Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach

Aktenzeichen: AN 4 K 14.00983

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 10.11.2015

4. Kammer

Sachgebiets-Nr.: 144 01

Hauptpunkte:

- Auflösende Bedingung;

- vorläufiger Verwaltungsakt;

- Zusammenhang Zuwendungsbescheid und Schlussbescheid;

- Umdeutung;

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Klägerin -

bevollmächtigt: ...

gegen

..., vertreten durch: ...

- Beklagter -

wegen Finanzausgleichs

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach, 4. Kammer,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Dr. Walk die Richterin am Verwaltungsgericht Hess den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Heinold und durch die ehrenamtliche Richterin ... den ehrenamtlichen Richter ... aufgrund mündlicher Verhandlung vom 10. November 2015 am 10. November 2015 folgendes Urteil:

1. Unter Abänderung des Bescheids vom 16. Mai 2014 wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin weitere Zuwendungen in Höhe von 321.038,22 EUR zu gewähren.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist in Ziffer 2 für die Kostengläubigerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der festgesetzten Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die teilweise Rückforderung staatlicher Zuwendungen für die Abwasseranlage der Klägerin.

Die Klägerin beantragte am 7. April 2003 beim Wasserwirtschaftsamt ... eine Förderung für den Bauabschnitt ..., der den Anschluss des Ortsteils ... mittels einer Druckleitung an die zentrale Kläranlage der Klägerin umfasste. Die bestehende provisorische Kläranlage des Ortsteils sollte in einen Bodenfilter zur Regenwasserbehandlung umgebaut werden.

Mit Zuwendungsbescheid vom 30. April 2003 stellte das Wasserwirtschaftsamt... der Klägerin für dieses Vorhaben eine Zuwendung in Höhe von 1.341.410,00 EUR in Aussicht. In dem Bescheid wurden unter anderem die Richtlinien für die Zuwendungen zu wasserwirtschaftlichen Vorhaben (RZWas 2000) und die allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen für Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K) für anwendbar erklärt. Der Inaussichtstellung lagen der geprüfte Vorhabenentwurf vom 16. April 2002 und die dazu erstellte baufachliche Stellungnahme zugrunde. Auf den Inhalt des Bescheides im Einzelnen wird Bezug genommen.

Mit dem Vorhaben wurde am 22. Mai 2005 begonnen. Mit Bescheid vom 18. März 2005 bewilligte das Wasserwirtschaftsamt ... eine Zuweisung in Höhe von 293.600,00 EUR unter Bezugnahme auf die im Zuwendungsbescheid aufgeführten Nebenbestimmungen. Eine weitere Zuweisung von 83.400,00 EUR wurde mit Bescheid vom 11. Januar 2006, ebenfalls unter Einbeziehung der Nebenbestimmungen des Zuwendungsbescheides, bewilligt. Die Restauszahlung in Höhe von 469.000,00 EUR fand auf Grundlage des Bescheids vom 28. März 2007 statt, wiederum unter Bezugnahme auf die im Zuwendungsbescheid aufgeführten Nebenbestimmungen.

Nach Anhörung der Klägerin stellte das Wasserwirtschaftsamt... mit Schlussbescheid vom 16. Mai 2014 in Ziffer 1 das teilweise Erlöschen der Zuwendungen in Höhe von 496.090,83 EUR fest. Die Zuweisung für das Vorhaben setzte das Wasserwirtschaftsamt... auf 841.892,25 EUR fest, dabei verrechnete das Wasserwirtschaftsamt die Abwasserabgabe in Höhe von 3.426,92 EUR. Ziffer 2 des Bescheids ordnete auf Grundlage der bereits ausgezahlten Zuweisungen in Höhe von 846.000,00 EUR die Erstattung des Differenzbetrags zu den Vorauszahlungen in Höhe von 4.107,75 EUR an. Das Fortgelten der im Zuwendungsbescheid vom 20. April 2003 festgelegten Nebenbestimmungen wurde angeordnet (Ziffer 3 des Bescheids).

Zur Begründung wurde ausgeführt, Rechtsgrundlage seien Art. 23 und 44 BayHO i. V. m. den Richtlinien für Zuwendungen zu wasserrechtlichen Vorhaben (RZWas 2000). Bestandteil des Zuwendungsbescheids vom 30. April 2003 seien ferner die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunalen Körperschaften (Anlage 3a zu den VV zu Art. 44 BayHO-AN Best-K). Die Prüfung des Verwendungsnachweises habe ergeben, dass sich die im Zuwendungsbescheid festgelegten zuwendungsfähigen Kosten nachträglich ermäßigten. Nr. 2.1 ANBest-K lege fest, dass sich die Zuwendung anteilig ermäßige, wenn sich nach der Bewilligung die im Finanzierungsplan veranschlagten zuwendungsfähigen Ausgaben ermäßigten oder sich die Deckungsmittel erhöhten.

