Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 11. Feb. 2014 - 4 K 13.00512

Gericht
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Klägerin wurde am ... in ..., Landkreis ..., geboren und lebte in.... Im Jahr 1961 verließ sie nach ihren eigenen Angaben die DDR, um in der BRD zu heiraten. 1962 kehrte sie mit ihrem damaligen Ehemann in die DDR zurück, von dem sie im Jahr ... geschieden wurde. Mit Urteil des Kreisgerichts ... vom ... 1962 war die Klägerin wegen Passvergehen und Staatsverleumdung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten, gemildert auf ein Jahr, verurteilt worden. Sie befand sich von ... bis ... 1962 in Untersuchungshaft und anschließend bis ... 1962 im Strafvollzug. Im Jahr 1984 siedelte die Klägerin dann in die Bundesrepublik Deutschland über.
Mit Bescheid der Regierung von Mittelfranken vom 25. April 1985 wurde der Klägerin eine Eingliederungshilfe nach § 9 a Abs. 1 HHG in Höhe von 210,00 DM auf ihren Antrag hin bewilligt. Mit weiterem Bescheid der Regierung von Oberbayern vom 20. März 1990 wurde der Klägerin eine Kapitalentschädigung in Höhe von 1.890,00 DM bewilligt gemäß § 17 i. V. m. § 25 Abs. 2 StrRehaG.
Mit Bescheid der Regierung von Oberbayern vom 15. Juli 2008 wurde der Klägerin eine monatliche Leistung nach § 17 a StrRehaG in Höhe von 250,00 EUR bewilligt und in der Folge ausgezahlt.
Nachdem im Antragsverfahren bei der Regierung von Oberbayern Hinweise auf eine Stasitätigkeit der Klägerin aufgekommen waren, erfolgte eine Anfrage beim Beauftragten für Stasiunterlagen. Mit Schreiben der Regierung von Oberbayern an die Klägervertreterin vom 1. September 2011 wurde diese zu den Hinweisen auf die Stasitätigkeit angehört. Mit Schriftsatz der Klägervertreterin vom 30. September 2011 wurde ausgeführt, der Klägerin sei ihrerseits Einsicht in die Stasiunterlagen verweigert worden. Als sie jetzt im Verfahren Einsicht in einen Teil der Unterlagen erhalten habe, habe sie festgestellt, dass es sich um massive Fälschungen handle.
Ab dem 1. Oktober 2011 wurden die Leistungen nach § 17 a StrRehaG eingestellt mit Hinweis auf die Stasimitarbeit der Klägerin. In der Folge wurde das Verfahren zuständigkeitshalber an die Regierung von Mittelfranken abgegeben.
Mit Schreiben vom 18. Februar 2012 hörte die Regierung von ... die Klägerin zu den Ausschlussgründen in Zusammenhang mit der Leistung nach § 17 a StrRehaG an. Mit Schriftsatz der Klägervertreterin vom 28. Februar 2012 führte diese aus, es sei nicht die Klägerin, sondern ihre Freundin unter ihrem Namen für die Stasi tätig gewesen. In der Folge wurden mehrere Schriftsätze zwischen den Parteien gewechselt.
Mit Schreiben vom 29. März 2012 fragte die Regierung von ... beim Bundesbeauftragten für die Stasiunterlagen in ...zum von der Klägerin erhobenen Vorwurf, dass es sich bei ihrer Akte um eine Fälschung handeln könnte, ob es möglich sei, dass eine dritte Person anstelle der Klägerin vom MfS unter den Personalien der Klägerin als IM angeworben worden sein könnte. In der Folge teilteein Mitarbeiter des BStU der Regierung von Mittelfranken telefonisch mit, es lägen handschriftliche Berichte und von der Klägerin unterschriebene Unterlagen vor, auch sei die Fertigung von maschinengeschriebenen Aufzeichnungen der vorgetragenen Berichte durch den Führungsoffizier ein übliches Verfahren gewesen. Die Fälschungsargumente seien völlig haltlos, insbesondere auch was die Maschinenschreibkenntnisse und die Unterschriften angehe. Die Klägerin habe in der Vergangenheit wiederholt gelogen. Außerdem habe sie bei einem Antrag auf berufliche Rehabilitatierung vor der Landesdirektion ... behauptet, ihr sei aus politischen Gründen ein Studium verwehrt worden, obwohl sie nur sechs Jahre Schulbildung und damit schon formell keine Studienberechtigung gehabt habe. Auch hinsichtlich der Behauptung, ihr sei die Akteneinsicht verwehrt worden, lägen keine wahrheitsgemäßen Angaben vor. Die Klägerin habe im April 1992 bei der BStU in ... Einsicht in ihre Akten beantragt, ihr sei mit Schreiben vom 27. Oktober 1994 eine Einladung zur Einsichtnahme übermittelt worden. Nach dem Hinweis, dass neben Akten zu ihrer Person auch Mitarbeiterakten als IM vorlägen, die Einsicht darin aber kostenpflichtig sei, habe die Klägerin um Terminverlegung auf den 6. Januar 1995 gebeten. Trotzdem sei sie nicht erschienen und habe sich auch nicht geäußert, die Aktenbestandteile seien dann an die jeweiligen Archive zurückgegeben worden. Erst im November 2011 habe sie in ... erneut Akteneinsicht erbeten mit der Begründung, sie habe damals als Sozialhilfeempfängerin den Termin nicht wahrnehmen können. Nachdem ihr in ... die Akten aufwändig für Anfang Juli vorbereitet worden seien, habe die Klägerin plötzlich in ... Einsicht nehmen wollen, so dass die Akten an diese Außenstelle übermittelt wurden.
Mit Schreiben vom 7. August 2012 teilte der BStUder Regierung von Mittelfranken mit, die Klägerin erhalte am 22. August 2012 eine Einladung zur Akteneinsicht. Ermittlungen zur Richtigkeit der Unterlagen könne die Behörde nicht durchführen, da dies nach dem rechtlichen Rahmen des Stasiunterlagengesetzes nicht möglich sei.
