Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 13. Okt. 2016 - AN 2 K 15.00032

bei uns veröffentlicht am13.10.2016

Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar.

3. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) für ihr Auslandsstudium über die Förderungshöchstdauer hinaus.

Die ... geborene Klägerin studiert seit September 2010 Rechtswissenschaften an der Universität ... und bezog für die ersten vier Studienjahre (bis einschließlich Studienjahr 2013/2014) BAföG vom Beklagten. Für den Bewilligungszeitraum 09/2013 bis 06/2014 erhielt sie 597,00 EUR (je zur Hälfte Zuschuss und Darlehen).

Mit Schreiben vom 27. Februar 2014 teilte die Klägerin mit, dass sie ihre letzten Studienleistungen voraussichtlich Ende Januar 2015 erbringen werde und sich ihr Studium insgesamt um ein Semester bis zum Juni 2015 verlängern werde. Die Verzögerung sei auf fehlende 15 Creditpoints (in einem Wahlfach - 3 cr, in einem Hauptfach - 6 cr und der Abschlussarbeit - 6 cr) zurückzuführen, die sie hoffe, im Sommersemester 2015 zu erlangen. Zwei Bescheinigungen über ihre Studienleistungen vom 20. und 24. Februar 2014 legte die Klägerin bei.

Mit Schreiben vom 20. Juni 2014 stellte die Klägerin einen Antrag auf Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus und begründete dies unter Vorlage von Unterlagen damit, dass ihr noch 15 Creditpoints fehlten, die sie im Wintersemester 2014/2015 einzubringen gedenke. Neun der 15 Creditpoints seien auf erstmaliges Nichtbestehen von Prüfungen zurückzuführen (Verwaltungsrecht I und Strafprozessrecht). Die restlichen sechs Creditpoints entfielen auf die Abschlussarbeit und seien der Hauptgrund für die Verzögerung. Die 60seitige Abschlussarbeit müsse entweder auf Spanisch oder Katalanisch verfasst werden und sei für eine Nicht-Muttersprachlerin eine große Hürde. Da die beiden Unterrichtssprachen nicht Bestandteil ihres Jurastudiums seien, habe sie diese während des Studiums erlernen müssen. Die Abschlussarbeit erfordere tiefergehende Sprachkenntnisse als bisher, weswegen die Abschlussarbeit mehr Zeit in Anspruch nehme. Sie bitte deshalb, die Höchstförderungsdauer um ein Semester aufgrund der sprachlichen Schwierigkeiten zu verlängern. Eine weitere Bescheinigung von Leistungen vom 30. Mai 2014 wurde vorgelegt.

Mit Formblattantrag beantragte die Klägerin am 2. September 2014 Ausbildungsförderung. Mit Bescheid vom 18. September 2014 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Ein schwerwiegender Grund nach § 15 Abs. 3 BAföG liege beim Nichtbestehen einzelner Prüfungen nur vor, wenn die Fortsetzung der Ausbildung dadurch nicht möglich sei. Trotz des Nichtbestehens der Prüfung im 3. Semester habe sie ihre Ausbildung jedoch fortsetzen können. Es sei auch eine Bestätigung vorgelegt worden, dass bis zum Ende des 4. Fachsemesters ein ordnungsgemäßes Studium ohne Leistungsrückstände vorgelegen habe, so dass sich auch insoweit keine Verzögerung ergebe. Ein schwerwiegender Grund könne in der Regel nur angenommen werden, wenn es dem Studierenden trotz eines von Anfang an mit Zielstrebigkeit unter Einsatz aller Kräfte betriebenen Studiums unmöglich ist, den Studienabschluss in der vorgesehenen Zeit zu absolvieren. Grundsätzlich wird erwartet, dass das Studium innerhalb der Regelstudienzeit absolviert wird. Eine Studienzeitverlängerung, die bei sinnvoller Studienplanung und rationeller Durchführung eines Studiums vermeidbar gewesen wären, rechtfertige eine Überschreitung der Förderungshöchstdauer nicht. Auch § 15 a Abs. 3 BAföG greife nicht ein, da für ein Studium im Ausland die entsprechenden Sprachkenntnisse vorausgesetzt werden. Verzögerungen aufgrund der sprachlichen Anforderungen seien vom Auszubildenden gegebenenfalls selbst zu tragen.

Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 23. September 2014 Widerspruch und trug vor, dass sie durch das erstmalige Nichtbestehen einer Abschlussprüfung im 4. Semester gezwungen gewesen sei, dieses Fach noch einmal ganz zu wiederholen. Dadurch sei ihr Studium verzögert worden. Das Studienjahr an der Universität ... gliedere sich in 60 Creditpoints und eine Überschreitung sei nur mit ausdrücklicher Erlaubnis der Fakultätsleitung möglich. Diese Erlaubnis habe sie im 6. Semester zwar bekommen, aufgrund fehlender Plätze in den Kursen, habe sie sich aber in den Kurs nicht einschreiben können. Die Verzögerung sei damit nicht auf eine unvernünftige Studienplanung oder eine unbedachte Durchführung des Studiums zurückzuführen. Vielmehr habe die fixe Zahl an Creditpoints und die fehlenden Plätze in den Kursen für sie eine unüberwindbare Hürde dargestellt.

Außerdem sei die Aneignung der katalanischen Sprache Grundvoraussetzung gewesen, um ihr Studium erfolgreich zu absolvieren. Katalanisch sei in Katalonien neben Spanisch eine offizielle Sprache, die mehrheitlich gesprochen und auch bevorzugt werde. Auch die Verwaltung in Katalonien stelle Dokumente und Papiere fast ausschließlich auf Katalanisch zur Verfügung. Katalanisch habe sie erst während ihres Studiums erlernt.

Eine mit Schreiben vom 11. Oktober 2014 vorgelegte Leistungsübersicht weist das Bestehen des Moduls „Grundlagen des Verwaltungsrechts“ im Studienjahr 2012/2013 auf, nachdem dieses Modul im vorausgegangenen Studienjahr nicht bestanden worden war. Das Modul Strafprozessrecht wurde im Studienjahr 2013/2014 nach Nichtbestehen im vorausgegangenen Studienjahr bestanden. Noch offen und für das Studienjahr 2014/2015 vorgesehen sind danach die Module „Instrumente des Wirtschaftsverkehrs“, „Rechtssoziologie“ und die Abschlussarbeit.

Mit Widerspruchsbescheid vom 2. Dezember 2014 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Es könne dahinstehen, ob die Prüfungen Verwaltungsrecht I und Strafprozessrecht als Abschlussprüfungen angesehen werden können. Jedenfalls greife § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG deshalb nicht ein, weil die Klägerin den Beklagten am 16. Oktober 2012 eine Bescheinigung der Universität ... vorgelegt habe, in der ausdrücklich bestätigt werde, dass die bei geordnetem Verlauf ihrer Ausbildung bis zum Ende des 4. Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht würden. Auch am 19. September 2013 habe sie eine Leistungsbescheinigung vorgelegt, wonach bis zum Ende des Sommersemesters 2013 (6. Fachsemester) kein Leistungsrückstand vorhanden gewesen sei. Auch aus § 15 a Abs. 3 BAföG ergebe sich keine Verlängerungsmöglichkeit. Die Regelung sei ersichtlich auf die speziellen Voraussetzungen bestimmter Studiengänge, die im Inland studiert werden, zugeschnitten. Eine Begünstigung von Auslandsstudien werde damit nicht bezweckt. Für Ausbildungen im Ausland werden die erforderlichen Sprachkenntnisse vorausgesetzt.

Mit beim Verwaltungsgericht Ansbach am 8. Januar 2015 eingegangenem Schriftsatz erhob die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten Klage und beantragte,

den Bescheid des Beklagten vom 18. September 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Dezember 2014 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe über die Förderungshöchstdauer hinaus ab Juli 2014 zu gewähren.

