Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 23. Juni 2015 - AN 1 K 15.00530
Gericht
Gründe
- 2 -
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AN 1 K 15.00530 |
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Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach
Im Namen des Volkes
In der Verwaltungsstreitsache
*************
***************************
- Klägerin -
bevollmächtigt:
*************************
*****************************
gegen
Freistaat Bayern
vertreten durch:
*********************************
*********************
******************************
- Beklagter -
wegen
Beamtenrechts; Ablehnung Einstellung
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach, 1. Kammer, durch
den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht |
Burgdorf |
den Richter am Verwaltungsgericht |
Opitsch |
den Richter |
Brandl-Michel |
und durch
den ehrenamtlichen Richter |
***** und |
die ehrenamtliche Richterin |
****** |
auf Grund mündlicher Verhandlung
vom
am
folgendes
Urteil:
1. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Landesamts für Steuern vom
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
3. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Die am ******* 1974 geborene Klägerin ist deutsche Staatsangehörige und hat gemäß Zeugnis vom
Die Klägerin ist alleinerziehend und hat * Kinder (Geburtsjahre ****, ****, ****, ****, ****). Die mittlere Reife erreichte sie im Jahr 1990, daran anschließend absolvierte sie ein freiwilliges soziales Jahr im Pflegeheim und eine Krankenpflegeausbildung, 1994 schloss sie die Ausbildung mit Staatsexamen als Krankenschwester ab. Seitdem war sie in verschiedenen Berufen tätig (unter anderem Krankenschwester, hauswirtschaftliche Leitung, Bäckereiverkäuferin, Leitung Fitnessstudio, Werbemittelzustellerin, Kurierfahrerin, Call Center Agent, Minijob im Versicherungsbüro). Hinsichtlich der jeweiligen Tätigkeiten, deren Dauer und der jeweiligen Unterbrechungen nach Geburt der Kinder wird auf den Lebenslauf der Klägerin verwiesen (Blatt 45-46 d.A.).
Nach dem Auswahlverfahren bewarb sich die Klägerin beim Bayerischen Landesamt für Steuern für eine Einstellung in die bayerische Finanzverwaltung als Steuersekretäranwärterin (Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst). Mit Schreiben vom 8. Oktober 2014 wurde ihr vom Bayerischen Landesamt für Steuern mitgeteilt, dass sie für einen Einstieg in der 2. Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt Steuer, mit Einstellungstermin 1. September 2015 in Betracht komme. Sie wurde gebeten, die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und einen Termin für ein Vorstellungsgespräch zu vereinbaren.
Dieses Vorstellungsgespräch erfolgte am
Daran anschließend enthält die Niederschrift folgendes Ergebnis: „der Bewerber/die Bewerberin erscheint für den Einstieg in der 2. Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen fachlicher Schwerpunkt Steuer nicht geeignet [hier waren ankreuzbar „geeignet“ und „nicht geeignet“]. Begründung: Frau ****** hat von 2000-2014 eine Vielzahl an Tätigkeiten ausgeübt, was eine gewisse Stetigkeit vermissen lässt. Zudem wird sie nach unserer Einschätzung aus Altersgründen, mit dem familiären Hintergrund (tägliche Heimfahrt geplant) und der Tatsache, dass sie bisher nichts mit Buchführung und Rechnungswesen zu tun hatte, sehr große Probleme mit dem Lernen und dem erfolgreichen Bestehen der Qualifikationsprüfung haben.“
Mit Schreiben vom
In einem Aktenvermerk vom
„Nach einer kurzen Begrüßung wurde die Bewerberin nach ihren diversen Stationen im Lebenslauf befragt, s.a. Lebenslauf. Ihr ursprünglich erlernter Beruf der Krankenschwester lasse sich nicht mit ihren Kindern vereinbaren. Es gäbe auch kaum normale Stellen, nur auf Zeitarbeitsbasis. Derzeit gehe sie wieder nebenbei der Tätigkeit im Versicherungsbüro nach. Sie selbst wolle keine Selbstständigkeit wegen den Krankenversicherungsbeiträgen für die Kinder.
