schaufensterbeklebung mit Werbung für Sportwetten zeigt, dass es sich bei der Mischnutzung im Anwesen … Straße … um eine sich deutlich vom Gesamteindruck eines Wettbüros abhebende Nutzung handelt. Dem stehen auch die vorhandenen Bildschirme mit Internetanschluss nicht entgegen, da mit diesen zwar wie mit jedem internetfähigen Gerät ein Zugriff auf die im Internet vorhandenen Glücksspiel- oder Wettseiten möglich ist. Allerdings wird hierfür weder geworben noch in sonstiger Weise ein Anreiz dafür geschaffen, anders als etwa in einer Vergnügungsstätte, bei der der Kunde durch die großflächigen Anzeigen von Wettmöglichkeiten und Wettquoten in auffälliger Weise über das Wettangebot informiert und somit zum Abschluss von Wetten bewegt werden soll. Auch die an der Ladentür aufgedruckten Öffnungszeiten für diese Nutzung Mo-Sa von 8.00 Uhr bis 23.00 Uhr und Sonn- und Feiertag von 12.00 Uhr bis 23.00 Uhr führen zu keinem anderen Ergebnis. Zum einen widersprechen sie bezogen auf das Internetcafe der Betriebsbeschreibung zum Bauantrag vom 28. April 2012, bei denen die Öffnungszeiten entsprechend den normalen Ladenöffnungszeiten bis maximal 20.00 Uhr sowie ohne Öffnung an Feiertagen aufgeführt ist, so dass eine genehmigte Nutzung diesbezüglich über die Ladenöffnungszeiten hinaus nicht gegeben ist. Entsprechendes gilt für die Toto/Lotto und Oddset-Wettannahmestelle, die als Teil der Verkaufsstelle § 1 des Ladenschlussgesetzes unterliegt.

Was den Hinweis des Klägervertreters auf eine im Anwesen …Straße … im Erdgeschoss geplante Pilsbar angeht, so wird diese derzeit nicht betrieben, die betreffenden Räume sind nach den Ergebnissen der Beweisaufnahme ungenutzt und werden umgebaut, so dass eine Prägung hiervon nicht ausgeht.

Die maßgebliche nähere Umgebung um das Baugrundstück entspricht hiernach einem allgemeinen Wohngebiet im Sinne des § 4 BauNVO i.V.m. § 34 Abs. 2 BauGB, dort sind Vergnügungsstätten weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig.

1.3 Das von der Beklagten zur Genehmigung gestellte Bauvorhaben stellt eine Vergnügungsstätte dar, dies ergibt sich neben der Größe und Ausstattung auch aus der geplanten Aufstellung von Quotenbildschirmen und Bildschirmen, an denen elektronisch Wetten abgegeben werden können neben der Abgabe von Wettscheinen. Denn damit werden im hier geplanten Wettbüro sogenannte Live-Wetten ermöglicht, die nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 15.1.2016 - 9 ZB 14.1146 - juris), der sich die Kammer anschließt, zur Einstufung einer Wettannahmestelle als Wettbüro und Vergnügungsstätte führen. Hinzu kommt, dass die geplante Nutzung auf Grund ihrer beträchtlichen Größe und den geplanten umfangreichen Sitzmöglichkeiten gerade im Hinblick auf die sich verändernden Wettquoten zum Aufenthalt, zur Beobachtung der Entwicklung und möglicherweise zum Abschluss weiterer Wetten einlädt. Dabei ist nicht entscheidungserheblich, ob die hier heranzuziehende Nutzfläche des Wettbüros, wie vom Architekten im Bauantrag angegeben, 101,37 m2 beträgt oder weniger als 100 m2, wie vom Klägervertreter, allerdings ohne substantiierte Darlegung insoweit, behauptet wird, da jedenfalls nach den Einzeichnungen im mit den Bauvorlagen vorgelegten Plan „Grundriss EG“ eine Wettannahme einmal mit 72,28 m2 und noch einmal mit 6,66 m2 Fläche vorhanden ist, wobei noch der Eingangsbereich mit 7,75 m2 hinzuzurechnen sein wird. Hinzu kommt, dass der von der Klägerin gestellte Bauantrag ersichtlich und auch nach dem Vortrag des Klägervertreters der Weiterführung der bisher ausgeübten Nutzung als Wettbüro dient, so dass auch der bisherige Wettbetrieb vom Umfang und Gepräge her ergänzend herangezogen werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 19.7.2016 - 9 ZB 14.1147 - juris). Demnach handelt es sich hier um ein großzügiges, mit zahlreichen Bildschirmen und Sitzgelegenheiten bestücktes und auch vom Straßenbild von weitem erkennbares Wettbüro, wozu auch ergänzend die umfangreiche Werbebeklebung der Schaufenster beiträgt. Keinesfalls kann hier davon ausgegangen werden, dass es sich um eine ladenmäßige, etwa einer kleinen Toto/Lotto-Annahmestelle vergleichbare und im allgemeinen Wohngebiet gebietsverträgliche Nutzung handelt.

Damit war die Ablehnung des Bauantrags wegen bauplanungsrechtlicher Unzulässigkeit rechtmäßig, so dass die Frage, ob auch bauordnungsrechtliche Bedenken gegen die Genehmigung bestehen und ob diese ausräumbar sind oder nicht, wie etwa die Frage der Notwendigkeit des Nachweises weiterer Stellplätze, hier nicht entscheidungserheblich ist.

Damit hat die Klägerin keinen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung für das geplante Vorhaben, ebenso besteht kein Anspruch auf Neuverbescheidung, da der der den Bauantrag ablehnende Ausspruch des angefochtenen Bescheids rechtmäßig erging, so dass die Klage insoweit abzuweisen war.

2. Auch die Regelung in Nr. 2 des angefochtenen Bescheids vom 27. November 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

Nach Art. 76 Satz 2 BayBO kann die Nutzung einer Anlage untersagt werden, wenn sie öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht. Eine Nutzung von Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die den Erlass einer Nutzungsuntersagung rechtfertigt, liegt bei einem genehmigungspflichtigen Vorhaben grundsätzlich schon dann vor, wenn das Vorhaben ohne Baugenehmigung ausgeführt wird. Über die formell rechtswidrige Nutzung hinaus ist nicht zu prüfen, ob das Vorhaben auch gegen materielles Recht verstößt. Allerdings darf eine formell rechtswidrige Nutzung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit regelmäßig dann nicht untersagt werden, wenn sie offensichtlich genehmigungsfähig ist (vgl. BayVGH, B.v. 16.2.2015 - 1 B 13.648 - juris).

Nach diesen Vorgaben ist die streitgegenständliche Nutzungsuntersagung nicht zu beanstanden. Die Nutzung der streitgegenständlichen Räume als Wettbüro steht im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften, da es sich um eine nicht genehmigte, aber baugenehmigungspflichtige Nutzungsänderung handelt (vgl. 2.1.). Die Anordnung der Nutzungsuntersagung weist keine Ermessensfehler auf (2.2), sie ist insbesondere verhältnismäßig, da die geänderte Nutzung nicht offensichtlich genehmigungsfähig ist (2.2.1). Auch die Auswahl des in Anspruch genommenen Adressaten ist nicht zu beanstanden (2.2.2). Die Androhung des Zwangsgeldes begegnet keinen rechtlichen Bedenken (2.3).

2.1 Die im Erdgeschoss links des Gebäudes … Straße … in … ausgeübte Nutzung als Wettbüro ist in formeller Hinsicht rechtswidrig, da die erforderliche Baugenehmigung für die Nutzungsänderung nach Art. 55 Abs. 1 BayBO nicht vorliegt. Die Änderung der Nutzung der gegenständlichen Räume von Laden und Schneiderei entsprechend der ursprünglichen Baugenehmigung aus dem Jahr 1963 in ein Wettbüro ist nicht nach Art. 57 Abs. 4 Nr. 1 BayBO verfahrensfrei zulässig, da für die neue Nutzung andere öffentlich-rechtliche Anforderungen in Betracht kommen als für die bisherige Nutzung, so etwa die bauplanungsrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen oder die Stellplatzpflicht. Auch verlässt die nunmehrige Nutzung als Wettbüro, wie sie zur Zeit des Erlasses des Bescheids am 27. November 2017 und auch noch zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung sowie des in unmittelbarem Zusammenhang stattgefundenen Augenscheins betrieben wurde, die Bandbreite der genehmigten Nutzung.

Die tatsächlich ausgeübte und von der Beklagten aufgegriffene Nutzung stellt ein Wettbüro dar. Als solches werden Betriebe bezeichnet, in denen zwischen dem Kunden, dem Wettbüro als Vermittler und dem teilweise im europäischen Ausland ansässigen Wettunternehmen Sportwetten oder Wetten auf diverse sonstige Ereignisse abgeschlossen werden. Sowohl nach den Feststellungen der Beklagten bei den vor der Nutzungsuntersagung erfolgten Ortseinsichten als auch beim Augenschein durch das Gericht wird in den gegenständlichen Räumen zweifelsfrei ein Wettbüro betrieben, dies zeigt die vorhandene Ausstattung, insbesondere die zahlreich vorhandenen Quotenbildschirme, die Sitzgelegenheiten, die Tische mit Stühlen und auch die Sitzbänke vor den Fenstern; hinzu kommen die vier großen Bildschirme mit Sportübertragung, der Getränkeautomat sowie der Zigarettenautomat. Auch der Umfang der genutzten Fläche, nach Angabe der Beklagten 129,46 m2, wenn man den Bereich im rückwärtigen Raum hinter der Theke miteinbezieht, aber selbst bei Abzug der Fläche hinter der Theke von ca. 100 m2 ebenso wie das Erscheinungsbild und die Werbung an den großen Fenstern und an der Tür zeigen nach Auffassung der Kammer, dass es sich im vorliegenden Fall um ein Wettbüro, nicht aber um eine ladenmäßig betriebene Wettannahmestelle handelt. Denn die Räumlichkeiten bieten abgesehen von ihrer Größe auch durch die Verbindung der Wettgelegenheit, dem Verfolgen von Sportübertragungen, der laufenden Verfolgung der Wettquoten auf den Bildschirmen sowie den zahlreichen Sitzgelegenheiten gerade die Gelegenheit und den Anreiz zum geselligen Aufenthalt. Damit ist hier von einem Wettbüro in Gestalt einer Vergnügungsstätte auszugehen, wobei die Frage, ob es sich um eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte oder nicht handelt, für die vorliegende Entscheidung nicht von Bedeutung ist. Denn auch eine nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätte unterliegt bauplanungsrechtlich anderen Anforderungen als die genehmigte Nutzung als Laden und Schneiderei, die Nutzungsänderung weist auch eine für ein Vorhaben im Sinn von § 29 Abs. 1 BauGB erforderliche bodenrechtliche Relevanz auf. Die genehmigungspflichtige Nutzungsänderung ist mangels einer erforderlichen Baugenehmigung für das Vorhaben formell baurechtswidrig, die ausgeübte Nutzung steht im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften im Sinne des Art. 76 Satz 2 BayBO.

2.2 Die Beklagte hat das ihr eingeräumte Ermessen rechtsfehlerfrei innerhalb der gesetzten Grenzen und unter Berücksichtigung des Zwecks der Eingriffsermächtigung ausgeübt (§ 114 Satz 1 VwGO). Falls wie hier die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Nutzungsuntersagung vorliegen, muss im Regelfall nicht näher begründet werden, weshalb von der Eingriffsbefugnis Gebrauch gemacht wird, eine weitergehende Begründung der Ermessenserwägung ist somit entbehrlich, da es sich bei dem durch Art. 76 Satz 2 BayBO eingeräumten Entschließungsermessen um ein sogenanntes intendiertes Ermessen handelt. Demnach ist die Ermessensbetätigung der Beklagten nicht zu beanstanden.

Die angeordnete Nutzungsuntersagung ist verhältnismäßig, insbesondere da das genehmigungspflichtige Vorhaben nicht offensichtlich genehmigungsfähig ist (2.2.1). Auch die Auswahl des in Anspruch genommenen Adressaten ist nicht zu beanstanden (2.2.2).

2.2.1 Im Hinblick auf die hier ausgeübte und von der Beklagten untersagte Nutzung als Wettbüro lässt sich auf Grund der Feststellungen in den Akten und beim Augenschein mit hinreichender Sicherheit beurteilen, dass das Vorhaben nicht offensichtlich genehmigungsfähig ist. Das streitgegenständliche Vorhaben liegt nicht im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans, die Gebietseinstufung nach § 34 Abs. 1 BauGB mit der Feststellung, ob ein Baugebiet im Sinn der §§ 34 Abs. 2 BauGB, 2 ff. BauNVO vorliegt, erforderten eine Beweisaufnahme in Form eines Augenscheins. Sowohl die qualitative Einstufung der näheren Umgebung, aber auch schon die Bestimmung des Umfangs der heranzuziehenden Bebauung und Nutzungen ist unter den Parteien umstritten und musste durch Beweisaufnahme vor Ort geklärt werden, eine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit der untersagten Nutzung liegt allein deshalb nicht vor.

Im Übrigen liegt das Baugrundstück in einem Bereich, der als allgemeines Wohngebiet nach §§ 4 BauNVO, 34 Abs. 2 BauGB einzustufen ist (siehe oben 1.2).

Damit ist ein Wettbüro in Form einer Vergnügungsstätte hier planungsrechtlich unzulässig, keinesfalls kann aber davon ausgegangen werden, dass ein entsprechendes Vorhaben im hier gegenständlichen Bereich offenkundig bauplanungsrechtlich zulässig wäre. Damit erging die angeordnete Nutzungsuntersagung insoweit verhältnismäßig.

2.2.2 Auch die Störerauswahl der Beklagten ist hier nicht zu beanstanden.

Bauaufsichtsrechtliche Anordnungen ergehen gegenüber derjenigen Person, die die sicherheitsrechtliche Verantwortung für den baurechtswidrigen Zustand trägt. Mangels spezialgesetzlicher Regelung in der Bayerischen Bauordnung ist für die Auswahl des in Anspruch zu nehmenden Adressaten auf die allgemeinen sicherheitsrechtlichen Grundsätze zurückzugreifen, insbesondere auf Art. 9 LStVG. Demnach kann die Anordnung sowohl gegenüber dem sogenannten Handlungsstörer, dem Zustandsstörer oder dem Nichtstörer ergehen. Handlungsstörer ist derjenige, dessen Verhalten die Gefahr oder die Störung verursacht hat, Zustandsstörer ist der Inhaber der tatsächlichen Gewalt oder der Eigentümer einer Sache oder einer Immobilie, deren Zustand Grund für die Gefahr oder die Störung ist.

Handlungsstörer ist bezogen auf die Nutzungsuntersagung also derjenige, der für die formelle und materiell rechtswidrige Nutzung unmittelbar verantwortlich ist. Die baurechtswidrige Nutzung der Räumlichkeiten ist vorliegend einerseits dadurch veranlasst, dass die …GmbH als Pächterin der Räumlichkeiten durch die Ausübung des auf sie angemeldeten Gewerbes ein Wettbüro betreibt, andererseits aber auch dadurch, dass die Klägerin durch den Bauantrag den Weiterbetrieb des Wettbüros, ob durch die … GmbH oder einen anderen Betreiber, ermöglichen und bewirken will. Damit geht ihr Handeln über die bloße Verpachtung der Räume hinaus, die Klägerin übernimmt durch den Bauantrag die Bauherrschaft und damit die Regelung der Art und des Umfangs der zur Genehmigung gestellten Nutzung. Auch führt die Stellung des Bauantrags, sofern dieser nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, erfahrungsgemäß zu einer Zurückhaltung der BOB beim Einschreiten gegen den ungenehmigten Betrieb des Wettbüros, wie auch die Argumentation des Klägervertreters und die Tatsache, dass ein weiterer, modifizierter Bauantrag für ein Wettbüro bzw. eine Wettannahme in diesem Räumen gestellt wurde, zeigen.

Bei einer Mehrheit von Störern hat die Bauaufsichtsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen über deren Inanspruchnahme zu entscheiden. Gesetzliche Richtschnur für die fehlerfreie Ausübung des Auswahlermessens unter mehreren Störern sind die Umstände des Einzelfalles, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und auch das Gebot der schnellen und effektiven Gefahrbeseitigung. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Handlungsstörer durch seine Tätigkeit mehr zur Störung der Rechtsordnung beiträgt als etwa der Grundstückseigentümer als Zustandsstörer, wird es dabei regelmäßig sachgerecht sein, den Handlungsstörer vor dem Zustandsstörer in Anspruch zu nehmen (vgl. BayVGH, B.v. 28.5.2001 - 1 ZB 01.664 - juris). Nach dem Grundsatz der effektiven Bekämpfung des rechtswidrigen Zustandes ist es ermessensfehlerfrei, sowohl die Klägerin als auch die Pächterin oder Mieterin der Räumlichkeiten und Betreiberin des Wettbüros in Anspruch zu nehmen (vgl. BayVGH, B.v. 16.2.2015 - 1 B 13.648 - juris).

Dass die Beklagte gleichzeitig mit der Nutzungsuntersagung gegen die Klägerin auch eine bauaufsichtsrechtliche Anordnung mit dem Ziel der Beendigung der Nutzung und der Verhinderung der Wiederaufnahme einer gleichartigen Nutzung gegen den Eigentümer … erlassen hat, steht ungeachtet der Frage der Rechtmäßigkeit dieser Anordnung jedenfalls der Anordnung gegenüber der Klägerin als Handlungsstörerin nicht entgegen.

Die streitgegenständliche Nutzungsuntersagung gegenüber der Klägerin stellt sich danach nicht als unverhältnismäßig dar, ein schonenderes Mittel der Gefahrenabwehr zur Herstellung rechtmäßiger Zustände ist nicht ersichtlich. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz oder eine willkürliche Vorgehensweise der Beklagten ist nicht ersichtlich, insbesondere nachdem auch eine vergleichbare Nutzung im Nachbaranwesen …Straße … aufgegriffen und bauordnungsrechtlich geahndet wurde.

Die der Klägerin in Nr. 2 des angefochtenen Bescheids vom 27. November 2017 gegenüber ergangene Anordnung ist auch nicht unbestimmt, es handelt sich im Übrigen auch um eine einheitliche Anordnung, die einer Nutzungsuntersagung für die bezeichneten Räume entspricht. Denn die Nutzungsuntersagung als Dauerverwaltungsakt umfasst sowohl das Verbot, die Räume selbst zu dem untersagten Zweck weiter zu nutzen als auch die Räume durch einen Dritten zu demselben Zweck nutzen zu lassen, so dass die Anordnungen in Satz 1 und 2 der Nr. 2 des angefochtenen Bescheids im Kern die gleiche Regelung betreffen.

Die angefochtene Nutzungsuntersagung im angefochtenen Bescheid vom 27. November 2017 erweist sich somit als rechtmäßig.

3. Auch das angedrohte Zwangsgeld begegnet keinen rechtlichen Bedenken, nachdem die durchzusetzende Unterlassungspflicht rechtmäßig angeordnet wurde. Im Hinblick auf die Größe und Ausstattung des Wettbüros scheint es keinesfalls als überhöht, entsprechende substantiierte Einwendungen wurden insofern auch nicht erhoben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Zulassung der Berufung war hier nicht veranlasst, da keiner der Zulassungsgründe nach §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO vorliegt.

Tenor

I.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts wird aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im Berufungsverfahren.

III.

Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen eine gegen sie als Mieterin verfügte Untersagung der Nutzung des Obergeschosses des Gebäudes auf dem Grundstück FlNr. 562/1 Gemarkung E. zu Wohnzwecken.

Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Gewerbegebiet E.“‚ den die beigeladene Gemeinde für einen Teilbereich des heutigen Plangebiets im Jahr 1980 in Kraft gesetzt hatte. Die nördliche Grenze seines Geltungsbereichs bildeten damals die Grundstücke FlNr. 962/1, 963/1 und 963/2. In seiner Sitzung vom 18. November 2003 beschloss der Gemeinderat, den Bebauungsplan mit den zwischenzeitlich erfolgten räumlichen Erweiterungen und Änderungen insgesamt neu aufzustellen sei. Zugleich wurde der „Vorgängerbebauungsplan“ aus dem Jahr 1980 mit zwei Änderungen aus dem Jahr 1981 aufgehoben. Der Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan wurde laut der „Verfahrensvermerke“ am 17. März 2004 ausgefertigt, am 25. Mai 2004 beschlossen und die Bekanntmachung am 26. Mai 2004 unterschrieben; sie erfolgte am 27. Mai 2004 („Schlussbekanntmachung“). Die beiden Unterschriften des Bürgermeisters in den Verfahrensvermerken sind nicht datiert. Am 21. August 2012 machte die Gemeinde die rückwirkende Inkraftsetzung des Bebauungsplans zum 27. Mai 2004 zur Heilung eines Verfahrensfehlers bekannt, nachdem das Landratsamt B. ein solches Vorgehen am 20. August 2012 wegen möglicher Ausfertigungsmängel der ursprünglichen Pläne empfohlen hatte.

Im Rahmen von bauaufsichtlichen Kontrollen am 27. Februar und 15. März 2012 stellte das Landratsamt fest, dass durch Überbauung der nach den Bauplänen als Ersatzteillager genehmigten Räume im Obergeschoss mindestens acht Zimmer entstanden seien, in denen die Klägerin von ihr beschäftigte Arbeitnehmer unterbringe; die Zimmer seien mit jeweils 3 bis 4 Schlafstätten, mit Kühlschränken und elektrischen Kochplatten ausgestattet. Der für Wohnräume erforderliche erste Rettungsweg sei nicht bauordnungsgemäß ausgestaltet, ein zweiter Rettungsweg fehle ganz.

