Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 15. Juli 2014 - AN 1 K 13.00445

published on 15/07/2014 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 15. Juli 2014 - AN 1 K 13.00445
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Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach

Aktenzeichen: AN 1 K 13.00445

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 15. Juli 2014

1. Kammer

Sachgebiets-Nr.: 1130

Hauptpunkte:

- Anschluss einer Gemeinde an Wasserversorgung eines Zweckverbandes ist eine Verbesserungsmaßnahme i. S. Art. 5 Abs. 1 KAG

- Anforderungen an Maßnahmebeschrieb

- Teilnichtigkeit einer Verbesserungsbeitragssatzung

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

bevollmächtigt: ...

gegen

Gemeinde ... vertreten durch die erste Bürgermeisterin ...

- Beklagte -

bevollmächtigt: ...

wegen Wasserversorgung/Verbesserungsbeitrag

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach, 1. Kammer,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Fröba den Richter am Verwaltungsgericht Burgdorf die Richterin am Verwaltungsgericht Kokoska-Ruppert und durch ehrenamtlichen Richter ... ehrenamtlichen Richter ... aufgrund mündlicher Verhandlung vom 15. Juli 21014 am 15. Juli 2014 folgendes Urteil:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens;

insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

3. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der vom Gericht festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

I.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks mit der FlNr. ... der Gemarkung ... (Nähe ...).

Mit Beitragsbescheid vom 30. Mai 2011 setzte die Verwaltungsgemeinschaft ..., der die Beklagte angehört, für das oben genannte Anwesen einen Beitrag zur Verbesserung und Erneuerung der Wasserversorgungseinrichtung in Höhe von 278,88 EUR fest. Dabei legte die Beklagte eine Grundstücksfläche von 543 m² zu einem Beitragssatz von 0,48 EUR pro Quadratmeter Grundstücksfläche gemäß der Beitragssatzung der Beklagten für die Verbesserung und Erneuerung der Wasserversorgungseinrichtung (VES-WAS) in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 15. März 2011 zugrunde.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 30. Juni 2011 Widerspruch ein.

Am 1. Juli 2011 trat die Beklagte auf der Grundlage eines Beschlusses des Gemeinderats vom 3. Dezember 2007 dem Zweckverband ... Gruppe bei. In Vorbereitung dieses Beitritts hatte sie sie eine 3.175 Meter lange Zubringerleitung DN 250, Rohrmaterial GGG vom Wasserhaus in ... zur Ringleitung der ... Gruppe und einen Abgabeschacht an der Ringleitung bei ... errichten lassen. Über diese Versorgungsleitung werden die Gemeindeteile ... und ... seit 10. Februar 2011 nach Fertigstellung der Maßnahme mit Trinkwasser versorgt. Für die Maßnahme fielen Kosten in Höhe von 628.469,63 EUR an. Die Kosten für die Stilllegung des Hochbehälters bzw. für den Abbruch des Wasserhauses der Beklagten blieben hierbei unberücksichtigt.

Mit Bescheid vom 24. September 2010 hatte die die Verwaltungsgemeinschaft ... eine Vorauszahlung auf den Verbesserungs- und Erneuerungsbeitrag für das Grundstück des Klägers unter Zugrundelegung eines Beitragssatzes von 0,58 EUR pro Quadratmeter anrechenbarer Grundstücksfläche gemäß § 6 Abs. 3 a der VES-WAS der Beklagten vom 4. Juni 2010 erhoben. Gegen diesen und zwei weitere Vorauszahlungsbescheide zu Grundstücken des Klägers (... und ... in ...) ist ein Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Ansbach (AN 1 K 13.00753) anhängig.

Der Kläger leistete die festgesetzte Vorauszahlung, die bei der endgültigen Beitragsfestsetzung mit dem jeweils endgültig erhobenen Beitrag verrechnet wurde.

§ 1 der VES-EWS der Beklagten vom 4. Juni 2010 lautet:

„Beitragserhebung

(1) Die Gemeinde erhebt einen Beitrag zur Deckung ihres Aufwandes für die Verbesserung und Erneuerung der Wasserversorgungseinrichtung für das Gebiet der Gemeindeteile ... und ... durch folgende Maßnahmen:

Anschluss der gemeindlichen Wasserversorgungsanlage „.../...“ an die leistungsfähigere Versorgungseinrichtung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der ... Gruppe

Es handelt sich um folgende Baumaßnahmen:

- Errichtung einer ca. 3.175 m langen Zubringerleitung DN 250, Rohrmaterial GGG vom Wasserhaus in ... zur Ringleitung der ... Gruppe bei ...;

- Errichtung eines Abgabeschachtes an der Ringleitung bei ...;

(2) Ein Abdruck der Planunterlagen kann wegen ihres Umfangs nicht in der Bekanntmachung erfolgen. Es wird aber erläuternd auf die beim Bauamt der Gemeinde niedergelegten Pläne Bezug genommen. Diese Planunterlagen werden dort archivmäßig verwahrt und sind während der Dienststunden allgemein zugänglich.“

Die VES-WAS vom 4. Juni 2010 ging für die Beitragsvorauszahlungen von einer Investitionssumme von 726.200,00 EUR netto aus, die zu 100% auf die Beitragspflichtigen umgelegt werden sollte (§ 6 Abs. 1 der VES-WAS vom 4.6.2010).