Auf die Frage was sie gerne mache, teilt uns Frau *******mit, dass sie meist mit den Kindern beschäftigt sei. Ein Kind sei im Internat. Außerdem mache sie noch etwas Sport zu Hause, gehe in die Bücherei und treffe sich mit Freunden.
Befragt nach ihren Stärken gab sie an eine hohe Auffassungsgabe zu haben. Ihre Kinder würden sagen eine Stärke sei, dass sie immer alles allein geschafft habe. Im Gegenzug dazu sei sie nicht so gut was die Hausarbeit angeht. Auch ihr Gewicht müsse sich noch verbessern.
Ursprünglich wollte die Bewerberin zur JVA. Dort sei sie aber dreimal durch den Test „gerasselt“. Daneben habe sie noch eine Bewerbung bei der Stadt ******** laufen, allerdings sei sie da bisher nur auf der Reserveliste. Auf die Ausbildung zur Finanzwirtin aufmerksam geworden sei sie durch den Test beim Landespersonalausschuss da sie diesen ja schon öfter wegen der Bewerbungen bei der JVA gemacht habe. Warum sie die Ausbildung zur Finanzwirtin anstrebe begründete sie damit, dass Zahlenzusammenhänge und das mathematische ihr lägen. Es bleibt jedoch undurchsichtig wie sie nun genau von der JVA zur Finanzverwaltung kam.
Befragt nach ihrem Wunschberuf, völlig losgelöst von wirtschaftlichem Interesse gab sie an, dass sie früher gerne Musiklehrerin geworden wäre. Auch ihre letzte Tätigkeit habe ihr gefallen.
Auf die Frage welche Erwartungen sie bzgl. Ihres künftigen Arbeitsplatzes habe, antwortete sie, dass die Arbeit wohl komplex sei und ein hohes Arbeitsaufkommen da sei. Damit verbunden sei dann wohl auch ein hoher Zeitdruck. Sie denke, dass man im Finanzamt zu zweit zusammenarbeite, aber wohl eher keine Teamarbeit. Auf die Frage was sie lieber mache (Team oder Allein) weicht sie zunächst aus, sodann meint sie lieber einzeln um dann am Ende doch zu sagen, dass es ihr egal sei. Bei ******* ***** habe sie alleine gearbeitet konnte aber andere Leute fragen.
Darauf angesprochen, ob Sie Schwierigkeiten/Probleme am späteren Arbeitsplatz erwarte, lautete ihre Antwort: „Nö“. Nach dem Hinweis durch die Gesprächspartner, dass es durchaus zu Problemen mit Steuerpflichtigen kommen könne und wie sie darauf reagieren würde, antwortet sie, dass sie ruhig bleiben würde. Außerdem bekomme man zu dem Umgang mit schwierigen Steuerpflichtigen auch Schulungen, habe sie beim Tag der offenen Tür an der Landesfinanzschule in ******* gehört. Bisher habe sie einen hohen Druck auf der Arbeit gehabt und es hätte schon ab und zu Probleme mit Kunden gegeben. Bei solchen Schwierigkeiten nehme sie dann die Dinge selbst in die Hand, aber sie lasse sich schon noch „biegen“.
Auf die Frage wie sie Kinder und Arbeit vereinbaren wird, meint sie, dass sie an die Schule pendeln würde. Nach der Ausbildung wäre sie auch mit einem Einsatz in ******** einverstanden. Die Kinder könnten dann zum Vater ziehen.
Die Bewerberin selbst hat keine Fragen, da diese bereits am Finanzamt **************bzw. Am Tag der offenen Tür an der Landesfinanzschule geklärt worden seien.
