Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Beklagte schrieb unter der Ziffer 7.4 im Mitteilungsblatt der Bayerischen Polizei Nr. 15 vom 14. August 2015 im Bereich des Polizeipräsidiums ... zwei Dienstposten als Dienstgruppenleiterin/Dienstgruppenleiter bei der Polizeiinspektion (PI) … (BesGr A 11/12) aus. Die Ausschreibung enthielt den Hinweis, dass Umsetzungen nach Nr. 3 RBestPol vorrangig durchgeführt werden können.

Beim Beklagten gingen 14 Bewerbungen ein, darunter die des Klägers als Umsetzungsbewerber und die der Beigeladenen als Beförderungsbewerber.

Der am …1962 geborene Kläger ist seit dem 1. September 2004 Dienstgruppenleiter A 11 bei der PI … Am 1. September 2006 wurde er zum Polizeihauptkommissar (PHK) ernannt. Die Bewertung dieses Dienstpostens wurde am 1. Februar 2011 nach A 11/12 angehoben.

In seiner aktuellen periodischen dienstlichen Beurteilung, betreffend den Beurteilungszeitraum vom 1. Juni 2012 bis 31. Mai 2015, erzielte der Kläger ein Gesamturteil von 8 Punkten.

Der am …1966 geborene Beigeladene zu 1) wurde am 1. November 2006 als Sachbearbeiter 3. QE und als stellvertretender Dienstgruppenleiter A 11 bei der PI … bestellt. In seiner aktuellen periodischen dienstlichen Beurteilung betreffend den Beurteilungszeitraum vom 1. Juni 2012 bis 31. Mai 2015, wurde dem Beigeladenen zu 1) ein Gesamturteil von 13 Punkten zuerkannt.

Der am …1975 geborene Beigeladene zu 2) wurde am 1. Februar 2012 als Sachbearbeiter 3. QE und Dienstgruppenleiter A 11 bei der PI … bestellt. In seiner aktuellen periodischen dienstlichen Beurteilung betreffend den Beurteilungszeitraum vom 1. Juni 2012 bis 31. Mai 2015, erzielte der Beigeladene zu 2) ebenfalls ein Gesamturteil von 13 Punkten.

Mit Schreiben vom 22. Dezember 2015 teilte das Polizeipräsidium Mittelfranken dem Personalrat mit, dass beabsichtigt sei, die ausgeschriebenen Dienstposten den Beigeladenen zu übertragen.

Der Beigeladene zu 1) sei leistungsstärkster Bewerber. Er habe bei drei Einzelmerkmalen der Beurteilung 14 Punkte und bei einem 15 Punkte erreicht. Der Beigeladene zu 2) sei als Führungskraft beurteilt worden und habe bei zwei maßgeblichen Einzelmerkmalen 14 Punkte erreicht und sei damit zweitstärkster Beförderungsbewerber. Der Kläger bewerbe sich um eine Umsetzung. Er wohne in … und begründe seinen Wunsch mit einer kürzeren Fahrtstrecke und der damit verbundenen Zeitersparnis. Dies sei nachvollziehbar, aber nicht so schwerwiegend, dass eine Umsetzung aus zwingenden persönlichen Gründen geboten erscheine.

Mit Schreiben jeweils vom 11. Januar 2016 stimmte der Personalrat beim Polizeipräsidium Mittelfranken der Stellenbesetzung mit den Beigeladenen zu.

Mit Schreiben vom 13. Januar 2016 teilte das Polizeipräsidium Mittelfranken dem Kläger mit, dass beabsichtigt sei, die ausgeschriebenen Dienstposten den Beigeladenen zu übertragen. Die Begründung des Klägers für seinen Umsetzungswunsch (kürzere Fahrtstrecke und damit verbundenen Zeitersparnis) sei nachvollziehbar, aber nicht so schwerwiegend, dass eine Umsetzung aus zwingenden persönlichen Gründen geboten erscheine. Besondere dienstliche Gründe für eine vorrangige Umsetzung lägen nicht vor.

Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 29. Januar 2016 legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein.

Mit einem am 29. Januar 2016 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz seiner Bevollmächtigten gleichen Datums beantragte er,

dem Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO bis zur bestands- bzw. rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen, die beiden ausgeschriebenen Dienstposten „Dienstgruppenleiter bei der PI … (A 11/12)“ den Beigeladenen zu übertragen.

Mit Beschluss vom 8. März 2016 (AN 1 E 16.00149), rechtskräftig seit 30. März 2016, lehnte die Kammer den Antrag ab.

In den Gründen wird u.a. folgendes ausgeführt:

„Da der Antragsteller bereits einen mit A 11/12 bewerteten Dienstposten innehat und auch die streitbefangenen Dienstposten eines „Dienstgruppenleiters bei der PI …“ nach A 11/12 bewertet sind, handelt es sich beim Antragsteller um einen sogenannten Umsetzungsbewerber. Nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. zuletzt Beschlüsse vom 19.2.2015, 3 CE 14.2693 und vom 29.9.2015, 3 CE 15.1604 mit zahlreichen weiteren Nachweisen) fehlt es bei einer derartigen Konstellation bereits an einem Anordnungsgrund.

Davon abgesehen fehlt es vorliegend auch an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs, da der Antragsteller mit einem Gesamtprädikat seiner aktuellen periodischen Beurteilung von acht Punkten weit hinter den Gesamtprädikaten der aktuellen periodischen Beurteilungen der Beigeladenen mit jeweils 13 Punkten zurückliegt, so dass vorliegend den Grundsätzen einer Auswahl nach Eignung, Leistung und Befähigung, (Art. 33 Abs. 2 GG) Rechnung getragen wurde.“

Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 19. April 2016 ließ der Kläger zur Begründung seines Widerspruchs im Wesentlichen vortragen, er sei vorrangig nach Nr. 3 RBestPol umzusetzen. Er sei als Dienstgruppenleiter (A 11/12) bei der PI … mit den vielfältigen Aufgabenstellungen eines Dienstgruppenleiters bestens vertraut. Die vergleichbare Dienststellenstruktur sowie die umfassende Ortskenntnis aufgrund seines Wohnsitzes in … würde eine besonders zügige Einarbeitung ermöglichen. Durch seinen Wohnsitz stünde er auch unmittelbar in Notfall- und besonderen Bedarfssituationen zur Verfügung. Auch würden seine persönlichen Gründe verkannt; die Reduzierung der persönlichen und finanziellen Belastung würde nicht nur ihn, sondern auch seine Familie entlasten. Sein Arbeitsweg verkürze sich von 22 km auf 3 km. Insgesamt sei von einer Ermessensreduzierung auf Null zu seinen Gunsten auszugehen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 2. Juni 2016 wies das Polizeipräsidium Mittelfranken den Widerspruch zurück.

