Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 14. März 2019 - AN 1 K 17.00813

bei uns veröffentlicht am14.03.2019

Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar.

3. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die am …1969 geborene Klägerin ist Hauptsekretärin im Justizvollzugsdienst und zuletzt in der Justizvollzugsanstalt … - … - tätig gewesen. Mit Bescheid des Zentrums Bayern Familie u. Soziales Region … Versorgungsamt vom 29. Juni 2016 wurde ein Grad der Behinderung (GdB) von 40 festgesetzt, wobei u.a. wegen der Funktionsbehinderung des Ellenbogens links ein Einzel-GdB von 40 vorliegt. Mit Ablauf des 31. Oktober 2016 wurde sie wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Sie begehrt die Anerkennung eines osteochondralen Defekts am linken Ellenbogen als Berufskrankheit.

Mit einem am 13. Juli 2016 unterzeichneten Antragsformular, beim Landesamt für Finanzen, Dienststelle …, eingegangen am 12. August 2016, beantragte die Klägerin die Anerkennung eines Dienstunfalls. Als anzuerkennende Verletzung gab die Klägerin eine Knochen/Knorpelverletzung (Osteochondraler Defekt) des linken Ellenbogens durch ständiges Öffnen schwerer Feuerschutztüren in der … der JVA … an. Auf einer beigefügten Aufstellung waren insgesamt 74 Türbewegungen bei normalem Arbeitsablauf in der JVA … aufgeführt. Im Beiblatt zum Antrag auf Anerkennung eines Dienstunfalls bestätigte der behandelnde Arzt Dr. med. … … am 4. Juli 2016 eine Berufserkrankung nach 26 Jahren Dienst. Als Befund war vermerkt: OD Ellenbogen links, FGK. Als Diagnose war vermerkt: Zn. Ellenbogen AS, li Resektion, FGK Anbohrung OD.

Auf Anforderung der Beklagten übersandte Dr. med. … ein ärztliches Attest vom 22. September 2016 und bestätigte, dass sich die Klägerin aufgrund berufsbedingter Schädigung beider Ellenbogengelenke in seiner Behandlung befinde. Behandlungsbeginn sei Februar 2012 gewesen. Zunächst sei der rechte Ellenbogen im Vordergrund gestanden, die Klägerin habe über belastungsabhängige ziehende Schmerzen im rechten Ellenbogen geklagt, die insbesondere im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit im Schließdienst an Intensität jeden Tag zunähmen. Ein Tennisellenbogen habe nicht nachgewiesen werden können. Stattdessen habe sich eine intraartikuläre Gelenksschädigung, insbesondere am Radiusköpfchen und an der Plica humero radialis rechts, finden lassen, die im Rahmen einer stationären Behandlung arthroskopisch behandelt worden sei. Der postoperative Heilungsverlauf sei prolongiert, nach Wiedereingliederung und Rückkehr in den Schließdienst seien die Schmerzen rechts wieder angestiegen, unter konservativer Behandlung gelänge es allmählich, eine Besserung zu erreichen, da die Patientin den linken Arm vermehrt zum Schließen gebrauche. Im weiteren Verlauf nach Konsolidierung der rechten Seite seien zunehmende Beschwerden am linken Ellenbogen aufgetreten, wo im Rahmen einer erneuten Arthroskopie ein schwerer Knorpelschaden am Kapitulum Humeri, eine eingeklemmte Plica humero radialis und chondrale Gelenkkörper gefunden worden seien, die Knorpeltherapie sei in Form einer Microfrakturierung erfolgt. Es resultiere eine Alltagsbelastbarkeit beider Ellenbogengelenke, jedoch massive Schmerzzunahme durch berufliche Wiederaufnahme der Tätigkeit im Schließdienst, so dass aus Sicht des Behandlers eine Berufserkrankung vorliege, die zu einer dauerhaften Unfähigkeit führe.

Aus einem Befundbericht des Kompetenznetz … über ein Kernspintomogramm des Ellbogengelenks links nativ/KM am 5. August 2015 ergab sich die Beurteilung:

„Verdacht auf Chondropathie Grad III am Capitulum humeri humeri mit kleiner subchondraler Reaktion, ein kleines abgesprengtes corticales Fragment kernspintomographisch zu suspizieren, zur Diagnosesicherung wäre ergänzend noch ein CT empfohlen. Anliegender Reizzustand mit Synovialitis. Diskrete Tendinopathie des gemeinsamen Ansatzes der Extensorensehnen am Capitulum humeri radialis“.

Ein weiterer Befundbericht des Kompetenznetz … über ein Kernspintomogramm des Ellbogengelenks links nativ vom 26. November 2015 enthielt die Beurteilung:

„Im Vergleich zur präoperativen Voruntersuchung ist kein umschriebener Flüssigkeitseintritt im Knorpel des Capitulum humeri mehr abgrenzbar. Es verbleiben geringe subchondrale Inhomogenitäten und Knorpelinhomogenitäten, die in erster Linie postoperativ zu werten sind. Weiterhin diskrete Tendinopathie des gemeinsamen Ansatzes der Extensorensehnen. Kein Gelenkguss.“

Mit Schreiben vom 23. Februar 2017 beantwortete die Justizvollzugsanstalt … eine Anfrage des Landesamtes für Finanzen, Dienststelle …, vom 12. September 2016:

„1. In der … befinden sich sieben Brandschutztüren, drei davon im Erdgeschoss, jeweils zwei im 1. und im 2. Stock. Frau … war in den letzten Jahren ausschließlich zum Spätdienst (14.00 Uhr bis 22.00 Uhr) eingeteilt. Üblicherweise stehen zu dieser Zeit jene Schließgangtüren offen. Nur während des Aufschlusses von werktags 17.00 Uhr bis 19.45 Uhr werden sie verschlossen gehalten, um die Gefangenen, während ihre Haftraumtüren offen sind, bereichsmäßig zu trennen. In diesem Zeitraum muss etwa zehnmal eine Brandschutztüre geöffnet werden.

2. Die Brandschutztüren sind etwa 1,15 mal 2,12 Meter dimensioniert. In einem etwa 10 cm breiten Stahlrahmen sind vollflächige Glasscheiben eingelassen. Das Gewicht dieser Türen wird auf etwa 120 bis 150 kg geschätzt. Alle diese Türen sind mit hydraulischen DORMA Türschließern ausgerüstet. Die notwendige Kraft zum Öffnen dieser Türen entspricht oder liegt leicht über dem Niveau von Hauseingangstüren und beträgt zwischen 3 und 5 NM (kg). Dies stellt einen vernünftigen Mittelwert zwischen vorgeschriebener sicherer Schließung und notwendiger Dämpfung dar.

3. Frau … arbeitete seit dem 1. September 2009 nur mit einem Arbeitszeitanteil von 50%. Ab 1. September 2014 hat sie ihren Arbeitszeitanteil auf 60% erhöht. Auf eigenen Wunsch verrichtete sie an den Wochentagen Montag, Dienstag, Mittwoch und sporadisch auch an Wochenenden Spätdienst, damit sie, nach ihren Angaben, die Pflege ihrer Mutter übernehmen konnte. Allerdings war sie aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, selbst die verminderte Arbeitszeit vollumfänglich einzubringen. So fielen seit dem Jahr 2010 bis zu ihrer Pensionierung zum 1. November 2016 insgesamt 632 Arbeitstage Fehlzeit wegen gesundheitlichen Problemen an. Nach ihren eigenen Angaben handelte es sich dabei vorwiegend um mehrere Operationen am Ellenbogen, am Knie und an der Hand sowie um einen Fersensporn und eine Betonallergie.

4. Frau … war seit Beginn ihrer Tätigkeit im Justizvollzug vollumfänglich im Abteilungsdienst und im Wohngruppenvollzug einsetzbar. Nach ihrer Elternzeit von 2006 bis 2008 und der anschließenden Beurlaubung bis 2009 war sie nur noch im Spätdienst, zu Besuchsüberwachungen und zu Krankenhausüberwachungen heranzuziehen. In den letzten Jahren allerdings wegen ihrer gesundheitlichen Einschränkungen nur bedingt und ausschließlich im Abteilungsdienst einsetzbar. Ihre Aufgaben im Spätdienst beschränkten sich auf die Beaufsichtigung der Gefangenen beim Hofgang und der Maßnahme der offenen Hafträume. Weitere, eigentlich zu den Aufgaben der Abteilungsbediensteten gehörenden Aufgaben, wie z.B. Vorführungen, Ausführungen usw. konnten von ihr aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr wahrgenommen werden.“

In der beigezogenen Schwerbehindertenakte findet sich ein Gesundheitszeugnis der Medizinischen Untersuchungsstelle der Regierung von … vom 11. Februar 2016. Daraus ergeben sich folgende Feststellungen:

"1. Welche funktionale ärztliche Diagnose und Gesamtbeurteilung ergeben sich für den Amtsarzt? Frau … leidet an einer degenerativ bedingten Funktionsstörung des linken Ellbogens. Zwei operative Eingriffe sind bisher erfolgt. Alltagsstabilität in Bezug auf die Einsatzfähigkeit des linken Arms besteht derzeit nicht. Beweglichkeit und Funktionen sind eingeschränkt. Vor allem die schnelle Einsetzbarkeit des linken Armes und Kraftaufwendungen durch den linken Arm sind nicht möglich.

