Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 21. Okt. 2014 - AN 7 P 14.01465

bei uns veröffentlicht am21.10.2014

Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

1. Der Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit, hilfsweise der Unwirksamkeit der Wahl des Beteiligten zu 3) zum Sprecher der Gruppe der Beamten im Personalrat und der höchst hilfsweise gestellte Antrag auf Unwirksamerklärung dieser Wahl wird abgewiesen.

2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird abgewiesen.

Gründe

I.

Die Verfahrensbeteiligten sind sich uneins über die personalratsinternen Auswirkungen der mutterschaftsbedingten Verhinderung der Beamtin ... als gewähltes Mitglied des bei der Besonderen Dienststelle IT-Systemhaus der Bundesagentur für Arbeit für die Amtszeit von April 2012 bis April 2016 gebildeten, aus 13 Personen (10 Arbeitnehmern, 3 Beamten) bestehenden Personalrats, als Sprecherin der Gruppe der Beamten im Personalrat und als freigestelltes Mitglied des zweiköpfigen Vorstandes des Personalrats bzw. als stellvertretende Vorsitzende des Personalrats.

Der Antragsteller ist ebenfalls gewähltes Mitglied des Personalrats und gehört der Gruppe der Beamten an.

In der Einladung zu der auf den 21. August 2014 anberaumten Personalratssitzung wurde den Mitgliedern des Personalrats mitgeteilt, dass unter dem TOP 4 die Wahl eines Beamtenvertreters im Vorstand und unter TOP 5 die Freistellung eines Personalratsmitglieds behandelt werden solle. Dem lag nach Darstellung des Antragstellers zugrunde, dass Frau ... ihm gegenüber mitgeteilt habe, dass sie ab 4. August 2014 in Erholungsurlaub gehe, danach in Mutterschutz und dass sich danach eine Elternzeit von mindestens 12 Monaten anschließen werde. Frau ... habe keine Erklärung dahingehend abgegeben, dass sie von ihrem Personalratsamt zurücktrete. Die Dienststelle hat sich dahin geäußert, dass Frau ... hinsichtlich der Frage ihrer zukünftigen Rückkehr in den Dienst angegeben habe, dass sie im Anschluss an die Mutterschutzfrist ein Jahr Elternzeit plane und danach wieder in den Dienst zurückkehren werde. Nach übereinstimmenden Angaben der Verfahrensbeteiligten hat Frau ... am ... Oktober 2014 ihr Kind zur Welt gebracht.

Der Personalrat hat für die Zeit der Abwesenheit von Frau ... Herrn ..., den Beteiligten zu 3), in den Personalrat nachrücken lassen. Die Gruppe der Beamten im Personalrat, die als Beteiligte zu 5) gesondert in das Verfahren einbezogen wurde, besteht seitdem aus folgenden Mitgliedern des Personalrats:

Herr ..., Antragsteller, gewählt über die Liste vbba
Herr ..., Beteiligter zu 3), gewählt über die Liste ver.di
Herr ..., Beteiligter zu 4), gewählt über die Liste ver.di.

In der auszugsweise vorgelegten Niederschrift über die Personalratssitzung vom 21. August 2014 ist Folgendes ausgeführt:

TOP 4 Wahl eines Beamtenvertreters im Vorstand

Die Beamtenvertreterin im Vorstand des PR geht mit heutigem Datum in Mutterschutz und danach in Elternzeit. Für die Zeit ihrer Abwesenheit rückt als ordentliches Mitglied im PR ... nach. Nun muss ein Beamtenvertreter im Vorstand und stellvertretender PR-Vorsitzender gewählt werden.

Einziger Vorschlag: ...:                     2 ja,          1 nein

PR ... nimmt die Wahl an.

TOP 5 Freistellung eines PR-Mitglieds

Für den neu gewählten stellvertretenden Vorsitzenden und Beamtenvertreter ... wird ab sofort die Freistellung in vollem Umfang beantragt.

Der PR stimmt der Maßnahme zu:                    12 ja,          1 nein

Der Antrag geht noch heute an die Geschäftsleitung.

Mit Schriftsatz seines gewerkschaftlichen Bevollmächtigten (...) vom 8. September 2014 ließ der Antragsteller unter dem Az. AN 7 P 14.01465 das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren einleiten mit dem zuletzt bei der Anhörung/mündlichen Verhandlung vom 21. Oktober 2014 gestellten Antrag:

Es wird festgestellt, dass die ausweislich der Niederschrift zu TOP 4 der Personalratssitzung vom 21. August 2014 erfolgte Wahl von Herrn ... zum Sprecher der Gruppe der Beamten nichtig, hilfsweise unwirksam ist, höchst hilfsweise möge die genannte Wahl in entsprechender Anwendung der zu § 25 BPersVG geltenden Rechtsgrundsätze für unwirksam erklärt werden.

Weiter ließ der Antragsteller unter dem Az. AN 7 PE 14.01457 unter Bezugnahme auf § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 85 Abs. 2 Satz 1 ArbGG beantragen, das Gericht möge entscheiden:

Die Gruppe der Beamten im Personalrat des IT-Systemhauses der Bundesagentur für Arbeit wird im Wege des Erlasses einer einstweiligen Verfügung verpflichtet, den Sprecher dieser Gruppe neu zu wählen bzw. zu bestimmen, ohne dass das nachgerückte Ersatzmitglied dieser Gruppe, Herr ..., hierbei gewählt bzw. bestimmt werden könnte.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht: Es liege ein Verstoß gegen § 32 BPersG vor, die Wählbarkeit von Herrn..., Beteiligter zu 3), als Ersatzmitglied sei nicht gegeben. Gemäß § 31 Abs. 1 BPersVG rücke ein Ersatzmitglied nach, wenn ein (reguläres) Mitglied aus dem Personalrat ausscheide oder wenn ein (reguläres) Mitglied des Personalrats zeitweise verhindert sei. Bei der Elternzeit von Frau ... handle es sich um kein Ausscheiden aus dem Personalrat, es liege keine der Voraussetzungen nach § 29 BPersVG vor, die zum Erlöschen der Mitgliedschaft im Personalrat führen würden. Bei der Elternzeit handle es sich lediglich um eine zeitweilige Verhinderung aus tatsächlichen Gründen. Auf die Dauer der Verhinderung komme es dabei nicht an. Mit der Elternzeit trete kein Verlust der Personalratsmitgliedschaft ein. Nach der Rechtsprechung übernehme das Ersatzmitglied im Übrigen nicht die Funktion des betreffenden Vorstandsmitgliedes. Das Ersatzmitglied eines vorübergehend verhinderten Vorstandsmitglieds rücke lediglich in das Gremium nach, nicht aber in den Vorstand. Lediglich für ein endgültig aus der Personalvertretung ausgeschiedenes Vorstandsmitglied müssten die Vertreter der betroffenen Gruppe einen Nachfolger wählen. Diese Voraussetzungen lägen hier nicht vor. Herr ..., der Beteiligte zu 3), sei als Personalratsmitglied lediglich zeitlich begrenzt nachgerückt. Grundsätzlich sei für die Wählbarkeit als Gruppensprecher und damit Vorstandsmitglied darauf abzustellen, dass es sich um ein ordentlich gewähltes Personalratsmitglied handeln müsse. Die Wählbarkeit sei nur für solche Ersatzmitglieder des Personalrates nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BPersVG gegeben, die auf Dauer in den Personalrat eingetreten seien. Es werde verwiesen auf die Kommentierungen Altvater u.a., BPersVG, § 32, RdNr. 4 sowie Lorenzen u.a., BPersVG, § 32, RdNr. 14. Von einem dauerhaften Eintreten in den Personalrat könne bei Herrn ..., dem Beteiligten zu 3), jedoch nicht gesprochen werden, da dieser nach dem Ende der Elternzeit von Frau ... wieder zurücktreten müsse.

