Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Tatbestand

Der am … 1992 in Beirut (Libanon) geborene Kläger ist nach eigenen Angaben staatenloser Palästinenser schiitischen Bekenntnisses mit gewöhnlichem Aufenthalt im Libanon und begehrt mit seiner Klage die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus und die Feststellung von Abschiebungshindernissen.

Der Kläger reiste am 27. Oktober 2015 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 25. Februar 2016 Asylantrag.

In der vorgelegten Bundesamtsakte befindet sich eine sogenannte Family Registration Card der United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (UNRWA), aus der hervorgeht, dass der Kläger bei dieser Hilfsorganisation der Vereinten Nationen unter der Registrationsnummer … als palästinensischer Flüchtling registriert ist.

Bei seiner Anhörung nach § 25 AsylG am 29. September 2016 gab der Kläger im Wesentlichen an, er habe den Libanon Ende September 2015 verlassen und sei von dort aus mit einem Boot in die Türkei und von dort aus nochmals mit dem Boot nach Griechenland gefahren. Von dort aus sei er mit dem Bus und dem Zug nach Deutschland gereist. In anderen Ländern sei er nicht von Behörden registriert worden. Er sei in der Stadt Beirut geboren und habe sich dort bis zu seiner Ausreise aufgehalten. Sein Vater sei bereits gestorben, seine Mutter lebe noch in Beirut. Er habe sieben Brüder und sechs Schwestern, daneben Onkel und Tanten, die sich allesamt im Libanon aufhielten. Er wolle demnächst eine deutsche Staatsangehörige namens … heiraten. Die Schule habe er bis zur neunten Klasse besucht, ohne einen Abschluss zu erwerben. Im Libanon sei er elf Jahre lang als Maler tätig gewesen, er habe auch in Jordanien gearbeitet. Auf die Frage, warum er den Libanon verlassen habe, gab er an, die Lage im Libanon sei schwierig geworden, es seien viele Parteien entstanden. Man müsse einer Partei angehören, damit man überleben könne. Viele seiner Freunde hätten sich irgendwelchen Parteien angeschlossen, sie seien getötet oder verletzt worden, weil sie an Kämpfen teilgenommen hätten. Ständig habe es Kämpfe zwischen den libanesischen Parteien und Gruppierungen gegeben. Er selbst wolle niemanden töten und auch nicht getötet werden. Zuletzt habe es auch viele Explosionen gegeben, bei einer davon sei sein Cousin ums Leben gekommen. Er habe Angst, bei seiner Rückkehr in den Libanon bei einer der zahlreichen Explosionen und Kämpfe ums Leben zu kommen.

Mit Bescheid vom 7. November 2016, laut Aktenvermerk in der Bundesamtsakte am 8. November 2016 gemäß § 4 Abs. 2 VwZG als Einschreiben zur Post gegeben, lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) den Asylantrag des Klägers insgesamt ab und stellte daneben fest, dass Abschiebungsverbote nach§ 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigter nicht gegeben seien. Die allgemein schwierige Lage im Libanon stelle keinen persönlichen und individuellen Asylgrund dar, welcher Anknüpfungspunkte an die Verfolgungsgründe nach § 3 AsylG bieten würde. Eine individuelle Verfolgung auf Grund asylrelevanter Merkmale habe der Kläger nicht glaubhaft dargelegt, insbesondere habe er die von ihm geschilderten politischen Vorgänge und Zusammenhänge lediglich als Beobachter erlebt, sei aber nicht persönlich involviert gewesen. Auch der subsidiäre Schutzstatus könne ihm nicht zuerkannt werden, da ihm insbesondere bei seiner Rückkehr in den Libanon nicht Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung drohe. Dabei werde nicht verkannt, dass der Krieg in Syrien im Einzelfall auch auf Landesteile des Libanons, vor allem die Grenzregion zu Syrien im Norden und Nordosten des Landes übergreifen könne, und dass die interkonfessionellen Spannungen, die sich auch im Libanon im Lauf des syrischen Bürgerkriegs verstärkt hätten, und die zum Teil zu Bombenattentaten radikaler sunnitischer Gruppierungen führten, sich vereinzelt auch in schiitisch kontrollierten Gebieten in Form von Anschlägen auswirken könnten. Auch Unbeteiligte seien dann dem Risiko ausgesetzt, zu Opfern zu werden. Sowohl die Kämpfe als auch die Bombenattentate erreichten derzeit jedoch nicht allgemein für alle Personen in den betroffenen Regionen ein Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit, welches den Anforderungen des § 4 AsylG genüge. Auch Abschiebungsverbote seien nicht festzustellen. Man könne insbesondere nicht davon ausgehen, dass der Kläger im Falle seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr laufe, im Libanon so schlechte humanitäre Bedingungen im Sinne einer allgemeinen Gefahr zu treffen, dass die Abschiebung dorthin eine Verletzung des Mindeststandards des Art. 3 EMRK darstelle. Dies gelte auch für staatenlose Palästinenser. Hinzu komme, dass der Kläger gesund und arbeitsfähig sei, es könne ihm daher zugemutet werden, im Falle seiner Rückkehr in den Libanon wieder als Maler zu arbeiten. Die Abschiebungsandrohung sei gemäß § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG zu erlassen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt des Bescheids Bezug genommen.

Gegen diesen Bescheid hat der Kläger mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 23. November 2016, bei Gericht am selben Tag eingegangen, Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach erhoben. Eine Begründung erfolgte nicht.

Der Kläger beantragt,

  • 1.Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

  • 2.Hilfsweise wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger den subsidiären Schutz zuzuerkennen.

  • 3.Wiederum hilfsweise wird die Beklagte verpflichtet, festzustellen, dass Abschiebehindernisse im Sinne des § 60 Abs. 5 bis Abs. 7 AufenthG vorliegen.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich:

Die Klage wird abgewiesen.

In der mündlichen Verhandlung am 9. August 2017 war der Kläger persönlich anwesend und wurde ergänzend befragt. Er gab unter anderem an, mittlerweile mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet zu sein.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Behörden- und der Gerichtsakte Bezug genommen.

Gründe

Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Beklagte mit gerichtlichem Schreiben vom 19. Juli 2017 ordnungsgemäß geladen und auf die Folgen des Ausbleibens hingewiesen worden war (§ 102 Abs. 2 VwGO).

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

1. Der Bescheid der Beklagten vom 7. November 2016, Az.: …, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. In dem gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 1. Hs. AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung steht ihm ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG nicht zu. Auch die hilfsweise geltend gemachten Ansprüche auf die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG und auf die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach§ 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG stehen ihm nicht zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

1.1 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Diese scheitert bereits an der Ausschlussklausel des § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG, da der Kläger als palästinensischer Flüchtling bei der UNRWA registriert ist. Dieses durch Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen Nr. 302/IV vom 8. Dezember 1949 errichtete Flüchtlingshilfswerk für Palästina-Flüchtlinge zählt zu den in § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG genannten Schutz und Beistand leistenden Organisationen und Einrichtungen (vgl. BVerwG, U.v. 21. 1. 1992 – 1 C 21.87 – juris, Rn. 22) und dient speziell dem Schutz palästinensischer Flüchtlinge.

Auch ungeachtet dessen kann der Kläger die Flüchtlingsanerkennung nach § 3 Abs. 1, 4 AsylG nicht verlangen. Die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling ergeben sich aus § 3 bis§ 3d AsylG. Sie liegen für die Person des Klägers nicht vor, da nicht davon auszugehen ist, dass ihm bei seiner unterstellten Rückkehr in den Libanon durch einen der in § 3c AsylG genannte Verfolgungsakteure mit der von der Rechtsprechung geforderten beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, U.v. 1.3.2012 – 10 C 7.11 – juris, Rn. 12) Verfolgungshandlungen drohen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen.

Das Gericht geht auf Grundlage der ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel nicht davon aus, dass Palästinenser im Libanon allein aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit asylrelevanten Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sind. Eine Gruppenverfolgung wird nicht angenommen (vgl. VG Ansbach, U.v. 22.5.2017 – AN 9 K 16.31190, AN 9 K 16.31191, AN 9 K 16.31192; U.v. 26.7.2017 – AN 9 K 16.31851; U.v. 31.7.2017 – AN 9 K 16.31636 – juris).

Auch der Vortrag des Klägers bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung kann die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht rechtfertigen. Dieser erschöpfte sich in der Darstellung der allgemeinen Lage im Libanon und von Ereignissen, die nicht ihn persönlich, sondern Dritte betroffen haben. Dass er selbst Ziel von Verfolgungshandlungen sein könnte, trug er nicht vor, und dieses ist auch nicht ersichtlich.

