Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 18. Okt. 2016 - AN 1 K 16.805

published on 18/10/2016 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 18. Okt. 2016 - AN 1 K 16.805
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 3.500,- EUR vorläufig vollstreckbar.

4. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Der am ... geborene Kläger begehrt im vorliegenden Verfahren die Gewährung von Versorgungsbezügen aus seiner Tätigkeit als berufsmäßiger erster Bürgermeister der Beklagten.

Der Kläger stand als Polizeihauptkommissar (BesGr. A 11) im Dienste des Freistaats Bayern. Er wurde mit Ablauf des Monats September 2005 in den Ruhestand versetzt.

Die Versorgungsbezüge des Klägers wurden mit bestandskräftigem Bescheid der Bezirksfinanzdirektion ..., Bezügestelle Versorgung, vom 14. Juni 2005 festgesetzt. Der Ruhegehaltssatz wurde mit 75 v. H. ermittelt.

Vom 1. Mai 2002 bis zum 30. April 2008 bekleidete der Kläger das Amt des ehrenamtlichen zweiten Bürgermeisters der Beklagten. In dieser Zeit erhielt er eine monatliche Aufwandsentschädigung (ca. 400.- EUR brutto) durch die Beklagte ausgezahlt.

Vom 1. Mai 2008 bis zum 30. April 2014 hatte der Kläger das Amt des ersten berufsmäßigen Bürgermeisters der Beklagten inne. Er erhielt in dieser Zeit Amtsbezüge nach der BesGr. A 15. In Anwendung der Ruhensregelung nach Art. 53 ff. BeamtVG wurden in dieser Zeit keine Versorgungsbezüge durch den Freistaat Bayern ausgezahlt.

Seit dem 1. Mai 2014 erhält der Kläger wieder Versorgungsbezüge aus der BesGr. A 11 sowie seit dem 1. Oktober 2009 eine Regelaltersrente in Höhe von monatlich 119,83 EUR.

Mit Schreiben an das Landesamt für Finanzen vom 27. März 2008 bat der Kläger um Mitteilung, wie sich das voraussichtliche Ende seiner Amtszeit als erster Bürgermeister am 30. April 2014 auf die Höhe seiner Versorgungsbezüge auswirken werde.

Das Landesamt für Finanzen, ... teilte dem Kläger unter dem 7. April 2008 mit, da er den Höchstruhegehaltsatz von 75 von 100 bereits erreicht habe, könnten sich keine höheren Versorgungsbezüge nach dem BeamtVG ergeben. Eventuelle Leistungen des Landesversorgungsamts ... für die Bürgermeistertätigkeit des Klägers wären anzuzeigen, eine Anrechnung auf die Versorgungsbezüge gegebenenfalls zu prüfen.

Auf Anfrage des Klägers teilte die Bayerische Versorgungskammer mit Schreiben vom 14. Juni 2012 mit, der Kläger erfülle nach Ablauf der derzeitigen Amtszeit nicht die für den Eintritt in den Ruhestand erforderliche zehnjährige statusrechtliche Wartezeit (Art. 27 a, 28 KWBG a. F.). Er sei daher zum 30. April 2014 ohne (neuen) Versorgungsanspruch zu entlassen (Art. 16 Abs. 1 KWBG a. F.).

Die Vorschrift des Art. 33 a KWBG a. F., wonach ein Beamter, bei dem eine Übernahme in das frühere Dienstverhältnis nach Art. 33 KWBG a. F. nicht mehr möglich sei, weil die dafür maßgebliche gesetzliche Altersgrenze (60. oder 65. Lebensjahr) am Tag nach Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Zeit überschritten ist, auch bei Nichterfüllung der zehnjährigen Wartezeit mit Ablauf der Zeit, für die er gewählt oder ernannt ist, in den Ruhestand tritt, könne im Fall des Klägers nicht angewendet werden. Denn der Kläger habe sich am Tag der Ernennung zum Beamten auf Zeit als Polizeibeamter bereits im Ruhestand befunden.

Die ab dem 1. Mai 2008 zurückgelegte Dienstzeit wäre grundsätzlich nicht verloren, da sich die im vorhergehenden Beamtenverhältnis bis zum Ruhestand zurückgelegte Dienstzeit im Umfang der anzurechnenden sogenannten Nachdienstzeit erhöhe (§ 7 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG). Da der Kläger aber dort bereits den Höchstruhesatz erreicht habe, wirke sich dies nicht aus.

Eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 8 i. V. m. §§ 182 ff. SGB VI finde nicht statt.

Bei einem unversorgten Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit bestünde gegebenenfalls grundsätzlich auch ein Anspruch auf Übergangsgeld nach § 47 BeamtVG. Allerdings schließe die Anrechnung der Zeit vom 1. Mai 2008 bis 30. April 2014 als Nachdienstzeit auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit die Gewährung von Übergangsgeld für diese Beschäftigungszeit aus, und zwar auch dann, wenn ihre Berücksichtigung als ruhegehaltfähige Dienstzeit keine Erhöhung des Ruhegehaltsatzes zur Folge habe (vgl. Erläuterung 16 zu § 7 Nr. 1 BeamtVG sowie § 47 Abs. 3 Nr. 3 BeamtVG sowie Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, BeamtVG, Rn. 47.3.1).

Ein Anspruch auf Ruhegehalt aus der Tätigkeit als Bürgermeister mit der BesGr. A 15 könnte nur bei einer Ruhestandsversetzung vor Ablauf der Amtszeit wegen Vorliegen von dauernder Dienstunfähigkeit entstehen. Die Dienstunfähigkeit wäre auf der Grundlage eines amtsärztlichen Gutachtens festzustellen (Art. 32 Abs. 1 KWBG a. F.).

