Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 19. Sept. 2016 - AN 2 K 16.00111

bei uns veröffentlicht am19.09.2016

Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Bewilligung von Ausbildungsförderung zum Abschluss ihres Master-Studienganges unter Anerkennung des Überschreibens der Förderungshöchstdauer.

Die Klägerin studierte vom Wintersemester 2010/2011 an bis einschließlich Wintersemester 2013/2014 im Studiengang Industrielle Biotechnologie (Bachelor) an der Hochschule ... und bezog hierfür Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) vom Beklagten. Zum 16. Oktober 2013 hatte die Klägerin dem Beklagten eine Bescheinigung nach § 9 BAföG der Hochschule... vorgelegt, wonach sie sich im 7. Hochschulsemester und 7. Fachsemester des Studienganges mit einer Regelstudienzeit von sieben Semestern befinde und das Semester am 14. März 2014 ende.

Im Rahmen der BAföG-Antragstellung für das Wintersemester 2013/2014 teilte die Klägerin in einem Schreiben vom 14. Oktober 2013 mit, dass sie ihre Bachelor-Arbeit im Labor für Molekulare Medizin der Universitäts-Frauenklinik ... schreibe, sie im Wintersemester 2013/2014 noch an der Hochschule ... immatrikuliert sei und den Bachelor-Studiengang innerhalb der Regelstudienzeit von sieben Semestern beenden werde. Aufgrund ihres Master-Studienganges in ... wohne sie weiterhin in ...

Nach einer Bestätigung der Hochschule ... vom 20. März 2014 hat die Klägerin mit Abschlussdatum vom 25. Februar 2014 alle Prüfungsleistungen einschließlich der Bachelor-Arbeit im Bachelor-Studiengang Industrielle Biotechnologie abgelegt und mit einem Notendurchschnitt von 1,4 bestanden. Ihre Exmatrikulation erfolgte zum 14. März 2014.

Laut Eingangsstempel des Beklagten legte die Klägerin am 16. Oktober 2013 eine Bescheinigung nach § 9 BAföG der...Universität ... (...) für das Wintersemester 2013/2014 für das Studium der Life Science Engineering (Master) vor. Danach befand sich die Klägerin zu diesem Zeitpunkt im 1. Fachsemester und 7. Hochschulsemester des viersemestrigen Studienganges. Im Sommersemester 2015 befand sich die Klägerin nach einer entsprechenden Bescheinigung, beim Beklagten am 25. Februar 2015 eingegangen, im 4. Fachsemester und 10. Hochschulsemester.

Bis einschließlich September 2015 bezog die Klägerin Ausbildungsförderung für ihren Master-Studiengang (zuletzt mit Bescheid vom 13. August 2015). Am 23. August 2015 stellte sie einen Antrag auf „Verlängerung von Ausbildungsförderung“ und begründete die Verzögerung ihres Studiums damit, dass sie einige freiwillige Module an der Universität in einem Umfang von ca. 30 ECTS-Punkten absolviert habe, um ihre Berufsaussichten zu verbessern. Außerdem habe sie parallel zum 7. Fachsemester ihres Bachelor-Studienganges bereits das 1. Master-Semester absolviert und habe sich deshalb noch nicht vollkommen auf ihr Master-Studium konzentrieren können. Die Gesamtstudienzeit für ihr Master- und Bachelor-Studium von insgesamt 11 Semestern werde sie jedoch nicht überschreiten. Sie rechne mit einer Abgabe ihrer Master-Arbeit im Mai 2016. Vorgelegt wurde eine Immatrikulationsbescheinigung für das 5. Fachsemester im Wintersemester 2015/2016 sowie eine Bestätigung des Prüfungsausschusses der Technischen Fakultät vom 12. Oktober 2015, wonach der Studienabschluss zum Ende des Wintersemesters 2015/2016 wahrscheinlich erscheine.

Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 16. Oktober 2015 verwies die Klägerin zur Begründung ihres Verlängerungsantrags auf ihre sehr guten Leistungen innerhalb des Studiums und legte hierzu Belege vor. Es werde ein dem § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG vergleichbarer Fall der schwerwiegenden Gründe gesehen. Es dürfe keine Einzelbetrachtung der Studiengänge stattfinden, sondern eine Gesamtbetrachtung, aus der sich die Einhaltung der insgesamt bestehenden Regelstudienzeit von elf Semestern ergebe. Eine doppelte Berücksichtigung des Wintersemesters 2013/2014 sei unzulässig. Die Klägerin habe im Master-Studiengang statt der notwendigen 120 ECTS-Punkte nun 150 ECTS-Punkte erreicht. Dies sei notwendig gewesen, um viele technische Fächer nachzuholen, die im Bachelor-Studiengang an der Hochschule ... nicht belegt werden konnten, aber für den Master-Studiengang notwendig gewesen seien. Damit liege eine Art Brücken-Semester bzw. ein Verlängerungstatbestand nach § 15a BAföG vor. Wird eine Abschlussprüfung nicht bestanden, wird die Förderungshöchstdauer gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 4 BAföG um ein Semester verlängert. Diese Regelung müsse im Erst-recht-Schluss auf Studenten mit besonders guten Leistungen angewandt werden. Ansonsten läge ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz vor. Für die Klägerin gelte auch der Ausnahmetatbestand nach § 15 Abs. 3 Nr. 3 BAföG, da sie im caritativen Jugendclub... sozial sehr stark engagiert sei. Hilfsweise werde ein Antrag auf ein Darlehen gemäß § 15 Abs. 3a BAföG gestellt.

Mit Bescheid vom 29. Oktober 2015 lehnte der Beklagte den Antrag auf Leistung von Ausbildungsförderung nach Überschreitung der Förderungshöchstdauer ab. Eine Zusammenrechnung der Fachsemester beider Studiengänge könne gemäß Tz.15a 1.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum BAföG (BAföG-VwV) nicht erfolgen. Hochschulbedingte Verzögerungen können grundsätzlich keinen schwerwiegenden Grund im Sinne von § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG darstellen. Auch die Mitgliedschaft im Jugendclub stelle keine Tätigkeit für ein Gremium der Hochschule im Sinne von § 15 Abs. 3 Nr. 3 BAföG dar. Da für modularisierte Studiengänge wie Bachelor- und Master-Studiengänge § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG nicht angewendet werde, liege keine Benachteiligung gegenüber Leistungsschwächeren vor. Bei einer Doppel-Immatrikulation sei nach Tz.15a 2.2 BAföG-VwV eine Anrechnung auf den Master-Studiengang vorgesehen. Auf die Möglichkeit einer Studienabschlusshilfe nach § 15 Abs. 3a BAföG wurde hingewiesen.

Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 17. November 2015 erhob die Klägerin Widerspruch. Es wurde darauf hingewiesen, dass nach dem Bewilligungsbescheid vom 25. März 2014 das 7. Hochschulsemester der Klägerin als Bachelor-Semester und nicht als Master-Semester gefördert worden sei und dies in Widerspruch zur Aussage der Anrechnung im Fall von Doppel-Immatrikulationen stehe.

Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Januar 2016 wurde der Widerspruch zurückgewiesen.

Mit Schriftsatz vom 20. Januar 2016 erhob die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten Klage und beantragte,

den Bescheid des Beklagten vom „31. Oktober 2015“ in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Januar 2016 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin einen neuen Bescheid unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erteilen.

Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, dass die Anrechnung des Doppelstudiums unsachgemäß und grundrechtswidrig sei. Die Aussetzung des Verfahrens und Vorlage des Rechtsstreites an das Bundesverfassungsgericht bzw. den Bayerischen Verfassungsgerichtshof wurde begehrt.

Mit Schriftsatz vom 1. Februar 2016 erklärte sich die Klägerseite mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden.

Mit Schriftsatz vom 20. Mai 2016 beantragte der Beklagte,

die Klage abzuweisen

und verzichtete auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Die Ausbildungsförderung habe nicht den Charakter einer Begabungs- oder Leistungsförderung. Es sei eine isolierte Betrachtung des Bachelor- und Masterstudiums vorzunehmen. Ein Aufsparen des Anspruchs auf Ausbildungsförderung sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht möglich.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogene Behördenakte und die Gerichtsakte Bezug genommen.

