Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 22. Juli 2015 - AN 9 K 15.00204


Gericht
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach
Aktenzeichen: AN 9 K 15.00204
Im Namen des Volkes
Urteil
vom
9. Kammer
Sachgebiets-Nr.: 0920
Hauptpunkte:
Genehmigungsfreistellung
Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
Vorhabensbegriff
Baugenehmigungsgebühr
Rahmengebühr
Ermessen
Nachschieben von Ermessenserwägungen
Rechtsquellen:
In der Verwaltungsstreitsache
... Baugesellschaft mbH vertreten durch den Geschäftsführer
- Klägerin -
bevollmächtigt:
Rechtsanwälte ...
gegen
Stadt ... Rechtsamt vertreten durch die Oberbürgermeisterin
- Beklagte -
wegen Baurechts
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach, 9. Kammer,
durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Kroh die Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Engelhardt-Blum die Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Wendelin und durch die ehrenamtliche Richterin ...die ehrenamtliche Richterin ... aufgrund mündlicher Verhandlung vom 22. Juli 2015 am 22. Juli 2015 folgendes Urteil:
1. Die Kostenentscheidung in Ziffer III. des Bescheides der Stadt ...
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Von den Kosten des Verfahrens hat die Klägerin 70 v. H., die Beklagte 30 v. H. zu tragen.
4. Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen die Festsetzung einer Baugenehmigungsgebühr in Höhe 5.977,00 EUR für das Bauvorhaben Neubau einer Eigentumswohnanlage mit Tiefgarage (Bauteil F) und Errichtung von Nebengebäuden für Müll und Fahrräder.
Am
Mit Bescheid der Stadt ... vom 11. Dezember 2013 wurde der Klägerin die bauaufsichtliche Genehmigung für den Neubau einer Eigentumswohnanlage mit Tiefgarage („...“ Bauteil F) und Errichtung von Nebengebäuden für Müll und Fahrräder auf den Grundstücken Fl.Nr. ..., ..., ..., ... der Gemarkung ..., ...-straße ... erteilt. Unter Ziffer III. des vorbezeichneten Bescheides wurde zulasten der Klägerin eine Baugenehmigungsgebühr in Höhe von 5.977,00 EUR festgesetzt. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Kostenentscheidung beruhe auf Art. 1, 2, 5, 6, 7, 11 des Kostengesetzes - KG - i. V. m. Kostenverzeichnis - KVZ - in der geltenden Fassung. Die Erhebung von Auslagen stütze sich auf Art. 10 KG i. V. m. Tarifnummer 2. I.1/5 des Kostenverzeichnisses. Die beigefügte Kostenfestsetzung sei Bestandteil des Bescheides.
Dem Bescheid war eine Kostenrechnung beigefügt, in der der Berechnung der Baugenehmigungsgebühr für den planungsrechtlichen Teil nach Tarif-Nr. 2.I.1/1.24.1.1 Baukosten in Höhe von 3.750.000,00 EUR für das gesamte Bauvorhaben, für den bauordnungsrechtlichen Teil nach Tarif-Nr. 2.I.1/1.24.1.2.1.1(Prüfung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren mit bauaufsichtlicher Prüfung des Brandschutzes) Baukosten der Tiefgarage in Höhe von 1.485.000 EUR zugrunde gelegt wurden. Der Kostenansatz geht von einer Lage des Bauvorhabens innerhalb eines qualifizierten Bebauungsplans, mithin von einer bauplanungsrechtlichen Prüfung in Höhe von 1 v. T. der zugrunde gelegten Baukosten i. H. v. 3.750.000 EUR, sowie einer bauordnungsrechtlichen Prüfung im vereinfachten Verfahren in Höhe von 1,5 v. T. der zugrunde gelegten Baukosten i. H. v. 1.485.000 EUR aus.
