Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 12. Jan. 2017 - AN 3 K 16.00916

bei uns veröffentlicht am12.01.2017

Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

1. Der Widerspruchsbescheid der Regierung... vom 27. April 2016 wird aufgehoben.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar.

3. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Mit Bescheid vom 23. Oktober 2014 erhob die Klägerin von dem mit Beschluss des VG Ansbach vom 30. Mai 2016 zum Verfahren Beigeladenen als Eigentümer des Grundstücks FlNr. ... der Gemarkung ... für die Baumaßnahme „... und ...“ einen Straßenausbaubeitrag in Höhe von 1.760,19 EUR. Bei der Beitragsberechnung wurde zugrunde gelegt, dass das Grundstück gemäß § 6 Abs. 11 der Ausbaubeitragssatzung genutzt werde (Kultur) und der Nutzungsfaktor daher um 50% zu erhöhen sei. Des Weiteren wurde das Grundstück wegen Mehrfacherschließung nur zu 2/3 einbezogen, § 6 Abs. 12 ABS.

Mit Schriftsatz vom 4. November 2014 legte der Beigeladene Widerspruch ein, soweit der Nutzungsfaktor um 50% erhöht worden ist.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, sowohl nach Wortlaut als auch nach Sinn und Zweck des § 6 Abs. 1 ABS setze eine Erhöhung des Nutzungsfaktors um 50% in jedem Fall eine überwiegend gewerbliche Nutzung oder Nutzbarkeit voraus. Gleich um welche Art von Nutzung es sich tatsächlich handle, unabdingbare Voraussetzung sei immer ein gewerblicher und/oder wirtschaftlicher Bezug.

Diese Voraussetzungen seien vorliegend erkennbar und offensichtlich nicht gegeben.

Die Beigeladene sei am 4. Oktober 1880 im Rahmen des Verbandes ... gegründet worden. Satzungsmäßiger Zweck des Vereins sei die Wahrung, Pflege und Förderung von Kunst, Freundschaft und Humor, sowie der deutschen Sprache und Kultur. Dies geschehe in einer von Anfang Oktober bis Ende April einmal wöchentlich stattfindenden Veranstaltung in den Räumen des Beigeladenen. Diese Veranstaltung sei nicht öffentlich, Zutritt hätten nur Vereinsmitglieder sowie Gäste aus anderen ... Vereinen. Bei diesen Veranstaltungen würden die Prinzipien Freundschaft, Kunst und Humor auf der Grundlage eines für alle ... geltenden Regelwerks gepflegt. Es würden somit in den Räumen ... ausschließlich Veranstaltungen abgehalten ohne jegliche Außenwirkung und selbstredend ohne jeglichen gewerblichen/wirtschaftlichen Bezug. So würden auch die Kosten für die Erhaltung des Eigentums ausschließlich aus Mitgliedsbeiträgen finanziert. Die Beigeladene sei deshalb logischerweise ein nichtwirtschaftlicher Verein gemäß § 21 BGB, was in § 1 Abs. 3 der Satzung ausdrücklich festgelegt sei.

Damit sei nachgewiesen, dass eine gewerbliche Nutzung oder Nutzbarkeit des Grundstücks kraft Satzungsbestimmung ausgeschlossen sei. Deshalb fehlten alle Voraussetzungen für eine Erhöhung des Nutzungsfaktors um 50%. Der festgelegte Kostensatz von 4,30354 EUR/qm sei lediglich zu multiplizieren mit der beitragspflichtigen Grundstücksfläche von 272,67 qm; dies ergebe einen Betrag von 1.173,44 EUR.

Mit Widerspruchsbescheid der Regierung... vom 27. April 2016 wurde dem Widerspruch insoweit stattgegeben, als im Bescheid vom 23. Oktober 2014 Beiträge von mehr als 1.179,88 EUR festgesetzt worden sind.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, ein Artzuschlag für gewerbliche Nutzung sei nicht zu erheben. Die Klägerin gehe davon aus, dass jede Nutzung durch einen Verein wie eine gewerbliche Nutzung zu behandeln sei und berufe sich dabei auf Matloch/Wiens (Rn. 925). Dort werde auf zwei Entscheidungen des BayVGH (6 ZB 13.577 und 6 B 12.1386) verwiesen. Diesen zufolge seien Vereinsgebäude und andere kulturell genutzte Gebäude mit einem Artzuschlag zu belegen; es sei eine Differenzierung zwischen Vereinsheimen mit hohem Ziel- und Quellverkehr und geringer genutzten Gebäuden zu machen, es komme auf eine typisierende Betrachtung an.

Die genannten Entscheidungen enthielten diese Aussagen jedoch nicht. Der Beschluss vom 8. Januar 2015, 6 ZB 13.577, welcher als einziger ein Vereinsheim behandle, stelle gerade auf die Tatsachenfeststellungen des Ausgangsgerichts ab. Dort sei der Umfang der Benutzung umfassend geprüft worden. Das Urteil vom 29. November 2012 behandle kein Vereinsheim und weise lediglich auf Besucherverkehr als maßgebliches Kriterium hin.

In weiteren Entscheidungen verlange das Bundesverwaltungsgericht (11.12.1987, 8 C 85.86), dass ein Kundenverkehr einen erhöhten Ziel- und Quellverkehr verursache. Für den BayVGH (v. 11.4.2001, 6 B 96.522) reiche es aus, wenn zwischen Wohnnutzung und anderer Nutzung unterschieden werde, die im Vergleich zu ersterer eine deutlich intensivere Inanspruchnahme auslöse. Auch Driehaus verlange typischerweise Besucherverkehr, also einen erhöhten Ziel- und Quellverkehr.

Vorliegend könne ein solcher ausgeschlossen werden. Bei den Veranstaltungen im Vereinsheim handle es sich um geschlossene Treffen ohne jeglichen Besucherverkehr. Die wenigen Teilnehmer anderer Vereine seien nicht anders zu sehen als Besucher, wie sie in jedem Wohnhaushalt auch vorkommen würden. Ein erhöhter Ziel- und Quellverkehr sei nicht erkennbar. Dabei sei eine Vergleichbarkeit zur Nutzung einer Kirche zu erkennen. In einer solchen finde sogar ein Besucherverkehr statt, aber nur einmal pro Woche.

