Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 01. Dez. 2015 - AN 1 K 15.00315


Gericht
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach
AN 1 K 15.00315
Im Namen des Volkes
Urteil
vom
1. Kammer
Sachgebiets-Nr.: 1130
Hauptpunkte:
- Anschluss einer Gemeinde an Wasserversorgung eines Zweckverbandes ist eine Verbesserungsmaßnahme i. S. Art. 5 Abs. 1 KAG, Vorläufiger Beitragssatz, Anforderungen an Maßnahmenbeschrieb, keine Abrechnung von über die Erforderlichkeit des Anschlusses hinausgehenden Maßnahmen
Rechtsquellen:
In der Verwaltungsstreitsache
...
- Kläger -
bevollmächtigt: ...
gegen
Gemeinde ...
vertreten durch den ersten Bürgermeister ...
- Beklagte -
bevollmächtigt: ...
wegen Wasserversorgung/Verbesserungsbeitrag/Vorauszahlung
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach, 1. Kammer, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Burgdorf, den Richter am Verwaltungsgericht Opitsch, den Richter Brandl-Michel und durch den ehrenamtlichen Richter ..., die ehrenamtliche Richterin ... aufgrund mündlicher Verhandlung vom 1. Dezember 2015
am
folgendes Urteil:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
3. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Der Kläger ist Eigentümer des bebauten und gewerblich genutzten Grundstücks FlNr. ... (...) der Gemarkung ... im Gemeindegebiet der Beklagten. Das Grundstück umfasst eine Fläche von insgesamt 5.170,00 m².
Die Beklagte betrieb bis
Mit Bürgerentscheid vom
Gemäß § 7 Abs. 1 des zwischen dem Zweckverband... und der Beklagten geschlossenen Übernahmevertrags vom
Mit Änderungsvertrag vom
Mit Ergänzungsvereinbarung vom
Bereits mit streitgegenständlichem Bescheid vom
Der Beitragsberechnung war eine anrechenbare Grundstücksfläche von 2.696,00 m² x 0,34 EUR = 916,64 EUR sowie eine „Geschossfläche der vorhandenen Gebäude bzw. ¼ der Grundstücksfläche bei unbebauten Grundstücken“ in Höhe von 673,96 m² x 2,91 EUR = 1.961,22 EUR zugrunde gelegt, was eine Vorauszahlung in Höhe von 2.877,86 EUR netto zuzüglich 7% MwSt. (201,45 EUR), somit insgesamt in Höhe von 3.079,31 EUR brutto ergibt.
In § 1 Abs. 1 Satz 2 der Beitragssatzung für die Verbesserung und Erneuerung der Wasserversorgungseinrichtung (VES-WAS) der Beklagten vom
- Beteiligung bei der Errichtung einer Verbindungsleitung DA 250 PE 100 mit einer Länge von ca. 4.000 m sowie DA 225 PE 100 mit einer Länge von ca. 2.600 m von der Fernleitung der ... bei Mäuskreuth zum Hochbehälter Hagau der Gemeinde Wolferstadt.
- Beteiligung an der Errichtung des Pumpwerks Hagau, bestehend aus einem Betonfertigteilbauwerk mit drei vertikalen Hochdruckkreiselpumpen mit je 15 kW und einer gesamten Förderleistung von 57,6 m³/h und Förderhöhe von 101,5 m mit zugehörigen Rohrleitungen und Armaturen und der Mess-, Steuer- und Regeltechnik.
- Errichtung von zwei Anschlussleitungen DA 180 PE 100 zum Pumpwerk Hagau vom Ortsnetz Polsingen mit ca. 1.050 m und bis zum aufzulassenden Brunnen II mit einer Länge von ca. 1.100 m.
- Errichtung eines zusätzlichen Anschlusses an das Netz der ... am Ortseingang Polsingen sowie eine direkte Anbindung des Ortsnetzes Ursheim mit einer Wasserleitung DA 180 PE 100 mit ca. 150 m an die Zubringerleitung Polsingen-Ursheim.
- Beteiligung an der Errichtung einer Verbindungsleitung DA 200 PE 100 als Ringschluss im Netz der ... mit einer Länge von ca. 1.900 m vom Ortsnetz Hüssingen zum Ortsnetz Unterappenberg in Höhe der eingesparten Kosten für die Sanierung des Hochbehälters Oberappen-berg mit Pumpwerk, Umbau der Armaturen im Wasserzählerschacht Oberappenberg und Ursheim.
In § 1 Abs. 1 Satz 2 der VES-WAS der Beklagten vom
- Errichtung einer Verbindungsleitung DA 250 PE 100 mit einer Länge von ca. 4.000 m von der Fernleitung der ... bei Mäuskreuth zum Hochbehälter Hagau, sowie Errichtung einer Verbindungsleitung DA 225 PE 100 mit einer Länge von ca. 2.600 m vom Pumpwerk Hagau zum Hochbehälter Hagau der Gemeinde Wolferstadt.
