Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 07. März 2017 - AN 1 K 16.01750

bei uns veröffentlicht am07.03.2017

Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

1. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 28.07.2015 und des Widerspruchsbescheids vom 01.08.2016 verpflichtet, das Unfallereignis vom 16.07.2015 mit der Unfallfolge „nicht dislozierte Tibiaschaftfraktur rechts“ als Dienstunfall anzuerkennen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Der am … … geborene Kläger ist Richter am Sozialgericht … Mit seiner Klage begehrt er die Anerkennung eines Schienbeinbruchs im Zusammenhang mit dem Sporttag der Sozialgerichtsbarkeit in … als Dienstunfall.

Mit formblattmäßiger Dienstunfallanzeige vom 19./22. Juli 2015 teilte der Kläger dem Dienstherrn mit, er habe sich am Sport- und Gesundheitstag der Sozialgerichtsbarkeit in Bayern am 16. Juli 2015 auf dem Sportgelände der … in … verletzt. Gegen 16:30 Uhr sei er beim Sporttags-Fußballspiel im Rahmen eines Klärungsversuchs des Balles mit Ball bzw. Gegenspieler aufeinander getroffen. Dabei habe er sich trotz Tragens eines Schienbeinschoners das Schienbein gebrochen. Es liege insoweit kein Fremdverschulden vor als kein Foul gepfiffen worden sei. Die Angaben wurden von der Vizepräsidentin des Sozialgerichts … auf dem Formblatt bestätigt.

Aus dem Abrechnungsschreiben der Kliniken Dr. …, …, vom 16. Juli 2015 ergibt sich die Diagnose: „nicht dislozierte Tibiaschaftfraktur rechts (S82.28RG)“.

Mit Bescheid vom 28. Juli 2015, versandt am 30. Juli 2015, lehnte das Landesamt für Finanzen, Dienststelle …, Bezügestelle Dienstunfall, die Anerkennung des Ereignisses vom 16. Juli 2015 als Dienstunfall ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass Veranstaltungen wie beispielsweise Behördensportfeste oder Sport- und Gesundheitstage in aller Regel nicht als dienstliche Veranstaltung, sondern als gesellschaftliche Veranstaltung der Bediensteten in einem sportlichen Rahmen einzustufen seien. Die Maßgeblichkeit der Kriterien der materiellen Dienstbezogenheit beruhten nach dem Urteil des BVerwG vom 13. August 1973 vor allem auf der Erwägung, dass eine Behörde grundsätzlich nur im Rahmen des ihr erteilten Auftrags zu handeln befugt sei und der Allgemeinheit nur Risiken aufbürden könne, die mit diesem Auftrag in sachlichen Zusammenhang stünden. Die Einbeziehung einer sportlichen Veranstaltung in die dienstliche Sphäre sei nur dann möglich, wenn spezifische Dienstvorrichtungen ein besonderes, über die allgemeinen Anforderungen hinausgehendes Maß an körperlicher Leistungsfähigkeit und Sicherheit erforderten. Dies könne aber nur durch regelmäßigen Dienstsport und nicht durch gelegentliche Veranstaltungen erreicht werden. Die Teilnahme des Klägers am Sport- und Gesundheitstag und insbesondere die Mitwirkung im Fußballspiel stünden nicht in Zusammenhang mit der eigentlichen Dienstaufgabe als Richter am Sozialgericht, deshalb fehle es an der für einen Dienstunfall rechtlich zwingenden Voraussetzung der materiellen Dienstbezogenheit.

Mit Schreiben vom 19. August 2015, am Folgetag beim Landesamt eingegangen, legte der Kläger gegen diesen Bescheid Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, dass selbst wenn man sich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts von 1973 stütze, dennoch ein Dienstunfall anzunehmen sei, ohne dass es einer Abweichung von dieser Rechtsprechung bedürfe. So handle es sich beim Sport- und Gesundheitstag der Sozialgerichtsbarkeit in Bayern gerade nicht um eine sportliche Wettkampfveranstaltung ohne Dienstbezug. Ziel und Zweck dieses Tages sei gerade die Sensibilisierung der Mitarbeiter für ein gesundes und aktives Leben im Sinne ihres Dienstes und ihrer dauerhaften Dienstfähigkeit. Dies werde insbesondere durch regelmäßige Informationsveranstaltungen und gesundheitliche Beratung im Rahmen dieses Gesundheitstages ersichtlich. Gerade das Sport-und Gesundheitsbewusstsein habe sehr wohl Dienstbezug vor dem Hintergrund der Risiken und finanziellen Lasten, die auf die Allgemeinheit durch ungesundes Leben und mangelnde Bewegung der Beamten und hierdurch entstehende Krankheiten zukämen.

Selbst bei Ablehnung dieser Argumentation sei der Unfall als Dienstunfall anzuerkennen, da er einer versicherten dienstlichen Gemeinschaftsveranstaltung unterfalle. Der Gesundheitstag stehe allen Gerichtsangehörigen offen und diene der Pflege und Förderung der Verbundenheit der Gerichtsangehörigen und werde von der jeweiligen Dienststelle getragen. Der Unfall sei auch während des offiziellen Teils der dienstlichen Veranstaltung geschehen, an der sowohl der Präsident des Sozialgerichts … als auch die Präsidentin des Bayerischen Landessozialgerichts anwesend gewesen seien. Der offizielle Abschluss habe erst zu einem späteren Zeitpunkt stattgefunden. Mit der Argumentation des Bescheids vom 28. Juli sei nicht vereinbar, dass beispielsweise Weihnachtsfeiern in den Schutz der Dienstunfälle einbezogen würden, jedoch auch hier kein weitergehender Zweck verfolgt werde. Selbst im Rahmen einer Weihnachtsfeier bejahe das Bundesverwaltungsgericht jedoch den dienstlichen Bezug, (vgl. U.v. 23.02.1989, 2 C 38/86, vgl. auch U.v. 28.08.2013, 2 C 1/12). Ferner werde die Teilnahme am Sport- und Gesundheitstag als Arbeitszeit gewertet und vergütet.