Gründe

Über die Klage kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, nachdem die Klägerseite hierauf mit Schriftsatz vom 29. April 2016 und der Beklagte mit Schriftsätzen vom 1. Februar 2016 und 20. Mai 2016 verzichtet haben.

Die Klage wird durch Urteil der Einzelrichterin entschieden, da der Rechtsstreit keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 6 Abs. 1 VwGO).

Eine Aussetzung des Rechtsstreits analog § 94 VwGO zur Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 Grundgesetz zur Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 15 Abs. 3 Nr. 4 BAföG bedarf es nicht, da das Gericht diese Vorschrift nicht - wie von der Klägerseite gerügt und beantragt - für verfassungswidrig hält (s. im Folgenden). Eine Vorlage an den Bayerischen Verfassungsgerichtshof kommt von vorneherein nicht in Betracht, da Bundesrecht (BAföG) bayerisches Verfassungsrecht nicht verletzen kann.

Die Klage ist als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) mit dem Ziel der Feststellung der Förderfähigkeit dem Grunde nach zulässig, jedoch unbegründet und deshalb abzuweisen. Nicht Klagegegenstand ist Frage der Gewährung eines Studienabschlussdarlehens nach § 15 Abs. 3a BAföG.

Der Klägerin steht für das klagegegenständliche Wintersemester 2015/2016, in dem sie im 5. Fachsemester des Master-Studiengang Life Science Engineering an der ... eingeschrieben ist, keine Regel-Ausbildungsförderung mehr zu.

Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BAföG wird diese grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer geleistet. Die Förderungshöchstdauer entspricht nach § 15a Abs. 1 BAföG der Regelstudienzeit. Diese beträgt für das Master-Studium der Klägerin unstreitig vier Semester. Ein 5. Fachsemester kann damit grundsätzlich nicht gefördert werden.

Das Wintersemester 2015/2016 kann im Falle der Klägerin auch nicht deshalb gefördert werden, weil sie im Wintersemester 2013/2014 das 1. Master-Fachsemester parallel zum letzten Bachelor-Fachsemester absolviert hat. Weder kann wegen dieses Umstandes das 5. Master-Fachsemester als noch förderfähiges 4. Fachsemester angesehen werden, noch kann in Form einer Zusammenschau beider Studiengänge auf das Einhalten der Regelstudienzeit insgesamt abgestellt werden.

Bachelor- und Master-Studiengänge, sind, auch wenn sie aufeinander aufbauen, grundsätzlich als eigene Ausbildung im Sinne des BAföG und damit getrennt voneinander zu betrachten. Bereits der Bachelor-Abschluss stellt einen berufsqualifizierenden Ausbildungsabschluss dar, der zu einer Berufsausübung befähigt. Die Förderung eines fortsetzenden Master-Studiengangs nach dem BAföG beruht nicht etwa auf einer förderrechtlich vorzunehmenden Gesamtbetrachtung beider Studiengänge, sondern auf der Regelung des § 7 Abs. 1a BAföG, der in dieser Konstellation ausnahmsweise die Förderung eines zweiten Hochschulstudiums zulässt. Für die Förderungshöchstdauer kommt es deshalb auf das nominelle Fachsemester des aktuell und allein betriebenen Master-Studiums an.

Eine Weiterförderung käme deshalb nur unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 BAföG in Frage. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen jedoch nicht vor.

Das ehrenamtliche Engagement der Klägerin für den caritativen Jugendclub ... fällt nicht unter den Tatbestand des § 15 Abs. 3 Nr. 3 BAföG. Ein Jugendclub oder eine caritative Einrichtung stellen kein Gremium oder Organ der Hochschule dar. Alleine die Mitarbeit in einer hochschuleigenen oder -nahen Einrichtung ist jedoch entsprechend privilegiert, nicht allgemein ehrenamtliches oder soziales Engagement.