Mit Schriftsatz vom 15. September 2014 zeigte Rechtsanwalt..., ..., unter Verweis auf einen entsprechenden Personalratsbeschluss vom 11. September 2014 an, dass er den Personalrat (Beteiligter zu 1) anwaltlich vertritt. Er beantragte im Termin vom 21. Oktober 2014,

die Anträge zurückzuweisen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt: Herr ..., Beteiligter zu 3), sei als „richtiges“ Ersatzmitglied für das seit 4. August 2014 zeitweilig verhinderte Personalratsmitglied Frau ... in den Personalrat nachgerückt. In der Gruppe der Beamten habe eine Listenwahl (Verhältniswahl) stattgefunden, Frau ... habe, ebenso wie der Beteiligte zu 3), Herr..., der Liste ver.di angehört, Herr ... stehe unmittelbar hinter Frau ... auf dieser Liste, sei mithin der erste Nachrücker im Vertretungsfall. Als Gruppenvorstandsmitglied sei in der Sitzung am 21. August 2014, an welcher auch der Antragsteller teilgenommen habe, nur der Beteiligte zu 3), Herr ..., zur Wahl gestanden. Warum der Antragsteller selbst als Gruppenvorstandsmitglied nicht kandidiert habe, nunmehr aber diese Wahl anfechte, erschließe sich nicht. Die Dienststelle habe Herrn ..., den Beteiligten zu 3), mit Schreiben vom 27. August 2014 zwischenzeitlich von seiner dienstlichen Tätigkeit freigestellt, und zwar „für die Dauer der Abwesenheit von Frau ...“. Rechtlich folge hieraus: Sofern die Anträge aus der Antragsschrift vom 8. September 2014 überhaupt zulässig seien, so seien sie jedenfalls unbegründet. Die Argumentation der Antragstellerseite fuße auf der Behauptung, die Wählbarkeit als Gruppenvorstandsmitglied sei nur für solche Ersatzmitglieder gegeben, die auf Dauer in den Personalrat eingetreten seien. Eine Begründung für diese Rechtsauffassung werde jedoch nicht genannt. Gemäß Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. April 1992, Az. 6 P 8/90, juris, RdNrn. 25 und 26, sei die Wahl von Ersatzmitgliedern als Vorstandsmitglieder zulässig. Im vorliegenden Fall gelte Folgendes: Der Personalratsvorsitzende ... gehöre der Gruppe der Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer an, seine alleinige Vertretungsbefugnis sei daher nach § 32 Abs. 3 Satz 2 BPersVG in Angelegenheiten, die nur die Gruppe der Beamten betreffen, eingeschränkt. Den Personalrat könne er in diesen Angelegenheiten nur zusammen mit einem der Gruppe der Beamten angehörenden Vorstandsmitglied vertreten. Auf Grund der zeitweiligen Verhinderung der Personalrätin ..., die bislang das Vorstandsmitglied aus der Gruppe der Beamten gewesen sei, habe der Personalrat im Rahmen einer Nachwahl ein Ersatzvorstandsmitglied wählen müssen, das die Aufgaben und Befugnisse des bisherigen Vorstandsmitgliedes ... übernehme, zumal ein Ersatzmitglied nicht ohne weiteres in besondere Ämter des zu ersetzenden Mitglieds einrücke (Verweis auf Lorenzen u.a., Kommentar zum BPersVG, § 31, RdNr. 36). Mit dem (vorübergehenden) Eintritt in den Personalrat sei Herr ..., Beteiligter zu 3), nach der Rechtsprechung ohne Einschränkung ein vollberechtigtes Mitglied der Personalvertretung geworden und habe die gleichen Rechte und Pflichten wie ein ordentliches Personalratsmitglied. Demnach habe Herr ... als vollwertiges Mitglied des Personalrats zum Vorstandsmitglied der Gruppe der Beamten gewählt werden können. § 32 Abs. 1 Satz 3 BPersVG sei eingehalten worden, die Vertreter der Gruppe der Beamten hätten Herrn... zum Gruppenvorstandsmitglied gewählt. Durch die Wahl zum Gruppenvorstandsmitglied sei Herr ... sodann folgerichtig zum stellvertretenden Personalratsvorsitzenden bestimmt worden, da der Vorsitzende des Personalrats, Herr ..., der Gruppe der Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer angehöre, so dass das Vorstandsmitglied der Beamtengruppe automatisch Stellvertreter sei („geborener“ Stellvertreter). Um § 46 Abs. 3 Satz 2 BPersVG Rechnung zu tragen, sei Herr..., der Beteiligte zu 3), von seiner dienstlichen Tätigkeit generell freizustellen.

Die Beteiligten zu 3) und 4) beantragten bei der Anhörung/mündlichen Verhandlung vor der Fachkammer am 21. Oktober 2014 ebenfalls,

die Anträge jeweils zurückzuweisen.

Der Dienststellenleiter, Beteiligter zu 2), und die gesondert als solche beteiligte Gruppe der Beamten im Personalrat des IT-Systemhauses der Bundesagentur für Arbeit, Beteiligte zu 5), stellten keinen Antrag.

Wegen weiterer Einzelheiten des Verlaufs der mündlichen Verhandlung/Anhörung der Verfahrensbeteiligten vor der Fachkammer am 21. Oktober 2014 wird auf die Niederschrift, wegen weiterer Einzelheiten des Verfahrens wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Anträge sind zulässig, aber in der Sache jeweils unbegründet und deshalb abzuweisen.

Der Zulässigkeit der gestellten Anträge steht nicht entgegen, dass der Antragsteller anlässlich der Wahl zum Sprecher der Gruppe der Beamten im Personalrat des IT-Systemhauses der Bundesagentur für Arbeit (im Folgenden auch: Gruppe der Beamten) am 21. August 2014 nicht selbst kandidiert hat bzw. auch nicht als Kandidat vorgeschlagen worden ist. Das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren ist grundsätzlich ein objektives Verfahren, es dient – abgesehen allenfalls von Sondersituationen, wie insbesondere im Verfahren nach § 9 BPersVG; eine solche Sondersituation liegt hier jedoch nicht vor – nicht dem Schutz subjektiver Rechte von Beteiligten, sondern der Feststellung einer dem Gesetz entsprechenden Rechtslage und damit der Sicherung der objektiven Funktionsfähigkeit der personalvertretungsrechtlichen Gremien (vgl. etwa Ilbertz/Widmaier/Sommer, BPersVG, § 83, Rn. 24, 26 m.w.N.).