In der Folge teilte eine Mitarbeiterin des BStU in ... der Regierung von Mittelfranken am 28. August 2012 mit, die Klägerin habe inzwischen Akteneinsicht genommen. Sie habe den Eindruck, dass die Klägerin sich selbst eine eigene Lebensgeschichte zurechtgelegt habe, die zwar nicht auf Tatsachen beruhe und auch nicht so gewesen sein könne, aber von ihr selbst geglaubt werde. Auch wenn man ihr die historischen Fakten entgegenhalte, wolle sie das nicht wahrhaben. So habe man ihr erklärt, dass es in einem kleinen Ort wie ... gar nicht möglich gewesen sei, dass sich Frau ... als Frau ... ausgegeben habe, da jeder jeden gekannt habe. Trotzdem habe sie darauf beharrt, dass die mit ihr befreundete Frau ... für das K 1 gearbeitet habe. Die Klägerin habe auch geschildert, sie sei von fünf Mann mit Maschinengewehren und Schäferhund verhaftet worden. So etwas habe es aber nie gegeben, da erstens die Klägerin bei der Verhaftung erst ... gewesen sei und außerdem die Stasi kein Aufsehen habe erregen wollen. Weitere Aussagen der Klägerin seien nachweislich falsch. Zur Handschrift der Klägerin sei aufgefallen, dass diese je nach Verfassung stark schwanke. In den Akten seien sehr viele handgeschriebene Belege vorhanden.
Auf entsprechende Bitte der Regierung von Mittelfranken wurden in der Folge weitere Unterlagen aus den Stasiakten betreffend die Klägerin an die Regierung von Mittelfranken übersandt.
Nachdem der Klägerin mehrfach eine Verlängerung der Frist zur Stellungnahme eingeräumt worden war, unter anderem wegen Erkrankung der Klägervertreterin, trug die Klägerin mit Schreiben vom 23. Januar 2013 an die Regierung von Mittelfranken vor, die von ihr eingesehenen Berichte seien Fälschungen. Die von ihr erwähnte ..., vorher ..., habe für die Stasi unter dem Decknamen „...“ gearbeitet und die Klägerin bespitzelt. Die angeblich von der Klägerin verfassten Berichte unter dem Namen ... seien tatsächlich von ... verfasst worden. Auch aus weiteren Berichten ergebe sich, dass die Klägerin von der Stasi bespitzelt worden sei. Die Klägerin habe am 19. Dezember 1974 eine Schweigeverpflichtung unterzeichnet, als sie wieder einmal von der Stasi wegen staatsfeindlicher Propaganda verhört worden sei. Sie habe darüber aber nicht reden dürfen, wie aus dem Papier zu ersehen sei. Bei der Stasi sei viel gefälscht worden, um die Leute zu denunzieren, die Klägerin sei ein solches Opfer. Sie habe niemals für die Stasi gearbeitet, weder Leute verraten noch denunziert. Sie habe gegen den DDR-Staat gearbeitet und Leuten geholfen, die ausreisen wollten oder Probleme mit dem DDR-Staat hatten. Sie bitte darum, den Bescheid an ihre Adresse zu senden, da die Anwältin erkrankt sei.
Mit am 8. Februar 2013 zur Post gegangenem Bescheid vom 7. Februar 2013, adressiert an die Klägerin, hob die Regierung von Mittelfranken die der Klägerin am 25. April 1985 ausgestellte Bescheinigung Nr. ... gemäß § 10 Abs. 4 HHG mit Wirkung für die Vergangenheit auf, erklärte sie für ungültig und zog sie ein (Ziffer 1). In Ziffer 2 wurde der am 25. April 1985 erteilte Bescheid über die Anerkennung als politischer Häftling und die Gewährung von Eingliederungshilfen nach dem HHG aufgehoben. In Ziffer 3 wurden die Anträge vom 22. März 1984 auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG und auf Gewährung von Eingliederungshilfen nach § 9 a Abs. 1, § 9 b Abs. 1 und § 9 c HHG abgelehnt. In Ziffer 4 wurde die als Eingliederungshilfe nach § 9 a Abs. 1 HHG gewährte Leistung in Höhe von 210,00 DM, entspricht 107,37 EUR, zurückgefordert.