Der zur weitergehenden Regenwasserbehandlung errichtete Bodenfilter sei bei der Ermittlung der zuwendungsfähigen Kosten nach Kostenrichtwert zu Unrecht als zuwendungsfähig anerkannt worden, er wäre nach Anlage 2b Nr. 1.8 RZWas2000 nur in einem Mischsystem als Bestandteil der weitergehenden Mischwasserbehandlung förderfähig gewesen. Der Bodenfilter sei aus wasserwirtschaftlicher Sicht zum Erlangen einer öffentlichrechtlichen Erlaubnis zur Einleitung in die ... gefordert worden. Hieraus begründe sich jedoch aufgrund vorgenannter Vorschrift keine Förderung. Der Bodenfilter sei daher nicht zuwendungsfähig. Die zuwendungsfähigen Kosten verringerten sich daher um 220.247,04 EUR.

Bei der Ermittlung der zuwendungsfähigen Kosten nach Kostenrichtwerten sei ferner der erstmalige Bau des Ortsnetzes nach Nr. 2.3.1 RZWas2000 als zuwendungsfähig anerkannt worden, obwohl zum Zeitpunkt der Erstellung des Zuwendungsantrags eine Kanalisation im Ortsteil ... bestanden habe, welche die anfallenden Abwässer gesammelt und einer zentralen Abwasserbehandlungsanlage zugeführt habe. Das Ortsnetz mit einer Gesamtlänge von 2.413 m sei nachweislich erst nach 1960 errichtet worden, deshalb scheide eine Förderung nach Nr. 2.3.4 RZWas 2000 aus. Daher könnten in Anlage 6c keine zuwendungsfähigen Kosten anerkannt werden. Daraus ergebe sich ein Abzug von 524.776,18 EUR für das Ortsnetz.

Hinsichtlich der Verbindungsleitungen sei vom Vorhabensträger eine Gesamtlänge von 1.294 m als zuwendungsfähig angegeben worden. Im Rahmen der Prüfung habe das Wasserwirtschaftsamt eine Gesamtlänge von 2.283 m als zuwendungsfähig anerkannt, da Verbindungsleitungen ursprünglich zum Teil fälschlicherweise dem Ortsnetz zugeordnet worden waren. Hieraus resultiere eine Erhöhung der zuwendungsfähigen Ausgaben um 189.932,82 EUR.

Die ursprünglich als Druckleitungen vorgesehenen Verbindungsleitungen seien tatsächlich als Freispiegelkanäle ausgeführt worden, somit entfielen die drei Pumpstationen mit einem Kostenrichtwert von jeweils 52.316,00 EUR.

Darüber hinaus ergebe sich aus der Änderung der Ausbaugröße der Kläranlage (45.000 EW statt 50.000 EW) und aus der Neuberechnung des Mischwertsteuersatzes eine Erhöhung der zuwendungsfähigen Kosten um 2.721,57 EUR.

Nach Nr. 2.1 ANBestK sei es unerheblich, auf welche Weise sich die zuwendungsfähigen Kosten ermäßigten. Es genüge jeder Unterschied zwischen dem bei der Bewilligung angenommenen und dem später festgestellten Umfang der zuwendungsfähigen Kosten. Damit sei nach Nr. 2.1 ANBest-K eine im Zuwendungsbescheid vom 30. April 2003 geregelte auflösende Bedingung (Art. 36 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG) eingetreten.

Auf den Inhalt des Bescheides im Einzelnen wird verwiesen.

Hiergegen ließ der Kläger mit Schreiben vom 10. Juni 2014, bei Gericht eingegangen am folgenden Tag, Klage erheben und beantragt zuletzt:

Unter Aufhebung des Schlussbescheids des Wasserwirtschaftsamtes ... vom 16. Mai 2014 wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin weitere Zuwendungen in Höhe von 321.038,22 EUR für die Abwasseranlage ..., BA 27, Ortsteil ... zu gewähren.

Die Klägerin lässt ausführen, dass dem Beklagten die zur Begründung des Bescheids geltend gemachten Fakten bereits bei Erlass des Zuwendungsbescheids bekannt gewesen seien und gleichwohl damals die Förderfähigkeit anerkannt worden sei. Gerade unter dem

Aspekt des Vertrauensschutzes gemäß Art. 48 BayVwVfG, der auch für Kommunen gelten müsse, hätte eine Abänderung zulasten der Klägerin niemals stattfinden dürfen. Die Klägerin habe schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand des Zuwendungsbescheids. Die fehlende Verursachung der Fehlerhaftigkeit des Zuwendungsbescheids durch die Klägerin sowie die Unkenntnis der Klägerin von der Fehlerhaftigkeit sprächen im Rahmen der Abwägung für die Aufrechterhaltung des Verwaltungsakts. Auch die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung spreche dem nicht entgegen. Das Vorhaben sei über mehrere Jahre hinweg realisiert worden.