Der Antrag auf Feststellung, dass die ausweislich der Niederschrift zu TOP 4 der Personalratssitzung vom 21. August 2014 – zumindest bei sachgerechtem Verständnis der Niederschrift, im Übrigen auch unstrittigerweise - erfolgte Wahl von Herrn ... zum Sprecher der Gruppe der Beamten nichtig, hilfsweise unwirksam sei, höchst hilfsweise möge die genannte Wahl in entsprechender Anwendung der zu § 25 BPersVG geltenden Rechtsgrundsätze für unwirksam erklärt werden, hat keinen Erfolg, weil die – gemäß § 32 Abs. 1 Satz 3 BPersVG hierfür allein zuständigen – Mitglieder der Gruppe der Beamten im Personalrat Herrn..., den Beteiligten zu 3), wirksam und ohne Rechtsverstoß zum Sprecher (Vertreter) ihrer Gruppe im Vorstand gewählt haben, ungeachtet dessen, dass dieser lediglich als Ersatzmitglied wegen zeitweiliger Verhinderung des regulären Personalratsmitglieds ... in den Personalrat nachgerückt ist.

Dass ein – vorausgesetzt: wirksam und rechtmäßig gewählter – Gruppensprecher sodann grundsätzlich nach Maßgabe von § 32 Abs. 1 Satz 2 bei den hier gegebenen Verhältnissen zum Vorstandsmitglied berufen ist, ohne dass es insoweit einer ausdrücklichen Bestätigung durch den gesamten Personalrat bedurfte (vgl. etwa Ilbertz/Widmaier/Sommer, BPersVG, § 32, Rn. 13, mit Verweis auf BVerwG v. 23.10.1970, PersV 1971, 141) und dass er vom Personalrat, d.h. dem Gesamtgremium, gemäß § 32 Abs. 2 zum stellvertretenden Vorsitzenden wählbar ist, ferner dass für diesen auch gemäß § 46 Abs. 3 Satz 1 BPersVG die Freistellung beantragt werden kann, ist zwischen den Verfahrensbeteiligten, wie die Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 21. Oktober 2014 weiter ergeben hat, unstreitig. Dabei kann hier offenbleiben, ob eine, aus der vorliegenden Fassung der Niederschrift über die Personalratssitzung vom 21. August 2014 allerdings nicht ersichtliche, Wahl von Herrn ..., dem Beteiligten zu 3), zum stellvertretenden Vorsitzenden des Personalrats (vgl. § 32 Abs. 2 Satz 2 BPersVG) bereits erfolgt ist oder noch, etwa auch aus Gründen der Rechtsklarheit, nachzuholen wäre, was gegebenenfalls jederzeit geschehen könnte. Der Vorsitzende des Personalrats und der Sprecher der Gruppe der Beamten haben bei der Anhörung vor der Fachkammer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 21. Oktober 2014 jedenfalls sinngemäß zur Niederschrift erklärt, dass bei einer Eingrenzung des zu stellenden Antrags auf die eingangs erörterte Kernfrage zu gegebener Zeit im Bedarfsfall je nach dem Ergebnis des vorliegenden Verfahrens (Hauptsacheverfahren und Verfahren wegen einstweiliger Verfügung) von der Gruppe der Beamten bzw. vom Personalrat neu entschieden werde bezüglich der Wahl eines Gruppensprechers und somit weiteren Vorstandsmitglieds bzw. bezüglich der Bestimmung eines stellvertretenden Personalratsvorsitzenden bzw. bezüglich der Stellung eines Antrags auf Freistellung dieses nach § 31 Abs. 1 Satz 2 BPersVG zeitweilig nachgerückten Ersatzmitgliedes. Daraufhin wurden von der Antragstellerseite die unter I. wiedergegebenen, diesem Beschluss zugrundeliegenden Sachanträge in der hier maßgeblichen Fassung gestellt.

Der Umstand, dass Herr ... – unstreitig – nur zeitweilig i.S.v. § 31 Abs. 1 Satz 2 BPersVG für Frau... in den Personalrat nachgerückt ist, nicht etwa endgültig i.S.v. § 31 Abs. 1 Satz 1 BPersVG, steht seiner Wählbarkeit zum Gruppensprecher nicht entgegen. Dieses Ergebnis leitet die Fachkammer aus folgenden Überlegungen her:

§ 31 Abs. 1 Satz 2 BPersVG bestimmt lediglich in grundsätzlicher Weise, dass für ein zeitweilig verhindertes reguläres Mitglied des Personalrats ein Ersatzmitglied eintritt. Nähere Einzelheiten bezüglich der Befugnisse eines zeitweilig nachgerückten Ersatzmitgliedes, etwa auch in Bezug auf die Wählbarkeit eines solchen nachgerückten Ersatzmitgliedes zum Gruppensprecher nach § 32 Abs. 1 Satz 3 BPersVG, regelt der Wortlaut des Gesetzes nicht.

Es ist allerdings einhellig anerkannt, dass die Rechtsstellung des nachgerückten Ersatzmitgliedes für die Dauer seines Einrückens der Rechtsstellung des ursprünglich gewählten, regulären und für die Dauer seiner lediglich tatsächlichen Verhinderung rechtlich gesehen nicht aus dem Personalrat ausgeschiedenen Mitgliedes des Personalrats grundsätzlich gleich ist (vgl. etwa Ilbertz/Widmaier/Sommer, BPersVG, § 31, Rn. 3 f.; Altvater u.a., BPersVG, § 31, Rn. 9 ff.; Lorenzen/Schlatmann, BPersVG, § 31, Rn. 42 ff.). Lediglich ein Nachrücken in besondere (Vertrauens-)Ämter bzw. in eine Freistellung, die das zeitweilig verhinderte reguläre Mitglied des Personalrats innehat, findet nicht statt, jedenfalls nicht ohne weiteres (Ilbertz/Widmaier/Sommer, BPersVG, § 31, Rn. 4; Lorenzen/Schlatmann, BPersVG, § 31, Rn. 6), wie auch hier zwischen den Verfahrensbeteiligten zu Recht unstrittig ist. Einigkeit besteht ferner darüber, dass auch ein nur zeitweise nachgerücktes Ersatzmitglied das aktive Wahlrecht bei der Wahl eines Gruppensprechers nach § 32 Abs. 1 Satz 3 BPersVG ausüben kann, und zwar auch dann, wenn das betreffende Ersatzmitglied selbst für das Amt des Gruppensprechers kandidiert bzw. vorgeschlagen worden ist (vgl. etwa Altvater u.a., BPersVG, § 32, Rn. 4; Lorenzen/Gerhold, BPersVG, § 32, Rn. 14).

Strittig ist im vorliegenden Fall zwischen den Beteiligten somit allein, ob Herr ... als lediglich zeitweilig i.S.v. § 31 Abs. 1 Satz 2 BPersVG in den Personalrat nachgerücktes Ersatzmitglied für das Amt des Gruppensprechers passiv wahlberechtigt war, d.h. ob er von den Mitgliedern seiner Gruppe rechtmäßig gewählt werden konnte.

Zu dieser Frage lässt sich dem Gesetzeswortlaut keine ausdrückliche Regelung entnehmen, auch speziell hierzu einschlägige Rechtsprechung ist nicht ersichtlich und wird auch von den Verfahrensbeteiligten nicht benannt.

