Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 25. Mai 2016 - AN 6 K 15.02480

bei uns veröffentlicht am25.05.2016

Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1. Die Klägerin bewohnt mit Herrn ... seit längerem eine Wohnung in der ... in ....

Die Klägerin war als Rundfunkgebührenschuldnerin bei der ... unter der Teilnehmernummer ... angemeldet gewesen. In einem gemeinsamen Schreiben der Klägerin und von Herrn ... vom 12. April 2012 an die ... hatte dieser ausgeführt, dass er die Klägerin von der ...-Gebührenzahlung abmelden möchte. Sie hätten zusammen eine Lebensgemeinschaft seit 2000. Die Anzahl der TV- und Rundfunkgeräte in ihrem Haushalt habe sich nicht geändert. Er sei rückwirkend zum 16. Januar 2012 von den ...-Gebühren befreit worden bis auf unbestimmte Zeit; der Grund sei seine Schwerbehinderung GdB 080 RF. Er stelle den Antrag auf Befreiung von den ...-Gebühren ab 1. Mai 2012.

Daraufhin hatte die ... Herrn ... unter der Teilnehmernummer ... eine Anmeldebestätigung für die Zeit ab 1. Mai 2012 ausgestellt, weiter hatte der Beklagte Herrn ... mit Bescheid vom 2. Mai 2012 von der Rundfunkgebührenpflicht ab 1. Mai 2012 befreit und außerdem hatte die ... der Klägerin bezüglich ihres Teilnehmerkontos eine Abmeldebestätigung mit dem Abmeldedatum 30. April 2012 zugesandt.

Nach Inkrafttreten des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages hatte der Beitragsservice von ... Deutschlandradio Herrn ... unter der Beitragsnummer ... mit Schreiben vom 1. Februar, 3. Mai, 2. August und 1. November 2013 sowie vom 1. Februar und 2. Mai 2014 zur Zahlung jeweils fälliger Rundfunkbeiträge für eine Wohnung (ermäßigt) aufgefordert. Diesen Zahlungsaufforderungen war Herr ... jeweils nachgekommen und hatte insgesamt Rundfunkbeiträge in Höhe von 107,82 EUR (6 x 17,97 EUR) entrichtet.

2. Nach den Angaben in der sogenannten History-Liste zu den Beitragskonten beim Beklagten legte dieser am 28. März 2014 unter der Beitragsnummer ... ein Beitragskonto mit der Klägerin als Beitragsschuldnerin für die Wohnung ... in ... an und wandte sich an diese mit Schreiben vom 20. Mai und 23. Juni 2014.

Nachdem Herr ... laut einer Telefonnotiz fernmündlich mitgeteilt hatte, dass die Wohnung bereits auf seinen Namen unter der Beitragsnummer ... angemeldet sei, teilte der ... Deutschlandradio Beitragsservice der Klägerin mit Schreiben vom 26. Juni 2014 mit, dass sie festgestellt hätten, dass die Wohnung zwar angemeldet sei, für Herrn ... jedoch eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrags bestehe. Eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrags gelte innerhalb der Wohnung nur für den Antragsteller selbst sowie dessen Ehegatten/eingetragenen Lebenspartner. Mitbewohner, die nicht zu diesem Personenkreis gehören, müssten den vollen Rundfunkbeitrag zahlen. Da die Klägerin nicht zu diesem Personenkreis gehöre, sei sie als Beitragszahler für die gemeinsame Wohnung vermerkt worden. Nach § 7 Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag seien vom Inhaber einer Wohnung Rundfunkbeiträge ab dem 1. des Monats zu zahlen, in dem er die Wohnung innehat. Als Inhaber seien alle volljährigen Personen anzusehen, die nach dem Melderecht in der Wohnung gemeldet oder im Mietvertrag als Mieter genannt seien. Aus der Mitteilung des Einwohnermeldeamtes gehe hervor, dass die Klägerin bereits im Januar 2013 unter der genannten Adresse gemeldet gewesen sei. Daher hätten sie die Wohnung zum 1. Januar 2013 auf den Namen der Klägerin unter der Beitragsnummer ... angemeldet. Das Beitragskonto weise bis einschließlich Juni 2014 einen offenen Betrag von 323,64 EUR auf, um dessen Überweisung gebeten werde.