- Errichtung des Pumpwerks Hagau, bestehend aus einem Betonfertigteilbauwerk mit drei vertikalen Hochdruckkreiselpumpen mit je 15 kW und einer gesamten Förderleistung von 57,6 m³/h und Förderhöhe von 101,5 m mit zugehörigen Rohrleitungen und Armaturen und der Mess-, Steuer- und Regeltechnik.
- Errichtung einer Anschlussleitung DA 180 PE 100 vom Pumpwerk Hagau zum Ortsnetz Polsingen mit ca. 1.050 m, sowie Errichtung einer Anschlussleitung DA 180 PE 100 vom Pumpwerk Hagau bis zum aufzulassenden Brunnen II mit einer Länge von ca. 1.100 m.
- Errichtung eines zusätzlichen Anschlusses an das Netz der ... am Ortseingang Polsingen (vom Kronhof her kommend) sowie eine direkte Anbindung des Ortsnetzes Ursheim mit einer Wasserleitung DA 180 PE 100 mit ca. 150 m an die Zubringerleitung Polsingen-Ursheim (bei der Wiesmühle).
- Errichtung einer Verbindungsleitung DA 200 PE 100 als Ringschluss im Netz der ... mit einer Länge von ca. 1.900 m vom Ortsnetz Hüssingen zum Ortsnetz Unterappenberg; Umbau der Armaturen im Wasserzählerschacht Oberappenberg und Ursheim.
Gegen den Vorauszahlungsbescheid der Beklagten vom
den Vorauszahlungsbescheid der Beklagten vom
Zur Begründung der Klage trugen die Bevollmächtigten des Klägers mit Schriftsatz vom
Die Beklagte und der Zweckverband ... hätten bereits durch Übernahmevertrag vom
Eine Zuständigkeit der Beklagten ergebe sich auch nicht daraus, dass der Zweckverband ... in der Ergänzungsvereinbarung vom
Die Beitragsschuld des Klägers entstehe gemäß § 3 der Verbesserungsbeitragsatzung in dem Zeitpunkt, in dem die Verbesserungs- und Erneuerungsmaßnahmen tatsächlich beendet seien. Voraussetzung für das Entstehen der Beitragsschuld sei aber das Bestehen einer gültigen Verbesserungsbeitragsatzung in diesem Zeitpunkt. Wie vorstehend ausgeführt habe aber schon im Zeitpunkt des Erlasses des Vorauszahlungsbescheids mangels Aufgabe der Beklagten keine wirksame Verbesserungsbeitragssatzung mehr bestanden. Darüber hinaus sei im Zeitpunkt des Erlasses des endgültigen Verbesserungsbeitragsbescheids aber das Recht zum Erlass von Verbesserungsbeitragsatzungen ebenso wie das Recht zur Erhebung entsprechender Beiträge wegen der vollumfänglichen Übertragung der Aufgabe Trinkwasserversorgung auf den Zweckverband ... auf diesen übergegangen, so dass die Beklagte dann wirksam keine Verbesserungsbeiträge mehr erheben könne. Eine endgültige Erhebung könne demnach durch die Beklagte nicht mehr erfolgen. Auch die von der Beklagten mit dem Zweckverband vereinbarte „hilfsweise“ Übertragung des Satzungs- wie des Beitragserhebungsrechts für Verbesserungsbeiträge in der Ergänzungsvereinbarung vom 30. März 2015 ändere daran nichts, da Satzungsrechte, die bei den Verbandsmitgliedern verbleiben sollten, gemäß Art. 22 Abs. 3 Satz 1 KommZG der Regelung in der Verbandssatzung des Zweckverbandes bedürften. Zudem würde dies eine unzulässige Rückwirkung in Bezug auf den zeitlich vorangehenden Bescheid darstellen.
Ausweislich der Aufstellung der Beklagten vom
Der Vorauszahlung werde zudem ein geschätzter Investitionsaufwand von insgesamt netto 1.099.056,60 EUR zugrunde gelegt, der sich ausweislich der Aufstellung der Beklagten vom 27. November 2014 aus verschiedenen Positionen für die Anschlussmaßnahmen bzw. die Beteiligungen daran zusammensetze. Umlagefähig seien aber nur solche Kosten, die Verbesserungsaufwand für die Benutzer der Beklagten darstellten, d. h. die aus der Sicht einer sparsam wirtschaftenden und zugleich vorausschauend planenden Gemeinde zur sachgerechten Verbesserung erforderlich seien. Speziell ein Verbesserungsaufwand könne nur für solche Maßnahmen geltend gemacht werden, die zur Hebung der Qualität und Leistungsfähigkeit, insbesondere zur Erhöhung der Wirkungskraft einer schon vorhandenen Einrichtung dienten, die über den bloßen Unterhalt oder Reparaturen hinausgingen (BayVGH, BayVBL 2003, 373; BayVGH Urteil vom 19.5.2010, 20 N 09.2077). Entscheidend seien damit die einrichtungsbezogenen Vorteile (Art. 5 KG) für den Benutzer.