Das Landesamt für Finanzen legte mit Schreiben vom 17. September 2015 dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen Fragen zur Reichweite des Dienstunfallsschutzes zur Abstimmung vor.

Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat teilte dem Landesamt für Finanzen hierauf mit Schreiben vom 29. Dezember 2015 mit, trotz der genannten Zielrichtung als Maßnahmen des sogenannten behördlichen Gesundheitsmanagements handle es sich bei diesen Maßnahmen in der Regel nicht um dienstliche Veranstaltungen im Sinne des Art. 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayBeamtVG. Die Teilnahme sei stets freiwillig, erfolge außerhalb der Arbeitszeit und sei weder formell noch materiell dienstbezogen. Dies gelte im Übrigen auch, wenn die Dienststelle die Teilnahme an kostenpflichtigen Angeboten bezuschusse. Eine Ausnahme komme für so genannte „Gesundheitstage“ in Betracht, wenn sie als dienstliche Veranstaltung im Sinne des Art. 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BayBeamtVG organisiert seien. Erforderlich sei, dass die Veranstaltung von der Autorität eines Dienstvorgesetzten getragen werde, in den weisungsgebundenen Dienstbereich einbezogen sei, an der Dienststelle abgehalten werde und Arbeitszeitanrechnung gewährt werde. Die materielle Dienstbezogenheit könne in diesen Fällen ausnahmsweise angenommen werden, wenn der Informationscharakter durch Vorgänge und Informationsstände im Vordergrund stehe. Dabei sei es unschädlich, wenn in diesem Rahmen z.B. Schnupper-Sportveranstaltungen als Teilnahmeanreiz angeboten würden, solange sie der Veranstaltung kein anderes Gepräge gäbe. Ob der jeweilige „Gesundheitstag“ alle Voraussetzungen einer dienstlichen Veranstaltung erfülle, könne nur im Einzelfall anhand des Programmablaufs geprüft werden. Von der dienstlichen Veranstaltung seien reine Sportfeste und Behördenwettkämpfe abzugrenzen. Wettkämpfe seien gesellschaftliche Veranstaltungen mit einer sportlichen Zielsetzung, die sich nur an einen engen Personenkreis richteten (vgl. auch FMS vom 1. Dezember 1998, Az. 24-P 2643 A - 25/85 - 57483). Auch eine Einbeziehung in das Rahmenprogramm eines Gesundheitstages begründe bei Wettkampfveranstaltungen keine materielle Dienstbezogenheit. Zu den weiteren Fragen werde folgendes mitgeteilt: ein eventueller Hinweis im Rahmen des Programms, die Teilnahme/Benutzung erfolge auf eigene Gefahr, solle lediglich eine Haftung des Organisators bzw. der Dienststelle ausschließen, könne aber ein Indiz dafür sein, dass es sich insoweit nicht um eine dienstliche Veranstaltung handle. Die Voraussetzungen müssten aber gegebenenfalls einzelfallbezogen geprüft werden. Angebote anderer Stellen bzw. Dienststellen außer Haus könnten nur Teil der dienstlichen Veranstaltung sein, wenn der Dienstherr Einfluss auf die Organisation habe oder die Angebote ausdrücklich in das Programm des Gesundheitstages einbeziehe.

Das Landesamt für Finanzen, Dienststelle …, Koordinierungsstelle Dienstunfall gab mit Datum 11. Januar 2016 an alle Dienstunfallsachbearbeiter eine Mitteilung „Dienstunfallschutz im Rahmen des Gesundheitstages“ aus, die diese Vorgaben umsetzt.

Mit Schreiben vom 28. April 2016 an das Landesamt für Finanzen, Dienststelle …, Bezügestelle Dienstunfall, beantwortete der Präsident des Sozialgerichts … folgende Fragen aus einem Anfrageschreiben vom 14. Januar 2016:

„1. War die Veranstaltung von der Autorität eines Dienstvorgesetzten getragen und in den weisungsgebundenen Dienstbereich einbezogen? Antwort: Ja

2. Wurde für die Teilnahme Arbeitszeitanrechnung gewährt? Antwort: Ja

3. Gab es einen festen Programmablauf und war ein Fußballspiel ausdrücklich in das Programm einbezogen? Antwort: Ja (Programmablauf laut beigefügtem Zeitplan)

4. Wurde für die Teilnahme Dienstunfallschutz explizit gewährt bzw. ausgeschlossen? Antwort: Dienstunfallschutz war nicht explizit ausgeschlossen

5. Hatte der Dienstherr für das Angebot außer Haus (Sportarena am … …*) Einfluss auf die Organisation? Antwort: Organisator war ausschließlich das Sozialgericht … Von der … wurde lediglich die Sportanlage zur Verfügung gestellt.“

Aus dem beigefügten Zeitplan ergeben sich folgende Programmpunkte: Begrüßung, Laufen/Nordic Walking, „Challenge Disk plus Körperfettmessung“ durch die AOK, Beachvolleyball, Kegeln, Tischtennis, Tennis, Schwimmen, Fußball, Siegerehrung, Abendessen. In der Zeit von 11:00 Uhr bis 15:15 Uhr wurden verschiedene Kurse angeboten („ROXX“, „Functional-Training“, „Pilates“, „Theraband-Übungen“).

Das Landesamt für Finanzen richtete an das Sozialgericht … mit Schreiben vom 31. Mai 2016 weitere Nachfragen, die vom Sozialgericht … mit Schreiben vom 16. Juni 2016 wie folgt beantwortet wurden:

„1. Wurde die Anreise von der Dienststelle bzw. Verwaltung organisiert? Wenn ja, wie? Antwort: Nein

2. Mit welchem Verkehrsmittel und wann erfolgte die Anreise von Herrn … nach …? Antwort: Die Anreise erfolgte mit dem Auto am Tag der Veranstaltung.

