Die Klägerin begehrt im vorliegenden Verfahren die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Werbeanlage auf dem Grundstück … in …
Das Baugrundstück FlNr. … grenzt im Norden an das Grundstück FlNr. … an, das in einem schmalen Streifen entlang der … verläuft und als Gehweg dient, wobei auf Höhe des Baugrundstücks eine ca. 10 m breite und ca. 2 m tiefe Grünfläche vorhanden ist. Weiter nördlich folgt die …, mit einer Fahrbahn in jede Fahrtrichtung sowie Gehwegen auf beiden Seiten, entlang der Fahrbahn sind teils Parkbuchten, teils begrünte und mit einzelnen Bäumen bestandene Grünstreifen vorhanden. Im Westen grenzt das Baugrundstück an die … an, im Süden folgt das mit dem Baugrundstück zusammenhängend bebaute und genutzte Grundstück FlNr. …, im Osten das Grundstück FlNr. …, …
Im Jahr 1981 erteilte die Beklagte eine Baugenehmigung für den Umbau eines vorhandenen Gebäudes sowie den Neubau eines Verbindungsgebäudes für die Firma … auf dem Baugrundstück, 1981 und 1983 wurden verschiedene Werbeanlagen an diesem Gebäude genehmigt.
Mit Baugenehmigung vom 22. Januar 1986 erteilte die Beklagte die Baugenehmigung für den Neubau eines Reifenlagers und ordnete in Auflage Nr. 7 die Erstellung und den dauerhaften Nachweis von zwölf Stellplätzen auf dem Baugrundstück für die gesamte Nutzung dort an. Laut dem genehmigten Plan Erdgeschoss befinden sich von diesen notwendigen Stellplätzen vier entlang der östlichen Grundstücksgrenze, drei westlich der Halle sowie fünf schräg entlang der nördlichen Grundstücksgrenze, wobei der Abstand des am weitesten östlich gelegenen Stellplatzes zur östlichen Grundstücksgrenze im Norden ca. 10 m und im Süden ca. 7 m beträgt.
Mit Bescheid vom 14. November 1989 wurde für das Baugrundstück die Baugenehmigung für die Aufstellung von zwei Fahnenmasten mit Werbefahnen und einer Höhe bis zu 7 m in einem Bereich von 2 m westlich der östlichen Grundstücksgrenze widerruflich genehmigt, mit Baugenehmigung vom 12. Juli 2002 wurde ein beleuchteter Werbepylon in einer Höhe von 3,8 m mit einem Abstand von mindestens 5 m südlich genehmigt, der laut Auflage Nr. 3d einen Abstand zum Fahrbahnrand der Staatsstraße von mindestens 5 m einzuhalten hat.
Am 31. März 2011 beschloss der Stadtrat der Beklagten den Erlass einer Werbeanlagensatzung (WAS) für das gesamt Stadtgebiet mit Ausnahme der Altstadt, für die eine eigene Altstadtwerbeanlagensatzung erlassen wurde, am 5. April 2011 wurde die Satzung ausgefertigt und vom 6. April 2011 bis 6. Mai 2011 durch Ausgang bekanntgemacht.
Mit am 13. August 2015 bei der Beklagten eingegangenem Bauantrag begehrt die Klägerin die Erteilung einer Werbeanlage für ein sogenanntes City-Star-Board, eine Großflächenwerbeanlage mit ca. 2,70 m x 3,70 m Fläche, beidseitig und beleuchtet auf einem Monofuß in einer Höhe von bis zu 5,15 m über Grund. Die Werbeanlage soll laut eingereichtem Lageplan unmittelbar südlich der nördlichen Grundstücksgrenze beginnend senkrecht zur Fahrbahn der … in einem Abstand von 11 m am nördlichen Ende und 12 m am südlichen Ende jeweils von der östlichen Grundstücksgrenze errichtet werden.