Auch könne vorliegend nicht von einem Grundsatz ausgegangen werden, dass alle Vereinsheime „typischerweise“ einen hohen Besucherverkehr auslösten. Aufgrund der Vielzahl möglicher Vereinszwecke und der dabei jeweils unterschiedlichen Benutzung von Vereinsheimen könne eine typischerweise einheitliche Nutzung durch Vereine nicht gesehen werden. Abgestellt werden könne dann nur auf die konkrete Nutzung des Gebäudes und nicht auf die Rechtsform des Eigentümers. Dabei gelte das Gleiche, wie wenn ein Verein, wie z. B. auch ein Gewerbeunternehmen, Eigentümer einer Wohnung sei. Dies ändere dann jedenfalls nichts daran, dass es sich dabei um eine Wohnnutzung handle.

Mit Schriftsatz vom 30. Mai 2016 ließ die Klägerin Klage erheben.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Widerspruch sei unbegründet, weil der Bescheid der Klägerin vom 23. Oktober 2014 rechtmäßig sei.

Art. 5 Abs. 2 Satz 1 und 2 KAG entsprechend enthalte § 6 ABS Vorgaben zur Berechnung eines Nutzungsfaktors, um der unterschiedlichen Nutzung von Grundstücksflächen gerecht zu werden (Differenzierungsgebot). § 6 Abs. 11 ABS lege dabei fest, dass der Nutzungsfaktor bei Grundstücken, die überwiegend gewerblich genutzt würden, um 50% zu erhöhen sei. Als überwiegend gewerblich genutzt oder nutzbar würden nach dieser Regelung ausdrücklich auch „Grundstücke, wenn sie überwiegend Geschäfts-, Büro-, Praxis-, Unterrichts-, Heilbehandlungs- oder ähnlich genutzte Räume beherbergen oder in zulässiger Weise beherbergen dürfen“ gelten. Diese Regelung entspreche dem Differenzierungsgebot und der Rechtsprechung, wonach der Begriff der gewerblichen Nutzung weit auszulegen sei (BayVGH v. 29.11.2012, 6 B 12.1386).

In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass das Differenzierungsgebot sich genauso im Erschließungsbeitragsrecht finde, so dass diesbezügliche Rechtsprechung ohne Probleme auf das Ausbaubeitragsrecht übertragbar sei.

Entscheidendes Kriterium für die Erhebung eines Artzuschlages wegen gewerblicher Nutzung sei, dass durch die Nutzung typischerweise ein Kundenverkehr entstehe, der im Vergleich zur Wohnnutzung eine nicht unerheblich intensivere Inanspruchnahme der Anbaustraße auslöse (BVerwG v. 11.12.1987, 8 C 85/86). Dieses Kriterium sei auch dann als erfüllt anzusehen, wenn das auf dem Grundstück befindliche Gebäude wie vorliegend als Vereinsgebäude genutzt werde. Auch durch diese Nutzung werde ein erhöhter Besucherverkehr ausgelöst. Dabei komme es natürlich nicht allein auf die Rechtsform des Grundstückseigentümers an, sondern darauf, dass der Verein das Grundstück tatsächlich für Veranstaltungen, Versammlungen und Ähnliches nutze, was vorliegend der Fall sei.

Die Regierung ... sei der Auffassung, dass der Beigeladene tatsächlich keinen erhöhten Ziel- und Quellverkehr auslöse und dass von einer Auslösung eines solchen durch einen Verein auch nicht generell ausgegangen werden könne.

Hinsichtlich beider Punkte sei die Klägerin anderer Ansicht. Im Vereinsgebäude fänden über sieben Monate hinweg einmal pro Woche Veranstaltungen statt. Dies führe immerhin zu ca. 28 Veranstaltungen pro Jahr, zu denen sich jeweils etwa 40 Personen einfinden würden. Es werde also durchaus ein im Vergleich zu einer Wohnnutzung erheblich erhöhter Ziel- und Quellverkehr ausgelöst. Denn eine Privatperson werde in ihren Wohnräumen wohl kaum wöchentlich 40 Personen zu Besuch haben. Auch halte diese Einschätzung einen Vergleich etwa mit Anwaltskanzleien oder Architekturbüros stand, für die die Erhebung eines Artzuschlags in der Rechtsprechung anerkannt sei. Zwar würden Anwälte und Architekten im Regelfall nicht nur einmal wöchentlich Besucher empfangen, jedoch werde sich die durchschnittliche tägliche Besucherzahl auf einige wenige Besucher beschränken, so dass der wöchentlich stattfindende Besucherverkehr sich in einer ähnlichen Größenordnung bewegen dürfte wie der, der durch die Beigeladene ausgelöst werde.

Letztlich komme es gar nicht auf die konkrete Ermittlung der Besucherzahlen an, da es, zur Gewährleistung ausreichender Verwaltungspraktikabilität, im Beitragsrecht anerkannt sei, dass Typisierungen zulässig seien und damit einhergehende Ungleichbehandlungen im Einzelfall hinzunehmen seien. Daher müssen nicht differenziert werden zwischen Vereinsgebäuden, die einen sehr hohen Ziel- und Quellverkehr auslösten und solchen, die nur wenige Male im Jahr von einer geringen Anzahl Personen genutzt würden, da es auf eine typisierende Betrachtung ankomme. Es sei den beitragsberechtigten Gemeinden nicht zumutbar, dass sie bei jeder gewerblichen Nutzung und den hiermit vergleichbaren Fällen in jedem Einzelfall überprüften, wie hoch der Ziel- und Quellverkehr tatsächlich sei.

Wenn die Regierung ... sich darauf berufe, dass in dem von Matloch/Wiens zitierten Beschluss des BayVGH vom 8. Januar 2015 dieser gerade auf die Tatsachenfeststellungen des Ausgangsgerichts abstelle und nicht auf den typischerweise ausgelösten Verkehr, sei anzumerken, dass eben diese Tatsachen sich nicht wesentlich von den hier vorliegenden unterscheiden würden. Das in der dortigen Entscheidung gegenständliche Vereinsgebäude werde für durchschnittlich 10 bis 15 fest vorausgeplante Veranstaltungen im Jahr sowie für private Feiern genutzt. Außerdem werde selten ein Biergarten bewirtschaftet. Die jährlichen Besucherzahlen dürften sich im Durchschnitt letztlich in einer ähnlichen Größenordnung bewegen, wie die der Beigeladenen.

Das ebenfalls von Matloch/Wiens zitierte Urteil des BayVGH vom 29. November 2012 betreffe zwar kein Vereinsgebäude, enthalte aber die Aussage, dass es für einen Artzuschlag ausreiche, wenn auf den Grundstück „eine Tätigkeit ausgeübt werde, die typischerweise auf einen Besucherverkehr abstelle“.

Dass es sich bei den Besuchern vorliegend in erster Linie um Vereinsmitglieder handle und nicht um Kunden, könne nicht dazu führen, dass sie nicht als Besucher im Sinne der Rechtsprechung anzusehen seien. Hinsichtlich der Inanspruchnahme der Erschließungsanlage ergebe sich hieraus kein Unterschied.