Mit Bescheid vom 3. Mai 2012 wurde der Klägerin unter Anordnung des Sofortvollzugs (Nr. 3) aufgegeben, die Nutzung der Räume im Obergeschoss zu Wohnzwecken zu unterlassen (Nr. 1). Für den Fall der Nichtbeachtung dieser Verpflichtung werde ein Zwangsgeld von 1.000 Euro für jeden zu Wohnzwecken genutzten Raum fällig (Nr. 5). Die Eigentümerin des Gebäudes wurde im gleichen Bescheid unter Androhung eines Zwangsgeldes verpflichtet, die Nutzungsuntersagung zu dulden (Nr. 2 und 6). Sollte die Klägerin der Nutzungsuntersagung nach Nr. 1 nicht fristgerecht nachkommen, werde ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 Euro je Wohnung fällig (Nr. 5). Die Kosten des Bescheids wurden der Klägerin auferlegt (Nr. 7). Die Wohnnutzungen seien nicht nur ohne entsprechende Baugenehmigung, also formell illegal aufgenommen worden, sondern verstießen auch gegen materielles Baurecht, weil die Vermietung von Wohnräumen in einem Gewerbegebiet generell unzulässig sei. Außerdem bestünden gravierende, näher bezeichnete Brandschutzmängel, insbesondere fehle ein ausreichender zweiter Rettungsweg. Die Nutzungsuntersagung werde als Ermessensentscheidung verfügt, um den widerrechtlichen Zustand zu beenden und Bezugsfälle zu vermeiden. Als Adressat der Anordnung sei die Klägerin als Handlungsstörerin ausgewählt worden, weil sie durch eigenes Handeln die rechtswidrige Nutzung der Räume schnellstmöglich aufgeben und damit die Gefahr für die dort wohnenden Mitarbeiter abwenden könne.

Das Landratsamt hatte eine Bestandsaufnahme aller Wohnnutzungen im Gewerbegebiet E. erstellt, auf deren Basis im Mai/Juni 2012 eine ganze Reihe weiterer Nutzungsuntersagungen ausgesprochen wurden, gegen die die Betroffenen (derzeit ruhende) Klageverfahren angestrengt haben. Am 13. August 2012 wurde dem Verwaltungsgericht ein Ordner des Landratsamts mit Kurzinformationen zu den einzelnen Grundstücken im Gewerbegebiet vorgelegt‚ aus denen insbesondere Angaben zu den festgestellten Wohnnutzungen und den inzwischen veranlassten Nutzungsuntersagungen hervorgehen.

Das Verwaltungsgericht München gab der Anfechtungsklage mit Urteil vom 11. Oktober 2012 statt. Die Festsetzung der Gebietsart „Gewerbegebiet“ in dem Bereich nördlich der Staatsstraße ... bis einschließlich der Grundstücke FlNr. 961/4 und 961/3 sei nach einer Gesamtschau der maßgeblichen Umstände funktionslos geworden; das Baugebiet stelle sich insoweit vielmehr als faktisches Mischgebiet dar, denn es sei von einem gleichrangigen Nebeneinander von Wohnen und von nicht störendem Gewerbe geprägt. Schon äußerlich falle die in den Ober- und Dachgeschossen weit verbreitete Wohnnutzung auf. Die massive Wohnbebauung, die bereits mit der Ersterrichtung der Gewerbebauten vor rund 30 Jahren begonnen habe, schließe eine Entwicklung hin zu einem Gewerbegebiet aus. Die als Betriebsleiterwohnungen genehmigten Gebäude seien stattliche Wohnhäuser und könnten nicht mehr als „untergeordnet“ i. S. v. § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO angesehen werden. Nach der Aufstellung des Landratsamts vom 11. September 2012 hätten nur vier der 14 Anwesen keine Betriebsleiterwohnung. Vier der Betriebsleiterwohnungen seien frei vermietet. Aus dem Kontrollbericht des Landratsamts vom 27. Dezember 2010 gehe hervor, dass insgesamt 89 Personen als im Gewerbegebiet wohnhaft gemeldet seien, die in 28 bis 45 Wohneinheiten wohnten, obwohl im fraglichen Bereich nur neun Wohnungen genehmigt worden seien. Die Nutzungsuntersagung sei auch ermessensfehlerhaft verfügt worden; zum einen sei die Funktionslosigkeit der Festsetzung „Gewerbegebiet“ verkannt worden‚ zum anderen bestünden keine nachvollziehbaren sachlichen Gründe‚ warum der Beklagte im Rahmen seines Sanierungskonzepts nicht auch diejenigen Wohnnutzungen von Betriebsleiterwohnungen aufgreife‚ die privat und ohne Bezug zu einem Betrieb vermietet worden seien. Auch die gegenüber der Eigentümerin ausgesprochene Duldungsanordnung müsse aufgehoben werden‚ da sie in einem untrennbaren sachlichen Zusammenhang mit der gegenüber der Klägerin ergangenen Nutzungsuntersagung stehe.

Mit Beschluss vom 4. Dezember 2012 (M 11 S 12.2711) stellte das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Anfechtungsklage wieder her; die Beschwerde des Beklagten blieb erfolglos (BayVGH, B.v. 18.3.2013 - 1 CS 12.2070 - juris), weil die brandschutztechnischen Mängel inzwischen behoben worden seien und die behauptete illegale, seit vielen Jahren unbeanstandet hingenommene Nutzung nicht vor einer Entscheidung in der Hauptsache beendet werden müsse.

Zur Begründung der vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 19. März 2013 (1 ZB 12.2777) wegen besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten zugelassenen Berufung führt der Beklagte aus, es sei im Lichte von § 1 Abs. 3 BauGB nicht erkennbar, warum die festgestellten illegalen Wohnnutzungen im Gewerbegebiet die ordnende Wirkung dieser Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließen sollten; der von der Gebietsart abweichende Zustand habe sich noch nicht in einer solchen Weise verfestigt, dass eine Rückkehr zu rechtmäßigen Verhältnissen ausgeschlossen werden müsse. Dies zeige bereits der Umstand, dass zahlreiche Nutzungsuntersagungen gegen weitere Eigentümer mit dem Ziel der Rückkehr zur plankonformen Nutzung verfügt worden seien. Im Übrigen sei das Gewerbegebiet mit am 23. Juni 2010 in Kraft getretener Änderung des Bebauungsplans in Richtung Norden erweitert worden. Für die bereits 1981 genehmigten Betriebsleitergebäude gälten nicht die Bestimmungen der Baunutzungsverordnung 1990 und damit auch nicht § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO 1990, wonach nur untergeordnete Wohnhäuser als Betriebsleitergebäude zulässig seien. Der vom Verwaltungsgericht angenommenen Einordnung als faktisches Mischgebiet stehe entgegen, dass im fraglichen Bereich des Bebauungsplans auch Gewerbebetriebe bestünden, die nicht ohne weiteres mischgebietsverträglich seien (Kfz-Werkstätten, Landmaschinenwerkstatt, Schreinerei). Schließlich genüge das von der Bauaufsichtsbehörde erstellte Sanierungskonzept, das die Verhältnisse auf sämtlichen Grundstücken des Gewerbegebiets betrachte, den Anforderungen des Gleichbehandlungsgrundsatzes. Die frei vermieteten Betriebsleiterwohnungen hätten noch nicht sofort und im gleichen Umfang aufgegriffen werden müssen, zumal sie durch nachträgliche Eingliederung in einen betrieblichen Zusammenhang oder auch die erstmalige Schaffung dieses Zusammenhangs einer legalisierten Nutzung zugeführt werden könnten. Damit sei das Vorgehen des Beklagten weder willkürlich noch systemlos; auch das langjährige Unterlassen bauaufsichtlichen Einschreitens hindere nicht ohne Hinzutreten besonderer Umstände den Erlass einer Nutzungsuntersagung. Eine Aufhebung der gegenüber der Eigentümerin verfügten Duldungsanordnung sei im vorliegenden Klageverfahren schon mangels Adressatenstellung und Beschwer der Klägerin nicht möglich.

Der Beklagte legt eine zum 14. April 2014 aktualisierte Übersicht (mit Lageplan) der erlaubten wie der unerlaubten Wohnnutzungen im Gewerbegebiet und der hiergegen eingeleiteten Maßnahmen vor. Das Sanierungskonzept sehe in einem ersten Schritt die Behandlung derjenigen Fälle vor, in denen gewerblich genutzte Räume ohne Genehmigung zu Wohnräumen umgewandelt worden seien; als nächstes seien die genehmigten Betriebsleiterwohnungen überprüft worden, ohne dass hier bereits Untersagungen ausgesprochen worden seien. Hingenommen würden dagegen Wohn-nutzungen ehemaliger Betriebsleiter oder deren Angehöriger sowie von Bereitschaftspersonal in Betriebsleiterwohnungen. Dementsprechend ergänzt der Beklagte seine im angefochtenen Bescheid vorgenommenen Ermessenserwägungen nach § 114 Satz 2 VwGO im Hinblick auf die Frage eines gleichheitssatzgemäßen Einschreitens dahingehend, dass die bekannten Wohnnutzungen im Gewerbegebiet entsprechend dem jeweiligen Gewicht des Verstoßes Schritt für Schritt aufgegriffen würden; im vorliegenden Fall bestehe ein gravierender und offenkundiger Verstoß.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Unter Vorlage des zwischen ihr und der Eigentümerin geschlossenen Mietvertrags vom 13. November 2006 über „gewerbliche Räume“ mit einer Fläche von 530 m² trägt die Klägerin vor, das Baugebiet habe sich bereits seit Jahrzehnten in Richtung eines Mischgebiets entwickelt, wie die auf fast jedem Grundstück nachweisbaren Wohneinheiten und zum Teil stattlichen Wohnhäuser bewiesen. Die Festsetzung Gewerbegebiet sei wegen der eingetretenen wirtschaftlichen Unzumutbarkeit der zugelassenen Nutzung außer Kraft getreten; die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse hätten einen Zustand erreicht, der eine Verwirklichung der vorgesehenen Nutzung auf absehbare Zeit als unwirtschaftlich ausschließe. Damit richte sich die Beurteilung der Situation nach § 34 BauGB, wonach aber die untersagte Nutzung zulässig sei. Im Übrigen erfüllten die nicht abgeschlossenen Übernachtungszimmer nicht den bauplanungsrechtlichen Begriff des Wohnens, der eine auf Dauer angeleg-te Häuslichkeit und Möglichkeit der Eigengestaltung der Haushaltsführung voraussetze. Es handele sich vielmehr um gewerbliche Arbeitnehmerunterkünfte, in denen nur an Werktagen übernachtet werde und die keine Privatsphäre zuließen; die Mehrbettzimmer hätten keine festen Kochgelegenheiten und keine Nasszellen, es gebe lediglich zwei gemeinschaftliche Sanitärräume. Für jede Übernachtung in der kasernenartigen Unterkunft würden vom Lohn des Arbeitnehmers 6,50 Euro einbehalten. Die Mitarbeiter kehrten an ihren freien Tagen, an den Wochenenden und in den Zeiten der saisonalen Betriebsschließungen an den jeweiligen Heimatort zurück. Es könne mangels eines auf Dauer angelegten Wohnungsersatzes und wegen der Kurzfristigkeit der jeweiligen Aufenthalte auch nicht von einer wohnähnlichen Nutzung ausgegangen werden. Das Angebot von Übernachtungsplätzen sei unabdingbar für die ordnungsgemäße Abwicklung des Geschäftsbetriebes der Klägerin.

Die Beigeladene stellt erstmals im Berufungsverfahren einen Antrag; sie beantragt,

die Klage unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts abzuweisen.

Die vom Bundesverwaltungsgericht formulierten Voraussetzungen für eine Funktionslosigkeit des Bebauungsplans lägen nicht vor. Das Vorgehen des Beklagten belege, dass die planerische Zweckbestimmung des Gewerbegebiets gerade hier-durch (wieder)hergestellt werden solle; die tatsächlichen Verhältnisse stünden einer Umsetzung des Bebauungsplans keineswegs dauerhaft entgegen. Zudem sei das schutzwürdige Vertrauen der planunterworfenen Grundeigentümer in die Zweckbestimmung des Bebauungsplans nicht durch die Aufnahme rechtswidriger Nutzungen entfallen. Daran ändere auch das lange Zuwarten der Bauaufsichtsbehörde nichts, denn es fehle insoweit an einem positiven Tätigwerden. Die Beigeladene halte jedenfalls an der Festsetzung eines Gewerbegebiets fest.

Der Senat hat am 16. Mai 2014 das gesamte Gewerbegebiet E. und insbesondere das Gebäude auf FlNr. 964 besichtigt und am 6. Juni 2014 erstmals mündlich verhandelt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegten Bauakten‚ die von der Beigeladenen vorgelegten Aufstellungsunterlagen für den Bebauungsplan „Gewerbegebiet E.“ sowie auf die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs sowohl im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes als auch im Klageverfahren, hier insbesondere auf die Niederschriften über die Ortsbesichtigung und die mündlichen Verhandlungen, Bezug genommen.

Gründe

Im Berufungsverfahren ist maßgeblicher Streitgegenstand der Bescheid vom 3. Mai 2012 (ergänzt um die mit Schreiben der Landesanwaltschaft Bayern vom 8. Mai 2014 nachgeholten Ermessenserwägungen) in seinen an die Klägerin gerichteten Anordnungen Nr. 1 (Nutzungsuntersagung)‚ Nr. 5 (Androhung von Zwangsgeldern) sowie Nr. 7 (Kosten). Eine Auslegung des Klagebegehrens vor dem Hintergrund der Verpflichtung des Gerichts‚ auf die Stellung sachdienlicher Anträge hinzuwirken (§ 86 Abs. 3 VwGO)‚ und des wohlverstandenen Interesses der Klägerin ergibt‚ dass - trotz des in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gestellten, auf umfassende Aufhebung gerichteten Klageantrags, an den das Gericht jedoch nicht gebunden war (vgl. § 88 VwGO) - ausschließlich die an die Klägerin gerichteten Anordnungen im Bescheid vom 3. Mai 2012 angefochten werden sollten‚ nicht hingegen die an die Eigentümerin des Gebäudes (Vermieterin) gerichtete Duldungsverpflichtung mit Zwangsgeldandrohung (Nr. 2‚ 6 des Bescheids). Insoweit fehlt es bereits an der für eine zulässige Klage erforderlichen Beschwer der Klägerin. Der vom Verwaltungsgericht angenommene „untrennbare sachliche Zusammenhang“ zwischen Nutzungsuntersagung mit Duldungsanordnung besteht nicht. Die Eigentümerin hat im Übrigen den sie belastenden Teil des Bescheids mit eigener Klage (Az. M 11 K 12.2708 und 1 B 13.649) angefochten. In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 10. Februar 2015 hat die Klägerin diese Auslegung ihres Klagebegehrens bestätigt. Nachdem das Verwaltungsgericht also in seinem der Klage stattgebenden Urteil über das Klagebegehren hinausgegangen ist und auch die Duldungsanordnung aufgehoben hat‚ konnte das Urteil insoweit keinen Bestand haben und war in diesem Umfang schon deshalb aufzuheben.

Die zulässige Berufung des Beklagten‚ die sich demnach nur noch gegen die Aufhebung der den Streitgegenstand bildenden Nr. 1‚ 5 und 7 des Bescheids richtet‚ ist begründet. Das der Klage zu Unrecht stattgebende Urteil war daher insgesamt aufzuheben. Die Untersagung der Nutzung der angemieteten Räume „zu Wohnzwecken“ ist rechtmäßig‚ weil die Überlassung an Arbeitnehmer der Klägerin zum Zwecke der Übernachtung zu einer wohnähnlichen Nutzung führt‚ die formell und im Gewerbegebiet materiell rechtswidrig ist (1.). Die Nutzungsuntersagung wurde vom Landratsamt in fehlerfreier Ausübung des ihm eingeräumten Ermessens angeordnet (2.).

1. Die tatbestandliche Voraussetzung des Art. 76 Satz 2 BayBO‚ wonach die unter-sagte Nutzung öffentlich-rechtlichen Vorschriften widersprechen muss‚ ist im vor-liegenden Fall bereits wegen der formellen Illegalität der Nutzung erfüllt (1.1). Darüber hinaus verstößt sie gegen materielles Bauplanungsrecht (1.2).

1.1 Ein Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften im Sinn von Art. 76 Satz 2 BayBO‚ der den Erlass einer Nutzungsuntersagung rechtfertigt‚ liegt bei einem genehmigungspflichtigen Vorhaben grundsätzlich schon dann vor‚ wenn das Vorhaben ohne Baugenehmigung ausgeführt wird (BayVGH‚ U.v. 5.12.2005 - 1 B 03.2567 - juris Rn. 23). Die Nutzungsuntersagung hat - insoweit einer Baueinstellung entsprechend - die Funktion‚ den Bauherrn auf das Genehmigungsverfahren zu verweisen; es muss daher nicht geprüft werden, ob das Vorhaben auch gegen materielles Recht verstößt. Allerdings darf eine formell rechtswidrige Nutzung grundsätzlich nicht untersagt werden‚ wenn sie offensichtlich genehmigungsfähig ist; eine offensichtlich materiell rechtmäßige Nutzung zu untersagen‚ ohne den Bauherrn vorher vergeblich nach Art. 76 Satz 3 BayBO aufgefordert zu haben‚ einen Bauantrag zu stellen‚ wäre unverhältnismäßig (BayVGH‚ B.v. 4.8.2004 - 15 CS 04.2648 - BayBVl 2005‚ 369).

Die Nutzung von zu gewerblichen Zwecken genehmigten Räumlichkeiten als Übernachtungsplätze für Arbeitnehmer stellt eine der Baugenehmigungspflicht unterliegende Nutzungsänderung nach Art. 55 Abs. 1 BayBO dar‚ die nicht nach Art. 57 Abs. 4 Nr. 1 BayBO verfahrensfrei ist‚ weil die Nutzungsänderung der bauplanungsrechtlichen Überprüfung bedarf. Mit der Weitergabe der gemieteten Räumlichkeiten an eigene Arbeitnehmer zu Übernachtungszwecken ohne vorherige Einholung einer Genehmigung verstößt die Klägerin (wie auch die Grundeigentümerin) gegen Art. 68 Abs. 1 Nr. 1 BayBO‚ der eine „Bauausführung“ vor Bekanntgabe der Baugenehmigung verbietet. Anhaltspunkte für eine offensichtlich genehmigungsfähige Nutzung liegen schon angesichts der entgegenstehenden bauplanungsrechtlichen Situation (vgl. 1.2) nicht vor.

1.2 Die untersagte Wohnnutzung ist im Gewerbegebiet E. weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig (1.2.1); der Bebauungsplan ist wirksam erlassen worden (1.2.2) und nicht funktionslos geworden (1.2.3). Die untersagte Nutzung hat zu keinem Zeitpunkt seit ihrer Aufnahme bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprochen (vgl. zu diesem Erfordernis‚ das sich aus der Eigenschaft einer Nutzungsuntersagung als Dauerverwaltungsakt ergibt: OVG NW‚ U.v. 19.12.1995 - 11 A 2734/93 - UPR 1996‚ 458; Decker in Simon/Busse a. a. O. Art. 76 Rn. 291).

1.2.1 Nach seiner allgemeinen Zweckbestimmung dient ein Gewerbegebiet vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben (§ 8 Abs. 1 BauNVO); dagegen soll im Gewerbegebiet nicht gewohnt werden. Dieser Grundsatz wird durch § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO bestätigt‚ wonach gleichsam nur als notwendige Ergänzung einer gewerblichen Nutzung Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter ausnahmsweise zugelassen werden können; Bauvorhaben‚ die außerhalb des Anwendungsbereichs von § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO einer Wohnnutzung oder zumindest wohnähnlichen Nutzung dienen sollen‚ sind mit dem Charakter eines Gewerbegebiets nicht vereinbar (vgl. z. B. zur Unzulässigkeit eines Seniorenpflegeheims im Gewerbegebiet: BVerwG‚ B.v. 13.5.2002 - 4 B 86.01 - NVwZ 2002‚ 1384). Unzulässig sind daher auch Gewerbebetriebe in Form eines Beherbergungsbetriebs oder einer Fremdenpension‚ soweit in ihnen gewohnt wird oder eine wohnähnliche Nutzung stattfindet (BVerwG‚ U.v. 29.4.1992 - 4 C 43.89 - BVerwGE 90‚ 140). Die Rechtsprechung hat daher gewerbliche Beherbergungsbetriebe als gebietsunverträglich angesehen‚ die der Erholung dienen oder in denen Personen nicht nur kurzzeitig untergebracht sind (BVerwG, U.v. 29.4.1992 - 4 C 43.89 - BVerwGE 90‚ 140). Allein der Umstand‚ dass der Bewohner in einem arbeitsrechtlichen Verhältnis zu dem vermietenden gewerblich tätigen Unternehmen steht‚ vermag eine Wohnnutzung nicht in eine gewerbliche Nutzung zu verwandeln (Stock in König/Roeser/Stock‚ 3. Aufl. 2014‚ § 3 Rn. 26).