3. Musste Herr … einen Dienstreiseantrag stellen? Bitte gegebenenfalls Dienstreisegenehmigung beifügen. Antwort: Nein Bezüglich des Programmpunkte Siegerehrung wird mitgeteilt, dass Siegerehrungen in folgende Disziplinen erfolgten: 1. Fußball, 2. Volleyball, 3. Laufen, 4. Walken Hinsichtlich der Siegerehrung für den Bereich Fußball wird mitgeteilt, dass die Sieger im KO-Modus ermittelt wurden.“

Das Landesamt für Finanzen, Dienststelle …, Bezügestelle Dienstunfall wies den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 28. Juli 2015 mit Widerspruchsbescheid vom 1. August 2016 (versandt am 8. August 2016) zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, bei sportlichen Veranstaltungen wie beispielsweise der Teilnahme an einem Fußballspiel in … sei die Veranstaltung als gesellschaftliche Veranstaltung der Bediensteten in einem sportlichen Rahmen einzustufen. Die Maßgeblichkeit der Kriterien der materiellen Dienstbezogenheit beruhten nach dem Urteil des BVerwG vom 13. August 1973 vor allem auf der Erwägung, dass eine Behörde grundsätzlich nur im Rahmen des ihr erteilten Auftrags zu handeln befugt sei. Somit könnten sportliche Wettkämpfe für Verwaltungsbeamte grundsätzlich nicht als dienstliche Veranstaltung organisiert und eine Teilnahme für die Beamten nicht als zum Dienst gebührend angesehen werden. Eine Einbeziehung einer sportlichen Veranstaltung in die dienstliche Sphäre sei nur dann möglich, wenn spezifische Dienstverrichtungen ein besonderes über die allgemeinen Anforderungen hinausgehendes Maß an körperlicher Leistungsfähigkeit und Sicherheit erforderten. Dies könne aber nur durch regelmäßigen Dienstsport erreicht werden. Einer sportlichen Betätigung generell und im Rahmen eines Turniers könne im Wesentlichen keine andere Bedeutung zukommen als die der allgemeinen Gesunderhaltung. Dies reiche nicht aus, um bei Verwaltungsbeamten einen engen Zusammenhang mit den eigentlichen Dienstaufgaben herzustellen.

Der Kläger erhob durch einen am 1. September 2016 beim Verwaltungsgericht Ansbach per Fax eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag Klage mit dem in der mündlichen Verhandlung konkretisierten Antrag,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 28. Juli 2015 und des Widerspruchsbescheides vom 1. August 2016 zu verpflichten, das Unfallereignis vom 16. Juli 2015 mit der Unfallfolge „nicht dislozierte Tibiaschaftfraktur rechts“ als Dienstunfall anzuerkennen.

Die Klage wurde nach erfolgter Akteneinsicht mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2016 begründet. Ergänzend zur Widerspruchsbegründung wurde ausgeführt, dass gerade nicht nur beim Berufssport (beispielsweise Polizei) eine dienstliche Veranstaltung vorliege. Für die materielle Dienstbezogenheit komme es entscheidend auf den Zusammenhang der Veranstaltung mit den eigentlichen Dienstaufgaben und dabei wiederum wesentlich darauf an, ob die Veranstaltung dienstlichen Interessen diene (BVerwG, U.v. 23.02.1989, 2 C 38/86, juris). Für dienstliches Interesse sei nötig aber auch ausreichend, „nicht allein und ausschließlich auf den einzelnen Beamten und dessen Dienstaufgaben abzustellen“ (BVerwG, U.v. 13.8.1973, VI C 26.70, juris). So könne es auch von Bedeutung sein, ob die Veranstaltung zur Erfüllung des dienstlichen Gesamtauftrages der Behörde oder eines organisatorisch zusammengefassten Teils einer Behörde dem internen und nach außen reibungslosen Ablauf der Dienstgeschäfte, der Pflege des sogenannten Betriebsklimas und dergleichen diene und dazu bestimmt sei (BVerwG, a.a.O., Rn. 19, juris). Die mittelbare Dienstbetroffenheit sei ausreichend und bereits im Widerspruchsverfahren dargelegt worden, anders könnte auch der Versicherungsschutz beispielsweise bei Weihnachtsfeiern nicht begründet werden (vgl. BVerwG, a.a.O.).

Der Sport- und Gesundheitstag der Bayerischen Sozialgerichtsbarkeit stehe allen Richtern, Beamten und Beschäftigten der Bayerischen Sozialgerichtsbarkeit offen und sei von der Präsidentin des Bayerischen Landessozialgerichts getragen. Er ziele auf die Verbesserung des Gesundheitszustandes und Sensibilisierung der Mitarbeiter für ein gesundheitsbewusstes Leben, zum andern solle er auch der Pflege und Förderung der Verbundenheit der Gerichtsangehörigen dienen. Es handle sich hierbei um Prävention (vgl. zu präventiven Maßnahmen (Impfungen) auch: BVerwG, U.v. 29.08.2013, 2 C 1/12). Die (Weisungs-)Getragenheit des Sport- und Gesundheitstags in der Bayerischen Sozialgerichtsbarkeit durch die Präsidentin zeige sich beispielsweise auch dadurch, dass auf ihre Weisung im Jahr 2016 im Rahmen des Sport- und Gesundheitstags kein Fußballspiel mehr stattgefunden habe, sondern dieses durch einen „Fußball-Golf“-Parcours ersetzt worden sei.

Auch im Bewusstsein der unterschiedlichen Gerichtszweige und unterschiedlicher einschlägiger Normen wolle er dennoch darauf hinweisen, dass beispielsweise im Verfahren vor dem Sozialgericht Nürnberg (S 6 U 131/00) in öffentlicher Sitzung vom 8. Mai 2001 ein Anerkenntnis der gesetzlichen Unfallversicherung abgegeben worden sei. Gegenstand sei ein Unfall im Rahmen des damaligen Fußballturniers der Bayerischen Sozialgerichtsbarkeit mit weiteren Programmpunkten und anschließender Siegerehrung und gemeinschaftlichem Zusammensitzen gewesen.