Es wird beantragt:

Der Widerspruchsbescheid der Regierung ... vom 27. April 2016 wird aufgehoben.

Der Beklagte beantragt,

Klageabweisung.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, es sei schon nicht erkennbar, was typisch für eine Nutzung als Vereinsgebäude sei. Aufgrund der Vielzahl möglicher Vereinszwecke könne eine typische Nutzung durch Vereine nicht gesehen werden. Abzustellen sei daher dann nur auf die Nutzungsart des Gebäudes und nicht auf die Rechtsform des Eigentümers, denn nur erstere bestimme den Nutzungsumfang der Straße. Dabei gelte das Gleiche wie in einem Fall, in dem ein Verein, zum Beispiel ein Gewerbeunternehmen, Eigentümer einer Wohnung sei. Dabei handle es sich, unabhängig von der Rechtsform des Eigentümers, um eine Wohnnutzung.

Vorliegend werde das Gebäude wohl eher als Raum zur Pflege der Geselligkeit (Nutzungsart) genutzt. Die Vereinsmitglieder würden sich dort treffen und dem Vereinszweck folgen durch geselliges Beisammensein.

Zweck und Rechtfertigung des Gewerbezuschlags sei die gesteigerte Nutzung der öffentlichen Anlage durch den von Geschäfts-, Büro- und vergleichbaren Räumen ausgehenden Kundenverkehr. Dabei dürfte es sich in der Regel um Besuch von Fremdbenutzern handeln, also z. B. um Käufer, Patienten, Klienten, Schulbesucher oder auch Ausstellungsbesucher. Originäre Benutzer eines Grundstücks (Bewohner) führten demgemäß zu keinem erhöhten Verkehr und damit zu keiner darüber hinausgehenden Benutzung der Straße.

Da ein Verein als solches nicht körperlich existiere, nur seine Mitglieder, könnten nur diese die originären Benutzer der Räume darstellen, zumindest solange die Räume nur dem reinen Sich- Treffen der Mitglieder dienten und kein zweckbedingter Zutritt durch eine wesentliche Anzahl Fremder erfolge. Ein Kundenverkehr (Zutritt durch Fremdbenutzer) sei dabei nicht zu erkennen. Vereinsmitglieder - zumindest in dieser Größenordnung - würden sich regelmäßig persönlich kennen und blieben im Rahmen ihres Vereins untereinander.

Soweit die Klägerin ausführe, dass die Voraussetzungen im Urteil des BayVGH vom 8. Januar 2015 nicht wesentlich anders zu beurteilen seien als die im vorliegenden Fall, sei dies nicht zutreffend. Jenem Urteil sei zu entnehmen, dass es sich dort um ein Kulturzentrum mit fest vorgesehenen Veranstaltungen handle. Die Gäste (wohl Besucher, nicht Vereinsmitglieder) reisten dort im Wesentlichen von auswärts an. Häufig seien besucherträchtige Veranstaltungen. Dort werde tatsächlich eine erhebliche Anzahl von Fremdbenutzern festgestellt.

Dem Vortrag, dass die tatsächliche Nutzung die einer Wohnnutzung deutlich überschreite, müsse entgegengehalten werden, dass eine Nutzung von ca. 30 Mitgliedern an ca. 28 Tagen im Jahr eine geringere Benutzung darstelle (= 840 Personen) als eine Wohnnutzung mit nur 4 Personen mal 365 Tage im Jahr (= 1460 Personen). Es sei auch nochmals auf den Beschluss des OVG Lüneburg vom 16. April 1992, 9 M 1742/92 hingewiesen (keine erhöhte Nutzung von Kirchengrundstücken, da nur einmal die Woche ein Gottesdienst stattfinde).

Mit Schriftsatz vom 9. August 2016 ließ der Beigeladene im Wesentlichen ausführen, dass sich das Klagebegehren in jedem Fall als nicht begründet erweise.

Es könne letztendlich dahinstehen, ob an 27 oder 28 Montagen im Jahr 30, 32 oder 34 Personen an den jeweiligen Veranstaltungen teilnähmen. Der entscheidende Fehler in der Argumtentationsweise der Klägerin liege darin, dass sie die Nutzung des Vereinsheimes des Beigeladenen mit der einer Privatwohnung vergleiche. Es sollte sich von selbst verstehen, dass bei einem Vergleich mit einer Wohnnutzung die tatsächlichen Verhältnisse im Abrechnungsgebiet zugrunde zu legen seien. Hier sei das Ausbaugebiet ... geprägt von einer verdichteten Bebauung, ausschließlich bestehend aus vier- bzw. fünfgeschossigen Wohnblöcken mit jeweils zwei Wohneinheiten je Etage. Die einzige Ausnahme bilde das Grundstück des Beigeladenen mit nur eingeschossiger Bebauung.

Die Nutzung des Beigeladenengrundstücks mit einer Privatperson zu vergleichen, sei deshalb falsch. Richtigerweise könnten zum Vergleich nur die Nutzungsverhältnisse je Etage der anderen Abrechnungseinheiten herangezogen werden. Bei zwei Wohnungen je Etage, nach statistischen Erhebungen jeweils belegt mit 3,7 Personen, ergebe sich je Geschoss einer Abrechnungseinheit auf das Jahr hochgerechnet eine Zahl von rund 2.700.

Im Vergleich zur Wohnnutzung löse das Beigeladenengrundstück tatsächlich einen deutlich niedrigeren Ziel- und Quellverkehr aus. Bei durchschnittlich 33 Veranstaltungsteilnehmern an 28 Montagen im Jahr ergebe sich eine Zahl von 924.

Hinzu komme, dass nach diesseitigem Rechtsverständnis jedenfalls bei einem Straßenausbaubeitragsbescheid unter „Ziel- und Quellverkehr“ und „intensivere Inanspruchnahme der Anbaustraße“ nicht ein Fußgängerverkehr gemeint sei. Es sei deshalb ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass im gesamten Abrechnungsgebiet eine Anwohnerparkregelung herrsche. Da das Grundstück des Beigeladenen das einzige nicht Wohnzwecken dienende Grundstück sei, gebe es für die Vereinsmitglieder im gesamten Abrechnungsgebiet keine Parkberechtigung. Praktisch komme deshalb kein Besucher zu einer Montagsveranstaltung mit dem Pkw. Der Vorstand des Beigeladenen weise deshalb regelmäßig auf Parkmöglichkeiten entweder am ... oder im Parkhaus ... hin, welche beide außerhalb des Abrechnungsgebiets lägen und mit einem dann nur kurzen Fußweg zum Veranstaltungsort verbunden seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten, wegen der mündlichen Verhandlung auf deren Niederschrift Bezug genommen.