In den Gründen wird zusammengefasst folgendes ausgeführt:

Es stehe im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, ob er sich für einen Beförderungsbewerber oder - als Ausnahme vom Leistungsgrundsatz - im Einzelfall für einen Umsetzungsbewerber entscheide, wobei ihm ein weites Ermessen zustehe. Die Auswahl müsse auf sachlichen Erwägungen beruhen, d.h. sie dürfe nicht willkürlich sein.

Diese Grundsätze seien im vorliegenden Fall eingehalten worden:

Es lägen keine besonderen dienstlichen Gründe vor, die eine Bestellung des Klägers im Wege der Umsetzung erforderten. Nicht nur er habe Erfahrung als Dienstgruppenleiter vorzuweisen; auch der Beigeladene zu 1) als stellvertretender Dienstgruppenleiter bei der PI … und der Beigeladene zu 2) als Dienstgruppenleiter bei der PI … seien mit den damit verbundenen Aufgaben aufgrund ihrer derzeitigen Tätigkeit bestens vertraut. Auch die beim Kläger vorhandenen Ortskenntnisse von … führten zu keinem anderen Ergebnis, denn der Beigeladene zu 2) sei in der dortigen Polizeidienststelle bereits eingesetzt und es sei nicht erkennbar, weshalb es dem Beigeladenen zu 1) nicht möglich sein sollte, sich die für die neue Tätigkeit erforderlichen Ortskenntnisse innerhalb kurzer Zeit anzueignen.

Auch zwingende persönliche Gründe seien nicht ersichtlich. Der Wohnsitz des Klägers in … liege im Einzugsbereich seiner derzeitigen Dienststelle in …, so dass bei einem Aufwand von 22 km Fahrtstrecke nicht von einer erheblichen bzw. unzumutbaren Belastung ausgegangen werden könne.

Der Ermessensentscheidung des Polizeipräsidiums Mittelfranken lägen somit sachliche Erwägungen zu Grunde. Auch wenn der Kläger als Umsetzungsbewerber nicht am Leistungsvergleich teilnehme, sei dennoch darauf hinzuweisen, dass er mit einem Gesamtprädikat von acht Punkten in der letzten periodischen Beurteilung weit hinter den beiden Beförderungsbewerbern zurückliege.

Hierauf erhob der Kläger mit einem am 30. Juni 2016 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz seiner Bevollmächtigten Klage mit dem in der mündlichen Verhandlung dahingehend klargestellten Antrag,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 13. Januar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Juni 2016 zu verurteilen, dem Kläger den am 14. August 2015 ausgeschriebenen Dienstposten „Dienstgruppenleiter bei der PI … (A 11/12)“ zu übertragen,

hilfsweise erneut über die Bewerbung des Klägers auf den am 14. August 2015 ausgeschriebenen Dienstposten „Dienstgruppenleiter bei der PI … (A 11/12)“ zu entscheiden.

Zur Klagebegründung wurde die Widerspruchsbegründung wiederholt und zusätzlich ausgeführt, dass, selbst wenn nicht von einer Ermessensreduzierung auf Null zu Gunsten des Klägers auszugehen wäre, erneut über die Bewerbung des Klägers auf den Dienstposten zu entscheiden wäre, da das Auswahlverfahren fehlerhaft durchgeführt worden sei.

Der Beklagte beantragte mit Schreiben des Polizeipräsidiums Mittelfranken vom 22. September 2016,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde vollinhaltlich auf den Widerspruchsbescheid verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Behördenakten des Polizeipräsidiums Mittelfranken und hinsichtlich des Verlaufs der mündlichen Verhandlung auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, jedoch sowohl im Hauptals auch im Hilfsantrag unbegründet.

Der Bescheid des Polizeipräsidiums Mittelfranken vom 13. Januar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Juni 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 114 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat weder einen Rechtsanspruch darauf, dass er auf einen der ausgeschriebenen Dienstposten umgesetzt wird (Hauptantrag) noch darauf, dass der Beklagte erneut über den Antrag des Klägers auf Umsetzung im Wege neu entscheidet (Hilfsantrag).

Umsetzungsbewerber, wie der Kläger, sind nicht nach dem in Art. 33 Abs. 2 GG zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Bestenauslese bei der Auswahlentscheidung zu behandeln und können im Rahmen der Organisationsfreiheit des Dienstherrn vorrangig bestellt werden, wenn besondere dienstliche Gründe dies erfordern oder zwingende persönliche Gründe vorliegen (vgl. Ziffern 3.1.1 und 3.1.2 der Richtlinien über die Bestellung auf Dienstposten des gehobenen und des höheren Dienstes der bayerischen Polizei - Bestellungsrichtlinien - RBestPol, IC 3-0302.3-2 vom 20.8.1997, Stand:1.9.2013). Der Beklagte hat nachvollziehbar begründet, dass weder besondere dienstliche Gründe die Umsetzung des Klägers nach … erfordern noch zwingende persönliche Gründe für eine derartige Umsetzung vorliegen. Liegen jedoch die Voraussetzungen der Ziffern 3.1.1 und 3.1.2 RBestPol nicht vor, ist bereits ein Ermessensspielraum des Dienstherrn nicht eröffnet (BayVGH, B.v. 8.1.2014 - 3 CE 12.2202, juris Rn. 26). Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers vorliegend einen Ermessensspielraum annehmen wollte, wovon der Beklagte ersichtlich ausgegangen ist, wäre die ablehnende Entscheidung nicht zu beanstanden. Insoweit nimmt die Kammer Bezug auf die rechtsfehlerfreien Ausführungen im Widerspruchsbescheid des Polizeipräsidiums Mittelfranken vom 2. Juni 2016 und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO).

Die Klägerseite hat im Klageverfahren und insbesondere in der mündlichen Verhandlung keine substantiierten Anhaltspunkte vorgetragen, die zu einer anderen rechtlichen Bewertung des zu Grunde liegenden Sachverhalts Anlass geben könnten.