Mit weiterem Schreiben vom 25. November 2013 teilte die Bayerische Versorgungskammer dem Kläger erneut mit, dass dieser zum 1. Mai 2014 keinen Anspruch auf beamtenrechtliche Versorgungsbezüge aus seinem Amt als berufsmäßiger erster Bürgermeister habe, da er zum 1. Mai 2014 die zehnjährige statusrechtliche Wartezeit nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KWBG nicht erfülle.

Auf eine Eingabe des Klägers erwiderte der Bayerische Staatsminister des Innern, für Bau und Verkehr, Joachim Herrmann, mit Schreiben vom 25. April 2014, ein Versorgungsanspruch aus dem Bürgermeisteramt würde voraussetzen, dass der Kläger aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit mit Ablauf des 30. April 2014 in den Ruhestand trete. Dies sei aber nicht der Fall, weil ein Eintritt in den Ruhestand voraussetzen würde, dass die gesetzlich festgelegte Wartezeit von mindestens zehn Jahren Amtszeit erfüllt ist (Art. 21 KWBG). Da der Kläger sechs Jahre Bürgermeister gewesen sei, läge diese Voraussetzung nicht vor.

Zwar gebe es für ehemalige bayerische Laufbahnbeamte davon eine Ausnahmeregelung (Art. 33a KWBG a. F., jetzt: Art. 25 Abs. 1 Satz 4 KWBG). Dieser sehe einen Eintritt in den Ruhestand bereits nach Ablauf einer nur sechsjährigen Amtszeit vor, wenn eine Rückkehr in das frühere Beamtenverhältnis auf Lebenszeit wegen Überschreitens der dafür maßgeblichen gesetzlichen Altersgrenze nicht mehr möglich sei. Allerdings greife diese Ausnahmeregelung nur dann, wenn das vorausgehende Laufbahnbeamtenverhältnis unmittelbar vor Antritt des Bürgermeisteramts noch bestanden habe. Dies sei beim Kläger nicht der Fall, vielmehr sei er aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit als bayerischer Polizeivollzugsbeamter schon mehr als zwei Jahre vor Begründung des kommunalen Waldbeamtenverhältnisses in den Ruhestand getreten und habe daraus bereits einen Versorgungsanspruch.

Die sechsjährige Amtszeit als berufsmäßiger erster Bürgermeister führe auch nicht zu einer Erhöhung der Versorgungsansprüche des Klägers aus dem früheren Polizeibeamtenverhältnis, da dem Kläger aus diesem bereits die gesetzliche Höchstversorgung zustehe.

Auch könne der Kläger aus der Tätigkeit als Bürgermeister keinen Rentenanspruch erwerben, weil - trotz des Ausscheidens aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit als Bürgermeister ohne eigenen Versorgungsanspruch - keine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung erfolge. Der Kläger sei nach seinem Eintritt in den Ruhestand aus dem Polizeibeamtenverhältnis ab 1. Oktober 2005 in keiner Beschäftigung mehr rentenversicherungspflichtig, weil das gesetzgeberische Sicherungsziel einer angemessenen Alterssicherung durch den damals bereits bestehenden Versorgungsanspruch aus dem Polizeibeamtenverhältnis erfüllt gewesen sei (§ 5 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI).

Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 29. Dezember 2015 beantragte der Kläger bei der Beklagten, die vom Kläger geleistete Zeit als berufsmäßiger erster Bürgermeister der Beklagten vom 1. Mai 2008 bis zum 30. April 2014 für die Gewährung von Ruhegehalt anzuerkennen und ihm insoweit Ruhegehalt zu gewähren. Hilfsweise wurde beantragt, dem Kläger Übergangsgeld nach § 47 BeamtVG zu gewähren.

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 20. April 2016 lehnte die Beklagte den Antrag sowie den Hilfsantrag ab.

Zur Begründung wird in dem Bescheid ausgeführt, der Kläger habe als berufsmäßiger erster Bürgermeister nicht wiedergewählt werden können, da er am 1. Mai 2014, dem Beginn der nächsten Amtsperiode, das 65. Lebensjahr bereits vollendet gehabt habe (Art. 39 Abs. 2 Satz 2 GLKrWG in der bis zu den allgemeinen Gemeinde- und Landkreiswahlen 2020 anzuwendenden Fassung). Gleichwohl sei er aber aus seinem Amt als berufsmäßiger erster Bürgermeister nicht in den Ruhestand getreten, da er hierfür das Amt mindestens zehn Jahre hätte ausüben müssen (Art. 21 Abs. 1 Nr. 2 KWBG).

Der Kläger habe zwar als ehrenamtlicher zweiter Bürgermeister den berufsmäßigen ersten Bürgermeister ... zeitweise vertreten, insbesondere als dieser gegen Ende seiner Amtszeit längere Zeit erkrankt gewesen sei, die Vertretung habe er aber nicht über einen Zeitraum von über sechs Monaten wahrnehmen müssen. Eine Anrechnung von Vertretungszeiten gemäß Art. 21 Abs. 2 KWBG auf die Wartezeit des Art. 21 Abs. 1 KWBG sei deshalb nicht möglich.