Gründe

Streitgegenstand vorliegender Klage ist der Widerspruchsbescheid der Regierung ... vom 27. April 2016, mit welchem der im Bescheid der Klägerin vom 23. Oktober 2014 festgesetzte Beitrag von 1.760,19 EUR um 580,31 EUR herabgesetzt wurde.

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Widerspruchsbescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Entgegen der Auffassung des Beklagten und des Beigeladenen liegen bei der durchgeführten Abrechnung für die Straßenbaumaßnahme „... und ...“ die Voraussetzungen für die Erhöhung des Nutzungsfaktors auf 1,5 gemäß § 6 Abs. 11 der Ausbaubeitragssatzung (ABS) der Klägerin vor. Das streitgegenständliche Grundstück wurde zu Recht mit einem Artzuschlag belegt.

Nach § 6 Abs. 11 ABS ist der sich grundsätzlich nach der Zahl der Vollgeschosse richtende Nutzungsfaktor um 50% zu erhöhen bei Grundstücken, die überwiegend gewerblich genutzt werden.

Als überwiegend gewerblich genutzt oder nutzbar gelten dabei auch Grundstücke, wenn sie überwiegend Geschäfts-, Büro-, Praxis-, Unterrichts-, Heilbehandlungs- oder ähnlich genutzte Räume beherbergen.

Das in Art. 5 Abs. 2 Satz 1 KAG enthaltene Differenzierungsgebot, wonach der Aufwand nach dem Vorteilsprinzip angemessen zu verteilen ist, führt zu einer stärkeren Belastung der Grundstücke eines Abrechnungsgebietes, welche aufgrund ihrer Nutzung die Möglichkeit einer intensiveren Inanspruchnahme der ausgebauten Anlage haben als andere Grundstücke des Abrechnungsgebietes.

Art und Maß der zulässigen Nutzung sind jedoch nur inhaltliche Anknüpfungspunkte für die Verwirklichung des Vorteilsprinzips, nicht aber absoluter Maßstab einer vorteilsgerechten Aufwandsverteilung.

Art. 5 Abs. 2 Satz 1 KAG (und die für das Erschließungsbeitragsrecht insoweit vergleichbare Vorschrift des § 131 Abs. 3 BauGB) verlangt auch nicht, dass die Beitragsbelastung der einzelnen Grundstücke im selben Verhältnis steht wie das Verhältnis der baulichen oder sonstigen Nutzbarkeit zueinander.

Zum einen lässt sich der quantitative Sondervorteil des einen Grundstücks im Verhältnis zu anderen Grundstücken, orientiert an der jeweils zulässigen Nutzung, ohnehin nur grob erfassen.

Zum anderen würde die exakte Bestimmung dieser Nutzungen in der Regel zu unangemessenen Problemen führen, so dass die Praktikabilität und Überschaubarkeit des Heranziehungsverfahrens nicht mehr gewährleistet wären.

Diese und andere abgabenrechtliche Grundsätze, wie z. B. die sogenannte Typengerechtigkeit, sind durch das in Art. 5 Abs. 1 KAG verankerte Vorteilsprinzip nicht etwa verdrängt. Vielmehr stehen sie gerade hier besonders im Blickfeld, weil z. B. die Praktikabilität des Heranziehungsverfahrens oftmals mit dem Grad der Differenzierung nach Vorteilsgesichtspunkten abnimmt.

Letztlich muss beides angemessen berücksichtigt werden. Dem genügt eine Verteilungsregelung, die - wie dies vorliegend in der Ausbaubeitragssatzung der Klägerin geschehen ist - wenigstens eine Unterscheidung zwischen gewerblicher und Wohnnutzung vorsieht (vgl. z. B. BVerwG v. 21.1.1977 - 4 C 84-92.74 - juris - zu § 131 Abs. 3 BauGB).

Dem Ortsgesetzgeber ist für die Berücksichtigung der Nutzungsart im Verteilungsmaßstab ein weitgehendes Ermessen eingeräumt, welches insbesondere durch die Grundsätze des Willkürverbots, der Verhältnismäßigkeit und des Vorteilsprinzips eingeschränkt ist (vgl. BVerwG v. 10.6.1981 - 8 C 15.91 - juris).

Anknüpfungspunkt für den grundstücksbezogenen Artzuschlag ist der durch eine gewerbliche Nutzung vermehrte Vorteil des Grundstückseigentümers, wobei wegen der Praktikabilität und Überschaubarkeit des Heranziehungsverfahrens bedeutungslos ist, welchen Umfang der von der jeweiligen Nutzung ausgelöste (Ziel- und Quell-)Verkehr im Einzelfall hat (vgl. BVerwG v. 23.1.1998 - 8 C 12.96 - juris; BayVGH v. 28.3.2002 - 6 ZB 99.1635 - juris).

Davon ausgehend ist der Begriff „Gewerbe“ im Sinne einer grundstücksbezogenen Artzuschlagsregelung weit auszulegen, so dass darunter auch solche Grundstücksnutzungen fallen, die typischerweise auf einen erhöhten Ziel- und Quellverkehr abstellen und deshalb eine intensivere Inanspruchnahme der Ortsstraße verursachen, wie das z. B. bei Grundstücken mit Praxen von Ärzten, Anwälten oder Architekten der Fall ist (vgl. z. B. BayVGH v. 29.11.2012 - 6 B 12.1386 m. w. N. - juris).

Im Beschluss vom 15. Januar 2009, 6 ZB 05.279 - juris, führt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof dazu folgendes aus:

„Mit dem Gewerbe vergleichbare Nutzungen schöpfen regelmäßig aufgrund des durch sie typischerweise verursachten verstärkten Ziel- und Quellverkehrs aus einer Straße einen größeren Vorteil als eine Wohnnutzung (u. a. BayVGH v. 8.3.2001, BayVBl. 2002, 469/470)“.

Unter Zugrundelegung dieser sich bezüglich des grundstücksbezogenen Artzuschlags ergebenden Anforderungen ist im vorliegenden Fall zu klären, ob mit der erfolgten Grundstücksnutzung zu Vereinszwecken, zu gelegentlichen privaten Familienfeiern sowie zu unregelmäßigen Treffen einzelner Vereinsmitglieder zum Kartenspielen eine der gewerblichen Nutzung im Sinne des § 6 Abs. 11 ABS „ähnliche Nutzung“ vorliegt.