Das freiwillige Absolvieren zusätzlicher, von der Prüfungsordnung nicht geforderter Module, stellt keinen anzuerkennenden Grund für eine Verzögerung im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG dar. Derart eigenverantwortlich geschaffene Gründe bilden grundsätzlich keinen schwerwiegenden Grund. Von einem Studierenden, der Ausbildungsförderung begehrt, wird erwartet, dass er vorrangig alle Anstrengungen unternimmt, sein Studium innerhalb der vorgesehenen Regelstudienzeit abzuschließen und andere (wenn auch im Prinzip anerkennungswürdige soziale und berufsqualifizierende) Ziele dahinter zurückstellt.

Die zusätzlich absolvierten Module waren auch nicht etwa Voraussetzung für die Master-Prüfung, jedenfalls wurde dies von der Klägerseite nicht substantiiert dargelegt und ergibt sich dies auch nicht aus der einschlägigen Studien- und Prüfungsordnung. Aus der Fachprüfungsordnung für den Bachelor- und Masterstudiengang Life Science Engineering an der Technischen Fakultät der ...Universität ... (FPOLSE) vom 24. September 2007, insbesondere § 41 FPOLSE ergibt sich vielmehr, dass zwar für den Zugang zum Masterstudium bestimmte Anforderungen und Prüfungen nachzuweisen sind, nicht aber, dass diese studienbegleitend nachgereicht werden könnten.

Dass ein zusätzliches 5. Master-Fachsemesters wegen des Doppelstudiums im 7. Bachelor- und 1. Master Fachsemesters notwendig geworden wäre, kann zum einen ebenfalls nicht angenommen werden. Vielmehr ergaben sich die zusätzliche Belastung der Klägerin und die zeitliche Verzögerung ihres Studiums wohl maßgeblich aus den freiwillig absolvierten Modulen. Zum anderen liegt die Verantwortung für die Gestaltung des Studiums ausschließlich beim Studierenden selbst und ist letztlich mit einer unkonventionellen Studienplanung aus Sicht des Studierenden regelmäßig auch ein (subjektiver) Vorteil verbunden. Hierfür die damit verbundenen Nachteile in Kauf nehmen zu müssen, erscheint deshalb auch nicht unangemessen, rechtlich jedenfalls nicht zu beanstanden.

Der Klägerin ist auch kein zusätzliches Fachsemester anzuerkennen, weil ihre Situation mit derjenigen des § 15 Abs. 3 Nr. 4 BAföG vergleichbar wäre. Nach dem Wortlaut § 15 Abs. 3 Nr. 4 BAföG ist eine Überschreitung der Förderungshöchstdauer beim erstmaligen Nichtbestehen einer Abschlussprüfung möglich. Es überschreitet jedoch den Wortlaut der Vorschrift und widerspricht der Systematik und dem Sinn und Zweck des Ausbildungsförderungsrechts, im Fall des nicht rechtzeitigen Antritts zur Prüfung ebenfalls Ausbildungsförderung weiter zu gewähren.

Ebenso wenig ist es aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten, eine Überschreitung der Förderungshöchstdauer „erst recht“ leistungsstarken Studenten zu gewähren. Die Vorschrift ist nicht durch erweiternde Auslegung oder analog auf die vorliegende Sachverhaltsgestaltung anzuwenden. Eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz) ist darin nicht zu erblicken. Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz verlangt keine schematische Gleichbehandlung, verbietet lediglich willkürliche Ungleichbehandlung und fordert nur, dass gleiche Sachverhalte nicht ungleich behandelt werden. Vorliegend handelt es sich zum einen schon um zwei völlig unterschiedliche Sachverhalte, zum anderen ist im Rahmen derjenigen Leistungsverwaltung, für die es keinen verfassungsrechtlich verankerten Anspruch auf die beantragte Leistung gibt, die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers von vorneherein weit gespannt. Es ist von der Intention des Ausbildungsförderungsrechts her, jedem Auszubildenden unabhängig von seinen finanziellen Verhältnissen einen Ausbildungsabschluss zu ermöglichen, keinesfalls zu beanstanden, dass leistungsstarken Studenten keine zusätzliche Förderung zuteil wird. Die Intention des BAföG ist nicht eine Begabtenförderung.