Mit Schriftsatz vom 11. März 2016 beantragte der Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Mit Schriftsatz vom 8. April 2016 berief sich die Klägerseite auf § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG, weil Katalanisch neben Spanisch offizielle Unterrichtssprache an der Universität sei, woraus sich ein erheblicher Mehraufwand für das Studium insgesamt und insbesondere für die Anfertigung der Abschlussarbeit ergebe. Auch der Grund des § 15 Abs. 3 Nr. 4 BAföG sei gegeben durch die zunächst nicht bestandenen Studienfächer Verwaltungsrecht und Strafprozessrecht. Die vorgelegte Bescheinigung stehe der eingetretenen Verzögerung nicht entgegen. Bei den Studienfächern handele es sich um abschließende Prüfungen des jeweiligen Studienfaches. Der Erwerb der katalanischen Sprache sei nicht aufgrund des Auslandsstudiums, sondern aufgrund der Besonderheiten des Studienganges, der lokalen Gegebenheiten für den Lehrbetrieb an der Universität ..., notwendig gewesen, so dass auch § 15 a Abs. 3 BAföG eingreife.

Der Beklagte trug mit Schriftsatz vom 21. April 2016 vor, dass ausweislich der Informationen im Internet das Studium der Universität ... im Fachbereich Recht entweder auf Spanisch (Kastilianisch) oder auf Katalanisch angeboten werde und die Studierenden die Wahl hätten, sich während der Veranstaltungen und bei den Prüfungen in der einen oder anderen Sprache zu äußern. Die erteilte Eignungsbescheinigung nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 BAföG stehe dem § 15 Abs. 3 Nr. 4 BAföG entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogene Behördenakte und die Gerichtsakte Bezug genommen. Für den Verlauf der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Gründe

Das Verwaltungsgericht Ansbach ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (B. v. 6.10.1978, 5 ER 402/78 - juris) für die Entscheidung gemäß § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO zuständig, da sich der Zuständigkeitsbereich des Beklagten gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über die örtliche Zuständigkeit für Ausbildungsförderung im Ausland auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt. Das erkennende Gericht schließt sich insoweit nicht der gegenteiligen Rechtsprechung (z. B. VG Frankfurt a. d. Oder, B. v. 17.3.2008, 3 K 693/07 oder VG München, B. v. 14.1.2014, M 15 K 13.5833 - jeweils juris) an.

Die Verpflichtungsklage auf Gewährung von Ausbildungsförderung nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO ist zulässig. Sie konnte insbesondere unmittelbar auf die Bewilligung von BAföG-Leistungen in gesetzlicher Höhe gerichtet werden und musste nicht auf eine Entscheidung dem Grunde nach beschränkt werden.

Sie ist jedoch unbegründet und deshalb abzuweisen, weil der Klägerin ab dem Studienjahr 2014/2015 keine Ausbildungsförderung mehr zustand, § 113 Abs. 5 VwGO.

Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BAföG wird Ausbildungsförderung grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer geleistet. Die Förderungshöchstdauer entspricht nach § 15 a Abs. 1 BAföG der Regelstudienzeit. Diese beträgt für das Studium der Rechtswissenschaft an der Universität ... unstreitig vier Studienjahre. Ein fünftes Studienjahr kann damit grundsätzlich nicht, auch nicht teilweise für nur ein weiteres Semester, gefördert werden.

Gründe für die Überschreitung der Förderungshöchstdauer liegen für die Klägerin nicht vor. Die von ihr vorgetragenen Umstände rechtfertigen eine solche Überschreitung nicht.