Insbesondere die in § 1 Abs. 1 Satz 2 der Verbesserungsbeitragssatzung aufgeführten Maßnahmen
- der Errichtung einer Verbindungsleitung zwischen der Fernleitung der ...in Mäuskreuth und dem Hochbehälter Hagau der Gemeinde Wolferstadt (Ortsteil Hagau) gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Pkt. 1 der Verbesserungsbeitragsatzung,
- der Errichtung des Pumpwerks Hagau gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2. Pkt. 2 und 3 der Verbesserungsbeitragssatzung und
- eines Ringschlusses im Netz der ... durch Verbindungsleitungen zwischen dem Ortsteil Hüssingen und dem Ortsnetz Unterappenberg gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Pkt. 5 der Verbesserungsbeitragsatzung
dienten nicht nur einer Verbesserung der bestehenden Wasserversorgungseinrichtung der Beklagten. Vielmehr kämen diese Maßnahmen im Rahmen des Zusammenschlusses mit dem Zweckverband in erheblichem Maße auch anderen Mitgliedern (bzw. vertraglich gebundenen Abnehmern) des Zweckverbands, wie namentlich den Verbandsmitgliedern Westheim (Ortsteil Hüssingen), Megesheim (Ortsteil Unterappenberg) und dem Vertragsabnehmer Wolferstadt (Ortsteil Hagau), zugute. In ihrer Gesamtheit führten die Maßnahmen zu einer Neustrukturierung der Wasserversorgung unter Einbeziehung der angrenzenden Verbandsmitglieder. Durch die gleichzeitige Aufgabe von allein vier Hochbehältern (Polsingen, Ursheim, Oberappenberg, Döckingen) und zwei Brunnen (Brunnen I und II) auf dem Gebiet der Beklagten werde deren bestehende Wasserversorgungseinrichtung unter Schaffung einer neuen gemeinsamen Versorgungsstruktur (Verbindungsleitungen, Ringschluss, gemeinsames Pumpwerk) neu strukturiert. Soweit aber damit der einrichtungsbezogene Vorteil in erheblichem Maße auch dem Zweckverband zukomme, müsse jedoch auch der umgelegte Aufwand dem Verhältnis entsprechen, in dem die Beteiligten von den Maßnahmen profitierten: Der auf die Beklagte umgelegte Gesamtaufwand müsse dem Verbesserungsvorteil für die Wasserversorgung der Beklagten entsprechen. Der ausgewiesene Investitionsbedarf berücksichtige insoweit zwar die nur anteilige „Beteiligung“ der Beklagten an Kosten für die Maßnahme, jedoch lege er weder eine Beteiligungsquote noch eine Kalkulation des Anteils der Beklagten dar, der konkret der Beklagten im Vergleich zu den anderen Verbandsmitgliedern und dem Verband zugute komme. Es sei insoweit nicht ersichtlich, wie sich der Anteil der Beklagten an den vorzunehmenden Maßnahmen bestimme. Die der Beitragserhebung zugrunde gelegte und damit auf den Kläger umgelegte Summe von 1.099.056,60 EUR sei insoweit nicht nachvollziehbar.
Im Übrigen verstoße die Beitragserhebung auch gegen das Verbot der abschnittsweisen Berechnung von Beiträgen aus Art. 5 Abs. 1 Satz 5 KAG. Konsequenz der Übertragung der Aufgabe durch die Zweckvereinbarung vom 27. Juni 2014 sei es, dass der Investitionsaufwand für die getätigten Maßnahmen ab dem Zeitpunkt der Übernahme der Aufgabe - hier dem 1. Januar 2015 - auch wenn sich die getätigten Investitionen nur in einem Teilbereich auf die Leistungsfähigkeit der Einrichtung auswirkten, auf das gesamte Einrichtungsgebiet zu verteilen und damit der Beitrag im gesamten Einrichtungsgebiet zu erheben sei (BayVGH, U. v. 19.5.2010, 20 N 09.3077; ebenso BayVGH Beschluss vom 14.1.2014, 23 ZB 03.3115, m. w. N.; auch Thimet, Kommunalabgaben und Ortsrecht in Bayern, Art. 5 Abschnitt A Frage drei, Ziff. 4; Frage 5 Ziff. 6.3). Der abgabenrechtliche Gleichheitssatz sowie das Äquivalenzprinzip verlangten dann aber eine gleichmäßige Verteilung der Lasten. Soweit nur Benutzer im Gebiet der Beklagten zur Zahlung der Verbesserungsbeiträge herangezogen worden seien, widerspräche dies dem Verbot der abschnittsweisen Berechnung und verstoße damit gegen die beitragsrechtlichen Grundprinzipien der Gleichheit und der Äquivalenz in der Beitragserhebung.
Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führte sie mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom
Die Beklagte habe von der Ermächtigung des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG zur Erhebung von Beiträgen durch Erlass der VES-WAS rechtswirksam Gebrauch gemacht. Sowohl die BGS-WAS als auch die VES-WAS seien in der Gemeinderatssitzung vom 18. September 2015 erneut beschlossen und rückwirkend in Kraft gesetzt worden. Diese stellten eine rechtswirksame Grundlage des angefochtenen Bescheids dar.
Entgegen der Auffassung des Klägers habe die Beklagte weder im Zeitpunkt des Bescheidserlasses die Wasserversorgung aufgegeben noch seien die Satzungen der Beklagten „unwirksam“ gewesen.
Fehlerhaft und ohne weitere Begründung behaupte der Kläger insoweit, die Aufgabe der Trinkwasserversorgung sei bereits zum 1. Januar 2015 durch Zweckvereinbarung übertragen worden. Soweit es sich bei dem Übernahmevertrag um eine Zweckvereinbarung handeln sollte, sei jedenfalls explizit klargestellt, dass die Übernahme erst mit Abschluss der Baumaßnahme sowie Inbetriebnahme der Einrichtungen gemäß § 3 des Übernahmevertrages erfolge, § 7 Abs. 1 des Übernahmevertrages. Die Baumaßnahmen seien noch nicht abgeschlossen. Eine Übertragung zum 1. Januar 2015 habe somit gerade nicht stattgefunden. Die Übernahme der Trinkwasserversorgung durch die BRV sowie eine etwaige Aufgabe der Pflichtaufgabe durch die Beklagte sei somit im Zeitpunkt des Bescheidserlasses noch nicht vollzogen worden. Eine Unwirksamkeit der zugrunde liegenden Satzungen sei auch nach der Argumentation des Klägers insoweit nicht begründbar. Die Beklagte sei berechtigt und befugt, sowohl eine Vorausleistung als auch den endgültigen Verbesserungsbeitrag gegenüber dem Kläger zu erheben. Die hierfür erforderlichen Befugnisse seien nicht auf den Zweckverband übergegangen. Der Umfang des Aufgabenübergangs werde ausschließlich zwischen Verbandsmitglied und Zweckverband vereinbart. Mit dem Übergang der Pflichtaufgabe sei eine gesetzliche Rechtsnachfolge des Zweckverbands nicht verbunden (vgl. BayVGH, Urteil vom 29. Juni 2006, 23 N 05.3090, ständige Rechtsprechung). Es erfolge wieder eine Gesamt- noch eine Sonderrechtsnachfolge. Eine Rechtsnachfolge trete damit auch im Hinblick auf verwaltungsrechtliche Verfahren, die vor dem Aufgabenübergang abgeschlossene Tatbestände beträfen, gerade nicht ein. Eine in der Vergangenheit durch ein Verbandsmitglied vorgenommene Aufgabenerfüllung könne auch nicht im Nachhinein dem Zweckverband angerechnet werden. Seien also aus der Zeit vor dem Verbandsbeitritt noch Rechtsverhältnisse abzuwickeln, u. a. Abgabenbescheide zu erlassen oder die hierfür erforderlichen Satzungen zu beschließen, bleibe allein der damalige Aufgabenträger hierfür zuständig. Anwendbar sei ausschließlich das Satzungsrecht des ursprünglichen Aufgabenträgers und nicht das des Zweckverbands (BayVGH
Bei der zur Abrechnung gebrachten Maßnahme handle es sich um eine beitragsfähige Verbesserung der Wasserversorgungseinrichtung der Beklagten. Es stehe grundsätzlich im weiten Ermessen der Gemeinde, ob sie die Pflichtaufgabe der Trinkwasserversorgung für ihr Hoheitsgebiet durch Eigen- oder Fremdwasserversorgung sicherstelle. Dieses Ermessen sei gerichtlich nur sehr begrenzt überprüfbar. Die Beklagte habe das ihr obliegende Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt. Nachdem die Wasserversorgungseinrichtung der Beklagten insbesondere nicht mehr dem geforderten Stand der Technik entsprochen habe, habe die erforderliche Qualität des gelieferten Trinkwassers nicht hinreichend gewährleistet werden können. Zudem wäre eine Investition in Höhe von über 2,6 Millionen EUR für die Sanierung der Einrichtung erforderlich gewesen. Durch den Anschluss an die Fernwasserversorgung werde die Qualität des Trinkwassers wie auch die Versorgungssicherheit erhöht. Außerdem sei der Anschluss an die Fernwasserversorgung mit ca. 1,1 Millionen EUR deutlich günstiger und damit wirtschaftlicher gewesen.