Die Wartezeit des Art. 21 Abs. 1 KWBG müsse der aus dem Amt scheidende Beamte auf Zeit dann nicht erfüllen, wenn er nicht mehr in das frühere Dienstverhältnis übernommen werden könne, weil die dafür maßgebliche gesetzliche Altersgrenze überschritten sei (Art. 25 Abs. 1 Satz 4 KWBG) - bei Polizeibeamten das vollendete 62. Lebensjahr (Art. 129 BayBG). Art. 25 Abs. 1 KWBG setze jedoch voraus, dass der berufsmäßige Bürgermeister aus einem aktiven Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder auf Probe heraus Beamter auf Zeit geworden sei (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 KWBG). Dies sei beim Kläger jedoch nicht der Fall, da er aus dem Ruhestand heraus berufsmäßiger Bürgermeister geworden sei.

Da der Kläger nicht als berufsmäßiger erster Bürgermeister noch einmal gewählt werden und als kommunaler Wahlbeamter auch nicht in den Ruhestand hätte treten können, sei er gemäß Art. 15 Abs. 1 KWBG (schlicht und ohne Versorgungsbezüge) kraft Gesetzes entlassen.

Da für die Versorgung der Beamten auf Zeit das Bayerische Beamtenversorgungsgesetz gelte, soweit das KWBG nichts anderes bestimme (Art. 49 KWBG), käme grundsätzlich die Gewährung eines Übergangsgelds nach Art. 67 Abs. 1 BayBeamtVG in Frage. Danach erhalte ein Beamter, der nicht auf eigenen Antrag entlassen wird, ein Übergangsgeld. Ein Übergangsgeld werde jedoch u. a. dann nicht gewährt, wenn die Beschäftigungszeit als Beamter auf Zeit auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit (aus einem anderen Beamtenverhältnis) angerechnet wird (Art. 67 Abs. 2 BayBeamtVG). Dies sei vorliegend der Fall. Nach Art. 15 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG erhöhe sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit um die Zeit, die ein Ruhestandsbeamter in einer „die Arbeitskraft voll beanspruchenden entgeltlichen Beschäftigung im Beamtenverhältnis“ - hier als berufsmäßiger Bürgermeister - zurückgelegt hat, ohne einen neuen Versorgungsanspruch zu erlangen. Der Kläger habe keinen neuen Versorgungsanspruch erlangt, seine ruhegehaltfähige Dienstzeit aus seinem früheren Beamtenverhältnis werde jedoch erhöht, weshalb kein Anspruch auf Übergangsgeld bestehe. Für den Kläger bewirke diese Nachdienstzeit allerdings keine Erhöhung des Ruhegehalts als Polizeibeamter, da er den dafür maßgeblichen Höchstruhegehaltssatz bereits erreicht habe.

Der hilfsweise gestellte Antrag auf Übergangsgeld sei folglich ebenfalls abzulehnen.

Der Kläger ließ mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 12. Mai 2016 Klage erheben und beantragen:

1. Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres am 21. April 2016 zugestellten Bescheides vom 20. April 2016 verurteilt, die vom Kläger geleistete Zeit als berufsmäßiger erster Bürgermeister der ... vom 1. Mai 2008 bis 30. April 2014 für die Gewährung von Ruhegehalt anzuerkennen und ihm insoweit Ruhegehalt zu gewähren.

hilfsweise wird beantragt,

die Beklagte zur Gewährung von Übergangsgeld nach § 47 BeamtVG zu verurteilen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Zur Begründung wurde vorgetragen, die Ausnahmeregelung des Art. 25 Abs. 1 Satz 4 KWBG, wonach ein Eintritt in den Ruhestand nach Ablauf einer nur sechsjährigen Wartezeit möglich sei, könne nach Auffassung der Beklagten nicht angewandt werden. Dabei lege die Beklagte an den Begriff „aus einem Beamten- oder Richterverhältnis auf Lebenszeit oder auf Probe“ rechtsfehlerhaft einen zu engen Maßstab an. Sie gehe offenbar davon aus, dass das vorausgehende Laufbahnbeamtenverhältnis unmittelbar vor Eintritt des Bürgermeisteramts noch bestanden haben müsse, was beim Kläger nicht der Fall gewesen sei. Diese Voraussetzung sei dem Gesetzestext jedoch nicht zu entnehmen.

Eine Erhöhung des Ruhegehaltes entsprechend der ab 1. Mai 2008 zurückgelegten Nachdienstzeit solle daran scheitern, dass der Kläger in seinem vorhergehenden Dienstverhältnis bereits den Höchstruhegehaltssatz erhalten habe. Im Ergebnis bedeute dies für den Kläger, dass er für seine sechsjährige Tätigkeit als erster berufsmäßiger Bürgermeister der Beklagten weder einen neuen Versorgungsanspruch noch eine Erhöhung der bereits verdienten Versorgung erhalte. Die sechs Jahre seien somit versorgungsrechtlich für den Kläger vollkommen verloren.

Dieses Ergebnis sei nicht angemessen. Es stehe nicht im Einklang mit beamtenrechtlichen Besoldungs- bzw. Versorgungsgrundsätzen. Zum einen sei die Tätigkeit als berufsmäßiger Bürgermeister ausgesprochen arbeits- und zeitintensiv und von hoher Verantwortung geprägt. Der Kläger habe das Amt des ersten Bürgermeisters mit großem Engagement, viel Geschick und großem Erfolg geführt. Es seien ihm viele Auszeichnungen verliehen worden, erwähnt sei lediglich die jüngste. Herr Innenminister Herrmann habe dem Kläger die Kommunale Verdienstmedaille in Bronze überreicht.