1.2 Dem Kläger steht auch der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nicht zu. Für das Vorliegen der in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 3 AsylG genannten Umstände hat das Gericht auf Grundlage der ihm vorliegenden Erkenntnismittel keine Anhaltspunkte. Allein die Tatsache, dass der Kläger als palästinensischer Flüchtling im Libanon einer schwierigen Situation gegenübersteht, die unter anderem durch Armut und mangelnde Aufstiegschancen geprägt ist, genügt bei weitem nicht für die Annahme einer unmenschlichen oder erniedrigende Behandlung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG.

1.3 Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG verlangen. Im Hinblick auf eine hier zu prüfende Verletzung der EMRK kann im Wesentlichen keine andere Beurteilung erfolgen als bei der Beurteilung des „ernsthaften Schadens“ im Rahmen des subsidiären Schutzes (vgl. BVerwG, U.v. 13.1.2013 – 10 C 15.12). Der Kläger ist jung, gesund und arbeitsfähig. Er war im Libanon auch bereits elf Jahre lang als Maler tätig. Es ist nicht einzusehen, warum es ihm nach seiner Rückkehr nicht gelingen sollte, durch Arbeit für seinen notwendigen Lebensunterhalt zu sorgen.

1.4 Die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des angegriffenen Bescheids ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung rechtmäßig. Sie durfte vom Bundesamt nach § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG ausgesprochen werden, weil der Kläger nicht als Flüchtling oder subsidiär Schutzberechtigte anzuerkennen war, und auch keine Abschiebungshindernisse nach§ 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG vorliegen (siehe Ziffern 1.1 bis 1.3). In der mündlichen Verhandlung gab er an, er sei mittlerweile mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet. Es wurde indes nicht vorgetragen, dass ihm infolge dieses Umstandes bereits ein Aufenthaltstitel erteilt worden sei, der die Abschiebungsandrohung rechtswidrig machen würde.

Im Übrigen wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Bescheids des Bundesamts Bezug genommen.

Nach alledem war die Klage vollumfänglich abzuweisen.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gerichtsverfahren ist gemäß § 83 b AsylG gerichtskostenfrei.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefä

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 59 Androhung der Abschiebung


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(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende di

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Die Verfolgung kann ausgehen von 1. dem Staat,2. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder3. nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließl

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(1) Schutz vor Verfolgung kann nur geboten werden 1. vom Staat oder2. von Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen,sofern sie willens und in d

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 25 Anhörung


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Verwaltungszustellungsgesetz - VwZG 2005 | § 4 Zustellung durch die Post mittels Einschreiben


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(1) Der Ausländer muss selbst die Tatsachen vortragen, die seine Furcht vor Verfolgung oder die Gefahr eines ihm drohenden ernsthaften Schadens begründen, und die erforderlichen Angaben machen. Zu den erforderlichen Angaben gehören auch solche über Wohnsitze, Reisewege, Aufenthalte in anderen Staaten und darüber, ob bereits in anderen Staaten oder im Bundesgebiet ein Verfahren mit dem Ziel der Anerkennung als ausländischer Flüchtling, auf Zuerkennung internationalen Schutzes im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 oder ein Asylverfahren eingeleitet oder durchgeführt ist.

(2) Der Ausländer hat alle sonstigen Tatsachen und Umstände anzugeben, die einer Abschiebung oder einer Abschiebung in einen bestimmten Staat entgegenstehen.

(3) Ein späteres Vorbringen des Ausländers kann unberücksichtigt bleiben, wenn andernfalls die Entscheidung des Bundesamtes verzögert würde. Der Ausländer ist hierauf und auf § 36 Absatz 4 Satz 3 hinzuweisen.

(4) Bei einem Ausländer, der verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, soll die Anhörung in zeitlichem Zusammenhang mit der Asylantragstellung erfolgen. Einer besonderen Ladung des Ausländers und seines Bevollmächtigten bedarf es nicht. Entsprechendes gilt, wenn dem Ausländer bei oder innerhalb einer Woche nach der Antragstellung der Termin für die Anhörung mitgeteilt wird. Kann die Anhörung nicht an demselben Tag stattfinden, sind der Ausländer und sein Bevollmächtigter von dem Anhörungstermin unverzüglich zu verständigen.

(5) Bei einem Ausländer, der nicht verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, kann von der persönlichen Anhörung abgesehen werden, wenn der Ausländer einer Ladung zur Anhörung ohne genügende Entschuldigung nicht folgt. In diesem Falle ist dem Ausländer Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb eines Monats zu geben.

(6) Die Anhörung ist nicht öffentlich. An ihr können Personen, die sich als Vertreter des Bundes, eines Landes oder des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen ausweisen, teilnehmen. Der Ausländer kann sich bei der Anhörung von einem Bevollmächtigten oder Beistand im Sinne des § 14 des Verwaltungsverfahrensgesetzes begleiten lassen. Das Bundesamt kann die Anhörung auch dann durchführen, wenn der Bevollmächtigte oder Beistand trotz einer mit angemessener Frist erfolgten Ladung nicht an ihr teilnimmt. Satz 4 gilt nicht, wenn der Bevollmächtigte oder Beistand seine Nichtteilnahme vor Beginn der Anhörung genügend entschuldigt. Anderen Personen kann der Leiter des Bundesamtes oder die von ihm beauftragte Person die Anwesenheit gestatten.

(7) Die Anhörung kann in geeigneten Fällen ausnahmsweise im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen.

(8) Über die Anhörung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die wesentlichen Angaben des Ausländers enthält. Dem Ausländer ist eine Kopie der Niederschrift auszuhändigen oder mit der Entscheidung des Bundesamtes zuzustellen.

(1) Ein Dokument kann durch die Post mittels Einschreiben durch Übergabe oder mittels Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden.

(2) Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein. Im Übrigen gilt das Dokument am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, dass es nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang und dessen Zeitpunkt nachzuweisen. Der Tag der Aufgabe zur Post ist in den Akten zu vermerken.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

(1) Das Bundesamt erlässt nach den §§ 59 und 60 Absatz 10 des Aufenthaltsgesetzes eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn

1.
der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird,
2.
dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird,
2a.
dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird,
3.
die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ausnahmsweise zulässig ist und
4.
der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt.
Eine Anhörung des Ausländers vor Erlass der Abschiebungsandrohung ist nicht erforderlich. Im Übrigen bleibt die Ausländerbehörde für Entscheidungen nach § 59 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes zuständig.

(2) Die Abschiebungsandrohung soll mit der Entscheidung über den Asylantrag verbunden werden. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, sind die Entscheidungsformel der Abschiebungsandrohung und die Rechtsbehelfsbelehrung dem Ausländer in eine Sprache zu übersetzen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann.

(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn

1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder
2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
Unter den in Satz 2 genannten Voraussetzungen kann darüber hinaus auch von einer Abschiebungsandrohung abgesehen werden, wenn
1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder
2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
Die Ausreisefrist kann unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls angemessen verlängert oder für einen längeren Zeitraum festgesetzt werden. § 60a Absatz 2 bleibt unberührt. Wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung entfällt, wird die Ausreisefrist unterbrochen und beginnt nach Wiedereintritt der Vollziehbarkeit erneut zu laufen. Einer erneuten Fristsetzung bedarf es nicht. Nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise darf der Termin der Abschiebung dem Ausländer nicht angekündigt werden.

(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.

(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.

(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.

(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.

(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.

(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn

1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder
2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
Die Ausländerbehörde oder eine durch sie beauftragte Stelle unterrichtet den Ausländer über die geltenden Regelungen, Programme und Maßnahmen für Opfer von in § 25 Absatz 4a Satz 1 genannten Straftaten.

(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) Schutz vor Verfolgung kann nur geboten werden

1.
vom Staat oder
2.
von Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen,
sofern sie willens und in der Lage sind, Schutz gemäß Absatz 2 zu bieten.

(2) Der Schutz vor Verfolgung muss wirksam und darf nicht nur vorübergehender Art sein. Generell ist ein solcher Schutz gewährleistet, wenn die in Absatz 1 genannten Akteure geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat.

(3) Bei der Beurteilung der Frage, ob eine internationale Organisation einen Staat oder einen wesentlichen Teil seines Staatsgebiets beherrscht und den in Absatz 2 genannten Schutz bietet, sind etwaige in einschlägigen Rechtsakten der Europäischen Union aufgestellte Leitlinien heranzuziehen.