In der einen „Kulturverein“ betreffenden Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Januar 2015, 6 ZB 13.577 - juris, äußerte sich der Senat im Zusammenhang mit der Frage der „ähnlichen Nutzung“ wie folgt:

„Dieses (Anmerkung: das VG Bayreuth) ist davon ausgegangen, dass das an einen gemeinnützigen Kulturverein verpachtete Grundstück in weitaus größerem Umfang für kulturelle Veranstaltungen und auch gastronomisch genutzt wird. Zusätzlich zu durchschnittlich zehn bis fünfzehn fest vorausgeplanten Veranstaltungen im Jahr würden private Feiern abgehalten und - allerdings selten - ein Biergarten bewirtschaftet. In diesem von der Beigeladenen nicht substantiiert bestrittenen Umfang handelt es sich um eine durchaus beachtliche Nutzung, die mit dem Verwaltungsgericht als gewerblich anzusehen ist.“

In der - einen Artzuschlag verneinenden - Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Mai 2016, 6 ZB 15.2785 - juris, bezüglich der Grundstücksnutzung in Form eines auf einer Fläche von 36 qm einmal wöchentlich stattfindenden Seniorentreffs führt der Bayerischer Verwaltungsgerichtshof u. a. folgendes aus:

„Das erdgeschossige (nur etwa 36 qm große) Gebäude im südlichen Grundstücksbereich wurde nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts im (aus seiner Sicht maßgeblichen) Jahr 2009 einmal wöchentlich dienstags von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr als Seniorentreff der Arbeiterwohlfahrt von jeweils ca. 30 Mitgliedern (Altersdurchschnitt 72 Jahre) für den verbalen Austausch, Diavorträge und altersentsprechende Informationen genutzt. Die Klägerin legt nicht dar, dass im Jahr 2015 eine intensivere Inanspruchnahme stattgefunden hätte. Die Folgerung des Verwaltungsgerichts, dass von einer solchen Nutzung keine derart intensive Inanspruchnahme der abgerechneten Anlage ausgehe, dass sie einer typischen gewerblichen Nutzung entspreche und auch kein intensiver Liefer- und Versorgungsverkehr wie etwa bei einem Alten- und Pflegeheim ausgelöst werde, stellt die Klägerin nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage. Die lediglich einmal in der Woche stattfindende Nutzung des kleinen Gebäudes ist allenfalls mit der eines Kirchengrundstücks vergleichbar, bei dem in der Regel mehrfach wöchentlich Gottesdienstes stattfinden und dennoch ein grundstücksbezogener Artzuschlag grundsätzlich verneint wird, weil die Besucherzahl typischerweise zwar an Sonn- und Feiertagen höher liegen, dafür aber an Werktagen niedriger als bei Wohngrundstücken (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., 2012, § 18 Rn. 61 n.N.d. RSpr.).“

Diese Entscheidungen machen deutlich, dass bei der Frage „ähnliche Nutzung“ im Sinne der einschlägigen Satzungsregelungen zwar nicht in jedem Fall und unabhängig von den konkreten Umständen allein wegen der „kulturellen Nutzung“ bzw. der Nutzung zu Vereinszwecken des beitragspflichtigen Grundstücks ein Artzuschlag zu erheben ist, jedoch wegen der im Beitragsrecht anzuwendenden typisierenden Betrachtungsweise nicht genau zu ermitteln ist, wie stark die abgerechnete Anbaustraße vom streitgegenständlichen Grundstück aus tatsächlich genutzt wurde/wird.

Ausschlaggebend ist vielmehr, ob von zu Vereinszwecken genutzten Grundstücken aus (erfahrungsgemäß) typischerweise eine intensivere Nutzung der Straße erfolgt als von einem reinen Wohnzwecken dienenden Grundstück aus.

Dafür genügt es, z. B. aus der Größe des Gebäudes, dem daraus resultierenden Platzangebot, dem Veranstaltungsangebot, dem möglichen Teilnehmerkreis etc. eine „ähnliche Nutzung“ mit typisierend betrachtet erhöhtem Ziel- und Quellverkehr abzuleiten.

Im Hinblick auf eine vorliegend gegebene Grundstücksfläche von ca. 400 qm, eine Gebäudegrundfläche von etwa 200 qm mit einem Veranstaltungssaal von knapp über 100 qm, einer Vereinsmitgliederzahl von etwa 60 Mitgliedern, einem - auf der Internetseite des Beigeladenen erkennbaren - Platzangebot für mindestens 50 Veranstaltungsteilnehmer, einer Zahl von ca. 28 „Sippungen“ pro Jahr sowie ca. sieben Treffen im Rahmen der ... (für letztere mit erweitertem Besucherkreis „alle Sassen, deren Burgfrauen samt Tross sowie Gäste“ vgl. dazu und zur Zahl der geplanten Veranstaltungen, z. B. für 2016 die Internetseite des Beigeladenen), der Möglichkeit von privaten Geburtstagsfeiern einzelner Vereinsmitglieder und von vereinzelten Treffen von Vereinsmitgliedern zum Kartenspielen ist eine die Erhebung eines Artzuschlags rechtfertigende Nutzung wegen einer der „gewerblichen Nutzung“ im Sinne des § 6 Abs. 11 ABS „ähnlichen Nutzung“ zu bejahen. Von dieser - anhand der aufgezeigten Merkmale wie Gebäudegröße, Veranstaltungsanzahl, möglicher Teilnehmerzahl usw. möglichen konkreten Nutzung geht - typisierend betrachtet - eine derart intensive Inanspruchnahme der abgerechneten Anlage aus, dass sie einer typischen gewerblichen Nutzung entspricht.

Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob der typisierend betrachtete erhöhte Ziel- und Quellverkehr sich aus Besuchern, aus Vereinsmitgliedern oder aus beiden zusammensetzt.

Aufgrund der vorzunehmenden typisierenden Betrachtung ist es ebenfalls ohne Relevanz, wenn im konkreten Fall tatsächlich keine erhöhte Nutzung der Anbaustraße z. B. im Vergleich zu den sich im Abrechnungsgebiet befindlichen rein wohngenutzten Grundstücken gegeben wäre. Die insbesondere mit dem Vorbringen des Beigeladenen angestrebte „Einzelfallgerechtigkeit“ ist im Beitragsrecht vollkommen unpraktikabel; auch Gewerbebetriebe, die unstreitig mit einem Artzuschlag zu belegen sind, können unterschiedlichen Ziel- und Quellverkehr auslösen, der im Einzelfall eventuell den durch reine Wohnbebauung ausgelösten Verkehr nicht übersteigt.

Soweit der Beigeladene auf die sich aus der Anwohnerparkregelung ergebenden tatsächlichen Beschränkungen der Nutzung der streitgegenständlichen Straße durch Pkw-Verkehr hinweist, ist diesbezüglich anzumerken, dass straßenverkehrsrechtliche Regelungen beitragsrechtlich ohne Belang sind (vgl. z. B. BayVGH v. 10.3.2009 - 6 ZB 08.2450 - juris).

