Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 26. Apr. 2017 - W 2 K 16.727

bei uns veröffentlicht am26.04.2017

Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

I.

Die Parteien streiten um die Übernahme von Schülerbeförderungskosten.

Mit Erfassungsbogen vom 26. Januar 2016 beantragten die Kläger bei der Beklagten, einem Kommunalunternehmen des Landkreises W. in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts, die Übernahme der Beförderungskosten für ihre Tochter M. vom Wohnort W. zum …Gymnasium in Würzburg für das Schuljahr 2016/2017.

Die Schülerin M. besuchte seit dem Übertritt in die fünfte Klasse (Schuljahr 2013/2014) den wirtschaftswissenschaftlichen Zweig des …Gymnasiums in Würzburg. Die Beklagte hatte hierfür bislang die Beförderungskosten übernommen. Mit Beginn der achten Klasse (Schuljahr 2016/2017) wechselte die Tochter M. vom wirtschaftswissenschaftlichen Zweig auf den sprachlichen Zweig des …Gymnasiums mit der Sprachenfolge dreier moderner Fremdsprachen.

Mit Bescheid vom 11. April 2016 lehnte die Beklagte die weitere Kostenübernahme ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Nächstgelegene Schule i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 der Verordnung über die Schülerbeförderung (Schülerbeförderungsverordnung – SchBefV) i.d.F. d. Bek. vom 8. September 1994 (GVBl S. 953), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Juli 2016 (GVBl S. 193), sei (nunmehr) das Gymnasium M* … und nicht (mehr) das …Gymnasium in Würzburg. Bisher seien die Beförderungskosten nur übernommen werden, da der wirtschaftswissenschaftliche Ausbildungszweig besucht worden sei, der am Gymnasium M* … nicht angeboten werde. Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 SchBefV lägen nicht vor. Es bestehe auch kein Anspruch nach den Kann-Bestimmungen des § 2 Abs. 4 Nr. 1 bis 4 SchBefV. Die Schülerin M. besuche keine Abschlussklasse, weshalb ein Schulwechsel zumutbar sei, § 2 Abs. 4 Nr. 2 SchBefV. Der Beförderungsaufwand zum …Gymnasium übersteige den zum Gymnasium M* … um mehr als 20%, § 2 Abs. 4 Nr. 3 SchBefV. Eine Ausnahme nach § 2 Abs. 4 Nr. 4 SchBefV liege ebenfalls nicht vor, da im vorliegenden Fall das Interesse des Aufgabenträgers an einer wirtschaftlichen und kostengünstigen Schülerbeförderung gegenüber dem Interesse des Schülers an kostenfreier Schülerbeförderung zur Schule seiner Wahl überwiege; die Beklagte mache in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens keinen Gebrauch von der Kann-Bestimmung des § 2 Abs. 4 Nr. 4 SchBefV.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Kläger mit Schreiben vom 27. April 2016 Widerspruch und führten zur Begründung aus, ihrer Tochter M. sei ein Wechsel auf den sprachlichen Zweig des Gymnasiums M* … nicht möglich, da die Sprachenfolge dort zwingend Englisch – Latein – Französisch sei, die Tochter M. aber am …Gymnasium die Sprachenfolge Englisch – Französisch – Spanisch gewählt habe.

Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Juni 2016 wies die Regierung von Unterfranken den Widerspruch der Kläger zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Entgegen der Auffassung der Kläger sei es schülerbeförderungsrechtlich unerheblich, dass die Tochter M. faktisch keine Möglichkeit besitze, den sprachlichen Zweig am Gymnasium M* … zu besuchen. Die Ausbildungsrichtungen an Gymnasien seien bereits ab der fünften Jahrgangsstufe rechtlich existent und bei der Ermittlung der nächstgelegenen Schule zu berücksichtigen. Insofern müssten Erziehungsberechtigte sich schon im Anfangsjahr – durch entsprechende Angaben im Erfassungsbogen – dem Aufgabenträger gegenüber auf eine bestimmte Ausbildungsrichtung festlegen. Erfolge zu einem späteren Zeitpunkt dann ein Wechsel der Ausbildungsrichtung, könne Kostenfreiheit des Schulweges nur gewährt werden, wenn die neu gewählte Ausbildungsrichtung nicht an einer näher gelegenen Schule angeboten werde. Auf diesen Umstand werde auch im Erfassungsbogen der Beklagten hingewiesen. Die Tatsache, dass die Tochter M. aufgrund ihrer Sprachenwahl am …Gymnasium den sprachlichen Zweig am Gymnasium M* … nicht oder nur unter erheblichem Aufwand besuchen könne, sei entsprechend der derzeitigen gesetzlichen Lage bei der Bestimmung der nächstgelegenen Schule unbeachtlich. Beim sprachlichen Zweig sei ausschließlich die erste Fremdsprache zur Bestimmung der nächstgelegenen Schule entscheidend, wenn Latein oder Französisch gewählt werde, vgl. § 2 Abs. 1 Satz 5 SchBefV. Vorliegend sei an beiden Gymnasien Englisch die erste Fremdsprache. Daher komme es ausschließlich auf die gewählte Ausbildungsrichtung an. Nächstgelegene Schule sei somit das Gymnasium M* … Eine Kostenübernahme im Ermessenswege scheide ebenfalls aus. Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit des Schulwechsels gem. § 2 Abs. 4 Nr. 2 SchBefV lägen nicht vor. Eine Unzumutbarkeit des Schulwechsels setze außergewöhnliche individuelle Umstände voraus, die zum Ausgleich der durch die Beschränkung der Beförderungspflicht auf die nächstgelegene Schule verursachten Härten nach Berücksichtigung verlangten. Diese seien im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Weiterhin liege keine Zustimmung der Beklagten als betroffenen Aufwandsträgers gem. § 2 Abs. 4 Nr. 4 SchBefV vor. Dies erscheine im Hinblick auf die Verpflichtung des Landkreises zur Einhaltung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bei der Vergabe von öffentlichen Leistungen grundsätzlich ermessensgerecht. Die Tatsache, dass die Tochter M. die sprachliche Ausbildungsrichtung am Gymnasium M* … nicht oder nur unter erheblichem Aufwand besuchen könne, sei für die Annahme einer besonderen Härte nicht ausreichend. Dieser Umstand sei durch die bisherig präferierte Ausbildungsrichtung (wirtschaftswissenschaftlich) bzw. die bisherige Sprachenwahl (Englisch, Französisch) durch die Kläger entstanden.