Der Klägerin sei über die festgesetzten 841.892,25 EUR hinaus eine zusätzliche Förderung in Höhe von 321.038,22 EUR zu gewähren, wie sich aus der angefügten Berechnung ergebe. Dieser Betrag entspreche 80% der zuwendungsfähigen Kosten laut Bauausgabebuch.

Die Beklagte, vertreten durch die Regierung von ..., beantragt

Klageabweisung.

Sie führt aus, der Ortsteil ... sei abwassertechnisch durch eine Behelfskläranlage entsorgt worden. Laut Plan habe 2002 der Anschluss an die Schmutzwasserkanäle erfolgen sollen. Das bisher vorhandene, undichte Ortsnetz habe nur noch der Oberflächenentwässerung dienen sollen. Die Teiche der alten Kläranlage hätten als Regenbecken im Dauerstau und als Retentionsbodenfilter ausgebaut werden sollen.

Sowohl die Klägerin als auch das Wasserwirtschaftsamt... hätten den Umbau der Klärteiche in einen Bodenfilter für zuwendungsfähig gehalten. Damals habe sich das Wasserwirtschaftsamt auch der Auffassung der Klägerin angeschlossen, nach der die bis 2005 vorhandene Teichanlage und die daran angeschlossenen Leitungen noch keine Abwasseranlage im Sinne der RZWas darstellten. Das Wasserwirtschaftsamt... habe der Klägerin daher eine Zuwendung von 1.341.000,00 EUR in Aussicht gestellt. Anschließende Änderungen hätten sich durchgehend auf den Bewilligungszeitraum bezogen. Die Nebenbestimmungen, insbesondere die ANBest-K, seien Inhalt des Zuwendungsbescheids geworden.

Bereits mit Schreiben vom 26. Januar 2011 habe die Beklagte durch die neu damit befasste Sachbearbeiterin darauf hingewiesen, dass weder der Bodenfilter noch der Neubau des Ortsnetzes als zuwendungsfähige Erschließung gelten könnten. Die Anlage 2b, Nr.1.8 RZWas 2000 sehe in der zum Zeitpunkt der Förderung gültigen Fassung vom 10. Juli 2000 eine Förderung von Bodenfiltern nur für den Fall der weitergehenden Mischwasserbehandlung vor. Der Bodenfilter sei bei der Abrechnung nicht anzusetzen, weil er im vorliegenden Fall der Behandlung von Regenwasser diene. Zum Ortsnetz führe das Schreiben aus, dass zwischenzeitlich durch verschiedene Rechnungsprüfungsfälle und abgeschlossene Gerichtsverfahren entschieden sei, dass bei bereits zentral entsorgten Ortschaften mit öffentlicher Abwasserbehandlungsanlage (auch Behelfsanlage) nur der Neubau einer Anlage gefördert werde. Die Parteien hätten vorgerichtlich die Fragen weiter diskutiert, so z. B. mit Schreiben vom 26. August 2013 sowie mit Email vom 5. September 2013. Dort habe die Beklagte ihre Auffassung auch nochmals nach Abstimmung mit dem vorgesetzten Ministerium bekräftigt und ferner das Vorgehen beim Abzug der Förderung erklärt.

Der angegriffene Bescheid stelle zutreffend fest, dass der Zuwendungsbescheid durch Eintritt einer auflösenden Bedingung teilweise erloschen sei. Nach den laut Tenor des Bescheids geltenden Nebenbestimmungen der ANBest-K ermäßige sich die staatliche Zuwendung, wenn sich nach Bewilligung die im Finanzierungsplan veranschlagten zuwendungsfähigen Ausgaben ermäßigten oder wenn sich die Deckungsmittel erhöhten oder wenn neue Deckungsmittel hinzuträten (Nr. 2.1 ANBest-K). Dabei handele es sich um eine auflösende Bedingung, wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof schon mehrmals entschieden habe.

Eine Behörde könne sich einer anderen Behörde gegenüber grundsätzlich nicht auf Vertrauensschutz berufen. Eine Kommune sei ebenso an den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung gebunden und könne nicht auf den Fortbestand eines rechtswidrigen Zustands vertrauen, sie müsse vielmehr darauf achten, dass öffentliche Mittel sachgemäß und rechtmäßig verwendet würden. Daher könne das Wasserwirtschaftsamt im Schlussbescheid die endgültige Zuwendung ohne Berücksichtigung des Bodenfilters und des größten Teils des Ortsnetzes festsetzen. Die Rückforderung der Überzahlung ergebe sich kraft Gesetzes aus Art. 49a Abs. 1 BayVwVfG.