Mit Bürgerentscheid vom
Der Anschluss an die Fernwasserversorgung stelle nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs eine Verbesserung gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG dar (u. a. BayVGH, U. v. 15. 5.1986, 23 C 85 A 2269, GK 1987, Nr. 2; VG Ansbach, U. v. 15.7.2014, AN 1 K 13.00445). Die streitgegenständlichen Maßnahmen seien erforderlich gewesen, um den Anschluss an die Fernwasserversorgung der BRV baulich umzusetzen. Hierbei handle es sich um Aufwendungen, die von der Beklagten als eigener Aufwand zu tragen seien. Die Kosten würden in Form von Verbesserungsmaßnahmen auf die Beitragspflichtigen im Einrichtungsgebiet der Beklagten umgelegt. Inwieweit auf Verbesserungsmaßnahmen durch den Zweckverband umzulegen seien, sei vorliegend entgegen den Ausführungen des Klägers unerheblich.
Unerheblich sei auch die unsubstantiierte Behauptung des Klägers, der der Beitragserhebung zugrunde gelegte Aufwand sei nicht nachvollziehbar. Die Zusammenstellung lasse sich der auch vom Kläger zitierten Kostenaufstellung vom 27. November 2014 zweifelsfrei entnehmen. Die Beitragserhebung verstoße auch nicht gegen das Verbot der abschnittsweisen Berechnung der Beiträge. Abgerechnet würden Verbesserungsmaßnahmen im gesamten Einrichtungsgebiet der Beklagten. Eine Abschnittsbildung werde somit nicht vorgenommen. Beitragsrechtlich sei ausschließlich auf den Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld abzustellen. Dies sei bei den streitgegenständlichen Vorausleistungen der Zeitpunkt mit dem Beginn der Baumaßnahmen, § 3 Abs. 2 VES-WAS. Im Zeitpunkt des Bescheidserlasses am 3. Februar 2015 sei die Beklagte insoweit zur Erhebung der Vorausleistungsbeiträge berechtigt gewesen. Eine erst nach Bescheidserlass eingetretene Veränderung der Sachlage habe auf die Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides keine Auswirkung. Die Beitragsschuld sei in einem Zeitpunkt entstanden, als die Wasserversorgungseinrichtung noch in der Trägerschaft der Beklagten gestanden habe.
Selbst wenn der Beitritt zu einem bestehenden Zweckverband gemäß Art. 21 KommZG geregelt wäre, würde der Beitritt nur dann am Tag nach der Bekanntmachung wirksam, wenn nicht ein späterer Zeitpunkt bestimmt wäre, Art. 21 Abs. 1 Satz 2 KommZG. In der zwischen der Beklagten und der BRV getroffenen Vereinbarung sei ein späterer Zeitpunkt, nämlich frühestens der 1. April 2015 als Verbandsbeitritt gewählt.
Soweit der Kläger weiterhin ausführe, die Vereinbarungen seien mangels Genehmigung unwirksam, sei dies ebenfalls fehlerhaft. Einer Genehmigung habe es nicht bedurft. Eine Anzeige sei ausreichend gewesen. Diese sei jeweils erfolgt. Selbst wenn es einer Genehmigung bedurft hätte, würde das Fehlen nicht zur Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Verwaltungsakts führen. Folge wäre schlicht, dass die Vereinbarung nicht wirksam geworden und die Beklagte unverändert - wie ohnehin - berechtigt sei, Verbesserungsbeiträge zu erheben.
Der Anschluss an die Fernwasserversorgung stelle sich damit als beitragsrechtlich relevante Verbesserung der Wasserversorgungseinrichtung der Beklagten dar.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Behördenakten der Beklagten und hinsichtlich des Verlaufs der mündlichen Verhandlung auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
Der Vorauszahlungsbescheid der Beklagten vom 3. Februar 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Die Beklagte ist für den Erlass des Vorauszahlungsbescheids zuständig.