II.

Mit Schreiben vom 12. Juli 2016, eingegangen bei Gericht am 18. Juli 2016, erhoben die Kläger Klage.

Zur Begründung führten sie im Wesentlichen aus: Die Sprachenfolge dreier moderner Fremdsprachen an sprachlichen Gymnasien sei einer eigenen Ausbildungsrichtung i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 SchBefV gleichzustellen. Jedenfalls aber müsse eine Ermessensentscheidung der Beklagten ergeben, dass wegen der unterschiedlichen Sprachenfolgen an beiden Schulen die Beförderungskosten zu übernehmen seien. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Profilbildung des sprachlichen Gymnasiums dreier moderner Fremdsprachen anders oder geringer zu bewerten sei als ein humanistisches Profil. Das Profil der drei modernen Fremdsprachen werde in allen offiziellen Darstellungen des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst (im Folgenden Kultusministerium) als gleichwertiges Profil des sprachlichen Gymnasiums aufgeführt. Seit der Einführung der Sprachenfolge der drei modernen Fremdsprachen als eigene Profilbildung im Jahr 2007 seien die Regelungen in Art. 9 Satz 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) i.d.F. d. Bek. vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, 632), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2016 (GVBl. S. 371), und § 2 SchBefV nicht fortgeschrieben worden. Vom Kultusministerium werde offensichtlich eine entsprechende Ermessensausübung der kommunalen Entscheidungsträger erwartet. So habe dieses – wie aus einem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 23. April 2010 (AN 2 K 09.01739) hervorgehe – mit Schreiben vom 15. Februar 2002 im Rahmen der Erprobung der Einführung der Sprachenfolge der drei modernen Fremdsprachen darum gebeten, den Schulversuch als eigene Ausbildungsrichtung zu behandeln und die Beförderungskosten im Rahmen der Ermessenregelungen des Schülerbeförderungsrechts auf freiwilliger Basis zu übernehmen. Ein Schulwechsel vom …Gymnasium auf das Gymnasium M* … sei für die Tochter M. faktisch nicht möglich, da diese den sprachlichen Zweig dort nur mit Latein als zweiter Fremdsprache besuchen könne. An dieser Voraussetzung fehle es ihr aber. Ein Nachlernen von zwei Schuljahren einer Fremdsprache in den Sommerferien sei ähnlich wie ein Wechsel beim Besuch einer Abschlussklasse unzumutbar bzw. begründe eine persönliche Härte.

Die Kläger beantragen,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 11. April 2016 in Gestalt des Widerspruchbescheides der Regierung von Unterfranken vom 17. Juni 2016 zu verpflichten, die Beförderungskosten für ihre Tochter M. von W* … an das …Gymnasium in Würzburg für das Schuljahr 2016/2017 in Höhe von 70,15 EUR monatlich, insgesamt 771,65 EUR, zu übernehmen,

hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, über den Antrag neu zu entscheiden.

Die Beklagte lässt beantragen,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Die Sprachenfolge der drei modernen Fremdsprachen stelle keine eigene Ausbildungsrichtung i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 SchBefV dar. In der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs sei geklärt, dass der Begriff der Ausbildungsrichtung identisch sei mit dem gleichnamigen Begriff in Art. 9 Abs. 3 Satz 1 BayEUG. Danach kenne das Schülerbeförderungsrecht an Gymnasien nur die dort aufgeführten vier Ausbildungsrichtungen. Ob, wie in der Klage erwähnt, das Kultusministerium in der Erprobungsphase der Sprachenfolge der drei modernen Fremdsprachen darum gebeten habe, diese als eigene Ausbildungsrichtung zu behandeln, spiele keine Rolle. Im Übrigen habe das Kultusministerium mit Schreiben vom 21. August 2007 ausdrücklich klargestellt, dass das Angebot einer Sprachenfolge dreier moderner Fremdsprachen keine eigenständige Ausbildungsrichtung sei, sondern lediglich eine Spezifikation innerhalb des sprachlichen Gymnasiums darstelle und es im Ermessen der Aufgabenträger für die Schülerbeförderung liege, ob sie die Beförderungskosten der Schülerinnen und Schüler übernähmen; eine Rechtspflicht hierzu bestünde nicht. Soweit sich die Kläger auf einen Härtefall beriefen und hierfür auf § 2 Abs. 4 Nr. 4 SchBefV verwiesen, reiche der Sachvortrag für die Annahme einer Härte bei weitem nicht aus. Die geltende Richtlinie zur Ermessensausübung der Beklagten in der Version vom 14. April 2014 sehe vor, dass diese Vorschrift restriktiv anzuwenden sei und ein Ausnahmefall nur in besonderen Härtefällen in Betracht komme. Beispielshaft würden als besondere Härtefälle aufgezählt: Der Besuch einer bestimmten Schule sei nach dem Votum des Jugendamtes oder des Gesundheitsamtes für das Wohl des Schülers unabdingbar, durch die Änderung eines Tarifes würde eine andere Schule zur nächstgelegenen Schule werden und der Besuch einer Einführungsklasse während ein anderes Gymnasium in der Qualifikationsphase die nächstgelegene Schule sei. Zum einen seien die Nachteile der Tochter M. weit entfernt von denen in der Richtlinie zur Ermessensausübung genannten gravierenden Härtegründen. Zum anderen stünde auch die Wertung des Gesetzgebers der Annahme eines Härtegrundes entgegen, denn der Gesetzgeber habe mit § 2 Abs. 1 Satz 5 SchBefV konkrete Regeln in Bezug auf die Sprachenfolge erlassen und sich dabei auf die Wahl bestimmter Fremdsprachen als erste Fremdsprache (nämlich Latein und Französisch) beschränkt. Dem sei die Wertung zu entnehmen, dass die weiteren Fremdsprachen und deren Folge aus Sicht des Gesetzgebers schülerbeförderungsrechtlich keinen Härtegrund darstellten.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakte und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 26. April 2017 verwiesen.

