Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 14. März 2019 - AN 1 K 17.00813
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar.
3. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
„Verdacht auf Chondropathie Grad III am Capitulum humeri humeri mit kleiner subchondraler Reaktion, ein kleines abgesprengtes corticales Fragment kernspintomographisch zu suspizieren, zur Diagnosesicherung wäre ergänzend noch ein CT empfohlen. Anliegender Reizzustand mit Synovialitis. Diskrete Tendinopathie des gemeinsamen Ansatzes der Extensorensehnen am Capitulum humeri radialis“.
„Im Vergleich zur präoperativen Voruntersuchung ist kein umschriebener Flüssigkeitseintritt im Knorpel des Capitulum humeri mehr abgrenzbar. Es verbleiben geringe subchondrale Inhomogenitäten und Knorpelinhomogenitäten, die in erster Linie postoperativ zu werten sind. Weiterhin diskrete Tendinopathie des gemeinsamen Ansatzes der Extensorensehnen. Kein Gelenkguss.“
„1. In der … befinden sich sieben Brandschutztüren, drei davon im Erdgeschoss, jeweils zwei im 1. und im 2. Stock. Frau … war in den letzten Jahren ausschließlich zum Spätdienst (14.00 Uhr bis 22.00 Uhr) eingeteilt. Üblicherweise stehen zu dieser Zeit jene Schließgangtüren offen. Nur während des Aufschlusses von werktags 17.00 Uhr bis 19.45 Uhr werden sie verschlossen gehalten, um die Gefangenen, während ihre Haftraumtüren offen sind, bereichsmäßig zu trennen. In diesem Zeitraum muss etwa zehnmal eine Brandschutztüre geöffnet werden.
2. Die Brandschutztüren sind etwa 1,15 mal 2,12 Meter dimensioniert. In einem etwa 10 cm breiten Stahlrahmen sind vollflächige Glasscheiben eingelassen. Das Gewicht dieser Türen wird auf etwa 120 bis 150 kg geschätzt. Alle diese Türen sind mit hydraulischen DORMA Türschließern ausgerüstet. Die notwendige Kraft zum Öffnen dieser Türen entspricht oder liegt leicht über dem Niveau von Hauseingangstüren und beträgt zwischen 3 und 5 NM (kg). Dies stellt einen vernünftigen Mittelwert zwischen vorgeschriebener sicherer Schließung und notwendiger Dämpfung dar.
3. Frau … arbeitete seit dem 1. September 2009 nur mit einem Arbeitszeitanteil von 50%. Ab 1. September 2014 hat sie ihren Arbeitszeitanteil auf 60% erhöht. Auf eigenen Wunsch verrichtete sie an den Wochentagen Montag, Dienstag, Mittwoch und sporadisch auch an Wochenenden Spätdienst, damit sie, nach ihren Angaben, die Pflege ihrer Mutter übernehmen konnte. Allerdings war sie aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, selbst die verminderte Arbeitszeit vollumfänglich einzubringen. So fielen seit dem Jahr 2010 bis zu ihrer Pensionierung zum 1. November 2016 insgesamt 632 Arbeitstage Fehlzeit wegen gesundheitlichen Problemen an. Nach ihren eigenen Angaben handelte es sich dabei vorwiegend um mehrere Operationen am Ellenbogen, am Knie und an der Hand sowie um einen Fersensporn und eine Betonallergie.