Am 4. Juni 2010 erließ die Beklagte auch eine Beitrags- und Gebührensatzung (BGS-WAS) zur Wasserabgabesatzung (WAS vom 27.8.1998), die die bis zu diesem Zeitpunkt geltende ersetzte.

Am 15. März 2011 erließ die Beklagte die 1. Änderungssatzung zur BGS-WAS vom 4. Juni 2010, mit der sie die Satzung im Beitragsteil (§ 6 der BGS-WAS vom 4.6.2010) wegen der nunmehr feststehenden Investitionssumme von 628.469,63 EUR änderte.

Am selben Tag erließ die Beklagte auch die 1. Änderungssatzung zur VES-WAS vom 4. Juni 2010, mit der sie die Beitragssätze in § 6 der Satzung anpasste.

Der Bevollmächtigte des Klägers begründete den Widerspruch mit Schreiben vom 25. November 2011.

Die Verbesserungsbeitragssatzung scheine unwirksam zu sein. Ein Verbesserungsbeitrag könne im Hinblick auf die Übernahme einer Anlage durch einen anderen Einrichtungsträger nicht erhoben werden. Der Beklagten fehle die Befugnis zur Beitragserhebung, nachdem die Aufgabe der Wasserversorgung auf den Zweckverband übertragen worden sei. Er bezweifle die Wirksamkeit des „Übernahmevertrages“ zwischen der Beklagten und der ... Gruppe vom 7. August 2009.

Auch sei das über den Verbesserungsbeitrag abgerechnete Fernleitungsnetz auf den Zweckverband übertragen worden.

II.

Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten, der am 25. Februar 2013 beim Verwaltungsgericht Ansbach einging, hat der Kläger Untätigkeitsklage erheben lassen, nachdem über den Widerspruch nicht entschieden worden war.

Die Beklagte habe mit ihrer Entscheidung, die Wasserversorgung auf den Zweckverband ... Gruppe zu übertragen, das ihr zustehende Ermessen überschritten.

Mit Inbetriebnahme der abgerechneten Maßnahme ginge diese auf die neue Einrichtung des Zweckverbandes über, während die bestehende Anlage aufgelassen werde. Ein entsprechend höherer Herstellungsbeitrag, wie er von der Beklagten in der am 4. Juni 2010 erlassenen BGS-WAS zugrunde gelegt worden sei, könne nur für eine Anlage entstehen, die nach ihrer Fertigstellung den Abnehmern jedenfalls für eine gewisse Zeit auch zur Verfügung stehe. Dies sei hier wegen der Übertragung der Anlage auf den Zweckverband nicht der Fall.

Er beantragte,

den Bescheid der Beklagten vom 30. Mai 2011 aufzuheben.

Mit Widerspruchsbescheid vom 15. März 2013, zur Post gegeben am 18. März 2013, wies das Landratsamt ...-... den Widerspruch zurück. Als beitragsfähige Verbesserungsmaßnahme seien solche Baumaßnahmen zu sehen, die die Wasserversorgungsqualität, -quantität oder -sicherheit erhöhten. Durch den Anschluss der Gemeinde ... an die Wasserversorgung des Zweckverbandes ... Gruppe sei sichergestellt worden, dass die Wasserversorgungseinrichtung wieder dem Stand der Technik bzw. den gesetzlichen Anforderungen entspreche. Es habe sich hierbei auch um die wirtschaftlichste Lösung gehandelt, da der Anschluss an den Zweckverband kostengünstiger gewesen sei als die Erneuerung und Verbesserung des Wasserhauses und des Hochbehälters in ...

Die Gemeinde habe nach den mit dem Zweckverband getroffenen Vereinbarungen weiterhin die Rechtsetzungskompetenz zum Erlass einer Beitragssatzung für die Verbesserung und Erneuerung der Wasserversorgungseinrichtung besessen.

Mit Schriftsatz vom 18. April 2013 teilte der Bevollmächtigte des Klägers mit, dass der Widerspruchsbescheid ergangen sei.

Er beantragt nunmehr,

den Bescheid der Beklagten vom 30. Mai 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Landratsamtes ...-... vom 15. März 2013 aufzuheben und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren für notwendig zu erklären.

Die Beklagte beantragt mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 20. Juni 2013,

die Klage abzuweisen.