In der Kommentarliteratur wird die Frage der Wählbarkeit von lediglich zeitweilig nachgerückten Ersatzmitgliedern i.S.v. § 31 Abs. 1 Satz 2 BPersVG, soweit ersichtlich, übereinstimmend verneint, wenngleich teilweise ohne ausdrückliche Begründung. Immerhin wird in der Kommentierung von Fischer/Goeres, GKÖD, Band V, BPersVG, § 32, Rn. 12, ausgeführt: Das infolge zeitweiliger Verhinderung eines ordentlichen Mitgliedes eingetretene Ersatzmitglied sei nicht wählbar, weil es nur für eng begrenzte Zeit Mitglied des Personalrats sei und sein Ausscheiden in der Regel schon feststehe. In der Kommentierung von Richardi/Dörner/Weber, Personalvertretungsgesetz, zu § 32 BPersVG, Rn. 17 wird diesbezüglich ausgeführt: Dem Vorstand als geschäftsführendem Organ des Personalrats könnten nur solche Mitglieder angehören, die auch rechtlich und tatsächlich die Befugnisse eines Vorstandsmitglieds ausüben könnten. Hierzu würden allein die ordentlichen Mitglieder des Personalrats zählen. Demgegenüber seien weder die Ersatzmitglieder, die nach § 31 Abs. 1 Satz 2 vorübergehend verhinderte Mitglieder vertreten würden, ohne selbst Mitglieder des Personalrats zu werden, noch Mitglieder, deren Personalratsmitgliedschaft nach § 30 BPersVG ruhe, wählbar.

Die Fachkammer vermag sich jedoch den Bedenken gegen die Wählbarkeit von zeitweilig nachgerückten Ersatzmitgliedern i.S.v. § 31 Abs. 1 Satz 2 BPersVG jedenfalls für die hier vorliegende Fallgestaltung nicht anzuschließen. Die Fachkammer wertet vielmehr das Schweigen des Gesetzgebers zu der hier aufgeworfenen Frage so, dass es den Mitgliedern der betreffenden Gruppe im Personalrat, ebenso wie bei der Frage des bei den Wahlen nach § 32 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 BPersVG zu beachtenden Verfahrens, selbst überlassen sein soll, sich auf eine sachgerechte Lösung zu verständigen. Dabei konnte der Gesetzgeber ohne Zweifel darauf vertrauen, dass die aktiv wahlberechtigten Gruppenmitglieder einem Wahlvorschlag bzw. einer Wahlbewerbung in der Praxis nur dann zum Erfolg verhelfen werden, wenn von der Mehrheit der Stimmberechtigten hinsichtlich der gewählten Person zum einen die für die Ausübung der Gruppensprecherfunktion erforderliche persönliche und fachliche Qualifikation bejaht wird und wenn zum anderen die Erwartung als gerechtfertigt eingeschätzt wird, dass die zu wählende Person ihre Funktion zumindest solange ausüben können wird, dass eine sinnvolle Tätigkeit möglich ist.

Soweit es sich lediglich um ein von vorneherein absehbar kurzfristiges Nachrücken handelt, wie z.B. bei Antritt von Erholungsurlaub, bei einer ersichtlich nur leichten Erkrankung oder bei der Teilnahme einer auf wenige Tage angesetzten Fortbildungsmaßnahme, erscheinen die in der Kommentarliteratur (siehe oben) erhobenen Bedenken grundsätzlich nachvollziehbar und berechtigt. Es dürfte jedoch – offenbar auch aus der Sicht des Gesetzgebers – schon kaum vorstellbar sein, dass in solchen Fällen die aktiv wahlberechtigten Gruppenmitglieder ein im vorstehend genannten Sinn nur kurzfristig nachgerücktes Ersatzmitglied des Personalrats überhaupt zum Gruppensprecher wählen würden. Der Fall einer aller Voraussicht nach nur kurzfristigen Verhinderung des regulären Personalratsmitgliedes bzw. Gruppenmitgliedes liegt im Übrigen hier auch nicht vor.

Auch und gerade vor dem Hintergrund von Sinn und Zweck der Regelungen zur Ersatzmitgliedschaft (§ 31 BPersVG), nämlich die Funktionsfähigkeit der Personalvertretung und die Kontinuität ihrer Arbeit sicherzustellen (vgl. etwa Lorenzen/Schlatmann, BPersVG, § 31, Rn. 2; Altvater u.a., BPersVG, § 31, Rn. 1), vermag die Fachkammer keine durchgreifenden Bedenken dagegen zu erkennen, dass im vorliegenden Fall, wo die voraussichtliche Dauer der Verhinderung des regulären Personalratsmitgliedes unstreitig einen Zeitraum von über einem Jahr umfasst, das für dieses Personalratsmitglied nachgerückte Ersatzmitglied, Herr ..., der Beteiligte zu 3), zum Gruppensprecher gewählt werden konnte. Das BPersVG selbst stellt im Übrigen, wenngleich in einem anderen Zusammenhang, nämlich in Zusammenhang mit der Wählbarkeit bei der Personalratswahl (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2), auf einen Ein-Jahres-Zeitraum ab. Anhaltspunkte dafür, dass die betroffene Wahlentscheidung der Mitglieder der Gruppe der Beamten im Personalrat hier etwa sachwidrig wäre und dem vorstehend beschriebenen Gesetzeszweck zuwiderlaufen würde, sind nicht einmal ansatzweise dargetan und ersichtlich. Dies gilt umso mehr, als Herr ..., der Beteiligte zu 3), bei der Anhörung durch die Fachkammer am 21. Oktober 2014 unwidersprochenermaßen und glaubhaft dargelegt hat, dass er zum einen seit über 30 Jahren bei der Bundesagentur für Arbeit beschäftigt sei und dass er zum anderen bereits seit über 20 Jahren im Personalrat tätig sei, zunächst als (nach damaliger Terminologie) Angestelltenvertreter, nunmehr als Beamtenvertreter. Gerade in Fällen von Mutterschaft und Elternzeit (der Anspruch auf unbezahlte Freistellung vom Dienst besteht nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BEEG immerhin bis zum 3. Lebensjahr eines Kindes, wohingegen die reguläre Amtszeit des Personalrats gemäß § 26 BPersVG vier Jahre beträgt) erscheint es keineswegs als sachwidrig, wenn hier ein für einen Zeitraum von voraussichtlich über ein Jahr nachgerücktes Ersatzmitglied des Personalrats für die Funktion des Gruppensprechers als wählbar angesehen und auch tatsächlich gewählt wird.

Nach alledem bleibt der im Verfahren AN 7 P 14.01465 gestellte Antrag (einschließlich der gestellten Hilfsanträge) ohne Erfolg. Für eine Unwirksamkeit, geschweige denn für eine Nichtigkeit der erfolgten Wahl ist nichts ersichtlich, auch für eine etwaige rechtsgestaltende Unwirksamerklärung der getroffenen Wahl in entsprechender Anwendung der zu § 25 BPersVG geltenden Rechtsgrundsätze, sollten diese auf die im Wesentlichen formfreien Wahlen nach § 32 BPersVG denn überhaupt übertragbar sein, ist kein Raum.

Ist die Wahl von Herrn ..., des Beteiligten zu 3), zum Sprecher der Gruppe der Beamten im Personalrat, wie vorstehend ausgeführt, wirksam und rechtmäßig erfolgt, so besteht allein schon deswegen – mangels Glaubhaftmachung eines Verfügungsanspruches – kein Anlass, die Gruppe der Beamten im Wege des Erlasses einer einstweiligen Verfügung nach § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 85 Abs. 2 Satz 1 ArbGG zu verpflichten, die Wahl des Gruppensprechers zu wiederholen und dabei Herrn..., den Beteiligten zu 3), als nicht wählbar zu behandeln bzw. – bei anderer inhaltlicher Auslegung des gestellten Antrages – eine entsprechende gerichtliche Feststellung zu treffen.