Ergänzend werde insoweit auch auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts verwiesen, das entsprechende Gemeinschaftsveranstaltungen bereits infolge der Praxis des Reichsversicherungsamtes ebenfalls in den gesetzlichen Unfallschutz einbezogen habe (vgl. bereits: BSG, U.v. 22.8.1955, 2 RU 49/54), dies sei in ständiger Rechtsprechung fortgeführt worden (vgl. G. Wagner in juris-PK SGB VII, Stand 30.6.2016, § 8 Rn. 89 m.w.N.).

Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 7. November 2016,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, die Klage sei zwar als zulässig anzusehen (mit der Ergänzung der Dienstunfallfolge: „nicht dislozierte Tibiaschaftfraktur rechts“), jedoch unbegründet, weil die Teilnahme an dem Fußballturnier keine Teilnahme an einer dienstlichen Veranstaltung darstelle. Dass Fußballspielen nicht zu den eigentlichen Dienstaufgaben des Klägers als Richtern am Sozialgericht gehöre, dürfte unstreitig sein. Die Fahrten zum auswärtigen Veranstaltungsort in … hätten die Teilnehmer des Sozialgerichts … selbst organisieren müssen (keine Dienstreisegenehmigung; zur Erforderlichkeit und Entbehrlichkeit von Genehmigungen für Richter siehe Art. 2 Abs. 5, Art. 22 BayRKG). Dienstunfallrechtliche Fragen seien vor der Veranstaltung nicht diskutiert worden, so dass der Kläger nicht von einem Dienstunfallschutz habe ausgehen können. Vor diesem Hintergrund habe das Fußballturnier nicht vorwiegend und ausschlaggebend dienstlichen Interessen gedient. Die Eignung zur Kontaktpflege (innerhalb des Sozialgerichts …?) könne zwar durchaus angenommen werden. Die Förderlichkeit reiche jedoch alleine nicht aus, sie zu einer dienstlichen Veranstaltung werden zu lassen. Gegen die materielle Dienstbezogenheit spreche der angesprochene Wettkampfcharakter des Fußballturniers.

Insoweit erübrigten sich Ausführungen zur formellen Dienstbezogenheit. Es sei jedoch darauf verwiesen, dass eine dienstliche Weisung zur Teilnahme am Fußballturnier nicht vorstellbar sei. Dem Zeitpunkt einer Veranstaltung, hier an einem Arbeitstag mit Arbeitszeitanrechnung (für Richter?) komme keine entscheidende Bedeutung zu.

Die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien der formellen und materiellen Dienstbezogenheit seien vor dem Hintergrund zu sehen, dass Behörden und Gerichte grundsätzlich nur im Rahmen des ihnen erteilten Auftrags zu handeln befugt seien und der Allgemeinheit nur solche Risiken - hier Unfallfürsorgeleistungen - aufbürden könnten, die mit ihrem Auftrag in sachlichen Zusammenhang stünden, hier finde die Gestaltungsfreiheit ihre Grenzen. Ob die Veranstaltung von der Autorität eines Dienstvorgesetzten getragen und in den weisungsgebundenen Dienstbereich einbezogen gewesen sei - was der Präsident des Sozialgerichts … im Schreiben vom 28. April 2016 bejaht habe - sei eine Wertungsfrage, die letztlich die Verwaltungsgerichte zu beantworten hätten.

Der Kläger replizierte hierzu mit weiterem Schriftsatz vom 7. Januar 2017. Der Sport- und Gesundheitstag 2015 sei auf Veranlassung und Einladung der Präsidentin des Bayerischen Landessozialgerichts erfolgt. Auch der erforderliche Einfluss auf die Programmgestaltung sei gegeben, nach dem das Programm in seiner aktuellen Form erst von dieser Präsidentin begründet worden sei. Dass die Durchführung im Jahr 2015 an andere Personen delegiert (2015 an das Sozialgericht …*) worden sei, ändere hieran nichts.

Hinsichtlich der Anreise sei darauf hinzuweisen, dass - wie bei anderen Kollegen auch - die Anfahrt mittels Privat-PKW erfolgt sei. Soweit ein Dienstwagen vorhanden gewesen sei, sei ein solcher zur Anreise jedoch auch genutzt worden.

In rechtlicher Hinsicht sei auszuführen, dass der Beklagte den Anwendungsbereich der Rechtsprechung in unzulässiger Weise auf die unmittelbare Dienstbetroffenheit beschränke. Der - zumindest mittelbare - Dienstbezug liege vor. Ergänzend werde vorgetragen, dass sich dies auch gesetzlich belegen lasse. Dabei sei in den vergangenen Jahren die Gesundheitsanalyse nach § 5 ArbSchG (i.V.m. § 20 ArbSchG i.V.m. Nr. 2 der Richtlinien zum Vollzug des Arbeitsschutzgesetzes im öffentlichen Dienst des Freistaats Bayern) beim Sozialgericht … (derzeit auch bei den anderen Sozialgerichten) durchgeführt worden. Zentrale Punkte seien hierbei Vermeidung physischer und psychischer Gesundheitsstörungen und -gefährdung. Gerade diese physische und psychische Gesundheit werde durch den Sport- und Gesundheitstag geschützt und zudem werde präventiv gehandelt. Insbesondere das durch solche dienstliche Gemeinschaftsveranstaltung geförderte Betriebsklima sei ein zentraler Punkt des psychischen Wohlbefindens der Mitarbeiter, das auch in den Arbeitsalltag hineingetragen werde, was wiederum zu erhöhter Produktivität und Arbeitsplatzzufriedenheit beitrage. Somit seien auch dienstliche Interessen vorhanden. Deshalb sei nicht ersichtlich, weshalb dies nicht im Interesse der Allgemeinheit stehen solle.