Gleichzeitig teilte der ... Deutschlandradio Beitragsservice mit Schreiben vom 26. Juni 2014 Herrn ... Folgendes mit: Die Wohnung ... in ... sei auf ihn angemeldet, ihm sei eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrags gewährt worden. Die Ermäßigung des Rundfunkbeitrags gelte nicht immer für alle in der Wohnung lebenden Personen. Stelle sich heraus, dass die Ermäßigung nicht für alle Bewohner gelte, melde einer dieser Bewohner die Wohnung auf seinen Namen an und zahle den Rundfunkbeitrag. Ihre Prüfung habe ergeben, dass die Klägerin nicht zu dem begünstigten Personenkreis gehöre. Sie hätten nun die Klägerin als Beitragszahlerin für die gemeinsame Wohnung vermerkt und sein Beitragskonto Nr. ... mit Ablauf des Monats Dezember 2012 abgemeldet. Das Guthaben des Beitragskontos in Höhe von 107,82 EUR werde in Kürze erstattet werden.

In der Folge leitete der Beklagte nach Aktenlage Herrn ... diesbezüglich einen Scheck zu, der jedoch nicht eingelöst wurde.

3. Mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 10. Juli 2014 erhob diese im Auftrag der Klägerin und von Herrn ... Widerspruch gegen die mit Schreiben vom 23. Juni 2014 angekündigte Erhebung von Rundfunkgebühren; nachdem Herr ... in eheähnlicher Lebensgemeinschaft mit der Klägerin lebe, sei eine Rundfunkgebührenfestsetzung gegenüber der Klägerin unzulässig, da es sich um einen einheitlichen Haushalt handele und die Rundfunkgebührenfestsetzung jeweils pro Haushalt und nicht pro Einzelperson im Haushalt erfolge.

Mit Schreiben vom 16. Dezember 2014 teilte der ... Deutschlandradio Beitragsservice der Klägerbevollmächtigten mit, dass eine Befreiung oder eine Ermäßigung innerhalb einer Wohnung nur dann möglich seien, wenn alle Bewohner die Voraussetzungen für eine Befreiung erfüllen. Sei für einen Bewohner weder eine Befreiung noch eine Ermäßigung möglich, müsse sich dieser anmelden und den Rundfunkbeitrag für die Wohnung zahlen. Da die Klägerin nicht zum begünstigten Personenkreis gehöre, sei sie ab Januar 2013 für die gemeinsame Wohnung anmelde- und beitragspflichtig.

Mit Schreiben vom 7. Januar 2015 verwies die Prozessbevollmächtigte der Klägerin nochmals darauf, dass die Klägerin und Herr ... in eheähnlicher Lebensgemeinschaft in einer Wohnung lebten. Die Klägerin sei damit einer Ehefrau gleichzustellen, so dass die für Herrn ... bewilligte Ermäßigung für den gesamten Haushalt zu bewilligen sei. Eine Erhebung von Rundfunkgebühren von der Klägerin würde hier, weil Herr ... in eheähnlicher Gemeinschaft mit der Klägerin lebe und damit auch die Haushaltsführungskosten gemeinsam getragen würden, zu einer entsprechenden unangemessenen Benachteiligung von Herrn ... führen, der dann wiederum doch mit entsprechenden Rundfunkgebühren trotz der bewilligten Ermäßigung belastet wäre. Dies stelle einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz dar, der unverhältnismäßig und durch keine entsprechenden Gründe gerechtfertigt sei. Außerdem forderte die Klägerbevollmächtigte den Beklagten zum Erlass eines rechtsmittelfähigen Bescheides auf.

Der ... Deutschlandradio Beitragsservice erwiderte mit Schreiben vom 2. März 2015 unter Wiederholung seiner Rechtsansicht, dass Rundfunkbeiträge entsprechend der gesetzlichen Regelung auch ohne Aufforderung gezahlt werden müssten, eines Bescheides bedürfe es zur Geltendmachung der Forderung nicht. Erst rückständige Rundfunkbeiträge seien gemäß § 10 Abs. 5 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag mittels Bescheid festzusetzen. Ein rechtsmittelfähiger Bescheid könne zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht erlassen werden. Sollte die Klägerin weiterhin keine Zahlungen leisten, würden die Beiträge per Festsetzungsbescheid festgesetzt. Erst dann bestehe die Möglichkeit eines Widerspruchs.