Einer Kostenentscheidung bezüglich der beiden streitgegenständlichen Anträge bedarf es nicht, denn das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83 Abs. 2 BPersVG, § 80 Abs. 1 i.V.m. § 2 a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG, § 2 Abs. 2 GKG). Die durch die Tätigkeit des Personalrats entstehenden (erforderlichen) Kosten, einschließlich der Kosten anwaltlicher Vertretung von Verfahrensbeteiligten, trägt die Dienststelle (§ 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG).
 

Beschluss vom 21. Oktober 2014

1. Der Gegenstandswert für das Verfahren AN 7 P 14.01465 wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

2. Der Gegenstandswert für das Verfahren AN 7 PE 14.01457 wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG in der seit 1. August 2013 gültigen Fassung. Die Heranziehung dieser Vorschrift im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. etwa B.v. 7.12.2012, Az. 18 P 11.1960). Danach ergibt sich für das Hauptsacheverfahren AN 7 P 14.01465 ein Gegenstandswert von 5.000,00 EUR. Nach ständiger Entscheidungspraxis der Kammer wird im einstweiligen Verfügungsverfahren die Hälfte des Hauptsachestreitwerts, d.h. hier also 2.500,00 EUR, angesetzt.

Die Zuständigkeit des Vorsitzenden der Fachkammer als Einzelrichter ergibt sich aus § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG. Die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter ist gemäß § 33 Abs. 8 Satz 3 RVG ausdrücklich ausgeschlossen.

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Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 21. Okt. 2014 - AN 7 P 14.01465, AN 7 PE 14.01457

bei uns veröffentlicht am 21.10.2014

Tenor 1. Der Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit, hilfsweise der Unwirksamkeit der Wahl des Beteiligten zu 3) zum Sprecher der Gruppe der Beamten im Personalrat und der höchst hilfsweise gestellte Antrag auf Unwirksamerklärung dieser Wa

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 21. Okt. 2014 - AN 7 P 14.01465

bei uns veröffentlicht am 21.10.2014

Tenor 1. Der Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit, hilfsweise der Unwirksamkeit der Wahl des Beteiligten zu 3) zum Sprecher der Gruppe der Beamten im Personalrat und der höchst hilfsweise gestellte Antrag auf Unwirksamerklärung dieser Wa

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(1) Niemand darf die Wahl des Personalrats behindern oder in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise beeinflussen. Insbesondere dürfen Wahlberechtigte nicht in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden. § 55 Absatz 1 und 2 Satz 1 und 2 gilt für Mitglieder des Wahlvorstands sowie für Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber entsprechend.

(2) Die Kosten der Wahl trägt der Bund. Erforderliche Versäumnis von Arbeitszeit infolge der Ausübung des Wahlrechts, der Teilnahme an den in den §§ 22 und 24 Absatz 1 genannten Personalversammlungen oder der Betätigung im Wahlvorstand hat keine Minderung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgelts zur Folge. Für die Mitglieder des Wahlvorstands gelten § 46 Absatz 2 und § 51 Satz 2 entsprechend.

Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie oder er hat dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen sowie unverzüglich das Verfahren der Mitwirkung einzuleiten oder fortzusetzen.

(1) Soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt, findet aus rechtskräftigen Beschlüssen der Arbeitsgerichte oder gerichtlichen Vergleichen, durch die einem Beteiligten eine Verpflichtung auferlegt wird, die Zwangsvollstreckung statt. Beschlüsse der Arbeitsgerichte in vermögensrechtlichen Streitigkeiten sind vorläufig vollstreckbar; § 62 Abs. 1 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Für die Zwangsvollstreckung gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung entsprechend mit der Maßgabe, daß der nach dem Beschluß Verpflichtete als Schuldner, derjenige, der die Erfüllung der Verpflichtung auf Grund des Beschlusses verlangen kann, als Gläubiger gilt und in den Fällen des § 23 Abs. 3, des § 98 Abs. 5 sowie der §§ 101 und 104 des Betriebsverfassungsgesetzes eine Festsetzung von Ordnungs- oder Zwangshaft nicht erfolgt.

(2) Der Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist zulässig. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung über die einstweilige Verfügung entsprechend mit der Maßgabe, daß die Entscheidungen durch Beschluß der Kammer ergehen, erforderliche Zustellungen von Amts wegen erfolgen und ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 945 der Zivilprozeßordnung in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes nicht besteht. Eine in das Schutzschriftenregister nach § 945a Absatz 1 der Zivilprozessordnung eingestellte Schutzschrift gilt auch als bei allen Arbeitsgerichten der Länder eingereicht.

(1) Die Mitgliedschaft im Personalrat erlischt durch

1.
Ablauf der Amtszeit,
2.
Niederlegung des Amtes,
3.
Beendigung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses,
4.
Ausscheiden aus der Dienststelle,
5.
Verlust der Wählbarkeit,
6.
Eintritt in eine mehr als zwölfmonatige Beurlaubung,
7.
Eintritt in die Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell,
8.
Ausschluss aus dem Personalrat oder Auflösung des Personalrats auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung oder
9.
gerichtliche Entscheidung über die Feststellung der Nichtwählbarkeit nach Ablauf der in § 26 bezeichneten Frist, es sei denn, der Mangel liegt nicht mehr vor.

(2) Die Mitgliedschaft im Personalrat wird durch einen Wechsel der Gruppenzugehörigkeit eines Mitglieds nicht berührt; dieses vertritt weiterhin die Gruppe, von der es gewählt wurde.

(1) Wird eine Dienststelle in mehrere Dienststellen aufgespalten oder werden Teile einer Dienststelle in eine neue Dienststelle ausgegliedert, führt der Personalrat die Geschäfte für die ihm bislang zugeordneten Dienststellenteile weiter (Übergangsmandat). Der Personalrat hat unverzüglich nach Wirksamwerden der Organisationsmaßnahme einen Wahlvorstand in der neuen Dienststelle zu bestellen. Das Übergangsmandat endet, sobald sich der neu gewählte Personalrat konstituiert hat, spätestens jedoch sechs Monate nach Wirksamwerden der Organisationsmaßnahme. Durch Vereinbarung zwischen der neuen Dienststelle und dem Personalrat kann das Übergangsmandat um weitere sechs Monate verlängert werden.

(2) Werden Dienststellen oder Teile mehrerer Dienststellen zu einer neuen Dienststelle zusammengelegt, nimmt der Personalrat derjenigen Dienststelle, aus der die meisten Beschäftigten zu der neuen Dienststelle übergegangen sind, das Übergangsmandat wahr. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(3) Wird im Geschäftsbereich einer obersten Dienstbehörde eine Dienststelle neu errichtet, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absatzes 2 Satz 1 vorliegen, so nimmt die bei der übergeordneten Dienststelle gebildete Stufenvertretung oder, wenn eine solche nicht besteht, der bei der übergeordneten Dienststelle gebildete Personalrat das Übergangsmandat wahr. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(4) Werden Teile einer Dienststelle in eine andere Dienststelle eingegliedert und steigt oder sinkt hierdurch in der abgebenden oder in der aufnehmenden Dienststelle die Zahl der regelmäßig Beschäftigten um ein Viertel, mindestens aber um 50 Personen, ist der Personalrat der hiervon betroffenen Dienststelle abweichend von § 28 Absatz 1 Nummer 1 neu zu wählen. Dies gilt nicht, wenn die Eingliederung weniger als zwölf Monate vor dem Ende der regelmäßigen Amtszeit des Personalrats wirksam wird. Wird eine Dienststelle vollständig in eine andere Dienststelle eingegliedert, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend für den Personalrat der aufnehmenden Dienststelle.