Nach § 15 Abs. 3 Nr. 4 BAföG wird Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet, wenn sie infolge des erstmaligen Nichtbestehens einer Abschlussprüfung überschritten wurde. Es kann dahinstehen, ob das Nichtbestehen einzelner Studienfächer aufgrund des spanischen Prüfungssystems als Nichtbestehen der Abschlussprüfung angesehen werden kann, jedenfalls war das Nichtbestehen der Fächer Verwaltungsrecht und Strafprozessrecht im ersten Versuch nicht kausal dafür, dass die Klägerin ihr Studium nicht innerhalb von vier Studienjahren abgeschlossen hat. Wie sich aus den Studienbescheinigungen („Expediente académico“) der Klägerin vom 20. Februar 2014 und vom 5. September 2014 eindeutig ergibt, wurde das Modul Grundlage des Verwaltungsrechts („Fundamentos del Derecho Administrativo“) im Studienjahr 2011/2012 (zweites Studienjahr der Klägerin) zwar zunächst nicht bestanden, im darauf folgenden, dritten Studienjahr 2012/2013 jedoch erfolgreich abgeschlossen. Das Modul Strafprozessrecht (“Derecho Procesal Penal“) wurde im vorgesehenen dritten Studienjahr 2012/2013 nicht, aber im darauf folgenden vierten Studienjahr 2013/2014 erfolgreich abgelegt. Eine Verzögerung über das vierte Studienjahr hinaus hat sich hieraus somit nicht ergeben. Eine Kausalität zwischen der verzögerten Ableistung dieser Module und der Überschreitung der Förderungshöchstdauer wurde jedenfalls in keiner Weise dargelegt. Die der Klägerin am Ende des vierten Studienjahres noch fehlenden 15 Credit Points rühren nach der Bescheinigung vom 5. September 2014 - neben der fehlenden Abschlussarbeit - vielmehr aus anderen Studienfächern her, nämlich aus den Modulen Instrumente des Wirtschaftsverkehrs („Instrumentos de Tráfico Empresarial“) und Rechtssoziologie („Sociología del Derecho“), die die Klägerin nach der vorgelegten Bescheinigung für das Studienjahr 2014/2015 vorgesehen hatte. Ein erfolgloser Erstversuch ist für diese Studienfächer nicht vermerkt. Die Klägerin machte im gesamten Verfahren hierzu keinerlei Ausführungen. Auch der Bevollmächtigte der Klägerin konnte in der mündlichen Verhandlung keine Erklärung hierzu abgeben. Das Eingreifen der Ausnahmevorschrift des § 15 Abs. 3 Nr. 4 BAföG kann somit nicht festgestellt werden.

Eine Überschreitung der Förderungshöchstdauer ist auch nicht deshalb zu gewähren, weil die Klägerin die katalanische Sprache erst während ihres Auslandsaufenthalts erlernt hat und sie als Nichtmuttersprachlerin der spanischen (kastilianischen) Sprache größere Schwierigkeiten bzw. einen höheren Aufwand im Studium hat als ihre Kommilitonen, insbesondere die schriftliche Abschlussarbeit hierdurch eventuell verzögert wurde. Eine Überschreitung der Förderungshöchstdauer folgt weder aus § 15 a Abs. 3 BAföG, noch aus § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG.

Nach § 15 a Abs. 3 BAföG verlängert sich die Förderungshöchstdauer für einen Studiengang, der bestimmte, über die gängigen, vorauszusetzenden Sprachen hinaus Sprachkenntnisse erfordert, für jede Sprache um ein Semester, wenn diese Kenntnisse während des Hochschulbesuchs erworben werden.

Was die spanische (kastilianische) Sprache betrifft, besaß die Klägerin bei Studienbeginn bereits entsprechende Kenntnisse und mussten diese vom Grundsatz her nicht erst in Spanien erworben werden. Im Übrigen kann sich ein Student, der sein Studium im Ausland betreibt nicht darauf berufen, die erforderlichen Sprachkenntnisse hierfür nicht zu haben und so eine längere Förderung seines Studiums erwirken. Die erforderlichen Sprachkenntnisse sind vielmehr vorauszusetzen, wenn das Studium in Gänze statt im Inland im Ausland betrieben wird. Dies folgt aus der grundsätzlichen Pflicht jedes Studierenden, sein Studium so zu organisieren und zu betreiben, dass dieses in der vorgesehenen Regelstudienzeit beendet wird. Dies findet auch Niederschlag im Wortlaut des § 15 a Abs. 3 BAföG und entspricht seinem Sinn und Zweck. Dieser stellt abstrakt auf „ein(en) Studiengang“ und nicht konkret auf das Studium an einer bestimmten Hochschule ab. Hintergrund dieser Regelung ist letztlich die Gewährleistung des entsprechenden Berufszugangs für alle Studierenden und ist damit Ausfluss des Art. 12 Grundgesetz. Das BAföG zielt aber nicht auf die Ermöglichung des Studiums am Wunschort ab. Der Studiengang Rechtswissenschaften als solcher setzt gerade nicht allgemein Kenntnisse in den Fremdsprachen Spanisch und Katalanisch voraus, anders als etwa ein Theologiestudium Kenntnisse in Altgriechisch oder Hebräisch erfordert.