Aufgrund des gezeigten Verhaltens während des Vorstellungsgespräches bestehen erhebliche Zweifel an der persönlichen Eignung von Frau *******für eine Einstellung als Steuersekretäranwärterin mit Einstieg in der 2. Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt Steuer. Insbesondere im Bereich Durchhaltungsvermögen, Kommunikationsfähigkeit, Konfliktfähigkeit und Einfühlungsvermögen, zeigten sich während des gesamten Gesprächs starke Defizite. Der Bewerberin ist es schwer gefallen Blickkontakt zu halten. Während ihrer Erzählungen schaute sie meist nach unten. Sie überzeugte nicht damit, generelles Interesse an der Ausbildung zu zeigen. Eher vermittelte sie den Anschein, dass lediglich die Sicherheit des Berufs der Grund ihrer Bewerbung war. Auch erscheint es zweifelhaft, wie sie keine Schwierigkeiten/Konflikte am Arbeitsplatz sehen kann, wenn sie doch in ******* gehört hat, dass es Schulungen zum Umgang mit schwierigen Steuerpflichtigen gibt. Auch sollte sie durch ihre (Lebens)Erfahrung wissen, dass es zu zwischenmenschlichen Problemen unter Kollegen am Arbeitsplatz kommen kann. Ebenso wirken die von ihr angegebenen Schwächen nicht authentisch.
Von einer Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf ist daher abzusehen.“
Mit Bescheid vom
Der Bescheid des Beklagten vom
Zur Begründung wird ausgeführt, nach Art. 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG seien die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe für die Ablehnungsentscheidung mitzuteilen, dies sei nicht geschehen. Ein Nachschieben der Begründung gemäß § 114 Satz 2 VwGO sei nicht möglich, diese Norm ermögliche die Ergänzung von Ermessenserwägungen, nicht jedoch das Nachschieben einer erstmaligen Angabe solcher Erwägungen.
Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wird aufgeführt, die zulässige Bescheidungsklage sei unbegründet, weil die Ablehnung der Einstellung rechtmäßig gewesen und die Klägerin hierdurch nicht in ihren Rechten verletzt worden sei.
Eine Begründung sei gemäß Art. 39 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG entbehrlich gewesen. Das Bayerische Landesamt für Steuern erlasse im Einstellungsverfahren eine Vielzahl derartiger Ablehnungsschreiben und eine Begründung erscheine im Einzelfall nicht geboten. Selbst wenn man eine Begründung nach Art. 39 Abs. 1 VwVfG als erforderlich ansähe, läge eine Heilung durch Nachholung vor Abschluss der letzten Tatsacheninstanz des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vor. Eines Rückgriffs auf § 114 Satz 2 VwGO bedürfe es im Anwendungsbereich des Art. 45 Abs. 2 VwVfG nicht, weil dieser weiter reiche und nicht nur die Ergänzung einer Begründung, sondern auch das völlige Nachholen einer vorher fehlenden schriftlichen Begründung umfasse und somit eine materiell-rechtliche Heilung mit Wirkung ex nunc vorsehe, die zugleich mittelbar prozessrechtlich relevant sei.
Auch sei die materielle Rechtmäßigkeit der Ablehnungsentscheidung gegeben, weil die Klägerin keinen Anspruch auf Übernahme in den öffentlichen Dienst habe. Die nach § 9 BeamtStG erforderliche Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sei durch einen Akt wertender Erkenntnis des Dienstherrn, der gerichtlich nicht voll überprüfbar sei, festzustellen (BVerwG, Urteil vom 29.9.1960). Dem Dienstherrn stehe bei seiner Entscheidung ein breiter Beurteilungsspielraum zu. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle sei deshalb beschränkt auf die Prüfung, ob ein Verstoß gegen das Bewertungsverfahren vorliege, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe missachtet worden seien, ein unzutreffender Sachverhalt zu Grunde gelegt oder sachfremde Erwägungen angestellt worden seien (so genannte Beurteilungsfehler).