(5) Wird eine Dienststelle aufgelöst, bleibt deren Personalrat so lange im Amt, wie dies zur Wahrnehmung der damit im Zusammenhang stehenden Beteiligungsrechte erforderlich ist.

(6) Geht eine Dienststelle durch Umwandlung oder eine anderweitige Privatisierungsmaßnahme in eine Rechtsform des Privatrechts über, bleibt deren Personalrat im Amt und führt die Geschäfte weiter, wenn die Voraussetzungen des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes erfüllt sind und ein Betriebsrat nicht besteht. Werden Dienststellen oder Teile mehrerer Dienststellen zu einem Betrieb im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes zusammengefasst, bestimmt sich der das Übergangsmandat wahrnehmende Personalrat in entsprechender Anwendung des Absatzes 2 Satz 1. Der Personalrat nimmt die Aufgaben eines Betriebsrats nach dem Betriebsverfassungsgesetz wahr und hat unverzüglich den Wahlvorstand zur Einleitung der Betriebsratswahl zu bestellen. Für das Ende des Übergangsmandats gilt § 21a Absatz 1 Satz 3 und 4 des Betriebsverfassungsgesetzes entsprechend. Auf die bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Privatisierungsmaßnahme eingeleiteten Beteiligungsverfahren, Verfahren vor der Einigungsstelle und den Verwaltungsgerichten sind die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden. Die in den bisherigen Dienststellen bestehenden Dienstvereinbarungen gelten für die Beschäftigten aus diesen Dienststellen längstens für zwölf Monate nach Wirksamwerden der Privatisierungsmaßnahme als Betriebsvereinbarung fort, soweit sie nicht durch eine andere Regelung ersetzt werden.

(7) Auf Wahlen nach den Absätzen 1 bis 4 ist § 28 Absatz 5 anzuwenden.

(1) Die Mitgliedschaft im Personalrat erlischt durch

1.
Ablauf der Amtszeit,
2.
Niederlegung des Amtes,
3.
Beendigung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses,
4.
Ausscheiden aus der Dienststelle,
5.
Verlust der Wählbarkeit,
6.
Eintritt in eine mehr als zwölfmonatige Beurlaubung,
7.
Eintritt in die Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell,
8.
Ausschluss aus dem Personalrat oder Auflösung des Personalrats auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung oder
9.
gerichtliche Entscheidung über die Feststellung der Nichtwählbarkeit nach Ablauf der in § 26 bezeichneten Frist, es sei denn, der Mangel liegt nicht mehr vor.

(2) Die Mitgliedschaft im Personalrat wird durch einen Wechsel der Gruppenzugehörigkeit eines Mitglieds nicht berührt; dieses vertritt weiterhin die Gruppe, von der es gewählt wurde.

Die Mitgliedschaft einer Beamtin oder eines Beamten im Personalrat ruht, solange ihr oder ihm die Führung der Dienstgeschäfte verboten oder sie oder er wegen eines schwebenden Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes enthoben ist.

(1) Die durch die Tätigkeit des Personalrats und seiner Mitglieder entstehenden Kosten trägt der Bund.

(2) Mitglieder des Personalrats erhalten bei Reisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, Aufwendungsersatz in entsprechender Anwendung der beamtenrechtlichen Bestimmungen zu Reisekosten und Trennungsgeld. Für den Ersatz von Sachschäden an privaten Kraftfahrzeugen gelten die beamtenrechtlichen Bestimmungen entsprechend.

(1) Dienststelle und Personalvertretung arbeiten mit den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohl der Beschäftigten und zur Erfüllung der der Dienststelle obliegenden Aufgaben vertrauensvoll zusammen.

(2) Den Beauftragten der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften ist zur Wahrnehmung der in diesem Gesetz genannten Aufgaben und Befugnisse nach Unterrichtung der Dienststelle Zugang zu der Dienststelle zu gewähren, soweit dem nicht zwingende dienstliche Gründe, zwingende Sicherheitsvorschriften oder der Schutz von Dienstgeheimnissen entgegenstehen.

(3) Die Aufgaben der Gewerkschaften und der Vereinigungen der Arbeitgeber, insbesondere die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder, werden durch dieses Gesetz nicht berührt. Auf Verlangen einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung der Arbeitgeber hat die Dienststelle in ihrem Intranet auf den Internetauftritt der Gewerkschaft oder der Arbeitgebervereinigung zu verlinken.

(4) Beschäftigte, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, werden in der Betätigung für ihre Gewerkschaft auch in der Dienststelle nicht beschränkt.

(5) Die Personalvertretung hat sich für die Wahrung der Vereinigungsfreiheit der Beschäftigten einzusetzen.

(1) Niemand darf die Wahl des Personalrats behindern oder in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise beeinflussen. Insbesondere dürfen Wahlberechtigte nicht in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden. § 55 Absatz 1 und 2 Satz 1 und 2 gilt für Mitglieder des Wahlvorstands sowie für Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber entsprechend.

(2) Die Kosten der Wahl trägt der Bund. Erforderliche Versäumnis von Arbeitszeit infolge der Ausübung des Wahlrechts, der Teilnahme an den in den §§ 22 und 24 Absatz 1 genannten Personalversammlungen oder der Betätigung im Wahlvorstand hat keine Minderung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgelts zur Folge. Für die Mitglieder des Wahlvorstands gelten § 46 Absatz 2 und § 51 Satz 2 entsprechend.

Die Mitgliedschaft einer Beamtin oder eines Beamten im Personalrat ruht, solange ihr oder ihm die Führung der Dienstgeschäfte verboten oder sie oder er wegen eines schwebenden Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes enthoben ist.

(1) Die durch die Tätigkeit des Personalrats und seiner Mitglieder entstehenden Kosten trägt der Bund.

(2) Mitglieder des Personalrats erhalten bei Reisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, Aufwendungsersatz in entsprechender Anwendung der beamtenrechtlichen Bestimmungen zu Reisekosten und Trennungsgeld. Für den Ersatz von Sachschäden an privaten Kraftfahrzeugen gelten die beamtenrechtlichen Bestimmungen entsprechend.

Die Mitgliedschaft einer Beamtin oder eines Beamten im Personalrat ruht, solange ihr oder ihm die Führung der Dienstgeschäfte verboten oder sie oder er wegen eines schwebenden Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes enthoben ist.

(1) Die Mitgliedschaft im Personalrat erlischt durch

1.
Ablauf der Amtszeit,
2.
Niederlegung des Amtes,
3.
Beendigung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses,
4.
Ausscheiden aus der Dienststelle,
5.
Verlust der Wählbarkeit,
6.
Eintritt in eine mehr als zwölfmonatige Beurlaubung,
7.
Eintritt in die Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell,
8.
Ausschluss aus dem Personalrat oder Auflösung des Personalrats auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung oder
9.
gerichtliche Entscheidung über die Feststellung der Nichtwählbarkeit nach Ablauf der in § 26 bezeichneten Frist, es sei denn, der Mangel liegt nicht mehr vor.

(2) Die Mitgliedschaft im Personalrat wird durch einen Wechsel der Gruppenzugehörigkeit eines Mitglieds nicht berührt; dieses vertritt weiterhin die Gruppe, von der es gewählt wurde.

