Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 04. Apr. 2017 - AN 1 K 16.01156

published on 04/04/2017 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 04. Apr. 2017 - AN 1 K 16.01156
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Beklagte schrieb unter der Ziffer 7.4 im Mitteilungsblatt der Bayerischen Polizei Nr. 15 vom 14. August 2015 im Bereich des Polizeipräsidiums ... zwei Dienstposten als Dienstgruppenleiterin/Dienstgruppenleiter bei der Polizeiinspektion (PI) … (BesGr A 11/12) aus. Die Ausschreibung enthielt den Hinweis, dass Umsetzungen nach Nr. 3 RBestPol vorrangig durchgeführt werden können.

Beim Beklagten gingen 14 Bewerbungen ein, darunter die des Klägers als Umsetzungsbewerber und die der Beigeladenen als Beförderungsbewerber.

Der am …1962 geborene Kläger ist seit dem 1. September 2004 Dienstgruppenleiter A 11 bei der PI … Am 1. September 2006 wurde er zum Polizeihauptkommissar (PHK) ernannt. Die Bewertung dieses Dienstpostens wurde am 1. Februar 2011 nach A 11/12 angehoben.

In seiner aktuellen periodischen dienstlichen Beurteilung, betreffend den Beurteilungszeitraum vom 1. Juni 2012 bis 31. Mai 2015, erzielte der Kläger ein Gesamturteil von 8 Punkten.

Der am …1966 geborene Beigeladene zu 1) wurde am 1. November 2006 als Sachbearbeiter 3. QE und als stellvertretender Dienstgruppenleiter A 11 bei der PI … bestellt. In seiner aktuellen periodischen dienstlichen Beurteilung betreffend den Beurteilungszeitraum vom 1. Juni 2012 bis 31. Mai 2015, wurde dem Beigeladenen zu 1) ein Gesamturteil von 13 Punkten zuerkannt.

Der am …1975 geborene Beigeladene zu 2) wurde am 1. Februar 2012 als Sachbearbeiter 3. QE und Dienstgruppenleiter A 11 bei der PI … bestellt. In seiner aktuellen periodischen dienstlichen Beurteilung betreffend den Beurteilungszeitraum vom 1. Juni 2012 bis 31. Mai 2015, erzielte der Beigeladene zu 2) ebenfalls ein Gesamturteil von 13 Punkten.

Mit Schreiben vom 22. Dezember 2015 teilte das Polizeipräsidium Mittelfranken dem Personalrat mit, dass beabsichtigt sei, die ausgeschriebenen Dienstposten den Beigeladenen zu übertragen.

Der Beigeladene zu 1) sei leistungsstärkster Bewerber. Er habe bei drei Einzelmerkmalen der Beurteilung 14 Punkte und bei einem 15 Punkte erreicht. Der Beigeladene zu 2) sei als Führungskraft beurteilt worden und habe bei zwei maßgeblichen Einzelmerkmalen 14 Punkte erreicht und sei damit zweitstärkster Beförderungsbewerber. Der Kläger bewerbe sich um eine Umsetzung. Er wohne in … und begründe seinen Wunsch mit einer kürzeren Fahrtstrecke und der damit verbundenen Zeitersparnis. Dies sei nachvollziehbar, aber nicht so schwerwiegend, dass eine Umsetzung aus zwingenden persönlichen Gründen geboten erscheine.

Mit Schreiben jeweils vom 11. Januar 2016 stimmte der Personalrat beim Polizeipräsidium Mittelfranken der Stellenbesetzung mit den Beigeladenen zu.

Mit Schreiben vom 13. Januar 2016 teilte das Polizeipräsidium Mittelfranken dem Kläger mit, dass beabsichtigt sei, die ausgeschriebenen Dienstposten den Beigeladenen zu übertragen. Die Begründung des Klägers für seinen Umsetzungswunsch (kürzere Fahrtstrecke und damit verbundenen Zeitersparnis) sei nachvollziehbar, aber nicht so schwerwiegend, dass eine Umsetzung aus zwingenden persönlichen Gründen geboten erscheine. Besondere dienstliche Gründe für eine vorrangige Umsetzung lägen nicht vor.

Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 29. Januar 2016 legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein.

Mit einem am 29. Januar 2016 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz seiner Bevollmächtigten gleichen Datums beantragte er,

dem Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO bis zur bestands- bzw. rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen, die beiden ausgeschriebenen Dienstposten „Dienstgruppenleiter bei der PI … (A 11/12)“ den Beigeladenen zu übertragen.

Mit Beschluss vom 8. März 2016 (AN 1 E 16.00149), rechtskräftig seit 30. März 2016, lehnte die Kammer den Antrag ab.

In den Gründen wird u.a. folgendes ausgeführt:

„Da der Antragsteller bereits einen mit A 11/12 bewerteten Dienstposten innehat und auch die streitbefangenen Dienstposten eines „Dienstgruppenleiters bei der PI …“ nach A 11/12 bewertet sind, handelt es sich beim Antragsteller um einen sogenannten Umsetzungsbewerber. Nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. zuletzt Beschlüsse vom 19.2.2015, 3 CE 14.2693 und vom 29.9.2015, 3 CE 15.1604 mit zahlreichen weiteren Nachweisen) fehlt es bei einer derartigen Konstellation bereits an einem Anordnungsgrund.