4. Frau … war seit Beginn ihrer Tätigkeit im Justizvollzug vollumfänglich im Abteilungsdienst und im Wohngruppenvollzug einsetzbar. Nach ihrer Elternzeit von 2006 bis 2008 und der anschließenden Beurlaubung bis 2009 war sie nur noch im Spätdienst, zu Besuchsüberwachungen und zu Krankenhausüberwachungen heranzuziehen. In den letzten Jahren allerdings wegen ihrer gesundheitlichen Einschränkungen nur bedingt und ausschließlich im Abteilungsdienst einsetzbar. Ihre Aufgaben im Spätdienst beschränkten sich auf die Beaufsichtigung der Gefangenen beim Hofgang und der Maßnahme der offenen Hafträume. Weitere, eigentlich zu den Aufgaben der Abteilungsbediensteten gehörenden Aufgaben, wie z.B. Vorführungen, Ausführungen usw. konnten von ihr aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr wahrgenommen werden.“
"1. Welche funktionale ärztliche Diagnose und Gesamtbeurteilung ergeben sich für den Amtsarzt? Frau … leidet an einer degenerativ bedingten Funktionsstörung des linken Ellbogens. Zwei operative Eingriffe sind bisher erfolgt. Alltagsstabilität in Bezug auf die Einsatzfähigkeit des linken Arms besteht derzeit nicht. Beweglichkeit und Funktionen sind eingeschränkt. Vor allem die schnelle Einsetzbarkeit des linken Armes und Kraftaufwendungen durch den linken Arm sind nicht möglich.
2. Wie wirken sich die gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die dienstliche Leistungsfähigkeit aus? Negatives Leistungsbild: Die Beugefähigkeit ist endgradig eingeschränkt. Die Streckung ist mittelgradig eingeschränkt. Umwendbewegungen des linken Armes sind deutlich eingeschränkt. Die aktive und passive Beweglichkeit sind schmerzhaft. Schnelles Zugreifen oder gar Abwehrbewegungen sind nicht möglich. Der linke Arm kann für Haushaltstätigkeiten derzeit nicht eingesetzt werden.
3. Welche konkreten Funktionseinschränkungen sind durch die festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen bedingt?
Der linke Arm kann nicht zum Selbstschutz eingesetzt werden. Die Anwendung unmittelbaren Zwanges ist nicht möglich. Funktionell muss von einer Einarmigkeit ausgegangen werden.
…
7. Besteht Aussicht auf Wiederherstellung der vollen tätigkeitsbezogenen Leistungsfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate?
Aus amtsärztlicher Sicht besteht keine Aussicht auf Wiederherstellung der vollen tätigkeitsbezogenen Leistungsfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate oder zu einem späteren Zeitpunkt. Aus amtsärztlicher Sicht kann auch unter der Voraussetzung eines weiteren günstigen Verlaufs, der linke Arm nicht mehr zur Anwendung unmittelbaren Zwangs oder zum Selbstschutz eingesetzt werden.
…
9. Ist die Beamtin aus amtsärztlicher Sicht in der Lage, unter Beibehaltung ihres Amtes ihre Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit zu erfüllen? Da Kernkompetenzen der Diensttätigkeiten nicht erfüllt werden können, besteht aus amtsärztlicher Sicht keine begrenzte Dienstfähigkeit.
10. Besteht infolge der Erkrankung aus amtsärztlicher Sicht eine dauernde Unfähigkeit zur Erfüllung der Pflichten, bezogen auf den derzeit ausgeübten Dienstposten?
Aus amtsärztlicher Sicht besteht dauernde Unfähigkeit zur Erfüllung der Pflichten, bezogen auf den derzeit ausgeübten Dienstposten.
…“
1. Der Bescheid des Landesamtes für Finanzen, Dienststelle …, Bezügestelle Dienstunfall, vom 30. März 2017 (Geschäftszeichen: …) wird aufgehoben.
2. Der Beklagte wird verurteilt, auf den Antrag der Klägerin vom 13. Juli 2017 die osteochondralen Veränderungen im linken Ellenbogen der Klägerin als Berufskrankheit im Sinne von Art. 46 Abs. 3 BayBeamtVG anzuerkennen und der Klägerin beamtenrechtliche Unfallfürsorgeleistungen zu gewähren.
3. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Es wird festgestellt, dass die Beiziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten durch die Klägerin im Verwaltungsverfahren als notwendig erachtet wird.
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
1. Der Bescheid des Landsamtes für Finanzen, Dienststelle …, Bezügestelle Dienstunfall, vom 30. März 2017 (Geschäftszeichen …) wird aufgehoben.