Die Mitgliedschaft einer Beamtin oder eines Beamten im Personalrat ruht, solange ihr oder ihm die Führung der Dienstgeschäfte verboten oder sie oder er wegen eines schwebenden Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes enthoben ist.

(1) Die Mitgliedschaft im Personalrat erlischt durch

1.
Ablauf der Amtszeit,
2.
Niederlegung des Amtes,
3.
Beendigung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses,
4.
Ausscheiden aus der Dienststelle,
5.
Verlust der Wählbarkeit,
6.
Eintritt in eine mehr als zwölfmonatige Beurlaubung,
7.
Eintritt in die Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell,
8.
Ausschluss aus dem Personalrat oder Auflösung des Personalrats auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung oder
9.
gerichtliche Entscheidung über die Feststellung der Nichtwählbarkeit nach Ablauf der in § 26 bezeichneten Frist, es sei denn, der Mangel liegt nicht mehr vor.

(2) Die Mitgliedschaft im Personalrat wird durch einen Wechsel der Gruppenzugehörigkeit eines Mitglieds nicht berührt; dieses vertritt weiterhin die Gruppe, von der es gewählt wurde.

Die Mitgliedschaft einer Beamtin oder eines Beamten im Personalrat ruht, solange ihr oder ihm die Führung der Dienstgeschäfte verboten oder sie oder er wegen eines schwebenden Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes enthoben ist.

Auf Antrag eines Viertels der Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft kann das Verwaltungsgericht den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Personalrat oder die Auflösung des Personalrats wegen grober Vernachlässigung seiner gesetzlichen Befugnisse oder wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beschließen. Der Personalrat kann aus den gleichen Gründen den Ausschluss eines Mitglieds beantragen. Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Personalrat oder die Auflösung des Personalrats wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen.

(1) Die Mitgliedschaft im Personalrat erlischt durch

1.
Ablauf der Amtszeit,
2.
Niederlegung des Amtes,
3.
Beendigung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses,
4.
Ausscheiden aus der Dienststelle,
5.
Verlust der Wählbarkeit,
6.
Eintritt in eine mehr als zwölfmonatige Beurlaubung,
7.
Eintritt in die Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell,
8.
Ausschluss aus dem Personalrat oder Auflösung des Personalrats auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung oder
9.
gerichtliche Entscheidung über die Feststellung der Nichtwählbarkeit nach Ablauf der in § 26 bezeichneten Frist, es sei denn, der Mangel liegt nicht mehr vor.

(2) Die Mitgliedschaft im Personalrat wird durch einen Wechsel der Gruppenzugehörigkeit eines Mitglieds nicht berührt; dieses vertritt weiterhin die Gruppe, von der es gewählt wurde.

Die Mitgliedschaft einer Beamtin oder eines Beamten im Personalrat ruht, solange ihr oder ihm die Führung der Dienstgeschäfte verboten oder sie oder er wegen eines schwebenden Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes enthoben ist.

(1) Die Mitgliedschaft im Personalrat erlischt durch

1.
Ablauf der Amtszeit,
2.
Niederlegung des Amtes,
3.
Beendigung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses,
4.
Ausscheiden aus der Dienststelle,
5.
Verlust der Wählbarkeit,
6.
Eintritt in eine mehr als zwölfmonatige Beurlaubung,
7.
Eintritt in die Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell,
8.
Ausschluss aus dem Personalrat oder Auflösung des Personalrats auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung oder
9.
gerichtliche Entscheidung über die Feststellung der Nichtwählbarkeit nach Ablauf der in § 26 bezeichneten Frist, es sei denn, der Mangel liegt nicht mehr vor.

(2) Die Mitgliedschaft im Personalrat wird durch einen Wechsel der Gruppenzugehörigkeit eines Mitglieds nicht berührt; dieses vertritt weiterhin die Gruppe, von der es gewählt wurde.

(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Elternzeit, wenn sie

1.
a)
mit ihrem Kind,
b)
mit einem Kind, für das sie die Anspruchsvoraussetzungen nach § 1 Absatz 3 oder 4 erfüllen, oder
c)
mit einem Kind, das sie in Vollzeitpflege nach § 33 des Achten Buches Sozialgesetzbuch aufgenommen haben,
in einem Haushalt leben und
2.
dieses Kind selbst betreuen und erziehen.
Nicht sorgeberechtigte Elternteile und Personen, die nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c Elternzeit nehmen können, bedürfen der Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils.

(1a) Anspruch auf Elternzeit haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch, wenn sie mit ihrem Enkelkind in einem Haushalt leben und dieses Kind selbst betreuen und erziehen und

1.
ein Elternteil des Kindes minderjährig ist oder
2.
ein Elternteil des Kindes sich in einer Ausbildung befindet, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde und die Arbeitskraft des Elternteils im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Der Anspruch besteht nur für Zeiten, in denen keiner der Elternteile des Kindes selbst Elternzeit beansprucht.

(2) Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes. Ein Anteil von bis zu 24 Monaten kann zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes in Anspruch genommen werden. Die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 3 Absatz 2 und 3 des Mutterschutzgesetzes wird für die Elternzeit der Mutter auf die Begrenzung nach den Sätzen 1 und 2 angerechnet. Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch auf Elternzeit für jedes Kind, auch wenn sich die Zeiträume im Sinne der Sätze 1 und 2 überschneiden. Bei einem angenommenen Kind und bei einem Kind in Vollzeit- oder Adoptionspflege kann Elternzeit von insgesamt bis zu drei Jahren ab der Aufnahme bei der berechtigten Person, längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes genommen werden; die Sätze 2 und 4 sind entsprechend anwendbar, soweit sie die zeitliche Aufteilung regeln. Der Anspruch kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden.

(3) Die Elternzeit kann, auch anteilig, von jedem Elternteil allein oder von beiden Elternteilen gemeinsam genommen werden. Satz 1 gilt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c entsprechend.

(4) Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin darf während der Elternzeit nicht mehr als 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats erwerbstätig sein. Eine im Sinne des § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch geeignete Tagespflegeperson darf bis zu fünf Kinder in Tagespflege betreuen, auch wenn die wöchentliche Betreuungszeit 32 Stunden übersteigt. Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber oder selbstständige Tätigkeit nach Satz 1 bedürfen der Zustimmung des Arbeitgebers. Dieser kann sie nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen.

(5) Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann eine Verringerung der Arbeitszeit und ihre Verteilung beantragen. Der Antrag kann mit der schriftlichen Mitteilung nach Absatz 7 Satz 1 Nummer 5 verbunden werden. Über den Antrag sollen sich der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin innerhalb von vier Wochen einigen. Lehnt der Arbeitgeber den Antrag ab, so hat er dies dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin innerhalb der Frist nach Satz 3 mit einer Begründung mitzuteilen. Unberührt bleibt das Recht, sowohl die vor der Elternzeit bestehende Teilzeitarbeit unverändert während der Elternzeit fortzusetzen, soweit Absatz 4 beachtet ist, als auch nach der Elternzeit zu der Arbeitszeit zurückzukehren, die vor Beginn der Elternzeit vereinbart war.

(6) Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann gegenüber dem Arbeitgeber, soweit eine Einigung nach Absatz 5 nicht möglich ist, unter den Voraussetzungen des Absatzes 7 während der Gesamtdauer der Elternzeit zweimal eine Verringerung seiner oder ihrer Arbeitszeit beanspruchen.