Gegen die am 12. Dezember 2013 ausgehändigte Baugenehmigung hat die Klägerin am 13. Januar 2014 hinsichtlich der in Ziffer III. festgesetzten Baugenehmigungsgebühr Klage erhoben. Zur Begründung wird folgendes ausgeführt: Zwischen der Klägerin und der Beklagten sei in enger Abstimmung ein entsprechendes städtebauliches Entwicklungskonzept zur Umnutzung des im Wesentlichen über Jahre hinweg leer stehenden sogenannten „...“-Areals, dessen Brauereibetrieb bereits im Jahre 1994 eingestellt worden sei, erarbeitet worden. Zur städtebaulichen Entwicklung, insbesondere auch zur Umnutzung zu einem innerstädtischen Wohnstandort sei in enger Kooperation zwischen den Beteiligten einerseits ein städtebaulicher Vertrag geschlossen worden, der u. a. die Sanierung von Boden und Gewässerverunreinigungen beinhaltet sowie Fragen der Erschließung geregelt habe. Des Weiteren sei bei der Stadt ... ein entsprechender Bebauungsplan Nr. ... „..., Teilgebiet zwischen .../...- und ...-straße“ entwickelt worden. Nach der Konzeption der Planung sollte das gesamte Areal von einer Tiefgarage durchzogen und darüber Gebäude und entsprechende Grünflächen errichtet und angelegt werden. Zur Verwirklichung und Umsetzung dieses Planungskonzepts habe die Klägerin zunächst im sogenannten Freistellungsverfahren nach Art. 58 BayBO die Umsetzung des Planungskonzepts in verschiedenen Abschnitten beantragt. Das Bauvorhaben sei abschnittsweise einerseits für den Bauteil D andererseits für den Bauteil F beantragt worden. Durch Schreiben vom 11. November 2013 habe die Beklagte mitgeteilt, dass aufgrund einer Veränderung der Lage der Tiefgaragenzufahrt Süd eine Befreiung oder Abweichung erforderlich sei, so dass das Vorhaben als Freistellungsvorlage nicht behandelt werden könne, sondern der bauaufsichtlichen Genehmigung bedürfe. Das Gebäude sei in der Folgezeit als Gebäude der Gebäudeklasse 4 im Sinne des Art. 2 Abs. 3 BayBO behandelt worden. Unter Zugrundlegung von Baukosten in Höhe von 3.750.000,00 EUR habe die Beklagte einen Betrag 1 v. T. in Höhe von 3.750,00 EUR für die bauplanungsrechtliche Prüfung nach § 30 BauGB veranschlagt. Daneben verlange die Beklagte für den bauordnungsrechtlichen Teil im vereinfachten Verfahren, da der Brandschutz nach Art. 62 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 und 3 BayBO bauaufsichtlich geprüft worden sei, weitere 1,5 v. T. aus einer insoweit unterstellten Bausumme von 1.485.000,00 mithin 2.227,00 EUR Prüfungsgebühr. Der Bescheid der Beklagten sei hinsichtlich der Auferlegung der Kosten rechtswidrig und verletze die Klägerin in ihren Rechten. Kernpunkt sei zunächst, dass die Beklagte den hier streitgegenständlichen Neubau der Eigentumswohnanlage für den Bauteil F mit der Tiefgarage, die für das gesamte Anwesen errichtet wurde, als ein einheitliches Vorhaben gewertet habe und deshalb eine Baugenehmigungspflicht angenommen habe mit der entsprechenden kostenmäßigen Konsequenz. Diese Vorgehensweise habe die Beklagte sowohl bei den hier streitgegenständlichen Bescheid und dem für den Bauteil D entsprechenden Parallelverfahren (vergleiche ruhendes Gerichtsverfahren AN 9 K 14.00078) mit der entsprechenden kostenmäßigen Konsequenz angewandt. Die Beklagte sei also der Auffassung, dass wenn für die Tiefgarage aufgrund einer Veränderung der Zufahrtssituation eine entsprechende Baugenehmigungspflicht vorliege, letztendlich die Gesamtverwirklichung des Bauvorhabens insgesamt genehmigungspflichtig werde und als einheitliches Vorhaben anzusehen sei. Diese Auffassung sei rechtswidrig. Weiter sei rechtswidrig, dass bei der Prüfung des bauordnungsrechtlichen Teils im vereinfachten Verfahren die Maximalgebühr in Höhe von 1,5 v. T. der Baukosten zugrunde gelegt worden sei. Die Beklagte verkenne den Vorhabensbegriff sowohl des Bauordnungsrechts, allerdings erst Recht den Vorhabensbegriff des Kostenrechts. Es sei bislang unstreitig gewesen, dass der Teil des Antrags, der den Neubau der Eigentumswohnanlage Bauteil F und Errichtung der entsprechenden Nebengebäude für Müll und Fahrräder betreffe, keiner bauaufsichtlichen Genehmigung bedürfe. Insbesondere sei nicht erkennbar, dass hier von den entsprechenden Festsetzungen des Bebauungsplans abgewichen worden sei oder andere Abweichungen erforderlich geworden seien. Die Beklagte verkenne, dass sie zumindest