2. Der Beklagte wird verurteilt, auf den Antrag der Klägerin vom 13. Juli 2017 die osteochondralen Veränderungen im linken Ellenbogen als Folge einer Epicondylitis lateralis humeri als Berufskrankheit im Sinne von Art. 46 Abs. 3 BayBeamtVG anzuerkennen und der Klägerin beamtenrechtliche Fürsorgeleistungen zu gewähren.
3. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Es wird festgestellt, dass die Beiziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten durch die Klägerin im Verwaltungsverfahren als notwendig erachtet wird.
Gründe
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(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch
- 1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort, - 2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und - 3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).
(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte
- 1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht, - a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder - b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
- 2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.
(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.
(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.
(6) (weggefallen)
(1) Urkunden, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind (öffentliche Urkunden), begründen, wenn sie über eine vor der Behörde oder der Urkundsperson abgegebene Erklärung errichtet sind, vollen Beweis des durch die Behörde oder die Urkundsperson beurkundeten Vorganges.
(2) Der Beweis, dass der Vorgang unrichtig beurkundet sei, ist zulässig.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch
- 1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort, - 2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und - 3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).
(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte
- 1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht, - a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder - b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
- 2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.
(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.
(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.
(6) (weggefallen)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 22. Oktober 2002 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Kosten für das Gutachten gem. § 109 SGG einschließlich der Zusatzgutachten werden von der Staatskasse übernommen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
- 1
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger wegen einer Berufskrankheit im Sinne der Ziffer 2101 der Anlage l zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKVO) zu entschädigen ist.
- 2
Der am 1944 geborene Kläger durchlief eine Lehre zum Klempner und Installateur und war anschließend bis Juli 1967 in diesem Beruf tätig. Nach einer Zeit der Arbeitslosigkeit unterzog er sich von Januar 1968 bis März 1971 einer Umschulung zum Masseur und Bademeister. Er war seit April 1971 als solcher tätig, und zwar seit Januar 1976 selbstständig. Nach eigenen Angaben arbeitete der Kläger seit dem l. Juli 1996 nicht mehr in seiner Praxis mit. Er übergab diese an einen Stellvertreter und vermietete später die Praxisräume an einen Arzt. Seit dem l. August 2002 übt der Kläger eine leichte körperliche Tätigkeit als Rezeptionist, Hausmeister und Bote aus.
- 3
Am 30. Juli 1996 beantragte der Kläger, die Beschwerden in seinen Armen als Berufskrankheit anzuerkennen. Hierzu äußerte er sich mit Schreiben vom 7. Oktober 1996 ausführlich. Aus seiner ausschließlich manuellen Tätigkeit als Masseur habe sich eine Arthrose in den Grund- und Mittelgelenken des Daumens, Zeige- und Mittelfingers der rechten Hand entwickelt. Hinzu kämen ein beidseitiges Karpaltunnelsyndrom wie auch eine mittlerweile operierte Dupuytrensche Kontraktur des linken Kleinfingers und Lendenwirbelsäulenbeschwerden. Außerdem bestehe beidseitig eine chronische Epicondylitis mit nicht beschreiblich starken Schmerzen, so dass er während der Behandlung seine Arbeit des öfteren unterbrechen müsse. Die Beklagte zog ärztliche Berichte bei, die eine Epicondylitis, seit 1995 bestehende Taubheitsgefühle in den Fingern l bis 3 rechts mit Parästhesien, ein Karpaltunnelsyndrom rechts und eine Polyarthrose bestätigten. Der Handchirurg Dr. R von der Klinik L in K bezeichnete die Beschwerden in seinem Bericht vom 30. Dezember 1996 als nicht berufsbedingt.