Zwar ist dem Kläger zuzugestehen, dass er durch seinen Wohnsitz in … örtliche Kenntnisse über den Bezirk der dortigen Polizeiinspektion, die über vergleichbare Strukturen, wie die derzeitige Dienststelle des Klägers (PI …*) verfügt, besitzt. Hierauf kommt es jedoch, wie der Beklagte im Widerspruchsbescheid überzeugend ausgeführt hat, nicht an. Denn der Beigeladene zu 2) ist bereits bei der PI … eingesetzt und dem Beigeladenen zu 1) ist es möglich, sich die erforderlichen Ortskenntnisse binnen kurzer Zeit anzueignen. Darüber hinaus ist der Beigeladene zu 2) mit den Abläufen und Strukturen in der PI … und der Beigeladene zu 1) mit denjenigen in der vergleichbaren PI … vertraut.

Somit wäre auch ein über die bloßen Ortskenntnisse hinausgehender unterstellter Erfahrungsvorsprung des Klägers kompensiert.

Schließlich weist der nicht näher mit Fakten belegte Sachvortrag des Klägers, seine im Bereich der ausgeschriebenen Dienststelle lebenden Eltern befänden sich nunmehr in einem Alter, in dem sie einer verstärkte Unterstützung durch den Kläger bedürften, keinen Bezug zu dienstlichen Belangen auf. Im Übrigen ist für den Kläger angesichts der relativ geringen Entfernung seines Dienstorts …von seinem derzeitigen Wohnort … (19,6 km, vgl. Google maps) eine effektive Unterstützung seiner Eltern durchaus organisierbar, zumal diese nicht in seinem eigenen Haushalt, sondern bei seinem Bruder wohnen.

Damit erweist sich die zu Gunsten des Beigeladenen getroffene Umsetzungsentscheidung nicht als ermessensfehlerhaft (§ 114 Satz 1 VwGO)

Die Klage war deshalb abzuweisen.

Kosten: §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.

Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst, da sie keine Anträge gestellt haben (Kopp/Schenke VwGO, Kommentar, 15. Aufl. 2007, Rn. 23 zu § 162).

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 1 VwGO, § 708 Nr. 11 ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124 a Abs. 1 VwGO nicht vorliegen.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 33


(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 114


Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

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Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 08. März 2016 - AN 1 E 16.00149

bei uns veröffentlicht am 08.03.2016

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. 3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Feb. 2015 - 3 CE 14.2693

bei uns veröffentlicht am 19.02.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das Beschwerde

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsgegner schrieb unter der Ziffer 7.4 im Mitteilungsblatt der Bayerischen Polizei Nr. 15 vom 14. August 2015 im Bereich des Polizeipräsidiums Mittelfranken zwei Dienstposten als Dienstgruppenleiterin/Dienstgruppenleiter bei der Polizeiinspektion (PI) ...

(BesGr A 11/12) aus.

Die Ausschreibung enthielt den Hinweis, dass Umsetzungen nach Nr. 3 RBestPol vorrangig durchgeführt werden können.

Beim Antragsgegner gingen 14 Bewerbungen ein, darunter die des Antragstellers als Umsetzungsbewerber und die der Beigeladenen als Beförderungsbewerber.

Der am ... geborene Antragsteller ist seit dem 1. September 2004 Dienstgruppenleiter A 11 bei der PI .... Am 1. September 2006 wurde er zum Polizeihauptkommissar (PHK) ernannt. Die Bewertung dieses Dienstpostens wurde am 1. Februar 2011 nach A 11/12 angehoben.

In seiner aktuellen periodischen dienstlichen Beurteilung, betreffend den Beurteilungszeitraum vom 1. Juni 2012 bis 31. Mai 2015, erzielte der Antragsteller ein Gesamturteil von 8 Punkten.

Der am ... geborene Beigeladene zu 1) wurde am 1. November 2006 als Sachbearbeiter 3. QE und als stellvertretender Dienstgruppenleiter A 11 bei der PI ... bestellt. In seiner aktuellen periodischen dienstlichen Beurteilung betreffend den Beurteilungszeitraum vom 1. Juni 2012 bis 31. Mai 2015, wurde dem Beigeladenen zu 1) ein Gesamturteil von 13 Punkten zuerkannt.

Der am ...geborene Beigeladene zu 2) wurde am 1. Februar 2012 als Sachbearbeiter 3. QE und Dienstgruppenleiter A 11 bei der PI ... bestellt. In seiner aktuellen periodischen dienstlichen Beurteilung betreffend den Beurteilungszeitraum vom 1. Juni 2012 bis 31. Mai 2015, erzielte der Beigeladene zu 2) ebenfalls ein Gesamturteil von 13 Punkten.

Mit Schreiben vom 22. Dezember 2015 teilte das Polizeipräsidium Mittelfranken dem Personalrat mit, dass beabsichtigt sei, die ausgeschriebenen Dienstposten den Beigeladenen zu übertragen.

Der Beigeladene zu 1) sei leistungsstärkster Bewerber. Er habe bei drei Einzelmerkmalen der Beurteilung 14 Punkte und bei einem 15 Punkte erreicht. Der Beigeladene zu 2) sei als Führungskraft beurteilt worden und habe bei zwei maßgeblichen Einzelmerkmalen 14 Punkte erreicht und sei damit zweitstärkster Beförderungsbewerber. Der Antragsteller bewerbe sich um eine Umsetzung. Er wohne in... und begründe seinen Wunsch mit einer kürzeren Fahrtstrecke und der damit verbundenen Zeitersparnis. Dies sei nachvollziehbar, aber nicht so schwerwiegend, dass eine Umsetzung aus zwingenden persönlichen Gründen geboten erscheine.

Mit Schreiben jeweils vom 11. Januar 2016 stimmte der Personalrat beim Polizeipräsidium Mittelfranken der Stellenbesetzung mit den Beigeladenen zu.

Mit Schreiben vom 13. Januar 2016 teilte das Polizeipräsidium Mittelfranken dem Antragsteller mit, dass beabsichtigt sei, die ausgeschriebenen Dienstposten den Beigeladenen zu übertragen. Die Begründung des Antragstellers für seinen Umsetzungswunsch (kürzere Fahrtstrecke und damit verbundenen Zeitersparnis) sei nachvollziehbar, aber nicht so schwerwiegend, dass eine Umsetzung aus zwingenden persönlichen Gründen geboten erscheine. Besondere dienstliche Gründe für eine vorrangige Umsetzung lägen nicht vor.

Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 29. Januar 2016 legte der Antragsteller hiergegen Widerspruch ein.