2. Wie wirken sich die gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die dienstliche Leistungsfähigkeit aus? Negatives Leistungsbild: Die Beugefähigkeit ist endgradig eingeschränkt. Die Streckung ist mittelgradig eingeschränkt. Umwendbewegungen des linken Armes sind deutlich eingeschränkt. Die aktive und passive Beweglichkeit sind schmerzhaft. Schnelles Zugreifen oder gar Abwehrbewegungen sind nicht möglich. Der linke Arm kann für Haushaltstätigkeiten derzeit nicht eingesetzt werden.

3. Welche konkreten Funktionseinschränkungen sind durch die festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen bedingt?

Der linke Arm kann nicht zum Selbstschutz eingesetzt werden. Die Anwendung unmittelbaren Zwanges ist nicht möglich. Funktionell muss von einer Einarmigkeit ausgegangen werden.

7. Besteht Aussicht auf Wiederherstellung der vollen tätigkeitsbezogenen Leistungsfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate?

Aus amtsärztlicher Sicht besteht keine Aussicht auf Wiederherstellung der vollen tätigkeitsbezogenen Leistungsfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate oder zu einem späteren Zeitpunkt. Aus amtsärztlicher Sicht kann auch unter der Voraussetzung eines weiteren günstigen Verlaufs, der linke Arm nicht mehr zur Anwendung unmittelbaren Zwangs oder zum Selbstschutz eingesetzt werden.

9. Ist die Beamtin aus amtsärztlicher Sicht in der Lage, unter Beibehaltung ihres Amtes ihre Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit zu erfüllen? Da Kernkompetenzen der Diensttätigkeiten nicht erfüllt werden können, besteht aus amtsärztlicher Sicht keine begrenzte Dienstfähigkeit.

10. Besteht infolge der Erkrankung aus amtsärztlicher Sicht eine dauernde Unfähigkeit zur Erfüllung der Pflichten, bezogen auf den derzeit ausgeübten Dienstposten?

Aus amtsärztlicher Sicht besteht dauernde Unfähigkeit zur Erfüllung der Pflichten, bezogen auf den derzeit ausgeübten Dienstposten.

…“

Mit Schreiben vom 13. März 2017 beauftragte das Landesamt für Finanzen, Dienststelle …, das Landratsamt …, Gesundheitsbehörde, mit der Begutachtung der Klägerin. Gegen die von dort vorgeschlagene Begutachtung durch einen externen Sachverständigen wandte sich der Bevollmächtigte der Klägerin mit dem Hinweis, dass die Durchführung eines medizinischen Sachverständigengutachtens erst dann zweckdienlich sei, wenn bezüglich des dem Antrag zugrunde liegenden Sachverhaltes geklärt sei, welcher Kraftaufwand für die Türbewegungen erforderlich sei und welche Anzahl an Öffnungen und Schließungen die Klägerin in den letzten Jahren getätigt habe. Die Feststellungen im Schreiben der Justizvollzugsanstalt … seien sachlich unzutreffend und würden vollumfänglich bestritten.

Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid des Landesamtes für Finanzen, Dienststelle …, vom 30. März 2017, versandt am 31. März 2017, den Antrag vom 13. Juli 2016 auf Anerkennung osteochondraler Veränderungen im linken Ellenbogen als Berufskrankheit im Sinne des Art. 46 Abs. 3 BayBeamtVG ab. Beamtenrechtliche Unfallfürsorgeleistungen könnten nicht gewährt werden.

Zur Begründung wurde vorgetragen, dass nach Art. 46 Abs. 3 BayBeamtVG auch als Dienstunfall gelte, wenn ein Beamter, der nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr einer Erkrankung an bestimmten Krankheiten besonders ausgesetzt sei, eine derartige Krankheit (Berufskrankheit) zu erleiden, es sei denn, dass er sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen habe. Dazu sei erforderlich, dass der Beamte nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Erkrankungsgefahr besonders ausgesetzt sein müsse. Von der Leitung der JVA … sei mit Schreiben vom 23. Februar 2017 mitgeteilt worden, dass die Klägerin etwa zehnmal am Tag die Schutztüren zu öffnen habe. Der notwendige Kraftaufwand zum Öffnen der Türen liege leicht über dem Niveau von Hauseingangstüren. Auch sei die Klägerin von 2006 bis 2008 in Elternzeit sowie anschließend bis 2009 beurlaubt gewesen. Seit 1. September 2009 sei sie nicht mehr mit einem vollumfänglichen Arbeitszeitanteil beschäftigt gewesen. Es sei daher eine besondere Gefährdung, an osteochondralen Veränderungen im linken Ellenbogen zu erkranken, nicht erkennbar. Die besondere Gefährdung sei damit weder für die dienstliche Verrichtung typisch noch in erheblich höherem Maße als bei der übrigen Bevölkerung vorhanden.

Mit Schriftsatz vom 28. April 2017, beim Bayer. Verwaltungsgericht Ansbach per Telefax eingegangen am selben Tag, ließ die Klägerin durch ihre Bevollmächtigten Klage erheben und kündigte für die mündliche Verhandlung folgende Anträge an:

1. Der Bescheid des Landesamtes für Finanzen, Dienststelle …, Bezügestelle Dienstunfall, vom 30. März 2017 (Geschäftszeichen: …) wird aufgehoben.

2. Der Beklagte wird verurteilt, auf den Antrag der Klägerin vom 13. Juli 2017 die osteochondralen Veränderungen im linken Ellenbogen der Klägerin als Berufskrankheit im Sinne von Art. 46 Abs. 3 BayBeamtVG anzuerkennen und der Klägerin beamtenrechtliche Unfallfürsorgeleistungen zu gewähren.

3. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Es wird festgestellt, dass die Beiziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten durch die Klägerin im Verwaltungsverfahren als notwendig erachtet wird.

Zur Begründung trugen die Bevollmächtigten der Klägerin mit Schriftsatz vom 19. Juni 2017 vor, dass das Landesamt für Finanzen, Dienststelle …, ihrer aus dem Fürsorgeprinzip resultierenden Verpflichtung zur Sachverhaltsaufklärung weder hinsichtlich der beim Öffnen der vorbezeichneten Feuerschutztüren in der … der JVA … erforderlichen Kraft noch hinsichtlich der Anzahl der Öffnungsvorgänge durch die Klägerin nachgekommen sei, sondern sofort den angefochtenen Bescheid vom 30. März 2017 erlassen habe. Dieser beruhe somit auf einem Sachverhalt, der auf Grund eines Versäumnisses des Landesamtes für Finanzen nicht vollständig und ordnungsgemäß aufgeklärt sei. Hätte das Landesamt für Finanzen den Sachverhalt richtig aufgeklärt, wäre es zu dem Ergebnis gekommen, dass die Klägerin, wie auch von ihr angegeben, an einem durchschnittlichen Tag die dort eingebauten Feuerschutztüren bis zu 74 mal habe öffnen und schließen müssen und dabei rechtshändig das Schloss entriegelt und linkshändig die Tür geschoben bzw. gezogen habe.

Beweis wurde diesbezüglich angeboten durch Vernehmung einer Kollegin der Klägerin und durch Einholung eines physikalisch-technischen Sachverständigengutachtens zum Kraftaufwand beim Öffnen und Schließen der Feuerschutztüren in der JVA …, … Des Weiteren fassten die Bevollmächtigten der Klägerin die Voraussetzungen zusammen, unter denen nach Art. 46 Abs. 3 BayBeamtVG eine Berufskrankheit anerkannt werden könne. Hätte das Landesamt den vorliegenden Sachverhalt ordnungsgemäß aufgeklärt, wäre es zweifelsfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass die Tätigkeit der Klägerin in der JVA … insbesondere durch das Aufschließen und Verschließen der dort angebrachten Feuerschutztüren in besonderem Maße der Gefahr der Erkrankung an einem osteochondralen Defekt des linken Ellenbogens, wie er jetzt bei ihr vorliege, ausgesetzt gewesen sei, was sich insbesondere auf Grund der Kraft, die beim Öffnen und Schließen der Feuerschutztüren aufzuwenden sei, und weiterhin der Anzahl der täglichen Öffnungen und Schließungen dieser Feuerschutztüren ergebe.

Es wurde die Einholung eines orthopädischen Fachgutachtens zum Beweis dafür, dass die Klägerin durch ihre dienstliche Tätigkeit in der JVA …, …, insbesondere durch ein täglich bis zu 74 mal vorzunehmendes Öffnen und Schließen der dortigen Feuerschutztüren und die dabei pro Öffnungs- und Schließvorgang aufzuwendende Kraft von ca. 3-5 NM im besonderen Maße der Gefahr ausgesetzt gewesen sei, an einem osteochondralen Defekt des linken Ellenbogens zu erkranken und keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass sich die Klägerin diesen Defekt außerhalb des Dienstes zugezogen habe, angeregt.