Zum anderen träfen die Gründe, die zu den genannten einschränkenden Regelungen geführt hätten, auf den Fall des Klägers nicht zu. Zwar sehe Art. 21 Abs. 1 Nr. 2 KWBG in der ab 1. August 2012 geltenden Fassung grundsätzlich eine Wartefrist von zehn Jahren vor. Diese Wartefrist solle jedoch lediglich verhindern, dass sich ein Wahlbeamter nach nur einer Legislaturperiode freiwillig in Rente verabschieden könne. Beim Kläger habe diese Besorgnis nicht bestanden, weil angesichts seines Alters bereits bei der Wahl im Jahr 2008 von vornherein festgestanden habe, dass eine zweite Amtsperiode ausscheide.

Die negativen versorgungsrechtlichen Konsequenzen seien dem Kläger bei seiner Kandidatur nicht bewusst gewesen.

Die von der Beklagten angeführten Bestimmungen würden bereits vom reinen Gesetzeswortlaut her die Ablehnung nicht erzwingen. Zumindest handele es sich im Fall des Klägers in Anbetracht aller genannten Umstände um eine ausgesprochene Ausnahmesituation, die eine abweichende Einzelfallentscheidung zugunsten des Klägers gestatten würde, zumal der Kläger bereits vom 2002 bis 2008 ehrenamtlicher stellvertretender Bürgermeister der Beklagten gewesen sei.

Hinzu komme, dass eine Wartefrist von zehn Jahren generell sehr hoch erscheine. In anderen Bundesländern bestehe ein Anspruch auf Versorgung bereits nach deutlich kürzerer Wartezeit, in Hessen z. B. bereits nach einer Wahlperiode von nur sechs Jahren.

Erhielte der Kläger Versorgungsbezüge aus der Besoldungsgruppe A 15, Stufe 11, würden sich nach einer Vergleichsberechnung des Landesamts für Finanzen die monatlichen Versorgungsbezüge auf 4.272,25 EUR belaufen (bei einem Ruhegehaltssatz von 71,75%).

Tatsächlich erhalte der Kläger aktuell Versorgungsbezüge aus der Besoldungsgruppe A 11, Stufe 11 in Höhe von monatlich 2.766,05 EUR.

Die Beklagte verwies mit Schriftsatz vom 14. Juni 2016 auf die Darlegungen in dem angefochtenen Bescheid und die schriftlichen Auskünfte der Bayerischen Versorgungskammer vom 14. Juli 2012 und vom 25. November 2013.

Mit Schriftsatz vom 8. September 2016 zeigten sich die Bevollmächtigten der Beklagten an und beantragten,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung des Klageabweisungsantrags wiederholten und vertieften die Bevollmächtigten der Beklagten mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2016 die rechtliche Argumentation aus dem Ausgangsbescheid.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 20. April 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO).

Der Kläger hat keinen Rechtsanspruch auf die Gewährung von Ruhegehalt aus seiner Tätigkeit als berufsmäßiger erster Bürgermeister der Beklagten auf der Grundlage der Art. 49 ff. KWBG i. V. m. Art. 11 ff. BayBeamtVG, da er mit Ablauf seiner Amtszeit am 30. April 2014 nicht gemäß Art. 21 Abs. 1 KWBG in den Ruhestand getreten ist.

Nach der genannten Bestimmung tritt der Beamte oder die Beamtin auf Zeit mit dem Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand, wenn er oder sie

1. für die folgende Amtszeit nicht wieder für das gleiche Amt gewählt wird oder die Wiederwahl nicht annimmt und

2. mindestens eine Amtszeit von zehn Jahren (Wartezeit) zurückgelegt hat.

Der Kläger erfüllt unstreitig die in Art. 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KWBG bestimmte Wartezeit von zehn Jahren nicht.

Eine mit Art. 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KWBG inhaltsgleiche Regelung wurde erstmals mit Wirkung vom 1. Juni 1982 durch § 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über kommunale Wahlbeamte (KWBG) vom 27. Mai 1982, GVBl S. 261, eingeführt und Art. 28 KWBG in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. November 1970, GVBl S. 615, zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. August 1978, GVBl S. 528, entsprechend im Wortlaut geändert.

Bis zum 31. Mai 1982 hatte Art. 28 Abs. 1 KWBG folgenden Wortlaut:

Der Beamte auf Zeit tritt mit dem Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand, wenn er

1. für die folgende Amtszeit nicht wieder für das gleiche Amt gewählt wird oder die Wiederwahl nicht annimmt und

2. in einem Beamten- oder Richterverhältnis oder berufsmäßig im Dienste der Bundesbahn, der früheren Wehrmacht oder des früheren Reichsarbeitsdienstes eine Dienstzeit von mindestens zehn Jahren (Wartezeit) zurückgelegt hat oder aus einem Beamten- oder Richterverhältnis auf Lebenszeit in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen worden ist.

Die Regelung setzte somit keine bestimmte „Vordienstzeit“ als kommunaler Wahlbeamter voraus. Vielmehr konnten auch andere Zeiten wie z. B. Zeiten in der Bundeswehr, in der früheren Wehrmacht, in einem Angestelltenverhältnis zu einem öffentlichen Dienstherrn und ähnliche Zeiten angerechnet werden. Dies hatte zur Folge, das kommunale Wahlbeamte, die sich - wie der Kläger - bereits vor der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit z. B. in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Beamter auf Lebenszeit befunden hatten, als kommunale Wahlbeamte in den Ruhestand treten konnten, selbst wenn sie nur wenige Jahre in dem Beamtenverhältnis auf Zeit, z. B. als berufsmäßiger erster Bürgermeister tätig waren.