Dieser Auslegung steht auch nicht der Umstand entgegen, dass der Zusatz in § 5 Abs. 2 Satz 1 BAföG a. F., dass ausreichende Sprachkenntnisse für ein Auslandsstudium vorhanden sein müssen, durch den Gesetzgeber zwischenzeitlich gestrichen worden ist. Die Änderung zielte auf eine Erleichterung eines zeitweisen Auslandsstudiums z. B. im Rahmen von Austauschprogrammen zur Förderung von Sprachkenntnissen und Flexibilität ab, wollte aber nicht Studierende, die - aus welchen Gründen auch immer - ihr Studium in Gänze im Ausland betreiben, gegenüber Studierenden im Inland bevorteilen. Das gleiche Ziel verfolgt auch die Regelung des § 5 a BAföG, wonach maximal zwei Semester eines Auslandsstudiums bei der Ausbildungsförderung unberücksichtigt bleiben. Diese Regelung ist ausdrücklich auf die Ausbildungsförderung für eine Ausbildung im Inland begrenzt und kann mangels planwidriger Regelungslücke auch nicht analog auf den Fall der Klägerin angewendet werden.

Eine Berücksichtigung von erschwerten Bedingungen aufgrund von fehlenden Sprachkenntnissen kann auch nicht über den Umweg des § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG als schwerwiegender Grund angesehen werden. Es stand der Klägerin offen, ihr Studium der Rechtswissenschaft im Inland zu betreiben. Die persönlichen Gründe, die sie zu einem Studium in ... bewogen haben, können im Ergebnis nicht zu einer Erhöhung der Förderungshöchstdauer führen. Da die Abschlussarbeit und sämtliche andere Studienleistungen, wie die Informationen auf der Internetseite der Universität ... ergeben, in einer von der Klägerin zu wählenden Landes-Sprache abgefasst werden können, stellt es ohnehin keinen schwerwiegenden Grund dar, wenn die Klägerin über nicht ausreichende Kenntnisse in der katalanischen Sprache verfügt.

Die Kostenentscheidung der damit abzuweisenden Klage beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die vorläufigen Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 13. Okt. 2016 - AN 2 K 15.00032

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung


Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 52


Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:1.In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 15 Förderungsdauer


(1) Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an. (2) Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Ausbildung – einschließlich der unterrich

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 48 Mitwirkung von Ausbildungsstätten


(1) Vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt hat 1. ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenp

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 5 Ausbildung im Ausland


(1) Der ständige Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist an dem Ort begründet, der nicht nur vorübergehend Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist, ohne dass es auf den Willen zur ständigen Niederlassung ankommt; wer sich lediglich zum Zwecke der Ausbild

BAföG-AuslandszuständigkeitsV - BAföGZustV 2004 | § 1 Örtliche Zuständigkeit


(1) Das nach § 45 Abs. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes örtlich zuständige Amt für Ausbildungsförderung wird bestimmt für Auszubildende, die eine Ausbildungsstätte besuchen, die gelegen ist 1. in Asien mit Ausnahme von Armenien, Aserbaidscha

Referenzen

(1) Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an.

(2) Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Ausbildung – einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit – geleistet. Abweichend von Satz 1 wird bei Studiengängen an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Ausbildungsförderung jedoch grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer nach § 15a geleistet. Für die Teilnahme an Einrichtungen des Fernunterrichts wird Ausbildungsförderung höchstens für 12 Kalendermonate geleistet.

(2a) Ausbildungsförderung wird auch geleistet, solange die Auszubildenden infolge von Erkrankung oder Schwangerschaft gehindert sind, die Ausbildung durchzuführen, nicht jedoch über das Ende des dritten Kalendermonats hinaus.