Vor diesem Hintergrund sei das Landesamt für Finanzen in Erfüllung seiner Aufklärungspflicht zunächst gehalten gewesen, festzustellen, in etwa wie viele Öffnungs- und Schließvorgänge der Feuerschutztüren die Klägerin mit welchem durchschnittlichen Kraftaufwand in ihren Dienstzeiten erledigt habe und dann in einem zweiten Schritt ein orthopädisches Fachgutachten einzuholen, aus dem sich ergeben hätte, dass die Klägerin auf Grund ihrer vorbezeichneten dienstlichen Tätigkeiten im besonderen Maß der Gefahr ausgesetzt gewesen sei, an einem osteochon-dralen Defekt des linken Ellenbogens zu erkranken. Der angefochtene Bescheid sei bereits deshalb rechtswidrig, da das Landesamt für Finanzen diesen Aufklärungsarbeiten nicht nachgekommen sei. Das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach müsse nunmehr diese Aufklärungsarbeiten nachholen.

Die Beklagte beantragte mit Schreiben des Landesamtes für Finanzen, Dienststelle …, vom 28. Juni 2017:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Zur Begründung wurde vorgetragen, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Anerkennung von osteochondralen Veränderungen im linken Ellenbogen als Berufserkrankung und Gewährung von beamtenrechtlichen Unfallfürsorgeleistungen habe, da dem Klagebegehren § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG, Art. 46 Abs. 3 Satz 1 BayBeamtVG entgegenstehe. Die beamtenrechtliche Unfallfürsorge setze zwingend voraus, dass ein Beamter sich eine in der Anlage 1 zur BKVO angeführte Krankheit zugezogen habe. Der Katalog sei abschließend. Andere als die dort aufgeführten Krankheiten seien nicht berücksichtigungsfähig (VG Augsburg, U.v. 2.8.2012 - AU 2 K 11.891 -, juris). Bezüglich der Erkrankung der Klägerin am linken Ellenbogengelenk käme allenfalls Nr. 2101 der Anlage 1 zur BKVO in Betracht. Nach dieser zählten zu den Berufskrankheiten Erkrankungen der Sehnenscheiden oder des Sehnengleitgewebes sowie der Sehnen oder Muskelansätze, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich seien oder sein könnten. Voraussetzung sei folglich, dass bei der Klägerin eine von der Nr. 2101 genannten Krankheit vorliege. Die bei der Klägerin diagnostizierte osteochondrale Veränderung im linken Ellenbogen werde jedoch nicht von der in Nr. 2101 der Anlage 1 zur BKVO erfasst, da diese ein eigenes spezifisches Krankheitsbild darstelle, bedingt durch einen schweren Knorpelschaden am Kapitulum Humeri, eine eingeklemmte Plica humero radialis sowie chondrale Gelenkkörper, wie es sich aus dem ärztlichen Attest des Dr. med. … vom 22. September 2016 ergebe.

Da nach der Diagnostik das Vorliegen einer Erkrankung nach Nr. 2101 der Anlage 1 zur BKVO ausscheide, komme es auf die weiteren Voraussetzungen für die Anerkennung als Berufskrankheit, nämlich beispielsweise, dass die Klägerin nach der Art ihrer dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an bestimmten Krankheiten besonders ausgesetzt gewesen sei, nicht an. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen werde auf die Ausführungen im Bescheid vom 30. März 2017 verwiesen. Hinsichtlich der Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt … vom 1. März 2017 werde bestritten, dass die Klägerin täglich bis zu 74 mal die in der Justizvollzugsanstalt eingebauten Feuerschutztüren habe öffnen und schließen müssen.

Die Bevollmächtigten der Klägerin erwiderten mit Schriftsatz vom 13. Juli 2017. Offensichtlich verkenne das Landesamt für Finanzen, dass es sich bei den osteochondralen Veränderungen im linken Ellenbogen der Klägerin nur um die im Röntgenbild bzw. bei einer Computertomografie sichtbaren Auswirkungen der Erkrankungen der Klägerin am linken Ellenbogen handele. Zwar sei zutreffend, dass die beamtenrechtliche Unfallfürsorge zwingend voraussetze, dass sich ein Beamter eine in der Anlage 1 zur BKVO aufgeführten Krankheiten zugezogen habe, wobei der dortige Katalog abschließend sei, das Landesamt verkenne jedoch den Wortlaut und den Sinn der Nr. 2101 der Anlage 1 zur BKVO. Ausgehend vom ärztlichen Attest des Dr. med. … vom 20. September 2016 sei das Landesamt für Finanzen in Erfüllung seiner Fürsorgepflicht für die Klägerin dringend gehalten gewesen, den vorliegenden Sachverhalt zunächst in fachorthopädischer Hinsicht im Detail aufzuklären. Dies wäre insbesondere auch vor dem Hintergrund des Gesundheitszeugnisses der medizinischen Untersuchungsstelle der Regierung von … auf Grund der unter Ziffer 2 erfolgten Feststellungen geboten gewesen. Vor diesem Gesamthintergrund sei naheliegend, dass bei der Klägerin für die bei ihr festgestellte Dienstunfähigkeit zumindest eine Epicondylitis lateralis humeri (Insertionstendopathie der am Epicondylus entspringenden Unterarmextensoren) mit ursächlich gewesen sei. Hierzu wurde die Einholung eines fachorthopädischen Sachverständigengutachtens nach Auswahl des Gerichts mit zusätzlichen röntgenologischen und computertomografischen Befunden zum Beweis angeboten.

Darüber hinaus habe das Landesamt für Finanzen verkannt, dass auch die weiteren Voraussetzungen für die Anerkennung einer Berufskrankheit vorlägen. Auch insoweit habe das Landesamt für Finanzen den Sachverhalt nicht richtig und vor allem nicht vollständig aufgeklärt. Dies sei dem Landesamt für Finanzen bereits mit Telefax vom 28. März 2017 mitgeteilt worden. Tatsache sei vielmehr, und dies dürfte auf Grund der zwingenden diesbezüglichen Brandschutzvorschriften klar und deutlich auf der Hand liegen, dass diese Brandschutztüren immer dann geöffnet und geschlossen werden müssten, wenn eine Person diese passieren wolle. Es müsse noch einmal betont werden, dass die Klägerin die dort eingebauten Feuerschutztüren bis zu 74 mal öffnen und schließen habe müssen, wobei sie rechtshändig das Schloss entriegelt und linkshändig die jeweilige Tür geschoben bzw. gezogen habe. Dabei sei davon auszugehen, dass bei der Beschleunigung einer der vorbezeichneten Feuerschutztüren zum Öffnen derselben unter Berücksichtigung der Masseträgheit eine Masse von ca. 5 kg zu beschleunigen gewesen sei und dann, wenn die Tür in Bewegung gewesen sei, eine Masse von ca. 3 kg zu beschleunigen gewesen sei.

Die Beklagte replizierte mit Schriftsatz des Landesamtes für Finanzen, Dienststelle …, vom 21. August 2017, dass keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die Beamtin durch die Art des Dienstes der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt gewesen sei. Der erforderliche Kraftaufwand zum Öffnen und Schließen der Türen liege nur wenig über dem Niveau, das zum Bewegen einer Hauseingangstür erforderlich sei und entspreche damit völlig alltäglichen Belastungen. Daran ändere sich auch durch mehrmaliges Bedienen der Tür nichts, wobei die von der Klägerin angegebene Häufigkeit auf Grund der gegensätzlichen Angaben ihres Dienstvorgesetzten weiterhin bestritten werde. Auf die medizinischen Ausführungen komme es danach nicht mehr an, weshalb auch richtigerweise die Einholung eines orthopädischen Gutachtens unterblieben sei. Nur der Vollständigkeit halber werde darauf hingewiesen, dass nach dem Gesundheitszeugnis der Medizinischen Untersuchungsstelle der Regierung von … vom 11. Februar 2016 die Funktionsstörung der Klägerin am linken Ellenbogen degenerativ bedingt sei, also nicht auf eine Überbelastung infolge von Verrichtung dienstlicher Aufgaben zurückzuführen sei.

Mit Schriftsatz vom 6. September 2017 wiederholte der Bevollmächtigte der Klägerin den Vortrag, dass das Landesamt für Finanzen weiterhin die tatsächlichen Tätigkeiten und körperlichen Anstrengungen der Klägerin im Dienst in der JVA …, …, verkenne. Es könne keine Rede davon sein, dass der erforderliche Kraftaufwand der Klägerin beim Öffnen und Schließen der vorbezeichneten Türen nur wenig über dem Niveau, das zum Bewegen einer Hauseingangstür erforderlich sei, gelegen habe. Zum einen sei bei der Klägerin bereits der jeweils einzelne Kraftaufwand erheblich höher, als beim Öffnen und Schließen einer Hauseingangstüre, im Übrigen verkenne das Landesamt, dass es nur mit den speziellen Gegebenheiten in einer JVA erklärt werden könne, dass tatsächlich die diesbezüglichen Feuerschutztüren von der Klägerin während eines normalen Diensttages im Durchschnitt ca. 74 mal geöffnet und geschlossen werden müssten. Es liege daher auf der Hand, dass die Klägerin während des Dienstes in besonderem Maße der Krankheit ausgesetzt gewesen sei, an der sie leide, nämlich einem osteochondralen Defekt des linken Ellenbogens. Die Feststellungen in dem Gesundheitszeugnis der Medizinischen Untersuchungsstelle der Regierung von … vom 11. Februar 2016 seien zwar durch das Landesamt für Finanzen richtig zitiert, entsprächen jedoch nicht den Tatsachen und müssten daher nachdrücklich bestritten werden. Der fachorthopädische Behandler der Klägerin, Dr. med. …, habe bei der Klägerin einen osteochondralen Deffekt des linken Ellenbogens diagnostiziert, nicht aber, dass es sich um eine degenerativ bedingte Funktionsstörung handele.