Dass im Übrigen eine Arbeitszeitanrechnung (nicht für Richter, wohl aber für andere Gerichtsangehörige) stattfinde bei einer nicht-dienstlichen Veranstaltung, erscheine schwer vorstellbar. Weshalb diesem Umstand keine Bedeutung zukommen solle, werde aus der Klageerwiderung nicht ersichtlich.

Der Vertreter des Beklagten duplizierte mit Schriftsatz vom 8. Februar 2017. Die Teilnahme am Fußballspiel habe in der freien Entscheidung des Klägers gelegen. Darüber hinaus habe jeder Beamte und Richter wie jeder andere Berufstätige die mit seiner beruflichen Tätigkeit verbundenen allgemeinen Belastungen zu tragen. Es liege in erster Linie in seinem eigenen Interesse, hierfür einen Ausgleich zu schaffen. Das Interesse des Dienstherrn an der Erhaltung der Dienstfähigkeit trete demgegenüber zurück. Die Teilnahme am Fußballspiel habe daher allenfalls der allgemeinen Gesunderhaltung gedient.

Bei dem Rückgriff auf die sozialgerichtliche Rechtsprechung verkenne der Kläger, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der beamtenrechtliche Unfallbegriff enger gefasst sei als der sozialversicherungsrechtlichen Begriff des Arbeitsunfalls nach dem SGB VII (dazu Groepper/Tegethoff, in: Plog/ Wiedow, Bundesbeamtengesetz mit BeamtStG, BeamtVG, BBesG. Kommentar, § 31 BeamtVG Rn. 6 f., 106 f. (Stand September 2014)).

Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Akte des Landesamts für Finanzen Bezug genommen, bezüglich des Verlaufs der mündlichen Verhandlung auf die Sitzungsniederschrift.

Gründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Der Bescheid vom 28. Juli 2015 und der Widerspruchsbescheid vom 1. August 2016 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO).

Der Kläger hat einen Anspruch auf Anerkennung des Unfallereignisses vom 16. Juli 2015 als Dienstunfall mit der Dienstunfallfolge „nicht dislozierte Tibiaschaftfraktur rechts“. Die Voraussetzungen des Art. 46 Abs. 1 BayBeamtVG liegen vor.

Unzweifelhaft handelt es sich bei dem Unfallereignis vom 16. Juli 2015 um ein auf äußeren Einwirkungen beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis. Dieses ist auch in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten, denn es handelte sich beim Fußballspiel anlässlich des Sport- und Gesundheitstages um eine dienstliche Veranstaltung i.S.d. Art. 46 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BayBeamtVG.

Zwar ist grundsätzlich der Zusammenhang der Veranstaltung mit den eigentlichen Dienstaufgaben der entscheidende Ausgangspunkt für die Beurteilung, ob eine Veranstaltung in die dienstliche Sphäre einbezogen ist und die damit verbundenen Risiken dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung unterliegen. In diesem Zusammenhang ist neben dem formellen auch ein materieller Dienstbezug der jeweiligen Veranstaltung erforderlich (BVerwG, U.v. 13.8.1973, Az. VI C 26.70, Rn. 26, juris).

Das Merkmal der formellen Dienstbezogenheit lag beim Fußballspiel des Klägers im Rahmen des „Sport- und Gesundheitstags der Sozialgerichtsbarkeit“ unzweifelhaft vor. Die Veranstaltung war von der Autorität des Dienstvorgesetzten insoweit getragen, als Schirmherrin der Veranstaltung die Präsidentin des Bayerischen Landessozialgerichts war. Auch war der „Sport- und Gesundheitstag“ insoweit in den Dienstbereich mit einbezogen, als eine Einladung an alle Angehörigen der Bayerischen Sozialgerichtsbarkeit ausgesprochen wurde und diese auch zur Teilnahme ermuntert wurden. Eine Arbeitszeitanrechnung für das nichtrichterliche Personal wurde gewährt und die Organisation erfolgte ausschließlich durch das Sozialgericht … als Teil der Sozialgerichtsbarkeit in Bayern. Dementsprechend gingen auch der Präsident des Sozialgerichts … (Schreiben vom 28. April 2016) und das Landesamt für Finanzen, Dienststelle …, Bezügestelle Dienstunfall selbst im Bescheid vom 28. Juli 2015 vom Vorhandensein der formellen Dienstbezogenheit aus.

Hinsichtlich der erforderlichen materiellen Dienstbezogenheit liegt zwar ein direkter und unmittelbarer Bezug vom Fußballspiel zur dienstlichen Tätigkeit eines Sozialrichters nicht vor. Neben diesem Bezug zu den Dienstaufgaben kommt es bei der Beurteilung jedoch auch wesentlich darauf an, ob die Veranstaltung dienstlichen Interessen dient; die materielle Dienstbezogenheit kann auch in der beabsichtigten Pflege der Verbundenheit der Dienststellenangehörigen gesehen werden (BVerwG, U.v. 23.2.1989, Az. 2 C 38/86, Rn. 20 f., juris, zu einer Betriebsfeier). Eine sportliche Betätigung kann dienstlichen Interessen und Zwecken dienen, wenn die sportliche Veranstaltung ihre entscheidende Prägung durch die dienstliche Sphäre erhält; es müssen besondere Umstände festgestellt werden, die den Schluss rechtfertigen, dass die betreffende Tätigkeit des Beamten dem dienstlichen Bereich zuzurechnen ist (BVerwG, U.v. 14.12.2004, Az. 2 C 66/03, Rn. 25, juris). Im konkreten Fall stellte das Bundesverwaltungsgericht bei der Würdigung auf die Frage ab, ob greifbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Veranstaltung mindestens auch der Verbesserung des Betriebsklimas und der Kontaktpflege mit anderen Behörden diente (a.a.O., Rn. 27, juris; hierauf als maßstäblich zurückgreifend OVG Rheinland-Pfalz, U.v. 3.2.2012, Az. 10 A 11071/11, Rn. 37, juris).