Zwar erfüllt die Unterbringung der Arbeitnehmer der Klägerin in ihrer konkreten Ausgestaltung (Mehrbettzimmer ohne eigenen Küchen- und Sanitärbereich in nicht verschlossenen Räumen und Abrechnung der jeweils in Anspruch genommenen Übernachtungen) nicht den bauplanungsrechtlichen Begriff des Wohnens‚ der insbesondere eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit‚ Eigengestaltung der Haushaltsführung sowie des häuslichen Wirkungskreises voraussetzt und damit von anderen Nutzungsformen wie etwa der Unterbringung‚ der Verwahrung oder einer bloßen Übernachtungsmöglichkeit in einer sozialen Einrichtung abzugrenzen ist (BVerwG‚ B.v. 25.3.1996 - 4 B 302.95 - NVwZ 1996‚ 893). Die Unterbringung in der konkreten Ausgestaltung ermöglicht den Arbeitnehmern kein selbstbestimmtes privates Leben „in den eigenen vier Wänden“ (vgl. Stock in König/Roeser/Stock‚ a. a. O. § 3 Rn. 16 - 18), wovon sich der Senat im Rahmen der Ortsbesichtigung überzeugen konnte. Nach dem von der Klägerin verfolgten Nutzungskonzept kann von einem Wohnen schon deshalb nicht die Rede sein‚ weil es an jeglichem Rückzugsraum fehlt‚ der erst eine selbstbestimmte Häuslichkeit mit Privatsphäre ermöglicht. Gleichwohl hat die konkrete Nutzung wohnähnlichen Charakter und ist mit der Unterbringung in einem Wohnheim vergleichbar‚ die nach allgemeiner Auffassung dem Wohnen gleichsteht. Auch ein Arbeitnehmerwohnheim bietet zumindest dann einen auf Dauer angelegten Wohnungsersatz und widerspricht daher der Eigenart eines Gewerbegebiets‚ wenn nach dem Nutzungskonzept Arbeitnehmer für eine Dauer von etwa zwei bis sechs Monaten untergebracht werden (BVerwG‚ U.v. 29.4.1992 a. a. O.). Im vorliegenden Fall nutzen die Arbeitnehmer die ihnen von der Klägerin zur Verfügung gestellten Schlafstätten während der Beschäftigungsperiode mindestens drei- bis viermal in der Woche. Sie halten sich daher über erhebliche Zeiträume des Jahres und in jährlich wiederkehrendem Rhythmus in den Unterkünften auf. Demgegenüber tritt in den Hintergrund‚ dass die Unterkünfte offenbar an den Wochenenden und in den arbeitsfreien Zeiten (z. B. Zeiten saisonal bedingter Betriebsschließungen) von den dann in ihre Herkunftsorte zurückgekehrten Arbeitnehmern nicht genutzt werden; denn mit dem Kriterium der Dauerhaftigkeit des Wohnens soll nicht auf den Gegensatz zwischen einer längerem und kürzeren Aufenthaltsdauer oder einer solchen von unbestimmter und befristeter Dauer abgestellt‚ sondern danach unterschieden werden‚ ob ein Gebäude als „Heimstatt im Alltag“ anzusehen ist oder nur ein provisorisches‚ einem begrenzten Zweck dienendes Unterkommen ermöglicht (Stock in König/Roeser/Stock‚ a. a. O. § 3 Rn. 16 - 18). Nach dem dargestellten, auf Dauer angelegten Nutzungskonzept ist die Unterbringung dem Wohnen angenähert und verfolgt keine nur kurzzeitige und provisorische Lösung. Im Hinblick auf die Gebietsverträglichkeit bedeutet dies eine grundsätzlich störempfindliche und daher unzulässige Nutzung‚ die ungeachtet der Geräuschbelastung im konkreten Fall nicht den gebietstypischen Lärm- und sonstigen Belästigungen ausgesetzt werden soll. Werksunterkünfte für die längerfristige Unterbringung von Mitarbeitern gewerblich tätiger Unternehmen sind unzulässig (vgl. Stock in König/Roeser/Stock, a. a. O., § 8 Rn. 19, 19a).

Auch der von der Klägerin angestellte Vergleich mit der Unterbringung von Soldaten in Kasernen führt nicht weiter; Soldaten sind nämlich aufgrund eines besonderen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht, die regelmäßig in Sondergebieten oder auf Gemeinbedarfsflächen liegen (vgl. Stock in König/Roeser/Stock‚ a. a. O., § 3 Rn. 27). Im vorliegenden Fall liegt schließlich auch keine Unterbringung in einer sozialen Einrichtung (vgl. § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO) vor‚ die eine besondere Funktion im Zusammenhang für eine im Gewer-begebiet zulässige Hauptnutzungsart erfüllt (vgl. VGH Mannheim‚ B.v. 9.4.2014 - 8 S 1528/13 - NVwZ-RR 2014‚ 752: Lehrlingswohnheim ausnahmsweise im Gewerbegebiet zulässig trotz wohnähnlicher Nutzung wegen der engen funktionalen Verklammerung mit angeschlossener Werkstätte).

1.2.2 Der maßgebliche Bebauungsplan der Beigeladenen vom 27. Mai 2004 ist formell fehlerfrei in Kraft getreten und auch nicht durch die tatsächliche Entwicklung im Gewerbegebiet funktionslos geworden. Der Senat folgt der Auffassung des Verwaltungsgerichts‚ dass der am 25. Mai 2004 beschlossene Satzungstext vom ersten Bürgermeister der Beigeladenen am 27. Mai 2004 vor der Bekanntmachung am gleichen Tage ausgefertigt wurde‚ obwohl auf der Bebauungsplanurkunde (vgl. „F. Verfahrensvermerke“) die „Ausfertigung“ bereits auf den 17. März 2004 datiert wurde. Der 17. März 2004 bezeichnet nämlich nach dem Deckblatt des Bebauungsplans das Datum der Planerstellung („Plandatum“), das unrichtigerweise in die Rubrik „Ausfertigung“ eingetragen wurde. Es bestehen keine vernünftigen Zweifel daran‚ dass die vom ersten Bürgermeister unterzeichnete Urkunde erst nach Beschlussfassung durch den Gemeinderat ausgefertigt und anschließend bekanntgemacht wurde. Auch die Klägerin hat die entsprechenden Überlegungen des Erstgerichts nicht angegriffen.

1.2.3 Der Bebauungsplan „Gewerbegebiet E.“ ist - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts - auch nicht dadurch funktionslos und damit unwirksam geworden‚ dass sich materiell baurechtswidrige Wohnnutzungen im Gewerbegebiet befinden‚ als deren Folge nunmehr von einem faktischen Mischgebiet auszugehen wäre. Festsetzungen eines Bebauungsplans werden funktionslos und damit unwirksam‚ wenn - zum einen - die Verhältnisse im Plangebiet in ihrer tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben‚ der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt und - zum anderen - diese Entwicklung so offenkundig ist‚ dass sie einem dennoch in die Fortgeltung der Festsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt (st. Rspr., grundlegend: BVerwG‚ U.v. 29.4.1977 - 4 C 39.75 - BVerwGE 54‚ 5‚ 11; B.v. 29.5.2001 - 4 B 33.01 - NVwZ 2001‚ 1005; U.v. 28.4.2004 - 4 C 10.03 - BauR 2004‚ 1567). Dabei sind die Anforderungen an das Außerkrafttreten eines Bebauungsplans wegen Funktionslosigkeit streng und es ist große Zurückhaltung geboten (BVerwG, U.v. 3.12.1998 - 4 CN 3.97 - BVerwGE 108, 71; Uechtritz/Hartmannsberger‚ DVBl 2013‚ 70). Bloße Zweifel an der Realisierungsfähigkeit eines Bebauungsplans reichen nicht aus; er tritt nur außer Kraft‚ wenn offenkundig ist‚ dass er seine Funktion als Steuerungsinstrument für die städtebauliche Entwicklung verloren hat (BVerwG‚ U.v. 18.11.2004 - 4 C N 11.03 - BVerwGE 122/207‚ 214). Die einer bauplanungsrechtlichen Festsetzung zugrunde liegende Plankonzeption wird insbesondere nicht schon dann sinnlos‚ wenn sie nicht mehr überall im Plangebiet umgesetzt werden kann (BVerwG‚ B.v. 6.6.1997 - 4 NB 6.97 - BauR 1997‚ 803). Angesichts dessen hängt die Beurteilung der Funktionslosigkeit einer Festsetzung auch nicht davon ab‚ ob eine Bebauung oder ihre Nutzung materiell legal oder illegal entstanden ist. Entscheidend sind die Art der Festsetzung‚ das Maß der Abweichung im tatsächlichen Bereich und die Irreversibilität der entstandenen Verhältnisse, wobei es nicht auf einzelne Grundstücke ankommt.

Unter Beachtung der dargestellten Grundsätze erweist sich die Festsetzung als Gewerbegebiet im vorliegenden Fall trotz des Vorhandenseins zum Teil seit Jahren bestehender, bauplanungsrechtlich unzulässiger Wohnnutzungen nicht als funktionslos; nach den vorgefundenen tatsächlichen Verhältnisses kommt dem Bebauungsplan nach wie vor eine städtebauliche Steuerungsfunktion zu. Es ist schon nicht erkennbar‚ warum die zu Wohnzwecken genutzten Räumlichkeiten nicht in ihrem derzeitigen baulichen Zustand oder nach bestimmten Umbaumaßnahmen (wieder oder erstmals) einer gewerblichen Nutzung zugeführt werden könnten. Bereits in dieser Hinsicht weicht der vorliegende Fall von den in der Rechtsprechung bejahten Fällen einer Funktionslosigkeit ab (vgl. BVerwG, U.v. 29.5.2001, a. a. O. Wiederansiedlung von nicht mehr bestehenden landwirtschaftlichen Hofstellen in einem Dorfgebiet praktisch ausgeschlossen; BVerwG, U.v. 28.4.2004, a. a. O. zur Funktionslosigkeit der Festsetzung eines Kleinsiedlungsgebiets‚ weil im betreffenden Gebiet mit einer Rückkehr zur Selbstversorgung mit auf den Grundstücken gewonnenen Nahrungsmitteln nicht mehr zu rechnen war; BayVGH, B.v. 15.3.2011 - 15 CS 11.9 - juris zur Funktionslosigkeit eines Sondergebiets „Kurheime und Sanatorien“ nach jahrzehntelanger Genehmigung von Wohnbauvorhaben). Es spricht aus tatsächlichen Gründen - ungeachtet der aktuellen Verhältnisse des Mietmarktes für Gewerberäume - nichts gegen eine (erstmalige oder erneute) Aufnahme der gewerblichen Nutzungen in den Räumlichkeiten, in denen derzeit gewohnt wird. Gerade das umfassende Aufgreifen aller Fälle unzulässiger Wohnnutzungen durch die Bauaufsichtsbehörde zeigt, dass die Verhältnisse keineswegs irreversibel sind, sondern eine Rückkehr zu unter bauplanungs- und -ordnungsrechtlichen Aspekten rechtmäßigen Zuständen durchaus realistisch erscheint. Im Übrigen hat auch die beigeladene Gemeinde in all den Jahren an der Konzeption eines Gewerbegebiets festgehalten. Im Rahmen des vorliegenden Klageverfahrens hat die Beigeladene diese Konzeption noch einmal überprüft und bestätigt.

Auch nach seinem äußeren Erscheinungsbild ist das Baugebiet keineswegs als Mischgebiet oder gar als allgemeines Wohngebiet einzustufen‚ wovon sich der Senat bei der Ortsbesichtigung überzeugen konnte. Nahezu auf jedem Grundstück ist eine gewerbliche Nutzung erkennbar‚ die das Baugebiet durchgehend prägt. Die nur teilweise erkennbare Wohnnutzung steht dem Eindruck eines gewerblich geprägten Gebiets schon deshalb nicht entgegen, weil in einem Gewerbegebiet auch nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO zulässige Wohnungen anzutreffen sind und ein unbefangener Betrachter die Abgrenzung zum allgemeinen Wohnen nicht ohne weiteres feststellen kann. Damit fehlt es auch an dem Merkmal der Offenkundigkeit der zur (behaupteten) Funktionslosigkeit führenden Umstände. Die Abweichung zwischen der bauplanungsrechtlichen Festsetzung Gewerbegebiet und der tatsächlich vorgefundenen Situation hat in ihrer Erkennbarkeit bei weitem nicht den Grad erreicht‚ der einem in die Fortgeltung der Festsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nehmen würde.

Der Bebauungsplan hat auch nicht deswegen seine städtebauliche Steuerungsfunktion eingebüßt, weil die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse in Bezug auf die behauptete Unvermietbarkeit von Gewerberäumen einen Grad erreicht hätten, der eine Verwirklichung der im Bebauungsplan vorgesehenen Nutzungen ausschließt, weil sie auf unabsehbare Zeit wirtschaftlich nicht mehr tragfähig und damit unzumutbar sind (vgl. BayVGH, U.v. 25.3.2004 - 25 N 01.308 - BayVBl 2005,366). Wirtschaftliche Unzumutbarkeit liegt nicht schon deshalb vor, weil sich die getroffenen Festsetzungen für den Grundeigentümer nicht ohne weiteres als rentabel erweisen, oder gar deshalb, weil sich wirtschaftlichere Festsetzungen denken lassen. Trotz der vorgetragenen aktuell schwierigen Vermarktungssituation für Gewerberäume besteht im Gewerbegebiet E. eine Vielzahl von - teils lange Jahre ansässigen, teils neu zugezogenen - Gewerbebetrieben; von einer generellen Unvermietbarkeit der Gewerberäume kann schon vor dem Hintergrund der mehrfachen Erweiterung des Gewerbegebiets nach Norden hin nicht ausgegangen werden. Auch nimmt die Ausweisung eines Gewerbegebiets dem Grundeigentümer nicht das wirtschaftliche Risiko ab, das sich aus den mit einer Vermietung zusammenhängenden Problemen ergibt, denn die Wirtschaftlichkeit von Grundstücksnutzungen ist erfahrungsgemäß Schwankungen unterworfen. Errichtet ein Eigentümer ohne vorherige Bedarfsanalyse in großem Umfang Gewerberaum, der über die spätere Nachfrage hinausgeht, kann dies nicht dazu führen, dass damit unter Missachtung der planerischen Festsetzung eine Wohnraumnutzung zulässig wird; die sich aus einer wirtschaftlichen Betätigung ergebenden Risiken, die mit wirtschaftlichen Chancen korrespondieren, sind im Grundsatz Lasten des Eigentums und nicht Lasten der Bauleitplanung (BVerwG, U.v. 29.9.1978 - 4 C 30.76 - BVerwGE 56, 283/290).

Schließlich vermag auch der vom Verwaltungsgericht hervorgehobene Umstand‚ dass mindestens vier der genehmigten Betriebsleiterwohnungen zwischenzeitlich frei vermietet wurden und weitere Betriebsleiterwohnungen und -häuser von ehemaligen Betriebsinhabern bewohnt werden‚ nicht die Plankonzeption eines Gewerbegebiets in Frage zu stellen. Hierbei kann erst recht nicht von einer Unumkehrbarkeit der derzeitigen Nutzungen ausgegangen werden‚ weil eine Rückkehr zur Wohnnutzung durch den berechtigten Personenkreis der Betriebsinhaber und -leiter ohne weiteres möglich ist. Dementsprechend hat das Landratsamt angekündigt, in einem weiteren Schritt auch insoweit rechtmäßige Verhältnisse im Gewerbegebiet E. wiederherzustellen. Selbst wenn dieses Ziel nicht in jedem Fall erreicht werden sollte oder sich entsprechende Bemühungen über einen erheblichen Zeitraum („Auslauffristen“) hinziehen würden, wäre auch damit eine Funktionslosigkeit nicht zu begründen.

2. Die Anordnung der Nutzungsuntersagung weist auch keine Ermessensfehler auf; das Landratsamt hat sein Ermessen entsprechend dem Zweck des Art. 76 Satz 2 BayBO ausgeübt (vgl. Art. 40 BayVwVfG).

Das dem Beklagten eingeräumte Eingriffsermessen wird in erster Linie entsprechend dem mit der Befugnisnorm verfolgten Ziel, rechtmäßige Zustände herzustellen, durch Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte bestimmt (vgl. BayVGH‚ U.v. 5.12.2005 - 1 B 03.3567 - juris Rn. 26). Die Bauaufsichtsbehörde muss in einer Weise vorgehen‚ mit der die ihr obliegende Aufgabe‚ für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu sorgen‚ möglichst effektiv erfüllt wird; liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Nutzungsuntersagung vor‚ muss im Regelfall nicht näher begründet werden‚ weshalb von der Eingriffsbefugnis Gebrauch gemacht wird (BayVGH‚ U.v. 5.12.2005‚ a. a. O.; sog. intendiertes Ermessen: Decker in Simon/Busse‚ a. a. O. Art. 76 Rn. 301).

2.1 Vor diesem Hintergrund ist es ermessensfehlerfrei, die Klägerin als Mieterin der Räumlichkeiten in Anspruch zu nehmen, denn - ungeachtet der bei Bescheidserlass noch bestehenden brandschutzrechtlichen Problematik - legt der Grundsatz der effektiven Bekämpfung des rechtswidrigen Zustandes hier ein Vorgehen gegen den Arbeitgeber nahe, der die angemieteten Räume seinen Arbeitnehmern für eine wohnähnliche Nutzung zur Verfügung stellt (vgl. für die bauaufsichtliche Nutzungsuntersagung im Miet-/Pachtverhältnis: BayVGH, B.v. 28.7.2014 - 2 CS 14.1326 - juris Rn. 4; OVG Rhld.-Pf., B.v. 13.7.2010 - 8 A 10623/10 - NVwZ-RR 2010,755; OVG NW, B.v. 24.11.1988 - 7 B 2677/88 - juris Rn. 16 -18; Decker in Simon/Busse, a. a. O. Art. 76 Rn. 295; Jäde, Bayer. Bauordnungsrecht, 2013, Rn. 495).

2.2 Der Senat kann auch keinen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG feststellen. Die Bauaufsichtsbehörde ist nämlich nicht nur gegen die Klägerin‚ sondern in sachgerechter Weise auch gegen andere Eigentümer und Mieter von Gewerbebauten vorgegangen, in denen unerlaubte Wohnnutzungen festgestellt wurden. Aus dem vom Landratsamt im Verlaufe des Verfahrens im Jahr 2012 erstellten „Sanierungsplan“‚ der sämtliche Wohnnutzungen auflistet‚ ergibt sich‚ dass etliche weitere Nutzungsuntersagungen ergangen sind‚ die den Gegenstand verwaltungsgerichtlicher Verfahren bilden‚ welche im Hinblick auf das erst kürzlich entschiedene Parallelverfahren (1 B 13.646, U. v. 13.2.2015) derzeit ruhen. Das Landratsamt beabsichtigte, zunächst den Ausgang dieses und des vorliegenden Rechtsstreits zur gerichtlichen Klärung der Frage der Funktionslosigkeit abzuwarten‚ bevor es sich im Falle der Bestätigung seiner Rechtsauffassung der Durchsetzung der weiteren Nutzungsuntersagungen im Gewerbegebiet widmet; ein derart abgestuftes Vorgehen ist auch im Hinblick auf die präventive Wirkung der Maßnahmen nicht zu beanstanden (vgl. hierzu: BVerwG, B.v. 11.3.1991 - 4 B 26.91 - juris).

Der Bauaufsichtsbehörde können im Übrigen vergleichbare Fälle‚ in denen sie noch nicht eingeschritten ist‚ nur ausnahmsweise entgegengehalten werden‚ wenn es nach der Art des Einschreitens an jedem System fehlt‚ für diese Art des Vorgehens keinerlei einleuchtende Gründe sprechen und die Handhabung deshalb als willkürlich angesehen werden muss (BVerwG‚ B.v. 23.11.1998 - 4 B 99.98 - BauR 1999‚ 734; U.v. 2.3.1973 - 4 C 40.71 - DVBl 1973‚ 636). Rechtswidrige Zustände‚ die sich bei einer Vielzahl von Grundstücken ergeben‚ müssen nicht in jedem Fall in flächendeckender Art und Weise bekämpft werden‚ vielmehr darf sich die Bauaufsichtsbehörde auf die Regelung von Einzelfällen beschränken‚ wenn sie hierfür sachliche Gründe anzuführen vermag (BVerwG‚ B.v. 19.2.1992 - 7 B 106.91 - NVwZ-RR1992‚ 360). Vor dem so umrissenen Hintergrund vermag der Senat ein willkürliches Vorgehen gegen die Klägerin nicht zu erkennen; der vorliegende „Sanierungsplan“ bildet die Grundlage für ein gleichheitssatzgemäßes Einschreiten.

Schließlich macht auch der vom Verwaltungsgericht hervorgehobene Umstand‚ dass die baurechtswidrigen Nutzungen von Betriebsleiterwohnungen im derzeitigen Stadium noch nicht aufgegriffen wurden‚ das Vorgehen gegen die Klägerin nicht willkürlich. Zum einen hat der Beklagte inzwischen nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils auch sämtliche nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO genehmigte Wohnnutzungen im Gewerbegebiet erhoben und festgestellt, welche dieser Wohnungen nicht im Sinn dieser Bestimmung zulässig genutzt werden; Anhörungsschreiben zu den geplanten Nutzungsuntersagungen wurden in den Fällen versandt, in denen die Betriebsleiterwohnungen “frei vermietet“ wurden, während bei Wohnnutzungen durch ehemalige Betriebsleiter, deren Angehörige oder betriebszugehöriges Bereitschaftspersonal von einem Einschreiten abgesehen werden soll (vgl. Schr. LAB v. 8.5.2014, S. 2). Auch insoweit liegen ohne weiteres erkennbare sachliche Gründe für ein unterschiedliches Verwaltungshandeln vor, das sich jedenfalls nicht als gleichheitssatzwidrig darstellt.

Auch die für jeden Fall der unerlaubten Nutzung zu Wohnzwecken angedrohten Zwangsgelder (vgl. Art. 29 Abs. 2 Nr. 1, Art. 31, Art. 36 VwZVG) begegnen keinen rechtlichen Bedenken, nachdem die mit ihrer Hilfe durchzusetzende Unterlassungspflicht rechtmäßig angeordnet wurde.

3. Die Klägerin trägt als Unterliegende die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Es entspricht der Billigkeit‚ ihnen auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im Berufungsverfahren‚ die dort einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat‚ aufzuerlegen (vgl. § 162 Abs. 3‚ § 154 Abs. 3 VwGO); die außergerichtlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens‚ in dem die Beigeladene keinen Antrag gestellt hat‚ trägt sie selbst.

Die Kostenentscheidung ist gemäß § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich im vorliegenden Verfahren gegen eine ihr gegenüber ausgesprochene Nutzungsuntersagung und begehrt darüber hinaus die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung der Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung.

Die Klägerin ist Mieterin von Räumen im Erdgeschoss des Anwesens … Straße … in …, FlNr. …, Gemarkung … Die Klägerin hat diese Räume an die … GmbH untervermietet, diese betreibt dort ein Wettbüro. Eigentümer des Anwesens ist …, der die gegenständlichen Räume an die Klägerin vermietet hat.

Das gegenständliche Grundstück (Baugrundstück) ist derzeit bebaut mit einem sechsgeschossigen Gebäude. Mit Baugenehmigung vom 14. Oktober 1963 wurde für die Räume im Erdgeschoss rechts des Eingangs von der … Straße her Laden sowie für die Räume links des Eingangs vorne Laden und im rückwärtigen Bereich eine Schneiderei genehmigt.