Mit einem am 29. Januar 2016 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz seiner Bevollmächtigten beantragte der Antragsteller,

dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO bis zur bestands- bzw. rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen, die beiden ausgeschriebenen Dienstposten „Dienstgruppenleiter bei der PI... (A 11/12)“ den Beigeladenen zu übertragen.

Zur Antragsbegründung wurde im Wesentlichen folgendes vorgetragen:

Es bestehe ein Anordnungsgrund.

Die mit der Stellenbesetzung verbundene Beförderung der Beigeladenen könne im Hinblick auf den Grundsatz der Ämterstabilität nicht mehr rückgängig gemacht werden. Da das mit der Beförderung verliehene höhere statusrechtliche Amt nur zusammen mit der Einweisung in eine besetzbare Planstelle verliehen werden dürfe, stehe die nunmehr besetzte Planstelle nicht mehr zur Verfügung. Ebenso sei der zugeordnete Dienstposten nicht mehr frei, weil der Beamte einen Rechtsanspruch auf ein seinem statusrechtlichen Amt entsprechendes abstrakt und konkret funktionelles Amt (Dienstposten) habe und dieses ihm aufgrund seiner Ernennung rechtmäßig übertragen worden sei. Die Möglichkeit, dass der beförderte Beamte später etwa versetzt oder umgesetzt und die Planstelle bzw. der Dienstposten wieder frei und erneut besetzt werden könnten, ändere daran nichts. Denn dann handle es sich nicht mehr um die ursprünglich ausgeschriebene Stelle, sondern um eine neue Stellenbesetzung. Mit der Ernennung eines Beförderungsbewerbers würden daher vollendete Tatsachen geschaffen. Ein um die Stellenbesetzung geführtes Hauptsacheverfahren erledige sich. Der Bewerbungsverfahrensanspruch des Konkurrenten lasse sich nur mittels einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sichern.

Es bestehe ein Anordnungsanspruch.

Der Antragsgegner habe hinsichtlich der vorrangigen Durchführung von Umsetzungen nach Nr. 3 RBestPol ermessensfehlerhaft gehandelt.

Insbesondere sei ausweislich der Begründung des Bescheides vom 13. Januar 2016 gänzlich unberücksichtigt gelassen worden, dass für eine vorrangige Durchführung der Umsetzungen des Antragstellers besondere dienstliche Gründe sprächen. So sei der Antragsteller als Dienstgruppenleiter (A 11/12) bei der PI ... mit den vielfältigen Aufgabenstellungen eines Dienstgruppenleiters bereits vertraut. Die vergleichbare Dienststellenstruktur sowie die umfassende Ortskenntnis des Antragstellers aufgrund seines Wohnsitz in ... würden eine besonders zügige Einarbeitung ermöglichen, so dass bei ihm bereits von Beginn an eine hohe Gewähr dafür gegeben wäre, dass den Einsatzlagen optimal entsprechende Entscheidungen getroffen würden. Durch den Wohnsitz in ... stände der Antragsteller auch unmittelbar bei Notfall- und besonderen Bedarfssituationen zur Verfügung.

Ferner sei die objektive Bedeutung der vom Antragsteller aufgeführten persönlichen Gründe verkannt worden. So würde die Reduzierung der persönlichen und finanziellen Belastung des Antragstellers nicht nur diesen, sondern auch dessen Familie entlasten. Letztlich sei von einer Ermessensreduzierung auf Null zugunsten der Umsetzung des Antragstellers auf einen der Dienstposten „Dienstgruppenleiter bei der PI ... (A 11/12)“ auszugehen.

Der Antragsgegner beantragte mit Schreiben des Polizeipräsidiums Mittelfranken vom 11. Februar 2016,

den Antrag abzulehnen.

Unabhängig davon, dass schon kein Anordnungsgrund vorliege, sei jedenfalls auch kein Anordnungsanspruch des Antragstellers gegeben. Es stehe im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, ob er sich für einen Beförderungsbewerber oder - als Ausnahme vom Leistungsgrundsatz - im Einzelfall für einen Umsetzungsbewerber entscheide, die Auswahl müsse auf sachlichen Erwägungen beruhen, d. h. sie dürfe nicht willkürlich sein.

Die Auswahlentscheidung entspreche diesem Grundsatz, der Dienstherr habe nach dem Leistungsprinzip entschieden. Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers habe dieser keine Gründe vorgebracht, die das Ermessen des Dienstherrn auf Null reduziert hätten.

Es lägen keine besonderen dienstlichen Gründe vor, die eine vorrangige Bestellung des Antragstellers im Wege einer Umsetzung erforderten. Nicht nur der Antragsteller habe Erfahrung als Dienstgruppenleiter vorzuweisen, auch der Beigeladene zu 1) als stellvertretender Dienstgruppenleiter bei der PI ... und der Beigeladene zu 2) als Dienstgruppenleiter bei der PI ... seien mit den damit verbundenen Aufgaben aufgrund ihrer derzeitigen Tätigkeit bestens vertraut. Auch die beim Antragsteller vorhandene Ortskenntnis von ... führe zu keinem anderen Ergebnis, denn der Beigeladene zu 2) sei in der dortigen Polizeidienststelle bereits eingesetzt und es sei nicht erkennbar, weshalb es dem Beigeladenen zu 1) nicht möglich sein sollte, sich die für seine (neue Tätigkeit) erforderlichen Ortskenntnisse innerhalb kurzer Zeit anzueignen.

Auch zwingende in der Person des Antragstellers liegende persönliche Gründe, die dessen gegenüber den Beigeladenen vorrangige Bestellung auf einen der beiden Dienstposten erfordern würden, seien nicht ersichtlich. Sein Wohnort in ... liege im Einzugsbereich seiner derzeitigen Dienststelle in ... so dass bei einem Aufwand von 22 km Fahrtstrecke zu dieser Dienststelle nicht von einer erheblichen bzw. unzumutbaren Belastung ausgegangen werden könne. Der Wunsch des Antragstellers, durch eine Umsetzung auf einen der beiden ausgeschriebenen Dienstposten künftig eine kürzere Wegstrecke zur Dienststelle zurücklegen zu müssen, sei insoweit zwar nachvollziehbar, ein zwingender persönlicher Grund liege diesbezüglich allerdings nicht vor. Zwar nähmen Umsetzungsbewerber nicht am Leistungsvergleich teil, dennoch sei darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller mit einem Gesamtprädikat seiner letzten periodischen Beurteilung von acht Punkten weit hinter den Beförderungsbewerbern (beide 13 Punkte) zurückliege. Auch dies zeige, dass die Entscheidung für die Beförderungsbewerber nicht willkürlich, sondern von sachlichen Erwägungen getragen sei.