Zum Beweis hierzu wurde der Behandler als sachverständiger Zeuge angeboten.

Des Weiteren werde beantragt, dass das Gesundheitszeugnis der Medizinischen Stelle der Regierung von … vom 11. Februar 2016 unrichtig sei, soweit unter Ziffer 1 festgestellt werde, dass die Klägerin an einer degenerativ bedingten Funktionsstörung des linken Ellenbogens leide. Die Beweiskraft des Gesundheitszeugnisses als öffentliche Urkunde im Sinne des § 415 Abs. 1 ZPO sei erschüttert. Es werde insbesondere auch durch zwei Röntgenbilder, die am 21. Juni 2017 von den Radiologen Dres. …, …, … von der linken Hand der Klägerin gefertigt worden seien, erschüttert, da diese Röntgenbilder belegten, dass an der kompletten linken Hand der Klägerin keine degenerativen Veränderungen vorlägen.

Die Beklagte nahm hierzu mit Schriftsatz des Landesamtes für Finanzen, Dienststelle …, vom 20. September 2017 dahingehend Stellung, dass die Diagnose des Dr. med. … „osteochondraler Defekt“ nichts zu der Ursache dieses Defekts sage, was gerade nicht gegen eine degenerative Ursache spreche. Demgegenüber habe sich die Medizinische Untersuchungsstelle der Regierung von … klar auf eine degenerativ bedingte Funktionsstörung festgelegt. Für eine anderweitige Ursache fehle jeglicher Nachweis. Im Übrigen sei nicht nachvollziehbar, was die Röntgenbilder der linken Hand mit den degenerativen Veränderungen am linken Ellenbogen zu tun haben sollten.

Mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2017 erklärten die Bevollmächtigten der Klägerin die Ausführungen des Landesamtes für Finanzen im vorausgegangenen Schriftsatz für nicht nachvollziehbar. Der Facharzt für Orthopädie, Dr. med. …, habe bei der Klägerin einen sogenannten osteochondralen Defekt des linken Ellenbogens diagnostiziert, wobei ausdrücklich nicht festgestellt worden sei, dass es sich hierbei um eine degenerativ bedingte Funktionsstörung handele. Da die vorgelegten Röntgenbilder vom 21. Juni 2017 keinerlei degenerative Veränderungen an der linken Hand der Klägerin nachwiesen, könne mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass auch der osteochondrale Defekt am linken Ellenbogen der Klägerin nicht auf eine degenerative bedingte Funktionsstörung zurückzuführen sei. Die Beweiskraft des Gesundheitszeugnisses der Medizinischen Stelle der Regierung von … vom 11. Februar 2016 sei nachhaltig erschüttert, da es ohne weitere Überprüfung und vor allem ohne weitere Diagnostik zu der Annahme gekommen sei, dass die Klägerin an einer degenerativ bedingten Funktionsstörung des linken Ellenbogens leide. Es bestehe daher eine zwingende Notwendigkeit dafür, das beantragte fachorthopädische Sachverständigengutachten zum Beweis dafür zu erholen, dass die Klägerin durch ihre dienstliche Tätigkeit in der JVA … - … insbesondere durch ein arbeitstäglich bis zu 74 mal vorzunehmendes Öffnen und Schließen der dortigen Feuerschutztüren und die dabei pro Öffnungs- und Schließvorgang aufzuwendende Kraft von ca. drei bis fünf NM im besonderen Maße der Gefahr ausgesetzt war, an einem osteochondralen Defekt des linken Ellenbogens zu erkranken und keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass sich die Klägerin diesen Defekt außerhalb des Dienstes, insbesondere durch eine degenerativ bedingte Funktionsstörung zugezogen habe, was hiermit noch einmal ausdrücklich beantragt werde.

Die in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge des Klägervertreters wurden mit in der mündlichen Verhandlung verkündeten und vom Vorsitzenden begründeten Beschluss abgelehnt.

Der Klägervertreter beantragte in der mündlichen Verhandlung:

1. Der Bescheid des Landsamtes für Finanzen, Dienststelle …, Bezügestelle Dienstunfall, vom 30. März 2017 (Geschäftszeichen …) wird aufgehoben.

2. Der Beklagte wird verurteilt, auf den Antrag der Klägerin vom 13. Juli 2017 die osteochondralen Veränderungen im linken Ellenbogen als Folge einer Epicondylitis lateralis humeri als Berufskrankheit im Sinne von Art. 46 Abs. 3 BayBeamtVG anzuerkennen und der Klägerin beamtenrechtliche Fürsorgeleistungen zu gewähren.

3. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Es wird festgestellt, dass die Beiziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten durch die Klägerin im Verwaltungsverfahren als notwendig erachtet wird.

Im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte und bezüglich des Verlaufs der mündlichen Verhandlung auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Verpflichtungsklage ist nicht begründet.

Der Bescheid des Beklagten vom 30. März 2017 ist rechtmäßig, da die Klägerin keinen Anspruch auf Anerkennung der osteochondralen Veränderungen im linken Ellenbogen als Folge einer Epicondylitis lateralis humeri als Berufskrankheit im Sinne des Art. 46 Abs. 3 BayBeamtVG hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

1. Gem. Art. 46 Abs. 1 BayBeamtVG ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder in Folge des Dienstes eingetreten ist. Als Dienstunfall gilt nach Art. 46 Abs. 3 BayBeamtVG auch die Erkrankung an einer der in den Anlagen zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BKV) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten, wenn der Beamte nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung besonders ausgesetzt war, es sei denn, dass er sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat.

Bei der Feststellung, dass der Beamte durch die Art des Dienstes der Gefahr der Erkrankung besonders ausgesetzt war, kommt es nicht auf den allgemeinen Inhalt der Dienstaufgaben des Beamten an. Entscheidend ist vielmehr die konkret ausgeübte dienstliche Verrichtung. Für diese muss unter den besonderen, zur fraglichen Zeit bestehenden Verhältnissen und Begleitumständen die Gefährdung typisch und in erheblich höherem Maße als bei der übrigen Bevölkerung gegeben sein (Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, Hauptband 2, BeamtVG § 31 Rn. 250; VG Kassel, U.v. 10.7.2014 - 1 K 222/12.KS - juris, Rn. 90).

2. Vorliegend scheitert die Anerkennung einer Berufskrankheit als Dienstunfall bereits am Fehlen einer Erkrankung im Sinne der Berufskrankheitenverordnung (BKV), die im Anhang 1 einen abschließenden Katalog in Betracht kommender Erkrankungen enthält (VG Augsburg, U.v. 2.8.2012 - Au 2 K 11.891 -, juris Rn. 24).

Die Klägerin begehrt die Anerkennung einer Berufskrankheit bezüglich des durch die behandelnden Ärzte diagnostizierten osteochondralen Defekts am linken Ellenbogen. Von den Krankheiten der Anlage 1 der BKV kommt allein eine Erkrankung im Sinne der Ziffer 2101 - „Erkrankung der Sehnenscheiden oder des Sehnengleitgewebes sowie der Sehnen- oder Muskelansätze, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können“ in Betracht. Bei dem Krankheitsbild der Berufskrankheit Nr. 2101 handelt es sich um eine bakterienfreie Entzündung der Sehnenoberfläche und der Sehnenscheiden oder des die Sehnen umgebenden Gleitgewebes. Diese Entzündungen oder Reizzustände sind Folge sich ständig wiederholender einseitiger berufsbedingter Bewegungen. (SG Karlsruhe, Gerichtsbescheid v. 29.5.2015 - S 1 U 3803/14 -, juris Rn. 19).

Bei einem osteochondraler Defekt, also freien Gelenkkörpern im Ellenbogengelenk, handelt es sich nicht um eine Entzündung im Sinne der Ziff. 2101 der Anlage 1 zur BKV. Dies hat auch der Bevollmächtigte der Klägerin erkannt und mit Schriftsatz vom 13. Juli 2017 festgestellt, es sei naheliegend, dass zumindest auch eine Epicondylitis lateralis humeri (Tennisellenbogen) für die festgestellte Dienstunfähigkeit mitursächlich gewesen sei. Den Klageantrag hat er in der mündlichen Verhandlung zulässigerweise entsprechend angepasst.