Nach alledem war der Klage stattzugeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den § 167 VwGO i. V. m. §§ 708, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift:

Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift:

Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift:

Ludwigstraße 23, 80539 München;

Postfachanschrift:

Postfach 34 01 48, 80098 München, oder in

in Ansbach:

Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 580,31 EUR festgesetzt.

(§ 52 Abs. 3 GKG).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift:

Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift:

Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Baugesetzbuch - BBauG | § 131 Maßstäbe für die Verteilung des Erschließungsaufwands


(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungse

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 21 Nicht wirtschaftlicher Verein


Ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts.

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Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 12. Jan. 2017 - AN 3 K 16.00916 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 12. Jan. 2017 - AN 3 K 16.00916 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Jan. 2015 - 6 ZB 13.577

bei uns veröffentlicht am 08.01.2015

Tenor I. Der Antrag der Beigeladenen auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 28. Dezember 2012 - B 4 K 10.602 - wird abgelehnt. II. Die Beigeladene hat die Kosten des Zulassungsverfahr

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Ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts.

Tenor

I.

Der Antrag der Beigeladenen auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 28. Dezember 2012 - B 4 K 10.602 - wird abgelehnt.

II.

Die Beigeladene hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.066,01 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Beigeladenen, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, hat keinen Erfolg. Die fristgerecht geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 4 VwGO liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B. v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Die Beigeladene wurde von der Klägerin, einer Stadt, für den Ausbau der Sch-straße zwischen K-straße und H.-Straße im Wege der Kostenspaltung (für die „Teilmaßnahmen verkehrsberuhigter Bereich, Beleuchtung und Entwässerung … ohne Grunderwerb“) auf der Grundlage von Art. 5 Abs. 1 Sätze 1, 3 und 6 KAG i. V. mit der Ausbaubeitragssatzung vom 18. November 2002 (ABS) zu einem (Teil-) Beitrag von zuletzt 8.721,00 € herangezogen (Bescheid vom 20.10.2008). Dem hiergegen eingelegten Widerspruch der Beigeladenen gab das Landratsamt Bayreuth teilweise statt und setzte den (Teil-)Beitrag mit Widerspruchsbescheid vom 2. Juni 2010 auf 3.654,99 € herab. Auf Klage der Stadt hat das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Urteil den stattgebenden Teil des Widerspruchsbescheids aufgehoben. Es ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerin von der Beigeladenen den geforderten Straßenausbau(teil)beitrag in Höhe von 8.271,00 € verlangen darf.

Der Zulassungsantrag der Beigeladenen hält diesem Urteil nichts Stichhaltiges entgegen, das Zweifel an seiner Richtigkeit begründet und weiterer Prüfung in einem Berufungsverfahren bedarf.

a) Der Einwand, die Klägerin habe „maßlos überhöhte Kosten“ für die Baumaßnahme angesetzt, kann nicht überzeugen.

Der beitragsfähige Aufwand umfasst grundsätzlich alle Kosten, die der Gemeinde für die Verwirklichung einer dem dafür aufgestellten Bauprogramm entsprechenden beitragsfähigen Maßnahme im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1, 3 KAG im Rahmen der Erforderlichkeit entstanden sind. Sowohl bei der Entscheidung, welche Ausbaumaßnahme vorgenommen werden soll, als auch bei der Entscheidung über den Inhalt des Bauprogramms hat die Gemeinde einen weiten, gerichtlich nicht voll überprüfbaren Beurteilungsspielraum. Auch bei der Beantwortung der Frage, ob angefallene Kosten angemessen sind, steht ihr ein weiter Spielraum zu. Die Erforderlichkeit entstandener Kosten kann nur verneint werden, wenn sich die Gemeinde offensichtlich nicht an das Gebot der Wirtschaftlichkeit gehalten hat und dadurch augenfällige Mehrkosten entstanden sind, d. h. wenn die Kosten in für die Gemeinde erkennbarer Weise eine grob unangemessene Höhe erreichen und sachlich schlechthin unvertretbar sind (ständige Rechtsprechung; vgl. BayVGH, B. v. 4.6.2014 - 6 CS 14.716 - juris Rn. 15; B. v. 29.7.2009 - 6 ZB 07.2861 - juris Rn. 6 m. w. N.).

Gemessen an diesem Maßstab ist entgegen der Ansicht der Beigeladenen nichts dafür ersichtlich, dass die Stadt in Widerspruch zum Grundsatz der Erforderlichkeit überhöhten Aufwand angesetzt haben könnte. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, gibt das Verhältnis von Straßenlänge (etwas über 100 m) und Gesamtkosten für die Tiefbauarbeiten (ca. 132.000 €) für sich betrachtet für eine solche Vermutung nichts her. Die Abrechnungsunterlagen enthalten auch keinen Hinweis darauf, dass die Stadt maßnahmefremden Aufwand, etwa für nicht zur Straße gehörende Parkflächen oder zur Entwässerung der anliegenden Grundstücke, berücksichtigt haben könnte. Die von der Beigeladenen angesprochene Anlage K 10.2 weist in der Rubrik Tiefbauarbeiten ersichtlich lediglich Kosten für die Straßenentwässerung aus. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Stadt den entstandenen Aufwand nicht um den Wert des bei der Ausbaumaßnahme angefallenen Altmaterials (Pflastersteine) gemindert hat. Wie bereits die Widerspruchsbehörde ausgeführt hatte und mit dem Zulassungsantrag nicht konkret infrage gestellt wird, hatten die ausgebauten Pflastersteine, selbst wenn sie theoretisch wieder verwertbar gewesen sein sollten, keinen erheblichen Wert.

b) Die Vermutung der Beigeladenen, die Klägerin habe „mit Sicherheit für die Baumaßnahme öffentliche Zuwendungen“ erhalten, was die Belastung der Anlieger mindern müsse, begründet ebenfalls keine ernstlichen Zweifel.