- 4
Durch Bescheid vom 13. Oktober 1997 lehnte die Beklagte die Anerkennung einer Berufskrankheit ab. Weder die Epicondylitis beidseits noch die Polyarthrose in den Fingergelenken, die Dupuytrensche Fingerkontraktur oder die Überlastung der Halswirbelsäule gingen auf die berufliche Tätigkeit als Masseur und Bademeister zurück. Eine Berufskrankheit nach Ziffer 2101 der Anlage l zur BKVO sei nur dann anzuerkennen, wenn einseitige langandauernde mechanische Beanspruchungen im Beruf vorkämen. Dies sei bei einem Masseur nicht der Fall.
- 5
Im Widerspruchsverfahren holte die Beklagte die Stellungnahme des Arbeitsmediziners Dr. Ra vom 27. April 1998 ein. Außerdem äußerte sich der Landesgewerbearzt Dr. H am 14. August 1998 im Wesentlichen zur Symptomatik eines Karpaltunnelsyndroms wie auch einer Epicondylitis und gelangte zu der Auffassung, allein dem Aktenmaterial sei eine berufliche Ursache der Erkrankungen des Klägers nicht zu entnehmen.
- 6
Nachdem aufgrund dieser Stellungnahme der Technische Aufsichtsdienst der Beklagten am 19. November 1998 die ehemaligen Praxisräume des Klägers besichtigt und seinen damaligen Arbeitsalltag geschildert hatte, wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 2. Juni 1999 u. a. unter Hinweis auf die ärztlichen Äußerungen von Dr. R und Dr. Ra sowie auf das Ermittlungsergebnis des Technischen Aufsichtsdienstes zurück. Es bestehe kein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Tätigkeit des Klägers als Masseur und Medizinischer Bademeister und der bei ihm aufgetretenen generalisierten Erkrankung des Stütz- und Gewebeapparates.
- 7
Dagegen hat der Kläger am 24. Juni 1999 Klage beim Sozialgericht Lübeck erhoben. Zur Begründung hat er sich insbesondere auf das Attest des Orthopäden Dr. Ha vom 7. Januar 2000 berufen. Dieser hatte zum Zusammenhang der erhobenen Befunde ausgeführt, bei der Epicondylopathie handele es sich um eine Enthesiopathie, die durch einseitige Überlastung entstehe. Bei fast allen Massagetechniken sei eine muskuläre Stabilisierung im Ellenbogengelenk in zwar wechselnden, sich aber ständig wiederholenden Winkelgraden erforderlich, damit eine kontrollierte Kraftübertragung auf die Hände und eine entsprechend gesteuerte Kraftentfaltung der Hände und besonders der Finger erfolgen könne. Die von Natur aus kräftigeren Beugemuskeln erforderten dabei eine stärkere Gegenkraft der Streckmuskulatur, die in der Hauptmasse am radialen Humerus Epicondylus ansetzten. Bei Bindegewebsmassagen und den häufig angewandten Querfriktionstechniken werde letztere besonders stark und andauernd einseitig beansprucht.
- 8
Der Kläger hat beantragt,
- 9
die Bescheide der Beklagten vom 13. Oktober 1997 und 2. Juni 1999 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, bei dem Kläger eine Epicondylitis beidseits als Berufskrankheit nach Ziffer 2101 der Anlage l zur BKVO anzuerkennen und dem Kläger ab dem l. Juli 1996 entsprechende Versorgung zu gewähren.
- 10
Die Beklagte hat beantragt,
- 11
die Klage abzuweisen.
- 12
Sie hat sich insbesondere auf die Stellungnahme der Orthopädin A vom 15. Juli 2000 bezogen. Danach sind Massagetätigkeiten zwar stark belastender, aber keineswegs eintöniger Natur. Der Kläger, der die aus dem Daumen oder dem 3./4. Finger heraus zu erarbeitende Bindegewebsmassage nach eigener Aussage nur in geringem Umfang durchgeführt habe, sei eindeutig für seine Erkrankungen prädisponiert. Die an der Halswirbelsäule deutlich nachweisbaren degenerativen Veränderungen zeigten zudem, dass eine zusätzliche Überlagerung im Sinne eines zervikobrachialen Schmerzsyndroms eine nicht unwesentliche Rolle spielen dürfte.