Eine Epicondylitis lateralis humeri kann grundsätzlich als Berufskrankheit im Sinne der Ziff. 2101 der Anlage 1 zur BKV in Betracht kommen (HessLSG U.v. 29.10.2013 - L 3 U 28/10 -, juris), allerdings fehlt es vorliegenden an jeglichem Anhaltspunkt dafür, dass bei der Klägerin überhaupt eine Epicondylitis, die zu dem osteochondralen Defekt geführt haben könnte, vorliegt. Die durch die Klägerin bzw. deren behandelnde Ärzte vorgelegten Atteste und Untersuchungs-/Operationsberichte enthalten keinen Hinweis auf eine Epicondylitis. In Befundberichten über zwei Kernspintomographien des linken Ellenbogengelenks (5.8.2015 und 31.11.2015) wird lediglich auf eine diskrete Tendinopathie des gemeinsamen Ansatzes der Extensorensehnen, also eine primär nicht-entzündliche Erkrankung der Sehnen aufgrund von Über-, Fehlbelastung oder Verschleiß (Degeneration) (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Tendopathie), hingewiesen, so dass gerade nicht auf das Vorliegen einer entzündlichen Erkrankung der Sehnenscheiden oder des Sehnengleitgewebes sowie der Sehnen- oder Muskelansätze geschlossen werden kann. Einzige Andeutung bezüglich einer Epicondylitis findet sich im ärztlichen Attest des Dr. med. … vom 22. September 2016 den rechten Ellenbogen betreffend, diesbezüglich stellte der behandelnde Arzt jedoch fest, dass ein Tennisellenbogen gerade nicht nachweisbar gewesen sei.

Insoweit handelt es sich bei der Feststellung des Bevollmächtigten der Klägerin, dass eine Epicondylitis lateralis humeri Ursache des osteochondralen Defekts am linken Ellenbogengelenk sein müsse, um eine Mutmaßung ohne belastbare Grundlage, aufgrund derer weder die Beklagte im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren noch das Gericht im gerichtlichen Verfahren verpflichtet waren, weitere Ermittlungen bezüglich möglicher Ursachen für den osteochondralen Defekt anzustellen. Ob die Feststellung im Gesundheitszeugnis der Medizinischen Untersuchungsstelle der Regierung von … vom 11. Februar 2016, dass die Funktionsstörung des linken Ellenbogen degenerativ bedingt sei, zutreffend ist, ist damit nicht mehr entscheidungsrelevant.

2. Des Weiteren ist die Tätigkeit der Klägerin in der Justizvollzugsanstalt … - … - nicht geeignet eine der Ziffer 2101 der BKV entsprechende Erkrankung zu verursachen.

Nach dem ärztlichen Merkblatt zur Ziffer 2101 der BKV sind für diese Berufskrankheit erkrankungsursächlich kurzzyklische, repetitive, feinmotorische Handtätigkeiten mit sehr hoher Bewegungsfrequenz (wie z.B. beim Maschinenschreiben und Klavierspielen), hochfrequente, gleichförmige, feinmotorische Tätigkeiten bei unphysiologischer, achsenungünstiger Auslenkung des Handgelenks (wie z.B. beim Stricken), repetitive Manipulationen mit statischen und dynamischen Anteilen mit hoher Auslenkung des Handgelenks bei gleichzeitig hoher Kraftanwendung (wie z.B. beim Drehen, Montieren oder Obst pflücken), forcierte Dorsalextension der Hand (wie z.B. Rückhandschlag beim Tennis, Hämmern) oder monoton wiederholte oder plötzlich einsetzende Aus- und Einwärtsdrehungen der Hand und des Vorderarmes (z.B. beim Betätigen eines Schraubendrehers). Langjährige Schwerarbeit bzw. „eintönige Fließbandarbeit“ kommen als arbeitstechnische Voraussetzungen nicht in Betracht, sofern es sich dabei nicht um unphysiologische Bewegungsabläufe bzw. unnatürliche Haltungen der beteiligten Gliedmaßen handelt. Hier ist eine rasche Gewöhnung (Trainingseffekt) zu erwarten, die eine Störung des Anpassungsgleichgewichts verhindert. Die tägliche Einwirkungsdauer sollte mindestens drei Stunden, die Gesamtbelastungszeit in der Regel fünf Jahre betragen (VG Kassel, U.v. 10.7.2014 - 1 K 222/12.KS -, juris Rn 99 unter Verweis auf HessLSG U.v. 29.10.2013 - L 3 U 28/10 -, juris; U.v. 21.11.2006 - L 3 U 103/05 -, juris; LSG SH, U.v. 14.4.2005 - L 1 U 18/03 -, juris; zur Gesamtbelastungszeit vgl. auch HessLSG, U.v. 29.1.2019 - L 3 U 90/15 -, juris).

Die nach dem ärztlichen Merkblatt zu Ziffer 2101 geeigneten Tätigkeiten zur Verursachung einer entsprechenden Erkrankung gehen im Wesentlichen mit Bewegungen der Hand und des Handgelenks einher. Dies trifft für das Öffnen und Schließen einer Türe, auch wenn es sich dabei um gegenüber normalen Standardtüren schwerere Feuerschutztüren handelt, nicht zu. Die für das Öffnen und Schließen von Türen erforderliche Kraft wird weitgehend durch den gesamten Arm aufgebracht und ist nicht mit Drehungen des Handgelenks verbunden. Insoweit fehlt es an kurzzyklischen, repetitiven, feinmotorischen Handtätigkeiten mit sehr hoher Bewegungsfrequenz, hochfrequenten, gleichförmigen, feinmotorischen Tätigkeiten bei unphysiologischer, achsenungünstiger Auslenkung des Handgelenks, repetitiven Manipulationen mit statischen und dynamischen Anteilen mit hoher Auslenkung des Handgelenks bei gleichzeitig hoher Kraftanwendung oder einer forcierten Dorsalextension der Hand.

Soweit beim Öffnen und Schließen einer Tür auch eine Türklinke bewegt werden muss, sind damit keine monoton wiederholte oder plötzlich einsetzende Aus- und Einwärtsdrehungen der Hand/des Handgelenks und des Vorderarmes verbunden, da es insoweit an einer fortlaufend monotonen Tätigkeit fehlt, die im Übrigen auch nicht plötzlich erfolgt. Zwischen den einzelnen Öffnungs- und Schließvorgängen finden sich zwangsläufig immer wieder Pausen durch das „von Tür zu Tür Gehen“.

Würde auf das mit dem Öffnen der Türen verbundene Auf- und Zuschließen, was die Klägerin nach eigenen Angaben mit der rechten Hand ausübt und daher von ihrem Bevollmächtigte nicht als Ursache für die Erkrankung der Klägerin am linken Ellenbogengelenk benannt worden ist, abgestellt werden, so stellt dies weder eine kurzzyklische, repetitive, feinmotorische Handtätigkeit wie z. B. beim Klavierspielen dar noch eine hochfrequente, gleichförmige, feinmotorische Tätigkeit wie z. B. beim Stricken. Darin liegt auch keine repetitive Manipulation mit statischen und dynamischen Anteilen mit hoher Auslenkung des Handgelenks bei gleichzeitig hoher Kraftanwendung wie z. B. beim Drehen, Montieren oder Obst pflücken. Ein Schließvorgang weist keine derart repetitive, also stets wiederholende, Beanspruchung des Handgelenks auf. Es handelt sich vielmehr um eine kurz andauernde Handlung. Sie ist nicht mit Drehen oder Montieren zu vergleichen, welche für eine längere Zeit andauern. Zudem fehlt es an einer hohen Kraftanwendung. Der Schließvorgang stellt auch keine Dorsalextension der Hand dar, da das Handgelenk nicht in Richtung Handrücken beim Schließen bewegt wird. Es fehlt auch an monoton wiederholten oder plötzlich einsetzenden Aus- und Einwärtsdrehungen der Hand und des Vorderarmes wie beim Betätigen eines Schraubendrehers. Das Schließen wiederholt sich nicht fortlaufend monoton, da zwischen den einzelnen Schließvorgängen zwangsläufig kurze Pausen liegen. Es erfolgt auch nicht plötzlich. Das Schließen kann nicht mit dem Betätigen eines Schraubendrehers verglichen werden, da jenes von wesentlich kürzerer Dauer ist und weniger Aufwand erfordert (VG Kassel, U.v. 10.7.2014 - 1 K 222/12.KS -, juris Rn. 101 ff.).

Des Weiteren liegt ohnehin auch die weitere Voraussetzung, dass die tägliche Einwirkungsdauer mindestens drei Stunden betragen muss, um von einer durch die Tätigkeit verursachten Krankheit nach Ziffer 2101 BKV auszugehen, nicht vor. Denn selbst wenn man entgegen des Vermerks der JVA vom 23. Februar 2017 davon ausgehen würde, dass die Klägerin im Rahmen ihrer Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 60% während ihres Dienstes nicht nur zehnmal Brandschutztüren öffnen, sondern insgesamt sechs Feuerschutztüren 74 mal bewegen muss, ist es ausgeschlossen, dass diese Schließvorgänge insgesamt eine Zeit von über drei Stunden am Tag in Anspruch nahmen. Denn das Schließen und Öffnen wird in der Regel stets einige Sekunden in Anspruch nehmen. Außerdem war die „Schließertätigkeit“ nicht die Hauptaufgabe der Klägerin. Die Klägerin war seit Beginn ihrer Tätigkeit im Justizvollzug vollumfänglich im Abteilungsdienst und im Wohngruppenvollzug einsetzbar. Seit 2009 war sie im Spätdienst zur Besuchsüberwachung und zu Krankenhausüberwachung herangezogen. Ihre Aufgaben beschränkten sich auf die Beaufsichtigung der Gefangenen beim Hofgang und der Maßnahmen der offenen Hafträume. Insoweit ist auszuschließen, dass selbst 74 Öffnungsvorgänge einen Zeitraum von drei Stunden in Anspruch nehmen.