Die Entscheidung über die Ernennung eines Bewerbers stehe im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Insbesondere sei es dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn überlassen, welchen sachlichen Umständen er bei seiner Auswahlentscheidung das größere Gewicht beimesse (BVerwG, Urteil vom 8.7.1969; Zängl in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Bd. 1, § 9 BeamtStG Rdnr. 28). Der Begriff der Eignung beinhalte sowohl die geistigen Anlagewerte und die körperlichen und gesundheitlichen Verhältnisse als auch Charakter und Persönlichkeitswerte (BVerwG, Urteil vom 30.8.1962). Bestünden seitens der Einstellungsbehörde Zweifel an der Eignung, so gingen diese zulasten des Bewerbers bzw. der Bewerberin. Die Begriffe Charakter und Persönlichkeit erfassten dabei ein breites Spektrum persönlicher Eigenschaften und Verhaltensweisen. Bei der Beurteilung von Charakter und Persönlichkeit als Eignungskriterium für die Wahrnehmung öffentlicher Ämter gehe es vor allem um die Eigenschaften und Verhaltensweisen, die für die Dienstleistung sowie für Achtung und Vertrauen in die Person von Bedeutung seien. Die persönliche Eignung setze dabei voraus, dass der Dienstherr die Erfüllung der Beamtenpflichten erwarten könne (BVerwG, Entscheidung vom 6.4.1989).
Unter Berücksichtigung oben genannter Kriterien der „Eignung“ komme es für die Auswahl der Bewerber für die 2. Qualifikationsebene der Steuerverwaltung nicht allein auf fachliche Eignung an, die durch die Platzziffer in der Auswahlprüfung des Landespersonalausschusses überprüft werde, sondern auch auf die persönliche Eignung, die in einem Vorstellungsgespräch festgestellt werde.
Vorliegend sei der Dienstherr aufgrund zweier Vorstellungsgespräche mit der Klägerin zu dem Ergebnis gekommen, dass der Klägerin die persönliche Eignung für eine Tätigkeit in der 2. Qualifikationsebene der Steuerverwaltung fehle.
Im Gespräch am
Auch im Gespräch vom
Zudem habe die Klägerin kein inhaltliches Interesse an der Ausbildung gerade in der Steuerverwaltung gezeigt. Sie habe pauschal angegeben, dass ihr Zahlenzusammenhänge und das Mathematische liegen würden. Vielmehr habe sie den Anschein vermittelt, dass lediglich die Sicherheit des Beamtenberufes der Grund ihrer Bewerbung gewesen sei, dass in es ihrem ursprünglich erlernten Beruf der Krankenschwester laut ihren Angaben nur Stellen auf Zeitarbeitsbasis geben würde. Aus ihrem Lebenslauf sei ersichtlich, dass die Klägerin in den letzten Jahren eine Vielzahl von kurzzeitigen Tätigkeiten ausgeübt habe, die sowohl bei verschiedenen Arbeitgebern erfolgt seien als auch inhaltlich differiert hätten.
Weiterhin habe die Klägerin eine nicht realistische Einschätzung der späteren Tätigkeit am Finanzamt offenbart, was mögliche Konfliktsituationen am Arbeitsplatz angehe. Darauf angesprochen, ob sie Schwierigkeiten oder Probleme am späteren Arbeitsplatz erwarte, habe die Antwort der Klägerin schlicht „Nö“ gelautet. Aufgrund ihrer Lebenserfahrung sollte sie – laut dem Beklagten – jedoch wissen, dass es zu zwischenmenschlichen Problemen unter Arbeitskollegen kommen könne. Auch darauf, dass es durchaus zu Problemen mit Steuerpflichtigen kommen könne, hätte sie erst hingewiesen werden müssen. Ihre Antwort darauf sei gewesen, dass sie beim Tag der offenen Tür an der Landesfinanzschule in ******* gehört habe, dass es Schulungen zum Umgang mit schwierigen Steuerpflichtigen gäbe. Offenbar sei der Klägerin also sehr wohl bekannt gewesen, das es des Öfteren Schwierigkeiten mit gewissen Steuerpflichtigen an den Finanzämtern gebe. Die Einschätzung, dass gerade ihr solche Schwierigkeiten aber nicht unterlaufen würden, zeuge von mangelndem Konfliktbewusstsein und auch fehlender bzw. falscher Selbsteinschätzung. Die Ablehnung der Einstellung der Klägerin als Steuerinspektoranwärterin in der Bayerischen Finanzverwaltung sei daher ermessensfehlerfrei getroffen worden und daher rechtmäßig gewesen.