In der mündlichen Verhandlung am 10. November 2015 erklärten die Parteien übereinstimmend, der mit der Klage geltend gemachte Betrag sei unter der Annahme zutreffend, dass die Punkte Bodenfilter und Ortsnetz zu berücksichtigen wären. Der Beklagtenvertreter legte eine entsprechende Berechnung vor. Ergänzend wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der beigezogenen Behördenakte sowie der Gerichtsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet.

Der angegriffene Bescheid des Wasserwirtschaftsamts ... ist in Ziffer 2 rechtswidrig sowie in Ziffer 1, soweit er den Entfall der Förderung für Bodenfilter und Ortsnetz festgestellt hat und die Berechnung hierauf beruht. Der Beklagte hat der Klägerin unter Abänderung des Bescheids vom 16. Mai 2014 weitere Zuwendungen in Höhe von 321.038,22 EUR zu gewähren (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Das entspricht einem endgültigen Förderbetrag in Höhe von 1.166.357,38 EUR. Die nicht angegriffene Verrechnungsanordnung bleibt unberührt.

Der Zuwendungsbescheid vom 30. April 2003 enthält keine auflösende Bedingung, aufgrund der eine Neubewertung der Förderfähigkeit ohne weiteres zum Entfall der Zuwendungen für einzelne Projektbestandteile führt (1.). Der Zuwendungsbescheid kann weiter hinsichtlich der Frage, ob die Projektteile Bodenfilter und Ortsnetz grundsätzlich förderfähig sind oder nicht, nicht als Bescheid mit vorläufigen Festsetzungen verstanden werden. Der streitgegenständliche Schlussbescheid konnte die entsprechenden Zuwendungsgrundlagen nicht ersetzen (2.). Eine Umdeutung des streitgegenständlichen Bescheids in eine teilweise Rücknahme des Zuwendungsbescheids scheitert am gesetzlichen Verbot des Art. 47 Abs. 3 BayVwVfG (4.).

Aufgrund des somit weiterhin im vollen Umfang wirksamen Zuwendungsbescheids hat die Klägerin gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Berücksichtigung der Aufwendungen für Bodenfilter und Ortsnetz, wie im Zuwendungsbescheid vorgesehen. Die aufgrund der Angaben im Verwendungsnachweis durchzuführende Neuberechnung ergibt einen Anspruch des Klägers auf Bewilligung weiterer Zuwendungen in Höhe von 321.038,22 EUR. Aufgrund des positiven Saldos ist die in Ziffer 2 des Schlussbescheids angeordnete Erstattung rechtswidrig (5.).

1.

Der Bescheid des Wasserwirtschaftsamts... vom 16. Mai 2014 ist rechtswidrig, soweit er den Entfall der Förderung für Bodenfilter und Ortsnetz feststellt.

a)

Der Zuwendungsbescheid vom 30. April 2003 enthält eine verbindliche Förderzusage hinsichtlich der Projektbestandteile Bodenfilter und Ortsnetz.

Das Förderverfahren nach RZWas 2000 ist stufenweise geregelt. Erst nach Vorlage des Verwendungsnachweises kann die Höhe der Förderung endgültig festgesetzt werden. Nr. 13 RZWas 2000 regelt unter der Überschrift „Abschluss der Förderung“ im Unterabsatz 1: „Die Förderung wird durch Schlussbescheid abgeschlossen. Das Wasserwirtschaftsamt setzt mit dem Schlussbescheid die Zuwendungen auf der Grundlage der nach Nummer 9 RZWas 2000 erteilten Inaussichtstellung und des nach Nummer 12 RZWas 2000 vorgelegten Verwendungsnachweises endgültig fest.“ Der Zuwendungsbescheid wird also nicht vollständig ersetzt, sondern bleibt Grundlage der Festsetzung.

Zum Zuwendungsbescheid wird in Nr. 9 RZWas 2000 angeordnet: „Die Inaussichtstellung beinhaltet die Zusage, dass der Staat vorbehaltlich der Bereitstellung ausreichender Haushalts- und Betriebsmittel Zuwendungen in dieser Höhe leisten wird, wenn das Vorhaben entsprechend dem geprüften Antrag verwirklicht wird“.

Der Zuwendungsbescheid enthält damit trotz der Formulierung „Inaussichtstellung“ bereits eine Zusage. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof München (BayVGH, U. v. 6.11.2013, 4 B 13.1268) hat hierzu festgestellt: „Die Inaussichtstellung von Fördermitteln im Zuwendungsbescheid bedeutet nicht, dass die Entscheidung darüber - und inwieweit ein Vorhaben als zuwendungsfähig anerkannt wird - bis zum Erlass des Schlussbescheids offen bliebe. Denn mit dem Zuwendungsbescheid wird dem Zuwendungsempfänger verbindlich zugesagt, dass der Staat ihm - sofern dafür ausreichende Haushalts- und Betriebsmittel bereitgestellt sind - Zuwendungen in der in Aussicht gestellten Höhe leisten wird, wenn das Vorhaben entsprechend dem geprüften Antrag verwirklicht wird.“