3. Abschließend war die Klägerin aufgrund ihrer Tätigkeit auch nicht besonders gefährdet an einer Berufskrankheit im Sinne der BKV zu erkranken.

Voraussetzung ist nicht nur eine ursächliche Beziehung zwischen der dienstlichen Tätigkeit und dem Körperschaden, sondern auch, dass der Beamte eine dienstliche Tätigkeit ausübt, die nach allgemeiner Erfahrung eine hohe Wahrscheinlichkeit für den Eintritt einer bestimmten Krankheit in sich birgt. Deshalb ist nicht jede in der BKV aufgezählte Erkrankung für jeden Beamten gleichsam automatisch einem Dienstunfall gleichgestellt, wenn er an ihr erkrankt. Die besondere Dienstbezogenheit der Erkrankung setzt vielmehr voraus, dass die konkrete dienstliche Tätigkeit der Beamtin oder des Beamten - im Ganzen gesehen - aufgrund einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle erfahrungsgemäß eine hohe Wahrscheinlichkeit gerade dieser Erkrankung in sich birgt. Die besondere Gefährdung muss also unabhängig von der individuellen Veranlagung für die konkret auszuführenden dienstlichen Verrichtungen unter den gegebenen tatsächlichen Verhältnissen typisch und in erheblich höherem Maße als bei der übrigen Bevölkerung bzw. den übrigen Beamtinnen und Beamten vorhanden sein (VG Kassel, U.v. 10.7.2014 - 1 K 222/12.KS -, juris Rn. 90 unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 10. März 1964 - II C 74.62 -, ZBR 1965, 161; Nds. OVG, Beschluss vom 05. April 2000 - 2 L 2760/98 -, juris; Bay. VGH, Urteil vom 17. Mai 1995 - 3 B 94.3181 -, juris; VG C-Stadt, Urteil vom 25. Januar 2002 - 22 VG 2383/2000 -, juris).

Das Öffnen und Schließen von Türen zählt zu der Tätigkeit einer Vielzahl von Beamten. Eine Epikondylitis radialis humeri ist nicht typisch für die „Schließertätigkeit“ der Klägerin. Zwar mag die Klägerin in einem höheren Maße als andere Beamten Schließvorgänge vornehmen. Aber selbst wenn zu Gunsten der Klägerin abweichend von dem Vermerk der JVA vom 23. Februar 2017 eine Anzahl von 74 Öffnungs- und Schließvorgängen angenommen wird, stellt dies nach Auffassung des Gerichts noch keine derart hohe Anzahl dar, die geeignet ist, eine besondere Gefährdung herbeizuführen. Dies beruht darauf, dass die einzelnen Schließvorgänge nicht ununterbrochen hintereinander durchgeführt werden. Vielmehr müssen zwischen den einzelnen Schließvorgängen zwangsläufig kurze Pausen liegen (vgl. VG Kassel, U.v. 10.7.2014 - 1 K 222/12.KS -, juris Rn. 92 für das Aufschließen von 120 Türen).

Auch stellt die Epikondylitis radialis humeri eine in der Bevölkerung unabhängig von armbelastender beruflicher Tätigkeit weit verbreitete Erkrankung dar, wobei diese durch diverse auch nicht berufliche Risikofaktoren ausgelöst werden kann (vgl. Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 29. Oktober 2013 - L 3 U 28/10 -, juris). So können mögliche Auslöser eine einseitige Beanspruchung (z.B. bei Tastatur-/Mausbenutzung, siehe auch: Repetitive Strain Injury Syndrom, Sportklettern), Fehlhaltungen im Beruf, bei der Haus- und Gartenarbeit oder in der Freizeit, falsche Technik bei Schlägersportarten, Schlafhaltung in Seitenlage (Verwendung des stark gebeugten Armes als Kopfstütze) und tendotoxische Wirkungen, die im Zusammenhang mit der Anwendung von Fluorchinolon-Antibiotika auftreten können, sein (https://de.wikipedia.org/wiki/Epicondylitis).

4. Demnach ist die Anerkennung der Erkrankung der Klägerin zu Recht durch die Beklagte abgelehnt worden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 S.1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124 a Abs. 1 VwGO nicht vorliegen.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 31 Dienstunfall


(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch 1. Dienstreisen und die die

Zivilprozessordnung - ZPO | § 415 Beweiskraft öffentlicher Urkunden über Erklärungen


(1) Urkunden, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind (öffen

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Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 14. Apr. 2005 - L 1 U 18/03

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Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 22. Oktober 2002 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Kosten für das Gutachten gem. § 109 SGG einschließlich der Zusatzgutachten werden von de

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(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

(1) Urkunden, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind (öffentliche Urkunden), begründen, wenn sie über eine vor der Behörde oder der Urkundsperson abgegebene Erklärung errichtet sind, vollen Beweis des durch die Behörde oder die Urkundsperson beurkundeten Vorganges.

(2) Der Beweis, dass der Vorgang unrichtig beurkundet sei, ist zulässig.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 22. Oktober 2002 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Kosten für das Gutachten gem. § 109 SGG einschließlich der Zusatzgutachten werden von der Staatskasse übernommen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger wegen einer Berufskrankheit im Sinne der Ziffer 2101 der Anlage l zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKVO) zu entschädigen ist.

2

Der am   1944 geborene Kläger durchlief eine Lehre zum Klempner und Installateur und war anschließend bis Juli 1967 in diesem Beruf tätig. Nach einer Zeit der Arbeitslosigkeit unterzog er sich von Januar 1968 bis März 1971 einer Umschulung zum Masseur und Bademeister. Er war seit April 1971 als solcher tätig, und zwar seit Januar 1976 selbstständig. Nach eigenen Angaben arbeitete der Kläger seit dem l. Juli 1996 nicht mehr in seiner Praxis mit. Er übergab diese an einen Stellvertreter und vermietete später die Praxisräume an einen Arzt. Seit dem l. August 2002 übt der Kläger eine leichte körperliche Tätigkeit als Rezeptionist, Hausmeister und Bote aus.

3

Am 30. Juli 1996 beantragte der Kläger, die Beschwerden in seinen Armen als Berufskrankheit anzuerkennen. Hierzu äußerte er sich mit Schreiben vom 7. Oktober 1996 ausführlich. Aus seiner ausschließlich manuellen Tätigkeit als Masseur habe sich eine Arthrose in den Grund- und Mittelgelenken des Daumens, Zeige- und Mittelfingers der rechten Hand entwickelt. Hinzu kämen ein beidseitiges Karpaltunnelsyndrom wie auch eine mittlerweile operierte Dupuytrensche Kontraktur des linken Kleinfingers und Lendenwirbelsäulenbeschwerden. Außerdem bestehe beidseitig eine chronische Epicondylitis mit nicht beschreiblich starken Schmerzen, so dass er während der Behandlung seine Arbeit des öfteren unterbrechen müsse. Die Beklagte zog ärztliche Berichte bei, die eine Epicondylitis, seit 1995 bestehende Taubheitsgefühle in den Fingern l bis 3 rechts mit Parästhesien, ein Karpaltunnelsyndrom rechts und eine Polyarthrose bestätigten. Der Handchirurg Dr. R von der Klinik L in K bezeichnete die Beschwerden in seinem Bericht vom 30. Dezember 1996 als nicht berufsbedingt.

4

Durch Bescheid vom 13. Oktober 1997 lehnte die Beklagte die Anerkennung einer Berufskrankheit ab. Weder die Epicondylitis beidseits noch die Polyarthrose in den Fingergelenken, die Dupuytrensche Fingerkontraktur oder die Überlastung der Halswirbelsäule gingen auf die berufliche Tätigkeit als Masseur und Bademeister zurück. Eine Berufskrankheit nach Ziffer 2101 der Anlage l zur BKVO sei nur dann anzuerkennen, wenn einseitige langandauernde mechanische Beanspruchungen im Beruf vorkämen. Dies sei bei einem Masseur nicht der Fall.

5

Im Widerspruchsverfahren holte die Beklagte die Stellungnahme des Arbeitsmediziners Dr. Ra vom 27. April 1998 ein. Außerdem äußerte sich der Landesgewerbearzt Dr. H am 14. August 1998 im Wesentlichen zur Symptomatik eines Karpaltunnelsyndroms wie auch einer Epicondylitis und gelangte zu der Auffassung, allein dem Aktenmaterial sei eine berufliche Ursache der Erkrankungen des Klägers nicht zu entnehmen.