- 13
Das Sozialgericht hat von dem Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. F und dem Allgemeinarzt Dr. Fa die Berichte vom 22. Oktober und 8. November 1999 beigezogen. Es hat sodann von Prof. Dr. M (Berufsgenossenschaftliche Klinik B in B) das Gutachten vom l. März 2001 erstellen lassen. Schließlich hat das Sozialgericht das Arbeitsmedizinische Gutachten des Prof. Dr. Ma (Berufsgenossenschaftliches Forschungsinstitut für Arbeitsmedizin an der Universität B) vom 8. März 2002 beigezogen.
- 14
Mit Urteil vom 22. Oktober 2002 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt: Die Tätigkeit eines Masseurs gelte in der arbeitsmedizinischen Wissenschaft bisher als nicht geeignet, eine Epicondylitis hervorzurufen oder zu verschlimmern. Dazu seien die getätigten Bewegungsabläufe nicht geeignet. Dem Gutachten von Prof. Dr. Ma könne sich die Kammer deshalb nicht anschließen. Nach dessen eigenen Darlegungen seien einschlägige epidemiologische Studien noch nicht vorhanden. Studien zu anderen Berufsgruppen ließen sich schon angesichts unterschiedlicher Bewegungsabläufe, Repetitivitäten und Momentanbelastungen nicht auf die Tätigkeit eines Masseurs übertragen.
- 15
Gegen dieses dem Kläger am 11. Februar 2003 zugestellte Urteil richtet sich seine Berufung, die am 24. Februar 2003 beim Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht eingegangen ist. Der Kläger stützt sich insbesondere auf das Gutachten von Prof. Dr. Ma.
- 16
Er beantragt,
- 17
den Bescheid der Beklagten vom 13. Oktober 1997 und den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 2. Juni 1999 sowie das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 22. Oktober 1999 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, bei dem Kläger eine Epicondylitis beidseits als Berufskrankheit nach Ziffer 2101 der Anlage 1 zur BKVO anzuerkennen und dem Kläger ab l. Juli 1996 Verletztenrente nach einer MdE um mindestens 20 v. H. zu gewähren.
- 18
Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und beantragt,
- 19
die Berufung zurückzuweisen.
- 20
Das Gericht hat die Gutachten des Chirurgen B, Schleswig, und des Orthopäden Dr. N, Aukrug, eingeholt. Der Senat hat ferner das arbeitsmedizinische Gutachten des Privatdozenten Dr. Ba vom 12. Oktober 2004 nebst neurologischem Zusatzgutachten des Dr. K vom 19. Juli 2004 und orthopädischem Zusatzgutachten des Dr. P vom 15. Juli 2004 – alle aus W – erstatten lassen. Schließlich hat der Senat den Facharzt für Chirurgie Dr. Ka zur Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens vom 15. Februar 2005 gehört. Es hat den Beteiligten Gelegenheit gegeben, hierzu schriftlich Stellung zu nehmen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne weitere mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
- 21
Dem Senat lagen die den Kläger betreffenden Verwaltungs- und Gerichtsakten sowie Röntgenbilder vor. Hierauf wird Bezug genommen. Der Inhalt dieser Unterlagen ist Gegenstand der Berufungsverhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
- 22
Die zulässige Berufung des Klägers, über die der Senat gem. § 124 Abs. 2 SGG ohne erneute mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger hat Anspruch weder auf Verletztenrente noch auf Anerkennung der bei ihm aufgetretenen Epicondylitis als Berufskrankheit.