Zur Begründung wurde ausgeführt, nach § 2 Abs. 1 HHG könnten Leistungen an die Klägerin nicht gewährt werden, da eine freiwillige Spitzeltätigkeit für das MfS unter Inkaufnahme einer Drittschädigung nach höchstrichterlicher Rechtsprechung schon im Regelfall einen Verstoß gegen den Grundsatz der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit darstelle. Es genüge dabei, dass die abgegebenen Berichte grundsätzlich geeignet gewesen seien, andere Personen zu gefährden, was hier der Fall sei (BVerwG, U.v. 19.1.2006, 3 C 11/05). Die Klägerin habe wiederholt detaillierte Angaben zu möglichen Fluchtabsichten von Personen gemacht und damit eine Verfolgung der Personen durch die Organe der Staatssicherheit ermöglicht. Sie habe auch die Fluchtabsichten eines Freundes unter Namensnennung verraten und erklärt, dass ihr 10.000,00 DM für Fluchthilfe angeboten worden seien. Im Einzelnen wurden weitere Handlungen der Klägerin dargestellt und deren Gefährdung für Dritte aufgezeigt. Die Behauptung der Klägerin, die BStU-Unterlagen seien Fälschungen, könne nicht nachvollzogen werden. Die Klägerin habe nicht darlegen können, aus welchem Grund die Stasi in ihrem Fall ein Interesse an einer gefälschten Akte haben könnte. Bei einem Schriftvergleich der einzelnen handgeschriebenen Schriftstücke seien zwar voneinander abweichende Schriftbilder zu erkennen, dies gelte aber gleichermaßen auch für Schriftstücke, deren Authentizität nicht in Frage stehe, da sie die Klägerin erst nach Übersiedlung im Rahmen ihrer Antragstellungen nach dem HHG und dem StrRehaG im Bundesgebiet gefertigt habe. Auch auf dem Antrag auf Ausstellung eines Personalausweises sei eine unterschiedliche Schreibweise der Klägerin zu sehen. Sie weiche erheblich von der Abholungsbestätigung auf demselben Formular ab. Auch wenn die Klägerin selbst bespitzelt worden sein sollte, sei dies kein Nachweis, dass die von ihr unterzeichneten Berichte gefälscht seien. Da die Klägerin offensichtlich Kontakte zu kriminellen Personen gehabt habe, sei eine Bespitzelung schon aus diesem Grund erfolgt. Auch ergebe sich aus der IM-Akte, dass, wie bei allen inoffiziellen Stasimitarbeitern üblich, eine regelmäßige Überprüfung der Klägerin bezüglich der Glaubwürdigkeit ihrer Berichte und ihrer Verschwiegenheit stattgefunden habe. Im Übrigen habe die Klägerin keinerlei konkrete Hinweise auf einzelne gefälschte Dokumente angegeben. Nach Art. 48 BayVwVfG könnten rechtswidrige begünstigende Verwaltungsakte ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden. Nachdem in der Person der Klägerin nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 HHG ein Ausschlusstatbestand vorgelegen habe, hätten ihr Leistungen nach diesem Gesetz wie die Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG, aber auch Leistungen nach § 16 Abs. 2 StrRehaG i. V. m. § 2 Abs. 2 HHG nicht gewährt werden dürfen. Die Bescheide seien von Anfang an rechtswidrig gewesen, das Vertrauen der Klägerin auf den Bestand sei auch unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse nicht schutzwürdig. Die Klägerin habe nämlich die Verwaltungsakte selbst durch Angaben erwirkt, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gewesen seien. Nach Art. 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG sei im Regelfall eine Rücknahme des Verwaltungsakts für die Vergangenheit angezeigt. Dies sei bei Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens auch im vorliegenden Fall so. Auf den Inhalt des Bescheids insgesamt wird Bezug genommen.
Mit am 7. März 2013 beim Gericht eingegangenem Schriftsatz ließ die Klägerin Klage gegen den Freistaat Bayern erheben mit dem Antrag,
die Ziffern 1, 2, 3, 4, 5 und 6 des Bescheides der Regierung von Mittelfranken vom 7. Februar 2013 aufzuheben und der Klägerin Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren zu gewähren.
In der Folge wurden von der Klägervertreterin mehrfach Fristverlängerung wegen ihrer Erkrankung beantragt, denen das Gericht jeweils stattgab. Mit Schreiben vom 15. August 2013 wurde der Klägervertreterin schließlich im Hinblick auf die mehrfach bewilligten Fristverlängerungen mitgeteilt, dass eine weitere Fristverlängerung über den 1. September 2013 ohne weiteres nicht möglich erscheine. Sollte ihre Gesundheit eine Bearbeitung des Verfahrens bis dahin nicht erlauben, werde angeregt, für eine Vertretung zu sorgen.
Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 10. September 2013,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wurde ausführlich der Hergang dargestellt und im Wesentlichen die Bescheidsbegründung dargestellt und erläutert.
Mit Schreiben vom 13. September 2013 wurde der Klägerin Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme bis 15. Oktober 2013 angeboten.
Mit Beschluss der Kammer vom 14. November 2013 wurde das Verfahren dem Einzelrichter übertragen.
Mit Beschluss des Einzelrichters vom 14. November 2013 wurde der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung der Klägervertreterin abgelehnt.
In der mündlichen Verhandlung am 11. Februar 2014 war die Klägerin mit ihrer Prozessbevollmächtigten erschienen, nahm Einsicht in die in den Gerichtsakten enthaltenen Auszüge aus den Akten des Bundesbeauftragten für Stasiunterlagen hinsichtlich der Klägerin und übergab weitere Unterlagen aus der sogenannten Opferakte der Klägerin.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakte, hinsichtlich der mündlichen Verhandlung auf die Niederschrift verwiesen.
Gründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 7. Februar 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die Gründe des angefochtenen Bescheides verwiesen, denen das Gericht folgt, und insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen (§ 117 Abs. 5 VwGO).