Die genannte Regelung hatte zu einer relativ hohen Anzahl von Frühpensionierungen beigetragen und war deshalb Anlass zu einer Gesetzesinitiative der Abgeordneten G., W., D. und L. (CSU), mit welcher die in der bisherigen Regelung verankerte Sonderstellung von Beamten und Richtern auf Lebenszeit beseitigt werden sollte (vgl. Lt-Drs. 10481 vom 15.12.1981). Der Gesetzesentwurf sah deshalb vor, dass künftig grundsätzlich zehn Amtsjahre als kommunaler Wahlbeamter abgeleistet sein müssen und ein Vordienstverhältnis als Beamter oder Richter auf Lebenszeit in der Regel ohne Bedeutung ist. Die entsprechende Beschlussfassung des Bayerischen Landtags über den Gesetzesentwurf datiert vom 13. Mai 1982.

Gegen die nunmehr in Art. 21 Abs. 1 KWBG in der ab 1. August 2012 gültigen Fassung enthaltene Wartezeitregelung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Nach § 6 BeamtStG gelten für die Rechtsverhältnisse der Beamtinnen auf Zeit und Beamten auf Zeit die Vorschriften für Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit entsprechend, soweit durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist. Danach kann für Beamtenverhältnis auf Zeit von den statusrechtlichen Bestimmungen des Beamtenstatusgesetzes für Beamte auf Lebenszeit durch Landesrecht abgewichen werden. Die in Art. 21 Abs. 1 KWBG festgelegte zehnjährige Wartezeit geht damit anderslautenden Regelungen des bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes (vgl. Art. 11 Abs. 1 BayBeamtVG) vor (vgl. Hümmer, Kommunale Wahlbeamte/Kommunales Ehrenamt in Bayern, Rn. 3 zu Art. 28 KWBG a. F.).

Das damalige Anliegen des Gesetzgebers, Frühpensionierungen kommunaler Wahlbeamter zu erschweren und damit die Versorgungslasten zu reduzieren, stellt ein legitimes gesetzgeberisches Ziel dar.

Zeiten, die gemäß Art. 21 Abs. 2 KWBG auf die Wartezeit angerechnet werden könnten, liegen im Falle des Klägers nicht vor.

Insbesondere sind die Voraussetzungen des Art. 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KWBG nicht erfüllt.

Danach werden Zeiten angerechnet, in denen der Beamte oder die Beamtin als gewählter Stellvertreter die Geschäfte des Landrats oder der Landrätin oder als ehrenamtlicher weiterer Bürgermeister oder ehrenamtliche weitere Bürgermeisterin die Geschäfte eines berufsmäßigen ersten Bürgermeisters oder einer berufsmäßigen ersten Bürgermeisterin ununterbrochen länger als sechs Monate geführt und die volle Arbeitskraft darauf verwendet hat.

Seitens der Beklagten ist unwidersprochen vorgetragen worden, dass der Kläger vor seiner Wahl zum berufsmäßigen ersten Bürgermeister der Beklagten als ehrenamtlicher zweiter Bürgermeister die Geschäfte des zuletzt erkrankten berufsmäßigen ersten Bürgermeisters nicht ununterbrochen länger als sechs Monate geführt und hierbei die volle Arbeitskraft darauf verwendet hat.

Auch die Regelung des Art. 25 Abs. 1 Satz 4 KWBG findet im Falle des Klägers keine Anwendung.

Nach dieser Bestimmung tritt der kommunale Wahlbeamte auf Zeit abweichend von Art. 21 mit Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand, sofern eine Übernahme in das frühere Dienstverhältnis nicht mehr möglich ist, weil die dafür maßgebliche gesetzliche Altersgrenze (Art. 62, 129 bis 132 BayBG in Verbindung mit Art. 143 BayBG) am Tag nach Ablauf der Amtszeit überschritten ist.

Die genannte Regelung ist Teil des in Art. 25 KWBG geregelten Rückkehrrechts kommunaler Wahlbeamter zum früheren Dienstherrn oder Arbeitgeber. Sie stellt eine Härtefallregelung für solche kommunale Wahlbeamte auf Zeit dar, die vor Ablauf ihrer Amtszeit die für sie maßgebliche gesetzliche Altersgrenze vollendet haben und so von ihrem früheren Dienstherrn nicht mehr übernommen werden können (vgl. Hümmer, a. a. O., Rn. 1 zu Art. 33a KWBG a. F.). Das Rückkehrrecht zum früheren Dienstherrn auf der Grundlage des Art. 25 KWBG setzt jedoch voraus, dass der kommunale Wahlbeamte zum Zeitpunkt der Begründung des Beamtenverhältnisses auf Zeit beim früheren Dienstherrn noch in einem aktiven Dienstverhältnis gestanden hat. Denn ein Beamter, der sich zu diesem Zeitpunkt bereits wegen Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze im Ruhestand befunden hat, kann ohnehin nicht in den aktiven Dienst bei seinem früheren Dienstherrn zurückkehren. Die Sonderregelung des Art. 25 Abs. 1 Satz 4 KWBG kann in diesem Fall keine Anwendung finden.

Da der Kläger somit nicht die Voraussetzungen des Art. 21 Abs. 1 KWBG für den Eintritt in den Ruhestand aus dem kommunalen Wahlbeamtenverhältnis erfüllt, war er gemäß Art. 15 Abs. 1 Satz 1 KWBG mit dem Ende seiner Amtszeit als berufsmäßiger erster Bürgermeister entlassen, ohne dass es hierzu des Erlasses eines Verwaltungsaktes nach Art. 16 KWBG bedurft hätte (vgl. Hümmer, a. a. O., Rn. 1 zu Art. 15). Versorgungsansprüche aus dem Amt des berufsmäßigen ersten Bürgermeisters stehen ihm daher nicht zu.