- 23
Die Voraussetzungen einer Berufskrankheit gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 SGB VII in Verbindung mit Nr. 2101 der Anlage l zur BKVO sind nicht erfüllt. Danach muss eine infolge einer versicherten Tätigkeit erlittene Erkrankung der Sehnenscheiden oder des Sehnengleitgewebes oder der Sehnen- oder Muskelansätze vorliegen, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen hat, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können. Eine Tätigkeitsaufgabe liegt hier vor. Der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen der früheren Tätigkeit des Klägers als Masseur und dem Auftreten der Epicondylitis lässt sich dagegen nicht feststellen. Zwar kommt dem Kläger die für den Bereich der haftungsausfüllenden Kausalität geltende Beweiserleichterung zugute, wonach der Ursachenzusammenhang nach dem Gesamtergebnis der Ermittlungen nur hinreichend wahrscheinlich sein muss. Auch diese Wahrscheinlichkeit ist hier aber nicht gegeben, denn es spricht nicht mehr für als gegen die berufliche Verursachung der Krankheit (1). Der Rentenanspruch scheitert überdies an der gemäß § 56 Abs. 1 S. 1 SGB VII erforderlichen Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um wenigstens 20 v. H. (2).
- 24
1) Der Senat geht zwar davon aus, dass es entgegen der Auffassung Dr. Ns eine auf berufliche Überbeanspruchung zurückzuführende Epicondylitis gibt. Das belegt insbesondere die im Termin vom 17. März 2005 eingehend erörterte Studie von Barrot (Arbeitstechnische Voraussetzungen für die Entstehung einer BK 2101, ErgoMed 1999, S. 26), die Dr. Ba und auch Dr. Ka ihren Beurteilungen zugrunde gelegt haben. Danach ist die Tätigkeit als Masseur nicht geeignet, eine Epicondylitis hervorzurufen. Barrot betont, dass der organisch und funktionell gesunde Bewegungsapparat durchschnittlichen und sogar hohen Berufsbelastungen weitgehend gewachsen ist. Er verlangt zur Krankheitsverursachung repetitive Arbeitsverrichtungen mit statischen und dynamischen Anteilen, bei denen eine einseitige, von der Ruhestellung stark abweichende Haltung der Gliedmaßen erforderlich ist. Den Inhalt geeigneter Tätigkeiten umschreibt er näher dahin, dass es sich um kurzzyklische, immer wiederkehrende Bewegungsabläufe handeln muss, bei denen im Handbereich ganz genau die gleichen Muskeln und Sehnen unter gleichartiger Belastung betätigt werden. Insbesondere ist eine sich ständig wiederholende Zugbeanspruchung der Sehnenansätze erforderlich. Als Beispiele nennt er den immer wiederkehrenden Rückhandschlag eines Tennis- bzw. Tischtennisspielers, langwährendes Hämmern oder das Betätigen eines Schraubendrehers. In Betracht kommen auch solche repetitiven Arbeitsverrichtungen, bei denen eine wiederholte grobe Kraftanwendung bei hoher Auslenkung des Handgelenks im Sinne einer unphysiologischen Haltung erforderlich ist (Drehen, Montieren, Obstpflücken, bestimmte Handwerkertätigkeiten). Da der Trainingszustand eine entscheidende Rolle spielen kann, ist eine Epikondylitis im Sinne der BK 2101 gerade nach langjähriger beschwerdefreier Tätigkeit eher ungewöhnlich (Barrot a. a. O.).