unter gebührenrechtlichen Gesichtspunkten die Vorhaben hätte trennen müssen. Für den Wohnbereich gebe es keinen Anhaltspunkt dafür, dass dieser Teil des Verfahrens überhaupt einer bauaufsichtlichen Prüfung unterlegen sei. Eine solche getrennte Behandlung entspreche auch der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs. In einer vergleichbaren Entscheidung (Wohneinheiten mit einer Tiefgarage) habe der 2. Senat formuliert, dass bei einem einheitlichen Bauvorhaben das in selbstständige Teile aufgeteilt werden könne, unterschiedliche Verfahren (Genehmigungsverfahren) je nach dem Schwierigkeitsgrad des einzelnen Vorhabenteils durchzuführen seien (unter Verweis auf BayVGH, U. v. 17.2.2005 - 2 B 02.2691 - juris). Auch die zweite Gebühr sei zumindest in der angesetzten Höhe rechtswidrig. Die Beklagte habe, ohne dass aus dem Bescheid die Anwendung von Ermessen erkennbar sei, den Höchstansatz der Ziffer 24.1.1.2.1.1. des Verzeichnisses zum Kostengesetz angewandt. Weshalb der Ansatz einer Höchstgebühr bei einer erheblichen Spanne gerechtfertigt sein solle, sei nicht dargelegt worden. Unstreitig handle es sich bei der insbesondere inmitten stehenden Tiefgarage nicht um einen Sonderbau. Auch sonst sei nicht dargelegt, dass besondere Schwierigkeiten vorhanden gewesen seien, die es gerechtfertigt hätten, den Höchstsatz der Gebühr anzuwenden. Insbesondere sei nicht erkennbar, ob sich die Beklagte bei ihren Ansatz an die gesetzlichen Leitlinien gehalten habe, mithin die Höhe der Gebühr nach dem Verwaltungsaufwand sowie der Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten festgelegt habe. Erkennbar habe die Beklagte ihr diesbezügliches Ermessen nicht ausgeübt, sondern pauschal den Höchstsatz angesetzt. Deshalb werde die Gebühr in Gänze angegriffen.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wird vorgetragen, für die Überleitung vom Genehmigungsfreistellungsverfahren ins Baugenehmigungsverfahren seien die Kriterien des Bayerischen Staatsministeriums des Innern zu den Vollzugshinweisen zur BayBO 2008 hinsichtlich der Frage, ob gemischte Bauvorhaben (teils Sonderbau, teils vereinfachtes Verfahren) einheitlich zu behandeln seien oder nicht, zugrunde gelegt worden. Demnach sei ein Bauvorhaben, das Elemente eines Baugenehmigungsverfahrens und Elemente eines Freistellungsvorhabens enthalte, nur dann nicht einheitlich als Baugenehmigungsverfahren zu behandeln, wenn die Verfahrensabschnitte technischkonstruktiv und funktional voneinander trennbar seien. Dabei seien die Kriterien relativ streng zu sehen, da die Behandlungen in einem einheitlichen Verfahren als Regelfall und die Bildung von Prüfungsabschnitten als Ausnahmefall betrachtet werden müsse. Keine Trennung in Prüfabschnitte sei möglich, wenn die Anlagenteile ein gemeinsames Rettungswegesystem aufwiesen und somit in dieser Hinsicht nicht völlig autark seien.
Im vorliegenden Fall liege eine statisch konstruktive Abhängigkeit der Anlageteile vor, da die Wohnhäuser in ihrer geplanten Form nicht ohne die jeweiligen Tiefgaragenabschnitte existieren könnten. Die einzelnen, nacheinander zu errichtenden Tiefgaragenabschnitte würden darüber hinaus ein gemeinsames Rettungswegesystem aufweisen. Durch die statisch konstruktive Abhängigkeit der Anlagenteile, insbesondere der teilweise identischen Flucht- und Rettungswege, habe das Verfahren als vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden müssen, mit der Konsequenz, die Gebühren nach Tarifnummer 2.I.1/1.24.1.1.1 anzusiedeln. Diese Rechtsauffassung habe die Beklagte gegenüber der Klägerin seit der Antragstellung vertreten und wiederholt dargelegt. Die Ausführungen der Klägerin, wonach der Neubau der Eigentumswohnanlage (Bauteil F) auch nach Ansicht der Beklagten nach Art. 58 Abs. 2 BayBO genehmigungsfrei wäre, entbehrten somit jeglicher Grundlage. Das von der Klägerin herangezogene Urteil (BayVGH, U. v. 17.2.2005 - 2 B 02.2691 -), wonach das einschlägige Prüfprogramm/Verfahren für Vorhaben Anwendung finde, soweit sich bei der Prüfung „Prüfabschnitte“ bilden ließen, sei für den vorliegenden Fall nicht anwendbar, da eine Trennbarkeit aufgrund des technischenkonstruktiven und funktionalen Zusammenhangs, insbesondere des gemeinsamen Rettungswegesystems ausgeschlossen sei (mit Verweis auf Ziffer 59.1 der Vollzugshinweise zur BayBO 2008).