Hieran gemessen liegt auch die erforderliche materielle Dienstbezogenheit vor. Nach Auffassung der Kammer ist vor allem unter Berücksichtigung der Organisation (abwechselnd durch verschiedene Bayerische Sozialgerichte) und des Teilnehmerkreises (Einladung an alle Angehörigen der Bayerischen Sozialgerichtsbarkeit) keinesfalls davon auszugehen, dass einziger Zweck des „Sport- und Gesundheitstages“ die individuelle Gesundheitsförderung sein soll. Vielmehr erscheint es schon unter Berücksichtigung des geplanten Ablaufs (wie auch in den sonstigen Jahren) offensichtlich, dass mit dieser gemeinsamen Veranstaltung den Angehörigen der Sozialgerichtsbarkeit in Bayern eine Plattform angeboten werden soll, die zum Austausch nicht nur unter den Angehörigen der jeweiligen Sozialgerichte in Bayern, sondern wesentlich auch zum Austausch untereinander beitragen sollen. Derartige Kontaktpflege erscheint auch keinesfalls nur als privat geprägt, sondern dient unzweifelhaft auch dem Interesse des Dienstherrn, da so ein Anlass für einen förderlichen Austausch zwischen den Gerichten gegeben wird. Ein grundsätzlich stattfindender Kontakt zwischen den verschiedenen Gerichten scheint dabei vor allem wegen organisatorisch gleichartiger Herausforderungen besonders bedeutsam und im Interesse des Beklagten als Dienstherrn.

Auch die Schilderung des Ablaufs des „Sport- und Gesundheitstages“ durch den Kläger mit den gemeinsamen Programmelementen, die verschiedentlich zur Möglichkeit des Kennenlernens anderer Kollegen und zur Kontaktaufnahme in größerer Runde gegeben haben (beispielsweise das gemeinsame Abendessen im Anschluss an die Siegerehrung), machten deutlich, dass dieser Zweck auch keinesfalls von untergeordneter Bedeutung war, sondern mindestens ähnlich bedeutsam wie der Zweck der sportlichen Betätigung gewesen ist.

Auch die übrigen Voraussetzungen für die Anerkennung des Dienstunfalls liegen vor. Zweifel an der Kausalität des Unfallereignisses für die geltend gemachte Verletzung („nicht dislozierte Tibiaschaftfraktur rechts“) liegen nicht vor, insbesondere spricht hierfür bereits der Beweis des ersten Anscheins wegen der mechanischen Belastung des Schienbeins beim Aufeinandertreffen mit dem Gegenspieler. Auch liegen keine Anhaltspunkte für ein Selbstverschulden vor. Der Unfall wurde zudem zeitnah und insbesondere innerhalb der Ausschlussfristen ordnungsgemäß angezeigt (Art. 47 Abs. 1 BayBeamtVG).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Berufung war nach § 124a Abs. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zuzulassen, weil es sich bei der Reichweite des Dienstunfallschutzes im Rahmen von dienstlichen Veranstaltungen um eine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage handelt, die sich vergleichbar auch bei anderen Dienstherrn oder anderen Dienststellen stellt. Vergleichbare Sport- und Gemeinschaftsveranstaltungen werden auch für andere Richter und Beamte regelmäßig angeboten. Insoweit verweist die Kammer als anschauliches Beispiel auf den für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in Bayern jährlich ausgerichteten „VGH-Sommerlauf“ unter der Schirmherrschaft des Präsidenten des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs.

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 161


(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden. (2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 1

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 31 Dienstunfall


(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch 1. Dienstreisen und die die

Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG | § 5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen


(1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. (2) Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigke

Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG | § 20 Regelungen für den öffentlichen Dienst


(1) Für die Beamten der Länder, Gemeinden und sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts regelt das Landesrecht, ob und inwieweit die nach § 18 erlassenen Rechtsverordnungen gelten. (2) Für bestimmte Tätigkeiten im

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Bundesverwaltungsgericht Urteil, 29. Aug. 2013 - 2 C 1/12

bei uns veröffentlicht am 29.08.2013

Tenor Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 7. Dezember 2011 wird aufgehoben. Die Sache wird zur anderw

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Tenor

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 7. Dezember 2011 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Tatbestand

1

Der Kläger beansprucht die Anerkennung von Impfschäden aus einer Grippeschutzimpfung als Dienstunfall.

2

Der 1951 geborene Kläger stand bis zum Eintritt in den Ruhestand Ende März 2011 als Polizeioberkommissar im Dienst des Saarlandes. Im hier maßgebenden Zeitraum leistete er Dienst als Vollzugsbeamter; Dienstort war das Polizeirevier in S.-B. Im November 2005 fuhr der Kläger mit Einverständnis des Dienststellenleiters während der Dienstzeit mit einem Dienstwagen zum in einem anderen Stadtteil von S. gelegenen Sitz des polizeiärztlichen Dienstes, um sich dort gegen die Virusgrippe impfen zu lassen. Auf die kostenlose Schutzimpfung war der Kläger durch einen Aushang im Polizeirevier aufmerksam geworden. Im Jahr 2006 trat beim Kläger eine Störung der gesamten Motorik der rechten Körperhälfte auf. Ursache hierfür ist eine Entzündung des Rückenmarks, die der Kläger auf die Schutzimpfung zurückführt.

3

Der Beklagte lehnte den Antrag auf Anerkennung der Grippeschutzimpfung als Dienstunfall ab. Das Verwaltungsgericht hat die nach erfolgloser Durchführung des Vorverfahrens erhobene Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

4

Selbst wenn unterstellt werde, die Impfung sei die wesentliche Ursache für die körperlichen Beschwerden des Klägers, habe dieser keinen Anspruch auf Anerkennung der Impfung als Dienstunfall. Das schädigende Ereignis sei dem privaten Lebensbereich des Klägers zuzuordnen, weil der Kläger den Polizeiarzt aus vorrangig privaten Gründen aufgesucht habe. Der Besuch beim Arzt während der Dienstzeit und die Impfung gehörten weder zu den Dienstaufgaben des Klägers noch stünden sie damit im engen Zusammenhang.