Bei einer Ortseinsicht stellten Mitarbeiter der Bauordnungsbehörde der Beklagten (BOB) am 15. Dezember 2016 fest, dass Räume links vom Eingang im Erdgeschoss dieses Anwesens als Wettbüro genutzt würden, die Schaufenster und die Eingangstür links vom Eingangsbereich waren praktisch vollständig mit Werbeaufklebern für die Firma … beklebt, an der Eingangstür waren Schilder „Öffnungszeiten Mo-Fr 9.30 Uhr bis 23.30 Uhr und Sa-So 9.30 Uhr bis 23.30 Uhr“ sowie „Kein Zutritt unter 18 Jahren“ angebracht. In den Räumen sind auf den gefertigten Lichtbildern verschiedene Bildschirme, eine Theke, mehrere Tische mit Stühlen sowie Wettannahmeterminals zu sehen. Nach den Feststellungen des Mitarbeiters der BOB umfasste die genutzte Fläche 129,46 m2.

Bei einer weiteren Ortseinsicht am 23. Dezember 2016 wurde von der BOB festgestellt, dass auch im unmittelbar angrenzenden Anwesen … Straße … im Erdgeschoss ein Wettbüro in Zusammenarbeit mit dem Wettveranstalter … betrieben werde.

Mit Schreiben vom 28. Dezember 2016 jeweils an den Eigentümer … und die …GmbH wurde von der Beklagten mitgeteilt, dass die Nutzung als Wettbüro hier nicht zulässig sei, weil es sich dabei um eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte handele und diese im Mischgebiet planungsrechtlich unzulässig sei, auch eine Genehmigung für die genehmigungspflichtige Nutzungsänderung liege nicht vor. Für die Auflassung der Nutzung wurde jeweils Frist bis zum 15. Februar 2017 gewährt und ansonsten eine Nutzungsuntersagung durch Verwaltungsakt angedroht.

Mit Schreiben vom 3. Februar 2017 teilte der Eigentümer … der Beklagten mit, laut Mietvertrag mit der Klägerin sei die Fläche nicht als Wettannahmestelle vermietet worden, die Klägerin habe ihm erklärt, sie werde Kontakt mit der Bauordnungsbehörde aufnehmen. Zugleich verwies er auf das Wettbüro in der … Straße … Bei einem weiteren Ortstermin am 1. März 2017 stellten Mitarbeiter der Beklagten fest, dass das Wettbüro weiterhin betrieben werde und ein Bauantrag für die Nutzungsänderung von Laden zu Wettbüro bisher nicht eingegangen sei.

Mit am 15. März 2017 bei der Beklagten eingegangenem Bauantrag beantragte die Klägerin die Baugenehmigung für die Nutzungsänderung der Räume im Erdgeschoss links im Anwesen … Straße … „von Laden mit Schneiderei in Wettannahmestelle mit Quotenbildschirmen ohne Live-Übertragung (keine Vergnügungsstätte)“. Nach der dem Bauantrag beiliegenden Nutzflächenberechnung umfasst die gesamte Nutzfläche 101,37 m2, bestehend aus Wettannahme, Büro, Entree und WC. Gemäß der Betriebsbeschreibung vom 15. März 2017 soll das Vorhaben „wie eine Lotto/Toto-Annahme“ täglich von 9.30 Uhr bis 22.00 Uhr betrieben werden. Weiter enthält die Betriebsbeschreibung unter Nr. 2a die Angabe: „Wettannahme- und Infobereich: (mehrere Kassenplätze, Stellwände und Tafeln zur Kundeninformation, Monitore für Ergebnisse und Quoten, Sitz- und Stehplätze für Kunden zum Ausfüllen der Wettscheine).

Mit planungsrechtlicher Stellungnahme vom 8. Mai 2017 stellte die Beklagte fest, das Baugrundstück liege in einem Bereich ohne qualifizierten Bebauungsplan, die Gebietseinstufung ergebe hier ein allgemeines Wohngebiet nach § 4 BauNVO i.V.m. § 34 Abs. 2 BauGB. Das Vorhaben sei auch nach § 15 BauNVO nicht zulässig. Das geplante Wettbüro stelle eine Vergnügungsstätte dar, die im WA weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig sei, das gemeindliche Einvernehmen werde deshalb verweigert.

Mit Schreiben vom 15. Mai 2017 wurde der Klägerin der Inhalt der planungsrechtlichen Einschätzung übermittelt und angekündigt, falls der Bauantrag nicht binnen eines Monats zurückgezogen werde, werde ein Ablehnungsbescheid ergehen. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass der Bauantrag unvollständig sei, es fehlten eine korrekte Stellplatzberechnung, Originallagepläne sowie Nachbarunterschriften.

Laut Aktenvermerk vom 14. Juli 2017 ergab die baurechtliche Vorprüfung, dass für das Vorhaben acht weitere Stellplätze fehlten, wobei von einer Nutzfläche von 116 m2 ausgegangen wurde.

Mit Schreiben vom 26. Juli 2017 forderte die Beklagte die Klägerin auf, die unzulässige Nutzung bis spätestens 14. August 2017 aufzulassen, nachdem bei einer Ortseinsicht am 21. Juni 2017 der Weiterbetrieb des Wettbüros festgestellt worden war.

Bei einer weiteren Ortseinsicht stellten Mitarbeiter der BOB am 25. Oktober 2017 fest, in den gegenständlichen Räumen werde ein Wettbüro mit insgesamt sechs Wettannahmeterminals, einer Annahmetheke, 22 Bildschirmen und drei Geldspielautomaten betrieben, auf die gefertigten Lichtbilder wurde verwiesen. Eine Angestellte habe als Betreiber die Firma … GmbH benannt.

Mit Bescheid vom 27. November 2017 wurde gegenüber der … GmbH in Nr. 1 die Nutzung der als Laden genehmigten Räume im Erdgeschoss des Anwesens … Straße … als Wettbüro untersagt und die sofortige Vollziehung angeordnet, in Nr. 2 wurde ein Zwangsgeld von 10.000,00 EUR angedroht. Die Begründung entsprach im Wesentlichen der im Bescheid an die Klägerin. Weiter wurde ausgeführt, dass insbesondere im Hinblick auf das vorhandene Wettbüro im Anwesen … Straße …der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt werde, da dieses ebenfalls unzulässige Vorhaben aufgegriffen und mit Bescheid vom gleichen Tag die Nutzung als Wettbüro untersagt worden sei.

Die gegen den Bescheid vom 27. November 2017 von der … GmbH erhobene Klage wurde mit Urteil der Kammer vom 16. August 2018 abgewiesen (AN 9 K 17.02668), der Antrag auf Zulassung der Berufung ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof anhängig.

Mit weiterem Bescheid vom 27. November 2017 an den Eigentümer … wurde dieser verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die nicht genehmigte Nutzung der Räumlichkeiten im Erdgeschoss des Anwesens … Straße als Wettbüro beendet werde und es wurde ihm ein Zwangsgeld von 10.000,00 EUR angedroht, auf den Inhalt sämtlicher Bescheide wird verwiesen.

Die Klage des Eigentümers … gegen den Bescheid vom 27. November 2017 wurde nach Aufhebung dieses Bescheids für erledigt erklärt und das Verfahren eingestellt (AN 9 K 17.02638).

Mit Bescheid vom 27. November 2017 wurde gegenüber der Klägerin die Erteilung der Baugenehmigung versagt (Nr. 1), in Nr. 2 wurde die Klägerin aufgefordert, dafür zu sorgen, dass die nicht genehmigte Nutzung der Räumlichkeiten im Erdgeschoss des Anwesens …Straße … als Wettbüro beendet wird, eine Vermietung bzw. andere Übergabe an Dritte für die Nutzung als Wettbüro sei zu unterlassen, die sofortige Vollziehung wurde angeordnet, und eine Frist von einem Monat ab Zustellung des Bescheides gesetzt. In Nr. 3 wurde für den Fall, dass die Frist in Nr. 2 nicht eingehalten werde, ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,00 EUR angedroht. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es sei eine Nutzung der Räumlichkeiten auf einer Fläche von 129,46 m2 als Wettbüro festgestellt worden, die weder genehmigt noch offensichtlich genehmigungsfähig sei. Die rechtswidrige Wettbüronutzung sei planungsrechtlich unzulässig im vorliegenden allgemeinen Wohngebiet, die Nutzungsuntersagung sei hier in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens geboten, weiter wurde die Anordnung der sofortigen Vollziehung begründet. Die Klägerin sei als Bauherrin des im Betreff genannten Vorhabens für die ordnungsgemäße Nutzung verantwortlich, auch sei sie als Mieterin, die die betreffenden Räume untervermietet habe, Zustandsstörerin und daher für die Auflassung der Nutzung als Wettbüro verantwortlich. Der Bauantrag sei nicht genehmigungsfähig, da die Nutzung als Wettbüro im beantragten Umfang im vorliegenden allgemeinen Wohngebiet unzulässig sei, da es sich um eine Vergnügungsstätte handele. Eine solche könne jedoch wegen der Art der Nutzung weder allgemein noch ausnahmsweise zugelassen werden.

Mit am 21. Dezember 2017 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten ließ die Klägerin Klage gegen die Stadt … erheben.

Zur Begründung wurde dort sowie mit Schriftsatz vom 8. August 2018 im Wesentlichen vorgetragen, die beantragte Nutzungsänderung sei offensichtlich genehmigungsfähig, da es sich bei dem Vorhaben um ein Ladenlokal und nicht um eine Vergnügungsstätte handele. Die aktuelle Nutzung als Wettbüro nehme eine Fläche von weniger als 100 m2 in Anspruch, Anwohnerbeschwerden habe es bisher nicht gegeben, Betreiber sei die … GmbH. Die Betriebsfläche liege im linken Bereich im Erdgeschoss des Anwesens … Straße …, die Erschließung erfolge über einen Eingang zur … Straße hin. Für den rechten Teil des Erdgeschosses habe die Beklagte mit Baugenehmigung vom 4. Juni 2018 an Herrn … die Nutzung als Bistro bzw. Pilsbar genehmigt; diese stehe in keinem funktionellen Zusammenhang mit der links geplanten Wettannahmestelle. In diesem Bescheid habe die Beklagte auf Seite 5 unter Ziffer 6 für die Gebäude … Straße … und … den Schutzgrad eines Mischgebietes angenommen. Die nähere Umgebung werde bestimmt durch die zur … Straße ausgerichtete Ladenzeile und nicht durch den rückwärtigen Gebäudeblock, es sei mithin kein Wohngebiet gegeben. Das Vorhaben liege in dem von der …straße, der …Straße und der … Straße gebildeten dreieckigen Straßenblock. Die im Eckbereich … Straße und …straße sowie zur … Straße hin orientierten Nutzungen stellten sich durchweg gewerblich dar, im Rückbereich der …straße wie auch der … Straße überwiege Wohnnutzung. In unmittelbarer Nachbarschaft befänden sich zwei Wettbetriebe in der … Straße … und …, die unter Umständen als Vergnügungsstätten einzustufen seien. Die Baugenehmigungen für diese Nutzungen lägen bisher nicht vor, aber Bauanträge, die verschiedene Wettbetriebsvarianten enthielten. In der unmittelbaren Umgebung befänden sich diverse Gaststätten mit erheblichen Öffnungszeiten, so in der* … Straße 15 die Gaststätte „…“ mit Sperrzeiten von 5.00 Uhr bis 6.00 Uhr in der Gaststätte und bis 23.00 Uhr auf dem Gehweg. Die maßgebliche Umgebung bestehe hier aus dem Bereich beidseits der …Straße … sowie aus dem Blockinnenbereich, auf Grund der vorhandenen Nutzungen liege hier kein Baugebiet im Sinne der §§ 2 bis 11 BauNVO vor. In der damit gegebenen Gemengelage werde insbesondere im Hinblick auf die Gastronomie „…“ sowie die Pilsbar in der …Straße … die Zulässigkeit des geplanten Vorhabens bewirkt. Weiter führte der Klägervertreter in Bezugnahme auf verschiedene Entscheidungen zur Abgrenzung zwischen Ladengeschäft und Vergnügungsstätte und zur Frage der Bewertung eines Live-Wettangebots in diesem Zusammenhang aus. Dabei wurde auf die Rechtsprechung des VG Bremen, des VG Neustadt und des VG Schleswig einerseits und des BayVGH andererseits hingewiesen und erklärt, es werde eine grundsätzliche Klärung der Fragen angestrebt. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs wäre tatsächlich ein Angebot von Live-Wetten außerhalb von Vergnügungsstätten stationär nicht möglich, insofern sei aber § 7 GlüStV zu beachten. Würde das Vorhaben als Ladengeschäft oder sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb eingeordnet, sei es nach § 34 Abs. 1 BauGB zulässig, selbst als Wettbüro in Gestalt einer nicht kerngebietstypischen Vergnügungsstätte füge es sich nach § 34 Abs. 1 BauGB ein. Tatsächlich handele es sich um ein gewerblich geprägtes Mischgebiet, in dem sogar eine Vergnügungsstätte im hier gegenständlichen Umfang regelmäßig zulässig sei. Im Übrigen werde das Vorhaben der Klägerin von der Beklagten als Vergnügungsstätte eingestuft, während verschiedene vergleichbare Nutzungen von Oddset-Wettannahmestellen verbunden mit Cafes anders beurteilt würden. Diese Praxis im Baugenehmigungsverfahren und in der Bauaufsicht habe wegen Art. 56 AEUV europarechtliche Dimension. Die praktizierte Baugenehmigungspraxis der Stadt Nürnberg verstoße im Übrigen auch gegen Art. 7 Abs. 1 AGGlüStV, der eine Zahl von 400 Wettannahmestellen in Bayern als notwendig ansehe.

Die Verfügung Ziffer 2 im Tenor leide unter Ermessensfehlern bei der Störerauswahl, hier werde die … GmbH gleichzeitig neben der Handlungsstörerin, der … GmbH in Anspruch genommen, was ermessensfehlerhaft sei. Darüber hinaus sei auch das gegen beide Klägerinnen in gleicher Höhe angeordnete Zwangsgeld unverhältnismäßig, auch im Vergleich zum Mietzins.

Die Klägerin beantragt,

unter vollständiger Aufhebung des Bescheids vom 27. November 2017 die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die begehrte Baugenehmigung zu erteilen bzw. hilfsweise die Baugenehmigung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Die Beklagte beantragt mit Schriftsatz vom 16. Januar 2018,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Baugenehmigung sei hier zu Recht versagt worden, da das beantragte Vorhaben alle Merkmale eines sogenannten Wettbüros aufweise und als Vergnügungsstätte zu qualifizieren sei. Im allgemeinen Wohngebiet sei eine solche nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO nicht zulässig. Daran ändere auch nichts, dass nach der Legende zum Grundrissplan die Quotenbildschirme keinen Live-Übertragungen dienen sollten. Da der Betrieb eines Wettbüros somit planungsrechtlich unzulässig sei, habe die Beklagte fehlerfrei gegenüber der Klägerin verfügt, für die Auflassung der Nutzung zu sorgen bzw. die Nutzung aufzugeben. Das hier betriebene Wettbüro weise eine Fläche von insgesamt ca. 129,46 m2 auf. Die Nutzungsuntersagung sei hier rechtmäßig erfolgt, da das Wettbüro ohne Genehmigung betrieben werde und auch nicht offensichtlich genehmigungsfähig sei.

Das Gericht nahm durch den Vorsitzenden am 14. August 2018 das gegenständliche Anwesen und dessen nähere Umgebung in Augenschein. In der mündlichen Verhandlung durch die Kammer am 15. August 2018 wurde die Sach- und Rechtslage mit den Parteien ausführlich erörtert.

Mit Schreiben vom 8. Oktober 2018 trug die Beklagte weiter vor, das genehmigte Internetcafe im Anwesen … Straße … sei keine Vergnügungsstätte, dies wurde näher begründet. Für die Betriebsstätte … Straße … sei in der Gewerbeummeldung vom 12. September 2017 folgende Tätigkeit gemeldet worden:

„Internetcafe sowie Abgabe von alkoholfreien Getränken und Süßwaren (kein Alkoholausschank und kein Verzehr von alkoholischen Getränken an Ort und Stelle, keine Durchführung, Veranstaltung oder Vermittlung von Sportwetten, keine Bereitstellung von Einrichtungen hierfür sowie kein Betrieb einer sog. Spielhalle)“.

Das Angebot des Ladenbesitzers sei lediglich auf eine Internetnutzung, nicht aber auf eine Nutzung der Computerplätze zur Abgabe von Wettangeboten gerichtet. Das Unternehmen präsentiere sich zur Straße hin als Laden, beworben werde am Schaufenster in der Auslage ein Angebot an Waren (Zigaretten, Getränke, SIM-Karten u.a.) und Dienstleistungen (u.a. Paketshop). Das Angebot Internet trete demgegenüber zurück. Auch die Betriebsbeschreibung enthalte keinen Hinweis auf ein Angebot an die Kunden zum Abschluss von Sportwetten. Die im vorderen Teil vorhandene Annahmestelle für Lotto/Toto und Oddset-Wetten sei Teil der Verkaufsstelle nach § 1 des Gesetzes über den Ladenschluss. Eine Öffnungszeit auch an Sonn- und Werktagen über die gesetzliche Ladenschlusszeit hinaus führe nicht automatisch zur Einstufung als Vergnügungsstätte, auch gebietsversorgende Gastronomen seien abends und an Sonn- und Feiertagen geöffnet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 9.3.2005 - 6 C 11/04 -) sei ein Internetcafe nur dann eine erlaubnispflichtige Spielhalle, wenn die Gesamtumstände darauf schließen ließen, dass die Betriebsräume hauptsächlich dem Spielzweck gewidmet seien und die anderweitige Nutzung der Computer dahinter zurücktrete, als maßgebliche Umstände kämen dabei vor allem die Ausstattung der Räumlichkeiten und die Programmierung der Computer, aber auch die Selbstdarstellung des Unternehmens nach außen und die von dem Unternehmen betriebenen Werbung in Betracht. Hier werde eine solche Nutzung erkennbar nicht beworben, anhand der Betriebsbeschreibung und der Gewerbeanmeldung sei auch nicht davon auszugehen, dass eine spielhallenähnliche Nutzung stattfinde. Es sei auch keine Erlaubnis nach § 33i Abs. 1 GewO erteilt worden. Schließlich lehne die Beklagte den Abschluss einer Ablösevereinbarung für Stellplätze ab, so dass die notwendigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge tatsächlich nachgewiesen werden müssten. Im Übrigen seien die Regelungen der Stellplatzverordnung der Beklagten wirksam und rechtmäßig, dies wurde näher erläutert. Auf weitere mündliche Verhandlung wurde verzichtet.

Der Klägervertreter teilte mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2018 mit, dass auf weitere mündliche Verhandlung im Verfahren verzichtet werde. Auf Wunsch wurde dem Klägervertreter vom Gericht Frist zur abschließenden Begründung der Klage bis zum 7. November 2018 gesetzt.

Mit Schriftsatz vom 6. November 2018 wiederholte der Klägervertreter die bereits zuvor schriftsätzlich angekündigten Klageanträge und bat um gerichtlichen Hinweis bezüglich eines weiteren Leistungsantrags auf Abgabe einer vertragsabschließenden Willenserklärung im Rahmen eines Ablösevertrages für Stellplätze. Im Weiteren wurde die bisherige Klagebegründung nochmals vertieft und insbesondere ausgeführt, die Nutzfläche der geplanten Wettannahmestelle liege unter 100 m2, auf die Übertragung von Sportereignissen solle komplett verzichtet werden, die nach § 7 GlüStV mitzuteilenden Informationen erfolgten über elektronische Quotenanzeigen und ausgedruckte Wettprogramme. Ein weiterer Bauantrag bezüglich der gleichen Räume sei mit Bescheid der Beklagten vom 3. Juli 2018 abgelehnt worden. Auch die aktuelle Nutzung des Vorhabens durch die … GmbH umfasse eine Fläche von weniger als 100 m2. Die Einstufung der näheren Umgebung als allgemeines Wohngebiet durch die Kammer im Verfahren AN 9 K 17.02668 sei unzutreffend, vorliegend handele es sich um eine Gemengelage. Bereits die Bestimmung der näheren Umgebung durch die Kammer sei unzutreffend, auch das Grundstück mit dem …-Betriebsgebäude sei heranzuziehen, im Übrigen seien weitere Nutzungen vorhanden, die nicht in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig wären. Bei der geplanten Nutzung handele es sich nicht um eine Vergnügungsstätte, sondern um eine ladenmäßige Wettannahmestelle, dies gelte auch, wenn hier Live-Wettterminals betrieben würden. Die entsprechende Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Januar 2016 - 9 ZB 14.1146 -, nach der die Vermittlung von Live-Wetten in einem Unternehmen zur Einstufung als Vergnügungsstätte führe, sei unzutreffend und werde von anderen Gerichten abgelehnt. Das Vorhaben füge sich in die Umgebung nach § 34 Abs. 1 BauGB bauplanungsrechtlich ein und sei genehmigungsfähig, insbesondere könnten eventuell fehlende Stellplätze hier nicht als Ablehnungsgrund herangezogen werden. Weiter verstoße die Genehmigungspraxis der Beklagten gegen Unionsrecht, insbesondere gegen Art. 56 und 49a AEUV. Die Beklagte lehne Wettbüros durch private Betreiber ab, wie die Praxis in verschiedenen anderen Verfahren zeige, ebenso wie veröffentlichte Aussagen von Vertretern der Stadt nach entsprechenden Zeitungsberichten. Hier sei zu berücksichtigen, dass neben dem geplanten Vorhaben weitere Wettvermittlungsbetriebe vorhanden seien. Auch habe die Beklagte teilweise selbst das Vorliegen eines Mischgebiets im hier maßgeblichen Bereich angenommen. Die Praxis der Beklagten führe zu einer Diskriminierung der Klägerin, sie sei aber unionsrechtlich nicht zulässig. Die Klägerin habe Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung.