Der Zuwendungsbescheid vom 30. April 2003 umfasst und berücksichtigt die in Anlage 3b angeführten Kosten für Bodenfilter und Ortsnetz auf Basis der Antragsunterlagen und sagt damit die Förderung dieser Projektbestandteile dem Grunde nach zu. Die endgültige Höhe der Zuwendung ergibt sich erst aus dem Schlussbescheid, der zusätzlich auf Grundlage des Verwendungsnachweises ergeht.

b)

Ausweislich des Zuwendungsbescheids vom 30. April 2003 sind sowohl die Richtlinien für Zuwendungen zu wasserwirtschaftlichen Vorhaben (RZWas 2000) vom 10. Juli 2000 (AllMBl. S. 441) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juni 2002 (AllMBl. S. 485) einschließlich der Nebenbestimmungen für Zuwendungen zu wasserwirtschaftlichen Vorhaben (NBest-Was 2000) sowie die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K), Anlage 3a zu den VV zu Art. 44 BayHO, Bekanntmachung vom 8. März 1982 (MABl. S. 165) zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 1. Juli 2002, Bestandteil des Bescheids.

Nr. 2.1 ANBest-K ordnet an: „Ermäßigen sich nach der Bewilligung die in dem Finanzierungsplan veranschlagten zuwendungsfähigen Ausgaben, (…) so ermäßigt sich die Zuwendung“. Die bisherige Rechtsprechung der Kammer und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs hat diese Klausel als auflösende Bedingung verstanden. Für den Eintritt der Bedingung sollte jeder Unterschied zwischen dem bei der Bewilligung angenommenen und dem später festgestellten Umfang der zuwendungsfähigen Ausgaben genügen, selbst wenn dieser Unterschied auf einer nachträglichen Neubewertung des Projekts durch die Bewilligungsbehörde beruht (vgl. zuletzt zur gleichlautenden Nachfolgevorschrift der Nr. 2.1 ANBest-K 2005, BayVGH, U. v. 25.7.2013, 4 B 13.727).

(1)

Auf Grundlage des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juni 2015 (Az.: 10 C 15.14), dem die Kammer folgt, kann die Klausel in Nr. 2.1 ANBest-K nicht als auflösende Bedingung in der Weise verstanden werden, dass eine interne Neubeurteilung der Zuwendungsfähigkeit von im Finanzierungsplan veranschlagten Projektbestandteilen durch die bewilligende Behörde ohne weiteres zum Wegfall der Förderung dieser Ausgabenpositionen führt.

Im angefochtenen Schlussbescheid hat das Wasserwirtschaftsamt ... festgestellt, dass im Zuwendungsbescheid vom 30. April 2003 der Umbau der bestehenden Klärbecken zu einem Bodenfilter für das Niederschlagswasser als förderfähig anerkannt worden war, obwohl laut Nr. 1.8 der Anlage 2b der RZWas 2000 nur Bodenfilter und Retentionsbodenfilter als Bestandteil der weitergehenden Mischwasserbehandlung hätten berücksichtigt werden können. Das Wasserwirtschaftsamt hat ebenfalls festgestellt, dass das geförderte Ortsnetz für ... teilweise eine bestehende provisorische Entsorgung ersetzt hatte und damit die Förderung entgegen Nr. 2.3.1 RZWas 2000 in Aussicht gestellt worden war, obwohl dort eine Förderung nur bei Ersterschließung vorgesehen war. Aufgrund dieser Neubewertung ermäßigen sich jedoch nicht die veranschlagten zuwendungsfähigen Ausgaben, da Nr. 2.1 ANBest-K nicht als auflösende Bedingung verstanden werden kann.

Eine Bedingung erfordert laut Art. 36 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG den ungewissen Eintritt eines künftigen Ereignisses. Ein Ereignis muss dabei immer ein empirisch nachprüfbarer Vorgang sein. Bei nur zur Gedankenwelt eines Beteiligten gehörenden Vorstellungen ist diese Erfassbarkeit nicht möglich (BVerwG, U. v. 16.6.2015, 10 C 15.24 - juris Rn. 12).

Nr. 2.1 ANBestK benennt kein die Bedingung auslösendes Ereignis, auf dessen Grundlage ein automatischer Rückgang der Zuwendungshöhe angenommen werden kann. Der Ausgabenrückgang ist kein empirisch wahrnehmbares Geschehen. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG a. a. O. - juris Rn. 14) führt hierzu aus: „die Feststellung, dass und um wieviel die zuwendungsfähigen Ausgaben zurückgegangen sind, beruht nicht auf der grundsätzlich allen Beteiligten gleichermaßen möglichen Wahrnehmung von Tatsachen. Insbesondere kann der Rückgang der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht auf einfache Weise durch Sichtung und Addition der im Zusammenhang mit der geförderten Maßnahme eingegangenen Abrechnungsbelege gewonnen werden. Denn bei jedem Einzelbeleg muss eine förderrechtliche Bewertung, ob und inwieweit eine tatsächlich getätigte Ausgabe zuwendungsfähig ist, hinzukommen. Erst dann können die getätigten zuwendungsfähigen Ausgaben addiert und mit den veranschlagten zuwendungsfähigen Ausgaben verglichen werden.“ Auf Grundlage der rein verwaltungsinternen, und damit nicht für jedermann wahrnehmbaren, Neubeurteilung konnte im Erlass des Schlussbescheids nicht der Eintritt eines auflösenden Ereignisses festgestellt werden.