(3) Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie

1.
aus schwerwiegenden Gründen,
2.
infolge der in häuslicher Umgebung erfolgenden Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – mindestens in Pflegegrad 3 eingeordnet ist,
3.
infolge einer Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien und Organen
a)
der Hochschulen und der Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6,
b)
der Selbstverwaltung der Studierenden an Ausbildungsstätten im Sinne des Buchstabens a,
c)
der Studentenwerke und
d)
der Länder,
4.
infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung,
5.
infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 14 Jahren
überschritten worden ist.

(3a) Auszubildenden an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, die sich in einem in sich selbständigen Studiengang befinden, wird als Hilfe zum Studienabschluss für höchstens zwölf Monate Ausbildungsförderung auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 oder 5 geleistet, wenn die Auszubildenden spätestens innerhalb von vier Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen worden sind und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können. Ist eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen, gilt Satz 1 unter der Voraussetzung, dass die Auszubildenden eine Bestätigung der Ausbildungsstätte darüber vorlegen, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können.

(1) Vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt hat

1.
ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des dritten Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen worden ist,
2.
eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat, oder
3.
einen nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellten Nachweis über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS), wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird.
Die Nachweise gelten als zum Ende des vorhergehenden Semesters vorgelegt, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters vorgelegt werden und sich aus ihnen ergibt, dass die darin ausgewiesenen Leistungen bereits in dem vorhergehenden Semester erbracht worden sind.

(2) Liegen Tatsachen vor, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Absatz 3 oder eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15a Absatz 3 rechtfertigen, kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen.

(3) Während des Besuchs einer Höheren Fachschule, Akademie und Hochschule kann das Amt für Ausbildungsförderung bei begründeten Zweifeln an der Eignung (§ 9) des Auszubildenden für die gewählte Ausbildung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen, die der Auszubildende besucht.

(4) In den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(5) In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 kann das Amt für Ausbildungsförderung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen.

(6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann von der gutachtlichen Stellungnahme nur aus wichtigem Grund abweichen, der dem Auszubildenden schriftlich oder elektronisch mitzuteilen ist.

(1) Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an.

(2) Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Ausbildung – einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit – geleistet. Abweichend von Satz 1 wird bei Studiengängen an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Ausbildungsförderung jedoch grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer nach § 15a geleistet. Für die Teilnahme an Einrichtungen des Fernunterrichts wird Ausbildungsförderung höchstens für 12 Kalendermonate geleistet.

(2a) Ausbildungsförderung wird auch geleistet, solange die Auszubildenden infolge von Erkrankung oder Schwangerschaft gehindert sind, die Ausbildung durchzuführen, nicht jedoch über das Ende des dritten Kalendermonats hinaus.

(3) Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie

1.
aus schwerwiegenden Gründen,
2.
infolge der in häuslicher Umgebung erfolgenden Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – mindestens in Pflegegrad 3 eingeordnet ist,
3.
infolge einer Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien und Organen
a)
der Hochschulen und der Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6,
b)
der Selbstverwaltung der Studierenden an Ausbildungsstätten im Sinne des Buchstabens a,
c)
der Studentenwerke und
d)
der Länder,
4.
infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung,
5.
infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 14 Jahren
überschritten worden ist.

(3a) Auszubildenden an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, die sich in einem in sich selbständigen Studiengang befinden, wird als Hilfe zum Studienabschluss für höchstens zwölf Monate Ausbildungsförderung auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 oder 5 geleistet, wenn die Auszubildenden spätestens innerhalb von vier Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen worden sind und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können. Ist eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen, gilt Satz 1 unter der Voraussetzung, dass die Auszubildenden eine Bestätigung der Ausbildungsstätte darüber vorlegen, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können.

Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:

1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt.
2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat.
3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4.
4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend.
5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.