Der Kläger hat auch keinen Rechtsanspruch auf Übergangsgeld nach Art. 49 KWBG i. V. m. Art. 67 BayBeamtVG.

Nach Art. 67 Abs. 1 BayBeamtVG erhält ein Beamter oder eine Beamtin mit Grundbezügen, der oder die nicht auf eigenen Antrag entlassen wird, als Übergangsgeld nach vollendeter einjähriger Beschäftigungszeit das Einfache und bei längerer Beschäftigungszeit für jedes weitere volle Jahr ihrer Dauer die Hälfte, insgesamt höchstens das Sechsfache der Besoldung des letzten Monats nach Art. 2 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 BayBesG einschließlich der nicht als Einmalzahlung gewährten Hochschulleistungsbezüge. Art. 12 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Das Übergangsgeld wird auch dann gewährt, wenn der Beamte oder die Beamtin im Zeitpunkt der Entlassung ohne Grundbezüge beurlaubt war. Maßgebend ist die Besoldung, die der Beamte oder die Beamtin im Zeitpunkt der Entlassung erhalten hätte.

Gemäß Art. 67 Abs. 4 Satz 2 BayBeamtVG ist das Übergangsgeld jedoch längstens bis zum Ende des Monats zu zahlen, in dem der Beamte oder die Beamtin die für sein oder ihr Beamtenverhältnis bestimmte gesetzliche Altersgrenze erreicht hat. Der Kläger befindet sich seit dem 1. Oktober 2005 im Ruhestand und erhält nach seiner Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit seit dem 1. Mai 2014 auch wieder Versorgungsbezüge durch den Freistaat Bayern. Damit konnte zum 1. Mai 2014 kein Anspruch auf Zahlung eines Übergangsgeldes entstehen (vgl. GKÖD, Rn. 22 zu § 47 BeamtVG).

Da die Kammer nicht befugt ist, andere als die gesetzlich bestimmten Versorgungsbezüge zuzusprechen (vgl. Art. 49 KWBG i. V. m. Art. 3 Abs. 2 BayBeamtVG), war die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO.

Da bisher keine obergerichtliche Rechtsprechung zu den hier streitigen Rechtsfragen im Vollzug des Gesetzes über kommunale Wahlbeamte vorliegt, wird die Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift:

Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift:

Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich einzulegen; sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift:

Ludwigstraße 23, 80539 München;

Postfachanschrift:

Postfach 34 01 48, 80098 München, oder in

in Ansbach:

Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Berufungsschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.

gez. gez. gez.

... ... ...

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 56.989,06 EUR festgesetzt (§ 52 Abs.1 GKG).

Gründe:

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum sog. Teilstatus (vgl. zuletzt: B.v. 30.12.2014 - 2 B 57/14, juris) ist der 24-fache Monatsbetrag der Differenz der fiktiven Versorgungsbezüge aus der BesGr. A 15 und den Versorgungsbezügen des Klägers aus der BesGr. A 11 zugrunde zu legen (24 x 1.506,20 EUR). Zu addieren ist die Höhe des hilfsweise geltend gemachten Anspruchs auf Zahlung eines Übergangsgeldes (3,5 x 5.954,36 EUR).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift:

Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift:

Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.

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Annotations

Die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 6 erhöht sich um die Zeit, die

1.
ein Ruhestandsbeamter in einem seine Arbeitskraft voll beanspruchenden Dienstverhältnis als Beamter, Richter, Berufssoldat oder in einem Amtsverhältnis im Sinne des § 6 Absatz 3 Nummer 2 und 3 zurückgelegt hat, ohne einen neuen Versorgungsanspruch zu erlangen,
2.
im einstweiligen Ruhestand zurückgelegt worden ist, bis zu drei Jahren, wenn die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nach dem 31. Dezember 2011 erfolgt ist.
§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 und 6 und Abs. 2 gilt entsprechend, für die Anwendung des Satzes 1 Nr. 1 außerdem § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7.

(1) Ein Beamter mit Dienstbezügen, der nicht auf eigenen Antrag entlassen wird, erhält als Übergangsgeld nach vollendeter einjähriger Beschäftigungszeit das Einfache und bei längerer Beschäftigungszeit für jedes weitere volle Jahr ihrer Dauer die Hälfte, insgesamt höchstens das Sechsfache der Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Bundesbesoldungsgesetzes) des letzten Monats. § 5 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Das Übergangsgeld wird auch dann gewährt, wenn der Beamte im Zeitpunkt der Entlassung ohne Dienstbezüge beurlaubt war. Maßgebend sind die Dienstbezüge, die der Beamte im Zeitpunkt der Entlassung erhalten hätte.

(2) Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener hauptberuflicher entgeltlicher Tätigkeit im Dienste desselben Dienstherrn oder der Verwaltung, deren Aufgaben der Dienstherr übernommen hat, sowie im Falle der Versetzung die entsprechende Zeit im Dienste des früheren Dienstherrn; die vor einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge liegende Beschäftigungszeit wird mit berücksichtigt. Zeiten mit einer Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit sind nur zu dem Teil anzurechnen, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.

(3) Das Übergangsgeld wird nicht gewährt, wenn

1.
der Beamte wegen eines Verhaltens im Sinne der §§ 31, 32 Abs. 1 Nr. 1 und 3, Abs. 2, § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 40 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes entlassen wird oder
2.
ein Unterhaltsbeitrag nach § 15 bewilligt wird oder
3.
die Beschäftigungszeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit angerechnet wird oder
4.
der Beamte mit der Berufung in ein Richterverhältnis oder mit der Ernennung zum Beamten auf Zeit entlassen wird.