- 25
Vergleicht man diese Anforderungen mit der Tätigkeit des Klägers als Masseur, so ist deren Kausalität für das Auftreten der Epicondylitis nicht wahrscheinlich. Das Beschwerdebild ist erst nach ca. 20-jähriger Tätigkeit des Klägers und damit zu einer Zeit aufgetreten, in der der Kläger längst die Techniken einer physiologisch günstigen Arbeitsausübung mit geringstmöglicher Belastung der beteiligten Muskel- und Sehnenpartien erlernt hatte. Diesem Gesichtspunkt, auf den im Verwaltungsverfahren schon Dr. Ra hingewiesen hat, lässt sich nach Auffassung des Senats nicht entgegenhalten, dass nach Barrots Ausführungen auch langandauernde repetitive Tätigkeit krankheitsverursachend sein könne. Die Arbeit Barrots enthält insoweit unterschiedliche Aussagen (zunehmende Adaption belastungsvermindernder Arbeitsausführung einerseits, Gefährdung durch langjährige Tätigkeit andererseits) und überzeugt in diesem Punkt den Senat nicht. Beim näheren Hinsehen zeigt sich nämlich, dass Barrot sich bei der Frage einer Schädigung durch Langzeittätigkeit auf Dritterhebungen stützt, in denen die erforderliche Dauer der Lebenszeitbelastung bei einzelnen Arbeitsverrichtungen sehr unterschiedlich beurteilt wird (Spalleck und Kuhn 1996: 10 Jahre; Pöllmann 1995: 35 Jahre; Sogatz nach Feuck 1992: 10 Jahre). Die mindestens fünfjährige Dauer der Tätigkeit, die Barrot für erforderlich hält, findet, soweit ersichtlich, keine Unterstützung und wird von ihm auch nicht weiter begründet. In diesem Punkt kann man daher nicht von gesicherten medizinischen Erkenntnissen sprechen. Für Tätigkeiten wie die eines Masseurs würde im übrigen am ehesten das Ergebnis der Untersuchung von Pöllmann gelten, bei der es um kraftvolles Zugreifen ging. Die danach für die Annahme einer beruflich bedingten Epicondylitis erforderliche Tätigkeit von 35 Jahren erreicht der Kläger jedoch nicht.
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Nach Ansicht des Senats spricht auch gegen eine berufsbedingte Epicondylitis des Klägers, dass es an den erforderlichen monotonen und repetitiven Bewegungsabläufen fehlt. Einzelne von Barrot geschilderte Belastungen in Form etwa einer wiederholten unphysiologischen Auslenkung der Handgelenke kommen zwar bei der Tätigkeit eines Masseurs durchaus vor. Diese ist aber mit einem häufigen Wechsel in der Bewegungsrichtung und der Art der Kraftentfaltung verbunden, so dass die von Barrot geforderte Betätigung genau der gleichen Muskeln und Sehnen unter gleichartiger Belastung im Handbereich, insbesondere eine sich ständig wiederholende Zugbeanspruchung der Sehnenansätze, nicht vorliegt. Vielmehr erfolgt bei einem Wechsel der Handgriffe eine Entlastung der zuvor beanspruchten Muskel-/Sehnenpartien. Das ergibt sich aus den überzeugenden Ausführungen von Dr. Ka, die er im Termin noch weiter erläutert hat. Danach lässt sich der Bereich der Muskelmassagen, die der Kläger weit überwiegend durchgeführt hat, in fünf Elementargriffe (Streichen, Reiben, Kneten, Klopfen und Erschüttern) mit unterschiedlichen Bewegungsabläufen und demgemäß unterschiedlicher Muskel- und Sehnenbelastung einteilen. Bestätigt wird diese Aussage durch das Gutachten von Dr. Ba, in dem vier unterschiedliche Massagetechniken durch Fotos dokumentiert sind. Wenn Dr. Ba gleichwohl auf der Grundlage der Arbeit von Barrot und anderer erwähnter Fallstudien zu dem Ergebnis kommt, eine berufliche Krankheitsverursachung liege vor, kann ihm der Senat darin nicht folgen. Denn die von Dr. Ba beim Kläger festgestellte Kumulation von 11 (von 25) Gefährdungsfaktoren, die das Epicondylitis-Risiko signifikant erhöhe, bezieht sich gerade nicht auf die immer gleiche Tätigkeit, sondern auf die Gesamtheit der vom Kläger ausgeführten Massagevorgänge. Damit aber fehlt es am entscheidenden Merkmal einer monotonen und repetitiven Arbeitsausführung. Dr. Ka hat überzeugend dargelegt, dass je nach ausgeführtem Massagegriff etwa die Greifweite der Hand oder die Auslenkung des Handgelenks durchaus unterschiedlich sind.