Auch die ausgesprochene Nutzungsuntersagung sei rechtswidrig, die Klägerin werde dadurch in ihren Rechten verletzt. Die Klägerin sei zu Unrecht als Störer ausgewählt und die Nutzungsuntersagung zu Unrecht an sie adressiert worden, da Handlungsstörer hier die Betreiberin der Wettvermittlungsstelle, die … GmbH, sei. Die Störerauswahl sei fehlerhaft, insbesondere habe hier die Beklagte zu Unrecht alle Störer gleichermaßen in Anspruch genommen. Es sei ermessensfehlerhaft gewesen, gegen die von der Klägerin betriebene Wettannahmestelle vorzugehen, während gleichzeitig staatliche Oddset-Annahmestellen in Kombination mit einem Internetshop genehmigt worden seien bzw. betrieben werden könnten. Die Beklagte hätte ein Vollzugskonzept darlegen und die Durchführung desselben belegen müssen, sie dürfe nicht mit dem Baurecht sachfremd eine Kompensation ordnungsrechtlicher Missstände aufarbeiten wollen. Die Anordnung in Nr. 2 des Bescheids sei zu unbestimmt, die Zwangsgeldandrohung in Nr. 3 sei einheitlich auf zwei unterschiedliche Anordnungen erstreckt worden, was unzulässig sei. Damit sei der Bescheid vom 27. November 2017 auch im Übrigen aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten, hinsichtlich der mündlichen Verhandlung und der Beweisaufnahme auf die jeweilige Niederschrift Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Wegen der Verzichtserklärungen der Parteien konnte ohne (weitere) mündliche Verhandlung nach § 101 Abs. 2 VwGO entschieden werden.

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 27. November 2017 und der von der Klägerin gegen die Beklagte geltend gemachte Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung für das konkrete mit dem Bescheid vom 27. November 2017 abgelehnte Bauvorhaben. Die Beklagte hat mit dem Bescheid vom 27. November 2017 ersichtlich einen Einzelfall auf Grund der hierbei zu prüfenden Vorschriften geprüft und verbeschieden, die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung wiederum ist Gegenstand des vorliegenden Gerichtsverfahrens. Nicht Gegenstand des Behördenverfahrens und damit auch des Gerichtsverfahrens ist die Frage einer generellen Haltung der Beklagten im Hinblick auf Wettbüros oder Spielhallen, zumal es sich vorliegend gerade um einen Verwaltungsakt im Einzelfall und nicht um eine Planung oder übergreifende Regelung handelt, zumal das vorliegende Bauvorhaben in einem Bereich liegt, für den kein qualifizierter Bebauungsplan durch die Beklagte existiert und für die insoweit ersichtlich keine sonstigen örtlichen Rechtsvorschriften in Bezug auf die geplante Nutzung vorhanden sind und angewendet wurden. Da die Beklagte, wie dem Gericht aus anderen Gerichtsverfahren bekannt ist, Wettbüros im Einzelfall durchaus genehmigt hat, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Ablehnung des vorliegenden Bauantrags von vorne herein festgestanden hätte und somit die baurechtliche Prüfung nur mit dem Ziel der Rechtfertigung einer bereits vorab getroffenen Entscheidung durchgeführt worden wäre; auch sind hierfür keine stichhaltigen Anhaltspunkte aus den Akten ersichtlich. Damit kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Prüfungspraxis der Beklagten im Hinblick auf das gegenständliche Bauvorhaben, nämlich die Prüfung der Vereinbarkeit einer geplanten Nutzungsänderung mit der konkreten bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Situation und den sich daraus ergebenden Regelungen, einen Eingriff in Grundrechte oder europarechtliche Positionen der Klägerin darstellt.

Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 27. November 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, sie hat deshalb weder einen Anspruch auf Aufhebung dieses Bescheids noch auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung der begehrten Baugenehmigung, § 113 Abs. 1 und 5 VwGO.

1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Genehmigung der beantragten Nutzungsänderung, da die von ihr gewünschte Nutzung auf dem Vorhabensgrundstück bauplanungsrechtlich unzulässig ist.

Für das Baugrundstück besteht kein qualifizierter Bebauungsplan, so dass sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 BauGB beurteilt. Die Kammer ist insbesondere auf Grund des durchgeführten Augenscheins der Auffassung, dass die Eigenart der näheren Umgebung um das Baugrundstück einem allgemeinen Wohngebiet im Sinn des § 34 Abs. 2 BauGB, § 4 BauNVO entspricht.

1.1 Die Grenzen der näheren Umgebung im Sinne des § 34 BauGB lassen sich nicht schematisch festlegen, sondern sind nach der tatsächlichen städtebaulichen Situation zu bestimmen, in die das für die Bebauung vorgesehene Grundstück eingebettet ist. Damit sind die Grundstücke in der Umgebung insoweit zu berücksichtigen, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann und zum anderen insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (BVerwG v. 26.5.1978 - 4 C 9.77, Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB § 34 Rn. 36). Eine Straße kann dabei ein trennendes oder verbindendes Element sein.

Demnach ist im vorliegenden Fall die Bebauung in dem durch die … Straße, die …- …Straße sowie die …straße begrenzten Bauquartier, in dem auch das Baugrundstück gelegen ist, einschließlich der südlich der …straße gelegenen Anwesen …straße * und … sowie … Straße …, 1* …, maßgeblich.

Die Bebauung und Nutzungen jenseits der …Straße prägen demgegenüber nach Auffassung der Kammer, die sich insbesondere auf das Ergebnis des gerichtlichen Augenscheins stützt, das Baugrundstück nicht in maßgeblicher Weise, die … Straße besitzt hier nach Auffassung der Kammer trennende Wirkung. Es handelt sich dabei um eine der meistbefahrenen … Ausfallstraßen, die weiter stadtauswärts in die Bundesstraße …übergeht, und die im hier maßgeblichen Bereich jeweils nicht nur zwei Fahrbahnen in beide Richtungen besitzt, sondern in deren Mitte auch noch in einem baulich von der Fahrbahn abgetrennten Bereich zwei Straßenbahngleise verlaufen. Eine Fahrbahnquerung durch Fußgänger ist zwischen der …straße und der … Straße mangels eines Überwegs nicht gefahrlos möglich und wird derzeit zudem durch die auf der östlichen Seite befindliche Baustelle verhindert.

Somit kann das Baugrundstück ebenso wie die … Straße, die …straße und die dort befindlichen Parkplätze nur von der westlichen Fahrbahn aus angefahren werden, wobei auf der Westseite der … Straße absolutes Halteverbot angeordnet ist. Diese Verkehrsführung und -regelung bedingt, dass Parksuchverkehr der Nutzer des Wettbüros zu einem erheblichen Teil das Bauquartier, in dem sich das Vorhaben befindet, umfahren wird, so dass auch die Anlieger der …- und … von dem vom Vorhaben ausgelösten Verkehr, gerade auch an Wochenenden und abends, betroffen sind.

Auch ist die Bebauung gegenüber dem Baugrundstück östlich der … Straße durch eine Reihe großer Bäume von der Fahrbahn und damit auch vom Bereich westlich optisch abgesetzt. Die funktionelle und optische Trennung im hier maßgeblichen Bereich führt hier zur Annahme einer trennenden Wirkung der … Straße.

Das Grundstück FlNr. …, Gemarkung …, welches eine Fläche von ca. 14.400 m2 besitzt und das große Verwaltungsgebäude der …Direktion Mittelfranken beinhaltet, zählt demgegenüber nicht zur näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB. Denn dieses Grundstück prägt trotz seiner dominanten und großvolumigen Bebauung das hier maßgebliche Baugrundstück nicht mit. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass entlang der nördlichen und östlichen Grenze dieses Grundstücks zur …straße und zur … Straße hin ein durchgehender begrünter Bereich von erheblicher Breite vorhanden ist, der das Grundstück, dessen Bebauung und Nutzung vom Bereich jenseits der …straße wie von den Anwesen …straße ... bis … und … Straße … bis … abschirmt. Hinzu kommt, dass sich auf Grund einer vorhandenen Mauer sowie Einfriedung kein Zugang zum …-Gebäude von der …straße aus befindet, ebenso ist das …-Grundstück gegenüber den genannten Grundstücken südlich der …straße und östlich der … Straße abgeschlossen und nicht zugänglich. Die zur …straße hin vorhandene Notausfahrt ist mit einem Tor verschlossen und dient nicht als Zugang zum Gebäude oder Grundstück von der …straße aus. Zugang und Zufahrt zu diesem Grundstück sind weiter westlich von der … Straße oder weiter südlich von der … Straße möglich. Auf Grund dieser optischen und funktionalen Abgrenzung dieses Grundstücks von dem nördlich und nordöstlich gelegenen Bereich, der die nähere Umgebung um das Baugrundstück bildet, sowie auf Grund der sich von der Bebauung und den Nutzungen dort völlig abhebenden Bebauung und Nutzungsstruktur ist dieses Grundstück bei der Einstufung der näheren Umgebung nicht mit heranzuziehen.

1.2 Die bauplanungsrechtliche Einstufung des somit maßgeblichen Bauquartiers, in dem das Baugrundstück gelegen ist, ergibt insbesondere nach dem Ergebnis des Augenscheins, dass hier ein allgemeines Wohngebiet im Sinne des § 4 BauNVO vorliegt. In der maßgeblichen näheren Umgebung sind zahlreiche ganz oder teilweise wohngenutzte Gebäude vorhanden, so dass die Voraussetzung für ein allgemeines Wohngebiet in § 4 Abs. 1 BauNVO, wonach das Gebiet vorwiegend dem Wohnen dient, erfüllt ist.

Daneben sind im hier maßgeblichen Gebiet auch keine Nutzungen vorhanden, die im allgemeinen Wohngebiet nicht allgemein oder ausnahmsweise zulässig sind und durch ihre prägende Wirkung das Vorliegen eines allgemeinen Wohngebiets verhindern würden.

Soweit der Klägervertreter insofern auf die im Nachbaranwesen … Straße … aber auch im gegenständlichen Anwesen … Straße … seit einiger Zeit betriebenen Wettbüros abstellt, so sind diese bei der Gebietseinstufung nicht zu berücksichtigen, weil zwar einerseits die tatsächlich vorhandene Bebauung maßgebend ist, aber insbesondere durch den Erlass der im vorliegenden Verfahren angegriffenen Nutzungsuntersagung wie den entsprechenden Nutzungsuntersagungsbescheiden in den Parallelverfahren bezüglich der genannten Anwesen weder in zeitlicher noch in tatsächlicher Hinsicht Zweifel daran bestehen, dass sich die Beklagte mit dem Vorhandensein der Nutzung nicht abgefunden hat (vgl. BayVGH, B.v. 29.1.2016 - 15 ZB 13.1759 - juris Rn. 12, BayVGH, B.v. 18.4.2017 - 9 ZB 15.1846 - juris Rn. 11).

Soweit der Klägervertreter auf die Gaststätte „…“ in der …straße ... verweist, so handelt es sich insoweit nach Auffassung der Kammer um eine der Versorgung des Gebiets dienende Schank- und Speisewirtschaft im Sinn des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO, die somit im allgemeinen Wohngebiet generell zulässig ist. Dies ergibt sich zum einen aus den beim Augenschein wahrgenommenen Speisekarten und dem daraus ersichtlichen Angebot an Speisen und Getränken sowie aus den ebenfalls per Aushang ersichtlichen Öffnungszeiten ebenso wie der Betriebsgröße und Ausstattung, die üblichen Gaststätten entsprechen. Entsprechendes gilt für die vom Klägervertreter angeführte Pizzeria im Anwesen … Straße … sowie die weiteren Gastronomiebetriebe in der Umgebung, selbst wenn dort die nach dem Glücksspielrecht zulässige Anzahl von Spielautomaten vorhanden ist.

Soweit der Klägervertreter auf die Nutzung im Anwesen … Straße …, Erdgeschoss, rechts von der Eingangstür verweist, so handelt es sich dort nach den Feststellungen beim Augenschein um ein kleines Ladengeschäft mit Internetcafe, dort werden Speisen und Getränke, Bonbons und Kaugummis, Zigaretten sowie Handykarten angeboten. Zusätzlich befindet sich an der südlichen Wand eine Lottoannahmestelle mit Toto und Oddset, im rückwärtigen Bereich ist ein kleines Internetcafe untergebracht, in einer Ecke befinden sich auch zwei Telefonzellen. Die dort ausgeübte Nutzung, für die nach Angabe der Beklagten eine Baugenehmigung erteilt wurde, stellt sich in der Gesamtschau nach Auffassung des Gerichts als wohngebietsverträgliche Nutzung und insbesondere nicht als Vergnügungsstätte dar. Dies ergibt sich zum einen aus dem beim Augenschein gewonnenen Eindruck, wonach sowohl die Toto/Lotto/Oddset-Annahmestelle als auch die im rückwärtigen Bereich vorhandenen internetfähigen Computerplätze den vorhandenen Nutzungsmix nicht dominieren, sondern dies von der vorhandenen Theke mit dem Warenangebot und den angebotenen Dienstleistungen aus erfolgt. Dafür spricht auch neben der räumlichen und optischen Dominanz dieser Nutzungsteile die außen an der Ladenfassade und den Fenstern bzw. der Tür angebrachte Werbung, bei der neben einem kleinen beleuchteten Werbekasten für Lotto Bayern und einem kleinen beleuchteten Werbekasten für das Internetcafe weitere beleuchtete Werbekästen für die im Laden angebotenen Dienstleistungen sowie zahlreiche Beklebungen und Werbeaufdrucke für die im Laden angebotenen Waren und Dienstleistungen vorhanden sind, die das Erscheinungsbild dominieren und neben denen auch der an der Tür befestigte Aushang mit dem Jackpot der Woche für Lotto untergeordnet erscheint. Gerade die daneben im Anwesen … Straße …, aber auch im Anwesen … Straße …vorhandene vollflächige Schaufensterbeklebung mit Werbung für Sportwetten zeigt, dass es sich bei der Mischnutzung im Anwesen … Straße … um eine sich deutlich vom Gesamteindruck eines Wettbüros abhebende Nutzung handelt. Dem stehen auch die vorhandenen Bildschirme mit Internetanschluss nicht entgegen, da mit diesen zwar wie mit jedem internetfähigen Gerät ein Zugriff auf die im Internet vorhandenen Glücksspiel- oder Wettseiten möglich ist. Allerdings wird hierfür weder geworben noch in sonstiger Weise ein Anreiz dafür geschaffen, anders als etwa in einer Vergnügungsstätte, bei der der Kunde durch die großflächigen Anzeigen von Wettmöglichkeiten und Wettquoten in auffälliger Weise über das Wettangebot informiert und somit zum Abschluss von Wetten bewegt werden soll. Auch die an der Ladentür aufgedruckten Öffnungszeiten für diese Nutzung Mo-Sa von 8.00 Uhr bis 23.00 Uhr und Sonn- und Feiertag von 12.00 Uhr bis 23.00 Uhr führen zu keinem anderen Ergebnis. Zum einen widersprechen sie bezogen auf das Internetcafe der Betriebsbeschreibung zum Bauantrag vom 28. April 2012, bei denen die Öffnungszeiten entsprechend den normalen Ladenöffnungszeiten bis maximal 20.00 Uhr sowie ohne Öffnung an Feiertagen aufgeführt ist, so dass eine genehmigte Nutzung diesbezüglich über die Ladenöffnungszeiten hinaus nicht gegeben ist. Entsprechendes gilt für die Toto/Lotto und Oddset-Wettannahmestelle, die als Teil der Verkaufsstelle § 1 des Ladenschlussgesetzes unterliegt.

Was den Hinweis des Klägervertreters auf eine im Anwesen …Straße … im Erdgeschoss geplante Pilsbar angeht, so wird diese derzeit nicht betrieben, die betreffenden Räume sind nach den Ergebnissen der Beweisaufnahme ungenutzt und werden umgebaut, so dass eine Prägung hiervon nicht ausgeht.

Die maßgebliche nähere Umgebung um das Baugrundstück entspricht hiernach einem allgemeinen Wohngebiet im Sinne des § 4 BauNVO i.V.m. § 34 Abs. 2 BauGB, dort sind Vergnügungsstätten weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig.

1.3 Das von der Beklagten zur Genehmigung gestellte Bauvorhaben stellt eine Vergnügungsstätte dar, dies ergibt sich neben der Größe und Ausstattung auch aus der geplanten Aufstellung von Quotenbildschirmen und Bildschirmen, an denen elektronisch Wetten abgegeben werden können neben der Abgabe von Wettscheinen. Denn damit werden im hier geplanten Wettbüro sogenannte Live-Wetten ermöglicht, die nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 15.1.2016 - 9 ZB 14.1146 - juris), der sich die Kammer anschließt, zur Einstufung einer Wettannahmestelle als Wettbüro und Vergnügungsstätte führen. Hinzu kommt, dass die geplante Nutzung auf Grund ihrer beträchtlichen Größe und den geplanten umfangreichen Sitzmöglichkeiten gerade im Hinblick auf die sich verändernden Wettquoten zum Aufenthalt, zur Beobachtung der Entwicklung und möglicherweise zum Abschluss weiterer Wetten einlädt. Dabei ist nicht entscheidungserheblich, ob die hier heranzuziehende Nutzfläche des Wettbüros, wie vom Architekten im Bauantrag angegeben, 101,37 m2 beträgt oder weniger als 100 m2, wie vom Klägervertreter, allerdings ohne substantiierte Darlegung insoweit, behauptet wird, da jedenfalls nach den Einzeichnungen im mit den Bauvorlagen vorgelegten Plan „Grundriss EG“ eine Wettannahme einmal mit 72,28 m2 und noch einmal mit 6,66 m2 Fläche vorhanden ist, wobei noch der Eingangsbereich mit 7,75 m2 hinzuzurechnen sein wird. Hinzu kommt, dass der von der Klägerin gestellte Bauantrag ersichtlich und auch nach dem Vortrag des Klägervertreters der Weiterführung der bisher ausgeübten Nutzung als Wettbüro dient, so dass auch der bisherige Wettbetrieb vom Umfang und Gepräge her ergänzend herangezogen werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 19.7.2016 - 9 ZB 14.1147 - juris). Demnach handelt es sich hier um ein großzügiges, mit zahlreichen Bildschirmen und Sitzgelegenheiten bestücktes und auch vom Straßenbild von weitem erkennbares Wettbüro, wozu auch ergänzend die umfangreiche Werbebeklebung der Schaufenster beiträgt. Keinesfalls kann hier davon ausgegangen werden, dass es sich um eine ladenmäßige, etwa einer kleinen Toto/Lotto-Annahmestelle vergleichbare und im allgemeinen Wohngebiet gebietsverträgliche Nutzung handelt.

Damit war die Ablehnung des Bauantrags wegen bauplanungsrechtlicher Unzulässigkeit rechtmäßig, so dass die Frage, ob auch bauordnungsrechtliche Bedenken gegen die Genehmigung bestehen und ob diese ausräumbar sind oder nicht, wie etwa die Frage der Notwendigkeit des Nachweises weiterer Stellplätze, hier nicht entscheidungserheblich ist.

Damit hat die Klägerin keinen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung für das geplante Vorhaben, ebenso besteht kein Anspruch auf Neuverbescheidung, da der der den Bauantrag ablehnende Ausspruch des angefochtenen Bescheids rechtmäßig erging, so dass die Klage insoweit abzuweisen war.

2. Auch die Regelung in Nr. 2 des angefochtenen Bescheids vom 27. November 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

Nach Art. 76 Satz 2 BayBO kann die Nutzung einer Anlage untersagt werden, wenn sie öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht. Eine Nutzung von Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die den Erlass einer Nutzungsuntersagung rechtfertigt, liegt bei einem genehmigungspflichtigen Vorhaben grundsätzlich schon dann vor, wenn das Vorhaben ohne Baugenehmigung ausgeführt wird. Über die formell rechtswidrige Nutzung hinaus ist nicht zu prüfen, ob das Vorhaben auch gegen materielles Recht verstößt. Allerdings darf eine formell rechtswidrige Nutzung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit regelmäßig dann nicht untersagt werden, wenn sie offensichtlich genehmigungsfähig ist (vgl. BayVGH, B.v. 16.2.2015 - 1 B 13.648 - juris).

Nach diesen Vorgaben ist die streitgegenständliche Nutzungsuntersagung nicht zu beanstanden. Die Nutzung der streitgegenständlichen Räume als Wettbüro steht im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften, da es sich um eine nicht genehmigte, aber baugenehmigungspflichtige Nutzungsänderung handelt (vgl. 2.1.). Die Anordnung der Nutzungsuntersagung weist keine Ermessensfehler auf (2.2), sie ist insbesondere verhältnismäßig, da die geänderte Nutzung nicht offensichtlich genehmigungsfähig ist (2.2.1). Auch die Auswahl des in Anspruch genommenen Adressaten ist nicht zu beanstanden (2.2.2). Die Androhung des Zwangsgeldes begegnet keinen rechtlichen Bedenken (2.3).

2.1 Die im Erdgeschoss links des Gebäudes … Straße … in … ausgeübte Nutzung als Wettbüro ist in formeller Hinsicht rechtswidrig, da die erforderliche Baugenehmigung für die Nutzungsänderung nach Art. 55 Abs. 1 BayBO nicht vorliegt. Die Änderung der Nutzung der gegenständlichen Räume von Laden und Schneiderei entsprechend der ursprünglichen Baugenehmigung aus dem Jahr 1963 in ein Wettbüro ist nicht nach Art. 57 Abs. 4 Nr. 1 BayBO verfahrensfrei zulässig, da für die neue Nutzung andere öffentlich-rechtliche Anforderungen in Betracht kommen als für die bisherige Nutzung, so etwa die bauplanungsrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen oder die Stellplatzpflicht. Auch verlässt die nunmehrige Nutzung als Wettbüro, wie sie zur Zeit des Erlasses des Bescheids am 27. November 2017 und auch noch zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung sowie des in unmittelbarem Zusammenhang stattgefundenen Augenscheins betrieben wurde, die Bandbreite der genehmigten Nutzung.