Die für die Entscheidung zuständige Regierung von Mittelfranken hat in dem angefochtenen Bescheid die Sachlage ausreichend ermittelt und zutreffend bewertet, sie ist ausführlich auf die im Verwaltungsverfahren gemachten Einwendungen der Klägerin eingegangen und hat sich insbesondere mit dem von der Klägerin erhobenen Fälschungsvorwurf auseinandergesetzt. Ergänzend hierzu führt das Gericht im Hinblick auf den Sachvortrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung und die von ihr dort vorgelegten Unterlagen aus:
Soweit die Klägerin nach wie vor behauptet, ihr sei die Einsicht in die beim Bundesbeauftragten für die Stasiunterlagen vorhandenen Akten verweigert worden, so wird dies bereits durch ihren eigenen Sachvortrag bzw. die von ihr in Bezug genommenen Schriftstücken widerlegt. Denn in dem von der Klägerin zitierten Schreiben vom 27. Mai 1994 wird das Akteneinsichtsgesuch der Klägerin gerade nicht abgelehnt, sondern ihr vom Bundesbeauftragten mitgeteilt, dass wegen der Vielzahl vorrangiger Fälle ihr Antrag derzeit nicht bearbeitet werden könne und sie informiert werde, sobald die Bearbeitung möglich sei. Der Bundesbeauftragte für die Stasiunterlagen hat der Regierung von Mittelfranken mit Schreiben vom 7. August 2012 mitgeteilt, dass die Klägerin im April 1992 einen Akteneinsichtsantrag gestellt habe und ihr mit Schreiben vom 27. Oktober 1994 eine Einladung zur Akteneinsicht am 22. November 1994 übermittelt worden sei. Diese Einladung habe den Hinweis enthalten, dass es neben Unterlagen zu ihrer Person als Betroffene auch Unterlagen gebe, die Hinweise auf eine Zusammenarbeit ihrerseits mit dem Staatssicherheitsdienst enthielten. Außerdem sei sie darauf hingewiesen worden, dass die Einsichtnahme in Mitarbeiterunterlagen kostenpflichtig und das Entgelt am Tag der Einsichtnahme zu entrichten sei. Am 21. November 1994 habe die Klägerin telefonisch eine Verlegung des Akteneinsichtstermins auf den 6. Januar 1995 vereinbart, sei dann aber weder zur Akteneinsicht erschienen noch habe sie sich zu einem späteren Zeitpunkt gemeldet, so dass die Ablage des Vorgangs verfügt worden sei. Schließlich habe die Klägerin mit am 7. Oktober 2011 eingegangenem Schreiben der Behörde mitgeteilt, sie habe den damaligen Termin wegen des Empfangs von Sozialhilfe nicht wahrnehmen können und wolle jetzt Akteneinsicht in München oder Ingolstadt. Diese Ausführungen des Bundesbeauftragten zeigen, dass der Klägerin weder die Einsichtnahme in die Stasiakten verweigert wurde noch dass sie keine Möglichkeit gehabt hätte, tatsächlich Akteneinsicht zu nehmen. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb der Bundesbeauftragte für Stasiunterlagen bzw. dessen Mitarbeiter hinsichtlich des betreffenden Vorgangs falsche Angaben machen sollten. Die Klägerin hat somit nach Ansicht des Gerichts von der im Jahr 1992 beantragten Akteneinsicht abgesehen, sobald sie den Hinweis erhalten hatte, dass es dort auch Unterlagen über ihre Zusammenarbeit mit der Stasi gebe.
Soweit die Klägerin vortragen lässt, ihr sei das rechtliche Gehör verweigert worden, so wird dies durch den Hergang des Behörden- und Gerichtsverfahrens eindeutig widerlegt. Die Behörde hat der Klägerin über ihre Bevollmächtigte mehrfach Gelegenheit zur Stellungnahme im Verfahren gegeben, wovon auch mehrfach Gebrauch gemacht wurde. Dass die Klägervertreterin weitere Stellungnahmefristen erreichen wollte und dies mit ihrer unzweifelhaft schweren Erkrankung begründete, steht dem nicht entgegen, da die Klägerin selbst sich mit Schreiben vom 23. Januar 2013 an die Regierung von Mittelfranken gewandt und nochmals Stellung zum Sachverhalt genommen hatte, wobei sie auch darum bat, den Bescheid an ihre Adresse zu senden, da die Rechtsanwältin erkrankt sei. Damit bestand für die Behörde kein Grund mehr, mit dem Erlass des Bescheides zuzuwarten, der Klägerin war hinreichend rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren gewährt worden. Darüber hinaus war ihr auch im Klageverfahren durch mehrfache Fristverlängerung die Möglichkeit eingeräumt, die Klage zu begründen. Schließlich wurden der Klägerin und ihrer Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung ausführlich Gelegenheit zur Stellungnahme zu allen relevanten Punkten gewährt und die einzelnen Unterlagen aus den Stasiakten mit den Beteiligten besprochen.
Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist nicht nur formell, sondern auch materiell rechtmäßig, da die Voraussetzungen des Art. 48 VwVfG für die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes gegeben waren und sich die Klägerin nicht auf schutzwürdiges Vertrauen berufen kann. Soweit die Klägerin weiterhin behauptet, sie habe niemals für die Stasi oder mit der Stasi zusammengearbeitet, so wird dies nach Überzeugung des Gerichts durch die vorgelegten Akten des Bundesbeauftragten für Stasiunterlagen widerlegt. Die dort enthaltenen Unterlagen beinhalten nach Überzeugung des Gerichts eine Vielzahl von Äußerungen, die die Klägerin gegenüber ihren Führungsoffizieren oder Stasi-Kontaktleuten getätigt hat, wie die Unterschrift der Klägerin unter die jeweiligen Berichte und auch die umfangreiche Darstellung von Vorgängen, die sich im höchstpersönlichen Lebensbereich der Klägerin abspielten, belegen. Ob die Klägerin die Berichte selbst handschriftlich oder mit Schreibmaschine abgefasst hat, ist demgegenüber nicht entscheidungserheblich, da die Klägerin die Echtheit ihrer Unterschrift unter die jeweiligen Dokumente in der mündlichen Verhandlung bestätigte. Für die Behauptung der Klägerin, sie habe Blankounterschriften auf leere Blätter geleistet, auf die dann diese Berichte nachträglich aufgeschrieben worden seien, gibt es keine Anhaltspunkte. Insbesondere gibt es nach Ansicht des Gerichts auch keinen Grund für eine solche Vorgehensweise. Die Klägerin konnte trotz mehrfacher Fragen seitens des Gerichts nicht erklären, weshalb die Stasi gerade in Bezug auf die Klägerin umfangreich gefälschte Berichte in die Akten aufnehmen sollte, in denen gerade der Klägerin loyale und gute Zusammenarbeit mit der Staatssicherheit bescheinigt wurde, gerade wenn die Klägerin - wie sie selbst behauptet - eine bekannte Regimegegnerin gewesen sein soll. Diese Berichte konnten ihr in der DDR nicht schaden, sondern hätten für die Klägerin unter Umständen sogar von Nutzen sein können, insbesondere wenn es um die Verwicklung in strafrechtliche Vorgänge ging. Weshalb die Stasi-Angaben aus dem engsten Umfeld der Klägerin, die kriminelle oder aus Sicht der DDR-Behörden strafbare Handlungen wie geplante Republikflucht oder anderes enthielten, deren Anzeige somit staatstragendes Verhalten in der DDR darstellte, der Klägerin untergeschoben haben sollten, obwohl sie von einer anderen Person stammten, ist für das Gericht nicht nachvollziehbar. Ebenso wenig erscheint es dem Gericht als nachvollziehbar, wie von der Klägerin ursprünglich behauptet, dass die Staatssicherheitsbehörden die Klägerin und die dritte Person, sei es eine Frau ... oder eine Frau ..., mit der Klägerin verwechselt haben könnte. Vielmehr zeigen nach Auffassung des Gerichts die vorgelegten BStU-Unterlagen, dass die Klägerin im Jahr 1975 Berichte für die Stasi verfasste, von dieser daraufhin überprüft und als IM angeworben wurde, eine Verpflichtungserklärung unterzeichnete und auch mindestens einmal hierfür einen Geldbetrag erhielt. Dass die Klägerin daneben von der Stasi überwacht wurde, steht dem nicht entgegen, da die Richtigkeit von IM-Berichten bzw. deren Loyalität und Verschwiegenheit von der Stasi überprüft wurde. Dass die Klägerin nach ihren eigenen Angaben selbst als politisch unzuverlässig angesehen wurde, steht einer IM-Verpflichtung nach Auffassung des Gerichts nicht entgegen, da die Klägerin andererseits nach ihren eigenen Angaben zahlreiche Kontakte in Milieus besaß, die gerade für den Staatssicherheitsdienst von erheblichem Interesse waren. So verkehrte die Klägerin einerseits mit verschiedenen Ausländern, sie hatte Kontakte ins kriminelle Milieu und war als Barbetreiberin sowie Kraftfahrerin in vielfältigem Kontakt zu anderen Personen.