Es sei weiter darauf hinzuweisen, dass gemäß Art. 62 Abs. 3 Satz 3 BayBO der Brandschutznachweis nach der freien Wahl des Bauherrn entweder von einem Prüfsachverständigen für Brandschutz zu bescheinigen oder durch die Bauaufsicht zu prüfen sei. Bereits anlässlich der Antragstellung sei bewusst und in Kenntnis des Gebührenrahmens die bauaufsichtliche Überprüfung des Brandschutznachweises beantragt worden. Entgegen den Ausführungen der Klägerin sei die Bausumme für die Tiefgarage, aus welcher sich die Gebühr für die bauaufsichtliche Prüfung des Brandschutzes errechne, nicht einfach unterstellt, sondern den Angaben der Klägerin aus der Baubeschreibung entnommen worden (1,5 v. T. aus 1.485.000,00 EUR).
Die Ausschöpfung der Rahmengebühr sei im vorliegenden Fall aufgrund des immensen Umfangs sowie der Komplexität der einmal das gesamte Areal überziehenden Tiefgarage mehr als geboten gewesen und begründe sich im Einzelnen wie folgt: Zwar handle es sich bei den zu prüfenden Brandschutznachweis für die unterirdische geschlossene Großgarage seit der
BayBO 2008 nicht mehr um einen Sonderbau im Sinne des Art. 2 Abs. 4 BayBO, doch sei der Prüfungsumfang im Vergleich zu einem Sonderbau hinsichtlich der technischen Nachweise (vgl. Art. 62 Abs. 2 Satz 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 BayBO) gleichlautend. Die materiell rechtlichen Anforderungen ergäben sich aus der Garagenstellplatzverordnung, die einer Sonderbauverordnung gleichzusetzen sei und neben der BayBO als Prüfgrundlage diene. Auch die Sicherheitsanlagenprüfverordnung sei wie bei Sonderbauten anzuwenden, was die Prüfung notwendiger sicherheitstechnischer Anlagen ebenfalls mit einbeziehe. Mit einer Flächenausdehnung der Großgarage von mehr als 7.500 qm im Endausbau über die gesamte Fläche des späteren Wohnquartiers „...“ unter 6 Wohn- und Geschäftshäusern, die teilweise über die gleichen Flucht- und Rettungswege führten, handle es sich um eine Tiefgarage, die es in dieser Flächenausdehnung und in dieser Größenordnung in ... noch nicht gebe. Der Brandschutznachweis sei zwar nur für die ersten beiden Gebäude Haus D und Haus F und die darunterliegende Tiefgarage als erster Bauabschnitt erstellt worden, bei der Prüfung habe jedoch bereits in einigen wesentlichen Punkten die gesamte unterirdische, geschlossene Großgarage beurteilt werden müssen (z. B. Entrauchung, Zu- und Abfahrten, Rettungswege, Rauch- und Brandabschnitte und Belange der Feuerwehr). Außerdem verfügten die Tiefgarage und die mit ihr in funktional und konstruktiv in Verbindung stehenden Wohn- bzw. Geschäftshäuser über gleiche Rettungswege, so dass die Flucht- und Rettungswege der sonst nicht prüfpflichtigen Gebäude der Gebäudeklasse 4 in die Prüfung des Brandschutznachweises miteinbezogen worden seien, ohne dass diese jedoch in die zugrunde liegenden Baukosten miteinbezogen wurden. Die streitgegenständliche Baumaßnahme werde sich über mehrere Bauabschnitte noch einige Jahre hinziehen. Da die Prüfgebühren auch die Bauüberwachung einschlössen und davon ausgegangen werden müsse, dass noch einige Bauüberwachungstermine mit Sachstandsbeurteilungen anfallen würden, müsse auch dies bereits mit einbezogen werden. Aus diesen Gründen sei die Ausschöpfung des Gebührenrahmens begründet gewesen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die vorliegende Gerichtsakte und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen. Hinsichtlich des Verlaufs der mündlichen Verhandlung vom
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist als selbstständige Anfechtungsklage gegen die Kostenentscheidung gemäß Art. 12 Abs. 3 Kostengesetz (KG) i. V. m. § 42 Abs. 1 VwGO statthaft und fristgemäß erhoben. Die zulässige Klage, die sich voll umfänglich gegen die Festsetzung von Baugenehmigungsgebühren in Höhe von 5.977,00 EUR unter Ziffer III. des Bescheids der Stadt ... vom 11. Dezember 2013 richtet, ist hinsichtlich des bauordnungsrechtlichen Teils der Gebühr in Höhe von 2.227,00 EUR wegen Ermessensausfalls bei der Festsetzung der Rahmengebühr begründet, im Übrigen jedoch als unbegründet abzuweisen.
