Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 02. März 2017 - AN 9 K 16.00817

published on 02/03/2017 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 02. März 2017 - AN 9 K 16.00817
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt mit seiner Klage Rechtsschutz gegen eine den Beigeladenen vom Landratsamt R. erteilte Baugenehmigung.

Der Kläger ist Wohnungs- bzw. Teileigentümer auf dem Grundstück …, FlNr. … der Gemarkung …, welches mit einem Mehrparteienwohnhaus bebaut ist. Seine Wohnungen und die daran angegliederten Gärten befinden sich auf der östlichen Grundstücksseite. Nördlich schließt sich ein in Nord-Süd-Richtung verlaufendes Garagengebäude mit mehreren Stellplätzen an. Östlich an das klägerische Grundstück grenzt das Baugrundstück FlNr. … der Gemarkung …, welches im Eigentum der Beigeladenen zu 2) steht und über eine Grundfläche von 859 qm verfügt. Beide Grundstücke liegen im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans … des Marktes … vom 23. Februar 2000, der für den Bereich ein allgemeines Wohngebiet (WA) und unter anderem Baugrenzen festsetzt. Diese verlaufen auf dem Baugrundstück FlNr. … in einem Abstand von ca. 4 m parallel zur Grenze des klägerischen Grundstücks, reichen jedoch im nordwestlichen Grundstücksteil direkt an die Grundstücksgrenze heran, dort sehen die zeichnerischen Festsetzungen die Errichtung einer Grenzgarage mit traufständigem Satteldach vor.

Mit Bauantrag vom 13. Februar 2016 beantragten die Beigeladenen beim Landratsamt R. die Erteilung der Baugenehmigung für das Vorhaben „Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Einliegerwohnung, Carport und Abstellraum für Fahrräder“. Das Wohngebäude soll über ein Vollgeschoss verfügen und mit Satteldach ausgeführt werden, westlich hieran soll sich ein Anbau für ein Arbeitszimmer mit begrüntem Flachdach anschließen, wieder westlich hieran ebenfalls mit begrüntem Flachdach ein Abstellraum für Fahrräder sowie das Carport. Die westliche Außenwand des Abstellraums und des Carports soll eine Höhe von 3,0 m aufweisen und auf einer Länger von 8,81 m unmittelbar entlang der Grenze zum klägerischen Grundstück verlaufen.

Mit Bescheid vom 14. April 2016 erteilte das Landratsamt R. den Beigeladenen für das genannte Vorhaben „Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Einliegerwohnung, Carport und Abstellraum für Fahrräder“ die bauaufsichtliche Genehmigung. Befreiungen gemäß § 31 Abs. 2 BauGB wurden erteilt von den Festsetzungen des Bebauungsplanes … Nr. * wegen Überschreitung der westlichen Baugrenze (§ 23 Abs. 3 BauNVO) durch die Garage um ca. 20 qm und wegen der abweichenden Dachform der Garage und des Anbaus (zulässig: Sattel- oder Walmdach mit 20 bis 48 Grad Dachneigung; geplant: Begrüntes Flachdach). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Baugenehmigung sei zu erteilen, weil dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstünden, die im hier einschlägigen vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gemäß Art. 59 BayBO zu prüfen seien. Die Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans hätten im Einvernehmen mit dem Markt … erteilt werden können, weil sie städtebaulich vertretbar seien und die Grundzüge der Planung nicht berührten. Sie seien auch unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar. Die Würdigung nachbarlicher Interessen habe unter Heranziehung der Grundzüge des Gebots der Rücksichtnahme zu erfolgen. Danach habe die Baugenehmigungsbehörde im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens eine Abwägung zwischen den für die Befreiung sprechenden öffentlichen und privaten Belangen einerseits sowie den nachbarlichen Interessen andererseits vorzunehmen. Im vorliegenden Fall seien unzumutbare Beeinträchtigungen und damit eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme nicht ersichtlich, insbesondere führten die Befreiungen zu keiner Verschlechterung der bauplanungsrechtlichen Situation der Nachbarschaft. Der Baugenehmigungsbescheid wurde dem Kläger mit Einschreiben vom 15. April 2016 zugestellt, da er seine Unterschrift unter die Baupläne verweigert hatte. Ausweislich des in der Behördenakte befindlichen Zustellungsnachweises wurde das Einschreiben am 15. April 2016 durch das Landratsamt zur Post gegeben.

Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 13. Mai 2016, bei Gericht am selben Tag eingegangen, hat der Kläger gegen den Baugenehmigungsbescheid beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach Klage erhoben. Zur Begründung lässt er vortragen, er sei als Nachbar überhaupt nicht in die Ermessensentscheidung im Rahmen der Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans mit einbezogen worden. Mit Schriftsatz vom 2. Februar 2017 lässt er ergänzend vortragen, seine Interessen als unmittelbarer Nachbar seien nicht ausreichend gewürdigt worden. Grund für die Festsetzung der Baulinie an der westlichen Grenze des Grundstücks FlNr. … sei gerade der Schutz der angrenzenden Nachbarn. Der an das Grundstück FlNr. … direkt angrenzende Garten solle durch eine direkte Grenzbebauung nicht vollständig zugebaut werden. Nach Bau des 3 m hohen Carports und des Abstellraums sei sein Garten jedoch an drei Seiten (Nord, Ost und West) nahezu vollständig zugebaut, womit eine nicht lediglich unbedeutende Verschlechterung seiner bauplanungsrechtlichen Situation einherschreite. Das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme sei nicht beachtet worden, das Landratsamt R. habe nicht ausreichend von seinem Ermessen Gebrauch gemacht.

Der Kläger beantragt,

Der Bescheid vom 14. April 2016 an die Eheleute …, Az.: …, aufgehoben.

Der Beklagte beantragt,

Die Klage wird abgewiesen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, hinsichtlich des Wohngebäudes würden die Festsetzungen des Bebauungsplans eingehalten, lediglich das genehmigte Carport mit Abstellraum für Fahrräder sei entlang der westlichen Grundstücksgrenze nach Süden verschoben und überschreite damit die westliche bzw. südliche Baugrenze um ca. 5 m, weswegen mit Zustimmung des Marktes … die erforderliche Befreiung erteilt worden sei. Auch für die abweichende Dachform des Carports (Begrüntes Flachdach anstelle eines Sattel- oder Walmdachs mit 20 bis 48 Grad Dachneigung) sei eine Befreiung mit Zustimmung des Marktes … ausgesprochen worden. Diese Befreiung sei nach § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB städtebaulich vertretbar, außerdem würde die Beibehaltung des festgesetzten Garagenstandortes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen, die durch die Teilung des ursprünglichen Grundstücks FlNr. … der Gemarkung … bedingt sei. Bei Einhaltung der Baugrenze wäre weder eine Wendemöglichkeit noch die Herstellung der nach § 5 Nr. 1 der Änderungssatzung notwendigen vier Kfz-Stellplätze auf dem Baugrundstück möglich. Eine Verletzung nachbarschützender Rechte bzw. ein Verstoß gegen das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme liege nicht vor, da eine Grenzbebauung ohnehin nach Art. 6 Abs. 9 Nr. 1 BayBO zulässig sei und insbesondere auch ein Flachdach anstelle eines Walm- oder Satteldachs zugelassen worden sei.

In der mündlichen Verhandlung am 1. März 2017 stellten der Kläger und der Beklagte durch ihre Vertreter die schriftsätzlich angekündigten Klageanträge, die Beigeladenen waren trotz form- und fristgerechter Ladung nicht erschienen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Bauakten, der Gerichtsakte und auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die Klage, über die gemäß § 102 Abs. 2 VwGO trotz Ausbleibens der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung entschieden werden konnte, ist zulässig, aber unbegründet.

1. Die mit der Klage angegriffene Baugenehmigung des Landratsamts R. vom 14. April 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Gemäß Art. 68 Abs. 1 BayBO darf die Baugenehmigung nur versagt werden, wenn das zur Genehmigung gestellte Vorhaben gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Der Nachbar hingegen kann die Baugenehmigung mit dem Ziel der Aufhebung nur dann erfolgreich angreifen, wenn sie rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit (auch) auf der Verletzung von Normen beruht, die nicht nur im Interesse der Allgemeinheit erlassen sind, sondern gerade dem Schutz eines von der Allgemeinheit abgrenzbaren Personenkreises, namentlich des betroffenen Nachbarn zu dienen bestimmt sind (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das ist der Fall, wenn er in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise in einem schutzwürdigen Recht betroffen ist (st. Rspr., vgl. BVerwG, U.v. 26.9.1991 - 4 C 5.87; BVerwGE 89, 69; BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017, m.w.N. - juris). Hinzu kommt, dass ein Verstoß gegen eine solche Vorschrift nur dann in Betracht kommt, wenn die Baugenehmigung hierzu auch Feststellungen trifft (vgl. BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris, Rn. 22). Dies ist davon abhängig, ob die entsprechende Vorschrift im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen ist. Dementsprechend findet im gerichtlichen Verfahren keine umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle statt. Die Prüfung ist darauf beschränkt, ob durch die angegriffene Baugenehmigung Vorschriften verletzt sind, die dem Nachbarn einen Abwehranspruch gegen das Vorhaben vermitteln, und die zum Prüfungsmaßstab der Baugenehmigung gehören.