Dass die Klägerin neben ihrer Tätigkeit für die Stasi, die nur einen relativ kurzen Zeitraum umfasste, auch Ziel von Ausspähaktionen der Stasi gewesen ist und sich deshalb zu Recht als Opfer der DDR-Behörden sehen kann, steht der Richtigkeit der obigen Erwägungen und der Annahme der Behörde, dass die Klägerin als IM tätig gewesen ist, nicht entgegen. Denn die Tätigkeit der Klägerin für die Stasi dauerte nur einige Monate, während die fortgesetzten Ausreiseanträge der Klägerin ebenso wie ihr früheres Verhalten den Argwohn der Sicherheitsbehörden geweckt haben dürften. Das Gericht hat somit keinen Zweifel daran, dass die Klägerin selbst als Informantin der Stasi und zeitweise auch als förmliche IM tätig war und der Inhalt der diese Tätigkeit betreffenden BStU-Unterlagen zutreffend ist.
Die Behörde ist im angefochtenen Bescheid auch zu Recht davon ausgegangen, dass die Zusammenarbeit der Klägerin mit dem MFS keinesfalls als nur völlig unbedeutend eingestuft werden kann, sondern dass die Klägerin gravierende Nachteile für dritte Personen aufgrund ihrer Angaben gegenüber der Staatssicherheit in Kauf genommen hat. Die Behörde ist zu Recht auch davon ausgegangen, dass das Verhalten der Klägerin nicht deshalb ausnahmsweise als nicht vorwerfbar zu werten sei, weil sie sich in einer besonderen Zwangslage befunden habe, durch die sie genötigt worden wäre, die gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und Menschlichkeit verstoßenden Handlungen zu begehen. Die Klägerin hat bis zur mündlichen Verhandlung nicht dargelegt, dass von Seiten des MFS auf sie unerträglicher Druck ausgeübt worden wäre oder sie aus sonstigen Gründen in einer erheblichen Zwangslage war. Solche Hinweise ergeben sich weder aus den Akten, noch hat die Klägerin eine solche Zwangslage in der mündlichen Verhandlung glaubhaft machen können. Die Klägerin hat nämlich bis zuletzt geleugnet, überhaupt für die Stasi in irgendeiner Form tätig gewesen zu sein, so dass sie noch nicht einmal behauptet hat, wegen unerträglichen Drucks seitens der Stasi oder anderer Organe der DDR zur Stasimitarbeit erpresst oder gezwungen worden zu sein.
Die Klägerin erfüllt, wie im angefochtenen Bescheid zutreffend dargestellt, den Ausschlusstatbestand des § 2 Abs. 1 Nr. 2 HHG, weshalb die an sie erteilten Bescheide wie die Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG ebenso wie die Leistungen nach § 16 Abs. 2 StrRehaG zu Unrecht erfolgten. Die Beklagte hat auch zu Recht dargestellt, dass sich die Klägerin nicht auf Vertrauensschutz i. S. d. Art. 48 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG berufen kann, da sie die ursprünglichen Verwaltungsakte durch in wesentlicher Beziehung unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt hat, Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 BayVwVfG. Die Rücknahme der rechtswidrigen Verwaltungsakte ist somit ebenso rechtmäßig wie die Rückforderung der aufgrund dieses Verwaltungsakts ausgezahlten 107,37 EUR gemäß Art. 49 a Abs. 1 und 2 BayVwVfG und die Rückforderung der Bescheinigung nach Art. 52 BayVwVfG. Auch der sonstige Inhalt des angefochtenen Bescheids begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
Damit war die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO. Ein Streitwertbeschluss war hier nicht angezeigt, da das Verfahren nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei ist.

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(1) Für die Gewährung der Leistungen nach den §§ 17, 17a und 19 und zur Prüfung der Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 ist die Landesjustizverwaltung zuständig, in deren Geschäftsbereich die Rehabilitierungsentscheidung ergangen ist. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung andere Zuständigkeiten begründen. Über Streitigkeiten bei der Anwendung des § 16 Abs. 2 sowie der §§ 17, 17a und 19 entscheidet das nach § 8 zuständige Gericht. Die Vorschriften des Abschnitts 2 dieses Gesetzes gelten sinngemäß. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist innerhalb eines Monats seit Zustellung der Entscheidung nach Satz 1 zu stellen.