5

Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers, mit der er beantragt,

die Urteile des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 7. Dezember 2011 und des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 29. März 2011 sowie den Bescheid des Beklagten vom 21. Mai 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. November 2008 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Grippeschutzimpfung vom 14. November 2005 als Dienstunfall mit den Dienstunfallfolgen cerviale Myelitis in Höhe C2/C3 und neurologische Beschwerden in der rechten Körperhälfte anzuerkennen sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

6

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

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Die Revision ist mit der Maßgabe begründet, dass das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen ist (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts verletzt § 31 Abs. 1 BeamtVG in der Fassung des Gesetzes zur Regelung der Versorgung bei besonderen Auslandsverwendungen vom 21. Dezember 2004 (BGBl I S. 3592). Ob sich das Urteil aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 144 Abs. 4 VwGO), kann der Senat mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts nicht entscheiden.

8

Für die Unfallfürsorge ist das Recht maßgeblich, das im Zeitpunkt des Unfallereignisses gegolten hat, sofern sich nicht eine Neuregelung ausdrücklich Rückwirkung beimisst (Urteile vom 24. Oktober 1963 - BVerwG 2 C 10.62 - BVerwGE 17, 59 <60>, vom 25. Oktober 2012 - BVerwG 2 C 41.11 - NVwZ-RR 2013, 320 Rn. 8 und vom 13. Dezember 2012 - BVerwG 2 C 51.11 - NVwZ-RR 2013, 522 Rn. 8).

9

Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehört nach Satz 2 Nr. 2 auch die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen. Die vom Dienstherrn des Klägers angebotene und verantwortete Grippeschutzimpfung ist eine solche dienstliche Veranstaltung.

10

1. Das gesetzliche Merkmal "in Ausübung oder infolge des Dienstes" verlangt eine besonders enge ursächliche Verknüpfung des Ereignisses mit dem Dienst (Urteile vom 24. Oktober 1963 a.a.O. S. 62 f., vom 18. April 2002 - BVerwG 2 C 22.01 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 12 S. 3, vom 15. November 2007 - BVerwG 2 C 24.06 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 18 Rn. 11 und vom 25. Februar 2010 - BVerwG 2 C 81.08 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 23 Rn. 17). Maßgebend hierfür ist der Sinn und Zweck der beamtenrechtlichen Unfallfürsorgeregelung. Dieser liegt in einem über die allgemeine Fürsorge hinausgehenden besonderen Schutz des Beamten bei Unfällen, die außerhalb seiner privaten (eigenwirtschaftlichen) Sphäre im Bereich der in der dienstlichen Sphäre liegenden Risiken eintreten, also in dem Gefahrenbereich, in dem der Beamte entscheidend aufgrund der Anforderungen des Dienstes tätig wird.

11

Ausgehend vom Zweck der gesetzlichen Regelung und dem Kriterium der Beherrschbarkeit des Risikos der Geschehnisse durch den Dienstherrn kommt dem konkreten Dienstort des Beamten eine herausgehobene Rolle zu. Der Beamte steht bei Unfällen, die sich innerhalb des vom Dienstherrn beherrschbaren räumlichen Risikobereichs ereignen, unter dem besonderen Schutz der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge. Zu diesem Bereich zählt der Dienstort, an dem der Beamte seine Dienstleistung erbringen muss, wenn dieser Ort zum räumlichen Machtbereich des Dienstherrn gehört. Risiken, die sich hier während der Dienstzeit verwirklichen, sind dem Dienstherrn zuzurechnen, unabhängig davon, ob die Tätigkeit, bei der sich der Unfall ereignet hat, dienstlich geprägt ist. Eine Ausnahme gilt nur für den Fall, dass diese Tätigkeit vom Dienstherrn verboten ist oder dessen wohlverstandenen Interessen zuwiderläuft (Urteile vom 15. November 2007 a.a.O. Rn. 13 und vom 22. Januar 2009 - BVerwG 2 A 3.08 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 21 Rn. 14; Beschluss vom 26. Februar 2008 - BVerwG 2 B 135.07 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 20 Rn. 7).

12

Dienstort im dienstunfallrechtlichen Sinne ist derjenige Ort, an dem der Beamte die ihm übertragenen dienstlichen Aufgaben zu erledigen hat. Sind dem Beamten für gewisse Zeit Aufgaben zugewiesen, die er nicht an seinem üblichen Dienstort, insbesondere nicht an seinem Arbeitsplatz in einem Dienstgebäude, sondern an einem anderen Ort wahrnehmen muss, so wird dieser Ort für die Dauer der Aufgabenerledigung vorübergehend Dienstort (Urteile vom 22. Januar 2009 a.a.O. Rn. 15 und vom 25. Februar 2010 a.a.O. Rn. 19).

13

Mit dem Merkmal "infolge des Dienstes" werden die Fälle erfasst, in denen die den Dienstunfall kennzeichnende Kausalkette zwischen dem den Schaden auslösenden Ereignis und dem Eintritt des Körperschadens zwar während der Erfüllung der Dienstobliegenheiten durch den Beamten begonnen, aber erst nach deren Abschluss ihr Ende gefunden hat (Urteile vom 28. Januar 1971 - BVerwG 2 C 136.67 - BVerwGE 37, 139 <143> = Buchholz 232 § 135 BBG Nr. 42 S. 27 und vom 29. Oktober 2009 - BVerwG 2 C 134.07 - BVerwGE 135, 176 = Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 22, jeweils Rn. 14).

14

Die Zuordnung der Grippeschutzimpfung zur Risikosphäre des Dienstherrn nach den Kriterien Dienstzeit und Dienstort scheidet hier aus. Zwar ließ sich der Kläger nach den nach § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts während der Dienstzeit impfen. Das Dienstgebäude des polizeiärztlichen Dienstes war jedoch zum Zeitpunkt der Impfung nicht der Dienstort des Klägers. Der Kläger hatte seine dienstlichen Pflichten im Polizeirevier zu erfüllen. Der Dienstherr hatte das Dienstgebäude des polizeiärztlichen Dienstes auch nicht für die Dauer der Impfung zum Dienstort des Klägers bestimmt. Der Beklagte hatte den Kläger weder angewiesen, sich beim polizeiärztlichen Dienst impfen zu lassen, noch hatte er auch nur eine entsprechende Empfehlung ausgesprochen.