Die angegriffene Kostenentscheidung der Beklagten unter Ziffer III des Bescheides vom
Rechtsgrundlage für die von der Beklagten erhobene Baugenehmigungsgebühr ist Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 Satz 1, Art. 5 Abs. 1, Art. 6 KG i. V. m. den Bestimmungen der auf der Grundlage des Art. 5 KG erlassenen Verordnung über den Erlass des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetz (Kostenverzeichnis - KVZ) in der zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung geltenden Fassung. Für die Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung oder Änderung baulicher Anlagen sieht das Kostenverzeichnis unter Tarifnummer 2.I.1/1.24.1.1.1 für Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans gemäß § 30 Abs. 1 oder Abs. 2 BauGB eine Verwaltungsgebühr für den bauplanungsrechtlichen Teil in Höhe von 1 v. T. der Baukosten, mindestens 40,00 EUR als Wertgebühr im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KG, die der zuständigen Behörde keinen Ermessensspielraum lässt, vor. Nach Tarifnummer 2.I.1/1.24.1.2.1.1 des Kostenverzeichnisses können für den bauordnungsrechtlichen Teil im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren bei bauaufsichtlicher Prüfung des Brandschutzes Verwaltungsgebühren bis zu 1,5 v. T. der Baukosten, mindestens 20,00 EUR als Rahmengebühr im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KG festgesetzt werden. Nach Tarifnummer 2.I.1/2 ist bei der Berechnung der Gebühren, die nach den Baukosten berechnet werden, von den Kosten (einschließlich Umsatzsteuer) auszugehen, die am Ort der Bauausführung im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung zur Vollendung des zu genehmigenden Vorhabens erforderlich sind. Der Betrag wird dabei auf volle 500,00 EUR aufgerundet. Soweit nach Tarifnummer 2.I.1/2.2 ein Bauvorhaben Elemente eines Sonderbaus und Elemente eines Standardbauvorhabens enthält, die technischkonstruktiv und funktional voneinander trennbar sind, so dass für diese „Prüfabschnitte“ unterschiedliche Prüfprogramme (Art. 59 oder 60 BayBO) anzuwenden sind, setzt sich die Gebühr für den bauordnungsrechtlichen Teil der Genehmigung nach der Tarifstelle 1.24.1.2 aus den einzelnen Prüfprogrammen der einzelnen Vorhabensteile zusammen.
1. Die Beklagte hat zu Recht unter Ziffer III des streitgegenständlichen Bescheids Baugenehmigungsgebühren für den bauplanungsrechtlichen Teil gemäß Tarifnummer 2.I.1/1.24.1.1.1 in Höhe von 1 v. T. der - der Höhe nach unbestrittenen - zugrunde gelegten Gesamtbaukosten von 3.750.000,00 EUR, mithin 3.750,00 EUR, festgesetzt. Die Auffassung der Klägerseite, wonach in Anwendung des Rechtsgedankens aus Art. 16 Abs. 5 KG die Baugenehmigungsgebühr nicht aus einem einheitlichen Vorhaben hätte berechnet werden dürfen, sondern das Wohngebäude einerseits und die Tiefgarage andererseits als selbstständige Teile eines einheitlichen Vorhabens eine getrennte verfahrensrechtliche Behandlung hätten erfahren müssen (unter Verweis auf BayVGH, U. v. 17.2.2005 - 2 B 02.2691 - juris), ist vorliegend insofern nicht zutreffend, als schon aufgrund der wirksamen Erklärung der Gemeinde nach Art. 58 Abs. 2 Nr. 4 BayBO die Voraussetzungen einer Behandlung im Genehmigungsfreistellungsverfahren für das Vorhaben „Neubau einer Eigentumswohnanlage mit Tiefgarage („...“ Bauteil F) nebst Errichtung von Nebengebäuden für Müll und Fahrräder“ in seiner Gesamtheit nicht vorlagen (vgl. nachfolgend a)). Darüber hinaus ist vorliegend - ohne dass es darauf entscheidend ankommt - auch nicht von selbstständigen Teilen eines einheitlichen Vorhabens, das unterschiedlichen Prüfprogrammen unterliegt, auszugehen (vgl. nachfolgend b)).
a) Nach der wirksamen Erklärung der Stadt ...