Gründe

1. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 11. April 2016 und der Widerspruchsbescheid der Regierung von Unterfranken vom 17. Juni 2016 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Übernahme der Beförderungskosten für ihre Tochter M. zum …Gymnasium in Würzburg im Schuljahr 2016/2017 (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO). Die ablehnende Entscheidung ist auch nicht ermessensfehlerhaft (§ 114 VwGO).

1.1. Gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 1 SchKfrG hat der Landkreis des gewöhnlichen Aufenthalts des Schülers die Aufgabe – die hier gem. Art. 17, 77 Abs. 2 der Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung – LKrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 826), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2016 (GVBl. S. 335) i.V.m. § 2 Nr. 3 der Unternehmenssatzung für das Kommunalunternehmen des Landkreises Würzburg auf die Beklagte übertragen wurde –, die notwendige Beförderung der Schüler auf dem Schulweg u.a. zu einem Gymnasium sicherzustellen. Eine Beförderung durch öffentliche oder private Verkehrsmittel ist nach Art. 2 Abs. 1 Satz 1 SchKfrG notwendig, wenn der Schulweg in eine Richtung mehr als drei Kilometer beträgt und die Zurücklegung des Schulwegs auf andere Weise nach den örtlichen Gegebenheiten und nach allgemeiner Verkehrsauffassung nicht zumutbar ist.

Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SchBefV besteht eine Beförderungspflicht zum Pflicht- und Wahlpflichtunterricht der nächstgelegenen Schule. Diese nächstgelegene Schule ist nach § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 SchBefV diejenige Schule der gewählten Schulart, Ausbildungs- und Fachrichtung, die mit dem geringsten Beförderungsaufwand erreichbar ist.

Vorliegend hat die Tochter M. der Kläger zum Schuljahr 2016/2017 vom wirtschaftswissenschaftlichen Zweig auf den sprachlichen Zweig am …Gymnasium gewechselt, der dort mit der Sprachenfolge dreier moderner Fremdsprachen (Englisch – Französisch – Spanisch) angeboten wird.

Entgegen der Rechtsauffassung der Kläger stellt die Sprachenfolge dreier moderner Fremdsprachen jedoch keine eigene Ausbildungsrichtung i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 SchBefV dar, sondern lediglich einen Unterfall des sprachlichen Gymnasiums gem. § 9 Abs. 3 Nr. 1 BayEUG.

Für die Frage, ob eine eigene Ausbildungsrichtung im Sinne des Schülerbeförderungsrechts vorliegt, kommt es nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichthofs auf eine formelle Sichtweise an (vgl. BayVGH, B.v. 26.6.2008 – 7 B 06.2008 – juris Rn. 24). Entscheidend ist nicht, inwiefern ein schulisches Konzept inhaltlich eine eigene Ausbildung- oder Fachrichtung bildet, sondern inwiefern das Konzept durch den Gesetzgeber im Bayerischen Erziehungs- und Unterrichtsgesetz (BayEUG) oder den Verordnungsgeber in der entsprechenden Schulordnung als Ausbildungs- oder Fachrichtung festgelegt wurde (VG Ansbach, U.v. 23.2.2017 – AN 2 K 16.00058 – juris Rn. 21). Indem eine formelle Verankerung der in Streit stehenden besonderen Ausrichtung der Schule gefordert wird, wird vermieden, dass die zuständigen Behörden inhaltliche Einzelfallprüfungen mit ggf. wertendem Charakter durchführen müssen. Müsste für alle Fälle, in denen einzelne Schulen besondere Fächerkombinationen, Wahlfächer oder sonstige inhaltliche Eigenheiten anbieten, untersucht werden, ob die Abweichung von dem Angebot anderer Schulen so groß ist, dass eine andere Ausbildungsrichtung oder Fachrichtung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 SchBefV anzunehmen ist, wäre dies zum einen mit einem großen Verwaltungsaufwand verbunden, zum anderen unter dem Aspekt einer einheitlichen Anwendung des § 2 Abs. 1 SchBefV problematisch. Dies würde im Widerspruch dazu stehen, dass die Regelungen zur Schülerbeförderung in mehrfacher Hinsicht pauschalisiert sind, um den Vollzug durch die Behörden praktikabel zu gestalten (VG Ansbach, U.v. 23.2.2017 – AN 2 K 16.00058 – juris Rn. 23).

Hinsichtlich der Sprachenfolge dreier moderner Fremdsprachen fehlt es an einer entsprechenden formellen Verankerung als eigene Ausbildungsrichtung. Weder in Art. 9 Abs. 3 BayEUG noch in der Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (Gymnasialschulordnung GSO) vom 23. Januar 2007 (GVBl. S. 68), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Juli 2016 (GVBl. S. 193), wird diese als eigene Ausbildungsrichtung aufgeführt. Aus dem Hinweis in Anlage 1 Fn. 5 2.HS zu § 15 Abs. 1 GSO betreffend die Stundentafeln an sprachlichen (einschließlich humanistischen) Gymnasien, wonach auf Antrag vom Staatsministerium eine Sprachenfolge von drei modernen Fremdsprachen genehmigt werden kann, geht vielmehr hervor, dass der Verordnungsgeber die Sprachenfolge dreier moderner Fremdsprachen als Spezifikation des sprachlichen Gymnasiums sieht. Das hat dieser im Übrigen auch mit Schreiben vom 21. August 2007 ausdrücklich klargestellt.

Die von den Klägern empfundene „Benachteiligung“ der Sprachenfolge der drei modernen Fremdsprachen in schulbeförderungsrechtlicher Hinsicht gegenüber dem humanistischen Profil liegt darin begründet, dass der Gesetzgeber in Bezug auf das humanistische Profil in § 2 Abs. 1 Satz 4 SchBefV eine Sonderregelung getroffen hat, das dieses in schülerbeförderungsrechtlicher Hinsicht als eigene Ausbildungsrichtung gilt. In Bezug auf die Sprachenfolge dreier moderner Fremdsprachen fehlt es dagegen an einer vergleichbaren Regelung durch den Gesetzgeber.