Zum einen ist die Beklagte gemäß § 7 des Änderungsvertrags vom 27. November 2014 zum Übernahmevertrag vom 27. Juni 2014 erst mit Wirkung zum 1. April 2015 dem Zweckverband ... als Verbandsmitglied beigetreten, so dass ihr zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses am 3. Februar 2015 ohnehin nach wie vor die Befugnis zur Erhebung vom Verbesserungsbeiträgen sowie zur hierfür erforderlichen Rechtssetzung zustand. Denn das Recht des Zweckverbandes zum Erlass einer Satzung oder von Verwaltungsakten besteht nicht für die Zeit vor der Übertragung der Aufgabenerfüllung (vgl. BayVGH, Urteil vom 17.3.1989, 23 B 88.02201, GK 1990/19).
Zum anderen wurden der Beklagten gemäß § 7 Abs. 3 der Ergänzungsvereinbarung vom 30. März 2015 diese Befugnisse zurückübertragen.
Die hiergegen gerichteten Einwendungen des Klägers gehen fehl. Denn es handelt sich bei dem Übernahmevertrag vom 27. Juni 2014, dem Änderungsvertrag vom 27. November 2014 und der Ergänzungsvereinbarung vom 30. März 2015 nicht, wie der Kläger meint, um genehmigungspflichtige Zweckvereinbarungen, sondern lediglich um rein öffentlich-rechtliche Verträge. Im Übrigen wäre auch eine Zweckvereinbarung gemäß Art. 12 Abs. 1 KommZG lediglich anzeige- und nicht genehmigungspflichtig, da der Zweckverband... mit dem genannten Vertragswerk lediglich Aufgaben aber noch keine Befugnisse, etwa zum Satzungserlass und zur Beitragserhebung erhalten hat. Auch wäre selbst bei Unwirksamkeit der entsprechenden Vertragsbestimmungen die Beklagte nach wie vor berechtigt, Verbesserungsbeiträge zu erheben.
Materiell-rechtlich findet der Vorauszahlungsbescheid seine Rechtsgrundlage in Art. 5 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl S. 264); zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. März 2014 (GVBL S. 70) sowie in den Bestimmungen der Beitragssatzung für die Verbesserung und Erneuerung der Wasserversorgungseinrichtung (VES-WAS) der Beklagten vom 22. September 2015, rückwirkend in Kraft getreten zum 1. Januar 2015.
Die Beklagte hat von der Ermächtigung des Art. 5 Abs. 1 KAG wirksam Gebrauch gemacht und die Beitragssatzung für die Verbesserung und Erneuerung der Wasserversorgungseinrichtung (VES-WAS) am 22. September 2015 erlassen.
Gemäß Art. 5 Abs. 1 KAG können die Gemeinden zur Deckung ihres Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen Beiträge von den Grundstückseigentümern oder Erbbauberechtigten erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet. Zu diesen Einrichtungen gehört auch die zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses am 3. Februar 2015 noch von der Beklagten betriebene öffentliche Wasserversorgungseinrichtung (vgl. § 8 des Änderungsvertrags vom 27. November 2014 zum Übernahmevertrag vom 27. Juni 2014 zwischen der Beklagten und dem Zweckverband ...; § 1 Abs. 1 der Satzung für die öffentliche Wasserversorgung (Wasserabgabesatzung - WAS) der Beklagten vom 12. Dezember 2001. Gemäß Art. 2 Abs. 1 KAG werden die Abgaben aufgrund einer besonderen Abgabesatzung erhoben.
Bedenken hinsichtlich des ordnungsgemäßen Zustandekommens dieser Satzung sind nicht ersichtlich.
Insbesondere mussten die Planunterlagen nicht ausgefertigt und bekanntgemacht werden, da sie nach dem Wortlaut der Satzungsregelung in § 1 Abs. 2 der VES-WAS nicht zum Bestandteil der Satzung gemacht wurden.
Grundsätzlich sind - wie der Satzungstext selbst - auch zum Bestandteil der Satzung gehörende Planunterlagen auszufertigen und bekanntzumachen (vgl. Bauer/Böhle/Ecker, Bayerische Kommunalgesetze, April 2013, Art. 26 GO Rn. 9; BayVGH, B. v. 2.4.2013 - 20 ZB 13.379, KommunalPraxis BY 2013, 225 (red. Leitsatz); BayVGH, U. v. 11.3.2010 - 20 B 09.1890, BayVBl 2010, 670 f.).
Die Planunterlagen wurden nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 2 der VES-WAS nicht Bestandteil der Satzung. Denn die gewählte Formulierung:
„Ein Abdruck der Planunterlagen kann wegen ihres Umfangs nicht in der Bekanntmachung erfolgen. Es wird aber auf folgende Bauentwurfsunterlagen erläuternd Bezug genommen:
- Bayerische ... - Anschluss Polsingen-Wolferstadt, Bauentwurf WipflerPLAN vom 9. 8. 2013
- Gemeinde Polsingen - Anschluss Wasserversorgung an die ..., Bauentwurf WipflerPLAN vom 25.4.2014
- Bayerische ...- Wasserversorgung von Unter- und Oberappenberg, Bauentwurf WipflerPLAN vom 4.9.2014.