(2)

Auch mit Hilfe der Auslegung kann kein für Nr. 2.1 ANBest-K maßgebliches Ereignis ermittelt werden. Das Bundesverwaltungsgericht führt (BVerwG a. a. O. - juris Rn. 15) zur wortlautgleichen Nachfolgevorschrift aus: „Denkbar wäre, dabei auf wahrnehmbare Ereignisse abzustellen, die - wie die Berechnung des Zuwendungsempfängers, der Schlussbescheid der Bewilligungsbehörde oder der Prüfbericht eines Rechnungshofs - dem „Rückgang der zuwendungsfähigen Ausgaben“ nachfolgen. Allerdings enthält die Nr. 2.1 ANBest-K 2005 keinerlei Hinweis darauf, dass es für die „Ermäßigung“ der Zuwendung auf die vom Zuwendungsempfänger, von der Bewilligungsbehörde oder von einem Prüfer subjektiv für richtig gehaltene Rechtsanwendung ankommen soll. Keiner der Akteure wird in der Nebenbestimmung genannt und für maßgeblich erklärt. Insbesondere tritt aus der Regelung nicht erkennbar der Wille hervor, dass auch eine rechtlich vielleicht fehlerhafte „Schlussberechnung“ der Bewilligungsbehörde, sobald sie abgegeben wird, als auflösendes Ereignis den Umfang der Zuwendung bestimmen soll.“

Unabhängig davon könnte der Schlussbescheid an sich zwar eine Bedingung auslösendes Ereignis darstellen. Da er nach Nr. 13 RZWas 2000 aber das Förderverfahren abschließt, ist sein Erlass nicht ungewiss.

Zudem hat die rechtliche Bewertung der vor Erlass eines Bescheides, hier des Zuwendungsbescheides, vorliegenden Tatsachen gerade im Bescheid selbst zu erfolgen, die Behörde kann sich nicht durch die Annahme einer Bedingung die Möglichkeit verschaffen, die rechtliche Bewertung abgeschlossener Sachverhalte offen zu lassen und einer zukünftigen rechtlichen (Neu-)Bewertung vorzubehalten (BVerwG, a. a. O., Rn. 17). Auch würde dies zu einer Umgehung der Art. 43 Abs. 2, 48 Abs. 1 BayVwVfG führen, womit statt des dort geregelten Systems der Austarierung der Rechtssicherheit einerseits und der materiellen Gerechtigkeit andererseits das Risiko rechtlicher Neubewertungen abgeschlossener, durch Verwaltungsakt geregelter Sachverhalte hier einseitig zulasten der Kommune verändert würde, die allein das Risiko von behördeninternen Neubewertungen zu tragen hätte (vgl. BVerwG, a. a. O., Rn. 18 f.).

Nichts anderes ergibt sich aus der Konstellation der Gewährung staatlicher Zuwendungen gegenüber einer öffentlichrechtlichen Körperschaft. Die Bindung an Recht und Gesetz bedeutet nicht, dass die Klägerin kein Interesse am Behalten der Zuwendungen geltend machen kann. Auch sie muss sich auf eine Finanzierungszusage verlassen können. Eine Ermessensentscheidung über die Rücknahme der Zuwendung, die dieses Interesse berücksichtigt, wird durch die Lösungsvariante mit auflösender Bedingung unrechtmäßig abgeschnitten (BVerwG, a. a. O., Rn. 20).

2.

Der Schlussbescheid konnte die Regelungen des Zuwendungsbescheids hinsichtlich der Projektbestandteile Ortsnetz und Bodenfilter nicht ersetzen. Der Zuwendungsbescheid enthält hinsichtlich der beantragten zuwendungsfähigen Projektbestandteile keine vorläufigen Regelungen, sondern verbindliche Festsetzungen dem Grunde nach.

a)

Ein vorläufiger Verwaltungsakt ergeht nur vorläufig bis zum Erlass des endgültigen Bescheids, der die bisherige Regelung ersetzt und erledigt im Sinne des Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG (Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 18. Auflage, § 9 Rn. 63b). Von der Bedingung unterscheidet ihn zunächst, dass der Eintritt der Bedingung ungewiss sein muss, während bei einem vorläufigen Bescheid die endgültige Regelung beabsichtigt ist. Weiter stellt die Vorläufigkeit zentral auf die Regelungswirkung und nicht auf ein wahrnehmbares Ereignis ab.