Maßgebliche Ausbildungsrichtung ist daher vorliegend die des sprachlichen Gymnasiums gem. Art. 9 Abs. 3 Nr. 1 BayEUG. Da die Tochter M. weder mit Latein noch Französisch, sondern Englisch als erste Fremdsprache begonnen hat, findet § 2 Abs. 1 Satz 5 SchBefV keine Anwendung. Auf die weiteren Fremdsprachen kommt es nach dem Willen des Gesetzgebers nicht an. Somit ist das Gymnasium M* … und nicht das …Gymnasium in Würzburg nächstgelegene Schule i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 3 SchBefV. Eine Beförderungspflicht zu letzterem – und damit Pflicht zur Kostenerstattung nach Art. 3 Abs. 2 SchKrG, § 4 SchBefV – durch die Beklagte besteht daher nicht.

1.2. Die Kläger können sich auch nicht auf eine Unzumutbarkeit des Schulwechsels gem. § 2 Abs. 4 Nr. 2 SchBefV berufen.

Zwar hat die Tochter M. im Rahmen der bisher gewählten wirtschaftswissenschaftlichen Ausbildungsrichtung am …Gymnasium als zweite Fremdsprache Französisch gelernt, so dass sie bei einem Wechsel auf das – infolge des Ausbildungsrichtungswechsels nunmehr nächstgelegene – sprachliche Gymnasium in M* … zwei Schuljahre Latein nachlernen müsste, da Latein dort zwingend zweite Fremdsprache ist. Jedoch haben die Kläger und ihre Tochter diesen Umstand durch den – nicht zwingend erforderlichen – Wechsel der Ausbildungsrichtung vom wirtschaftswissenschaftlichen auf den sprachlichen Zweig selbst herbeigeführt.

Wie die Beklagte zutreffend ausführt, mussten die Kläger bei der Anmeldung ihrer Tochter M. für den wirtschaftswissenschaftlichen Zweig des …Gymnasiums, zu dem die Beklagte als nächstgelegenes Gymnasium dieser Ausbildungsrichtung die Beförderungskosten übernommen hatte, davon ausgehen, dass im Falle eines späteren Wechsels der Ausbildungsrichtung der Anspruch auf Kostenübernahme entfallen kann. Hierauf hatte die Beklagte im Antragsformular auf Übernahme der Schulwegkosten unter Ziffer 2 ausdrücklich hingewiesen. Da die Kläger dieses Risiko gleichwohl in Kauf genommen haben, können sie nun nicht geltend machen, dass ihrer Tochter infolge des freiwilligen Ausbildungsrichtungswechsels ein Schulwechsel an das (nunmehr) nächstgelegene Gymnasium der neuen Ausbildungsrichtung aufgrund einer anderen Sprachenfolge hinsichtlich der zweiten Fremdsprache als im bisher gewählten Zweig unzumutbar wäre. Mit der Festlegung auf eine Ausbildungsrichtung sind stets Einschränkungen und Erschwernisse in Bezug auf einen späteren Ausbildungsrichtungswechsel verbunden, was bereits bei deren Wahl – auch im Hinblick auf die Kostenfreiheit des Schulwegs – zu berücksichtigen ist. Der Tochter M. bleibt es im Übrigen unbenommen, den sprachlichen Zweig des …Gymnasiums unter eigener Kostentragung für den Schulweg zu besuchen. Eine Unzumutbarkeit des Schulwechsels kann vor diesem Hintergrund vorliegend daher nicht bejaht werden.

1.3. Auch die Härtefallregelung in § 2 Abs. 4 Nr. 4 SchBefV (vgl. BayVGH, U.v. 12.2.2001 – 7 B 99.3719 – BayVBl 2001, 308) findet zugunsten der Kläger keine Anwendung. Es besteht keine Zustimmung des betroffenen Aufwandsträgers in Gestalt der Beklagten für eine Beförderungsübernahme. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Eine ordnungsgemäße Ermessensausübung der Beklagten liegt vor. Die Beklagte hat erkannt, dass ihr ein Ermessensspielraum zusteht und diesen nicht überschritten. Ihre ablehnende Entscheidung hat sie mit dem Überwiegen des Interesses an einer wirtschaftlichen und kostengünstigen Schülerbeförderung begründet; mit den von den Klägern erst nach Bescheidserlass vorgetragenen Problematik der unterschiedlichen Sprachenfolge bezüglich der zweiten Fremdsprache am sprachlichen Zweig des …Gymnasiums sowie dem Gymnasium M* … hat sich die Beklagte mit Schriftsätzen vom 9. und 23. Mai 2016 auseinandergesetzt und sich bei der Verneinung eines Härtefalls an den – nicht abschließenden – Regelbeispielen in ihrer Ermessensrichtlinie vom 14. April 2014 orientiert. Diese Entscheidung ist sachlich gerechtfertigt. Hierbei ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Bestimmungen über die Kostenfreiheit des Schulwegs nicht nur eine finanzielle Entlastung der Schüler und Eltern bezwecken, sondern zugleich die optimale Organisation der Schülerbeförderung sichergestellt werden soll (vgl. BayVGH, B.v. 27.2.2015 – 7 ZB 14.2300 – juris; U.v. 13.4.2011 – 7 B 10.1423 – BayVBl 2011, 572; U.v. 11.2.2008 – 7 B 06.1390 – juris). Dementsprechend verfolgen die Vorschriften über die Kostenfreiheit des Schulwegs auch den Aufbau eines Schülertransportnetzes, das den Schulen tragfähige Einzugsbereiche sichert und das Entstehen unzumutbar langer Schulwege verhindert (vgl. BayVGH, B.v. 15.6.1999 – 7 ZB 99.1103 – juris; U.v. 11.2.2008 – 7 B 06.1390 – juris). Dem öffentlichen Interesse der auf den näheren Einzugsbereich abstellenden Schulplanung und den Interessen der beteiligten Aufgabenträgern, die auch bei geringerer Schülerzahl die notwendige Beförderung zu den nächstgelegenen Schulen sicherzustellen haben, widerspricht es daher, eine Beförderungspflicht auch zu entfernter liegenden Schulen anzunehmen, ohne dass hierzu durchgreifende Gründe seitens des zu befördernden Schülers geltend gemacht werden (vgl. BayVGH, B.v. 27.2.2015 – 7 ZB 14.2300 – juris; B.v. 10.12.2012 – 7 ZB 12.1623 – juris).

Nach alledem bleibt die Klage sowohl im Hauptals auch im Hilfsantrag ohne Erfolg.