Mit Email vom 31. August 2015 teilte die Beklagte der Klägerin mit, die Werbeanlage müsse wegen § 4 Nr. 5 der Werbeanlagensatzung (WAS) abgelehnt werden und fragte an, ob der Antrag zurückgezogen oder eine Abweichung insoweit beantragt werde.
Mit Email vom 7. September 2015 teilte die Klägerin der Beklagten mit, es werde um einen rechtsmittelfähigen Ablehnungsbescheid gebeten, es sollten alle nötigen Schritte dazu durchgeführt werden.
Mit Beschluss vom 21. September 2015 versagte der Bauausschuss der Beklagten das gemeindliche Einvernehmen sowie die Erteilung einer Abweichung von § 4 Nr. 5 WAS.
Mit Bescheid vom 29. September 2015 lehnte die Beklagte den Bauantrag für die Werbeanlage ab und versagte die Erteilung beantragter Abweichungen von § 4 Nrn. 5 und 12 WAS. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, im hier vorliegenden faktischen Mischgebiet sei die Werbeanlage von der Art der Nutzung her zwar grundsätzlich zulässig, allerdings verstoße sie gegen § 4 Nr. 5 WAS, da es sich nicht um Werbung an Stätte der Leistung handele. Eine Abweichung könne hier nicht erteilt werden, weil es sich um die Hauptzufahrt von der Autobahn in das Stadtzentrum handele, diese solle von störenden Fremdwerbeanlagen freigehalten werden und kein Präzidenzfall geschaffen werden. Auch sei die geplante Großflächenwerbung nach § 4 Nr. 12 WAS unzulässig, durch ihre freistehend erhöhte Ausführung sowie die Größe und Beleuchtung würde der gesamte Bereich geprägt und dominiert, insofern liege auch eine Verunstaltung des Straßen- und Ortsbildes vor, so dass nach Art. 8 i.V.m. Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO der Bauantrag ebenfalls abgelehnt werde.
Mit Schreiben vom 2. Oktober 2015 teilte das Staatliche Bauamt … der Beklagten noch mit, dass die geplante Werbeanlage nach Art. 24 Abs. 1 BayStrWG für zulässig angesehen werde, wenn verschiedene Auflagen beachtet würden.
Mit am 29. Oktober 2015 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz ließ die Klägerin Klage gegen die Stadt … erheben mit dem Antrag,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 29. September 2015 zu verpflichten, der Klägerin die begehrte Bauerlaubnis zu erteilen.
Zur Begründung führte der Klägervertreter mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2015 aus, die Klägerin habe Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung, die geplante Werbeanlage sei im vorliegenden faktischen Mischgebiet nach § 6 BauNVO zulässig, das Verbot von Fremdwerbeanlagen im vorliegenden Mischgebiet nach § 4 Nr. 5 WAS der Beklagten sei unwirksam, da es gegen das Eigentumsgrundrecht der Klägerin verstoße, weil eine einheitliche, ein generelles Verbot bestimmter Werbeanlagen umfassende baugestalterische Regelung nicht sachgerecht und nicht mehr mit den Grenzen des Eigentums vereinbar sei (unter Bezug auf BVerwG, U.v. 28.4.1972 – 4 C 11/69). Deshalb sei die gegenständliche Satzung nichtig.