Mit Schriftsatz vom
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist begründet.
Der ablehnende Bescheid vom
Zwar besteht kein Rechtsanspruch der Klägerin auf eine Einstellung in den Vorbereitungsdienst für die 2. Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt Steuern, weil der Vorbereitungsdienst keine allgemeine Ausbildungsstätte im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG darstellt (Art. 25 LlbG). Jedoch ergibt sich aus Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG ein Bewerbungsverfahrensanspruch der Klägerin, der bei der Einstellung in das Beamtenverhältnis zu beachten ist. Dieser Anspruch beinhaltet das formelle subjektive Recht auf eine sachgerechte Auswahl der Bewerber nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung, führt aber gleichzeitig nicht zu einem Anspruch auf Einstellung (vgl. Hüllmantel/Eck/Hoffmeyer/ Luber/Weißgerber, Leistungslaufbahngesetz, Art. 25 Rdnr. 2).
Die Entscheidung darüber, ob der Bewerber den Anforderungen der Laufbahn genügt, ist dem Dienstherrn als eine Beurteilungsermächtigung überlassen. Diese Beurteilungsermächtigung führt dazu, dass die Eignungseinschätzung von den Verwaltungsgerichten nur beschränkt überprüft werden kann (BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1981, Az. 2 C 42.79, Rdnr. 19, juris;
Nach diesen Maßstäben war die Ablehnung der Bewerbung der Klägerin mit Schreiben vom
Dies gilt vor allem für die Einschätzung im Rahmen des Vorstellungsgesprächs am Finanzamt ************* am 11. November 2014, die Klägerin sei aus den in der Niederschrift über das Gespräch aufgeführten Gründen nicht geeignet für den Einstieg in der 2. Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt Steuern.
Die Annahme, die Klägerin werde mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit aus Altersgründen, dem familiären Hintergrund mit geplanter täglicher Heimfahrt und den mangelnden Vorkenntnissen in den Bereichen Buchführung und Rechnungswesen Probleme mit dem Lernen und dem erfolgreichen Bestehen der Qualifikationsprüfung bekommen, ist bereits deshalb als sachwidrig anzusehen, weil die Klägerin ihre grundsätzliche Eignung bereits durch ihr gutes Ergebnis beim Auswahlverfahren beim Landespersonalausschuss unter Beweis gestellt hat. Darüber hinaus ist nicht anzunehmen, dass vergleichbare Überlegungen, insbesondere hinsichtlich der mangelnden Vorerfahrungen mit Buchführung und Rechnungswesen, auch bei einem Bewerber angestellt würden, der sich gleich nach Absolvierung der Schullaufbahn für einen entsprechenden Einstieg beworben hätte. Verstärkt wird der Eindruck des Zugrundelegens sachwidriger Erwägungen durch die Begründung der negativen Einschätzung des äußeren Erscheinungsbildes mit dem Übergewicht der Bewerberin, obwohl die gesundheitliche Eignung für die Berufung in das Beamtenverhältnis bereits auf die (amts-)ärztliche Untersuchung hin positiv bewertet worden ist (Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Bd. 1, § 9 BeamtStG Rdnr. 43 ff.).