(4) Das Übergangsgeld wird in Monatsbeträgen für die der Entlassung folgende Zeit wie die Dienstbezüge gezahlt. Es ist längstens bis zum Ende des Monats zu zahlen, in dem der Beamte die für sein Beamtenverhältnis bestimmte gesetzliche Altersgrenze erreicht hat. Beim Tode des Empfängers ist der noch nicht ausgezahlte Betrag den Hinterbliebenen in einer Summe zu zahlen.

(5) Bezieht der entlassene Beamte Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 53 Abs. 7, verringert sich das Übergangsgeld um den Betrag dieser Einkünfte.

Die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 6 erhöht sich um die Zeit, die

1.
ein Ruhestandsbeamter in einem seine Arbeitskraft voll beanspruchenden Dienstverhältnis als Beamter, Richter, Berufssoldat oder in einem Amtsverhältnis im Sinne des § 6 Absatz 3 Nummer 2 und 3 zurückgelegt hat, ohne einen neuen Versorgungsanspruch zu erlangen,
2.
im einstweiligen Ruhestand zurückgelegt worden ist, bis zu drei Jahren, wenn die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nach dem 31. Dezember 2011 erfolgt ist.
§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 und 6 und Abs. 2 gilt entsprechend, für die Anwendung des Satzes 1 Nr. 1 außerdem § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7.

(1) Ein Beamter mit Dienstbezügen, der nicht auf eigenen Antrag entlassen wird, erhält als Übergangsgeld nach vollendeter einjähriger Beschäftigungszeit das Einfache und bei längerer Beschäftigungszeit für jedes weitere volle Jahr ihrer Dauer die Hälfte, insgesamt höchstens das Sechsfache der Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Bundesbesoldungsgesetzes) des letzten Monats. § 5 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Das Übergangsgeld wird auch dann gewährt, wenn der Beamte im Zeitpunkt der Entlassung ohne Dienstbezüge beurlaubt war. Maßgebend sind die Dienstbezüge, die der Beamte im Zeitpunkt der Entlassung erhalten hätte.

(2) Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener hauptberuflicher entgeltlicher Tätigkeit im Dienste desselben Dienstherrn oder der Verwaltung, deren Aufgaben der Dienstherr übernommen hat, sowie im Falle der Versetzung die entsprechende Zeit im Dienste des früheren Dienstherrn; die vor einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge liegende Beschäftigungszeit wird mit berücksichtigt. Zeiten mit einer Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit sind nur zu dem Teil anzurechnen, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.

(3) Das Übergangsgeld wird nicht gewährt, wenn

1.
der Beamte wegen eines Verhaltens im Sinne der §§ 31, 32 Abs. 1 Nr. 1 und 3, Abs. 2, § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 40 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes entlassen wird oder
2.
ein Unterhaltsbeitrag nach § 15 bewilligt wird oder
3.
die Beschäftigungszeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit angerechnet wird oder
4.
der Beamte mit der Berufung in ein Richterverhältnis oder mit der Ernennung zum Beamten auf Zeit entlassen wird.

(4) Das Übergangsgeld wird in Monatsbeträgen für die der Entlassung folgende Zeit wie die Dienstbezüge gezahlt. Es ist längstens bis zum Ende des Monats zu zahlen, in dem der Beamte die für sein Beamtenverhältnis bestimmte gesetzliche Altersgrenze erreicht hat. Beim Tode des Empfängers ist der noch nicht ausgezahlte Betrag den Hinterbliebenen in einer Summe zu zahlen.

(5) Bezieht der entlassene Beamte Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 53 Abs. 7, verringert sich das Übergangsgeld um den Betrag dieser Einkünfte.

(1) Versicherungsfrei sind

1.
Beamte und Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst,
2.
sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbänden einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist,
3.
Beschäftigte im Sinne von Nummer 2, wenn ihnen nach kirchenrechtlichen Regelungen eine Anwartschaft im Sinne von Nummer 2 gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist, sowie satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften, wenn ihnen nach den Regeln der Gemeinschaft Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft übliche Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist,
in dieser Beschäftigung und in weiteren Beschäftigungen, auf die die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft erstreckt wird. Für Personen nach Satz 1 Nr. 2 gilt dies nur, wenn sie
1.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anspruch auf Vergütung und bei Krankheit auf Fortzahlung der Bezüge haben oder
2.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben oder
3.
innerhalb von zwei Jahren nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses in ein Rechtsverhältnis nach Nummer 1 berufen werden sollen oder
4.
in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen.
Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie nach Satz 2 und die Erstreckung der Gewährleistung auf weitere Beschäftigungen entscheidet für Beschäftigte beim Bund und bei Dienstherren oder anderen Arbeitgebern, die der Aufsicht des Bundes unterstehen, das zuständige Bundesministerium, im Übrigen die oberste Verwaltungsbehörde des Landes, in dem die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften ihren Sitz haben. Die Gewährleistung von Anwartschaften begründet die Versicherungsfreiheit von Beginn des Monats an, in dem die Zusicherung der Anwartschaften vertraglich erfolgt.

(2) Versicherungsfrei sind Personen, die eine

1.
Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Vierten Buches oder
2.
geringfügige selbständige Tätigkeit nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 oder nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit den §§ 8a und 8 Absatz 1 des Vierten Buches
ausüben, in dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit. Bei Anwendung von Satz 1 Nummer 2 ist im gesamten Kalenderjahr die zum 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres geltende Geringfügigkeitsgrenze maßgebend. § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen selbständigen Tätigkeit nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung beschäftigt sind.