Die Beklagte beantragte mit Schreiben vom 11. Februar 2016,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Werbeanlage sei nicht im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt worden, sie verstoße gegen das Gebot von Fremdwerbung, vielmehr sei im Bescheid detailliert ausgeführt worden, warum gerade an dieser Stelle eine solche Werbeanlage den Kreuzungsbereich empfindlich störe. Die Werbeanlagensatzung und die angegriffenen Regelungen seien zulässig, … sei eine Kleinstadt, die im Wesentlichen aus der denkmalgeschützten Altstadt und den Zufahrten zu dieser, sowie einigen Wohn- und Gewerbegebieten bestehe. Da die Wohngebiete vor gewerblicher Werbung bereits auf Grund der BauNVO geschützt würden, während in den Gewerbegebieten größtenteils in den Bebauungsplänen spezifische Anforderungen festgelegt worden seien, blieben als unmittelbarer Geltungsbereich der Werbeanlagensatzung nur die Mischgebiete entlang der Hauptzufahrten zum Stadtkern. Hier seien aber sowohl der Ausschluss von Fremdwerbung als auch die gestalterischen Anforderungen an Werbeanlagen zulässig (unter Verweis auf BayVGH, U.v. 11.9.2014 – 1 B 14.169; BVerwG v. 10.7.1997 – 4 NB 15/97). Wenn der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ausführe, dass grundsätzlich nach den Gegebenheiten in verschiedenen Stadtbereichen zu differenzieren sei, gelte dies für Großstädte wie z.B. Nürnberg, nicht aber für kleinere Gemeinden. Dort könne aus sonstigen ortsgestalterischen Gründen ein Verbot von Fremdwerbung zulässig sein (unter Bezug auf BayVGH v. 20.1.2015). Auch schlössen die Regelungen unter § 4 Nr. 11 WAS Großflächenwerbung nicht vollständig aus.
Mit Schreiben vom 21. Februar 2017 ergänzten die Beklagtenvertreter, die Werbeanlage füge sich auch nach der Grundstücksfläche, die überbaut werden solle, nicht in die nähere Umgebung ein. Im Bereich des Baugrundstücks sei eine faktische Baugrenze vorhanden, die das Bauvorhaben überschreite. Baugrenzen gälten aber auch für alle baulichen Anlagen, wie Werbeanlagen, so dass die Anlage hier nach § 23 Abs. 3 BauNVO nicht zulässig sei. Die faktische Baugrenze verlaufe in einem Abstand von ca. 4,5 m zur öffentlichen Verkehrsfläche. Beim kompletten Straßenzug der … von der Einmündung der … bis zum Ortsausgang seien auf der Südseite sämtliche bauliche Anlagen mit mindestens diesem Abstand zur Straße hin errichtet, selbst das gestaffelte Gebäude … halte mit der nächstgelegenen Ecke noch einen Abstand von über 4 m zur öffentlichen Verkehrsfläche ein. Wenn einige Gebäude größere Abstände einhielten, so sei dies unschädlich (unter Verweis auf VG Ansbach, U.v. 5.10.2016 – AN 9 K 16.00419). Diese Baugrenze werde durch den Standort der Werbeanlage verletzt, die Zulassung der grenzständigen Errichtung der Werbeanlage würde die Realisierung eines bislang vorbildlosen Vorhabens bedeuten und möglicherweise einen Ansatz für nachfolgende vergleichbare Bauwünsche bieten.
Mit Beschluss der Kammer vom 1. Juni 2017 wurde der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.
Mit Schreiben vom 27. Juli 2017 führten die Beklagtenvertreter noch ergänzend aus, die Werbeanlage verstoße auch gegen Art. 8 Satz 3 BayBO, den die Behörde nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 2. Halbs. BayBO der Ablehnung zugrunde legen dürfe. Auf dem Baugrundstück befänden sich bereits sieben Werbeanlagen, von der … stadteinwärts fahrend erhöhe sich die Anzahl der in unmittelbarer Umgebung befindlichen Werbeanlagen auf elf. Diese Häufung werde vom Betrachter als störend wahrgenommen, da das Auge keinen Ruhepunkt finde, zumal die Häufung in unmittelbarer Kreuzungsnähe bzw. Nähe einer Einmündung und mehrerer Grundstückszufahrten mit straßenverkehrsrechtlichen Vorwegweisern, Hinweisschildern und Ampeln stattfinde. Im Übrigen verbleibe es dabei, dass sich das Vorhaben auch nach § 34 BauGB nicht einfüge.