Ein Anordnungsanspruch liege bei der gegebenen Sachlage folglich nicht vor.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung).

Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO sind ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund glaubhaft zu machen.

Die Glaubhaftmachung setzt voraus, dass die begehrte einstweilige Anordnung notwendig und geeignet ist, den auf Art. 33 Abs. 2 GG beruhenden materiellen Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers zu sichern und dadurch einen endgültigen Rechtsverlust zu seinem Nachteil abzuwenden.

Im vorliegenden Fall wurde bereits ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht.

Da der Antragsteller bereits einen mit A 11/12 bewerteten Dienstposten innehat und auch die streitbefangenen Dienstposten eines „Dienstgruppenleiters bei der PI ...“ nach A 11/12 bewertet sind, handelt es sich beim Antragsteller um einen sogenannten Umsetzungsbewerber. Nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. zuletzt Beschlüsse vom 19.2.2015, 3 CE 14.2693 und vom 29.9.2015, 3 CE 15.1604 mit zahlreichen weiteren Nachweisen) fehlt es bei einer derartigen Konstellation bereits an einem Anordnungsgrund.

Hierzu führt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in den genannten Beschlüssen übereinstimmend folgendes aus:

„Sollte sich in einem Hauptsacheverfahren herausstellen, dass die Entscheidung, den streitbefangenen Dienstposten mit dem Beigeladenen zu besetzen, rechtsfehlerhaft war, so kann die behördliche Entscheidung jederzeit rückgängig gemacht werden, und zwar selbst dann, wenn der Beigeladene auf dem Dienstposten inzwischen nach A 11 befördert worden wäre. Der streitbefangene Dienstposten, der - wie auch der Dienstposten, den der Antragsteller derzeit innehat - nach A 11/00 bewertet ist, kann jederzeit durch Versetzung oder Umsetzung des Beigeladenen wieder freigemacht werden. Der Beigeladene hat seinerseits keinen Anspruch auf ein bestimmtes Amt im konkretfunktionellen Sinn. Ebenso kann der Antragsteller, der bereits ein Amt der BesGr A 11 innehat, jederzeit auf den mit A 11/00 bewerteten Dienstposten umgesetzt werden. Der Grundsatz der Ämterstabilität steht dem nicht entgegen (st. Rspr., vgl. BayVGH, B.v. 11.11.2008 - 3 CE 08.2643 - juris Rn. 27; B.v. 20.3.2009 - 3 CE 08.3278 - juris Rn. 32, B.v. 18.10.2011 - 3 CE 11.1479 - juris Rn. 21; B.v. 9.7.2012 - 3 CE 12.872 - juris Rn. 14; B.v. 8.1.2014 - 3 CE 13.2202 - juris Rn. 21).

Ein Anordnungsgrund ergibt sich auch nicht daraus, dass der Antragsgegner sich auf ein an den Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 GG ausgerichtetes Auswahlverfahren festgelegt hätte, an dem Beförderungs- und Um-/Versetzungsbewerber unterschiedslos teilnehmen würden, mit der Folge der Problematik eines etwaigen Bewährungsvorsprungs des Beigeladenen ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Der Antragsgegner hat vielmehr mit dem Hinweis darauf, dass Umsetzungen nach Nr. 3 RBestPol (Richtlinien über die Bestellung auf Dienstposten des gehobenen und des höheren Dienstes der Bayerischen Polizei vom 20. August 1997 i. d. F. vom 31. März 2003 - Az. IC 3-0302.3-2 Gliederungs-Nr. 2030 2.2-I) vorrangig durchgeführt werden können, hinreichend klargestellt, dass Beamte, die bereits einen Dienstposten innehaben, der - wie hier - dem Wert des ausgeschriebenen Dienstpostens gleichwertig ist, nicht am Auswahlverfahren nach Nr. 2 RBestPol teilnehmen (Nr. 3.1 RBestPol). Sie können jedoch - auch nach erfolgter Ausschreibung - dann vorrangig bestellt werden, wenn es besondere dienstliche Gründe erfordern (Nr. 3.1.1 RBestPol) oder zwingende persönliche Gründe vorliegen und Kosten dadurch nicht anfallen (Nr. 3.1.2 RBestPol). Die Besetzung eines Dienstpostens nach Nr. 3.1.2 RBestPol soll grundsätzlich nur nach erfolgter Ausschreibung dieses Dienstpostens durchgeführt werden (vgl. Nr. 3.1.4 RBestPol).

Interessenten für einen Dienstposten, auf den sie ohne Statusänderung umgesetzt oder versetzt werden wollen, haben grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Auswahl nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Aus der Organisationsfreiheit des Dienstherrn folgt sein Recht, zwischen Umsetzung, Versetzung und Beförderung zu wählen. Die Ausübung dieses Rechts steht im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Nur dann, wenn sich der Dienstherr für ein Auswahlverfahren entschließt, an dem Beförderungs- und Um-/Versetzungsbewerber unterschiedslos teilnehmen, legt er sich auf ein an den Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 GG ausgerichtetes Auswahlverfahren nach dem Prinzip der Bestenauslese fest. Schreibt der Dienstherr eine Stelle in dieser Weise aus, hat er seine Organisationsfreiheit durch Wahl und Ausgestaltung des Besetzungsverfahrens beschränkt mit der Folge, dass auch Um-/Versetzungsbewerber am Leistungsgrundsatz zu messen sind. Nur in diesem Fall muss sich der Dienstherr an dem von ihm gewählten Modell der Bestenauslese auch bezüglich der Um-/Versetzungsbewerber festhalten lassen (vgl. BVerwG, U.v. 25.11.2004 - 2 C 17/03 - BVerwGE 122, 237 juris Rn. 15, 18).

Da der Antragsteller als Umsetzungsbewerber vorliegend nicht der Bestenauslese nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung unterfällt, steht er insoweit nicht in einer Konkurrenzsituation zum Beigeladenen, so dass es deshalb auch nicht auf einen etwaigen Bewährungsvorsprung des Beigeladenen auf dem streitbefangenen Dienstposten ankommt (vgl. BayVGH, B.v. 8.1.2014 - 3 CE 13.2202 - juris Rn. 23).