6

Nachdem aufgrund dieser Stellungnahme der Technische Aufsichtsdienst der Beklagten am 19. November 1998 die ehemaligen Praxisräume des Klägers besichtigt und seinen damaligen Arbeitsalltag geschildert hatte, wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 2. Juni 1999 u. a. unter Hinweis auf die ärztlichen Äußerungen von Dr. R und Dr. Ra sowie auf das Ermittlungsergebnis des Technischen Aufsichtsdienstes zurück. Es bestehe kein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Tätigkeit des Klägers als Masseur und Medizinischer Bademeister und der bei ihm aufgetretenen generalisierten Erkrankung des Stütz- und Gewebeapparates.

7

Dagegen hat der Kläger am 24. Juni 1999 Klage beim Sozialgericht Lübeck erhoben. Zur Begründung hat er sich insbesondere auf das Attest des Orthopäden Dr. Ha vom 7. Januar 2000 berufen. Dieser hatte zum Zusammenhang der erhobenen Befunde ausgeführt, bei der Epicondylopathie handele es sich um eine Enthesiopathie, die durch einseitige Überlastung entstehe. Bei fast allen Massagetechniken sei eine muskuläre Stabilisierung im Ellenbogengelenk in zwar wechselnden, sich aber ständig wiederholenden Winkelgraden erforderlich, damit eine kontrollierte Kraftübertragung auf die Hände und eine entsprechend gesteuerte Kraftentfaltung der Hände und besonders der Finger erfolgen könne. Die von Natur aus kräftigeren Beugemuskeln erforderten dabei eine stärkere Gegenkraft der Streckmuskulatur, die in der Hauptmasse am radialen Humerus Epicondylus ansetzten. Bei Bindegewebsmassagen und den häufig angewandten Querfriktionstechniken werde letztere besonders stark und andauernd einseitig beansprucht.

8

Der Kläger hat beantragt,

9

die Bescheide der Beklagten vom 13. Oktober 1997 und 2. Juni 1999 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, bei dem Kläger eine Epicondylitis beidseits als Berufskrankheit nach Ziffer 2101 der Anlage l zur BKVO anzuerkennen und dem Kläger ab dem l. Juli 1996 entsprechende Versorgung zu gewähren.

10

Die Beklagte hat beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Sie hat sich insbesondere auf die Stellungnahme der Orthopädin A vom 15. Juli 2000 bezogen. Danach sind Massagetätigkeiten zwar stark belastender, aber keineswegs eintöniger Natur. Der Kläger, der die aus dem Daumen oder dem 3./4. Finger heraus zu erarbeitende Bindegewebsmassage nach eigener Aussage nur in geringem Umfang durchgeführt habe, sei eindeutig für seine Erkrankungen prädisponiert. Die an der Halswirbelsäule deutlich nachweisbaren degenerativen Veränderungen zeigten zudem, dass eine zusätzliche Überlagerung im Sinne eines zervikobrachialen Schmerzsyndroms eine nicht unwesentliche Rolle spielen dürfte.

13

Das Sozialgericht hat von dem Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. F und dem Allgemeinarzt Dr. Fa die Berichte vom 22. Oktober und 8. November 1999 beigezogen. Es hat sodann von Prof. Dr. M (Berufsgenossenschaftliche Klinik B in B) das Gutachten vom l. März 2001 erstellen lassen. Schließlich hat das Sozialgericht das Arbeitsmedizinische Gutachten des Prof. Dr. Ma (Berufsgenossenschaftliches Forschungsinstitut für Arbeitsmedizin an der Universität B) vom 8. März 2002 beigezogen.

14

Mit Urteil vom 22. Oktober 2002 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt: Die Tätigkeit eines Masseurs gelte in der arbeitsmedizinischen Wissenschaft bisher als nicht geeignet, eine Epicondylitis hervorzurufen oder zu verschlimmern. Dazu seien die getätigten Bewegungsabläufe nicht geeignet. Dem Gutachten von Prof. Dr. Ma könne sich die Kammer deshalb nicht anschließen. Nach dessen eigenen Darlegungen seien einschlägige epidemiologische Studien noch nicht vorhanden. Studien zu anderen Berufsgruppen ließen sich schon angesichts unterschiedlicher Bewegungsabläufe, Repetitivitäten und Momentanbelastungen nicht auf die Tätigkeit eines Masseurs übertragen.

15

Gegen dieses dem Kläger am 11. Februar 2003 zugestellte Urteil richtet sich seine Berufung, die am 24. Februar 2003 beim Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht eingegangen ist. Der Kläger stützt sich insbesondere auf das Gutachten von Prof. Dr. Ma.

16

Er beantragt,

17

den Bescheid der Beklagten vom 13. Oktober 1997 und den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 2. Juni 1999 sowie das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 22. Oktober 1999 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, bei dem Kläger eine Epicondylitis beidseits als Berufskrankheit nach Ziffer 2101 der Anlage 1 zur BKVO anzuerkennen und dem Kläger ab l. Juli 1996 Verletztenrente nach einer MdE um mindestens 20 v. H. zu gewähren.

18

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und beantragt,

19

die Berufung zurückzuweisen.

20

Das Gericht hat die Gutachten des Chirurgen B, Schleswig, und des Orthopäden Dr. N, Aukrug, eingeholt. Der Senat hat ferner das arbeitsmedizinische Gutachten des Privatdozenten Dr. Ba vom 12. Oktober 2004 nebst neurologischem Zusatzgutachten des Dr. K vom 19. Juli 2004 und orthopädischem Zusatzgutachten des Dr. P vom 15. Juli 2004 – alle aus W – erstatten lassen. Schließlich hat der Senat den Facharzt für Chirurgie Dr. Ka zur Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens vom 15. Februar 2005 gehört. Es hat den Beteiligten Gelegenheit gegeben, hierzu schriftlich Stellung zu nehmen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne weitere mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

21

Dem Senat lagen die den Kläger betreffenden Verwaltungs- und Gerichtsakten sowie Röntgenbilder vor. Hierauf wird Bezug genommen. Der Inhalt dieser Unterlagen ist Gegenstand der Berufungsverhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung des Klägers, über die der Senat gem. § 124 Abs. 2 SGG ohne erneute mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger hat Anspruch weder auf Verletztenrente noch auf Anerkennung der bei ihm aufgetretenen Epicondylitis als Berufskrankheit.

23

Die Voraussetzungen einer Berufskrankheit gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 SGB VII in Verbindung mit Nr. 2101 der Anlage l zur BKVO sind nicht erfüllt. Danach muss eine infolge einer versicherten Tätigkeit erlittene Erkrankung der Sehnenscheiden oder des Sehnengleitgewebes oder der Sehnen- oder Muskelansätze vorliegen, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen hat, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können. Eine Tätigkeitsaufgabe liegt hier vor. Der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen der früheren Tätigkeit des Klägers als Masseur und dem Auftreten der Epicondylitis lässt sich dagegen nicht feststellen. Zwar kommt dem Kläger die für den Bereich der haftungsausfüllenden Kausalität geltende Beweiserleichterung zugute, wonach der Ursachenzusammenhang nach dem Gesamtergebnis der Ermittlungen nur hinreichend wahrscheinlich sein muss. Auch diese Wahrscheinlichkeit ist hier aber nicht gegeben, denn es spricht nicht mehr für als gegen die berufliche Verursachung der Krankheit (1). Der Rentenanspruch scheitert überdies an der gemäß § 56 Abs. 1 S. 1 SGB VII erforderlichen Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um wenigstens 20 v. H. (2).

24

1) Der Senat geht zwar davon aus, dass es entgegen der Auffassung Dr. Ns eine auf berufliche Überbeanspruchung zurückzuführende Epicondylitis gibt. Das belegt insbesondere die im Termin vom 17. März 2005 eingehend erörterte Studie von Barrot (Arbeitstechnische Voraussetzungen für die Entstehung einer BK 2101, ErgoMed 1999, S. 26), die Dr. Ba und auch Dr. Ka ihren Beurteilungen zugrunde gelegt haben. Danach ist die Tätigkeit als Masseur nicht geeignet, eine Epicondylitis hervorzurufen. Barrot betont, dass der organisch und funktionell gesunde Bewegungsapparat durchschnittlichen und sogar hohen Berufsbelastungen weitgehend gewachsen ist. Er verlangt zur Krankheitsverursachung repetitive Arbeitsverrichtungen mit statischen und dynamischen Anteilen, bei denen eine einseitige, von der Ruhestellung stark abweichende Haltung der Gliedmaßen erforderlich ist. Den Inhalt geeigneter Tätigkeiten umschreibt er näher dahin, dass es sich um kurzzyklische, immer wiederkehrende Bewegungsabläufe handeln muss, bei denen im Handbereich ganz genau die gleichen Muskeln und Sehnen unter gleichartiger Belastung betätigt werden. Insbesondere ist eine sich ständig wiederholende Zugbeanspruchung der Sehnenansätze erforderlich. Als Beispiele nennt er den immer wiederkehrenden Rückhandschlag eines Tennis- bzw. Tischtennisspielers, langwährendes Hämmern oder das Betätigen eines Schraubendrehers. In Betracht kommen auch solche repetitiven Arbeitsverrichtungen, bei denen eine wiederholte grobe Kraftanwendung bei hoher Auslenkung des Handgelenks im Sinne einer unphysiologischen Haltung erforderlich ist (Drehen, Montieren, Obstpflücken, bestimmte Handwerkertätigkeiten). Da der Trainingszustand eine entscheidende Rolle spielen kann, ist eine Epikondylitis im Sinne der BK 2101 gerade nach langjähriger beschwerdefreier Tätigkeit eher ungewöhnlich (Barrot a. a. O.).