Die tatsächlich ausgeübte und von der Beklagten aufgegriffene Nutzung stellt ein Wettbüro dar. Als solches werden Betriebe bezeichnet, in denen zwischen dem Kunden, dem Wettbüro als Vermittler und dem teilweise im europäischen Ausland ansässigen Wettunternehmen Sportwetten oder Wetten auf diverse sonstige Ereignisse abgeschlossen werden. Sowohl nach den Feststellungen der Beklagten bei den vor der Nutzungsuntersagung erfolgten Ortseinsichten als auch beim Augenschein durch das Gericht wird in den gegenständlichen Räumen zweifelsfrei ein Wettbüro betrieben, dies zeigt die vorhandene Ausstattung, insbesondere die zahlreich vorhandenen Quotenbildschirme, die Sitzgelegenheiten, die Tische mit Stühlen und auch die Sitzbänke vor den Fenstern; hinzu kommen die vier großen Bildschirme mit Sportübertragung, der Getränkeautomat sowie der Zigarettenautomat. Auch der Umfang der genutzten Fläche, nach Angabe der Beklagten 129,46 m2, wenn man den Bereich im rückwärtigen Raum hinter der Theke miteinbezieht, aber selbst bei Abzug der Fläche hinter der Theke von ca. 100 m2 ebenso wie das Erscheinungsbild und die Werbung an den großen Fenstern und an der Tür zeigen nach Auffassung der Kammer, dass es sich im vorliegenden Fall um ein Wettbüro, nicht aber um eine ladenmäßig betriebene Wettannahmestelle handelt. Denn die Räumlichkeiten bieten abgesehen von ihrer Größe auch durch die Verbindung der Wettgelegenheit, dem Verfolgen von Sportübertragungen, der laufenden Verfolgung der Wettquoten auf den Bildschirmen sowie den zahlreichen Sitzgelegenheiten gerade die Gelegenheit und den Anreiz zum geselligen Aufenthalt. Damit ist hier von einem Wettbüro in Gestalt einer Vergnügungsstätte auszugehen, wobei die Frage, ob es sich um eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte oder nicht handelt, für die vorliegende Entscheidung nicht von Bedeutung ist. Denn auch eine nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätte unterliegt bauplanungsrechtlich anderen Anforderungen als die genehmigte Nutzung als Laden und Schneiderei, die Nutzungsänderung weist auch eine für ein Vorhaben im Sinn von § 29 Abs. 1 BauGB erforderliche bodenrechtliche Relevanz auf. Die genehmigungspflichtige Nutzungsänderung ist mangels einer erforderlichen Baugenehmigung für das Vorhaben formell baurechtswidrig, die ausgeübte Nutzung steht im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften im Sinne des Art. 76 Satz 2 BayBO.

2.2 Die Beklagte hat das ihr eingeräumte Ermessen rechtsfehlerfrei innerhalb der gesetzten Grenzen und unter Berücksichtigung des Zwecks der Eingriffsermächtigung ausgeübt (§ 114 Satz 1 VwGO). Falls wie hier die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Nutzungsuntersagung vorliegen, muss im Regelfall nicht näher begründet werden, weshalb von der Eingriffsbefugnis Gebrauch gemacht wird, eine weitergehende Begründung der Ermessenserwägung ist somit entbehrlich, da es sich bei dem durch Art. 76 Satz 2 BayBO eingeräumten Entschließungsermessen um ein sogenanntes intendiertes Ermessen handelt. Demnach ist die Ermessensbetätigung der Beklagten nicht zu beanstanden.

Die angeordnete Nutzungsuntersagung ist verhältnismäßig, insbesondere da das genehmigungspflichtige Vorhaben nicht offensichtlich genehmigungsfähig ist (2.2.1). Auch die Auswahl des in Anspruch genommenen Adressaten ist nicht zu beanstanden (2.2.2).

2.2.1 Im Hinblick auf die hier ausgeübte und von der Beklagten untersagte Nutzung als Wettbüro lässt sich auf Grund der Feststellungen in den Akten und beim Augenschein mit hinreichender Sicherheit beurteilen, dass das Vorhaben nicht offensichtlich genehmigungsfähig ist. Das streitgegenständliche Vorhaben liegt nicht im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans, die Gebietseinstufung nach § 34 Abs. 1 BauGB mit der Feststellung, ob ein Baugebiet im Sinn der §§ 34 Abs. 2 BauGB, 2 ff. BauNVO vorliegt, erforderten eine Beweisaufnahme in Form eines Augenscheins. Sowohl die qualitative Einstufung der näheren Umgebung, aber auch schon die Bestimmung des Umfangs der heranzuziehenden Bebauung und Nutzungen ist unter den Parteien umstritten und musste durch Beweisaufnahme vor Ort geklärt werden, eine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit der untersagten Nutzung liegt allein deshalb nicht vor.

Im Übrigen liegt das Baugrundstück in einem Bereich, der als allgemeines Wohngebiet nach §§ 4 BauNVO, 34 Abs. 2 BauGB einzustufen ist (siehe oben 1.2).

Damit ist ein Wettbüro in Form einer Vergnügungsstätte hier planungsrechtlich unzulässig, keinesfalls kann aber davon ausgegangen werden, dass ein entsprechendes Vorhaben im hier gegenständlichen Bereich offenkundig bauplanungsrechtlich zulässig wäre. Damit erging die angeordnete Nutzungsuntersagung insoweit verhältnismäßig.

2.2.2 Auch die Störerauswahl der Beklagten ist hier nicht zu beanstanden.

Bauaufsichtsrechtliche Anordnungen ergehen gegenüber derjenigen Person, die die sicherheitsrechtliche Verantwortung für den baurechtswidrigen Zustand trägt. Mangels spezialgesetzlicher Regelung in der Bayerischen Bauordnung ist für die Auswahl des in Anspruch zu nehmenden Adressaten auf die allgemeinen sicherheitsrechtlichen Grundsätze zurückzugreifen, insbesondere auf Art. 9 LStVG. Demnach kann die Anordnung sowohl gegenüber dem sogenannten Handlungsstörer, dem Zustandsstörer oder dem Nichtstörer ergehen. Handlungsstörer ist derjenige, dessen Verhalten die Gefahr oder die Störung verursacht hat, Zustandsstörer ist der Inhaber der tatsächlichen Gewalt oder der Eigentümer einer Sache oder einer Immobilie, deren Zustand Grund für die Gefahr oder die Störung ist.

Handlungsstörer ist bezogen auf die Nutzungsuntersagung also derjenige, der für die formelle und materiell rechtswidrige Nutzung unmittelbar verantwortlich ist. Die baurechtswidrige Nutzung der Räumlichkeiten ist vorliegend einerseits dadurch veranlasst, dass die …GmbH als Pächterin der Räumlichkeiten durch die Ausübung des auf sie angemeldeten Gewerbes ein Wettbüro betreibt, andererseits aber auch dadurch, dass die Klägerin durch den Bauantrag den Weiterbetrieb des Wettbüros, ob durch die … GmbH oder einen anderen Betreiber, ermöglichen und bewirken will. Damit geht ihr Handeln über die bloße Verpachtung der Räume hinaus, die Klägerin übernimmt durch den Bauantrag die Bauherrschaft und damit die Regelung der Art und des Umfangs der zur Genehmigung gestellten Nutzung. Auch führt die Stellung des Bauantrags, sofern dieser nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, erfahrungsgemäß zu einer Zurückhaltung der BOB beim Einschreiten gegen den ungenehmigten Betrieb des Wettbüros, wie auch die Argumentation des Klägervertreters und die Tatsache, dass ein weiterer, modifizierter Bauantrag für ein Wettbüro bzw. eine Wettannahme in diesem Räumen gestellt wurde, zeigen.

Bei einer Mehrheit von Störern hat die Bauaufsichtsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen über deren Inanspruchnahme zu entscheiden. Gesetzliche Richtschnur für die fehlerfreie Ausübung des Auswahlermessens unter mehreren Störern sind die Umstände des Einzelfalles, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und auch das Gebot der schnellen und effektiven Gefahrbeseitigung. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Handlungsstörer durch seine Tätigkeit mehr zur Störung der Rechtsordnung beiträgt als etwa der Grundstückseigentümer als Zustandsstörer, wird es dabei regelmäßig sachgerecht sein, den Handlungsstörer vor dem Zustandsstörer in Anspruch zu nehmen (vgl. BayVGH, B.v. 28.5.2001 - 1 ZB 01.664 - juris). Nach dem Grundsatz der effektiven Bekämpfung des rechtswidrigen Zustandes ist es ermessensfehlerfrei, sowohl die Klägerin als auch die Pächterin oder Mieterin der Räumlichkeiten und Betreiberin des Wettbüros in Anspruch zu nehmen (vgl. BayVGH, B.v. 16.2.2015 - 1 B 13.648 - juris).

Dass die Beklagte gleichzeitig mit der Nutzungsuntersagung gegen die Klägerin auch eine bauaufsichtsrechtliche Anordnung mit dem Ziel der Beendigung der Nutzung und der Verhinderung der Wiederaufnahme einer gleichartigen Nutzung gegen den Eigentümer … erlassen hat, steht ungeachtet der Frage der Rechtmäßigkeit dieser Anordnung jedenfalls der Anordnung gegenüber der Klägerin als Handlungsstörerin nicht entgegen.

Die streitgegenständliche Nutzungsuntersagung gegenüber der Klägerin stellt sich danach nicht als unverhältnismäßig dar, ein schonenderes Mittel der Gefahrenabwehr zur Herstellung rechtmäßiger Zustände ist nicht ersichtlich. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz oder eine willkürliche Vorgehensweise der Beklagten ist nicht ersichtlich, insbesondere nachdem auch eine vergleichbare Nutzung im Nachbaranwesen …Straße … aufgegriffen und bauordnungsrechtlich geahndet wurde.

Die der Klägerin in Nr. 2 des angefochtenen Bescheids vom 27. November 2017 gegenüber ergangene Anordnung ist auch nicht unbestimmt, es handelt sich im Übrigen auch um eine einheitliche Anordnung, die einer Nutzungsuntersagung für die bezeichneten Räume entspricht. Denn die Nutzungsuntersagung als Dauerverwaltungsakt umfasst sowohl das Verbot, die Räume selbst zu dem untersagten Zweck weiter zu nutzen als auch die Räume durch einen Dritten zu demselben Zweck nutzen zu lassen, so dass die Anordnungen in Satz 1 und 2 der Nr. 2 des angefochtenen Bescheids im Kern die gleiche Regelung betreffen.

Die angefochtene Nutzungsuntersagung im angefochtenen Bescheid vom 27. November 2017 erweist sich somit als rechtmäßig.

3. Auch das angedrohte Zwangsgeld begegnet keinen rechtlichen Bedenken, nachdem die durchzusetzende Unterlassungspflicht rechtmäßig angeordnet wurde. Im Hinblick auf die Größe und Ausstattung des Wettbüros scheint es keinesfalls als überhöht, entsprechende substantiierte Einwendungen wurden insofern auch nicht erhoben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Zulassung der Berufung war hier nicht veranlasst, da keiner der Zulassungsgründe nach §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO vorliegt.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich im vorliegenden Verfahren gegen eine ihr gegenüber ausgesprochene Nutzungsuntersagung und begehrt darüber hinaus die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung der Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung.

Die Klägerin ist Mieterin von Räumen im Erdgeschoss des Anwesens … Straße … in …, FlNr. …, Gemarkung … Die Klägerin hat diese Räume an die … GmbH untervermietet, diese betreibt dort ein Wettbüro. Eigentümer des Anwesens ist …, der die gegenständlichen Räume an die Klägerin vermietet hat.

Das gegenständliche Grundstück (Baugrundstück) ist derzeit bebaut mit einem sechsgeschossigen Gebäude. Mit Baugenehmigung vom 14. Oktober 1963 wurde für die Räume im Erdgeschoss rechts des Eingangs von der … Straße her Laden sowie für die Räume links des Eingangs vorne Laden und im rückwärtigen Bereich eine Schneiderei genehmigt.

Bei einer Ortseinsicht stellten Mitarbeiter der Bauordnungsbehörde der Beklagten (BOB) am 15. Dezember 2016 fest, dass Räume links vom Eingang im Erdgeschoss dieses Anwesens als Wettbüro genutzt würden, die Schaufenster und die Eingangstür links vom Eingangsbereich waren praktisch vollständig mit Werbeaufklebern für die Firma … beklebt, an der Eingangstür waren Schilder „Öffnungszeiten Mo-Fr 9.30 Uhr bis 23.30 Uhr und Sa-So 9.30 Uhr bis 23.30 Uhr“ sowie „Kein Zutritt unter 18 Jahren“ angebracht. In den Räumen sind auf den gefertigten Lichtbildern verschiedene Bildschirme, eine Theke, mehrere Tische mit Stühlen sowie Wettannahmeterminals zu sehen. Nach den Feststellungen des Mitarbeiters der BOB umfasste die genutzte Fläche 129,46 m2.

Bei einer weiteren Ortseinsicht am 23. Dezember 2016 wurde von der BOB festgestellt, dass auch im unmittelbar angrenzenden Anwesen … Straße … im Erdgeschoss ein Wettbüro in Zusammenarbeit mit dem Wettveranstalter … betrieben werde.

Mit Schreiben vom 28. Dezember 2016 jeweils an den Eigentümer … und die …GmbH wurde von der Beklagten mitgeteilt, dass die Nutzung als Wettbüro hier nicht zulässig sei, weil es sich dabei um eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte handele und diese im Mischgebiet planungsrechtlich unzulässig sei, auch eine Genehmigung für die genehmigungspflichtige Nutzungsänderung liege nicht vor. Für die Auflassung der Nutzung wurde jeweils Frist bis zum 15. Februar 2017 gewährt und ansonsten eine Nutzungsuntersagung durch Verwaltungsakt angedroht.

Mit Schreiben vom 3. Februar 2017 teilte der Eigentümer … der Beklagten mit, laut Mietvertrag mit der Klägerin sei die Fläche nicht als Wettannahmestelle vermietet worden, die Klägerin habe ihm erklärt, sie werde Kontakt mit der Bauordnungsbehörde aufnehmen. Zugleich verwies er auf das Wettbüro in der … Straße … Bei einem weiteren Ortstermin am 1. März 2017 stellten Mitarbeiter der Beklagten fest, dass das Wettbüro weiterhin betrieben werde und ein Bauantrag für die Nutzungsänderung von Laden zu Wettbüro bisher nicht eingegangen sei.

Mit am 15. März 2017 bei der Beklagten eingegangenem Bauantrag beantragte die Klägerin die Baugenehmigung für die Nutzungsänderung der Räume im Erdgeschoss links im Anwesen … Straße … „von Laden mit Schneiderei in Wettannahmestelle mit Quotenbildschirmen ohne Live-Übertragung (keine Vergnügungsstätte)“. Nach der dem Bauantrag beiliegenden Nutzflächenberechnung umfasst die gesamte Nutzfläche 101,37 m2, bestehend aus Wettannahme, Büro, Entree und WC. Gemäß der Betriebsbeschreibung vom 15. März 2017 soll das Vorhaben „wie eine Lotto/Toto-Annahme“ täglich von 9.30 Uhr bis 22.00 Uhr betrieben werden. Weiter enthält die Betriebsbeschreibung unter Nr. 2a die Angabe: „Wettannahme- und Infobereich: (mehrere Kassenplätze, Stellwände und Tafeln zur Kundeninformation, Monitore für Ergebnisse und Quoten, Sitz- und Stehplätze für Kunden zum Ausfüllen der Wettscheine).

Mit planungsrechtlicher Stellungnahme vom 8. Mai 2017 stellte die Beklagte fest, das Baugrundstück liege in einem Bereich ohne qualifizierten Bebauungsplan, die Gebietseinstufung ergebe hier ein allgemeines Wohngebiet nach § 4 BauNVO i.V.m. § 34 Abs. 2 BauGB. Das Vorhaben sei auch nach § 15 BauNVO nicht zulässig. Das geplante Wettbüro stelle eine Vergnügungsstätte dar, die im WA weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig sei, das gemeindliche Einvernehmen werde deshalb verweigert.

Mit Schreiben vom 15. Mai 2017 wurde der Klägerin der Inhalt der planungsrechtlichen Einschätzung übermittelt und angekündigt, falls der Bauantrag nicht binnen eines Monats zurückgezogen werde, werde ein Ablehnungsbescheid ergehen. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass der Bauantrag unvollständig sei, es fehlten eine korrekte Stellplatzberechnung, Originallagepläne sowie Nachbarunterschriften.

Laut Aktenvermerk vom 14. Juli 2017 ergab die baurechtliche Vorprüfung, dass für das Vorhaben acht weitere Stellplätze fehlten, wobei von einer Nutzfläche von 116 m2 ausgegangen wurde.

Mit Schreiben vom 26. Juli 2017 forderte die Beklagte die Klägerin auf, die unzulässige Nutzung bis spätestens 14. August 2017 aufzulassen, nachdem bei einer Ortseinsicht am 21. Juni 2017 der Weiterbetrieb des Wettbüros festgestellt worden war.

Bei einer weiteren Ortseinsicht stellten Mitarbeiter der BOB am 25. Oktober 2017 fest, in den gegenständlichen Räumen werde ein Wettbüro mit insgesamt sechs Wettannahmeterminals, einer Annahmetheke, 22 Bildschirmen und drei Geldspielautomaten betrieben, auf die gefertigten Lichtbilder wurde verwiesen. Eine Angestellte habe als Betreiber die Firma … GmbH benannt.

Mit Bescheid vom 27. November 2017 wurde gegenüber der … GmbH in Nr. 1 die Nutzung der als Laden genehmigten Räume im Erdgeschoss des Anwesens … Straße … als Wettbüro untersagt und die sofortige Vollziehung angeordnet, in Nr. 2 wurde ein Zwangsgeld von 10.000,00 EUR angedroht. Die Begründung entsprach im Wesentlichen der im Bescheid an die Klägerin. Weiter wurde ausgeführt, dass insbesondere im Hinblick auf das vorhandene Wettbüro im Anwesen … Straße …der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt werde, da dieses ebenfalls unzulässige Vorhaben aufgegriffen und mit Bescheid vom gleichen Tag die Nutzung als Wettbüro untersagt worden sei.

Die gegen den Bescheid vom 27. November 2017 von der … GmbH erhobene Klage wurde mit Urteil der Kammer vom 16. August 2018 abgewiesen (AN 9 K 17.02668), der Antrag auf Zulassung der Berufung ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof anhängig.

Mit weiterem Bescheid vom 27. November 2017 an den Eigentümer … wurde dieser verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die nicht genehmigte Nutzung der Räumlichkeiten im Erdgeschoss des Anwesens … Straße als Wettbüro beendet werde und es wurde ihm ein Zwangsgeld von 10.000,00 EUR angedroht, auf den Inhalt sämtlicher Bescheide wird verwiesen.

Die Klage des Eigentümers … gegen den Bescheid vom 27. November 2017 wurde nach Aufhebung dieses Bescheids für erledigt erklärt und das Verfahren eingestellt (AN 9 K 17.02638).

Mit Bescheid vom 27. November 2017 wurde gegenüber der Klägerin die Erteilung der Baugenehmigung versagt (Nr. 1), in Nr. 2 wurde die Klägerin aufgefordert, dafür zu sorgen, dass die nicht genehmigte Nutzung der Räumlichkeiten im Erdgeschoss des Anwesens …Straße … als Wettbüro beendet wird, eine Vermietung bzw. andere Übergabe an Dritte für die Nutzung als Wettbüro sei zu unterlassen, die sofortige Vollziehung wurde angeordnet, und eine Frist von einem Monat ab Zustellung des Bescheides gesetzt. In Nr. 3 wurde für den Fall, dass die Frist in Nr. 2 nicht eingehalten werde, ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,00 EUR angedroht. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es sei eine Nutzung der Räumlichkeiten auf einer Fläche von 129,46 m2 als Wettbüro festgestellt worden, die weder genehmigt noch offensichtlich genehmigungsfähig sei. Die rechtswidrige Wettbüronutzung sei planungsrechtlich unzulässig im vorliegenden allgemeinen Wohngebiet, die Nutzungsuntersagung sei hier in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens geboten, weiter wurde die Anordnung der sofortigen Vollziehung begründet. Die Klägerin sei als Bauherrin des im Betreff genannten Vorhabens für die ordnungsgemäße Nutzung verantwortlich, auch sei sie als Mieterin, die die betreffenden Räume untervermietet habe, Zustandsstörerin und daher für die Auflassung der Nutzung als Wettbüro verantwortlich. Der Bauantrag sei nicht genehmigungsfähig, da die Nutzung als Wettbüro im beantragten Umfang im vorliegenden allgemeinen Wohngebiet unzulässig sei, da es sich um eine Vergnügungsstätte handele. Eine solche könne jedoch wegen der Art der Nutzung weder allgemein noch ausnahmsweise zugelassen werden.

Mit am 21. Dezember 2017 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten ließ die Klägerin Klage gegen die Stadt … erheben.