Die Vermutung, der Ablehnung lägen sachwidrige Erwägungen zu Grunde, konnte auch nicht durch die Begründung der in der Niederschrift des Gesprächs beim Landesamt für Steuern geäußerten Einschätzung über die Eignung widerlegt werden. Für sich genommen erscheint es dem Gericht nachvollziehbar, aufgrund der dort genannten „weichen“ Faktoren Aussagen über Kommunikations- und Konfliktfähigkeit treffen zu können.
Jedoch stellte sich die Begründung für die Nichteignung hinsichtlich des im 2. Gespräch maßgeblichen Bereichs der Kommunikations- und Konfliktfähigkeit sowie des Einfühlungsvermögens im Vergleich zum 1. Gespräch als komplett gegenteilig dar. Beim Finanzamt ************* waren noch die Kategorien Ausdrucksfähigkeit, Reaktion auf Nachfragen, Verhalten während des Gesprächs und Einschätzung des sonstigen sozial kompetenten Verhaltens positiv gewertet worden. Wenn allerdings die gleichen Merkmale und Kategorien, die im vorherigen Gespräch noch als positiv gewertet worden waren, nun als negativ und als maßgeblich für die Beurteilung herangezogen würden, die Klägerin sei nicht geeignet, kann dies nicht allein dadurch gerechtfertigt werden, dass es sich hier um höchst subjektive Eindrücke der jeweiligen Gesprächspartner handeln würde. Eine derart subjektive Beurteilung wäre nicht mehr mit den Grundsätzen des Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar.
Darüber hinaus ergibt sich auch nicht, dass die Gesprächspartner, die wegen der Verschiedenartigkeit der Tätigkeiten im beruflichen Werdegang der Klägerin von einem defizitären Durchhaltungsvermögen ausgingen, auch nur in geringster Weise berücksichtigt hätten, dass die Klägerin gerade wegen der Betreuung ihrer** Kinder möglicherweise sehr viel häufiger aus familiären Notwendigkeiten die Beschäftigung gewechselt hat.
In der Zusammenschau ergibt sich für die Kammer der Eindruck, dass die in sachwidriger Weise negativ gewonnene Einschätzung des Finanzamts ************* in nicht zulässiger Weise auf das 2. Vorstellungsgespräch beim Landesamt für Steuern fortgewirkt hat und nur mit anderen Indizien bestätigt wurde. Insbesondere kann es der Klägerin nicht zu ihrem Nachteil vorgehalten werden, dass sie durch den erstrebten Eintritt in den Staatsdienst letztlich das Ziel verfolgt, künftig eine gesicherte berufliche Perspektive zu erhalten.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe, die Berufung nach § 124 a Abs. 1 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
Hausanschrift: |
Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder |
Postfachanschrift: |
Postfach 616, 91511 Ansbach, |
schriftlich zu beantragen.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift: |
Ludwigstraße 23, 80539 München; |
Postfachanschrift: |
Postfach 34 01 48, 80098 München, oder in |
in Ansbach: |
Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach |
einzureichen.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Der Antragsschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.
gez.: Burgdorf |
gez.: Opitsch |
gez.: Brandl-Michel |
Beschluss:
In Abänderung des Beschlusses vom 23. Juni 2015 wird der Streitwert auf 6.179,58 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 6 Ziffer 2 GKG).
. Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
Hausanschrift: |
Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder |
Postfachanschrift: |
Postfach 616, 91511 Ansbach, |
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.
gez.: Burgdorf |
gez.: Opitsch |
gez.: Brandl-Michel |
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Gericht: VG Ansbach
Aktenzeichen: AN 1 K 15.00530
Sachgebiets-Nr.:1330
Rechtsquellen:
Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG, Art. 25 LlbG
Hauptpunkte:
Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs
Leitsätze:
---
veröffentlicht in:
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rechtskräftig:
_________________________________________________________________________
Urteil der 1. Kammer vom
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Annotations
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.
(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.