Auch wenn die Klägerin zur Durchführung der konkreten Ausbaumaßnahme öffentliche Fördermittel erhalten haben sollte, so vermindert das keineswegs zwangsläufig den (umlagefähigen) Aufwand und damit die Beitragspflichten der Anlieger. Das wäre nur bei solchen Zuwendungen der Fall, die ihrer Zweckbestimmung nach nicht allein den Gemeindeanteil am beitragsfähigen Aufwand (vgl. Art. 5 Abs. 3 KAG und § 7 ABS) reduzieren, sondern - auch - den Beitragspflichtigen zugute kommen, also zugleich den Anliegeranteil senken sollen (vgl. BayVGH, B. v. 23.5.2012 - 6 CS 11.2636 - juris - Rn. 20; im Einzelnen Driehaus in Driehaus , Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 383 f. m. w. N.). Dass die Klägerin Fördermittel mit solcher Zweckbestimmung erhalten haben könnte, ist nicht ersichtlich. Denn üblicherweise sind öffentliche Zuwendungen an Gemeinden für konkrete Straßenbaumaßnahmen nur zur Deckung solcher Kosten bestimmt, die gerade nicht - insbesondere durch die Erhebung von Beiträgen - abgewälzt werden können (etwa zur Förderung gemäß Art. 13c Abs. 1 FAG und Art. 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 5 BayGVFG: Nr. I.6.3.1.4 der Richtlinien für Zuwendungen des Freistaates Bayern zu Straßen- und Brückenbauvorhaben kommunaler Baulastträger - RZStra - vom 12.1.2007, AllMBl S. 4, geändert durch Bek. vom 10.11.2008, AllMBl S. 707).

c) Ohne Erfolg wendet sich die Beigeladene dagegen, dass das Verwaltungsgericht die abzurechnende Straße entgegen der Ansicht der Widerspruchsbehörde nicht als Haupterschließungsstraße, sondern als A-straße eingestuft hat und deshalb von einem höheren Anteil der Anlieger am beitragsfähigen Aufwand ausgegangen ist.

§ 7 Abs. 3 Nr. 1 ABS definiert A-straßen als Straßen, die ganz überwiegend der Erschließung der Grundstücke dienen. Haupterschließungsstraßen sind Straßen, die der Erschließung von Grundstücken und gleichzeitig dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr dienen und nicht Hauptverkehrsstraßen sind (§ 7 Abs. 3 Nr. 2 ABS). Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der Einordnung einer Straße in die Kategorien der Ausbaubeitragssatzung ausgehend von den Definitionen der Satzung auf die Zweckbestimmung abzustellen, wie sie sich aus einer Gesamtbewertung von Art und Größe der Gemeinde, deren weiterreichenden Verkehrsplanungen, der Lage und Führung der Straße im gemeindlichen Straßennetz und dem gewählten Ausbauprofil ergibt. Lediglich „daneben“, gewissermaßen als Bestätigungsmerkmal, können auch die tatsächlichen Verkehrsverhältnisse von Bedeutung sein (BayVGH, B. v. 27.7.2012 - 6 ZB 12.848 - juris Rn. 5; U. v. 9.2.2012 - 6 B 10.865 - juris Rn. 18 m. w. N.). Die Begriffswahl „ganz überwiegend“ soll also verdeutlichen, dass es nicht um rechnerisch exakte Größenordnungen, sondern, wie es dem Grundsatz der Typengerechtigkeit entspricht, um einen Schwerpunkt gehen soll.

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist das Verwaltungsgericht mit eingehender und überzeugender Begründung zu dem Ergebnis gelangt, dass es sich bei der Sch-straße (von der H.-Straße bis zur Einmündung der K-straße) um eine A-straße im Sinn des § 7 Abs. 3 Nr. 1 ABS handelt. Das ergibt sich vor allem aus der Lage und Führung der Straße im gemeindlichen Straßennetz und ihrem Ausbau als verkehrsberuhigter Bereich. Insbesondere die Querpflasterungen und die durch höhengleiche Granitpflastermulden von der - eher schmalen - Fahrbahn getrennten Gehwege lassen erkennen, dass die Straße schwerpunktmäßig der Erschließung der Anliegergrundstücke dienen soll und nicht zugleich dem Durchgangsverkehr. Bei dem Verkehr, der durch die im fraglichen Bereich gelegenen öffentlichen Gebäude (Feuerwehrhaus, Schule) ausgelöst wird, handelt es sich entgegen der Ansicht der Beigeladenen nicht etwa um Durchgangsverkehr, sondern um Anliegerverkehr (vgl. BayVGH, B. v. 4.6.2014 - 6 CS 14.716 - juris Rn. 11). Dass die Sch-straße entgegen ihrer Zweckbestimmung auch vom Durchgangsverkehr als Abkürzung zwischen H-straße und H.-Straße benutzt wird, steht ihrer Einordnung als A-straße nicht entgegen (BayVGH, U. v. 11.12.2009 - 6 B 08.682 - juris Rn. 28).

d) Der Einwand, die Klägerin hätte bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwands weitere Grundstücke berücksichtigen müssen, vermag ebenfalls keine ernstlichen Zweifel zu begründen.

Die Beigeladene weist zwar zutreffend darauf hin, dass im Fall eines beitragsfähigen Teilstreckenausbaus nach ständiger Rechtsprechung sämtliche an der einzelnen Straße gelegenen Anliegergrundstücke in die Aufwandsverteilung einbezogen werden müssen, und zwar unabhängig davon, ob diese unmittelbar an die erneuerten Teile angrenzen oder davon mehr oder weniger weit entfernt liegen (BayVGH, U. v. 22.4.2010 - 6 B 08.1483 - juris Rn. 16; U. v. 28.1.2010 - 6 BV 08.3043 - BayVBl 2010, 470). Ein solcher Fall liegt hier indes nach den Feststellungen im angegriffenen Urteil nicht vor. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass es sich bei der Sch-straße von der Einmündung der K-straße bis zur H.-Straße um eine eigenständige Ortsstraße im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG handelt, also nicht um eine bloße Teilstrecke einer weitergehenden - bis zur H-straße im Westen - reichenden einheitlichen Verkehrsanlage. Die Beigeladene hält dem lediglich ihre gegenteilige „Einschätzung“ entgegen, ohne diese allerdings anhand der maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Kriterien (BayVGH, B. v. 30.1.2014 - 6 ZB 13.1011 - juris Rn. 4; U. v. 1.6.2011 - 6 BV 10.2467 - BayVBl 2012, 206/208 m. w. N.) näher zu erläutern. Damit werden keine konkreten Gesichtspunkte dargelegt, die Zweifel an der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung begründen könnten.