2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1, § 159 Abs. 2 VwGO.

3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

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Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 159


Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren

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Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 23. Feb. 2017 - AN 2 K 16.00058

bei uns veröffentlicht am 23.02.2017

Tenor 1. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Landratsamtes … vom 13. August 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung … vom 8. Dezember 2015 verpflichtet, Fahrtkostenerstattung gemäß Antrag

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. Feb. 2015 - 7 ZB 14.2300

bei uns veröffentlicht am 27.02.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 1.320,- Euro festgesetzt.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

Tenor

1. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Landratsamtes … vom 13. August 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung … vom 8. Dezember 2015 verpflichtet, Fahrtkostenerstattung gemäß Antrag vom 20. Juli 2015 zu bewilligen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt Fahrtkostenerstattung nach dem Gesetz über die Kostenfreiheit des Schulweges (SchKfrG) und der Schülerbeförderungsverordnung (SchBefV) für das Schuljahr 2014/2015.

Die Tochter der Klägerin, wohnhaft in …, besuchte im Schuljahr 2014/2015 die 11. Jahrgangsstufe einer staatlichen Fachoberschule in … Dort nahm die Schülerin am Modellversuch der Ausbildungsrichtung „Gesundheit“ teil. Mit Antrag vom 20. Juli 2015 beantragte die Klägerin beim Beklagten eine Erstattung der Fahrtkosten in Höhe von 940,30 EUR.

Der Antrag wurde mit Bescheid des Landratsamtes … vom 13. August 2015 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass für Schüler aus … die nächstgelegene Fachoberschule in … liege. Der Modellversuch der Ausbildungsrichtung „Gesundheit“ sei keine in der Schulordnung festgelegte Ausbildungsrichtung. Das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus habe mitgeteilt, dass die Beförderungskosten daher nicht übernommen werden könnten. Nach dem Grundsatzbeschluss des Kreisausschusses vom 20. April 2004 würden nur noch die Beförderungskosten zur nächstgelegenen Schule im Sinne des § 2 Abs. 1 SchBefV übernommen.

Die Klägerin legte mit Schreiben vom 7. September 2015, beim Beklagten am 9. September 2015 eingegangen, Widerspruch gegen den Bescheid vom 13. August 2015 ein. Die Beförderungskosten seien zu erstatten, da die Fachoberschule in … die nächstgelegene Fachoberschule sei, die die Ausbildungsrichtung „Gesundheit“ anbiete.

Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 8. Dezember 2015 zurückgewiesen. Zu der von der Tochter der Klägerin gewählten Fachoberschule bestehe keine Beförderungspflicht nach § 2 SchBefV. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 SchBefV bestehe die Beförderungspflicht zur nächstgelegenen Schule, also nach § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 SchBefV zu derjenigen Schule, der gewählten Schulart, Ausbildungs- und Fachrichtung, die mit dem geringsten Beförderungsaufwand erreichbar sei. Die Definition der Ausbildungsrichtungen erfolge im Falle der Fachoberschulen nach Art. 16 Abs. 3 BayEUG. Danach seien an Fachoberschulen die Fachrichtungen Technik, Agrarwirtschaft, Bio- und Umwelttechnologie, Wirtschaft und Verwaltung, Sozialwesen sowie Gestaltung vorgesehen. Laut Aussage des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung, Kultus, Wissenschaft und Kunst habe die Einrichtung des Modellversuchs der Ausbildungsrichtung „Gesundheit“ keine Auswirkungen auf den Kostenerstattungsanspruch nach Art. 3 Abs. 2 SchKfrG. Nächstgelegene Schule im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 SchKfrG sei somit die Fachoberschule … Eine Beförderungspflicht ergebe sich auch nicht aus § 2 Abs. 3 SchBefV, da die gewählte Fachoberschule in … keines der dort genannten Merkmale für sich in Anspruch nehmen könne. Insbesondere sei der Modellversuch der Ausbildungsrichtung „Gesundheit“ keine pädagogische Eigenheit im Sinne des § 2 Abs. 3 SchBefV. § 2 Abs. 4 Nrn. 1 und 2 SchBefV seien ebenfalls nicht einschlägig. Von der Ermessensvorschrift § 2 Abs. 4 Nrn. 3 und 4 SchBefV mache der Beklagte durch den Grundsatzbeschluss des Kreisausschusses vom 20. April 2004 keinen Gebrauch. Diese Verfahrensweise sei nicht zu beanstanden.

Mit Schriftsatz vom 11. Januar 2016, eingegangen per Fax bei Gericht am selben Tag, ließ die Klägerin über ihre Prozessbevollmächtigte Klage erheben und beantragen,

  • 1.Der Bescheid des Landratsamtes … vom 10. September 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung … vom 8. Dezember 2015 wird aufgehoben.

  • 2.Der Klägerin wird Fahrtkostenerstattung gemäß Antrag vom 20. Juli 2015 bewilligt.

In der mündlichen Verhandlung am 23. Februar 2017 wurde der Antrag zu 1. wie folgt korrigiert:

Der Bescheid des Landratsamtes vom 13. August 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Dezember 2015 wird aufgehoben.

Mit Schriftsätzen vom 31. August 2015 und vom 25. Oktober 2015 wurde die Klage begründet. Die Ausbildungsrichtung „Gesundheit“ sei eine Ausbildungsrichtung im Sinne von § 2 Abs. 1 SchBefV. Die von der Tochter der Klägerin gewählte Fachoberschule sei die nächstgelegene Fachoberschule, welche diese Ausbildungsrichtung anbiete. Dass diese Ausbildungsrichtung bislang bloß in einem Schulversuch angeboten und in Art. 16 BayEUG nicht aufgeführt werde, ändere an der Beförderungs- und Erstattungspflicht nichts. Eine Beförderungspflicht bestehe jedenfalls nach § 2 Abs. 4 Nr. 3 und 4 SchBefV. Der Grundsatzbeschluss des Kreisausschusses könne dem nicht entgegenstehen, da dieser zu einem Zeitpunkt erlassen worden sei, zu dem es noch keine Modellversuche an Fachoberschulen gegeben habe und dieser Aspekt folglich in die Abwägung nicht hätte eingebracht werden können. Es sei von einer Ermessensdisproportionalität und einem Ermessennichtgebrauch auszugehen.