(1) Das nach § 45 Abs. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes örtlich zuständige Amt für Ausbildungsförderung wird bestimmt für Auszubildende, die eine Ausbildungsstätte besuchen, die gelegen ist

1.
in Asien mit Ausnahme von Armenien, Aserbaidschan, Kasachstan, Kirgisistan, Tadschikistan, Turkmenistan und Usbekistan, in Spanien oder der Türkeidurch das Land Baden-Württemberg,
2.
in Liechtenstein, Österreich oder der Schweizdurch das Land Bayern,
3.
in Italien, San Marino oder Vatikanstadtdurch das Land Berlin,
4.
in Afrika oder Ozeaniendurch das Land Brandenburg,
5.
in Amerika mit Ausnahme der Vereinigten Staaten von Amerika und mit Ausnahme von Kanadadurch das Land Bremen,
6.
in den Vereinigten Staaten von Amerikadurch das Land Hamburg,
7.
in Albanien, Bosnien und Herzegowina, Griechenland, Kosovo, Kroatien, Mazedonien, Montenegro, Serbien, Slowenien, Zypern oder Australiendurch das Land Hessen,
8.
in Schwedendurch das Land Mecklenburg-Vorpommern,
9.
in Großbritannien oder Irlanddurch das Land Niedersachsen,
10.
Belgien, Luxemburg oder den Niederlandendurch das Land Nordrhein-Westfalen,
11.
in Andorra, Frankreich oder Monacodurch das Land Rheinland-Pfalz,
12.
in Malta oder Portugaldurch das Saarland,
13.
in Finnlanddurch das Land Sachsen-Anhalt,
14.
in Armenien, Aserbaidschan, Bulgarien, Estland, Georgien, Kasachstan, Kirgisistan, Lettland, Litauen, der Moldau, Polen, Rumänien, der Russischen Föderation, der Slowakei, Tadschikistan, Tschechien, Turkmenistan, der Ukraine, Ungarn, Usbekistan oder Weißrusslanddurch das Land Sachsen,
15.
in Dänemark, Island oder Norwegendurch das Land Schleswig-Holstein,
16.
in Kanadadurch das Land Thüringen.

(2) Wird ein neuer Staat gebildet, so besteht für Auszubildende, die eine auf seinem Gebiet gelegene Ausbildungsstätte besuchen, die örtliche Zuständigkeit des nach Absatz 1 bestimmten Amtes für Ausbildungsförderung fort.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an.

(2) Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Ausbildung – einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit – geleistet. Abweichend von Satz 1 wird bei Studiengängen an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Ausbildungsförderung jedoch grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer nach § 15a geleistet. Für die Teilnahme an Einrichtungen des Fernunterrichts wird Ausbildungsförderung höchstens für 12 Kalendermonate geleistet.

(2a) Ausbildungsförderung wird auch geleistet, solange die Auszubildenden infolge von Erkrankung oder Schwangerschaft gehindert sind, die Ausbildung durchzuführen, nicht jedoch über das Ende des dritten Kalendermonats hinaus.

(3) Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie

1.
aus schwerwiegenden Gründen,
2.
infolge der in häuslicher Umgebung erfolgenden Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – mindestens in Pflegegrad 3 eingeordnet ist,
3.
infolge einer Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien und Organen
a)
der Hochschulen und der Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6,
b)
der Selbstverwaltung der Studierenden an Ausbildungsstätten im Sinne des Buchstabens a,
c)
der Studentenwerke und
d)
der Länder,
4.
infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung,
5.
infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 14 Jahren
überschritten worden ist.

(3a) Auszubildenden an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, die sich in einem in sich selbständigen Studiengang befinden, wird als Hilfe zum Studienabschluss für höchstens zwölf Monate Ausbildungsförderung auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 oder 5 geleistet, wenn die Auszubildenden spätestens innerhalb von vier Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen worden sind und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können. Ist eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen, gilt Satz 1 unter der Voraussetzung, dass die Auszubildenden eine Bestätigung der Ausbildungsstätte darüber vorlegen, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können.

(1) Der ständige Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist an dem Ort begründet, der nicht nur vorübergehend Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist, ohne dass es auf den Willen zur ständigen Niederlassung ankommt; wer sich lediglich zum Zwecke der Ausbildung an einem Ort aufhält, hat dort nicht seinen ständigen Wohnsitz begründet.