Demnach sind an der Aufwandsverteilung nur diejenigen Grundstücke zu beteiligen, die an dem östlichen Bereich der Sch-straße zwischen H.-Straße und Einmündung der K-straße als der beitragsrechtlich maßgeblichen Einrichtung anliegen. Nicht zum Abrechnungsgebiet zählen hingegen die westlich der K-straße in Richtung H-straße angrenzenden Grundstücke. Nicht zu berücksichtigen sind demnach auch die im Zulassungsantrag ausdrücklich genannten Grundstücke FlNrn. 150 und 152, die westlich der K-straße gelegen sind. Dass sich die Ausbauarbeiten wohl auf den Einmündungsbereich bis zur Höhe dieser Grundstücke erstreckt haben, steht dem nicht entgegen. Denn beitragsfähig sind die erforderlichen Maßnahmen zum Anschluss an das weiterführende Verkehrsnetz auch dann, wenn sie außerhalb der zur Einrichtung gehörenden Fläche durchgeführt werden.

e) Der Einwand der Beigeladenen, die Klägerin habe zu ihrem Nachteil zwei andere beitragspflichtige Grundstücke zu gering, nämlich um jeweils ein Vollgeschoss zu wenig belastet, kann bereits nicht dem Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügen. Es wird lediglich ohne jede weitere Erläuterung behauptet, auf den beiden bebauten Grundstücken sei jeweils tatsächlich ein Vollgeschoss mehr vorhanden als die Klägerin nach § 8 Abs. 9 Nr. 1 ABS zugrunde gelegt habe. Es fehlt indes jede auch nur ansatzweise Konkretisierung unter Berücksichtigung der Definition eines Vollgeschosses (Art. 83 Abs. 7 BayBO i. V. m. Art. 2 Abs. 5 BayBO 1998), wie sie die verfahrensrechtliche Darlegungspflicht erfordert.

f) Ohne Erfolg bleibt ferner die Rüge, die Klägerin habe für das Grundstück der Beigeladenen keinen grundstücksbezogenen Artzuschlag wegen überwiegender gewerblicher Nutzung nach § 8 Abs. 11 Satz 1, Abs. 12 ABS ansetzen dürfen.

Die Beigeladene macht geltend, das auf ihrem Grundstück befindliche Gebäude werde nur „an wenigen Tagen“ und zwar „ca. sieben Mal“ im Jahr zu kulturellen Veranstaltungen genutzt und dürfe deshalb, wie etwa eine Kirche, nicht mit einem Gewerbezuschlag veranschlagt werden. Damit übergeht sie die Feststellungen des Verwaltungsgerichts. Dieses ist davon ausgegangen, dass das an einen gemeinnützigen Kulturverein verpachtete Grundstück in weitaus größerem Umfang für kulturelle Veranstaltungen und auch gastronomisch genutzt wird. Zusätzlich zu durchschnittlich 10 bis 15 fest vorausgeplanten Veranstaltungen im Jahr würden private Feiern abgehalten und - allerdings selten - ein Biergarten bewirtschaftet. In diesem von der Beigeladenen nicht substantiiert bestrittenen Umfang handelt es sich um eine durchaus beachtliche Nutzung, die mit dem Verwaltungsgericht als gewerblich anzusehen ist. Denn der Begriff „Gewerbe“ im Sinne der Artzuschlagsregelung ist weiter als der entsprechende Begriff im Gewerbe- oder Gewerbesteuerrecht. Das ergibt sich aus dem Sinn und Zweck des in Art. 5 Abs. 2 Satz 1 KAG normierten Differenzierungsgebots, das eine stärkere Belastung derjenigen Grundstücke fordert, die etwa im Vergleich zu Grundstücken, die der Wohnnutzung vorbehalten sind, erfahrungsgemäß eine intensivere Inanspruchnahme der Straße auslösen. Deshalb sind außer den Grundstücken, die „typische“ gewerbliche (und industrielle) Bauten aufweisen, auch solche Grundstücke im Sinn der Artzuschlagsregelung „gewerblich genutzt“, auf denen eine Tätigkeit ausgeübt wird, die typischerweise auf einen Besucherverkehr abstellt und deshalb eine intensivere Inanspruchnahme einer Ortsstraße verursacht (BayVGH, U. v. 29.11.2012 - 6 B 12.1386 - juris Rn. 33 m. w. N.).

Fehl geht der „hilfsweise“ Vortrag, neben dem Grundstück der Beigeladenen müssten dann konsequenterweise auch zahlreiche andere Grundstücke mit einem Artzuschlag belastet werden, weil „zumindest die Möglichkeit“ einer gewerblichen Nutzung bestehe. Denn die Möglichkeit einer gewerblichen Nutzung rechtfertigt die Auferlegung des satzungsmäßigen Artzuschlags nicht. § 8 Abs. 11 Satz 1 ABS ist nämlich dahingehend auszulegen, dass - jedenfalls in unbeplanten Gebieten - allein bei bebauten Grundstücken auf die tatsächliche Nutzung abzustellen und lediglich bei noch unbebauten Grundstücken die zulässige Nutzung maßgeblich ist (BayVGH, B. v. 15.1.2008 - 6 ZB 05.2791 - juris Rn. 5 ff.). Nach den Abrechnungsunterlagen sind die von der Beigeladenen genannten Grundstücke indes bebaut, so dass es auf deren tatsächliche Nutzung, nicht aber die mögliche ankommt.

g) Keine ernstlichen Zweifel vermag schließlich der Einwand zu begründen, die Voraussetzungen für eine Kostenspaltung lägen nicht vor, weil die Ausbaumaßnahme schon programmgemäß fertig gestellt und folglich die sachliche Beitragspflicht bereits entstanden sei. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 ABS entsteht die Beitragsschuld erst mit dem Abschluss der Maßnahme „einschließlich des notwendigen Grunderwerbs“. Demnach können die sachlichen Beitragspflichten frühestens mit der Eintragung der Gemeinde als Eigentümerin der für die programmgemäße Durchführung der Baumaßnahme benötigten Fläche im Grundbuch entstehen. Der Eigentumserwerb ist nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts jedoch noch nicht abgeschlossen, so dass Raum für eine Teilabrechnung im Wege der Kostenspaltung verbleibt.

2. Die Rüge, das Verwaltungsgericht sei mit Blick auf die Frage eines Teilstreckenausbaus (oben 1.d) und hinsichtlich der Auferlegung eines Artzuschlags (oben 1.f) von näher bezeichneter obergerichtlicher Rechtsprechung abgewichen, führt nicht zur Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Der Zulassungsantrag stellt keine Rechts- oder Tatsachensätze gegenüber, die die behauptete Abweichung erkennen ließen. Der Sache nach wendet er sich gegen die Rechtsanwendung im Einzelfall, die allerdings aus den oben genannten Gründen keinen Bedenken begegnet.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 130 Absatz 2 Satz 3) bei der Verteilung des Erschließungsaufwands nur einmal zu berücksichtigen.

(2) Verteilungsmaßstäbe sind

1.
die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung;
2.
die Grundstücksflächen;
3.
die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage.
Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden.

(3) In Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossen werden, sind, wenn eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, die Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise anzuwenden, dass der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß entsprochen wird.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.