Die Verfolgung kann ausgehen von

1.
dem Staat,
2.
Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder
3.
nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Tatbestand

Der am … 1967 in … (Libanon) geborene Kläger zu 1), seine Ehefrau, die am … 1977 in … (Libanon) geborene Klägerin zu 2) und ihre sechs Kinder, der am … 2000 in … (Libanon) geborene Kläger zu 3), der am … 2003 in … geborene Kläger zu 4), der am …2005 in … (Libanon) geborene Kläger zu 5), der am …2006 in … geborene Kläger zu 6), die am … 2010 in … geborene Klägerin zu 7) und der am … 2012 in … geborene Kläger zu 8) sind nach eigenen Angaben staatenlose Palästinenser sunnitischen Bekenntnisses mit gewöhnlichem Aufenthalt im Libanon und begehren mit ihren Klagen jeweils die Anerkennung als Asylberechtigte, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus und wiederum hilfsweise die Feststellung von Abschiebungshindernissen.

Die Kläger reisten gemeinsam am 16. September 2016 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 7. Oktober 2016 stellten alle Kläger unbeschränkten Asylantrag. In der Bundesamtsakte befindet sich eine „Family Registration Card“ der United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (UNRWA), aus der hervorgeht, dass die Kläger bei dieser Hilfsorganisation der Vereinten Nationen als Flüchtlinge registriert sind.

Bei seiner Anhörung nach § 25 AsylG am 11. Oktober 2016 gab der Kläger zu 1) im Wesentlichen an, den Libanon habe er mit seiner Familie am 31. August 2016 mit einem Containerschiff verlassen. Sie seien zwei Nächte unterwegs gewesen und dann in die Türkei gekommen. Dort hätten sie sich an verschiedenen Orten ca. zehn Tage aufgehalten und seien dann mit einem Schlauchboot in Richtung Europa aufgebrochen. Die anderen Länder kenne er nicht mehr, die Weiterreise sei dann mit dem Pkw und dem Zug bis nach Deutschland erfolgt. Im Libanon habe er das Gymnasium bis zur zwölften Klasse besucht, aber keinen Abschluss erworben. Einen Beruf habe er nicht erlernt, sondern auf dem Bau gearbeitet. Er sei im Libanon für verschiedene Arbeitgeber tätig gewesen, je nachdem wie es sich ergeben habe. Zu seinem Verfolgungsschicksal befragt gab er an, palästinensische Flüchtlinge hätten im Libanon keinerlei Rechte und würden ständig benachteiligt. Er habe sich mit seiner Familie selbst durchschlagen müssen. 1988 sei er bei einem Luftangriff verletzt worden und habe dadurch das Augenlicht auf einem Auge verloren. Es habe ständig Belästigungen gegeben und er sei bedrängt worden, sich irgendjemandem anzuschließen. Besonders massiv sei es in den letzten zwei Jahren gewesen. 2016 sei sein Sohn bei einem Raketenangriff verletzt worden. Ihm fehle ein halbes Ohr. Um die Zukunft seiner Kinder mache er sich Sorgen, daher habe er beschlossen, das Land zu verlassen. Die Kinder seien so traumatisiert, dass sie etwa bei ihrer Ankunft im Bundesamt Angst vor dem Sicherheitspersonal gehabt hätten, weil sie gedacht hätten, es handele sich um libanesische Sicherheitskräfte, die sie gleich schlagen würden. Im Libanon gebe es 74 Berufe, für die er als Palästinenser keine Arbeitserlaubnis erhalte. Sie seien von Zäunen umgeben und beim Ein- und Ausgang ständig kontrolliert worden. Selbst wenn er Geld gehabt hätte, wäre es ihm als Palästinenser nicht möglich gewesen, ein Haus zu kaufen. Auf Nachfrage gab er an, er habe sich der Hisbollah anschließen sollen, die im Libanon sehr aktiv sei. Nach dem Bürgerkrieg im Libanon sei es zu einer verstärkten Nachfrage von dieser Gruppierung gekommen. Er habe jedoch immer argumentiert, dass seine Kinder noch so jung seien und er der Alleinverdiener der Familie sei. Die Gruppe habe ihn dann mehr oder weniger in Ruhe gelassen. Einmal sei er von libanesischen Sicherheitskräften, also der Polizei, geschlagen worden, und seine Kinder hätten dies mit ansehen müssen. Auf Nachfrage räumte er ein, dass es sich eher um eine Rangelei gehandelt habe, bei der er geschubst worden sei. Für die Ausreise habe er 25.000 US-Dollar bezahlt. Das Geld habe er überwiegend von der Familie seiner Frau und von seinem Bruder erhalten. Auf den Raketenangriff aus dem Jahr 2016 angesprochen trug er vor, islamistische Gruppierungen, u.a. die Fatah, hätten sich gegenseitig bekämpft, um mehr Macht zu erhalten. Die Kämpfe hätten meistens in dem Gebiet um … stattgefunden. Bei den Kämpfen sei einzig sein Sohn verletzt worden. Der Inhalt seiner Anhörung wurde auch zum Gegenstand der Anhörung seiner minderjährigen Kinder gemacht.

Die Klägerin zu 2) gab bei ihrer Anhörung nach § 25 AsylG am 11. Oktober 2016 im Wesentlichen an, sie habe über einen libanesischen Reisepass verfügt, den ihr der Schleuser abgenommen habe. Den Libanon habe sie am 30. August 2016 verlassen und sei am 16. September 2016 nach Deutschland eingereist. Die Familie habe den Libanon mit einem Containerschiff verlassen und sei nach drei Tagen in der Türkei angekommen, wo sie sich etwa elf Tage aufgehalten habe. Danach seien sie mit einem Schlauchboot über das Meer gereist, was ca. drei Stunden gedauert habe. Die Länder danach könne sie nicht benennen. Hierauf seien sie mit dem Pkw nach Deutschland gereist. Im Libanon habe sie ihre Eltern und sechs Schwestern. Drei Brüder lebten außerhalb des Libanon, zwei in den Vereinigten Arabischen Emiraten, einer in Oman. Sie selbst habe die Mittelschule besucht und im Jahr 1994 einen Abschluss gemacht. Einen Beruf habe sie nicht erlernt und auch nicht gearbeitet, sie habe nach ihrem Abschluss sofort geheiratet. Für den Lebensunterhalt der Familie habe immer ihr Mann durch Arbeit auf dem Bau gesorgt. Ihre wirtschaftliche Lage würde sie als durchschnittlich bezeichnen. Nach ihrem Verfolgungsschicksal befragt, gab sie an, sie hätten als palästinensische Flüchtlinge im Libanon kein einfaches Leben. Sie würden als Menschen zweiter Klasse behandelt. In ihrem Wohngebiet habe es ständig Luftangriffe zwischen verschiedenen Parteien und Israel gegeben. Bei einem Angriff sei einmal ihr Mann am Auge verletzt worden, so dass er seither auf diesem nicht mehr sehen könne. Auch ihr Sohn habe einmal ein halbes Ohr verloren. Irgendwann sei es zu viel für sie gewesen und sie hätten mitbekommen, dass Deutschland Menschen aufnehme. Daraufhin hätten sie sich auf den Weg gemacht. Weiter seien sie ständig von verschiedenen Parteien, wie z.B. der Hisbollah, belästigt worden. Sie mache sich Sorgen um ihre Kinder, weil sie nicht wolle, dass sich diese einer Gruppe bzw. einer Partei anschlössen und dass sie sie dann nie wieder sehe. Die Hisbollah habe ihren Mann bedrängt, dass er sich ihnen anschließe und in den Kampf ziehe. Er habe sich geweigert und seine Ablehnung damit begründet, dass er der einzige Ernährer der Familie sei. Auf die Frage, wann diese Luftangriffe geschehen seien, gab sie an, das sei alles vor 2006 gewesen. Danach habe es keine Angriffe mehr gegeben. Sie selbst sei im Libanon von den Behörden nie verhaftet, jedoch diskriminiert worden. Dies habe sich darin geäußert, dass ihre Kinder nicht an eine staatliche Schule hätten gehen dürfen, sie seien in die Schulen einer Hilfsorganisation gegangen. Bei Straßensperrungen müssten sie z.B. stundenlang warten, wohingegen die Libanesen ohne Warten sofort durchgehen dürften. Die Reise nach Deutschland habe 25.000 US-Dollar gekostet, das Geld hätten sie von ihren Brüdern und Eltern erhalten. Der Inhalt ihrer Anhörung wurde auch zum Inhalt der Anhörung ihrer Kinder, der Kläger zu 3) bis 8), gemacht.