Der Bescheid des Beklagten vom 29. Oktober 2015 ist nach alledem rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

Die Kostenentscheidung der damit abzuweisenden Klage ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 188 Satz 2 VwGO.

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Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 19. Sept. 2016 - AN 2 K 16.00111 zitiert 10 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung


Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 188


Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in e

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 6


(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn 1. die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und2. die Rechtssache keine grundsä

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 7 Erstausbildung, weitere Ausbildung


(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, lä

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 94


Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde fes

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 15 Förderungsdauer


(1) Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an. (2) Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Ausbildung – einschließlich der unterrich

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 9 Eignung


(1) Die Ausbildung wird gefördert, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht. (2) Dies wird in der Regel angenommen, solange der Auszubildende die Ausbildungsstätte besucht oder an dem P

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 15a Förderungshöchstdauer, Verordnungsermächtigung


(1) Die Förderungshöchstdauer entspricht vorbehaltlich der Absätze 1a und 1b der Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes oder einer vergleichbaren Festsetzung. (1a) Für die Bestimmung der Förderungshöchstdauer sind Verläng

Referenzen

(1) Die Ausbildung wird gefördert, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht.

(2) Dies wird in der Regel angenommen, solange der Auszubildende die Ausbildungsstätte besucht oder an dem Praktikum teilnimmt und bei dem Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule die den jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen entsprechenden Studienfortschritte erkennen lässt. Hierüber sind die nach § 48 erforderlichen Nachweise zu erbringen.

(3) Bei der Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen wird dies angenommen, wenn der Auszubildende die Bescheinigung nach § 3 Absatz 3 beigebracht hat.

(1) Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an.

(2) Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Ausbildung – einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit – geleistet. Abweichend von Satz 1 wird bei Studiengängen an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Ausbildungsförderung jedoch grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer nach § 15a geleistet. Für die Teilnahme an Einrichtungen des Fernunterrichts wird Ausbildungsförderung höchstens für 12 Kalendermonate geleistet.

(2a) Ausbildungsförderung wird auch geleistet, solange die Auszubildenden infolge von Erkrankung oder Schwangerschaft gehindert sind, die Ausbildung durchzuführen, nicht jedoch über das Ende des dritten Kalendermonats hinaus.

(3) Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie

1.
aus schwerwiegenden Gründen,
2.
infolge der in häuslicher Umgebung erfolgenden Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – mindestens in Pflegegrad 3 eingeordnet ist,
3.
infolge einer Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien und Organen
a)
der Hochschulen und der Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6,
b)
der Selbstverwaltung der Studierenden an Ausbildungsstätten im Sinne des Buchstabens a,
c)
der Studentenwerke und
d)
der Länder,
4.
infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung,
5.
infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 14 Jahren
überschritten worden ist.

(3a) Auszubildenden an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, die sich in einem in sich selbständigen Studiengang befinden, wird als Hilfe zum Studienabschluss für höchstens zwölf Monate Ausbildungsförderung auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 oder 5 geleistet, wenn die Auszubildenden spätestens innerhalb von vier Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen worden sind und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können. Ist eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen, gilt Satz 1 unter der Voraussetzung, dass die Auszubildenden eine Bestätigung der Ausbildungsstätte darüber vorlegen, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können.

(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.

Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

(1) Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an.

(2) Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Ausbildung – einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit – geleistet. Abweichend von Satz 1 wird bei Studiengängen an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Ausbildungsförderung jedoch grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer nach § 15a geleistet. Für die Teilnahme an Einrichtungen des Fernunterrichts wird Ausbildungsförderung höchstens für 12 Kalendermonate geleistet.

(2a) Ausbildungsförderung wird auch geleistet, solange die Auszubildenden infolge von Erkrankung oder Schwangerschaft gehindert sind, die Ausbildung durchzuführen, nicht jedoch über das Ende des dritten Kalendermonats hinaus.