Sie führt aus, alternativ zu dem Anschluss der Wasserversorgungseinrichtung an den Zweckverband hätte eine Arsenaufbereitungsanlage eingebaut, das Wasserschutzgebiet erweitert und die Hochbehälter saniert werden müssen. Hierfür wären Kosten in Höhe von ca. 1.040.000,00 EUR angefallen, zuzüglich weiterer Kosten für die Ausweisung von Wasserschutzgebieten und der Errichtung von Vorfeldmessstellen.

Nachdem das Wasser nun den Ansprüchen der Trinkwasserverordnung entspreche und Trinkwasser nach dem Anschluss in ausreichendem Maß vorhanden sei, handle es sich bei der abgerechneten Maßnahme um eine Verbesserung der Wasserversorgungseinrichtung.

Die Beklagte sei auch Beitragsgläubigerin, da sie zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides Betreiberin der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung gewesen sei. Ein späterer Wechsel sei beitragsrechtlich nicht relevant.

Mit am 26. Juni 2014 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz macht der Bevollmächtigte des Klägers ergänzend geltend, die Aufwendungen der Gemeinde für den Anschluss an den Zweckverband ... Gruppe seien nicht als Verbesserungsbeitrag umlagefähig, weil die Beklagte zunächst die Eigenwasserversorgung hätte weiterbetreiben wollen und sich erst später für den Anschluss an die Fremdwasserversorgung entschieden habe. Diese Rechtsauffassung werde von einem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs gestützt, BayVGH, U. v. 24.2.2005 - 23 N 04.1291.

Auch sei die VES-WAS vom 4. Juni 2010 nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht worden, da § 1 Abs. 2 der Satzung die Planunterlagen zum Bestandteil der Satzung erkläre, diese aber nicht bekanntgemacht worden seien.

Außerdem bestehe eine Diskrepanz zwischen der Herstellungsbeitragssatzung und der Verbesserungsbeitragssatzung. So sehe § 5 Abs. 2 Satz 6 der VES-WAS vor, dass Garagen für die Ermittlung der beitragsrechtlich relevanten Geschossfläche generell nicht herangezogen würden. Eine solche Regelung fehle in der BGS-WAS, außerdem verstoße die in der VES-WAS insoweit getroffene Regelung gegen das Gesetz.

Auch die in § 5 Abs. 3 Satz 2 VES-WAS und BGS-WAS getroffene Regelung, wonach Grundstücke, bei denen die zulässige oder für die Beitragsbemessung maßgebliche vorhandene Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung habe, als gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke gelten sollten, mit der Folge, dass für sie als Geschossfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht werde, sei nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs rechtswidrig. Insoweit werde auf ein Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Dezember 2008 - 20 BV 08.2907 - verwiesen. Ein fiktiver Ansatz der Geschossfläche sei hiernach auch bei gänzlich untergeordneter Bebauung unzulässig.

Mit Schriftsatz der Beklagtenvertreterin vom 9. Juli 2014 führt diese aus, soweit in den 90er Jahren die Aufrechterhaltung der Eigenwasserversorgung durch die Beklagte beschlossen worden sei, habe es sich hierbei ebenfalls um eine ermessensfehlerfreie Entscheidung gehandelt. Die Kosten für die anstehenden erforderlichen Sanierungsmaßnahmen seien zu diesem Zeitpunkt nicht absehbar gewesen.

Die Regelung in § 5 Abs. 2 Satz 6 und 7 VES-WAS sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Es handle sich hierbei lediglich um die Klarstellung der geltenden Rechtslage, wonach Garagen, soweit es sich um selbstständige Gebäude(-teile) handle, dann der Beitragspflicht unterlägen, wenn sie mit einem Wasseranschluss versehen seien.

Die Regelungen des § 5 Abs. 3 Satz 1 VES-WAS und BGS-WAS entsprächen der amtlichen Mustersatzung und seien vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof mehrfach bestätigt worden (U. v. 1.3.2012 - 20 B 11.1723 und U. v. 4.8.2010 - 20 B 09.2830).

Unter dem Aktenzeichen AN 1 K 00794 ist ein beitragsrechtliches Klageverfahren zu weiteren Grundstücken des Klägers (... und ...) in ... anhängig.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Behörden- und Gerichtsakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zunächst als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO erhobene und nach Erlass des Widerspruchsbescheides des Landratsamtes...-... am 15. März 2013 als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO fortgeführte Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 30. Mai 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. März 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Zuständig für den Erlass des Beitragsbescheides war nach Art. 4 Abs. 2 Sätze 2, 3 und 4 Verwaltungsgemeinschaftsordnung (VGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 1982 (BayRS 2020-2-1-I), Art. 57 Abs. 2 Satz 1 GO und Art. 1 KAG die Verwaltungsgemeinschaft..., der die Beklagte angehört. Da es sich bei der Trinkwasserversorgung um eine Aufgabe des eigenen Wirkungskreises der Beklagten handelt, erließ die Verwaltungsgemeinschaft den Beitragsbescheid als Behörde der Beklagten auf deren Weisung.