Mit Bescheid vom 20. Oktober 2016, Az. …, lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) die Asylanträge der Kläger insgesamt ab und stellte daneben fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG und für die Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG nicht vorlägen. Allein der pauschale Verweis auf Diskriminierungen im Herkunftsland seien nicht ausreichend, um einen Schutzbedarf zu belegen. Eine Gruppenverfolgung könne nicht angenommen werden. Der libanesische Staat akzeptiere Palästinenser nicht als libanesische Staatsangehörige, dementsprechend würden ihnen Rechte verweigert, die ausschließlich für libanesische Staatsangehörige geltend würden. Es handele sich dabei aber um eine Ungleichbehandlung von Staatsangehörigen und solchen, die es nicht seien, jedoch nicht um eine Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG. Konkrete Verfolgungshandlungen seien nicht vorgetragen worden. Auch die Belästigungen durch die Hisbollah könnten nicht zu einer Asylanerkennung führen. Diese rekrutiere ihre Anhänger fast ausschließlich innerhalb der schiitischen Bevölkerungsgruppe und sei insbesondere im Südlibanon, in den südlichen Vororten Beiruts und teilweise in der Bekaa-Ebene präsent. Es sei in den letzten Jahren kein Fall bekanntgeworden, in dem jemand wegen kritischer Äußerungen zur Hisbollah irgendwelchen Repressalien durch sie ausgesetzt gewesen wäre. Auch über Zwangsrekrutierungen durch die Hisbollah lägen keine Erkenntnisse vor. Der gelegentliche Druck zur Zusammenarbeit erreiche in der Regel keine in Bezug auf Flüchtlingsschutz relevante Intensität. Zudem trage der Kläger zu 1) vor, dass er schon immer von der Hisbollah bedrängt worden sei, um sich ihr anzuschließen. Jedoch sei er mehr oder weniger in Ruhe gelassen worden, als er gesagt habe, er habe Kinder, die noch sehr jung seien, und er sei der Alleinverdiener. Auch ein Anspruch auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus liege nicht vor. Ein ernsthafter Schaden drohe den Klägern bei ihrer Rückkehr in den Libanon nicht. Aus diesem Grund seien auch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht festzustellen. Sicherlich sei die humanitäre Lage im Libanon nicht mit der Situation in Deutschland vergleichbar. Dennoch könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Verhältnisse derart schlecht seien, dass deswegen ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG zu gewähren sei. Die Kläger zu 1) und 2) seien im arbeitsfähigen Alter, und der Kläger zu 1) habe auch schon in der Vergangenheit bei verschiedenen Firmen als Bauarbeiter gearbeitet. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass ihm dies bei seiner Rückkehr nicht mehr gelingen würde. Auch individuelle Gefahren für Leib und Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1

AufenthG führen würden, drohten den Klägern nicht. Die Abschiebungsandrohung beruhe auf § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG. Auf der in der Bundesamtsakte befindlichen Zustellungsurkunde der Deutschen Post ist kein Zustellungsdatum vermerkt. Nach Angaben ihres Prozessbevollmächtigten wurde ihnen der Bescheid anlässlich eines Termins bei der Zentralen Ausländerbehörde in … vom 9. November 2016 übergeben bzw. zugestellt.

Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 14. November 2016, bei Gericht am selben Tag eingegangen, haben die Kläger gegen diesen Bescheid beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach Klage erhoben. Eine Begründung erfolgte nicht.

Die Kläger beantragen,

  • 1.Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 20. Oktober 2016, Az. …, zugestellt am 9. November 2016, wird aufgehoben.

  • 2.Die Beklagte wird verpflichtet, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen und ihnen die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen,

  • hilfsweise, subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylG zu gewähren,

  • weiter hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich:

Die Klage wird abgewiesen.

In der mündlichen Verhandlung am 26. Juli 2017 waren die Kläger zu 1) und 2) anwesend und wurden ergänzend befragt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Behörden- und der Gerichtsakte sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Beklagte mit gerichtlichem Schreiben vom 28. Juni 2017 ordnungsgemäß geladen und auf die Folgen des Ausbleibens hingewiesen worden war (§ 102 Abs. 2 VwGO).

Die Klage ist zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben, aber unbegründet.

1. Der Bescheid der Beklagten vom 20. Oktober 2016, Az.: …, ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. In dem gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 1. Hs. AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung steht ihnen ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG und auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG nicht zu. Auch die hilfsweise geltend gemachten Ansprüche auf die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG und auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG stehen ihnen nicht zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

1.1 Die Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16 a Abs. 1 GG scheitert nach Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG bereits daran, dass die Kläger nach ihren eigenen Angaben auf dem Landweg, und damit über einen der in Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG genannten Staaten in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind.

1.2 Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention, BGBl. 1953 II S. 560) ist einem Ausländer nach § 3 Abs. 1, 4 AsylG zuzuerkennen, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder wenn er sich aus den genannten Gründen außerhalb des Landes befindet, in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Als Verfolgungshandlungen sind nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG solche Handlungen anzusehen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen. Nach § 3 a Abs. 2 AsylG zählen dazu unter anderem die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, diskriminierende gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, wie auch unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung, insbesondere wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklausel des § 3 Abs. 2 AsylG fallen (§ 3 a Abs. 2 Nr. 5 AsylG). Bei den Akteuren, von denen die Verfolgung ausgeht, muss es sich nach § 3 c AsylG um den Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen oder nichtstaatliche Akteure handeln, sofern die zuvor genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, wirksamen und dauerhaften Schutz vor Verfolgung zu bieten. Für die Frage, ob die Furcht des Ausländers vor Verfolgung begründet ist, ist gemäß § 3 b Abs. 2 AsylG unerheblich, ob er das entsprechende, zur Verfolgung führende Merkmal tatsächlich aufweist, ausreichend ist, dass es ihm von dem Verfolgungsakteur im Sinne des § 3 c AsylG zugeschrieben wird.

Ob eine solche Bedrohungslage für den Ausländer vorliegt und ihm bei seiner unterstellten Rückkehr politische Verfolgung droht, hat das Gericht anhand einer Prognose zu beurteilen (vgl. BVerwG, U.v. 6.3.1990 – 9 C 14.89). Auszugehen ist hierfür zunächst von seinem bisherigen Schicksal, weil in der Vergangenheit liegenden Umständen auch Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft zukommt (vgl. BVerwG, U.v. 27.4.2010 – 10 C 5.09 – juris, Rn. 23; EuGH, U.v. 2.3.2010 – C- 175/08 – juris, Rn. 92 ff.), aber auch nachträglich eingetretene Ereignisse sind zu berücksichtigen, weil nach § 28 Abs. 1a AsylG die begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG auch auf solchen Ereignissen beruhen kann, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer sein Herkunftsland verlassen hat. Die Prognoseentscheidung hat am Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu erfolgen (vgl. BVerwG, U.v. 1.3.2012 – 10 C 7.11 – juris, Rn. 12). Es ist danach zu fragen, ob bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände des Falls ein vernünftig denkender und besonnener Mensch es ablehnen müsste, in sein Land zurückzukehren, weil die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deswegen gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen (vgl. BVerwG, U.v. 23.2.1988 – 9 C 32.87 – juris, Rn. 16; U.v. 15.3.1988 – 9 C 278.86 – juris, Rn. 23; Vorlagebeschluss v. 7.2.2008 – 10 C 33.07 – juris, Rn. 37). Entscheidend ist also der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit (vgl. BVerwG, U.v. 23.7.1991 – 9 C 154.90 – juris, Rn. 28; U.v. 5.11.1991 – 9 C 118.90 – juris, Rn. 17). Diese wird noch nicht berührt, wenn die politische Verfolgung lediglich eine theoretische Möglichkeit darstellt. Nicht zu fordern ist aber auch, dass der mathematische Wahrscheinlichkeitsgrad in jedem Fall 50% übersteigt, auch eine geringere Wahrscheinlichkeit kann ausreichend sein. Zu berücksichtigen ist insbesondere die Schwere des befürchteten Eingriffs. So macht es etwa für die Erwägungen eines besonnenen Menschen einen erheblichen Unterschied, ob er bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat lediglich eine geringe Freiheitsstrafe oder eine Geldbuße zu erwarten hat, oder aber ob ihm Folter, Misshandlung oder gar die Todesstrafe drohen (vgl. BVerwG, U.v. 5.11.1991 – 9 C 118.90 – juris, Rn. 17; Vorlagebeschluss v. 7.2.2008 – 10 C 33.07 – juris, Rn. 37). An die Wahrscheinlichkeit einer tatsächlichen Verfolgung im Falle der Rückkehr sind umso geringere Anforderungen zu stellen, je schwerer und einschneidender die zu erwartende Verfolgungshandlungen ist.