Der Beklagte erwiderte mit Schriftsatz vom 12. September 2016 und beantragt,

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kreisausschuss habe mit seinem Grundsatzbeschluss sein Ermessen dahingehend ausgeübt, dass zur Sicherstellung einer einheitlichen Behandlung aller Anträge von der Möglichkeit, Ausnahmen vom Grundsatz der „nächstgelegenen Schule“ zuzulassen, kein Gebrauch gemacht werde. Dabei sei es unerheblich, ob es sich um Gründe handle, die bereits vor Beschlussfassung entstanden seien oder danach. Die Internetseite des Kultusministeriums führe ausdrücklich an, dass es sich bei der Ausbildungsrichtung „Gesundheit“ um einen Schulversuch handle. Art. 16 BayEUG führe keine Ausbildungsrichtung „Gesundheit“ auf.

Der Klägerin wurde mit Beschluss vom 13. Januar 2017 Prozesskostenhilfe bewilligt.

Ergänzend wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte sowie auf die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung am 23. Februar 2017 Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO zulässig und begründet.

Die Klägerin ist insbesondere klagebefugt nach § 42 Abs. 2 VwGO. Als Mutter der Schülerin kann sie einen möglichen Anspruch auf Erstattung der Beförderungskosten nach Art. 3 Abs. 1 SchKfrG i.V.m. § 2 SchBefV in eigenem Namen geltend machen. Die Klägerin ist allein sorgeberechtigt und als Unterhaltsverpflichtete rechtlich verpflichtet, die Beförderungskosten zu tragen und hat dies auch tatsächlich getan. Nachdem das SchKfrG den Anspruchsinhaber nicht ausdrücklich benennt und jedenfalls der Erstattungsanspruch kein höchstpersönliches Recht der Schülerin ist, ist der Erstattungsanspruch eine eigene Rechtsposition der Klägerin (vgl. VG Ansbach, U.v. 18.2.2016 - AN 2 K 15.00406 - juris Rn. 19; VG Ansbach, U.v. 8.10.2015 - AN 2 K 13.01829 - juris Rn. 18).

Die Klage ist auch begründet, da die Klägerin einen eigenen Anspruch auf Erstattung der Beförderungskosten hat und daher der Bescheid des Landratsamtes … vom 13. August 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung … vom 8. Dezember 2015 rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt, vgl. § 113 Abs. 5 VwGO.

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erstattung der Beförderungskosten nach Art. 3 SchKfrG i.V.m. § 2 Abs. 1 SchBefV gegen den Beklagten, der gemäß § 1 Satz 2 SchBefV Aufgabenträger ist, da die von der Tochter der Klägerin im Schuljahr 2014/2015 besuchte Fachoberschule in … die nächstgelegene Schule im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 SchBefV ist. Die Fachoberschule in … ist diejenige Schule der gewählten Ausbildungsrichtung „Gesundheit“, die mit dem geringsten Beförderungsaufwand vom Wohnort der Tochter erreichbar ist, vgl. § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 SchBefV. Das Gericht sieht die mit Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus als Schulversuch eingeführte Ausbildungsrichtung „Gesundheit“ an staatlichen Fachoberschulen als Ausbildungsrichtung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 SchBefV an.

Für die Frage, ob eine eigene Ausbildungs- oder Fachrichtung im Sinne des Schülerbeförderungsrechts vorliegt, kommt es auf eine formelle Sichtweise an. Entscheidend ist damit nicht, inwiefern ein schulisches Konzept inhaltlich eine eigene Ausbildungs- oder Fachrichtung bildet, sondern inwiefern das Konzept vornehmlich durch den Gesetzgeber im Bayerischen Erziehungs- und Unterrichtsgesetz (BayEUG) oder durch den Verordnungsgeber in der entsprechenden Schulordnung als Ausbildungs- oder Fachrichtung festgelegt wurde (vgl. BayVGH, B.v. 23.6.2008 - 7 B 08.550 - juris Rn. 24). Gemäß Art. 16 BayEUG können an Fachoberschulen als Ausbildungsrichtungen „Technik“, „Agrarwirtschaft“, Bio- und Umwelttechnologie“, „Wirtschaft und Verwaltung“, „Sozialwesen“ und „Gestaltung“ eingerichtet werden. Die Ausbildungsrichtung „Gesundheit“ ist nicht genannt. Allerdings bestimmt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus „Schulversuch zur Erprobung der Ausbildungsrichtungen,Gesundheit‘ und,Internationale Wirtschaft‘ an staatlichen Fachoberschulen“ vom 20. März 2013 (KWMBl. S. 181), zuletzt geändert durch Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 27. April 2015 (KWMBl. S. 83), dass es sich bei der Ausbildungsrichtung „Gesundheit“ um eine Ausbildungsrichtung an Fachoberschulen handelt. Es ist fernliegend, dass der Begriff „Ausbildungsrichtung“ in der Bekanntmachung anders zu verstehen ist, als der Begriff „Ausbildungsrichtung“ in Art. 16 BayEUG. Die Schüler, die eine der Ausbildungsrichtungen des Schulversuchs wählen, haben die gleichen Rechte und Pflichten wie diejenigen Schüler, die eine der Ausbildungsrichtungen nach Art. 16 BayEUG gewählt haben. Gemäß Nr. 4.1 der Bekanntmachung müssen die Bewerber für den Schulversuch die gleichen Aufnahmevoraussetzungen nach § 27 Schulordnung für die Berufliche Oberschule - Fachoberschulen und Berufsoberschulen (FOBOSO) erfüllen, wie Bewerber für die bereits gesetzlich geregelten Ausbildungsrichtungen. Die Schüler erwerben als Abschluss nach Nr. 8.1 der Bekanntmachung ebenso die Fachhochschulreife und auch im Übrigen gelten nach Nr. 3 der Bekanntmachung grundsätzlich die Regelungen des BayEUG und der FOBOSO.