Am 24. August 2017 nahm der Einzelrichter das Baugrundstück und die nähere Umgebung in Augenschein, im Anschluss wurde vor Ort mündlich verhandelt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten, insbesondere die dort vorhandenen Schriftsätze, Pläne und Lichtbilder, hinsichtlich des Augenscheins und der mündlichen Verhandlung auf die Niederschrift sowie die gefertigten Lichtbilder verwiesen.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung, der angefochtene Ablehnungsbescheid vom 29. September 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Prüfmaßstab für die nach Art. 2 Abs. 1 Satz 2,Art. 57 Abs. 1 Nr. 12 BayBO genehmigungspflichtige Werbeanlage sind gemäßArt. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO im vorliegend durchzuführenden vereinfachten Genehmigungsverfahren die Vorschriften über die planungsrechtliche Zulässigkeit und die Regelungen örtlicher Bauvorschriften im Sinn desArt. 81 Abs. 1 BayBO. Nachdem sich die Beklagte als Ablehnungsgrund auch auf das bauordnungsrechtliche Verunstaltungsverbot des Art. 8 BayBO berufen hat, ist auch diese Vorschrift im gerichtlichen Verfahren Prüfgegenstand (Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO).
Wie sich insbesondere beim Augenschein ergeben hat, wofür aber auch die von der Beklagten mit Schreiben vom 27. Juli 2017 vorgelegten Lichtbilder sprechen, liegt hier eine störende Häufung von Werbeanlagen und damit ein Verstoß gegen Art. 8 Satz 3 BayBO vor. Ob darüber hinaus die geplante Werbeanlage auch das Straßen- und Ortsbild verunstaltet, Art. 8 Satz 2 BayBO, wofür manches spricht, kann daher offenbleiben.
Eine störende Häufung im Sinn des Art. 8 Satz 3 BayBO liegt vor, wenn sich ein gestalterischer Widerspruch aus der beziehungslosen Anhäufung von Werbeanlagen selbst oder ihrer Wirkung auf die Umgebung ergibt, eine bloße Häufung von Werbeanlagen allein begründet keine Störung (BayVGH, B.v. 12.1.2012 – 15 ZB 10.445). Eine störende Häufung von Werbeanlagen ist zwar auch in gewerblich geprägten Baugebieten nicht ausgeschlossen, an eine störende Häufung von Werbeanlagen sind dort aber höhere Anforderungen zu stellen als etwa in einem allgemeinen Wohngebiet oder Mischgebiet (BayVGH a.a.O.).
Wie bereits die Beklagte vorgetragen und durch eigene Feststellungen in den Akten erläutert, was sich aber auch im Augenschein bestätigt hat, ist die Tatsache, dass sich in unmittelbarer Umgebung des Aufstellungsortes der Werbeanlage zahlreiche andere Werbeanlagen befinden. So sind z.B. auf dem Baugrundstück in dessen nördlichem Bereich vor der östlichen Grundstücksgrenze zwei ca. 6 m bis 7 m hohe Masten mit Werbefahnen vorhanden, die baurechtlich genehmigt wurden. Weiter sind am Dachvorsprung der nördlichen Außenwand der auf dem Baugrundstück vorhandenen Halle drei Werbetafeln mit Werbung für den dort betriebenen Autoverkauf bzw. Autoreparaturbetrieb angebracht, ebenso wie zwischen den beiden Toren eine weitere Werbetafel angebracht ist. An der westlichen Wand des nördlichen Gebäudeteils auf dem Baugrundstück sind zwei Werbetafeln für die auf dem Baugrundstück betriebene Umzugsfirma sowie eine weitere Werbetafel für einen in der Nähe befindlichen Frisörsalon angebracht, die für einen stadtauswärts fahrenden oder auf dem Gehweg laufenden Betrachter zugleich mit der geplanten Werbeanlage in den Blick fallen. Zugleich befinden sich an der jeweiligen östlichen Außenwand des Gebäudes auf dem westlich des Baugrundstücks gelegenen Grundstück … im Bereich des Obergeschosses wie des Erdgeschosses zahlreiche Werbeanlagen, u.a. beleuchtete Werbetafeln sowie Buchstabenwerbung für das dort betriebene Hotel „…“ wie Werbeanlagen