Ein solcher Verstoß ist nicht gegeben.

1.1 Einschlägig ist im vorliegenden Fall das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren gemäß Art. 59 BayBO, da es sich bei dem genehmigten Einfamilienwohnhaus mit Einliegerwohnung, Carport und Fahrradabstellraum um keinen Sonderbau im Sinne des Art. 2 Abs. 4 BayBO handelt. Zum Prüfungsmaßstab der Baugenehmigung zählen daher gemäß Art. 59 BayBO im Wesentlichen die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit, die Regelungen örtlicher Bauvorschriften und beantragte Abweichungen im Sinne des Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 BayBO.

1.2 Ein bauplanungsrechtlicher Gebietserhaltungsanspruch, der grundsätzlich unabhängig von einer besonderen persönlichen Betroffenheit dem Nachbarn desselben Plangebiets die Möglichkeit einräumt, das Eindringen gebietsfremder Nutzungen abzuwehren, steht dem Kläger nicht zur Seite. Gegen die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach § 30 Abs. 1 BauGB bestehen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung keine Bedenken. Der für das Gebiet maßgebliche Bebauungsplan … … des Marktes … in seiner 25. Änderung vom 24. Februar 2000 setzt für das Gebiet, in dem sich die streitgegenständlichen Grundstücke FlNrn. … und … befinden, ein allgemeines Wohngebiet (WA) fest. Die Zulässigkeit nach der Art der baulichen Nutzung richtet sich dementsprechend nach § 30 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. III 213-1-2). Das Einfamilienwohnhaus mit Einliegerwohnung ist dort nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO 1990 allgemein zulässig. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Carports ergibt sich aus § 12 Abs. 1 und Abs. 2 BauNVO 1990, die des Fahrradabstellraum als untergeordnete Nebenanlage, die dem Nutzungszweck des Grundstücks dient, aus § 14 Abs. 1 BauNVO 1990.

1.3 Ein Abwehranspruch des Klägers lässt sich nicht aus der vom Landratsamt R. erteilten Befreiung von der festgesetzten Baugrenze herleiten. Der Kläger wird durch sie nicht über das zumutbare Maß in seinen nachbarlichen Interessen beeinträchtigt - das Rücksichtnahmegebot ist insofern nicht verletzt. Ein darüber hinausgehender Abwehranspruch besteht nicht.

Die Festsetzung der Baugrenze vermittelt dem Kläger im vorliegenden Fall keinen Drittschutz. Festsetzungen im Bebauungsplan haben - mit Ausnahme der Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung (vgl. BVerwG, U.v. 16.9.1993 - 4 C 28/91 - juris) - nicht schon aus sich heraus drittschützende Wirkung. Dies gilt auch für die Festsetzung einer Baugrenze, mit der die überbaubare Grundstücksfläche bestimmt wird (vgl. BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris). Ob der Festsetzung ausnahmsweise Drittschutz zukommt, ist maßgeblich vom Willen der planenden Gemeinde abhängig, der durch Auslegung zu ermitteln ist (vgl. BVerwG, B.v. 19.10.1995 - 4 B 215/90 - juris). Ihr Wille, dass der Schutz eines bestimmbaren und von der Allgemeinheit abgrenzbaren Personenkreises, namentlich des klagenden Nachbarn, bezweckt ist, muss mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Bebauungsplan selbst oder aus anderen objektiv erkennbaren Umständen hervortreten. Hierfür finden sich im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte. Gerade aus der Tatsache, dass die Baugrenze im nordwestlichen Teil des Baugrundstücks bis unmittelbar an die Grundstücksgrenze reicht, geht hervor, dass die Freihaltung dieser Flächen zum Nachbarn aus Gründen des Nachbarschutzes nicht gewollt ist. Eine drittschützende Wirkung ist insofern abzulehnen.