Die einzigen formellen Unterschiede sind, dass die Ausbildungsrichtung „Gesundheit“ nicht in einem Gesetz oder in einer Verordnung festgelegt, sondern durch eine Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus eingeführt wurde und dass es sich bislang um eine „vorläufige“ Ausbildungsrichtung handelt, für die noch nicht feststeht, ob sie dauerhaft Einzug in das BayEUG findet. Der Urheber der Bekanntmachung, das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus (jetzt: Bayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst), ist aber gemäß § 89 Abs. 1 Satz 1 BayEUG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Zuständigkeitsgesetz i.Vm. §§ 5 Nr. 1a, 12 Abs. 2 Verordnung über die Geschäftsverteilung der Bayerischen Staatsregierung (StRGVV) auch der zuständige Verordnungsgeber auch hinsichtlich der Einführung neuer Ausbildungseinrichtungen, vgl. § 89 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Halbsatz 2 BayEUG. Zudem verwendet § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 SchBefV zwar mit Ausbildungsrichtung, Fachrichtung und Schulart Begriffe aus dem BayEUG (vgl. Art. 6 BayEUG, Art. 9 Abs. 3 BayEUG, Art. 8 Abs. 3 BayEUG, Art. 18 Abs. 4 BayEUG); ein direkter Verweis, dass allein Ausbildungsrichtungen, Fachrichtungen und Schularten im Sinne des BayEUG oder den Schulordnungen gemeint sind, findet sich hingegen nicht. An dem Ergebnis, dass mit der Ausbildungsrichtung „Gesundheit“ eine neue Ausbildungsrichtung eingeführt wurde, ändert auch die Tatsache nichts, dass sich diese Ausbildungsrichtung noch im Stadium des Schulversuchs befindet (vgl. BayVGH, U.v. 12.2.2001 - 7 B 99.3719 - juris Rn. 23). Die „vorläufige“ Ausbildungsrichtung „Gesundheit“ ist auch vor einer etwaigen endgültigen Einführung und Festlegung im BayEUG gegenüber den Ausbildungsrichtungen im Sinne von Art. 16 BayEUG als gleichwertig anzusehen und damit die Wahl dieser Ausbildungsrichtung beförderungsrechtlich relevant.

Soweit die Rechtsprechung verlangt, dass für eine beförderungsrechtliche Wirkung die Ausbildungsrichtung durch den Gesetz- und Verordnungsgeber festgelegt wird, ist diese Vorgabe auch vor dem Hintergrund ihres Ziels zu betrachten. Indem eine formelle Verankerung der in Streit stehenden besonderen Ausrichtung der Schule gefordert wird, wird vermieden, dass die zuständigen Behörden inhaltliche Einzelfallprüfungen durchführen müssen, die gegebenenfalls einen wertenden Charakter enthalten. Müsste für alle Fälle, in denen einzelne Schulen besondere Fächerkombinationen, Wahlfächer oder sonstige inhaltliche Eigenheiten anbieten, untersucht werden, ob die Abweichung von dem Angebot anderer Schulen so groß ist, dass eine andere Ausbildungsrichtung oder Fachrichtung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 SchBefV anzunehmen ist, wäre dies zum einen mit einem großen Verwaltungsaufwand verbunden, zum anderen unter dem Aspekt einer einheitlichen Anwendung des § 2 Abs. 1 SchBefV problematisch. Dies würde im Widerspruch dazu stehen, dass die Regelungen zur Schülerbeförderung in mehrfacher Hinsicht pauschalisiert sind, um den Vollzug durch die Behörden praktikabel zu gestalten (vgl. VG Ansbach, U.v. 18.2.2016 - AN 2 K 15.00406 - juris Rn. 22). Durch die eindeutige Bezeichnung als Ausbildungsrichtung in der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums ist jedoch eine inhaltliche Prüfung im vorliegenden Fall gerade nicht erforderlich.

Die Beförderungskosten für das Schuljahr 2014/2015 betrugen 940,30 EUR, so dass nach Abzug der Familienbelastungsgrenze in Höhe von 420,00 EUR, vgl. Art. 3 Abs. 2 SchKfrG i.V.m. § 4 Nr. 1 und § 7 SchBefV, ein Anspruch auf Erstattung in Höhe von 520,30 EUR verbleibt.

Da die von der Tochter der Klägerin besuchte Fachoberschule in … wie dargelegt die nächstgelegene Schule im Sinne von § 2 Abs. 1 SchBefV ist und der Klägerin folglich bereits ein Anspruch auf Erstattung der Beförderungskosten aus Art. 3 Abs. 1 SchKfrG i.V.m. § 2 Abs. 1 SchBefV zukommt, scheiden Ansprüche nach Art. 3 Abs. 1 SchKfrG i.V.m. § 2 Abs. 3 oder § 2 Abs. 4 SchBefV aus. § 2 Abs. 3 und Abs. 4 SchBefV sehen eine Übernahme der Beförderung nur vor, soweit die besuchte Schule nicht die nächstgelegene Schule im Sinne von § 2 Abs. 1 SchBefV ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 2 VwGO.

Die Berufung war gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 1.320,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt vom Beklagten die Übernahme der Beförderungskosten für seine beiden Kinder zum Besuch der Realschule in H. im Schuljahr 2012/2013.

Der Beklagte lehnte die Anträge des Klägers mit Bescheid vom 29. Januar 2013 ab, weil die Realschule in H. nicht die nächstgelegene Schule (der gewählten Schulart, Ausbildungs- und Fachrichtung) sei. Den Widerspruch des Klägers wies die Regierung von Mittelfranken mit Widerspruchsbescheid vom 12. Juni 2013 zurück.

Das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach hat die daraufhin erhobene Klage mit streitgegenständlichem Urteil vom 29. August 2014 abgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils verwiesen.

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung macht der Kläger geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Es sei klärungsbedürftig, ob der Beklagte im Rahmen seiner rechtlich gebotenen Ermessensentscheidung die beantragte Übernahme der Beförderungskosten zu einer anderen als der nächstgelegenen Schule grundsätzlich - unter Hinweis auf einen Beschluss des Kreisausschusses vom 20. April 2004 - ablehnen dürfe. Der Beklagte und das Verwaltungsgericht hätten in diesem Zusammenhang die Umstände des Einzelfalls nicht hinreichend gewürdigt, welche ein Abweichen vom Beschluss des Kreisausschusses erfordert hätten. Auf den Schriftsatz der Bevollmächtigten des Klägers vom 10. November 2014 wird verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Der vom Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund liegt nicht vor.

a) Es ist nicht klärungsbedürftig, dass der Beklagte die vom Kläger beantragte Übernahme der Beförderungskosten zu einer anderen als der nächstgelegenen Schule im Rahmen der nach Maßgabe des Schülerbeförderungsrechts gebotenen Ermessensentscheidung aus grundsätzlichen Erwägungen (wirtschaftliche und sparsame Mittelverwendung) ablehnen darf.