§ 3 Abs. 3 Satz 1AsylG enthält die Ausschlussklausel, wonach ein Ausländer dann nicht Flüchtling nach Abs. 1 ist, wenn er den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Art. 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt.

Ausgehend davon ist den Klägern die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG nicht zuzuerkennen.

Sie scheitert schon an der Ausschlussklausel des § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG. Zu den hier genannten Schutz und Beistand leistenden Organisationen und Einrichtungen zählt auch die durch Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen Nr. 302/IV vom 8. Dezember 1949 errichtete United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (UNRWA), deren Aufgabe in der Hilfeleistung für palästinensische Flüchtlinge in Jordanien, im Libanon, in Syrien, der West Bank und dem Gazastreifen besteht. Schutz und Beistand genießen alle Personen, die bei der UNRWA als Palästina-Flüchtlinge registriert sind (vgl. BVerwG, U.v. 21.1.1992 – 1 C 21.87 – juris, Rn. 22). Aus der in der Bundesamtsakte befindlichen Registrierungskarte geht hervor, dass die Kläger als Familie bei der UNRWA registriert sind. In der mündlichen Verhandlung bestätigten die Kläger zu 1) und 2) dies auf Nachfrage. Sie unterfallen damit der Ausschlussklausel des § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG.

Das Gericht geht aber auf Grundlage der ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel auch nicht davon aus, dass die Kläger im Falle ihrer Rückkehr allein wegen ihrer Zugehörigkeit zur palästinensischen Volksgruppe im Libanon begründete Furcht vor Verfolgung haben müssen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend ist, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt. Eine unmittelbare oder mittelbare Gruppenverfolgung der Palästinenser kann nicht angenommen werden.

Palästinenser kamen ursprünglich infolge der Gründung des Staates Israel im Jahr 1949 und nach dem Krieg im Jahr 1967 als Flüchtlinge in den Libanon. 1949 wurde zu ihrer Unterstützung die UNRWA durch die Vereinten Nationen gegründet, bei ihr sind im Libanon derzeit zwischen 425.000 (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Libanon, Dezember 2015) und 504.000 (UNHCR, The Situation of Palestinian Refugees in Lebanon, Februar 2016) palästinensische Flüchtlinge registriert. Davon leben schätzungsweise 270.000 Personen tatsächlich im Land. Sie wohnen in zwölf über das Land verteilten Flüchtlingslagern. Ihre Situation dort ist als prekär zu bezeichnen und sie unterliegen wirtschaftlichen und politischen Einschränkungen. So ist es ihnen etwa verwehrt, Grund und Boden zu erwerben, die Ausübung bestimmter Berufe steht ihnen nicht offen, und es wird von ihnen stets eine Arbeitserlaubnis verlangt. Es werden 36 Berufe bzw. Berufsrichtungen gezählt, deren Ausübung Ausländern, die nicht im Besitz der libanesischen Staatsangehörigkeit sind, demnach auch Palästinensern, generell verboten ist (vgl. Finnish Immigration Service, Syrian and Palestinian Refugees in Lebanon, September 2016). Die genannten Ungleichbehandlungen knüpfen somit nicht an die palästinensische Volkszugehörigkeit als solche an, sondern unterscheiden zwischen libanesischen Staatsangehörigen und solchen, die die libanesische Staatsangehörigkeit nicht besitzen. Dafür, dass Palästinensern die Arbeitsaufnahme grundsätzlich unmöglich gemacht würde, gibt es jedoch keine Hinweise. Auch verfügen sie über die UNRWA über einen sicheren Aufenthaltsstatus (vgl. AA, Lagebericht Libanon, Dezember 2015). Soweit Palästinenser ohne Aufenthaltsrecht zur Ausreise aufgefordert werden, ist dies eine ordnungs- bzw. ausländerrechtliche Maßnahme des libanesischen Staates ohne verfolgungsrelevante Diskriminierung, die gegen alle illegalen Einwanderer unabhängig von der Volkszugehörigkeit angewandt wird. Repressionen allein aufgrund der palästinensischen Volkszugehörigkeit, die so gravierend wären, dass sie eine schwerwiegende und systematische Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellten, ergeben sich für das Gericht aus den zugrunde liegenden Erkenntnismitteln nicht. Eine Gruppenverfolgung ist daher nicht anzunehmen.

Auch die von den Klägern vorgebrachten individuellen Umstände, insbesondere die angeblichen Anwerbeversuche durch die Hisbollah-Miliz und andere Gruppen, lassen nicht den Schluss zu, dass ihnen im Falle ihrer Rückkehr im Libanon asylrelevante Verfolgungshandlungen drohen würden. Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 AsylG haben die Kläger im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht im Asylverfahren die Tatsachen selbst vorzutragen, die ihre Furcht vor Verfolgung oder die Gefahr eines ihnen drohenden ernsthaften Schadens begründen, und die erforderlichen Angaben zu machen. Was die vom Kläger zu 1) geschilderten Anwerbeversuche anbelangt, konnte das Gericht diese Überzeugung nicht gewinnen. Zum einen steigerte er seinen Vortrag. Bei seiner Befragung vor dem Bundesamt erklärte der Kläger zu 1) noch, er sei lediglich von der Hisbollah darauf angesprochen worden, ob er sich ihr anschließen wolle, sonst jedoch von keiner anderen Gruppierung. In der mündlichen Verhandlung gab er indes an, nicht nur von der Hisbollah, sondern auch von der sogenannten Generalführung der Palästinenser und der Hamas angesprochen worden zu sein. Zum anderen stellt ein Anwerbeversuch für sich genommen keine Verfolgungshandlung dar – es wurde nicht überzeugend dargelegt, dass ihm bzw. seiner Familie von diesen Gruppen ernsthafter Schaden drohe. Der Kläger zu 1) wurde nach eigenen Angaben von den genannten Gruppen in Ruhe gelassen, nachdem er erklärt hatte, er sei der einzige Ernährer seiner Familie und könne diese nicht zurücklassen. Davon, dass seine Familie oder er durch die Gruppen in irgendeiner Weise bedroht worden wären, oder man ihn zwangsweise hätte rekrutieren wollen, war überhaupt keine Rede. Vielmehr gab er an, ihm seien für die Teilnahme 200 bis 300 US-Dollar angeboten worden.

Andere asylrelevante Verfolgungsgründe wurden nicht vorgetragen und solche sind auch nicht ersichtlich.

1.3 Den Klägern steht auch der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nicht zu. Gemäß § 4 Abs. 1 AsylG erhält ein Ausländer subsidiären Schutz, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Hierzu zählen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Für das Vorliegen dieser Tatbestandsmerkmale hat das Gericht auf Grundlage der ihm vorliegenden Erkenntnismittel keine Anhaltspunkte. Allein die Tatsache, dass die Kläger als palästinensische Flüchtlinge im Libanon einer schwierigen Situation gegenüberstehen, die unter anderem durch Armut und mangelnde Aufstiegschancen geprägt ist, genügt bei weitem nicht für die Annahme einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. Auch die immer wieder – auch in dem Flüchtlingslager der Kläger – aufkeimenden bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den verschiedenen Gruppierungen lassen noch nicht die Annahme von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 oder 3 AsylG zu. Im Übrigen wären die Kläger hier gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3 e AsylG vorrangig auf die Möglichkeit internen Schutzes zu verweisen.

1.4 Die Kläger können auch nicht mit Erfolg die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG verlangen. Im Hinblick auf eine hier zu prüfende Verletzung der EMRK kann im Wesentlichen keine andere Beurteilung erfolgen als bei der Beurteilung des „ernsthaften Schadens“ im Rahmen des subsidiären Schutzes (vgl. BVerwG, U.v. 13.1.2013 – 10 C 15.12). Ausschlaggebend ist im Falle der Kläger insbesondere, dass der Kläger zu 1) gesund und arbeitsfähig ist und auch in der Vergangenheit durch Arbeit auf dem Bau für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familie gesorgt hat. Es ist nicht einzusehen, warum die Familie hierzu unter Aufbietung entsprechender Anstrengungen bei ihrer Rückkehr nicht mehr in der Lage sein sollte, zumal nunmehr der älteste Sohn, der Kläger zu 3), ebenfalls das arbeitsfähige Alter erreicht hat.