Wird von einer Festsetzung des Bebauungsplans befreit, so handelt es sich hierbei nach § 31 Abs. 2 BauGB stets um eine Ermessensentscheidung der Behörde. Die Befreiung kann erteilt werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt sind und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist, und wenn daneben entweder Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern, die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde. Wird die Befreiung - wie hier - von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung erteilt, steht dem Nachbarn über den Anspruch auf hinreichende Würdigung seiner nachbarlichen Interessen hinaus kein Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde zu (vgl. BayVGH, B.v. 29.8.2014 - 15 CS 14.615 - juris; B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris, Rn. 33; BVerwG, B.v. 8.7.1998 - 4 B 64/98 - juris, Rn. 5). Drittschutz wird insofern lediglich durch das Gebot, die nachbarlichen Interessen zu würdigen, vermittelt, weil die Baugenehmigungsbehörde hier in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf die schutzwürdigen Belange des jeweiligen Nachbarn zu achten hat. Alle übrigen denkbaren Fehler der Befreiung würden diese und die auf ihr beruhende Baugenehmigung zwar objektiv rechtswidrig machen, den Nachbarn jedoch nicht in seinen eigenen Rechten berühren und ihm somit keinen Abwehranspruch vermitteln (vgl. Ebd.). Unter welchen Voraussetzungen die Rechte des Nachbarn verletzt sind, bemisst sich ausschließlich nach den vom Bundesverwaltungsgericht zum Gebot der Rücksichtnahme entwickelten Maßstäben.

Für Vorhaben im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans gemäß § 30 Abs. 1 BauGB findet das Rücksichtnahmegebot über § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO (vgl. BVerwG, U.v. 5.8.1983 - 4 C 96/79 - juris) bzw. bei der Erteilung von Befreiungen von nicht nachbarschützenden Vorschriften gemäß § 31 Abs. 2 BauGB über das Tatbestandsmerkmal der „Würdigung nachbarlicher Interessen“ Eingang in die Zulässigkeitsprüfung (vgl. BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris, Rn. 40, m.w.N.). Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung, die die jeweiligen Umstände des Einzelfalls berücksichtigt, ist ausschlaggebend, was dem Rücksichtnahmeberechtigten, aber auch, was dem zur Rücksichtnahme Verpflichteten in der jeweiligen Grundstückssituation zumutbar ist (vgl. BVerwG, U.v. 18.11.2004 - 4 C 1/04 - juris). Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme zugutekommt, umso mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden, je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht der Bauherr Rücksicht zu nehmen (vgl. BVerwG, U.v. 25.2.1977 - 4 C 22/75 - juris, Rn. 22).

Was das Heranrücken eines fremden Baukörpers an sein Grundstück anbelangt, so gibt das Rücksichtnahmegebot dem Nachbarn nicht das Recht, von jeglicher Beeinträchtigung verschont zu bleiben, ein Abwehranspruch entsteht erst dann, wenn von dem Vorhaben eine unzumutbare Beeinträchtigung ausgeht. Dies kommt nach der Rechtsprechung in Betracht, wenn das klägerische Wohngebäude durch die Verwirklichung des genehmigten Vorhabens „eingemauert“ oder „erdrückt“ wird, ihm also „abriegelnde“ Wirkung zukommt (vgl. BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017; B.v. 25.1.2013 - 15 ZB 13.68; B.v. 23.4.2014 - 9 CS 14.222; B.v. 5.9.2016 - 15 CS 16.1536). Kriterien hierfür sind unter anderem die Höhe und die Länge des Bauvorhabens sowie die Distanz der baulichen Anlage in Relation zur Nachbarbebauung (vgl. BayVGH, B.v. 11.5.2010 - 2 CS 10.454 - juris). Rücksichtslosigkeit kann danach etwa bei nach Höhe, Breite und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden angenommen werden (vgl. BVerwG, U.v. 13.3.1981 - 4 C 1/78; U.v. 23.5.1986 - 4 C 34/85). Entscheidend ist die konkrete Situation im Einzelfall. Zu berücksichtigen ist indes, dass auch die landesrechtlichen Vorschriften zu den Abstandsflächen die Verhinderung einer unzumutbaren einmauernden oder erdrückenden Wirkung beabsichtigen und ein Mindestmaß an Belichtung, Belüftung und Besonnung des benachbarten Grundstücks sicherstellen sollen. Sind daher die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften eingehalten, bildet dies ein Indiz dafür, dass auch gegen das Gebot der Rücksichtnahme nicht verstoßen wird (vgl. BayVGH, B.v. 6.11.2008 - 14 ZB 08.2326; B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris).