Materiell-rechtlich findet der Bescheid seine Rechtsgrundlage in Art. 5 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl S. 264) sowie in den Bestimmungen der Beitragssatzung für die Verbesserung und Erneuerung der Wasserversorgungseinrichtung (VES-WAS) der Beklagten vom 4. Juni 2010 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 15. März 2011.

Die Beklagte hat von der Ermächtigung des Art. 5 Abs. 1 KAG Gebrauch gemacht und die Beitragssatzung für die Verbesserung und Erneuerung der Wasserversorgungseinrichtung (VES-WAS) am 4. Juni 2010 erlassen und durch die 1. Änderungssatzung am 15. März 2011 geändert.

Gemäß Art. 5 Abs. 1 KAG können die Gemeinden zur Deckung ihres Aufwands für die Herstellung, Anschaffung; Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen Beiträge von den Grundstückseigentümern oder Erbbauberechtigten erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet. Zu diesen Einrichtungen gehört auch die von der Beklagten betriebene öffentliche Wasserversorgungseinrichtung (vgl. § 1 Abs. 1 der Satzung für die öffentliche Wasserversorgung der Gemeinde... vom 27. August 1998 (Wasserabgabesatzung - WAS)). Gemäß Art. 2 Abs. 1 KAG werden die Abgaben aufgrund einer besonderen Abgabesatzung erhoben.

Bedenken hinsichtlich des ordnungsgemäßen Zustandekommens dieser Satzung sind nicht ersichtlich.

Insbesondere mussten die Planunterlagen nicht ausgefertigt und bekanntgemacht werden, da sie nach dem Wortlaut der Satzungsregelung in § 1 Abs. 2 der VES-WAS nicht zum Bestandteil der Satzung gemacht wurden.

Grundsätzlich sind wie der Satzungstext selbst auch zum Bestandteil der Satzung gehörende Planunterlagen auszufertigen und bekanntzumachen (vgl. Bauer/Böhle/Ecker, Bayerische Kommunalgesetze, April 2013, Art. 26 GO Rn. 9; BayVGH, B. v. 2.4.2013 - 20 ZB 13.379, KommunalPraxis BY 2013, 225 (red. Leitsatz); BayVGH, U. v. 11.3.2010 - 20 B 09.1890, BayVBl 2010, 670 f.).

Nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 2 der VES-WAS wurden die Planunterlagen jedoch nicht Bestandteil der Satzung. Die gewählte Formulierung „Ein Abdruck der Planunterlagen kann wegen ihres Umfangs nicht in der Bekanntmachung erfolgen. Es wird aber erläuternd auf die bei der Gemeinde niedergelegten Pläne Bezug genommen. Die Planunterlagen werden dort archivmäßig verwahrt und sind während der Dienststunden allgemein zugänglich“ stellt klar, dass die mögliche Einsichtnahme in die Planunterlagen „Service-Leistung“ für die Abgabenschuldner sein sollte.

Auch materiell-rechtlich begegnet die VES-WAS der Beklagten keinen Bedenken.

Lediglich in den Fällen der vorläufigen Beitragserhebung ohne festen Abgabesatz ist es nach Art. 5 Abs. 4 KAG notwendig, die wesentlichen Bestandteile der einzelnen Einrichtung in der Satzung nach Art und Umfang zu bezeichnen, damit für die Abgabeschuldner nachvollziehbar ist, für welche Maßnahme Beiträge erhoben werden. Ein fehlerhafter Maßnahmebeschrieb führt in diesem Fall zur Unwirksamkeit der Satzung (BayVGH, B. v. 02.04.2013 - 20 ZB 13.379 - Kommunalpraxis Bayern 2013, 225 (red. Leitsatz); - juris -; BayVGH, B. v. 04.12.2008 - 20 ZB 08.2568 - Rechtsprechungsübersicht bei Thimet, a. a. O., Teil IV Art. 5 Abschnitt A Frage 19).

Für Satzungen mit festem Beitragssatz - wie vorliegend - ist gemäß Art. 2 Abs. 1 Satz 2 KAG erforderlich, aber auch ausreichend, dass in der Satzung der Schuldner, der die Abgabe begründende Tatbestand, der Maßstab, der Abgabesatz sowie die Entstehung und die Fälligkeit der Abgabeschuld bestimmt werden. Um einen notwendigen Bestandteil der Satzung handelt es sich dann bei der Maßnahmebeschreibung und bei der Bezugnahme auf die Planunterlagen gerade nicht.