15

2. Die Grippeschutzimpfung ist aber eine dienstliche Veranstaltung im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG, sodass sie der dienstlichen Risikosphäre zuzurechnen ist und die Teilnahme an ihr als Dienstunfall anzuerkennen ist.

16

Mit der ausdrücklichen Aufführung der dienstlichen Veranstaltung in § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG hat der Gesetzgeber den gesetzlichen Dienstunfallbegriff nicht erweitert. Es sollte lediglich klargestellt werden, dass neben dem eigentlichen Dienst auch dienstliche Veranstaltungen zum Dienst gehören (Urteil vom 19. April 1967 - BVerwG 6 C 96.63 - Buchholz 232 § 135 BBG Nr. 32 S. 88).

17

Veranstaltungen sind kollektive - für alle Beamten des Dienstherrn oder einer Behörde oder für einen bestimmten Kreis von Bediensteten - geschaffene Maßnahmen oder Einrichtungen. Die Veranstaltung muss formell und materiell dienstbezogen sein. Um ihre entscheidende Prägung durch die dienstliche Sphäre zu erhalten, muss eine Veranstaltung im Zusammenhang mit dem Dienst stehen, dienstlichen Interessen dienen und, sei es unmittelbar oder mittelbar, von der Autorität eines Dienstvorgesetzten getragen und damit in den weisungsgebundenen Dienstbereich einbezogen sein (Urteile vom 13. August 1973 - BVerwG 6 C 26.70 - BVerwGE 44, 36 <38> = Buchholz 232 § 135 BBG Nr. 51 S. 54 f. und vom 14. Dezember 2004 - BVerwG 2 C 66.03 - Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 6 S. 11). Der Dienstvorgesetzte muss die Veranstaltung nicht ausdrücklich oder förmlich als "dienstlich" bezeichnet haben. Maßgeblich ist, ob aus dem Verhalten des Dienstvorgesetzten unter Berücksichtigung aller sonstigen objektiven Umstände auf einen entsprechenden Willen geschlossen werden kann (Urteil vom 13. August 1973 a.a.O. S. 57).

18

Nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts sind diese Voraussetzungen für die Annahme einer dienstlichen Veranstaltung hier erfüllt. Die Grippeschutzimpfung lag vollständig in der Verantwortung des Dienstherrn des Klägers. Denn er hatte die Impfung sämtlichen Bediensteten seines Geschäftsbereichs durch einen Aushang angeboten. Durch die Schilderung der echten Virusgrippe als lebensbedrohliche Erkrankung sowie durch den Hinweis auf die gute Verträglichkeit des Impfstoffs hatte er sein Interesse an der Teilnahme der Beschäftigten deutlich zum Ausdruck gebracht. Der Beklagte gestattete es, dass sich die Bediensteten während der Dienstzeit impfen lassen konnten. Vor allem aber bestimmte der Beklagte den Impfstoff, stellte das Personal und die Räumlichkeiten zur Verfügung und übernahm auch sämtliche Kosten der Impfung. Zudem lag die Impfung auch objektiv im dienstlichen Interesse des Beklagten, weil bei geimpften Bediensteten das Risiko geringer ist, krankheitsbedingt auszufallen.

19

Der Annahme einer dienstlichen Veranstaltung steht schließlich nicht entgegen, dass der Beklagte seinen Bediensteten die Teilnahme an der Impfung freigestellt hatte. Der Begriff der dienstlichen Veranstaltung setzt, wie etwa bei einem Betriebsausflug oder einer Weihnachtsfeier, nicht voraus, dass der Dienstvorgesetzte die Teilnahme aller Beamten seiner Dienststelle angeordnet hat oder ihre Teilnahme erwartet (Plog/Wiedow, BeamtVG, § 31 Rn. 102).

20

Das Oberverwaltungsgericht hat nunmehr zu klären, ob die Grippeschutzimpfung tatsächlich die wesentliche Ursache für die beim Kläger diagnostizierte Erkrankung ist (vgl. Urteil vom 18. April 2002 - BVerwG 2 C 22.01 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 12 S. 3).

(1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.

(2) Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.

(3) Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch

1.
die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes,
2.
physikalische, chemische und biologische Einwirkungen,
3.
die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit,
4.
die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken,
5.
unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten,
6.
psychische Belastungen bei der Arbeit.

(1) Für die Beamten der Länder, Gemeinden und sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts regelt das Landesrecht, ob und inwieweit die nach § 18 erlassenen Rechtsverordnungen gelten.

(2) Für bestimmte Tätigkeiten im öffentlichen Dienst des Bundes, insbesondere bei der Bundeswehr, der Polizei, den Zivil- und Katastrophenschutzdiensten, dem Zoll oder den Nachrichtendiensten, können das Bundeskanzleramt, das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, das Bundesministerium der Verteidigung oder das Bundesministerium der Finanzen, soweit sie hierfür jeweils zuständig sind, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß Vorschriften dieses Gesetzes ganz oder zum Teil nicht anzuwenden sind, soweit öffentliche Belange dies zwingend erfordern, insbesondere zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit. Rechtsverordnungen nach Satz 1 werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und, soweit nicht das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat selbst ermächtigt ist, im Einvernehmen mit diesem Ministerium erlassen. In den Rechtsverordnungen ist gleichzeitig festzulegen, wie die Sicherheit und der Gesundheitsschutz bei der Arbeit unter Berücksichtigung der Ziele dieses Gesetzes auf andere Weise gewährleistet werden. Für Tätigkeiten im öffentlichen Dienst der Länder, Gemeinden und sonstigen landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts können den Sätzen 1 und 3 entsprechende Regelungen durch Landesrecht getroffen werden.

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.