(2) Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte, wenn

1.
er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und außer bei Schulen mit gymnasialer Oberstufe und bei Fachoberschulen zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann oder
2.
im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit einer deutschen und mindestens einer ausländischen Ausbildungsstätte die aufeinander aufbauenden Lehrveranstaltungen einer einheitlichen Ausbildung abwechselnd von den beteiligten deutschen und ausländischen Ausbildungsstätten angeboten werden oder
3.
eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz aufgenommen oder fortgesetzt wird oder
4.
die Ausbildung nach einer der Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes vergleichbaren Festsetzung regelmäßig innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden kann.
Die Ausbildung muss mindestens sechs Monate oder ein Semester dauern; findet sie im Rahmen einer mit der besuchten Ausbildungsstätte vereinbarten Kooperation statt, muss sie mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden beim Besuch einer Ausbildungsstätte in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern eine vergleichbare Ausbildung im Inland förderungsfähig wäre. Satz 1 ist auf die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden auch dann anzuwenden, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz nicht im Inland haben, aber nach den besonderen Umständen des Einzelfalls ihre hinreichende Verbundenheit zum Inland anderweitig nachweisen. Satz 1 Nummer 3 gilt für die in § 8 Absatz 1 Nummer 6 und 7, Absatz 2 und 3 bezeichneten Auszubildenden nur, wenn sie die Zugangsvoraussetzungen für die geförderte Ausbildung im Inland erworben haben oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes besitzen.

(3) (weggefallen)

(4) Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch von folgenden im Inland gelegenen Ausbildungsstätten nach § 2 gleichwertig ist:

1.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 11,
2.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 10, soweit die Hochschulzugangsberechtigung nach 12 Schuljahren erworben werden kann,
3.
Berufsfachschulen,
4.
Fach- und Fachoberschulklassen,
5.
Höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen;
Absatz 2 Nummer 3 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch der Ausbildungsstätten in den Nummern 3 bis 5 gleichwertig ist, wobei die Fachoberschulklassen ausgenommen sind. Die Prüfung der Gleichwertigkeit erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens.

(5) Wird im Zusammenhang mit dem Besuch einer im Inland gelegenen Berufsfachschule, einer Fachschulklasse, einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule oder mit dem nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 geförderten Besuch einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen vergleichbaren Ausbildungsstätte ein Praktikum gefordert, so wird für die Teilnahme an einem Praktikum im Ausland Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die Ausbildungsstätte oder die zuständige Prüfungsstelle anerkennt, das diese fachpraktische Ausbildung den Anforderungen der Prüfungsordnung an die Praktikantenstelle genügt. Das Praktikum im Ausland muss der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich sein und mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden bei einem Praktikum in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern ein vergleichbares Praktikum im Inland förderungsfähig wäre.

(1) Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an.

(2) Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Ausbildung – einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit – geleistet. Abweichend von Satz 1 wird bei Studiengängen an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Ausbildungsförderung jedoch grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer nach § 15a geleistet. Für die Teilnahme an Einrichtungen des Fernunterrichts wird Ausbildungsförderung höchstens für 12 Kalendermonate geleistet.

(2a) Ausbildungsförderung wird auch geleistet, solange die Auszubildenden infolge von Erkrankung oder Schwangerschaft gehindert sind, die Ausbildung durchzuführen, nicht jedoch über das Ende des dritten Kalendermonats hinaus.

(3) Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie

1.
aus schwerwiegenden Gründen,
2.
infolge der in häuslicher Umgebung erfolgenden Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – mindestens in Pflegegrad 3 eingeordnet ist,
3.
infolge einer Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien und Organen
a)
der Hochschulen und der Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6,
b)
der Selbstverwaltung der Studierenden an Ausbildungsstätten im Sinne des Buchstabens a,
c)
der Studentenwerke und
d)
der Länder,
4.
infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung,
5.
infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 14 Jahren
überschritten worden ist.

(3a) Auszubildenden an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, die sich in einem in sich selbständigen Studiengang befinden, wird als Hilfe zum Studienabschluss für höchstens zwölf Monate Ausbildungsförderung auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 oder 5 geleistet, wenn die Auszubildenden spätestens innerhalb von vier Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen worden sind und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können. Ist eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen, gilt Satz 1 unter der Voraussetzung, dass die Auszubildenden eine Bestätigung der Ausbildungsstätte darüber vorlegen, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.