Die Bauentwurfsunterlagen werden beim Bauamt der Gemeinde Polsingen archivmäßig verwahrt und sind während der Dienststunden allgemein zugänglich.“
stellt eindeutig klar, dass die mögliche Einsichtnahme in die Planunterlagen eine „Service-Leistung“ für die Abgabeschuldner sein sollte.
Auch materiell-rechtlich begegnet die VES-WAS der Beklagten keinen Bedenken.
Voraussetzung für deren Gültigkeit ist das Vorhandensein gültigen Herstellungsbeitragsrechts für die zuvor erstmalig hergestellte Einrichtung (vgl. BayVGH, U. v. 29.4.2010, 20 BV 09.20249). Dieses liegt hier mit der BGS-WAS der Beklagten vom 18. Dezember 2001, in Kraft getreten zum 1. Januar 2002, vor. Bedenken gegen die Wirksamkeit der Satzungsregelungen im Einzelnen bestehen nicht. Insbesondere ist die in § 5 Abs. 2 Satz 2 dieser Satzung normierte Dachgeschossregelung, wonach zum Teil ausgebaute Dachgeschosse mit zwei Dritteln der ausgebauten Fläche zu einem Geschossflächenbeitrag herangezogen werden, nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. Beschluss vom 19.7.2001, 2 ZS 01.1376, BayVBl. 2001, 726) nicht zu beanstanden.
In den Fällen der Beitragserhebung mit vorläufigen Beitragssätzen, wie hier nach § 6 Abs. 3 VES-WAS, ist es gemäß Art. 5 Abs. 4 KAG notwendig, die wesentlichen Bestandteile der einzelnen Einrichtung in der Satzung nach Art und Umfang zu bezeichnen, damit für die Abgabeschuldner nachvollziehbar ist, für welche Maßnahme Beiträge erhoben werden. Ein fehlerhafter Maßnahmebeschrieb führt in diesem Fall zur Unwirksamkeit der Satzung (BayVGH, B. v. 02.04.2013 - 20 ZB 13.379 - KommunalPraxis Bayern 2013, 225 (red. Leitsatz); BayVGH, B. v. 04.12.2008 - 20 ZB 08.2568 - Rechtsprechungsübersicht bei Thimet, a. a. O., Teil IV Art. 5 Abschnitt A Frage 19).
Der Maßnahmebeschrieb in § 1 Abs. 1 VES-WAS genügt den Anforderungen des Art. 5 Abs. 4 KAG hinsichtlich der Genauigkeit der Beschreibung der durchzuführenden Maßnahmen (vgl. Thimet, Kommunalabgaben- und Ortsrecht in Bayern, Stand April 2014, Teil IV Art. 5 Frage 19 Nr. 5.2; BayVGH, U. v. 1.2.1985 - 23 B 83 A.420;
Bei der zur Abrechnung gebrachten Maßnahme handelt es sich auch um eine beitragsfähige Verbesserung der Wasserversorgungseinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 KAG.
Es steht grundsätzlich im weiten Ermessen der Gemeinde, ob sie die Pflichtaufgabe der Trinkwasserversorgung für ihr Hoheitsgebiet durch Eigen- oder Fremdwasserversorgung sicherstellt. Dieses Ermessen unterliegt nur in engen Grenzen einer gerichtlichen Überprüfung (§ 114 VwGO).
Die Bürger der Beklagten haben sich mit Bürgerentscheid vom 19. Januar 2014 mehrheitlich entschieden, die eigene Wasserversorgungseinrichtung aufzugeben und deren Anschluss an den Zweckverband ... zu vollziehen. Dieser Bürgerentscheid hat gemäß Art 18a Abs. 13 Satz 1 GO die Wirkung eines Beschlusses des Gemeinderats.
Die Entscheidung für den Anschluss an die Fernwasserversorgung ist nicht zu beanstanden.
Unstreitig erhöht der Anschluss an die Fernwasserversorgung sowohl die Qualität des Trinkwassers als auch die Versorgungssicherheit. Auch stellt sich der Anschluss an den Zweckverband ... als die eindeutig wirtschaftlichste Lösung der Probleme bei der Trinkwasserversorgung dar. Letzteres geht bereits aus den Ausführungen des Hydrogeologen Dr. ... gegenüber dem Gemeinderat der Beklagten in der Sitzung vom 5. Oktober 2012 hervor, wonach der Anschluss an den Zweckverband ... definitiv die wesentlich günstigere Lösung darstelle.