Nach Art. 58 Abs. 2 Nr. 4 BayBO ist ein Bauvorhaben nach Art. 58 Abs. 1 BayBO genehmigungsfreigestellt, wenn die Gemeinde nicht innerhalb der Frist von einem Monat nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen bei der Gemeinde erklärt, dass das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll. Die Beteiligung der Gemeinde dient dabei der Wahrung der Belange ihrer Planungshoheit, so dass die Gemeinde insoweit ausschließlich im eigenen Interesse und im eigenen Wirkungskreis und nicht in Wahrnehmung bauaufsichtlicher Aufgaben tätig wird (vgl. Dirnberger in Jäde/Dirnberger/Bauer/Weiß, Die Neue Bayerische Bauordnung, Komm., Stand April 2009, Art. 58, RdNr. 77). Das Fehlen einer gemeindlichen Erklärung nach Art. 58 Abs. 2 Nr. 4 BayBO ist ein gleichrangiges, negatives Tatbestandsmerkmal der Genehmigungsfreistellung. Das Recht des Bauherrn, genehmigungsfrei bauen zu dürfen, entsteht erst dadurch, dass die Gemeinde gerade nicht erklärt, dass ein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll. Vor der gemeindlichen Erklärung existiert mithin keine Rechtsposition des Bauherrn, in die durch die gemeindliche Entscheidung eingegriffen würde oder durch die eine bestehende Genehmigungsfreistellung wieder entzogen würde (vgl. Dirnberger, a. a. O., Art. 58 RdNr. 78). Ob die Gemeinde die Erklärung, dass das Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll und mit welchem Inhalt, abgibt, steht im pflichtgemäßen Ermessen der Gemeinde, für dessen Ausübung sie einen weiten Spielraum hat. Die in Art. 58 Abs. 4 BayBO vom Gesetzgeber der Gemeinde eingeräumten, nicht abschließend genannten Gründe („insbesondere“), aus denen sie die Überprüfung des Vorhabens in ein Genehmigungsverfahren für erforderlich halten kann, eröffnen der Gemeinde umfassende Prüfungs-, Beurteilungs- und Einflussmöglichkeiten (vgl. Simon/Busse/Taft, BayBO Komm., Art. 58 RdNr. 40). Die Gemeinde kann das Genehmigungsverfahren nicht nur bei fehlender Konformität des Vorhabens mit den Festsetzungen des Bebauungsplans, sondern schon dann verlangen, wenn die Gemeinde das Vorhaben aufgrund bestimmter Probleme oder Schwierigkeiten in einem Baugenehmigungsverfahren behandelt haben möchte.
Nachdem das streitgegenständliche Vorhaben hinsichtlich der Tiefgaragenzufahrt Süd nicht den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. ... der Stadt ... entsprach, ist die Erklärung der Stadt ... nach Art. 58 Abs. 2 Nr. 4 BayBO, wonach für das Vorhaben „Neubau einer Eigentumswohnanlage mit Tiefgarage (Bauteil F) nebst Nebengebäuden“ einheitlich das Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, nicht zu beanstanden. Ein rechtlicher Zwang für die Gemeinde, ihre Erklärung zu begründen, besteht insofern nicht, als nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung allein aus der maßgeblichen Sicht der Gemeinde „problematische“ bzw. als prüfungsbedürftig angesehene Bauvorhaben in das Genehmigungsverfahren überführt bzw. aus dem Freistellungsverfahren herausgenommen werden sollen (vgl. Dirnberger, a. a. O., Art. 58 RdNr. 90). Die Erklärung der Stadt ... vom 11. November 2013 erfolgte insofern fristgemäß, als die im Freistellungsverfahren am 2. Oktober 2013 vorgelegten Unterlagen unvollständig waren, worauf die Beklagte mit Schreiben vom 24. Oktober 2013 hingewiesen hat. Die Monatsfrist nach Art. 58 Abs. 3 Satz 3 BayBO beginnt erst mit Vorlage der vollständigen Bauvorlagen zu laufen.
Aufgrund der wirksamen Erklärung der Gemeinde nach Art. 58 Abs. 2 Nr. 4 BayBO war das Bauvorhaben daher einheitlich im vereinfachten Genehmigungsverfahren zu prüfen. Anhaltspunkte für eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne von Art. 16 Abs. 5 KG, deren Kosten nicht hätten erhoben werden dürfen, sind daher nicht ersichtlich. Mangels Vorliegens unterschiedlicher Prüfprogramme treffen die Ausführungen in der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (U. v. 17.2.2005 - 2 B 02.2691 - juris), wonach bei einer möglichen Gliederung eines einheitlichen Bauvorhabens in selbstständige Teile unterschiedlicher Schwierigkeitsgrade unterschiedliche Genehmigungsverfahren der einzelnen Vorhabensteile durchzuführen seien, auf die vorliegende Fallgestaltung nicht zu. Die Deregulierungsintention des Gesetzgebers steht mit der Erklärungsmöglichkeit der Gemeinde zur Durchführung eines Genehmigungsverfahrens ausdrücklich unter dem Vorbehalt der Wahrung der Belange der Planungshoheit, so dass eine einheitliche Beurteilung des Bauvorhabens im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren aufgrund der gemeindlichen Erklärung nicht den Deregulierungsbemühungen des Gesetzgebers widerspricht. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist aus dem Rechtsgedanken des Art. 16 Abs. 5 KG, wonach Kosten, die bei richtiger Sachbehandlung nicht entstanden wären, nicht erhoben werden, für den Gebührenansatz maßgeblich zugrunde zu legen, in welchen Verfahren das Vorhaben richtigerweise zu behandeln gewesen wäre. Im vorliegenden Verfahren war das streitgegenständliche Vorhaben aufgrund der gemeindlichen Erklärung nach Art. 58 Abs. 2 Nr. 4 BayBO einheitlich im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren zu prüfen und zu behandeln, so dass es nicht zu beanstanden ist, dass die Beklagte die Baukosten für Tiefgarage und Wohngebäude insgesamt der Bemessung der Baugenehmigungsgebühr im bauplanungsrechtlichen Teil zugrunde gelegt hat.