Ein auf dieser Grundlage sich im Rahmen eines Konkurrentenstreits zwischen Beförderungsbewerbern typischerweise ergebender Anordnungsgrund lässt sich deshalb auf die vorliegende Konstellation gerade nicht übertragen. Da mithin bereits ein Anordnungsgrund zu verneinen ist, kann dahingestellt bleiben, ob der Antragsteller einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Die Frage, ob der Antragsgegner sein Ermessen bei der Auswahl des Beigeladenen fehlerfrei ausgeübt hat, wird vielmehr im Hauptsacheverfahren zu prüfen sein (vgl. BayVGH, B.v. 8.1.2014 a. a. O. Rn. 26).“

Sollte sich daher im bereits durch Widerspruch anhängig gemachten Hauptsacheverfahren herausstellen, dass die Entscheidung, die streitbefangenen Dienstposten mit den Beigeladenen zu besetzen, rechtsfehlerhaft war, so kann die behördliche Entscheidung jederzeit rückgängig gemacht werden und zwar selbst dann, wenn die Beigeladenen auf dem jeweiligen Dienstposten inzwischen befördert worden wären. Die streitbefangenen Dienstposten eines „Dienstgruppenleiters bei der PI ...“ können jederzeit durch Versetzung oder Umsetzung der Beigeladenen wieder freigemacht werden. Die Beigeladenen haben ihrerseits keinen Anspruch auf ein bestimmtes Amt im konkretfunktionellen Sinn. Ebenso kann der Antragsteller jederzeit auf den gleich bewerteten Dienstposten umgesetzt werden. Der Grundsatz der Ämterstabilität steht dem, wie in den oben zitierten Beschlüssen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Februar 2015, 3 CE 14.2693, und vom 29. September 2015, 3 CE 15.1604, ausgeführt, nicht entgegen.

Ausgehend von der dargestellten Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs war daher der Antrag bereits mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes abzulehnen.

Davon abgesehen fehlt es vorliegend auch an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs, da der Antragsteller mit einem Gesamtprädikat seiner aktuellen periodischen Beurteilung von acht Punkten weit hinter den Gesamtprädikaten der aktuellen periodischen Beurteilungen der Beigeladenen mit jeweils 13 Punkten zurückliegt, so dass vorliegend den Grundsätzen einer Auswahl nach Eignung, Leistung und Befähigung, (Art. 33 Abs. 2 GG) Rechnung getragen wurde.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 und 3 VwGO.

Streitwert: § 52 Abs. 2 GKG.

Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. Beschlüsse vom 22.4.2013 - 3 C 13.298 und vom 19.5.2014 - 3 AE 14.295) ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bei Konkurrentenstreitverfahren der volle Auffangstreitwert zugrunde zu legen.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller und der Beigeladene bewarben sich - neben anderen Bewerbern -auf den vom Antragsgegner im Mitteilungsblatt der Bayerischen Polizei Nr. 10 vom 30. Mai 2014 unter Ziffer 1.2 ausgeschriebenen Dienstposten (BesGr A 11/00) als Dienstgruppenleiterin/Dienstgruppenleiter bei der PI 44 M. In den Vorbemerkungen der Stellenausschreibung wurde u. a. darauf hingewiesen, dass Umsetzungen nach Nr. 3 RBestPol vorrangig durchgeführt werden können.

Der Antragsteller steht als Polizeihauptkommissar (BesGr A 11) im Dienst des Antragsgegners und ist auf dem mit A 11/00 bewerteten Dienstposten des Dienstgruppenleiters bei der PI 46 M. tätig. Der Beigeladene steht als Polizeioberkommissar (BesGr A 10) im Dienst des Antragsgegners und ist auf dem mit A 11/00 bewerteten Dienstposten des Dienstgruppenleiters bei der PI 15 M. tätig.

Laut Vermerk vom 21. Juli 2014 entschied das Polizeipräsidium M., die Stelle aus besonderen dienstlichen Gründen mit dem Beigeladenen zu besetzen. Der Personalrat stimmte der Besetzungsentscheidung am 24. Juli 2014 zu.

Mit Schreiben vom 25. Juli 2014 teilte das Polizeipräsidium M. dem Antragsteller mit, dass der Beigeladene für den ausgeschriebenen Dienstposten bestellt werden solle.

Am 13. August 2014 ließ der Antragsteller gegen die Besetzungsentscheidung Klage erheben (M 5 K 14.3565) und zugleich nach §123 VwGO beantragen,

dem Antragsgegner vorläufig zu untersagen, den im Mitteilungsblatt vom 30.05.2014 ausgeschriebenen Dienstposten „Dienstgruppenleiter/in bei der PI 44 M. (A 11/00)“ mit einem anderen Bewerber zu besetzen, einen anderen Bewerber darauf zu beschäftigen und eine auf den streitgegenständlichen Dienstposten bezogene Ernennungsurkunde auszuhändigen, bevor nicht über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden worden ist.

Mit Beschluss vom 17. November 2014, zugestellt am 25. November 2014, lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag ab. Es fehle bereits am Anordnungsgrund. Dem Antragsteller drohe kein Rechtsverlust, wenn sich im Klageverfahren herausstellen sollte, dass die Besetzungsentscheidung zugunsten des Beigeladenen rechtswidrig gewesen sei, da der streitbefangene Dienstposten jederzeit durch Umsetzung des Beigeladenen wieder frei gemacht werden könne. Ebenso könne der Antragsteller jederzeit auf den Dienstposten umgesetzt werden. Im Rahmen von Besetzungen nach Nr. 3.1 RBestPol würden Beamte, die bereits einen Dienstposten innehätten, der dem Wert des ausgeschriebenen Dienstpostens gleichwertig sei oder einen gegenüber dem ausgeschriebenen Dienstposten höher bewerteten Dienstposten innehätten, nicht an einem leistungsbezogenen Auswahlverfahren teilnehmen, sondern könnten - auch nach erfolgter Ausschreibung - aus besonderen dienstlichen oder zwingenden persönlichen Gründen vorrangig bestellt werden. Der Dienstherr stelle diesbezüglich ausdrücklich auf den Dienstposten und nicht auf das statusrechtliche Amt ab. Etwas anderes folge auch nicht daraus, dass der Beigeladene auf einem mit A 11/00 bewerteten Dienstposten eingesetzt sei, obwohl er sich statusrechtlich nur in einem Amt in A 10 befinde. Dieser Einsatz zeige, dass er die Anforderungen an das höher bewertete Amt erfülle, auch wenn die Beförderungsvoraussetzungen hierfür noch nicht vorliegen würden. Durch die Besetzung des streitgegenständlichen Dienstpostens mit dem Beigeladenen könne dem Antragsteller, der bereits ein Amt in A 11 innehabe, für den Fall des Obsiegens in der Hauptsache daher kein Nachteil entstehen. Ein drohender Rechtsnachteil ergebe sich auch nicht aus einem etwaigen Bewährungsvorsprung des Beigeladenen auf dem streitbefangenen Dienstposten. Denn die Problematik eines etwaigen Bewährungsvorsprungs spiele nur bei einer Konkurrenzsituation von Beförderungsbewerbern eine Rolle. Dies sei vorliegend aber nicht der Fall. Daher stelle auch eine faktische Bewährung auf dem Dienstposten vorliegend keinen den Dienstherrn bindenden Gesichtspunkt dar.