Nach diesen Maßstäben fällt die Interessenabwägung im vorliegenden Fall zulasten des Klägers aus. Unzumutbare Störungen sind für ihn mit dem genehmigten Vorhaben nicht verbunden. Einen „Einmauerungseffekt“ oder eine „erdrückende“ und „abriegelnde“ Wirkung des streitgegenständlichen Bauvorhabens kann das Gericht auch nach Studium der vorgelegten Lichtbilder nicht erkennen. Die angegriffene Grenzbebauung steht im Einklang mit den Vorschriften des Abstandsflächenrechts, da sie das Grenzgaragenprivileg des Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO für sich in Anspruch nehmen kann. Danach sind in den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen - demnach auch als Grenzbebauung - Garagen einschließlich deren Nebenräume mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 m zulässig. Das geplante Carport ist als Garage im Sinne der Vorschrift anzusehen, der Fahrradabstellraum, der mit dem Carport eine bauliche Einheit bildet und ihm gegenüber räumlich wie optisch untergeordnet ist, als dessen Nebenraum (vgl. Simon/Busse, Art. 6, Rn. 522; § 1 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen sowie über die Zahl der notwendigen Stellplätze (Garagen- und Stellplatzverordnung - GaStellV)). Ausweislich der genehmigten Baupläne werden mit einer mittleren Wandhöhe von 3 m und einer Wandlänge von 8,81 m die zulässigen Höchstmaße nicht überschritten. Ein grenzständiger Baukörper dieser Dimensionierung wird dem Kläger also bereits nach dem Willen des Gesetzgebers zugemutet, durch die erteilte Befreiung rückt dieser lediglich von den Festsetzungen des Bebauungsplans abweichend um ca. 5 m nach Süden. Hinzu kommt, dass eine Grenzgarage nach Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO sogar mit einem Steildach bis zu einer Dachneigung von 70 Grad zulässig wäre, weil bis zu dieser Dachneigung die Dach- bzw. Giebelfläche bei der Berechnung der Wandhöhe außer Betracht bliebe. Der Bebauungsplan würde vorliegend eine Dachneigung bis 48 Grad zulassen. Im vorliegenden Fall haben sich die Beigeladenen mit einem Flachdach begnügt. Auch in Bezug zu dem (wesentlich größeren) klägerischen Wohnhaus ist der Baukörper mit den genannten Abmessungen nicht als dominant anzusehen. Daneben bleibt ein Lichteinfallswinkel auf das klägerische Wohngebäude von 45 Grad oder flacher gewährleistet, sodass auch unter diesem Gesichtspunkt keine unzumutbare Beeinträchtigung angenommen werden kann.

1.4 Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots ist auch unter keinem anderen Gesichtspunkt denkbar. Was die mit dem Carport verbundenen Verkehrsbewegungen anbelangt, wurde von Klägerseite nichts vorgetragen - von einer relevanten Beeinträchtigung ist bei einer Unterstellmöglichkeit für zwei Fahrzeuge auch nicht auszugehen, zumal die An- bzw. Abfahrt über die Nordseite des Grundstücks der Beigeladenen erfolgt, wo eine Abschirmung durch die dort bereits befindlichen Garage stattfindet.

Nach alledem war die Klage abzuweisen.

2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende di
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published on 23/04/2014 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das Beschwerdev
published on 05/09/2016 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfa
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Annotations

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt.

(2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, sind Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig.

(3) Unzulässig sind

1.
Stellplätze und Garagen für Lastkraftwagen und Kraftomnibusse sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in reinen Wohngebieten,
2.
Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge mit einem Eigengewicht über 3,5 Tonnen sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen Wohngebieten.

(4) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen nur Stellplätze oder Garagen und zugehörige Nebeneinrichtungen (Garagengeschosse) zulässig sind. Eine Festsetzung nach Satz 1 kann auch für Geschosse unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden. Bei Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 sind Stellplätze und Garagen auf dem Grundstück nur in den festgesetzten Geschossen zulässig, soweit der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt.

(5) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in Teilen von Geschossen nur Stellplätze und Garagen zulässig sind. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass in Baugebieten oder bestimmten Teilen von Baugebieten Stellplätze und Garagen unzulässig oder nur in beschränktem Umfang zulässig sind, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

(7) Die landesrechtlichen Vorschriften über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen sowie die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Bereiche bleiben bei Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 6 unberührt.

(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.

(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.

(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.