Im Übrigen genügt der Maßnahmebeschrieb in § 1 Abs. 1 der VES-WAS sowohl in der Fassung vom 4. Juni 2010 für die Vorauszahlungen als auch in der Fassung vom 15. März 2011 für die endgültige Beitragsveranlagung den Anforderungen des Art. 5 Abs. 4 KAG hinsichtlich der Genauigkeit der Beschreibung der durchzuführenden Maßnahmen (vgl. Thimet, Kommunalabgaben- und Ortsrecht in Bayern, Stand April 2014, Teil IV Art. 5 Frage 19 Nr. 5.2; BayVGH, U. v. 1.2.1985 - 23 B 83 A.420; U. v. 8.5.2006 - 23 B 06.294). Es wird die Länge der verlegten Leitungen, ihre Lage, die Materialbeschaffenheit und der Durchmesser angegeben. Diese Angaben sind für den Beitragszahler zum einen erforderlich, um insbesondere bei Vorausleistungen auf den endgültigen Beitrag den Umfang der auf ihn zukommenden Belastungen abschätzen zu können, zum anderen aber auch, weil nur so der Zeitpunkt, zu dem alle bezeichneten Maßnahmen abgeschlossen sind und damit der Zeitpunkt des Entstehens der endgültigen Beitragsschuld bestimmt werden kann (vgl. § 3 Abs. 1 VES-WAS; BayVGH, U. v. 7.5.2007 - 23 CS 07.833; Thimet, a. a. O., Teil IV Art. 5 Frage 19 Nr. 5.1).

Bei der zur Abrechnung gebrachten Maßnahme handelte es sich auch um eine beitragsfähige Verbesserung der Wasserversorgungseinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 KAG.

Es steht grundsätzlich im weiten Ermessen der Gemeinde, ob sie die Pflichtaufgabe der Trinkwasserversorgung für ihr Hoheitsgebiet durch Eigen- oder Fremdwasserversorgung sicherstellt. Dieses Ermessen unterliegt nur in engen Grenzen einer gerichtlichen Überprüfung (§ 114 VwGO). Der Gemeinderat der Beklagten beschloss am 3. Dezember 2007, die eigene Wasserversorgungseinrichtung aufzugeben und die Gemeindeteile an den Zweckverband der ... Gruppe anzuschließen.

Dass die Beklagte - wie vom Bevollmächtigten des Klägers vorgetragen - sich lange Zeit gegen den Anschluss an den Zweckverband und für den Erhalt der Eigenwasserversorgung einsetzte, ändert an der Ermessensfehlerfreiheit der Entscheidung der Beklagten für den Anschluss an den Wasserzweckverband nichts. Insbesondere stellte die Beklagten Kosten, die zunächst für den Erhalt der Eigenwasserversorgung aufgewendet wurden, weder in die Kalkulation der Verbesserungsbeiträge noch in die der Herstellungsbeiträge ein (Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS-WAS) der Beklagten vom 4.6.2010 i. d. F. der 1. Änderungssatzung vom 15.3.2011); vgl. zur Frage des umlagefähigen Investitionsaufwands bei entgegen der ursprünglichen Absicht der Gemeinde verwirklichter Fremdwasserversorgung BayVGH, U. v. 24.2.2005 - 23 N 04.1291 = BayVBl 2005, 757-759 (red. Leitsatz und Gründe).

Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der Anschluss an die Fernwasserversorgung sowohl die Qualität des Trinkwassers als auch die Versorgungssicherheit erhöhte. Auch stellt sich der Anschluss an den Wasserzweckverband als die wirtschaftlichste Lösung der Probleme bei der Trinkwasserversorgung für den Gemeindeteil ... dar (Belastung des Trinkwassers aus den gemeindeeigenen Brunnen mit Arsen). Die Kosten für die Sanierung der Brunnen der Beklagten hätten sich nach Schätzungen auf über eine Million Euro belaufen. Die Kosten für den Anschluss an den Zweckverband lagen mit Investitionskosten von 628.469,63 EUR deutlich darunter. Für Ermessensfehler der Beklagten bei der Entscheidung für die Verbesserungsmaßnahme bestehen somit keine Anhaltspunkte.

Der Anschluss an die Fernwasserversorgung, die einem schon bisher an eine öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossenen Gebiet erstmals (bakteriologisch) einwandfreies Wasser liefert und die Wasserversorgung nachhaltig sicherstellt, ist nach der Rechtsprechung des BayVGH eine Verbesserung, für die Beiträge nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG erhoben werden dürfen (BayVGH, U. v. 15.5.1986 - 23 C 85 A.2269 - GK 1987 Nr. 2; U. v. 16.10.1990 - 23 B 88.03449 - GK 1990 Nr. 246; B. v. 19.8.2004 - 23 B 04.200; VG Augsburg, B. v. 21.3.2007 - Au 1 S 07.78; Schieder/Happ, Bayerisches Kommunalabgabengesetz, Stand Januar 2013, Art. 5 KAG Anm. 67). Das Trinkwasser im Gemeindeteil ... war nach unbestrittenem Vorbringen der Beklagten bereits seit längerer Zeit mit Arsen belastet. Im Anschluss an das Netz des Wasserzweckverbandes liegt eine Verbesserung der Trinkwasserversorgung für die Beitragspflichtigen im Gebiet der Beklagten. Bereits seit 1994 beschäftigte sich die Beklagte mit der Frage, wie langfristig die Versorgung mit einwandfreiem Trinkwasser sichergestellt werden sollte.