1.5 Die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des angegriffenen Bescheids ist rechtmäßig. Sie durfte vom Bundesamt nach § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG ausgesprochen werden, weil die Kläger weder als Asylberechtigte, noch als Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte anzuerkennen waren, und auch keine Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG vorliegen (siehe Ziffern 1.1 bis 1.4). Auch einen sonstigen Aufenthaltstitel besitzen sie nicht.

Im Übrigen wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Bescheids des Bundesamts Bezug genommen.

Nach alledem war die Klage vollumfänglich abzuweisen.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gerichtsverfahren ist gemäß § 83 b AsylG gerichtskostenfrei.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Tatbestand

Der am … 1977 in Tripolis (Libanon) geborene Kläger ist nach eigenen Angaben staatenloser Palästinenser islamischen Bekenntnisses mit gewöhnlichem Aufenthalt im Libanon und begehrt mit seiner Klage die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus und die Feststellung von Abschiebungshindernissen.

Der Kläger reiste am 5. August 2015 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 25. Januar 2016 Asylantrag.

In der Bundesamtsakte befindet sich das Lichtbild einer sogenannten Family Registration Card der United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (UNRWA), aus der hervorgeht, dass der Kläger bei diesem Flüchtlingshilfswerk als Flüchtling registriert ist.

Bei seiner Anhörung gemäß § 25 AsylG am 12. September 2016 gab er im Wesentlichen an, er gehöre zur Volksgruppe der Palästinenser, sei in Tripolis im Libanon geboren worden und habe zusammen mit seinen Eltern in einer Wohnung in einem Flüchtlingslager der Vereinten Nationen gewohnt. Den Libanon habe er 2006 verlassen und sei durch Syrien und die Türkei bis nach Griechenland gereist, wo er sich von 2006 bis 2015 aufgehalten habe. Dort habe er einen Asylantrag gestellt, der abgelehnt worden sei. Er habe daraufhin versucht, eine Aufenthaltserlaubnis zu bekommen, habe aber immer nur für sechs Monate einen Ausweis erhalten. Schließlich sei er aufgefordert worden, innerhalb von drei Monaten das Land zu verlassen, daraufhin sei er über Mazedonien, Serbien, Ungarn und Österreich nach Deutschland gegangen. Zu seinen Asylgründen befragt gab er an, im Juni 2006 habe es im Libanon eine Auseinandersetzung zwischen Israel und der Hisbollah gegeben. Er selbst sei damals im Untergrund beteiligt gewesen. Fatah und Hisbollah seien verbündet gewesen und durch das Assad-Regime unterstützt worden. Sie hätten ihn damals aufgefordert, ein Gewehr in die Hand zu nehmen und am Krieg teilzunehmen, was er abgelehnt habe. Er sei daraufhin zunächst mündlich bedroht, schließlich mit einem Messer attackiert worden. Fünf bis sechs Tage sei er im Krankenhaus behandelt worden, daraufhin habe er das Krankenhaus auf eigenen Wunsch verlassen und sich vier bis fünf Tage versteckt. Daraufhin sei er nach Syrien gegangen. Sein Asylantrag in Griechenland sei damals abgelehnt worden, weil die Gründe nicht ausgereicht hätten. Dass er am 12. Mai 2005 mit einem Messer attackiert worden sei, könne er durch das Schreiben eines libanesischen Arztes nachweisen. Es gebe auch ein Dokument der sogenannten palästinensischen Befreiungsorganisation Fatah al Intifada, aus dem hervorgehe, dass er festgenommen werden solle. Dieses habe er erst vor einer Woche von seinem Bruder erhalten. Ursprünglich habe er bereits Ende 2006 in den Libanon zurückkehren wollen, sein Bruder habe ihm aber davon abgeraten. Dieser sei damals zu dieser Organisation gegangen und habe sich das Schreiben ausstellen lassen. Es habe sich seit 2006 bei seinem Bruder befunden. Auf Nachfrage, warum er es nicht schon viel früher erhalten habe, gab er an, sein Bruder habe es ihm nicht zugeschickt, da seine Eltern und sein Bruder wollten, dass er nicht in Griechenland bleibe. Auf nochmalige Nachfrage, warum er das Schreiben der Intifada erst jetzt vorgelegt habe, zumal er damit doch in seinem Asylverfahren seine Behauptungen hätte beweisen können, gab er an, er habe zwei Monate nach der Ausreise eigentlich in den Libanon zurückkehren wollen, damals aber mit seinem Bruder telefoniert, der ihm mitgeteilt habe, dass die Intifada ihn suche. Seine Eltern hätten nicht gewollt, dass er in Griechenland bleibe, sie hätten ihm den Rat gegeben, anderswo hinzugehen. Er habe vier Brüder und vier Schwestern, von denen alle bis auf einen Bruder in Tripolis lebten. Bis zur neunten Klasse habe er dort auch die Mittelschule besucht und zusammen mit seinem Vater auf dem Bau gearbeitet. Mit einer Miliz habe er nie etwas zu tun gehabt. Seine bereits erwähnte Tätigkeit im Untergrund sei politisches und soziales Engagement gewesen, wenn jemand krank geworden sei, habe er ihn besucht. Dies habe er für die Fatah al Intifada gemacht. Auf die Frage, weshalb er glaube, dass er im Libanon immer noch von dieser Organisation gesucht werde, zumal sich seine Erkenntnisse doch alle auf die Zeit um 2006 bezögen, erwiderte er, er habe drei bis vier Tage vor der Anhörung mit seinem Bruder telefoniert. Dieser habe ihm mitgeteilt, dass er immer noch gesucht werde. Wie diese Suche aussehe, wisse er nicht. Ab und zu kämen sie zu seinen Brüdern und erkundigten sich nach ihm. Auf die Frage, ob es einen Grund für das gesteigerte Interesse dieser Organisation an seiner Person gebe, antwortete er, die hätten ihn früher mobilisieren wollen, so dass er sich am Krieg beteilige. Diesen Grund gäbe es bis heute.

In der Niederschrift der Anhörung vom 12. September 2016 findet sich der Vermerk, dass der Kläger die Kopie eines Schreibens vorgelegt habe. Aus diesem gehe laut Übersetzung des anwesenden Dolmetschers hervor, dass es von der sogenannten palästinensischen Befreiungsorganisation Intifada ausgestellt worden sei, und dass eine Person mit dem Namen des Klägers festgenommen werden solle.

Mit Bescheid vom 11. Oktober 2016, Az. …, lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) den Asylantrag des Klägers insgesamt ab und stellte daneben fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorlägen. Soweit er angegeben habe, er werde von einer zur Fatah gehörigen Gruppierung verfolgt, weil er sich 2006 geweigert habe, diese bei Kampfhandlungen zu unterstützen, so stehe ihm jedenfalls die Möglichkeit internen Schutzes zu. Er könne sich aus den jeweiligen Flüchtlingslagern in die unter libanesischer Staatsgewalt stehenden Landesteile begeben. Subsidiärer Schutz nach § 4 AsylG könne nicht zuerkannt werden, da ihm in seinem Herkunftsland kein ernsthafter Schaden im Sinne dieser Norm drohe. Insbesondere sei nicht erkennbar, dass ihm bei seiner Rückkehr in den Libanon Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder ähnliches drohe. Der nach den vorliegenden Informationen festgestellte Grad an Bedrohung durch willkürliche Gewalt im Libanon erreiche nicht das für eine Schutzgewährung erforderliche hohe Niveau, demzufolge jedem Antragsteller allein wegen seiner Anwesenheit ohne Weiteres Schutz nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG gewährt werden müsste. Auch Abschiebungsverbote lägen nicht vor, da eine Verletzung des durch Art. 3 EMRK gewährten absoluten Schutzniveaus trotz der nicht mit deutschen Verhältnissen vergleichbaren humanitären Lage im Libanon nicht zu erwarten sei. Hinzu komme, dass der Kläger im arbeitsfähigen Alter stehe und auch in der Vergangenheit in der Lage gewesen sei, seinen Lebensunterhalt im Libanon zu bestreiten. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass ihm dies nach seiner Rückkehr nicht mehr gelingen werde. Auch verfüge er nach eigenen Angaben über zahlreiche Verwandte im Libanon, auf deren Unterstützung er im Falle einer drohenden Notlage sicher zählen könne, und es gebe auch Hilfsorganisationen zur Unterstützung notleidender Palästinenser. Die Abschiebungsandrohung beruhe auf § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG, die Ausreisefrist von 30 Tagen ergebe sich aus§ 38 Abs. 1 AsylG.