(2) Die Leistungen nach den §§ 17 bis 19 werden auch Personen gewährt, die eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes erhalten haben
- 1.
für einen Gewahrsam, der auf einer Verurteilung durch ein deutsches Gericht oder auf einer der in § 1 Abs. 5 genannten strafrechtlichen Maßnahmen beruht, wenn diese Bescheinigung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes beantragt worden ist, oder - 2.
weil sie im Zusammenhang mit der Errichtung oder Aufrechterhaltung der kommunistischen Gewaltherrschaft im Beitrittsgebiet dort ohne Verurteilung durch ein deutsches Gericht oder ohne eine der in § 1 Abs. 5 genannten strafrechtlichen Maßnahmen in Gewahrsam genommen oder in Gewahrsam gehalten wurden.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Zeitpunkt und die Reihenfolge der Gewährung der Leistung, auf die nach Absatz 2 ein Anspruch besteht, nach den Gesichtspunkten der sozialen Dringlichkeit zu bestimmen.
(4) Für die Gewährung von Leistungen nach den §§ 21 und 22 sind die Behörden zuständig, denen die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes obliegt. Soweit die Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung zuständig sind, richtet sich das Verfahren nach den für die Kriegsopferversorgung geltenden Vorschriften.
(5) Soweit dieses Gesetz von den für die Kriegsopferversorgung zuständigen Verwaltungsbehörden durchgeführt wird, entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit. Für diese Verfahren sind die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes für Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung maßgebend. § 51 Abs. 1 Nr. 6 des Sozialgerichtsgesetzes bleibt unberührt.
(1) Für die Gewährung von Leistungen nach den §§ 4, 5 und 8 sind die Behörden zuständig, denen die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes und des Unterhaltsbeihilfegesetzes obliegt. Soweit die Versorgungsbehörden zuständig sind, richtet sich das Verfahren nach den für die Kriegsopferversorgung geltenden Vorschriften.
(2) Für die Gewährung der Leistungen nach den §§ 9a bis 9c und die Ausstellung der Bescheinigung nach Absatz 4 sind die von den Landesregierungen bestimmten Stellen zuständig; hat der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, so bestimmt die Regierung des Landes, in welchem die Bundesregierung ihren Sitz hat, die zuständige Behörde.
(3) Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit, soweit dieses Gesetz von den für die Kriegsopferversorgung zuständigen Verwaltungsbehörden durchgeführt wird. Für das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit sind die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes für Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung maßgebend. § 51 Abs. 1 Nr. 6 des Sozialgerichtsgesetzes bleibt unberührt. Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten bei der Anwendung der §§ 9a bis 9c entscheiden die allgemeinen Verwaltungsgerichte.
(4) Der Nachweis darüber, daß die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 vorliegen und daß Ausschließungsgründe nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 weder gegeben noch gemäß § 2 Abs. 4 wirksam sind, ist durch eine Bescheinigung zu erbringen, soweit zugleich ein Anspruch nach den §§ 9a bis 9c besteht. Im übrigen wird das Vorliegen dieser Voraussetzungen nur auf Ersuchen einer anderen Behörde festgestellt, wenn hiervon die Gewährung einer Leistung, eines Rechtes oder einer Vergünstigung abhängt.
(5) Über die Anträge mehrerer Antragsteller, die Erben oder weitere Erben einer in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Person sind, entscheidet die Behörde, bei welcher der erste Antrag gestellt worden ist.
(6) Hält die Behörde zur Feststellung des Gewahrsams oder von Ausschließungsgründen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und nach § 2 Abs. 4 die eidliche Vernehmung eines Zeugen oder eines Sachverständigen für geboten, so ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Zeuge oder Sachverständige seinen Wohnsitz oder Aufenthaltsort hat, um die eidliche Vernehmung zu ersuchen.
(7) Die Entscheidung über die Ausstellung einer Bescheinigung nach Absatz 4 ist für alle Behörden und Stellen verbindlich, die für die Gewährung von Rechten und Vergünstigungen nach diesem oder einem anderen Gesetz zuständig sind. Hält eine Behörde oder Stelle die Entscheidung über die Ausstellung der Bescheinigung nicht für gerechtfertigt, so kann sie nur ihre Änderung oder Aufhebung durch die für die Ausstellung der Bescheinigung zuständige Stelle beantragen. Die Ausstellungsbehörde entscheidet auch über Rücknahme und Widerruf und über die Ausstellung einer Zweitschrift einer Bescheinigung.
(8) Wird die Bescheinigung eingezogen oder für ungültig erklärt, so sind die Leistungen nach diesem Gesetz einzustellen.
(1) Leistungen nach diesem Gesetz werden nicht gewährt an Personen,
- 1.
die in den Gewahrsamsgebieten (§ 1 Abs. 1 Nr. 1) dem dort herrschenden politischen System erheblich Vorschub geleistet haben, - 2.
die während der Herrschaft des Nationalsozialismus oder in den Gewahrsamsgebieten (§ 1 Abs. 1 Nr. 1) durch ihr Verhalten gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit oder Menschlichkeit verstoßen haben; dies gilt insbesondere für Personen, die durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes wegen eines an Mithäftlingen begangenen Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden sind, - 3.
die nach dem 8. Mai 1945 durch deutsche Gerichte wegen vorsätzlicher Straftaten zu Freiheitsstrafen von insgesamt mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden sind. Dies gilt nicht, soweit die Verurteilung auf in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Gründen beruht.
(2) Die Gewährung von Leistungen kann versagt oder eingestellt werden, wenn der Berechtigte die im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestehende freiheitliche demokratische Grundordnung bekämpft hat oder bekämpft.
(3) (weggefallen)
(4) Liegen Ausschließungsgründe bei der in Gewahrsam genommenen Person (§ 1 Abs. 1 Nr. 1) vor, so sind diese auch gegenüber Angehörigen und Hinterbliebenen wirksam.