4. Am 6. März 2015 erhob die Klägerin mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten beim erkennenden Gericht „Untätigkeitsklage“ dahingehend, den Beklagten zu verpflichten, einen rechtsmittelfähigen Bescheid hinsichtlich der Verpflichtung zur Zahlung von „Rundfunkgebühren“ durch die Klägerin zu erlassen (Az. AN 6 K 15.00386). In der mündlichen Verhandlung über diese Klage schlossen die Beteiligten einen Vergleich dahingehend, dass der Beklagte der Klägerin ohne Anerkennung einer Rechtspflicht bis 15. November 2015 einen Festsetzungsbescheid über die aufgelaufene Beitragsforderung zum Stand November 2015 übersendet und die Beteiligten die Verteilung der Kostenlast des Verfahrens in das Ermessen des Gerichts stellen. Wegen weiterer Einzelheiten dieses Verfahrens wird auf die beigezogene Gerichtsakte AN 6 K 15.00386 Bezug genommen.

5. Daraufhin setzte der ... Deutschlandradio Beitragsservice gegenüber der Klägerin unter der Rundfunkbeitragsnummer ... für den Zeitraum Januar 2013 bis November 2015 für die Wohnung unter der Anschrift ..., ..., einen Betrag von 633,46 EUR (Rundfunkbeitrag für 01.2013 bis 11.2015 625,46 EUR, Säumniszuschlag 8,00 EUR) fest.

6. Hiergegen erhob die Klägerin mit Telefaxschreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 9. Dezember 2015 Klage mit dem Antrag,

den Feststellungsbescheid des Beklagten vom 9. November 2015, Beitragsnummer ..., aufzuheben.

Zur Begründung wiederholte die Klägerbevollmächtigte im Wesentlichen das bisherige Vorbringen gegenüber dem Beklagten. Da die Klägerin und Herr ... einen gemeinsamen Lebensstand unterhielten, werde durch die nunmehrige Erhebung der Rundfunkgebührenpflicht bei der Klägerin über den lediglich ermäßigten Beitrag hinaus die für Herrn ... wegen der Schwerbehinderung gewährte Verminderung der Rundfunkgebührenpflicht ad absurdum geführt. Mit der Heranziehung der Klägerin zur Beitragszahlung werde auch ihr Lebensgefährte aufgrund des einheitlichen, zusammenhängenden Hausstands mit belastet.

7. Der Beklagte beantragte,

Klageabweisung.

Die dem nichtehelichen Lebensgefährten und Mitbewohner gewährte Beitragsermäßigung wirke sich nach § 4 Abs. 3 RBStV nicht auf die Klägerin aus, weil diese mit Herrn... nicht verheiratet sei. Dessen Beitragskonto sei seit dem 1. Januar 2013 abgemeldet.

8. Ein gerichtlicher Vergleichsvorschlag dahingehend, dass der Beklagte den mit dem streitgegenständlichen Festsetzungsbescheid geltend gemachten Betrag um 107,82 EUR (Zahlungen durch Herrn ... für Januar 2013 bis Juni 2014) reduziert und die Klägerin den Bescheid im Übrigen akzeptiert, ist vom Beklagten angenommen worden, von der Klägerin dagegen nicht.

9. In der mündlichen Verhandlung am 25. Mai 2016 übergab der Beklagtenvertreter der Klägervertreterin einen Aufhebungsbescheid vom 24. Mai 2016, mit dem der streitgegenständliche Bescheid vom 9. November 2015 insoweit aufgehoben wurde, als darin für den Zeitraum Januar 2013 bis Juni 2014 rückständige Rundfunkbeiträge in Höhe von 107,82 EUR festgesetzt worden sind.

Daraufhin erklärten die Klägervertreterin und der Beklagtenvertreter übereinstimmend den Rechtsstreit insoweit für erledigt, als mit dem Aufhebungsbescheid die Beitragsforderung um 107,82 EUR ermäßigt worden ist.

Im verbleibenden Verfahren stellte die Klägerbevollmächtigte nunmehr den Klageantrag dahingehend,

den Bescheid vom 9. November 2015, soweit er durch den Aufhebungsbescheid vom 24. Mai 2016 nicht aufgehoben wurde, aufzuheben.

Der Beklagtenvertreter beantragte im verbleibenden Verfahren weiterhin,

die Klage abzuweisen.

10. Das erkennende Gericht hat daraufhin mit Beschluss vom 25. Mai 2016 vom Verfahren AN 6 K 15.02480 das Verfahren insoweit abgetrennt und unter dem neuen Aktenzeichen AN 6 K 16.00897 geführt, als sich die Klage gegen einen 525,64 EUR übersteigenden Betrag aus dem Bescheid vom 9. November 2015 richtet, und das abgetrennte Verfahren eingestellt.

11. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der beigezogenen Beitragsakten des Bayerischen Rundfunks Bezug genommen.

Gründe

Aufgrund der erfolgten Teilerledigungserklärungen der Beteiligten, die zur Abtrennung des Verfahrens AN 6 K 16.00897 geführt haben, ist im vorliegenden Urteil nurmehr insoweit über die Klage vom 9. Dezember 2015 zu entscheiden, als damit die Festsetzung eines Betrages in Höhe von 525,64 EUR wegen rückständiger Rundfunkbeiträge durch den Bescheid des Beklagten vom 9. November 2015 angefochten wird.

Die Klage mit diesem Streitgegenstand ist abzuweisen, weil sie zwar zulässig, jedoch gemäß § 113 Abs. 1 VwGO unbegründet ist; die Festsetzung eines Betrages von 525,64 EUR - zusammengesetzt aus Rundfunkbeiträgen in Höhe von 517,64 EUR und einem Säumniszuschlag in Höhe von 8,00 EUR - stellt sich als rechtmäßig dar und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

Die Klägerin ist unbestritten Inhaberin der Wohnung ... in ... und insoweit Beitragsschuldnerin nach § 2 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV) in der Fassung der Bekanntmachung vom7. Juni 2011 (GVBl. Seite 258).

Entgegen ihrer Auffassung kann sie sich nicht darauf berufen, dass sie die genannte Wohnung gemeinsam mit Herrn ... bewohnt und dieser in seiner Person gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV Ermäßigung des Rundfunkbeitrags auf ein Drittel beanspruchen kann. Denn gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 RBStV haften mehrere Beitragsschuldner nach § 2 RBStV als Gesamtschuldner entsprechend § 44 der Abgabenordnung und gemäß § 4 Abs. 3 RBStV erstreckt sich die einem Antragsteller gewährte Befreiung oder Ermäßigung innerhalb der Wohnung (nur) 1. auf dessen Ehegatten, 2. auf den eingetragenen Lebenspartner und 3. auf die Wohnungsinhaber, die bei der Gewährung einer Sozialleistung nach Absatz 1 als Teil einer Einsatzgemeinschaft im Sinne des § 19 des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches berücksichtigt worden sind.

Da die Klägerin gesamtschuldnerisch als Wohnungsinhaberin für den Rundfunkbeitrag haftet, sie in ihrer Person keinen Befreiungs- oder Ermäßigungstatbestand geltend gemacht hat (und offenbar auch nicht geltend machen kann) und schließlich auch nach dem von ihr vorgetragenen Sachverhalt keinen der ersichtlich abschließend aufgezählten Tatbestände in Nr. 1 bis 3 des § 4 Abs. 3 RBStV erfüllt, hat sie der Beklagte für den Zeitraum Januar 2013 bis November 2015 zu Recht in der Höhe von 525,64 EUR (Berechnungsfehler sind weder von Klägerseite geltend gemacht worden noch dem Gericht aufgefallen) zu Rundfunkbeiträgen einschließlich Säumniszuschlag herangezogen und diese als rückständig festgesetzt.

Eine Erstreckung der Ausnahmetatbestände des § 4 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 RBStV auf die Situation der Klägerin ist auch nicht von Verfassungs wegen - insbesondere unter dem Blickwinkel von Art. 3 GG - geboten. Da Herr ... nicht etwa nach den für die Rundfunkbeitragsgesamtschuld über § 2 Abs. 3 RBStV, § 44 AO geltenden Bestimmungen der §§ 421 ff BGB von der Klägerin im Ausgleichswege zu einer Erstattung der Rundfunkbeitragsleistungen der Klägerin in einer den ermäßigten Rundfunkbeitrag übersteigenden Höhe herangezogen werden kann und da die in § 4 Abs. 3 RBStV aufgeführten Tatbestände sich maßgeblich von der Situation der Klägerin dadurch unterscheiden, dass aufgrund problemlos feststellbarer objektiver Umstände von einer relativ hohen Wahrscheinlichkeit einer zumindest doch faktischen Belastung der von Befreiung oder Ermäßigung begünstigten Person durch die Entrichtung des Wohnungsrundfunkbeitrags durch den/die andere/n Wohnungsinhaber/in ausgegangen werden kann, lässt sich ein Verfassungsverstoß durch die einschlägigen Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags bzw. deren hier getroffene Auslegung nicht erkennen. Nachdem bei der Ausgestaltung des „Massengeschäfts“ Rundfunkbeitragserhebung durch den neuen Rundfunkbeitragsstaatsvertrag unter der Prämisse der Beitragsgerechtigkeit zu Recht Wert auf Erhebungstatbestände gelegt worden ist, die nicht aufgrund von Schwierigkeiten in der praktischen Erfassung (nicht zuletzt wegen Berücksichtigung der grundgesetzlich geschützten privaten Lebenssphäre) einem strukturellen Erhebungsdefizit Vorschub leisten (vgl. dazu etwa auch zuletzt BVerwG, U.v. 18.3.2016 - 6 C 21.15 - Rd.Nrn. 32f.), stellt insbesondere der Umstand problemloser Feststellbarkeit von Beitragstatbeständen einen auch unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zureichenden Rechtfertigungsgrund für die unterschiedliche Behandlung dar.