Andere Verwaltungsverfahrensregelungen enthalten ausdrückliche Ermächtigungsgrundlagen für vorläufige Verwaltungsakte, so z. B. der Vorbehalt der Nachprüfung in § 164 AO oder der Vorschuss nach § 42 SGB I. Im allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht ist die Möglichkeit eines vorläufigen Bescheids gerade für das Subventionsrecht durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt worden (BVerwG U. v. 14.4.1983, 3 C 8/82).

Da der Verwaltungsakt auf Rechtsfrieden und Bestandskraft gerichtet ist, sind von der Rechtsprechung zugleich Grenzen für Vorläufigkeitsregelungen formuliert worden, wie in dem von dem Beklagtenvertreter zitierten Urteil ausgeführt. Demnach kann eine Subvention unter dem Vorbehalt einer späteren endgültigen Entscheidung bewilligt werden, wenn und soweit eine bestehende Ungewissheit hierfür einen sachlichen Grund gibt. Der sachliche Grund begrenzt die mögliche Vorläufigkeitsanordnung, da sich nur insoweit eine Einschränkung der durch Verwaltungshandeln zu vermittelnden Rechtssicherheit rechtfertigen lässt (BVerwG, U. v. 19.11.2009, 3 C 7/09; Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 18. Auflage, § 9 Rn. 63b).

b)

Der an die Klägerin ergangene Zuwendungsbescheid enthält zum Teil eine Vorläufigkeitsanordnung. Der Zuwendungsbescheid enthält Zusagen über die Förderung des beantragten Projekts dem Grunde nach und eine anhand des Antrags in Aussicht gestellte Förderungshöhe. Die endgültige Höhe der Zuwendung wird im Schlussbescheid festgesetzt. Basis dieser Festsetzung sind insbesondere der Zuwendungsbescheid und der Verwendungsnachweis (vgl. Nr. 13 RZWas 2000).

Hinsichtlich der Frage der Zuwendungsfähigkeit einzelner Projektbestandteile dem Grunde nach besteht kein Vorbehalt, da sie bereits bei Erlass des Zuwendungsbescheids anhand der maßgeblichen Fördervorschriften beurteilt werden kann und muss. Insoweit kann kein sachlicher Grund für eine vorläufige Festsetzung angeführt werden. Die tatsächliche Projektverwirklichung entsprechend des geprüften Antrags kann hingegen erst im Schlussbescheid anhand des Verwendungsnachweises festgestellt werden. Die Zuwendungsentscheidung zugunsten der Förderung der Projektbestandteile Bodenfilter und Ortsnetz konnte und musste bereits im Zuwendungsbescheid abschließend geklärt werden. Damit fehlt es an einer Vorläufigkeitsanordnung, die ein Ersetzen dieser Entscheidung im Schlussbescheid ermöglicht.

Zwischen den Parteien steht nicht im Streit, ob der Bodenfilter und die Sanierung des Ortsnetzes tatsächlich ausgeführt wurden. Der Beklagte sieht jetzt im Gegensatz zum Erlasszeitpunkt des Zuwendungsbescheids die Förderfähigkeit dem Grunde nach als nicht gegeben an. Dieser Aspekt wurde im Zuwendungsbescheid aber nicht nur vorläufig geregelt. Im Schlussbescheid konnte diesbezüglich keine Neuregelung getroffen werden.

3.

Der Schlussbescheid vom 16. Mai 2015 kann schließlich nicht in eine Rücknahme des Zuwendungsbescheids umgedeutet werden.

Die grundsätzliche Möglichkeit der Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsaktes ist in Art. 47 BayVwVfG geregelt. Nach Absatz 1 kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. Eine Entscheidung, die nur als gesetzlich gebundene Entscheidung ergehen kann, kann nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden (Absatz 3).

Eine Interpretation des streitgegenständlichen Bescheids als teilweise Rücknahme der ursprünglichen Zuwendung widerspricht dem Verbot des Art. 47 Abs. 3 BayVwVfG. Nach Art. 48 Abs. 1 BayVwVfG steht die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts im Ermessen der Behörde. Der Bescheid vom 16. Mai 2014 ging hingegen von einem Automatismus aus, der über eine gebundene Entscheidung streng genommen noch hinausgeht, da die Rechtswidrigkeit lediglich festgestellt wird. Insofern ist eine Umdeutung a maiore ad minus nicht möglich.

Zudem fehlt es schon an einem entsprechenden Rücknahmebescheid, denn der aus Tenor und Gründen des Bescheids erkennbare Regelungswille der Behörde war gerade nicht auf eine Rücknahme gerichtet, sondern die Behörde ging vom Erlöschen der Förderzusage insoweit aus.