(5) Solange wegen einer Straftat, die zu einem Ausschluß nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 oder Absatz 2 führen kann, ein Ermittlungsverfahren oder Strafverfahren schwebt, sind Entscheidungen über Anträge nach diesem Gesetz zurückzustellen. Wird ein solches Verfahren eingeleitet, nachdem der Anspruch auf Leistungen zuerkannt ist, so ist die Auszahlung einmaliger Leistungen auszusetzen; wiederkehrende Leistungen können ausgesetzt werden.
(1) Für die Gewährung von Leistungen nach den §§ 4, 5 und 8 sind die Behörden zuständig, denen die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes und des Unterhaltsbeihilfegesetzes obliegt. Soweit die Versorgungsbehörden zuständig sind, richtet sich das Verfahren nach den für die Kriegsopferversorgung geltenden Vorschriften.
(2) Für die Gewährung der Leistungen nach den §§ 9a bis 9c und die Ausstellung der Bescheinigung nach Absatz 4 sind die von den Landesregierungen bestimmten Stellen zuständig; hat der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, so bestimmt die Regierung des Landes, in welchem die Bundesregierung ihren Sitz hat, die zuständige Behörde.
(3) Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit, soweit dieses Gesetz von den für die Kriegsopferversorgung zuständigen Verwaltungsbehörden durchgeführt wird. Für das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit sind die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes für Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung maßgebend. § 51 Abs. 1 Nr. 6 des Sozialgerichtsgesetzes bleibt unberührt. Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten bei der Anwendung der §§ 9a bis 9c entscheiden die allgemeinen Verwaltungsgerichte.
(4) Der Nachweis darüber, daß die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 vorliegen und daß Ausschließungsgründe nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 weder gegeben noch gemäß § 2 Abs. 4 wirksam sind, ist durch eine Bescheinigung zu erbringen, soweit zugleich ein Anspruch nach den §§ 9a bis 9c besteht. Im übrigen wird das Vorliegen dieser Voraussetzungen nur auf Ersuchen einer anderen Behörde festgestellt, wenn hiervon die Gewährung einer Leistung, eines Rechtes oder einer Vergünstigung abhängt.
(5) Über die Anträge mehrerer Antragsteller, die Erben oder weitere Erben einer in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Person sind, entscheidet die Behörde, bei welcher der erste Antrag gestellt worden ist.
(6) Hält die Behörde zur Feststellung des Gewahrsams oder von Ausschließungsgründen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und nach § 2 Abs. 4 die eidliche Vernehmung eines Zeugen oder eines Sachverständigen für geboten, so ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Zeuge oder Sachverständige seinen Wohnsitz oder Aufenthaltsort hat, um die eidliche Vernehmung zu ersuchen.
(7) Die Entscheidung über die Ausstellung einer Bescheinigung nach Absatz 4 ist für alle Behörden und Stellen verbindlich, die für die Gewährung von Rechten und Vergünstigungen nach diesem oder einem anderen Gesetz zuständig sind. Hält eine Behörde oder Stelle die Entscheidung über die Ausstellung der Bescheinigung nicht für gerechtfertigt, so kann sie nur ihre Änderung oder Aufhebung durch die für die Ausstellung der Bescheinigung zuständige Stelle beantragen. Die Ausstellungsbehörde entscheidet auch über Rücknahme und Widerruf und über die Ausstellung einer Zweitschrift einer Bescheinigung.
(8) Wird die Bescheinigung eingezogen oder für ungültig erklärt, so sind die Leistungen nach diesem Gesetz einzustellen.
(1) Die Rehabilitierung begründet einen Anspruch auf soziale Ausgleichsleistungen für Nachteile, die dem Betroffenen durch eine Freiheitsentziehung entstanden sind.
(2) Soziale Ausgleichsleistungen nach diesem Gesetz werden nicht gewährt, wenn der Berechtigte oder derjenige, von dem sich die Berechtigung ableitet, gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen oder in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer missbraucht hat.
(3) Die sozialen Ausgleichsleistungen nach Absatz 1 werden auf Antrag als Kapitalentschädigung, besondere Zuwendung für Haftopfer und Unterstützungsleistung nach Maßgabe der §§ 17 bis 19 sowie als Versorgung nach Maßgabe der §§ 21 bis 24 gewährt.
(4) Die Leistungen nach den §§ 17 bis 19 bleiben als Einkommen bei Sozialleistungen, deren Gewährung von anderen Einkommen abhängig ist, unberücksichtigt.
(1) Leistungen nach diesem Gesetz werden nicht gewährt an Personen,
- 1.
die in den Gewahrsamsgebieten (§ 1 Abs. 1 Nr. 1) dem dort herrschenden politischen System erheblich Vorschub geleistet haben, - 2.
die während der Herrschaft des Nationalsozialismus oder in den Gewahrsamsgebieten (§ 1 Abs. 1 Nr. 1) durch ihr Verhalten gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit oder Menschlichkeit verstoßen haben; dies gilt insbesondere für Personen, die durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes wegen eines an Mithäftlingen begangenen Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden sind, - 3.
die nach dem 8. Mai 1945 durch deutsche Gerichte wegen vorsätzlicher Straftaten zu Freiheitsstrafen von insgesamt mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden sind. Dies gilt nicht, soweit die Verurteilung auf in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Gründen beruht.
(2) Die Gewährung von Leistungen kann versagt oder eingestellt werden, wenn der Berechtigte die im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestehende freiheitliche demokratische Grundordnung bekämpft hat oder bekämpft.
(3) (weggefallen)
(4) Liegen Ausschließungsgründe bei der in Gewahrsam genommenen Person (§ 1 Abs. 1 Nr. 1) vor, so sind diese auch gegenüber Angehörigen und Hinterbliebenen wirksam.
(5) Solange wegen einer Straftat, die zu einem Ausschluß nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 oder Absatz 2 führen kann, ein Ermittlungsverfahren oder Strafverfahren schwebt, sind Entscheidungen über Anträge nach diesem Gesetz zurückzustellen. Wird ein solches Verfahren eingeleitet, nachdem der Anspruch auf Leistungen zuerkannt ist, so ist die Auszahlung einmaliger Leistungen auszusetzen; wiederkehrende Leistungen können ausgesetzt werden.