Der Beklagte war im Übrigen hier auch nach den für die Gesamtschuld geltenden Regelungen nicht durch die ursprüngliche Heranziehung von Herrn ... zu Rundfunkbeiträgen für die Wohnung ... in ... an der Inanspruchnahme der Klägerin als Beitragsschuldnerin für diese Wohnung gehindert, solange und soweit nicht von Herrn ... als anderem Gesamtschuldner die Gesamtschuld bereits erfüllt worden ist; Letzteres (eine Erfüllung) war im streitgegenständlichen Zeitraum nur in Höhe von 107,82 EUR der Fall.

Die Festsetzung eines Säumniszuschlages in Höhe des Mindestbetrages von 8,00 EUR ist ebenfalls hier nicht zu beanstanden, sie ergibt sich aus § 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 10 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5 RBStV sowie § 11 Abs. 1 der Satzung des Bayerischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge vom 19. Dezember 2012 (StAnz Nr. 51 - 52/2012) i. V. m. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV.

Da nach alledem die hier noch streitgegenständliche Festsetzung aus dem Bescheid des Beklagten vom 9. November 2015 nicht zu beanstanden und somit die Klage der Klägerin im verbliebenen Verfahren abzuweisen ist, ist die Klägerin mit den Kosten des (verbliebenen) Verfahrens zu belasten (§ 161 Abs. 1, § 154 Abs. 1 VwGO).

Die Aussprüche hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift:

Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift:

Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift:

Ludwigstraße 23, 80539 München;

Postfachanschrift:

Postfach 34 01 48, 80098 München, oder in

in Ansbach:

Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 525,64 EUR festgesetzt(§ 52 Abs. 3 GKG; Höhe des nach dem Aufhebungsbescheid vom 24.5.2016 noch verbliebenen Festsetzungsbetrages aus dem Bescheid vom 9.11.2015).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift:

Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift:

Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 25. Mai 2016 - AN 6 K 15.02480 zitiert 12 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 161


(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden. (2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 1

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 421 Gesamtschuldner


Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von j

Abgabenordnung - AO 1977 | § 44 Gesamtschuldner


(1) Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis schulden oder für sie haften oder die zusammen zu einer Steuer zu veranlagen sind, sind Gesamtschuldner. Soweit nichts anderes bestimmt ist, schuldet jeder Gesamtschuldn

Referenzen

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis schulden oder für sie haften oder die zusammen zu einer Steuer zu veranlagen sind, sind Gesamtschuldner. Soweit nichts anderes bestimmt ist, schuldet jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung.

(2) Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner. Das Gleiche gilt für die Aufrechnung und für eine geleistete Sicherheit. Andere Tatsachen wirken nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten. Die Vorschriften der §§ 268 bis 280 über die Beschränkung der Vollstreckung in den Fällen der Zusammenveranlagung bleiben unberührt.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis schulden oder für sie haften oder die zusammen zu einer Steuer zu veranlagen sind, sind Gesamtschuldner. Soweit nichts anderes bestimmt ist, schuldet jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung.

(2) Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner. Das Gleiche gilt für die Aufrechnung und für eine geleistete Sicherheit. Andere Tatsachen wirken nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten. Die Vorschriften der §§ 268 bis 280 über die Beschränkung der Vollstreckung in den Fällen der Zusammenveranlagung bleiben unberührt.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.