Zur Begründung wurde dort sowie mit Schriftsatz vom 8. August 2018 im Wesentlichen vorgetragen, die beantragte Nutzungsänderung sei offensichtlich genehmigungsfähig, da es sich bei dem Vorhaben um ein Ladenlokal und nicht um eine Vergnügungsstätte handele. Die aktuelle Nutzung als Wettbüro nehme eine Fläche von weniger als 100 m2 in Anspruch, Anwohnerbeschwerden habe es bisher nicht gegeben, Betreiber sei die … GmbH. Die Betriebsfläche liege im linken Bereich im Erdgeschoss des Anwesens … Straße …, die Erschließung erfolge über einen Eingang zur … Straße hin. Für den rechten Teil des Erdgeschosses habe die Beklagte mit Baugenehmigung vom 4. Juni 2018 an Herrn … die Nutzung als Bistro bzw. Pilsbar genehmigt; diese stehe in keinem funktionellen Zusammenhang mit der links geplanten Wettannahmestelle. In diesem Bescheid habe die Beklagte auf Seite 5 unter Ziffer 6 für die Gebäude … Straße … und … den Schutzgrad eines Mischgebietes angenommen. Die nähere Umgebung werde bestimmt durch die zur … Straße ausgerichtete Ladenzeile und nicht durch den rückwärtigen Gebäudeblock, es sei mithin kein Wohngebiet gegeben. Das Vorhaben liege in dem von der …straße, der …Straße und der … Straße gebildeten dreieckigen Straßenblock. Die im Eckbereich … Straße und …straße sowie zur … Straße hin orientierten Nutzungen stellten sich durchweg gewerblich dar, im Rückbereich der …straße wie auch der … Straße überwiege Wohnnutzung. In unmittelbarer Nachbarschaft befänden sich zwei Wettbetriebe in der … Straße … und …, die unter Umständen als Vergnügungsstätten einzustufen seien. Die Baugenehmigungen für diese Nutzungen lägen bisher nicht vor, aber Bauanträge, die verschiedene Wettbetriebsvarianten enthielten. In der unmittelbaren Umgebung befänden sich diverse Gaststätten mit erheblichen Öffnungszeiten, so in der* … Straße 15 die Gaststätte „…“ mit Sperrzeiten von 5.00 Uhr bis 6.00 Uhr in der Gaststätte und bis 23.00 Uhr auf dem Gehweg. Die maßgebliche Umgebung bestehe hier aus dem Bereich beidseits der …Straße … sowie aus dem Blockinnenbereich, auf Grund der vorhandenen Nutzungen liege hier kein Baugebiet im Sinne der §§ 2 bis 11 BauNVO vor. In der damit gegebenen Gemengelage werde insbesondere im Hinblick auf die Gastronomie „…“ sowie die Pilsbar in der …Straße … die Zulässigkeit des geplanten Vorhabens bewirkt. Weiter führte der Klägervertreter in Bezugnahme auf verschiedene Entscheidungen zur Abgrenzung zwischen Ladengeschäft und Vergnügungsstätte und zur Frage der Bewertung eines Live-Wettangebots in diesem Zusammenhang aus. Dabei wurde auf die Rechtsprechung des VG Bremen, des VG Neustadt und des VG Schleswig einerseits und des BayVGH andererseits hingewiesen und erklärt, es werde eine grundsätzliche Klärung der Fragen angestrebt. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs wäre tatsächlich ein Angebot von Live-Wetten außerhalb von Vergnügungsstätten stationär nicht möglich, insofern sei aber § 7 GlüStV zu beachten. Würde das Vorhaben als Ladengeschäft oder sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb eingeordnet, sei es nach § 34 Abs. 1 BauGB zulässig, selbst als Wettbüro in Gestalt einer nicht kerngebietstypischen Vergnügungsstätte füge es sich nach § 34 Abs. 1 BauGB ein. Tatsächlich handele es sich um ein gewerblich geprägtes Mischgebiet, in dem sogar eine Vergnügungsstätte im hier gegenständlichen Umfang regelmäßig zulässig sei. Im Übrigen werde das Vorhaben der Klägerin von der Beklagten als Vergnügungsstätte eingestuft, während verschiedene vergleichbare Nutzungen von Oddset-Wettannahmestellen verbunden mit Cafes anders beurteilt würden. Diese Praxis im Baugenehmigungsverfahren und in der Bauaufsicht habe wegen Art. 56 AEUV europarechtliche Dimension. Die praktizierte Baugenehmigungspraxis der Stadt Nürnberg verstoße im Übrigen auch gegen Art. 7 Abs. 1 AGGlüStV, der eine Zahl von 400 Wettannahmestellen in Bayern als notwendig ansehe.

Die Verfügung Ziffer 2 im Tenor leide unter Ermessensfehlern bei der Störerauswahl, hier werde die … GmbH gleichzeitig neben der Handlungsstörerin, der … GmbH in Anspruch genommen, was ermessensfehlerhaft sei. Darüber hinaus sei auch das gegen beide Klägerinnen in gleicher Höhe angeordnete Zwangsgeld unverhältnismäßig, auch im Vergleich zum Mietzins.

Die Klägerin beantragt,

unter vollständiger Aufhebung des Bescheids vom 27. November 2017 die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die begehrte Baugenehmigung zu erteilen bzw. hilfsweise die Baugenehmigung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Die Beklagte beantragt mit Schriftsatz vom 16. Januar 2018,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Baugenehmigung sei hier zu Recht versagt worden, da das beantragte Vorhaben alle Merkmale eines sogenannten Wettbüros aufweise und als Vergnügungsstätte zu qualifizieren sei. Im allgemeinen Wohngebiet sei eine solche nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO nicht zulässig. Daran ändere auch nichts, dass nach der Legende zum Grundrissplan die Quotenbildschirme keinen Live-Übertragungen dienen sollten. Da der Betrieb eines Wettbüros somit planungsrechtlich unzulässig sei, habe die Beklagte fehlerfrei gegenüber der Klägerin verfügt, für die Auflassung der Nutzung zu sorgen bzw. die Nutzung aufzugeben. Das hier betriebene Wettbüro weise eine Fläche von insgesamt ca. 129,46 m2 auf. Die Nutzungsuntersagung sei hier rechtmäßig erfolgt, da das Wettbüro ohne Genehmigung betrieben werde und auch nicht offensichtlich genehmigungsfähig sei.

Das Gericht nahm durch den Vorsitzenden am 14. August 2018 das gegenständliche Anwesen und dessen nähere Umgebung in Augenschein. In der mündlichen Verhandlung durch die Kammer am 15. August 2018 wurde die Sach- und Rechtslage mit den Parteien ausführlich erörtert.

Mit Schreiben vom 8. Oktober 2018 trug die Beklagte weiter vor, das genehmigte Internetcafe im Anwesen … Straße … sei keine Vergnügungsstätte, dies wurde näher begründet. Für die Betriebsstätte … Straße … sei in der Gewerbeummeldung vom 12. September 2017 folgende Tätigkeit gemeldet worden:

„Internetcafe sowie Abgabe von alkoholfreien Getränken und Süßwaren (kein Alkoholausschank und kein Verzehr von alkoholischen Getränken an Ort und Stelle, keine Durchführung, Veranstaltung oder Vermittlung von Sportwetten, keine Bereitstellung von Einrichtungen hierfür sowie kein Betrieb einer sog. Spielhalle)“.

Das Angebot des Ladenbesitzers sei lediglich auf eine Internetnutzung, nicht aber auf eine Nutzung der Computerplätze zur Abgabe von Wettangeboten gerichtet. Das Unternehmen präsentiere sich zur Straße hin als Laden, beworben werde am Schaufenster in der Auslage ein Angebot an Waren (Zigaretten, Getränke, SIM-Karten u.a.) und Dienstleistungen (u.a. Paketshop). Das Angebot Internet trete demgegenüber zurück. Auch die Betriebsbeschreibung enthalte keinen Hinweis auf ein Angebot an die Kunden zum Abschluss von Sportwetten. Die im vorderen Teil vorhandene Annahmestelle für Lotto/Toto und Oddset-Wetten sei Teil der Verkaufsstelle nach § 1 des Gesetzes über den Ladenschluss. Eine Öffnungszeit auch an Sonn- und Werktagen über die gesetzliche Ladenschlusszeit hinaus führe nicht automatisch zur Einstufung als Vergnügungsstätte, auch gebietsversorgende Gastronomen seien abends und an Sonn- und Feiertagen geöffnet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 9.3.2005 - 6 C 11/04 -) sei ein Internetcafe nur dann eine erlaubnispflichtige Spielhalle, wenn die Gesamtumstände darauf schließen ließen, dass die Betriebsräume hauptsächlich dem Spielzweck gewidmet seien und die anderweitige Nutzung der Computer dahinter zurücktrete, als maßgebliche Umstände kämen dabei vor allem die Ausstattung der Räumlichkeiten und die Programmierung der Computer, aber auch die Selbstdarstellung des Unternehmens nach außen und die von dem Unternehmen betriebenen Werbung in Betracht. Hier werde eine solche Nutzung erkennbar nicht beworben, anhand der Betriebsbeschreibung und der Gewerbeanmeldung sei auch nicht davon auszugehen, dass eine spielhallenähnliche Nutzung stattfinde. Es sei auch keine Erlaubnis nach § 33i Abs. 1 GewO erteilt worden. Schließlich lehne die Beklagte den Abschluss einer Ablösevereinbarung für Stellplätze ab, so dass die notwendigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge tatsächlich nachgewiesen werden müssten. Im Übrigen seien die Regelungen der Stellplatzverordnung der Beklagten wirksam und rechtmäßig, dies wurde näher erläutert. Auf weitere mündliche Verhandlung wurde verzichtet.

Der Klägervertreter teilte mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2018 mit, dass auf weitere mündliche Verhandlung im Verfahren verzichtet werde. Auf Wunsch wurde dem Klägervertreter vom Gericht Frist zur abschließenden Begründung der Klage bis zum 7. November 2018 gesetzt.

Mit Schriftsatz vom 6. November 2018 wiederholte der Klägervertreter die bereits zuvor schriftsätzlich angekündigten Klageanträge und bat um gerichtlichen Hinweis bezüglich eines weiteren Leistungsantrags auf Abgabe einer vertragsabschließenden Willenserklärung im Rahmen eines Ablösevertrages für Stellplätze. Im Weiteren wurde die bisherige Klagebegründung nochmals vertieft und insbesondere ausgeführt, die Nutzfläche der geplanten Wettannahmestelle liege unter 100 m2, auf die Übertragung von Sportereignissen solle komplett verzichtet werden, die nach § 7 GlüStV mitzuteilenden Informationen erfolgten über elektronische Quotenanzeigen und ausgedruckte Wettprogramme. Ein weiterer Bauantrag bezüglich der gleichen Räume sei mit Bescheid der Beklagten vom 3. Juli 2018 abgelehnt worden. Auch die aktuelle Nutzung des Vorhabens durch die … GmbH umfasse eine Fläche von weniger als 100 m2. Die Einstufung der näheren Umgebung als allgemeines Wohngebiet durch die Kammer im Verfahren AN 9 K 17.02668 sei unzutreffend, vorliegend handele es sich um eine Gemengelage. Bereits die Bestimmung der näheren Umgebung durch die Kammer sei unzutreffend, auch das Grundstück mit dem …-Betriebsgebäude sei heranzuziehen, im Übrigen seien weitere Nutzungen vorhanden, die nicht in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig wären. Bei der geplanten Nutzung handele es sich nicht um eine Vergnügungsstätte, sondern um eine ladenmäßige Wettannahmestelle, dies gelte auch, wenn hier Live-Wettterminals betrieben würden. Die entsprechende Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Januar 2016 - 9 ZB 14.1146 -, nach der die Vermittlung von Live-Wetten in einem Unternehmen zur Einstufung als Vergnügungsstätte führe, sei unzutreffend und werde von anderen Gerichten abgelehnt. Das Vorhaben füge sich in die Umgebung nach § 34 Abs. 1 BauGB bauplanungsrechtlich ein und sei genehmigungsfähig, insbesondere könnten eventuell fehlende Stellplätze hier nicht als Ablehnungsgrund herangezogen werden. Weiter verstoße die Genehmigungspraxis der Beklagten gegen Unionsrecht, insbesondere gegen Art. 56 und 49a AEUV. Die Beklagte lehne Wettbüros durch private Betreiber ab, wie die Praxis in verschiedenen anderen Verfahren zeige, ebenso wie veröffentlichte Aussagen von Vertretern der Stadt nach entsprechenden Zeitungsberichten. Hier sei zu berücksichtigen, dass neben dem geplanten Vorhaben weitere Wettvermittlungsbetriebe vorhanden seien. Auch habe die Beklagte teilweise selbst das Vorliegen eines Mischgebiets im hier maßgeblichen Bereich angenommen. Die Praxis der Beklagten führe zu einer Diskriminierung der Klägerin, sie sei aber unionsrechtlich nicht zulässig. Die Klägerin habe Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung.

Auch die ausgesprochene Nutzungsuntersagung sei rechtswidrig, die Klägerin werde dadurch in ihren Rechten verletzt. Die Klägerin sei zu Unrecht als Störer ausgewählt und die Nutzungsuntersagung zu Unrecht an sie adressiert worden, da Handlungsstörer hier die Betreiberin der Wettvermittlungsstelle, die … GmbH, sei. Die Störerauswahl sei fehlerhaft, insbesondere habe hier die Beklagte zu Unrecht alle Störer gleichermaßen in Anspruch genommen. Es sei ermessensfehlerhaft gewesen, gegen die von der Klägerin betriebene Wettannahmestelle vorzugehen, während gleichzeitig staatliche Oddset-Annahmestellen in Kombination mit einem Internetshop genehmigt worden seien bzw. betrieben werden könnten. Die Beklagte hätte ein Vollzugskonzept darlegen und die Durchführung desselben belegen müssen, sie dürfe nicht mit dem Baurecht sachfremd eine Kompensation ordnungsrechtlicher Missstände aufarbeiten wollen. Die Anordnung in Nr. 2 des Bescheids sei zu unbestimmt, die Zwangsgeldandrohung in Nr. 3 sei einheitlich auf zwei unterschiedliche Anordnungen erstreckt worden, was unzulässig sei. Damit sei der Bescheid vom 27. November 2017 auch im Übrigen aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten, hinsichtlich der mündlichen Verhandlung und der Beweisaufnahme auf die jeweilige Niederschrift Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Wegen der Verzichtserklärungen der Parteien konnte ohne (weitere) mündliche Verhandlung nach § 101 Abs. 2 VwGO entschieden werden.

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 27. November 2017 und der von der Klägerin gegen die Beklagte geltend gemachte Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung für das konkrete mit dem Bescheid vom 27. November 2017 abgelehnte Bauvorhaben. Die Beklagte hat mit dem Bescheid vom 27. November 2017 ersichtlich einen Einzelfall auf Grund der hierbei zu prüfenden Vorschriften geprüft und verbeschieden, die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung wiederum ist Gegenstand des vorliegenden Gerichtsverfahrens. Nicht Gegenstand des Behördenverfahrens und damit auch des Gerichtsverfahrens ist die Frage einer generellen Haltung der Beklagten im Hinblick auf Wettbüros oder Spielhallen, zumal es sich vorliegend gerade um einen Verwaltungsakt im Einzelfall und nicht um eine Planung oder übergreifende Regelung handelt, zumal das vorliegende Bauvorhaben in einem Bereich liegt, für den kein qualifizierter Bebauungsplan durch die Beklagte existiert und für die insoweit ersichtlich keine sonstigen örtlichen Rechtsvorschriften in Bezug auf die geplante Nutzung vorhanden sind und angewendet wurden. Da die Beklagte, wie dem Gericht aus anderen Gerichtsverfahren bekannt ist, Wettbüros im Einzelfall durchaus genehmigt hat, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Ablehnung des vorliegenden Bauantrags von vorne herein festgestanden hätte und somit die baurechtliche Prüfung nur mit dem Ziel der Rechtfertigung einer bereits vorab getroffenen Entscheidung durchgeführt worden wäre; auch sind hierfür keine stichhaltigen Anhaltspunkte aus den Akten ersichtlich. Damit kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Prüfungspraxis der Beklagten im Hinblick auf das gegenständliche Bauvorhaben, nämlich die Prüfung der Vereinbarkeit einer geplanten Nutzungsänderung mit der konkreten bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Situation und den sich daraus ergebenden Regelungen, einen Eingriff in Grundrechte oder europarechtliche Positionen der Klägerin darstellt.

Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 27. November 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, sie hat deshalb weder einen Anspruch auf Aufhebung dieses Bescheids noch auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung der begehrten Baugenehmigung, § 113 Abs. 1 und 5 VwGO.

1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Genehmigung der beantragten Nutzungsänderung, da die von ihr gewünschte Nutzung auf dem Vorhabensgrundstück bauplanungsrechtlich unzulässig ist.

Für das Baugrundstück besteht kein qualifizierter Bebauungsplan, so dass sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 BauGB beurteilt. Die Kammer ist insbesondere auf Grund des durchgeführten Augenscheins der Auffassung, dass die Eigenart der näheren Umgebung um das Baugrundstück einem allgemeinen Wohngebiet im Sinn des § 34 Abs. 2 BauGB, § 4 BauNVO entspricht.

1.1 Die Grenzen der näheren Umgebung im Sinne des § 34 BauGB lassen sich nicht schematisch festlegen, sondern sind nach der tatsächlichen städtebaulichen Situation zu bestimmen, in die das für die Bebauung vorgesehene Grundstück eingebettet ist. Damit sind die Grundstücke in der Umgebung insoweit zu berücksichtigen, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann und zum anderen insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (BVerwG v. 26.5.1978 - 4 C 9.77, Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB § 34 Rn. 36). Eine Straße kann dabei ein trennendes oder verbindendes Element sein.

Demnach ist im vorliegenden Fall die Bebauung in dem durch die … Straße, die …- …Straße sowie die …straße begrenzten Bauquartier, in dem auch das Baugrundstück gelegen ist, einschließlich der südlich der …straße gelegenen Anwesen …straße * und … sowie … Straße …, 1* …, maßgeblich.

Die Bebauung und Nutzungen jenseits der …Straße prägen demgegenüber nach Auffassung der Kammer, die sich insbesondere auf das Ergebnis des gerichtlichen Augenscheins stützt, das Baugrundstück nicht in maßgeblicher Weise, die … Straße besitzt hier nach Auffassung der Kammer trennende Wirkung. Es handelt sich dabei um eine der meistbefahrenen … Ausfallstraßen, die weiter stadtauswärts in die Bundesstraße …übergeht, und die im hier maßgeblichen Bereich jeweils nicht nur zwei Fahrbahnen in beide Richtungen besitzt, sondern in deren Mitte auch noch in einem baulich von der Fahrbahn abgetrennten Bereich zwei Straßenbahngleise verlaufen. Eine Fahrbahnquerung durch Fußgänger ist zwischen der …straße und der … Straße mangels eines Überwegs nicht gefahrlos möglich und wird derzeit zudem durch die auf der östlichen Seite befindliche Baustelle verhindert.

Somit kann das Baugrundstück ebenso wie die … Straße, die …straße und die dort befindlichen Parkplätze nur von der westlichen Fahrbahn aus angefahren werden, wobei auf der Westseite der … Straße absolutes Halteverbot angeordnet ist. Diese Verkehrsführung und -regelung bedingt, dass Parksuchverkehr der Nutzer des Wettbüros zu einem erheblichen Teil das Bauquartier, in dem sich das Vorhaben befindet, umfahren wird, so dass auch die Anlieger der …- und … von dem vom Vorhaben ausgelösten Verkehr, gerade auch an Wochenenden und abends, betroffen sind.

Auch ist die Bebauung gegenüber dem Baugrundstück östlich der … Straße durch eine Reihe großer Bäume von der Fahrbahn und damit auch vom Bereich westlich optisch abgesetzt. Die funktionelle und optische Trennung im hier maßgeblichen Bereich führt hier zur Annahme einer trennenden Wirkung der … Straße.

Das Grundstück FlNr. …, Gemarkung …, welches eine Fläche von ca. 14.400 m2 besitzt und das große Verwaltungsgebäude der …Direktion Mittelfranken beinhaltet, zählt demgegenüber nicht zur näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB. Denn dieses Grundstück prägt trotz seiner dominanten und großvolumigen Bebauung das hier maßgebliche Baugrundstück nicht mit. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass entlang der nördlichen und östlichen Grenze dieses Grundstücks zur …straße und zur … Straße hin ein durchgehender begrünter Bereich von erheblicher Breite vorhanden ist, der das Grundstück, dessen Bebauung und Nutzung vom Bereich jenseits der …straße wie von den Anwesen …straße ... bis … und … Straße … bis … abschirmt. Hinzu kommt, dass sich auf Grund einer vorhandenen Mauer sowie Einfriedung kein Zugang zum …-Gebäude von der …straße aus befindet, ebenso ist das …-Grundstück gegenüber den genannten Grundstücken südlich der …straße und östlich der … Straße abgeschlossen und nicht zugänglich. Die zur …straße hin vorhandene Notausfahrt ist mit einem Tor verschlossen und dient nicht als Zugang zum Gebäude oder Grundstück von der …straße aus. Zugang und Zufahrt zu diesem Grundstück sind weiter westlich von der … Straße oder weiter südlich von der … Straße möglich. Auf Grund dieser optischen und funktionalen Abgrenzung dieses Grundstücks von dem nördlich und nordöstlich gelegenen Bereich, der die nähere Umgebung um das Baugrundstück bildet, sowie auf Grund der sich von der Bebauung und den Nutzungen dort völlig abhebenden Bebauung und Nutzungsstruktur ist dieses Grundstück bei der Einstufung der näheren Umgebung nicht mit heranzuziehen.

1.2 Die bauplanungsrechtliche Einstufung des somit maßgeblichen Bauquartiers, in dem das Baugrundstück gelegen ist, ergibt insbesondere nach dem Ergebnis des Augenscheins, dass hier ein allgemeines Wohngebiet im Sinne des § 4 BauNVO vorliegt. In der maßgeblichen näheren Umgebung sind zahlreiche ganz oder teilweise wohngenutzte Gebäude vorhanden, so dass die Voraussetzung für ein allgemeines Wohngebiet in § 4 Abs. 1 BauNVO, wonach das Gebiet vorwiegend dem Wohnen dient, erfüllt ist.

Daneben sind im hier maßgeblichen Gebiet auch keine Nutzungen vorhanden, die im allgemeinen Wohngebiet nicht allgemein oder ausnahmsweise zulässig sind und durch ihre prägende Wirkung das Vorliegen eines allgemeinen Wohngebiets verhindern würden.

Soweit der Klägervertreter insofern auf die im Nachbaranwesen … Straße … aber auch im gegenständlichen Anwesen … Straße … seit einiger Zeit betriebenen Wettbüros abstellt, so sind diese bei der Gebietseinstufung nicht zu berücksichtigen, weil zwar einerseits die tatsächlich vorhandene Bebauung maßgebend ist, aber insbesondere durch den Erlass der im vorliegenden Verfahren angegriffenen Nutzungsuntersagung wie den entsprechenden Nutzungsuntersagungsbescheiden in den Parallelverfahren bezüglich der genannten Anwesen weder in zeitlicher noch in tatsächlicher Hinsicht Zweifel daran bestehen, dass sich die Beklagte mit dem Vorhandensein der Nutzung nicht abgefunden hat (vgl. BayVGH, B.v. 29.1.2016 - 15 ZB 13.1759 - juris Rn. 12, BayVGH, B.v. 18.4.2017 - 9 ZB 15.1846 - juris Rn. 11).