Die Verordnung über die Schülerbeförderung (Schülerbeförderungsverordnung - SchBefV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. September 1994 (GVBl S. 953; BayRS 2230-5-1-1-K), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. August 2012 (GVBl S. 443), regelt die näheren Voraussetzungen für die notwendige Beförderung der Schüler auf dem Schulweg nach Maßgabe des Art. 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Kostenfreiheit des Schulwegs (Schulwegkostenfreiheitsgesetz - SchKfrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 452; BayRS 2230-5-1-K), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286).

Die Beförderungspflicht besteht danach zum Pflicht- und Wahlpflichtunterricht der nächstgelegenen Schule (§ 2 Abs. 1 Satz 1 SchBefV). Nächstgelegene Schule ist nach der Definition des Verordnungsgebers die Pflichtschule (Art. 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayEUG) oder die Schule, der der Schüler zugewiesen ist oder diejenige Schule der gewählten Schulart, Ausbildungs- und Fachrichtung, die mit dem geringsten Beförderungsaufwand erreichbar ist (§ 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bis 3 SchBefV).

Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die - nach Maßgabe des jeweiligen Beförderungsaufwands ermittelte - nächstgelegene Schule für die Kinder des Klägers die Realschule in Z. und nicht die tatsächlich besuchte Realschule in H. ist.

Nach § 2 Abs. 4 SchBefV kann der Aufgabenträger gleichwohl die Beförderung zu einer anderen als der nächstgelegenen Schule ganz oder teilweise übernehmen, wenn die Schüler eine Schule besonderer Art mit schulartübergreifendem integriertem Unterricht besuchen (Nr. 1) oder ein Schulwechsel nicht zumutbar ist (Nr. 2) oder der Beförderungsaufwand die ersparten Beförderungskosten zur nächstgelegenen Schule um nicht mehr als 20 v. H. übersteigt (Nr. 3) oder die betroffenen Aufwandsträger und Schulen zustimmen (Nr. 4).

Zwar liegen - wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist - für einen Teil des streitgegenständlichen Schuljahres 2012/2013 noch die Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 Nr. 3 SchBefV vor, weil erst seit dem 1. Januar 2013 der Beförderungsaufwand zur Realschule in H. den Beförderungsaufwand zur Realschule in Z. um mehr als 20 v. H. übersteigt. Der Beklagte kann jedoch auch für den Zeitraum bis 31. Dezember 2012 die Übernahme der Beförderungskosten - auf der Grundlage des Beschlusses seines Kreisausschusses vom 20. April 2004 (vgl. Bl. 90 VG-Akte) - mit der Begründung ablehnen, er übernehme grundsätzlich nur die Beförderungskosten zur im Sinn des § 2 Abs. 1 SchBefV nächstgelegenen Schule. Denn der Beklagte darf dem öffentlichen Interesse einer wirtschaftlichen und sparsamen Mittelverwendung (Art. 2 Abs. 1 Satz 3 SchKfrG) generell den Vorrang vor den persönlichen Interessen des Klägers und seiner Kinder geben. Der bayerische Gesetz- und Verordnungsgeber bezweckt, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt entschieden hat, mit der den Aufgabenträger auf dem Schulweg treffenden Beförderungspflicht und der Beschränkung auf die „notwendige“ Beförderung nicht nur die finanzielle Entlastung der Schüler und Eltern von Fahrtkosten, vielmehr steht gerade auch die optimale Organisation der Schülerbeförderung im Vordergrund. Zweck der Bestimmungen ist es danach (auch), ein Schülertransportnetz aufzubauen, das den Schulen tragfähige Einzugsbereiche sichert. Dies dient ebenso der Konzentration des Schulwesens wie der Differenzierung des Unterrichtsangebots. Durch den Aufbau eines Schülertransportnetzes soll auch darauf hingewirkt werden, dass die einzelnen Schulen, die grundsätzlich für bestimmte Einzugsgebiete und im Hinblick auf voraussichtliche Schülerzahlen geschaffen und bereitgehalten werden, angemessen ausgelastet sind. Dem öffentlichen Interesse der auf den näheren Einzugsbereich abstellenden Schulplanung und den Interessen der beteiligten Aufgabenträger, die auch bei geringerer Schülerzahl die notwendige Beförderung zu den jeweiligen Schulen sicherzustellen haben, widerspricht es somit, eine Beförderungspflicht zu Schulen vorzusehen, die entfernter liegen oder deren Besuch höhere Beförderungskosten verursacht (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 10.12.2012 - 7 ZB 12.1623 - juris Rn. 13 m. w. N.).

b) Die Übernahme der Beförderungskosten ist vorliegend auch nicht ausnahmsweise, etwa zum Ausgleich einer außergewöhnlichen Härte, geboten (vgl. hierzu z. B. BayVGH, U. v. 19.2.2013 - 7 B 12.2441 - juris Rn. 42 m. w. N.). Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass sich aus dem klägerischen Vorbringen keine besonderen Umstände ergeben, die eine individuelle Härte oder Ausnahmesituation begründen könnten. Dafür, dass - wie im Zulassungsverfahren vorgetragen wird - das Verwaltungsgericht das klägerische Vorbringen nicht hinreichend gewürdigt haben könnte, gibt es keinen Anhaltspunkt. Der Senat folgt insoweit den ausführlichen Gründen des Urteils und nimmt hierauf Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Lediglich ergänzend ist zu bemerken, dass der Kläger keinen Anspruch auf Übernahme (fiktiver) Beförderungskosten in der Höhe hat, die entstanden wären, wenn seine Kinder tatsächlich die nächstgelegene Realschule in Z. besucht hätten (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BayVGH, U. v. 10.1.1996 - 7 B 94.1847 - VGH n. F. 49, 12/19).

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren ergibt sich aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 und Abs. 3 GKG und entspricht der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.

3. Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.