(3) Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie

1.
aus schwerwiegenden Gründen,
2.
infolge der in häuslicher Umgebung erfolgenden Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – mindestens in Pflegegrad 3 eingeordnet ist,
3.
infolge einer Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien und Organen
a)
der Hochschulen und der Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6,
b)
der Selbstverwaltung der Studierenden an Ausbildungsstätten im Sinne des Buchstabens a,
c)
der Studentenwerke und
d)
der Länder,
4.
infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung,
5.
infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 14 Jahren
überschritten worden ist.

(3a) Auszubildenden an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, die sich in einem in sich selbständigen Studiengang befinden, wird als Hilfe zum Studienabschluss für höchstens zwölf Monate Ausbildungsförderung auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 oder 5 geleistet, wenn die Auszubildenden spätestens innerhalb von vier Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen worden sind und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können. Ist eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen, gilt Satz 1 unter der Voraussetzung, dass die Auszubildenden eine Bestätigung der Ausbildungsstätte darüber vorlegen, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können.

(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat.

(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang oder für einen postgradualen Diplomstudiengang sowie jeweils für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn

1.
er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule oder der aufnehmenden Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und
2.
der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.
Für nach Satz 1 förderungsfähige Ausbildungen findet Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 keine Anwendung. Auszubildenden, die von der Ausbildungsstätte auf Grund vorläufiger Zulassung für einen nach Satz 1 förderungsfähigen Studiengang eingeschrieben worden sind, wird für die Dauer der vorläufigen Zulassung, längstens jedoch für zwölf Monate, Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall geleistet, dass bis dahin keine endgültige Zulassung erfolgt. Der Rückforderungsvorbehalt gilt nur für den Zeitraum nach Ablauf der für den noch nicht abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang geltenden Förderungshöchstdauer oder der nach § 15 Absatz 3 verlängerten Förderungsdauer.

(1b) Für einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Staatsexamensstudiengang), wird Ausbildungsförderung auch geleistet, nachdem Auszubildende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen haben. Voraussetzung der Leistung ist, dass der Studiengang durch Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind, die für den Staatsexamensstudiengang in der Studien- oder Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorgesehen sind.

(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,

1.
(weggefallen)
2.
wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist,
3.
wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt,
4.
wenn der Auszubildende
a)
eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder
b)
die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder
5.
wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
Im Übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.

(3) Hat der Auszubildende

1.
aus wichtigem Grund oder
2.
aus unabweisbarem Grund
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.

(4) (weggefallen)

(1) Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an.

(2) Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Ausbildung – einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit – geleistet. Abweichend von Satz 1 wird bei Studiengängen an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Ausbildungsförderung jedoch grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer nach § 15a geleistet. Für die Teilnahme an Einrichtungen des Fernunterrichts wird Ausbildungsförderung höchstens für 12 Kalendermonate geleistet.

(2a) Ausbildungsförderung wird auch geleistet, solange die Auszubildenden infolge von Erkrankung oder Schwangerschaft gehindert sind, die Ausbildung durchzuführen, nicht jedoch über das Ende des dritten Kalendermonats hinaus.

(3) Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie

1.
aus schwerwiegenden Gründen,
2.
infolge der in häuslicher Umgebung erfolgenden Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – mindestens in Pflegegrad 3 eingeordnet ist,
3.
infolge einer Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien und Organen
a)
der Hochschulen und der Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6,
b)
der Selbstverwaltung der Studierenden an Ausbildungsstätten im Sinne des Buchstabens a,
c)
der Studentenwerke und
d)
der Länder,
4.
infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung,
5.
infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 14 Jahren
überschritten worden ist.

(3a) Auszubildenden an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, die sich in einem in sich selbständigen Studiengang befinden, wird als Hilfe zum Studienabschluss für höchstens zwölf Monate Ausbildungsförderung auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 oder 5 geleistet, wenn die Auszubildenden spätestens innerhalb von vier Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen worden sind und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können. Ist eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen, gilt Satz 1 unter der Voraussetzung, dass die Auszubildenden eine Bestätigung der Ausbildungsstätte darüber vorlegen, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.