b) Darüber hinaus handelt es sich, auch wenn es aufgrund der gemeindlichen Erklärung zur Durchführung eines Genehmigungsverfahrens für das einheitliche Vorhaben darauf nicht mehr ankommt, entgegen der klägerischen Auffassung, bei der Eigentumswohnanlage und der im Kellergeschoss befindlichen Tiefgarage nicht um selbstständige Teile eines einheitlichen Vorhabens, für die die Frage des jeweiligen Genehmigungsverfahrens und dazugehörigen Prüfprogramms getrennt zu stellen und zu beantworten wäre.
Gegenstand der bauaufsichtlichen Prüfung und Genehmigung ist die bauliche Anlage in ihrer durch die Nutzung bestimmten Funktion als Einheit (BVerwGE 47, 185; BVerwG, U. v. 11.5.1989 - 4 C 1.88 - DVBl. 1989, 1055/1058; BayVGH, B. v. 11.7.1990, BayVBl. 1990, 695). Die Frage der Genehmigungspflichtigkeit beurteilt sich danach, ob das Vorhaben als solches einer Baugenehmigung bedarf. Einzelne Arbeiten, die bei Ausführung eines Vorhabens vorgenommen werden, unterliegen dabei der für das Vorhaben insgesamt geltenden Genehmigungspflicht, auch wenn sie für sich allein betrachtet keiner Baugenehmigung bedürften (vgl. BayVGH, B. v. 4.5.1999 - 14 B 95.3778 - juris). Die Frage der Selbstständigkeit zwischen Wohngebäuden und zugehöriger Tiefgarage lässt sich danach beurteilen, ob die jeweiligen Gebäudekategorien technischkonstruktiv und funktional voneinander trennbar sind. Die Tatsache, dass die Tiefgarage sich auf das Kellergeschoss des Wohngebäudes erstreckt, gleichzeitig auch die Kellerräume für die Wohnnutzung aufweist und ein einheitliches Rettungswegesystem besteht, spricht vorliegend gegen eine solche technischkonstruktive und funktionale Selbstständigkeit der Gebäude, wenngleich es aufgrund der einheitlichen Behandlung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren aufgrund der Erklärung der Gemeinde darauf nicht ankommt.
Die Festsetzung einer Baugenehmigungsgebühr aus den Baukosten für das Wohngebäude und die Tiefgarage ist somit nicht zu beanstanden, weshalb die Klage insoweit abzuweisen war.
2. Soweit die angefochtene Kostenentscheidung in Ziffer III. des Bescheides der Beklagten vom
Bei der Gebühr nach Tarifnummer 2.I.1/1.24.1.2.1.1 handelt es sich um eine Rahmengebühr, die einen Rahmen von 20,00 EUR von bis zu 1,5 v. T. der Baukosten vorsieht. Rahmengebühren ermöglichen der Behörde einen weitreichenden Spielraum bei der Festsetzung der im Einzelfall angemessenen Gebühr. Soweit im Kostenverzeichnis eine Rahmengebühr im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KG vorgesehen ist, ist die Gebühr im Einzelfall nach Art. 6 Abs. 2 KG nach dem mit der Amtshandlung verbundenen Verwaltungsaufwand aller beteiligten Behörden und Stellen (Personal- und Sachaufwand) und der Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen (vgl. BayVGH, B. v. 6.7.2005 - 14 ZB 05.862 - juris).