für den Laden „…“. Auch ist auf dem Baugrundstück unmittelbar an der Nordgrenze ein weiterer dünner Mast mit einer Werbetafel für die Autowäsche durch das Unternehmen auf dem Baugrundstück vorhanden, die allerdings auf den am 27. Juli 2017 von der Beklagten gefertigten Lichtbildern noch nicht ersichtlich ist. Ungeachtet der Frage, ob diese Werbeanlage genehmigungsfrei ist und ob sie eventuell von der Beklagten aufgegriffen wird, reichen die vorhandenen vielgestaltigen und zum Teil beleuchteten vorhandenen Werbeanlagen auch bei Hinwegdenken dieser unbeleuchteten Werbetafel am Mast aus, um eine störende Häufung im Fall des Hinzukommens der streitgegenständlichen Werbeanlage herbeizuführen. Dies gilt auch in Anbetracht der Tatsache, dass es sich hier beim Baugrundstück um ein gewerblich genutztes Grundstück in einem Mischgebiet handelt, da im Hinblick auf die konkrete örtliche Situation hier neben einer Häufung von Werbeanlagen auch von einer Störung auszugehen ist. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die geplante Werbeanlage sowohl von der Größe als auch vom Anbringungsort quer zur Fahrbahn auf einem einzeln stehenden Monofuß den Rahmen der bisher vorhandenen, eher kleinräumigen und im Wesentlichen an Gebäuden angebrachten Werbeanlagen überschreitet, wobei sie durch die doppelseitige Bewerbung und die Beleuchtung auch nicht mit den vorhandenen Werbefahnen vergleichbar ist. Auch wenn die geplante Werbeanlage nicht über einen automatischen Plakatwechsel verfügt, würde durch ihr Hinzukommen die bisher noch erträgliche Situation im Hinblick auf die vorhandenen unterschiedlichen Werbeanlagen in einem Maße verändert, das einem unbefangenen Durchschnittsbetrachter als Unlust erregend vorkäme, da dessen Auge im Bereich um das Baugrundstück keinen Ruhepunkt mehr fände. Damit liegt nach Auffassung des Gerichts ein Verstoß gegen Art. 8 Satz 3 BayBO vor, so dass der Bauantrag zu Recht abgelehnt wurde. Hinzu kommt, dass vieles dafür spricht, dass hier auch das Straßen- und Ortsbild im Sinn des Art. 8 Satz 2 BayBO durch die Werbeanlage verunstaltet würde, auch wenn man die gewerbliche Prägung der Umgebung bei der Wertung berücksichtigt. Denn der Bereich unmittelbar am Baugrundstück, aber auch in dessen näherer Umgebung, ist wesentlich geprägt durch die beidseits der … vorhandenen Grünflächen, insbesondere die vorhandenen einzelnen größeren Bäume, die der Straße ein ansprechendes Erscheinungsbild verschaffen, was von der Beklagten im Hinblick darauf, dass es sich um die Hauptzufahrt von der Autobahn zur bekannten Altstadt von … handelt, wohl auch bewusst so gestaltet wurde. Gleichzeitig macht der Straßenraum auf Grund der breiten Gehwege, der Park- und Grünstreifen sowie der vom Fahrbahnrand einige Meter zurückspringenden Gebäude einen großzügigen und offenen Eindruck, der durch die quergestellte und erhöht angebrachte, beidseitig beleuchtete Werbeanlage empfindlich gestört würde. Im ganzen Bereich um das Baugrundstück herum entlang der … sowie soweit ersichtlich in den in der Nähe abgehenden Seitenstraßen sind vergleichbare Großflächenwerbeanlagen nicht vorhanden. Vielmehr befinden sich die Werbeanlagen größtenteils an den Gebäudewänden, so dass die jetzt geplante Werbeanlage, die gerade auch auf Höhe der nördlich gelegenen Grünfläche mit dem Baum errichtet würde, die ganze Umgebung dominieren und das vorhandene Orts- und Straßenbild erheblich beeinträchtigen würde. Auch aus diesem Grund war die Ablehnung des Bauantrags rechtmäßig, die Beklagte hat sich auch mit ihrer Berufung auf die Verunstaltung nach Art. 8 BayBO im Baugenehmigungsverfahren auf diesen Ablehnungsgrund gestützt.