Mit der am 9. Dezember 2014 eingelegten, mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2014 sowie vom 12. Februar 2015 begründeten Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. Das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass es sich bei dem Beigeladenen um einen Umsetzungsbewerber handle, da er derzeit auf einem mit A 11/00 bewerteten Dienstposten tätig sei. Diese Ansicht entspreche zwar dem Wortlaut des Nr. 3.1 RBestPol. Dessen Anwendung stelle vorliegend aber eine Umgehung des Leistungsprinzips des Art. 33 Abs. 2 GG dar. Der Beigeladene befinde sich in BesGr A 10 und habe daher Anspruch darauf, amtsangemessen, d. h. auf einem Dienstposten der Wertigkeit A 10, beschäftigt zu werden. Da er derzeit auf einem Dienstposten beschäftigt werde, der nach A 11/00 bewertet sei, sei er nicht amtsangemessen beschäftigt und übe tatsächlich kein gegenüber seinem Statusamt höherwertiges Amt aus. Nr. 3.1 RBestPol sei verfassungskonform so auszulegen, dass Bewerber im Hinblick auf den ausgeschriebenen Dienstposten nach dem von ihnen innegehabten Statusamt zu behandeln seien. Da sich der Beigeladene um ein höherwertiges Amt bewerbe, stelle der mit A 11/00 bewertete streitgegenständliche Dienstposten für ihn eine Beförderungsstelle dar, so dass er sich einer Leistungskonkurrenz unterziehen hätte müssen. Andernfalls könnte der Dienstherr Beamte, die er für förderungswürdig halte, auf einem höherwertigen Dienstposten einsetzen, als es dem statusrechtlichen Amt entspreche, und sie dann unter Umgehung der Leistungskonkurrenz vorrangig vor anderen Beförderungsbewerbern auf eine entsprechende Stelle umsetzen. Diese Sichtweise stehe auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach gebündelte Dienstposten für Beamten im niedrigeren Statusamt keine höherwertigen Dienstposten darstellten. Der in A 10 befindliche Beigeladene sei mithin für einen mit A 11/00 bewerteten Dienstposten kein Umsetzungsbewerber. Dagegen sei der Antragsteller zweifellos Umsetzungsbewerber und könne aus den von ihm geltend gemachten besonderen dienstlichen Gründen auf die Stelle umgesetzt werden. Ein Anordnungsanspruch sei deshalb zu bejahen. Auch ein Anordnungsgrund sei gegeben, da die Übertragung des Dienstpostens an den Beigeladenen nach dem Grundsatz der Ämterstabilität grundsätzlich nicht mehr ohne weiteres rückgängig gemacht werden könne.

Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er verteidigt den angefochtenen Beschluss. Der Beigeladene hat sich nicht geäußert.

Zu Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag des Antragstellers zu Recht schon deshalb abgelehnt, weil dieser keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat. Die vom Antragsteller hiergegen fristgerecht vorgetragenen Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen zu keiner anderen Beurteilung.

§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat zur Voraussetzung, dass ohne Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung die Gefahr bestünde, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden kann. Ein solcher Anordnungsgrund fehlt hier.

Sollte sich in einem Hauptsacheverfahren herausstellen, dass die Entscheidung, den streitbefangenen Dienstposten mit dem Beigeladenen zu besetzen, rechtsfehlerhaft war, so kann die behördliche Entscheidung jederzeit rückgängig gemacht werden, und zwar selbst dann, wenn der Beigeladene auf dem Dienstposten inzwischen nach A 11 befördert worden wäre. Der streitbefangene Dienstposten, der - wie auch der Dienstposten, den der Antragsteller derzeit innehat - nach A 11/00 bewertet ist, kann jederzeit durch Versetzung oder Umsetzung des Beigeladenen wieder freigemacht werden. Der Beigeladene hat seinerseits keinen Anspruch auf ein bestimmtes Amt im konkret-funktionellen Sinn. Ebenso kann der Antragsteller, der bereits ein Amt der BesGr A 11 innehat, jederzeit auf den mit A 11/00 bewerteten Dienstposten umgesetzt werden. Der Grundsatz der Ämterstabilität steht dem nicht entgegen (st. Rpsr., vgl. BayVGH, B. v. 11.11.2008 - 3 CE 08.2643 - juris Rn. 27; B. v. 20.3.2009 - 3 CE 08.3278 - juris Rn. 32, B. v. 18.10.2011 - 3 CE 11.1479 - juris Rn. 21; B. v. 9.7.2012 - 3 CE 12.872 - juris Rn. 14; B. v. 8.1.2014 - 3 CE 13.2202 - juris Rn. 21).

Ein Anordnungsgrund ergibt sich auch nicht daraus, dass der Antragsgegner sich auf ein an den Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 GG ausgerichtetes Auswahlverfahren festgelegt hätte, an dem Beförderungs- und Um-/Versetzungsbewerber unterschiedslos teilnehmen würden, mit der Folge der Problematik eines etwaigen Bewährungsvorsprungs des Beigeladenen ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Der Antragsgegner hat vielmehr mit dem Hinweis darauf, dass Umsetzungen nach Nr. 3 RBestPol (Richtlinien über die Bestellung auf Dienstposten des gehobenen und des höheren Dienstes der Bayerischen Polizei vom 20. August 1997 i. d. F. vom 31. März 2003 - Az. IC 3-0302.3-2 Gliederungs-Nr. 2030 2.2-I) vorrangig durchgeführt werden können, hinreichend klargestellt, dass Beamte, die bereits einen Dienstposten innehaben, der - wie hier - dem Wert des ausgeschriebenen Dienstpostens gleichwertig ist, nicht am Auswahlverfahren nach Nr. 2 RBestPol teilnehmen (Nr. 3.1 RBestPol). Sie können jedoch - auch nach erfolgter Ausschreibung - dann vorrangig bestellt werden, wenn es besondere dienstliche Gründe erfordern (Nr. 3.1.1 RBestPol) oder zwingende persönliche Gründe vorliegen und Kosten dadurch nicht anfallen (Nr. 3.1.2 RBestPol). Die Besetzung eines Dienstpostens nach Nr. 3.1.2 RBestPol soll grundsätzlich nur nach erfolgter Ausschreibung dieses Dienstpostens durchgeführt werden (vgl. Nr. 3.1.4 RBestPol).