So hätten nach dem Erläuterungsbericht des Ingenieurbüros für Tiefbauwesen und Städteplanung, ..., vom 13. Februar 2013 allein die Wiederherstellungskosten für das Wasserleitungsnetz Polsingen und Ortsteile über 2,633.130,00 EUR betragen, so dass der Anschluss an die Fernwasserversorgung des Zweckverbands BRV mit ca. 1,1 Millionen EUR deutlich günstiger und damit wirtschaftlicher ausgefallen ist. Für Ermessensfehler der Beklagten bei der Entscheidung für den Anschluss an die Wasserversorgungseinrichtung des Zweckverbands BRV bestehen somit keine Anhaltspunkte.
Der Anschluss an die Fernwasserversorgung, die einem schon bisher an eine öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossenen Gebiet erstmals (bakteriologisch) einwandfreies Wasser liefert und die Wasserversorgung nachhaltig sicherstellt, ist nach der Rechtsprechung des BayVGH eine Verbesserung, für die Beiträge nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG erhoben werden dürfen (BayVGH, U. v. 15.5.1986 - 23 C 85 A.2269 - GK 1987 Nr. 2;
Der Kläger vermag auch mit seiner Einwendung, die in § 1 Abs. 1 Satz 2 der Verbesserungsbeitragssatzung aufgeführten Maßnahmen dienten in einem erheblichen Ausmaß nicht nur einer Verbesserung der bestehenden Wasserversorgungseinrichtung der Beklagten, sondern kämen im Rahmen des Zusammenschlusses mit dem Zweckverband... in erheblichem Maße auch dessen anderen Mitgliedern zugute, nicht durchzudringen.
Denn nach den Erläuterungen der Beklagtenseite in der mündlichen Verhandlung zu den in § 1 Abs. 1 Satz 2 VES-WAS beschriebenen Verbesserungsmaßnahmen befinden sich diese zwar teilweise außerhalb des Gemeindegebiets der Beklagten, sämtliche Maßnahmen seien jedoch technisch notwendig, um den beabsichtigten Anschluss an den Zweckverband zu realisieren. Soweit sich die jeweilige Maßnahme darüber hinaus auch positiv auf andere Mitglieder des Zweckverbandes auswirke, werde dem durch entsprechende Reduzierung des abzurechnenden Verbesserungsbeitragsaufwands Rechnung getragen. Soweit es die Errichtung einer Verbindungsleitung als Ringschluss (Verbesserungsmaßnahme unter Spiegelstrich 5) betreffe, sei dieser Ringschluss erfolgt, um ein zweites Standbein für eine gesicherte Wasserversorgung der Beklagten zu schaffen. Die Beklagte habe sich insoweit dafür entschieden, nicht den Hochwasserbehälter in Oberappenberg zu sanieren, sondern den bezeichneten Ringschluss an die Anlage des Zweckverbands vorzunehmen. Auf diese Weise würden eventuelle Störungen der Wasserversorgung durch den Zweckverband durch Schaffung einer weiteren Versorgungsmöglichkeit Rechnung getragen.
Von diesen nachvollziehbaren und unwidersprochenen Darlegungen ausgehend handelt es sich nach Auffassung der Kammer bei den gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 VES-WAS abgerechneten Verbesserungsmaßnahmen nicht um Maßnahmen, die zwar anlässlich des Anschlusses der Wasserversorgungseinrichtung der Beklagten an das Versorgungsnetz des Zweckverbandes... vorgenommen wurden, aber über das hinausgehen, was technisch für diesen Anschluss notwendig und erforderlich gewesen wäre. Zwar profitieren auch Mitglieder des Zweckverbands ..., wie die Gemeinden Westheim (Ortsteil Hüssingen) oder Megesheim (Ortsteil Unterappenberg) von den Anschlussmaßnahmen gewissermaßen als „Nebeneffekt“, dies stellt jedoch einen bloßen Reflex dar, der im Übrigen dadurch Berücksichtigung gefunden hat, dass die den Nachbargemeinden zugute kommenden Aufwendungen aus dem seitens der Beklagten für die Verbesserungsmaßnahmen zu leistenden Betrag herausgerechnet wurden.
Im Übrigen ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass in die Kalkulation des ohnehin nur vorläufigen Beitragssatzes nicht beitragsfähige Aufwendungen eingeflossen wären. Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Globalkalkulation nur bei substantiierten Rügen zu überprüfen (BayVGH, U. v. 29.4.2010 - 20 BV 09.2024, bestätigt durch BVerwG, B. v. 13.4.2011 - 9 B 63.10).
Die Klage war demnach abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe, die Berufung nach § 124 a Abs. 1 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
Hausanschrift: Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder
Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach,
schriftlich zu beantragen.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,
einzureichen.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 3.079,31 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
Hausanschrift: Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder
Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach,
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.
(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.