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In die Beurteilung, ob eine berufliche Krankheitsursache mit Wahrscheinlichkeit vorliegt, sind auch weitere Feststellungen der Gutachter einzubeziehen, die allesamt gegen eine solche Kausalität sprechen. So haben Frau A, Prof. Dr. M, Dr. Ra und mit Einschränkungen auch Prof. Dr. Ma auf eine beim Kläger vorhandene Bindegewebeschwäche hingewiesen, die auf eine berufsunabhängige Krankheitsursache hindeutet. Dem hat sich Dr. Ka angeschlossen u. a. mit der Erwägung, der 1987 behandelte Bandscheibenschaden und das beim Kläger vorliegende Carpaltunnelsyndrom könnten als Hinweise auf die Bindegewebsschwäche interpretiert werden. Bei Ausbruch der Krankheit war der Kläger überdies 46 Jahre alt und somit in einem Alter, in dem eine Epicondylitis - so Dr. Ka - auch ohne besondere Belastungsfaktoren auftreten kann. Schließlich hat Prof. Dr. M aus der rechts stärkeren Ausprägung der Erkrankung gefolgert, dass eher eine konstitutionelle Ursache vorliegt. Auch diese Beobachtung spricht nach Ansicht des Senats gegen eine berufsbedingte Ursache der Epicondylitis.
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Mit den obigen Feststellungen folgt der Senat dem Gutachten des medizinischen Sachverständigen Dr. Ka. Dieser Facharzt hat nach Auffassung des Senats ein in allen Punkten überzeugendes Gutachten abgeliefert und dieses auch in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläutert. Seine Ausführungen stehen im Einklang mit den Darlegungen von Prof. Dr. M, Dr. Ra, Dr. R und der Orthopädin A. Die Gutachten bzw. Stellungnahmen des Orthopäden Dr. Ha, des Chirurgen B, von Prof. Dr. Ma und Dr. Ba sind dadurch widerlegt. Es ist Dr. Ka gelungen, dem Senat die Schwächen dieser Gutachten aufzuzeigen und insbesondere überzeugend herauszuarbeiten, dass gerade die Studie von Barrot die Schlussfolgerungen Dr. Bas nicht trägt. Dass der Beruf des Masseurs insbesondere durch die Kraft charakterisiert und dadurch die Epicondylitis des Klägers verursacht worden ist, wie Prof. Dr. Ma in seiner Stellungnahme vom 24. März 2005 noch einmal abschließend betont, ist durch die Ausführungen von Barrot widerlegt.
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2) Abgesehen von den obigen das Urteil tragenden Gründen scheitert die Entschädigung des Klägers daran, dass die Krankheitsfolgen nicht mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20 v. H. zu bewerten sind. Zwar will Dr. Ba wegen der Epicondylitis eine MdE von 30 v. H. zubilligen. Das aber ist nach einhelliger Auffassung der übrigen gehörten Ärzte angesichts der freien Beweglichkeit der Ellenbogen und einer qualitativen Einschränkung der Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im Wesentlichen nur beim Heben und Tragen schwerer Lasten überhöht (Dr. K, Dr. G: 10 %; Dr. Ka: 10 %; zuvor Prof. Dr. Ma und ihm folgend B: 20 %). Eine MdE über 10 % ist deshalb auch nach der vollen Überzeugung des Senats aus den von Dres. Kranz, Gerlach und Ka dargelegten Gründen nicht zu rechtfertigen. Denn bei den Leistungseinschränkungen kommt es nicht auf die zuvor ausgeübte Tätigkeit, sondern auf den allgemeinen Arbeitsmarkt an. Die Funktionseinschränkung des rechten Arms ist auf diesen Arbeitsmarkt bezogen nur geringfügig. Das belegt im Übrigen auch die uneingeschränkte gegenwärtige Tätigkeit des Klägers auf diesem Arbeitsfeld.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 183, 193 SGG. Da das gem. § 109 SGG eingeholte Gutachten die Sachaufklärung wesentlich gefördert hat, sind die vom Kläger vorgeschossenen Kosten der Staatskasse aufzuerlegen.
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Gründe im Sinne des § 160 Abs. 2 SGG, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.