Vom Vorliegen einer beitragsrechtlich relevanten Verbesserung ihrer Wasserversorgungseinrichtung ist trotz des Beitritts der Beklagten zum Zweckverband ... Gruppe zum 1. Juli 2011 mit dem Gemeindeteil ... und der damit verbundenen Aufgabe der Eigenwasserversorgung der Beklagten durch Übertragung der Anlagen auf den Zweckverband auszugehen.

Denn beitragsrechtlich ist ausschließlich auf den Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld abzustellen, also bei der hier vorliegenden Verbesserungsmaßnahme auf den Zeitpunkt ihrer Fertigstellung. Seit 10. Februar 2011 wird der Gemeindeteil ... mit Trinkwasser aus dem Versorgungsnetz des Zweckverbandes versorgt, der rechtliche Vollzug des Wechsels des Einrichtungsträgers fand erst im Juli 2011 statt, wobei der Zweckverband nicht Gesamt - oder Sonderrechtsnachfolger der Beklagten wurde (ständige Rechtsprechung: BayVGH, B. v. 30.5.1990 - 23 CS 89.2639; U. v. 13.2.1997 - 23 B 93.471; B. v. 8.11.1999 - 23 B 98.1715; B. v. 17.12.2001 - 23 CS 01.2361; U. v. 29.6.2006 - 23 N 05.3090), sondern es zu einem Bruch in der Trägerschaft gekommen ist (Schieder Rn. 247, 263 zu Art. 5 KAG).

Zwar trat die Beklagte nach Ergehen der Beitragsbescheide zum 1. Juli 2011 (auch) mit dem Gemeindeteil ... dem Zweckverband ... Gruppe bei. Die Satzungsbefugnis nach Art. 2 Abs. 1 KAG für alle Aufgaben der Trinkwasserversorgung nach Art. 57 Abs. 2 der Gemeindeordnung (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796) übertrug die Beklagte gemäß Art. 22 Abs. 2 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 1994 (GVBl. S. 555) auf den Zweckverband mit Ausnahme der Erhebung eines Verbesserungsbeitrags für die Kosten des Anschlusses an das Versorgungsgebiet des Zweckverbandes (§ 6 Abs. 2 der „Übernahmevereinbarung“ zwischen der Beklagten und dem Zweckverband vom 7. August 2009). Die erst nach Bescheidserlass eingetretene Veränderung der Sachlage hat auf die Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides vom 30. Mai 2011 keine Auswirkung, da die Beitragsschuld zu einem Zeitpunkt entstanden ist, als sich die Wasserversorgungseinrichtung noch in Trägerschaft der Beklagten befand.

Auch mit seinen übrigen Einwendungen vermag der Kläger nicht durchzudringen.

Zwar verstößt § 5 Abs. 2 Satz 6 VES-WAS gegen Art. 5 Abs. 2 Satz 4 KAG und ist daher nichtig. Dies hat aber keine Auswirkung auf die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen und damit auch nicht auf die Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Beitragsbescheides.

§ 5 Abs. 2 Sätze 6 und 7 VES-WAS legen fest: „Garagen werden nicht (zum Geschossflächenbeitrag) herangezogen. Das gilt nicht für Garagen, die tatsächlich an die Wasserversorgung angeschlossen sind.“

Gemäß Art. 5 Abs. 2 Satz 4 KAG soll in der Beitragssatzung für leitungsgebundene Einrichtungen bestimmt werden, dass Gebäude oder selbstständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die gemeindliche Einrichtung auslösen oder nicht angeschlossen werden dürfen, nicht zum Beitrag herangezogen werden, soweit sie auch tatsächlich nicht angeschlossen sind. Garagen können nur unter diesen Voraussetzungen beitragsfrei sein. Dies ist folglich nicht der Fall, wenn Garagen mit dem Wohnhaus baulich und funktionell verbunden und deshalb unselbstständige Gebäudeteile sind, die grundsätzlich an der Beitragspflicht des Hauptgebäudes, das den Vorteil des Anschlusses an die Einrichtung genießt, teilnehmen (so zuletzt BayVGH, U. v. 1.3.2012 - 20 BV 11.2536).

Nach dem Satzungswortlaut in § 5 Abs. 2 Satz 6 VES-WAS der Beklagten sollen Garagen generell, d. h. auch dann, wenn es sich um unselbstständige Gebäudeteile handelt, von der Beitragspflicht hinsichtlich des Verbesserungsbeitrags ausgenommen sein. Diese Regelung ist wegen Verstoßes gegen das Vorteilsprinzip im Beitragsrecht nichtig und damit unwirksam.