(7) Für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gelten folgende Voraussetzungen:

1.
Der Arbeitgeber beschäftigt, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen,
2.
das Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen besteht ohne Unterbrechung länger als sechs Monate,
3.
die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit soll für mindestens zwei Monate auf einen Umfang von nicht weniger als 15 und nicht mehr als 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats verringert werden,
4.
dem Anspruch stehen keine dringenden betrieblichen Gründe entgegen und
5.
der Anspruch auf Teilzeit wurde dem Arbeitgeber
a)
für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes sieben Wochen und
b)
für den Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes 13 Wochen
vor Beginn der Teilzeittätigkeit schriftlich mitgeteilt.
Der Antrag muss den Beginn und den Umfang der verringerten Arbeitszeit enthalten. Die gewünschte Verteilung der verringerten Arbeitszeit soll im Antrag angegeben werden. Falls der Arbeitgeber die beanspruchte Verringerung oder Verteilung der Arbeitszeit ablehnt, muss die Ablehnung innerhalb der in Satz 5 genannten Frist und mit schriftlicher Begründung erfolgen. Hat ein Arbeitgeber die Verringerung der Arbeitszeit
1.
in einer Elternzeit zwischen der Geburt und dem vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes nicht spätestens vier Wochen nach Zugang des Antrags oder
2.
in einer Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes nicht spätestens acht Wochen nach Zugang des Antrags
schriftlich abgelehnt, gilt die Zustimmung als erteilt und die Verringerung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers als festgelegt. Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer über die Verteilung der Arbeitszeit kein Einvernehmen nach Absatz 5 Satz 2 erzielt und hat der Arbeitgeber nicht innerhalb der in Satz 5 genannten Fristen die gewünschte Verteilung schriftlich abgelehnt, gilt die Verteilung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers als festgelegt. Soweit der Arbeitgeber den Antrag auf Verringerung oder Verteilung der Arbeitszeit rechtzeitig ablehnt, kann die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer Klage vor dem Gericht für Arbeitssachen erheben.

Mindestens drei Wahlberechtigte, jede in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft oder die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle können binnen einer Frist von zwölf Arbeitstagen, vom Tag der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, die Wahl beim Verwaltungsgericht anfechten, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.

(1) Niemand darf die Wahl des Personalrats behindern oder in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise beeinflussen. Insbesondere dürfen Wahlberechtigte nicht in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden. § 55 Absatz 1 und 2 Satz 1 und 2 gilt für Mitglieder des Wahlvorstands sowie für Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber entsprechend.

(2) Die Kosten der Wahl trägt der Bund. Erforderliche Versäumnis von Arbeitszeit infolge der Ausübung des Wahlrechts, der Teilnahme an den in den §§ 22 und 24 Absatz 1 genannten Personalversammlungen oder der Betätigung im Wahlvorstand hat keine Minderung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgelts zur Folge. Für die Mitglieder des Wahlvorstands gelten § 46 Absatz 2 und § 51 Satz 2 entsprechend.

Die Mitgliedschaft einer Beamtin oder eines Beamten im Personalrat ruht, solange ihr oder ihm die Führung der Dienstgeschäfte verboten oder sie oder er wegen eines schwebenden Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes enthoben ist.

Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie oder er hat dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen sowie unverzüglich das Verfahren der Mitwirkung einzuleiten oder fortzusetzen.

(1) Soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt, findet aus rechtskräftigen Beschlüssen der Arbeitsgerichte oder gerichtlichen Vergleichen, durch die einem Beteiligten eine Verpflichtung auferlegt wird, die Zwangsvollstreckung statt. Beschlüsse der Arbeitsgerichte in vermögensrechtlichen Streitigkeiten sind vorläufig vollstreckbar; § 62 Abs. 1 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Für die Zwangsvollstreckung gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung entsprechend mit der Maßgabe, daß der nach dem Beschluß Verpflichtete als Schuldner, derjenige, der die Erfüllung der Verpflichtung auf Grund des Beschlusses verlangen kann, als Gläubiger gilt und in den Fällen des § 23 Abs. 3, des § 98 Abs. 5 sowie der §§ 101 und 104 des Betriebsverfassungsgesetzes eine Festsetzung von Ordnungs- oder Zwangshaft nicht erfolgt.

(2) Der Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist zulässig. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung über die einstweilige Verfügung entsprechend mit der Maßgabe, daß die Entscheidungen durch Beschluß der Kammer ergehen, erforderliche Zustellungen von Amts wegen erfolgen und ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 945 der Zivilprozeßordnung in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes nicht besteht. Eine in das Schutzschriftenregister nach § 945a Absatz 1 der Zivilprozessordnung eingestellte Schutzschrift gilt auch als bei allen Arbeitsgerichten der Länder eingereicht.

Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie oder er hat dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen sowie unverzüglich das Verfahren der Mitwirkung einzuleiten oder fortzusetzen.

(1) In Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit sind von der Zahlung der Kosten befreit der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen. In Verfahren der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen ist maßgebend, wer ohne Berücksichtigung des § 252 der Abgabenordnung oder entsprechender Vorschriften Gläubiger der Forderung ist.

(2) Für Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen nach § 2a Absatz 1, § 103 Absatz 3, § 108 Absatz 3 und § 109 des Arbeitsgerichtsgesetzes sowie nach den §§ 122 und 126 der Insolvenzordnung werden Kosten nicht erhoben.

(3) Sonstige bundesrechtliche Vorschriften, durch die für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewährt ist, bleiben unberührt. Landesrechtliche Vorschriften, die für diese Verfahren in weiteren Fällen eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewähren, bleiben unberührt.

(4) Vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit und den Gerichten für Arbeitssachen finden bundesrechtliche oder landesrechtliche Vorschriften über persönliche Kostenfreiheit keine Anwendung. Vorschriften über sachliche Kostenfreiheit bleiben unberührt.

(5) Soweit jemandem, der von Kosten befreit ist, Kosten des Verfahrens auferlegt werden, sind Kosten nicht zu erheben; bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, soweit eine von der Zahlung der Kosten befreite Partei Kosten des Verfahrens übernimmt.

Sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung können in einer Geschäftsordnung getroffen werden, die der Personalrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder beschließt.

(1) Soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert richten, bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. In Verfahren, in denen Kosten nach dem Gerichtskostengesetz oder dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen erhoben werden, sind die Wertvorschriften des jeweiligen Kostengesetzes entsprechend anzuwenden, wenn für das Verfahren keine Gerichtsgebühr oder eine Festgebühr bestimmt ist. Diese Wertvorschriften gelten auch entsprechend für die Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, wenn der Gegenstand der Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte. § 22 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) In Beschwerdeverfahren, in denen Gerichtsgebühren unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nicht erhoben werden oder sich nicht nach dem Wert richten, ist der Wert unter Berücksichtigung des Interesses des Beschwerdeführers nach Absatz 3 Satz 2 zu bestimmen, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Der Gegenstandswert ist durch den Wert des zugrunde liegenden Verfahrens begrenzt. In Verfahren über eine Erinnerung oder eine Rüge wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs richtet sich der Wert nach den für Beschwerdeverfahren geltenden Vorschriften.

(3) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gelten in anderen Angelegenheiten für den Gegenstandswert die Bewertungsvorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes und die §§ 37, 38, 42 bis 45 sowie 99 bis 102 des Gerichts- und Notarkostengesetzes entsprechend. Soweit sich der Gegenstandswert aus diesen Vorschriften nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 5 000 Euro, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500 000 Euro anzunehmen.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.