Die angefochtene Kostenentscheidung erweist sich insofern als materiell rechtswidrig, als die Beklagte das ihr zumindest hinsichtlich der Festsetzung der Gebühr für den bauordnungsrechtlichen Teil des Verfahrens eingeräumte Ermessen nicht ausgeübt hat. Eine Ermessensentscheidung kann rechtlich nur dann Bestand haben, wenn die Behörde das ihr eröffnete Ermessen erkennt und dieses rechtsfehlerfrei innerhalb der gesetzlichen Grenzen und unter Berücksichtigung des Zwecks der Eingriffsermächtigung ausübt (§ 114 Satz 1 VwGO). Dies setzt voraus, dass die Behörde erkennbar eine Abwägungsentscheidung trifft und offenbart, von welchen Erwägungen sie sich bei der Ermessensausübung hat leiten lassen.
Vorliegend erschöpft sich die Begründung der Kostenfestsetzung unter Ziffer III. des angefochtenen Bescheides vom 11. Dezember 2013 in der Angabe der gesetzlichen Grundlagen (Art. 1, 2, 5, 6, 7, 11 KG i. V. m. dem Kostenverzeichnis). Aus der Begründung im streitgegenständlichen Bescheid ergeben sich somit keine Anhaltspunkte, dass sich die Beklagte bei der Ermittlung des bauordnungsrechtlichen Teils der Baugenehmigungsgebühr der Festsetzung einer Rahmengebühr und des Erfordernisses einer entsprechenden Ermessensentscheidung überhaupt bewusst war. Die im gerichtlichen Verfahren nachgeschobenen Ermessenserwägungen können den Ermessensausfall im streitgegenständlichen Bescheid nicht ersetzen. Denn nach ständiger Rechtsprechung ist der Behörde kein uneingeschränktes Nachschieben von Ermessenserwägungen eröffnet, insbesondere nicht deren vollständige Nachholung oder Auswechslung, sondern nur die Ergänzung einer zumindest ansatzweise vorhandenen Ermessensentscheidung (vgl. BVerwG, B. v. 30.4.2010 - 9 B 42/10 - BayVBl. 2010, 672 ff.). § 114 Satz 2 VwGO schafft insoweit lediglich die prozessualen Voraussetzungen dafür, dass defizitäre Ermessenserwägungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzt werden können, nicht aber, dass das Ermessen nachträglich erstmals ausgeübt wird (vgl. BVerwG, U. v. 13.12.2011 - 1 C 14/10 - juris, RdNr. 9; BVerwG, U. v. 20.6.2013 - 8 C 46/12 - BayVBl. 2014, 218 ff.; VG Augsburg, U. v. 16.4.2015 - AU 5 K 14.876 - juris). Die Beschränkung auf eine Ergänzung von Ermessenserwägungen nach § 114 Satz 2 VwGO soll die Heilbarkeit von Ermessensverwaltungsakten, die bereits bei Erlass wegen Ausfalls jeglichen Ermessens grob defizitär sind, verhindern und dadurch die Behörde zu einer sorgfältigen Ermessensausübung anhalten (vgl. BVerwG, U. v. 13.12.2011 - a. a. O. - juris, RdNr. 11). Aufgrund des Fehlens jeglicher Ermessenserwägungen konnte die Beklagte daher die - inhaltlich nicht zu beanstandenden - Ermessenserwägungen im gerichtlichen Verfahren nicht heilend nachschieben. Hinsichtlich der im Rahmen von Art. 6 Abs. 2 KG zu treffenden Ermessensentscheidung steht der Behörde in Ausübung des gesetzlich vorgesehenen Ermessens bei der Ermittlung der konkreten Gebühren ein weiter Ermessens- und Gestaltungsspielraum zu. Nach ständiger Rechtsprechung führt die Bemessung einer Rahmengebühr unter Ausübung des Ermessens nur dann zur Fehlerhaftigkeit der Gebühr und zur Aufhebung des Gebührenbescheids, wenn das Äquivalenzprinzip gröblich verletzt wird oder ein offensichtlicher, gröblicher Verstoß gegen die Bemessungsgrundsätze festzustellen ist (vgl. BayVGH, B. v. 6.7.2005 - 14 ZB 05.862).
Aufgrund der vorliegend vollständig fehlenden und nicht nachholbaren Ermessensausübung bei der Festlegung der bauordnungsrechtlichen Rahmengebühr erweist sich Ziffer III. des streitgegenständlichen Bescheides insoweit als rechtswidrig, als eine Gebühr nach Tarif-Nr. 2.I.1/1.24.1.2.1.1 in Höhe von 2.227,00 EUR festgesetzt wurde.
Der Klage war insoweit stattzugeben und die angefochtene Kostenfestsetzung teilweise aufzuheben (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
Hausanschrift: Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder
Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach,
schriftlich zu beantragen.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München;
Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München, oder in
in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Der Antragsschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 5.977,00 EUR festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
Hausanschrift: Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder
Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach,
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.

moreResultsText

moreResultsText
Annotations
(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.