Dieser Bescheid wurde dem Kläger mit Schreiben des Bundesamtes vom 13. Oktober 2016 zugestellt, ein Zustellungsnachweis befindet sich nicht in der Akte.

Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 19. Oktober 2016, bei Gericht am selben Tag eingegangen, hat er gegen den Bescheid beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach Klage erhoben. Zur Begründung wird mit Schriftsatz vom 7. November 2016 vorgetragen, das Bundesamt glaube dem Kläger die vorgetragenen Asylgründe nicht, weswegen eine Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor Gericht geboten erscheine.

Der Kläger beantragt,

  • 1.Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11. Oktober 2016 wird aufgehoben.

  • 2.Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen und weiter hilfsweise festzustellen, dass bei dem Kläger Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen und weiter hilfsweise über das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich:

Die Klage wird abgewiesen.

In der mündlichen Verhandlung am 26. Juli 2017 war der Kläger persönlich anwesend und wurde ergänzend befragt. Seine Prozessbevollmächtigte stellte den schriftsätzlich angekündigten Klageantrag mit der Maßgabe, dass der Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a Abs. 1 GG nicht weiterverfolgt werde. Das vom Kläger bei der Bundesamtsanhörung vorgelegte Schreiben wurde durch den Dolmetscher übersetzt. Wegen der Übersetzung wird auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Behörden- und der Gerichtsakte sowie auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Beklagte mit gerichtlichem Schreiben vom 28. Juni 2017 ordnungsgemäß geladen und auf die Folgen des Ausbleibens hingewiesen worden war (§ 102 Abs. 2 VwGO).

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

1. Der Bescheid der Beklagten vom 11. Oktober 2016, Az.: …, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. In dem gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 1. Hs. AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung steht ihm ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG nicht zu. Auch die hilfsweise geltend gemachten Ansprüche auf die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG und auf die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach§ 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG stehen ihm nicht zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

1.1 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention, BGBl. 1953 II S. 560) ist einem Ausländer nach § 3 Abs. 1, 4 AsylG zuzuerkennen, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder wenn er sich aus den genannten Gründen außerhalb des Landes befindet, in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Als Verfolgungshandlungen sind nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG solche Handlungen anzusehen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen. Nach § 3 a Abs. 2 AsylG zählen dazu unter anderem die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, diskriminierende gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, wie auch unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung, insbesondere wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklausel des§ 3 Abs. 2 AsylG fallen (§ 3 a Abs. 2 Nr. 5 AsylG). Bei den Akteuren, von denen die Verfolgung ausgeht, muss es sich nach § 3 c AsylG um den Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen oder nichtstaatliche Akteure handeln, sofern die zuvor genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, wirksamen und dauerhaften Schutz vor Verfolgung zu bieten. Für die Frage, ob die Furcht des Ausländers vor Verfolgung begründet ist, ist gemäß § 3 b Abs. 2 AsylG unerheblich, ob er das entsprechende, zur Verfolgung führende Merkmal tatsächlich aufweist, ausreichend ist, dass es ihm von dem Verfolgungsakteur im Sinne des§ 3 c AsylG zugeschrieben wird.

Ob eine solche Bedrohungslage für den Ausländer vorliegt und ihm bei seiner unterstellten Rückkehr politische Verfolgung droht, hat das Gericht anhand einer Prognose zu beurteilen (vgl. BVerwG, U.v. 6.3.1990 – 9 C 14.89). Auszugehen ist hierfür zunächst von seinem bisherigen Schicksal, weil in der Vergangenheit liegenden Umständen auch Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft zukommt (vgl. BVerwG, U.v. 27.4.2010 – 10 C 5.09 – juris, Rn. 23; EuGH, U.v. 2.3.2010 – C- 175/08 – juris, Rn. 92 ff.), aber auch nachträglich eingetretene Ereignisse sind zu berücksichtigen, weil nach § 28 Abs. 1a AsylG die begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des§ 3 Abs. 1 AsylG auch auf solchen Ereignissen beruhen kann, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer sein Herkunftsland verlassen hat. Die Prognoseentscheidung hat am Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu erfolgen (vgl. BVerwG, U.v. 1.3.2012 – 10 C 7.11 – juris, Rn. 12). Es ist danach zu fragen, ob bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände des Falls ein vernünftig denkender und besonnener Mensch es ablehnen müsste, in sein Land zurückzukehren, weil die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deswegen gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen (vgl. BVerwG, U.v. 23.2.1988 – 9 C 32.87 – juris, Rn. 16; U.v. 15.3.1988 – 9 C 278.86 – juris, Rn. 23; Vorlagebeschluss v. 7.2.2008 – 10 C 33.07 – juris, Rn. 37). Entscheidend ist also der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit (vgl. BVerwG, U.v. 23.7.1991 – 9 C 154.90 – juris, Rn. 28; U.v. 5.11.1991 – 9 C 118.90 – juris, Rn. 17). Diese wird noch nicht berührt, wenn die politische Verfolgung lediglich eine theoretische Möglichkeit darstellt. Nicht zu fordern ist aber auch, dass der mathematische Wahrscheinlichkeitsgrad in jedem Fall 50% übersteigt, auch eine geringere Wahrscheinlichkeit kann ausreichend sein. Zu berücksichtigen ist insbesondere die Schwere des befürchteten Eingriffs. So macht es etwa für die Erwägungen eines besonnenen Menschen einen erheblichen Unterschied, ob er bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat lediglich eine geringe Freiheitsstrafe oder eine Geldbuße zu erwarten hat, oder aber ob ihm Folter, Misshandlung oder gar die Todesstrafe drohen (vgl. BVerwG, U.v. 5.11.1991 – 9 C 118.90 – juris, Rn. 17; Vorlagebeschluss v. 7.2.2008 – 10 C 33.07 – juris, Rn. 37). An die Wahrscheinlichkeit einer tatsächlichen Verfolgung im Falle der Rückkehr sind umso geringere Anforderungen zu stellen, je schwerer und einschneidender die zu erwartende Verfolgungshandlungen ist.

§ 3 Abs. 3 Satz 1AsylG enthält die Ausschlussklausel, wonach ein Ausländer dann nicht Flüchtling nach Abs. 1 ist, wenn er den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Art. 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt.

Ausgehend davon ist dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG nicht zuzuerkennen.

Sie scheitert schon an der Ausschlussklausel des § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG. Zu den hier genannten Schutz und Beistand leistenden Organisationen und Einrichtungen zählt auch die durch Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen Nr. 302/IV vom 8. Dezember 1949 errichtete United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (UNRWA), deren Aufgabe in der Hilfeleistung für palästinensische Flüchtlinge in Jordanien, im Libanon, in Syrien, der West Bank und dem Gazastreifen besteht. Schutz und Beistand genießen alle Personen, die bei der UNRWA als Palästina-Flüchtlinge registriert sind (vgl. BVerwG, U.v. 21.1.1992 – 1 C 21.87 – juris, Rn. 22). Aus der in der Bundesamtsakte befindlichen Registrierungskarte geht hervor, dass der Kläger bei der UNRWA registriert ist, was er in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage bestätigte. Er unterfällt damit der Ausschlussklausel des § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG.

Das Gericht geht aber auf Grundlage der ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel auch nicht davon aus, dass der Kläger im Falle seiner Rückkehr allein wegen seiner Zugehörigkeit zur palästinensischen Volksgruppe im Libanon begründete Furcht vor Verfolgung haben muss, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend ist, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt. Eine unmittelbare oder mittelbare Gruppenverfolgung der Palästinenser kann nicht angenommen werden.