Davon abgesehen fehlt es vorliegend auch an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs, da der Antragsteller mit einem Gesamtprädikat seiner aktuellen periodischen Beurteilung von acht Punkten weit hinter den Gesamtprädikaten der aktuellen periodischen Beurteilungen der Beigeladenen mit jeweils 13 Punkten zurückliegt, so dass vorliegend den Grundsätzen einer Auswahl nach Eignung, Leistung und Befähigung, (Art. 33 Abs. 2 GG) Rechnung getragen wurde.“

Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 19. April 2016 ließ der Kläger zur Begründung seines Widerspruchs im Wesentlichen vortragen, er sei vorrangig nach Nr. 3 RBestPol umzusetzen. Er sei als Dienstgruppenleiter (A 11/12) bei der PI … mit den vielfältigen Aufgabenstellungen eines Dienstgruppenleiters bestens vertraut. Die vergleichbare Dienststellenstruktur sowie die umfassende Ortskenntnis aufgrund seines Wohnsitzes in … würde eine besonders zügige Einarbeitung ermöglichen. Durch seinen Wohnsitz stünde er auch unmittelbar in Notfall- und besonderen Bedarfssituationen zur Verfügung. Auch würden seine persönlichen Gründe verkannt; die Reduzierung der persönlichen und finanziellen Belastung würde nicht nur ihn, sondern auch seine Familie entlasten. Sein Arbeitsweg verkürze sich von 22 km auf 3 km. Insgesamt sei von einer Ermessensreduzierung auf Null zu seinen Gunsten auszugehen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 2. Juni 2016 wies das Polizeipräsidium Mittelfranken den Widerspruch zurück.

In den Gründen wird zusammengefasst folgendes ausgeführt:

Es stehe im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, ob er sich für einen Beförderungsbewerber oder - als Ausnahme vom Leistungsgrundsatz - im Einzelfall für einen Umsetzungsbewerber entscheide, wobei ihm ein weites Ermessen zustehe. Die Auswahl müsse auf sachlichen Erwägungen beruhen, d.h. sie dürfe nicht willkürlich sein.

Diese Grundsätze seien im vorliegenden Fall eingehalten worden:

Es lägen keine besonderen dienstlichen Gründe vor, die eine Bestellung des Klägers im Wege der Umsetzung erforderten. Nicht nur er habe Erfahrung als Dienstgruppenleiter vorzuweisen; auch der Beigeladene zu 1) als stellvertretender Dienstgruppenleiter bei der PI … und der Beigeladene zu 2) als Dienstgruppenleiter bei der PI … seien mit den damit verbundenen Aufgaben aufgrund ihrer derzeitigen Tätigkeit bestens vertraut. Auch die beim Kläger vorhandenen Ortskenntnisse von … führten zu keinem anderen Ergebnis, denn der Beigeladene zu 2) sei in der dortigen Polizeidienststelle bereits eingesetzt und es sei nicht erkennbar, weshalb es dem Beigeladenen zu 1) nicht möglich sein sollte, sich die für die neue Tätigkeit erforderlichen Ortskenntnisse innerhalb kurzer Zeit anzueignen.

Auch zwingende persönliche Gründe seien nicht ersichtlich. Der Wohnsitz des Klägers in … liege im Einzugsbereich seiner derzeitigen Dienststelle in …, so dass bei einem Aufwand von 22 km Fahrtstrecke nicht von einer erheblichen bzw. unzumutbaren Belastung ausgegangen werden könne.

Der Ermessensentscheidung des Polizeipräsidiums Mittelfranken lägen somit sachliche Erwägungen zu Grunde. Auch wenn der Kläger als Umsetzungsbewerber nicht am Leistungsvergleich teilnehme, sei dennoch darauf hinzuweisen, dass er mit einem Gesamtprädikat von acht Punkten in der letzten periodischen Beurteilung weit hinter den beiden Beförderungsbewerbern zurückliege.

Hierauf erhob der Kläger mit einem am 30. Juni 2016 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz seiner Bevollmächtigten Klage mit dem in der mündlichen Verhandlung dahingehend klargestellten Antrag,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 13. Januar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Juni 2016 zu verurteilen, dem Kläger den am 14. August 2015 ausgeschriebenen Dienstposten „Dienstgruppenleiter bei der PI … (A 11/12)“ zu übertragen,

hilfsweise erneut über die Bewerbung des Klägers auf den am 14. August 2015 ausgeschriebenen Dienstposten „Dienstgruppenleiter bei der PI … (A 11/12)“ zu entscheiden.

Zur Klagebegründung wurde die Widerspruchsbegründung wiederholt und zusätzlich ausgeführt, dass, selbst wenn nicht von einer Ermessensreduzierung auf Null zu Gunsten des Klägers auszugehen wäre, erneut über die Bewerbung des Klägers auf den Dienstposten zu entscheiden wäre, da das Auswahlverfahren fehlerhaft durchgeführt worden sei.