Soweit der Klägervertreter auf die Gaststätte „…“ in der …straße ... verweist, so handelt es sich insoweit nach Auffassung der Kammer um eine der Versorgung des Gebiets dienende Schank- und Speisewirtschaft im Sinn des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO, die somit im allgemeinen Wohngebiet generell zulässig ist. Dies ergibt sich zum einen aus den beim Augenschein wahrgenommenen Speisekarten und dem daraus ersichtlichen Angebot an Speisen und Getränken sowie aus den ebenfalls per Aushang ersichtlichen Öffnungszeiten ebenso wie der Betriebsgröße und Ausstattung, die üblichen Gaststätten entsprechen. Entsprechendes gilt für die vom Klägervertreter angeführte Pizzeria im Anwesen … Straße … sowie die weiteren Gastronomiebetriebe in der Umgebung, selbst wenn dort die nach dem Glücksspielrecht zulässige Anzahl von Spielautomaten vorhanden ist.

Soweit der Klägervertreter auf die Nutzung im Anwesen … Straße …, Erdgeschoss, rechts von der Eingangstür verweist, so handelt es sich dort nach den Feststellungen beim Augenschein um ein kleines Ladengeschäft mit Internetcafe, dort werden Speisen und Getränke, Bonbons und Kaugummis, Zigaretten sowie Handykarten angeboten. Zusätzlich befindet sich an der südlichen Wand eine Lottoannahmestelle mit Toto und Oddset, im rückwärtigen Bereich ist ein kleines Internetcafe untergebracht, in einer Ecke befinden sich auch zwei Telefonzellen. Die dort ausgeübte Nutzung, für die nach Angabe der Beklagten eine Baugenehmigung erteilt wurde, stellt sich in der Gesamtschau nach Auffassung des Gerichts als wohngebietsverträgliche Nutzung und insbesondere nicht als Vergnügungsstätte dar. Dies ergibt sich zum einen aus dem beim Augenschein gewonnenen Eindruck, wonach sowohl die Toto/Lotto/Oddset-Annahmestelle als auch die im rückwärtigen Bereich vorhandenen internetfähigen Computerplätze den vorhandenen Nutzungsmix nicht dominieren, sondern dies von der vorhandenen Theke mit dem Warenangebot und den angebotenen Dienstleistungen aus erfolgt. Dafür spricht auch neben der räumlichen und optischen Dominanz dieser Nutzungsteile die außen an der Ladenfassade und den Fenstern bzw. der Tür angebrachte Werbung, bei der neben einem kleinen beleuchteten Werbekasten für Lotto Bayern und einem kleinen beleuchteten Werbekasten für das Internetcafe weitere beleuchtete Werbekästen für die im Laden angebotenen Dienstleistungen sowie zahlreiche Beklebungen und Werbeaufdrucke für die im Laden angebotenen Waren und Dienstleistungen vorhanden sind, die das Erscheinungsbild dominieren und neben denen auch der an der Tür befestigte Aushang mit dem Jackpot der Woche für Lotto untergeordnet erscheint. Gerade die daneben im Anwesen … Straße …, aber auch im Anwesen … Straße …vorhandene vollflächige Schaufensterbeklebung mit Werbung für Sportwetten zeigt, dass es sich bei der Mischnutzung im Anwesen … Straße … um eine sich deutlich vom Gesamteindruck eines Wettbüros abhebende Nutzung handelt. Dem stehen auch die vorhandenen Bildschirme mit Internetanschluss nicht entgegen, da mit diesen zwar wie mit jedem internetfähigen Gerät ein Zugriff auf die im Internet vorhandenen Glücksspiel- oder Wettseiten möglich ist. Allerdings wird hierfür weder geworben noch in sonstiger Weise ein Anreiz dafür geschaffen, anders als etwa in einer Vergnügungsstätte, bei der der Kunde durch die großflächigen Anzeigen von Wettmöglichkeiten und Wettquoten in auffälliger Weise über das Wettangebot informiert und somit zum Abschluss von Wetten bewegt werden soll. Auch die an der Ladentür aufgedruckten Öffnungszeiten für diese Nutzung Mo-Sa von 8.00 Uhr bis 23.00 Uhr und Sonn- und Feiertag von 12.00 Uhr bis 23.00 Uhr führen zu keinem anderen Ergebnis. Zum einen widersprechen sie bezogen auf das Internetcafe der Betriebsbeschreibung zum Bauantrag vom 28. April 2012, bei denen die Öffnungszeiten entsprechend den normalen Ladenöffnungszeiten bis maximal 20.00 Uhr sowie ohne Öffnung an Feiertagen aufgeführt ist, so dass eine genehmigte Nutzung diesbezüglich über die Ladenöffnungszeiten hinaus nicht gegeben ist. Entsprechendes gilt für die Toto/Lotto und Oddset-Wettannahmestelle, die als Teil der Verkaufsstelle § 1 des Ladenschlussgesetzes unterliegt.

Was den Hinweis des Klägervertreters auf eine im Anwesen …Straße … im Erdgeschoss geplante Pilsbar angeht, so wird diese derzeit nicht betrieben, die betreffenden Räume sind nach den Ergebnissen der Beweisaufnahme ungenutzt und werden umgebaut, so dass eine Prägung hiervon nicht ausgeht.

Die maßgebliche nähere Umgebung um das Baugrundstück entspricht hiernach einem allgemeinen Wohngebiet im Sinne des § 4 BauNVO i.V.m. § 34 Abs. 2 BauGB, dort sind Vergnügungsstätten weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig.

1.3 Das von der Beklagten zur Genehmigung gestellte Bauvorhaben stellt eine Vergnügungsstätte dar, dies ergibt sich neben der Größe und Ausstattung auch aus der geplanten Aufstellung von Quotenbildschirmen und Bildschirmen, an denen elektronisch Wetten abgegeben werden können neben der Abgabe von Wettscheinen. Denn damit werden im hier geplanten Wettbüro sogenannte Live-Wetten ermöglicht, die nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 15.1.2016 - 9 ZB 14.1146 - juris), der sich die Kammer anschließt, zur Einstufung einer Wettannahmestelle als Wettbüro und Vergnügungsstätte führen. Hinzu kommt, dass die geplante Nutzung auf Grund ihrer beträchtlichen Größe und den geplanten umfangreichen Sitzmöglichkeiten gerade im Hinblick auf die sich verändernden Wettquoten zum Aufenthalt, zur Beobachtung der Entwicklung und möglicherweise zum Abschluss weiterer Wetten einlädt. Dabei ist nicht entscheidungserheblich, ob die hier heranzuziehende Nutzfläche des Wettbüros, wie vom Architekten im Bauantrag angegeben, 101,37 m2 beträgt oder weniger als 100 m2, wie vom Klägervertreter, allerdings ohne substantiierte Darlegung insoweit, behauptet wird, da jedenfalls nach den Einzeichnungen im mit den Bauvorlagen vorgelegten Plan „Grundriss EG“ eine Wettannahme einmal mit 72,28 m2 und noch einmal mit 6,66 m2 Fläche vorhanden ist, wobei noch der Eingangsbereich mit 7,75 m2 hinzuzurechnen sein wird. Hinzu kommt, dass der von der Klägerin gestellte Bauantrag ersichtlich und auch nach dem Vortrag des Klägervertreters der Weiterführung der bisher ausgeübten Nutzung als Wettbüro dient, so dass auch der bisherige Wettbetrieb vom Umfang und Gepräge her ergänzend herangezogen werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 19.7.2016 - 9 ZB 14.1147 - juris). Demnach handelt es sich hier um ein großzügiges, mit zahlreichen Bildschirmen und Sitzgelegenheiten bestücktes und auch vom Straßenbild von weitem erkennbares Wettbüro, wozu auch ergänzend die umfangreiche Werbebeklebung der Schaufenster beiträgt. Keinesfalls kann hier davon ausgegangen werden, dass es sich um eine ladenmäßige, etwa einer kleinen Toto/Lotto-Annahmestelle vergleichbare und im allgemeinen Wohngebiet gebietsverträgliche Nutzung handelt.

Damit war die Ablehnung des Bauantrags wegen bauplanungsrechtlicher Unzulässigkeit rechtmäßig, so dass die Frage, ob auch bauordnungsrechtliche Bedenken gegen die Genehmigung bestehen und ob diese ausräumbar sind oder nicht, wie etwa die Frage der Notwendigkeit des Nachweises weiterer Stellplätze, hier nicht entscheidungserheblich ist.

Damit hat die Klägerin keinen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung für das geplante Vorhaben, ebenso besteht kein Anspruch auf Neuverbescheidung, da der der den Bauantrag ablehnende Ausspruch des angefochtenen Bescheids rechtmäßig erging, so dass die Klage insoweit abzuweisen war.

2. Auch die Regelung in Nr. 2 des angefochtenen Bescheids vom 27. November 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

Nach Art. 76 Satz 2 BayBO kann die Nutzung einer Anlage untersagt werden, wenn sie öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht. Eine Nutzung von Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die den Erlass einer Nutzungsuntersagung rechtfertigt, liegt bei einem genehmigungspflichtigen Vorhaben grundsätzlich schon dann vor, wenn das Vorhaben ohne Baugenehmigung ausgeführt wird. Über die formell rechtswidrige Nutzung hinaus ist nicht zu prüfen, ob das Vorhaben auch gegen materielles Recht verstößt. Allerdings darf eine formell rechtswidrige Nutzung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit regelmäßig dann nicht untersagt werden, wenn sie offensichtlich genehmigungsfähig ist (vgl. BayVGH, B.v. 16.2.2015 - 1 B 13.648 - juris).

Nach diesen Vorgaben ist die streitgegenständliche Nutzungsuntersagung nicht zu beanstanden. Die Nutzung der streitgegenständlichen Räume als Wettbüro steht im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften, da es sich um eine nicht genehmigte, aber baugenehmigungspflichtige Nutzungsänderung handelt (vgl. 2.1.). Die Anordnung der Nutzungsuntersagung weist keine Ermessensfehler auf (2.2), sie ist insbesondere verhältnismäßig, da die geänderte Nutzung nicht offensichtlich genehmigungsfähig ist (2.2.1). Auch die Auswahl des in Anspruch genommenen Adressaten ist nicht zu beanstanden (2.2.2). Die Androhung des Zwangsgeldes begegnet keinen rechtlichen Bedenken (2.3).

2.1 Die im Erdgeschoss links des Gebäudes … Straße … in … ausgeübte Nutzung als Wettbüro ist in formeller Hinsicht rechtswidrig, da die erforderliche Baugenehmigung für die Nutzungsänderung nach Art. 55 Abs. 1 BayBO nicht vorliegt. Die Änderung der Nutzung der gegenständlichen Räume von Laden und Schneiderei entsprechend der ursprünglichen Baugenehmigung aus dem Jahr 1963 in ein Wettbüro ist nicht nach Art. 57 Abs. 4 Nr. 1 BayBO verfahrensfrei zulässig, da für die neue Nutzung andere öffentlich-rechtliche Anforderungen in Betracht kommen als für die bisherige Nutzung, so etwa die bauplanungsrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen oder die Stellplatzpflicht. Auch verlässt die nunmehrige Nutzung als Wettbüro, wie sie zur Zeit des Erlasses des Bescheids am 27. November 2017 und auch noch zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung sowie des in unmittelbarem Zusammenhang stattgefundenen Augenscheins betrieben wurde, die Bandbreite der genehmigten Nutzung.

Die tatsächlich ausgeübte und von der Beklagten aufgegriffene Nutzung stellt ein Wettbüro dar. Als solches werden Betriebe bezeichnet, in denen zwischen dem Kunden, dem Wettbüro als Vermittler und dem teilweise im europäischen Ausland ansässigen Wettunternehmen Sportwetten oder Wetten auf diverse sonstige Ereignisse abgeschlossen werden. Sowohl nach den Feststellungen der Beklagten bei den vor der Nutzungsuntersagung erfolgten Ortseinsichten als auch beim Augenschein durch das Gericht wird in den gegenständlichen Räumen zweifelsfrei ein Wettbüro betrieben, dies zeigt die vorhandene Ausstattung, insbesondere die zahlreich vorhandenen Quotenbildschirme, die Sitzgelegenheiten, die Tische mit Stühlen und auch die Sitzbänke vor den Fenstern; hinzu kommen die vier großen Bildschirme mit Sportübertragung, der Getränkeautomat sowie der Zigarettenautomat. Auch der Umfang der genutzten Fläche, nach Angabe der Beklagten 129,46 m2, wenn man den Bereich im rückwärtigen Raum hinter der Theke miteinbezieht, aber selbst bei Abzug der Fläche hinter der Theke von ca. 100 m2 ebenso wie das Erscheinungsbild und die Werbung an den großen Fenstern und an der Tür zeigen nach Auffassung der Kammer, dass es sich im vorliegenden Fall um ein Wettbüro, nicht aber um eine ladenmäßig betriebene Wettannahmestelle handelt. Denn die Räumlichkeiten bieten abgesehen von ihrer Größe auch durch die Verbindung der Wettgelegenheit, dem Verfolgen von Sportübertragungen, der laufenden Verfolgung der Wettquoten auf den Bildschirmen sowie den zahlreichen Sitzgelegenheiten gerade die Gelegenheit und den Anreiz zum geselligen Aufenthalt. Damit ist hier von einem Wettbüro in Gestalt einer Vergnügungsstätte auszugehen, wobei die Frage, ob es sich um eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte oder nicht handelt, für die vorliegende Entscheidung nicht von Bedeutung ist. Denn auch eine nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätte unterliegt bauplanungsrechtlich anderen Anforderungen als die genehmigte Nutzung als Laden und Schneiderei, die Nutzungsänderung weist auch eine für ein Vorhaben im Sinn von § 29 Abs. 1 BauGB erforderliche bodenrechtliche Relevanz auf. Die genehmigungspflichtige Nutzungsänderung ist mangels einer erforderlichen Baugenehmigung für das Vorhaben formell baurechtswidrig, die ausgeübte Nutzung steht im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften im Sinne des Art. 76 Satz 2 BayBO.

2.2 Die Beklagte hat das ihr eingeräumte Ermessen rechtsfehlerfrei innerhalb der gesetzten Grenzen und unter Berücksichtigung des Zwecks der Eingriffsermächtigung ausgeübt (§ 114 Satz 1 VwGO). Falls wie hier die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Nutzungsuntersagung vorliegen, muss im Regelfall nicht näher begründet werden, weshalb von der Eingriffsbefugnis Gebrauch gemacht wird, eine weitergehende Begründung der Ermessenserwägung ist somit entbehrlich, da es sich bei dem durch Art. 76 Satz 2 BayBO eingeräumten Entschließungsermessen um ein sogenanntes intendiertes Ermessen handelt. Demnach ist die Ermessensbetätigung der Beklagten nicht zu beanstanden.

Die angeordnete Nutzungsuntersagung ist verhältnismäßig, insbesondere da das genehmigungspflichtige Vorhaben nicht offensichtlich genehmigungsfähig ist (2.2.1). Auch die Auswahl des in Anspruch genommenen Adressaten ist nicht zu beanstanden (2.2.2).

2.2.1 Im Hinblick auf die hier ausgeübte und von der Beklagten untersagte Nutzung als Wettbüro lässt sich auf Grund der Feststellungen in den Akten und beim Augenschein mit hinreichender Sicherheit beurteilen, dass das Vorhaben nicht offensichtlich genehmigungsfähig ist. Das streitgegenständliche Vorhaben liegt nicht im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans, die Gebietseinstufung nach § 34 Abs. 1 BauGB mit der Feststellung, ob ein Baugebiet im Sinn der §§ 34 Abs. 2 BauGB, 2 ff. BauNVO vorliegt, erforderten eine Beweisaufnahme in Form eines Augenscheins. Sowohl die qualitative Einstufung der näheren Umgebung, aber auch schon die Bestimmung des Umfangs der heranzuziehenden Bebauung und Nutzungen ist unter den Parteien umstritten und musste durch Beweisaufnahme vor Ort geklärt werden, eine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit der untersagten Nutzung liegt allein deshalb nicht vor.

Im Übrigen liegt das Baugrundstück in einem Bereich, der als allgemeines Wohngebiet nach §§ 4 BauNVO, 34 Abs. 2 BauGB einzustufen ist (siehe oben 1.2).

Damit ist ein Wettbüro in Form einer Vergnügungsstätte hier planungsrechtlich unzulässig, keinesfalls kann aber davon ausgegangen werden, dass ein entsprechendes Vorhaben im hier gegenständlichen Bereich offenkundig bauplanungsrechtlich zulässig wäre. Damit erging die angeordnete Nutzungsuntersagung insoweit verhältnismäßig.

2.2.2 Auch die Störerauswahl der Beklagten ist hier nicht zu beanstanden.

Bauaufsichtsrechtliche Anordnungen ergehen gegenüber derjenigen Person, die die sicherheitsrechtliche Verantwortung für den baurechtswidrigen Zustand trägt. Mangels spezialgesetzlicher Regelung in der Bayerischen Bauordnung ist für die Auswahl des in Anspruch zu nehmenden Adressaten auf die allgemeinen sicherheitsrechtlichen Grundsätze zurückzugreifen, insbesondere auf Art. 9 LStVG. Demnach kann die Anordnung sowohl gegenüber dem sogenannten Handlungsstörer, dem Zustandsstörer oder dem Nichtstörer ergehen. Handlungsstörer ist derjenige, dessen Verhalten die Gefahr oder die Störung verursacht hat, Zustandsstörer ist der Inhaber der tatsächlichen Gewalt oder der Eigentümer einer Sache oder einer Immobilie, deren Zustand Grund für die Gefahr oder die Störung ist.

Handlungsstörer ist bezogen auf die Nutzungsuntersagung also derjenige, der für die formelle und materiell rechtswidrige Nutzung unmittelbar verantwortlich ist. Die baurechtswidrige Nutzung der Räumlichkeiten ist vorliegend einerseits dadurch veranlasst, dass die …GmbH als Pächterin der Räumlichkeiten durch die Ausübung des auf sie angemeldeten Gewerbes ein Wettbüro betreibt, andererseits aber auch dadurch, dass die Klägerin durch den Bauantrag den Weiterbetrieb des Wettbüros, ob durch die … GmbH oder einen anderen Betreiber, ermöglichen und bewirken will. Damit geht ihr Handeln über die bloße Verpachtung der Räume hinaus, die Klägerin übernimmt durch den Bauantrag die Bauherrschaft und damit die Regelung der Art und des Umfangs der zur Genehmigung gestellten Nutzung. Auch führt die Stellung des Bauantrags, sofern dieser nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, erfahrungsgemäß zu einer Zurückhaltung der BOB beim Einschreiten gegen den ungenehmigten Betrieb des Wettbüros, wie auch die Argumentation des Klägervertreters und die Tatsache, dass ein weiterer, modifizierter Bauantrag für ein Wettbüro bzw. eine Wettannahme in diesem Räumen gestellt wurde, zeigen.

Bei einer Mehrheit von Störern hat die Bauaufsichtsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen über deren Inanspruchnahme zu entscheiden. Gesetzliche Richtschnur für die fehlerfreie Ausübung des Auswahlermessens unter mehreren Störern sind die Umstände des Einzelfalles, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und auch das Gebot der schnellen und effektiven Gefahrbeseitigung. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Handlungsstörer durch seine Tätigkeit mehr zur Störung der Rechtsordnung beiträgt als etwa der Grundstückseigentümer als Zustandsstörer, wird es dabei regelmäßig sachgerecht sein, den Handlungsstörer vor dem Zustandsstörer in Anspruch zu nehmen (vgl. BayVGH, B.v. 28.5.2001 - 1 ZB 01.664 - juris). Nach dem Grundsatz der effektiven Bekämpfung des rechtswidrigen Zustandes ist es ermessensfehlerfrei, sowohl die Klägerin als auch die Pächterin oder Mieterin der Räumlichkeiten und Betreiberin des Wettbüros in Anspruch zu nehmen (vgl. BayVGH, B.v. 16.2.2015 - 1 B 13.648 - juris).

Dass die Beklagte gleichzeitig mit der Nutzungsuntersagung gegen die Klägerin auch eine bauaufsichtsrechtliche Anordnung mit dem Ziel der Beendigung der Nutzung und der Verhinderung der Wiederaufnahme einer gleichartigen Nutzung gegen den Eigentümer … erlassen hat, steht ungeachtet der Frage der Rechtmäßigkeit dieser Anordnung jedenfalls der Anordnung gegenüber der Klägerin als Handlungsstörerin nicht entgegen.

Die streitgegenständliche Nutzungsuntersagung gegenüber der Klägerin stellt sich danach nicht als unverhältnismäßig dar, ein schonenderes Mittel der Gefahrenabwehr zur Herstellung rechtmäßiger Zustände ist nicht ersichtlich. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz oder eine willkürliche Vorgehensweise der Beklagten ist nicht ersichtlich, insbesondere nachdem auch eine vergleichbare Nutzung im Nachbaranwesen …Straße … aufgegriffen und bauordnungsrechtlich geahndet wurde.

Die der Klägerin in Nr. 2 des angefochtenen Bescheids vom 27. November 2017 gegenüber ergangene Anordnung ist auch nicht unbestimmt, es handelt sich im Übrigen auch um eine einheitliche Anordnung, die einer Nutzungsuntersagung für die bezeichneten Räume entspricht. Denn die Nutzungsuntersagung als Dauerverwaltungsakt umfasst sowohl das Verbot, die Räume selbst zu dem untersagten Zweck weiter zu nutzen als auch die Räume durch einen Dritten zu demselben Zweck nutzen zu lassen, so dass die Anordnungen in Satz 1 und 2 der Nr. 2 des angefochtenen Bescheids im Kern die gleiche Regelung betreffen.

Die angefochtene Nutzungsuntersagung im angefochtenen Bescheid vom 27. November 2017 erweist sich somit als rechtmäßig.

3. Auch das angedrohte Zwangsgeld begegnet keinen rechtlichen Bedenken, nachdem die durchzusetzende Unterlassungspflicht rechtmäßig angeordnet wurde. Im Hinblick auf die Größe und Ausstattung des Wettbüros scheint es keinesfalls als überhöht, entsprechende substantiierte Einwendungen wurden insofern auch nicht erhoben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Zulassung der Berufung war hier nicht veranlasst, da keiner der Zulassungsgründe nach §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO vorliegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.