25

Vergleicht man diese Anforderungen mit der Tätigkeit des Klägers als Masseur, so ist deren Kausalität für das Auftreten der Epicondylitis nicht wahrscheinlich. Das Beschwerdebild ist erst nach ca. 20-jähriger Tätigkeit des Klägers und damit zu einer Zeit aufgetreten, in der der Kläger längst die Techniken einer physiologisch günstigen Arbeitsausübung mit geringstmöglicher Belastung der beteiligten Muskel- und Sehnenpartien erlernt hatte. Diesem Gesichtspunkt, auf den im Verwaltungsverfahren schon Dr. Ra hingewiesen hat, lässt sich nach Auffassung des Senats nicht entgegenhalten, dass nach Barrots Ausführungen auch langandauernde repetitive Tätigkeit krankheitsverursachend sein könne. Die Arbeit Barrots enthält insoweit unterschiedliche Aussagen (zunehmende Adaption belastungsvermindernder Arbeitsausführung einerseits, Gefährdung durch langjährige Tätigkeit andererseits) und überzeugt in diesem Punkt den Senat nicht. Beim näheren Hinsehen zeigt sich nämlich, dass Barrot sich bei der Frage einer Schädigung durch Langzeittätigkeit auf Dritterhebungen stützt, in denen die erforderliche Dauer der Lebenszeitbelastung bei einzelnen Arbeitsverrichtungen sehr unterschiedlich beurteilt wird (Spalleck und Kuhn 1996: 10 Jahre; Pöllmann 1995: 35 Jahre; Sogatz nach Feuck 1992: 10 Jahre). Die mindestens fünfjährige Dauer der Tätigkeit, die Barrot für erforderlich hält, findet, soweit ersichtlich, keine Unterstützung und wird von ihm auch nicht weiter begründet. In diesem Punkt kann man daher nicht von gesicherten medizinischen Erkenntnissen sprechen. Für Tätigkeiten wie die eines Masseurs würde im übrigen am ehesten das Ergebnis der Untersuchung von Pöllmann gelten, bei der es um kraftvolles Zugreifen ging. Die danach für die Annahme einer beruflich bedingten Epicondylitis erforderliche Tätigkeit von 35 Jahren erreicht der Kläger jedoch nicht.

26

Nach Ansicht des Senats spricht auch gegen eine berufsbedingte Epicondylitis des Klägers, dass es an den erforderlichen monotonen und repetitiven Bewegungsabläufen fehlt. Einzelne von Barrot geschilderte Belastungen in Form etwa einer wiederholten unphysiologischen Auslenkung der Handgelenke kommen zwar bei der Tätigkeit eines Masseurs durchaus vor. Diese ist aber mit einem häufigen Wechsel in der Bewegungsrichtung und der Art der Kraftentfaltung verbunden, so dass die von Barrot geforderte Betätigung genau der gleichen Muskeln und Sehnen unter gleichartiger Belastung im Handbereich, insbesondere eine sich ständig wiederholende Zugbeanspruchung der Sehnenansätze, nicht vorliegt. Vielmehr erfolgt bei einem Wechsel der Handgriffe eine Entlastung der zuvor beanspruchten Muskel-/Sehnenpartien. Das ergibt sich aus den überzeugenden Ausführungen von Dr. Ka, die er im Termin noch weiter erläutert hat. Danach lässt sich der Bereich der Muskelmassagen, die der Kläger weit überwiegend durchgeführt hat, in fünf Elementargriffe (Streichen, Reiben, Kneten, Klopfen und Erschüttern) mit unterschiedlichen Bewegungsabläufen und demgemäß unterschiedlicher Muskel- und Sehnenbelastung einteilen. Bestätigt wird diese Aussage durch das Gutachten von Dr. Ba, in dem vier unterschiedliche Massagetechniken durch Fotos dokumentiert sind. Wenn Dr. Ba gleichwohl auf der Grundlage der Arbeit von Barrot und anderer erwähnter Fallstudien zu dem Ergebnis kommt, eine berufliche Krankheitsverursachung liege vor, kann ihm der Senat darin nicht folgen. Denn die von Dr. Ba beim Kläger festgestellte Kumulation von 11 (von 25) Gefährdungsfaktoren, die das Epicondylitis-Risiko signifikant erhöhe, bezieht sich gerade nicht auf die immer gleiche Tätigkeit, sondern auf die Gesamtheit der vom Kläger ausgeführten Massagevorgänge. Damit aber fehlt es am entscheidenden Merkmal einer monotonen und repetitiven Arbeitsausführung. Dr. Ka hat überzeugend dargelegt, dass je nach ausgeführtem Massagegriff etwa die Greifweite der Hand oder die Auslenkung des Handgelenks durchaus unterschiedlich sind.

27

In die Beurteilung, ob eine berufliche Krankheitsursache mit Wahrscheinlichkeit vorliegt, sind auch weitere Feststellungen der Gutachter einzubeziehen, die allesamt gegen eine solche Kausalität sprechen. So haben Frau A, Prof. Dr. M, Dr. Ra und mit Einschränkungen auch Prof. Dr. Ma auf eine beim Kläger vorhandene Bindegewebeschwäche hingewiesen, die auf eine berufsunabhängige Krankheitsursache hindeutet. Dem hat sich Dr. Ka angeschlossen u. a. mit der Erwägung, der 1987 behandelte Bandscheibenschaden und das beim Kläger vorliegende Carpaltunnelsyndrom könnten als Hinweise auf die Bindegewebsschwäche interpretiert werden. Bei Ausbruch der Krankheit war der Kläger überdies 46 Jahre alt und somit in einem Alter, in dem eine Epicondylitis - so Dr. Ka - auch ohne besondere Belastungsfaktoren auftreten kann. Schließlich hat Prof. Dr. M aus der rechts stärkeren Ausprägung der Erkrankung gefolgert, dass eher eine konstitutionelle Ursache vorliegt. Auch diese Beobachtung spricht nach Ansicht des Senats gegen eine berufsbedingte Ursache der Epicondylitis.

28

Mit den obigen Feststellungen folgt der Senat dem Gutachten des medizinischen Sachverständigen Dr. Ka. Dieser Facharzt hat nach Auffassung des Senats ein in allen Punkten überzeugendes Gutachten abgeliefert und dieses auch in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläutert. Seine Ausführungen stehen im Einklang mit den Darlegungen von Prof. Dr. M, Dr. Ra, Dr. R und der Orthopädin A. Die Gutachten bzw. Stellungnahmen des Orthopäden Dr. Ha, des Chirurgen B, von Prof. Dr. Ma und Dr. Ba sind dadurch widerlegt. Es ist Dr. Ka gelungen, dem Senat die Schwächen dieser Gutachten aufzuzeigen und insbesondere überzeugend herauszuarbeiten, dass gerade die Studie von Barrot die Schlussfolgerungen Dr. Bas nicht trägt. Dass der Beruf des Masseurs insbesondere durch die Kraft charakterisiert und dadurch die Epicondylitis des Klägers verursacht worden ist, wie Prof. Dr. Ma in seiner Stellungnahme vom 24. März 2005 noch einmal abschließend betont, ist durch die Ausführungen von Barrot widerlegt.

29

2) Abgesehen von den obigen das Urteil tragenden Gründen scheitert die Entschädigung des Klägers daran, dass die Krankheitsfolgen nicht mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20 v. H. zu bewerten sind. Zwar will Dr. Ba wegen der Epicondylitis eine MdE von 30 v. H. zubilligen. Das aber ist nach einhelliger Auffassung der übrigen gehörten Ärzte angesichts der freien Beweglichkeit der Ellenbogen und einer qualitativen Einschränkung der Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im Wesentlichen nur beim Heben und Tragen schwerer Lasten überhöht (Dr. K, Dr. G: 10 %; Dr. Ka: 10 %; zuvor Prof. Dr. Ma und ihm folgend B: 20 %). Eine MdE über 10 % ist deshalb auch nach der vollen Überzeugung des Senats aus den von Dres. Kranz, Gerlach und Ka dargelegten Gründen nicht zu rechtfertigen. Denn bei den Leistungseinschränkungen kommt es nicht auf die zuvor ausgeübte Tätigkeit, sondern auf den allgemeinen Arbeitsmarkt an. Die Funktionseinschränkung des rechten Arms ist auf diesen Arbeitsmarkt bezogen nur geringfügig. Das belegt im Übrigen auch die uneingeschränkte gegenwärtige Tätigkeit des Klägers auf diesem Arbeitsfeld.

30

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 183, 193 SGG. Da das gem. § 109 SGG eingeholte Gutachten die Sachaufklärung wesentlich gefördert hat, sind die vom Kläger vorgeschossenen Kosten der Staatskasse aufzuerlegen.

31

Gründe im Sinne des § 160 Abs. 2 SGG, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.