Der Beklagte beantragte mit Schreiben des Polizeipräsidiums Mittelfranken vom 22. September 2016,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde vollinhaltlich auf den Widerspruchsbescheid verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Behördenakten des Polizeipräsidiums Mittelfranken und hinsichtlich des Verlaufs der mündlichen Verhandlung auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, jedoch sowohl im Hauptals auch im Hilfsantrag unbegründet.

Der Bescheid des Polizeipräsidiums Mittelfranken vom 13. Januar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Juni 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 114 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat weder einen Rechtsanspruch darauf, dass er auf einen der ausgeschriebenen Dienstposten umgesetzt wird (Hauptantrag) noch darauf, dass der Beklagte erneut über den Antrag des Klägers auf Umsetzung im Wege neu entscheidet (Hilfsantrag).

Umsetzungsbewerber, wie der Kläger, sind nicht nach dem in Art. 33 Abs. 2 GG zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Bestenauslese bei der Auswahlentscheidung zu behandeln und können im Rahmen der Organisationsfreiheit des Dienstherrn vorrangig bestellt werden, wenn besondere dienstliche Gründe dies erfordern oder zwingende persönliche Gründe vorliegen (vgl. Ziffern 3.1.1 und 3.1.2 der Richtlinien über die Bestellung auf Dienstposten des gehobenen und des höheren Dienstes der bayerischen Polizei - Bestellungsrichtlinien - RBestPol, IC 3-0302.3-2 vom 20.8.1997, Stand:1.9.2013). Der Beklagte hat nachvollziehbar begründet, dass weder besondere dienstliche Gründe die Umsetzung des Klägers nach … erfordern noch zwingende persönliche Gründe für eine derartige Umsetzung vorliegen. Liegen jedoch die Voraussetzungen der Ziffern 3.1.1 und 3.1.2 RBestPol nicht vor, ist bereits ein Ermessensspielraum des Dienstherrn nicht eröffnet (BayVGH, B.v. 8.1.2014 - 3 CE 12.2202, juris Rn. 26). Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers vorliegend einen Ermessensspielraum annehmen wollte, wovon der Beklagte ersichtlich ausgegangen ist, wäre die ablehnende Entscheidung nicht zu beanstanden. Insoweit nimmt die Kammer Bezug auf die rechtsfehlerfreien Ausführungen im Widerspruchsbescheid des Polizeipräsidiums Mittelfranken vom 2. Juni 2016 und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO).

Die Klägerseite hat im Klageverfahren und insbesondere in der mündlichen Verhandlung keine substantiierten Anhaltspunkte vorgetragen, die zu einer anderen rechtlichen Bewertung des zu Grunde liegenden Sachverhalts Anlass geben könnten.

Zwar ist dem Kläger zuzugestehen, dass er durch seinen Wohnsitz in … örtliche Kenntnisse über den Bezirk der dortigen Polizeiinspektion, die über vergleichbare Strukturen, wie die derzeitige Dienststelle des Klägers (PI …*) verfügt, besitzt. Hierauf kommt es jedoch, wie der Beklagte im Widerspruchsbescheid überzeugend ausgeführt hat, nicht an. Denn der Beigeladene zu 2) ist bereits bei der PI … eingesetzt und dem Beigeladenen zu 1) ist es möglich, sich die erforderlichen Ortskenntnisse binnen kurzer Zeit anzueignen. Darüber hinaus ist der Beigeladene zu 2) mit den Abläufen und Strukturen in der PI … und der Beigeladene zu 1) mit denjenigen in der vergleichbaren PI … vertraut.

Somit wäre auch ein über die bloßen Ortskenntnisse hinausgehender unterstellter Erfahrungsvorsprung des Klägers kompensiert.

Schließlich weist der nicht näher mit Fakten belegte Sachvortrag des Klägers, seine im Bereich der ausgeschriebenen Dienststelle lebenden Eltern befänden sich nunmehr in einem Alter, in dem sie einer verstärkte Unterstützung durch den Kläger bedürften, keinen Bezug zu dienstlichen Belangen auf. Im Übrigen ist für den Kläger angesichts der relativ geringen Entfernung seines Dienstorts …von seinem derzeitigen Wohnort … (19,6 km, vgl. Google maps) eine effektive Unterstützung seiner Eltern durchaus organisierbar, zumal diese nicht in seinem eigenen Haushalt, sondern bei seinem Bruder wohnen.

Damit erweist sich die zu Gunsten des Beigeladenen getroffene Umsetzungsentscheidung nicht als ermessensfehlerhaft (§ 114 Satz 1 VwGO)

Die Klage war deshalb abzuweisen.

Kosten: §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.

Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst, da sie keine Anträge gestellt haben (Kopp/Schenke VwGO, Kommentar, 15. Aufl. 2007, Rn. 23 zu § 162).

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 1 VwGO, § 708 Nr. 11 ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124 a Abs. 1 VwGO nicht vorliegen.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 08/03/2016 00:00

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. 3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Gründe
published on 19/02/2015 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das Beschwerde
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Annotations

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.