4.

Der angegriffene Bescheid ist damit rechtswidrig, soweit er zu Unrecht den Wegfall der Förderfähigkeit der Projektbestandteile Bodenfilter und Ortsnetz feststellt. Die Klägerin hat auf Basis des Zuwendungsbescheids einen Anspruch auf Berücksichtigung der durch Verwendungsnachweis belegten Aufwendungen für Bodenfilter und Ortsnetz als zuwendungsfähige Ausgaben im Schlussbescheid. Laut der von den Parteien im Ergebnis gleichlautend vorgelegten Berechnung entspricht der Zuwendungsbetrag unter Berücksichtigung von Bodenfilter und Ortsnetz 1.166.357,38 EUR. Das entspricht der in Nr.5.4 i. V. m. Anlage 6a RZWas 2000 angeordneten Begrenzung auf maximal 80% der zuwendungsfähigen Kosten nach Bauausgabebuch (1.457.946,73 EUR).

Die Verpflichtung zur Festsetzung weiterer Zuwendungen in Höhe von 321.038,22 EUR ergibt sich aus der Differenz zwischen dem insgesamt festzusetzenden Zuwendungsbetrag (1.166.357,38 EUR) und dem im angegriffenen Bescheid festgesetzten Zuwendungsbetrag (845.319,17 EUR).

Die Verrechnungsanordnung bleibt von der Neufestsetzung der Zuwendungen unberührt und führt zu einem Abzug von 3.426,92 Euro. Die Erstattungsanordnung in Ziffer 2 des Bescheids ist ebenfalls rechtswidrig, da sich auf Basis der zu berücksichtigenden Beträge ein Saldo zugunsten der Klägerin ergibt.

Der noch auszuzahlende Betrag in Höhe von 316.930,46 EUR ergibt sich auf Basis des endgültigen Förderbetrages (1.166.357,38 EUR), der Verrechnungsanordnung (3.426,92 EUR) und der bereits ausgezahlten Fördermittel in Höhe von 846.000,00 EUR.

Die Kostenentscheidung basiert auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit basiert auf § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift:

Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift:

Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift:

Ludwigstraße 23, 80539 München;

Postfachanschrift:

Postfach 34 01 48, 80098 München, oder in

in Ansbach:

Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 321.038,22 EUR festgesetzt

(§ 52 Abs. 3 GKG).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift:

Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift:

Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.

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Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 10. Nov. 2015 - AN 4 K 14.00983 zitiert 8 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Abgabenordnung - AO 1977 | § 164 Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung


(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 42 Vorschüsse


(1) Besteht ein Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach und ist zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich, kann der zuständige Leistungsträger Vorschüsse zahlen, deren Höhe er nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt. Er

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Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 10. Nov. 2015 - AN 4 K 14.00983

bei uns veröffentlicht am 10.11.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach Aktenzeichen: AN 4 K 14.00983 Im Namen des Volkes Urteil vom 10.11.2015 4. Kammer Sachgebiets-Nr.: 144 01 Hauptpunkte: - Auflösende Bedingung; - v
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bei uns veröffentlicht am 10.11.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach Aktenzeichen: AN 4 K 14.00983 Im Namen des Volkes Urteil vom 10.11.2015 4. Kammer Sachgebiets-Nr.: 144 01 Hauptpunkte: - Auflösende Bedingung; - v

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung.

(2) Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert werden. Der Steuerpflichtige kann die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung jederzeit beantragen. Die Entscheidung hierüber kann jedoch bis zur abschließenden Prüfung des Steuerfalls, die innerhalb angemessener Frist vorzunehmen ist, hinausgeschoben werden.

(3) Der Vorbehalt der Nachprüfung kann jederzeit aufgehoben werden. Die Aufhebung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich; § 157 Abs. 1 Satz 1 und 3 gilt sinngemäß. Nach einer Außenprüfung ist der Vorbehalt aufzuheben, wenn sich Änderungen gegenüber der Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nicht ergeben.

(4) Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt, wenn die Festsetzungsfrist abläuft. § 169 Absatz 2 Satz 2, § 170 Absatz 6 und § 171 Absatz 7, 8 und 10 sind nicht anzuwenden.

(1) Besteht ein Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach und ist zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich, kann der zuständige Leistungsträger Vorschüsse zahlen, deren Höhe er nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt. Er hat Vorschüsse nach Satz 1 zu zahlen, wenn der Berechtigte es beantragt; die Vorschußzahlung beginnt spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags.

(2) Die Vorschüsse sind auf die zustehende Leistung anzurechnen. Soweit sie diese übersteigen, sind sie vom Empfänger zu erstatten. § 50 Abs. 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.

(3) Für die Stundung, Niederschlagung und den Erlaß des Erstattungsanspruchs gilt § 76 Abs. 2 des Vierten Buches entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.