(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Leistungen nach diesem Gesetz werden nicht gewährt an Personen,
- 1.
die in den Gewahrsamsgebieten (§ 1 Abs. 1 Nr. 1) dem dort herrschenden politischen System erheblich Vorschub geleistet haben, - 2.
die während der Herrschaft des Nationalsozialismus oder in den Gewahrsamsgebieten (§ 1 Abs. 1 Nr. 1) durch ihr Verhalten gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit oder Menschlichkeit verstoßen haben; dies gilt insbesondere für Personen, die durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes wegen eines an Mithäftlingen begangenen Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden sind, - 3.
die nach dem 8. Mai 1945 durch deutsche Gerichte wegen vorsätzlicher Straftaten zu Freiheitsstrafen von insgesamt mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden sind. Dies gilt nicht, soweit die Verurteilung auf in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Gründen beruht.
(2) Die Gewährung von Leistungen kann versagt oder eingestellt werden, wenn der Berechtigte die im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestehende freiheitliche demokratische Grundordnung bekämpft hat oder bekämpft.
(3) (weggefallen)
(4) Liegen Ausschließungsgründe bei der in Gewahrsam genommenen Person (§ 1 Abs. 1 Nr. 1) vor, so sind diese auch gegenüber Angehörigen und Hinterbliebenen wirksam.
(5) Solange wegen einer Straftat, die zu einem Ausschluß nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 oder Absatz 2 führen kann, ein Ermittlungsverfahren oder Strafverfahren schwebt, sind Entscheidungen über Anträge nach diesem Gesetz zurückzustellen. Wird ein solches Verfahren eingeleitet, nachdem der Anspruch auf Leistungen zuerkannt ist, so ist die Auszahlung einmaliger Leistungen auszusetzen; wiederkehrende Leistungen können ausgesetzt werden.
(1) Für die Gewährung von Leistungen nach den §§ 4, 5 und 8 sind die Behörden zuständig, denen die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes und des Unterhaltsbeihilfegesetzes obliegt. Soweit die Versorgungsbehörden zuständig sind, richtet sich das Verfahren nach den für die Kriegsopferversorgung geltenden Vorschriften.
(2) Für die Gewährung der Leistungen nach den §§ 9a bis 9c und die Ausstellung der Bescheinigung nach Absatz 4 sind die von den Landesregierungen bestimmten Stellen zuständig; hat der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, so bestimmt die Regierung des Landes, in welchem die Bundesregierung ihren Sitz hat, die zuständige Behörde.
(3) Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit, soweit dieses Gesetz von den für die Kriegsopferversorgung zuständigen Verwaltungsbehörden durchgeführt wird. Für das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit sind die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes für Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung maßgebend. § 51 Abs. 1 Nr. 6 des Sozialgerichtsgesetzes bleibt unberührt. Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten bei der Anwendung der §§ 9a bis 9c entscheiden die allgemeinen Verwaltungsgerichte.
(4) Der Nachweis darüber, daß die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 vorliegen und daß Ausschließungsgründe nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 weder gegeben noch gemäß § 2 Abs. 4 wirksam sind, ist durch eine Bescheinigung zu erbringen, soweit zugleich ein Anspruch nach den §§ 9a bis 9c besteht. Im übrigen wird das Vorliegen dieser Voraussetzungen nur auf Ersuchen einer anderen Behörde festgestellt, wenn hiervon die Gewährung einer Leistung, eines Rechtes oder einer Vergünstigung abhängt.
(5) Über die Anträge mehrerer Antragsteller, die Erben oder weitere Erben einer in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Person sind, entscheidet die Behörde, bei welcher der erste Antrag gestellt worden ist.
(6) Hält die Behörde zur Feststellung des Gewahrsams oder von Ausschließungsgründen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und nach § 2 Abs. 4 die eidliche Vernehmung eines Zeugen oder eines Sachverständigen für geboten, so ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Zeuge oder Sachverständige seinen Wohnsitz oder Aufenthaltsort hat, um die eidliche Vernehmung zu ersuchen.
(7) Die Entscheidung über die Ausstellung einer Bescheinigung nach Absatz 4 ist für alle Behörden und Stellen verbindlich, die für die Gewährung von Rechten und Vergünstigungen nach diesem oder einem anderen Gesetz zuständig sind. Hält eine Behörde oder Stelle die Entscheidung über die Ausstellung der Bescheinigung nicht für gerechtfertigt, so kann sie nur ihre Änderung oder Aufhebung durch die für die Ausstellung der Bescheinigung zuständige Stelle beantragen. Die Ausstellungsbehörde entscheidet auch über Rücknahme und Widerruf und über die Ausstellung einer Zweitschrift einer Bescheinigung.
(8) Wird die Bescheinigung eingezogen oder für ungültig erklärt, so sind die Leistungen nach diesem Gesetz einzustellen.
(1) Die Rehabilitierung begründet einen Anspruch auf soziale Ausgleichsleistungen für Nachteile, die dem Betroffenen durch eine Freiheitsentziehung entstanden sind.
(2) Soziale Ausgleichsleistungen nach diesem Gesetz werden nicht gewährt, wenn der Berechtigte oder derjenige, von dem sich die Berechtigung ableitet, gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen oder in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer missbraucht hat.
(3) Die sozialen Ausgleichsleistungen nach Absatz 1 werden auf Antrag als Kapitalentschädigung, besondere Zuwendung für Haftopfer und Unterstützungsleistung nach Maßgabe der §§ 17 bis 19 sowie als Versorgung nach Maßgabe der §§ 21 bis 24 gewährt.
(4) Die Leistungen nach den §§ 17 bis 19 bleiben als Einkommen bei Sozialleistungen, deren Gewährung von anderen Einkommen abhängig ist, unberücksichtigt.
(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.
(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.
Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.