Ob die Beklagte die Regelungen ihrer Werbeanlagensatzung, insbesondere § 4 Nr. 5 und § 4 Nr. 11 (nicht 12 wie fälschlich im Bescheid angeführt) WAS der geplanten Werbeanlage entgegenhalten kann, kann demgegenüber offenbleiben. Allerdings bestehen aus Sicht des Gerichts erhebliche Zweifel an der Wirksamkeit des umfassenden Ausschlusses von Fremdwerbeanlagen für das gesamte Stadtgebiet von …, da ja auch im Bereich der von der Werbeanlagensatzung ausgenommenen Altstadtwerbeanlagensatzung solche Werbeanlagen generell nicht zulässig sind. Im Hinblick auf die Vielgestaltigkeit der Baugebiete im Stadtbereich von … mit Ausnahme der Altstadt, aber auch im Hinblick auf das hier konkret vorhandene faktische Mischgebiet fehlt es vorliegend an der für eine derart weitreichende Einschränkung des Grundstückseigentums erforderlichen besonderen städtebaulichen, geschichtlichen oder künstlerischen Prägung. Gerade wenn der Ausschluss von Fremdwerbung hier das gesamte Gemeindegebiet mit Ausnahme der besonders und weitergehend geschützten Altstadt betrifft, müssten ortsgestalterische Gründe für ein generelles Verbot, etwa auch entlang der gesamten Ortsdurchfahrten, feststellbar seien, davon kann vorliegend jedoch wohl nicht ausgegangen werden.
Weiter kann offenbleiben, ob der geplanten Werbeanlage bauplanerische Gründe entgegenstehen. Insofern geht das Gericht wie die Parteien davon aus, dass im hier vorliegenden faktischen Mischgebiet die Werbeanlage als nicht störender Gewerbebetrieb allgemein zulässig wäre, allerdings könnte es vorliegend am Einfügen nach § 34 Abs. 1 BauGB insoweit fehlen, als die überbaubare Grundstücksfläche auf dem Baugrundstück durch die Werbeanlage überschritten würde. Ob vorliegend eine faktische Baugrenze in einem Abstand von etwa 4 m bis 5 m jeweils von der nördlichen Grundstücksgrenze der bebauten Grundstücke im Bereich beidseits des Baugrundstücks südlich der …, wie die Beklagte meint, auszugehen ist, kann hier offenbleiben, wobei allerdings im Hinblick auf die unterschiedlichen Abstände der Gebäude, etwa auf dem Baugrundstück oder bei den Anwesen …, ebenso wie den verspringenden nördlichen Wänden der Gebäude auf den Anwesen Nr. … und …, von einer einheitlichen, die Umgebung prägenden und eine eindeutige Grenze der Bebauung nach Norden festlegenden Baugrenze wohl eher nicht ausgegangen werden kann, im Gegensatz etwa zu der nördlich der … vorhandenen Bebauung.
Ebenso kann offenbleiben, ob das Bauvorhaben auch deshalb von der Beklagten abgelehnt werden konnte, weil der konkrete Standort der Werbeanlage im Bereich der mit der Baugenehmigung vom 22. Januar 1986, die soweit ersichtlich insoweit weiterhin Geltung besitzt, nachzuweisen notwendigen Stellplätze liegt, wobei dieses Hindernis möglicherweise durch eine Umplanung der notwendigen Stellplätze ausräumbar wäre.
Da die Beklagte jedenfalls wegen eines Verstoßes gegen Art. 8 Satz 3, wohl auch Satz 2 BayBO den Bauantrag zu Recht abgelehnt hat, war die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus§ 167 VwGO,§ 709 ZPO, der Streitwert aus§ 52 Abs. 1 GKG.