Die Abgrenzung, ob ein materieller Satzungsmangel zur Teilnichtigkeit oder zur Gesamtnichtigkeit einer Satzung führt, orientiert sich an dem auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz der „Teilnichtigkeit“ zivilrechtlicher Willenserklärungen nach § 139 BGB (vgl. BayVGH, U. v. 24.7.1997 - 23 B 95.3277, GK 1998 Nr. 44; BayVGH, U. v. 11.3.2010 - 20 B 09.1890). Bei der Beantwortung der Frage, ob der Normgeber die Satzung auch ohne den nichtigen Teil erlassen hätte, ist darauf abzustellen, ob bei objektiver, an Sinn und Zweck der Norm orientierter Betrachtungsweise zu erwarten ist, dass er die verbleibende Regelung getroffen hätte (BVErfG 9, 250 (254) = NJW 1959, 981). Demnach ist eine Satzung dann insgesamt nichtig, wenn die nichtige Regelung mit den übrigen Bestimmungen so verflochten ist, dass sie eine untrennbare Einheit bilden, die nicht in einzelne Bestandteile zerlegt werden kann, wenn es wegen der Teilnichtigkeit einer Regelung an einem für die ganze Satzung unerlässlichen Bestandteil fehlt oder wenn anzunehmen ist, dass bei objektiver Betrachtungsweise die gesamte Regelung ohne die nichtige Teilregelung so nicht getroffen worden wäre (vgl. auch BayVGH, U. v. 19.9.2002 - 23 B 02.970; U. v. 18.1.2005 - 23 B 04.2222 m. w. N.).

Unter Anwendung dieser Grundsätze führt die Nichtigkeit der Satzungsregelung in § 5 Abs. 2 Satz 6 VES-WAS nur zur Teilnichtigkeit der im Übrigen wirksamen Satzung. Es ist nach objektiver Betrachtungsweise davon auszugehen, dass die Beklagte die Satzung auch ohne diese Regelung erlassen hätte (was der insofern abweichende Satzungstext der BGS-WAS der Beklagten in der Fassung vom 15. März 2011 bestätigt, der eine Sonderregelung für Garagen nicht vorsieht), die Satzung weiterhin vollziehbar ist und sie ohne diese Regelung der gesetzlichen Vorgabe des Art. 5 Abs. 2 Satz 4 KAG entspricht.

Die vom Bevollmächtigten des Klägers als unwirksam gerügte Bestimmung des § 5 Abs. 3 Satz 2 der VES-WAS der Beklagten lässt keine Rechtsfehler erkennen.

§ 5 Abs. 3 der VES-WAS der Beklagten entspricht § 5 Abs. 3 der Mustersatzung (Muster einer Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung, Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 1.12.2008 Az.: IB4-1521.1-166) und wurde vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof bisher nicht beanstandet.

Die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zur Unzulässigkeit der Anrechnung fiktiver Geschossflächen bei unbebauten (oder bei mit lediglich anschlussbedarfsfreien Gebäuden bebauten), aber bebaubaren Grundstücken (vgl. BayVGH, U. v. 17.12.2008 - 20 BV 08.2907; BayVGH, U. v. 29.11.2007 - 23 BV 07.1906, GK 183/2008; Schieder/Happ, a. a. O., Rn. 134, 147 und 180 a zu Art. 5 KAG; Thimet, a. a. O., Teil IV Art. 5 Abschn. A Frage 13 zu Art. 5 KAG Anm. 2.2) ist auf die hier getroffene Regelung zu gewerblich genutzten Grundstücken mit untergeordneter Bebauung nicht übertragbar.

Denn im Falle der nicht anschlusspflichtig bebauten, noch bebaubaren Grundstücken stellt die Abrechnung nach der fiktiven Geschossfläche lediglich einen vorläufigen Beitragstatbestand dar, da im Fall einer folgenden anschluss- und beitragspflichtigen Bebauung neu abgerechnet wird (vgl. § 5 Abs. 5 BGS-WAS der Beklagten vom 4.6.2010).

Hingegen wird mit dem Ansatz der fiktiven Geschossfläche ein gewerblich genutztes Grundstücken mit nur untergeordneter Bebauung endgültig zum Beitrag veranlagt. Die Veranlagung zum Beitrag mit einer fiktiven Geschossfläche bildet dann das Vorteilsprinzip für das veranlagte Grundstück ab. Es hat wegen der überwiegend gewerblichen Nutzung einen erheblichen Vorteil von der Einrichtung, obwohl es nur untergeordnet bebaut ist. Dies kann anhand eines Campingplatzes erläutert werden, der mit Sanitärgebäuden regelmäßig nur untergeordnet bebaut ist, wegen der Anzahl der Stellplätze jedoch einen erheblichen Vorteil genießt, der über die Veranlagung mit der tatsächlichen Geschossflächen nicht abgebildet werden würde. In Fällen gewerblicher Nutzung mit untergeordneter Bebauung würde ein Absehen von der Veranlagung einer fiktiven Geschossfläche zu einer gleichheitswidrigen Privilegierung gewerblich genutzter Grundstücke führen (vgl. BayVGH, U. v. 4.8.2010 - 20 B 09.2830).