Interessenten für einen Dienstposten, auf den sie ohne Statusänderung umgesetzt oder versetzt werden wollen, haben grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Auswahl nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Aus der Organisationsfreiheit des Dienstherrn folgt sein Recht, zwischen Umsetzung, Versetzung und Beförderung zu wählen. Die Ausübung dieses Rechts steht im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Nur dann, wenn sich der Dienstherr für ein Auswahlverfahren entschließt, an dem Beförderungs- und Um-/Versetzungsbewerber unterschiedslos teilnehmen, legt er sich auf ein an den Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 GG ausgerichtetes Auswahlverfahren nach dem Prinzip der Bestenauslese fest. Schreibt der Dienstherr eine Stelle in dieser Weise aus, hat er seine Organisationsfreiheit durch Wahl und Ausgestaltung des Besetzungsverfahrens beschränkt mit der Folge, dass auch Um-/Versetzungsbewerber am Leistungsgrundsatz zu messen sind. Nur in diesem Fall muss sich der Dienstherr an dem von ihm gewählten Modell der Bestenauslese auch bezüglich der Um-/Versetzungsbewerber festhalten lassen (vgl. BVerwG, U. v. 25.11.2004 - 2 C 17/03 - BverwGE 122, 237 juris Rn. 15, 18).

Da der Antragsteller als Umsetzungsbewerber vorliegend nicht der Bestenauslese nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung unterfällt, steht er insoweit nicht in einer Konkurrenzsituation zum Beigeladenen, so dass es deshalb auch nicht auf einen etwaigen Bewährungsvorsprung des Beigeladenen auf dem streitbefangenen Dienstposten ankommt (vgl. BayVGH, B. v. 8.1.2014 - 3 CE 13.2202 - juris Rn. 23).

Der Vortrag des Antragstellers, der in BesGr A 10 befindliche, aber auf einem Dienstposten mit der Wertigkeit A 11/00 beschäftigte Beigeladene dürfe - anders als der Antragsteller - nicht als Umsetzungsbewerber behandelt werden, sondern sei als Beförderungsbewerber anzusehen, führt zu keiner anderen Beurteilung.

Gemäß Nr. 3.1 RBestPol ist für den Vergleich, ob Beamte bereits einen Dienstposten innehaben, der dem Wert des ausgeschriebenen Dienstpostens gleichwertig ist oder ob sie einen gegenüber dem ausgeschriebenen Dienstposten höher bewerteten Dienstposten innehaben, auf die Wertigkeit des innegehabten Dienstpostens (= Amt im konkret-funktionellen Sinn) und nicht auf das verliehene Amt im statusrechtlichen Sinn abzustellen. Höher bewertet ist danach jeder Dienstposten, der im Vergleich zum bisher innegehabten Dienstposten eine höhere Wertigkeit aufweist, was i. d. R. anhand der mit dem Dienstposten verbundenen Planstelle und deren Zuordnung zu einer Besoldungsgruppe feststellbar ist; ein Dienstposten ist demnach gleichwertig, wenn seine Wertigkeit der Besoldungsgruppe des bereits bisher innegehabten Dienstpostens entspricht. Dies ist hier nicht nur beim Antragsteller, sondern auch beim Beigeladenen der Fall, der sich von einem Dienstposten mit der Wertigkeit A 11/00 auf einen gleichwertigen Dienstposten beworben hat.

Für seine Auffassung kann sich der Antragsteller auch nicht auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach ein gebündelter Dienstposten für einen Beamten im niedrigeren Statusamt keinen höherbewerteten Dienstposten darstellt, berufen (vgl. BVerwG, U. v. 30.6.2011 - 2 C 19/10 - BVerwGE 140, 83 juris Rn. 30), und zwar schon deshalb, weil es sich hier nicht um einen gebündelten Dienstposten (A 9/11), sondern um einen Dienstposten der Wertigkeit A 11/00 handelt.

Auch wenn man der Argumentation des Antragstellers folgen würde, der streitige Dienstposten hätte an den Beigeladenen nur nach dem Leistungsgrundsatz vergeben werden dürfen, ergibt sich hieraus kein Anordnungsgrund. Am Auswahlverfahren nach dem Leistungsgrundsatz nehmen nur Beamte teil, deren Dienstposten niedriger bewertet ist (Nr. 2 Abs. 1 Satz 1 RBestPol). Der Antragsgegner hat mit dem Hinweis darauf, dass Umsetzungen nach Nr. 3 RBestPol vorrangig durchgeführt werden können, auch hinreichend klargestellt, dass Beamte, die bereits einen Dienstposten innehaben, der - wie hier - dem Wert des ausgeschriebenen Dienstpostens gleichwertig ist, nicht am Auswahlverfahren nach Nr. 2 RBestPol teilnehmen.

Demnach hätte der Antragsteller an diesem Verfahren nicht teilgenommen, so dass es auch unter diesem Gesichtspunkt an einem Anordnungspunkt fehlt (vgl. BayVGH, B. v. 8.1.2014 - 3 CE 13.2202 - juris Rn. 22, 23). Auf die Frage der möglichen Umgehung des Leistungsgrundsatzes kommt es insoweit nicht entscheidungserheblich an.

Da mithin bereits ein Anordnungsgrund zu verneinen ist, kann dahingestellt bleiben, ob der Antragsteller einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Die Frage, ob der Antragsgegner sein Ermessen bei der Auswahl des Beigeladenen fehlerfrei ausgeübt hat, wird vielmehr im Hauptsacheverfahren zu prüfen sein.

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO zurückzuweisen. Da der Beigeladene im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, wenn er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 47 GKG, wobei der Senat auch in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um eine Dienstpostenbesetzung den Auffangstreitwert in voller Höhe festsetzt.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.