(3) Versicherungsfrei sind Personen, die während der Dauer eines Studiums als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule ein Praktikum ableisten, das in ihrer Studienordnung oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist.

(4) Versicherungsfrei sind Personen, die

1.
nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, eine Vollrente wegen Alters beziehen,
2.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen oder nach den Regelungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze beziehen oder die in der Gemeinschaft übliche Versorgung im Alter nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 erhalten oder
3.
bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht versichert waren oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Beitragserstattung aus ihrer Versicherung erhalten haben.
Satz 1 gilt nicht für Beschäftigte in einer Beschäftigung, in der sie durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit verzichten. Der Verzicht kann nur mit Wirkung für die Zukunft erklärt werden und ist für die Dauer der Beschäftigung bindend. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für selbständig Tätige, die den Verzicht gegenüber dem zuständigen Träger der Rentenversicherung erklären.

(1) Ein Beamter mit Dienstbezügen, der nicht auf eigenen Antrag entlassen wird, erhält als Übergangsgeld nach vollendeter einjähriger Beschäftigungszeit das Einfache und bei längerer Beschäftigungszeit für jedes weitere volle Jahr ihrer Dauer die Hälfte, insgesamt höchstens das Sechsfache der Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Bundesbesoldungsgesetzes) des letzten Monats. § 5 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Das Übergangsgeld wird auch dann gewährt, wenn der Beamte im Zeitpunkt der Entlassung ohne Dienstbezüge beurlaubt war. Maßgebend sind die Dienstbezüge, die der Beamte im Zeitpunkt der Entlassung erhalten hätte.

(2) Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener hauptberuflicher entgeltlicher Tätigkeit im Dienste desselben Dienstherrn oder der Verwaltung, deren Aufgaben der Dienstherr übernommen hat, sowie im Falle der Versetzung die entsprechende Zeit im Dienste des früheren Dienstherrn; die vor einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge liegende Beschäftigungszeit wird mit berücksichtigt. Zeiten mit einer Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit sind nur zu dem Teil anzurechnen, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.

(3) Das Übergangsgeld wird nicht gewährt, wenn

1.
der Beamte wegen eines Verhaltens im Sinne der §§ 31, 32 Abs. 1 Nr. 1 und 3, Abs. 2, § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 40 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes entlassen wird oder
2.
ein Unterhaltsbeitrag nach § 15 bewilligt wird oder
3.
die Beschäftigungszeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit angerechnet wird oder
4.
der Beamte mit der Berufung in ein Richterverhältnis oder mit der Ernennung zum Beamten auf Zeit entlassen wird.

(4) Das Übergangsgeld wird in Monatsbeträgen für die der Entlassung folgende Zeit wie die Dienstbezüge gezahlt. Es ist längstens bis zum Ende des Monats zu zahlen, in dem der Beamte die für sein Beamtenverhältnis bestimmte gesetzliche Altersgrenze erreicht hat. Beim Tode des Empfängers ist der noch nicht ausgezahlte Betrag den Hinterbliebenen in einer Summe zu zahlen.

(5) Bezieht der entlassene Beamte Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 53 Abs. 7, verringert sich das Übergangsgeld um den Betrag dieser Einkünfte.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Für die Rechtsverhältnisse der Beamtinnen auf Zeit und Beamten auf Zeit gelten die Vorschriften für Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit entsprechend, soweit durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist.

(1) Ein Beamter mit Dienstbezügen, der nicht auf eigenen Antrag entlassen wird, erhält als Übergangsgeld nach vollendeter einjähriger Beschäftigungszeit das Einfache und bei längerer Beschäftigungszeit für jedes weitere volle Jahr ihrer Dauer die Hälfte, insgesamt höchstens das Sechsfache der Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Bundesbesoldungsgesetzes) des letzten Monats. § 5 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Das Übergangsgeld wird auch dann gewährt, wenn der Beamte im Zeitpunkt der Entlassung ohne Dienstbezüge beurlaubt war. Maßgebend sind die Dienstbezüge, die der Beamte im Zeitpunkt der Entlassung erhalten hätte.

(2) Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener hauptberuflicher entgeltlicher Tätigkeit im Dienste desselben Dienstherrn oder der Verwaltung, deren Aufgaben der Dienstherr übernommen hat, sowie im Falle der Versetzung die entsprechende Zeit im Dienste des früheren Dienstherrn; die vor einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge liegende Beschäftigungszeit wird mit berücksichtigt. Zeiten mit einer Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit sind nur zu dem Teil anzurechnen, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.

(3) Das Übergangsgeld wird nicht gewährt, wenn

1.
der Beamte wegen eines Verhaltens im Sinne der §§ 31, 32 Abs. 1 Nr. 1 und 3, Abs. 2, § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 40 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes entlassen wird oder
2.
ein Unterhaltsbeitrag nach § 15 bewilligt wird oder
3.
die Beschäftigungszeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit angerechnet wird oder
4.
der Beamte mit der Berufung in ein Richterverhältnis oder mit der Ernennung zum Beamten auf Zeit entlassen wird.

(4) Das Übergangsgeld wird in Monatsbeträgen für die der Entlassung folgende Zeit wie die Dienstbezüge gezahlt. Es ist längstens bis zum Ende des Monats zu zahlen, in dem der Beamte die für sein Beamtenverhältnis bestimmte gesetzliche Altersgrenze erreicht hat. Beim Tode des Empfängers ist der noch nicht ausgezahlte Betrag den Hinterbliebenen in einer Summe zu zahlen.

(5) Bezieht der entlassene Beamte Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 53 Abs. 7, verringert sich das Übergangsgeld um den Betrag dieser Einkünfte.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.