Zum Zeitpunkt des Entstehens des Verbesserungsbeitrags auf der Grundlage der VES-WAS in der Fassung vom 15. März 2011 mit Benutzbarkeit der verbesserten Einrichtung (vgl. Art. 5 Abs. 5 Satz 3 KAG) verfügte die Gemeinde nicht nur über eine wirksame Verbesserungsbeitragssatzung, sondern auch über eine neue Herstellungsbeitragssatzung mit neukalkulierten Beitragssätzen (für Neuanschließer).

Ein Verbesserungsbeitrag stellt die Differenz zwischen dem von Altanschließern geforderten Betrag für die erstmalige Herstellung einer öffentlichen Wasserversorgungsanlage und dem von den Neuanschließern zu fordernden Herstellungsbeitrag für eine bereits hergestellte, mittlerweile verbesserte Anlage dar (BayVGH, B. v. 9.10.2001 - 23 CS 01.985 -, BayVBL 2002,86; BayVGH, U. v. 27.1.2000 - 23 N 99.1741-, BayVBL 2000, 405). Der Verbesserungsaufwand, der nur entstehen kann, wenn eine Einrichtung endgültig hergestellt ist, muss im Hinblick auf den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV) auf alle Alt- und Neuanschließer gleichmäßig verteilt werden, für Neuanschließer grundsätzlich durch entsprechende Erhöhung des Herstellungsbeitrags. (VerfGH, U. v. 6.11.1991, GK 1992 Nr. 192). Alt - und Neuanschließer haben jeweils den ihren Grundstücks- und Geschossflächen entsprechenden gleichen Anteil der Kosten der Verbesserungsmaßnahme zu tragen, damit das Prinzip der Gleichheit der Abgabenbelastung aller Abgabepflichtigen und damit der Gleichheitssatz nicht verletzt wird (BayVGH, U. v. 27.2.2003 - 23 B 02.1032).

Um das Prinzip der Abgabegerechtigkeit zu wahren, muss zugleich mit der Verbesserungsbeitragssatzung eine Herstellungsbeitragssatzung mit erhöhten Herstellungsbeitragssätzen für Neuanschließer erlassen worden sein.

Abzustellen ist hier auf die BGS-WAS der Beklagten vom 4. Juni 2010 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 15. März 2011.

Zwar wurden sowohl die BGS-WAS als auch die VES-WAS (mit vorläufigen Beitragssätzen) zunächst am 4. Juni 2010 und damit zu einem Zeitpunkt erlassen, zu dem die Verbesserungsmaßnahme noch nicht abgeschlossen war. Ein Erlass der BGS-WAS wäre zu diesem Zeitpunkt, insbesondere da die endgültigen Maßnahmekosten noch nicht feststanden, nicht notwendig gewesen. Um den oben dargelegten Anforderungen gerecht zu werden, ist es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn gleichzeitig mit dem Erlass der VES-WAS mit endgültigen Beitragssätzen nach Fertigstellung der Verbesserungsmaßnahme eine entsprechend kalkulierte BGS-WAS erlassen wird (BayVGH, B. v. 9.12.2003, GK 2004/118). Da aber beide Satzungen vom 4. Juni 2010 wirksam waren, war es auch möglich, sie mit der jeweils 1. Änderungssatzung vom 15. März 2011 nur in ihrem Beitragsteil zu ändern und die endgültigen Beitragssätze für Herstellungs- und Verbesserungsbeiträge festzulegen (ist hingegen eine Satzung nichtig, bedarf es des Neuerlasses der gesamten Satzung - eine Anpassung im Wege einer Änderungssatzung ist dann nicht zulässig (BayVGH, U. v. 29.4.2010 - 20 BV 09.2024).

Dass in die Kalkulation nicht beitragsfähige Aufwendungen eingeflossen wären, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Globalkalkulation nur bei substantiierten Rügen zu überprüfen (BayVGH, U. v. 29.4.2010 - 20 BV 09.2024, bestätigt durch BVerwG, B. v. 13.4.2011 - 9 B 63.10).

Die Klage war demnach abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO.

Gründe, die Berufung nach § 124 a Abs. 1 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift: Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 278,88 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG)).

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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published on 15/07/2014 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach Aktenzeichen: AN 1 K 13.00445 Im Namen des Volkes Urteil vom 15. Juli 2014 1. Kammer Sachgebiets-Nr.: 1130 Hauptpunkte: - Anschluss einer Gemeinde an Wa
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Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach Aktenzeichen: AN 1 K 13.00445 Im Namen des Volkes Urteil vom 15. Juli 2014 1. Kammer Sachgebiets-Nr.: 1130 Hauptpunkte: - Anschluss einer Gemeinde an Wa
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Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.