Palästinenser kamen ursprünglich infolge der Gründung des Staates Israel im Jahr 1949 und nach dem Krieg im Jahr 1967 als Flüchtlinge in den Libanon. 1949 wurde zu ihrer Unterstützung auch die UNRWA durch die Vereinten Nationen gegründet, bei ihr sind im Libanon derzeit zwischen 425.000 (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Libanon, Dezember 2015) und 504.000 (UNHCR, The Situation of Palestinian Refugees in Lebanon, Februar 2016) palästinensische Flüchtlinge registriert. Davon leben schätzungsweise 270.000 Personen tatsächlich im Land. Sie wohnen in zwölf über das Land verteilten Flüchtlingslagern. Ihre Situation dort ist als prekär zu bezeichnen und sie unterliegen wirtschaftlichen und politischen Einschränkungen. So ist es ihnen etwa verwehrt, Grund und Boden zu erwerben, die Ausübung bestimmter Berufe steht ihnen nicht offen, und es wird von ihnen stets eine Arbeitserlaubnis verlangt. Es werden 36 Berufe bzw. Berufsrichtungen gezählt, deren Ausübung Ausländern, die nicht im Besitz der libanesischen Staatsangehörigkeit sind, demnach auch Palästinensern, generell verboten ist (vgl. Finnish Immigration Service, Syrian and Palestinian Refugees in Lebanon, September 2016). Die genannten Ungleichbehandlungen knüpfen somit nicht an die palästinensische Volkszugehörigkeit als solche an, sondern unterscheiden zwischen libanesischen Staatsangehörigen und solchen, die die libanesische Staatsangehörigkeit nicht besitzen. Dafür, dass Palästinensern die Arbeitsaufnahme grundsätzlich unmöglich gemacht würde, gibt es jedoch keine Hinweise. Auch verfügen sie über die UNRWA über einen sicheren Aufenthaltsstatus (vgl. AA, Lagebericht Libanon, Dezember 2015). Soweit Palästinenser ohne Aufenthaltsrecht zur Ausreise aufgefordert werden, ist dies eine ordnungs- bzw. ausländerrechtliche Maßnahme des libanesischen Staates ohne verfolgungsrelevante Diskriminierung, die gegen alle illegalen Einwanderer unabhängig von der Volkszugehörigkeit angewandt wird. Repressionen allein aufgrund der palästinensischen Volkszugehörigkeit, die so gravierend wären, dass sie eine schwerwiegende und systematische Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellten, ergeben sich für das Gericht aus den zugrunde liegenden Erkenntnismitteln nicht. Eine Gruppenverfolgung ist daher nicht anzunehmen.

Auch der Vortrag des Klägers über sein persönliches Schicksal rechtfertigt nicht die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Was die von ihm behauptete Verfolgung durch die Fatah al Intifada anbelangt, so konnte das Gericht nicht zu der Überzeugung gelangen, dass ihm durch sie bei seiner Rückkehr in den Libanon mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgungshandlung droht. Das Gericht geht schon nicht von einer Vorverfolgung des Klägers durch die Fatah al Intifada aus, die Beweiskraft für eine Verfolgung auch in der Zukunft entfalten könnte (vgl. BVerwG, U.v. 27.4.2010 – 10 C 5.09 – juris, Rn. 23; EuGH, U.v. 2.3.2010 – C-175/08 – juris, Rn. 92 ff.). Seine Angaben hierzu sind in sich widersprüchlich und unglaubhaft. Das beim Bundesamt vorgelegte ärztliche Attest soll eine Messerattacke am 12. Mai 2005 belegen – in der mündlichen Verhandlung gab er dementsprechend an, er sei im Jahr 2005 mit dem Messer angegriffen worden, als er sich weigerte, der Organisation beizutreten. Bei seiner Befragung vor dem Bundesamt gab er indes noch an, zu der Messerattacke sei es erst nach Ausbruch der Kämpfe zwischen der Hisbollah-Miliz und dem Staat Israel im Juni 2006 gekommen, weil er sich damals geweigert habe, zu kämpfen. Andererseits erklärte er auch, er sei sehr wohl für die Fatah al Intifada tätig gewesen – wenn auch nur im sozialen Bereich. Diese Widersprüche hat er nicht ausgeräumt. Daneben bestehen durchgreifende Zweifel daran, ob das vom Kläger bei seiner Befragung vor dem Bundesamt vorgelegte Schreiben vom 5. Oktober 2006 tatsächlich von der Fatah al Intifada stammt bzw. sein Inhalt der Wahrheit entspricht. Es enthält nach der Übersetzung des Dolmetschers in der mündlichen Verhandlung die Aussage, dass darum gebeten werde, den Kläger mit allen zugelassenen Mitteln zu verfolgen, zu ergreifen und an die Organisation auszuliefern. Wenn die Fatah al Intifada den Kläger zu dem Zeitpunkt tatsächlich gesucht hätte, das Schreiben somit eine Art „Haftbefehl“ darstellen würde, dann ist nicht plausibel, warum sie das Schreiben dem Bruder des Klägers auf dessen Bitte hin ausgestellt haben soll, musste es doch dem Kläger als Warnung dienen und somit aus ihrer Sicht gerade den Erfolg seiner Verhaftung vereiteln. Sollte das Schreiben hingegen lediglich der Unterstützung in seinem Asylverfahren dienen, so ist erst recht nicht anzunehmen, dass die Fatah al Intifada den Kläger damals tatsächlich ergreifen wollte. Insofern ist schon nicht von einer Vorverfolgung auszugehen. Darüber hinaus erscheint es auch fernliegend, dass die Fatah al Intifada über zehn Jahre nach seiner Ausreise aus dem Libanon überhaupt noch Interesse an der Person des Klägers haben, geschweige denn ihn bei seiner Rückkehr verfolgen soll. Seine Aussage, sein Bruder habe ihm mitgeteilt, dass Mitglieder hin und wieder nach ihm fragen würden, blieb zum einen auch auf Nachfrage äußerst detailarm und war wenig glaubhaft. Selbst wenn es aber zuträfe, könnte allein die Tatsache, dass sich Mitglieder der Organisation nach ihm erkundigten, nicht die Annahme rechtfertigen, dass sie ihn bei seiner Rückkehr auch verfolgen würden.

Abgesehen davon wäre der Kläger gemäß § 3 e AsylG vorrangig auf die Möglichkeit internen Schutzes zu verweisen. Palästinenser haben im Libanon grundsätzlich die Möglichkeit, ihre Flüchtlingslager zu verlassen und sich in andere Landesteile zu begeben.

Andere asylrelevante Verfolgungsgründe wurden nicht vorgetragen und solche sind auch nicht ersichtlich.

1.2 Dem Kläger steht auch der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nicht zu. Gemäß § 4 Abs. 1 AsylG erhält ein Ausländer subsidiären Schutz, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Hierzu zählen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Für das Vorliegen dieser Tatbestandsmerkmale hat das Gericht auf Grundlage der ihm vorliegenden Erkenntnismittel keine Anhaltspunkte. Allein die Tatsache, dass er als palästinensischer Flüchtling im Libanon einer schwierigen Situation gegenübersteht, die unter anderem durch Armut und mangelnde Aufstiegschancen geprägt ist, genügt bei weitem nicht für die Annahme einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG.

1.3 Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG verlangen. Im Hinblick auf eine hier zu prüfende Verletzung der EMRK kann im Wesentlichen keine andere Beurteilung erfolgen als bei der Beurteilung des „ernsthaften Schadens“ im Rahmen des subsidiären Schutzes (vgl. BVerwG, U.v. 13.1.2013 – 10 C 15.12). Der Kläger ist jung, gesund und arbeitsfähig. Er hat im Libanon auch bereits auf dem Bau gearbeitet. Es ist nicht einzusehen, warum es ihm nach seiner Rückkehr nicht gelingen sollte, durch Arbeit für seinen notwendigen Lebensunterhalt zu sorgen.

1.4 Die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des angegriffenen Bescheids ist rechtmäßig. Sie durfte vom Bundesamt nach § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG ausgesprochen werden, weil der Kläger nicht als Flüchtling oder subsidiär Schutzberechtigter anzuerkennen waren, und auch keine Abschiebungshindernisse nach§ 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG vorliegen (siehe Ziffern 1.1 bis 1.3). Auch einen sonstigen Aufenthaltstitel besitzt er nicht.

Im Übrigen wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Bescheids des Bundesamts Bezug genommen.

Nach alledem war die Klage vollumfänglich abzuweisen.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gerichtsverfahren ist gemäß § 83 b AsylG gerichtskostenfrei.

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Das Bundesamt erlässt nach den §§ 59 und 60 Absatz 10 des Aufenthaltsgesetzes eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn

1.
der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird,
2.
dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird,
2a.
dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird,
3.
die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ausnahmsweise zulässig ist und
4.
der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt.
Eine Anhörung des Ausländers vor Erlass der Abschiebungsandrohung ist nicht erforderlich. Im Übrigen bleibt die Ausländerbehörde für Entscheidungen nach § 59 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes zuständig.

(2) Die Abschiebungsandrohung soll mit der Entscheidung über den Asylantrag verbunden werden. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, sind die Entscheidungsformel der Abschiebungsandrohung und die Rechtsbehelfsbelehrung dem Ausländer in eine Sprache zu übersetzen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.